opencaselaw.ch

C-1587/2013

C-1587/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-13 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 31. August 2012 (act. 6/1) teilte die Vorsorgeeinrichtung BVG-Sammelstiftung Y._______ (im Folgenden: Y._______) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) mit, der Vertrag mit der X._______ GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) sei per 31. Januar 2012 aufgelöst worden. Eine neue Vorsorgeeinrichtung sei nicht bekannt. B. Am 12. September 2012 (act. 6/3) orientierte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin dahingehend, dass sie gemäss Meldung ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung dieser keine neue Vorsorgeeinrichtung bekannt gegeben habe. Deshalb werde sie aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und Kopien der rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen. Falls sie nicht bis zum 12. November 2012 im Besitze einer solchen Kopie sei, sei sie gezwungen, einen Zwangsanschluss unter Auflage von Kosten von mindestens Fr. 825.- zu verfügen. Falls sie seit Auflösungsdatum des Anschlussvertrages kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt habe, müsse eine entsprechende Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse eingereicht werden. C. In der Folge erliess die Auffangeinrichtung am 21. März 2013 eine Verfügung (act. 1/2 und act. 6/4), mit welcher die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Februar 2012 der Auffangeinrichtung angeschlossen wurde; jener wurden die Verfügungskosten (Fr. 450.-) und die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses (Fr. 375.-) auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ergäbe sich, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages per 31. Januar 2012 dem Obligatorium unterstellte Personen beschäftigt habe; ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Die Arbeitgeberin habe sich innert der ihr von der Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 12. September 2012 angesetzten First nicht geäussert und keinen Nachweis erbracht, welcher einen Zwangsanschluss bei der Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen lassen würde. D. Hiergegen erhob die Arbeitgeberin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. März 2013 Beschwerde (act. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2013. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Stiftung telefonisch informiert, dass sie von ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung wieder provisorisch aufgenommen worden sei. Dieses Provisorium habe nach Abklärung der offenen Punkte am 24. Oktober 2012 zur definitiven Wiederaufnahme rückwirkend per 1. Februar 2012 geführt. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2013 (act. 2) wurde die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Aufforderung wurde nachgekommen (act. 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 (act. 6) beantragte die Vorinstanz sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2012 bei der Y._______ versichert sei. Zudem wurde beantragt, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Zwangsanschluss aufzuheben, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerde den Nachweis erbracht habe, dass sie sich am 24. Oktober 2012 rückwirkend per 1. Februar 2012 der Y._______ angeschlossen habe. Im Weiteren brachte die Vorinstanz sinngemäss vor, die Kosten in Höhe von Fr. 450.- und die Gebühren in Höhe von Fr. 375 seien von der Beschwerdeführerin zu übernehmen, denn sie habe es unterlassen der Auffangeinrichtung den Anschluss an die Y._______ rechtzeitig mitzuteilen. G. Mangels Eingang einer Replik schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2013 den Schriftenwechsel (act.8). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an­fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR. 831.40]). Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Ver­waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 21. März 2013 (act. 1/2 und 6/4), mit welchem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz rückwirkend per 1. Februar 2012 zwangsweise angeschlossen worden ist, und der eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26. März 2013 (act. 1) fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein­schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Gemäss Art. 11 Abs. 3bis hat die Vorsorgeeinrichtung die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden. Stellt die Auffangeinrichtung nach erfolgter Meldung der Kündigung fest, dass der Arbeitgeber Personal beschäftigt, das bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu versichern ist, und weist der Arbeitgeber nicht nach, dass er einen neuen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, ermahnt die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber in Analogie zu Art. 11 Abs. 5 BVG sich innert zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl. RÉMY WYLER in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Rz. 35 zu Art. 11 BVG). Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, ist die Auffangeinrichtung verpflichtet, den betreffenden Arbeitgeber anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Auflösung des früheren Anschlussvertrages (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin war bei der Y._______ und somit einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Dieser Anschluss wurde per 31. Januar 2012 aufgelöst (act. 6/1). Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt laut den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern (act. 6/7), Arbeitnehmer beschäftigte, welche den gesetzlichen Jahresmindestlohn von Fr. 20'880.- überstiegen, war sie verpflichtet, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die Anschlusskontrolle oblag der Auffangeinrichtung, welcher die Auflösung des bisherigen Anschlusses gemeldet worden war (Art. 11 Abs. 3bis Satz 2 BVG).

E. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen (act. 6/3), dass die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 12. September 2012 die Beschwerdeführerin aufforderte, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte innert der angesetzten Frist keine Belege ein. Erst anlässlich ihrer Beschwerde legte sie den gewünschten Nachweis eines Anschlussvertrages datierend 24. Oktober 2012 an die Y._______ rückwirkend per 1. Februar 2012 bei (act. 1/1). Damit erübrigt sich, wie von der Vorinstanz festgestellt, der verfügte Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.

E. 4 Dagegen hält die Vorinstanz daran fest, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450.- und die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- zu tragen hat, mit der sinngemässen Begründung, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten das Zwangsanschlussverfahren verursacht. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten und ist nachfolgend zu prüfen.

E. 4.1 Im Wiederanschlussverfahren überprüft die Auffangeinrichtung, ob der von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung gemeldete Arbeitgeber sich wieder einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat (Art. 11 Abs. 4 BVG analog). Der Arbeitgeber muss im Wiederanschlussverfahren der Auffangeinrichtung alle für die Überprüfung seines Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung notwendigen Auskünfte erteilen. Insbesondere ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Auffangeinrichtung eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zuzustellen, aus der hervorgeht, dass ein Wiederanschluss nach Vorschriften des BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 1 - 3 BVV 2 analog).

E. 4.2 Im Anschluss an die Meldung der Y._______ gewährte die Auffangeinrichtung der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend den allfällig durchzuführenden Zwangsanschluss mit eingeschriebenem Brief vom 12. September 2012 (act. 6/3). Darin informierte sie insbesondere auch über die mit einem Zwangsanschluss verbundenen Kosten und Gebühren. Dabei gab sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 12. November 2012 Stellung zu nehmen und entweder den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung mittels Kopie des rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvertrages zu belegen oder falls kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt würde, eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse einzureichen.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den Brief erhalten zu haben. Sie gab vielmehr an, die Auffangeinrichtung telefonisch über den Wiederanschluss an die Y._______ informiert zu haben. Ein Telefonat von der Beschwerdeführerin an die Auffangeinrichtung ist jedoch nicht aktenkundig und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht belegt.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin hat am 24. Oktober 2012 den Anschlussvertrag mit der Y._______ unterzeichnet. Somit hätte sie ausreichend Zeit gehabt eine Kopie des Vertrages fristgerecht bis zum 12. November 2012 der Auffangeinrichtung einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch erst vor Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Nachweis eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung rückwirkend per Februar 2012 ein. Die Beschwerdeführerin führte nicht aus, weshalb es ihr nicht früher möglich gewesen sein soll, den am 24. Oktober 2012 unterzeichneten Anschlussvertrag innert der von der Auffangeinrichtung angesetzten Frist einzureichen.

E. 4.5 Der verfügte Zwangsanschluss hätte somit vermieden werden können, wenn die Beschwerdeführerin der Vorinstanz aufforderungsgemäss den Wiederanschluss an die Y._______ gemeldet hätte. Damit hat sich die Beschwerdeführerin vorwerfen zu lassen, ihre Mitwirkungspflichten verletzt und das Zwangsanschlussverfahren vor der Vorinstanz verursacht zu haben. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2012 rückwirkend per 1. Februar 2012 einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, sie versäumte es jedoch innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist dieser eine Kopie des Anschlussvertrages einzureichen. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin sei keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Der Zwangsanschluss erfolgt, von Gesetzes wegen, wenn ein Arbeitgeber seiner Pflicht zum Anschluss bei einer Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommt. Deshalb ist die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu Recht davon ausgegangen, die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss seien erfüllt. Der Zwangsanschluss ist somit von der Beschwerdeführerin zu verantworten.

E. 5 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) ist die Vorinstanz berechtigt, Kosten für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Zwangsanschluss zu erheben, worauf sich auch die Vorinstanz mit Recht beruft. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausser­ordentlichen administrativen Umtrieben vom 17. September 2010 (als Zusatzblatt zu den Anschlussbedingungen, die integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung bilden). Gemäss dem Kostenreglement können Verfügungsgebühren für den Zwangsanschluss von Fr. 450.- und Gebühren für die Durchführung eines Zwangsanschlusses von Fr. 375.- erhoben werden. Diese Beträge stimmen mit den Kosten und Gebühren überein, welche die Vorinstanz im eingeschriebenen Brief vom 12. September 2012 angekündigt und in der angefochtenen Verfügung verlangt hatte. Damit ist die Kostenauferlegung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Auskunftserteilung an die Vorinstanz den verfügten Zwangsanschluss und die der Vorinstanz dadurch entstandenen Kosten hätte vermeiden können. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht Kosten auferlegt. Insoweit ist die angefochtene Verfügung (Dispositivziffer 4) zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich des verfügten Zwangsanschlusses ist die angefochtene Verfügung (Dispositivziffern 1, 2 und 3) aufzuheben und die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen.

E. 7.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, werden ihr deshalb Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- auferlegt, mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet und die Restanz nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an eine von ihr bekanntzugebende Zahladresse zurückerstattet. Gemäss Abs. 2 Satz 1 von Art. 63 VwVG werden den Vorinstanzen und beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, die im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten ist, sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten i.S.v. Art. 64 Abs. 2 VwVG und Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entstanden. Ihr ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der teilweise obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz werden aufgehoben. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 800.- festgesetzt. Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsstelle) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1587/2013 Urteil vom 13. Juni 2014 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz . Gegenstand Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 21. März 2013. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 31. August 2012 (act. 6/1) teilte die Vorsorgeeinrichtung BVG-Sammelstiftung Y._______ (im Folgenden: Y._______) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) mit, der Vertrag mit der X._______ GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) sei per 31. Januar 2012 aufgelöst worden. Eine neue Vorsorgeeinrichtung sei nicht bekannt. B. Am 12. September 2012 (act. 6/3) orientierte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin dahingehend, dass sie gemäss Meldung ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung dieser keine neue Vorsorgeeinrichtung bekannt gegeben habe. Deshalb werde sie aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und Kopien der rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen. Falls sie nicht bis zum 12. November 2012 im Besitze einer solchen Kopie sei, sei sie gezwungen, einen Zwangsanschluss unter Auflage von Kosten von mindestens Fr. 825.- zu verfügen. Falls sie seit Auflösungsdatum des Anschlussvertrages kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt habe, müsse eine entsprechende Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse eingereicht werden. C. In der Folge erliess die Auffangeinrichtung am 21. März 2013 eine Verfügung (act. 1/2 und act. 6/4), mit welcher die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Februar 2012 der Auffangeinrichtung angeschlossen wurde; jener wurden die Verfügungskosten (Fr. 450.-) und die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses (Fr. 375.-) auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ergäbe sich, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages per 31. Januar 2012 dem Obligatorium unterstellte Personen beschäftigt habe; ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Die Arbeitgeberin habe sich innert der ihr von der Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 12. September 2012 angesetzten First nicht geäussert und keinen Nachweis erbracht, welcher einen Zwangsanschluss bei der Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen lassen würde. D. Hiergegen erhob die Arbeitgeberin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. März 2013 Beschwerde (act. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2013. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Stiftung telefonisch informiert, dass sie von ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung wieder provisorisch aufgenommen worden sei. Dieses Provisorium habe nach Abklärung der offenen Punkte am 24. Oktober 2012 zur definitiven Wiederaufnahme rückwirkend per 1. Februar 2012 geführt. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2013 (act. 2) wurde die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Aufforderung wurde nachgekommen (act. 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 (act. 6) beantragte die Vorinstanz sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2012 bei der Y._______ versichert sei. Zudem wurde beantragt, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Zwangsanschluss aufzuheben, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerde den Nachweis erbracht habe, dass sie sich am 24. Oktober 2012 rückwirkend per 1. Februar 2012 der Y._______ angeschlossen habe. Im Weiteren brachte die Vorinstanz sinngemäss vor, die Kosten in Höhe von Fr. 450.- und die Gebühren in Höhe von Fr. 375 seien von der Beschwerdeführerin zu übernehmen, denn sie habe es unterlassen der Auffangeinrichtung den Anschluss an die Y._______ rechtzeitig mitzuteilen. G. Mangels Eingang einer Replik schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2013 den Schriftenwechsel (act.8). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an­fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR. 831.40]). Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Ver­waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 21. März 2013 (act. 1/2 und 6/4), mit welchem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz rückwirkend per 1. Februar 2012 zwangsweise angeschlossen worden ist, und der eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26. März 2013 (act. 1) fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein­schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Be­schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Gemäss Art. 11 Abs. 3bis hat die Vorsorgeeinrichtung die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden. Stellt die Auffangeinrichtung nach erfolgter Meldung der Kündigung fest, dass der Arbeitgeber Personal beschäftigt, das bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu versichern ist, und weist der Arbeitgeber nicht nach, dass er einen neuen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, ermahnt die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber in Analogie zu Art. 11 Abs. 5 BVG sich innert zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl. RÉMY WYLER in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Rz. 35 zu Art. 11 BVG). Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, ist die Auffangeinrichtung verpflichtet, den betreffenden Arbeitgeber anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Auflösung des früheren Anschlussvertrages (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin war bei der Y._______ und somit einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Dieser Anschluss wurde per 31. Januar 2012 aufgelöst (act. 6/1). Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt laut den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern (act. 6/7), Arbeitnehmer beschäftigte, welche den gesetzlichen Jahresmindestlohn von Fr. 20'880.- überstiegen, war sie verpflichtet, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die Anschlusskontrolle oblag der Auffangeinrichtung, welcher die Auflösung des bisherigen Anschlusses gemeldet worden war (Art. 11 Abs. 3bis Satz 2 BVG). 3.2 Den Akten ist zu entnehmen (act. 6/3), dass die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 12. September 2012 die Beschwerdeführerin aufforderte, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte innert der angesetzten Frist keine Belege ein. Erst anlässlich ihrer Beschwerde legte sie den gewünschten Nachweis eines Anschlussvertrages datierend 24. Oktober 2012 an die Y._______ rückwirkend per 1. Februar 2012 bei (act. 1/1). Damit erübrigt sich, wie von der Vorinstanz festgestellt, der verfügte Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.

4. Dagegen hält die Vorinstanz daran fest, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450.- und die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- zu tragen hat, mit der sinngemässen Begründung, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten das Zwangsanschlussverfahren verursacht. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten und ist nachfolgend zu prüfen. 4.1 Im Wiederanschlussverfahren überprüft die Auffangeinrichtung, ob der von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung gemeldete Arbeitgeber sich wieder einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat (Art. 11 Abs. 4 BVG analog). Der Arbeitgeber muss im Wiederanschlussverfahren der Auffangeinrichtung alle für die Überprüfung seines Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung notwendigen Auskünfte erteilen. Insbesondere ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Auffangeinrichtung eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zuzustellen, aus der hervorgeht, dass ein Wiederanschluss nach Vorschriften des BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 1 - 3 BVV 2 analog). 4.2 Im Anschluss an die Meldung der Y._______ gewährte die Auffangeinrichtung der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend den allfällig durchzuführenden Zwangsanschluss mit eingeschriebenem Brief vom 12. September 2012 (act. 6/3). Darin informierte sie insbesondere auch über die mit einem Zwangsanschluss verbundenen Kosten und Gebühren. Dabei gab sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 12. November 2012 Stellung zu nehmen und entweder den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung mittels Kopie des rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvertrages zu belegen oder falls kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt würde, eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse einzureichen. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den Brief erhalten zu haben. Sie gab vielmehr an, die Auffangeinrichtung telefonisch über den Wiederanschluss an die Y._______ informiert zu haben. Ein Telefonat von der Beschwerdeführerin an die Auffangeinrichtung ist jedoch nicht aktenkundig und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht belegt. 4.4 Die Beschwerdeführerin hat am 24. Oktober 2012 den Anschlussvertrag mit der Y._______ unterzeichnet. Somit hätte sie ausreichend Zeit gehabt eine Kopie des Vertrages fristgerecht bis zum 12. November 2012 der Auffangeinrichtung einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch erst vor Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Nachweis eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung rückwirkend per Februar 2012 ein. Die Beschwerdeführerin führte nicht aus, weshalb es ihr nicht früher möglich gewesen sein soll, den am 24. Oktober 2012 unterzeichneten Anschlussvertrag innert der von der Auffangeinrichtung angesetzten Frist einzureichen. 4.5 Der verfügte Zwangsanschluss hätte somit vermieden werden können, wenn die Beschwerdeführerin der Vorinstanz aufforderungsgemäss den Wiederanschluss an die Y._______ gemeldet hätte. Damit hat sich die Beschwerdeführerin vorwerfen zu lassen, ihre Mitwirkungspflichten verletzt und das Zwangsanschlussverfahren vor der Vorinstanz verursacht zu haben. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2012 rückwirkend per 1. Februar 2012 einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, sie versäumte es jedoch innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist dieser eine Kopie des Anschlussvertrages einzureichen. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin sei keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Der Zwangsanschluss erfolgt, von Gesetzes wegen, wenn ein Arbeitgeber seiner Pflicht zum Anschluss bei einer Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommt. Deshalb ist die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu Recht davon ausgegangen, die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss seien erfüllt. Der Zwangsanschluss ist somit von der Beschwerdeführerin zu verantworten.

5. Nach Art. 11 Abs. 7 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) ist die Vorinstanz berechtigt, Kosten für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Zwangsanschluss zu erheben, worauf sich auch die Vorinstanz mit Recht beruft. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausser­ordentlichen administrativen Umtrieben vom 17. September 2010 (als Zusatzblatt zu den Anschlussbedingungen, die integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung bilden). Gemäss dem Kostenreglement können Verfügungsgebühren für den Zwangsanschluss von Fr. 450.- und Gebühren für die Durchführung eines Zwangsanschlusses von Fr. 375.- erhoben werden. Diese Beträge stimmen mit den Kosten und Gebühren überein, welche die Vorinstanz im eingeschriebenen Brief vom 12. September 2012 angekündigt und in der angefochtenen Verfügung verlangt hatte. Damit ist die Kostenauferlegung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Auskunftserteilung an die Vorinstanz den verfügten Zwangsanschluss und die der Vorinstanz dadurch entstandenen Kosten hätte vermeiden können. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht Kosten auferlegt. Insoweit ist die angefochtene Verfügung (Dispositivziffer 4) zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich des verfügten Zwangsanschlusses ist die angefochtene Verfügung (Dispositivziffern 1, 2 und 3) aufzuheben und die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen. 7. 7.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, werden ihr deshalb Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- auferlegt, mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet und die Restanz nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an eine von ihr bekanntzugebende Zahladresse zurückerstattet. Gemäss Abs. 2 Satz 1 von Art. 63 VwVG werden den Vorinstanzen und beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, die im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten ist, sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten i.S.v. Art. 64 Abs. 2 VwVG und Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entstanden. Ihr ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der teilweise obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz werden aufgehoben. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 800.- festgesetzt. Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsstelle)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: