Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der 1956 geborene italienische Staatsangehörige A.________ war von 1976 bis 1983 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/ IV [IV-act. 3]). Nach seiner Rückkehr nach Italien übte er noch bis Ende Dezember 2001 eine Erwerbstätigkeit aus (vgl. IV-act. 27 S. 4 und 10 [Bauhilfsarbeiter]); bis am 2. Juli 2002 war er als arbeitslos gemeldet (IV-act. 42 S. 5 ff.). Am 31. Juli 2014 meldete er sich über den italienischen Versicherungsträger (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale [INPS]) zum IV-Leistungsbezug an (Formular E204 [IV-act. 5] S. 8). Die Anmeldung (inkl. medizinische Akten) ging am 26. Juni 2015 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein (IV-act. 7). Daraus geht hervor, dass A.________ am 10. Februar 2014 im Spital B.________ in X.________ operiert und bis am 9. März 2014 stationär behandelt wurde. Infolge eines malignen Tumors wurde ihm die Hälfte der Zunge entfernt (Hemi-Glossektomie), wobei für die Rekonstruktion Gewebe des Oberschenkels entnommen wurde. Anschliessend erfolgte eine Nachbehandlung mit Strahlentherapie und Logopädie (vgl. IV-act. 8 und 23 S. 1, 64 und 96). Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 forderte die IVSTA den Gesuchsteller auf, bis zum 15. September 2015 alle medizinischen Akten sowie folgende Formulare (ausgefüllt und unterschrieben) einzureichen: Fragebogen für den Versicherten, Fragebogen betreffend Arbeit und Lohn von unselbständig Erwerbstätigen (bzw. Fragebogen für den Arbeitgeber) und Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte (IV-act. 26). Mit eingeschriebener Sendung vom 3. August 2015 (IV-act. 29 S. 3) reichte A.________ verschiedene medizinische Unterlagen und die drei Fragebogen ein, wobei derjenige für im Haushalt tätige Versicherte nicht ausgefüllt war (IV-act. 27-29). Mit Schreiben vom 13. August 2015 forderte die IVSTA A.________ auf, bis zum 30. September 2015 einen Bericht betreffend Kontrolluntersuchung vom 11. März 2014 und den nach diesem Datum erfolgten Nachuntersuchungen vorzulegen. Weiter werde er um folgende Auskunft gebeten: "Descrizione dettagliata della sua giornata-tipo dal cessazione del lavoro il 31.12.2001 fino al 09.02.2014 data del ricovero, dal momento del risveglio la mattina sino all'ora lei si ritira per andare a dormire, indicando l'ora ed eventualmente la durata di qualsiasi mansione nel frattempo svolta" (IV-act. 30). Mit Eingabe vom 3. September 2015 reichte A.________ fünf Bescheinigungen betreffend Nachkontrolle der Abteilung für Oto-Rhino-Laryngologie des Spitals B.________ und die Angaben zu seinem Tagesablauf ein (IV-act. 31-37a). Danach legte die Verwaltung das Dossier ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor. Frau Dr. C.________, Fachärztin für Onkologie und Hämatologie, attestierte dem Versicherten in einer Tätigkeit im Haushalt eine Einschränkung von 80 % ab 10. Februar 2014 bzw. 50 % ab 1. September 2015 (Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 [IV-act. 43]). Mit Vorbescheid vom 4. November 2015 stellte die IVSTA A.________ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie namentlich aus, die von ihm angegebenen Tätigkeiten seien als Freizeitbeschäftigung zu qualifizieren und könnten nicht mit einer Erwerbstätigkeit verglichen werden. Es liege keine durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachte Erwerbseinbusse vor (IV-act. 45). A.________ erhob am 26. November 2015 Einwand und machte geltend, bis Dezember 2013 sei er im Haushalt tätig gewesen und habe seiner Ehefrau in deren Bar geholfen (IV-act. 46). Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab. Zum vorgebrachten Einwand hielt sie namentlich fest, die spätere Darstellung des Tagesablaufes widerspreche den zuvor gemachten Angaben. Rechtsprechungsgemäss sei in diesem Fall auf die früheren Aussagen abzustellen (IV-act. 51). Die Verfügung wurde am 10. Februar 2016 zugestellt (act. 1 Beilage 5). B. Mit Eingabe vom 9. März 2016 liess A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, Beschwerde erheben und insbesondere beantragen, es sei ihm für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2015 eine ganze und ab 1. März 2015 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, er habe das Formular für im Haushalt tätige Versicherte nicht ausgefüllt, weil er im guten Glauben der Ansicht gewesen sei, dieses sei nicht relevant. Unzutreffend sei die vorinstanzliche Darstellung, wonach er im September 2015 eine Beschreibung seines gewöhnlichen Tagesablaufes eingereicht habe, aus der hervorgehe, dass er lediglich Freizeitbeschäftigungen nachgehen würde. Die Akten enthielten lediglich eine interne Aktennotiz, wobei unklar sei, ob es sich dabei um eine Telefonnotiz handle. Weiter sei die von der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung betreffend "Aussagen der ersten Stunde" primär im Bereich der Unfallversicherung relevant. Schliesslich stehe die ausführlichere Darstellung des Tagesablaufes vom 26. November 2015 gar nicht im Widerspruch zu der in der Aktennotiz zusammengefassten Darstellung. Es handle sich lediglich um eine Ergänzung bzw. Präzisierung (act. 1). C. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2016, die Beschwerde sei abzuweisen. In ihrer Begründung wies sie insbesondere darauf hin, dass es sich bei der ersten Darstellung des Tagesablaufes um eine vom Versicherten eigenhändig unterzeichnete Deklaration vom 2. September 2015 handle, nicht um eine Aktennotiz eines IV-Sachbearbeiters (act. 3). D. Der mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 auf CHF 800.- festgesetzte Kostenvorschuss (act. 4) ging am 4. Mai 2016 bei der Gerichtskasse ein (act. 6). E. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
E. 1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, demnach einzutreten.
E. 2 Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
E. 2.1 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) und der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; bzw. bis 31. März 2012 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen; Basile Cardinaux, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1).
E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
E. 2.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Art. 27 IVV (SR 831.201) definiert den Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten beziehungsweise der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft.
E. 2.6 Gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode; zum Anwendungsbereich vgl. BGE 143 I 60; 143 I 50; 143 V 77; SVR 7/2017 IV Nr. 52 [9C_525/2016] E. 4).
E. 2.7 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
E. 3 Der Beschwerdeführer übt seit dem Jahr 2002 keine Erwerbstätigkeit mehr aus, was unbestritten ist. Umstritten ist hingegen, ob er vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig war und zudem unentgeltlich im Betrieb der Ehegattin mithalf oder - wie die Vorinstanz angenommen hat - lediglich Freizeitaktivitäten ausübte.
E. 3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 m.w.H.; Urteil BGer 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3).
E. 3.2 Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung der ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil BGer 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.2; Urteil BGer 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.1).
E. 3.2.1 Im Fragebogen für Versicherte gab der Beschwerdeführer an, er habe bis am 31. Dezember 2001 als Maschinenführer und Chauffeur gearbeitet. Als Grund für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nannte er "Vertragsablauf" (IV-act. 27 S. 4). Die Frage nach allfälligen Perioden von Arbeitslosigkeit liess er unbeantwortet (IV-act. 27 S. 3). Unter Ziff. 9 "Nichterwerbstätige" wird im erwähnten Fragebogen nach der Art der Tätigkeit während der letzten drei Jahre vor der Anmeldung gefragt. Dazu machte der Beschwerdeführer keine Angaben (die dafür vorgesehenen Felder wurden durchgestrichen). Den Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte reichte er unausgefüllt ein (bzw. die letzte Seite ist durchgestrichen, vgl. IV-act. 27 S. 8).
E. 3.2.2 Auf die Nachfrage der IVSTA betreffend seinem üblichen Tagesablauf reichte der Beschwerdeführer eine vom 2. September 2015 datierende Selbstdeklaration (autocertificazione) ein. Darin erklärt er, ein üblicher Tag (bis Anfang Februar 2014) sehe so aus, dass er um acht Uhr aufstehe, frühstücke und anschliessend einen der Gesundheit förderlichen Spaziergang mache. Tagsüber bleibe er manchmal zu Hause, manchmal treffe er Freunde. Da er nicht mehr arbeiten könne, beschäftige er sich mit sich selbst und seiner Familie (IV-act. 37a und 37).
E. 3.2.3 Im Vorbescheidverfahren legte der Beschwerdeführer eine neue Beschreibung seines früher üblichen Tagesablaufes vor. Demnach stand er jeweils morgens um fünf Uhr auf, fuhr seine Ehefrau in die von ihr geführte Bar und half ihr dort bei der Vorbereitungsarbeiten. Danach habe er sich um den Haushalt, insbesondere um das Essen für die Kinder, sowie seinen Gemüsegarten gekümmert. Zwischendurch sowie am späten Nachmittag sei er wieder in die Bar zurückgekehrt, um seiner Ehefrau zu helfen. Am Abend seien sie dann gemeinsam nach Hause gefahren, um das Abendessen vorzubereiten (Einwand vom 26. November 2015 [IV-act. 46]).
E. 3.3 Angesichts der grundlegend divergierenden Angaben zum Tagesablauf kann die Darstellung vom 26. November 2015 nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, als Ergänzung oder Präzisierung der Selbstdeklaration vom 2. September 2015 betrachtet werden. Aber selbst wenn diese zweite Darstellung zutreffen würde, liesse sich nicht nachvollziehen, weshalb er weder den Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte ausfüllte, noch im Fragebogen für Versicherte Angaben zu seinen nichterwerblichen Tätigkeiten machte, zumal er alle Formulare in italienischer Sprache erhielt. Das Vorbringen, er und der ihn beratende Mitarbeiter der INPS seien der Ansicht gewesen, das Formular für im Haushalt tätige Versicherte sei nicht relevant, vermag nicht zu überzeugen. Auch aus dem Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Abklärungspflicht der Verwaltung entbindet die Versicherten nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Hinzuweisen ist insbesondere auf Art. 28 Abs. 1 ATSG, wonach - wer Versicherungsleistungen beansprucht - unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs erforderlich sind. Sodann ist nach der Rechtsprechung den sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht beizumessen als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil BGer 8C_812/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2.1; BGE 121 V 45 E. 2a). Dieser Beweiswürdigungsgrundsatz ist auch bei der Beurteilung der Statusfrage zu beachten (vgl. Urteile BGer 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2 und 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist vorliegend auf die erste Darstellung vom 2. September 2015 abzustellen. Es kann daher als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weder im Aufgabenbereich (Haushalt) noch unentgeltlich im Betrieb der Ehefrau tätig wäre.
E. 4 Weiter ist zu prüfen, ob eine Nichterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich einen Rentenanspruch grundsätzlich ausschliesst, wie die Vorinstanz annimmt.
E. 4.1 Laut dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH [in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung]) kommt die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs auch zur Anwendung bei Versicherten, die zwar bei Eintritt ihres Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausübten, denen aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte. Die Frage könne sich auch bei Privatiers und Pensionierten stellen (Rz. 3012 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_9/2013 vom 27. März 2013).
E. 4.2 Im erwähnten Urteil 9C_9/2013 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob auch bei Privatiers und vorzeitig Pensionierten zu prüfen sei, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, um die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode zu bestimmen. Das Bundesgericht stützte sich insbesondere auf ein zwar nirgends publiziertes, jedoch in Fünferbesetzung ergangenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute Bundesgericht) vom 17. September 1975 (I 59/75). Das "als grundsätzliches Erkenntnis zu verstehende Präjudiz" sei gestützt auf die Materialien zum IVG davon ausgegangen, dass auch einem nicht aus invaliditätsbedingten Gründen vorzeitig pensionierten Versicherten (wegen einer nach der Pensionierung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit) eine Invalidenrente zustehen könne. Massgebend sei nach diesem Urteil, ob der versicherten Person vor Eintritt der Invalidität theoretisch eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Diese Rechtsprechung sei mit Urteil EVG I 246/02 vom 7. November 2003 ausdrücklich bestätigt worden (Urteil 9C_9/2013 E. 2.2). Weiter hielt das Bundesgericht fest, es bestehe kein hinreichender Grund, die hypothetische Betrachtungsweise (wie bei der sonstigen Beurteilung der Statusfrage) auch auf die Versichertengruppe der Privatiers und vorzeitig Pensionierten auszudehnen, weil hier doch besondere Verhältnisse (bezüglich Lebensbiografie) vorlägen. Zu einer Änderung bzw. Angleichung der Rechtsprechung bestehe aber auch mit Blick auf die einschlägige Verwaltungspraxis (Rz. 3012 KSIH) kein Anlass (Urteil 9C_9/2013 E. 2.4). Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Versicherten ohne Gesundheitsbeeinträchtigung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - iv-rechtlich - nicht zumutbar gewesen wäre, ist der Invaliditätsgrad daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleich zu bemessen (vgl. Urteile 9C_9/2013 E. 2.4 und I 246/02 E. 5). Für die Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die Praxis auf den früher erzielten Verdienst oder (subsidiär) auf statistische Durchschnittswerte (vgl. Urteil I 246/02 E. 8.2).
E. 4.3 Mit BGE 142 V 290 (Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 betreffend Einkommensvergleich bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich präzisiert. Es hat namentlich erwogen, das versicherte Risiko in der Invalidenversicherung sei die Erwerbsinvalidität, die von der effektiven, gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse abhänge. Dies entspreche der Zielsetzung der Invalidenversicherung, die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität zu mildern (BGE 142 V 290 E. 7.1 mit Hinweisen). Eine versicherte Person, welche im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potential nicht voll ausnütze, indem sie zwar in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheide, um mehr Freizeit zu haben, begnüge sich mit einem Teilzeitlohn und verzichte damit freiwillig auf einen Teil des Lohnes, den sie erzielen könnte, wenn sie vollerwerbstätig wäre. Dass ihr Erwerbseinkommen vermindert sei, stelle die Folge ihrer Wahl dar. Der nicht verwertete Teil ihrer Erwerbsfähigkeit sei damit nicht versichert. Aus diesen Überlegungen ergebe sich, dass eine teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufgabenbereich eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse lediglich im Rahmen des versicherten Bereiches, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspreche, erleide und deshalb auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden könne (BGE 142 V 290 E. 7.1 mit Hinweisen). Nach der mit BGE 142 V 290 präzisierten Rechtsprechung ist bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3).
E. 4.4 Die Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 hat zur Folge, dass bei Privatiers und vorzeitig Pensionierten das Valideneinkommen - im Unterschied zur bisherigen Praxis (vgl. Urteil I 246/02 E. 8.2) - nicht mehr aufgrund des früher erzielten Verdienstes (oder gestützt auf statistische Durchschnittswerte) festzulegen ist. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 nicht auf die mit Urteil 9C_9/2013 bestätigte Rechtsprechung betreffend Privatiers und vorzeitig Pensionierten Bezug genommen. Die neue Rechtsprechung muss aber zweifellos auch für Personen gelten, die sich nicht nur teilweise, sondern vollständig aus dem Erwerbsleben zurückziehen, um ihren Hobbys nachzugehen. Thomas Gächter und Michael E. Meier bezeichnen BGE 142 V 290 denn auch als "Änderung der Privatier-Rechtsprechung" (Gächter/Meier, Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Invalidenversicherung, in: SZS 3/2017, S. 289 ff., 311). Die Autoren stellen - wie auch das Versicherungsgericht St. Gallen in einem Entscheid vom 19. Juli 2016 (SVR 7/2017 IV Nr. 54 [IV 2014/37] E. 3.2.5) - ein problematisches Verhältnis zum Grundsatz der Volksversicherung fest, welcher der Invalidenversicherung inhärent ist. Eine nichterwerbstätige Person, die zu 100% ihren Hobbys nachgehen möchte und ausschliesslich von ihrem Vermögen oder Dritteinkünften lebe, verliere sämtliche Ansprüche gegenüber der IV, obwohl sie beitragspflichtig sei (Gächter/Meier, a.a.O., S. 315). Auf die vom Versicherungsgericht St. Gallen in SVR 7/2017 IV Nr. 54 geübte Kritik an BGE 142 V 290 hin hat das Bundesgericht in Urteil 9C_552/2016 vom 9. März 2017 erneut bekräftigt, dass es nicht Sache der Invalidenversicherung sei, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt würde (SVR 7/2017 IV Nr. 55 [9C_552/2016] E. 4.2). Bei einem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad von 0 % kann keine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse vorliegen, welche einen IV-Rentenanspruch begründen könnte.
E. 4.5 Beim Beschwerdeführer, der weder eine Erwerbtätigkeit noch eine Tätigkeit im Aufgabenbereich ausübt, kann nach dem Gesagten keine rentenanspruchserhebliche Invalidität bestehen. Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären. Die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren demnach zu Recht abgewiesen. Die gegen die Verfügung vom 26. Januar 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet.
E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf CHF 800.- festzulegen und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1514/2016 Urteil vom 23. August 2017 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A.________, (Italien), vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 26. Januar 2016). Sachverhalt: A. Der 1956 geborene italienische Staatsangehörige A.________ war von 1976 bis 1983 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/ IV [IV-act. 3]). Nach seiner Rückkehr nach Italien übte er noch bis Ende Dezember 2001 eine Erwerbstätigkeit aus (vgl. IV-act. 27 S. 4 und 10 [Bauhilfsarbeiter]); bis am 2. Juli 2002 war er als arbeitslos gemeldet (IV-act. 42 S. 5 ff.). Am 31. Juli 2014 meldete er sich über den italienischen Versicherungsträger (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale [INPS]) zum IV-Leistungsbezug an (Formular E204 [IV-act. 5] S. 8). Die Anmeldung (inkl. medizinische Akten) ging am 26. Juni 2015 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein (IV-act. 7). Daraus geht hervor, dass A.________ am 10. Februar 2014 im Spital B.________ in X.________ operiert und bis am 9. März 2014 stationär behandelt wurde. Infolge eines malignen Tumors wurde ihm die Hälfte der Zunge entfernt (Hemi-Glossektomie), wobei für die Rekonstruktion Gewebe des Oberschenkels entnommen wurde. Anschliessend erfolgte eine Nachbehandlung mit Strahlentherapie und Logopädie (vgl. IV-act. 8 und 23 S. 1, 64 und 96). Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 forderte die IVSTA den Gesuchsteller auf, bis zum 15. September 2015 alle medizinischen Akten sowie folgende Formulare (ausgefüllt und unterschrieben) einzureichen: Fragebogen für den Versicherten, Fragebogen betreffend Arbeit und Lohn von unselbständig Erwerbstätigen (bzw. Fragebogen für den Arbeitgeber) und Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte (IV-act. 26). Mit eingeschriebener Sendung vom 3. August 2015 (IV-act. 29 S. 3) reichte A.________ verschiedene medizinische Unterlagen und die drei Fragebogen ein, wobei derjenige für im Haushalt tätige Versicherte nicht ausgefüllt war (IV-act. 27-29). Mit Schreiben vom 13. August 2015 forderte die IVSTA A.________ auf, bis zum 30. September 2015 einen Bericht betreffend Kontrolluntersuchung vom 11. März 2014 und den nach diesem Datum erfolgten Nachuntersuchungen vorzulegen. Weiter werde er um folgende Auskunft gebeten: "Descrizione dettagliata della sua giornata-tipo dal cessazione del lavoro il 31.12.2001 fino al 09.02.2014 data del ricovero, dal momento del risveglio la mattina sino all'ora lei si ritira per andare a dormire, indicando l'ora ed eventualmente la durata di qualsiasi mansione nel frattempo svolta" (IV-act. 30). Mit Eingabe vom 3. September 2015 reichte A.________ fünf Bescheinigungen betreffend Nachkontrolle der Abteilung für Oto-Rhino-Laryngologie des Spitals B.________ und die Angaben zu seinem Tagesablauf ein (IV-act. 31-37a). Danach legte die Verwaltung das Dossier ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor. Frau Dr. C.________, Fachärztin für Onkologie und Hämatologie, attestierte dem Versicherten in einer Tätigkeit im Haushalt eine Einschränkung von 80 % ab 10. Februar 2014 bzw. 50 % ab 1. September 2015 (Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 [IV-act. 43]). Mit Vorbescheid vom 4. November 2015 stellte die IVSTA A.________ die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie namentlich aus, die von ihm angegebenen Tätigkeiten seien als Freizeitbeschäftigung zu qualifizieren und könnten nicht mit einer Erwerbstätigkeit verglichen werden. Es liege keine durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachte Erwerbseinbusse vor (IV-act. 45). A.________ erhob am 26. November 2015 Einwand und machte geltend, bis Dezember 2013 sei er im Haushalt tätig gewesen und habe seiner Ehefrau in deren Bar geholfen (IV-act. 46). Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab. Zum vorgebrachten Einwand hielt sie namentlich fest, die spätere Darstellung des Tagesablaufes widerspreche den zuvor gemachten Angaben. Rechtsprechungsgemäss sei in diesem Fall auf die früheren Aussagen abzustellen (IV-act. 51). Die Verfügung wurde am 10. Februar 2016 zugestellt (act. 1 Beilage 5). B. Mit Eingabe vom 9. März 2016 liess A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, Beschwerde erheben und insbesondere beantragen, es sei ihm für die Zeit vom 1. bis 28. Februar 2015 eine ganze und ab 1. März 2015 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, er habe das Formular für im Haushalt tätige Versicherte nicht ausgefüllt, weil er im guten Glauben der Ansicht gewesen sei, dieses sei nicht relevant. Unzutreffend sei die vorinstanzliche Darstellung, wonach er im September 2015 eine Beschreibung seines gewöhnlichen Tagesablaufes eingereicht habe, aus der hervorgehe, dass er lediglich Freizeitbeschäftigungen nachgehen würde. Die Akten enthielten lediglich eine interne Aktennotiz, wobei unklar sei, ob es sich dabei um eine Telefonnotiz handle. Weiter sei die von der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung betreffend "Aussagen der ersten Stunde" primär im Bereich der Unfallversicherung relevant. Schliesslich stehe die ausführlichere Darstellung des Tagesablaufes vom 26. November 2015 gar nicht im Widerspruch zu der in der Aktennotiz zusammengefassten Darstellung. Es handle sich lediglich um eine Ergänzung bzw. Präzisierung (act. 1). C. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2016, die Beschwerde sei abzuweisen. In ihrer Begründung wies sie insbesondere darauf hin, dass es sich bei der ersten Darstellung des Tagesablaufes um eine vom Versicherten eigenhändig unterzeichnete Deklaration vom 2. September 2015 handle, nicht um eine Aktennotiz eines IV-Sachbearbeiters (act. 3). D. Der mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 auf CHF 800.- festgesetzte Kostenvorschuss (act. 4) ging am 4. Mai 2016 bei der Gerichtskasse ein (act. 6). E. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, demnach einzutreten.
2. Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2.1 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) und der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; bzw. bis 31. März 2012 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen; Basile Cardinaux, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile BVGer C-2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 2.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Art. 27 IVV (SR 831.201) definiert den Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten beziehungsweise der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft. 2.6 Gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode; zum Anwendungsbereich vgl. BGE 143 I 60; 143 I 50; 143 V 77; SVR 7/2017 IV Nr. 52 [9C_525/2016] E. 4). 2.7 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
3. Der Beschwerdeführer übt seit dem Jahr 2002 keine Erwerbstätigkeit mehr aus, was unbestritten ist. Umstritten ist hingegen, ob er vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig war und zudem unentgeltlich im Betrieb der Ehegattin mithalf oder - wie die Vorinstanz angenommen hat - lediglich Freizeitaktivitäten ausübte. 3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 m.w.H.; Urteil BGer 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3). 3.2 Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen, unter Berücksichtigung der ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil BGer 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.2; Urteil BGer 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.1). 3.2.1 Im Fragebogen für Versicherte gab der Beschwerdeführer an, er habe bis am 31. Dezember 2001 als Maschinenführer und Chauffeur gearbeitet. Als Grund für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nannte er "Vertragsablauf" (IV-act. 27 S. 4). Die Frage nach allfälligen Perioden von Arbeitslosigkeit liess er unbeantwortet (IV-act. 27 S. 3). Unter Ziff. 9 "Nichterwerbstätige" wird im erwähnten Fragebogen nach der Art der Tätigkeit während der letzten drei Jahre vor der Anmeldung gefragt. Dazu machte der Beschwerdeführer keine Angaben (die dafür vorgesehenen Felder wurden durchgestrichen). Den Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte reichte er unausgefüllt ein (bzw. die letzte Seite ist durchgestrichen, vgl. IV-act. 27 S. 8). 3.2.2 Auf die Nachfrage der IVSTA betreffend seinem üblichen Tagesablauf reichte der Beschwerdeführer eine vom 2. September 2015 datierende Selbstdeklaration (autocertificazione) ein. Darin erklärt er, ein üblicher Tag (bis Anfang Februar 2014) sehe so aus, dass er um acht Uhr aufstehe, frühstücke und anschliessend einen der Gesundheit förderlichen Spaziergang mache. Tagsüber bleibe er manchmal zu Hause, manchmal treffe er Freunde. Da er nicht mehr arbeiten könne, beschäftige er sich mit sich selbst und seiner Familie (IV-act. 37a und 37). 3.2.3 Im Vorbescheidverfahren legte der Beschwerdeführer eine neue Beschreibung seines früher üblichen Tagesablaufes vor. Demnach stand er jeweils morgens um fünf Uhr auf, fuhr seine Ehefrau in die von ihr geführte Bar und half ihr dort bei der Vorbereitungsarbeiten. Danach habe er sich um den Haushalt, insbesondere um das Essen für die Kinder, sowie seinen Gemüsegarten gekümmert. Zwischendurch sowie am späten Nachmittag sei er wieder in die Bar zurückgekehrt, um seiner Ehefrau zu helfen. Am Abend seien sie dann gemeinsam nach Hause gefahren, um das Abendessen vorzubereiten (Einwand vom 26. November 2015 [IV-act. 46]). 3.3 Angesichts der grundlegend divergierenden Angaben zum Tagesablauf kann die Darstellung vom 26. November 2015 nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, als Ergänzung oder Präzisierung der Selbstdeklaration vom 2. September 2015 betrachtet werden. Aber selbst wenn diese zweite Darstellung zutreffen würde, liesse sich nicht nachvollziehen, weshalb er weder den Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte ausfüllte, noch im Fragebogen für Versicherte Angaben zu seinen nichterwerblichen Tätigkeiten machte, zumal er alle Formulare in italienischer Sprache erhielt. Das Vorbringen, er und der ihn beratende Mitarbeiter der INPS seien der Ansicht gewesen, das Formular für im Haushalt tätige Versicherte sei nicht relevant, vermag nicht zu überzeugen. Auch aus dem Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Abklärungspflicht der Verwaltung entbindet die Versicherten nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Hinzuweisen ist insbesondere auf Art. 28 Abs. 1 ATSG, wonach - wer Versicherungsleistungen beansprucht - unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs erforderlich sind. Sodann ist nach der Rechtsprechung den sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht beizumessen als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil BGer 8C_812/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2.1; BGE 121 V 45 E. 2a). Dieser Beweiswürdigungsgrundsatz ist auch bei der Beurteilung der Statusfrage zu beachten (vgl. Urteile BGer 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2 und 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist vorliegend auf die erste Darstellung vom 2. September 2015 abzustellen. Es kann daher als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weder im Aufgabenbereich (Haushalt) noch unentgeltlich im Betrieb der Ehefrau tätig wäre.
4. Weiter ist zu prüfen, ob eine Nichterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich einen Rentenanspruch grundsätzlich ausschliesst, wie die Vorinstanz annimmt. 4.1 Laut dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH [in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung]) kommt die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs auch zur Anwendung bei Versicherten, die zwar bei Eintritt ihres Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausübten, denen aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte. Die Frage könne sich auch bei Privatiers und Pensionierten stellen (Rz. 3012 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_9/2013 vom 27. März 2013). 4.2 Im erwähnten Urteil 9C_9/2013 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob auch bei Privatiers und vorzeitig Pensionierten zu prüfen sei, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, um die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode zu bestimmen. Das Bundesgericht stützte sich insbesondere auf ein zwar nirgends publiziertes, jedoch in Fünferbesetzung ergangenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute Bundesgericht) vom 17. September 1975 (I 59/75). Das "als grundsätzliches Erkenntnis zu verstehende Präjudiz" sei gestützt auf die Materialien zum IVG davon ausgegangen, dass auch einem nicht aus invaliditätsbedingten Gründen vorzeitig pensionierten Versicherten (wegen einer nach der Pensionierung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit) eine Invalidenrente zustehen könne. Massgebend sei nach diesem Urteil, ob der versicherten Person vor Eintritt der Invalidität theoretisch eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Diese Rechtsprechung sei mit Urteil EVG I 246/02 vom 7. November 2003 ausdrücklich bestätigt worden (Urteil 9C_9/2013 E. 2.2). Weiter hielt das Bundesgericht fest, es bestehe kein hinreichender Grund, die hypothetische Betrachtungsweise (wie bei der sonstigen Beurteilung der Statusfrage) auch auf die Versichertengruppe der Privatiers und vorzeitig Pensionierten auszudehnen, weil hier doch besondere Verhältnisse (bezüglich Lebensbiografie) vorlägen. Zu einer Änderung bzw. Angleichung der Rechtsprechung bestehe aber auch mit Blick auf die einschlägige Verwaltungspraxis (Rz. 3012 KSIH) kein Anlass (Urteil 9C_9/2013 E. 2.4). Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Versicherten ohne Gesundheitsbeeinträchtigung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - iv-rechtlich - nicht zumutbar gewesen wäre, ist der Invaliditätsgrad daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleich zu bemessen (vgl. Urteile 9C_9/2013 E. 2.4 und I 246/02 E. 5). Für die Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die Praxis auf den früher erzielten Verdienst oder (subsidiär) auf statistische Durchschnittswerte (vgl. Urteil I 246/02 E. 8.2). 4.3 Mit BGE 142 V 290 (Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 betreffend Einkommensvergleich bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich präzisiert. Es hat namentlich erwogen, das versicherte Risiko in der Invalidenversicherung sei die Erwerbsinvalidität, die von der effektiven, gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse abhänge. Dies entspreche der Zielsetzung der Invalidenversicherung, die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität zu mildern (BGE 142 V 290 E. 7.1 mit Hinweisen). Eine versicherte Person, welche im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potential nicht voll ausnütze, indem sie zwar in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheide, um mehr Freizeit zu haben, begnüge sich mit einem Teilzeitlohn und verzichte damit freiwillig auf einen Teil des Lohnes, den sie erzielen könnte, wenn sie vollerwerbstätig wäre. Dass ihr Erwerbseinkommen vermindert sei, stelle die Folge ihrer Wahl dar. Der nicht verwertete Teil ihrer Erwerbsfähigkeit sei damit nicht versichert. Aus diesen Überlegungen ergebe sich, dass eine teilerwerbstätige versicherte Person ohne Aufgabenbereich eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse lediglich im Rahmen des versicherten Bereiches, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspreche, erleide und deshalb auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden könne (BGE 142 V 290 E. 7.1 mit Hinweisen). Nach der mit BGE 142 V 290 präzisierten Rechtsprechung ist bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3). 4.4 Die Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 hat zur Folge, dass bei Privatiers und vorzeitig Pensionierten das Valideneinkommen - im Unterschied zur bisherigen Praxis (vgl. Urteil I 246/02 E. 8.2) - nicht mehr aufgrund des früher erzielten Verdienstes (oder gestützt auf statistische Durchschnittswerte) festzulegen ist. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 nicht auf die mit Urteil 9C_9/2013 bestätigte Rechtsprechung betreffend Privatiers und vorzeitig Pensionierten Bezug genommen. Die neue Rechtsprechung muss aber zweifellos auch für Personen gelten, die sich nicht nur teilweise, sondern vollständig aus dem Erwerbsleben zurückziehen, um ihren Hobbys nachzugehen. Thomas Gächter und Michael E. Meier bezeichnen BGE 142 V 290 denn auch als "Änderung der Privatier-Rechtsprechung" (Gächter/Meier, Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Invalidenversicherung, in: SZS 3/2017, S. 289 ff., 311). Die Autoren stellen - wie auch das Versicherungsgericht St. Gallen in einem Entscheid vom 19. Juli 2016 (SVR 7/2017 IV Nr. 54 [IV 2014/37] E. 3.2.5) - ein problematisches Verhältnis zum Grundsatz der Volksversicherung fest, welcher der Invalidenversicherung inhärent ist. Eine nichterwerbstätige Person, die zu 100% ihren Hobbys nachgehen möchte und ausschliesslich von ihrem Vermögen oder Dritteinkünften lebe, verliere sämtliche Ansprüche gegenüber der IV, obwohl sie beitragspflichtig sei (Gächter/Meier, a.a.O., S. 315). Auf die vom Versicherungsgericht St. Gallen in SVR 7/2017 IV Nr. 54 geübte Kritik an BGE 142 V 290 hin hat das Bundesgericht in Urteil 9C_552/2016 vom 9. März 2017 erneut bekräftigt, dass es nicht Sache der Invalidenversicherung sei, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt würde (SVR 7/2017 IV Nr. 55 [9C_552/2016] E. 4.2). Bei einem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad von 0 % kann keine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse vorliegen, welche einen IV-Rentenanspruch begründen könnte. 4.5 Beim Beschwerdeführer, der weder eine Erwerbtätigkeit noch eine Tätigkeit im Aufgabenbereich ausübt, kann nach dem Gesagten keine rentenanspruchserhebliche Invalidität bestehen. Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären. Die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren demnach zu Recht abgewiesen. Die gegen die Verfügung vom 26. Januar 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind vorliegend auf CHF 800.- festzulegen und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 5.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: