Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende A._______ (geb. 1986, im Folgenden: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) beantragte am 26. Oktober 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von 30 Tagen bei seinem Schwager B._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Vertreter) im Kanton Basel-Stadt. B. Mit Formularentscheid vom 29. Oktober 2012 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 12. Dezember 2012 bei der örtlichen Vertretung Einsprache. Zur Begründung führte er an, lediglich für einen Monat seine Schwester und deren Familie besuchen zu wollen. Die Gastgeber würden für alle Kosten während des Aufenthalts aufkommen und seine Rückkehr garantieren. Er habe nicht vor, in der Schweiz zu bleiben. In der Folge wurden die Einsprache und die Gesuchsunterlagen an die Vorinstanz übermittelt. Auf deren Ersuchen hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt am 21. Januar 2013 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 26. Januar 2013 beantwortete. D. Mit Verfügung vom 4. März 2013 wies das BFM die Einsprache ab. Dabei teilte das Bundesamt die Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiedereinreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert erachtet werden könne. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus welcher - als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse - ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck zu verzeichnen sei. Sodann würden ihm keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen, die das beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen lassen könnten. Vielmehr handle es sich beim27-jährigen Gesuchsteller um eine unverheiratete und kinderlose Person, die ihren eigenen Angaben zufolge mit dem Vater in der Landwirtschaft tätig sei. Zur beruflichen Situation habe er sich auf dem Einreisegesuch nicht geäussert. Dementsprechend fehlten Angaben und Belege zum erzielten Einkommen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nicht über eine gefestigte Anstellung verfüge oder regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums vermöge er somit nicht zu erfüllen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2013 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Im Wesentlichen bringt er vor, es gehe hier bloss um einen kurzen Verwandtenbesuch aus rein familiären Gründen. Sein Schwager (der Beschwerdeführer) beschäftige sich in seiner Heimat mit Viehzucht und könne sich Ferien und Reisen kaum leisten. Aufgrund des ausserordentlich grossen Wunsches des Gastes, ihn und seine Familie hierzulande zu besuchen, habe jener aber organisieren können, dass während seiner Abwesenheit der Bruder auf das Vieh aufpasse und für den Betrieb sorge. Zudem sei im August 2012 die Mutter verstorben. Sein Schwager kümmere sich nun um den betagten Vater, was einen weiteren Grund darstelle, weshalb er keinesfalls für immer von zu Hause fernbleiben könne. Den ablehnenden Entscheid würden sie als ungerecht und eine unnötige Härte gegenüber der Gastgeberfamilie empfinden. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013 orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Gastgeber über die Legitimation zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und lud ihn ein, gegebenenfalls eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Gastgeber am 19. April 2013 (Poststempel) unter Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde fristgerecht nach. G. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitergehende inhaltliche Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Vertreter am 27. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Republik Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.3 Dass im Heimatland des Beschwerdeführers grosse Teile der Bevölkerung von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, kann nicht in Abrede gestellt werden. Das Durchschnittseinkommen lag 2011 bei etwa 300 Euro pro Monat. Damit gehört Kosovo weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten und die Transferleistungen aus der Diaspora bilden weiterhin einen bedeutenden wirtschaftlichen Faktor. Die Arbeitslosenrate stellt eine der grössten Herausforderungen für die sozio-ökonomische Entwicklung des Landes dar. Sie liegt Schätzungen zufolge bei rund 45%, wobei in der Gruppe der 15- bis 25-Jährigen über 70% erwerbslos sind. Angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas zu relativieren (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: April 2013, besucht im Juni 2013). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wille zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern noch akzentuieren kann. Dementsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck in der Schweiz und anderen Teilen Europas.
E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 27-jährigen, unverheirateten und kinderlosen Mann. Laut dem Übermittlungsblatt der Schweizer Vertretung zu Handen des BFM vom 20. Dezember 2012 wohnt er alleine mit dem Vater im Kosovo. Den Angaben in der Einsprache zufolge lebt er dort mit "seiner" Familie zusammen. Soweit ersichtlich, sind damit der Vater und ein Bruder gemeint. Jedenfalls ist in der Beschwerdeschrift vom 20. März 2013 noch von einem Bruder die Rede, welcher bei Landesabwesenheit der eingeladenen Person auf das Vieh aufpassen und zum Betrieb schauen würde. Eigentliche Verpflichtungen familiärer oder persönlicher Natur, die den Beschwerdeführer von einer Emigration abhalten könnten, sind von daher weder erkennbar noch wurden solche im Gesuchs- und Einspracheverfahren auch nur andeutungsweise geltend gemacht. Daran vermag der nachträgliche Hinweis des Gastgebers auf Beschwerdeebene, dass sich der Gast um seinen betagten Vater kümmere, nichts zu ändern, ist wie eben erwähnt doch zumindest ein weiterer direkter Nachkomme im Kosovo ansässig.
E. 6.2 Was die derzeitige berufliche Tätigkeit anbelangt, so hat der Beschwerdeführer die diesbezügliche Rubrik auf dem Gesuchsformular am 26. Oktober 2012 zwar mit einem Strich markiert und damit offenkundig zur Kenntnis genommen, aber nicht beantwortet. In seiner Einsprache vom 12. Dezember 2012 hat er sich hierzu ebenfalls nicht geäussert. Der Gastgeber seinerseits führte auf dem ihm von der kantonalen Migrationsbehörde ausgehändigten Fragebogen aus, sein Gast sei in der Landwirtschaft tätig. Nach der Rückkehr ins Heimatland werde er Arbeit suchen und landwirtschaftlichen Arbeiten nachgehen. In der Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2013 wird nun plötzlich behauptet, der Beschwerdeführer betreibe Viehzucht und könne sich nur schon deswegen nicht für längere Zeit ins Ausland begeben. Substanzielleres zur beruflichen oder finanziellen Situation erfährt man wiederum nicht. Dementsprechend fehlt es an Unterlagen, die geeignet wären, eine geregelte Erwerbstätigkeit oder das Erzielen regelmässiger Einkünfte aufzuzeigen. Dies müsste jedoch umso eher möglich sein, als der Betrieb angeblich so gross sein soll, dass er keine längeren Absenzen erlaubt. Infolge Fehlens jeglicher Belege ist in dieser Hinsicht stattdessen von einem im Kosovo weit verbreiteten familiären Kleinstbetrieb mit Selbstversorgung (sog. Subsistenzwirtschaft) auszugehen, der keine grösseren Erträge generiert. Hinzu kommt, dass sich bereits die Schwester des Beschwerdeführers mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz niedergelassen hat. In Kontext solcher Perspektiven kann nicht ausgeschlossen werden, dass letzterer - einmal im Schengenraum - versucht sein könnte, seinen Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche Basis zu stellen.
E. 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr des Beschwerdeführers mehrmals zugesichert hat. Die Integrität des Gastgebers soll an dieser Stelle keineswegs in Zweifel gezogen werden. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
E. 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5 hiervor) liegen nicht vor.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 4. Mai 2013 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1473/2013 Urteil vom 25. Juli 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende A._______ (geb. 1986, im Folgenden: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) beantragte am 26. Oktober 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Pristina ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt von 30 Tagen bei seinem Schwager B._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Vertreter) im Kanton Basel-Stadt. B. Mit Formularentscheid vom 29. Oktober 2012 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nach Ablauf des Visums. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 12. Dezember 2012 bei der örtlichen Vertretung Einsprache. Zur Begründung führte er an, lediglich für einen Monat seine Schwester und deren Familie besuchen zu wollen. Die Gastgeber würden für alle Kosten während des Aufenthalts aufkommen und seine Rückkehr garantieren. Er habe nicht vor, in der Schweiz zu bleiben. In der Folge wurden die Einsprache und die Gesuchsunterlagen an die Vorinstanz übermittelt. Auf deren Ersuchen hin richtete die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt am 21. Januar 2013 einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 26. Januar 2013 beantwortete. D. Mit Verfügung vom 4. März 2013 wies das BFM die Einsprache ab. Dabei teilte das Bundesamt die Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung, wonach die fristgerechte Wiedereinreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert erachtet werden könne. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus welcher - als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse - ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck zu verzeichnen sei. Sodann würden ihm keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen, die das beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen lassen könnten. Vielmehr handle es sich beim27-jährigen Gesuchsteller um eine unverheiratete und kinderlose Person, die ihren eigenen Angaben zufolge mit dem Vater in der Landwirtschaft tätig sei. Zur beruflichen Situation habe er sich auf dem Einreisegesuch nicht geäussert. Dementsprechend fehlten Angaben und Belege zum erzielten Einkommen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nicht über eine gefestigte Anstellung verfüge oder regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums vermöge er somit nicht zu erfüllen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2013 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Im Wesentlichen bringt er vor, es gehe hier bloss um einen kurzen Verwandtenbesuch aus rein familiären Gründen. Sein Schwager (der Beschwerdeführer) beschäftige sich in seiner Heimat mit Viehzucht und könne sich Ferien und Reisen kaum leisten. Aufgrund des ausserordentlich grossen Wunsches des Gastes, ihn und seine Familie hierzulande zu besuchen, habe jener aber organisieren können, dass während seiner Abwesenheit der Bruder auf das Vieh aufpasse und für den Betrieb sorge. Zudem sei im August 2012 die Mutter verstorben. Sein Schwager kümmere sich nun um den betagten Vater, was einen weiteren Grund darstelle, weshalb er keinesfalls für immer von zu Hause fernbleiben könne. Den ablehnenden Entscheid würden sie als ungerecht und eine unnötige Härte gegenüber der Gastgeberfamilie empfinden. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013 orientierte das Bundesverwaltungsgericht den Gastgeber über die Legitimation zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und lud ihn ein, gegebenenfalls eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Gastgeber am 19. April 2013 (Poststempel) unter Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde fristgerecht nach. G. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2013 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitergehende inhaltliche Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Vertreter am 27. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Republik Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Dass im Heimatland des Beschwerdeführers grosse Teile der Bevölkerung von wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen betroffen sind, kann nicht in Abrede gestellt werden. Das Durchschnittseinkommen lag 2011 bei etwa 300 Euro pro Monat. Damit gehört Kosovo weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten und die Transferleistungen aus der Diaspora bilden weiterhin einen bedeutenden wirtschaftlichen Faktor. Die Arbeitslosenrate stellt eine der grössten Herausforderungen für die sozio-ökonomische Entwicklung des Landes dar. Sie liegt Schätzungen zufolge bei rund 45%, wobei in der Gruppe der 15- bis 25-Jährigen über 70% erwerbslos sind. Angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas zu relativieren (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, Stand: April 2013, besucht im Juni 2013). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wille zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern noch akzentuieren kann. Dementsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck in der Schweiz und anderen Teilen Europas. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 27-jährigen, unverheirateten und kinderlosen Mann. Laut dem Übermittlungsblatt der Schweizer Vertretung zu Handen des BFM vom 20. Dezember 2012 wohnt er alleine mit dem Vater im Kosovo. Den Angaben in der Einsprache zufolge lebt er dort mit "seiner" Familie zusammen. Soweit ersichtlich, sind damit der Vater und ein Bruder gemeint. Jedenfalls ist in der Beschwerdeschrift vom 20. März 2013 noch von einem Bruder die Rede, welcher bei Landesabwesenheit der eingeladenen Person auf das Vieh aufpassen und zum Betrieb schauen würde. Eigentliche Verpflichtungen familiärer oder persönlicher Natur, die den Beschwerdeführer von einer Emigration abhalten könnten, sind von daher weder erkennbar noch wurden solche im Gesuchs- und Einspracheverfahren auch nur andeutungsweise geltend gemacht. Daran vermag der nachträgliche Hinweis des Gastgebers auf Beschwerdeebene, dass sich der Gast um seinen betagten Vater kümmere, nichts zu ändern, ist wie eben erwähnt doch zumindest ein weiterer direkter Nachkomme im Kosovo ansässig. 6.2 Was die derzeitige berufliche Tätigkeit anbelangt, so hat der Beschwerdeführer die diesbezügliche Rubrik auf dem Gesuchsformular am 26. Oktober 2012 zwar mit einem Strich markiert und damit offenkundig zur Kenntnis genommen, aber nicht beantwortet. In seiner Einsprache vom 12. Dezember 2012 hat er sich hierzu ebenfalls nicht geäussert. Der Gastgeber seinerseits führte auf dem ihm von der kantonalen Migrationsbehörde ausgehändigten Fragebogen aus, sein Gast sei in der Landwirtschaft tätig. Nach der Rückkehr ins Heimatland werde er Arbeit suchen und landwirtschaftlichen Arbeiten nachgehen. In der Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2013 wird nun plötzlich behauptet, der Beschwerdeführer betreibe Viehzucht und könne sich nur schon deswegen nicht für längere Zeit ins Ausland begeben. Substanzielleres zur beruflichen oder finanziellen Situation erfährt man wiederum nicht. Dementsprechend fehlt es an Unterlagen, die geeignet wären, eine geregelte Erwerbstätigkeit oder das Erzielen regelmässiger Einkünfte aufzuzeigen. Dies müsste jedoch umso eher möglich sein, als der Betrieb angeblich so gross sein soll, dass er keine längeren Absenzen erlaubt. Infolge Fehlens jeglicher Belege ist in dieser Hinsicht stattdessen von einem im Kosovo weit verbreiteten familiären Kleinstbetrieb mit Selbstversorgung (sog. Subsistenzwirtschaft) auszugehen, der keine grösseren Erträge generiert. Hinzu kommt, dass sich bereits die Schwester des Beschwerdeführers mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz niedergelassen hat. In Kontext solcher Perspektiven kann nicht ausgeschlossen werden, dass letzterer - einmal im Schengenraum - versucht sein könnte, seinen Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche Basis zu stellen. 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr des Beschwerdeführers mehrmals zugesichert hat. Die Integrität des Gastgebers soll an dieser Stelle keineswegs in Zweifel gezogen werden. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 6.4 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu Ziffer 4.5 hiervor) liegen nicht vor.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 4. Mai 2013 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: