Erwerbsersatzordnung (EO) und Mutterschaftsversicherung
Sachverhalt
A. Für A._______, Kommandant der Regionalen Zivilschutzorganisation B._______ (nachfolgend ZSO), und C._______, Leiter der Zivilschutzstelle B._______, wurden unbestrittenermassen nicht sold- bzw. entschädigungsberechtigte Schutzdiensttage über die Erwerbsersatzordnung (EO) zu Gunsten der Stadt B._______ abgerechnet, und zwar im Zeitraum von 2002 bis 2005 insgesamt 419 Diensttage, d.h. Fr. 67'272.80 (Akten im Beschwerdeverfahren, [im Folgenden: B-act.] 1, S. 3). B. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) forderte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: AKSO) mit Schreiben vom 10. Januar 2007 auf, den Betrag von der Stadt B._______ zurückzufordern (B-act. 1, Beilage 3). Mit Verfügung vom 7. März 2007 verlangte die AKSO den Betrag von Fr. 67'272.80 zurück (B-act. 1, Beilage 4). Sie stützte sich dabei auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Das kantonale Versicherungsgericht hob die Verfügung vom 7. März 2007 und den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2007 mit Urteil vom 6. November 2008 auf. Die dagegen gerichtete Beschwerde des BSV wies das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 4. Mai 2009 und mit der Feststellung ab, dass der Rückforderungsanspruch gegen die Stadt B._______ verwirkt gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009). C. Infolge der Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber der Stadt B._______ machte die Vorinstanz in der Folge den Anspruch gegenüber dem Kanton Solothurn geltend. In der Verfügung vom 3. Februar 2010 hielt sie fest, der Kanton hafte gegenüber der Erwerbsersatzordnung für den Schaden in Höhe von Fr. 67'272.80 (B-act. 1, Beilage 1). Sie wies ihn an, den genannten Betrag innerhalb von 30 Tagen an die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) zu überweisen. Zur Begründung stützte sich die Vorinstanz auf Art. 21 Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG, SR 834.1) in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und führte sinngemäss aus, der Rechnungsführer habe Organstellung inne gehabt und bei der Abrechnung bzw. Bestätigung der unrechtmässig abgerechneten Diensttage zumindest grobfahrlässig gehandelt, weshalb der Kanton hafte (B-act 1, Beilage 1). D. Mit Beschwerde vom 8. März 2010 (B-act. 1) verlangte der Kanton Solothurn, vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement (im Folgenden: Beschwerdeführer), die Aufhebung der Verfügung, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. E. Der mit Zwischenverfügung vom 9. April 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- (B-act. 6) wurde am 29. April 2010 fristgerecht bezahlt (B-act. 9). F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen (B-act. 16). G. In der Replik vom 29. September 2010 (B-act. 21) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. H. Mit Duplik vom 3. Dezember 2010 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihrem Antrag fest (B-act. 27). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, welches eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist (vgl. Art. 33 lit. d VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 3. Februar 2010, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Unbestritten und durch das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist vorliegend, dass in den Jahren 2002 bis 2005 419 Schutzdiensttage zu Unrecht über die EO abgerechnet wurden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009 E. 1). Das Bundesgericht hat im genannten Urteil auch verbindlich festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Solothurn gegenüber der Stadt B._______ von insgesamt Fr. 67'272.80, gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), verwirkt war.
E. 2.1 Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht vorliegend zu prüfen ist indes, ob die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer in der Folge zu Recht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 67'272.80 für die zu Unrecht über die EO abgerechneten Schutzdiensttage geltend gemacht hat.
E. 2.1.1 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, der Rechnungsführer des Zivilschutzes habe im Rahmen der EO keine Organstellung inne, sondern sei nur Mitwirkender. Ebensowenig sei er Organ der AHV oder Kassenfunktionär (B-act. 1, Ziff. 8). Dies mache auch die grammatikalische Auslegung von Art. 21 EOG deutlich. Der Rechnungsführer habe auch keine sozialversicherungsrechtliche Kontrollstellung und auch aus den Weisungen des Bundesamtes an die Rechnungsführer gehe nicht hervor, dass die Bescheinigungspflicht eine Kontrollpflicht beinhalte (B-act. 1, Ziff. 14).
E. 2.1.2 Die Vorinstanz führte demgegenüber in ihrer Vernehmlassung (B-act. 16) aus, die unter Art. 21 Abs. 1 EOG genannten an der Durchführung der EO beteiligten Personen seien als Organe zu betrachten. Eine anderweitige Interpretation dieser Bestimmung vermöchte der Bedeutung des Rechnungsführers hinsichtlich seiner Funktion und seiner Verantwortung nicht gerecht zu werden. Seine Stellung entspreche derjenigen der Rechnungsführer der militärischen Stäbe. Auch das Bundesgericht behandle den Rechnungsführer im Urteil 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009 als Organ und mache ihn für die unrechtmässige Abrechnung der nicht entschädigungsberechtigten Diensttage über die EO mitverantwortlich (E. 4.2.2). In Verbindung mit der sinngemässen Anwendung von Art. 70 AHVG auf die EO ergebe sich, dass der Kanton auch für einen Schaden einzustehen habe, der von einem Rechnungsführer einer Schutzorganisation durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht wurde (B-act. 16, S. 2 und 3).
E. 3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die Vorinstanz auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG) stützte, um vom Kanton Solothurn den Betrag von Fr. 67'272.80 im Sinne einer Ausfallhaftung zurückzufordern.
E. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 EOG erfolgt die Durchführung der Erwerbsersatzordnung durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung der Vollzugsstelle für den Zivildienst und der Einsatzbetriebe (Art. 21 Abs. 1 EOG). Gemäss Abs. 2 dieser Norm, und soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften des AHVG über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Art. 49 AHVG richtet sich nach Art. 78 ATSG und sinngemäss nach den Art. 52, 70 und 71a AHVG. Gemäss Abs. 3 von Art. 21 EOG untersteht die Haftung des Rechnungsführers der Schutzorganisationen, in Abweichung von Art. 78 ATSG, dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994 (heute: Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, BZG, SR 520.1).
E. 3.2 Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das VwVG geregelt (Art. 70 Abs. 1 AHVG).
E. 3.3 Indem die Vorinstanz Art. 21 Abs. 2 EOG als anwendbar erachtet hat, hat sie die Schadenersatzforderung für das Handeln der Rechnungsführer der ZSO per analogiam auf Art. 70 Abs. 1 AHVG gestützt.
E. 3.3.1 Damit eine allfällige Verantwortlichkeit der Kantone in analoger Anwendung von Art. 70 Abs. 1 AHVG begründet werden kann, ist in erster Linie vorausgesetzt, dass die geltend gemachten Schäden von den Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären verursacht worden sind. In einem kürzlich ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung wichtig sind und auch als ausführende Organe derselben betrachtet werden können, dass sie aber - im Gegensatz zu den Kassenfunktionären der Ausgleichskassen - weder als Organe der AHV gemäss Art. 21 Abs. 2 EOG noch als Organe oder Beamte des Kantons im Sinne von Art. 70 Abs. 1 AHVG zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_144/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.4.1 ff. [insbesondere E.2.4.3]).
E. 3.3.2 Aus dem Umstand, dass Art. 21 Abs. 3 EOG eine von Art. 78 ATSG abweichende Regelung statuiert, kann nicht e contrario abgeleitet werden, dass der Kanton gemäss Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG für durch den Rechnungsführer einer Zivilschutzorganisation der Versicherung direkt verursachte Schäden automatisch haftet. Eine mögliche Haftung des Kantons wäre höchstens dann zu bejahen, wenn auch die weiteren in Art. 21 Abs. 2 EOG und Art. 70 Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen erfüllt wären (vgl. Urteil des BGer 9C_144/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.4.3), was aber - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3.1 hiervor) - vorliegend nicht zutrifft.
E. 3.4 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG keine genügende gesetzliche Grundlage bildet, um daraus eine Haftung des Kantons Solothurn für durch den Rechnungsführer einer Zivilschutzorganisation verursachte Schäden abzuleiten. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2010 ist aufzuheben.
E. 3.5 Ob der Kanton Solothurn möglicherweise aufgrund anderer Haftungsbestimmungen Schadenersatz leisten müsste (vgl. BGE 138 V 324 E. 5.5) ist vorliegend nicht zu prüfen, da die Vorinstanz ausschliesslich den Rechnungsführer ins Recht fasste und sich dabei (zu Unrecht) auf Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG abstützte.
E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung.
E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist weder dem nicht berufsmässig vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer (Kanton Solothurn), noch der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2010 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zah-lungsadresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr.; Doknr; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1472/2010 Urteil vom 23. September 2013 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien Kanton Solothurn, vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Haftung des Kantons Solothurn für Schäden der Erwerbsersatzordnung; Verfügung des BSV vom 3. Februar 2010. Sachverhalt: A. Für A._______, Kommandant der Regionalen Zivilschutzorganisation B._______ (nachfolgend ZSO), und C._______, Leiter der Zivilschutzstelle B._______, wurden unbestrittenermassen nicht sold- bzw. entschädigungsberechtigte Schutzdiensttage über die Erwerbsersatzordnung (EO) zu Gunsten der Stadt B._______ abgerechnet, und zwar im Zeitraum von 2002 bis 2005 insgesamt 419 Diensttage, d.h. Fr. 67'272.80 (Akten im Beschwerdeverfahren, [im Folgenden: B-act.] 1, S. 3). B. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) forderte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: AKSO) mit Schreiben vom 10. Januar 2007 auf, den Betrag von der Stadt B._______ zurückzufordern (B-act. 1, Beilage 3). Mit Verfügung vom 7. März 2007 verlangte die AKSO den Betrag von Fr. 67'272.80 zurück (B-act. 1, Beilage 4). Sie stützte sich dabei auf Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Das kantonale Versicherungsgericht hob die Verfügung vom 7. März 2007 und den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2007 mit Urteil vom 6. November 2008 auf. Die dagegen gerichtete Beschwerde des BSV wies das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 4. Mai 2009 und mit der Feststellung ab, dass der Rückforderungsanspruch gegen die Stadt B._______ verwirkt gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009). C. Infolge der Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber der Stadt B._______ machte die Vorinstanz in der Folge den Anspruch gegenüber dem Kanton Solothurn geltend. In der Verfügung vom 3. Februar 2010 hielt sie fest, der Kanton hafte gegenüber der Erwerbsersatzordnung für den Schaden in Höhe von Fr. 67'272.80 (B-act. 1, Beilage 1). Sie wies ihn an, den genannten Betrag innerhalb von 30 Tagen an die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) zu überweisen. Zur Begründung stützte sich die Vorinstanz auf Art. 21 Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG, SR 834.1) in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und führte sinngemäss aus, der Rechnungsführer habe Organstellung inne gehabt und bei der Abrechnung bzw. Bestätigung der unrechtmässig abgerechneten Diensttage zumindest grobfahrlässig gehandelt, weshalb der Kanton hafte (B-act 1, Beilage 1). D. Mit Beschwerde vom 8. März 2010 (B-act. 1) verlangte der Kanton Solothurn, vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement (im Folgenden: Beschwerdeführer), die Aufhebung der Verfügung, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. E. Der mit Zwischenverfügung vom 9. April 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- (B-act. 6) wurde am 29. April 2010 fristgerecht bezahlt (B-act. 9). F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen (B-act. 16). G. In der Replik vom 29. September 2010 (B-act. 21) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. H. Mit Duplik vom 3. Dezember 2010 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihrem Antrag fest (B-act. 27). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, welches eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist (vgl. Art. 33 lit. d VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 3. Februar 2010, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Unbestritten und durch das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist vorliegend, dass in den Jahren 2002 bis 2005 419 Schutzdiensttage zu Unrecht über die EO abgerechnet wurden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009 E. 1). Das Bundesgericht hat im genannten Urteil auch verbindlich festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Solothurn gegenüber der Stadt B._______ von insgesamt Fr. 67'272.80, gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), verwirkt war. 2.1 Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht vorliegend zu prüfen ist indes, ob die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer in der Folge zu Recht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 67'272.80 für die zu Unrecht über die EO abgerechneten Schutzdiensttage geltend gemacht hat. 2.1.1 Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, der Rechnungsführer des Zivilschutzes habe im Rahmen der EO keine Organstellung inne, sondern sei nur Mitwirkender. Ebensowenig sei er Organ der AHV oder Kassenfunktionär (B-act. 1, Ziff. 8). Dies mache auch die grammatikalische Auslegung von Art. 21 EOG deutlich. Der Rechnungsführer habe auch keine sozialversicherungsrechtliche Kontrollstellung und auch aus den Weisungen des Bundesamtes an die Rechnungsführer gehe nicht hervor, dass die Bescheinigungspflicht eine Kontrollpflicht beinhalte (B-act. 1, Ziff. 14). 2.1.2 Die Vorinstanz führte demgegenüber in ihrer Vernehmlassung (B-act. 16) aus, die unter Art. 21 Abs. 1 EOG genannten an der Durchführung der EO beteiligten Personen seien als Organe zu betrachten. Eine anderweitige Interpretation dieser Bestimmung vermöchte der Bedeutung des Rechnungsführers hinsichtlich seiner Funktion und seiner Verantwortung nicht gerecht zu werden. Seine Stellung entspreche derjenigen der Rechnungsführer der militärischen Stäbe. Auch das Bundesgericht behandle den Rechnungsführer im Urteil 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009 als Organ und mache ihn für die unrechtmässige Abrechnung der nicht entschädigungsberechtigten Diensttage über die EO mitverantwortlich (E. 4.2.2). In Verbindung mit der sinngemässen Anwendung von Art. 70 AHVG auf die EO ergebe sich, dass der Kanton auch für einen Schaden einzustehen habe, der von einem Rechnungsführer einer Schutzorganisation durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht wurde (B-act. 16, S. 2 und 3).
3. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die Vorinstanz auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage (Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG) stützte, um vom Kanton Solothurn den Betrag von Fr. 67'272.80 im Sinne einer Ausfallhaftung zurückzufordern. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 EOG erfolgt die Durchführung der Erwerbsersatzordnung durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung der Vollzugsstelle für den Zivildienst und der Einsatzbetriebe (Art. 21 Abs. 1 EOG). Gemäss Abs. 2 dieser Norm, und soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften des AHVG über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Art. 49 AHVG richtet sich nach Art. 78 ATSG und sinngemäss nach den Art. 52, 70 und 71a AHVG. Gemäss Abs. 3 von Art. 21 EOG untersteht die Haftung des Rechnungsführers der Schutzorganisationen, in Abweichung von Art. 78 ATSG, dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994 (heute: Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, BZG, SR 520.1). 3.2 Die Gründerverbände, der Bund und die Kantone haften der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Schäden, die von ihren Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften zugefügt wurden. Ersatzforderungen werden vom zuständigen Bundesamt durch Verfügung geltend gemacht. Das Verfahren wird durch das VwVG geregelt (Art. 70 Abs. 1 AHVG). 3.3 Indem die Vorinstanz Art. 21 Abs. 2 EOG als anwendbar erachtet hat, hat sie die Schadenersatzforderung für das Handeln der Rechnungsführer der ZSO per analogiam auf Art. 70 Abs. 1 AHVG gestützt. 3.3.1 Damit eine allfällige Verantwortlichkeit der Kantone in analoger Anwendung von Art. 70 Abs. 1 AHVG begründet werden kann, ist in erster Linie vorausgesetzt, dass die geltend gemachten Schäden von den Kassenorganen oder einzelnen Kassenfunktionären verursacht worden sind. In einem kürzlich ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechnungsführer der Zivilschutzorganisationen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung wichtig sind und auch als ausführende Organe derselben betrachtet werden können, dass sie aber - im Gegensatz zu den Kassenfunktionären der Ausgleichskassen - weder als Organe der AHV gemäss Art. 21 Abs. 2 EOG noch als Organe oder Beamte des Kantons im Sinne von Art. 70 Abs. 1 AHVG zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_144/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.4.1 ff. [insbesondere E.2.4.3]). 3.3.2 Aus dem Umstand, dass Art. 21 Abs. 3 EOG eine von Art. 78 ATSG abweichende Regelung statuiert, kann nicht e contrario abgeleitet werden, dass der Kanton gemäss Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG für durch den Rechnungsführer einer Zivilschutzorganisation der Versicherung direkt verursachte Schäden automatisch haftet. Eine mögliche Haftung des Kantons wäre höchstens dann zu bejahen, wenn auch die weiteren in Art. 21 Abs. 2 EOG und Art. 70 Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen erfüllt wären (vgl. Urteil des BGer 9C_144/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.4.3), was aber - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3.1 hiervor) - vorliegend nicht zutrifft. 3.4 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG keine genügende gesetzliche Grundlage bildet, um daraus eine Haftung des Kantons Solothurn für durch den Rechnungsführer einer Zivilschutzorganisation verursachte Schäden abzuleiten. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2010 ist aufzuheben. 3.5 Ob der Kanton Solothurn möglicherweise aufgrund anderer Haftungsbestimmungen Schadenersatz leisten müsste (vgl. BGE 138 V 324 E. 5.5) ist vorliegend nicht zu prüfen, da die Vorinstanz ausschliesslich den Rechnungsführer ins Recht fasste und sich dabei (zu Unrecht) auf Art. 21 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 AHVG abstützte.
4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist weder dem nicht berufsmässig vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer (Kanton Solothurn), noch der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2010 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zah-lungsadresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.; Doknr; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: