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C-1442/2010

C-1442/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-21 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Die Kantonsspital Baden AG (nachfolgend: KSB AG) ist als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Aargau (nachfolgend: AK AG) angeschlossen. Am 27. August 2009 teilte die Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AK AIHK) der AK AG mit, die KSB AG sei ihrem Gründerverband beigetreten und werde ab 1. Januar 2010 mit ihrer Kasse abrechnen (BSV-act. 2/2). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 erhob die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau, Trägerin der AK AG, Einspruch (BSV-act. 2/3), worauf die AK AIHK beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Genehmigung des Kassenwechsels beantragte (BSV-act. 1). Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 stellte das BSV fest, die KSB AG sei ab dem 1. Januar 2010 der AK AIHK angeschlossen (BSV-act. 16). Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermöge zwar gemäss Art. 121 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt sei und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen werde. Der Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse sei aber nach der Rechtsprechung nur dann zu verweigern, wenn es objektiv unmöglich sei, ein nebst der Kassenzugehörigkeit anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuweisen, wie beispielsweise im Falle des Erwerbs einer Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe. Beim Erwerb der Mitgliedschaft in einem zwischenberuflichen Gründerverband einer Ausgleichskasse seien an das Erfordernis des fehlenden anderen wesentlichen Interesses sehr hohe Anforderungen zu stellen; Art. 121 Abs. 2 AHVV sei mithin nicht extensiv auszulegen. Das KSB, das in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt worden sei, habe ein Interesse an der Mitgliedschaft in der AIHK, um von deren grossem Erfahrungsschatz in unternehmerischen Fragen und vom Zugang zu einem grossen Netzwerk von regional verankerten Unternehmen zu profitieren. Auch das vielseitige Dienstleistungsangebot der AIHK biete der KSB AG Vorteile bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Unerheblich sei, dass die AIHK auch andere Themenbereiche (z.B. Exportfragen) abdecke, die für das Spital nicht von Bedeutung seien. Die KSB AG habe somit ein anderes wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV, weshalb sie bei der AK AIHK anzuschliessen sei. B. Mit Datum vom 8. März 2010 erhob die SVA Aargau Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der beantragte Kassenwechsel sei zu verweigern. Eventualiter sei festzustellen, dass der Kassenwechsel erst per 1. Januar 2011 zulässig sei. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, die Vorinstanz lege die Voraussetzung des (anderen) wesentlichen Interesses im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV unrichtig aus. Massgebend sei nicht ein einzelnes Interesse, sondern die Interessenlage, weshalb Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen bzw. eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen seien. Aber selbst wenn ein einzelnes Interesse genügen würde, müsste es sich um ein - aus objektiver Sicht - wesentliches Interesse handeln. Insbesondere verkenne die Vorinstanz aber, dass nicht das Fehlen, sondern das Vorliegen eines wesentlichen Interesses zu beweisen sei. Nur bei brancheneigenen Verbänden gelte die Vermutung, dass allein der Netzwerkzugang durch die Mitgliedschaft ein wesentliches Interesse begründe. Bei branchenübergeordneten Verbänden gelte eine solche Vermutung hingegen nicht. Die Mitglieder der AIHK seien vorwiegend regional verankerte und gewinnorientierte kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Die AIHK sei insbesondere ein politisch aktiver Verein, der unter anderem für grösstmögliche Wirtschaftsfreiheit, tiefe Steuern und einen schlanken Staat einstehe, aber auch Empfehlungen im Hinblick auf Regierungsratswahlen abgebe. Welche Vorteile der KSB AG - die sich vollständig im Besitz des Kantons Aargau befinde - mit ihrer öffentlichen und nicht-gewinn­orientierten, gemeinnützigen Aufgabe aus dem Zugang zum AIHK-Netz­werk erwachsen sollten, sei nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auch der Nutzen aus dem Dienstleistungsangebot sei nicht hinreichend substantiiert worden. Da die Beschwerdegegnerinnen kein wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV nachgewiesen hätten, sei der Kassenwechsel nicht zulässig. C. Der mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 auf Fr. 2'000.- festgesetzte Kostenvorschuss (act. 2) ging am 23. März 2010 bei der Gerichtskasse ein (act. 3). D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 legte die KSB AG (Beschwerdegegnerin 2) dar, weshalb der Beitritt zur AIHK für sie wichtig sei. Ein gewichtiger Grund sei die Möglichkeit, Kontakte mit Unternehmen ausserhalb der "Spitalwelt" zu knüpfen. Weiter von Bedeutung seien die erbrachten Dienstleistungen (Rechtsberatung und Schulungsangebote) sowie die Mitsprachemöglichkeit in arbeitgeberpolitischen Fragen (act. 6). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung (act. 7). F. Die AK AIHK (Beschwerdegegnerin 1) reichte am 19. Mai 2010 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - abzuweisen. Der Zeitpunkt des Kassenwechsels sei auf den frühestmöglichen Zeitpunkt festzulegen (act. 8). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die AIHK bestehe nicht nur aus kleinen und mittleren, sondern auch aus Grossunternehmen. Die Mitglieder aus dem Gesundheitswesen bildeten ein wichtiges und immer wichtiger werdendes Mitgliedersegment. Insbesondere sei auch die Kantonsspital Aarau AG seit dem Jahr 2006 Mitglied der AIHK. Der Einspruch der AK AG sei mit - in Rechtskraft erwachsener - Verfügung des BSV vom 7. März 2007 (vgl. act. 8 B 11) abgewiesen worden. Art. 121 Abs. 2 AHVV sei - als Ausnahmebestimmung - eng auszulegen. Entgegen der Ansicht der AK AG sei keine "Gesamtschau" vorzunehmen, vielmehr genüge - zusätzlich zur Kassenzugehörigkeit - ein einziges wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft. Ob ein solches vorliege, sei nach einem objektiven Massstab und nicht nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Im Übrigen verfüge die KSB AG über zahlreiche Interessen an einer AIHK-Mitgliedschaft, welche alle wesentlich seien. G. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 9). H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Das BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorlie­gen­den Beschwerde zuständig.

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist von der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form­gerecht (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwer­de ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.

E. 3 In Abweichung von Artikel 35 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden (Art. 64 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Fristauslösend ist gemäss Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB) der schriftliche Einspruch der bisherigen Ausgleichskasse gegen das Übertrittsbegehren (vgl. Rz. 2011).

E. 4 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob das BSV dem Übertrittsbegehren der AK AIHK betreffend die KSB AG zu Recht stattgegeben hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 AHVG werden den Verbandsausgleichskassen alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen. Zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen befugt sind ein oder mehrere schweizerische Berufsverbände sowie ein oder mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a und b AHVG erfüllt sind.

E. 4.2 Den kantonalen Ausgleichskassen werden, soweit nicht eine der beiden Ausgleichskassen des Bundes zuständig ist (vgl. Art. 62 AHVG), alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 64 Abs. 2 AHVG). Den kantonalen Ausgleichskassen kommt somit die Funktion einer Auffangkasse zu (BGE 101 V 22 E. II.1, BGE 102 V 213 E. 2).

E. 4.3 Nicht im Gesetz selber, sondern in Art. 121 AHVV geregelt ist ein allfälliger Kassenwechsel. Nach dessen Abs. 1 ist ein Wechsel der Ausgleichskasse nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen. Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag gemäss Abs. 2 den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.

E. 4.4 Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]) ergibt sich Folgendes:

E. 4.4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob an der Vereins- bzw. Verbandszugehörigkeit ein wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV besteht, ist nicht die Bezeichnung der Mitgliedschaft (z.B. Aktiv- oder Passivmitglied) massgebend. Vielmehr ist zu prüfen, welche Vorteile dem Betreffenden aus der Mitgliedschaft erwachsen. Ergibt sich dabei, dass ein wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft besteht, so bewirkt diese den Anschluss an die Verbandsausgleichskasse (BGE 102 V 213 E. 3). Die Kassenzugehörigkeit ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des Kompetenzbereiches der Ausgleichskassen und ist daher der freien Vereinbarung zwischen den Kassen entzogen; jede Ausgleichskasse hat von Amtes wegen zu prüfen, welche Personen zu ihrem Mitgliederbestand gehören (BGE 102 V 213 E. 1, BGE 101 V 22 E. II.3).

E. 4.4.2 Der Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse ist nur zu verweigern, wenn es objektiv unmöglich ist, ein nebst der Kassenzugehörigkeit anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuweisen, wie dies etwa beim Erwerb der Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe der Fall sein kann. Objektive Gesichtspunkte lassen sich dabei durch die Berücksichtigung der Interessenlage und der statutenmässigen Zwecksetzung des betreffenden Gründerverbandes gewinnen. Wird ein Arbeitgeber Mitglied des eigenen Berufsverbandes, kann das für einen Kassenwechsel vorausgesetzte wesentliche Interesse als gegeben gelten, sodass für die Anwendung von Art. 121 Abs. 2 AHVV kein Raum bleibt. Eine extensive Auslegung der Verordnungsbestimmung in Art. 121 Abs. 2 AHVV würde die kantonalen Ausgleichskassen gegenüber den Verbandsausgleichskassen bevorzugen, was Art. 64 AHVG nicht zulässt (Urteil EVG H 149/01 vom 25. September 2001 E. 2b, Urteil EVG H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 2 und 3, ZAK 1988 S. 34 f. E. 2).

E. 4.4.3 Mit Urteil H 221/98 vom 21. Juli 2000 hat das EVG die Beschwerde der Ausgleichskasse (Hotela) des Schweizer Hotelier-Vereins (SHV) und des Schweizer Reisebüro-Verbandes (SRV) gegen einen Entscheid des BSV abgewiesen, mit welchem das BSV die Übertrittsbegehren mehrerer Alters- und Pflegeheime abgelehnt hatte. Das EVG führte mit Bezug auf die Statuten und das dazugehörige Ausführungsreglement (in welchem Alters- und Pflegeheime ausdrücklich nicht als Hotel im Sinne der Statuten bezeichnet wurden) des SHV aus, die Interessenverfolgung der zur Diskussion stehenden Heime werde vom Vereinszweck des SHV nicht unmittelbar miterfasst und der SHV stelle insofern einen branchenfremden Verband dar (E. 3b). Den Umstand, dass einzelne der vom SHV angebotenen Dienstleistungen auch Alters- und Pflegeheimen zugutekommen können, erachtete das Gericht noch nicht als ausreichend, um ein wesentliches Interesse an der Vereinsmitgliedschaft zu begründen.

E. 4.5 Art. 121 Abs. 2 AHVV statuiert eine Abweichung von dem in Art. 64 AHVG verankerten Grundsatz, wonach der Beitritt zu einem Gründerverband zwingend den Anschluss an dessen Ausgleichskasse nach sich zieht und den kantonalen Ausgleichskassen nur diejenigen Arbeitgebenden angeschlossen sind, die keinem Gründerverband angehören. Die Vereinbarkeit der Verordnungsbestimmung mit übergeordnetem Recht wurde vom Bundesgericht nie in Frage gestellt. Es hat Art. 121 Abs. 2 AHVV aber eng ausgelegt. Deshalb ist die Frage, ob ein anderes wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV besteht, nicht weiter zu prüfen, wenn ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin Mitglied des eigenen Berufsverbands wird. Ein Beitritt zu einem branchenfremden Verband begründet hingegen die Vermutung, dieser bezwecke ausschliesslich den Anschluss an die betreffende Ausgleichskasse. Art. 121 Abs. 2 AHVV hat somit insbesondere die Funktion, das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot zu konkretisieren. Ein Betrieb soll nicht ein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Wahlrecht hinsichtlich einer bestimmten Ausgleichskasse ausüben können, indem er einem Gründerverein beitritt, obwohl ihn mit diesem Verein nichts verbindet. Die Verordnungsbestimmung kann jedoch - mangels entsprechender Gesetzesdelegation (vgl. Art. 64 Abs. 4 AHVG) - lediglich das Gesetz weiter ausführen, nicht aber abändern; sie darf die Rechte der Betroffenen nicht (weiter) einschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 136 ff., BGE 136 I 29 E. 3.3).

E. 4.6 Vor diesem Hintergrund kann der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, wonach sich ein wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse ergeben müsse, nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die KSB AG, als juristische Person des Privatrechts, Trägerin der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 23 und Art. 28 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist und - unabhängig davon, ob ein Grundrechtseingriff vorliegt - Verordnungsbestimmungen grundrechtskonform auszulegen sind (vgl. Art. 35 Abs. 1 BV, siehe auch Thomas Gächter in: Staatsrecht, Giovanni Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener [Hrsg], Zürich/St. Gallen 2011, § 30 Rz. 50, Rainer J. Schweizer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 35, René Rhinow/Markus Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 1144). Ob ein im Wesentlichen von der öffentlichen Hand und der sozialen Krankenkasse finanziertes Unternehmen ein Interesse daran haben kann bzw. darf, Mitglied einer Organisation zu sein, die sich für tiefere Steuern und weniger Staat einsetzt, ist deshalb nicht entscheidend.

E. 4.7 Die AIHK ist laut Statuten ein als Verein konstituierter Zusammenschluss von Unternehmungen der Bereiche Industrie, Handel und Dienstleistung.

E. 4.7.1 Der Verein bezweckt, für die wirtschaftliche Tätigkeit seiner Mitglieder im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung die bestmöglichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Er unterstützt die Mitglieder in der Erfüllung ihrer Aufgaben als Unternehmer und Arbeitgeber. Er fördert das Verständnis für die Wirtschaft in Staat und Gesellschaft sowie bei den Sozialpartnern (Art. 1 Abs. 2 bis 5 AIHK-Statuten vom 31. Mai 2001 [im Folgenden: Statuten; act. 8 B 1]). Mitglied werden können namentlich Firmen, welche im Kanton Aargau oder in den angrenzenden Gebieten der Nachbarkantone einen Geschäftssitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte haben (Art. 2 Abs. 1 Statuten).

E. 4.7.2 Die AIHK ist ein branchenübergeordneter Verband. Dementsprechend sind die Zielsetzungen weit formuliert und der Mitgliederbestand ist breit gefächert. Aufgrund der Statuten kann nicht der Schluss gezogen werden, die Interessenverfolgung der KSB AG werde vom Vereinszweck der AIHK nicht unmittelbar miterfasst. Der Zugang zum Netzwerk und zu den Dienstleistungen der AIHK kann daher - wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid eingehend dargelegt hat - im Interesse der KSB AG liegen. In welchem Umfang die KSB AG von den Dienstleistungen (Rechtsberatung und Schulungsangebote) der AIHK profitieren will, wird die Beschwerdegegnerin 2 nach eigenem Ermessen entscheiden und ist vorliegend nicht von Bedeutung. Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Kantonsspital Aarau AG, die seit 1. Januar 2007 der AK AIHK angeschlossen ist, ein anderes wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV haben soll, nicht aber die KSB AG.

E. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Übertrittsbegehren zu Recht gutgeheissen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

E. 4.9 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung. Der von der Vorinstanz auf den 1. Januar 2010 festgesetzte Wechsel der Ausgleichskasse konnte daher noch nicht vollzogen werden. Ein rückwirkender Kassenwechsel würde erhebliche administrative Umtriebe mit sich bringen (BGE 102 V 213 E. 6, Urteil EVG H 175/99 vom 31. August 2001 E. 7 [publiziert in AHI 2001 S. 262 ff.]). Gemäss Art. 121 Abs. 5 AHVV kann der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern grundsätzlich nur auf Jahresende erfolgen. Der Wechsel der KSB AG von der AK AG zur AK AIHK ist deshalb auf den 1. Januar 2013 festzulegen.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter­liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (in gleicher Höhe) zu verrechnen.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde und die Beschwerdegegnerin 1 als eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation haben indessen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE, BGE 126 V 143 E. 4, Urteil EVG H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 4c, Urteil EVG H 149/01 vom 25. September 2001 E. 5b). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kantonsspital Baden AG ist mit Wirkung ab 1. Januar 2013 der Ausgleichskasse der AIHK angeschlossen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1442/2010 Urteil vom 21. September 2012 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin, gegen

1. Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer, Entfelderstrasse 11, Postfach, 5001 Aarau,

2. Kantonsspital Baden AG, Im Ergel 1, 5404 Baden, Beschwerdegegnerinnen, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Kassenwechsel (Verfügung vom 5. Februar 2010). Sachverhalt: A. Die Kantonsspital Baden AG (nachfolgend: KSB AG) ist als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Aargau (nachfolgend: AK AG) angeschlossen. Am 27. August 2009 teilte die Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AK AIHK) der AK AG mit, die KSB AG sei ihrem Gründerverband beigetreten und werde ab 1. Januar 2010 mit ihrer Kasse abrechnen (BSV-act. 2/2). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 erhob die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Aargau, Trägerin der AK AG, Einspruch (BSV-act. 2/3), worauf die AK AIHK beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Genehmigung des Kassenwechsels beantragte (BSV-act. 1). Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 stellte das BSV fest, die KSB AG sei ab dem 1. Januar 2010 der AK AIHK angeschlossen (BSV-act. 16). Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermöge zwar gemäss Art. 121 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt sei und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen werde. Der Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse sei aber nach der Rechtsprechung nur dann zu verweigern, wenn es objektiv unmöglich sei, ein nebst der Kassenzugehörigkeit anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuweisen, wie beispielsweise im Falle des Erwerbs einer Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe. Beim Erwerb der Mitgliedschaft in einem zwischenberuflichen Gründerverband einer Ausgleichskasse seien an das Erfordernis des fehlenden anderen wesentlichen Interesses sehr hohe Anforderungen zu stellen; Art. 121 Abs. 2 AHVV sei mithin nicht extensiv auszulegen. Das KSB, das in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt worden sei, habe ein Interesse an der Mitgliedschaft in der AIHK, um von deren grossem Erfahrungsschatz in unternehmerischen Fragen und vom Zugang zu einem grossen Netzwerk von regional verankerten Unternehmen zu profitieren. Auch das vielseitige Dienstleistungsangebot der AIHK biete der KSB AG Vorteile bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Unerheblich sei, dass die AIHK auch andere Themenbereiche (z.B. Exportfragen) abdecke, die für das Spital nicht von Bedeutung seien. Die KSB AG habe somit ein anderes wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV, weshalb sie bei der AK AIHK anzuschliessen sei. B. Mit Datum vom 8. März 2010 erhob die SVA Aargau Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der beantragte Kassenwechsel sei zu verweigern. Eventualiter sei festzustellen, dass der Kassenwechsel erst per 1. Januar 2011 zulässig sei. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, die Vorinstanz lege die Voraussetzung des (anderen) wesentlichen Interesses im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV unrichtig aus. Massgebend sei nicht ein einzelnes Interesse, sondern die Interessenlage, weshalb Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen bzw. eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen seien. Aber selbst wenn ein einzelnes Interesse genügen würde, müsste es sich um ein - aus objektiver Sicht - wesentliches Interesse handeln. Insbesondere verkenne die Vorinstanz aber, dass nicht das Fehlen, sondern das Vorliegen eines wesentlichen Interesses zu beweisen sei. Nur bei brancheneigenen Verbänden gelte die Vermutung, dass allein der Netzwerkzugang durch die Mitgliedschaft ein wesentliches Interesse begründe. Bei branchenübergeordneten Verbänden gelte eine solche Vermutung hingegen nicht. Die Mitglieder der AIHK seien vorwiegend regional verankerte und gewinnorientierte kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Die AIHK sei insbesondere ein politisch aktiver Verein, der unter anderem für grösstmögliche Wirtschaftsfreiheit, tiefe Steuern und einen schlanken Staat einstehe, aber auch Empfehlungen im Hinblick auf Regierungsratswahlen abgebe. Welche Vorteile der KSB AG - die sich vollständig im Besitz des Kantons Aargau befinde - mit ihrer öffentlichen und nicht-gewinn­orientierten, gemeinnützigen Aufgabe aus dem Zugang zum AIHK-Netz­werk erwachsen sollten, sei nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auch der Nutzen aus dem Dienstleistungsangebot sei nicht hinreichend substantiiert worden. Da die Beschwerdegegnerinnen kein wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV nachgewiesen hätten, sei der Kassenwechsel nicht zulässig. C. Der mit Zwischenverfügung vom 18. März 2010 auf Fr. 2'000.- festgesetzte Kostenvorschuss (act. 2) ging am 23. März 2010 bei der Gerichtskasse ein (act. 3). D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 legte die KSB AG (Beschwerdegegnerin 2) dar, weshalb der Beitritt zur AIHK für sie wichtig sei. Ein gewichtiger Grund sei die Möglichkeit, Kontakte mit Unternehmen ausserhalb der "Spitalwelt" zu knüpfen. Weiter von Bedeutung seien die erbrachten Dienstleistungen (Rechtsberatung und Schulungsangebote) sowie die Mitsprachemöglichkeit in arbeitgeberpolitischen Fragen (act. 6). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung (act. 7). F. Die AK AIHK (Beschwerdegegnerin 1) reichte am 19. Mai 2010 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - abzuweisen. Der Zeitpunkt des Kassenwechsels sei auf den frühestmöglichen Zeitpunkt festzulegen (act. 8). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die AIHK bestehe nicht nur aus kleinen und mittleren, sondern auch aus Grossunternehmen. Die Mitglieder aus dem Gesundheitswesen bildeten ein wichtiges und immer wichtiger werdendes Mitgliedersegment. Insbesondere sei auch die Kantonsspital Aarau AG seit dem Jahr 2006 Mitglied der AIHK. Der Einspruch der AK AG sei mit - in Rechtskraft erwachsener - Verfügung des BSV vom 7. März 2007 (vgl. act. 8 B 11) abgewiesen worden. Art. 121 Abs. 2 AHVV sei - als Ausnahmebestimmung - eng auszulegen. Entgegen der Ansicht der AK AG sei keine "Gesamtschau" vorzunehmen, vielmehr genüge - zusätzlich zur Kassenzugehörigkeit - ein einziges wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft. Ob ein solches vorliege, sei nach einem objektiven Massstab und nicht nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Im Übrigen verfüge die KSB AG über zahlreiche Interessen an einer AIHK-Mitgliedschaft, welche alle wesentlich seien. G. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 9). H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Das BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorlie­gen­den Beschwerde zuständig.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist von der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form­gerecht (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwer­de ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.

3. In Abweichung von Artikel 35 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden (Art. 64 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Fristauslösend ist gemäss Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB) der schriftliche Einspruch der bisherigen Ausgleichskasse gegen das Übertrittsbegehren (vgl. Rz. 2011).

4. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob das BSV dem Übertrittsbegehren der AK AIHK betreffend die KSB AG zu Recht stattgegeben hat. 4.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 AHVG werden den Verbandsausgleichskassen alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen. Zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen befugt sind ein oder mehrere schweizerische Berufsverbände sowie ein oder mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a und b AHVG erfüllt sind. 4.2 Den kantonalen Ausgleichskassen werden, soweit nicht eine der beiden Ausgleichskassen des Bundes zuständig ist (vgl. Art. 62 AHVG), alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 64 Abs. 2 AHVG). Den kantonalen Ausgleichskassen kommt somit die Funktion einer Auffangkasse zu (BGE 101 V 22 E. II.1, BGE 102 V 213 E. 2). 4.3 Nicht im Gesetz selber, sondern in Art. 121 AHVV geregelt ist ein allfälliger Kassenwechsel. Nach dessen Abs. 1 ist ein Wechsel der Ausgleichskasse nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen. Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag gemäss Abs. 2 den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird. 4.4 Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]) ergibt sich Folgendes: 4.4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob an der Vereins- bzw. Verbandszugehörigkeit ein wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV besteht, ist nicht die Bezeichnung der Mitgliedschaft (z.B. Aktiv- oder Passivmitglied) massgebend. Vielmehr ist zu prüfen, welche Vorteile dem Betreffenden aus der Mitgliedschaft erwachsen. Ergibt sich dabei, dass ein wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft besteht, so bewirkt diese den Anschluss an die Verbandsausgleichskasse (BGE 102 V 213 E. 3). Die Kassenzugehörigkeit ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des Kompetenzbereiches der Ausgleichskassen und ist daher der freien Vereinbarung zwischen den Kassen entzogen; jede Ausgleichskasse hat von Amtes wegen zu prüfen, welche Personen zu ihrem Mitgliederbestand gehören (BGE 102 V 213 E. 1, BGE 101 V 22 E. II.3). 4.4.2 Der Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse ist nur zu verweigern, wenn es objektiv unmöglich ist, ein nebst der Kassenzugehörigkeit anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuweisen, wie dies etwa beim Erwerb der Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe der Fall sein kann. Objektive Gesichtspunkte lassen sich dabei durch die Berücksichtigung der Interessenlage und der statutenmässigen Zwecksetzung des betreffenden Gründerverbandes gewinnen. Wird ein Arbeitgeber Mitglied des eigenen Berufsverbandes, kann das für einen Kassenwechsel vorausgesetzte wesentliche Interesse als gegeben gelten, sodass für die Anwendung von Art. 121 Abs. 2 AHVV kein Raum bleibt. Eine extensive Auslegung der Verordnungsbestimmung in Art. 121 Abs. 2 AHVV würde die kantonalen Ausgleichskassen gegenüber den Verbandsausgleichskassen bevorzugen, was Art. 64 AHVG nicht zulässt (Urteil EVG H 149/01 vom 25. September 2001 E. 2b, Urteil EVG H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 2 und 3, ZAK 1988 S. 34 f. E. 2). 4.4.3 Mit Urteil H 221/98 vom 21. Juli 2000 hat das EVG die Beschwerde der Ausgleichskasse (Hotela) des Schweizer Hotelier-Vereins (SHV) und des Schweizer Reisebüro-Verbandes (SRV) gegen einen Entscheid des BSV abgewiesen, mit welchem das BSV die Übertrittsbegehren mehrerer Alters- und Pflegeheime abgelehnt hatte. Das EVG führte mit Bezug auf die Statuten und das dazugehörige Ausführungsreglement (in welchem Alters- und Pflegeheime ausdrücklich nicht als Hotel im Sinne der Statuten bezeichnet wurden) des SHV aus, die Interessenverfolgung der zur Diskussion stehenden Heime werde vom Vereinszweck des SHV nicht unmittelbar miterfasst und der SHV stelle insofern einen branchenfremden Verband dar (E. 3b). Den Umstand, dass einzelne der vom SHV angebotenen Dienstleistungen auch Alters- und Pflegeheimen zugutekommen können, erachtete das Gericht noch nicht als ausreichend, um ein wesentliches Interesse an der Vereinsmitgliedschaft zu begründen. 4.5 Art. 121 Abs. 2 AHVV statuiert eine Abweichung von dem in Art. 64 AHVG verankerten Grundsatz, wonach der Beitritt zu einem Gründerverband zwingend den Anschluss an dessen Ausgleichskasse nach sich zieht und den kantonalen Ausgleichskassen nur diejenigen Arbeitgebenden angeschlossen sind, die keinem Gründerverband angehören. Die Vereinbarkeit der Verordnungsbestimmung mit übergeordnetem Recht wurde vom Bundesgericht nie in Frage gestellt. Es hat Art. 121 Abs. 2 AHVV aber eng ausgelegt. Deshalb ist die Frage, ob ein anderes wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV besteht, nicht weiter zu prüfen, wenn ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin Mitglied des eigenen Berufsverbands wird. Ein Beitritt zu einem branchenfremden Verband begründet hingegen die Vermutung, dieser bezwecke ausschliesslich den Anschluss an die betreffende Ausgleichskasse. Art. 121 Abs. 2 AHVV hat somit insbesondere die Funktion, das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot zu konkretisieren. Ein Betrieb soll nicht ein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Wahlrecht hinsichtlich einer bestimmten Ausgleichskasse ausüben können, indem er einem Gründerverein beitritt, obwohl ihn mit diesem Verein nichts verbindet. Die Verordnungsbestimmung kann jedoch - mangels entsprechender Gesetzesdelegation (vgl. Art. 64 Abs. 4 AHVG) - lediglich das Gesetz weiter ausführen, nicht aber abändern; sie darf die Rechte der Betroffenen nicht (weiter) einschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 136 ff., BGE 136 I 29 E. 3.3). 4.6 Vor diesem Hintergrund kann der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, wonach sich ein wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse ergeben müsse, nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die KSB AG, als juristische Person des Privatrechts, Trägerin der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 23 und Art. 28 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist und - unabhängig davon, ob ein Grundrechtseingriff vorliegt - Verordnungsbestimmungen grundrechtskonform auszulegen sind (vgl. Art. 35 Abs. 1 BV, siehe auch Thomas Gächter in: Staatsrecht, Giovanni Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener [Hrsg], Zürich/St. Gallen 2011, § 30 Rz. 50, Rainer J. Schweizer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 35, René Rhinow/Markus Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 1144). Ob ein im Wesentlichen von der öffentlichen Hand und der sozialen Krankenkasse finanziertes Unternehmen ein Interesse daran haben kann bzw. darf, Mitglied einer Organisation zu sein, die sich für tiefere Steuern und weniger Staat einsetzt, ist deshalb nicht entscheidend. 4.7 Die AIHK ist laut Statuten ein als Verein konstituierter Zusammenschluss von Unternehmungen der Bereiche Industrie, Handel und Dienstleistung. 4.7.1 Der Verein bezweckt, für die wirtschaftliche Tätigkeit seiner Mitglieder im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung die bestmöglichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Er unterstützt die Mitglieder in der Erfüllung ihrer Aufgaben als Unternehmer und Arbeitgeber. Er fördert das Verständnis für die Wirtschaft in Staat und Gesellschaft sowie bei den Sozialpartnern (Art. 1 Abs. 2 bis 5 AIHK-Statuten vom 31. Mai 2001 [im Folgenden: Statuten; act. 8 B 1]). Mitglied werden können namentlich Firmen, welche im Kanton Aargau oder in den angrenzenden Gebieten der Nachbarkantone einen Geschäftssitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte haben (Art. 2 Abs. 1 Statuten). 4.7.2 Die AIHK ist ein branchenübergeordneter Verband. Dementsprechend sind die Zielsetzungen weit formuliert und der Mitgliederbestand ist breit gefächert. Aufgrund der Statuten kann nicht der Schluss gezogen werden, die Interessenverfolgung der KSB AG werde vom Vereinszweck der AIHK nicht unmittelbar miterfasst. Der Zugang zum Netzwerk und zu den Dienstleistungen der AIHK kann daher - wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid eingehend dargelegt hat - im Interesse der KSB AG liegen. In welchem Umfang die KSB AG von den Dienstleistungen (Rechtsberatung und Schulungsangebote) der AIHK profitieren will, wird die Beschwerdegegnerin 2 nach eigenem Ermessen entscheiden und ist vorliegend nicht von Bedeutung. Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Kantonsspital Aarau AG, die seit 1. Januar 2007 der AK AIHK angeschlossen ist, ein anderes wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV haben soll, nicht aber die KSB AG. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Übertrittsbegehren zu Recht gutgeheissen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 4.9 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung. Der von der Vorinstanz auf den 1. Januar 2010 festgesetzte Wechsel der Ausgleichskasse konnte daher noch nicht vollzogen werden. Ein rückwirkender Kassenwechsel würde erhebliche administrative Umtriebe mit sich bringen (BGE 102 V 213 E. 6, Urteil EVG H 175/99 vom 31. August 2001 E. 7 [publiziert in AHI 2001 S. 262 ff.]). Gemäss Art. 121 Abs. 5 AHVV kann der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern grundsätzlich nur auf Jahresende erfolgen. Der Wechsel der KSB AG von der AK AG zur AK AIHK ist deshalb auf den 1. Januar 2013 festzulegen.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter­liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (in gleicher Höhe) zu verrechnen. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde und die Beschwerdegegnerin 1 als eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation haben indessen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE, BGE 126 V 143 E. 4, Urteil EVG H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 4c, Urteil EVG H 149/01 vom 25. September 2001 E. 5b). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kantonsspital Baden AG ist mit Wirkung ab 1. Januar 2013 der Ausgleichskasse der AIHK angeschlossen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: