Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der 1971 geborene Beschwerdeführer mazedonischer Nationalität war zwischen 1989 und 2004 mit kurzen Unterbrüchen der Schweiz wohnhaft und arbeitstätig. Am 22. August 2002 erlitt er einen Arbeitsunfall und meldete sich am 9. Dezember 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie zum Bezug medizinischer Wiedereingliederungsmassnahmen an (act. 9). B. Am 28. Februar 2005 (act. 39) überwies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz), da der Beschwerdeführer infolge Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz 2004 hatte verlassen müssen (act. 25). C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch ab (act. 61). D. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt P._______, liess diesen Entscheid mit Einsprache vom 28. Juni 2006 anfechten (act. 64). E. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens (act. 66). F. Am 8. Januar 2007 teilte er der Vorinstanz mit, er habe auf seine Anfrage vom 23. Oktober 2006 keine Antwort erhalten, und ersuchte die Vorinstanz, ihm bis Ende Januar 2007 den Einspracheentscheid zuzustellen, andernfalls er gezwungen wäre, Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben (act. 67). G. Mit Brief vom 19. Februar 2007 bestätigte die Vorinstanz den Eingang des Schreibens und erklärte die entstandene Verzögerung mit einem personellen Engpass in ihrem Rechtsdienst (act. 69). Sie habe die Behandlung der Einsprache zwischenzeitlich an die Hand genommen und die Akten zur nochmaligen Stellungnahme an den ärztlichen Dienst überwiesen. H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung ein. Das Versicherungsgericht überwies die Beschwerde am 22. Februar 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. I. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2007 auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 10. April 2007 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers an der Beschwerde fest. K. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 25. April 2007 unbenutzt abgelaufen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VVG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG.
E. 1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der systematischen Stellung von Art. 56 Abs. 2 ATSG ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz zuständig ist für die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden.
E. 1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer zur Einsprache und somit auch zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verzögern des Einspracheentscheids legitimiert. Die Anforderungen an die Form der Beschwerde sind erfüllt, so dass darauf einzutreten ist.
E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VwVG, des VGG sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
E. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist im Fall von Rechtsänderungen während der Dauer eines Verfahrens dasjenige materielle Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatte (BGE 130 V 329 E. 2.3). Im Fall der Rechtsverzögerungsbeschwerde fällt dieser Zeitpunkt mit dem Datum der Beschwerdeeinreichung zusammen, weil die Verzögerung eines Entscheids erst dann als eingetreten betrachtet werden kann, wenn sie geltend gemacht wird. Vorliegend trägt die Beschwerde das Datum des 19. Februar 2007, so dass die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen massgeblich sind.
E. 2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), sofern keine anderslautenden spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen erlassen werden.
E. 3.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Zeitdauer zwischen dem Datum der Einsprache (28. Juni 2006, der Post übergeben am 30. Juni 2006) und dem Datum der Beschwerdeerhebung (19. Februar 2007, der Post übergeben am 21. Februar 2007) als zu lang und damit als Rechtsverzögerung qualifiziert werden muss.
E. 3.2 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, S. 356, Rz. 1657). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (a.a.O., Rz 1658).
E. 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine Rechtsverzögerung vorliegt, sind namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 4. Mai 2004, in: VPB 68.123). Im Bereich der Invalidenversicherung handelt es sich auf erstinstanzlicher Stufe um Massenverfahren, welche in voraussehbarer Weise zu einer grossen Geschäftslast der verfügenden Behörde führen. Nach der Rechtsprechung schliessen Umstände wie ungenügende Stellenzahl oder Überlastung eine Rechtsverzögerung nicht zum Vornherein aus, zumal für die Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots kein Verschulden vorausgesetzt ist (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 4. Mai 2004, in: VPB 68.123). Der von der Vorinstanz vorgebrachte Einwand des personellen Engpasses vermag daher den Vorwurf der Rechtsverzögerung nicht zu entkräften. Es fragt sich jedoch, ob im Bereich der Invalidenversicherung bei einer Verfahrensdauer von 7 Monaten und 3 Wochen von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden kann. Der Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts, das im Fall einer zweijährigen Verfahrensdauer für den Entscheid über eine IV-Rente die Rechtsverzögerung bejaht hat (BGE 129 V 411 E. 1.1), lässt jedenfalls diesen Schluss nicht zu. Die Behandlung von Gesuchen und Einsprachen in der Invalidenversicherung stellt, insbesondere für die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, eine sowohl in juristischer als auch in tatsächlicher Hinsicht komplexe Materie dar, welche in hohem Mass durch externe Faktoren wie den Bezug zum Ausland oder das Einholen von ärztlichen Gutachten bestimmt ist. Der Begriff "angemessene Frist" gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG ist in Berücksichtigung dieser Umstände auszulegen. Zusätzlich zu diesen Gegebenheiten, welche der Verfahrensstraffung strukturelle Grenzen setzen, können im Einzelfall weitere Umstände das Verfahren komplizieren und damit verlängern. Im konkreten Fall ist die Akte des Beschwerdeführers infolge eines am (...) 2001 ergangenen Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren, eines Bundesgerichtsurteils aus dem Jahr 2003 in einem fremdenpolizeilichen Verfahren sowie insbesondere infolge eines am 22. August 2002 erlittenen Unfalls, dessen Folgen für die Überprüfung des Leistungsgesuchs relevant sind, aussergewöhnlich umfangreich. In Würdigung dieser Gesichtspunkte ist die bisherige Verfahrensdauer nicht zu beanstanden.
E. 3.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die angemessene Frist zum Erlass von Einspracheentscheiden gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG nicht überschritten wurde. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Das Verfahren ist entsprechend der Akzessorietät der Rechtsverzögerungsbeschwerde zum Hauptverfahren kostenlos (vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Vertreter des Beschwerdeführers (Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-1419/2007 {T 0/2} Urteil vom 29. Mai 2007 Mitwirkung: Franziska Schneider, vorsitzende Richterin; Francesco Parrino, Richter; Stefan Mesmer, Richter; Susanne Genner, Gerichtsschreiberin. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt P._______, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde Sachverhalt: A. Der 1971 geborene Beschwerdeführer mazedonischer Nationalität war zwischen 1989 und 2004 mit kurzen Unterbrüchen der Schweiz wohnhaft und arbeitstätig. Am 22. August 2002 erlitt er einen Arbeitsunfall und meldete sich am 9. Dezember 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zur Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie zum Bezug medizinischer Wiedereingliederungsmassnahmen an (act. 9). B. Am 28. Februar 2005 (act. 39) überwies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz), da der Beschwerdeführer infolge Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz 2004 hatte verlassen müssen (act. 25). C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch ab (act. 61). D. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt P._______, liess diesen Entscheid mit Einsprache vom 28. Juni 2006 anfechten (act. 64). E. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens (act. 66). F. Am 8. Januar 2007 teilte er der Vorinstanz mit, er habe auf seine Anfrage vom 23. Oktober 2006 keine Antwort erhalten, und ersuchte die Vorinstanz, ihm bis Ende Januar 2007 den Einspracheentscheid zuzustellen, andernfalls er gezwungen wäre, Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben (act. 67). G. Mit Brief vom 19. Februar 2007 bestätigte die Vorinstanz den Eingang des Schreibens und erklärte die entstandene Verzögerung mit einem personellen Engpass in ihrem Rechtsdienst (act. 69). Sie habe die Behandlung der Einsprache zwischenzeitlich an die Hand genommen und die Akten zur nochmaligen Stellungnahme an den ärztlichen Dienst überwiesen. H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung ein. Das Versicherungsgericht überwies die Beschwerde am 22. Februar 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. I. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2007 auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 10. April 2007 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers an der Beschwerde fest. K. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 25. April 2007 unbenutzt abgelaufen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VVG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. 1.2. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der systematischen Stellung von Art. 56 Abs. 2 ATSG ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz zuständig ist für die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. 1.3. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer zur Einsprache und somit auch zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verzögern des Einspracheentscheids legitimiert. Die Anforderungen an die Form der Beschwerde sind erfüllt, so dass darauf einzutreten ist. 2. 2.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VwVG, des VGG sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). 2.2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist im Fall von Rechtsänderungen während der Dauer eines Verfahrens dasjenige materielle Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatte (BGE 130 V 329 E. 2.3). Im Fall der Rechtsverzögerungsbeschwerde fällt dieser Zeitpunkt mit dem Datum der Beschwerdeeinreichung zusammen, weil die Verzögerung eines Entscheids erst dann als eingetreten betrachtet werden kann, wenn sie geltend gemacht wird. Vorliegend trägt die Beschwerde das Datum des 19. Februar 2007, so dass die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen massgeblich sind. 2.3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), sofern keine anderslautenden spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen erlassen werden. 3. 3.1. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Zeitdauer zwischen dem Datum der Einsprache (28. Juni 2006, der Post übergeben am 30. Juni 2006) und dem Datum der Beschwerdeerhebung (19. Februar 2007, der Post übergeben am 21. Februar 2007) als zu lang und damit als Rechtsverzögerung qualifiziert werden muss. 3.2. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, S. 356, Rz. 1657). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (a.a.O., Rz 1658). 3.3. Massgeblich für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine Rechtsverzögerung vorliegt, sind namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 4. Mai 2004, in: VPB 68.123). Im Bereich der Invalidenversicherung handelt es sich auf erstinstanzlicher Stufe um Massenverfahren, welche in voraussehbarer Weise zu einer grossen Geschäftslast der verfügenden Behörde führen. Nach der Rechtsprechung schliessen Umstände wie ungenügende Stellenzahl oder Überlastung eine Rechtsverzögerung nicht zum Vornherein aus, zumal für die Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots kein Verschulden vorausgesetzt ist (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 4. Mai 2004, in: VPB 68.123). Der von der Vorinstanz vorgebrachte Einwand des personellen Engpasses vermag daher den Vorwurf der Rechtsverzögerung nicht zu entkräften. Es fragt sich jedoch, ob im Bereich der Invalidenversicherung bei einer Verfahrensdauer von 7 Monaten und 3 Wochen von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden kann. Der Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts, das im Fall einer zweijährigen Verfahrensdauer für den Entscheid über eine IV-Rente die Rechtsverzögerung bejaht hat (BGE 129 V 411 E. 1.1), lässt jedenfalls diesen Schluss nicht zu. Die Behandlung von Gesuchen und Einsprachen in der Invalidenversicherung stellt, insbesondere für die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, eine sowohl in juristischer als auch in tatsächlicher Hinsicht komplexe Materie dar, welche in hohem Mass durch externe Faktoren wie den Bezug zum Ausland oder das Einholen von ärztlichen Gutachten bestimmt ist. Der Begriff "angemessene Frist" gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG ist in Berücksichtigung dieser Umstände auszulegen. Zusätzlich zu diesen Gegebenheiten, welche der Verfahrensstraffung strukturelle Grenzen setzen, können im Einzelfall weitere Umstände das Verfahren komplizieren und damit verlängern. Im konkreten Fall ist die Akte des Beschwerdeführers infolge eines am (...) 2001 ergangenen Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren, eines Bundesgerichtsurteils aus dem Jahr 2003 in einem fremdenpolizeilichen Verfahren sowie insbesondere infolge eines am 22. August 2002 erlittenen Unfalls, dessen Folgen für die Überprüfung des Leistungsgesuchs relevant sind, aussergewöhnlich umfangreich. In Würdigung dieser Gesichtspunkte ist die bisherige Verfahrensdauer nicht zu beanstanden. 3.4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die angemessene Frist zum Erlass von Einspracheentscheiden gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG nicht überschritten wurde. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. 4.1. Das Verfahren ist entsprechend der Akzessorietät der Rechtsverzögerungsbeschwerde zum Hauptverfahren kostenlos (vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG). 4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter des Beschwerdeführers (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: