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C-1413/2013

C-1413/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-03 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. Die 1960 geborene, in ihrer Heimat Portugal wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 11. Mai 1998 ab dem 14. Oktober 1991 vollzeitlich und ab dem 8. September 1997 teilzeitlich (50 %) in der Schweiz als Rüsterin für einen Gemüseproduzenten angestellt. Ab Oktober 2001 arbeitete sie zu 50 % in einem Altersheim als Raumpflegerin. Am 3. Dezember 1997 (Eingangstempel bei der IV-Stelle Zug [im Folgenden: IVS ZG]: 26. Januar 1998) meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in Form einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der IVS ZG 1 bis 9, 14 bis 16, 132 bis 135 und 202). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher (act. 14 bis 16) und medizinischer Hinsicht (act. 17 bis 26) erliess die IVS ZG am 9. Oktober 1998 eine Verfügung, mit welcher der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bis 31. Januar 1998 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 50 % eine befristete halbe IV-Rente zugesprochen wurde (act. 41 bis 44). B. Im Anschluss an die Eingaben der Versicherten vom 10. November 1998 (act. 45 und 46) schlug der IV-Stellenarzt am 7. Januar 1999 die nochmalige Beurteilung durch das B._______ vor (act. 50). Nach einem Schreiben des leitenden Arztes der Rheumatologie vom 23. März 1999 (act. 61) erfolgte eine Begutachtung durch die C._______; die entsprechende Expertise datiert vom 18. Juni 1999 (act. 70 bis 80). Daraufhin erliess die IVS ZG am 7. Dezember 1999 einen Vorbescheid, mit welchem der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bei einem IV-Grad von 50 % eine unbefristete halbe IV-Rente in Aussicht gestellt wurde (act. 100 bis 101). In der Folge erliess die IVS ZG am 16. Februar 2000 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung, mit welcher der ursprünglich am 9. Oktober 1998 erlassene Entscheid ersetzt wurde (act. 109 bis 113). Diese Verfügung erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. C. Aufgrund von Beanstandungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) wurde die am 1. Dezember 2004 vorgesehene Rentenrevision (act. 108) vorgezogen (act. 139 bis 143) resp. eine psychiatrische Abklärung durchgeführt (act. 144 bis 150). Nach Vorliegen des entsprechenden Gutachtens von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. August 2002 (act. 151 bis 155) wurde der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. September 2002 mitgeteilt, die Überprüfung des IV-Grades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (act. 165 und 166). D. Mit Datum vom 3. Oktober 2007 leitete die IVS ZG eine weitere Revision von Amtes wegen ein (act. 171 und 172). Nach Kenntnis von medizinischen Dokumenten (act. 177 bis 183) wurde die bisherige halbe Rente am 5. Dezember 2007 erneut bestätigt (act. 184 und 185). Nachdem die Versicherte am 23. März 2010 (Eingangsstempel) über ihre definitive Ausreise nach Portugal informiert hatte (act. 205), wurden die Akten am darauffolgenden Tag an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) übermittelt (act. 206 bis 208). E. Am 29. Juli 2010 leitete erstmals die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (act. der IVSTA [im Folgenden: IVSTA-act.] 1). Nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse in medizinischer Hinsicht (IVSTA-act. 2, 11 bis 13, 18 bis 25, 27, 29 bis 31) wurde die bisherige halbe IV-Rente der Versicherten auch von der IVSTA im Rahmen der Mitteilung vom 23. Mai 2011 bestätigt (IVSTA-act. 32). F. Mit Datum vom 22. Februar 2012 erfolgte betreffend "Reexamen 6a" eine Anfrage an den IV-ärztlichen Dienst (IVSTA-act. 36). Gestützt auf dessen Beurteilung (IVSTA-act. 37) beauftragte die IVSTA am 20. März 2012 die Dres. med. E._______, Facharzt für Rheumatologie, und F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Begutachtung (IVSTA-act. 38 und 40); die entsprechenden Expertisen datieren vom 6. bzw. 13./14. Juni 2012 (IVSTA-act. 41 und 42). Nach einer weiteren Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes vom 21. Juli 2012 (IVSTA-act. 46) erliess die IVSTA am 6. August 2012 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Aufhebung der bisherigen IV-Rente in Aussicht stellte (IVSTA-act. 49). Hiergegen liess die Versicherte am 30. August 2012 unter Beilage weiterer Arztberichte ihre Einwendungen vorbringen (IVSTA-act. 50 bis 56). Nachdem die Dres. med. G._______ und H._______ vom IV-ärztlichen Dienst am 12. September und 16. Dezember 2012 Stellung bezogen hatten (IVSTA-act. 62 und 67), erliess die IVSTA am 5. Februar 2013 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung; die bisherige IV-Rente der Versicherten wurde per 31. März 2013 aufgehoben (IVSTA-act. 72). G. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philippe Häner, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, es sei die Verfügung vom 5. Februar 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen weiterhin auf der Grundlage eines IV-Grades von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten über ihren aktuellen Gesundheitszustand und ihre Erwerbsfähigkeit, unter Berücksichtigung sowohl der physischen wie auch psychischen Beeinträchtigungen, erstellen zu lassen; subeventualiter sei die Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter liess die Versicherte im Rahmen der Verfahrensanträge beantragen, es seien dem Unterzeichnenden die Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der vorliegenden Begründung sowie zur Nachreichung der für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Unterlagen anzusetzen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde in materieller Hinsicht zusammengefasst ausgeführt, Prozessthema bilde die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Juni 2012 erheblich und dauerhaft verbessert habe. In diesem Zusammenhang würden die Feststellungen der Gutachter vollumfänglich bestritten. Ebenso werde eine dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustands bestritten. Der pathologische Zustand habe sich in den letzten Jahren weiter verschlimmert und nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, einfachste tägliche Aufgaben wie bspw. Haushalt und Körperpflege ohne Dritthilfe zu bewältigen. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 3); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 4). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 7. August 2013 weitere Auskünfte bzw. Beweise verlangt (B-act. 8) und sich diesbezüglich der Rechtsvertreter am 11. September 2013 geäussert hatte (B-act. 10), wurde mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt lic. iur. Philippe Häner als gerichtlich bestellter Anwalt beigeordnet (B-act. 12). I. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im Rahmen der am 20. März 2012 eingeleiteten Überprüfung der IV-Rente nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; im Folgenden: SchlBest. IVG) sei eine bidisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden. Die rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte extrasomatisch begründete Ganzkörperschmerzen als Ausdruck einer psychosomatischen Überlagerung im Sinne von somatoformen Schmerzstörungen aufweise. Angesichts der geringfügigen Komorbidität sei eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem 14. Juni 2012 gegeben. Die willentliche Schmerzüberwindung und der berufliche Wiedereinstieg seien auch im Sinn der Pflicht zur Selbsteingliederung zumutbar. An dieser Einschätzung vermöchten die beschwerdeweise neu eingereichten Medizinalberichte nichts zu ändern. J. Replicando machte der Rechtsvertreter am 19. September 2013 geltend, der Versicherten sei der Katalog der Experten-Fragen vorgängig nicht zur Stellungnahme zugestellt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Der pathologische Zustand habe sich seit der Begutachtung im Juni 2012 nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Die Aussage, wonach dem psychiatrischen Gutachten erhöhte Beweiskraft zuzusprechen sei, könne nicht nachvollzogen werden und müsse als eine Unterstellung bewertet werden. Es sei nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin schon seit über zehn Jahren an einer endogenen bzw. mittelgradigen Depression leide. Da die Gutachten der Dres. med. F._______ und E._______ in Verletzung der Teilnahmerechte erfolgt seien und zudem im Widerspruch zu den ärztlichen Berichten, welche von der Beschwerdeführerin eingereicht worden seien, stünden, sei im Lichte der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine neutrale Expertise einzuholen (B-act. 11). K. In ihrer Duplik vom 28. November 2013 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und führte weiter aus, betreffend die formellen Einwände verweise sie auf das Schreiben vom 20. März 2012. Dem damaligen Rechtsvertreter seien die begutachtenden Experten bekannt gegeben worden, und im Anhang seien ein Fragenkatalog samt Einladung zu allfälligen Einwänden sowie Zusatzfragen zugestellt worden. Unter den Kriterien gemäss BGE 130 V 352 E. 3.2.3 und 131 V 49 E. 1.2 sei zu prüfen, inwieweit der Versicherten zumutbar sei, ihre Schmerzen im Hinblick auf die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu überwinden. Mangels neuer Sachverhaltselemente werde auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten sei eine willentliche Schmerzüberwindung und ein beruflicher Wiedereinstieg zumutbar. L. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2013 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 15). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2013 (IVSTA-act. 72) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 5. Februar 2013, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. Oktober 1997 ausgerichtete halbe IV-Rente (IV-Grad: 50 %) der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. A. und B. hiervor) per 31. März 2013 aufgehoben hat.

E. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin liess unter anderem beantragen, es sei die Verfügung vom 5. Februar 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen weiterhin auf der Grundlage eines IV-Grades von mindestens 50 % zuzusprechen (Antrag 1). Eventualiter sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten zu erstellen (Antrag 2), und subeventualiter sei die Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 3).

E. 1.4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2013 listete die Vorinstanz die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 ATSG sowie von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf und führte aus, im Rahmen der am 20. März 2012 eingeleiteten Überprüfung der Rente nach den SchlBest. IVG sei eine bidisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter leide die Beschwerdeführerin an einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage. Darunter würden gemäss Rechtsprechung die somatoforme Schmerzstörung und die Fibromyalgie fallen. Diese Beschwerdebilder würden im Rahmen der SchlBest. IVG überprüft. Eine Ausnahme gemäss Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG liege keine vor. Somit ist erstellt, dass sich die Vorinstanz bei der verfügten Einstellung der Rentenleistungen einzig auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG abgestützt hatte. Zu prüfen ist demnach in erster Linie, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf diese Bestimmung berufen hatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen gegeben und ob die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 16. Februar 2000) - bestätigt durch die Mitteilungen vom 11. September 2002 (act. 165 und 166), 5. Dezember 2007 (act. 184 und 185) und 23. Mai 2011 (IVSTA-act. 32) - auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgt war.

E. 1.4.4 Weiter ist aufgrund der gestellten Anträge streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per Ende März 2013 aufgehoben hat und in diesem Zusammenhang, ob sie den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.

E. 1.4.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass die gestellten Verfahrensanträge als erledigt zu gelten haben. Der Rechtsvertreter hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens Kenntnis der Akten erhalten, und die Ergänzung der Beschwerdebegründung ist im Rahmen der Replik vom 19. September 2013 erfolgt (B-act. 11). Weiter wurde eine Frist zur Nachreichung der für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Unterlagen angesetzt (B-act. 3) und das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2013 gutgeheissen (B-act. 12).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen:

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die portugiesische Staatsbürgerschaft und wohnt in Portugal, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig­keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge­mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro­päischen Union insoweit aus, als darin der­selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko­ordiniert, um insbesondere die Gleichbehand­lung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied­staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied­staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be­sondere Be­stimmungen dieser Ver­ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mit­gliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Be­stimmung der Invalidität und die Be­rechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (5. Februar 2013) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Be-stimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

E. 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E.1), sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche im Verfügungszeitpunkt (5. Februar 2013) nach den Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision zu prüfen.

E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.4 Ge­mäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versi­cherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä­higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Einglie­derungsmassnahmen wieder herstellen, erhal­ten oder ver­bessern kön­nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindestens 40 % ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf die­ses Jahres zu min­destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Laut Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht zwischenstaatliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz gilt, so­fern sie in einem Mit­gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1 mit Hinweis auf das FZA und die VO 1408/71), ist vorliegend gegeben. Nach der Recht­sprechung des ehemaligen EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).

E. 2.5 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Massnahmen nach Art. 8a IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.

E. 3 Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt oder Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben sind.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezog ab dem 1. Oktober 1997 eine halbe Invalidenrente. Mit Datum vom 22. Februar 2012 erfolgte betreffend "Reexamen 6a" eine Anfrage an den IV-ärztlichen Dienst (IVSTA-act. 36), und am 20. März 2012 beauftragte die IVSTA die Dres. med. E._______ und F._______ mit einer medizinischen Begutachtung (IVSTA-act. 38 und 40). Ob das Datum der Konsultation des internen ärztlichen Dienstes am 22. Februar 2012 oder die Beauftragung der Experten am 20. März 2012 als Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung zu qualifizieren ist, kann vorliegend offengelassen werden (vgl. hierzu aber Urteil C-2522/2014 des BVGer vom 7. Oktober 2015 E. 3.1). Selbst ausgehend vom (späteren) Auftragszeitpunkt ist mit Blick auf den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 20. März 2012 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit noch nicht während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hatte (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die 1960 geborene Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderungen erfolgt war, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar.

E. 3.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a SchlBest. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Gesundheitsschadens und nicht auf eine präzise Diagnose ankommt (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 sind die SchlBest. IVG auch bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen jedoch nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2).

E. 3.3 Im Rahmen der Rentenverfügung vom 16. Februar 2000, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bei einem IV-Grad von 50 % eine unbefristete halbe IV-Rente zugesprochen wurde (act. 109 bis 113), diente der IVS ZG als Entscheidbasis im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. I._______ von der C._______ vom 18. Juni 1999 (act. 70 bis 80). Dr. med. I._______ diagnostizierte ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung und Verdachte auf eine latente Hypothyreose und ein Colon irritabile. Weiter berichtete er, es fehlten objektivierbare somatische Befunde, die eine entzündliche resp. degenerative Genese der Schmerzen erklären könnten. Eine psychische Grunderkrankung scheine aufgrund einer Untersuchung nicht vorzuliegen. Therapeutisch sei das Schmerzsyndrom äusserst schwierig anzugehen. In der aktuellen Tätigkeit (leichtere Reinigungsarbeiten) sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. In einer körperlich schwer belastenden Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose von somatoformen Schmerzstörungen in dieser Ausprägung, wie sie bei der Versicherten vorliege, sei insgesamt schlecht.

E. 3.4.1 Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung insbesondere die Diagnose eines generalisierten Schmerzsyndroms im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung (pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG [vgl. BGE 139 V 547 E. 2.2]) vor. Hinsichtlich der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich, dass diese hauptsächlich aus der diagnostizierten Schmerzstörung resultierte. Zwar äusserte Dr. med. I._______ Verdachte auf somatische Beschwerden resp. Befunde in Form eines Colon irritabile sowie einer latenten Hypothyreose. Mit Blick auf den Umstand, dass letztere ärztlicherseits nicht bestätigt worden war, und aufgrund der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. I._______ ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits die Schmerzstörung alleine die 50%ige Arbeitsunfähigkeit verursacht hatte. Mit anderen Worten war das diagnostizierte pathogenetisch ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (in Form des generalisierten Schmerzsyndroms im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung) gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG ausschlaggebend resp. conditio sine qua non für die ursprüngliche Rentenzusprache.

E. 3.4.2 Dasselbe gilt auch für die nachfolgenden Bestätigungen der halben IV-Rente der Beschwerdeführerin. So lag der Bestätigung vom 11. September 2002 (act. 165 und 166) das Gutachten von der Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. August 2002 zu Grunde (act. 151 bis 155). Darin wurde die 50 bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf eine Somatisierungsstörung und eine depressive Störung, wobei letztere als eine Komplikation der Somatisierungsstörung qualifiziert wurde. Der Mitteilung vom 5. Dezember 2007 (act. 184 und 185) dienten als Entscheidbasis unter anderem die Berichte der Dres. med. I._______ vom 27. Oktober 2003 (act. 177 und 178) und J._______ vom 27. November 2007 (act. 181 bis 183). Während Dr. med. I._______ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit/bei generalisiertem muskulo-skelettalem Schmerzsyndrom und multiplen funktionellen Beschwerden erwähnt hatte, berichtete Dr. med. J._______, seit der letzten konsiliarischen Beurteilung im Oktober 2003 durch Dr. med. I._______ habe sich der Gesundheitszustand leicht verschlechtert. Schliesslich basierte auch die - aufgrund eines gleich gebliebenen Gesundheitszustands erlassene - rentenbestätigende Mitteilung vom 23. Mai 2011 (IVSTA-act. 32) auf einem pathogenetisch ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (IVSTA-act. 27).

E. 3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt sind. Mit anderen Worten kann die rechtskräftig zugesprochene und mehrmals bestätigte halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG eingestellt werden, sollten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

E. 4.1 Im Rahmen des Zurückkommens auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG beauftragte die Vorinstanz am 20. März 2012 die Dr. med. med. E._______, Facharzt für Rheumatologie, und F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Begutachtung (IVSTA-act. 38 und 40).

E. 4.1.1 Dr. med. E._______ stellte in seiner Expertise vom 6. Juni 2012 (IVSTA-act. 42) in somatischer Hinsicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er insbesondere generalisierte Schmerzen ohne erkennbare somatische Ursachen. Weiter berichtete er, anamnestisch und klinisch stehe eine generalisierte Schmerzhaftigkeit des gesamten Körpers ohne strukturelle Vorzugslokalisation fast ausschliesslich im Vordergrund. Das Beschwerdebild müsse als ausschliesslich extrasomatisch bedingt eingestuft werden. Das Bild erfülle die Kriterien einer Fibromyalgie nicht, der neutrale Begriff einer Panalgie sei zutreffender. Die Versicherte sei am letzten Arbeitsplatz aus somatischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen. Sowohl für eine ausserhäusliche Tätigkeit als auch für diejenige im Haushalt werde die Versicherte zumindest kurz- bis mittelfristig arbeitsfähig bleiben.

E. 4.1.2 Dr. med. F._______ stellte in seinem Gutachten vom 13. Juni 2012 die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) sowie eines Status nach depressiver Episode (ICD-10: F32). Weiter führte er aus, es bestehe zusammenfassend keine relevante psychische Komorbidität. Dr. med. E._______ habe auch keine rheumatologischen Befunde festgestellt, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Weiter sei die soziale Integration nicht verloren gegangen, und die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei nicht auffällig gewesen. Die Schmerzkrankheit sei progredient und chronifiziert. Damit treffe zwar eines der von der Rechtsprechung für die Überwindbarkeit der Schmerzen verlangten Kriterien zu, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 10 % eingeschränkt wäre. Zu dieser Schlussfolgerung führe insbesondere die Tatsache, dass keine relevante psychische Komorbidität bestehe. Die Prognose sei nicht ungünstig. Die Versicherte könnte die Arbeit als Hotelangestellte im Hausdienst oder in einem Altersheim nicht in vollem Ausmass ausüben, da sie die beschriebene Symptomatik gelegentlich stören würde. Es sei davon auszugehen, dass der Grad der Arbeitsfähigkeit stabil bleiben werde, da eine gewisse Chronifizierung nicht zu verkennen sei. In angepassten Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit nicht höher.

E. 4.2 Für sich alleine betrachtet, erfüllt das somatische Gutachten von Dr. med. E._______ die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation für die hier interessierenden Fragen einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass in rein somatischer Hinsicht darauf abgestellt werden kann. Auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend auf somatischen Fachgebieten ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte konnte demnach verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1).

E. 4.3 Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. med. F._______, welcher sein Gutachten insbesondere auch vor dem Hintergrund von BGE 131 V 49 und 130 V 352 erstellt hat, ergibt sich Folgendes:

E. 4.3.1 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare syndromale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 4.3.2 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend erwog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.

E. 4.3.3 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.4), beruhte die erstmalige Rentenzusprache als auch deren Bestätigung auf der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage, und auch im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfügung vom 5. Februar 2013 lag ein unklares Beschwerdebild vor. Während nach früherer Rechtsprechung noch zu prüfen gewesen wäre, ob die "Foerster-Kriterien" erfüllt sind (vgl. E. 4.3.1 1. Absatz hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 8C_436/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4 mit Hinweisen), ist nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.2 hiervor) zu berücksichtigen, dass an die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten, welche sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen lassen. Zwar wurde das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._______ in Kenntnis der Vorakten und der angegebenen Beschwerden nach einer psychiatrischen Untersuchung erstellt. Mit Blick auf die Praxisänderung des Bundesgerichts zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden kann dem Gutachten von Dr. med. F._______, welches vor dem Hintergrund der nun aufgegebenen Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, verfasst worden war, keine Beweiskraft zukommen. Es mangelt ihm insbesondere an einem strukturierten Beweisverfahren, in dessen Rahmen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung - anhand des Katalogs der vorstehend erwähnten Indikatoren - einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt worden ist.

E. 5 Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen angezeigt, zumal sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen nicht in erster Linie aus dem Kontext der gesamten Aktenlage, sondern in Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Hinzu kommt, dass eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der neuen Begutachtung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte von den Experten und/oder Expertinnen zu würdigen. Diese haben anhand der Indikatoren zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Leiden auf die Arbeits- und Alltagsfunktionen der Beschwerdeführerin haben. Weiter ist bereits bei der Dia-gnosestellung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Diagnose "Schmerzstörung" einen gewissen Schweregrad voraussetzt. Einzubeziehen sind zudem auch die Ressourcen, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin begünstigen können. Entscheidend und abzuklären ist weiter, ob die geltend gemachten Einschränkungen in den verschiedenen Lebensbereichen (Arbeit und Freizeit) gleichermassen auftreten und ob sich der Leidensdruck in der Inanspruchnahme allfälliger therapeutischer Möglichkeiten zeigt. Nach Vorliegen der entsprechenden medizinischen Ergebnisse hat die Vorinstanz auch die Statusfrage neu zu prüfen, da sich die Verhältnisse seit dem Wegzug nach Portugal resp. der Mitteilung vom 23. Mai 2011 verändert haben könnten. Anschliessend hat die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen. Bei diesem Ergebnis kann die Frage nach der Verletzung des rechtlichen Gehörs offengelassen werden.

E. 6 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde vom 15. März 2013 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2013 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh­renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 15. März 2013 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2013 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1413/2013 Urteil vom 3. November 2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Portugal, vertreten durch lic. iur. Philippe Häner, Advokat, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS, Salinenstrasse 25, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Rentenrevision, Aufhebung der Invalidenrente; Verfügung vom 5. Februar 2013. Sachverhalt: A. Die 1960 geborene, in ihrer Heimat Portugal wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber vom 11. Mai 1998 ab dem 14. Oktober 1991 vollzeitlich und ab dem 8. September 1997 teilzeitlich (50 %) in der Schweiz als Rüsterin für einen Gemüseproduzenten angestellt. Ab Oktober 2001 arbeitete sie zu 50 % in einem Altersheim als Raumpflegerin. Am 3. Dezember 1997 (Eingangstempel bei der IV-Stelle Zug [im Folgenden: IVS ZG]: 26. Januar 1998) meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in Form einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der IVS ZG 1 bis 9, 14 bis 16, 132 bis 135 und 202). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher (act. 14 bis 16) und medizinischer Hinsicht (act. 17 bis 26) erliess die IVS ZG am 9. Oktober 1998 eine Verfügung, mit welcher der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bis 31. Januar 1998 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 50 % eine befristete halbe IV-Rente zugesprochen wurde (act. 41 bis 44). B. Im Anschluss an die Eingaben der Versicherten vom 10. November 1998 (act. 45 und 46) schlug der IV-Stellenarzt am 7. Januar 1999 die nochmalige Beurteilung durch das B._______ vor (act. 50). Nach einem Schreiben des leitenden Arztes der Rheumatologie vom 23. März 1999 (act. 61) erfolgte eine Begutachtung durch die C._______; die entsprechende Expertise datiert vom 18. Juni 1999 (act. 70 bis 80). Daraufhin erliess die IVS ZG am 7. Dezember 1999 einen Vorbescheid, mit welchem der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bei einem IV-Grad von 50 % eine unbefristete halbe IV-Rente in Aussicht gestellt wurde (act. 100 bis 101). In der Folge erliess die IVS ZG am 16. Februar 2000 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung, mit welcher der ursprünglich am 9. Oktober 1998 erlassene Entscheid ersetzt wurde (act. 109 bis 113). Diese Verfügung erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. C. Aufgrund von Beanstandungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) wurde die am 1. Dezember 2004 vorgesehene Rentenrevision (act. 108) vorgezogen (act. 139 bis 143) resp. eine psychiatrische Abklärung durchgeführt (act. 144 bis 150). Nach Vorliegen des entsprechenden Gutachtens von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. August 2002 (act. 151 bis 155) wurde der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. September 2002 mitgeteilt, die Überprüfung des IV-Grades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (act. 165 und 166). D. Mit Datum vom 3. Oktober 2007 leitete die IVS ZG eine weitere Revision von Amtes wegen ein (act. 171 und 172). Nach Kenntnis von medizinischen Dokumenten (act. 177 bis 183) wurde die bisherige halbe Rente am 5. Dezember 2007 erneut bestätigt (act. 184 und 185). Nachdem die Versicherte am 23. März 2010 (Eingangsstempel) über ihre definitive Ausreise nach Portugal informiert hatte (act. 205), wurden die Akten am darauffolgenden Tag an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) übermittelt (act. 206 bis 208). E. Am 29. Juli 2010 leitete erstmals die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (act. der IVSTA [im Folgenden: IVSTA-act.] 1). Nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse in medizinischer Hinsicht (IVSTA-act. 2, 11 bis 13, 18 bis 25, 27, 29 bis 31) wurde die bisherige halbe IV-Rente der Versicherten auch von der IVSTA im Rahmen der Mitteilung vom 23. Mai 2011 bestätigt (IVSTA-act. 32). F. Mit Datum vom 22. Februar 2012 erfolgte betreffend "Reexamen 6a" eine Anfrage an den IV-ärztlichen Dienst (IVSTA-act. 36). Gestützt auf dessen Beurteilung (IVSTA-act. 37) beauftragte die IVSTA am 20. März 2012 die Dres. med. E._______, Facharzt für Rheumatologie, und F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Begutachtung (IVSTA-act. 38 und 40); die entsprechenden Expertisen datieren vom 6. bzw. 13./14. Juni 2012 (IVSTA-act. 41 und 42). Nach einer weiteren Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes vom 21. Juli 2012 (IVSTA-act. 46) erliess die IVSTA am 6. August 2012 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die Aufhebung der bisherigen IV-Rente in Aussicht stellte (IVSTA-act. 49). Hiergegen liess die Versicherte am 30. August 2012 unter Beilage weiterer Arztberichte ihre Einwendungen vorbringen (IVSTA-act. 50 bis 56). Nachdem die Dres. med. G._______ und H._______ vom IV-ärztlichen Dienst am 12. September und 16. Dezember 2012 Stellung bezogen hatten (IVSTA-act. 62 und 67), erliess die IVSTA am 5. Februar 2013 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung; die bisherige IV-Rente der Versicherten wurde per 31. März 2013 aufgehoben (IVSTA-act. 72). G. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philippe Häner, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde erheben und unter anderem beantragen, es sei die Verfügung vom 5. Februar 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen weiterhin auf der Grundlage eines IV-Grades von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten über ihren aktuellen Gesundheitszustand und ihre Erwerbsfähigkeit, unter Berücksichtigung sowohl der physischen wie auch psychischen Beeinträchtigungen, erstellen zu lassen; subeventualiter sei die Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter liess die Versicherte im Rahmen der Verfahrensanträge beantragen, es seien dem Unterzeichnenden die Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der vorliegenden Begründung sowie zur Nachreichung der für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Unterlagen anzusetzen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde in materieller Hinsicht zusammengefasst ausgeführt, Prozessthema bilde die Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Juni 2012 erheblich und dauerhaft verbessert habe. In diesem Zusammenhang würden die Feststellungen der Gutachter vollumfänglich bestritten. Ebenso werde eine dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustands bestritten. Der pathologische Zustand habe sich in den letzten Jahren weiter verschlimmert und nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, einfachste tägliche Aufgaben wie bspw. Haushalt und Körperpflege ohne Dritthilfe zu bewältigen. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 3); dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 4). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 7. August 2013 weitere Auskünfte bzw. Beweise verlangt (B-act. 8) und sich diesbezüglich der Rechtsvertreter am 11. September 2013 geäussert hatte (B-act. 10), wurde mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt lic. iur. Philippe Häner als gerichtlich bestellter Anwalt beigeordnet (B-act. 12). I. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im Rahmen der am 20. März 2012 eingeleiteten Überprüfung der IV-Rente nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; im Folgenden: SchlBest. IVG) sei eine bidisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden. Die rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte extrasomatisch begründete Ganzkörperschmerzen als Ausdruck einer psychosomatischen Überlagerung im Sinne von somatoformen Schmerzstörungen aufweise. Angesichts der geringfügigen Komorbidität sei eine 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem 14. Juni 2012 gegeben. Die willentliche Schmerzüberwindung und der berufliche Wiedereinstieg seien auch im Sinn der Pflicht zur Selbsteingliederung zumutbar. An dieser Einschätzung vermöchten die beschwerdeweise neu eingereichten Medizinalberichte nichts zu ändern. J. Replicando machte der Rechtsvertreter am 19. September 2013 geltend, der Versicherten sei der Katalog der Experten-Fragen vorgängig nicht zur Stellungnahme zugestellt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Der pathologische Zustand habe sich seit der Begutachtung im Juni 2012 nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Die Aussage, wonach dem psychiatrischen Gutachten erhöhte Beweiskraft zuzusprechen sei, könne nicht nachvollzogen werden und müsse als eine Unterstellung bewertet werden. Es sei nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin schon seit über zehn Jahren an einer endogenen bzw. mittelgradigen Depression leide. Da die Gutachten der Dres. med. F._______ und E._______ in Verletzung der Teilnahmerechte erfolgt seien und zudem im Widerspruch zu den ärztlichen Berichten, welche von der Beschwerdeführerin eingereicht worden seien, stünden, sei im Lichte der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine neutrale Expertise einzuholen (B-act. 11). K. In ihrer Duplik vom 28. November 2013 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und führte weiter aus, betreffend die formellen Einwände verweise sie auf das Schreiben vom 20. März 2012. Dem damaligen Rechtsvertreter seien die begutachtenden Experten bekannt gegeben worden, und im Anhang seien ein Fragenkatalog samt Einladung zu allfälligen Einwänden sowie Zusatzfragen zugestellt worden. Unter den Kriterien gemäss BGE 130 V 352 E. 3.2.3 und 131 V 49 E. 1.2 sei zu prüfen, inwieweit der Versicherten zumutbar sei, ihre Schmerzen im Hinblick auf die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu überwinden. Mangels neuer Sachverhaltselemente werde auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten sei eine willentliche Schmerzüberwindung und ein beruflicher Wiedereinstieg zumutbar. L. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2013 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 15). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2013 (IVSTA-act. 72) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 5. Februar 2013, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. Oktober 1997 ausgerichtete halbe IV-Rente (IV-Grad: 50 %) der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. A. und B. hiervor) per 31. März 2013 aufgehoben hat. 1.4.2 Die Beschwerdeführerin liess unter anderem beantragen, es sei die Verfügung vom 5. Februar 2013 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen weiterhin auf der Grundlage eines IV-Grades von mindestens 50 % zuzusprechen (Antrag 1). Eventualiter sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten zu erstellen (Antrag 2), und subeventualiter sei die Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 3). 1.4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2013 listete die Vorinstanz die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 2 ATSG sowie von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf und führte aus, im Rahmen der am 20. März 2012 eingeleiteten Überprüfung der Rente nach den SchlBest. IVG sei eine bidisziplinäre Begutachtung durchgeführt worden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter leide die Beschwerdeführerin an einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage. Darunter würden gemäss Rechtsprechung die somatoforme Schmerzstörung und die Fibromyalgie fallen. Diese Beschwerdebilder würden im Rahmen der SchlBest. IVG überprüft. Eine Ausnahme gemäss Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG liege keine vor. Somit ist erstellt, dass sich die Vorinstanz bei der verfügten Einstellung der Rentenleistungen einzig auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG abgestützt hatte. Zu prüfen ist demnach in erster Linie, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf diese Bestimmung berufen hatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen gegeben und ob die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 16. Februar 2000) - bestätigt durch die Mitteilungen vom 11. September 2002 (act. 165 und 166), 5. Dezember 2007 (act. 184 und 185) und 23. Mai 2011 (IVSTA-act. 32) - auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgt war. 1.4.4 Weiter ist aufgrund der gestellten Anträge streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per Ende März 2013 aufgehoben hat und in diesem Zusammenhang, ob sie den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.4.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass die gestellten Verfahrensanträge als erledigt zu gelten haben. Der Rechtsvertreter hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens Kenntnis der Akten erhalten, und die Ergänzung der Beschwerdebegründung ist im Rahmen der Replik vom 19. September 2013 erfolgt (B-act. 11). Weiter wurde eine Frist zur Nachreichung der für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Unterlagen angesetzt (B-act. 3) und das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2013 gutgeheissen (B-act. 12). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen: 2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die portugiesische Staatsbürgerschaft und wohnt in Portugal, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig­keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge­mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro­päischen Union insoweit aus, als darin der­selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko­ordiniert, um insbesondere die Gleichbehand­lung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied­staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied­staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be­sondere Be­stimmungen dieser Ver­ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mit­gliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Be­stimmung der Invalidität und die Be­rechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (5. Februar 2013) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Be-stimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E.1), sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche im Verfügungszeitpunkt (5. Februar 2013) nach den Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision zu prüfen. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4 Ge­mäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versi­cherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä­higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Einglie­derungsmassnahmen wieder herstellen, erhal­ten oder ver­bessern kön­nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindestens 40 % ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf die­ses Jahres zu min­destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Laut Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht zwischenstaatliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz gilt, so­fern sie in einem Mit­gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1 mit Hinweis auf das FZA und die VO 1408/71), ist vorliegend gegeben. Nach der Recht­sprechung des ehemaligen EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.5 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei Durchführung von Massnahmen nach Art. 8a IVG die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.

3. Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt oder Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben sind. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezog ab dem 1. Oktober 1997 eine halbe Invalidenrente. Mit Datum vom 22. Februar 2012 erfolgte betreffend "Reexamen 6a" eine Anfrage an den IV-ärztlichen Dienst (IVSTA-act. 36), und am 20. März 2012 beauftragte die IVSTA die Dres. med. E._______ und F._______ mit einer medizinischen Begutachtung (IVSTA-act. 38 und 40). Ob das Datum der Konsultation des internen ärztlichen Dienstes am 22. Februar 2012 oder die Beauftragung der Experten am 20. März 2012 als Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung zu qualifizieren ist, kann vorliegend offengelassen werden (vgl. hierzu aber Urteil C-2522/2014 des BVGer vom 7. Oktober 2015 E. 3.1). Selbst ausgehend vom (späteren) Auftragszeitpunkt ist mit Blick auf den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 20. März 2012 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit noch nicht während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hatte (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die 1960 geborene Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderungen erfolgt war, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar. 3.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a SchlBest. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Gesundheitsschadens und nicht auf eine präzise Diagnose ankommt (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 sind die SchlBest. IVG auch bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden - sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen - auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsunfähigkeit kann bei der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen jedoch nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2). 3.3 Im Rahmen der Rentenverfügung vom 16. Februar 2000, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bei einem IV-Grad von 50 % eine unbefristete halbe IV-Rente zugesprochen wurde (act. 109 bis 113), diente der IVS ZG als Entscheidbasis im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. I._______ von der C._______ vom 18. Juni 1999 (act. 70 bis 80). Dr. med. I._______ diagnostizierte ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung und Verdachte auf eine latente Hypothyreose und ein Colon irritabile. Weiter berichtete er, es fehlten objektivierbare somatische Befunde, die eine entzündliche resp. degenerative Genese der Schmerzen erklären könnten. Eine psychische Grunderkrankung scheine aufgrund einer Untersuchung nicht vorzuliegen. Therapeutisch sei das Schmerzsyndrom äusserst schwierig anzugehen. In der aktuellen Tätigkeit (leichtere Reinigungsarbeiten) sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. In einer körperlich schwer belastenden Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose von somatoformen Schmerzstörungen in dieser Ausprägung, wie sie bei der Versicherten vorliege, sei insgesamt schlecht. 3.4 3.4.1 Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung insbesondere die Diagnose eines generalisierten Schmerzsyndroms im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung (pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG [vgl. BGE 139 V 547 E. 2.2]) vor. Hinsichtlich der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich, dass diese hauptsächlich aus der diagnostizierten Schmerzstörung resultierte. Zwar äusserte Dr. med. I._______ Verdachte auf somatische Beschwerden resp. Befunde in Form eines Colon irritabile sowie einer latenten Hypothyreose. Mit Blick auf den Umstand, dass letztere ärztlicherseits nicht bestätigt worden war, und aufgrund der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. I._______ ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits die Schmerzstörung alleine die 50%ige Arbeitsunfähigkeit verursacht hatte. Mit anderen Worten war das diagnostizierte pathogenetisch ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (in Form des generalisierten Schmerzsyndroms im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung) gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG ausschlaggebend resp. conditio sine qua non für die ursprüngliche Rentenzusprache. 3.4.2 Dasselbe gilt auch für die nachfolgenden Bestätigungen der halben IV-Rente der Beschwerdeführerin. So lag der Bestätigung vom 11. September 2002 (act. 165 und 166) das Gutachten von der Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. August 2002 zu Grunde (act. 151 bis 155). Darin wurde die 50 bis 60%ige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf eine Somatisierungsstörung und eine depressive Störung, wobei letztere als eine Komplikation der Somatisierungsstörung qualifiziert wurde. Der Mitteilung vom 5. Dezember 2007 (act. 184 und 185) dienten als Entscheidbasis unter anderem die Berichte der Dres. med. I._______ vom 27. Oktober 2003 (act. 177 und 178) und J._______ vom 27. November 2007 (act. 181 bis 183). Während Dr. med. I._______ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit/bei generalisiertem muskulo-skelettalem Schmerzsyndrom und multiplen funktionellen Beschwerden erwähnt hatte, berichtete Dr. med. J._______, seit der letzten konsiliarischen Beurteilung im Oktober 2003 durch Dr. med. I._______ habe sich der Gesundheitszustand leicht verschlechtert. Schliesslich basierte auch die - aufgrund eines gleich gebliebenen Gesundheitszustands erlassene - rentenbestätigende Mitteilung vom 23. Mai 2011 (IVSTA-act. 32) auf einem pathogenetisch ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (IVSTA-act. 27). 3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt sind. Mit anderen Worten kann die rechtskräftig zugesprochene und mehrmals bestätigte halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG eingestellt werden, sollten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 4. 4.1 Im Rahmen des Zurückkommens auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG beauftragte die Vorinstanz am 20. März 2012 die Dr. med. med. E._______, Facharzt für Rheumatologie, und F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Begutachtung (IVSTA-act. 38 und 40). 4.1.1 Dr. med. E._______ stellte in seiner Expertise vom 6. Juni 2012 (IVSTA-act. 42) in somatischer Hinsicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er insbesondere generalisierte Schmerzen ohne erkennbare somatische Ursachen. Weiter berichtete er, anamnestisch und klinisch stehe eine generalisierte Schmerzhaftigkeit des gesamten Körpers ohne strukturelle Vorzugslokalisation fast ausschliesslich im Vordergrund. Das Beschwerdebild müsse als ausschliesslich extrasomatisch bedingt eingestuft werden. Das Bild erfülle die Kriterien einer Fibromyalgie nicht, der neutrale Begriff einer Panalgie sei zutreffender. Die Versicherte sei am letzten Arbeitsplatz aus somatischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen. Sowohl für eine ausserhäusliche Tätigkeit als auch für diejenige im Haushalt werde die Versicherte zumindest kurz- bis mittelfristig arbeitsfähig bleiben. 4.1.2 Dr. med. F._______ stellte in seinem Gutachten vom 13. Juni 2012 die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) sowie eines Status nach depressiver Episode (ICD-10: F32). Weiter führte er aus, es bestehe zusammenfassend keine relevante psychische Komorbidität. Dr. med. E._______ habe auch keine rheumatologischen Befunde festgestellt, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Weiter sei die soziale Integration nicht verloren gegangen, und die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei nicht auffällig gewesen. Die Schmerzkrankheit sei progredient und chronifiziert. Damit treffe zwar eines der von der Rechtsprechung für die Überwindbarkeit der Schmerzen verlangten Kriterien zu, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 10 % eingeschränkt wäre. Zu dieser Schlussfolgerung führe insbesondere die Tatsache, dass keine relevante psychische Komorbidität bestehe. Die Prognose sei nicht ungünstig. Die Versicherte könnte die Arbeit als Hotelangestellte im Hausdienst oder in einem Altersheim nicht in vollem Ausmass ausüben, da sie die beschriebene Symptomatik gelegentlich stören würde. Es sei davon auszugehen, dass der Grad der Arbeitsfähigkeit stabil bleiben werde, da eine gewisse Chronifizierung nicht zu verkennen sei. In angepassten Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit nicht höher. 4.2 Für sich alleine betrachtet, erfüllt das somatische Gutachten von Dr. med. E._______ die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation für die hier interessierenden Fragen einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass in rein somatischer Hinsicht darauf abgestellt werden kann. Auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend auf somatischen Fachgebieten ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte konnte demnach verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). 4.3 Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. med. F._______, welcher sein Gutachten insbesondere auch vor dem Hintergrund von BGE 131 V 49 und 130 V 352 erstellt hat, ergibt sich Folgendes: 4.3.1 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare syndromale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.3.2 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend erwog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotener - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen. 4.3.3 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.4), beruhte die erstmalige Rentenzusprache als auch deren Bestätigung auf der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage, und auch im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfügung vom 5. Februar 2013 lag ein unklares Beschwerdebild vor. Während nach früherer Rechtsprechung noch zu prüfen gewesen wäre, ob die "Foerster-Kriterien" erfüllt sind (vgl. E. 4.3.1 1. Absatz hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 8C_436/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4 mit Hinweisen), ist nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 4.3.2 hiervor) zu berücksichtigen, dass an die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten, welche sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen lassen. Zwar wurde das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._______ in Kenntnis der Vorakten und der angegebenen Beschwerden nach einer psychiatrischen Untersuchung erstellt. Mit Blick auf die Praxisänderung des Bundesgerichts zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden kann dem Gutachten von Dr. med. F._______, welches vor dem Hintergrund der nun aufgegebenen Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, verfasst worden war, keine Beweiskraft zukommen. Es mangelt ihm insbesondere an einem strukturierten Beweisverfahren, in dessen Rahmen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung - anhand des Katalogs der vorstehend erwähnten Indikatoren - einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt worden ist.

5. Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen angezeigt, zumal sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen nicht in erster Linie aus dem Kontext der gesamten Aktenlage, sondern in Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Hinzu kommt, dass eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der neuen Begutachtung sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte von den Experten und/oder Expertinnen zu würdigen. Diese haben anhand der Indikatoren zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Leiden auf die Arbeits- und Alltagsfunktionen der Beschwerdeführerin haben. Weiter ist bereits bei der Dia-gnosestellung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Diagnose "Schmerzstörung" einen gewissen Schweregrad voraussetzt. Einzubeziehen sind zudem auch die Ressourcen, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin begünstigen können. Entscheidend und abzuklären ist weiter, ob die geltend gemachten Einschränkungen in den verschiedenen Lebensbereichen (Arbeit und Freizeit) gleichermassen auftreten und ob sich der Leidensdruck in der Inanspruchnahme allfälliger therapeutischer Möglichkeiten zeigt. Nach Vorliegen der entsprechenden medizinischen Ergebnisse hat die Vorinstanz auch die Statusfrage neu zu prüfen, da sich die Verhältnisse seit dem Wegzug nach Portugal resp. der Mitteilung vom 23. Mai 2011 verändert haben könnten. Anschliessend hat die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen. Bei diesem Ergebnis kann die Frage nach der Verletzung des rechtlichen Gehörs offengelassen werden.

6. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde vom 15. März 2013 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2013 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh­renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver­bindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 15. März 2013 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2013 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: