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C-1400/2012

C-1400/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-17 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der 1951 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und lebte viele Jahre im Ausland, insb. in der Dominikanischen Republik; seit September 2009 ist er wieder in der Schweiz ansässig. Er absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit diverse Kurse im gastronomischen und hotelfachmännischen Bereich und legte 1979 die Wirteprüfung in Zürich ab. Ab 1998 betrieb er in B._______ einen Restaurationsbetrieb, welcher gemäss seinen Angaben vor dem Aus steht. Am 20. Januar 2003 (Eingangsstempel: 29. Januar 2006) meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV), unter anderem in Form einer Rente, an. Zur Art der Behinderung verwies er auf ein Arztzeugnis vom 7. November 2002 (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 50, 77 S. 20 und 90). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-/erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 4 bis 14) sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad [im Folgenden auch: IV-Grad] von 70 % eine ganze IV-Rente zu (act. 19). B. Am 22. November 2007 leitete die IVSTA von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (act. 21). Nach Vorliegen des Fragebogens für selbstständig Erwerbende vom 27. Januar 2008 (samt Beilagen; act. 24 bis 30), zahlreicher medizinischer Dokumente aus dem Ausland (act. 31 bis 37) sowie der Stellungnahme von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 18. April 2008 (act. 39) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Mai 2008 die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht gestellt (act. 40). Nachdem dieser hiergegen am 29. Mai 2008 opponiert hatte (act. 41) und bei der IVSTA am 17. Juli 2008 weitere ärztliche Unterlagen aus dem Ausland eingegangen waren (act. 43 bis 45), hielt Dr. med. C._______ in seinem Bericht vom 31. Juli 2008 an seiner bisherigen Beurteilung fest (act. 47). Daraufhin erliess die IVSTA am 11. August 2008 eine Verfügung, mit welcher der Anspruch des Versicherten auf die IV-Rente per 1. Oktober 2008 aufgehoben wurde (act. 49). C. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2008, die Neubeurteilung seiner gesundheitlichen Situation durch einen Vertrauensarzt sowie Akteneinsicht (act. im Beschwerdeverfahren C-5871/2008 1 und 3 [Original inkl. Beilagen]). Mit Urteil vom 25. Januar 2010 wurde die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 57). D. Nach Vorliegen der Stellungnahme von Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom medizinischen Dienst vom 11. Juli 2010 (act. 59) beauftragte die IVSTA am 16. August 2010 das E._______ (im Folgenden: E._______) mit einer interdisziplinären Abklärung (act. 60; vgl. auch act. 61 bis 70). Nach Vorliegen des Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. F._______ vom 3. Januar 2011 (act. 73) wurde am 15. Februar 2011 die Expertise erstellt (act. 77). Nachdem Dr. med. D._______ am 6. März 2011 dazu Stellung genommen hatte (act. 80), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. April 2011 mitgeteilt, die IV-Rente sei zu Recht ab dem 1. Oktober 2008 aufgehoben worden (act. 82). Hiergegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 18. Mai 2011 (act. 83). Nach bewilligter Fristerstreckung (act. 92 bis 94) und Übertragung der Vollmacht (act. 95) brachte der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Matthias Guggisberg vom Rechtsdienst der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit Datum vom 31. August 2011 seine Einwendungen vor und bat darum, mit dem Erlass der Verfügung zuzuwarten, da geprüft werde, ob eine neuropsychologische Abklärung stattfinden solle (act. 101). Nachdem die IVSTA dem Rechtsvertreter am 6. Oktober 2011 Gelegenheit gegeben hatte, Beweismittel medizinischer und/oder wirtschaftlicher Art zuzustellen (act. 105), wurde mit Schreiben vom 11. November 2011 (act. 108) ein Bericht der G._______ vom 10. November 2011 (act. 106 und 107) nachgereicht. Daraufhin empfahl Dr. med. D._______ das Einholen von Austrittberichten bei dieser Klinik (act. 113). Nach Vorliegen der entsprechenden Dokumente vom 9. Juli 2010 (act. 119) und 20. Dezember 2011 (act. 120) sowie einer Stellungnahme von Dr. med. H._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizinischen Dienst vom 23. Januar 2012 (act. 123) erliess die IVSTA am 8. Februar 2012 eine dem Vorbescheid vom 15. April 2011 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 124). E. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. März 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm auch für die Zeit ab Oktober 2008 eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei für die Zeit von Oktober 2008 bis März 2012 eine ganze Rente auszurichten. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde in formeller Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung sei nicht ordentlich eröffnet worden, weshalb dem Unterzeichnenden keine 30 Tage Zeit geblieben seien, um die Sach- und Rechtslage zu prüfen. Die mangelhafte Eröffnung stelle einen nicht heilbaren Mangel dar, der ungesehen vom Inhalt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe. Weiter wurde betreffend das Materielle vorgebracht, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Zusprechung der Rente sei nicht ausgewiesen. Einzig in Bezug auf die 2002 bestehenden Ödeme könne eine Veränderung festgestellt werden. Diese blieben allerdings ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die venöse Insuffizienz sei keine Veränderung festzustellen. Der Versicherte müsse die Beine mehrmals täglich hochlagern, und er könne auch nicht mehr lange stehen oder weitere Strecken gehen. Vielmehr sei seit Zusprechung der ganzen Rente eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht zu verzeichnen. Während 2002 bei der Rentenzusprechung der Psychostatus nicht relevant gewesen sei, sei seit dem Sui-zidversuch 2007 resp. der Hospitalisation 2008 eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Des Weiteren liege nunmehr ein aktueller Bericht der G._______ vor, wonach die Diagnose des behandelnden Facharztes Dr. med. F._______ bestätigt werde. Zusammen mit den Erkenntnissen aus somatischer Sicht (Einschränkungen im Bereich von Arm, Bein, Schulter und Rücken) sei eine Verbesserung derzeit auszuschliessen. Die Voraussetzungen nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), namentlich eine wesentliche Besserung der tatsächlichen Verhältnisse, seien nicht erfüllt. Vielmehr interpretiere das E._______ die Einschränkungen aus somatischer Sicht im Vergleich zu den Feststellungen im Jahr 2002 anders. F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die objektiv mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung habe trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Die Verfügung sei folglich weder nichtig noch aus formellen Gründen aufzuheben, sondern es sei auf die dagegen erhobene Beschwerde materiell einzutreten. Weiter wurde vorgebracht, die Rentenaufhebung sei in der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2012 zu Recht rückwirkend ab dem 1. Oktober 2008 bestätigt worden, da vorliegend die ergänzenden medizinischen Abklärungen die in der ursprünglichen Verfügung getroffenen Feststellungen auch in zeitlicher Hinsicht bestätigt hätten. Was die Vorgeschichte betreffe, könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 verwiesen werden. Die Rückweisung sei nur erfolgt, weil die Ärzte den nun feststehenden Grad der Arbeitsfähigkeit im Beruf und in Verweisungstätigkeiten nicht einheitlich beurteilt hätten. Der Versicherte sei anschliessend zur Klärung der noch offenen Fragen einer polydisziplinären Begutachtung unterzogen worden. Diese habe die seit zirka 2004 bestehende Besserung in körperlicher Hinsicht bestätigt. Aus rein somatischer Sicht werde der Versicherte dementsprechend seither in allen nicht allzu schweren, den Rücken schonenden, wechselbelastenden Tätigkeiten als wieder voll arbeitsfähig beurteilt. In psychiatrischer Hinsicht seien eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine Dysthymie zu diagnostizieren gewesen, welche eine in allen Tätigkeiten bestehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % verursachten. Es sei somit insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in körperlich adaptierten Tätigkeiten, wozu auch die Tätigkeit als selbstständiger Gastwirt gehöre, festzustellen gewesen. In körperlicher Hinsicht habe die Begutachtung die schon anlässlich der Verfügung vom 11. August 2008 festgestellte Besserung voll bestätigt. Dies sei auch vom ärztlichen Dienst so festgehalten worden (act. 80 und 113). In psychiatrischer Hinsicht habe der Versicherte einmal vor und einmal nach der Begutachtung akut hospitalisiert werden müssen. Beide Male sei die Einweisung wegen einer aufgrund von akuten familiären/finanziellen/sozialen Problemen aufgetretenen Suizidalität erfolgt. Der Versicherte habe sich unter intensiver Behandlung jeweils rasch von der Suizidalität befreien und in deutlich gebessertem Zustand wieder in ambulante psychiatrische Weiterbetreuung entlassen werden können. Wie die beurteilende Psychiaterin des ärztlichen Dienstes dazu festhalte, würden durch diese beiden Akuthospitalisationen die im Gutachten getroffenen Feststellungen, was den langfristigen Verlauf betreffe, nicht in Frage gestellt. Im Psychostatus werde von der G._______ die gleiche Symptomatik beschrieben wie im Gutachten. Abgesehen von den beiden Phasen der akuten Suizidalität sei somit die Arbeitsfähigkeit in dem von den Gutachtern festgestellten Ausmass zu bestätigen. Aus der Beschwerde, welche sich auf die bekannten und beurteilten Hospitalisationsberichte abstütze, ergäben sich folglich auch insoweit keine neuen Aspekte. Die Rentenaufhebung mittels der angefochtenen Verfügung sei somit zu Recht rückwirkend bestätigt worden. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6). H. In seiner Replik vom 14. Juni 2012 liess der Versicherte betreffend seinen Rentenanspruch an seinen Rechtsbegehren festhalten (B-act. 6). Zur Begründung liess er ergänzend ausführen, mit dem Standpunkt, die mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, könne er sich und sein Rechtsvertreter in keiner Weise einverstanden erklären. Das zuständige Gericht werde gebeten, die Vorinstanz auf ihr Versäumnis hinzuweisen und das korrekte Vorgehen aufzuzeigen. Weiter wurde geltend gemacht, dem Versicherten, dem Unterzeichnenden und den behandelnden Fachärzten lägen keine Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes vor. Der Versicherte resp. dessen Rechtsvertreter seien dementsprechend nicht in der Lage, sich zu diesen Beurteilungen zu äussern. In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe gemäss Dr. med. F._______ aus psychiatrischer Sicht eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Der behandelnde Arzt führe denn auch aus, dass entgegen der Ansicht des E._______ nicht nur die Voraussetzungen für eine Dysthymie, sondern auch diejenigen einer ausgeprägten generalisierten Angststörung vorlägen. Aufgrund der Diagnosen einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung bei schweren Schlafstörungen sei darauf zu schliessen, dass der 61-jährige Beschwerdeführer noch einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 2 bis 3 Stunden nachgehen könne. Die behandelnde Hausärztin habe eine neuropsychologische Abklärung veranlasst (Bericht des I._______ vom 25. Oktober 2011). Aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden medizinischen Akten sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen. Während 2002 bei der Rentenzusprechung der Psychostatus nicht relevant gewesen sei, sei seit dem Suizidversuch 2007 resp. der Hospitalisierung 2008 eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen (B-act. 8). J. In ihrer Duplik vom 23. Juli 2012 verwies die Vorinstanz auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. H._______ vom 16. Juli 2012 und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9 samt Beilage 1 und 2). K. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2012 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2012 (act. 124) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. E. 2.2 hiernach).

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2012 (act. 124), mit welcher die bisherige ganze IV-Rente des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2008 aufgehoben worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 im Verfahren C-5871/2008 nun rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Hinsichtlich der Vorbringen des Rechtsvertreters in formeller Hinsicht ist vorab Folgendes festzustellen:

E. 2.1 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112 E. 2a; ZAK 1989 S. 176 E. 2a). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Zwar kann die versicherte Person davon ausgehen, dass der Vertreter zumindest mit einer Verfügungskopie bedient wird. Wenn sie jedoch gegen Ende der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nichts von ihrem Rechtsvertreter hört, obwohl sie erkennen konnte, dass der Verfügungsinhalt für sie nicht günstig lautet, so darf von ihr verlangt werden, dass sie sich beim Rechtsvertreter erkundigt. Entsprechend dieser Sorgfaltspflicht beginnt spätestens am 30. Tag seit der erfolgten Zustellung gestützt auf Treu und Glauben eine neue 30-tägige Rechtsmittelfrist zu laufen (Entscheid C 168/00 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 13. Februar 2001, E. 3c; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] I 656/02 vom 6. Mai 2003 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4194/2010 vom 7. Dezember 2010).

E. 2.2 Es ist unter den Parteien unbestritten, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2012 (act. 124) nicht dem während dem Vorbescheidverfahren mandatierten Rechtsvertreter (act. 95) eröffnet worden war. Eine Kopie dieser Verfügung ging direkt an den Beschwerdeführer, welcher daraufhin während laufender Rechtsmittelfrist den Rechtsvertreter über den Entscheid informiert hatte (act. 126 und 127). In der Folge reichte dieser rechtzeitig während laufender Rechtsmittelfrist am 12. März 2012 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ein (B-act. 1 und Beilage 1). Da die objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hatte, ist die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2012 nicht nichtig und aus formellen Gründen aufzuheben. Vielmehr ist auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. März 2012 materiell einzutreten (vgl. E. 1.3 hiervor). Dass dem Rechtsvertreter keine 30 Tage Zeit zur Prüfung der Sach- und Rechtslage geblieben sind, vermag unter den gegebenen Umständen zu keinem anderen Ergebnis zu führen und hat für ihn aufgrund des doppelten Schriftenwechsels zu keinen Nachteilen geführt.

E. 3 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz im September 2009 in B._______ in der Dominikanischen Republik (Bst. A. hiervor). Die Schweiz hat mit diesem Staat kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann weiterhin ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich unter den gegebenen Umständen allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vor­liegenden Verfahren fin­den demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfü­gung vom 8. Februar 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in der ent­sprechenden Fassung der 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das Verfügungsdatum (8. Februar 2012) können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen.

E. 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

E. 3.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).

E. 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben. Nach der Recht­sprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).

E. 3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­urteilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab­gestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An­forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb­liche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut­achtens müssen sich Ver­waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text­passage der E. 3.3.2 des Ent­scheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erfor­derlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Vor­aussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be­darf" selber ärztli­che Untersuchun­gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur­teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un­tersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei­nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest­stehenden medizini­schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin­weisen).

E. 4 Im Urteil vom 25. Januar 2010 wurde erwogen, dass in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 29. Juni 2004 (act. 19) mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 11. August 2008 (act. 49) zu vergleichen sei (E. 4.1 f. mit Hinweisen). Weiter erwog das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Zusammenfassung (E. 5.), dass aufgrund der grundsätzlich schlüssigen und überzeugenden Berichte der Dres. med. C._______ und D._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sei, jedoch deren Ausmass sowohl in der angestammten als auch in einer allfälligen Verweisungstätigkeit nicht rechtsgenüglich und widerspruchsfrei erstellt sei. Soweit beruhe die angefochtene Verfügung vom 11. August 2008 auf einem teilweise unvollständig ermittelten Sachverhalt und sei daher eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs nicht möglich. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob nun ein vollständig ermittelter Sachverhalt vorliegt.

E. 4.1 Die Vorinstanz beauftragte nach Kenntnis des Urteils vom 25. Januar 2010 und der Stellungnahme von Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Juli 2010 (act. 59) das E._______ mit einer interdisziplinären Abklärung (act. 60; vgl. auch act. 61 bis 70). Im Rahmen des angefochtenen Entscheids vom 8. Februar 2012 (act. 124) stützte sich die IVSTA auf die entsprechende Expertise vom 15. Februar 2011 (act. 77) sowie weitere Berichte ihres IV-ärztlichen Dienstes. Die entsprechenden Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.

E. 4.2 Die Experten des E._______ führten zusammenfassend aus, die damals zur Berentung führende Problematik der chronisch venösen Insuffizienz sei insofern von untergeordneter Bedeutung, als dass keine Superinfektion und keine Ulcusbildung mehr vorhanden seien. Hingegen führe diese chronisch venöse Insuffizienz zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für vorwiegend stehende oder ausschliesslich sitzende Tätigkeiten. In allen wechselbelastenden Tätigkeiten könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr aus diesem medizinischen Problem abgeleitet werden. Weiter bestehe auf somatischer Ebene ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Spondylarthrosen und Discusprotrusion auf Höhe L4/5. Diese Veränderungen seien symptomatisch und die entsprechenden Beschwerden somatisch erklärbar. Dieser Befund und die übrigen degenerativen Veränderungen schränkten den Versicherten für schwere, rückenbelastende Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit ein. Aufgrund der Schulter/Armproblematik seien auch regelmässige Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Hauptproblem sei heute eine Persönlichkeitsstörung in einer sozial verfahrenen Situation, die als sekundäre Folge dieser Persönlichkeitsstörung zu werten sei. Symptomatisch drücke sich das psychische Problem heute in einer vorwiegend apathisch-gehemmten Depressivität aus, die aufgrund der aktuellen sozialen Situation aber auch als nachvollziehbar und adäquat einzustufen sei. Dieser neurotischen Persönlichkeitsstruktur bzw. -störung werde ein gewisser Krankheitswert zugemessen, welcher mit 30 % gewichtet werde. Der Versicherte sei in allen körperlich adaptierten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig. Die psychiatrische Problematik interferiere in jedwelcher Tätigkeit. Es werde davon ausgegangen, dass auch die Tätigkeit als Wirt im genannten Rahmen möglich sei. Im Bericht vom 3. Januar 2011 habe Dr. med. F._______ eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Psychiatrisch bestehe insofern eine Differenz, als dass das E._______ eine leichte depressive Episode im Rahmen einer Dysthymie diagnostiziert habe. Grundsätzlich werde dies durch die von Dr. med. F._______ diagnostizierten chronisch-depressiven Störung nicht umgestossen; beide Diagnosen seien möglich. Das E._______ sei aufgrund der einwöchigen Untersuchung zum Schluss gekommen, dass die depressive Symptomatik einerseits gegenwärtig nicht als mittelschwer eingestuft werden könne und andererseits auch ganz eindeutig Grundlagen im sozialen Bereich habe, die auch normalpsychologisch ohne weiteres nachvollziehbar seien und sich bei Sanierung der aktuellen sozialen Problematik verbessern könne. Am 6. März 2011 berichtete Dr. med. D._______, das Gutachten belege - wie mehrfach dargelegt - die Verbesserung des Gesundheitszustands nach Abheilung des offenen Beines. Dem Versicherten werde nunmehr noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeit als Wirt und in Verweisungstätigkeiten attestiert. Diese Einschätzung gelte ab Januar 2008 (Bericht von Dr. med. J._______), wie in den diversen Stellungnahmen des medizinischen Dienstes bereits erwähnt (act. 80). In Kenntnis des Berichts von Dr. med. K._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 12. November 2010 (act. 86) führte Dr. med. D._______ in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2011 aus, dieser Bericht - insbesondere die Diagnoseliste - sei im Gutachten berücksichtigt worden. Er könne keine weiteren Erkenntnisse ableiten. Seiner letzten und insbesondere auch seinen ausführlichen vorgängigen Beurteilungen habe er nichts anzufügen (act. 97). In Würdigung des Berichts der G._______ vom 10. November 2011 (act. 106) hielt Dr. med. D._______ am 9. Dezember 2011 dafür, es gebe Inkonsistenzen. Der Gutachter Dr. med. L._______ habe sich gemäss Gutachten über entsprechende Berichte der G._______ betreffend die Hospitalisation im Mai 2010 erkundigt. Der Versicherte sei dort aber nicht bekannt gewesen. Eigenartig sei aber auch, dass die von Dr. med. L._______ beschriebene Anamnese nicht mit jener von Dr. med. M._______ übereinstimme. Es sei nachzufragen resp. die Austrittsberichte betreffend die Hospitalisationen 2010 und 2011 zu verlangen und diese nochmals, eventuell dem Psychiater, vorzulegen. An der somatischen Besserung sei festzuhalten (act. 113). In Kenntnis der Austrittsberichte der G._______ vom 9. Juli 2010 (act. 119) und 20. Dezember 2011 (act. 120) gab Dr. med. H._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 23. Januar 2012 eine Stellungnahme ab. Sie führte aus, bezüglich der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. L._______ ergäben sich aus diesen Berichten keine neuen Erkenntnisse. Im Psychostatus der G._______ werde die gleiche Symptomatik beschrieben wie vom E._______. Diagnostisch fehle jedoch die Einbindung in die psychische Entwicklung des Versicherten, die von Dr. med. L._______ einleuchtend und nachvollziehbar dargestellt worden sei. Dem Versicherten sei es zumutbar, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (act. 123).

E. 4.3.1 Das interdisziplinäre medizinische E._______-Gutachten vom 15. Februar 2011 erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor). Dies gilt einerseits für den im vorliegend massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 8. Februar 2012, andererseits aber auch für denjenigen vom 11. August 2008 (act. 49). Zwar sind retrospektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit schwierig, weshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. Urteil des EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5). Da die E._______-Gutachter die zur Verfügung stehenden Informationsquellen - in Form von zahlreichen Arztberichten des RAD und behandelnden Ärzten sowie von Versicherten-, Fremd- und Sozialanamnesen - berücksichtigten und umfassend und schlüssig gewürdigt haben, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das Gutachten der E._______ diesen Ansprüchen genügt.

E. 4.3.2 Dies gilt im Übrigen insbesondere auch für die entscheidrelevanten Berichte (vgl. E. 3.7 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5) der Dres. med. D._______ und H._______ vom 6. März 2011 und 23. Januar 2012. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) kann demnach auf zusätzliche medizinische Abklärungen verzichtet werden, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Wirt als auch in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ab Januar 2008 (vgl. hierzu auch act. 35, 39, 47, 52 und 54) zu 30 % in seiner Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.

E. 4.3.3 An der vollen Beweiskraft der E._______-Expertise ändert auch der Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Januar 2011 (act. 73) nichts, und es kann diesbezüglich auf die im E._______-Gutachten gemachten schlüssigen und überzeugenden Ausführungen (S. 29 und 30) verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang einerseits der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc), und andererseits dem Unterschied zwischen einem Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und einem Begutachtungsauftrag des fachmedizinischen Experten Rechnung trägt (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1).

E. 4.3.4 Zu keiner Änderung führen auch die beiden Austrittsberichte der G._______ vom 9. Juli 2010 (act. 119) und 20. Dezember 2011 (act. 120). Im Zusammenhang mit den zwei Hospitalisationen (10. Mai 2010 bis 25. Juni 2010 und 19. Oktober bis 19. Dezember 2011) resp. mit Blick auf den Bericht der G._______ vom 10. November 2011 (act. 106) ergibt sich, dass die während der stationären Aufenthalte vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeiten im Ausmass von 100 % während rund anderthalb resp. zwei Monaten nicht rentenrelevant gewesen waren (Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) und die Beurteilung von Dr. med. H._______ vom 23. Januar 2012 betreffend die Berichte der G._______ vom 9. Juli 2010 und 20. Dezember 2011 - in welchem wie in demjenigen vom 10. November 2011 über die stationäre Hospitalisation von 2011 berichtet worden war - konzis und voll beweiskräftig ausgefallen ist. Den entsprechenden Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht nichts weiter beizufügen.

E. 4.3.5 An diesem Ergebnis vermögen auch die Berichte der Diplompsychologin N._______ und von Dr. med. F._______ vom 25. Oktober 2011 und 11. Juni 2012 (B-act. 6 Beilagen 2 und 3), welche im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen sind (zu den Voraussetzungen der Ausdehnung des Anfechtungs- resp. Streitgegenstands vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 3 E. 2a; BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweisen), nichts zu ändern. Dr. med. H._______ führte in der ebenfalls Berücksichtigung findenden Stellungnahme vom 16. Juli 2012 ausführlich und überzeugend aus, weshalb aus diesen beiden Dokumenten keine neuen Erkenntnisse hervorgehen.

E. 4.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 erwähnte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretene rentenrelevante Verbesserung in somatischer Hinsicht bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer ist gemäss den Ausführungen der E._______-Gutachter in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Rückenbelastung und regelmässigen Überkopfarbeiten mit der Möglichkeit, einen Grossteil der Arbeit im Sitzen mit gelegentlichem Aufstehen und Herumgehen zu verrichten, zu 100 % arbeits- bzw. leistungsfähig - gemäss dem beweiskräftigen Bericht von Dr. med. D._______ vom 6. März 2011 ab Januar 2008. Hingegen ist in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Aufgrund der neurotischen Persönlichkeitsstruktur bzw. -störung ist der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten spätestens ab dem 15. Februar 2012 (Datum des Gutachtens) zu 30 % eingeschränkt resp. ist die von den E._______-Experten diagnostizierte Dysthymie vorliegend nicht invalidisierend (vgl. hierzu SVR 2011 IV Nr. 17 S. 45 E. 2.2.2). Demnach wurden die noch im Zeitpunkt der ersten Urteilsfällung offen gewesenen Fragen bezüglich des Ausmasses der Verbesserung des Gesundheitszustandes sowohl in der angestammten als auch in einer allfälligen Verweistätigkeit durch das E._______-Gutachten rechtsgenüglich und widerspruchsfrei beantwortet, weshalb eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs nun möglich ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die aus den stationären Aufenthalten in den Jahren 2010 und 2010 resultierende vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit keine rentenrelevanten Auswirkungen gehabt hat.

E. 5 Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen:

E. 5.1 Nach langjährigem Rentenbezug können Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente folglich vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen IV-Grad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile des BGer 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 11. August 2008 über 57 Jahre alt und bezog während über sechs Jahren eine ganze IV-Rente. Dennoch wurde er von der Vorinstanz auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen. Dies lässt sich nicht beanstanden, da sich mit Blick auf die Ausführungen im E._______-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer in allen körperlich adaptierten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig wäre, ergibt, dass die Verwertung des noch vorhandenen Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung des Beschwerdeführers möglich wäre und sich folglich eine erwerbsbezogene Abklärung erübrigt hat. Mit anderen Worten kann der Beschwerdeführer seine bisher erworbene Berufserfahrung für die Selbsteingliederung nutzbar machen resp. ist ihm ein beruflicher Wiedereinstieg möglich und zumutbar.

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich die Rentenaufhebung - zu Gunsten des Versicherten per 1. Oktober 2008 (act. 49; zur rückwirkenden Bestätigung der Rentenherabsetzung oder -aufhebung vgl. Urteil des BGer 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) - und der Verzicht auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010, E. 4.7.3 [act. 57]) nicht beanstanden lassen. Die gegen die Verfügung vom 8. Februar 2012 am 12. März 2012 erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 (B-act. 8) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2012 (B-act. 1) um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und dieser von der Leistung von Verfahrenskosten befreit.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unter­liegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ver­fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1400/2012 Urteil vom 17. Juni 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Schweiz, vertreten durch Matthias Guggisberg, Rechtsanwalt, Soziale Dienste der Stadt Zürich, Werdstrasse 75, 8036 Zürich , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenanspruch. Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und lebte viele Jahre im Ausland, insb. in der Dominikanischen Republik; seit September 2009 ist er wieder in der Schweiz ansässig. Er absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit diverse Kurse im gastronomischen und hotelfachmännischen Bereich und legte 1979 die Wirteprüfung in Zürich ab. Ab 1998 betrieb er in B._______ einen Restaurationsbetrieb, welcher gemäss seinen Angaben vor dem Aus steht. Am 20. Januar 2003 (Eingangsstempel: 29. Januar 2006) meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden: IV), unter anderem in Form einer Rente, an. Zur Art der Behinderung verwies er auf ein Arztzeugnis vom 7. November 2002 (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 50, 77 S. 20 und 90). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-/erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 4 bis 14) sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad [im Folgenden auch: IV-Grad] von 70 % eine ganze IV-Rente zu (act. 19). B. Am 22. November 2007 leitete die IVSTA von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (act. 21). Nach Vorliegen des Fragebogens für selbstständig Erwerbende vom 27. Januar 2008 (samt Beilagen; act. 24 bis 30), zahlreicher medizinischer Dokumente aus dem Ausland (act. 31 bis 37) sowie der Stellungnahme von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 18. April 2008 (act. 39) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Mai 2008 die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht gestellt (act. 40). Nachdem dieser hiergegen am 29. Mai 2008 opponiert hatte (act. 41) und bei der IVSTA am 17. Juli 2008 weitere ärztliche Unterlagen aus dem Ausland eingegangen waren (act. 43 bis 45), hielt Dr. med. C._______ in seinem Bericht vom 31. Juli 2008 an seiner bisherigen Beurteilung fest (act. 47). Daraufhin erliess die IVSTA am 11. August 2008 eine Verfügung, mit welcher der Anspruch des Versicherten auf die IV-Rente per 1. Oktober 2008 aufgehoben wurde (act. 49). C. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 11. August 2008, die Neubeurteilung seiner gesundheitlichen Situation durch einen Vertrauensarzt sowie Akteneinsicht (act. im Beschwerdeverfahren C-5871/2008 1 und 3 [Original inkl. Beilagen]). Mit Urteil vom 25. Januar 2010 wurde die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 57). D. Nach Vorliegen der Stellungnahme von Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom medizinischen Dienst vom 11. Juli 2010 (act. 59) beauftragte die IVSTA am 16. August 2010 das E._______ (im Folgenden: E._______) mit einer interdisziplinären Abklärung (act. 60; vgl. auch act. 61 bis 70). Nach Vorliegen des Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. F._______ vom 3. Januar 2011 (act. 73) wurde am 15. Februar 2011 die Expertise erstellt (act. 77). Nachdem Dr. med. D._______ am 6. März 2011 dazu Stellung genommen hatte (act. 80), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. April 2011 mitgeteilt, die IV-Rente sei zu Recht ab dem 1. Oktober 2008 aufgehoben worden (act. 82). Hiergegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 18. Mai 2011 (act. 83). Nach bewilligter Fristerstreckung (act. 92 bis 94) und Übertragung der Vollmacht (act. 95) brachte der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Matthias Guggisberg vom Rechtsdienst der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, mit Datum vom 31. August 2011 seine Einwendungen vor und bat darum, mit dem Erlass der Verfügung zuzuwarten, da geprüft werde, ob eine neuropsychologische Abklärung stattfinden solle (act. 101). Nachdem die IVSTA dem Rechtsvertreter am 6. Oktober 2011 Gelegenheit gegeben hatte, Beweismittel medizinischer und/oder wirtschaftlicher Art zuzustellen (act. 105), wurde mit Schreiben vom 11. November 2011 (act. 108) ein Bericht der G._______ vom 10. November 2011 (act. 106 und 107) nachgereicht. Daraufhin empfahl Dr. med. D._______ das Einholen von Austrittberichten bei dieser Klinik (act. 113). Nach Vorliegen der entsprechenden Dokumente vom 9. Juli 2010 (act. 119) und 20. Dezember 2011 (act. 120) sowie einer Stellungnahme von Dr. med. H._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizinischen Dienst vom 23. Januar 2012 (act. 123) erliess die IVSTA am 8. Februar 2012 eine dem Vorbescheid vom 15. April 2011 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 124). E. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. März 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm auch für die Zeit ab Oktober 2008 eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei für die Zeit von Oktober 2008 bis März 2012 eine ganze Rente auszurichten. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde in formeller Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung sei nicht ordentlich eröffnet worden, weshalb dem Unterzeichnenden keine 30 Tage Zeit geblieben seien, um die Sach- und Rechtslage zu prüfen. Die mangelhafte Eröffnung stelle einen nicht heilbaren Mangel dar, der ungesehen vom Inhalt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe. Weiter wurde betreffend das Materielle vorgebracht, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Zusprechung der Rente sei nicht ausgewiesen. Einzig in Bezug auf die 2002 bestehenden Ödeme könne eine Veränderung festgestellt werden. Diese blieben allerdings ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die venöse Insuffizienz sei keine Veränderung festzustellen. Der Versicherte müsse die Beine mehrmals täglich hochlagern, und er könne auch nicht mehr lange stehen oder weitere Strecken gehen. Vielmehr sei seit Zusprechung der ganzen Rente eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht zu verzeichnen. Während 2002 bei der Rentenzusprechung der Psychostatus nicht relevant gewesen sei, sei seit dem Sui-zidversuch 2007 resp. der Hospitalisation 2008 eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Des Weiteren liege nunmehr ein aktueller Bericht der G._______ vor, wonach die Diagnose des behandelnden Facharztes Dr. med. F._______ bestätigt werde. Zusammen mit den Erkenntnissen aus somatischer Sicht (Einschränkungen im Bereich von Arm, Bein, Schulter und Rücken) sei eine Verbesserung derzeit auszuschliessen. Die Voraussetzungen nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), namentlich eine wesentliche Besserung der tatsächlichen Verhältnisse, seien nicht erfüllt. Vielmehr interpretiere das E._______ die Einschränkungen aus somatischer Sicht im Vergleich zu den Feststellungen im Jahr 2002 anders. F. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die objektiv mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung habe trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Die Verfügung sei folglich weder nichtig noch aus formellen Gründen aufzuheben, sondern es sei auf die dagegen erhobene Beschwerde materiell einzutreten. Weiter wurde vorgebracht, die Rentenaufhebung sei in der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2012 zu Recht rückwirkend ab dem 1. Oktober 2008 bestätigt worden, da vorliegend die ergänzenden medizinischen Abklärungen die in der ursprünglichen Verfügung getroffenen Feststellungen auch in zeitlicher Hinsicht bestätigt hätten. Was die Vorgeschichte betreffe, könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 verwiesen werden. Die Rückweisung sei nur erfolgt, weil die Ärzte den nun feststehenden Grad der Arbeitsfähigkeit im Beruf und in Verweisungstätigkeiten nicht einheitlich beurteilt hätten. Der Versicherte sei anschliessend zur Klärung der noch offenen Fragen einer polydisziplinären Begutachtung unterzogen worden. Diese habe die seit zirka 2004 bestehende Besserung in körperlicher Hinsicht bestätigt. Aus rein somatischer Sicht werde der Versicherte dementsprechend seither in allen nicht allzu schweren, den Rücken schonenden, wechselbelastenden Tätigkeiten als wieder voll arbeitsfähig beurteilt. In psychiatrischer Hinsicht seien eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine Dysthymie zu diagnostizieren gewesen, welche eine in allen Tätigkeiten bestehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % verursachten. Es sei somit insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in körperlich adaptierten Tätigkeiten, wozu auch die Tätigkeit als selbstständiger Gastwirt gehöre, festzustellen gewesen. In körperlicher Hinsicht habe die Begutachtung die schon anlässlich der Verfügung vom 11. August 2008 festgestellte Besserung voll bestätigt. Dies sei auch vom ärztlichen Dienst so festgehalten worden (act. 80 und 113). In psychiatrischer Hinsicht habe der Versicherte einmal vor und einmal nach der Begutachtung akut hospitalisiert werden müssen. Beide Male sei die Einweisung wegen einer aufgrund von akuten familiären/finanziellen/sozialen Problemen aufgetretenen Suizidalität erfolgt. Der Versicherte habe sich unter intensiver Behandlung jeweils rasch von der Suizidalität befreien und in deutlich gebessertem Zustand wieder in ambulante psychiatrische Weiterbetreuung entlassen werden können. Wie die beurteilende Psychiaterin des ärztlichen Dienstes dazu festhalte, würden durch diese beiden Akuthospitalisationen die im Gutachten getroffenen Feststellungen, was den langfristigen Verlauf betreffe, nicht in Frage gestellt. Im Psychostatus werde von der G._______ die gleiche Symptomatik beschrieben wie im Gutachten. Abgesehen von den beiden Phasen der akuten Suizidalität sei somit die Arbeitsfähigkeit in dem von den Gutachtern festgestellten Ausmass zu bestätigen. Aus der Beschwerde, welche sich auf die bekannten und beurteilten Hospitalisationsberichte abstütze, ergäben sich folglich auch insoweit keine neuen Aspekte. Die Rentenaufhebung mittels der angefochtenen Verfügung sei somit zu Recht rückwirkend bestätigt worden. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6). H. In seiner Replik vom 14. Juni 2012 liess der Versicherte betreffend seinen Rentenanspruch an seinen Rechtsbegehren festhalten (B-act. 6). Zur Begründung liess er ergänzend ausführen, mit dem Standpunkt, die mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, könne er sich und sein Rechtsvertreter in keiner Weise einverstanden erklären. Das zuständige Gericht werde gebeten, die Vorinstanz auf ihr Versäumnis hinzuweisen und das korrekte Vorgehen aufzuzeigen. Weiter wurde geltend gemacht, dem Versicherten, dem Unterzeichnenden und den behandelnden Fachärzten lägen keine Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes vor. Der Versicherte resp. dessen Rechtsvertreter seien dementsprechend nicht in der Lage, sich zu diesen Beurteilungen zu äussern. In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe gemäss Dr. med. F._______ aus psychiatrischer Sicht eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Der behandelnde Arzt führe denn auch aus, dass entgegen der Ansicht des E._______ nicht nur die Voraussetzungen für eine Dysthymie, sondern auch diejenigen einer ausgeprägten generalisierten Angststörung vorlägen. Aufgrund der Diagnosen einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung bei schweren Schlafstörungen sei darauf zu schliessen, dass der 61-jährige Beschwerdeführer noch einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 2 bis 3 Stunden nachgehen könne. Die behandelnde Hausärztin habe eine neuropsychologische Abklärung veranlasst (Bericht des I._______ vom 25. Oktober 2011). Aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden medizinischen Akten sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen. Während 2002 bei der Rentenzusprechung der Psychostatus nicht relevant gewesen sei, sei seit dem Suizidversuch 2007 resp. der Hospitalisierung 2008 eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen (B-act. 8). J. In ihrer Duplik vom 23. Juli 2012 verwies die Vorinstanz auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. H._______ vom 16. Juli 2012 und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9 samt Beilage 1 und 2). K. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2012 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2012 (act. 124) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. E. 2.2 hiernach). 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2012 (act. 124), mit welcher die bisherige ganze IV-Rente des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2008 aufgehoben worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 im Verfahren C-5871/2008 nun rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Hinsichtlich der Vorbringen des Rechtsvertreters in formeller Hinsicht ist vorab Folgendes festzustellen: 2.1 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112 E. 2a; ZAK 1989 S. 176 E. 2a). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Zwar kann die versicherte Person davon ausgehen, dass der Vertreter zumindest mit einer Verfügungskopie bedient wird. Wenn sie jedoch gegen Ende der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nichts von ihrem Rechtsvertreter hört, obwohl sie erkennen konnte, dass der Verfügungsinhalt für sie nicht günstig lautet, so darf von ihr verlangt werden, dass sie sich beim Rechtsvertreter erkundigt. Entsprechend dieser Sorgfaltspflicht beginnt spätestens am 30. Tag seit der erfolgten Zustellung gestützt auf Treu und Glauben eine neue 30-tägige Rechtsmittelfrist zu laufen (Entscheid C 168/00 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 13. Februar 2001, E. 3c; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] I 656/02 vom 6. Mai 2003 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4194/2010 vom 7. Dezember 2010). 2.2 Es ist unter den Parteien unbestritten, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2012 (act. 124) nicht dem während dem Vorbescheidverfahren mandatierten Rechtsvertreter (act. 95) eröffnet worden war. Eine Kopie dieser Verfügung ging direkt an den Beschwerdeführer, welcher daraufhin während laufender Rechtsmittelfrist den Rechtsvertreter über den Entscheid informiert hatte (act. 126 und 127). In der Folge reichte dieser rechtzeitig während laufender Rechtsmittelfrist am 12. März 2012 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde ein (B-act. 1 und Beilage 1). Da die objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hatte, ist die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2012 nicht nichtig und aus formellen Gründen aufzuheben. Vielmehr ist auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. März 2012 materiell einzutreten (vgl. E. 1.3 hiervor). Dass dem Rechtsvertreter keine 30 Tage Zeit zur Prüfung der Sach- und Rechtslage geblieben sind, vermag unter den gegebenen Umständen zu keinem anderen Ergebnis zu führen und hat für ihn aufgrund des doppelten Schriftenwechsels zu keinen Nachteilen geführt.

3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und wohnte bis zu seiner Rückkehr in die Schweiz im September 2009 in B._______ in der Dominikanischen Republik (Bst. A. hiervor). Die Schweiz hat mit diesem Staat kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann weiterhin ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich unter den gegebenen Umständen allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vor­liegenden Verfahren fin­den demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfü­gung vom 8. Februar 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in der ent­sprechenden Fassung der 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das Verfügungsdatum (8. Februar 2012) können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen. 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b). 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben. Nach der Recht­sprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­urteilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab­gestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An­forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb­liche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut­achtens müssen sich Ver­waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text­passage der E. 3.3.2 des Ent­scheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erfor­derlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Vor­aussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be­darf" selber ärztli­che Untersuchun­gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur­teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un­tersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei­nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest­stehenden medizini­schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin­weisen).

4. Im Urteil vom 25. Januar 2010 wurde erwogen, dass in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 29. Juni 2004 (act. 19) mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 11. August 2008 (act. 49) zu vergleichen sei (E. 4.1 f. mit Hinweisen). Weiter erwog das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Zusammenfassung (E. 5.), dass aufgrund der grundsätzlich schlüssigen und überzeugenden Berichte der Dres. med. C._______ und D._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sei, jedoch deren Ausmass sowohl in der angestammten als auch in einer allfälligen Verweisungstätigkeit nicht rechtsgenüglich und widerspruchsfrei erstellt sei. Soweit beruhe die angefochtene Verfügung vom 11. August 2008 auf einem teilweise unvollständig ermittelten Sachverhalt und sei daher eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs nicht möglich. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob nun ein vollständig ermittelter Sachverhalt vorliegt. 4.1 Die Vorinstanz beauftragte nach Kenntnis des Urteils vom 25. Januar 2010 und der Stellungnahme von Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Juli 2010 (act. 59) das E._______ mit einer interdisziplinären Abklärung (act. 60; vgl. auch act. 61 bis 70). Im Rahmen des angefochtenen Entscheids vom 8. Februar 2012 (act. 124) stützte sich die IVSTA auf die entsprechende Expertise vom 15. Februar 2011 (act. 77) sowie weitere Berichte ihres IV-ärztlichen Dienstes. Die entsprechenden Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen. 4.2 Die Experten des E._______ führten zusammenfassend aus, die damals zur Berentung führende Problematik der chronisch venösen Insuffizienz sei insofern von untergeordneter Bedeutung, als dass keine Superinfektion und keine Ulcusbildung mehr vorhanden seien. Hingegen führe diese chronisch venöse Insuffizienz zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für vorwiegend stehende oder ausschliesslich sitzende Tätigkeiten. In allen wechselbelastenden Tätigkeiten könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr aus diesem medizinischen Problem abgeleitet werden. Weiter bestehe auf somatischer Ebene ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Spondylarthrosen und Discusprotrusion auf Höhe L4/5. Diese Veränderungen seien symptomatisch und die entsprechenden Beschwerden somatisch erklärbar. Dieser Befund und die übrigen degenerativen Veränderungen schränkten den Versicherten für schwere, rückenbelastende Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit ein. Aufgrund der Schulter/Armproblematik seien auch regelmässige Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Hauptproblem sei heute eine Persönlichkeitsstörung in einer sozial verfahrenen Situation, die als sekundäre Folge dieser Persönlichkeitsstörung zu werten sei. Symptomatisch drücke sich das psychische Problem heute in einer vorwiegend apathisch-gehemmten Depressivität aus, die aufgrund der aktuellen sozialen Situation aber auch als nachvollziehbar und adäquat einzustufen sei. Dieser neurotischen Persönlichkeitsstruktur bzw. -störung werde ein gewisser Krankheitswert zugemessen, welcher mit 30 % gewichtet werde. Der Versicherte sei in allen körperlich adaptierten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig. Die psychiatrische Problematik interferiere in jedwelcher Tätigkeit. Es werde davon ausgegangen, dass auch die Tätigkeit als Wirt im genannten Rahmen möglich sei. Im Bericht vom 3. Januar 2011 habe Dr. med. F._______ eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Psychiatrisch bestehe insofern eine Differenz, als dass das E._______ eine leichte depressive Episode im Rahmen einer Dysthymie diagnostiziert habe. Grundsätzlich werde dies durch die von Dr. med. F._______ diagnostizierten chronisch-depressiven Störung nicht umgestossen; beide Diagnosen seien möglich. Das E._______ sei aufgrund der einwöchigen Untersuchung zum Schluss gekommen, dass die depressive Symptomatik einerseits gegenwärtig nicht als mittelschwer eingestuft werden könne und andererseits auch ganz eindeutig Grundlagen im sozialen Bereich habe, die auch normalpsychologisch ohne weiteres nachvollziehbar seien und sich bei Sanierung der aktuellen sozialen Problematik verbessern könne. Am 6. März 2011 berichtete Dr. med. D._______, das Gutachten belege - wie mehrfach dargelegt - die Verbesserung des Gesundheitszustands nach Abheilung des offenen Beines. Dem Versicherten werde nunmehr noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeit als Wirt und in Verweisungstätigkeiten attestiert. Diese Einschätzung gelte ab Januar 2008 (Bericht von Dr. med. J._______), wie in den diversen Stellungnahmen des medizinischen Dienstes bereits erwähnt (act. 80). In Kenntnis des Berichts von Dr. med. K._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 12. November 2010 (act. 86) führte Dr. med. D._______ in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2011 aus, dieser Bericht - insbesondere die Diagnoseliste - sei im Gutachten berücksichtigt worden. Er könne keine weiteren Erkenntnisse ableiten. Seiner letzten und insbesondere auch seinen ausführlichen vorgängigen Beurteilungen habe er nichts anzufügen (act. 97). In Würdigung des Berichts der G._______ vom 10. November 2011 (act. 106) hielt Dr. med. D._______ am 9. Dezember 2011 dafür, es gebe Inkonsistenzen. Der Gutachter Dr. med. L._______ habe sich gemäss Gutachten über entsprechende Berichte der G._______ betreffend die Hospitalisation im Mai 2010 erkundigt. Der Versicherte sei dort aber nicht bekannt gewesen. Eigenartig sei aber auch, dass die von Dr. med. L._______ beschriebene Anamnese nicht mit jener von Dr. med. M._______ übereinstimme. Es sei nachzufragen resp. die Austrittsberichte betreffend die Hospitalisationen 2010 und 2011 zu verlangen und diese nochmals, eventuell dem Psychiater, vorzulegen. An der somatischen Besserung sei festzuhalten (act. 113). In Kenntnis der Austrittsberichte der G._______ vom 9. Juli 2010 (act. 119) und 20. Dezember 2011 (act. 120) gab Dr. med. H._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 23. Januar 2012 eine Stellungnahme ab. Sie führte aus, bezüglich der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. L._______ ergäben sich aus diesen Berichten keine neuen Erkenntnisse. Im Psychostatus der G._______ werde die gleiche Symptomatik beschrieben wie vom E._______. Diagnostisch fehle jedoch die Einbindung in die psychische Entwicklung des Versicherten, die von Dr. med. L._______ einleuchtend und nachvollziehbar dargestellt worden sei. Dem Versicherten sei es zumutbar, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (act. 123). 4.3 4.3.1 Das interdisziplinäre medizinische E._______-Gutachten vom 15. Februar 2011 erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor). Dies gilt einerseits für den im vorliegend massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 8. Februar 2012, andererseits aber auch für denjenigen vom 11. August 2008 (act. 49). Zwar sind retrospektive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit schwierig, weshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. Urteil des EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5). Da die E._______-Gutachter die zur Verfügung stehenden Informationsquellen - in Form von zahlreichen Arztberichten des RAD und behandelnden Ärzten sowie von Versicherten-, Fremd- und Sozialanamnesen - berücksichtigten und umfassend und schlüssig gewürdigt haben, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das Gutachten der E._______ diesen Ansprüchen genügt. 4.3.2 Dies gilt im Übrigen insbesondere auch für die entscheidrelevanten Berichte (vgl. E. 3.7 hiervor; vgl. auch Urteil des BGer I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5) der Dres. med. D._______ und H._______ vom 6. März 2011 und 23. Januar 2012. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) kann demnach auf zusätzliche medizinische Abklärungen verzichtet werden, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Wirt als auch in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ab Januar 2008 (vgl. hierzu auch act. 35, 39, 47, 52 und 54) zu 30 % in seiner Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.3.3 An der vollen Beweiskraft der E._______-Expertise ändert auch der Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Januar 2011 (act. 73) nichts, und es kann diesbezüglich auf die im E._______-Gutachten gemachten schlüssigen und überzeugenden Ausführungen (S. 29 und 30) verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang einerseits der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc), und andererseits dem Unterschied zwischen einem Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und einem Begutachtungsauftrag des fachmedizinischen Experten Rechnung trägt (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 4.3.4 Zu keiner Änderung führen auch die beiden Austrittsberichte der G._______ vom 9. Juli 2010 (act. 119) und 20. Dezember 2011 (act. 120). Im Zusammenhang mit den zwei Hospitalisationen (10. Mai 2010 bis 25. Juni 2010 und 19. Oktober bis 19. Dezember 2011) resp. mit Blick auf den Bericht der G._______ vom 10. November 2011 (act. 106) ergibt sich, dass die während der stationären Aufenthalte vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeiten im Ausmass von 100 % während rund anderthalb resp. zwei Monaten nicht rentenrelevant gewesen waren (Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) und die Beurteilung von Dr. med. H._______ vom 23. Januar 2012 betreffend die Berichte der G._______ vom 9. Juli 2010 und 20. Dezember 2011 - in welchem wie in demjenigen vom 10. November 2011 über die stationäre Hospitalisation von 2011 berichtet worden war - konzis und voll beweiskräftig ausgefallen ist. Den entsprechenden Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht nichts weiter beizufügen. 4.3.5 An diesem Ergebnis vermögen auch die Berichte der Diplompsychologin N._______ und von Dr. med. F._______ vom 25. Oktober 2011 und 11. Juni 2012 (B-act. 6 Beilagen 2 und 3), welche im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen sind (zu den Voraussetzungen der Ausdehnung des Anfechtungs- resp. Streitgegenstands vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 3 E. 2a; BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweisen), nichts zu ändern. Dr. med. H._______ führte in der ebenfalls Berücksichtigung findenden Stellungnahme vom 16. Juli 2012 ausführlich und überzeugend aus, weshalb aus diesen beiden Dokumenten keine neuen Erkenntnisse hervorgehen. 4.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 erwähnte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetretene rentenrelevante Verbesserung in somatischer Hinsicht bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer ist gemäss den Ausführungen der E._______-Gutachter in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Rückenbelastung und regelmässigen Überkopfarbeiten mit der Möglichkeit, einen Grossteil der Arbeit im Sitzen mit gelegentlichem Aufstehen und Herumgehen zu verrichten, zu 100 % arbeits- bzw. leistungsfähig - gemäss dem beweiskräftigen Bericht von Dr. med. D._______ vom 6. März 2011 ab Januar 2008. Hingegen ist in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Aufgrund der neurotischen Persönlichkeitsstruktur bzw. -störung ist der Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten spätestens ab dem 15. Februar 2012 (Datum des Gutachtens) zu 30 % eingeschränkt resp. ist die von den E._______-Experten diagnostizierte Dysthymie vorliegend nicht invalidisierend (vgl. hierzu SVR 2011 IV Nr. 17 S. 45 E. 2.2.2). Demnach wurden die noch im Zeitpunkt der ersten Urteilsfällung offen gewesenen Fragen bezüglich des Ausmasses der Verbesserung des Gesundheitszustandes sowohl in der angestammten als auch in einer allfälligen Verweistätigkeit durch das E._______-Gutachten rechtsgenüglich und widerspruchsfrei beantwortet, weshalb eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs nun möglich ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die aus den stationären Aufenthalten in den Jahren 2010 und 2010 resultierende vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit keine rentenrelevanten Auswirkungen gehabt hat.

5. Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: 5.1 Nach langjährigem Rentenbezug können Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente folglich vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen IV-Grad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile des BGer 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). 5.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 11. August 2008 über 57 Jahre alt und bezog während über sechs Jahren eine ganze IV-Rente. Dennoch wurde er von der Vorinstanz auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen. Dies lässt sich nicht beanstanden, da sich mit Blick auf die Ausführungen im E._______-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer in allen körperlich adaptierten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig wäre, ergibt, dass die Verwertung des noch vorhandenen Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung des Beschwerdeführers möglich wäre und sich folglich eine erwerbsbezogene Abklärung erübrigt hat. Mit anderen Worten kann der Beschwerdeführer seine bisher erworbene Berufserfahrung für die Selbsteingliederung nutzbar machen resp. ist ihm ein beruflicher Wiedereinstieg möglich und zumutbar.

6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass sich die Rentenaufhebung - zu Gunsten des Versicherten per 1. Oktober 2008 (act. 49; zur rückwirkenden Bestätigung der Rentenherabsetzung oder -aufhebung vgl. Urteil des BGer 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) - und der Verzicht auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010, E. 4.7.3 [act. 57]) nicht beanstanden lassen. Die gegen die Verfügung vom 8. Februar 2012 am 12. März 2012 erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 (B-act. 8) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2012 (B-act. 1) um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und dieser von der Leistung von Verfahrenskosten befreit. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unter­liegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ver­fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: