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C-1366/2007

C-1366/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-01-28 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am 4. Februar 1958 geborene, nicht verheiratete und kinderlose schweizerisch-brasilianische Doppelbürger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat seinen Wohnsitz in Porto Alegre, Brasilien. Er arbeitete bis September 2004 als Selbständigerwerbender in der Computerbranche und (an Wochenenden) im Gastgewerbe. Vom 19. Juni 1991 bis zum 30. September 1995 weilte er in der Schweiz. Hier bildete er sich weiter und erzielte auch Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie an die Invalidenversicherung (IV) geleistet wurden. Mit Eingabe vom 22. August 2005 meldete er sich am 31. August 2005 bei der schweizerischen Niederlassung in Sao Paulo zum Bezug von IV-Leistungen an. Auf Aufforderung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz), der das Gesuch übermittelt worden war, reichte der Beschwerdeführer im Mai 2006 diverse ausgefüllte Fragebogen, ärztliche Berichte und weitere medizinische Unterlagen ein. Gestützt auf diese Akten kam Dr. med. N._______, medizinischer Dienst der Vorinstanz, in ihrer medizinischen Stellungnahme vom 10. August 2006 zum Schluss, beim Beschwerdeführer sei im Oktober 2004 ein Adeno-Carcinom der Rektums mit lokalen LK-Metastasen diagnostiziert worden, das operativ (Rectosigmoidoskopie mit folgender Colostomie) und durch Radio- und Chemotherapie behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe postoperativ einen Selbstmordversuch unternommen, sei heute psychiatrisch aber weitgehend unauffällig. Zudem bestehe der Verdacht einer Lebermetastase. Aufgrund der erforderlichen häufigen Kontrollen und Untersuchungen und dem reduzierten Allgemeinzustand attestierte die Ärztin dem Beschwerdeführer eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit. Die Aufnahme einer Verweisungstätigkeit erachtete sie aus medizinischer Sicht nicht als möglich (act. 36). B. Die Vorinstanz schloss sich in ihrem Vorbescheid vom 22. August 2006 der Auffassung von Dr. med. N._______ an und hielt fest, der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers sei als langdauernde Krankheit zu qualifizieren und verursache eine Arbeitsunfähigkeit von 70% seit dem 4. Oktober 2004. Daher bestehe nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, also ab dem 4. Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 2. September 2006 reichte der Beschwerdeführer weitere aktuelle medizinische Unterlagen ein, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass er sich weiterhin einer chemotherapeutischen Behandlung unterziehen muss. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze ordentliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 242.- für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und von Fr. 249.- für die Zeit ab dem 1. Januar 2007. In der Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei auf eine Gesundheitsschädigung (im Sinne einer langdauernden Krankheit) zu schliessen, die seit dem 4. Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% verursache, was den Anspruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2005 entstehen lasse. Bei der Rentenberechnung ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahre 1991 bis 1995 in der Schweiz während insgesamt 4 Jahren und 4 Monaten beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt und während 4 Jahren die erforderlichen Minimalbeiträge entrichtet habe. Insgesamt sei ein Gesamteinkommen von Fr. 141'556.- erzielt worden, was zu einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'667.- führe. Unter Berücksichtigung der Teuerung legte sie das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen bis zum 31. Dezember 2006 auf Fr. 33'540.-- und ab dem 1. Januar 2007 auf Fr. 34'476.- fest. Aufgrund der dem Lebensalter des Beschwerdeführers entsprechenden normalen Beitragsdauer von 26 Jahren und der tatsächlichen Beitragsdauer von 4 Jahren und 4 Monaten wandte die Vorinstanz die Rentenskala 7 an und schloss daraus auf eine monatliche Rente von Fr. 242.- bzw. Fr. 249.-. D. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung focht der Beschwerdeführer am 30. Januar 2007 die Verfügung vom 20. Dezember 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) an und machte geltend, die verfügten Renten seien zu tief angesetzt, da sie seine üblichen, durch die Krankheit erhöhten Lebenskosten nicht zu decken vermöchten. Er sei voll arbeitsunfähig und auf eine höhere Rente angewiesen. Da die Rekurskommission per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden war, wurde die Beschwerde am 22. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. E. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin liess der Beschwerdeführer am 28. März 2007 durch einen hiezu bevollmächtigten Anwalt eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt geben. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2007 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Rentenberechnung nicht beanstande und einzig geltend mache, die zugesprochene Rente reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Bei der Bestimmung der Rentenhöhe sei sie an die rechtlichen Vorgaben gebunden und könne keine Leistungen erbringen, die gesetzlich nicht vorgesehen seien. Zusätzliche Sozialleistungen könnten allenfalls durch andere soziale Leistungsträger erbracht werden. G. Am 13. Juni 2007 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- gutgeschrieben. Eine Replik reichte der Beschwerdeführer nicht ein. H. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichtes zum Entscheid bekannt gegeben. Innert der gesetzten Frist ging kein Ausstandsbegehren ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2007, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze ordentliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 242.- für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und von Fr. 249.- für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 zugesprochen worden ist.

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Anordnung ist zweifellos als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung ausreichend berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist hierauf einzutreten (Art. 60 ATSG u. Art. 52 VwVG).

E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Entsprechend umfassend ist auch die Überprüfungsbefugnis und -pflicht des Gerichtes.

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N. 20). Vorliegend sind demnach die Verhältnisse bis zum 22. Dezember 2005 (Datum des Einspracheentscheids) zu berücksichtigen.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde eine ganze IV-Rente zugesprochen und aufgrund einer Rentenberechnung mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 festgelegt. In seiner Eingabe vom 18. Januar 2006 beantragte er die Ausrichtung einer höheren ordentlichen Invalidenrente. Sinngemäss rügte er damit, die Vorinstanz habe seine Rente falsch berechnet. Aufgrund des Beschwerdebegehrens streitig und zu prüfen ist damit einzig, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die zugesprochenen Renten richtig festgesetzt hat. Unbestritten und nicht zu überprüfen ist dagegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze ordentliche Rente der Invalidenversicherung.

E. 4 Vorab ist abzuklären, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. Mangels einschlägiger staatsvertraglicher Vereinbarungen mit Brasilien ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

E. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2) - unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.

E. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da vorliegend der Rentenanspruch am 1. Oktober 2005 entstand und weiterhin besteht, sind im vorliegenden Verfahren pro rata temporis die jeweils in Kraft gestandenen Bestimmungen des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) anwendbar.

E. 5 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG richtet sich die Berechnung der ordentlichen Renten der Invalidenversicherung nach den sinngemäss anzuwendenden Bestimmungen des AHVG. Danach werden diese Renten grundsätzlich nach Massgabe der Beitragsdauer und des durchschnittlichen Jahreseinkommens der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). 5.1.1 Die Beitragsdauer bestimmt sich nach der Anzahl der Jahre in welcher die Person selbst oder ihr Ehegatte im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AHVG AHV/IV-Beiträge geleistet haben oder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter AHVG). Sie wird im Einzelfall in der Regel aufgrund der Einträge in den individuellen Konten der versicherten Person berechnet (Art. 30ter AHVG). Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass die individuellen Konten das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. In diesen Konten werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 141 Abs. 2 AHVV können Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige und fehlende Eintragungen im individuellen Konto. 5.1.2 Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Dabei sind bei erwerbstätigen Personen nur jene Einkommen zu berücksichtigen, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Für nichterwerbstätige Personen und für das Einkommenssplitting bei Ehepaaren gelten besondere Regeln (vgl. Art. 29quinquies Abs. 2 bis 5 AHVG). Zur Bestimmung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Renten gelangen in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und den ordentlicherweise erreichbaren Beitragsjahren ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist, wie ihr Jahrgang dies nahelegt (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 5.1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 2 AHVG wird zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die Summe der aufgewerteten Einkommen sowie der Gutschriften errechnet und durch die anrechenbare Beitragsdauer geteilt. Der im Jahre des Versicherungsfalls geltenden Rententabelle lässt sich alsdann das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen und die Höhe der monatlichen Rente entnehmen.

E. 5.2 Im Folgenden ist die Berechnung der Rente des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz aufgrund der dargestellten Grundsätze zu überprüfen.

E. 5.2.1 Nach Angaben des Beschwerdeführers hielt sich dieser vom 19. Juni 1991 bis zum 30. September 1995 in der Schweiz auf (act. 2 S. 4). In dieser Zeit hat er hier Erwerbseinkommen erzielt und ist unter der AHV-Nummer _______ registriert. Nach Abklärung der Vorinstanz, die mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen und sich auf den AHV/IV-Kontoauszug abstützen, hat der Beschwerdeführer im Jahre 1991 während 7 Monaten, in den Jahren 1992 bis 1994 während je 12 Monaten und im Jahre 1995 während 9 Monaten auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 141'556.- Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 51). Weitere Erwerbseinkommen sind nicht ausgewiesen. Somit weist der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von insgesamt 4 Jahren und 4 Monaten (also 4,333 Jahren) mit Beiträgen auf einem Gesamteinkommen von insgesamt Fr. 141'556.- auf. Der Beschwerdeführer rügt nicht, sein AHV/IV-Kontoauszug sei unrichtig oder unvollständig - und er hat auch nie dessen Berichtigung verlangt. Eine Überprüfung der vorliegenden Unterlagen ergibt keine Hinweise auf eine offenkundige Unrichtigkeit der Eintragungen.

E. 5.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nie verheiratet war und keine Kinder hat. Es ist daher nur sein eigenes Gesamteinkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zu berücksichtigen.

E. 5.2.3 Da der erste hier zu berücksichtigende Beitrag im Jahre 1991 entrichtet wurde, erfährt das Gesamteinkommen eine Aufwertung gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit dem Faktor 1 (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] erlassenen Rententabellen 2005 der Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung [im Folgenden: Rententabellen 2005], S. 15), so dass auch das aufgewertete Gesamteinkommen Fr. 141'556.- beträgt.

E. 5.2.4 Nach der Jahrgangstabelle (Rententabellen 2005, S. 7) betrug die ordentliche Beitragsdauer des Jahrgangs des Versicherten (1958) beim Entstehen des Rentenanspruchs (2005) 26 Jahre. Tatsächlich weist der Beschwerdeführer 4 volle Beitragsjahre auf. Gemäss Skalenwähler ist bei 4 vollen von insgesamt 26 möglichen Beitragsjahren, also bei 15,38% der ordentlichen Beitragsdauer ([100 x 4] / 26 = 15,38), die Rentenskala 7 anzuwenden (Rententabellen 2005, S. 10, vgl. auch Art. 52 AHVV).

E. 5.2.5 Wie bereits dargelegt, wird zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers die Summe des aufgewerteten Gesamteinkommens (in casu Fr. 141'556.-) errechnet und durch die anrechenbare Beitragsdauer (4,333 Jahre) geteilt. Das sich so ergebende Durchschnittseinkommen per 2005 beträgt Fr. 32'667.- und wird bei der Anwendung der Rentenskala 7 einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen im Jahre 2005 in der Höhe von Fr. 33'540.- gleichgesetzt (vgl. Rententabellen 2005, S. 92).

E. 5.2.6 Ausgehend von diesem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen ist zur Berechnung der Rentenhöhe ab dem 1. Januar 2007 eine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung vorzunehmen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 07 des Bundesrates vom 22. September 2006 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (SR 831.108; in Kraft ab dem 1. Januar 2007) ist zur Berechnung der Rentenhöhe bei laufenden Renten eine Steigerung von ca. 2.8% seit dem Jahre 2005 zu berücksichtigen und das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen entsprechend zu erhöhen. Daraus ergibt sich ein teuerungsbereinigtes durchschnittliches Jahreseinkommen ab dem 1. Januar 2007 von Fr. 34'476.- (33'540 x [1105 - 1075] / 1075 + 33'540 = 34'476).

E. 5.2.7 Bei Anwendung der Rentenskala 7 und ausgehend von einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 33'540.- beträgt die ganze Invalidenrente in den Jahren 2005 und 2006 monatlich Fr. 242.- (vgl. Rententabellen 2005, S. 92). Ab dem 1. Januar 2007 erhöht sich diese Rente - nun ausgehend von einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 34'476.- - auf monatlich Fr. 249.- (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] erlassenen Rententabellen 2007 der Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung, S. 92) .

E. 5.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung eine ordentliche ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 von Fr. 242.- pro Monat und für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 von Fr. 249.- pro Monat zugesprochen. Wie die Überprüfung der Rentenberechnung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, wurde die Rentenhöhe rechtmässig und korrekt bestimmt.

E. 5.4 Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit und das Rechtsgleichheitsgebot verbieten es, von der gesetzlichen Ordnung im Einzelfall abzuweichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). So ist es den Sozialversicherungsträgern insbesondere verwehrt, Leistungen zuzusprechen, die keine rechtsatzmässige Grundlage haben (vgl. etwa T. Locher, a.a.O., § 3 N. 19). Wie die Vorinstanz zu Recht betont, bleibt unter diesen Umständen - mangels gesetzlicher Grundlage - kein Raum für die Zusprechung einer höheren Rente der Invalidenversicherung an den Beschwerdeführer.

E. 6 Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Rentenfestsetzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung.

E. 7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 300.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

E. 7.2 Der obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1366/2007/mes {T 0/2} Urteil vom 28. Januar 2008 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 20. Dezember 2006. Sachverhalt: A. Der am 4. Februar 1958 geborene, nicht verheiratete und kinderlose schweizerisch-brasilianische Doppelbürger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat seinen Wohnsitz in Porto Alegre, Brasilien. Er arbeitete bis September 2004 als Selbständigerwerbender in der Computerbranche und (an Wochenenden) im Gastgewerbe. Vom 19. Juni 1991 bis zum 30. September 1995 weilte er in der Schweiz. Hier bildete er sich weiter und erzielte auch Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie an die Invalidenversicherung (IV) geleistet wurden. Mit Eingabe vom 22. August 2005 meldete er sich am 31. August 2005 bei der schweizerischen Niederlassung in Sao Paulo zum Bezug von IV-Leistungen an. Auf Aufforderung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz), der das Gesuch übermittelt worden war, reichte der Beschwerdeführer im Mai 2006 diverse ausgefüllte Fragebogen, ärztliche Berichte und weitere medizinische Unterlagen ein. Gestützt auf diese Akten kam Dr. med. N._______, medizinischer Dienst der Vorinstanz, in ihrer medizinischen Stellungnahme vom 10. August 2006 zum Schluss, beim Beschwerdeführer sei im Oktober 2004 ein Adeno-Carcinom der Rektums mit lokalen LK-Metastasen diagnostiziert worden, das operativ (Rectosigmoidoskopie mit folgender Colostomie) und durch Radio- und Chemotherapie behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe postoperativ einen Selbstmordversuch unternommen, sei heute psychiatrisch aber weitgehend unauffällig. Zudem bestehe der Verdacht einer Lebermetastase. Aufgrund der erforderlichen häufigen Kontrollen und Untersuchungen und dem reduzierten Allgemeinzustand attestierte die Ärztin dem Beschwerdeführer eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit. Die Aufnahme einer Verweisungstätigkeit erachtete sie aus medizinischer Sicht nicht als möglich (act. 36). B. Die Vorinstanz schloss sich in ihrem Vorbescheid vom 22. August 2006 der Auffassung von Dr. med. N._______ an und hielt fest, der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers sei als langdauernde Krankheit zu qualifizieren und verursache eine Arbeitsunfähigkeit von 70% seit dem 4. Oktober 2004. Daher bestehe nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, also ab dem 4. Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 2. September 2006 reichte der Beschwerdeführer weitere aktuelle medizinische Unterlagen ein, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass er sich weiterhin einer chemotherapeutischen Behandlung unterziehen muss. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze ordentliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 242.- für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und von Fr. 249.- für die Zeit ab dem 1. Januar 2007. In der Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei auf eine Gesundheitsschädigung (im Sinne einer langdauernden Krankheit) zu schliessen, die seit dem 4. Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% verursache, was den Anspruch auf eine ganze ordentliche Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2005 entstehen lasse. Bei der Rentenberechnung ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahre 1991 bis 1995 in der Schweiz während insgesamt 4 Jahren und 4 Monaten beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt und während 4 Jahren die erforderlichen Minimalbeiträge entrichtet habe. Insgesamt sei ein Gesamteinkommen von Fr. 141'556.- erzielt worden, was zu einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'667.- führe. Unter Berücksichtigung der Teuerung legte sie das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen bis zum 31. Dezember 2006 auf Fr. 33'540.-- und ab dem 1. Januar 2007 auf Fr. 34'476.- fest. Aufgrund der dem Lebensalter des Beschwerdeführers entsprechenden normalen Beitragsdauer von 26 Jahren und der tatsächlichen Beitragsdauer von 4 Jahren und 4 Monaten wandte die Vorinstanz die Rentenskala 7 an und schloss daraus auf eine monatliche Rente von Fr. 242.- bzw. Fr. 249.-. D. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung focht der Beschwerdeführer am 30. Januar 2007 die Verfügung vom 20. Dezember 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) an und machte geltend, die verfügten Renten seien zu tief angesetzt, da sie seine üblichen, durch die Krankheit erhöhten Lebenskosten nicht zu decken vermöchten. Er sei voll arbeitsunfähig und auf eine höhere Rente angewiesen. Da die Rekurskommission per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden war, wurde die Beschwerde am 22. Februar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. E. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin liess der Beschwerdeführer am 28. März 2007 durch einen hiezu bevollmächtigten Anwalt eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt geben. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2007 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Rentenberechnung nicht beanstande und einzig geltend mache, die zugesprochene Rente reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Bei der Bestimmung der Rentenhöhe sei sie an die rechtlichen Vorgaben gebunden und könne keine Leistungen erbringen, die gesetzlich nicht vorgesehen seien. Zusätzliche Sozialleistungen könnten allenfalls durch andere soziale Leistungsträger erbracht werden. G. Am 13. Juni 2007 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- gutgeschrieben. Eine Replik reichte der Beschwerdeführer nicht ein. H. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichtes zum Entscheid bekannt gegeben. Innert der gesetzten Frist ging kein Ausstandsbegehren ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2007, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze ordentliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 242.- für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und von Fr. 249.- für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 zugesprochen worden ist. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Anordnung ist zweifellos als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung ausreichend berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist hierauf einzutreten (Art. 60 ATSG u. Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Entsprechend umfassend ist auch die Überprüfungsbefugnis und -pflicht des Gerichtes. 2.2 Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N. 20). Vorliegend sind demnach die Verhältnisse bis zum 22. Dezember 2005 (Datum des Einspracheentscheids) zu berücksichtigen. 3. Dem Beschwerdeführer wurde eine ganze IV-Rente zugesprochen und aufgrund einer Rentenberechnung mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 festgelegt. In seiner Eingabe vom 18. Januar 2006 beantragte er die Ausrichtung einer höheren ordentlichen Invalidenrente. Sinngemäss rügte er damit, die Vorinstanz habe seine Rente falsch berechnet. Aufgrund des Beschwerdebegehrens streitig und zu prüfen ist damit einzig, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die zugesprochenen Renten richtig festgesetzt hat. Unbestritten und nicht zu überprüfen ist dagegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze ordentliche Rente der Invalidenversicherung. 4. Vorab ist abzuklären, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. Mangels einschlägiger staatsvertraglicher Vereinbarungen mit Brasilien ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2) - unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da vorliegend der Rentenanspruch am 1. Oktober 2005 entstand und weiterhin besteht, sind im vorliegenden Verfahren pro rata temporis die jeweils in Kraft gestandenen Bestimmungen des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie der gestützt darauf erlassenen Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) anwendbar. 5. Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG richtet sich die Berechnung der ordentlichen Renten der Invalidenversicherung nach den sinngemäss anzuwendenden Bestimmungen des AHVG. Danach werden diese Renten grundsätzlich nach Massgabe der Beitragsdauer und des durchschnittlichen Jahreseinkommens der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). 5.1.1 Die Beitragsdauer bestimmt sich nach der Anzahl der Jahre in welcher die Person selbst oder ihr Ehegatte im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AHVG AHV/IV-Beiträge geleistet haben oder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter AHVG). Sie wird im Einzelfall in der Regel aufgrund der Einträge in den individuellen Konten der versicherten Person berechnet (Art. 30ter AHVG). Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass die individuellen Konten das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. In diesen Konten werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 141 Abs. 2 AHVV können Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige und fehlende Eintragungen im individuellen Konto. 5.1.2 Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Dabei sind bei erwerbstätigen Personen nur jene Einkommen zu berücksichtigen, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Für nichterwerbstätige Personen und für das Einkommenssplitting bei Ehepaaren gelten besondere Regeln (vgl. Art. 29quinquies Abs. 2 bis 5 AHVG). Zur Bestimmung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Renten gelangen in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und den ordentlicherweise erreichbaren Beitragsjahren ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist, wie ihr Jahrgang dies nahelegt (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 5.1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 2 AHVG wird zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens die Summe der aufgewerteten Einkommen sowie der Gutschriften errechnet und durch die anrechenbare Beitragsdauer geteilt. Der im Jahre des Versicherungsfalls geltenden Rententabelle lässt sich alsdann das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen und die Höhe der monatlichen Rente entnehmen. 5.2 Im Folgenden ist die Berechnung der Rente des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz aufgrund der dargestellten Grundsätze zu überprüfen. 5.2.1 Nach Angaben des Beschwerdeführers hielt sich dieser vom 19. Juni 1991 bis zum 30. September 1995 in der Schweiz auf (act. 2 S. 4). In dieser Zeit hat er hier Erwerbseinkommen erzielt und ist unter der AHV-Nummer _______ registriert. Nach Abklärung der Vorinstanz, die mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen und sich auf den AHV/IV-Kontoauszug abstützen, hat der Beschwerdeführer im Jahre 1991 während 7 Monaten, in den Jahren 1992 bis 1994 während je 12 Monaten und im Jahre 1995 während 9 Monaten auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 141'556.- Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 51). Weitere Erwerbseinkommen sind nicht ausgewiesen. Somit weist der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von insgesamt 4 Jahren und 4 Monaten (also 4,333 Jahren) mit Beiträgen auf einem Gesamteinkommen von insgesamt Fr. 141'556.- auf. Der Beschwerdeführer rügt nicht, sein AHV/IV-Kontoauszug sei unrichtig oder unvollständig - und er hat auch nie dessen Berichtigung verlangt. Eine Überprüfung der vorliegenden Unterlagen ergibt keine Hinweise auf eine offenkundige Unrichtigkeit der Eintragungen. 5.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nie verheiratet war und keine Kinder hat. Es ist daher nur sein eigenes Gesamteinkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zu berücksichtigen. 5.2.3 Da der erste hier zu berücksichtigende Beitrag im Jahre 1991 entrichtet wurde, erfährt das Gesamteinkommen eine Aufwertung gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit dem Faktor 1 (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] erlassenen Rententabellen 2005 der Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung [im Folgenden: Rententabellen 2005], S. 15), so dass auch das aufgewertete Gesamteinkommen Fr. 141'556.- beträgt. 5.2.4 Nach der Jahrgangstabelle (Rententabellen 2005, S. 7) betrug die ordentliche Beitragsdauer des Jahrgangs des Versicherten (1958) beim Entstehen des Rentenanspruchs (2005) 26 Jahre. Tatsächlich weist der Beschwerdeführer 4 volle Beitragsjahre auf. Gemäss Skalenwähler ist bei 4 vollen von insgesamt 26 möglichen Beitragsjahren, also bei 15,38% der ordentlichen Beitragsdauer ([100 x 4] / 26 = 15,38), die Rentenskala 7 anzuwenden (Rententabellen 2005, S. 10, vgl. auch Art. 52 AHVV). 5.2.5 Wie bereits dargelegt, wird zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers die Summe des aufgewerteten Gesamteinkommens (in casu Fr. 141'556.-) errechnet und durch die anrechenbare Beitragsdauer (4,333 Jahre) geteilt. Das sich so ergebende Durchschnittseinkommen per 2005 beträgt Fr. 32'667.- und wird bei der Anwendung der Rentenskala 7 einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen im Jahre 2005 in der Höhe von Fr. 33'540.- gleichgesetzt (vgl. Rententabellen 2005, S. 92). 5.2.6 Ausgehend von diesem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen ist zur Berechnung der Rentenhöhe ab dem 1. Januar 2007 eine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung vorzunehmen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 07 des Bundesrates vom 22. September 2006 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (SR 831.108; in Kraft ab dem 1. Januar 2007) ist zur Berechnung der Rentenhöhe bei laufenden Renten eine Steigerung von ca. 2.8% seit dem Jahre 2005 zu berücksichtigen und das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen entsprechend zu erhöhen. Daraus ergibt sich ein teuerungsbereinigtes durchschnittliches Jahreseinkommen ab dem 1. Januar 2007 von Fr. 34'476.- (33'540 x [1105 - 1075] / 1075 + 33'540 = 34'476). 5.2.7 Bei Anwendung der Rentenskala 7 und ausgehend von einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 33'540.- beträgt die ganze Invalidenrente in den Jahren 2005 und 2006 monatlich Fr. 242.- (vgl. Rententabellen 2005, S. 92). Ab dem 1. Januar 2007 erhöht sich diese Rente - nun ausgehend von einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 34'476.- - auf monatlich Fr. 249.- (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] erlassenen Rententabellen 2007 der Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung, S. 92) . 5.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung eine ordentliche ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2006 von Fr. 242.- pro Monat und für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 von Fr. 249.- pro Monat zugesprochen. Wie die Überprüfung der Rentenberechnung durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, wurde die Rentenhöhe rechtmässig und korrekt bestimmt. 5.4 Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit und das Rechtsgleichheitsgebot verbieten es, von der gesetzlichen Ordnung im Einzelfall abzuweichen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). So ist es den Sozialversicherungsträgern insbesondere verwehrt, Leistungen zuzusprechen, die keine rechtsatzmässige Grundlage haben (vgl. etwa T. Locher, a.a.O., § 3 N. 19). Wie die Vorinstanz zu Recht betont, bleibt unter diesen Umständen - mangels gesetzlicher Grundlage - kein Raum für die Zusprechung einer höheren Rente der Invalidenversicherung an den Beschwerdeführer. 6. Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Rentenfestsetzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. 7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 300.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 7.2 Der obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: