Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der 1978 in Serbien geborene A._______ gelangte im Februar 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt später eine Niederlassungsbewilligung. Im November 2004 heiratete er B._______, die wenige Monate zuvor in die Schweiz eingereist war. Ihr gemeinsamer Sohn [...] kam im November 2012 zur Welt (vgl. Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Basel-Landschaft vom 19. April 2013). B. In den Jahren 2004 und 2005 wurde A._______ insgesamt dreimal mit Strafmandat zu Geldbussen bis zu 600 Franken verurteilt, dies wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand. Am 11. März 2010 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Landschaft wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt vollziehbar. Am 12. April 2010 wurde er mit Strafbefehl zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 30 Franken und einer Geldbusse von 600 Franken verurteilt, dies wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Mit der gleichen Begründung erging am 20. September 2012 ein weiterer Strafbefehl, der eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 90 Franken festsetzte und den bedingten Vollzug der vorherigen Strafe widerrief. C. Aufgrund seiner Straffälligkeit widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 19. April 2013 die Niederlassungsbewilligung von A._______ und ordnete seine Wegweisung an. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, und A._______ verliess die Schweiz. D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM) über A._______ ein vierjähriges Einreiseverbot, das zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung verwies das BFM auf dessen bisherige Verurteilungen, insbesondere auf die vom 11. März 2010. Hierzu führte es aus, dass Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich träfen und es rechtfertigten, im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung einen strengen Massstab anzulegen. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährdeten oder beeinträchtigten, seien daher während einer längeren Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Im vorliegenden Fall sei eine Dauer von vier Jahren angezeigt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe A._______ keine Angaben gemacht, die einen anderen Entscheid rechtfertigen würden. In Bezug auf die von ihm geltend gemachten familiären Gründe stehe ihm nur die Möglichkeit offen, die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu beantragen; die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Erschwernisse habe er sich aufgrund seines fehlbaren Verhaltens selber zuzuschreiben. Der von ihm beantragte Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem falle ebenfalls nicht in Betracht, da er hierfür die Voraussetzung - den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in einem Schengen-Mitgliedstaat - nicht erfülle. E. Mit Beschwerde vom 13. März 2014 beantragt A._______ in der Hauptsache die Aufhebung des Einreiseverbots. Er macht geltend, seine Verurteilung im Jahr 2010 gehe auf einen Vorfall zurück, welcher im Jahr 2002 stattgefunden habe. Damals hätten sich seine Zukunftspläne im Profifussball zerschlagen; er habe seinen Frust durch Drogenkonsum lindern wollen und sei zwecks Finanzierung des Eigenkonsums selbst in den Drogenhandel eingestiegen. Seit dieser Verurteilung habe er sich, abgesehen von kleineren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, nichts mehr zuschulden kommen lassen. Wenn überhaupt, hätte das Einreiseverbot bereits viel früher ausgesprochen werden müssen. Dass dies erst jetzt, mehr als 10 Jahre nach Begehung der Drogendelikte, passiere, habe rein pönalen Charakter und sei unverhältnismässig. Er werde nicht nur von seiner in der Schweiz lebenden Familie getrennt, sondern auch seinem wirtschaftliches Fortkommen werde die Grundlage entzogen. Er sei Mitarbeiter einer Vermittlungsagentur im Fussballgeschäft und darauf angewiesen, sich im Schengen-Raum frei bewegen zu können; die für den gesamten Schengen-Raum geltende Fernhaltemassnahme verunmögliche dies. Zudem könne er, nicht einmal mittels Suspensionen, die innige Beziehung zu seinem mit der Mutter in Basel lebenden Sohn aufrecht erhalten. Hieraus ergebe sich eine Verletzung des Rechts auf Familienleben. F. Gleichzeitig mit seiner Rechtmitteleingabe hat der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Dieses Gesuch hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 abgewiesen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde beantragt. Ihrer Meinung nach gehe vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr aus, weshalb das Einreiseverbot eine geeignete Massnahme darstelle, um diese Gefahr abzuwehren. Der Beschwerdeführer sei über längere Zeit hinweg mit dem gewerbemässigen Handel einer grossen Menge harter Drogen aus rein pekuniären Interessen in der Schweiz straffällig geworden. In Anbetracht der schweren Rechtsgüterverletzungen und des hohen Masses an krimineller Energie überwiege das öffentliche Interesse an einer mehrjährigen Fernhaltung die geltend gemachten privaten Interessen an künftigen unkontrollierten Einreisen deutlich. Das verhängte Einreiseverbot sei auch unter Berücksichtigung der familiären Interessen angemessen und im Vergleich zur Praxis in ähnlich gelagerten Fällen sogar relativ kurz ausgefallen. H. In seiner Replik vom 18. August 2014 führt der Beschwerdeführer aus, die von der dreijährigen Freiheitsstrafe betroffenen Delikte lägen mehr als 10 Jahre zurück. Nach so langer Zeit bestehe ein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung nicht mehr. Es gäbe keine Anzeichen dafür, dass er bei künftigen Einreisen in der Schweiz - die mangels Aufenthaltstitel ohnehin nur besuchshalber erfolgen könnten - erneut Delikte begehen würde. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Vom BFM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das BFM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 3.1 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insb. Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-5923/2012 vom 10. März 2014 E. 4.1). Mit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nachfolgend: SGK]). Die Mitgliedstaaten können den Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet ge-statten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot hauptsächlich - aber nicht nur - mit seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 11. März 2010 begründet. Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Vom Beschwerdeführer wird dies auch gar nicht bestritten; er ist allerdings der Meinung, dass aufgrund der lange zurückliegenden Delinquenz von ihm keine entsprechende Gefahr mehr ausgehe. Diesbezüglich ist einzuräumen, dass eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur angenommen werden kann, wenn zum früheren Fehlverhalten noch eine gewisse zeitliche Nähe - die je nach Art des Verstosses unterschiedlich gross sein kann - besteht. Auch die erwähnte gesetzliche Vermutung (vgl. E. 3.1 in fine) unterliegt zwangsläufig dieser Einschränkung.
E. 4.2 Insoweit fällt beim Beschwerdeführer ins Gewicht, dass das Strafgericht für den bedingt und unter Anordnung der Bewährungshilfe ausgesprochenen Teil der Strafe eine Probezeit von drei Jahren festlegte, dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass die bezüglich Alkohol- und Drogenkonsum bestehende Instabilität des Beschwerdeführers eine Rechtsunsicherheit darstelle (vgl. S. 17 ff. des Strafurteils); erst vor rund anderthalb Jahren ist die mit diesem Urteil angeordnete Probezeit abgelaufen. Sie ist mit der administrativrechtlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung jedoch nicht gleichzusetzen, sondern kann über sie hinausgehen (hierzu weiter unten E. 6.1.3). Zudem hat der Beschwerdeführer noch im Januar 2010 und im April 2012 grobe Verletzungen der Verkehrsregeln begangen, die jeweils mit Strafbefehl geahndet wurden (vgl. hierzu Sachverhalt B sowie Strafregisterauszug vom 1. November 2012); auch diese Verstösse sprechen für eine derzeit von ihm ausgehende aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dass der Beschwerdeführer Anlass für eine Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gibt, ist folglich nicht in Abrede zu stellen.
E. 5 Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt; eine längere Dauer kann nur dann angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein solche Gefahr kann sich ergeben aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten.
E. 5.1 Die gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. März 2010 verhängte Freiheitsstrafe belief sich auf insgesamt drei Jahre. Verurteilt wurde er wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Betäubungsmitteldelikte bestanden zum einen darin, dass er im Februar 2002 Anstalten traf, um ein mehr als 500 Gramm schweres Paket Kokain an einen Dritten zu übergeben, zum anderen darin, dass er als Inhaber eines Hanfladens während rund zwei Jahren, von Mai 2002 bis Mai 2004 zusammen mit seinen Angestellten mindestens 19 Kilogramm Marihuana in Betäubungsmittelqualität verkaufte. Der Verstoss gegen das Waffengesetz lag darin, dass er in seinem Fahrzeug einen geladenen Revolver mit sich führte, um sich gegen etwaige Angreifer zu verteidigen (vgl. die rechtliche Würdigung des Strafurteils E. 2.2 und 3.2 [S. 15 f.] je mit Verweis auf die Anklageschrift). Auf die Straftatbestände gelangten Art. 19 Ziff. 1 und 2 Bst. a, b und c der im Urteilszeitpunkt (und bis zum geltenden 30. Juni 2011) geltenden Fassung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG [SR 812.121, AS 1975 1220]) sowie die damals geltende Fassung von Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes (WG; [SR 514.54, AS 2008 5499]) zur Anwendung (vgl. S. 17 des Strafurteils).
E. 5.2 Den vorangegangenen Erwägungen zufolge können Drogendelikte, wie sie vom Beschwerdeführer begangen wurden, eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG darstellen. Hiervon ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung aber offensichtlich nicht ausgegangen und hat zudem eine unter fünf Jahren liegende Fernhaltung angeordnet. Es kann aber auch angesichts der mittlerweile mehr als zehn Jahre zurückliegenden Drogendelikte - der Hanfladen existierte bis Ende Mai 2004 - davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgeht, die als schwerwiegend bezeichnet werden kann. Auch das Strafgericht hat die bereits damals lange zurückliegende Tatzeit und die seitdem anscheinend "gefestigteren Verhältnisse" des Beschwerdeführers berücksichtigt und für den grösseren Teil der Strafe von zwei Jahren den bedingten Vollzug der Strafe angeordnet (vgl. Seite 18 f. des Strafurteils). Der Beschwerdeführer hat sich nach dieser Verurteilung zwar noch zwei weitere Verfehlungen zuschulden kommen lassen, beide Male wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. Sachverhalt B). Diese sind zwar nicht als Bagatelldelikte zu betrachten, aber auch nicht dermassen erheblich, dass sie auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schliessen lassen. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
E. 6 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
E. 6.1 Das kriminelle Vorleben des Beschwerdeführers, sein anschliessend gezeigtes Wohlverhalten und sein Bemühen, sich künftig deliktsfrei zu verhalten, bestimmen folglich den Rahmen, um das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung beurteilen zu können.
E. 6.1.1 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt vor allem aus präventivpolizeilicher Sicht schwer. Ausländische Drogenhändler, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufigkeit solcher Taten soll eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 und Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5).
E. 6.1.2 Das Strafgericht Basel-Land hat das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer betrachtet (vgl. Seite 18 des Strafurteils). Dass seine Delikte im Zeitpunkt des Urteils bereits rund acht Jahre zurücklagen, hat das Strafgericht nicht daran gehindert, eine nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit anzunehmen, und diese vor allem der immer noch vorhandenen Neigung des Beschwerdeführers zu Alkohol- und Drogenkonsum angelastet (vgl. E. 4.2); aus diesem Grunde wurde für die Dauer der Probezeit auch Bewährungshilfe angeordnet (vgl. S. 19 des Strafurteils). Der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vermittelte Eindruck, seine Sucht gehöre zusammen mit den Drogendelikten längst der Vergangenheit an, ist folglich nicht zutreffend.
E. 6.1.3 Dass die strafrechtliche Probezeit im März 2013 abgelaufen ist, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer kein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellt. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen nämlich unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Neben der Sicherheitsfunktion hat der Strafvollzug eine resozialisierende Zielsetzung, während für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mitsamt generalpräventiven Aspekten - wie soeben (E. 6.1.1) dargelegt - im Vordergrund steht. Hieraus ergibt sich, dass im letzteren Fall für die Legalprognose ein strengerer und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehender Massstab anzuwenden ist (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2).
E. 6.1.4 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist demzufolge immer noch hoch. Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2010, somit kurz nach der Verurteilung vom 11. März 2010, erneut und ein weiteres Mal am 20. September 2012 bestraft wurde (vgl. Sachverhalt B). Seinem Einwand, das Einreiseverbot hätte, wenn überhaupt, bereits viel früher ausgesprochen werden müssen, ist entgegenzuhalten, dass er über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, die erst mit Verfügung vom 19. April 2013 widerrufen wurde.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer beklagt, die Fernhaltemassnahme beeinträchtige sein Recht auf Familienleben, ist darauf hinzuweisen, dass sein Familienleben in erster Linie durch das fehlende Anwesenheitsrecht in der Schweiz eingeschränkt wird. Die Vorinstanz konnte dem Wunsch des Beschwerdeführers nach familiärem Zusammensein demzufolge nur dadurch entsprechen, dass sie ihm mit ihrer Verfügung gleichzeitig Suspensionen des Einreiseverbots in Aussicht stellte. Zudem stammt die erst seit rund zehn Jahren in der Schweiz lebende Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls aus Serbien, weshalb die familiären Kontakte - zumal mit nicht schulpflichtigem Kleinkind - problemlos und über eine längere Zeitspanne hinweg auch im gemeinsamen Herkunftsland gepflegt werden können.
E. 6.3 Der vom Beschwerdeführer als unverhältnismässig betrachtete Ausschluss seiner Bewegungsmöglichkeiten im Schengen-Raum und die sich angeblich daraus ergebenden beruflichen Einschränkungen sind auf seine Ausschreibung im SIS zurückzuführen.
E. 6.3.1 Voraussetzung einer Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die mit einer von der betreffenden Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung im SIS erfolgt insbesondere dann, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
E. 6.3.2 Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die für die Ausschreibung zuständige nationale Behörde überhaupt einen Ermessenspielraum hätte und demzufolge - bei bestehen bleibendem nationalem Einreiseverbot - eine separate Aufhebung der SIS-Ausschreibung überhaupt möglich wäre (vgl. hierzu Urteil C-3724/2012 vom 11. März 2014 E. 6.2 und 6.3). Die mit der SIS-Ausschreibung einhergehende Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit und namentlich die seiner beruflichen Einsatzmöglichkeiten hat der Beschwerdeführer daher in Kauf zu nehmen.
E. 6.4 Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt somit zum Ergebnis, dass das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1325/2014 Urteil vom 22. Oktober 2014 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der 1978 in Serbien geborene A._______ gelangte im Februar 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt später eine Niederlassungsbewilligung. Im November 2004 heiratete er B._______, die wenige Monate zuvor in die Schweiz eingereist war. Ihr gemeinsamer Sohn [...] kam im November 2012 zur Welt (vgl. Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Basel-Landschaft vom 19. April 2013). B. In den Jahren 2004 und 2005 wurde A._______ insgesamt dreimal mit Strafmandat zu Geldbussen bis zu 600 Franken verurteilt, dies wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand. Am 11. März 2010 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Landschaft wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt vollziehbar. Am 12. April 2010 wurde er mit Strafbefehl zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 30 Franken und einer Geldbusse von 600 Franken verurteilt, dies wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Mit der gleichen Begründung erging am 20. September 2012 ein weiterer Strafbefehl, der eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 90 Franken festsetzte und den bedingten Vollzug der vorherigen Strafe widerrief. C. Aufgrund seiner Straffälligkeit widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 19. April 2013 die Niederlassungsbewilligung von A._______ und ordnete seine Wegweisung an. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, und A._______ verliess die Schweiz. D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM) über A._______ ein vierjähriges Einreiseverbot, das zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) führte. Zur Begründung verwies das BFM auf dessen bisherige Verurteilungen, insbesondere auf die vom 11. März 2010. Hierzu führte es aus, dass Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich träfen und es rechtfertigten, im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung einen strengen Massstab anzulegen. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährdeten oder beeinträchtigten, seien daher während einer längeren Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Im vorliegenden Fall sei eine Dauer von vier Jahren angezeigt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe A._______ keine Angaben gemacht, die einen anderen Entscheid rechtfertigen würden. In Bezug auf die von ihm geltend gemachten familiären Gründe stehe ihm nur die Möglichkeit offen, die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu beantragen; die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Erschwernisse habe er sich aufgrund seines fehlbaren Verhaltens selber zuzuschreiben. Der von ihm beantragte Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem falle ebenfalls nicht in Betracht, da er hierfür die Voraussetzung - den Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in einem Schengen-Mitgliedstaat - nicht erfülle. E. Mit Beschwerde vom 13. März 2014 beantragt A._______ in der Hauptsache die Aufhebung des Einreiseverbots. Er macht geltend, seine Verurteilung im Jahr 2010 gehe auf einen Vorfall zurück, welcher im Jahr 2002 stattgefunden habe. Damals hätten sich seine Zukunftspläne im Profifussball zerschlagen; er habe seinen Frust durch Drogenkonsum lindern wollen und sei zwecks Finanzierung des Eigenkonsums selbst in den Drogenhandel eingestiegen. Seit dieser Verurteilung habe er sich, abgesehen von kleineren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, nichts mehr zuschulden kommen lassen. Wenn überhaupt, hätte das Einreiseverbot bereits viel früher ausgesprochen werden müssen. Dass dies erst jetzt, mehr als 10 Jahre nach Begehung der Drogendelikte, passiere, habe rein pönalen Charakter und sei unverhältnismässig. Er werde nicht nur von seiner in der Schweiz lebenden Familie getrennt, sondern auch seinem wirtschaftliches Fortkommen werde die Grundlage entzogen. Er sei Mitarbeiter einer Vermittlungsagentur im Fussballgeschäft und darauf angewiesen, sich im Schengen-Raum frei bewegen zu können; die für den gesamten Schengen-Raum geltende Fernhaltemassnahme verunmögliche dies. Zudem könne er, nicht einmal mittels Suspensionen, die innige Beziehung zu seinem mit der Mutter in Basel lebenden Sohn aufrecht erhalten. Hieraus ergebe sich eine Verletzung des Rechts auf Familienleben. F. Gleichzeitig mit seiner Rechtmitteleingabe hat der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Dieses Gesuch hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 abgewiesen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde beantragt. Ihrer Meinung nach gehe vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr aus, weshalb das Einreiseverbot eine geeignete Massnahme darstelle, um diese Gefahr abzuwehren. Der Beschwerdeführer sei über längere Zeit hinweg mit dem gewerbemässigen Handel einer grossen Menge harter Drogen aus rein pekuniären Interessen in der Schweiz straffällig geworden. In Anbetracht der schweren Rechtsgüterverletzungen und des hohen Masses an krimineller Energie überwiege das öffentliche Interesse an einer mehrjährigen Fernhaltung die geltend gemachten privaten Interessen an künftigen unkontrollierten Einreisen deutlich. Das verhängte Einreiseverbot sei auch unter Berücksichtigung der familiären Interessen angemessen und im Vergleich zur Praxis in ähnlich gelagerten Fällen sogar relativ kurz ausgefallen. H. In seiner Replik vom 18. August 2014 führt der Beschwerdeführer aus, die von der dreijährigen Freiheitsstrafe betroffenen Delikte lägen mehr als 10 Jahre zurück. Nach so langer Zeit bestehe ein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung nicht mehr. Es gäbe keine Anzeichen dafür, dass er bei künftigen Einreisen in der Schweiz - die mangels Aufenthaltstitel ohnehin nur besuchshalber erfolgen könnten - erneut Delikte begehen würde. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom BFM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen).
3. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das BFM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.1 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insb. Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-5923/2012 vom 10. März 2014 E. 4.1). Mit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 105/1 vom 13.4.2006 [nachfolgend: SGK]). Die Mitgliedstaaten können den Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet ge-statten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat das gegen A._______ verhängte Einreiseverbot hauptsächlich - aber nicht nur - mit seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 11. März 2010 begründet. Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Vom Beschwerdeführer wird dies auch gar nicht bestritten; er ist allerdings der Meinung, dass aufgrund der lange zurückliegenden Delinquenz von ihm keine entsprechende Gefahr mehr ausgehe. Diesbezüglich ist einzuräumen, dass eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur angenommen werden kann, wenn zum früheren Fehlverhalten noch eine gewisse zeitliche Nähe - die je nach Art des Verstosses unterschiedlich gross sein kann - besteht. Auch die erwähnte gesetzliche Vermutung (vgl. E. 3.1 in fine) unterliegt zwangsläufig dieser Einschränkung. 4.2 Insoweit fällt beim Beschwerdeführer ins Gewicht, dass das Strafgericht für den bedingt und unter Anordnung der Bewährungshilfe ausgesprochenen Teil der Strafe eine Probezeit von drei Jahren festlegte, dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass die bezüglich Alkohol- und Drogenkonsum bestehende Instabilität des Beschwerdeführers eine Rechtsunsicherheit darstelle (vgl. S. 17 ff. des Strafurteils); erst vor rund anderthalb Jahren ist die mit diesem Urteil angeordnete Probezeit abgelaufen. Sie ist mit der administrativrechtlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung jedoch nicht gleichzusetzen, sondern kann über sie hinausgehen (hierzu weiter unten E. 6.1.3). Zudem hat der Beschwerdeführer noch im Januar 2010 und im April 2012 grobe Verletzungen der Verkehrsregeln begangen, die jeweils mit Strafbefehl geahndet wurden (vgl. hierzu Sachverhalt B sowie Strafregisterauszug vom 1. November 2012); auch diese Verstösse sprechen für eine derzeit von ihm ausgehende aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dass der Beschwerdeführer Anlass für eine Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gibt, ist folglich nicht in Abrede zu stellen.
5. Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird das Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt; eine längere Dauer kann nur dann angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein solche Gefahr kann sich ergeben aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten. 5.1 Die gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. März 2010 verhängte Freiheitsstrafe belief sich auf insgesamt drei Jahre. Verurteilt wurde er wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Betäubungsmitteldelikte bestanden zum einen darin, dass er im Februar 2002 Anstalten traf, um ein mehr als 500 Gramm schweres Paket Kokain an einen Dritten zu übergeben, zum anderen darin, dass er als Inhaber eines Hanfladens während rund zwei Jahren, von Mai 2002 bis Mai 2004 zusammen mit seinen Angestellten mindestens 19 Kilogramm Marihuana in Betäubungsmittelqualität verkaufte. Der Verstoss gegen das Waffengesetz lag darin, dass er in seinem Fahrzeug einen geladenen Revolver mit sich führte, um sich gegen etwaige Angreifer zu verteidigen (vgl. die rechtliche Würdigung des Strafurteils E. 2.2 und 3.2 [S. 15 f.] je mit Verweis auf die Anklageschrift). Auf die Straftatbestände gelangten Art. 19 Ziff. 1 und 2 Bst. a, b und c der im Urteilszeitpunkt (und bis zum geltenden 30. Juni 2011) geltenden Fassung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG [SR 812.121, AS 1975 1220]) sowie die damals geltende Fassung von Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes (WG; [SR 514.54, AS 2008 5499]) zur Anwendung (vgl. S. 17 des Strafurteils). 5.2 Den vorangegangenen Erwägungen zufolge können Drogendelikte, wie sie vom Beschwerdeführer begangen wurden, eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG darstellen. Hiervon ist die Vorinstanz in ihrer Verfügung aber offensichtlich nicht ausgegangen und hat zudem eine unter fünf Jahren liegende Fernhaltung angeordnet. Es kann aber auch angesichts der mittlerweile mehr als zehn Jahre zurückliegenden Drogendelikte - der Hanfladen existierte bis Ende Mai 2004 - davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgeht, die als schwerwiegend bezeichnet werden kann. Auch das Strafgericht hat die bereits damals lange zurückliegende Tatzeit und die seitdem anscheinend "gefestigteren Verhältnisse" des Beschwerdeführers berücksichtigt und für den grösseren Teil der Strafe von zwei Jahren den bedingten Vollzug der Strafe angeordnet (vgl. Seite 18 f. des Strafurteils). Der Beschwerdeführer hat sich nach dieser Verurteilung zwar noch zwei weitere Verfehlungen zuschulden kommen lassen, beide Male wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. Sachverhalt B). Diese sind zwar nicht als Bagatelldelikte zu betrachten, aber auch nicht dermassen erheblich, dass sie auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schliessen lassen. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
6. Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.). 6.1 Das kriminelle Vorleben des Beschwerdeführers, sein anschliessend gezeigtes Wohlverhalten und sein Bemühen, sich künftig deliktsfrei zu verhalten, bestimmen folglich den Rahmen, um das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung beurteilen zu können. 6.1.1 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt vor allem aus präventivpolizeilicher Sicht schwer. Ausländische Drogenhändler, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufigkeit solcher Taten soll eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 und Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). 6.1.2 Das Strafgericht Basel-Land hat das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer betrachtet (vgl. Seite 18 des Strafurteils). Dass seine Delikte im Zeitpunkt des Urteils bereits rund acht Jahre zurücklagen, hat das Strafgericht nicht daran gehindert, eine nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit anzunehmen, und diese vor allem der immer noch vorhandenen Neigung des Beschwerdeführers zu Alkohol- und Drogenkonsum angelastet (vgl. E. 4.2); aus diesem Grunde wurde für die Dauer der Probezeit auch Bewährungshilfe angeordnet (vgl. S. 19 des Strafurteils). Der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vermittelte Eindruck, seine Sucht gehöre zusammen mit den Drogendelikten längst der Vergangenheit an, ist folglich nicht zutreffend. 6.1.3 Dass die strafrechtliche Probezeit im März 2013 abgelaufen ist, bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer kein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellt. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen nämlich unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Neben der Sicherheitsfunktion hat der Strafvollzug eine resozialisierende Zielsetzung, während für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mitsamt generalpräventiven Aspekten - wie soeben (E. 6.1.1) dargelegt - im Vordergrund steht. Hieraus ergibt sich, dass im letzteren Fall für die Legalprognose ein strengerer und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehender Massstab anzuwenden ist (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 6.1.4 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist demzufolge immer noch hoch. Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2010, somit kurz nach der Verurteilung vom 11. März 2010, erneut und ein weiteres Mal am 20. September 2012 bestraft wurde (vgl. Sachverhalt B). Seinem Einwand, das Einreiseverbot hätte, wenn überhaupt, bereits viel früher ausgesprochen werden müssen, ist entgegenzuhalten, dass er über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, die erst mit Verfügung vom 19. April 2013 widerrufen wurde. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer beklagt, die Fernhaltemassnahme beeinträchtige sein Recht auf Familienleben, ist darauf hinzuweisen, dass sein Familienleben in erster Linie durch das fehlende Anwesenheitsrecht in der Schweiz eingeschränkt wird. Die Vorinstanz konnte dem Wunsch des Beschwerdeführers nach familiärem Zusammensein demzufolge nur dadurch entsprechen, dass sie ihm mit ihrer Verfügung gleichzeitig Suspensionen des Einreiseverbots in Aussicht stellte. Zudem stammt die erst seit rund zehn Jahren in der Schweiz lebende Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls aus Serbien, weshalb die familiären Kontakte - zumal mit nicht schulpflichtigem Kleinkind - problemlos und über eine längere Zeitspanne hinweg auch im gemeinsamen Herkunftsland gepflegt werden können. 6.3 Der vom Beschwerdeführer als unverhältnismässig betrachtete Ausschluss seiner Bewegungsmöglichkeiten im Schengen-Raum und die sich angeblich daraus ergebenden beruflichen Einschränkungen sind auf seine Ausschreibung im SIS zurückzuführen. 6.3.1 Voraussetzung einer Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die mit einer von der betreffenden Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung im SIS erfolgt insbesondere dann, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 6.3.2 Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die für die Ausschreibung zuständige nationale Behörde überhaupt einen Ermessenspielraum hätte und demzufolge - bei bestehen bleibendem nationalem Einreiseverbot - eine separate Aufhebung der SIS-Ausschreibung überhaupt möglich wäre (vgl. hierzu Urteil C-3724/2012 vom 11. März 2014 E. 6.2 und 6.3). Die mit der SIS-Ausschreibung einhergehende Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit und namentlich die seiner beruflichen Einsatzmöglichkeiten hat der Beschwerdeführer daher in Kauf zu nehmen. 6.4 Die Abwägung der vorliegenden öffentlichen und privaten Interessen führt somit zum Ergebnis, dass das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand: