opencaselaw.ch

C-131/2022

C-131/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-23 · Deutsch CH

Krankheits- und Unfallbekämpfung

Sachverhalt

A. Die A._______ AG in Liquidation mit Sitz in B._______ (nachfolgend: A._______ AG oder Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft und bezweckt unter anderem den Ankauf und Verkauf von (…) sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Über die Gesellschaft wurde am (…) 2025 durch den Einzelrichter am Kantonsgericht der Konkurs eröffnet; demnach wurde die Gesellschaft aufgelöst (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons C._______; https://[...].chregister.ch/cr- portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-[...], zuletzt besucht am 23. Juli 2025). B. B.a Die A._______ AG schloss am 3. Februar 2021 mit dem Eidgenössi- schen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, VBS, Armeeapotheke (nachfolgend: VBS), vor der Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland eine Vereinbarung betreffend den Verkauf von 5 Mio. Masken des Typs FFP2 (Vergleich im Schlichtungsverfahren betreffend Kaufver- trag; Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1.3). B.b B.b.a Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 gewährte die SUVA, Abteilung Ar- beitssicherheit/Gesundheitsschutz (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) der A._______ AG das rechtliche Gehör zur erfolgten Prüfung von Mustern von Atemschutzmasken Typ FFP2 NR/BSM-RFMH-001, welche sie vom VBS zu Prüfzwecken erhalten habe. Sie stellte fest, die eingangs genannte Atemschutzmaske entspreche nicht den Anforderungen der EN149:2001 +Al:2009, insbesondere in Bezug auf die maximal zulässige Leckage. Sie stellte der A.________ AG in Aussicht, ihr das weitere Inverkehrbringen des genannten Produkts zu untersagen, solange dieses nicht den genann- ten Anforderungen entspreche, und ihr eine Verfahrensgebühr aufzuerle- gen (BVGer-act. 6.2). B.b.b Die A.________ AG legte im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs mit E-Mail vom 15. Juni 2021 Widerspruch gegen den Prüfbericht Nr. (…) der SUVA ein (E-Mail nicht aktenkundig) und legte dagegen ihrerseits einen Review Bericht der D._______GmbH vom 29. Juni 2021 vor (vgl. BVGer- act. 1.4). B.b.c Gemäss übereinstimmenden Parteiangaben bestätigte die SUVA der A._______ AG mit E-Mail vom 25. Juni 2021 (E-Mail nicht aktenkundig)

C-131/2022 Seite 3 den Eingang ihrer E-Mail vom 15. Juni 2021 und kündigte an, die in Frage stehenden Atemschutzmasken durch eine unabhängige akkreditierte Stelle gemäss den Anforderungen der EN 149:2001+A1:2009 prüfen zu lassen und das Resultat in die Verfügung einfliessen zu lassen. B.b.d Mit Antwort-E-Mail vom 25. Juni 2021 (E-Mail nicht aktenkundig) teilte die A._______ AG der SUVA im Wesentlichen mit, die genannten Atemschutzmasken nicht mehr in die Schweiz importieren zu wollen. Sie werde dem VBS andere Atemschutzmasken liefern. Damit würden sich weitere Aktivitäten erübrigen und sie betrachte die Angelegenheit als erle- digt (vgl. Sachverhalt gemäss Verfügungs-Entwurf vom 08.07.2021; BVGer-act. 1.6). B.b.e Soweit aus den Akten ersichtlich, bestätigte die A._______ AG in ei- nem Telefonat zwischen dem zuständigen Experten der SUVA und dem Verwaltungsrat der A._______ AG, E._______, am 29. Juni 2021 der SUVA, dass sie die in Frage stehenden Schutzmasken nicht in Verkehr bringen und in der Schweiz nicht mehr anbieten werde. Bisher seien nur Muster eingeführt worden. Zum geplanten weiteren Vorgehen ersuchte sie die SUVA, keine weiteren Prüfungen der genannten Schutzmasken in Auf- trag zu geben, da die ursprünglich geplante Inverkehrbringung der Atem- schutzmasken in der Schweiz nicht weiter verfolgt werde. Im Sinne einer gegenseitigen Absprache einigten sich die Parteien telefonisch, keine ver- tieften Abklärungen mehr vorzunehmen. Die A._______ AG erklärte sich im Gegenzug dazu bereit, eine Gebühr von Fr. 900.– zu übernehmen, um die Angelegenheit abzuschliessen (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 8 und BVGer-act. 1.7 Bst. A Sachverhalt Rz. 5). B.b.f Gemäss E-Mail vom 2. Juli 2021 an die A._______ AG übermittelte die SUVA den Entwurf einer Verfügung betreffend Atemschutzmasken FFP2 NR/BSM-RFMH-001 und forderte sie auf, in einer kurzen E-Mail-Ant- wort ihre Zustimmung zu dieser Verfügung und dem angesprochenen Ab- schluss dieses Marktüberwachungsfalles bis am 7. Juli 2021 zu bestätigen. Es stehe der A._______ AG jedoch weiterhin auch offen, diesen Verfü- gungsentwurf nicht zu akzeptieren. In dem Fall werde die SUVA die ange- kündigten weiteren Schritte erneut in die Wege leiten und daraufhin eine ausführliche Verfügung ausarbeiten. Die Kostenfolge müsse der A._______ AG mit erhöhten Gebühren auferlegt werden (BVGer-act. 6.4). Der aktenkundige Verfügungsentwurf (mit Querschrift markiert als DRAFT) ist auf den 8. Juli 2021 datiert und enthält im Dispositiv die Anordnung, dass das weitere Inverkehrbringen des Produkts Atemschutzmasken, Typ

C-131/2022 Seite 4 FFP2 Nr. / BSM-RFMH-001 untersagt wird, solange dieses nicht den ge- nannten Anforderungen entspreche (Verkaufsverbot [Ziff. 3.1]), sowie eine Gebühr von Fr. 900.– (Ziff. 3.2; BVGer-act. 1.6).

Gemäss den Akten reagierte die A.________ AG nicht auf die E-Mail der SUVA vom 2. Juli 2021 (vgl. B-act. 1 S. 5, auch B-act. 6.3 Ziff. II Bst. c). B.c Mit Verfügung vom 30. September 2021 verbot die SUVA gegenüber der A._______ AG das Inverkehrbringen des Produktes Atemschutzmas- ken, Typ FFP2 NR/BSM-RFMH-001, solange dieses nicht den genannten Anforderungen gemäss der Erwägungen entspreche und erhob eine Ge- bühr von Fr. 5'900.–. Sie begründete dies damit, dass sie die am 2. Juli 2021 erbetene Zustimmung zum Verfügungsentwurf nicht erhalten und da- raus gefolgert habe, dass die A._______ AG den Entwurf nicht akzeptiere. Deshalb habe sie, wie angekündigt, eine Prüfung der Atemschutzmaske nach EN149 eingeleitet und eine erweiterte Verfügung ausgearbeitet. Ins- gesamt habe die festgestellte Mangelhaftigkeit der interessierenden Atem- schutzmaske nicht widerlegt werden können. Die Kostenfolgen, inklusive die Kosten der Prüfung, würden der A._______ AG auferlegt (B-act. 6.1). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 22. November 2021 stellte die A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin, (…), ein Wiedererwägungsgesuch betref- fend «Ihren Entscheid Nr. vom 8. Juli 2021 betr. Marktüberwachung Pro- duktesicherheitsgesetz Verfügung» und begehrte, die Ziffer 3.2 der Verfü- gung sei aufzuheben und die Gebühr sei so festzusetzen, dass sie das Verfahren bis zum 25. Juni 2021 decke. C.b Mit Entscheid betreffend «Marktüberwachung Produktesicherheit; Ihr Wiedererwägungsgesuch betr. Verfügung vom 03.09.2021» vom 10. De- zember 2021 trat die SUVA nicht auf das Wiedererwägungsgesuch vom

22. November 2021 ein (B-act. 1.7). D. D.a Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, weiter vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin, am 11. Januar 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei auf das «mit Verfügung vom 10.12.2021 abgelehnte Wiedererwägungsgesuch vom 22. November 2021» einzutreten, «die Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 03.09.2021» sei aufzuheben und eventualiter sei festzu-

C-131/2022 Seite 5 stellen, dass die Frist zur Anfechtung der Verfügung vom 3. September 2021 noch nicht begonnen habe. Subeventualiter sei die Frist zur Anfech- tung «der Verfügung vom 03.09.2021» wiederherzustellen; alles unter Kos- ten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (BVGer-act. 1). D.b Der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ging am 11. Februar fristgerecht 2022 ein (BVGer-act. 4). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2022 beantragte die SUVA, die Beschwerde vom 11. Januar 2022 sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 6). D.d Replikweise beantragte die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 30. September 2021 betreffend Marktüberwachung Produktsicherheitsgesetz nichtig sei, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 abgelehnte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. No- vember 2021 einzutreten und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

30. September 2021 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (BVGer-act. 8). D.e In Ihrer Duplik vom 4. August 2022 hielt die Vorinstanz an ihren ver- nehmlassungsweise gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 12). D.f Mit Triplik (bezeichnet als «Duplik») vom 15. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Replik gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 14). D.g Die Vorinstanz verzichtete am 7. Oktober 2022 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (BVGer-act. 16). D.h Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Oktober 2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 7. Oktober 2022 der Be- schwerdeführerin zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 17). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-131/2022 Seite 6

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan- zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die sachliche Zustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vollzugsorgane im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11).

E. 1.2 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der SUVA auf ein Wieder- erwägungsgesuch, das im Nachgang zu einer gestützt auf das PrSG er- gangenen Verfügung derselben Behörde gestellt wurde. Der angefochtene Verwaltungsakt ist als Verfügung gemäss Art. 5 Abs.1 Bst. c VwVG zu qua- lifizieren. Die SUVA ist ein Produktesicherheits-Kontrollorgan (Art. 20 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Produktesicherheit vom 19. Mai 2010 [PrSV, SR 930.111]; Art. 3 und Anhang Bst. h Abs. 1 der Verordnung des WBF [Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung] vom

18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Ab- schnitt der Verordnung über die Produktesicherheit [SR 930.111.5]) und Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundesverwaltungsge- richt ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sie ist als Adressatin durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 10. Dezember 2021 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig ge- leistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Nichteintretensent- scheid vom 10. Dezember 2021. Wird – wie vorliegend – ein Nichteintre- tensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage und das Bundesverwaltungsgericht prüft grundsätzlich nur, ob dieser Entscheid zu Recht erfolgt ist. Dies gilt auch bei Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide. Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Aufhebung

C-131/2022 Seite 7 oder Änderung der Verfügung verlangen; auf materielle Begehren kann nicht eingetreten werden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.164 f., 2.208, 2.213a; BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil C-384/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig die formelle Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. November 2021 eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens ist die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 30. Sep- tember 2021 (oben Sachverhalt B.c; vgl. BVGer-act. 1 S. 1). Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren 2 – 4 der Beschwerde die Aufhebung einer Verfügung vom 03.09.2021 begehrt und bezüglich dieser Verfügung Eventualanträge stellt, kann aufgrund des fehlenden Anfech- tungsobjekts (es wurde keine Verfügung vom 3. September 2021 einge- reicht, eine solche ist auch nicht aktenkundig, und die rechtskräftige Verfü- gung vom 30. September 2021 ist nicht Anfechtungsobjekt) auf die Be- schwerdeanträge 2 – 4 nicht eingetreten werden. Was insbesondere das erst mit Beschwerde am 11. Januar 2022 subeventualiter gestellte Frist- wiederherstellungsgesuch (sinngemäss gegen die Verfügung vom

30. September 2021) betrifft, ist darauf auch infolge offensichtlich verspä- teter Gesuchstellung und mangels Geltendmachung eines objektiven Hin- derungsgrundes nicht einzutreten (siehe auch E. 4.4.3 in fine, E. 4.5).

E. 3 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Par- teien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange- fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).

E. 4 Im vorliegenden Verfahren bleibt hinsichtlich der angefochtenen Nichtein- tretensverfügung vom 10. Dezember 2021 durch das Bundesverwaltungs-

C-131/2022 Seite 8 gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch vom

22. November 2021 zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei einem Wie- dererwägungsgesuch um einen formlosen Rechtsbehelf, durch den die Be- troffenen die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfü- gung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es handelt sich eigentlich um eine «Bitte» (Petition) um Überprüfung der Verfügung und um Vornahme einer anderen Würdigung der Sach- oder Rechtslage. Das Bundesgericht leitet unabhängig von der gesetzlichen Regelung aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wie- dererwägungsgesuch ab, wenn entweder die Umstände sich seit dem ers- ten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebli- che Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen, sie habe ge- genüber der Vorinstanz am 25. Juni 2021 per E-Mail erklärt und am

29. Juni 2021 telefonisch bestätigt, dass sie die in Frage stehenden Atem- schutzmasken (ausser den bereits eingeführten Musterexemplaren) nicht mehr einführen und verkaufen wolle. Damit sei die Weiterführung des Ver- fahrens unnötig geworden und es hätte abgeschrieben gehört. Das Verfah- ren sei erledigt gewesen. Jedenfalls hätten nach dem 25. Juni 2021 nicht mehr weitere Kosten verursacht werden dürfen wie durch Einholung eines weiteren Gutachtens.

E. 4.3 Zu den hiervor genannten Voraussetzungen, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. November 2021 hätte eintreten müssen (oben E. 4.1), ergibt sich demnach das Folgende:

C-131/2022 Seite 9

E. 4.3.1 Eine wesentlichen Änderung der Umstände seit dem 30. September 2021 wird nicht geltend gemacht. Der von der Beschwerdeführerin vorge- brachte Grund zur Wiedererwägung, die gegenüber der Vorinstanz geltend gemachte Absicht, die in Frage stehenden Atemschutzmasken nicht mehr einführen und verkaufen zu wollen und damit das Verfahren als erledigt zu betrachten, betrifft den Zeitraum im Juni 2021 während des laufenden Ver- waltungsverfahrens, nicht aber den hier massgebenden Zeitraum nach Verfügungserlass vom 30. September 2021. Das Wiedererwägungsgesuch wurde denn auch kurz nach Erlass der Verfügung, innert sieben Wochen, gestellt. Von einer wesentlichen Änderung der Umstände nach Erlass der Verfügung vom 30. September 2021 (resp. seit diese Verfügung in Rechts- kraft erwachsen ist) kann demnach keine Rede sein.

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin benennt auch keine erheblichen Tatsachen oder reicht Beweismittel dazu ein, die ihr während der Rechtsmittelfrist nach der Verfügung vom 30. September 2021 nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen unmöglich war oder keine Veranlas- sung bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1273 m.w.H.). Demnach fehlt es der Beschwerdeführerin auch an der zweiten Voraussetzung dafür, dass die Vorinstanz auf ihr Gesuch vom 22. November 2021 hätte eintreten müssen.

E. 4.3.3 Damit liegt beim Wiedererwägungsgesuch vom 22. November 2021 ein unzulässiges Gesuch mit dem Ziel vor, eine rechtskräftige Verfügung durch Wiedererwägung abändern zu lassen, nachdem die Beschwerdefüh- rerin es unterlassen hatte, die Verfügung vom 30. September 2021 inner- halb der Rechtsmittelfrist anzufechten. Es ist nicht einzusehen und wird auch nicht begründet, weshalb sie die Verfügung vom 30. September 2021 nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochten hat, zumal unbestritten ist, dass sie die genannte Verfügung Anfang Oktober 2021 erhalten hat, da sie sich am 5. Oktober 2021 wegen der erhöhten Gebühr bei der Vorinstanz meldete (vgl. unbestrittener Sachverhalt des Entscheids vom 10. Dezem- ber 2021, BVGer-act. 1.7 Rz. 9).

E. 4.4 Zum Vorbringen, die rechtskräftige Verfügung vom 30. September 2021 sei nichtig, ist Folgendes zu ergänzen:

E. 4.4.1 Zur Vorgeschichte zum hier in Frage stehenden Gerichtsverfahren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Eigenschaft als Produktesicher- heits-Kontrollorgan (oben E. 1.2) im Frühling 2021 ein Kontrollverfahren (Verwaltungsverfahren) hinsichtlich gesetzlicher Sicherheits- und Gesund-

C-131/2022 Seite 10 heitsschutzanforderungen für die in Frage stehenden Atemschutzmasken Typ FFP2 NR/BSM-RFMH-001, welche die Beschwerdeführerin in die Schweiz importieren wollte, einleitete, durchführte und mit Verfügung vom

30. September 2021 abschloss. Die als Partei im Verfahren betroffene Be- schwerdeführerin erhielt unbestritten die Gelegenheit zur Stellungnahme und zu weiterer Mitwirkung im Verfahren. Die Verfahrensführung und damit auch der Abschluss des Verwaltungsverfahrens oblag jedoch naturgemäss der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin hatte danach grundsätzlich die Möglichkeit, nach Abschluss des Verfahrens die ergangene Verfügung mit- tels Beschwerde anzufechten (vgl. Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 30. September 2021; BVGer-act. 6.1 S. 6).

E. 4.4.2 Die sinngemässe Argumentation der Beschwerdeführerin, die Verfü- gung vom 30. September 2021 sei deswegen nichtig, weil die Vorinstanz in unnötiger Weise das Verfahren weitergeführt und damit unnötig Kosten verursacht habe, erweist sich nicht als stichhaltig, da die Verfahrensfüh- rung zum vornherein einzig bei der Vorinstanz lag. Darüber hinaus ist die gegenüber der Vorinstanz im Juni 2021 vorgebrachte Absicht, die in Frage stehenden Atemschutzmasken nicht mehr einführen zu wollen, nicht akten- kundig. Ein Beleg dafür, wie beispielsweise die geltend gemachte E-Mail vom 25. Juni 2021, wurde nicht eingereicht. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht darauf berufen. Dazu kommt, dass es ihr je nach Verlauf der Ereignisse im Sommer 2021 möglich gewesen wäre, die eingekauften Atemschutzmasken entgegen ihrer behaupteten ursprünglichen Absicht zu einem späteren Zeitpunkt doch noch einzuführen – hätte die Vorinstanz das laufende Verwaltungsverfahren im Sommer 2021 abgeschrieben, ohne ein Einführungs- und Verkaufsverbot anzuordnen. Die verfahrensführende Vorinstanz durfte sich in ihrer Rolle als Produktesicherheits-Kontrollorgan nicht mit der per E-Mail und telefonisch kundgetanen Absicht, die in Frage stehenden Produkte nicht mehr einführen zu wollen, verlassen und benö- tigte jedenfalls eine schriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin zur te- lefonisch erzielten Absprache vom 29. Juni 2021. Sie war in der Folge – da die Beschwerdeführerin dem Verfügungsentwurf vom 8. Juli 2021 nicht zu- stimmte – verpflichtet, das Verfahren wie angekündigt weiterzuführen und abzuschliessen. Und selbst wenn die Absprache als Vergleichslösung qua- lifiziert werden könnte, wozu Anhaltspunkte fehlen, hätte auch eine solche Vergleichslösung mittels Verfügung bestätigt werden müssen.

E. 4.4.3 Ausserdem gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die formell vollständige, durch die zuständige Behör- de erlassene und der Beschwerdeführerin unbestritten eröffnete Verfügung

C-131/2022 Seite 11 vom 30. September 2021 unter einem so schwerwiegenden (inhaltlichen) und offensichtlichen (oder zumindest leicht erkennbaren) Mangel leiden sollte, dass sie als nichtig und deshalb der Rechtskraft nicht fähig zu be- trachten wäre, und damit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet würde (vgl. BGE 98 Ia 568, E. 4, sowie bspw. 137 I 273 E. 3.1). Dies gilt auch für die in der Replik behauptete, angeblich erfolgte Gehörsverletzung (vgl. BVGer-act. 8 Rz. 5 ff.). Aus der Tatsache, dass die am Verfahren un- bestritten teilnehmende Beschwerdeführerin im Juli 2021 bei zumutbarer Sorgfalt (vgl. dahingehend BGE 103 Ib 87 E. 3) es trotz Aufforderung un- terlassen hat, zum Verfügungsentwurf vom 2./8. Juli 2021 Stellung zu neh- men, und die Vorinstanz in der Folge das Verfahren – wie vorab angekün- digt ohne weitere Nachfrage weiterführte – geht keine Gehörsverletzung hervor, die so schwerwiegend wäre, dass daraus eine Nichtigkeit der Ver- fügung resultieren könnte (vgl. hierzu BGE 129 I 361 E. 2.1 m.H.). Im Üb- rigen hätte die Beschwerdeführerin auch diese Rüge – wie bereits darge- legt – im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gegen die Ver- fügung vom 30. September 2021 vorbringen können.

E. 4.5 Letztlich erweisen sich die sich wiederholenden Ausführungen der Be- schwerdeführerin als Schutzbehauptungen. Sie versäumt es stattdessen, eine nachvollziehbare Begründung vorzulegen, weshalb sie es unterlassen hat, einerseits ihr Einverständnis zur mündlich erzielten Absprache schrift- lich mitzuteilen oder andererseits die Verfügung vom 30. September 2021 innert der Beschwerdefrist anzufechten. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. November 2021 eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens- kosten sind unter Berücksichtigung des Streitwerts sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

C-131/2022 Seite 12 6.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

C-131/2022 Seite 13

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. November 2021 eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung des Streitwerts sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv: siehe nächste Seite)

E. 8 Aufl., Rz. 1272 ff. m.H.). Allerdings sind der Möglichkeit der Wiedererwä- gung aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt. Formell rechts- kräftige Verfügungen dürfen nicht immer wieder in Frage gestellt werden. Das Institut des Wiedererwägungsgesuchs darf nicht dazu dienen, Rechts- mittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. E. 2.1 in fine, BGE 120 Ib 42 E. 2b). Die Wiedererwägung kann nur während beschränkter Zeit nach der Veränderung der Verhältnisse verlangt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 1279 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eidge- nössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das SECO, Ressort Produktesicherheit. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Susanne Flückiger C-131/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-131/2022 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.________ AG in Liquidation, vertreten durch Dr. iur. Jürg Martin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Vorinstanz. Gegenstand PrSG, Marktüberwachung Produktesicherheit (Nichteintretensverfügung vom 10. Dezember 2021). Sachverhalt: A. Die A._______ AG in Liquidation mit Sitz in B._______ (nachfolgend: A._______ AG oder Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft und bezweckt unter anderem den Ankauf und Verkauf von (...) sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Über die Gesellschaft wurde am (...) 2025 durch den Einzelrichter am Kantonsgericht der Konkurs eröffnet; demnach wurde die Gesellschaft aufgelöst (vgl. Internetauszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons C._______; https://[...].chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-[...], zuletzt besucht am 23. Juli 2025). B. B.a Die A._______ AG schloss am 3. Februar 2021 mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, VBS, Armeeapotheke (nachfolgend: VBS), vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland eine Vereinbarung betreffend den Verkauf von 5 Mio. Masken des Typs FFP2 (Vergleich im Schlichtungsverfahren betreffend Kaufvertrag; Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1.3). B.b B.b.a Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 gewährte die SUVA, Abteilung Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) der A._______ AG das rechtliche Gehör zur erfolgten Prüfung von Mustern von Atemschutzmasken Typ FFP2 NR/BSM-RFMH-001, welche sie vom VBS zu Prüfzwecken erhalten habe. Sie stellte fest, die eingangs genannte Atemschutzmaske entspreche nicht den Anforderungen der EN149:2001 +Al:2009, insbesondere in Bezug auf die maximal zulässige Leckage. Sie stellte der A.________ AG in Aussicht, ihr das weitere Inverkehrbringen des genannten Produkts zu untersagen, solange dieses nicht den genannten Anforderungen entspreche, und ihr eine Verfahrensgebühr aufzuerlegen (BVGer-act. 6.2). B.b.b Die A.________ AG legte im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs mit E-Mail vom 15. Juni 2021 Widerspruch gegen den Prüfbericht Nr. (...) der SUVA ein (E-Mail nicht aktenkundig) und legte dagegen ihrerseits einen Review Bericht der D._______GmbH vom 29. Juni 2021 vor (vgl. BVGer-act. 1.4). B.b.c Gemäss übereinstimmenden Parteiangaben bestätigte die SUVA der A._______ AG mit E-Mail vom 25. Juni 2021 (E-Mail nicht aktenkundig) den Eingang ihrer E-Mail vom 15. Juni 2021 und kündigte an, die in Frage stehenden Atemschutzmasken durch eine unabhängige akkreditierte Stelle gemäss den Anforderungen der EN 149:2001+A1:2009 prüfen zu lassen und das Resultat in die Verfügung einfliessen zu lassen. B.b.d Mit Antwort-E-Mail vom 25. Juni 2021 (E-Mail nicht aktenkundig) teilte die A._______ AG der SUVA im Wesentlichen mit, die genannten Atemschutzmasken nicht mehr in die Schweiz importieren zu wollen. Sie werde dem VBS andere Atemschutzmasken liefern. Damit würden sich weitere Aktivitäten erübrigen und sie betrachte die Angelegenheit als erledigt (vgl. Sachverhalt gemäss Verfügungs-Entwurf vom 08.07.2021; BVGer-act. 1.6). B.b.e Soweit aus den Akten ersichtlich, bestätigte die A._______ AG in einem Telefonat zwischen dem zuständigen Experten der SUVA und dem Verwaltungsrat der A._______ AG, E._______, am 29. Juni 2021 der SUVA, dass sie die in Frage stehenden Schutzmasken nicht in Verkehr bringen und in der Schweiz nicht mehr anbieten werde. Bisher seien nur Muster eingeführt worden. Zum geplanten weiteren Vorgehen ersuchte sie die SUVA, keine weiteren Prüfungen der genannten Schutzmasken in Auftrag zu geben, da die ursprünglich geplante Inverkehrbringung der Atemschutzmasken in der Schweiz nicht weiter verfolgt werde. Im Sinne einer gegenseitigen Absprache einigten sich die Parteien telefonisch, keine vertieften Abklärungen mehr vorzunehmen. Die A._______ AG erklärte sich im Gegenzug dazu bereit, eine Gebühr von Fr. 900.- zu übernehmen, um die Angelegenheit abzuschliessen (vgl. BVGer-act. 1 Rz. 8 und BVGer-act. 1.7 Bst. A Sachverhalt Rz. 5). B.b.f Gemäss E-Mail vom 2. Juli 2021 an die A._______ AG übermittelte die SUVA den Entwurf einer Verfügung betreffend Atemschutzmasken FFP2 NR/BSM-RFMH-001 und forderte sie auf, in einer kurzen E-Mail-Antwort ihre Zustimmung zu dieser Verfügung und dem angesprochenen Abschluss dieses Marktüberwachungsfalles bis am 7. Juli 2021 zu bestätigen. Es stehe der A._______ AG jedoch weiterhin auch offen, diesen Verfügungsentwurf nicht zu akzeptieren. In dem Fall werde die SUVA die angekündigten weiteren Schritte erneut in die Wege leiten und daraufhin eine ausführliche Verfügung ausarbeiten. Die Kostenfolge müsse der A._______ AG mit erhöhten Gebühren auferlegt werden (BVGer-act. 6.4). Der aktenkundige Verfügungsentwurf (mit Querschrift markiert als DRAFT) ist auf den 8. Juli 2021 datiert und enthält im Dispositiv die Anordnung, dass das weitere Inverkehrbringen des Produkts Atemschutzmasken, Typ FFP2 Nr. / BSM-RFMH-001 untersagt wird, solange dieses nicht den genannten Anforderungen entspreche (Verkaufsverbot [Ziff. 3.1]), sowie eine Gebühr von Fr. 900.- (Ziff. 3.2; BVGer-act. 1.6). Gemäss den Akten reagierte die A.________ AG nicht auf die E-Mail der SUVA vom 2. Juli 2021 (vgl. B-act. 1 S. 5, auch B-act. 6.3 Ziff. II Bst. c). B.c Mit Verfügung vom 30. September 2021 verbot die SUVA gegenüber der A._______ AG das Inverkehrbringen des Produktes Atemschutzmasken, Typ FFP2 NR/BSM-RFMH-001, solange dieses nicht den genannten Anforderungen gemäss der Erwägungen entspreche und erhob eine Gebühr von Fr. 5'900.-. Sie begründete dies damit, dass sie die am 2. Juli 2021 erbetene Zustimmung zum Verfügungsentwurf nicht erhalten und daraus gefolgert habe, dass die A._______ AG den Entwurf nicht akzeptiere. Deshalb habe sie, wie angekündigt, eine Prüfung der Atemschutzmaske nach EN149 eingeleitet und eine erweiterte Verfügung ausgearbeitet. Insgesamt habe die festgestellte Mangelhaftigkeit der interessierenden Atemschutzmaske nicht widerlegt werden können. Die Kostenfolgen, inklusive die Kosten der Prüfung, würden der A._______ AG auferlegt (B-act. 6.1). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 22. November 2021 stellte die A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin, (...), ein Wiedererwägungsgesuch betreffend «Ihren Entscheid Nr. vom 8. Juli 2021 betr. Marktüberwachung Produktesicherheitsgesetz Verfügung» und begehrte, die Ziffer 3.2 der Verfügung sei aufzuheben und die Gebühr sei so festzusetzen, dass sie das Verfahren bis zum 25. Juni 2021 decke. C.b Mit Entscheid betreffend «Marktüberwachung Produktesicherheit; Ihr Wiedererwägungsgesuch betr. Verfügung vom 03.09.2021» vom 10. Dezember 2021 trat die SUVA nicht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. November 2021 ein (B-act. 1.7). D. D.a Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, weiter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Martin, am 11. Januar 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei auf das «mit Verfügung vom 10.12.2021 abgelehnte Wiedererwägungsgesuch vom 22. November 2021» einzutreten, «die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 03.09.2021» sei aufzuheben und eventualiter sei festzustellen, dass die Frist zur Anfechtung der Verfügung vom 3. September 2021 noch nicht begonnen habe. Subeventualiter sei die Frist zur Anfechtung «der Verfügung vom 03.09.2021» wiederherzustellen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (BVGer-act. 1). D.b Der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ging am 11. Februar fristgerecht 2022 ein (BVGer-act. 4). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2022 beantragte die SUVA, die Beschwerde vom 11. Januar 2022 sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 6). D.d Replikweise beantragte die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 30. September 2021 betreffend Marktüberwachung Produktsicherheitsgesetz nichtig sei, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 abgelehnte Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. November 2021 einzutreten und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2021 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (BVGer-act. 8). D.e In Ihrer Duplik vom 4. August 2022 hielt die Vorinstanz an ihren vernehmlassungsweise gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 12). D.f Mit Triplik (bezeichnet als «Duplik») vom 15. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Replik gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 14). D.g Die Vorinstanz verzichtete am 7. Oktober 2022 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (BVGer-act. 16). D.h Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Oktober 2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 7. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 17). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vollzugsorgane im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11). 1.2 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der SUVA auf ein Wiedererwägungsgesuch, das im Nachgang zu einer gestützt auf das PrSG ergangenen Verfügung derselben Behörde gestellt wurde. Der angefochtene Verwaltungsakt ist als Verfügung gemäss Art. 5 Abs.1 Bst. c VwVG zu qualifizieren. Die SUVA ist ein Produktesicherheits-Kontrollorgan (Art. 20 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Produktesicherheit vom 19. Mai 2010 [PrSV, SR 930.111]; Art. 3 und Anhang Bst. h Abs. 1 der Verordnung des WBF [Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung] vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit [SR 930.111.5]) und Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sie ist als Adressatin durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 10. Dezember 2021 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Nichteintretensentscheid vom 10. Dezember 2021. Wird - wie vorliegend - ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage und das Bundesverwaltungsgericht prüft grundsätzlich nur, ob dieser Entscheid zu Recht erfolgt ist. Dies gilt auch bei Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide. Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der Verfügung verlangen; auf materielle Begehren kann nicht eingetreten werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.164 f., 2.208, 2.213a; BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil C-384/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig die formelle Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. November 2021 eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 30. September 2021 (oben Sachverhalt B.c; vgl. BVGer-act. 1 S. 1). Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren 2 - 4 der Beschwerde die Aufhebung einer Verfügung vom 03.09.2021 begehrt und bezüglich dieser Verfügung Eventualanträge stellt, kann aufgrund des fehlenden Anfechtungsobjekts (es wurde keine Verfügung vom 3. September 2021 eingereicht, eine solche ist auch nicht aktenkundig, und die rechtskräftige Verfügung vom 30. September 2021 ist nicht Anfechtungsobjekt) auf die Beschwerdeanträge 2 - 4 nicht eingetreten werden. Was insbesondere das erst mit Beschwerde am 11. Januar 2022 subeventualiter gestellte Fristwiederherstellungsgesuch (sinngemäss gegen die Verfügung vom 30. September 2021) betrifft, ist darauf auch infolge offensichtlich verspäteter Gesuchstellung und mangels Geltendmachung eines objektiven Hinderungsgrundes nicht einzutreten (siehe auch E. 4.4.3 in fine, E. 4.5).

3. Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).

4. Im vorliegenden Verfahren bleibt hinsichtlich der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 10. Dezember 2021 durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. November 2021 zu Recht nicht eingetreten ist. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei einem Wiedererwägungsgesuch um einen formlosen Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Es handelt sich eigentlich um eine «Bitte» (Petition) um Überprüfung der Verfügung und um Vornahme einer anderen Würdigung der Sach- oder Rechtslage. Das Bundesgericht leitet unabhängig von der gesetzlichen Regelung aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab, wenn entweder die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Rz. 1272 ff. m.H.). Allerdings sind der Möglichkeit der Wiedererwägung aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt. Formell rechtskräftige Verfügungen dürfen nicht immer wieder in Frage gestellt werden. Das Institut des Wiedererwägungsgesuchs darf nicht dazu dienen, Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. E. 2.1 in fine, BGE 120 Ib 42 E. 2b). Die Wiedererwägung kann nur während beschränkter Zeit nach der Veränderung der Verhältnisse verlangt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1279 m.w.H.). 4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen, sie habe gegenüber der Vorinstanz am 25. Juni 2021 per E-Mail erklärt und am 29. Juni 2021 telefonisch bestätigt, dass sie die in Frage stehenden Atemschutzmasken (ausser den bereits eingeführten Musterexemplaren) nicht mehr einführen und verkaufen wolle. Damit sei die Weiterführung des Verfahrens unnötig geworden und es hätte abgeschrieben gehört. Das Verfahren sei erledigt gewesen. Jedenfalls hätten nach dem 25. Juni 2021 nicht mehr weitere Kosten verursacht werden dürfen wie durch Einholung eines weiteren Gutachtens. 4.3 Zu den hiervor genannten Voraussetzungen, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch vom 22. November 2021 hätte eintreten müssen (oben E. 4.1), ergibt sich demnach das Folgende: 4.3.1 Eine wesentlichen Änderung der Umstände seit dem 30. September 2021 wird nicht geltend gemacht. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Grund zur Wiedererwägung, die gegenüber der Vorinstanz geltend gemachte Absicht, die in Frage stehenden Atemschutzmasken nicht mehr einführen und verkaufen zu wollen und damit das Verfahren als erledigt zu betrachten, betrifft den Zeitraum im Juni 2021 während des laufenden Verwaltungsverfahrens, nicht aber den hier massgebenden Zeitraum nach Verfügungserlass vom 30. September 2021. Das Wiedererwägungsgesuch wurde denn auch kurz nach Erlass der Verfügung, innert sieben Wochen, gestellt. Von einer wesentlichen Änderung der Umstände nach Erlass der Verfügung vom 30. September 2021 (resp. seit diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist) kann demnach keine Rede sein. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin benennt auch keine erheblichen Tatsachen oder reicht Beweismittel dazu ein, die ihr während der Rechtsmittelfrist nach der Verfügung vom 30. September 2021 nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 sowie Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1273 m.w.H.). Demnach fehlt es der Beschwerdeführerin auch an der zweiten Voraussetzung dafür, dass die Vorinstanz auf ihr Gesuch vom 22. November 2021 hätte eintreten müssen. 4.3.3 Damit liegt beim Wiedererwägungsgesuch vom 22. November 2021 ein unzulässiges Gesuch mit dem Ziel vor, eine rechtskräftige Verfügung durch Wiedererwägung abändern zu lassen, nachdem die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, die Verfügung vom 30. September 2021 innerhalb der Rechtsmittelfrist anzufechten. Es ist nicht einzusehen und wird auch nicht begründet, weshalb sie die Verfügung vom 30. September 2021 nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochten hat, zumal unbestritten ist, dass sie die genannte Verfügung Anfang Oktober 2021 erhalten hat, da sie sich am 5. Oktober 2021 wegen der erhöhten Gebühr bei der Vorinstanz meldete (vgl. unbestrittener Sachverhalt des Entscheids vom 10. Dezember 2021, BVGer-act. 1.7 Rz. 9). 4.4 Zum Vorbringen, die rechtskräftige Verfügung vom 30. September 2021 sei nichtig, ist Folgendes zu ergänzen: 4.4.1 Zur Vorgeschichte zum hier in Frage stehenden Gerichtsverfahren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Eigenschaft als Produktesicherheits-Kontrollorgan (oben E. 1.2) im Frühling 2021 ein Kontrollverfahren (Verwaltungsverfahren) hinsichtlich gesetzlicher Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die in Frage stehenden Atemschutzmasken Typ FFP2 NR/BSM-RFMH-001, welche die Beschwerdeführerin in die Schweiz importieren wollte, einleitete, durchführte und mit Verfügung vom 30. September 2021 abschloss. Die als Partei im Verfahren betroffene Beschwerdeführerin erhielt unbestritten die Gelegenheit zur Stellungnahme und zu weiterer Mitwirkung im Verfahren. Die Verfahrensführung und damit auch der Abschluss des Verwaltungsverfahrens oblag jedoch naturgemäss der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin hatte danach grundsätzlich die Möglichkeit, nach Abschluss des Verfahrens die ergangene Verfügung mittels Beschwerde anzufechten (vgl. Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 30. September 2021; BVGer-act. 6.1 S. 6). 4.4.2 Die sinngemässe Argumentation der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 30. September 2021 sei deswegen nichtig, weil die Vorinstanz in unnötiger Weise das Verfahren weitergeführt und damit unnötig Kosten verursacht habe, erweist sich nicht als stichhaltig, da die Verfahrensführung zum vornherein einzig bei der Vorinstanz lag. Darüber hinaus ist die gegenüber der Vorinstanz im Juni 2021 vorgebrachte Absicht, die in Frage stehenden Atemschutzmasken nicht mehr einführen zu wollen, nicht aktenkundig. Ein Beleg dafür, wie beispielsweise die geltend gemachte E-Mail vom 25. Juni 2021, wurde nicht eingereicht. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht darauf berufen. Dazu kommt, dass es ihr je nach Verlauf der Ereignisse im Sommer 2021 möglich gewesen wäre, die eingekauften Atemschutzmasken entgegen ihrer behaupteten ursprünglichen Absicht zu einem späteren Zeitpunkt doch noch einzuführen - hätte die Vorinstanz das laufende Verwaltungsverfahren im Sommer 2021 abgeschrieben, ohne ein Einführungs- und Verkaufsverbot anzuordnen. Die verfahrensführende Vorinstanz durfte sich in ihrer Rolle als Produktesicherheits-Kontrollorgan nicht mit der per E-Mail und telefonisch kundgetanen Absicht, die in Frage stehenden Produkte nicht mehr einführen zu wollen, verlassen und benötigte jedenfalls eine schriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin zur telefonisch erzielten Absprache vom 29. Juni 2021. Sie war in der Folge - da die Beschwerdeführerin dem Verfügungsentwurf vom 8. Juli 2021 nicht zustimmte - verpflichtet, das Verfahren wie angekündigt weiterzuführen und abzuschliessen. Und selbst wenn die Absprache als Vergleichslösung qualifiziert werden könnte, wozu Anhaltspunkte fehlen, hätte auch eine solche Vergleichslösung mittels Verfügung bestätigt werden müssen. 4.4.3 Ausserdem gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die formell vollständige, durch die zuständige Behörde erlassene und der Beschwerdeführerin unbestritten eröffnete Verfügung vom 30. September 2021 unter einem so schwerwiegenden (inhaltlichen) und offensichtlichen (oder zumindest leicht erkennbaren) Mangel leiden sollte, dass sie als nichtig und deshalb der Rechtskraft nicht fähig zu betrachten wäre, und damit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet würde (vgl. BGE 98 Ia 568, E. 4, sowie bspw. 137 I 273 E. 3.1). Dies gilt auch für die in der Replik behauptete, angeblich erfolgte Gehörsverletzung (vgl. BVGer-act. 8 Rz. 5 ff.). Aus der Tatsache, dass die am Verfahren unbestritten teilnehmende Beschwerdeführerin im Juli 2021 bei zumutbarer Sorgfalt (vgl. dahingehend BGE 103 Ib 87 E. 3) es trotz Aufforderung unterlassen hat, zum Verfügungsentwurf vom 2./8. Juli 2021 Stellung zu nehmen, und die Vorinstanz in der Folge das Verfahren - wie vorab angekündigt ohne weitere Nachfrage weiterführte - geht keine Gehörsverletzung hervor, die so schwerwiegend wäre, dass daraus eine Nichtigkeit der Verfügung resultieren könnte (vgl. hierzu BGE 129 I 361 E. 2.1 m.H.). Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin auch diese Rüge - wie bereits dargelegt - im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 30. September 2021 vorbringen können. 4.5 Letztlich erweisen sich die sich wiederholenden Ausführungen der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptungen. Sie versäumt es stattdessen, eine nachvollziehbare Begründung vorzulegen, weshalb sie es unterlassen hat, einerseits ihr Einverständnis zur mündlich erzielten Absprache schriftlich mitzuteilen oder andererseits die Verfügung vom 30. September 2021 innert der Beschwerdefrist anzufechten.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. November 2021 eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung des Streitwerts sowie des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv: siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das SECO, Ressort Produktesicherheit. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: