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C-1309/2018

C-1309/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-17 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1952 in der Türkei geboren, ist österreichischer Staatsangehöriger, verheiratet und hat zwei Kinder mit den Jahrgängen 1978 und 1983 (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: Vorinstanz], Aktennummern [SAK-act.] 3, 36 und 38). Aufgrund seiner Angaben sowie der vorliegenden Akten lebte er in der Zeit von April 2005 bis Februar 2014 in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: AHV/IV), dies in den Jahren 2005 bis 2006 als Erwerbstätiger, in den Jahren 2007 bis 2009 als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung sowie in den Jahren 2010 bis 2014 als Nichterwerbstätiger (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [nachfolgend: IK] in SAK-act. 46 S. 20). B. Mit Formular E 202 vom 31. August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an (SAK-act. 25). Mit Verfügung vom 13. November 2017 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2017 eine ordentliche Altersrente im Betrag von Fr. 241.- zu. Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21'150.-, eine unvollständige Beitragsdauer von 8 Jahren und 11 Monaten sowie die Rentenskala 08 zu Grunde (SAK-act. 41 S. 5-10). Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Einsprache vom 29. November 2017 (SAK-act. 41 S. 1-4) wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2018 ab (SAK-act. 44). C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Holzinger, mit Eingabe vom 1. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2018 aufzuheben und die ihm zustehende schweizerische Altersrente neu zu berechnen unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten umfassenden Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte: In der Hauptsache führt der Beschwerdeführer aus, basierend auf die anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen seien ihm für die Berechnung seiner schweizerischen Altersrente nicht nur die schweizerischen, sondern auch die deutschen und österreichischen Versicherungszeiten anzurechnen. Ausserdem hätte die Vorinstanz die Monate ohne Erwerbseinkommen nicht für die Berechnung des Durchschnittseinkommens berücksichtigen dürfen. Ferner sei sein IK-Auszug in Bezug auf die Arbeitslosenentschädigung zu korrigieren, nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons B._______ sein AHV-pflichtiges Einkommen aus der Beschäftigung vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2006 in der Bescheinigung PDU1 vom 23. Oktober 2017 von 39'691.- auf Fr. 51'604.- erhöht habe. Gleichfalls bemängelt der Beschwerdeführer, dass die 9 Monate des Jahres 2005 sowie die 2 Monate des Jahres 2014 zusammen 11 Versicherungsmonate ergäben, welche bei der Rentenberechnung nicht zu Gunsten der Rentenversicherung ausser Acht gelassen werden dürften. Schliesslich seien für die Betreuung der zwei Kinder im europäischen Raum Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen [BVGer-act.] 1). D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 208 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie Bundesverwaltungsgerichts sei die Berechnung der schweizerischen Altersrente ausschliesslich auf der Grundlage der schweizerischen Versicherungszeiten vorzunehmen. Die anwendbare Rentenskala bemesse sich nur nach vollen Beitragsjahren. Die elf "Zusatzmonate" zu den acht vollen Versicherungsjahren könnten daher bei der Bestimmung der Rentenskala nicht berücksichtigt werden. Die erst mit der Beschwerde eingereichte Bescheinigung PDU1 der Arbeitslosenkasse B._______ habe die Vorinstanz an die Ausgleichskasse des Kantons B._______ weitergeleitet und diese gebeten, zu überprüfen, ob die Eintragung eines Einkommens von Fr. 39'691.- im Jahr 2006 im IK des Beschwerdeführers korrekt sei und ob der Beschwerdeführer im Jahr 2006 Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen sowie ob darauf Beiträge abgerechnet worden seien. Die Antwort sei noch ausstehend. Auf Erziehungsgutschriften habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch, da die beiden Kinder des Beschwerdeführers bereits weit über 16 Jahre alt gewesen zu der Zeit, als der Beschwerdeführer in der Schweiz versichert gewesen sei (BVGer-act. 3). E. Mit Schreiben vom 30. April 2018 reichte die Vorinstanz die Antwort der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 20. April 2018 ein. Hiernach sei das im Jahr 2006 aufgeführte Einkommen von Fr. 39'691.- korrekt. Ausserdem seien in jenem Jahr keine ALV-Entschädigungen, auf welche AHV-Beiträge abgerechnet worden seien, ausgerichtet worden (BVGer-act. 5). F. Mit seiner Replik vom 4. Juni 2018 insistiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Beiträge für Zeiten der Erwerbslosigkeit (Beitragstyp 4) von insgesamt 67 Monaten, für welche keine Arbeitnehmerbeiträge abgerechnet worden seien, in der Verfügung vom 13. November 2017 für die Berechnung des Durchschnitteinkommens berücksichtigt. Dasselbe gelte für die elf "Zusatzmonate". Damit werde seine Altersrente fast zur Hälfte gekürzt. Ausserdem widerspreche die Berücksichtigung der schweizerischen gleichgestellten Versicherungszeiten in der schweizerischen innerstaatlichen Rentenberechnung und in der zwischenstaatlichen Berechnung der deutschen Rentenversicherung eindeutig den Vorgaben der internationalen Übereinkommen sowie des AHVG (SR 831.1). Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht von der Berechnung der anteiligen Rentenleistung aus der zwischenstaatlichen Berechnung (Totalisierungs- und Proratisierungsmethode) abgesehen. Ziel der anteiligen Leistung sei es, ihn so zu behandeln, wie wenn er sein gesamtes Versicherungsleben nur in der Schweiz zurückgelegt hätte. Da die zwischenstaatliche Berechnung der Rente im Rahmen der vorzunehmenden Vergleichsrechnung höher sei als die innerstaatliche Rente, sei hierbei auf die erstere abzustellen (BVGer-act. 8). G. Am 25. Juni 2016 dupliziert die Vorinstanz, die von der Arbeitslosenkasse entrichteten Leistungen gehörten zum massgebenden Lohn, weshalb auch vom Taggeld der Arbeitslosenversicherung automatisch AHV-Beiträge abgezogen würden. Hierbei sei der Beitragssatz gleich hoch wie bei einem Arbeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer habe in den Monaten August bis Dezember 2007, Januar bis Dezember 2008 und Januar/Juli 2009 Leistungen der Arbeitslosenkasse erhalten, auf welche für ihn AHV-Beiträge abgerechnet worden seien. Die Vorinstanz habe deshalb diese Zeiten zu Recht im Rahmen der Rentenberechnung sowohl bei der Bestimmung der Rentenskala als auch bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens berücksichtigt. Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers habe sie bereits in der Vernehmlassung Stellung genommen. An ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde hält die Vorinstanz fest (BVG-act. 10). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2018, mit dem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 13. November 2017 respektive die darin mit Wirkung ab dem 1. September 2017 festgesetzte Altersrente des Beschwerdeführers bestätigt hat. Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2017 korrekt festgesetzt hat.

E. 3 Die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren rechtlichen Grundlagen sind im Nachfolgenden wiederzugeben.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Österreich, weshalb vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; nachfolgend: FZA), gleichfalls wie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Koordinierungsverordnung) sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Durchführungsverordnung), welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze hiergegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-6597/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.1).

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. Februar 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).

E. 3.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Vorliegend ist der Versicherungsfall Alter bei dem am 13. August 1952 geborenen Beschwerdeführer am 1. September 2017 eingetreten (vgl. anschliessende E. 3.5). Die Frage, ob die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers richtig berechnet hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den per 1. September 2017 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101).

E. 3.5 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG).

E. 3.6 Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c).

E. 3.7 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Keine Anrechnung einer Gutschrift erfolgt in dem Jahr, in welchem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht. Dafür ist eine Gutschrift anzurechnen im Jahr, in dem der Anspruch erlischt (Art. 52f Abs. 1 AHVV).

E. 3.8 Für die zu berücksichtigenden Jahreseinkommen sowie die Dauer und Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf das individuelle Konto (IK) abgestellt, welches für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welches die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Die ermittelte Einkommenssumme wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex für die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).

E. 3.9 Bei verheirateten Personen gilt nachfolgende Regelung: Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Bst. a). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers unbestrittenermassen nicht bei der schweizerischen AHV versichert gewesen ist, entfällt vorliegend ein Splitting der Altersrente des Beschwerdeführers (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG e contrario).

E. 4 Der am (...) 1952 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. (...) 2017 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente im Betrag von Fr. 241.- auf der Basis einer unvollständigen Beitragsdauer von 8 Jahren und 11 Monaten sowie einem massgebenden Durchschnittseinkommen von Fr. 21'150.- (Verfügung vom 13. November 2017; SAK-act. 41 S. 5-10).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, es seien auf ihn das Freizügigkeitsabkommen (FZA) sowie die gestützt darauf erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen anzuwenden. Gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Koordinierungsverordnung) sowie der Verordnung (EG) 987/2009 (Durchführungsverordnung) habe er dieselben Rechte und Pflichten wie schweizerische Staatsangehörige. Gemäss Art. 5 und 6 der Koordinierungsverordnung seien seine früheren Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in Deutschland und Österreich bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen. Insbesondere sei für die Bestimmung der Rentenleistung eine Vergleichsrechnung gemäss Art. 52 der Koordinierungsverordnung vorzunehmen und auf den höheren Rentenbetrag abzustellen. Da die zwischenstaatliche Berechnung der Rente (Totalisierungs- und Proratisierungsmethode) höher sei als die innerstaatliche Rente sei auf die erstere abzustellen.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass das FZA sowie die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ausführungsverordnungen auf ihn anwendbar sind. Die Bestimmungen dieser Übereinkommen sehen jedoch lediglich eine gewisse Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vor, ohne grundsätzlichen Einfluss auf die innerstaatliche Ausgestaltung des Verfahrens sowie auf die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Altersrente zu nehmen (vgl. vorangehend E. 3.1). Die schweizerische Altersrente ist daher ausschliesslich gestützt auf die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten und die hier geleisteten Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften und Berechnungsgrundlagen zu ermitteln. Die Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten fällt somit zum Vornherein ausser Betracht (BGE 130 V 51 E. 4, 5), was auch unter dem Geltungsbereich der am 1. April 2012 in Kraft getretenen gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen, auf welche sich der Beschwerdeführer abstützt, nach wie vor zutrifft (Urteil des BVGer C-2744/2013 vom 18. August 2015 E. 6.3.3 m.w.H.). In Bezug auf die Versicherungszeiten aus Deutschland hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sogar mehrfach explizit festgehalten, dass diese bei der Berechnung der schweizerischen Altersrente nicht zu berücksichtigen sind (Urteile des EVG H 205 vom 9. Februar 2005 E. 1 und H 71/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 2.1). Dies gilt dementsprechend auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten österreichischen Versicherungszeiten. Die Vorinstanz hat daher für die Berechnung der schweizerischen Altersrente zu Recht lediglich auf die schweizerischen Versicherungs- respektive Beitragszeiten des Beschwerdeführers abgestellt.

E. 4.1.2 Für die beantragte Durchführung einer Vergleichsrechnung unter Einbezug seiner in Deutschland sowie in Österreich erworbenen Versicherungszeiten stützt sich der Beschwerdeführer auf Art. 52 der Koordinierungsverordnung. Dieser Artikel sieht in Abs. 1 Bst. b vor, dass der zuständige Träger eine Vergleichsrechnung vornimmt, bei welcher er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:

i) Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. ii) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten. Indessen kann nach Art. 52 Abs. 4 der Koordinierungsverordnung auf diese Berechnung gemäss der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet werden, wenn die Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führt als die nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b der Koordinierungsverordnung berechnete anteilige Leistung; dieser Verzicht auf die Berechnung der anteiligen Leistung nach dieser Methode steht unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist (Bst. i), keine Doppelleistungsbestimmungen (im Sinne von Art. 54 und 55 der VO 88/2004) anwendbar sind (Bst. ii) und Art. 57 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden (Bst. iii). Diese Voraussetzungen für den Verzicht auf die (zusätzliche) Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode sind vorliegend erfüllt. So werden im Anhang VIII Teil 1 der Koordinierungsverordnung für die Schweiz ausdrücklich Anträge auf Ausrichtung einer Altersrente nach dem AHVG als Fälle aufgeführt, in denen auf die zusätzliche Berechnung verzichtet wird (vgl. hierzu die Begründung in BGE 130 V 51 E. 5.4 [m.w.H.], wonach die Schweiz die autonome Rentenberechnung beibehalten konnte, da sie nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Proratisierungsmethode ergibt). Die weiteren Ausnahmetatbestände gemäss Bst. ii und Bst. iii gemäss Art. 52 Abs. 4 der Koordinierungsverordnung sind sodann vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in seiner Beschwerde seinerseits ebenfalls keine abweichenden Ausführungen gemacht. Nachdem die schweizerische AHV-Rente - was die Beitragsdauer betrifft - gänzlich linear berechnet wird, kann die Schweiz entsprechend der Ausnahmebestimmung im Anhang VIII Teil 1 generell auf die Durchführung des Totalisierungs- und Proratisierungsverfahrens verzichten und die Berechnung autonom vornehmen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-5851/2013, C-5850/2013 vom 31. Oktober 2014 E.4.3.2). Die Vorinstanz durfte daher auf die vom Beschwerdeführer geforderte Vergleichsrechnung verzichten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde überdies, die Vorinstanz habe sein Durchschnittseinkommen im Rahmen der Rentenberechnung falsch ermittelt. So hätte sie die insgesamt 22 Versicherungsmonate der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2009, für welche keine Arbeitnehmerbeiträge abgerechnet worden seien, bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht im Nenner berücksichtigen dürfen. Gemäss seiner Replik handle es sich sogar um insgesamt 67 Monate der Erwerbslosigkeit (Beitragstyp 4), welche die Vorinstanz zu Unrecht bei der Berechnung des Durchschnitteinkommens berücksichtigt habe. Dasselbe gelte für die elf "Zusatzmonate" (das heisst die unvollständigen Beitragsjahre 2005 und 2014). Damit werde seine Altersrente fast zur Hälfte gekürzt. Der Beschwerdeführer verkennt bei seinen Ausführungen, dass es für die Berechnung des Durchschnittseinkommens unerheblich ist, ob er während der Zeit, in der er bei der schweizerischen AHV versichert war, ein Erwerbseinkommen bezog oder anderweitige Beiträge an die schweizerische AHV leistete. Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich gemäss Art. 29quater AHVG denn auch aus den Erwerbseinkommen (Bst. a), den Erziehungsgutschriften (Bst. b) und den Betreuungsgutschriften (Bst. c) zusammen. Es werden somit nicht lediglich Einkommen aus Arbeitsverhältnissen berücksichtigt. Vielmehr werden einerseits bei einer erwerbstätigen Person gemäss Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG lediglich diejenigen Einkommen berücksichtigt, auf welche diese effektiv Beiträge geleistet hat. Andererseits wird auch bei einer nichterwerbstätigen Person ein fiktives Einkommen angerechnet. So werden gemäss Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG die Beiträge einer nichterwerbstätigen Person mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und ihr ebenfalls als Erwerbseinkommen angerechnet. Damit flossen vorliegend sämtliche Versicherungsmonate des Beschwerdeführers von April 2005 bis Februar 2014 in die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens hinein. Diese Summe der Erwerbseinkommen hat die Vorinstanz anschliessend gemäss Art. 30 Abs. 2 AHV durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. Damit hat die Vorinstanz, wie in der Gesetzgebung der schweizerischen Altersversicherung vorgeschrieben, das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers an Hand der Beiträge sämtlicher 107 Versicherungsmonate bemessen und dieses anschliessend durch das Total eben dieser 107 Versicherungsmonate dividiert zur Ermittlung dessen durchschnittlichen Jahreseinkommens. Mit anderen Worten wurden sämtliche Versicherungsmonate des Beschwerdeführers für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sowohl im Zähler als auch im Nenner berücksichtigt. Die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers gehen daher fehl.

E. 4.3 Ferner verlangt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1. März 2018 erstmals eine Korrektur der Einträge in seinem IK, nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons B._______ sein AHV-pflichtiges Einkommen aus der Beschäftigung vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2006 in der Bescheinigung PDU1 vom 23. Oktober 2017 von Fr. 39'691.- auf Fr. 51'604.- erhöht habe.

E. 4.3.1 Wie bereits in Erwägung 3.9 ausgeführt, wird für die zu berücksichtigenden Jahreseinkommen sowie die Dauer und Höhe der Beiträge grundsätzlich auf das IK abgestellt. Diesbezüglich hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss den vorliegenden Akten von seinem Recht zum Bezug eines IK-Auszugs Gebrauch gemacht. So wurde ihm am 6. Februar 2013 wunschgemäss ein IK-Auszug zugestellt (SAK-act. 4). Im Begleitschreiben vom 6. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Frist zur Berichtigung der Einträge im IK von 30 Tagen hingewiesen. Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer keine Berichtigung seines bereits in jenem IK-Auszug verzeichneten Einkommens des Jahres 2006 von Fr. 39'691.- verlangt. Damit ist ihm der entsprechende Eintrag grundsätzlich entgegenzuhalten, eine offenkundige Unrichtigkeit vorbehalten.

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer stützt sich für die (offensichtliche) Unrichtigkeit des entsprechenden Eintrags auf die der Beschwerde beigelegte Bescheinigung PDU1 vom 23. Oktober 2017. Diese Bescheinigung stellt die Grundlage der Bemessung der Arbeitslosenentschädigung in einem Mitgliedstaat der EU dar, wenn ein Versicherter zuvor in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt war. Tatsächlich weist die Bescheinigung PDU1 vom 23. Oktober 2017 für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2006 ein Einkommen aus einer Beschäftigung im Betrag von Fr. 51'604.- aus. Vorliegend hat der für die Ausstellung dieser Bestätigung verantwortliche Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse B._______ die nachträgliche Erhöhung des im Jahr 2006 erzielten Einkommens damit begründet, dass gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Entschädigung aus Mehrstunden (Überstunden/Überzeit), abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz, bei der erwähnten Bescheinigung zu berücksichtigen seien. Aus dieser Begründung ist zu folgern, dass die Arbeitslosenkasse B._______ selber davon ausging, dass das erhöhte Einkommen eben nicht den gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz entspreche. Somit können aus der erwähnten Bestätigung nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf das im IK eingetragene Einkommen gezogen werden. Mit Schreiben vom 20. April 2018 erklärte denn auch die hierfür zuständige Ausgleichskasse des Kantons B._______ ausdrücklich, dass das im IK eingetragene Erwerbseinkommen des Jahres 2016 im Betrag von Fr. 39'691.- korrekt sei und dem Beschwerdeführer darüber hinaus keine Arbeitslosenentschädigungen ausgerichtet worden seien (Beilage zu BVGer-act. 5). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer keinen vollen Beweis gegen die Richtigkeit des entsprechenden Eintrags im IK erbracht. Damit hat die Vorinstanz zu Recht von einer Berichtigung des IK-Eintrags des Jahres 2016 abgesehen und für die Bestimmung der Jahreseinkommen des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die Einträge in dessen IK abgestellt.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bemängelt des Weiteren, dass die 9 Monate des Jahres 2005 sowie die 2 Monate des Jahres 2014 zusammen 11 Versicherungsmonate ergäben, welche bei der Rentenberechnung nicht zu Gunsten der Rentenversicherung ausser Acht gelassen werden dürften. Wie bereits in Erwägung 4.2 ausführlich dargelegt, wurden die 11 "Zusatzmonate" für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von der Vorinstanz berücksichtigt. Hingegen können diese für die vorliegend anwendbare Rentenskala nicht berücksichtigt werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vermerkt, bemisst sich diese lediglich nach vollen Beitragsjahren. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV nur dann vor, wenn eine Person insgesamt während mehr als 11 Monaten gemäss Art. 1a oder 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig in der Schweiz versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder gleichwertige Beitragszeiten gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG (das heisst Beitragsjahre, in denen der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können; vgl. vorangehend E. 3.6 letzter Satz) aufweist. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Jahre 2006 bis 2013 eindeutig gegeben. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2014 für sich alleine genommen während mehr als 11 Monaten Beiträge geleistet. Auch wenn die Beitragsmonate der beiden Jahre insgesamt genau 11 Monate ausmachen, können diese nach dem Gesagten nicht für die auf den Beschwerdeführer anwendbare Rentenskala berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat daher im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht auf die Rentenskala 8 abgestellt.

E. 4.5 Schliesslich fordert der Beschwerdeführer, es seien ihm für die im europäischen Raum erfolgte Betreuung seiner Kinder Erziehungsgutschriften anzurechnen. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung zu Recht entgegen, dass die beiden Kinder des Beschwerdeführers bereits weit über 16 Jahre waren zu der Zeit, als der Beschwerdeführer in der Schweiz versichert war. So legt Art. 29sexies Abs. 1 AHVG unmissverständlich fest, dass Erziehungsgutschrift lediglich für Kinder angerechnet werden können, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (vgl. vorangehend E. 3.8). Die beiden Kinder des Beschwerdeführers mit den Jahrgängen 1978 und 1983 erreichten das 16. Altersjahr bereits in den Jahren 1994 respektive 1999, und damit geraume Zeit bevor der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist respektive bei der schweizerischen AHV versichert war. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften setzt indessen voraus, dass der erziehungsberechtigte Elternteil - obligatorisch oder freiwillig - an die schweizerische AHV angeschlossen ist (Art. 52f Abs. 4 f. AHVV; vgl. Art. 1a AHVG). An dieser Grundvoraussetzung ändern auch das FZA und seine Ausführungsverordnungen nichts. Dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt vor der Einreise in die Schweiz seine Kinder im europäischen Raum erzogen hat, bleibt daher für die Bemessung seiner schweizerischen Altersrente unbeachtlich. Der vorinstanzliche Einspracheentscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

E. 5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht primär die vorgetragenen Rügen prüft und nicht gehalten ist, die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je m.H.). Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten (E. 4.1 bis 4.5) als unbehelflich. Die in der Vernehmlassung ausführlich begründete Rentenberechnung der SAK ist im Übrigen mit Blick in die Akten nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde vom 1. März 2018 als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2018 zu bestätigen ist.

E. 6 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.09.2020 (9C_359/2020) Abteilung III C-1309/2018 Urteil vom 17. April 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Rentenberechnung, Einspracheentscheid der SAK vom 7. Februar 2018. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1952 in der Türkei geboren, ist österreichischer Staatsangehöriger, verheiratet und hat zwei Kinder mit den Jahrgängen 1978 und 1983 (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: Vorinstanz], Aktennummern [SAK-act.] 3, 36 und 38). Aufgrund seiner Angaben sowie der vorliegenden Akten lebte er in der Zeit von April 2005 bis Februar 2014 in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: AHV/IV), dies in den Jahren 2005 bis 2006 als Erwerbstätiger, in den Jahren 2007 bis 2009 als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung sowie in den Jahren 2010 bis 2014 als Nichterwerbstätiger (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [nachfolgend: IK] in SAK-act. 46 S. 20). B. Mit Formular E 202 vom 31. August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an (SAK-act. 25). Mit Verfügung vom 13. November 2017 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2017 eine ordentliche Altersrente im Betrag von Fr. 241.- zu. Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21'150.-, eine unvollständige Beitragsdauer von 8 Jahren und 11 Monaten sowie die Rentenskala 08 zu Grunde (SAK-act. 41 S. 5-10). Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Einsprache vom 29. November 2017 (SAK-act. 41 S. 1-4) wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2018 ab (SAK-act. 44). C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Holzinger, mit Eingabe vom 1. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2018 aufzuheben und die ihm zustehende schweizerische Altersrente neu zu berechnen unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten umfassenden Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte: In der Hauptsache führt der Beschwerdeführer aus, basierend auf die anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen seien ihm für die Berechnung seiner schweizerischen Altersrente nicht nur die schweizerischen, sondern auch die deutschen und österreichischen Versicherungszeiten anzurechnen. Ausserdem hätte die Vorinstanz die Monate ohne Erwerbseinkommen nicht für die Berechnung des Durchschnittseinkommens berücksichtigen dürfen. Ferner sei sein IK-Auszug in Bezug auf die Arbeitslosenentschädigung zu korrigieren, nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons B._______ sein AHV-pflichtiges Einkommen aus der Beschäftigung vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2006 in der Bescheinigung PDU1 vom 23. Oktober 2017 von 39'691.- auf Fr. 51'604.- erhöht habe. Gleichfalls bemängelt der Beschwerdeführer, dass die 9 Monate des Jahres 2005 sowie die 2 Monate des Jahres 2014 zusammen 11 Versicherungsmonate ergäben, welche bei der Rentenberechnung nicht zu Gunsten der Rentenversicherung ausser Acht gelassen werden dürften. Schliesslich seien für die Betreuung der zwei Kinder im europäischen Raum Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen [BVGer-act.] 1). D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 208 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie Bundesverwaltungsgerichts sei die Berechnung der schweizerischen Altersrente ausschliesslich auf der Grundlage der schweizerischen Versicherungszeiten vorzunehmen. Die anwendbare Rentenskala bemesse sich nur nach vollen Beitragsjahren. Die elf "Zusatzmonate" zu den acht vollen Versicherungsjahren könnten daher bei der Bestimmung der Rentenskala nicht berücksichtigt werden. Die erst mit der Beschwerde eingereichte Bescheinigung PDU1 der Arbeitslosenkasse B._______ habe die Vorinstanz an die Ausgleichskasse des Kantons B._______ weitergeleitet und diese gebeten, zu überprüfen, ob die Eintragung eines Einkommens von Fr. 39'691.- im Jahr 2006 im IK des Beschwerdeführers korrekt sei und ob der Beschwerdeführer im Jahr 2006 Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen sowie ob darauf Beiträge abgerechnet worden seien. Die Antwort sei noch ausstehend. Auf Erziehungsgutschriften habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch, da die beiden Kinder des Beschwerdeführers bereits weit über 16 Jahre alt gewesen zu der Zeit, als der Beschwerdeführer in der Schweiz versichert gewesen sei (BVGer-act. 3). E. Mit Schreiben vom 30. April 2018 reichte die Vorinstanz die Antwort der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 20. April 2018 ein. Hiernach sei das im Jahr 2006 aufgeführte Einkommen von Fr. 39'691.- korrekt. Ausserdem seien in jenem Jahr keine ALV-Entschädigungen, auf welche AHV-Beiträge abgerechnet worden seien, ausgerichtet worden (BVGer-act. 5). F. Mit seiner Replik vom 4. Juni 2018 insistiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Beiträge für Zeiten der Erwerbslosigkeit (Beitragstyp 4) von insgesamt 67 Monaten, für welche keine Arbeitnehmerbeiträge abgerechnet worden seien, in der Verfügung vom 13. November 2017 für die Berechnung des Durchschnitteinkommens berücksichtigt. Dasselbe gelte für die elf "Zusatzmonate". Damit werde seine Altersrente fast zur Hälfte gekürzt. Ausserdem widerspreche die Berücksichtigung der schweizerischen gleichgestellten Versicherungszeiten in der schweizerischen innerstaatlichen Rentenberechnung und in der zwischenstaatlichen Berechnung der deutschen Rentenversicherung eindeutig den Vorgaben der internationalen Übereinkommen sowie des AHVG (SR 831.1). Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht von der Berechnung der anteiligen Rentenleistung aus der zwischenstaatlichen Berechnung (Totalisierungs- und Proratisierungsmethode) abgesehen. Ziel der anteiligen Leistung sei es, ihn so zu behandeln, wie wenn er sein gesamtes Versicherungsleben nur in der Schweiz zurückgelegt hätte. Da die zwischenstaatliche Berechnung der Rente im Rahmen der vorzunehmenden Vergleichsrechnung höher sei als die innerstaatliche Rente, sei hierbei auf die erstere abzustellen (BVGer-act. 8). G. Am 25. Juni 2016 dupliziert die Vorinstanz, die von der Arbeitslosenkasse entrichteten Leistungen gehörten zum massgebenden Lohn, weshalb auch vom Taggeld der Arbeitslosenversicherung automatisch AHV-Beiträge abgezogen würden. Hierbei sei der Beitragssatz gleich hoch wie bei einem Arbeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer habe in den Monaten August bis Dezember 2007, Januar bis Dezember 2008 und Januar/Juli 2009 Leistungen der Arbeitslosenkasse erhalten, auf welche für ihn AHV-Beiträge abgerechnet worden seien. Die Vorinstanz habe deshalb diese Zeiten zu Recht im Rahmen der Rentenberechnung sowohl bei der Bestimmung der Rentenskala als auch bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens berücksichtigt. Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers habe sie bereits in der Vernehmlassung Stellung genommen. An ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde hält die Vorinstanz fest (BVG-act. 10). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2018, mit dem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 13. November 2017 respektive die darin mit Wirkung ab dem 1. September 2017 festgesetzte Altersrente des Beschwerdeführers bestätigt hat. Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2017 korrekt festgesetzt hat.

3. Die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren rechtlichen Grundlagen sind im Nachfolgenden wiederzugeben. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Österreich, weshalb vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; nachfolgend: FZA), gleichfalls wie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Koordinierungsverordnung) sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Durchführungsverordnung), welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze hiergegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-6597/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.1). 3.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. Februar 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Vorliegend ist der Versicherungsfall Alter bei dem am 13. August 1952 geborenen Beschwerdeführer am 1. September 2017 eingetreten (vgl. anschliessende E. 3.5). Die Frage, ob die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers richtig berechnet hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den per 1. September 2017 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101). 3.5 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). 3.6 Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). 3.7 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Keine Anrechnung einer Gutschrift erfolgt in dem Jahr, in welchem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht. Dafür ist eine Gutschrift anzurechnen im Jahr, in dem der Anspruch erlischt (Art. 52f Abs. 1 AHVV). 3.8 Für die zu berücksichtigenden Jahreseinkommen sowie die Dauer und Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf das individuelle Konto (IK) abgestellt, welches für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welches die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Die ermittelte Einkommenssumme wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex für die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird (Art. 51bis Abs. 2 AHVV). 3.9 Bei verheirateten Personen gilt nachfolgende Regelung: Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Bst. a). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers unbestrittenermassen nicht bei der schweizerischen AHV versichert gewesen ist, entfällt vorliegend ein Splitting der Altersrente des Beschwerdeführers (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG e contrario).

4. Der am (...) 1952 geborene Beschwerdeführer hat seit dem 1. (...) 2017 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente im Betrag von Fr. 241.- auf der Basis einer unvollständigen Beitragsdauer von 8 Jahren und 11 Monaten sowie einem massgebenden Durchschnittseinkommen von Fr. 21'150.- (Verfügung vom 13. November 2017; SAK-act. 41 S. 5-10). 4.1 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, es seien auf ihn das Freizügigkeitsabkommen (FZA) sowie die gestützt darauf erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen anzuwenden. Gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Koordinierungsverordnung) sowie der Verordnung (EG) 987/2009 (Durchführungsverordnung) habe er dieselben Rechte und Pflichten wie schweizerische Staatsangehörige. Gemäss Art. 5 und 6 der Koordinierungsverordnung seien seine früheren Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in Deutschland und Österreich bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen. Insbesondere sei für die Bestimmung der Rentenleistung eine Vergleichsrechnung gemäss Art. 52 der Koordinierungsverordnung vorzunehmen und auf den höheren Rentenbetrag abzustellen. Da die zwischenstaatliche Berechnung der Rente (Totalisierungs- und Proratisierungsmethode) höher sei als die innerstaatliche Rente sei auf die erstere abzustellen. 4.1.1 Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass das FZA sowie die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Ausführungsverordnungen auf ihn anwendbar sind. Die Bestimmungen dieser Übereinkommen sehen jedoch lediglich eine gewisse Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vor, ohne grundsätzlichen Einfluss auf die innerstaatliche Ausgestaltung des Verfahrens sowie auf die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Altersrente zu nehmen (vgl. vorangehend E. 3.1). Die schweizerische Altersrente ist daher ausschliesslich gestützt auf die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten und die hier geleisteten Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften und Berechnungsgrundlagen zu ermitteln. Die Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten fällt somit zum Vornherein ausser Betracht (BGE 130 V 51 E. 4, 5), was auch unter dem Geltungsbereich der am 1. April 2012 in Kraft getretenen gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen, auf welche sich der Beschwerdeführer abstützt, nach wie vor zutrifft (Urteil des BVGer C-2744/2013 vom 18. August 2015 E. 6.3.3 m.w.H.). In Bezug auf die Versicherungszeiten aus Deutschland hat das Eidgenössische Versicherungsgericht sogar mehrfach explizit festgehalten, dass diese bei der Berechnung der schweizerischen Altersrente nicht zu berücksichtigen sind (Urteile des EVG H 205 vom 9. Februar 2005 E. 1 und H 71/2004 vom 2. Dezember 2004 E. 2.1). Dies gilt dementsprechend auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten österreichischen Versicherungszeiten. Die Vorinstanz hat daher für die Berechnung der schweizerischen Altersrente zu Recht lediglich auf die schweizerischen Versicherungs- respektive Beitragszeiten des Beschwerdeführers abgestellt. 4.1.2 Für die beantragte Durchführung einer Vergleichsrechnung unter Einbezug seiner in Deutschland sowie in Österreich erworbenen Versicherungszeiten stützt sich der Beschwerdeführer auf Art. 52 der Koordinierungsverordnung. Dieser Artikel sieht in Abs. 1 Bst. b vor, dass der zuständige Träger eine Vergleichsrechnung vornimmt, bei welcher er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:

i) Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. ii) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten. Indessen kann nach Art. 52 Abs. 4 der Koordinierungsverordnung auf diese Berechnung gemäss der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet werden, wenn die Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führt als die nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b der Koordinierungsverordnung berechnete anteilige Leistung; dieser Verzicht auf die Berechnung der anteiligen Leistung nach dieser Methode steht unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist (Bst. i), keine Doppelleistungsbestimmungen (im Sinne von Art. 54 und 55 der VO 88/2004) anwendbar sind (Bst. ii) und Art. 57 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden (Bst. iii). Diese Voraussetzungen für den Verzicht auf die (zusätzliche) Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode sind vorliegend erfüllt. So werden im Anhang VIII Teil 1 der Koordinierungsverordnung für die Schweiz ausdrücklich Anträge auf Ausrichtung einer Altersrente nach dem AHVG als Fälle aufgeführt, in denen auf die zusätzliche Berechnung verzichtet wird (vgl. hierzu die Begründung in BGE 130 V 51 E. 5.4 [m.w.H.], wonach die Schweiz die autonome Rentenberechnung beibehalten konnte, da sie nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Proratisierungsmethode ergibt). Die weiteren Ausnahmetatbestände gemäss Bst. ii und Bst. iii gemäss Art. 52 Abs. 4 der Koordinierungsverordnung sind sodann vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in seiner Beschwerde seinerseits ebenfalls keine abweichenden Ausführungen gemacht. Nachdem die schweizerische AHV-Rente - was die Beitragsdauer betrifft - gänzlich linear berechnet wird, kann die Schweiz entsprechend der Ausnahmebestimmung im Anhang VIII Teil 1 generell auf die Durchführung des Totalisierungs- und Proratisierungsverfahrens verzichten und die Berechnung autonom vornehmen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-5851/2013, C-5850/2013 vom 31. Oktober 2014 E.4.3.2). Die Vorinstanz durfte daher auf die vom Beschwerdeführer geforderte Vergleichsrechnung verzichten. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde überdies, die Vorinstanz habe sein Durchschnittseinkommen im Rahmen der Rentenberechnung falsch ermittelt. So hätte sie die insgesamt 22 Versicherungsmonate der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2009, für welche keine Arbeitnehmerbeiträge abgerechnet worden seien, bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht im Nenner berücksichtigen dürfen. Gemäss seiner Replik handle es sich sogar um insgesamt 67 Monate der Erwerbslosigkeit (Beitragstyp 4), welche die Vorinstanz zu Unrecht bei der Berechnung des Durchschnitteinkommens berücksichtigt habe. Dasselbe gelte für die elf "Zusatzmonate" (das heisst die unvollständigen Beitragsjahre 2005 und 2014). Damit werde seine Altersrente fast zur Hälfte gekürzt. Der Beschwerdeführer verkennt bei seinen Ausführungen, dass es für die Berechnung des Durchschnittseinkommens unerheblich ist, ob er während der Zeit, in der er bei der schweizerischen AHV versichert war, ein Erwerbseinkommen bezog oder anderweitige Beiträge an die schweizerische AHV leistete. Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich gemäss Art. 29quater AHVG denn auch aus den Erwerbseinkommen (Bst. a), den Erziehungsgutschriften (Bst. b) und den Betreuungsgutschriften (Bst. c) zusammen. Es werden somit nicht lediglich Einkommen aus Arbeitsverhältnissen berücksichtigt. Vielmehr werden einerseits bei einer erwerbstätigen Person gemäss Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG lediglich diejenigen Einkommen berücksichtigt, auf welche diese effektiv Beiträge geleistet hat. Andererseits wird auch bei einer nichterwerbstätigen Person ein fiktives Einkommen angerechnet. So werden gemäss Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG die Beiträge einer nichterwerbstätigen Person mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und ihr ebenfalls als Erwerbseinkommen angerechnet. Damit flossen vorliegend sämtliche Versicherungsmonate des Beschwerdeführers von April 2005 bis Februar 2014 in die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens hinein. Diese Summe der Erwerbseinkommen hat die Vorinstanz anschliessend gemäss Art. 30 Abs. 2 AHV durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt. Damit hat die Vorinstanz, wie in der Gesetzgebung der schweizerischen Altersversicherung vorgeschrieben, das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers an Hand der Beiträge sämtlicher 107 Versicherungsmonate bemessen und dieses anschliessend durch das Total eben dieser 107 Versicherungsmonate dividiert zur Ermittlung dessen durchschnittlichen Jahreseinkommens. Mit anderen Worten wurden sämtliche Versicherungsmonate des Beschwerdeführers für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sowohl im Zähler als auch im Nenner berücksichtigt. Die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers gehen daher fehl. 4.3 Ferner verlangt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1. März 2018 erstmals eine Korrektur der Einträge in seinem IK, nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons B._______ sein AHV-pflichtiges Einkommen aus der Beschäftigung vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2006 in der Bescheinigung PDU1 vom 23. Oktober 2017 von Fr. 39'691.- auf Fr. 51'604.- erhöht habe. 4.3.1 Wie bereits in Erwägung 3.9 ausgeführt, wird für die zu berücksichtigenden Jahreseinkommen sowie die Dauer und Höhe der Beiträge grundsätzlich auf das IK abgestellt. Diesbezüglich hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss den vorliegenden Akten von seinem Recht zum Bezug eines IK-Auszugs Gebrauch gemacht. So wurde ihm am 6. Februar 2013 wunschgemäss ein IK-Auszug zugestellt (SAK-act. 4). Im Begleitschreiben vom 6. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Frist zur Berichtigung der Einträge im IK von 30 Tagen hingewiesen. Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer keine Berichtigung seines bereits in jenem IK-Auszug verzeichneten Einkommens des Jahres 2006 von Fr. 39'691.- verlangt. Damit ist ihm der entsprechende Eintrag grundsätzlich entgegenzuhalten, eine offenkundige Unrichtigkeit vorbehalten. 4.3.3 Der Beschwerdeführer stützt sich für die (offensichtliche) Unrichtigkeit des entsprechenden Eintrags auf die der Beschwerde beigelegte Bescheinigung PDU1 vom 23. Oktober 2017. Diese Bescheinigung stellt die Grundlage der Bemessung der Arbeitslosenentschädigung in einem Mitgliedstaat der EU dar, wenn ein Versicherter zuvor in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt war. Tatsächlich weist die Bescheinigung PDU1 vom 23. Oktober 2017 für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2006 ein Einkommen aus einer Beschäftigung im Betrag von Fr. 51'604.- aus. Vorliegend hat der für die Ausstellung dieser Bestätigung verantwortliche Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse B._______ die nachträgliche Erhöhung des im Jahr 2006 erzielten Einkommens damit begründet, dass gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Entschädigung aus Mehrstunden (Überstunden/Überzeit), abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz, bei der erwähnten Bescheinigung zu berücksichtigen seien. Aus dieser Begründung ist zu folgern, dass die Arbeitslosenkasse B._______ selber davon ausging, dass das erhöhte Einkommen eben nicht den gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz entspreche. Somit können aus der erwähnten Bestätigung nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf das im IK eingetragene Einkommen gezogen werden. Mit Schreiben vom 20. April 2018 erklärte denn auch die hierfür zuständige Ausgleichskasse des Kantons B._______ ausdrücklich, dass das im IK eingetragene Erwerbseinkommen des Jahres 2016 im Betrag von Fr. 39'691.- korrekt sei und dem Beschwerdeführer darüber hinaus keine Arbeitslosenentschädigungen ausgerichtet worden seien (Beilage zu BVGer-act. 5). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer keinen vollen Beweis gegen die Richtigkeit des entsprechenden Eintrags im IK erbracht. Damit hat die Vorinstanz zu Recht von einer Berichtigung des IK-Eintrags des Jahres 2016 abgesehen und für die Bestimmung der Jahreseinkommen des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die Einträge in dessen IK abgestellt. 4.4 Der Beschwerdeführer bemängelt des Weiteren, dass die 9 Monate des Jahres 2005 sowie die 2 Monate des Jahres 2014 zusammen 11 Versicherungsmonate ergäben, welche bei der Rentenberechnung nicht zu Gunsten der Rentenversicherung ausser Acht gelassen werden dürften. Wie bereits in Erwägung 4.2 ausführlich dargelegt, wurden die 11 "Zusatzmonate" für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von der Vorinstanz berücksichtigt. Hingegen können diese für die vorliegend anwendbare Rentenskala nicht berücksichtigt werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vermerkt, bemisst sich diese lediglich nach vollen Beitragsjahren. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV nur dann vor, wenn eine Person insgesamt während mehr als 11 Monaten gemäss Art. 1a oder 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig in der Schweiz versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder gleichwertige Beitragszeiten gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG (das heisst Beitragsjahre, in denen der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können; vgl. vorangehend E. 3.6 letzter Satz) aufweist. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Jahre 2006 bis 2013 eindeutig gegeben. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2014 für sich alleine genommen während mehr als 11 Monaten Beiträge geleistet. Auch wenn die Beitragsmonate der beiden Jahre insgesamt genau 11 Monate ausmachen, können diese nach dem Gesagten nicht für die auf den Beschwerdeführer anwendbare Rentenskala berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat daher im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht auf die Rentenskala 8 abgestellt. 4.5 Schliesslich fordert der Beschwerdeführer, es seien ihm für die im europäischen Raum erfolgte Betreuung seiner Kinder Erziehungsgutschriften anzurechnen. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung zu Recht entgegen, dass die beiden Kinder des Beschwerdeführers bereits weit über 16 Jahre waren zu der Zeit, als der Beschwerdeführer in der Schweiz versichert war. So legt Art. 29sexies Abs. 1 AHVG unmissverständlich fest, dass Erziehungsgutschrift lediglich für Kinder angerechnet werden können, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (vgl. vorangehend E. 3.8). Die beiden Kinder des Beschwerdeführers mit den Jahrgängen 1978 und 1983 erreichten das 16. Altersjahr bereits in den Jahren 1994 respektive 1999, und damit geraume Zeit bevor der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist respektive bei der schweizerischen AHV versichert war. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften setzt indessen voraus, dass der erziehungsberechtigte Elternteil - obligatorisch oder freiwillig - an die schweizerische AHV angeschlossen ist (Art. 52f Abs. 4 f. AHVV; vgl. Art. 1a AHVG). An dieser Grundvoraussetzung ändern auch das FZA und seine Ausführungsverordnungen nichts. Dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt vor der Einreise in die Schweiz seine Kinder im europäischen Raum erzogen hat, bleibt daher für die Bemessung seiner schweizerischen Altersrente unbeachtlich. Der vorinstanzliche Einspracheentscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

5. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht primär die vorgetragenen Rügen prüft und nicht gehalten ist, die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je m.H.). Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten (E. 4.1 bis 4.5) als unbehelflich. Die in der Vernehmlassung ausführlich begründete Rentenberechnung der SAK ist im Übrigen mit Blick in die Akten nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde vom 1. März 2018 als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2018 zu bestätigen ist.

6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: