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C-1299/2015

C-1299/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-10 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Am 3. Juni 2013 erliess die Ausgleichskasse des Kantons Luzern (im Folgenden: AK LU oder Vorinstanz) betreffend Ergänzungsleistungen einen Einspracheentscheid, mit welchem sie einen Anspruch von A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) auf Berücksichtigung der Mietkosten in Spanien als anrechenbare Ausgaben abwies (Akten [im Folgenden: act.] der AK LU 104). Ein weiterer Einspracheentscheid erging am 17. Oktober 2013 (act. 110). Darin wurde zusammenfassend erwogen, dass die Ergänzungsleistungen der Versicherten zu Recht eingestellt worden seien, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt habe und keine triftigen und zwingenden Gründe für eine weitere Ausrichtung vorliege. B. Die hiergegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht LU mit Urteil vom 24. März 2014 ab (act. 116). In diesem Entscheid wurde erwogen, dass die Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt habe, womit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht mehr erfüllt seien; bei ihrer Rückkehr in die Schweiz stehe ihr - wenn die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen erfüllt seien - ein Anspruch auf Übernahme der Wohnkosten bis zum Betrag von Fr. 13'200.- zu (E. 4.1.2). C. Daraufhin trat das Bundesgericht auf die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 24. März 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Juni 2014 (9C_298/2014) nicht ein (act. 119). In der Folge erliess das Bundesverwaltungsgericht auch betreffend das Revisionsgesuch der Versicherten gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2014 am 14. Oktober 2014 einen Nichteintretensentscheid (9F_9/2014; act. 125 und 126). D. Mit Datum vom 5. November 2014 erliess die AK LU betreffend Versicherungsunterstellung eine Verfügung (act. 126). Darin wurde der Versicherten mitgeteilt, nachdem sie sich seit September 2013 in Spanien aufhalte, seien die Voraussetzungen von Art. 1a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) betreffend Wohnsitz nicht mehr erfüllt. Sie sei deshalb ab dem 1. September 2013 als nicht der obligatorischen schweizerischen AHV/IV/EO-Versicherung unterstellte Person zu betrachten. Die dagegen von der Versicherten am 18. Dezember 2014 erhobene Einsprache (act. 161) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 abgewiesen (act. 164). E. Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. Februar 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Januar 2015. Weiter ersuchte sie um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1; vgl. auch B-act. 3 [Überweisung der gleichzeitig am Kantonsgericht LU erhobenen Beschwerde]). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, ihr zivilrechtlicher Wohnsitz befinde sich in Luzern in der Schweiz. Sie habe aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz zurückkehren können. Dies sei jedoch von der IV als nicht glaubwürdig taxiert und vom Kantonsgericht ohne Nachforschungen übernommen worden. F. Nachdem die Versicherte am 25. März 2015 unaufgefordert weitere Eingaben samt Beilagen eingereicht hatte (B-act. 4 und 5) und diese mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2015 zur Kenntnisnahme an die Vor-instanz übermittelt wurden (B-act. 6), ging am 20. April 2015 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 7). Darin wurde die Abweisung des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin beantragt und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, über den Wohnsitz habe das Kantonsgericht im Urteil vom 24. März 2014 rechtskräftig entschieden. Die Beschwerdeführerin bringe keine Einwände vor, welche nicht bereits in den Vorverfahren berücksichtigt worden seien. Zusammenfassend habe diese ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit Ablehnung der Versicherungsunterstellung per 1. September 2013 nicht mehr in der Schweiz. Die Hinweise für den ausländischen Wohnsitz im europäischen Raum gelten als überwiegend, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt sei und keine Versicherungspflicht nach AHVG bestehe. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. April 2015 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Da der Wohnsitz im Ausland rechtsprechungsgemäss einziger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bildet und es ohne Belang ist, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-3839/2008 vom 17. September 2008 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen [BVGE 2008/52]; vgl. zur ganzen Thematik auch das Urteil des BVGer C-4975/2010 vom 26. Januar 2010 E. 1.1 mit Hinweisen), ist vorliegend das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2015 zuständig (Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG).

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Januar 2015 (act. 164) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der - die Verfügung vom 5. November 2014 (act. 126) bestätigende - Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2015 (act. 164). Mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführerin ist streitig und zu prüfen, ob dieser das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu erteilen ist und ob sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Feststellung der Versicherungsunterstellung als rechtens erweist.

E. 2 Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz befindet.

E. 3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "in der Schweiz wohnhaft", dass die versicherte Person nicht nur zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben muss. Ferner bedarf es des Willens, diesen aufrecht zu erhalten. Zusätzlich dazu muss der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz bestehen bleiben (BGE 130 V 404 E. 5.2 S. 405, 111 V 180 E. 4 S. 182). Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist in gleicher Weise auszulegen (BGE 119 V 98 E. 6c S. 108). Der Begriff des Aufenthalts ist in objektivem Sinne zu verstehen. Mit der wie auch immer begründeten Abreise ins Ausland ist mithin die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz grundsätzlich zu verneinen. Das Aufenthaltsprinzip lässt allerdings praxisgemäss die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthalts zu. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen die versicherte Person zum vorneherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat (BGE 111 V 180 E. 4 S. 183). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a).

E. 3.2 Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Versicherten gegen das Urteil des Kantonsgerichts LU vom 24. März 2014 mit Entscheid vom 17. Juni 2014 (9C_298/2014) nicht ein (vgl. Bst. C. hiervor). Das kantonale Gericht erwog in diesem rechtskräftigen Entscheid, der gewöhnliche Aufenthalt der Versicherten befinde sich zweifelsfrei ausserhalb der Schweiz in Spanien (E. 4.1.1).

E. 3.3 Das Kantonsgericht LU hat sich in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. März 2014 sowohl hinsichtlich der im kantonalen Verfahren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als auch betreffend deren finanzielle Situation klar und deutlich geäussert. Mit Blick auf die entsprechenden Erwägungen (4.1 ff.; vgl. E. 3.2 hiervor) sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten Wohnsitz in der Schweiz beschwerdeweise keine neuen Einwendungen vorgebracht hat resp. keine veränderten Verhältnisse aktenkundig sind, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit Ablehnung der Versicherungsunterstellung per 1. September 2013 - nachdem sie sich zuvor seit Mai 2013 unbestrittenermassen in Spanien aufgehalten hatte - nicht mehr in der Schweiz gehabt hatte.

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Da das Verfahren für die Parteien kostenlos ist und somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 06.05.2016 (9C_251/2016) Abteilung III C-1299/2015 Urteil vom 10. März 2016 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Versicherungsunterstellung, Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015. Sachverhalt: A. Am 3. Juni 2013 erliess die Ausgleichskasse des Kantons Luzern (im Folgenden: AK LU oder Vorinstanz) betreffend Ergänzungsleistungen einen Einspracheentscheid, mit welchem sie einen Anspruch von A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) auf Berücksichtigung der Mietkosten in Spanien als anrechenbare Ausgaben abwies (Akten [im Folgenden: act.] der AK LU 104). Ein weiterer Einspracheentscheid erging am 17. Oktober 2013 (act. 110). Darin wurde zusammenfassend erwogen, dass die Ergänzungsleistungen der Versicherten zu Recht eingestellt worden seien, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt habe und keine triftigen und zwingenden Gründe für eine weitere Ausrichtung vorliege. B. Die hiergegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht LU mit Urteil vom 24. März 2014 ab (act. 116). In diesem Entscheid wurde erwogen, dass die Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegt habe, womit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht mehr erfüllt seien; bei ihrer Rückkehr in die Schweiz stehe ihr - wenn die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen erfüllt seien - ein Anspruch auf Übernahme der Wohnkosten bis zum Betrag von Fr. 13'200.- zu (E. 4.1.2). C. Daraufhin trat das Bundesgericht auf die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 24. März 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. Juni 2014 (9C_298/2014) nicht ein (act. 119). In der Folge erliess das Bundesverwaltungsgericht auch betreffend das Revisionsgesuch der Versicherten gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2014 am 14. Oktober 2014 einen Nichteintretensentscheid (9F_9/2014; act. 125 und 126). D. Mit Datum vom 5. November 2014 erliess die AK LU betreffend Versicherungsunterstellung eine Verfügung (act. 126). Darin wurde der Versicherten mitgeteilt, nachdem sie sich seit September 2013 in Spanien aufhalte, seien die Voraussetzungen von Art. 1a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) betreffend Wohnsitz nicht mehr erfüllt. Sie sei deshalb ab dem 1. September 2013 als nicht der obligatorischen schweizerischen AHV/IV/EO-Versicherung unterstellte Person zu betrachten. Die dagegen von der Versicherten am 18. Dezember 2014 erhobene Einsprache (act. 161) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 abgewiesen (act. 164). E. Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. Februar 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Januar 2015. Weiter ersuchte sie um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1; vgl. auch B-act. 3 [Überweisung der gleichzeitig am Kantonsgericht LU erhobenen Beschwerde]). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, ihr zivilrechtlicher Wohnsitz befinde sich in Luzern in der Schweiz. Sie habe aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht in die Schweiz zurückkehren können. Dies sei jedoch von der IV als nicht glaubwürdig taxiert und vom Kantonsgericht ohne Nachforschungen übernommen worden. F. Nachdem die Versicherte am 25. März 2015 unaufgefordert weitere Eingaben samt Beilagen eingereicht hatte (B-act. 4 und 5) und diese mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2015 zur Kenntnisnahme an die Vor-instanz übermittelt wurden (B-act. 6), ging am 20. April 2015 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 7). Darin wurde die Abweisung des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin beantragt und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, über den Wohnsitz habe das Kantonsgericht im Urteil vom 24. März 2014 rechtskräftig entschieden. Die Beschwerdeführerin bringe keine Einwände vor, welche nicht bereits in den Vorverfahren berücksichtigt worden seien. Zusammenfassend habe diese ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit Ablehnung der Versicherungsunterstellung per 1. September 2013 nicht mehr in der Schweiz. Die Hinweise für den ausländischen Wohnsitz im europäischen Raum gelten als überwiegend, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt sei und keine Versicherungspflicht nach AHVG bestehe. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. April 2015 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Da der Wohnsitz im Ausland rechtsprechungsgemäss einziger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bildet und es ohne Belang ist, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-3839/2008 vom 17. September 2008 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen [BVGE 2008/52]; vgl. zur ganzen Thematik auch das Urteil des BVGer C-4975/2010 vom 26. Januar 2010 E. 1.1 mit Hinweisen), ist vorliegend das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2015 zuständig (Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG). 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. Januar 2015 (act. 164) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der - die Verfügung vom 5. November 2014 (act. 126) bestätigende - Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2015 (act. 164). Mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführerin ist streitig und zu prüfen, ob dieser das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu erteilen ist und ob sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Feststellung der Versicherungsunterstellung als rechtens erweist.

2. Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz befindet. 3. 3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Ausdruck "in der Schweiz wohnhaft", dass die versicherte Person nicht nur zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben muss. Ferner bedarf es des Willens, diesen aufrecht zu erhalten. Zusätzlich dazu muss der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz bestehen bleiben (BGE 130 V 404 E. 5.2 S. 405, 111 V 180 E. 4 S. 182). Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" ist in gleicher Weise auszulegen (BGE 119 V 98 E. 6c S. 108). Der Begriff des Aufenthalts ist in objektivem Sinne zu verstehen. Mit der wie auch immer begründeten Abreise ins Ausland ist mithin die Anspruchsvoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz grundsätzlich zu verneinen. Das Aufenthaltsprinzip lässt allerdings praxisgemäss die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthalts zu. Dabei darf es sich nur um Fälle handeln, in denen die versicherte Person zum vorneherein bloss eine vorübergehende und keine endgültige Ausreise aus der Schweiz beabsichtigt hat (BGE 111 V 180 E. 4 S. 183). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). 3.2 Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Versicherten gegen das Urteil des Kantonsgerichts LU vom 24. März 2014 mit Entscheid vom 17. Juni 2014 (9C_298/2014) nicht ein (vgl. Bst. C. hiervor). Das kantonale Gericht erwog in diesem rechtskräftigen Entscheid, der gewöhnliche Aufenthalt der Versicherten befinde sich zweifelsfrei ausserhalb der Schweiz in Spanien (E. 4.1.1). 3.3 Das Kantonsgericht LU hat sich in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. März 2014 sowohl hinsichtlich der im kantonalen Verfahren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als auch betreffend deren finanzielle Situation klar und deutlich geäussert. Mit Blick auf die entsprechenden Erwägungen (4.1 ff.; vgl. E. 3.2 hiervor) sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten Wohnsitz in der Schweiz beschwerdeweise keine neuen Einwendungen vorgebracht hat resp. keine veränderten Verhältnisse aktenkundig sind, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit Ablehnung der Versicherungsunterstellung per 1. September 2013 - nachdem sie sich zuvor seit Mai 2013 unbestrittenermassen in Spanien aufgehalten hatte - nicht mehr in der Schweiz gehabt hatte.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Da das Verfahren für die Parteien kostenlos ist und somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: