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C-1267/2006

C-1267/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-01-16 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. H._______, geboren am 26. Juli 1945, ist Bürger von Auswil/BE und wohnt in D._______/Ungarn. Am 12. Juli 2005 musste er während eines Ferienaufenthalts in der Schweiz (Gemeinde Waldkirch) notfallmässig ins Kantonsspital St. Gallen eingeliefert und dort einer medizinischen Behandlung unterzogen werden. Nachdem er am 17. Juli 2005 aus dem Spital entlassen worden war, kehrte er am 23. Juli 2005 wieder nach Ungarn zurück. B. Mit Unterstützungsanzeige vom 26. bzw. 29. Juli 2005 ersuchten das Sozialamt Waldkirch und das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen die Vorinstanz um Erstattung der Kosten für den Spitalaufenthalt von CHF 11'514.- durch den Bund. C. In der Folge versuchte die Schweizerische Botschaft in Budapest im Auftrag der Vorinstanz, mit H._______ Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob dieser die entstandenen Kosten begleichen könne. Die entsprechenden Bemühungen, den Betroffenen telefonisch oder schriftlich zu erreichen, scheiterten jedoch. D. Die politische Gemeinde Waldkirch (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) beschloss am 6. Dezember 2005 die Bezahlung der Spitalrechnungen betreffend H._______ vom 2. August 2005 bzw. 16. September 2005. E. Am 21. Dezember 2005 teilte die Vorinstanz dem Amt für Soziales des Kantons St. Gallen mit, dass beim Betroffenen, der sich vorübergehend in der Schweiz aufgehalten habe, trotz Nachforschungen der Nachweis der Bedürftigkeit fehle. F. Daraufhin verlangte das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen nach Rücksprache mit dem Sozialamt Waldkirch am 4. Januar 2006 die Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung. G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 lehnte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Übernahme der Kosten des durch die Beschwerdeführerin 2 bezahlten Spitalaufenthalts von H._______ ab, da es an der für die Ausrichtung von Sozialhilfe erforderlichen Mitwirkung des Betroffenen fehle und dessen Bedürftigkeit nicht als erwiesen zu betrachten sei. Dieser Meinung scheine auch die Beschwerdeführerin 2 zu sein, die in der Unterstützungsanzeige vom 26. Juli 2005 ausgeführt habe, dass H._______ mit seiner Rente der Invalidenversicherung (IV) von über CHF 2'000.- in Ungarn vermutlich recht gut leben und sich damit Ferien in der Schweiz leisten könne. In der Tat sei es so, dass der durchschnittliche Bruttolohn in Ungarn weit unter CHF 1'000.- liege. Dem Betroffenen könne daher zugemutet werden, die entstandenen Auslagen in der Schweiz - allenfalls ratenweise - zurückzuerstatten. H. Gegen diesen Entscheid reichte der Kanton St. Gallen (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) am 17. Februar 2006 Beschwerde ein beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Darin wird die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Zudem wird verlangt, es sei festzustellen, dass die Zuständigkeit sowohl für die Kostenübernahme als auch für die Bearbeitung des Sozialhilfefalles H._______ beim Bund liege, und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Sozialamt Waldkirch die Kosten für den Spitalaufenthalt von CHF 11'514.- zurückzuerstatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird schliesslich darum ersucht, es sei die Beschwerdeführerin 2 in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. I. Mit Eingabe vom 7. März 2006 präzisierte die Beschwerdeführerin 1, dass die Beschwerde auch im Namen der Beschwerdeführerin 2 erhoben werde. J. In der Vernehmlassung vom 13. April 2006 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. K. In der Replik vom 8. Mai 2006 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Entscheide des BJ gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als möglicherweise rückerstattungsberechtigte Gemeinwesen durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht beim EJPD eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückerstattung der Kosten des Spitalaufenthalts des betroffenen Auslandschweizers vom Juli 2005 beantragt wird (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2.1 Der Bund gewährt Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Fürsorgeleistungen (Art. 1 ASFG). Auslandschweizerinnen bzw. Auslandschweizer im Sinne des ASFG sind schweizerische Staatsangehörige, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 ASFG). Fürsorgeleistungen werden nur Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG).

E. 2.2 Zu den Ausgaben, welche zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich sind, zählen namentlich die Kosten der medizinischen Grundversorgung. Die Kosten einer entsprechenden medizinischen Behandlung werden vom Bund in der Regel jedoch nur dann übernommen, wenn vorgängig darum ersucht wird und das BJ eine Kostengutsprache leistet (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Bei erst nachträglich eingereichten Unterstützungsbegehren sind die entsprechenden Ausgaben dagegen als Schulden zu qualifizieren, welche grundsätzlich nicht von der Fürsorge übernommen werden (vgl. Art. 23 Abs. 3 ASFV; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 152 und 164).

E. 2.3 Unterstützungsleistungen nach dem ASFG können hingegen dann rückwirkend ausgerichtet werden, wenn eine Auslandschweizerin bzw. ein Auslandschweizer nachträglich um Erstattung ungedeckter Kosten einer medizinischen Notfallbehandlung ersucht, bei welcher die Einholung einer vorgängigen Kostengutsprache aus zeitlichen Gründen nicht möglich war. In solchen Fällen wird für eine nachträgliche Übernahme ungedeckter Arzt- und Spitalrechnungen jedoch insbesondere vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person nach dem medizinischen Eingriff unverzüglich an die zuständige schweizerische Vertretung wendet.

E. 2.4 Die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an bedürftige Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich bloss vorübergehend - beispielsweise ferienhalber - in der Schweiz aufhalten, richtet sich ebenfalls nach dem ASFG (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 [ZUG, SR 851.1] sowie das Urteil des Bundesgerichts 2A.222/1993 vom 28. Juni 1995, E. 2). Im ASFG fehlt es jedoch an einer expliziten Regelung des entsprechenden Verfahrens im Inland. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in einem Rundschreiben an die Fürsorgedirektionen der Kantone vom 12. Oktober 1995 - mit Hinweis auf ein früheres Rundschreiben vom 17. Februar 1993 - festgehalten, wie bei der Unterstützung von bedürftigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die bei einem Kurzaufenthalt in der Schweiz in Not geraten sind, vorzugehen sei und unter welchen Voraussetzungen in solchen Fällen ungedeckt gebliebene Kosten - meistens offene Spitalrechnungen - vom Bund übernommen würden. Unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 ASFG, welcher eine dreimonatige Kostenersatzpflicht des Bundes für die Unterstützung bedürftiger Schweizer Bürgerinnen und Bürger statuiert, die nach einem Auslandaufenthalt von mindestens drei Jahren in die Schweiz zurückkehren, wird im erwähnten Rundschreiben für eine Kostenübernahme durch den Bund insbesondere verlangt, dass die betreffende Person die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 1 und 5 ASFG erfüllen müsse und eine gründliche Abklärung des Falles stattgefunden habe. Weder das ASFG noch das Bundesgericht würden den Bund verpflichten, ungenügend abgeklärte Zahlungsbegehren anzunehmen und etwa unbezahlte Spitalrechnungen von vermögenden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zu begleichen. Eindeutige Notfälle von bedürftigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern seien ohne Verzug mit möglichst detaillierten Angaben insbesondere über den Wohnsitz zu melden. Das BJ werde hierauf bei den zuständigen schweizerischen Vertretungen notfalls weitere Nachforschungen anstellen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit würden die Kosten zurückerstattet. Die Kosten von bereits aus dem Ausland (und mit Kenntnis der Spitäler) geplanten Spitalaufenthalten könnten nicht übernommen werden, wenn solche Eingriffe dem BJ nicht vorgängig unterbreitet worden seien.

E. 3.1 Gemäss den Akten lebt H._______ seit vielen Jahren in Ungarn. Er hielt sich im Sommer 2005 lediglich zu Ferienzwecken in der Schweiz auf und kehrte kurze Zeit nach der Entlassung aus der Spitalbehandlung an seinen Wohnsitz im Ausland zurück. Damit handelt es sich bei ihm zweifelsfrei um einen Auslandschweizer im Sinne von Art. 2 ASFG. Umstritten ist im vorliegenden Fall jedoch insbesondere, ob der Nachweis erbracht werden konnte, dass er als bedürftig im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG zu betrachten ist.

E. 3.2.1 Der von der Vorinstanz beauftragten Schweizerischen Botschaft in Budapest gelang es trotz aktenkundiger Bemühungen offenbar nicht, mit dem Auslandschweizer in Kontakt zu treten, um dessen allfällige Bedürftigkeit abzuklären. Hingegen konnte das Sozialamt der Gemeinde Waldkirch den Betroffenen am 10. Februar 2006 telefonisch erreichen und erhielt von ihm mündlich Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Gemäss diesen Angaben präsentiert sich das monatliche Budget von H._______ wie folgt: Einnahmen: IV-Rente CHF 2'000.- Total Einnahmen CHF 2'000.- Ausgaben: Lebensunterhalt CHF 700.- Miete CHF 500.- Wasser, Strom, Gas, Heizung CHF 250.- Steuern CHF 30.- Arztkosten und Medikamente CHF 200.- Auto (Unterhalt, Benzin) CHF 220.- Rückstellungen (Auto, Zahnarzt, etc.) CHF 100.- Total Ausgaben CHF 2'000.- Überschuss/Defizit CHF 0.-

E. 3.2.2 Bezüglich dieser Budgetaufstellung liegen keine schriftlichen Belege vor. Auf Grund der Akten darf jedoch angenommen werden, dass H._______, der bisher nicht auf Unterstützung durch die Auslandschweizerfürsorge angewiesen war, mit Hilfe seiner IV-Rente, welche im Übrigen weit über dem ungarischen Durchschnittslohn liegt (vgl. englischsprachige Website des Statischen Zentralamts Ungarns, <http://www.ksh.hu>, zuletzt besucht: 16. Januar 2008), effektiv in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Ungarn zu bestreiten. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er seine finanzielle Situation gegenüber dem Sozialamt der Beschwerdeführerin 2 nicht besser dargestellt hat, als sie tatsächlich ist. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Auslandschweizer - bei einer Kontrolle seines Budgets unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten - möglicherweise einen Überschuss aufweist, den er grundsätzlich zur Bezahlung der angefallenen Spitalkosten zu verwenden hätte.

E. 3.2.3 Bei der Budgetberechnung ist namentlich Art. 8 Abs. 1 ASFG zu berücksichtigen, gemäss welchem sich Art und Mass der Fürsorge nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers zu richten haben. Durch die Orientierung an den lokalen Verhältnissen soll eine offensichtliche Privilegierung gegenüber der ortsansässigen Bevölkerung vermieden werden. Auf der anderen Seite soll die Hilfe an Auslandschweizer ein nach schweizerischen Begriffen menschenwürdiges Leben ermöglichen (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer vom 6. September 1972, BBl 1972 II 560).

E. 3.2.4 Gestützt auf diese Überlegungen hat das BJ in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Vertretung vor Ort den Grundbetrag, welchen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern für die Bestreitung der allgemeinen Unterhaltskosten (Nahrungsmittel, Kleider, Körperpflege, etc.) benötigen, für das Jahr 2007 generell auf HUF 35'000.- festgelegt, was bei einem Wechselkurs von 1 HUF = 0.006 CHF - entspricht dem gerundeten durchschnittlichen Wert der letzten Jahre - einen Betrag von CHF 210.- ergibt. Für das Jahr 2006 wurde von der Vorinstanz offenbar kein entsprechender Grundbetrag fixiert. In der Vernehmlassung vom 13. April 2006 nannte das BJ gestützt auf die Preisindices des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) noch einen Wert zwischen CHF 242.- und CHF 427.-, wobei der tiefere OECD-Index eher der Situation von Sozialhilfeempfängern angemessen sei. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich vorliegend, für den Grundbetrag auf den erwähnten OECD-Index abzustellen, welcher immer noch leicht höher liegt, als der vom BJ für das Jahr 2007 festgelegte Betrag. Zum Unterhaltsbetrag ist sodann praxisgemäss ein Betrag zur freien Verfügung von 8 - 15% des Grundbetrages hinzuzurechnen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Lebenshaltungskosten erscheinen vor diesem Hintergrund als deutlich zu hoch, weshalb sie für die vorliegende Budgetberechnung auf das in ASFG-Fällen übliche Niveau zu reduzieren sind. Betreffend die Einnahmenseite ergibt sich aus den Akten zudem, dass die dem Betroffenen ausgerichtete IV-Rente in den Jahren 2005 und 2006 offenbar CHF 2'012.- betrug und damit leicht höher lag als in dem vom Sozialamt der Gemeinde Waldkirch gestützt auf die mündlichen Informationen zusammengestellten Budget. Für die Berechnung der Bedürftigkeit ist daher dieser Betrag in das Budget einzusetzen. Auf eine Berücksichtigung der am 1. Januar 2007 erfolgten Anpassung der Invalidenrente an die Lohn- und Preisentwicklung (vgl. Verordnung 07 vom 22. September 2006 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]) ist in casu zu verzichten, da betreffend die von H._______ geltend gemachten Ausgabenposten keine aktuellen Angaben für das Jahr 2007 vorliegen und diesbezüglich daher ebenfalls auf die Zahlen des Jahres 2006 abzustellen ist. Damit ergibt sich das folgendes Bild: Einnahmen: IV-Rente CHF 2'012.- Total Einnahmen CHF 2'012.- Ausgaben: Grundbetrag CHF 242.- Betrag zur freien Verfügung (15%) CHF 36.- Miete CHF 500.- Wasser, Strom, Gas, Heizung CHF 250.- Steuern CHF 30.- Arztkosten und Medikamente CHF 200.- Auto (Unterhalt, Benzin) CHF 220.- Rückstellungen (Auto, Zahnarzt, etc.) CHF 100.- Total Ausgaben CHF 1'578.- Überschuss CHF 434.-

E. 3.2.5 Nach dem Gesagten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorliegenden Akten als hinreichend erstellt, dass H._______ einen durchschnittlichen monatlichen Budgetüberschuss von mindestens CHF 434.- aufweist. Dieser Überschuss würde es erlauben, die Kosten der Spitalbehandlung innerhalb von rund zwei Jahren zu bezahlen (vgl. zum massgeblichen Zeitrahmen im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege: Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 18. April 2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass H._______ nicht über eine Krankenversicherung verfügt und er sich schon in einem fortgeschrittenen Alter befindet, lässt zwar befürchten, dass er in Zukunft noch mit weiteren medizinischen Kosten konfrontiert sein könnte. Den Akten lassen sich indessen keine konkreten Hinweise entnehmen, dass dies im heutigen Zeitpunkt bereits der Fall wäre.

E. 3.2.6 Bei dieser Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es H._______ zugemutet werden kann, selber - wenn auch möglicherweise nur in Raten - für die entstandenen Kosten aufzukommen. Somit fehlt es an einer Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG. Die Beschwerdeführer können sich daher im vorliegenden Verfahren für ihre Forderung auf Rückerstattung der übernommenen Spitalrechnungen gegenüber dem BJ nicht auf die entsprechenden Bestimmungen des ASFG berufen.

E. 4 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob sich eine Kostenersatzpflicht des Bundes aus anderen Bestimmungen des ASFG oder des übrigen Bundesrechts ergeben könnte.

E. 4.1 Nach Art. 14 Abs. 2 ASFG gewährt die schweizerische Vertretung in dringlichen Fällen die unumgängliche Überbrückungshilfe und verständigt das BJ. Bei Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, muss diese Aufgabe - in analoger Anwendung dieser Bestimmung - den nach kantonalem Recht zuständigen Fürsorgebehörden zufallen, da die schweizerischen Vertretungen vom Ausland her in aller Regel wohl nicht in der Lage wären, entsprechende Hilfeleistungen auszurichten.

E. 4.1.1 Da die unumgängliche Überbrückungshilfe von ihrem Sinn und Zweck her nicht erst nach eingehender Abklärung der finanziellen Situation der Hilfesuchenden erfolgen kann, besteht ein erhöhtes Risiko, dass unter diesem Titel auch Personen Sozialhilfe erhalten, welche gar nicht bedürftig sind. Soweit daher kantonale bzw. kommunale Fürsorgebehörden Unterstützungen ausrichten, welche als unumgängliche Überbrückungshilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFG zu qualifizieren sind, kann ihnen die Rückerstattung dieser Kosten durch den Bund grundsätzlich nicht bereits dann verweigert werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sich die hilfesuchende Person nicht in einer Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG befand. Vorausgesetzt ist jedoch zumindest, dass die Amtsstelle, welche eine Überbrückungshilfe leistet, in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass die sofortige Unterstützungsleistung aus fürsorgerischen Gründen zwingend notwendig sei.

E. 4.1.2 Vorliegend können weder die durch das Kantonsspital St. Gallen erbrachte medizinische Notfallversorgung noch die spätere Bezahlung der Spitalrechnungen vom 2. August 2005 und 16. September 2005 durch das Sozialamt der Beschwerdeführerin 2 als Überbrückungshilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFG betrachtet werden. Die ärztliche Behandlung medizinischer Notfälle ist - unabhängig von der finanziellen Situation eines Patienten bzw. einer Patientin - bereits durch das kantonale Recht gewährleistet (vgl. etwa Art. 33 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 1979, systematische Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen [sGS] 311.1]). Somit besteht diesbezüglich von vornherein keine Notwendigkeit zur Ausrichtung einer Überbrückungshilfe. Die Übernahme der Spitalrechnungen vom 2. August 2005 und 16. September 2005 durch die Beschwerdeführerin 2 erfolgte sodann erst nach Abschluss der Spitalbehandlung von H._______. Die Beschwerdeführer machen denn auch nicht geltend, dass im Zeitpunkt des Beschlusses zur Kostenübernahme (noch) eine zeitliche Dringlichkeit bestanden hätte. Die von der Beschwerdeführerin 2 geleisteten Zahlungen stellen daher keine Überbrückungshilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFG dar. Die Forderung auf Ersatz der von ihr übernommenen Spitalbehandlungskosten des Auslandschweizers kann somit nicht auf diese Bestimmung gestützt werden.

E. 4.2 Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführer allenfalls auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

E. 4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis verleiht dieser Grundsatz einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich darf der Berufung auf Treu und Glauben kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f. mit Hinweisen).

E. 4.2.2 Vorliegend ergibt sich eine solche Vertrauensgrundlage weder aus dem Rundschreiben des BJ vom 12. Oktober 1995 noch aus den übrigen Umständen. Im Rundschreiben vom 12. Oktober 1995 hat die Vorinstanz festgehalten, dass die von kantonalen Stellen zu Gunsten von in der Schweiz in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern übernommenen Kosten nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit zurückerstattet würden; diesbezüglich hat das BJ ausdrücklich auf Art. 1 und 5 ASFG verwiesen. Das Rundschreiben enthält darüber hinaus zwar konkrete Handlungsanweisungen an die Fürsorgebehörden der Kantone und die Spitäler, wie in Fällen von in der Schweiz in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern vorzugehen sei (Depotleistungen verlangen, genaue Wohnadresse ermitteln etc.). Eine Zusicherung, dass der Bund bei Erfüllung der entsprechenden Abklärungsmassnahmen auch bei nicht nachgewiesener Bedürftigkeit Kostenersatz leisten würde, kann daraus indessen nicht abgeleitet werden. Im Weiteren ging das Sozialamt der Beschwerdeführerin 2 in der Unterstützungsanzeige vom 26. Juli 2005 anfänglich offenbar davon aus, dass gemäss der allgemeinen fürsorgerechtlichen Zuständigkeitsregelung bei fehlendem Unterstützungswohnsitz der Aufenthaltskanton die Kosten zu übernehmen und der Heimatkanton ihm diese zu vergüten habe (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 ZUG). Mit elektronischer Mitteilung vom 27. Juli 2005 wurde die Gemeinde jedoch von kantonaler Seite darüber in Kenntnis gesetzt, dass in casu das ASFG anwendbar sei und die Zuständigkeit für den Kostenersatz beim BJ liege. Daraus kann geschlossen werden, dass das Sozialamt der Beschwerdeführerin 2 einerseits keine praktischen Erfahrungen im Umgang mit medizinischen Notfällen aus dem ASFG-Bereich hatte, auf der anderen Seite jedoch darum wusste, dass die spezialgesetzlichen Normen des ASFG - und nicht diejenigen des ZUG - Anwendung finden würden. Zudem geht aus der Unterstützungsanzeige hervor, dass die Aufenthaltsgemeinde selber Zweifel an der Bedürftigkeit hegte, indem sie anführte, dass sich H._______ Ferien in der Schweiz leisten und mit seiner IV-Rente in Ungarn vermutlich recht gut leben könne. Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdeführerin 2 bei gebotener Sorgfalt gehalten gewesen, vor der Übernahme der offenen Spitalrechnungen von H._______ sich vorgängig mit dem BJ in Verbindung zu setzen, um sich über den Stand der Abklärungen zu informieren. Der Umstand, dass zwischen der Übermittlung der Unterstützungsanzeige und der schriftlichen Antwort des BJ vom 21. Dezember 2005, wonach die Bedürftigkeit von H._______ nicht nachgewiesen sei, beinahe fünf Monate verstrichen sind und die Vorinstanz bis zu diesem Zeitpunkt keine Vorbehalte angebracht hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht, inwiefern diese zeitliche Verzögerung bei der Beschwerdeführerin 2 ein berechtigtes Vertrauen begründet hätte, dass die ungedeckten Kosten der Spitalbehandlung von H._______ vom Bund übernommen würden.

E. 5 Zusammenfassend ist an dieser Stelle somit festzuhalten, dass eine Übernahme der vom Sozialamt bezahlten Spitalrechnungen über CHF 11'514..-- durch den Bund mangels Bedürftigkeit des betroffenen Auslandschweizers gemäss Art. 1 und 5 ASFG nicht in Betracht kommt und in casu auch keine andere rechtliche Grundlage für eine entsprechende Kostenersatzpflicht besteht. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Kostenübernahme vom 26. bzw. 29. Juli 2005 daher zu Recht abgewiesen.

E. 6 Soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass die Zuständigkeit zur Fallbearbeitung - und damit insbesondere zur Abklärung der Bedürftigkeit - beim Bund liege, fehlt es auf Grund des aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend erstellten Sachverhalts am erforderlichen schutzwürdigen Interesse. Das Gericht hat nicht über bloss theoretische Rechtsfragen zu befinden, sondern aktuelle und praktische Streitfragen zu entscheiden (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 28 Rz. 62). In diesem Punkt ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); vorliegend ist jedoch ausnahmsweise darauf zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten retour; Gerichtsurkunde) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1267/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. Januar 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. Parteien

1. Kanton St. Gallen, vertreten durch Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,

2. Politische Gemeinde Waldkirch, vertreten durch Sozialamt Waldkirch, 9205 Waldkirch, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenersatz für Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Sachverhalt: A. H._______, geboren am 26. Juli 1945, ist Bürger von Auswil/BE und wohnt in D._______/Ungarn. Am 12. Juli 2005 musste er während eines Ferienaufenthalts in der Schweiz (Gemeinde Waldkirch) notfallmässig ins Kantonsspital St. Gallen eingeliefert und dort einer medizinischen Behandlung unterzogen werden. Nachdem er am 17. Juli 2005 aus dem Spital entlassen worden war, kehrte er am 23. Juli 2005 wieder nach Ungarn zurück. B. Mit Unterstützungsanzeige vom 26. bzw. 29. Juli 2005 ersuchten das Sozialamt Waldkirch und das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen die Vorinstanz um Erstattung der Kosten für den Spitalaufenthalt von CHF 11'514.- durch den Bund. C. In der Folge versuchte die Schweizerische Botschaft in Budapest im Auftrag der Vorinstanz, mit H._______ Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob dieser die entstandenen Kosten begleichen könne. Die entsprechenden Bemühungen, den Betroffenen telefonisch oder schriftlich zu erreichen, scheiterten jedoch. D. Die politische Gemeinde Waldkirch (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) beschloss am 6. Dezember 2005 die Bezahlung der Spitalrechnungen betreffend H._______ vom 2. August 2005 bzw. 16. September 2005. E. Am 21. Dezember 2005 teilte die Vorinstanz dem Amt für Soziales des Kantons St. Gallen mit, dass beim Betroffenen, der sich vorübergehend in der Schweiz aufgehalten habe, trotz Nachforschungen der Nachweis der Bedürftigkeit fehle. F. Daraufhin verlangte das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen nach Rücksprache mit dem Sozialamt Waldkirch am 4. Januar 2006 die Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung. G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 lehnte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Übernahme der Kosten des durch die Beschwerdeführerin 2 bezahlten Spitalaufenthalts von H._______ ab, da es an der für die Ausrichtung von Sozialhilfe erforderlichen Mitwirkung des Betroffenen fehle und dessen Bedürftigkeit nicht als erwiesen zu betrachten sei. Dieser Meinung scheine auch die Beschwerdeführerin 2 zu sein, die in der Unterstützungsanzeige vom 26. Juli 2005 ausgeführt habe, dass H._______ mit seiner Rente der Invalidenversicherung (IV) von über CHF 2'000.- in Ungarn vermutlich recht gut leben und sich damit Ferien in der Schweiz leisten könne. In der Tat sei es so, dass der durchschnittliche Bruttolohn in Ungarn weit unter CHF 1'000.- liege. Dem Betroffenen könne daher zugemutet werden, die entstandenen Auslagen in der Schweiz - allenfalls ratenweise - zurückzuerstatten. H. Gegen diesen Entscheid reichte der Kanton St. Gallen (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) am 17. Februar 2006 Beschwerde ein beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Darin wird die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Zudem wird verlangt, es sei festzustellen, dass die Zuständigkeit sowohl für die Kostenübernahme als auch für die Bearbeitung des Sozialhilfefalles H._______ beim Bund liege, und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem Sozialamt Waldkirch die Kosten für den Spitalaufenthalt von CHF 11'514.- zurückzuerstatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird schliesslich darum ersucht, es sei die Beschwerdeführerin 2 in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. I. Mit Eingabe vom 7. März 2006 präzisierte die Beschwerdeführerin 1, dass die Beschwerde auch im Namen der Beschwerdeführerin 2 erhoben werde. J. In der Vernehmlassung vom 13. April 2006 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. K. In der Replik vom 8. Mai 2006 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Entscheide des BJ gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als möglicherweise rückerstattungsberechtigte Gemeinwesen durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht beim EJPD eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückerstattung der Kosten des Spitalaufenthalts des betroffenen Auslandschweizers vom Juli 2005 beantragt wird (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Der Bund gewährt Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Fürsorgeleistungen (Art. 1 ASFG). Auslandschweizerinnen bzw. Auslandschweizer im Sinne des ASFG sind schweizerische Staatsangehörige, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 ASFG). Fürsorgeleistungen werden nur Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG). 2.2 Zu den Ausgaben, welche zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich sind, zählen namentlich die Kosten der medizinischen Grundversorgung. Die Kosten einer entsprechenden medizinischen Behandlung werden vom Bund in der Regel jedoch nur dann übernommen, wenn vorgängig darum ersucht wird und das BJ eine Kostengutsprache leistet (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Bei erst nachträglich eingereichten Unterstützungsbegehren sind die entsprechenden Ausgaben dagegen als Schulden zu qualifizieren, welche grundsätzlich nicht von der Fürsorge übernommen werden (vgl. Art. 23 Abs. 3 ASFV; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 152 und 164). 2.3 Unterstützungsleistungen nach dem ASFG können hingegen dann rückwirkend ausgerichtet werden, wenn eine Auslandschweizerin bzw. ein Auslandschweizer nachträglich um Erstattung ungedeckter Kosten einer medizinischen Notfallbehandlung ersucht, bei welcher die Einholung einer vorgängigen Kostengutsprache aus zeitlichen Gründen nicht möglich war. In solchen Fällen wird für eine nachträgliche Übernahme ungedeckter Arzt- und Spitalrechnungen jedoch insbesondere vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person nach dem medizinischen Eingriff unverzüglich an die zuständige schweizerische Vertretung wendet. 2.4 Die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an bedürftige Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich bloss vorübergehend - beispielsweise ferienhalber - in der Schweiz aufhalten, richtet sich ebenfalls nach dem ASFG (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 [ZUG, SR 851.1] sowie das Urteil des Bundesgerichts 2A.222/1993 vom 28. Juni 1995, E. 2). Im ASFG fehlt es jedoch an einer expliziten Regelung des entsprechenden Verfahrens im Inland. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in einem Rundschreiben an die Fürsorgedirektionen der Kantone vom 12. Oktober 1995 - mit Hinweis auf ein früheres Rundschreiben vom 17. Februar 1993 - festgehalten, wie bei der Unterstützung von bedürftigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die bei einem Kurzaufenthalt in der Schweiz in Not geraten sind, vorzugehen sei und unter welchen Voraussetzungen in solchen Fällen ungedeckt gebliebene Kosten - meistens offene Spitalrechnungen - vom Bund übernommen würden. Unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 ASFG, welcher eine dreimonatige Kostenersatzpflicht des Bundes für die Unterstützung bedürftiger Schweizer Bürgerinnen und Bürger statuiert, die nach einem Auslandaufenthalt von mindestens drei Jahren in die Schweiz zurückkehren, wird im erwähnten Rundschreiben für eine Kostenübernahme durch den Bund insbesondere verlangt, dass die betreffende Person die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 1 und 5 ASFG erfüllen müsse und eine gründliche Abklärung des Falles stattgefunden habe. Weder das ASFG noch das Bundesgericht würden den Bund verpflichten, ungenügend abgeklärte Zahlungsbegehren anzunehmen und etwa unbezahlte Spitalrechnungen von vermögenden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zu begleichen. Eindeutige Notfälle von bedürftigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern seien ohne Verzug mit möglichst detaillierten Angaben insbesondere über den Wohnsitz zu melden. Das BJ werde hierauf bei den zuständigen schweizerischen Vertretungen notfalls weitere Nachforschungen anstellen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit würden die Kosten zurückerstattet. Die Kosten von bereits aus dem Ausland (und mit Kenntnis der Spitäler) geplanten Spitalaufenthalten könnten nicht übernommen werden, wenn solche Eingriffe dem BJ nicht vorgängig unterbreitet worden seien. 3. 3.1 Gemäss den Akten lebt H._______ seit vielen Jahren in Ungarn. Er hielt sich im Sommer 2005 lediglich zu Ferienzwecken in der Schweiz auf und kehrte kurze Zeit nach der Entlassung aus der Spitalbehandlung an seinen Wohnsitz im Ausland zurück. Damit handelt es sich bei ihm zweifelsfrei um einen Auslandschweizer im Sinne von Art. 2 ASFG. Umstritten ist im vorliegenden Fall jedoch insbesondere, ob der Nachweis erbracht werden konnte, dass er als bedürftig im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG zu betrachten ist. 3.2 3.2.1 Der von der Vorinstanz beauftragten Schweizerischen Botschaft in Budapest gelang es trotz aktenkundiger Bemühungen offenbar nicht, mit dem Auslandschweizer in Kontakt zu treten, um dessen allfällige Bedürftigkeit abzuklären. Hingegen konnte das Sozialamt der Gemeinde Waldkirch den Betroffenen am 10. Februar 2006 telefonisch erreichen und erhielt von ihm mündlich Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Gemäss diesen Angaben präsentiert sich das monatliche Budget von H._______ wie folgt: Einnahmen: IV-Rente CHF 2'000.- Total Einnahmen CHF 2'000.- Ausgaben: Lebensunterhalt CHF 700.- Miete CHF 500.- Wasser, Strom, Gas, Heizung CHF 250.- Steuern CHF 30.- Arztkosten und Medikamente CHF 200.- Auto (Unterhalt, Benzin) CHF 220.- Rückstellungen (Auto, Zahnarzt, etc.) CHF 100.- Total Ausgaben CHF 2'000.- Überschuss/Defizit CHF 0.- 3.2.2 Bezüglich dieser Budgetaufstellung liegen keine schriftlichen Belege vor. Auf Grund der Akten darf jedoch angenommen werden, dass H._______, der bisher nicht auf Unterstützung durch die Auslandschweizerfürsorge angewiesen war, mit Hilfe seiner IV-Rente, welche im Übrigen weit über dem ungarischen Durchschnittslohn liegt (vgl. englischsprachige Website des Statischen Zentralamts Ungarns, , zuletzt besucht: 16. Januar 2008), effektiv in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Ungarn zu bestreiten. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er seine finanzielle Situation gegenüber dem Sozialamt der Beschwerdeführerin 2 nicht besser dargestellt hat, als sie tatsächlich ist. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Auslandschweizer - bei einer Kontrolle seines Budgets unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten - möglicherweise einen Überschuss aufweist, den er grundsätzlich zur Bezahlung der angefallenen Spitalkosten zu verwenden hätte. 3.2.3 Bei der Budgetberechnung ist namentlich Art. 8 Abs. 1 ASFG zu berücksichtigen, gemäss welchem sich Art und Mass der Fürsorge nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers zu richten haben. Durch die Orientierung an den lokalen Verhältnissen soll eine offensichtliche Privilegierung gegenüber der ortsansässigen Bevölkerung vermieden werden. Auf der anderen Seite soll die Hilfe an Auslandschweizer ein nach schweizerischen Begriffen menschenwürdiges Leben ermöglichen (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer vom 6. September 1972, BBl 1972 II 560). 3.2.4 Gestützt auf diese Überlegungen hat das BJ in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Vertretung vor Ort den Grundbetrag, welchen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern für die Bestreitung der allgemeinen Unterhaltskosten (Nahrungsmittel, Kleider, Körperpflege, etc.) benötigen, für das Jahr 2007 generell auf HUF 35'000.- festgelegt, was bei einem Wechselkurs von 1 HUF = 0.006 CHF - entspricht dem gerundeten durchschnittlichen Wert der letzten Jahre - einen Betrag von CHF 210.- ergibt. Für das Jahr 2006 wurde von der Vorinstanz offenbar kein entsprechender Grundbetrag fixiert. In der Vernehmlassung vom 13. April 2006 nannte das BJ gestützt auf die Preisindices des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) noch einen Wert zwischen CHF 242.- und CHF 427.-, wobei der tiefere OECD-Index eher der Situation von Sozialhilfeempfängern angemessen sei. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich vorliegend, für den Grundbetrag auf den erwähnten OECD-Index abzustellen, welcher immer noch leicht höher liegt, als der vom BJ für das Jahr 2007 festgelegte Betrag. Zum Unterhaltsbetrag ist sodann praxisgemäss ein Betrag zur freien Verfügung von 8 - 15% des Grundbetrages hinzuzurechnen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Lebenshaltungskosten erscheinen vor diesem Hintergrund als deutlich zu hoch, weshalb sie für die vorliegende Budgetberechnung auf das in ASFG-Fällen übliche Niveau zu reduzieren sind. Betreffend die Einnahmenseite ergibt sich aus den Akten zudem, dass die dem Betroffenen ausgerichtete IV-Rente in den Jahren 2005 und 2006 offenbar CHF 2'012.- betrug und damit leicht höher lag als in dem vom Sozialamt der Gemeinde Waldkirch gestützt auf die mündlichen Informationen zusammengestellten Budget. Für die Berechnung der Bedürftigkeit ist daher dieser Betrag in das Budget einzusetzen. Auf eine Berücksichtigung der am 1. Januar 2007 erfolgten Anpassung der Invalidenrente an die Lohn- und Preisentwicklung (vgl. Verordnung 07 vom 22. September 2006 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]) ist in casu zu verzichten, da betreffend die von H._______ geltend gemachten Ausgabenposten keine aktuellen Angaben für das Jahr 2007 vorliegen und diesbezüglich daher ebenfalls auf die Zahlen des Jahres 2006 abzustellen ist. Damit ergibt sich das folgendes Bild: Einnahmen: IV-Rente CHF 2'012.- Total Einnahmen CHF 2'012.- Ausgaben: Grundbetrag CHF 242.- Betrag zur freien Verfügung (15%) CHF 36.- Miete CHF 500.- Wasser, Strom, Gas, Heizung CHF 250.- Steuern CHF 30.- Arztkosten und Medikamente CHF 200.- Auto (Unterhalt, Benzin) CHF 220.- Rückstellungen (Auto, Zahnarzt, etc.) CHF 100.- Total Ausgaben CHF 1'578.- Überschuss CHF 434.- 3.2.5 Nach dem Gesagten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorliegenden Akten als hinreichend erstellt, dass H._______ einen durchschnittlichen monatlichen Budgetüberschuss von mindestens CHF 434.- aufweist. Dieser Überschuss würde es erlauben, die Kosten der Spitalbehandlung innerhalb von rund zwei Jahren zu bezahlen (vgl. zum massgeblichen Zeitrahmen im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege: Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 18. April 2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass H._______ nicht über eine Krankenversicherung verfügt und er sich schon in einem fortgeschrittenen Alter befindet, lässt zwar befürchten, dass er in Zukunft noch mit weiteren medizinischen Kosten konfrontiert sein könnte. Den Akten lassen sich indessen keine konkreten Hinweise entnehmen, dass dies im heutigen Zeitpunkt bereits der Fall wäre. 3.2.6 Bei dieser Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es H._______ zugemutet werden kann, selber - wenn auch möglicherweise nur in Raten - für die entstandenen Kosten aufzukommen. Somit fehlt es an einer Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG. Die Beschwerdeführer können sich daher im vorliegenden Verfahren für ihre Forderung auf Rückerstattung der übernommenen Spitalrechnungen gegenüber dem BJ nicht auf die entsprechenden Bestimmungen des ASFG berufen. 4. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob sich eine Kostenersatzpflicht des Bundes aus anderen Bestimmungen des ASFG oder des übrigen Bundesrechts ergeben könnte. 4.1 Nach Art. 14 Abs. 2 ASFG gewährt die schweizerische Vertretung in dringlichen Fällen die unumgängliche Überbrückungshilfe und verständigt das BJ. Bei Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, muss diese Aufgabe - in analoger Anwendung dieser Bestimmung - den nach kantonalem Recht zuständigen Fürsorgebehörden zufallen, da die schweizerischen Vertretungen vom Ausland her in aller Regel wohl nicht in der Lage wären, entsprechende Hilfeleistungen auszurichten. 4.1.1 Da die unumgängliche Überbrückungshilfe von ihrem Sinn und Zweck her nicht erst nach eingehender Abklärung der finanziellen Situation der Hilfesuchenden erfolgen kann, besteht ein erhöhtes Risiko, dass unter diesem Titel auch Personen Sozialhilfe erhalten, welche gar nicht bedürftig sind. Soweit daher kantonale bzw. kommunale Fürsorgebehörden Unterstützungen ausrichten, welche als unumgängliche Überbrückungshilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFG zu qualifizieren sind, kann ihnen die Rückerstattung dieser Kosten durch den Bund grundsätzlich nicht bereits dann verweigert werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sich die hilfesuchende Person nicht in einer Notlage im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG befand. Vorausgesetzt ist jedoch zumindest, dass die Amtsstelle, welche eine Überbrückungshilfe leistet, in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass die sofortige Unterstützungsleistung aus fürsorgerischen Gründen zwingend notwendig sei. 4.1.2 Vorliegend können weder die durch das Kantonsspital St. Gallen erbrachte medizinische Notfallversorgung noch die spätere Bezahlung der Spitalrechnungen vom 2. August 2005 und 16. September 2005 durch das Sozialamt der Beschwerdeführerin 2 als Überbrückungshilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFG betrachtet werden. Die ärztliche Behandlung medizinischer Notfälle ist - unabhängig von der finanziellen Situation eines Patienten bzw. einer Patientin - bereits durch das kantonale Recht gewährleistet (vgl. etwa Art. 33 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 1979, systematische Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen [sGS] 311.1]). Somit besteht diesbezüglich von vornherein keine Notwendigkeit zur Ausrichtung einer Überbrückungshilfe. Die Übernahme der Spitalrechnungen vom 2. August 2005 und 16. September 2005 durch die Beschwerdeführerin 2 erfolgte sodann erst nach Abschluss der Spitalbehandlung von H._______. Die Beschwerdeführer machen denn auch nicht geltend, dass im Zeitpunkt des Beschlusses zur Kostenübernahme (noch) eine zeitliche Dringlichkeit bestanden hätte. Die von der Beschwerdeführerin 2 geleisteten Zahlungen stellen daher keine Überbrückungshilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFG dar. Die Forderung auf Ersatz der von ihr übernommenen Spitalbehandlungskosten des Auslandschweizers kann somit nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. 4.2 Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführer allenfalls auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis verleiht dieser Grundsatz einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich darf der Berufung auf Treu und Glauben kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f. mit Hinweisen). 4.2.2 Vorliegend ergibt sich eine solche Vertrauensgrundlage weder aus dem Rundschreiben des BJ vom 12. Oktober 1995 noch aus den übrigen Umständen. Im Rundschreiben vom 12. Oktober 1995 hat die Vorinstanz festgehalten, dass die von kantonalen Stellen zu Gunsten von in der Schweiz in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern übernommenen Kosten nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit zurückerstattet würden; diesbezüglich hat das BJ ausdrücklich auf Art. 1 und 5 ASFG verwiesen. Das Rundschreiben enthält darüber hinaus zwar konkrete Handlungsanweisungen an die Fürsorgebehörden der Kantone und die Spitäler, wie in Fällen von in der Schweiz in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern vorzugehen sei (Depotleistungen verlangen, genaue Wohnadresse ermitteln etc.). Eine Zusicherung, dass der Bund bei Erfüllung der entsprechenden Abklärungsmassnahmen auch bei nicht nachgewiesener Bedürftigkeit Kostenersatz leisten würde, kann daraus indessen nicht abgeleitet werden. Im Weiteren ging das Sozialamt der Beschwerdeführerin 2 in der Unterstützungsanzeige vom 26. Juli 2005 anfänglich offenbar davon aus, dass gemäss der allgemeinen fürsorgerechtlichen Zuständigkeitsregelung bei fehlendem Unterstützungswohnsitz der Aufenthaltskanton die Kosten zu übernehmen und der Heimatkanton ihm diese zu vergüten habe (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 ZUG). Mit elektronischer Mitteilung vom 27. Juli 2005 wurde die Gemeinde jedoch von kantonaler Seite darüber in Kenntnis gesetzt, dass in casu das ASFG anwendbar sei und die Zuständigkeit für den Kostenersatz beim BJ liege. Daraus kann geschlossen werden, dass das Sozialamt der Beschwerdeführerin 2 einerseits keine praktischen Erfahrungen im Umgang mit medizinischen Notfällen aus dem ASFG-Bereich hatte, auf der anderen Seite jedoch darum wusste, dass die spezialgesetzlichen Normen des ASFG - und nicht diejenigen des ZUG - Anwendung finden würden. Zudem geht aus der Unterstützungsanzeige hervor, dass die Aufenthaltsgemeinde selber Zweifel an der Bedürftigkeit hegte, indem sie anführte, dass sich H._______ Ferien in der Schweiz leisten und mit seiner IV-Rente in Ungarn vermutlich recht gut leben könne. Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdeführerin 2 bei gebotener Sorgfalt gehalten gewesen, vor der Übernahme der offenen Spitalrechnungen von H._______ sich vorgängig mit dem BJ in Verbindung zu setzen, um sich über den Stand der Abklärungen zu informieren. Der Umstand, dass zwischen der Übermittlung der Unterstützungsanzeige und der schriftlichen Antwort des BJ vom 21. Dezember 2005, wonach die Bedürftigkeit von H._______ nicht nachgewiesen sei, beinahe fünf Monate verstrichen sind und die Vorinstanz bis zu diesem Zeitpunkt keine Vorbehalte angebracht hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht, inwiefern diese zeitliche Verzögerung bei der Beschwerdeführerin 2 ein berechtigtes Vertrauen begründet hätte, dass die ungedeckten Kosten der Spitalbehandlung von H._______ vom Bund übernommen würden. 5. Zusammenfassend ist an dieser Stelle somit festzuhalten, dass eine Übernahme der vom Sozialamt bezahlten Spitalrechnungen über CHF 11'514..-- durch den Bund mangels Bedürftigkeit des betroffenen Auslandschweizers gemäss Art. 1 und 5 ASFG nicht in Betracht kommt und in casu auch keine andere rechtliche Grundlage für eine entsprechende Kostenersatzpflicht besteht. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Kostenübernahme vom 26. bzw. 29. Juli 2005 daher zu Recht abgewiesen. 6. Soweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass die Zuständigkeit zur Fallbearbeitung - und damit insbesondere zur Abklärung der Bedürftigkeit - beim Bund liege, fehlt es auf Grund des aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend erstellten Sachverhalts am erforderlichen schutzwürdigen Interesse. Das Gericht hat nicht über bloss theoretische Rechtsfragen zu befinden, sondern aktuelle und praktische Streitfragen zu entscheiden (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 28 Rz. 62). In diesem Punkt ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); vorliegend ist jedoch ausnahmsweise darauf zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten retour; Gerichtsurkunde) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: