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C-1246/2024

C-1246/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-04 · Deutsch CH

Aufsichtsmittel

Sachverhalt

A. A.a Die B._______ (Sammelstiftung) mit Sitz in (...) (Sammelstiftung oder Beschwerdegegnerin) ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 ff. OR und Art. 48 Abs. 2 BVG (SR 831.40), die unter der Aufsicht der ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich (Vorinstanz; bis 31. Dezember 2025 BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich [BVS]; vgl. Auszug aus dem Handelsregister, abrufbar über <www.zefix.ch>) steht und im Register für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich eingetragen ist (vgl. Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen unter <www.atioz.ch>). Die Beschwerdegegnerin bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden der ihr angeschlossenen Unternehmen (vgl. Auszug aus dem Handelsregister, abrufbar über <www.zefix.ch>). Sie führt für jeden ihr angeschlossenen Arbeitgeber bzw. jede ihr angeschlossene Arbeitgeberin ein separates Vorsorgewerk. Alle Vorsorgewerke haben ein paritätisch zusammengesetztes Organ, die Vorsorgekommission. Die Rentnerinnen und Rentner werden auf Stufe Stiftung geführt (Art. 3 Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin; in der jeweils aktuellen Version abrufbar über [Web-Adresse]). A.b Die C._______ AG, Sitz (...), schloss sich per 1. Januar 2019 der Beschwerdegegnerin an und übertrug die bisher in der Personalvorsorgestiftung der C._______, Sitz (...) (Personalvorsorgestiftung C._______), geführten Vorsorgemittel der aktiven Versicherten und der Rentnerinnen und Rentner an die Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben der Personalvorsorgestiftung C._______ vom 22. November 2018; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 6 Beilage 1/3). Das Vorsorgekapital der Rentnerinnen und Rentner in der Höhe von Fr. 4'360'101 wurde für den Einkauf in den Rentnerpool der Beschwerdegegnerin verwendet. In das Vorsorgewerk der C._______ AG, worin nur die aktiven Versicherten verblieben, wurden ein Vorsorgekapital «Aktive Versicherte» von Fr. 8'056'064, Wertschwankungsreserven von Fr. 1'224'522 und freie Mittel von Fr. 1'051'451 übertragen (Schreiben der Personalvorsorgestiftung C._______ vom 5. September 2019; BVGer-act. 6 Beilage 1/4). Die Personalvorsorgestiftung C._______ wurde liquidiert und am (...) im Handelsregister gelöscht (vgl. Auszug aus dem Handelsregister, abrufbar über www.zefix.ch). A.c A._______, geboren (...), Rentner der C._______ AG (Beschwerdeführer), erhob, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, am 25. September 2019 beim Stiftungsrat der Personalvorsorgestiftung C._______ Einsprache gegen diese Vermögensübertragung und verlangte die Änderung des Verteilschlüssels dahingehend, dass auch den Rentnerinnen und Rentner ein Anteil an den Wertschwankungsreserven und den freien Mitteln mitgegeben werde (BVGer-act. 6 Beilage 1/5). Im stiftungsinternen Einspracheverfahren wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger, im Schreiben vom 19. November 2019 zugesichert, dass bei einer allfälligen Verteilung der freien Mittel der Anspruch der Rentnerinnen und Rentner geprüft werde (BVGer-act. 6 Beilage 1/6). B. B.a Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass beim Anschluss an die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2019 freie Mittel in der Höhe von Fr. 1'051'451 gebildet werden konnten. Die Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG habe die Verteilung von freien Mitteln an die Versicherten beschlossen. Von den freien Mitteln seien die zur Abfederung der Senkung der Umwandlungssätze verwendeten Einlagen der Personalvorsorgestiftung C._______ (in den Jahren 2016 bis 2018) und der Beschwerdegegnerin (ab 2019) von total Fr. 673'968 (Fr. 261'510 + 3 x Fr. 137'486) abgezogen sowie die Auflösung der Rückstellung durch die Arbeitgeberin in der Höhe von Fr. 60'000 hinzugerechnet worden. Schliesslich seien freie Mittel in der Höhe von Fr. 437'483 verblieben. Diese seien an die per 1. Januar 2019 übertragenen aktiven und erwerbsunfähigen Versicherten zu verteilen. Die von der Personalvorsorgestiftung C._______ zur Beschwerdegegnerin übertragenen Rentnerinnen und Rentner würden nicht berücksichtigt. Weiter habe die Vorsorgekommission den Verteilschlüssel der freien Mittel beschlossen (BVGer-act. 6 Beilage 1/7). Diesem Schreiben lag der Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG zugrunde, der am 7. und 12. Dezember 2022 unterzeichnet wurde (BVGer-act. 27 Beilage 2). B.b Hiergegen erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2023 Einsprache und beantragte, der Verteilplan sei zu überprüfen und es seien insbesondere die Rentnerinnen und Rentner in den begünstigten Personenkreis als Anspruchsberechtigte aufzunehmen (BVGer-act. 6 Beilage 1/8). Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an der Verteilung der freien Mittel gemäss Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG vom 7./12. Dezember 2022 fest und wies die Einsprache vom 5. Januar 2023 ab (BVGer-act. 27 Beilage 1). B.c Der Beschwerdeführer gelangte am 20. September 2023 mit einer als «Überprüfungsbegehren/Beschwerde» benannten Eingabe an die Vorinstanz. Er stellte den Antrag, den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023, den dem Entscheid zugrundeliegenden Verteilplan vom 6. Dezember 2022 und den Beschluss der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 zu überprüfen und im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers eine entsprechende Verfügung zu erlassen. In der neuen Verfügung sollten insbesondere die Rentnerinnen und Rentner der C._______ AG bei der Verteilung der freien Mittel berücksichtigt werden (BVGer-act. 6 Beilage 1). B.d Die Vorinstanz behandelte die Eingabe vom 20. September 2023 als BVG-Aufsichtsbeschwerde und führte einen Schriftenwechsel durch. In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG habe in einem neuen Beschluss vom 13. Dezember 2023 entschieden, auf die Verteilung der freien Mittel in der Höhe von Fr. 437'483 zu verzichten. Der Beschluss der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 werde zurückgenommen. Aufgrund dessen werde beantragt, das laufende Beschwerdeverfahren abzuschreiben (BVGer-act. 6 Beilagen 7 und 7/2). Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 10. Januar 2024 an seinen Anträgen in der Beschwerde vom 20. September 2023 fest und verlangte, dem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens nicht stattzugeben und das Verfahren weiterzuführen (BVGer-act. 6 Beilage 9). Des Weiteren orientierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 11. Januar 2024 über seine Einsprache vom 10. Januar 2024 gegen den Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG vom 13. Dezember 2023 (BVGer-act. 6 Beilage 10). B.e Die Vorinstanz führte das Verfahren weiter und trat mit Verfügung vom 24. Januar 2024 nicht auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde vom 20. September 2023 ein; es liege kein Beschluss des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin vor, womit es an einem «Anfechtungsobjekt» mangle (BVGer-act. 11). C. C.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, am 23. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2024. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde vom 20. September 2023 einzutreten und in der Sache materiell-rechtlich zu entscheiden. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin anzuhalten, einen Stiftungsratsbeschluss im Sinne des Entscheides der Vorsorgekommission vom 7. Dezember 2022 zu verlangen und dann den Fall materiell-rechtlich zu behandeln (BVGer-act. 1). C.b Den mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- bezahlte der Beschwerdeführer am 4. März 2024 (BVGer-act. 2, 4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie auf Bestätigung der Verfügung vom 24. Januar 2024 (BVGer-act. 6). C.d Die Beschwerdegegnerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger (BVGer-act. 8), beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (BVGer-act. 14). C.e Die Parteien hielten mit Stellungnahmen vom 23. Juli 2024, 14. August 2024 und 15. Oktober 2024 an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 18, 20, 23). C.f Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel per 7. November 2024 (BVGer-act. 24). C.g Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2026 forderte das Gericht die Vorinstanz auf, die in den vorinstanzlichen Akten unvollständig vorhandenen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 betreffend die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2023 und den Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG vom 7./12. Dezember 2022 nachzureichen (BVGer-act. 26). Die Vorinstanz übermittelte dem Gericht die eingeforderten Unterlagen am 20. März 2026 (BVGer-act. 27).

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31-33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Da die Vorinstanz vorliegend in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde nach Art. 61 BVG verfügt hat (vgl. auch Bst. A.a vorstehend), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. Januar 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (Urteil des BVGer C-5797/2020 vom 16. August 2024 E. 2.1). Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).

E. 2.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 24. Januar 2024, mit welcher die Vorinstanz auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 20. September 2023 nicht eingetreten ist. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 und damit des diesem Entscheid zugrundeliegenden Beschlusses der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 (BGE 132 V 76 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; Urteil des BVGer C-2976/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.1).

E. 3 Vor Bundesverwaltungsgericht äussern sich die Verfahrensbeteiligten wie folgt zum Streitgegenstand:

E. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde vom 23. Februar 2024 die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2024, die Anweisung der Vorinstanz, auf die Beschwerde vom 20. September 2023 einzutreten und materiell-rechtlich zu entscheiden, oder eventualiter die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin anzuhalten, einen Stiftungsratsbeschluss im Sinne des Beschlusses der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 zu verlangen und den Fall materiell-rechtlich zu behandeln. Der Beschwerdeführer führt aus, durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2024 erwachse ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten sei. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil bestehe insbesondere darin, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Beschwerdegegnerin kein Endentscheid betreffend die Verteilung von freien Mitteln erlassen werde. Es sei richtig, dass das Anfechtungsobjekt ein Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG und nicht ein Beschluss des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin sei. Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 stehe: «Zusammenfassend hält der Stiftungsrat bzw. die Vorsorgekommission an ihrem Entscheid fest. Ihre Einsprache vom 05.01.2023 wird abgewiesen.» Es frage sich, ob damit nicht doch ein formeller Beschluss des Stiftungsrates vorliege. Sollte dies nicht der Fall sein, frage sich, ob die Vorinstanz den Stiftungsratsbeschluss zum Beschluss der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 hätte einholen und danach materiell-rechtlich entscheiden müssen. Weiter stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz analog einer Sprungbeschwerde materiell-rechtlich hätte entscheiden müssen (BVGer-act. 1). Replikweise betont der Beschwerdeführer nochmals, er habe durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sehr wohl einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da er sich erst wieder gegen den neu zu erlassenden Entscheid wehren könne. Zudem müsste er in einem künftigen Verfahren zuerst belegen, dass freie Mittel zur Verteilung vorliegen würden, und danach, dass die Rentnerinnen und Renter an der Verteilung partizipieren können müssten (BVGer-act. 18).

E. 3.2 Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie habe in ihrer Verfügung ausgeführt, es sei Sache der Beschwerdegegnerin, bezüglich der streitigen Verteilung freier Mittel Beschluss zu fassen. Sie werde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die Umsetzung dieser Auflage prüfen und entsprechende Schritte unternehmen, sollte die Beschwerdegegnerin keinen Beschluss fassen. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe somit nicht. Dass sich der Beschwerdeführer erneut an die Aufsichtsbehörde wenden müsse, wenn er mit dem noch zu erlassenden Stiftungsratsbeschluss der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei, hänge damit zusammen, dass er sich verfrüht - als noch kein Stiftungsratsbeschluss betreffend die Verteilung freier Mittel vorgelegen habe - an die Aufsichtsbehörde gewandt habe, statt an den Stiftungsrat. Die Eingabe an die Aufsichtsbehörde sei überdies nicht als Sprungbeschwerde bezeichnet gewesen, das Institut der Sprungbeschwerde sei vorliegend auch nicht anwendbar (BVGer-act. 6, 20).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ein rechtsgültiger Entscheid zur Verteilung der freien Mittel sei nicht erfolgt. Zwar habe die Vorsorgekommission in ihrem Beschluss vom 7./12. Dezember 2022 vorgegeben, die vorgesehene Verteilung der freien Mittel sei durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen, dies sei jedoch versehentlich unterblieben. Mangels genügend freier Mittel sei die Vorsorgekommission auf ihren Beschluss vom 7./12. Dezember 2022 zurückgekommen und habe am 13. Dezember 2023 beschlossen, keine freien Mittel zu verteilen. Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer wiederum Einsprache erhoben, die nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens behandelt werde. Die Beschwerdegegnerin sei bestrebt, das Verfahren nun korrekt abzuwickeln. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil sei durch die vorliegend angefochtene Verfügung der Vorinstanz nicht ersichtlich. Zudem liege kein Anwendungsfall eines Sprungrekurses vor (BVGer-act. 14, 23).

E. 4.1 Nach Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichnen die Kantone die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.

E. 4.2 Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a); von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit (Bst. b); Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c); die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d); Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilt; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos (Bst. e). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (vgl. auch Art. 62a BVG; BGE 141 V 416 E. 2.1; 140 V 348 E. 2.2; Urteile des BVGer A-663/2018 vom 29. Mai 2020 E. 2.2.; A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 3.3.3).

E. 4.3 Gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Aus dieser Bestimmung haben Lehre und Rechtsprechung eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde mit Anspruch auf Eintreten und Einräumung von Parteirechten abgeleitet (BGE 107 II 385; Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1). Das gilt ebenfalls für die Aufsichtsbeschwerde an die BVG-Aufsichtsbehörde nach Art. 61 ff. BVG. Bei dieser BVG-Aufsichtsbeschwerde handelt es sich um ein vollwertiges, förmliches Rechtsmittel, das der beschwerdeführenden Person einen Anspruch auf einen Entscheid einräumt. Mit einer BVG-Aufsichtsbeschwerde kann nicht nur ein bestimmtes Verhalten der Vorsorgeeinrichtung beanstandet, sondern auch der Erlass konkreter aufsichtsbehördlicher Verfügungen verlangt werden (Urteil des BVGer C-4131/2021 vom 5. Februar 2025 E. 4.2 m.w.H.).

E. 5 Zu prüfen ist, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2024 rechtmässig war oder ob die Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer gefordert, auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde hätte eintreten und materiell entscheiden müssen.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer richtete seine BVG-Aufsichtsbeschwerde namentlich gegen den ablehnenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 (BVGer-act. 27 Beilage 1). Dem Einspracheentscheid vorangegangen war ein Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG vom 7./12. Dezember 2022. Darin entschied die Vorsorgekommission die Verteilung von freien Mitteln aus dem Anschluss an die B._______ (Sammelstiftung) in der Höhe von Fr. 437'483.- an die aktiven und erwerbsunfähigen Versicherten. Bei der Verteilung der freien Mittel nicht berücksichtigt wurden die Rentnerinnen und Rentner der C._______ AG (BVGer-act. 27 Beilage 2). Gegen diesen Beschluss stand, gemäss Ziffer 14 des Schreibens der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2022 (BVGer-act. 6 Beilage 1/7), mit der Möglichkeit einer «Einsprache» ein stiftungsinterner Instanzenzug zur Verfügung, den der Beschwerdeführer mit - unstrittig fristgerechter - Einsprache vom 5. Januar 2023 wahrnahm (BVGer-act. 6 Beilage 1/8) und der in den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 mündete. Im Einspracheentscheid nahm die Beschwerdegegnerin im Namen des Stiftungsrates Stellung und teilte dem Beschwerdeführer mit, die Einsprache werde abgewiesen; «der Stiftungsrat bzw. die Vorsorgekommission» halte an ihrem Entscheid fest. Unterzeichnet wurde der Einspracheentscheid vom Geschäftsführer und dem Teamleiter Vertrieb der Beschwerdegegnerin (BVGer-act. 27 Beilage 1).

E. 5.1.2 Die Vorinstanz trat auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht ein. Bei der Überwachung der Vorsorgeeinrichtungen gehe es stets um das Handeln oder Nichthandeln des Stiftungsrates. Dessen Beschlüsse und Handlungen würden durch die Aufsichtsbehörde überwacht. Es sei nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, Entscheide vorgelagerter Stellen (z.B. Vorsorgekommissionen) auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Dies sei vielmehr Aufgabe des Stiftungsrates, gegen dessen Beschlüsse dann die BVG-Aufsichtsbeschwerde zur Verfügung stehe. Vorliegend fehle es an einem Stiftungsratsbeschluss. Die Aufsichtsbeschwerde richte sich gegen den Beschluss einer Vorsorgekommission, nicht gegen einen Stiftungsratsbeschluss. Spätestens der Einspracheentscheid vom 21. August 2023 hätte eines formellen Beschlusses des Stiftungsrates bedurft. Es werde Sache der Beschwerdegegnerin sein, bezüglich der streitigen Verteilung freier Mittel Beschluss zu fassen, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer gegen den neuen Beschluss der Vorsorgekommission erneut Einsprache bei der Beschwerdegegnerin erhoben habe (BVGer-act. 6 Beilage 11).

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers korrekterweise als BVG-Aufsichtsbeschwerde behandelt hat. Gemäss Art. 53d Abs. 6 BVG haben Versicherte sowie Rentnerinnen und Rentner das Recht, im Rahmen einer Teilliquidation unter anderem den Verteilungsplan betreffend die freien Mittel bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Die Verteilung der freien Mittel gemäss dem vorliegenden Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG vom 7./12. Dezember 2022 sollte jedoch nicht im Rahmen einer Teilliquidation erfolgen, sondern freiwillig im Nachgang zum Anschluss der C._______ AG an die Beschwerdegegnerin, weshalb die Möglichkeit eines Überprüfungsbegehrens gestützt auf Art. 53d Abs. 6 BVG nicht zur Verfügung stand (vgl. hierzu auch Urteil des BGer 9C_15/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.1.2).

E. 5.3.1 Als Organe einer Vorsorgestiftung gelten gemäss BVG der Stiftungsrat als oberstes Organ, eine allfällige Geschäftsführung, sowie die Kontrollorgane (Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge) der Stiftung (vgl. insb. Art. 51a und Art. 52a BVG; siehe auch Art. 62a Abs. 2 BVG). Bei Sammelstiftungen üben auch die Vorsorgekommissionen der einzelnen Vorsorgewerke Organfunktion aus (vgl. Art. 68a Abs. 2 Bst. a BVG; BGE 124 II 114 E. 2b und E. 2c; BVGE 2012/14 E. 6.3.3.1; Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 41 vom 1. Juli 1998, Rz. 237). Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Sie erlassen reglementarische Bestimmungen namentlich über ihre Organisation (Art. 50 Abs. 1 Bst. b BVG).

E. 5.3.2 Das Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin (in der Version ab 1. Januar 2023; nachfolgend: Vorsorgereglement) zählt als «Organe der Stiftung» den Stiftungsrat, die Vorsorgekommission, die Revisionsstelle und den Experten auf (Art. 40 Ziff. 1-4 Vorsorgereglement). Die Geschäftsstelle wird eigens geregelt (Art. 41 Vorsorgereglement). Der Stiftungsrat erlässt ein «Reglement zur Organisation der Sammelstiftung», in dem die Tätigkeiten und Kompetenzen der mit der Beratung und Verwaltung der Beschwerdegegnerin verantwortlichen Personen und Organe umschrieben sind (sog. Organisationsreglement; Art. 40 Ziff. 5 Vorsorgereglement). Das Organisationsreglement der Beschwerdegegnerin regelt die Zuständigkeit ihrer Organe, darunter namentlich des Stiftungsrates (vgl. Art. 1 und 2 ff. Organisationsreglement der Beschwerdegegnerin, Version vom 1. Januar 2023 [nachfolgend: Organisationsreglement], abrufbar über [Web-Adresse], der Vorsorgekommissionen (Art. 1 und 12 ff. Organisationsreglement) und der Geschäftsführung (Art. 24 ff. Organisationsreglement).

E. 5.3.2.1 Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Beschwerdegegnerin (Art. 2 Organisationsreglement). Er leitet die Geschäfte der Stiftung nach Massgabe des Gesetzes, der Stiftungsurkunde und den Weisungen der Aufsichtsbehörde (Art. 11 Abs. 1 Organisationsreglement). Als Aufgabe fällt unter anderem die Festlegung der Organisation in seine Zuständigkeit (Art. 11 Abs. 2 Organisationsreglement). Er regelt zudem die Tätigkeit der Vorsorgekommission. Er kann dazu Vorgaben und Weisungen erlassen. Die Information und Überwachung der Vorsorgekommission hat der Stiftungsrat an die Geschäftsführung delegiert (Art. 11 Abs. 5 Organisationsreglement). Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte der Stiftung (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Organisationsreglement), vertritt die Stiftung gegenüber Dritten und ist unter anderem für die zeit- und sachgerechte Information der angeschlossenen Vorsorgewerke und die Information der Destinatärinnen und Destinatäre verantwortlich (Art. 25 Organisationsreglement). Die mit der Geschäftsführung betraute Person wird vom Stiftungsrat gewählt (Art. 24 Abs. 2 Organisationsreglement).

E. 5.3.2.2 Die ordnungsgemässe Durchführung der Personalvorsorge für die Mitarbeitenden der Arbeitgebenden, die sich der Beschwerdegegnerin zum Zwecke der Durchführung der Personalvorsorge angeschlossen haben, obliegt der im Sinne von Art. 51 BVG für sein Vorsorgewerk zu organisierenden Vorsorgekommission des entsprechenden Vorsorgewerks (Art. 12 Organisationsreglement). Die Vorsorgekommission hat die Hauptaufgabe, die Interessen der versicherten Personen des jeweiligen Vorsorgewerks gegenüber der Beschwerdegegnerin als Vorsorgestiftung und den jeweiligen Arbeitgebenden wahrzunehmen (Art. 13 Organisationsreglement). Sie setzt sich paritätisch aus mindestens einer Vertretung der Arbeitgeberin und einer gleichen Anzahl von Vertretungen der Arbeitnehmenden zusammen (Art. 14 Abs. 1 Organisationsreglement). Die Vorsorgekommission ist innerhalb der gesetzlichen, reglementarischen und vom Stiftungsrat festgelegten Rahmenbedingungen in der Entscheidungsfindung frei (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Organisationsreglement). Beschlüsse der Vorsorgekommission dürfen erst nach Konsultation des Stiftungsrates den Versicherten bekannt gegeben werden (Art. 18 Organisationsreglement). Die Vorsorgekommission hat die unterzeichneten Protokolle ihrer Beschlüsse bzw. die Zirkularbeschlüsse innert zwei Wochen der Geschäftsführung einzureichen (Art. 20 Organisationsreglement).

E. 5.3.2.3 Die Festlegung der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel obliegt dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vorliegend dem Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin (Art. 51a Abs. 2 Bst. b BVG, Art. 11 Organisationsreglement). Den Entscheid über die Verwendung der freien Mittel im Rahmen der vom Stiftungsrat aufgestellten Grundsätze fällt die Vorsorgekommission (Art. 19 Abs. 2 4. Spiegelstrich Organisationsreglement).

E. 5.4.1 Eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde nach Art. 84 ZGB richtet sich gegen die beaufsichtigte Stiftung beziehungsweise die der Aufsicht unterstehenden Stiftungsorgane wie namentlich sämtliche oder einzelne Mitglieder des Stiftungsrats oder eines anderen Organs (Beirat, Kommission, Revisionsstelle etc.; BGE 111 II 97 E. 3; 108 II 497 E. 5; 107 II 385 E. 3; 61 II 289 E. 1b: Roman Baumann Lorant, Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, SJZ 2013 S. 517). Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Organe der Stiftung das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten einhalten (Art. 84 Abs. 2 ZGB; BGE 111 II 97 E. 3; 108 II 497 E. 5). Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen der Aufsichtsbehörde eine ganze Anzahl präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung (BGE 126 III 499 E. 3a). Als repressive Massnahmen kommen zum Beispiel die Aufhebung von Beschlüssen, Weisungen, Bussen oder die Abberufung von Stiftungsorganen in Betracht (Urteil des BGer 5A_827/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2.1). Seit dem 1. Januar 2024 enthält Art. 84 Abs. 3 ZGB eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Demnach kann von dem in der Norm umschriebenen Personenkreis «gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane» Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden.

E. 5.4.2 Die stiftungsrechtlichen Grundsätze gelten sinngemäss für die BVG-Aufsichtsbeschwerde. Die Aufsichtsbehörde hat - worauf die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich hinweist - praxisgemäss darüber zu wachen, dass die Organe der Vorsorgestiftung keine Beschlüsse treffen, die dem Gesetz, der Stiftungsurkunde oder dem Reglement widersprechen oder unsittlich sind (BVGer-act. 1 Beilage 1, Rz. I.5; vgl. hierzu: BGE 140 V 348 E. 2.2; 138 V 346 E. 5.5.1; Urteil des BGer 9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E. 5.1.1; Urteil des BVGer C-5797/2020 vom 16. August 2024 E. 4.4.2 m.w.H.). Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem die Aufhebung und Änderung von Entscheiden oder Erlassen der Organe der Vorsorgestiftung infrage (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 7.1 m.w.H.). Zwar erwähnt der mit der Strukturreform per 1. Januar 2012 eingeführte Art. 62a BVG (Aufsichtsmittel) nur die gesetzlich zwingenden Organe - das oberste Organ sowie die Kontrollorgane - als Adressaten von Aufsichtsmassnahmen und sieht unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde bei Bedarf Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben kann (Art. 62a Abs. 2 Bst. d BVG). Die Aufzählung der Aufsichtsmittel in Art. 62a Abs. 2 BVG ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung nicht abschliessend (vgl. z.B. Urteile des BVGer A-6607/2019 vom 18. November 2021 E. 5.2.3; A-5358/2016 vom 1. Mai 2017 E. 2.2.2; A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 3.3.3; C-6253/2014 vom 4. Februar 2016 E. 6.4.2). Vielmehr kann die Aufsichtsbehörde gestützt auf die Generalklausel in Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG weiterhin die erforderlichen Massnahmen zur Behebung von Mängeln treffen. Damit kann die Aufsichtsbehörde bei Bedarf auch die Entscheide oder Erlasse anderer Organe als des obersten Organs aufheben oder ändern. Das gilt im Übrigen ebenfalls bei einem Überprüfungsbegehren nach Art. 53d Abs. 6 BVG, das sich nicht zwingend gegen einen Beschluss des obersten Organs richtet (Art. 53d Abs. 4 BVG; vgl. für einen Anwendungsfall: Urteil des BVGer C-1993/2021 vom 5. August 2025 [Aufhebung des Beschlusses einer Vorsorgekommission durch die BVS]).

E. 5.4.3 Soweit innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen - wie dies namentlich bei Teilliquidationsverfahren nach Art. 53d BVG verbreitet ist -, geht die Rechtsprechung vom Grundsatz aus, dass ein vorsorgeeinrichtungsinterner Instanzenzug zu durchlaufen ist, bevor eine BVG-Aufsichtsbeschwerde anhängig gemacht werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_15/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.1.2; Urteil des BVGer C-4131/2021 vom 5. Februar 2025 E. 5.1.2 m.w.H.; vgl. zum Stiftungsrecht: BGE 144 III 433 E. 4.2).

E. 5.5.1 Die Vorinstanz trat auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde nicht ein, da eine BVG-Aufsichtsbeschwerde nur gegen Stiftungsratsbeschlüsse zur Verfügung stehe, ein solcher hier aber nicht vorliege (vgl. E. 5.1 vorstehend). Die Überwachung der Vorsorgeeinrichtungen beschränkt sich jedoch entgegen der Vorinstanz nicht auf das Handeln oder Nichthandeln des Stiftungsrates. Die BVG-Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf auch die Entscheide oder Erlasse anderer Organe als des obersten Organs aufheben oder ändern (vgl. E. 5.4.2 vorstehend). Dementsprechend ist eine BVG-Aufsichtsbeschwerde nicht zum Vornherein auf Stiftungsratsbeschlüsse respektive auf Beschlüsse des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung beschränkt. Vorliegend handelt es sich bei der Vorsorgekommission wie auch bei der Geschäftsführung, die den Einspracheentscheid unterzeichnet hat, um Organe der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 5.3.2 vorstehend). Auch deren Beschlüsse und Entscheide können grundsätzlich Gegenstand einer BVG-Aufsichtsbeschwerde bilden. Diese ist daher vorliegend nicht bereits mangels tauglichen Anfechtungsobjekts von vornherein ausgeschlossen.

E. 5.5.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer den stiftungsinternen Instanzenzug durchlaufen hat (vgl. E. 5.4.3 vorstehend). Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG vom 7./12. Dezember 2022 am 5. Januar 2023 Einsprache (BVGer-act. 6 Beilage 1/8). Diese Einsprache wurde durch den Einspracheentscheid vom 21. August 2023 erledigt, der von der Beschwerdegegnerin - konkret: vom Geschäftsführer im Namen des Stiftungsrates - unterzeichnet wurde (BVGer-act. 27 Beilage 1). Eine zusätzliche stiftungsinterne Weiterzugsmöglichkeit ist weder reglementarisch vorgegeben noch im Einspracheentscheid vom 21. August 2023 erwähnt. Folglich durchlief der Beschwerdeführer vor Anhebung der BVG-Aufsichtsbeschwerde den internen Instanzenzug der Beschwerdegegnerin, womit auch diese Voraussetzung zur Erhebung einer BVG-Aufsichtsbeschwerde erfüllt ist.

E. 5.5.3 Dass der Beschwerdeführer die Einsprache und die Aufsichtsbeschwerde form- und fristgerecht eingereicht hat, ist zu Recht nicht umstritten. Die Vorinstanz hätte daher auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde eintreten müssen.

E. 5.6 Da sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. E. 2.3 vorstehend), erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob der Beschluss der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 und der Einspracheentscheid vom 21. August 2023 zur Verteilung der freien Mittel formell wie materiell korrekt zustande gekommen sind. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist namentlich die Frage, ob im konkreten Fall gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen ein Beschluss des Stiftungsrates erforderlich gewesen wäre und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon abgesehen hat. Wären die strittigen Beschlüsse und Entscheide der Organe der Beschwerdegegnerin in diesem Sinne mangelhaft, hätte dies nicht ein Nichteintreten auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde zur Folge, sondern es wären vielmehr die notwendigen Aufsichtsmassnahmen zu ergreifen (vgl. E. 5.4.2 vorstehend).

E. 5.7 Aus prozessökonomischen Gründen ist abschliessend darauf einzugehen, ob das vorliegende Verfahren dadurch gegenstandslos geworden ist, dass der Beschluss der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 durch den Beschluss der Vorsorgekommission vom 13. Dezember 2023 ersetzt worden ist (vgl. Bst. B.d. vorstehend).

E. 5.7.1 Am 13. Dezember 2023 kam die Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG auf ihren Beschluss vom 6./12. Dezember 2022 zurück und entschied, auf eine Verteilung von freien Mitteln im Interesse einer nachhaltigen Stärkung des Vorsorgewerks zu verzichten. Sie begründet dies mit der Vermögensentwicklung des Vorsorgewerkes. Die freien Mittel seien aufgrund der tiefen Performance in den Jahren 2022 und 2023 nicht mehr in dem Umfang vorhanden wie zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 6./12. Dezember 2022 (BVGer-act. 6 Beilage 7/2). Dieser Beschluss vom 13. Dezember 2023 wurde der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 zur Kenntnis gegeben (BVGer-act. 6 Beilage 7). Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 orientierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, er habe gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2023 bei der Vorsorgekommission Einsprache erhoben (BVGer-act. 6 Beilage 10). Über diese Einsprache wird, wie die Beschwerdegegnerin ausführt (BVGer-act. 14 Rz. 7.5), nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens entschieden werden.

E. 5.7.2 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des zweiten Beschlusses der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG bestreitet und ein stiftungsinternes Verfahren hängig ist. Erst wenn die Rechtmässigkeit des zweiten Beschlusses geklärt ist und dieser den ersten Beschluss rechtsgültig ersetzt hat, wäre zu prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Rechtmässigkeit des ersten Beschlusses entfällt (vgl. allgemein: Hans Michael Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, 1998, Rz. 83; Dubs/Truffer, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 4a und N. 28 zu Art. 706 OR; je m.H. auf BGE 86 II 165 E. 5). Im jetzigen Zeitpunkt lässt sich das Verfahren betreffend den Beschluss der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 daher nicht als gegenstandslos abschreiben.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde eingetreten ist. Die Verfügung vom 24. Januar 2024 ist folglich aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die auf insgesamt Fr. 3'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten sind vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der unterliegenden Vorinstanz werden von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) und der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) sind keine Entschädigungen zuzusprechen. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Streitsache im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
  3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und die Oberaufsichtskommission BVG. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-1246/2024

Urteil vom 4. Juni 2026

Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz),

Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

A._______,

vertreten durch lic. iur. Susanne Friedauer, Rechtsanwältin, KS Partner,

Beschwerdeführer,

gegen

B._______ (Sammelstiftung),vertreten durch lic. iur. Andreas Gnädinger, Rechtsanwalt, HMV Rechtsanwälte,

Beschwerdegegnerin,

ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin,

Ostschweiz und Zürich,

Vorinstanz.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge, Aufsicht,

Verfügung vom 24. Januar 2024.

Sachverhalt:

A.

A.a Die B._______ (Sammelstiftung) mit Sitz in (...) (Sammelstiftung oder Beschwerdegegnerin) ist eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 ff. OR und Art. 48 Abs. 2 BVG (SR 831.40), die unter der Aufsicht der ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich (Vorinstanz; bis 31. Dezember 2025 BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich [BVS]; vgl. Auszug aus dem Handelsregister, abrufbar über) steht und im Register für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich eingetragen ist (vgl. Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen unter). Die Beschwerdegegnerin bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden der ihr angeschlossenen Unternehmen (vgl. Auszug aus dem Handelsregister, abrufbar über). Sie führt für jeden ihr angeschlossenen Arbeitgeber bzw. jede ihr angeschlossene Arbeitgeberin ein separates Vorsorgewerk. Alle Vorsorgewerke haben ein paritätisch zusammengesetztes Organ, die Vorsorgekommission. Die Rentnerinnen und Rentner werden auf Stufe Stiftung geführt (Art. 3 Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin; in der jeweils aktuellen Version abrufbar über [Web-Adresse]).

A.b Die C._______ AG, Sitz (...), schloss sich per 1. Januar 2019 der Beschwerdegegnerin an und übertrug die bisher in der Personalvorsorgestiftung der C._______, Sitz (...) (Personalvorsorgestiftung C._______), geführten Vorsorgemittel der aktiven Versicherten und der Rentnerinnen und Rentner an die Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben der Personalvorsorgestiftung C._______ vom 22. November 2018; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 6 Beilage 1/3). Das Vorsorgekapital der Rentnerinnen und Rentner in der Höhe von Fr. 4'360'101 wurde für den Einkauf in den Rentnerpool der Beschwerdegegnerin verwendet. In das Vorsorgewerk der C._______ AG, worin nur die aktiven Versicherten verblieben, wurden ein Vorsorgekapital «Aktive Versicherte» von Fr. 8'056'064, Wertschwankungsreserven von Fr. 1'224'522 und freie Mittel von Fr. 1'051'451 übertragen (Schreiben der Personalvorsorgestiftung C._______ vom 5. September 2019; BVGer-act. 6 Beilage 1/4). Die Personalvorsorgestiftung C._______ wurde liquidiert und am (...) im Handelsregister gelöscht (vgl. Auszug aus dem Handelsregister, abrufbar über www.zefix.ch).

A.c A._______, geboren (...), Rentner der C._______ AG (Beschwerdeführer), erhob, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, am 25. September 2019 beim Stiftungsrat der Personalvorsorgestiftung C._______ Einsprache gegen diese Vermögensübertragung und verlangte die Änderung des Verteilschlüssels dahingehend, dass auch den Rentnerinnen und Rentner ein Anteil an den Wertschwankungsreserven und den freien Mitteln mitgegeben werde (BVGer-act. 6 Beilage 1/5). Im stiftungsinternen Einspracheverfahren wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger, im Schreiben vom 19. November 2019 zugesichert, dass bei einer allfälligen Verteilung der freien Mittel der Anspruch der Rentnerinnen und Rentner geprüft werde (BVGer-act. 6 Beilage 1/6).

B.

B.a Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass beim Anschluss an die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2019 freie Mittel in der Höhe von Fr. 1'051'451 gebildet werden konnten. Die Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG habe die Verteilung von freien Mitteln an die Versicherten beschlossen. Von den freien Mitteln seien die zur Abfederung der Senkung der Umwandlungssätze verwendeten Einlagen der Personalvorsorgestiftung C._______ (in den Jahren 2016 bis 2018) und der Beschwerdegegnerin (ab 2019) von total Fr. 673'968 (Fr. 261'510 + 3 x Fr. 137'486) abgezogen sowie die Auflösung der Rückstellung durch die Arbeitgeberin in der Höhe von Fr. 60'000 hinzugerechnet worden. Schliesslich seien freie Mittel in der Höhe von Fr. 437'483 verblieben. Diese seien an die per 1. Januar 2019 übertragenen aktiven und erwerbsunfähigen Versicherten zu verteilen. Die von der Personalvorsorgestiftung C._______ zur Beschwerdegegnerin übertragenen Rentnerinnen und Rentner würden nicht berücksichtigt. Weiter habe die Vorsorgekommission den Verteilschlüssel der freien Mittel beschlossen (BVGer-act. 6 Beilage 1/7). Diesem Schreiben lag der Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG zugrunde, der am 7. und 12. Dezember 2022 unterzeichnet wurde (BVGer-act. 27 Beilage 2).

B.b Hiergegen erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2023 Einsprache und beantragte, der Verteilplan sei zu überprüfen und es seien insbesondere die Rentnerinnen und Rentner in den begünstigten Personenkreis als Anspruchsberechtigte aufzunehmen (BVGer-act. 6 Beilage 1/8). Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an der Verteilung der freien Mittel gemäss Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG vom 7./12. Dezember 2022 fest und wies die Einsprache vom 5. Januar 2023 ab (BVGer-act. 27 Beilage 1).

B.c Der Beschwerdeführer gelangte am 20. September 2023 mit einer als «Überprüfungsbegehren/Beschwerde» benannten Eingabe an die Vorinstanz. Er stellte den Antrag, den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023, den dem Entscheid zugrundeliegenden Verteilplan vom 6. Dezember 2022 und den Beschluss der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 zu überprüfen und im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers eine entsprechende Verfügung zu erlassen. In der neuen Verfügung sollten insbesondere die Rentnerinnen und Rentner der C._______ AG bei der Verteilung der freien Mittel berücksichtigt werden (BVGer-act. 6 Beilage 1).

B.d Die Vorinstanz behandelte die Eingabe vom 20. September 2023 als BVG-Aufsichtsbeschwerde und führte einen Schriftenwechsel durch. In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2023 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG habe in einem neuen Beschluss vom 13. Dezember 2023 entschieden, auf die Verteilung der freien Mittel in der Höhe von Fr. 437'483 zu verzichten. Der Beschluss der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 werde zurückgenommen. Aufgrund dessen werde beantragt, das laufende Beschwerdeverfahren abzuschreiben (BVGer-act. 6 Beilagen 7 und 7/2). Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 10. Januar 2024 an seinen Anträgen in der Beschwerde vom 20. September 2023 fest und verlangte, dem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens nicht stattzugeben und das Verfahren weiterzuführen (BVGer-act. 6 Beilage 9). Des Weiteren orientierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz am 11. Januar 2024 über seine Einsprache vom 10. Januar 2024 gegen den Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG vom 13. Dezember 2023 (BVGer-act. 6 Beilage 10).

B.e Die Vorinstanz führte das Verfahren weiter und trat mit Verfügung vom 24. Januar 2024 nicht auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde vom 20. September 2023 ein; es liege kein Beschluss des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin vor, womit es an einem «Anfechtungsobjekt» mangle (BVGer-act. 11).

C.

C.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, am 23. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2024. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde vom 20. September 2023 einzutreten und in der Sache materiell-rechtlich zu entscheiden. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin anzuhalten, einen Stiftungsratsbeschluss im Sinne des Entscheides der Vorsorgekommission vom 7. Dezember 2022 zu verlangen und dann den Fall materiell-rechtlich zu behandeln (BVGer-act. 1).

C.b Den mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- bezahlte der Beschwerdeführer am 4. März 2024 (BVGer-act. 2, 4).

C.c In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie auf Bestätigung der Verfügung vom 24. Januar 2024 (BVGer-act. 6).

C.d Die Beschwerdegegnerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger (BVGer-act. 8), beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (BVGer-act. 14).

C.e Die Parteien hielten mit Stellungnahmen vom 23. Juli 2024, 14. August 2024 und 15. Oktober 2024 an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 18, 20, 23).

C.f Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel per 7. November 2024 (BVGer-act. 24).

C.g Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2026 forderte das Gericht die Vorinstanz auf, die in den vorinstanzlichen Akten unvollständig vorhandenen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 betreffend die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2023 und den Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG vom 7./12. Dezember 2022 nachzureichen (BVGer-act. 26). Die Vorinstanz übermittelte dem Gericht die eingeforderten Unterlagen am 20. März 2026 (BVGer-act. 27).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 31-33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Da die Vorinstanz vorliegend in ihrer Funktion als BVG-Aufsichtsbehörde nach Art. 61 BVG verfügt hat (vgl. auch Bst. A.a vorstehend), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) sind für den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 24. Januar 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (Urteil des BVGer C-5797/2020 vom 16. August 2024 E. 2.1). Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).

2.3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 24. Januar 2024, mit welcher die Vorinstanz auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 20. September 2023 nicht eingetreten ist. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 und damit des diesem Entscheid zugrundeliegenden Beschlusses der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 (BGE 132 V 76 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; Urteil des BVGer C-2976/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.1).

3. Vor Bundesverwaltungsgericht äussern sich die Verfahrensbeteiligten wie folgt zum Streitgegenstand:

3.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde vom 23. Februar 2024 die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2024, die Anweisung der Vorinstanz, auf die Beschwerde vom 20. September 2023 einzutreten und materiell-rechtlich zu entscheiden, oder eventualiter die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin anzuhalten, einen Stiftungsratsbeschluss im Sinne des Beschlusses der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 zu verlangen und den Fall materiell-rechtlich zu behandeln.

Der Beschwerdeführer führt aus, durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2024 erwachse ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten sei. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil bestehe insbesondere darin, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Beschwerdegegnerin kein Endentscheid betreffend die Verteilung von freien Mitteln erlassen werde.

Es sei richtig, dass das Anfechtungsobjekt ein Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG und nicht ein Beschluss des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin sei. Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 stehe: «Zusammenfassend hält der Stiftungsrat bzw. die Vorsorgekommission an ihrem Entscheid fest. Ihre Einsprache vom 05.01.2023 wird abgewiesen.» Es frage sich, ob damit nicht doch ein formeller Beschluss des Stiftungsrates vorliege. Sollte dies nicht der Fall sein, frage sich, ob die Vorinstanz den Stiftungsratsbeschluss zum Beschluss der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 hätte einholen und danach materiell-rechtlich entscheiden müssen. Weiter stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz analog einer Sprungbeschwerde materiell-rechtlich hätte entscheiden müssen (BVGer-act. 1). Replikweise betont der Beschwerdeführer nochmals, er habe durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sehr wohl einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da er sich erst wieder gegen den neu zu erlassenden Entscheid wehren könne. Zudem müsste er in einem künftigen Verfahren zuerst belegen, dass freie Mittel zur Verteilung vorliegen würden, und danach, dass die Rentnerinnen und Renter an der Verteilung partizipieren können müssten (BVGer-act. 18).

3.2 Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie habe in ihrer Verfügung ausgeführt, es sei Sache der Beschwerdegegnerin, bezüglich der streitigen Verteilung freier Mittel Beschluss zu fassen. Sie werde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die Umsetzung dieser Auflage prüfen und entsprechende Schritte unternehmen, sollte die Beschwerdegegnerin keinen Beschluss fassen. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe somit nicht. Dass sich der Beschwerdeführer erneut an die Aufsichtsbehörde wenden müsse, wenn er mit dem noch zu erlassenden Stiftungsratsbeschluss der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei, hänge damit zusammen, dass er sich verfrüht - als noch kein Stiftungsratsbeschluss betreffend die Verteilung freier Mittel vorgelegen habe - an die Aufsichtsbehörde gewandt habe, statt an den Stiftungsrat. Die Eingabe an die Aufsichtsbehörde sei überdies nicht als Sprungbeschwerde bezeichnet gewesen, das Institut der Sprungbeschwerde sei vorliegend auch nicht anwendbar (BVGer-act. 6, 20).

3.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ein rechtsgültiger Entscheid zur Verteilung der freien Mittel sei nicht erfolgt. Zwar habe die Vorsorgekommission in ihrem Beschluss vom 7./12. Dezember 2022 vorgegeben, die vorgesehene Verteilung der freien Mittel sei durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen, dies sei jedoch versehentlich unterblieben. Mangels genügend freier Mittel sei die Vorsorgekommission auf ihren Beschluss vom 7./12. Dezember 2022 zurückgekommen und habe am 13. Dezember 2023 beschlossen, keine freien Mittel zu verteilen. Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer wiederum Einsprache erhoben, die nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens behandelt werde. Die Beschwerdegegnerin sei bestrebt, das Verfahren nun korrekt abzuwickeln. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil sei durch die vorliegend angefochtene Verfügung der Vorinstanz nicht ersichtlich. Zudem liege kein Anwendungsfall eines Sprungrekurses vor (BVGer-act. 14, 23).

4.

4.1 Nach Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichnen die Kantone die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.

4.2 Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a); von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit (Bst. b); Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c); die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d); Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilt; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos (Bst. e). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (vgl. auch Art. 62a BVG; BGE 141 V 416 E. 2.1; 140 V 348 E. 2.2; Urteile des BVGer A-663/2018 vom 29. Mai 2020 E. 2.2.; A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 3.3.3).

4.3 Gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Aus dieser Bestimmung haben Lehre und Rechtsprechung eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde mit Anspruch auf Eintreten und Einräumung von Parteirechten abgeleitet (BGE 107 II 385; Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1). Das gilt ebenfalls für die Aufsichtsbeschwerde an die BVG-Aufsichtsbehörde nach Art. 61 ff. BVG. Bei dieser BVG-Aufsichtsbeschwerde handelt es sich um ein vollwertiges, förmliches Rechtsmittel, das der beschwerdeführenden Person einen Anspruch auf einen Entscheid einräumt. Mit einer BVG-Aufsichtsbeschwerde kann nicht nur ein bestimmtes Verhalten der Vorsorgeeinrichtung beanstandet, sondern auch der Erlass konkreter aufsichtsbehördlicher Verfügungen verlangt werden (Urteil des BVGer C-4131/2021 vom 5. Februar 2025 E. 4.2 m.w.H.).

5. Zu prüfen ist, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2024 rechtmässig war oder ob die Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer gefordert, auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde hätte eintreten und materiell entscheiden müssen.

5.1

5.1.1 Der Beschwerdeführer richtete seine BVG-Aufsichtsbeschwerde namentlich gegen den ablehnenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 (BVGer-act. 27 Beilage 1). Dem Einspracheentscheid vorangegangen war ein Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG vom 7./12. Dezember 2022. Darin entschied die Vorsorgekommission die Verteilung von freien Mitteln aus dem Anschluss an die B._______ (Sammelstiftung) in der Höhe von Fr. 437'483.- an die aktiven und erwerbsunfähigen Versicherten. Bei der Verteilung der freien Mittel nicht berücksichtigt wurden die Rentnerinnen und Rentner der C._______ AG (BVGer-act. 27 Beilage 2). Gegen diesen Beschluss stand, gemäss Ziffer 14 des Schreibens der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2022 (BVGer-act. 6 Beilage 1/7), mit der Möglichkeit einer «Einsprache» ein stiftungsinterner Instanzenzug zur Verfügung, den der Beschwerdeführer mit - unstrittig fristgerechter - Einsprache vom 5. Januar 2023 wahrnahm (BVGer-act. 6 Beilage 1/8) und der in den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2023 mündete. Im Einspracheentscheid nahm die Beschwerdegegnerin im Namen des Stiftungsrates Stellung und teilte dem Beschwerdeführer mit, die Einsprache werde abgewiesen; «der Stiftungsrat bzw. die Vorsorgekommission» halte an ihrem Entscheid fest. Unterzeichnet wurde der Einspracheentscheid vom Geschäftsführer und dem Teamleiter Vertrieb der Beschwerdegegnerin (BVGer-act. 27 Beilage 1).

5.1.2 Die Vorinstanz trat auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht ein. Bei der Überwachung der Vorsorgeeinrichtungen gehe es stets um das Handeln oder Nichthandeln des Stiftungsrates. Dessen Beschlüsse und Handlungen würden durch die Aufsichtsbehörde überwacht. Es sei nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, Entscheide vorgelagerter Stellen (z.B. Vorsorgekommissionen) auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Dies sei vielmehr Aufgabe des Stiftungsrates, gegen dessen Beschlüsse dann die BVG-Aufsichtsbeschwerde zur Verfügung stehe. Vorliegend fehle es an einem Stiftungsratsbeschluss. Die Aufsichtsbeschwerde richte sich gegen den Beschluss einer Vorsorgekommission, nicht gegen einen Stiftungsratsbeschluss. Spätestens der Einspracheentscheid vom 21. August 2023 hätte eines formellen Beschlusses des Stiftungsrates bedurft. Es werde Sache der Beschwerdegegnerin sein, bezüglich der streitigen Verteilung freier Mittel Beschluss zu fassen, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer gegen den neuen Beschluss der Vorsorgekommission erneut Einsprache bei der Beschwerdegegnerin erhoben habe (BVGer-act. 6 Beilage 11).

5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers korrekterweise als BVG-Aufsichtsbeschwerde behandelt hat. Gemäss Art. 53d Abs. 6 BVG haben Versicherte sowie Rentnerinnen und Rentner das Recht, im Rahmen einer Teilliquidation unter anderem den Verteilungsplan betreffend die freien Mittel bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Die Verteilung der freien Mittel gemäss dem vorliegenden Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG vom 7./12. Dezember 2022 sollte jedoch nicht im Rahmen einer Teilliquidation erfolgen, sondern freiwillig im Nachgang zum Anschluss der C._______ AG an die Beschwerdegegnerin, weshalb die Möglichkeit eines Überprüfungsbegehrens gestützt auf Art. 53d Abs. 6 BVG nicht zur Verfügung stand (vgl. hierzu auch Urteil des BGer 9C_15/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.1.2).

5.3

5.3.1 Als Organe einer Vorsorgestiftung gelten gemäss BVG der Stiftungsrat als oberstes Organ, eine allfällige Geschäftsführung, sowie die Kontrollorgane (Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge) der Stiftung (vgl. insb. Art. 51a und Art. 52a BVG; siehe auch Art. 62a Abs. 2 BVG). Bei Sammelstiftungen üben auch die Vorsorgekommissionen der einzelnen Vorsorgewerke Organfunktion aus (vgl. Art. 68a Abs. 2 Bst. a BVG; BGE 124 II 114 E. 2b und E. 2c; BVGE 2012/14 E. 6.3.3.1; Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 41 vom 1. Juli 1998, Rz. 237). Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Sie erlassen reglementarische Bestimmungen namentlich über ihre Organisation (Art. 50 Abs. 1 Bst. b BVG).

5.3.2 Das Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin (in der Version ab 1. Januar 2023; nachfolgend: Vorsorgereglement) zählt als «Organe der Stiftung» den Stiftungsrat, die Vorsorgekommission, die Revisionsstelle und den Experten auf (Art. 40 Ziff. 1-4 Vorsorgereglement). Die Geschäftsstelle wird eigens geregelt (Art. 41 Vorsorgereglement). Der Stiftungsrat erlässt ein «Reglement zur Organisation der Sammelstiftung», in dem die Tätigkeiten und Kompetenzen der mit der Beratung und Verwaltung der Beschwerdegegnerin verantwortlichen Personen und Organe umschrieben sind (sog. Organisationsreglement; Art. 40 Ziff. 5 Vorsorgereglement). Das Organisationsreglement der Beschwerdegegnerin regelt die Zuständigkeit ihrer Organe, darunter namentlich des Stiftungsrates (vgl. Art. 1 und 2 ff. Organisationsreglement der Beschwerdegegnerin, Version vom 1. Januar 2023 [nachfolgend: Organisationsreglement], abrufbar über [Web-Adresse], der Vorsorgekommissionen (Art. 1 und 12 ff. Organisationsreglement) und der Geschäftsführung (Art. 24 ff. Organisationsreglement).

5.3.2.1 Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Beschwerdegegnerin (Art. 2 Organisationsreglement). Er leitet die Geschäfte der Stiftung nach Massgabe des Gesetzes, der Stiftungsurkunde und den Weisungen der Aufsichtsbehörde (Art. 11 Abs. 1 Organisationsreglement). Als Aufgabe fällt unter anderem die Festlegung der Organisation in seine Zuständigkeit (Art. 11 Abs. 2 Organisationsreglement). Er regelt zudem die Tätigkeit der Vorsorgekommission. Er kann dazu Vorgaben und Weisungen erlassen. Die Information und Überwachung der Vorsorgekommission hat der Stiftungsrat an die Geschäftsführung delegiert (Art. 11 Abs. 5 Organisationsreglement). Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte der Stiftung (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Organisationsreglement), vertritt die Stiftung gegenüber Dritten und ist unter anderem für die zeit- und sachgerechte Information der angeschlossenen Vorsorgewerke und die Information der Destinatärinnen und Destinatäre verantwortlich (Art. 25 Organisationsreglement). Die mit der Geschäftsführung betraute Person wird vom Stiftungsrat gewählt (Art. 24 Abs. 2 Organisationsreglement).

5.3.2.2 Die ordnungsgemässe Durchführung der Personalvorsorge für die Mitarbeitenden der Arbeitgebenden, die sich der Beschwerdegegnerin zum Zwecke der Durchführung der Personalvorsorge angeschlossen haben, obliegt der im Sinne von Art. 51 BVG für sein Vorsorgewerk zu organisierenden Vorsorgekommission des entsprechenden Vorsorgewerks (Art. 12 Organisationsreglement). Die Vorsorgekommission hat die Hauptaufgabe, die Interessen der versicherten Personen des jeweiligen Vorsorgewerks gegenüber der Beschwerdegegnerin als Vorsorgestiftung und den jeweiligen Arbeitgebenden wahrzunehmen (Art. 13 Organisationsreglement). Sie setzt sich paritätisch aus mindestens einer Vertretung der Arbeitgeberin und einer gleichen Anzahl von Vertretungen der Arbeitnehmenden zusammen (Art. 14 Abs. 1 Organisationsreglement). Die Vorsorgekommission ist innerhalb der gesetzlichen, reglementarischen und vom Stiftungsrat festgelegten Rahmenbedingungen in der Entscheidungsfindung frei (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Organisationsreglement). Beschlüsse der Vorsorgekommission dürfen erst nach Konsultation des Stiftungsrates den Versicherten bekannt gegeben werden (Art. 18 Organisationsreglement). Die Vorsorgekommission hat die unterzeichneten Protokolle ihrer Beschlüsse bzw. die Zirkularbeschlüsse innert zwei Wochen der Geschäftsführung einzureichen (Art. 20 Organisationsreglement).

5.3.2.3 Die Festlegung der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel obliegt dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, vorliegend dem Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin (Art. 51a Abs. 2 Bst. b BVG, Art. 11 Organisationsreglement). Den Entscheid über die Verwendung der freien Mittel im Rahmen der vom Stiftungsrat aufgestellten Grundsätze fällt die Vorsorgekommission (Art. 19 Abs. 2 4. Spiegelstrich Organisationsreglement).

5.4

5.4.1 Eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde nach Art. 84 ZGB richtet sich gegen die beaufsichtigte Stiftung beziehungsweise die der Aufsicht unterstehenden Stiftungsorgane wie namentlich sämtliche oder einzelne Mitglieder des Stiftungsrats oder eines anderen Organs (Beirat, Kommission, Revisionsstelle etc.; BGE 111 II 97 E. 3; 108 II 497 E. 5; 107 II 385 E. 3; 61 II 289 E. 1b: Roman Baumann Lorant, Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, SJZ 2013 S. 517). Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Organe der Stiftung das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten einhalten (Art. 84 Abs. 2 ZGB; BGE 111 II 97 E. 3; 108 II 497 E. 5). Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen der Aufsichtsbehörde eine ganze Anzahl präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung (BGE 126 III 499 E. 3a). Als repressive Massnahmen kommen zum Beispiel die Aufhebung von Beschlüssen, Weisungen, Bussen oder die Abberufung von Stiftungsorganen in Betracht (Urteil des BGer 5A_827/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2.1). Seit dem 1. Januar 2024 enthält Art. 84 Abs. 3 ZGB eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Demnach kann von dem in der Norm umschriebenen Personenkreis «gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane» Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden.

5.4.2 Die stiftungsrechtlichen Grundsätze gelten sinngemäss für die BVG-Aufsichtsbeschwerde. Die Aufsichtsbehörde hat - worauf die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich hinweist - praxisgemäss darüber zu wachen, dass die Organe der Vorsorgestiftung keine Beschlüsse treffen, die dem Gesetz, der Stiftungsurkunde oder dem Reglement widersprechen oder unsittlich sind (BVGer-act. 1 Beilage 1, Rz. I.5; vgl. hierzu: BGE 140 V 348 E. 2.2; 138 V 346 E. 5.5.1; Urteil des BGer 9C_954/2010 vom 16. Mai 2011 E. 5.1.1; Urteil des BVGer C-5797/2020 vom 16. August 2024 E. 4.4.2 m.w.H.). Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem die Aufhebung und Änderung von Entscheiden oder Erlassen der Organe der Vorsorgestiftung infrage (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 7.1 m.w.H.). Zwar erwähnt der mit der Strukturreform per 1. Januar 2012 eingeführte Art. 62a BVG (Aufsichtsmittel) nur die gesetzlich zwingenden Organe - das oberste Organ sowie die Kontrollorgane - als Adressaten von Aufsichtsmassnahmen und sieht unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde bei Bedarf Entscheide des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung aufheben kann (Art. 62a Abs. 2 Bst. d BVG). Die Aufzählung der Aufsichtsmittel in Art. 62a Abs. 2 BVG ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung nicht abschliessend (vgl. z.B. Urteile des BVGer A-6607/2019 vom 18. November 2021 E. 5.2.3; A-5358/2016 vom 1. Mai 2017 E. 2.2.2; A-494/2013 vom 10. November 2016 E. 3.3.3; C-6253/2014 vom 4. Februar 2016 E. 6.4.2). Vielmehr kann die Aufsichtsbehörde gestützt auf die Generalklausel in Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG weiterhin die erforderlichen Massnahmen zur Behebung von Mängeln treffen. Damit kann die Aufsichtsbehörde bei Bedarf auch die Entscheide oder Erlasse anderer Organe als des obersten Organs aufheben oder ändern. Das gilt im Übrigen ebenfalls bei einem Überprüfungsbegehren nach Art. 53d Abs. 6 BVG, das sich nicht zwingend gegen einen Beschluss des obersten Organs richtet (Art. 53d Abs. 4 BVG; vgl. für einen Anwendungsfall: Urteil des BVGer C-1993/2021 vom 5. August 2025 [Aufhebung des Beschlusses einer Vorsorgekommission durch die BVS]).

5.4.3 Soweit innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen - wie dies namentlich bei Teilliquidationsverfahren nach Art. 53d BVG verbreitet ist -, geht die Rechtsprechung vom Grundsatz aus, dass ein vorsorgeeinrichtungsinterner Instanzenzug zu durchlaufen ist, bevor eine BVG-Aufsichtsbeschwerde anhängig gemacht werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_15/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.1.2; Urteil des BVGer C-4131/2021 vom 5. Februar 2025 E. 5.1.2 m.w.H.; vgl. zum Stiftungsrecht: BGE 144 III 433 E. 4.2).

5.5

5.5.1 Die Vorinstanz trat auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde nicht ein, da eine BVG-Aufsichtsbeschwerde nur gegen Stiftungsratsbeschlüsse zur Verfügung stehe, ein solcher hier aber nicht vorliege (vgl. E. 5.1 vorstehend). Die Überwachung der Vorsorgeeinrichtungen beschränkt sich jedoch entgegen der Vorinstanz nicht auf das Handeln oder Nichthandeln des Stiftungsrates. Die BVG-Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf auch die Entscheide oder Erlasse anderer Organe als des obersten Organs aufheben oder ändern (vgl. E. 5.4.2 vorstehend). Dementsprechend ist eine BVG-Aufsichtsbeschwerde nicht zum Vornherein auf Stiftungsratsbeschlüsse respektive auf Beschlüsse des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung beschränkt. Vorliegend handelt es sich bei der Vorsorgekommission wie auch bei der Geschäftsführung, die den Einspracheentscheid unterzeichnet hat, um Organe der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 5.3.2 vorstehend). Auch deren Beschlüsse und Entscheide können grundsätzlich Gegenstand einer BVG-Aufsichtsbeschwerde bilden. Diese ist daher vorliegend nicht bereits mangels tauglichen Anfechtungsobjekts von vornherein ausgeschlossen.

5.5.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer den stiftungsinternen Instanzenzug durchlaufen hat (vgl. E. 5.4.3 vorstehend). Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschluss der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG vom 7./12. Dezember 2022 am 5. Januar 2023 Einsprache (BVGer-act. 6 Beilage 1/8). Diese Einsprache wurde durch den Einspracheentscheid vom 21. August 2023 erledigt, der von der Beschwerdegegnerin - konkret: vom Geschäftsführer im Namen des Stiftungsrates - unterzeichnet wurde (BVGer-act. 27 Beilage 1). Eine zusätzliche stiftungsinterne Weiterzugsmöglichkeit ist weder reglementarisch vorgegeben noch im Einspracheentscheid vom 21. August 2023 erwähnt. Folglich durchlief der Beschwerdeführer vor Anhebung der BVG-Aufsichtsbeschwerde den internen Instanzenzug der Beschwerdegegnerin, womit auch diese Voraussetzung zur Erhebung einer BVG-Aufsichtsbeschwerde erfüllt ist.

5.5.3 Dass der Beschwerdeführer die Einsprache und die Aufsichtsbeschwerde form- und fristgerecht eingereicht hat, ist zu Recht nicht umstritten. Die Vorinstanz hätte daher auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde eintreten müssen.

5.6 Da sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. E. 2.3 vorstehend), erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob der Beschluss der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 und der Einspracheentscheid vom 21. August 2023 zur Verteilung der freien Mittel formell wie materiell korrekt zustande gekommen sind. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist namentlich die Frage, ob im konkreten Fall gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen ein Beschluss des Stiftungsrates erforderlich gewesen wäre und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon abgesehen hat. Wären die strittigen Beschlüsse und Entscheide der Organe der Beschwerdegegnerin in diesem Sinne mangelhaft, hätte dies nicht ein Nichteintreten auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde zur Folge, sondern es wären vielmehr die notwendigen Aufsichtsmassnahmen zu ergreifen (vgl. E. 5.4.2 vorstehend).

5.7 Aus prozessökonomischen Gründen ist abschliessend darauf einzugehen, ob das vorliegende Verfahren dadurch gegenstandslos geworden ist, dass der Beschluss der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 durch den Beschluss der Vorsorgekommission vom 13. Dezember 2023 ersetzt worden ist (vgl. Bst. B.d. vorstehend).

5.7.1 Am 13. Dezember 2023 kam die Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG auf ihren Beschluss vom 6./12. Dezember 2022 zurück und entschied, auf eine Verteilung von freien Mitteln im Interesse einer nachhaltigen Stärkung des Vorsorgewerks zu verzichten. Sie begründet dies mit der Vermögensentwicklung des Vorsorgewerkes. Die freien Mittel seien aufgrund der tiefen Performance in den Jahren 2022 und 2023 nicht mehr in dem Umfang vorhanden wie zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 6./12. Dezember 2022 (BVGer-act. 6 Beilage 7/2). Dieser Beschluss vom 13. Dezember 2023 wurde der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 zur Kenntnis gegeben (BVGer-act. 6 Beilage 7). Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 orientierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, er habe gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2023 bei der Vorsorgekommission Einsprache erhoben (BVGer-act. 6 Beilage 10). Über diese Einsprache wird, wie die Beschwerdegegnerin ausführt (BVGer-act. 14 Rz. 7.5), nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens entschieden werden.

5.7.2 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des zweiten Beschlusses der Vorsorgekommission des Vorsorgewerks der C._______ AG bestreitet und ein stiftungsinternes Verfahren hängig ist. Erst wenn die Rechtmässigkeit des zweiten Beschlusses geklärt ist und dieser den ersten Beschluss rechtsgültig ersetzt hat, wäre zu prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Rechtmässigkeit des ersten Beschlusses entfällt (vgl. allgemein: Hans Michael Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, 1998, Rz. 83; Dubs/Truffer, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 4a und N. 28 zu Art. 706 OR; je m.H. auf BGE 86 II 165 E. 5). Im jetzigen Zeitpunkt lässt sich das Verfahren betreffend den Beschluss der Vorsorgekommission vom 7./12. Dezember 2022 daher nicht als gegenstandslos abschreiben.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die BVG-Aufsichtsbeschwerde eingetreten ist. Die Verfügung vom 24. Januar 2024 ist folglich aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die auf insgesamt Fr. 3'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten sind vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der unterliegenden Vorinstanz werden von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

7.2 Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) und der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Streitsache im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und die Oberaufsichtskommission BVG.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli

Andrea Meier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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