opencaselaw.ch

C-1231/2007

C-1231/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-23 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der aus Kamerun stammende C._______ (geboren 1984, nachfolgend Gesuchsteller/Eingeladener) beantragte am 21. Dezember 2006 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Yaoundé die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von zwei Wochen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Bruder und dessen Ehefrau besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem hätten Abklärungen ergeben, dass die finanziellen Garantien ungenügend seien. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2007 beantragen der Bruder des Gesuchstellers, A._______, und dessen Ehefrau B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, von einer fristgerechten Wiederausreise sei schon deshalb auszugehen, weil der Gesuchsteller in Kamerun, wo sich auch sein wichtiges familiäres Umfeld befinde, die Schule besuche, welche seiner Ausbildung diene. Die Tatsache, dass lediglich ein Visum für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt beantragt worden sei, zeige deutlich, dass der Eingeladene nur seine (Frühlings-)Ferien in der Schweiz verbringen wolle. Überdies hätten sie als Gastgeber für die fristgerechte Rückkehr ihres Gastes garantiert. Der Eingabe war ein Unterstützungsschreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2007 beigelegt. D. Am 2. März 2007 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass allein schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mit einem Entscheid innert der gewünschten Frist gerechnet werden könne. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde und betont erneut, dass dem Eingeladenen im Heimatland weder familiäre noch berufliche Verpflichtungen oblägen. Zudem seien die Gastgeber aufgrund ihres geringen Einkommens bzw. Vermögens nicht in der Lage, die erforderlichen finanziellen Garantien zu übernehmen. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. Juni 2007 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen. Das Gericht ist daher verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 f.). Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Es kann somit die Verfügung im Ergebnis auch gleich belassen, ihr aber andere Motive zugrunde legen (sog. Motivsubstitution; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 677).

E. 3 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).

E. 4.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

E. 4.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Im Weitern müssen die Eingeladenen über genügend Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten. oder in der Lage sein, sich diese Mittel auf legale Weise zu beschaffen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 6-8 aVEA).

E. 5.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem seien die finanziellen Garantien im vorliegenden Fall ungenügend.

E. 5.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun - mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 741 Euro im Jahre 2007 - zwar das wirtschaftlich stärkste Land und gilt im regionalen Vergleich auch aus politischer Sicht als stabil. Allerdings sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So leben Schätzungen zufolge etwa 40 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und ein Viertel gilt als unterernährt. In den Städten kommt eine grosse Arbeitslosigkeit hinzu (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > Länder, Reisen und Sicherheit > Kamerun > Wirtschaft, www.auswaertiges-amt.de, Stand: April 2008, besucht am 16. Juni 2008; Länderinformationen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit > Länder und Regionen > Kamerun, www.bmz.de, Stand: Dezember 2007, besucht am 16. Juni 2008). Die Verhältnisse in Kamerun widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen.

E. 5.4 Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, es gehe nicht an, lediglich auf die allgemeine Lage der Zuwanderer aus Kamerun und die in zahlreichen Fällen gemachten (negativen) Erfahrungen abzustellen. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der politischen und/oder wirtschaftlichen Situation im Heimatland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie bereits erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 24-jährigen, unverheirateten Mann, der aus dem Grossraum Yaoundé stammt. Aus dem blossen Umstand, dass er bei einer Ausreise zwei Geschwister in der Heimat zurücklassen würde, können die Beschwerdeführer noch nichts für sich ableiten. Irgendwelche besonderen Verantwortlichkeiten oder Abhängigkeiten im Verhältnis zwischen dem Eingeladenen und seinen Geschwistern werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Schon rein altersmässig befindet sich der Gesuchsteller in einer Lebensphase, in der man sich in aller Regel vom Elternhaus löst und eine selbständige Lebensplanung in Angriff nimmt.

E. 6.2 Der Gesuchsteller geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer soll er sich noch in Ausbildung befinden. Zum aktuellen Stand dieser Ausbildung und dem konkreten Berufsziel ist nichts bekannt. Entsprechend lässt sich auch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven der Eingeladene hat. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden oder gar erst beabsichtigten Berufsbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt.

E. 6.3 Demgegenüber ist mit dem Gastgeber und Beschwerdeführer - dem Bruder des Eingeladenen - bereits ein naher Familienangehöriger in die Schweiz übersiedelt. Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches ebenfalls Rechnung zu tragen, ist doch das Risiko, dass weitere Angehörige aus dem engeren Familienkreis (wie beispielsweise der Gesuchsteller) ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben könnten, nicht bloss als gering einzustufen. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen der Beschwerdeführer, wonach der eingeladene Bruder respektive Schwager die Schweiz fristgerecht verlassen werde, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Für sich allein auch nicht entscheidend kann sein, dass das Visum nicht für die maximal zulässige Dauer von drei Monaten, sondern lediglich für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt beantragt wurde. Es geschieht nicht selten, dass Visumsberechtigte, einmal in der Schweiz, umgehend einen Antrag auf Verlängerung der bewilligten Aufenthaltsdauer stellen und sich die zuständigen Behörden gestützt auf neu geltend gemachte Sachumstände genötigt sehen, dem Begehren stattzugeben.

E. 6.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer sowie die Mutter der Gastgeberin die rechtzeitige Rückkehr des Eingeladenen zusichern; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführer, dem Eingeladenen ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA sind somit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilligung zu Recht verweigert hat. Bei dieser Sachlage kann letztlich die Frage offen gelassen werden, ob der Gesuchsteller über genügend Mittel verfügt hätte, um seinen Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in der Schweiz zu bestreiten oder ob die Beschwerdeführer als Gastgeber allenfalls in der Lage gewesen wären, die erforderliche finanzielle Garantie zugunsten des Eingeladenen zu leisten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA).

E. 7 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 16. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration Basel-Landschaft Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-1231/2007 {T 0/2} Urteil vom 23. Juni 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf C._______. Sachverhalt: A. Der aus Kamerun stammende C._______ (geboren 1984, nachfolgend Gesuchsteller/Eingeladener) beantragte am 21. Dezember 2006 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Yaoundé die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von zwei Wochen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seinen im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Bruder und dessen Ehefrau besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem hätten Abklärungen ergeben, dass die finanziellen Garantien ungenügend seien. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2007 beantragen der Bruder des Gesuchstellers, A._______, und dessen Ehefrau B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, von einer fristgerechten Wiederausreise sei schon deshalb auszugehen, weil der Gesuchsteller in Kamerun, wo sich auch sein wichtiges familiäres Umfeld befinde, die Schule besuche, welche seiner Ausbildung diene. Die Tatsache, dass lediglich ein Visum für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt beantragt worden sei, zeige deutlich, dass der Eingeladene nur seine (Frühlings-)Ferien in der Schweiz verbringen wolle. Überdies hätten sie als Gastgeber für die fristgerechte Rückkehr ihres Gastes garantiert. Der Eingabe war ein Unterstützungsschreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2007 beigelegt. D. Am 2. März 2007 wurden die Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass allein schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mit einem Entscheid innert der gewünschten Frist gerechnet werden könne. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde und betont erneut, dass dem Eingeladenen im Heimatland weder familiäre noch berufliche Verpflichtungen oblägen. Zudem seien die Gastgeber aufgrund ihres geringen Einkommens bzw. Vermögens nicht in der Lage, die erforderlichen finanziellen Garantien zu übernehmen. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. Juni 2007 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen. Das Gericht ist daher verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 f.). Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Es kann somit die Verfügung im Ergebnis auch gleich belassen, ihr aber andere Motive zugrunde legen (sog. Motivsubstitution; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 677). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 4. 4.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; Urs Bolz, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 4.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Im Weitern müssen die Eingeladenen über genügend Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten. oder in der Lage sein, sich diese Mittel auf legale Weise zu beschaffen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 6-8 aVEA). 5. 5.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem seien die finanziellen Garantien im vorliegenden Fall ungenügend. 5.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Innerhalb der Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun - mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 741 Euro im Jahre 2007 - zwar das wirtschaftlich stärkste Land und gilt im regionalen Vergleich auch aus politischer Sicht als stabil. Allerdings sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. So leben Schätzungen zufolge etwa 40 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und ein Viertel gilt als unterernährt. In den Städten kommt eine grosse Arbeitslosigkeit hinzu (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > Länder, Reisen und Sicherheit > Kamerun > Wirtschaft, www.auswaertiges-amt.de, Stand: April 2008, besucht am 16. Juni 2008; Länderinformationen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit > Länder und Regionen > Kamerun, www.bmz.de, Stand: Dezember 2007, besucht am 16. Juni 2008). Die Verhältnisse in Kamerun widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. 5.4 Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, es gehe nicht an, lediglich auf die allgemeine Lage der Zuwanderer aus Kamerun und die in zahlreichen Fällen gemachten (negativen) Erfahrungen abzustellen. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der politischen und/oder wirtschaftlichen Situation im Heimatland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie bereits erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 24-jährigen, unverheirateten Mann, der aus dem Grossraum Yaoundé stammt. Aus dem blossen Umstand, dass er bei einer Ausreise zwei Geschwister in der Heimat zurücklassen würde, können die Beschwerdeführer noch nichts für sich ableiten. Irgendwelche besonderen Verantwortlichkeiten oder Abhängigkeiten im Verhältnis zwischen dem Eingeladenen und seinen Geschwistern werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Schon rein altersmässig befindet sich der Gesuchsteller in einer Lebensphase, in der man sich in aller Regel vom Elternhaus löst und eine selbständige Lebensplanung in Angriff nimmt. 6.2 Der Gesuchsteller geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer soll er sich noch in Ausbildung befinden. Zum aktuellen Stand dieser Ausbildung und dem konkreten Berufsziel ist nichts bekannt. Entsprechend lässt sich auch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven der Eingeladene hat. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden oder gar erst beabsichtigten Berufsbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt. 6.3 Demgegenüber ist mit dem Gastgeber und Beschwerdeführer - dem Bruder des Eingeladenen - bereits ein naher Familienangehöriger in die Schweiz übersiedelt. Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches ebenfalls Rechnung zu tragen, ist doch das Risiko, dass weitere Angehörige aus dem engeren Familienkreis (wie beispielsweise der Gesuchsteller) ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben könnten, nicht bloss als gering einzustufen. Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen der Beschwerdeführer, wonach der eingeladene Bruder respektive Schwager die Schweiz fristgerecht verlassen werde, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Für sich allein auch nicht entscheidend kann sein, dass das Visum nicht für die maximal zulässige Dauer von drei Monaten, sondern lediglich für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt beantragt wurde. Es geschieht nicht selten, dass Visumsberechtigte, einmal in der Schweiz, umgehend einen Antrag auf Verlängerung der bewilligten Aufenthaltsdauer stellen und sich die zuständigen Behörden gestützt auf neu geltend gemachte Sachumstände genötigt sehen, dem Begehren stattzugeben. 6.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführer sowie die Mutter der Gastgeberin die rechtzeitige Rückkehr des Eingeladenen zusichern; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführer, dem Eingeladenen ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA sind somit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilligung zu Recht verweigert hat. Bei dieser Sachlage kann letztlich die Frage offen gelassen werden, ob der Gesuchsteller über genügend Mittel verfügt hätte, um seinen Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in der Schweiz zu bestreiten oder ob die Beschwerdeführer als Gastgeber allenfalls in der Lage gewesen wären, die erforderliche finanzielle Garantie zugunsten des Eingeladenen zu leisten (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA). 7. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 16. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Amt für Migration Basel-Landschaft Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Daniel Brand Versand: