opencaselaw.ch

C-1220/2008

C-1220/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-04 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin A.X._______ (geb. 22. März 1969), stammt aus dem Kosovo. Zusammen mit ihren (damals drei) Kindern, der Tochter B.X._______ (geb. 18. Juni 1993) und den Söhnen C.X._______ (geb. 17. Januar 1995) und D.X._______ (geb. 11. Mai 1997) gelangte sie im Rahmen des Fami­liennach­zugs am 6. Februar 2002 in die Schweiz, wo ihr Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder mit einer Niederlassungsbewilligung lebte. B. Zum Verbleib beim Ehemann erhielt die Beschwerdeführerin im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis 5. Februar 2007 verlängert wurde. Die drei nachgezogenen Kinder sowie die am 10. Mai 2003 in der Schweiz geborene gemeinsame Tochter E.X._______ wur­den in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen. Die älteste Tochter B.X._______ ist zwischenzeitlich im Besitz des Schweizer Bürgerrechts. C. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Jahren psychisch krank und bezieht deshalb eine IV-Rente. Nachdem er aus krankhafter Eifer­sucht wiederholt gegen die Beschwerdeführerin gewalttätig geworden war, verliess diese Anfang November 2005 zusammen mit den Kindern den ehelichen Haushalt. Am 9. November 2006 wurde die Ehe geschie­den und die Kinder unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin ge­stellt. D. Einige Monate vor der Scheidung, im August 2006, wurde der Ehemann we­gen der Tötung eines Landsmanns festgenommen. Er hatte das Opfer verdächtigt, eine aussereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau zu unterhal­ten. Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen sprach ihn in seiner Sit­zung vom 17. bis 21. Dezember 2007 wegen Schuldunfähigkeit frei und ord­nete eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in einer geschlos­senen Anstalt an, wo er sich nach wie vor befindet. E. Nach erfolgter Scheidung ersuchte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2006 um eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale Migrationsbehörde holte diverse Auskünfte bei der Wohn­gemeinde der Beschwerdeführerin ein und übermittelte die Angelegenheit am 16. Februar 2007 zwecks Zustimmung an die Vorin­stanz. F. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2007 mit, dass sie die Verweigerung der Zustimmung und die Wegweisung aus der Schweiz prüfe. Vom Recht auf Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 4. Juni 2007 Gebrauch. Die Vorinstanz ihrerseits nahm zusätzliche Abklärungen bei der kantonalen Migrationsbehörde vor und holte Auskünfte bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern ein. G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim­mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Be­schwerdeführerin aus der Schweiz weg. H. Die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder liessen gegen die vorge­nannte Verfügung am 25. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwal­tungsgericht erheben. Sie beantragen darin sinngemäss, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben, und die Zustimmung zur Ver­längerung der kan­tonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Eventualiter sei die Be­schwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. I. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2008 beantragt die Vorinstanz die Abwei­sung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 18. Juni 2008 an den Rechts­begehren fest. K. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 gelangten die Beschwerdeführer mit Sachverhaltsergänzungen an das Bundesverwaltungsgericht. L. Am 21. März 2011 kamen die Beschwerdeführer einer entsprechenden Auf­forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach und aktualisierten den Sachverhalt. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM unterliegen der Be­schwerde an das Bundesver­waltungs­gericht (Art. 31, Art. 32 so­wie Art. 33 Bst. d des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32])

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge­richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Adressaten bzw. Mitbetroffene zur Be­schwer­de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­let­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unan­gemessenheit ge­rügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesver­waltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit­punkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesge­richts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215). Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf­grund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (André Moser / Mi­chael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesver­waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).

E. 2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig ge­macht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangs­rechtlichen Ordnung des AuG das alte mate­rielle Recht anwendbar. Da­bei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Be­lang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wur­de (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hin­weisen). Ein­schlägig sind das Bundes­gesetz vom 26. März 1931 über Aufent­halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän­der (ANAV, AS 1949 228), die Ver­ordnung vom 20. April 1983 über das Zu­stimmungsver­fahren im Aus­länderrecht (nachfolgend: Zustimmungsver­ordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be­grenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungs­verordnung, BVO, AS 1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Ver­fahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG).

E. 3.1 Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent­halts­be­willigungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM zu bewil­ligungsgewährenden Entscheiden, wenn das Ausländer­recht eine sol­che für not­wendig erklärt (Art. 18 ANAG). Gemäss Arti­kel 1 Absatz 1 Zu­stim­mungsverordnung ist die Zustimmung erfor­derlich, wenn be­stimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Pra­xis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und an­erkannten heimatlichen Aus­weispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staa­tenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbrei­tung zur Zustimmung im Einzelfall ver­langt (Bst. c). Über die Erteilung oder Ver­weigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetz­lichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtge­mässem Ermessen (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kan­to­nale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kan­tonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufent­halts­bewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 15. April 2005 E. 12 in: Ver­waltungspra­xis der Bundesbe­hörden [VPB] 69.76)

E. 3.2 In der vorliegenden Streitsache geht es um die Frage, ob die Auf­ent­haltsbewilligung, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familien­nachzugs kraft Ehe mit einem hier niedergelassenen Ausländer er­halten hatte, nach der Scheidung der Ehe zu verlängern ist. Die Zustim­mungsbedürftigkeit des kantonalen Verlängerungsentscheids ergibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbin­dung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (aANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006), wel­che in Ziff. 132.4 Bst. f vorsehen, dass die Verlängerung der Aufenthalts­be­willigung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach Auflö­sung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegat­ten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob sich die Be­schwerdeführerin auf einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Auf­enthalts­bewilligung und damit zugleich auf Zustimmung zu deren Ver­länge­rung berufen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre in einem zwei­ten Schritt zu prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung in fehlerhaf­ter Ausfüllung des Ermessens ergangen oder unangemessen ist, soweit das geltende Recht Ermessensspielräume vorsieht (Art. 4 ANAG).

E. 4 Dem innerstaatlichen Gesetzesrecht lassen sich für die Beschwerdeführe­rin keine Ansprüche entnehmen, denn die eheliche Haus­haltgemein­schaft wurde aufgelöst, bevor ihr aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein von der Ehe unabhängiger Anspruch auf Ertei­lung einer Niederlassungs­bewilligung und damit auch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. dazu BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.). Eine An­spruchs­grundlage kann wegen der in­tertemporalen Unterstellung unter das alte Recht auch nicht in Art. 50 AuG erblickt werden, der bei Auflö­sung der Ehe neue Anspruchstatbestände einführt (vgl. oben Ziff. 2.2, ferner Urteile des Bun­desgerichts 2C_245/2008 vom 27. März 2008 E. 2.1.2.1 und 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.2).

E. 5.1 Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) (zum Verhältnis der beiden Normen zuein­ander vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394) garantiert den Schutz des Fami­lienlebens. Zwar vermittelt die EMRK nicht unmittelbar ein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Hat ein Ausländer jedoch nahe Verwandte mit ge­festigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz (d.h. Schweizer Bürger­recht, Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf die ein Rechtsanspruch besteht; vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.), ist die familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es gleichwohl Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihm selbst der Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird. Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt im vor­liegenden ausländerrechtlichen Bewilligungskontext in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjähri­gen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). Die Beziehung zu einem volljährigen Kind kann nur ausnahms­weise, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ein Anwesen­heitsrecht verschaffen (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261).

E. 5.2 Die vier Kinder der Beschwerdeführerin erhielten durch Einbezug in das Aufenthaltsrecht ihres Vaters die Niederlassungsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Das älteste Kind, die heute 18 Jahre alte und damit volljäh­rige Tochter B.X._______, hat zwischenzeitlich das Schweizer Bürger­recht erworben. Alle vier Kinder verfügen somit über ein gefestigtes Anwe­senheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung. Ihre Beziehung zur Be­schwerdeführerin, bei der sie leben und unter deren allei­nigem Sorge­recht sie - soweit nicht volljährig - stehen, ist intakt. Bei dieser Sachlage steht ausser Frage, dass jedenfalls das Verhält­nis zwischen der Beschwer­deführerin und ihren drei jüngeren, noch minderjährigen Kin­dern vom Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst ist. Anders verhält es sich im Verhältnis zur 18-jährigen Tochter B.X._______: Diese schied mit dem Erreichen der Volljährigkeit aus der Kernfamilie aus. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis namentlich in Form qualifizierter Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse (wie bei körperlichen oder geistigen Behinderun­gen und schwerwiegenden Krankheiten, vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e S. 261), das zwischen ihr und der Beschwerdeführerin im Kontext des Bewilli­gungsverfahrens eine Berufung auf Art. 8 EMRK trotz Volljährigkeit gestatten würde, wird weder geltend gemacht noch ist ein solches ersicht­lich.

E. 5.3 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indessen nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme dar­stellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicher­heit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafba­ren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt inso­fern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interes­sen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interes­sen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; BGE 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Als legitimes öffentli­ches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gilt unter anderem die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Eine solche ist im Hin­blick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbe­dingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Aus­länder und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf ei­nen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV.

E. 5.4 Im Rahmen der Beurteilung des Eingriffscharakters einer staatlichen Massnahme und ihrer Rechtfertigung ist zu berücksichtigten, dass die Kon­ventionsgarantie des Art. 8 Ziff. 1 EMRK das Familienleben als sol­ches schützt und nicht die freie Wahl des Ortes, an dem es realisiert wer­den soll (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; BGE 126 II 335 E. 3a S. 342; je mit Hinweisen; vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskon­vention, Handkom­mentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Rz. 68 zu Art. 8 mit Hinweisen). Muss deshalb eine ausländische Per­son, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert wurde, das Land verlassen, haben dies ihre Familienangehörigen grundsätzlich hinzu­nehmen, wenn es ihnen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihr aus­zureisen; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich in diesem Fall (bzw. es kann angenommen werden, dass im Falle der Zumutbarkeit der Ausreise das allgemeine öffentliche Interesse an ei­ner restriktiven Einwanderung im Rahmen der Interessenabwägung den Ausschlag gibt; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 5.2.1.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interes­senabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umstän­den des Einzelfalls Rechnung trägt (zur Publikation bestimmtes Ur­teil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.1.2).

E. 5.5 Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter geht die Rechtspre­chung ver­mutungsweise davon aus, dass es ihnen zugemutet werden kann, den Eltern oder dem sorgeberechtig­ten Elternteil ins Ausland zu folgen, auch wenn der ausländerrechtli­chen Zulassung der letzteren lediglich die Durch­setzung der restrikti­ven Migrationspolitik entgegensteht. Bei einem Kleinkind ist dies - be­sondere Umstände vorbehalten - regelmässig der Fall. Dahinter steht die Überlegung, dass das Kind vorerst keine selbständi­gen Beziehungen zu seinem weiteren Umfeld, zu einem bestimm­ten Land hat, sondern solche während der ersten Lebensjahre aus­schliesslich durch Vermittlung der Eltern ent­stehen. In neueren Entschei­den hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und namentlich die verfassungsrechtli­chen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur (vgl. Art. 24 und 25 Abs. 1 BV) bei Schweizer Kindern relativiert (BGE 136 I 285 ff.; BGE 135 I 153 ff.). Sind die Kinder, wie es vorliegend der Fall ist, im Be­sitz der Niederlassungsbewilligung, gilt die dargestellte Rechtsprechung grundsätzlich weiter (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesge­richts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.2.3). Diesfalls kann die Zumut­barkeit der Ausreise weiterhin für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil genügen.

E. 5.6 Die in der Schweiz geborene Tochter E.X._______ ist acht Jahre alt und wurde im August 2010 eingeschult. Sie befindet noch in einem anpassungs­fähigen Alter, in dem die persönliche Entwicklung stark an die Beziehung zu den Eltern gebunden ist, und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkei­ten bereitet. Anders verhält es sich mit den beiden minderjährigen Söh­nen. D.X._______ ist mit 14 Jahren an der Schwelle zur Adoleszenz und C.X._______ steht als 16½ -Jähriger mitten in dieser für die Entwicklung eines Men­schen zur sozialen Persönlichkeit wesentlichen Lebensphase. Sie besu­chen zur Zeit die 7. bzw. 8. Klasse der Sekundarstufe und sind im schu­lischen und ausserschulischen Bereich gut integriert. Beide Söhne sind in einem Alter in die Schweiz gelangt, in dem sie noch keine autono­men Beziehungen ausserhalb des engsten Familienkreises aufbauen konn­ten. Dies ge­schah in den nachfolgenden 9½ Jahren. In dieser Zeit konnten sie vielfältige Kontakte zum ausserfamiliären Umfeld knüpfen und vertie­fen. Namentlich beim 16½-jährigen C.X._______ dürfte dieser Pro­zess weit fortgeschritten sein. Unter den gegebenen Umständen kann keine Rede davon sein, dass es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich wäre, der Beschwerdeführerin ins Ausland zu folgen. Eine erzwungene Auf­gabe des sozialen Umfelds und Rückkehr in die Heimat würde sie im Ge­genteil schwer treffen und vor ernste Integrationsprobleme stellen. Eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist daher unerlässlich.

E. 5.7 Kann den Kindern der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres zuge­mutet werden, ihr ins Ausland zu folgen, so reicht das allgemeine öffentli­che Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik für sich alleine nicht aus, um im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten Interes­senabwägung einen Eingriff in die Garantie des Familienlebens zu rechtfertigen. Hierzu bedürfte es besonderer - namentlich ordnungs- und si­cherheitspolizeilicher - Gründe, welche den weiteren Aufenthalt der Be­schwerdeführerin als "unerwünscht" erscheinen liesse. Solche sind nicht er­sichtlich. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, nimmt nebst der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder drei Teilzeitstellen als Raumpflege­rin wahr, wird als Arbeitnehmerin und Person von ihrer Umge­bung geschätzt und kommt für den Lebensunterhalt der Familie bis auf ei­nen kleinen Fehlbetrag selbst auf. Dem Zwischenbericht ihrer Wohnge­meinde vom 3. März 2011 zufolge, der das Verantwortungsbewusstsein, den Fleiss und die Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin lobend hervor­hebt, dürfte eine ausländerrechtliche Regelung der Beschwerdeführerin ihre punktuell noch bestehende Sozialhilfeabhängigkeit ganz entfallen las­sen. Dem Situationsbericht und den ihn begleitenden Dokumenten kann entnommen werden, dass das Sozialhilfekonto der Beschwerdeführe­rin bereits im Jahr 2010 einen Überschuss aufwies und dass bestehende Schulden bei der Sozialhilfe auf rund 40'000 Franken ab­gebaut wurden. Die Leistungen der Beschwerdeführerin verdienen umso mehr Respekt und Anerkennung, als sie trotz widriger Rahmenbedin­gungen erbracht wurden.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verstösst. Sie ist da­her in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die Zustimmung zu erteilen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerle­gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist den Beschwerdefüh­rern ge­stützt auf Art. 64 VwVG zu Lasten der Vorin­stanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.- (MwSt. inkl.) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Bern wird die Zu­stimmung er­teilt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor­schuss im Betrag von Fr. 700.- wird zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun­desverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de­ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1220/2008 Urteil vom 4.August 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien

1. A.X._______ und ihre Kinder

2. B.X._______,

3. C.X._______,

4. D.X._______,

5. E.X._______, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A.X._______ (geb. 22. März 1969), stammt aus dem Kosovo. Zusammen mit ihren (damals drei) Kindern, der Tochter B.X._______ (geb. 18. Juni 1993) und den Söhnen C.X._______ (geb. 17. Januar 1995) und D.X._______ (geb. 11. Mai 1997) gelangte sie im Rahmen des Fami­liennach­zugs am 6. Februar 2002 in die Schweiz, wo ihr Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder mit einer Niederlassungsbewilligung lebte. B. Zum Verbleib beim Ehemann erhielt die Beschwerdeführerin im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals mit Wirkung bis 5. Februar 2007 verlängert wurde. Die drei nachgezogenen Kinder sowie die am 10. Mai 2003 in der Schweiz geborene gemeinsame Tochter E.X._______ wur­den in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen. Die älteste Tochter B.X._______ ist zwischenzeitlich im Besitz des Schweizer Bürgerrechts. C. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit Jahren psychisch krank und bezieht deshalb eine IV-Rente. Nachdem er aus krankhafter Eifer­sucht wiederholt gegen die Beschwerdeführerin gewalttätig geworden war, verliess diese Anfang November 2005 zusammen mit den Kindern den ehelichen Haushalt. Am 9. November 2006 wurde die Ehe geschie­den und die Kinder unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin ge­stellt. D. Einige Monate vor der Scheidung, im August 2006, wurde der Ehemann we­gen der Tötung eines Landsmanns festgenommen. Er hatte das Opfer verdächtigt, eine aussereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau zu unterhal­ten. Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen sprach ihn in seiner Sit­zung vom 17. bis 21. Dezember 2007 wegen Schuldunfähigkeit frei und ord­nete eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in einer geschlos­senen Anstalt an, wo er sich nach wie vor befindet. E. Nach erfolgter Scheidung ersuchte die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2006 um eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale Migrationsbehörde holte diverse Auskünfte bei der Wohn­gemeinde der Beschwerdeführerin ein und übermittelte die Angelegenheit am 16. Februar 2007 zwecks Zustimmung an die Vorin­stanz. F. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2007 mit, dass sie die Verweigerung der Zustimmung und die Wegweisung aus der Schweiz prüfe. Vom Recht auf Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 4. Juni 2007 Gebrauch. Die Vorinstanz ihrerseits nahm zusätzliche Abklärungen bei der kantonalen Migrationsbehörde vor und holte Auskünfte bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern ein. G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim­mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Be­schwerdeführerin aus der Schweiz weg. H. Die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder liessen gegen die vorge­nannte Verfügung am 25. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwal­tungsgericht erheben. Sie beantragen darin sinngemäss, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben, und die Zustimmung zur Ver­längerung der kan­tonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Eventualiter sei die Be­schwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. I. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2008 beantragt die Vorinstanz die Abwei­sung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 18. Juni 2008 an den Rechts­begehren fest. K. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 gelangten die Beschwerdeführer mit Sachverhaltsergänzungen an das Bundesverwaltungsgericht. L. Am 21. März 2011 kamen die Beschwerdeführer einer entsprechenden Auf­forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach und aktualisierten den Sachverhalt. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Be­schwerde an das Bundesver­waltungs­gericht (Art. 31, Art. 32 so­wie Art. 33 Bst. d des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge­richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten bzw. Mitbetroffene zur Be­schwer­de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­let­zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unan­gemessenheit ge­rügt wer­den (Art. 49 VwVG). Das Bundesver­waltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be­gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit­punkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesge­richts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 129 II 215). Inwieweit Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf­grund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (André Moser / Mi­chael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesver­waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen). 2.2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig ge­macht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangs­rechtlichen Ordnung des AuG das alte mate­rielle Recht anwendbar. Da­bei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 126 Abs. 1 AuG ohne Be­lang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eröffnet wur­de (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hin­weisen). Ein­schlägig sind das Bundes­gesetz vom 26. März 1931 über Aufent­halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän­der (ANAV, AS 1949 228), die Ver­ordnung vom 20. April 1983 über das Zu­stimmungsver­fahren im Aus­länderrecht (nachfolgend: Zustimmungsver­ordnung, AS 1983 535) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be­grenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungs­verordnung, BVO, AS 1986 1791). Das Verfahren selbst folgt grundsätzlich dem neuen Ver­fahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1. Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent­halts­be­willigungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM zu bewil­ligungsgewährenden Entscheiden, wenn das Ausländer­recht eine sol­che für not­wendig erklärt (Art. 18 ANAG). Gemäss Arti­kel 1 Absatz 1 Zu­stim­mungsverordnung ist die Zustimmung erfor­derlich, wenn be­stimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Pra­xis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und an­erkannten heimatlichen Aus­weispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staa­tenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbrei­tung zur Zustimmung im Einzelfall ver­langt (Bst. c). Über die Erteilung oder Ver­weigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetz­lichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtge­mässem Ermessen (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kan­to­nale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kan­tonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufent­halts­bewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 15. April 2005 E. 12 in: Ver­waltungspra­xis der Bundesbe­hörden [VPB] 69.76) 3.2. In der vorliegenden Streitsache geht es um die Frage, ob die Auf­ent­haltsbewilligung, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familien­nachzugs kraft Ehe mit einem hier niedergelassenen Ausländer er­halten hatte, nach der Scheidung der Ehe zu verlängern ist. Die Zustim­mungsbedürftigkeit des kantonalen Verlängerungsentscheids ergibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zustimmungsverordnung in Verbin­dung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (aANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006), wel­che in Ziff. 132.4 Bst. f vorsehen, dass die Verlängerung der Aufenthalts­be­willigung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach Auflö­sung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegat­ten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob sich die Be­schwerdeführerin auf einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Auf­enthalts­bewilligung und damit zugleich auf Zustimmung zu deren Ver­länge­rung berufen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre in einem zwei­ten Schritt zu prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung in fehlerhaf­ter Ausfüllung des Ermessens ergangen oder unangemessen ist, soweit das geltende Recht Ermessensspielräume vorsieht (Art. 4 ANAG).

4. Dem innerstaatlichen Gesetzesrecht lassen sich für die Beschwerdeführe­rin keine Ansprüche entnehmen, denn die eheliche Haus­haltgemein­schaft wurde aufgelöst, bevor ihr aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein von der Ehe unabhängiger Anspruch auf Ertei­lung einer Niederlassungs­bewilligung und damit auch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. dazu BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.). Eine An­spruchs­grundlage kann wegen der in­tertemporalen Unterstellung unter das alte Recht auch nicht in Art. 50 AuG erblickt werden, der bei Auflö­sung der Ehe neue Anspruchstatbestände einführt (vgl. oben Ziff. 2.2, ferner Urteile des Bun­desgerichts 2C_245/2008 vom 27. März 2008 E. 2.1.2.1 und 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.2). 5. 5.1. Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) (zum Verhältnis der beiden Normen zuein­ander vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394) garantiert den Schutz des Fami­lienlebens. Zwar vermittelt die EMRK nicht unmittelbar ein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Hat ein Ausländer jedoch nahe Verwandte mit ge­festigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz (d.h. Schweizer Bürger­recht, Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf die ein Rechtsanspruch besteht; vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.), ist die familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es gleichwohl Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihm selbst der Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird. Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt im vor­liegenden ausländerrechtlichen Bewilligungskontext in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjähri­gen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). Die Beziehung zu einem volljährigen Kind kann nur ausnahms­weise, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ein Anwesen­heitsrecht verschaffen (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261). 5.2. Die vier Kinder der Beschwerdeführerin erhielten durch Einbezug in das Aufenthaltsrecht ihres Vaters die Niederlassungsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Das älteste Kind, die heute 18 Jahre alte und damit volljäh­rige Tochter B.X._______, hat zwischenzeitlich das Schweizer Bürger­recht erworben. Alle vier Kinder verfügen somit über ein gefestigtes Anwe­senheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung. Ihre Beziehung zur Be­schwerdeführerin, bei der sie leben und unter deren allei­nigem Sorge­recht sie - soweit nicht volljährig - stehen, ist intakt. Bei dieser Sachlage steht ausser Frage, dass jedenfalls das Verhält­nis zwischen der Beschwer­deführerin und ihren drei jüngeren, noch minderjährigen Kin­dern vom Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst ist. Anders verhält es sich im Verhältnis zur 18-jährigen Tochter B.X._______: Diese schied mit dem Erreichen der Volljährigkeit aus der Kernfamilie aus. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis namentlich in Form qualifizierter Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse (wie bei körperlichen oder geistigen Behinderun­gen und schwerwiegenden Krankheiten, vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e S. 261), das zwischen ihr und der Beschwerdeführerin im Kontext des Bewilli­gungsverfahrens eine Berufung auf Art. 8 EMRK trotz Volljährigkeit gestatten würde, wird weder geltend gemacht noch ist ein solches ersicht­lich. 5.3. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indessen nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme dar­stellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicher­heit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafba­ren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt inso­fern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interes­sen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interes­sen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; BGE 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Als legitimes öffentli­ches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gilt unter anderem die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Eine solche ist im Hin­blick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbe­dingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Aus­länder und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf ei­nen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV. 5.4. Im Rahmen der Beurteilung des Eingriffscharakters einer staatlichen Massnahme und ihrer Rechtfertigung ist zu berücksichtigten, dass die Kon­ventionsgarantie des Art. 8 Ziff. 1 EMRK das Familienleben als sol­ches schützt und nicht die freie Wahl des Ortes, an dem es realisiert wer­den soll (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; BGE 126 II 335 E. 3a S. 342; je mit Hinweisen; vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskon­vention, Handkom­mentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Rz. 68 zu Art. 8 mit Hinweisen). Muss deshalb eine ausländische Per­son, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert wurde, das Land verlassen, haben dies ihre Familienangehörigen grundsätzlich hinzu­nehmen, wenn es ihnen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihr aus­zureisen; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich in diesem Fall (bzw. es kann angenommen werden, dass im Falle der Zumutbarkeit der Ausreise das allgemeine öffentliche Interesse an ei­ner restriktiven Einwanderung im Rahmen der Interessenabwägung den Ausschlag gibt; vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 5.2.1.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interes­senabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umstän­den des Einzelfalls Rechnung trägt (zur Publikation bestimmtes Ur­teil des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.1.2). 5.5. Bei Kindern im anpassungsfähigen Alter geht die Rechtspre­chung ver­mutungsweise davon aus, dass es ihnen zugemutet werden kann, den Eltern oder dem sorgeberechtig­ten Elternteil ins Ausland zu folgen, auch wenn der ausländerrechtli­chen Zulassung der letzteren lediglich die Durch­setzung der restrikti­ven Migrationspolitik entgegensteht. Bei einem Kleinkind ist dies - be­sondere Umstände vorbehalten - regelmässig der Fall. Dahinter steht die Überlegung, dass das Kind vorerst keine selbständi­gen Beziehungen zu seinem weiteren Umfeld, zu einem bestimm­ten Land hat, sondern solche während der ersten Lebensjahre aus­schliesslich durch Vermittlung der Eltern ent­stehen. In neueren Entschei­den hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und namentlich die verfassungsrechtli­chen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur (vgl. Art. 24 und 25 Abs. 1 BV) bei Schweizer Kindern relativiert (BGE 136 I 285 ff.; BGE 135 I 153 ff.). Sind die Kinder, wie es vorliegend der Fall ist, im Be­sitz der Niederlassungsbewilligung, gilt die dargestellte Rechtsprechung grundsätzlich weiter (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesge­richts 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.2.3). Diesfalls kann die Zumut­barkeit der Ausreise weiterhin für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil genügen. 5.6. Die in der Schweiz geborene Tochter E.X._______ ist acht Jahre alt und wurde im August 2010 eingeschult. Sie befindet noch in einem anpassungs­fähigen Alter, in dem die persönliche Entwicklung stark an die Beziehung zu den Eltern gebunden ist, und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkei­ten bereitet. Anders verhält es sich mit den beiden minderjährigen Söh­nen. D.X._______ ist mit 14 Jahren an der Schwelle zur Adoleszenz und C.X._______ steht als 16½ -Jähriger mitten in dieser für die Entwicklung eines Men­schen zur sozialen Persönlichkeit wesentlichen Lebensphase. Sie besu­chen zur Zeit die 7. bzw. 8. Klasse der Sekundarstufe und sind im schu­lischen und ausserschulischen Bereich gut integriert. Beide Söhne sind in einem Alter in die Schweiz gelangt, in dem sie noch keine autono­men Beziehungen ausserhalb des engsten Familienkreises aufbauen konn­ten. Dies ge­schah in den nachfolgenden 9½ Jahren. In dieser Zeit konnten sie vielfältige Kontakte zum ausserfamiliären Umfeld knüpfen und vertie­fen. Namentlich beim 16½-jährigen C.X._______ dürfte dieser Pro­zess weit fortgeschritten sein. Unter den gegebenen Umständen kann keine Rede davon sein, dass es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich wäre, der Beschwerdeführerin ins Ausland zu folgen. Eine erzwungene Auf­gabe des sozialen Umfelds und Rückkehr in die Heimat würde sie im Ge­genteil schwer treffen und vor ernste Integrationsprobleme stellen. Eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist daher unerlässlich. 5.7. Kann den Kindern der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres zuge­mutet werden, ihr ins Ausland zu folgen, so reicht das allgemeine öffentli­che Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik für sich alleine nicht aus, um im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten Interes­senabwägung einen Eingriff in die Garantie des Familienlebens zu rechtfertigen. Hierzu bedürfte es besonderer - namentlich ordnungs- und si­cherheitspolizeilicher - Gründe, welche den weiteren Aufenthalt der Be­schwerdeführerin als "unerwünscht" erscheinen liesse. Solche sind nicht er­sichtlich. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, nimmt nebst der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder drei Teilzeitstellen als Raumpflege­rin wahr, wird als Arbeitnehmerin und Person von ihrer Umge­bung geschätzt und kommt für den Lebensunterhalt der Familie bis auf ei­nen kleinen Fehlbetrag selbst auf. Dem Zwischenbericht ihrer Wohnge­meinde vom 3. März 2011 zufolge, der das Verantwortungsbewusstsein, den Fleiss und die Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin lobend hervor­hebt, dürfte eine ausländerrechtliche Regelung der Beschwerdeführerin ihre punktuell noch bestehende Sozialhilfeabhängigkeit ganz entfallen las­sen. Dem Situationsbericht und den ihn begleitenden Dokumenten kann entnommen werden, dass das Sozialhilfekonto der Beschwerdeführe­rin bereits im Jahr 2010 einen Überschuss aufwies und dass bestehende Schulden bei der Sozialhilfe auf rund 40'000 Franken ab­gebaut wurden. Die Leistungen der Beschwerdeführerin verdienen umso mehr Respekt und Anerkennung, als sie trotz widriger Rahmenbedin­gungen erbracht wurden.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver­fügung gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verstösst. Sie ist da­her in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die Zustimmung zu erteilen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerle­gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist den Beschwerdefüh­rern ge­stützt auf Art. 64 VwVG zu Lasten der Vorin­stanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.- (MwSt. inkl.) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Bern wird die Zu­stimmung er­teilt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor­schuss im Betrag von Fr. 700.- wird zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun­desverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de­ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: