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C-1208/2006

C-1208/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-07-05 · Deutsch CH

Bürgerrecht (Übriges)

Sachverhalt

A. Der _____ geborene türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Beschwerdegegner) heiratete am 7. August 1996 in der Türkei die um drei Jahre jüngere Schweizer Bürgerin B._______, geschiedene C._______. Im November 1996 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und nahm in Neuenburg Wohnsitz. Inzwischen ist er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdegegner am 18. Januar 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehegattin am 22. März 2004 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann. C. Am 21. April 2004 wurde der Beschwerdegegner von der Vorinstanz gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde Wädenswil (Kanton Zürich). D. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2004 an die Vorinstanz und vom 13. Mai 2004 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) stellt das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Begehren, die erleichterte Einbürgerung sei aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht, im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides habe keine stabile, ungetrennte Lebensgemeinschaft mehr bestanden. Von der Schweizer Ehefrau sei zu erfahren gewesen, dass der Beschwerdegegner bereits im Januar 2004 bei der türkischen Botschaft in Genf ein Scheidungsbegehren deponiert habe. Die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG seien deshalb nicht gegeben gewesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2004 beantragt das Bundesamt die Gutheissung der Beschwerde, da es nichts von dem bei der türkischen Botschaft in Genf eingereichten Scheidungsbegehren gewusst habe. Der Beschwerdegegner habe im Verfahren unkorrekte Angaben gemacht und die Voraussetzungen zur erleichterten Einbürgerung seien im Zeitpunkt der Verfügung tatsächlich nicht erfüllt gewesen. F. Am 2. September 2004 bzw. 5. Oktober 2004 nahm der Rechtsvertreter des Eingebürgerten und am 31. Mai 2006 auch die Schweizer Ehefrau zur Angelegenheit Stellung. G. Gemäss einer am 5. April 2006 bei der Einwohnerkontrolle Neuenburg eingeholten Auskunft wohnt der Beschwerdegegner seit dem 15. Oktober 2005 getrennt von seiner Ehefrau in Peseux.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.21]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.4 Der Kanton Zürich ist als Heimatkanton des Beschwerdegegners gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 1.5 Nach Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in welcher die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Sowohl die angefochtene Verfügung vom 21. April 2004 als auch die Beschwerdeschriften vom 4. und 13. Mai 2004 sind in deutscher Sprache verfasst. Das Beschwerdeverfahren wurde deshalb in deutscher Sprache eingeleitet. Die Stellungnahmen des Beschwerdegegners und dessen Schweizer Ehefrau wurden französisch abgefasst, ohne dass ein förmlicher Antrag auf Wechsel der im Instruktionsverfahren verwendeten Amtssprache gestellt und begründet worden wäre. Dazu hätte unter den gegebenen Umständen auch kein Anlass bestanden. In einem Schreiben vom 26. Februar 2007 ersucht der Rechtsvertreter unter Hinweis auf fehlende Sprachkenntnisse beim Beschwerdegegner darum, mit dem (zu erwartenden deutschsprachigen) Urteil eine französischsprachige Version mitzuliefern, weil er sonst den Entscheid seinem Klienten übersetzen müsse. Dazu ist aus grundsätzlichen Überlegungen nicht Hand zu bieten. Es kann nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, ausserhalb der klaren gesetzlichen Sprachregelung besondere Dienstleistungen in dieser Richtung zu erbringen.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Die in den Artikeln 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der erleichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner Weise voraus, dass der Gesuchsteller in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Der erleichterten Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers ist Art. 27 BüG gewidmet. Gestützt auf dessen ersten Absatz kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).

E. 3.2 Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).

E. 3.3 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 lll 310, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2006 vom 3. Juli 2006, E. 2.1.). Besteht keine solche auf Zukunft gerichtete Gemeinschaft, entfällt jede Rechtfertigung, den Ausländer bei der Einbürgerung zu privilegieren.

E. 4 Das Gemeindeamt des Kantons Zürich argumentiert unter Berufung auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG, wegen des Scheidungsbegehrens, das der Beschwerdegegner im Januar 2004 bei der türkischen Vertretung in Genf eingereicht habe, seien die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt.

E. 4.1 Mit Erklärung vom 22. März 2004 bestätigte der Beschwerdegegner unterschriftlich, dass er mit seiner Ehefrau in einer stabilen und tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Unbestrittenermassen hatte er sich jedoch im Januar 2004, also rund zwei Monate zuvor, mit einem Scheidungsbegehren an die türkische Botschaft in Genf gewandt, einem Umstand, auf welchen die Schweizer Ehefrau in einer vom 22. März 2004 datierenden Eingabe nochmals ausdrücklich hinwies. Solche Fakten berechtigen ohne weiteres zum Schluss, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Erklärung nicht mehr in einer intakten Ehe lebte und die anders lautende Erklärung somit unzutreffend war. Der Rechtsvertreter wendet in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2004 zwar ein, die Ehegatten hätten zu Beginn des Jahres 2004 lediglich eine schwere Ehekrise durchlaufen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung sei die Krise aber überwunden gewesen. Dagegen spricht allerdings nur schon, dass das erwähnte Scheidungsbegehren nicht rückgängig gemacht wurde. Auch die Mitteilung der Ehefrau vom 22. März 2004 deutet darauf hin, dass in der Endphase des Einbürgerungsverfahrens weiterhin schwerwiegende eheliche Divergenzen bestanden. Kommt hinzu, dass die Schweizer Ehefrau sich laut einer dem Parteivertreter zur Kenntnis gebrachten Telefonnotiz vom 16. Juni 2004 gegenüber dem BFM dahingehend geäussert hat, sie wolle sich nach der erleichterten Einbürgerung von ihrem Partner trennen, was dann - mit einer Verzögerung von etwas mehr als einem Jahr - auch geschah. Das Fehlen eines formellen Scheidungsbegehrens im Sinne der Schweizerischen Zivilrechtsgesetzgebung ändert am Ergebnis nichts. Massgebend ist allein, dass der Beschwerdegegner damals in erkennbarer Weise seinen Trennungs- und Scheidungswillen kund tat und auch seine Ehefrau, wie sich nachträglich herausstellte, Absichten hegte, welche dem Sinn und Zweck des Instituts der erleichterten Einbürgerung offensichtlich zuwiderlaufen. Wie erwähnt, müssen die Einbürgerungsvoraussetzungen auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerungsverfügung gegeben sein. Diese Bedingungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ob die einbürgerungswillige Person zu einem späteren Zeitpunkt, nach einer allfälligen Überwindung der Krise, erleichtert hätte eingebürgert werden können, steht hier nicht zur Diskussion.

E. 4.2 Der Beschwerdegegner bemängelt des Weiteren, dass das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung in Kenntnis und trotz des Hinweises der Schweizer Ehefrau vom 22. März 2004 erteilt, im anschliessenden Rechtsmittelverfahren aber dennoch die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat. Die Behauptung des BFM in der Vernehmlassung, vom Scheidungsbegehren bei der türkischen Botschaft in Genf nichts gewusst zu haben, erstaunt in der Tat, ist die Mitteilung der Schweizer Ehefrau laut Eingangsstempel doch am 25. März 2004 und damit noch vor Erteilung der Einbürgerung beim Empfänger eingetroffen. Ob der fragliche Hinweis aus mangelnder Sorgfalt keine Berücksichtigung fand, sei dahingestellt.

E. 4.3 Sinn und Zweck des Beschwerderechts, das Art. 51 Abs. 2 BüG den betroffenen Kantonen und Gemeinden vermittelt, ist es gerade, mögliche Rechtsfehler der Vorinstanz, die sich zu Gunsten des Einbürgerungskandidaten ausgewirkt haben, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens überprüfen zu lassen und gegebenenfalls zu korrigieren. Es liegt deshalb auf der Hand, dass der Einbürgerungskandidat als Beschwerdegegner aus solchen Rechtsfehlern nichts für sich ableiten kann. Auch eine Berufung auf das Gebot von Treu und Glauben fällt in einer derartigen Konstellation ausser Betracht. Die mangelhafte Verfügung war noch nicht in Rechtskraft erwachsen und zur Überprüfung steht nicht die Haltung der Vorinstanz in ihrer im Beschwerdeverfahren abgegebenen Vernehmlassung, sondern allein die angefochtene Verfügung.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG im massgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt waren. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Einbürgerungsverfügung der Vorinstanz vom 21. April 2004 aufzuheben.

E. 6 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Von Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, auch im Falle des Beschwerdegegners auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb dem beschwerdeführenden Kanton keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv S. 7)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM über die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdegegners wird aufgehoben und dessen Gesuch um erleichterte Einbürgerung abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Gerichtsurkunde) - dem Beschwerdegegner (eingeschrieben mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. K 385 712, 1 237 944 und N 156 133 retour) - dem Service des Migrations des Kantons Neuenburg (mit den Akten) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., Art. 90 ff. und Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-1208/2006 {T 0/2} Urteil vom 5. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Andreas Trommer (Vorsitz); Richterin Ruth Beutler; Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Kanton Zürich, vertreten durch das Gemeindeamt, Abteilung Einbürgerungen, Feldstrasse 40, 8090 Zürich, Beschwerdeführer, gegen A._______, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Frédéric Malcotti, Postfach 2730, 2001 Neuenburg, und Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der _____ geborene türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Beschwerdegegner) heiratete am 7. August 1996 in der Türkei die um drei Jahre jüngere Schweizer Bürgerin B._______, geschiedene C._______. Im November 1996 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und nahm in Neuenburg Wohnsitz. Inzwischen ist er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdegegner am 18. Januar 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehegattin am 22. März 2004 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann. C. Am 21. April 2004 wurde der Beschwerdegegner von der Vorinstanz gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde Wädenswil (Kanton Zürich). D. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2004 an die Vorinstanz und vom 13. Mai 2004 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) stellt das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Begehren, die erleichterte Einbürgerung sei aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht, im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides habe keine stabile, ungetrennte Lebensgemeinschaft mehr bestanden. Von der Schweizer Ehefrau sei zu erfahren gewesen, dass der Beschwerdegegner bereits im Januar 2004 bei der türkischen Botschaft in Genf ein Scheidungsbegehren deponiert habe. Die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG seien deshalb nicht gegeben gewesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2004 beantragt das Bundesamt die Gutheissung der Beschwerde, da es nichts von dem bei der türkischen Botschaft in Genf eingereichten Scheidungsbegehren gewusst habe. Der Beschwerdegegner habe im Verfahren unkorrekte Angaben gemacht und die Voraussetzungen zur erleichterten Einbürgerung seien im Zeitpunkt der Verfügung tatsächlich nicht erfüllt gewesen. F. Am 2. September 2004 bzw. 5. Oktober 2004 nahm der Rechtsvertreter des Eingebürgerten und am 31. Mai 2006 auch die Schweizer Ehefrau zur Angelegenheit Stellung. G. Gemäss einer am 5. April 2006 bei der Einwohnerkontrolle Neuenburg eingeholten Auskunft wohnt der Beschwerdegegner seit dem 15. Oktober 2005 getrennt von seiner Ehefrau in Peseux. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.21]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.4. Der Kanton Zürich ist als Heimatkanton des Beschwerdegegners gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 1.5. Nach Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in welcher die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Sowohl die angefochtene Verfügung vom 21. April 2004 als auch die Beschwerdeschriften vom 4. und 13. Mai 2004 sind in deutscher Sprache verfasst. Das Beschwerdeverfahren wurde deshalb in deutscher Sprache eingeleitet. Die Stellungnahmen des Beschwerdegegners und dessen Schweizer Ehefrau wurden französisch abgefasst, ohne dass ein förmlicher Antrag auf Wechsel der im Instruktionsverfahren verwendeten Amtssprache gestellt und begründet worden wäre. Dazu hätte unter den gegebenen Umständen auch kein Anlass bestanden. In einem Schreiben vom 26. Februar 2007 ersucht der Rechtsvertreter unter Hinweis auf fehlende Sprachkenntnisse beim Beschwerdegegner darum, mit dem (zu erwartenden deutschsprachigen) Urteil eine französischsprachige Version mitzuliefern, weil er sonst den Entscheid seinem Klienten übersetzen müsse. Dazu ist aus grundsätzlichen Überlegungen nicht Hand zu bieten. Es kann nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, ausserhalb der klaren gesetzlichen Sprachregelung besondere Dienstleistungen in dieser Richtung zu erbringen.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1. Die in den Artikeln 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der erleichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner Weise voraus, dass der Gesuchsteller in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Der erleichterten Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers ist Art. 27 BüG gewidmet. Gestützt auf dessen ersten Absatz kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). 3.2. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 3.3. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 lll 310, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2006 vom 3. Juli 2006, E. 2.1.). Besteht keine solche auf Zukunft gerichtete Gemeinschaft, entfällt jede Rechtfertigung, den Ausländer bei der Einbürgerung zu privilegieren.

4. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich argumentiert unter Berufung auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG, wegen des Scheidungsbegehrens, das der Beschwerdegegner im Januar 2004 bei der türkischen Vertretung in Genf eingereicht habe, seien die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt. 4.1. Mit Erklärung vom 22. März 2004 bestätigte der Beschwerdegegner unterschriftlich, dass er mit seiner Ehefrau in einer stabilen und tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Unbestrittenermassen hatte er sich jedoch im Januar 2004, also rund zwei Monate zuvor, mit einem Scheidungsbegehren an die türkische Botschaft in Genf gewandt, einem Umstand, auf welchen die Schweizer Ehefrau in einer vom 22. März 2004 datierenden Eingabe nochmals ausdrücklich hinwies. Solche Fakten berechtigen ohne weiteres zum Schluss, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Erklärung nicht mehr in einer intakten Ehe lebte und die anders lautende Erklärung somit unzutreffend war. Der Rechtsvertreter wendet in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2004 zwar ein, die Ehegatten hätten zu Beginn des Jahres 2004 lediglich eine schwere Ehekrise durchlaufen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung sei die Krise aber überwunden gewesen. Dagegen spricht allerdings nur schon, dass das erwähnte Scheidungsbegehren nicht rückgängig gemacht wurde. Auch die Mitteilung der Ehefrau vom 22. März 2004 deutet darauf hin, dass in der Endphase des Einbürgerungsverfahrens weiterhin schwerwiegende eheliche Divergenzen bestanden. Kommt hinzu, dass die Schweizer Ehefrau sich laut einer dem Parteivertreter zur Kenntnis gebrachten Telefonnotiz vom 16. Juni 2004 gegenüber dem BFM dahingehend geäussert hat, sie wolle sich nach der erleichterten Einbürgerung von ihrem Partner trennen, was dann - mit einer Verzögerung von etwas mehr als einem Jahr - auch geschah. Das Fehlen eines formellen Scheidungsbegehrens im Sinne der Schweizerischen Zivilrechtsgesetzgebung ändert am Ergebnis nichts. Massgebend ist allein, dass der Beschwerdegegner damals in erkennbarer Weise seinen Trennungs- und Scheidungswillen kund tat und auch seine Ehefrau, wie sich nachträglich herausstellte, Absichten hegte, welche dem Sinn und Zweck des Instituts der erleichterten Einbürgerung offensichtlich zuwiderlaufen. Wie erwähnt, müssen die Einbürgerungsvoraussetzungen auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerungsverfügung gegeben sein. Diese Bedingungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ob die einbürgerungswillige Person zu einem späteren Zeitpunkt, nach einer allfälligen Überwindung der Krise, erleichtert hätte eingebürgert werden können, steht hier nicht zur Diskussion. 4.2. Der Beschwerdegegner bemängelt des Weiteren, dass das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung in Kenntnis und trotz des Hinweises der Schweizer Ehefrau vom 22. März 2004 erteilt, im anschliessenden Rechtsmittelverfahren aber dennoch die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat. Die Behauptung des BFM in der Vernehmlassung, vom Scheidungsbegehren bei der türkischen Botschaft in Genf nichts gewusst zu haben, erstaunt in der Tat, ist die Mitteilung der Schweizer Ehefrau laut Eingangsstempel doch am 25. März 2004 und damit noch vor Erteilung der Einbürgerung beim Empfänger eingetroffen. Ob der fragliche Hinweis aus mangelnder Sorgfalt keine Berücksichtigung fand, sei dahingestellt. 4.3. Sinn und Zweck des Beschwerderechts, das Art. 51 Abs. 2 BüG den betroffenen Kantonen und Gemeinden vermittelt, ist es gerade, mögliche Rechtsfehler der Vorinstanz, die sich zu Gunsten des Einbürgerungskandidaten ausgewirkt haben, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens überprüfen zu lassen und gegebenenfalls zu korrigieren. Es liegt deshalb auf der Hand, dass der Einbürgerungskandidat als Beschwerdegegner aus solchen Rechtsfehlern nichts für sich ableiten kann. Auch eine Berufung auf das Gebot von Treu und Glauben fällt in einer derartigen Konstellation ausser Betracht. Die mangelhafte Verfügung war noch nicht in Rechtskraft erwachsen und zur Überprüfung steht nicht die Haltung der Vorinstanz in ihrer im Beschwerdeverfahren abgegebenen Vernehmlassung, sondern allein die angefochtene Verfügung.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG im massgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt waren. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Einbürgerungsverfügung der Vorinstanz vom 21. April 2004 aufzuheben.

6. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Von Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich, auch im Falle des Beschwerdegegners auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb dem beschwerdeführenden Kanton keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv S. 7) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM über die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdegegners wird aufgehoben und dessen Gesuch um erleichterte Einbürgerung abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Gerichtsurkunde)

- dem Beschwerdegegner (eingeschrieben mit Gerichtsurkunde)

- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. K 385 712, 1 237 944 und N 156 133 retour)

- dem Service des Migrations des Kantons Neuenburg (mit den Akten) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., Art. 90 ff. und Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: