opencaselaw.ch

C-1184/2014

C-1184/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-08 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1951, türkische Staatsangehörige) stellte am 23. Mai 2012 bei der Vorinstanz einen Antrag für eine provisorische Rentenberechnung (SAK act. 9). Die Vorinstanz teilte ihr am 12. Juni 2012 mit, sie werde ab Januar 2016 eine monatliche Rente von Fr. 631.- erhalten. Pro Vorbezugsjahr betrage der Kürzungssatz 6.8% (SAK act. 13). Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin den Vorbezug der Altersrente mit 62 Jahren (SAK act. 14; 16). B. Die Vorinstanz legte die Altersrente mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 auf monatlich Fr. 404.- fest (ab Januar 2014; vgl. SAK act. 27). C. Die Beschwerdeführerin erhob am 20. Dezember 2013 Einsprache gegen die Rentenverfügung vom 6. Dezember 2013 (SAK act. 29). Zur Begründung machte sie geltend, sie habe aufgrund der vorgängigen Korrespondenz erwartet, eine Rente von rund Fr. 550.- pro Monat zu erhalten, und ersuche deshalb um eine Neuberechnung der Rente. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2014 ab, erläuterte die Berechnungselemente der Rente und führte aus, bei der Vorausberechnung habe man fälschlicherweise die Ehejahre zwischen 1993 und 2000 gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG (SR 831.10) angerechnet (SAK act. 32). E. Die Beschwerdeführerin erhob am 6. März 2014 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und beantragt, die AHV-Rente sei erneut zu berechnen. Sie habe Anspruch auf eine höhere Rente (BVGer act. 1). F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. April 2014 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide der SAK (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Einspracheentscheids zur Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des AHVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 AHVG). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (hier: 14. Februar 2014). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind - besondere übergangsrechtliche Regelungen vorbehalten - grundsätzlich jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind türkische Staatsangehörige (SAK act. 9). Gemäss Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (nachfolgend Abkommen; SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 2 Ziff. 1 und Art. 8 Ziff. 1 Abkommen). Da das Abkommen insbesondere bezüglich des AHVG anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit. B), ist auf vorliegenden Sachverhalt schweizerisches Recht anwendbar (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Abkommen; Urteil des BVGer C 1708/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2).

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2014 ausgerichtete Altersrente in der Höhe von Fr. 404.- monatlich insgesamt korrekt berechnet hat.

E. 3.2 Die Renten werden nach Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommens sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer erhalten eine Teilrente. Diese entspricht einem Bruchteil der Vollrente, für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).

E. 3.3 Die im Dezember 1951 geborene Beschwerdeführerin erreichte im Dezember 2015 das ordentliche Rentenalter; der Rentenanspruch entstand grundsätzlich am 1. Januar 2016 (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG), aufgrund des zweijährigen Vorbezugs aber bereits am 1. Januar 2014. Versicherte des Jahrgangs 1951 wiesen bei vollständiger Beitragsdauer im Jahr 2013 - als die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Vorbezugs das Rentenalter erreichte - 41 Versicherungsjahre auf (vgl. BSV, Rententabellen 2013, S. 8 f.; www.bsv.admin.ch Praxis Vollzug AHV Grundlagen Weisungen Renten Rententabellen, abgerufen im März 2016).

E. 3.4 Die Vorinstanz geht bei der Beschwerdeführerin von einer Beitragsdauer von insgesamt 10 Jahren und neun Monaten aus (vier Jahre und vier Monate von 1978 bis 1983, Erwerbstätigkeit und Erziehungsgutschriften, vgl. SAK act. 24 S. 2; sechs Jahre und fünf Monate von August 1986 bis Ende 1992; vgl. SAK act. 16 S. 2 sowie act. 27 S. 5). Davon ausgehend gelangt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Teilrente auf der Basis der Rentenskala 11 hat (vgl. Art. 38 AHVG; Art. 53 AHVV; Rententabellen 2013, a.a.O., S. 10). Von entscheidender Bedeutung im vorliegenden Fall ist nun, ob die Vorinstanz zu Recht lediglich von zehn vollen Beitragsjahren ausgegangen ist bzw. ob sie zu Recht auf die Rentenskala 11 abgestellt hat. Dass die verfügte Rente deutlich tiefer ausfiel als von der Vorinstanz angekündigt, erklärt sich damit, dass diese bei der Vorausberechnung noch die Ehejahre zwischen 1993 und 2000 als Beitragszeit angerechnet hatte, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin in diesen Jahren jeweils mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hatte (Art. 29ter Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 3 Abs. 3 AHVG). Die Vorinstanz legt nun dar, sie habe bei der Vorausberechnung fälschlicherweise ausser Acht gelassen, dass der Ehemann alle seine AHV-Beiträge in Anwendung von Art. 10a des Abkommens (vgl. E. 2.3) an den türkischen Sozialversicherungsträger habe überwiesen lassen, weshalb diese Ehejahre nicht angerechnet werden könnten. Dass die Beiträge des Ehemannes im Jahr 2001 an die Sozialversicherung in der Türkei überwiesen wurden, ist erstellt und unbestritten (SAK act. 1). Sodann ist als Rechtsfolge der Beitragsüberweisung im Sozialversicherungsabkommen klar festgehalten, dass keinerlei Ansprüche mehr auf­grund der überwiesenen Beiträge gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geltend gemacht werden können (Art. 10a Abs. 2 Abkommen). Folglich ging mit der Überweisung der Beiträge auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf deren Berücksichtigung gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG unter (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BVGer C-1153/2014 vom 31. Januar 2016 E. 7.4).

E. 3.5 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin enttäuscht war, dass die von der Vorinstanz schlussendlich verfügte Rente tiefer ausfiel, als sie gestützt auf die im dargelegten Punkt nicht korrekte Vorausberechnung erwartet hatte (SAK act. 13; 27). Indes hat die Vorinstanz im Einspracheentscheid den ihr bei der Vorausberechnung unterlaufenen Fehler offengelegt und die Rentenberechnung nochmals ausführlich erläutert (SAK act. 32). Die Beschwerdeführerin, welche von der Vorinstanz auf den rein informativen Charakter der Vorausberechnung hingewiesen worden war, beruft sich zu Recht nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes; dies würde bereits am Erfordernis einer relevanten Vertrauensbetätigung scheitern (vgl. Art. 9 BV; Art. 27 ATSG; BGE 131 V 472 E. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 660 ff.).

E. 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie von der Beschwerdeführerin gewünscht - auch die weiteren von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnungen überprüft und kommt zum Schluss, dass diese korrekt erfolgt sind. Die Vorinstanz ging bei der Rentenberechnung von einem massgeb­lichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49'410.- aus. Die Summe des Erwerbseinkommens laut IK-Auszug von Fr. 86'246.- (SAK act. 23 S. 2; vgl. BGE 117 V 261 E. 3a) wurde mit dem Faktor 1.107 aufgewertet (Fr. 86'246.- x 1.107 = Fr. 95'474.-; vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG; Rententabellen 2013, a.a.O., S. 15), danach durch die Beitragszeit von insgesamt 129 Monaten dividiert, anschliessend mit 12 multipliziert, um das durchschnittliche Erwerbseinkommen zu berechnen (Fr. 8'881.-; vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG). Dazu wurden der Beschwerdeführerin zehn Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 39'181.- angerechnet (die dreifache jährliche Minimalrente im Jahr 2013 [Fr. 42'120.-; 12 x 1'170.- x 3], multipliziert mit 10 [ganzen Kalenderjahren], dividiert durch die Beitragszeit von 129 Monaten, multipliziert mit 12, ergibt den Betrag von Fr. 39'181.-; SAK act. 16 S. 2; act. 32 S. 14; Art. 29sexies Abs. 1 und 2 sowie Art. 34 AHVG; Art. 52f AHVV). Diese beiden Durchschnitte (Fr. 8'881.- und Fr. 39'181.-) wurden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundet, was zum durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49'140.- führte (vgl. Rententabellen 2013, a.a.O., S. 25; Nr. 5101 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen > Weisungen Renten > RWL, abgerufen im März 2016).

E. 3.7 Bei der Rentenskala 11 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49'140.- ist ohne Vorbezug eine monatliche Altersrente von Fr. 468.- vorgesehen (vgl. Rententabellen 2013, a.a.O., S. 84). Dieser Betrag war pro Vorbezugsjahr um 6,8 Prozent, d.h. insgesamt um 13,6 Prozent, zu kürzen (Art. 56 AHVV). Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2014 Anspruch auf eine monatliche Altersrente von Fr. 404.- hat.

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat. Der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2014 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Dispositiv S. 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1184/2014 Urteil vom 8. April 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien C._______, Türkei, vertreten durch R._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Festlegung der Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 14. Februar 2014. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1951, türkische Staatsangehörige) stellte am 23. Mai 2012 bei der Vorinstanz einen Antrag für eine provisorische Rentenberechnung (SAK act. 9). Die Vorinstanz teilte ihr am 12. Juni 2012 mit, sie werde ab Januar 2016 eine monatliche Rente von Fr. 631.- erhalten. Pro Vorbezugsjahr betrage der Kürzungssatz 6.8% (SAK act. 13). Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin den Vorbezug der Altersrente mit 62 Jahren (SAK act. 14; 16). B. Die Vorinstanz legte die Altersrente mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 auf monatlich Fr. 404.- fest (ab Januar 2014; vgl. SAK act. 27). C. Die Beschwerdeführerin erhob am 20. Dezember 2013 Einsprache gegen die Rentenverfügung vom 6. Dezember 2013 (SAK act. 29). Zur Begründung machte sie geltend, sie habe aufgrund der vorgängigen Korrespondenz erwartet, eine Rente von rund Fr. 550.- pro Monat zu erhalten, und ersuche deshalb um eine Neuberechnung der Rente. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2014 ab, erläuterte die Berechnungselemente der Rente und führte aus, bei der Vorausberechnung habe man fälschlicherweise die Ehejahre zwischen 1993 und 2000 gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG (SR 831.10) angerechnet (SAK act. 32). E. Die Beschwerdeführerin erhob am 6. März 2014 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und beantragt, die AHV-Rente sei erneut zu berechnen. Sie habe Anspruch auf eine höhere Rente (BVGer act. 1). F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. April 2014 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide der SAK (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Einspracheentscheids zur Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des AHVG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 AHVG). In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (hier: 14. Februar 2014). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind - besondere übergangsrechtliche Regelungen vorbehalten - grundsätzlich jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 2.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind türkische Staatsangehörige (SAK act. 9). Gemäss Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (nachfolgend Abkommen; SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 2 Ziff. 1 und Art. 8 Ziff. 1 Abkommen). Da das Abkommen insbesondere bezüglich des AHVG anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit. B), ist auf vorliegenden Sachverhalt schweizerisches Recht anwendbar (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Abkommen; Urteil des BVGer C 1708/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2014 ausgerichtete Altersrente in der Höhe von Fr. 404.- monatlich insgesamt korrekt berechnet hat. 3.2 Die Renten werden nach Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommens sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer erhalten eine Teilrente. Diese entspricht einem Bruchteil der Vollrente, für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.3 Die im Dezember 1951 geborene Beschwerdeführerin erreichte im Dezember 2015 das ordentliche Rentenalter; der Rentenanspruch entstand grundsätzlich am 1. Januar 2016 (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG), aufgrund des zweijährigen Vorbezugs aber bereits am 1. Januar 2014. Versicherte des Jahrgangs 1951 wiesen bei vollständiger Beitragsdauer im Jahr 2013 - als die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Vorbezugs das Rentenalter erreichte - 41 Versicherungsjahre auf (vgl. BSV, Rententabellen 2013, S. 8 f.; www.bsv.admin.ch Praxis Vollzug AHV Grundlagen Weisungen Renten Rententabellen, abgerufen im März 2016). 3.4 Die Vorinstanz geht bei der Beschwerdeführerin von einer Beitragsdauer von insgesamt 10 Jahren und neun Monaten aus (vier Jahre und vier Monate von 1978 bis 1983, Erwerbstätigkeit und Erziehungsgutschriften, vgl. SAK act. 24 S. 2; sechs Jahre und fünf Monate von August 1986 bis Ende 1992; vgl. SAK act. 16 S. 2 sowie act. 27 S. 5). Davon ausgehend gelangt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Teilrente auf der Basis der Rentenskala 11 hat (vgl. Art. 38 AHVG; Art. 53 AHVV; Rententabellen 2013, a.a.O., S. 10). Von entscheidender Bedeutung im vorliegenden Fall ist nun, ob die Vorinstanz zu Recht lediglich von zehn vollen Beitragsjahren ausgegangen ist bzw. ob sie zu Recht auf die Rentenskala 11 abgestellt hat. Dass die verfügte Rente deutlich tiefer ausfiel als von der Vorinstanz angekündigt, erklärt sich damit, dass diese bei der Vorausberechnung noch die Ehejahre zwischen 1993 und 2000 als Beitragszeit angerechnet hatte, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin in diesen Jahren jeweils mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hatte (Art. 29ter Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 3 Abs. 3 AHVG). Die Vorinstanz legt nun dar, sie habe bei der Vorausberechnung fälschlicherweise ausser Acht gelassen, dass der Ehemann alle seine AHV-Beiträge in Anwendung von Art. 10a des Abkommens (vgl. E. 2.3) an den türkischen Sozialversicherungsträger habe überwiesen lassen, weshalb diese Ehejahre nicht angerechnet werden könnten. Dass die Beiträge des Ehemannes im Jahr 2001 an die Sozialversicherung in der Türkei überwiesen wurden, ist erstellt und unbestritten (SAK act. 1). Sodann ist als Rechtsfolge der Beitragsüberweisung im Sozialversicherungsabkommen klar festgehalten, dass keinerlei Ansprüche mehr auf­grund der überwiesenen Beiträge gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geltend gemacht werden können (Art. 10a Abs. 2 Abkommen). Folglich ging mit der Überweisung der Beiträge auch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf deren Berücksichtigung gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG unter (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BVGer C-1153/2014 vom 31. Januar 2016 E. 7.4). 3.5 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin enttäuscht war, dass die von der Vorinstanz schlussendlich verfügte Rente tiefer ausfiel, als sie gestützt auf die im dargelegten Punkt nicht korrekte Vorausberechnung erwartet hatte (SAK act. 13; 27). Indes hat die Vorinstanz im Einspracheentscheid den ihr bei der Vorausberechnung unterlaufenen Fehler offengelegt und die Rentenberechnung nochmals ausführlich erläutert (SAK act. 32). Die Beschwerdeführerin, welche von der Vorinstanz auf den rein informativen Charakter der Vorausberechnung hingewiesen worden war, beruft sich zu Recht nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes; dies würde bereits am Erfordernis einer relevanten Vertrauensbetätigung scheitern (vgl. Art. 9 BV; Art. 27 ATSG; BGE 131 V 472 E. 5; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 660 ff.). 3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie von der Beschwerdeführerin gewünscht - auch die weiteren von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnungen überprüft und kommt zum Schluss, dass diese korrekt erfolgt sind. Die Vorinstanz ging bei der Rentenberechnung von einem massgeb­lichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49'410.- aus. Die Summe des Erwerbseinkommens laut IK-Auszug von Fr. 86'246.- (SAK act. 23 S. 2; vgl. BGE 117 V 261 E. 3a) wurde mit dem Faktor 1.107 aufgewertet (Fr. 86'246.- x 1.107 = Fr. 95'474.-; vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG; Rententabellen 2013, a.a.O., S. 15), danach durch die Beitragszeit von insgesamt 129 Monaten dividiert, anschliessend mit 12 multipliziert, um das durchschnittliche Erwerbseinkommen zu berechnen (Fr. 8'881.-; vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG). Dazu wurden der Beschwerdeführerin zehn Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 39'181.- angerechnet (die dreifache jährliche Minimalrente im Jahr 2013 [Fr. 42'120.-; 12 x 1'170.- x 3], multipliziert mit 10 [ganzen Kalenderjahren], dividiert durch die Beitragszeit von 129 Monaten, multipliziert mit 12, ergibt den Betrag von Fr. 39'181.-; SAK act. 16 S. 2; act. 32 S. 14; Art. 29sexies Abs. 1 und 2 sowie Art. 34 AHVG; Art. 52f AHVV). Diese beiden Durchschnitte (Fr. 8'881.- und Fr. 39'181.-) wurden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundet, was zum durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49'140.- führte (vgl. Rententabellen 2013, a.a.O., S. 25; Nr. 5101 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen > Weisungen Renten > RWL, abgerufen im März 2016). 3.7 Bei der Rentenskala 11 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 49'140.- ist ohne Vorbezug eine monatliche Altersrente von Fr. 468.- vorgesehen (vgl. Rententabellen 2013, a.a.O., S. 84). Dieser Betrag war pro Vorbezugsjahr um 6,8 Prozent, d.h. insgesamt um 13,6 Prozent, zu kürzen (Art. 56 AHVV). Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2014 Anspruch auf eine monatliche Altersrente von Fr. 404.- hat.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat. Der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2014 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Dispositiv S. 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: