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C-117/2015

C-117/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-23 · Deutsch CH

Eingliederungsmassnahmen

Sachverhalt

A. Die am (...) 1983 geborene, ledige, slowakische Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Sie war von Juli bis November 2012 in der Schweiz mit dem Status als Grenzgängerin als Serviceangestellte mit einem Teilzeitpensum von 55% tätig. Am 29. November 2012 wurde X._______ als Fussgängerin von einem Auto angefahren und erlitt dabei einen dorso-lateralen Anprall des proximalen Unterschenkels rechts. Am 27. November 2013 meldete sich X._______ wegen persistierenden Schmerzen im rechten Fuss und Unterschenkel bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle TG) zur beruflichen Integration/Rente an (IV-act. 1). B.a Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2013 (IV-act. 15 f.) stellte die IV-Stelle TG sowohl die Abweisung des Antrags auf Eingliederungsmassnahmen als auch des Rentengesuchs in Aussicht. X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Virginia Demuro, erhob lediglich gegen den Vorbescheid betreffend Eingliederungsmassnahmen Einwand (IV-act. 18). B.b Mit Verfügung vom 10. März 2014 (IV-act. 23) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Rentenbegehren mit der Begründung ab, die Mindestbeitragszeit sei nicht erfüllt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Mit Verfügung vom 20. November 2014 (IV-act. 43) wies die IVSTA schliesslich auch das Gesuch um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ab. Zur Begründung führte sie aus, dem vom Unfallversicherer eingeholten polydisziplinären Gutachten sei zu entnehmen, dass lediglich in der Zeit vom 29. November 2012 bis zum 28. Februar 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab 1. März 2013 sei die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte wieder zu 80% und eine angepasste Tätigkeit ohne erhöhten Zeitdruck, ohne emotionale Belastung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sogar zu 100% zumutbar. Ein Minderverdienst von 20% sei damit nicht ausgewiesen und die Erwerbsfähigkeit lasse sich daher durch berufliche Massahmen nicht verbessern. C.a Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte der Unfallversicherer die gewährten Leistungen gestützt auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten mit Wirkung per 30. Juni 2014 ein. Die begonnene psychotherapeutische Behandlung inklusive antidepressive Medikation gewährte der Unfallversicherer hingegen ohne Präjudiz noch bis längstens am 31. Dezember 2014. Auf eine Rückforderung der über den 28. Februar 2013 (Eintritt des Status quo ante) hinausgehenden und bereits bezahlten Leistungen verzichtete er. C.b Mit Eingabe vom 25. November 2014 (UV-act. 48) erhob X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Virginia Demuro, Einsprache beim Unfallversicherer und beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter das Einholen eines weiteren Gutachtens in medizinischer und beruflicher Hinsicht. C.c Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2015 (UV-act. 266) wies der Unfallversicherer die Einsprache ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Gegen die Verfügung der IVSTA vom 20. November 2014 erhob X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Virginia Demuro, mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung von beruflichen Massnahmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Zur Begründung führte sie aus, es sei aufgrund der regelmässigen Untersuchungen und Behandlungen im Kantonsspital B._______ nachgewiesen, dass sie an einem CRPS Typ 1 (Complex regional pain syndrome) leide; dies verkenne das der Beurteilung der Vorinstanz zu Grunde gelegte Gutachten des A._______. Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell lediglich 20%, weshalb sie einen invaliditätsbedingten Minderverdienst von 80% erleide, womit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung erfüllt seien. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die IVSTA gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle TG vom 11. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde auf die angefochtene Verfügung verwiesen. F. Mit Eingabe vom 4. März 2015 (BVGer-act. 5) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inklusive Beilagen und einen Arztbericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. März 2015 ein. G. Mit Eingabe vom 17. April 2015 (BVGer-act.7) reichte die Vorinstanz den Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 9. April 2015 ein, mit welchem dieser die Einsprache der Beschwerdeführerin abwies und seine weitere Leistungspflicht verneinte. H. Mit Replik vom 8. Mai 2015 (BVGer-act. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. I. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 (BVGer-act. 11) verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Duplik. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 3 Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle TG eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug und die durch jene durchgeführten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war.

E. 3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Arbeitsstelle im Kanton Thurgau; sie wohnt zudem noch im benachbarten Grenzgebiet. Sie hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle TG zum Leistungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) und der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 4.2 Schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, gelten in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer Invalidenrente (ganze Rente oder Bruchteilsrente), bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Somit hat beispielsweise ein Grenzgänger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn er seine Arbeit in der Schweiz wegen Krankheit oder Unfall aufgeben musste. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Grenzgänger bis zum Leistungsanspruch weiterhin Beiträge in der Schweiz entrichtet (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], in der ab 1. Juni 2002 geltenden Fassung, Rz. 1011.2 und 1011.3). 4.3 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b; AHI 2000 S. 62 E. 1). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not­wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbilden­der Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 108 E. 2a; AHI 2000 S. 61 f. E. 1). 4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan­ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­möglich­keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben­bereich zumut­bare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerdever­fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflicht­ge­mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter­lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins­besondere darf es bei einander widersprechenden me­dizinischen Be­richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis­material zu wür­digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 4.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be­rück­sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor­den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis­würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein­gehender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den be­handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis­wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge­gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss­trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­grün­det erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter­werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu­wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver­änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti­gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versi­cherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver­hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be­rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü­gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er­werbstätigkeit der im Sozialversi­cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich­keit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

E. 5 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Grenzgängerin gearbeitet und dabei Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Sie hat ihre Arbeit in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und seither weder in der Schweiz noch in Deutschland Arbeitslosentaggelder oder eine Invalidenrente bezogen, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich anspruchsberechtigt wäre, sofern auch die weiteren Voraussetzungen (vgl. dazu insbesondere E. 4.1 und 4.3 hiervor) erfüllt sind.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei aufgrund der persistierenden Schmerzen nach dem Unfall bis zum 12. Mai 2013 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 13. Mai 2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit 80%. Seit Mitte April 2014 arbeite sie in einer Reinigungsfirma mit einem Pensum von 20% (täglich zwei Stunden), was sie bereits an ihre Belastungsgrenze bringe. Es sei ärztlich festgestellt, dass sie an einem CRPS Typ 1 leide und deshalb in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Arbeiten, bei welchen sie den ganzen Tag gehen oder stehen müsse, namentlich auch die frühere Tätigkeit als Servicemitarbeiterin, kämen nicht mehr in Frage. Es seien ihr deshalb Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.

E. 5.2 Die Vorinstanz führte aus, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) komme bei der Gesamtwürdigung der Akten zum Schluss, dass auf das von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten des A._______ abzustellen sei. Diesem sei zu entnehmen, dass zwar vom 29. November 2012 bis zum 28. Februar 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten vorlag, dass jedoch seit 1. März 2013 die angestammte Tätigkeit zu 80% und eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar sei. Ein Minderverdienst von 20% sei daher nicht ausgewiesen, weshalb die Erwerbsfähigkeit durch Eingliederungsmassnahmen nicht weiter verbessert werden könne. 5.3.1 Dem ambulanten Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie am Kantonsspital B._______, vom 22. August 2013 (IV-act. 13 S. 14 f.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Schmerzsyndrom des Fusses, ausgeprägter als Knie rechts, bei Status nach Anfahrtrauma (11/2012) mit dorso-lateralem Anprall des proximalen Unterschenkels rechts, HWS-Distorsion, 2-Etagen tiefe Venenthrombose (TVT) ab V. poplitea und Ausschluss einer Lungenembolie bei Dyspnoe. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte der Arzt mit 20%. 5.3.2 Dem Kurzbericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin sowie Chronische und Interventionelle Schmerztherapie am Kantonsspital B._______, vom 23. Oktober 2013 (IV-act. 13 S. 12 f.) ist die Diagnose CRPS Typ 1 m/b zu entnehmen. 5.3.3 Die Gutachter Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H._______, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierten in ihrem polydisziplinären Gutachten des A._______ vom 5. Juni 2014 (IV-act. 33 S. 11 ff.) eine Schmerzpersistenz bei Kontusion des rechten Unterschenkels (11/2012), Senkfüsse, leichte Facettengelenksarthrosen L3-5 und diskrete Bandscheibenprotrusionen ohne neurale Kompression, leichte Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), eine Gastroösophageale Refluxkrankheit und einen Status nach 2-Etagen-Thrombose am rechten Bein (12/2012) ohne Anhaltspunkte für das Vorliegen eines postthrombotischen Syndroms. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferten sie mit 100% für alle Tätigkeiten während drei Monaten nach dem Unfall (d.h. 12/2012-02/2013). Ab März 2013 bestand aus somatischer Sicht gemäss ihrer Einschätzung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Hingegen attestierten sie der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine geringe Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und psychischen Belastbarkeit, weshalb sie für die bisherige Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80% ausgingen. Für eine adaptierte Tätigkeit (ohne emotionale Belastung, Zeitdruck und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung) bescheinigten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab März 2013. 5.3.4 Dr. med. I._______ hielt im Bericht des Kantonsspitals B._______, Medizinische Klinik, Psychosomatik, vom 10. Juni 2014 (IV-act. 30) als Diagnosen ein CRPS Typ 1 bei Status nach Anfahrtrauma und eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) seit 10/2013 fest. Er ging davon aus, dass aufgrund des diagnostizierten CRPS eine Arbeitsunfähigkeit von 80% vorliege. Er wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit 04/2014 zu 20% (zwei Stunden/Tag) in einer Reinigungsfirma arbeite. 5.3.5 Dr. med. J._______, Fachärztin für Neurologie am Kantonsspital B._______, untersuchte die Beschwerdeführerin am 6. November 2014 und hielt in ihrem Bericht vom 11. November 2014 fest, dass ein Status nach Anfahrtstrauma durch einen PKW (11/2012), ein Status nach Dorso-lateralem Anprall proximaler Unterschenkel rechts sowie ein Status nach 2-Etagen-TVT ab V. poplitea (12/2012) vorliege. Sie untersuchte die Beschwerdeführerin zudem explizit in Bezug auf das Vorliegen eines CRPS Typ 1 mittels klinisch-neurologischer und elektrophysiologischer Untersuchung. In Bezug auf die einzelnen Merkmale eines CRPS hielt sie fest, dass keine Überempfindlichkeit auf Berührung oder Schmerzreize, keine Allodynie und keine Hyperalgesie auf spitze Reize, keine Asymmetrie der Hauttemperatur oder Hautfarbe, kein asymmetrisches Schwitzen oder Ödeme, keine Veränderung des Haar- oder Nagelwachstums und keine Knie-Dystonie vorlägen. Deshalb kam sie zusammenfassend zum Schluss, dass kein CRPS vorliege. 5.3.6 Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Kurzbericht vom 4. März 2015 einen Status nach Unfall sowie ein CRPS Typ 1 (früher Sudeck). Er hielt fest, dass ihr aufgrund der Beschwerden lediglich eine Arbeitstätigkeit im Rahmen von zwei Stunden pro Tag zuzumuten sei. 5.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht (vgl. das polydisziplinäre Gutachten sowie den Bericht von Dr. med. I._______) eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert wurde, die zu einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Diese ist darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch für Arbeiten ohne emotionale Belastung, Zeitdruck und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung in Frage kommt. Werden diese Einschränkungen des Leistungsprofils berücksichtigt, so ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Kontrovers wird dagegen das Vorliegen eines CRPS Typ 1 beurteilt: Während die Gutachter des A._______ davon ausgingen, es liege kein CRPS vor, attestierten Dr. med. D._______, Dr. med. E._______ und Dr. med. I._______ das Vorliegen eines solchen Beschwerdebilds. Dr. med. F._______ des A._______ beantwortete mit seinem Schreiben vom 2. Oktober 2014 eine diesbezügliche Nachfrage des Unfallversicherers wie folgt: Im Gutachten habe man festgehalten, dass keine livide Verfärbung des Unterschenkels, kein vermehrter Hirsutismus, keine Abkühlung der Haut oder vermehrte Feuchtigkeit derselben und keine Dystrophie bestehe. Daher könne das Vorliegen eines CRPS ausgeschlossen werden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin genügten lediglich Schmerzen an Armen und Beinen als typische Symptome eines CRPS nicht. Wie Dr. med. F._______ festhielt, werden unter der Bezeichnung "komplexe regionale Schmerzsyndrome" Krankheitsbilder zusammengefasst, die die Extremitäten betreffen, sich nach einem schädigenden Ereignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Klinisch äussern sich diese Krankheitsbilder durch schwer lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) zusammen mit autonomen (Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum), sensiblen und motorischen Störungen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2013, 264. überarbeitete Auflage, Berlin/Boston). Aus medizinischer Sicht ist dabei unbestritten, dass gleichzeitig mehrere dieser Symptome vorliegen müssen, damit ein CRPS diagnostiziert werden kann (vgl. dazu die übersichtliche Tabelle 1: http://www.schmerz-nottwil.ch/files/pdf4/13_CRPS_5.11.pdf, zuletzt eingesehen am 15. April 2016). Dass diese kumulativen Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind, stellten die Gutachter im polydisziplinären Gutachten fest. Dies wurde schliesslich auch von Dr. med. J._______ so bestätigt. Dr. med. D._______ stellte in seinem Bericht vom 22. August 2013 zwar fest, dass zwar das Integument klinisch nicht einem CRPS entspreche, er jedoch aufgrund des Verlaufs sowie die Dysästhesie und der Hyperalgesie davon ausgehe, dass dennoch ein CRPS vorliege. Ein CRPS zu diagnostizieren ist unbestritten schwierig, da keine (genaue, zuverlässige) Methode existiert, um die Erkrankung eindeutig festzustellen. Die Wissenschaft hat indes - wie ausgeführt - Kriterien entwickelt, die bei der Diagnosestellung zu prüfen sind, damit die Erkrankung möglichst zuverlässig festgestellt respektive ausgeschlossen werden kann. Es ist daher zwingend auf die vorgegebenen Prüfkriterien abzustellen. Insgesamt überzeugt die Würdigung der Gutachter des A._______, da diese ihre Einschätzung nach den anerkannten internationalen Kriterien für die Diagnosestellung eines CRPS abgegeben haben. Die übrigen Ärzte haben zwar ein paar der erforderlichen Kriterien genannt, was aber - in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. med. F._______ - aber gerade nicht ausreicht, um die Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu stellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie, sowie auch Dr. med. J._______, Fachärztin für Neurologie, aufgrund ihrer Fachqualifikation kompetent sind, eine Diagnose wie ein CRPS zu stellen respektive auszuschliessen, zumal es sich dabei um eine Erkrankung aus dem neurologisch-orthopädisch-traumatologischen Bereich handelt. Die abweichenden Einschätzungen der übrigen Ärzte, die nicht aus den genannten Fachgebieten stammen, sind somit nicht geeignet, die Einschätzungen von Dr. med. F._______ und Dr. med. J._______ ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal sie keine Gründe nennen, weshalb die Diagnose zutreffen sollte, obwohl nur wenige der notwendigen Kriterien erfüllt sind. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aus obgenannten Gründen vollumfänglich auf das polydisziplinäre Gutachten des A._______ abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin ist demnach seit März 2013 in der bisherigen Tätigkeit zu 80% und in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass diese Einschätzung vom Resultat her den Abklärungen des Unfallversicherers entspricht und somit eine Übereinstimmung der Ergebnisse der Invaliden- und Unfallversicherung besteht. In begründeten Einzelfällen dürfen die beiden Versicherungszweige zwar zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Koordination der Invaliditätsbemessung in der Invaliden- und in der Unfallversicherung verfolgt aber das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades durch verschiedene Sozialversicherungsträger zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt. Um dies zu erreichen, muss das Abweichen von bereits rechtskräftigen Invaliditätsbemessungen anderer Versicherer die Ausnahme bleiben. Die Voraussetzungen dazu sind daher einer strengen Prüfung zu unterziehen und dürfen nur mit der gebotenen Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BGE 131 V 120 E. 3.3.3). Vorliegend drängt es sich auf, auf die Abklärungen des Unfallversicherers abzustellen, da keine Gründe ersichtlich sind, die eine divergierende Beurteilung erlauben würden.

E. 6 Die Vorinstanz ist in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleide, weshalb ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen sei. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 17.55 brutto pro Stunde in der Gastronomie nicht besonders hoch war, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit dieses Einkommen ohne weiteres erzielen könnte. Es drängt sich keine weitere Prüfung auf. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. Einleitend ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die eingereichten Unterlagen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin feststellen lässt, dass bei ihr Bedürftigkeit vorliegt. Da im vorliegenden Verfahren auch die Notwendigkeit der Vertretung und das Fehlen von Aussichtslosigkeit, mithin die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch Rechtsanwältin Virginia Demuro gutzuheissen.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei­ent­schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei­tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerde­führerin ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb der Vertreterin der Beschwerdeführerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse eine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Vertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands ist der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 2'800. (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Es bleibt noch auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse für Honorar und Kosten des Anwalts Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen, und Rechtsanwältin Virginia Demuro wird für das vorliegende Verfahren als unentgeltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bestellt.
  3. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'800. (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-117/2015 Urteil vom 23. Juni 2016 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Virginia Demuro, Gehriger Rechtsanwälte, Löwenstrasse 16, Postfach, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, berufliche Massnahmen, Verfügung vom 20. November 2014. Sachverhalt: A. Die am (...) 1983 geborene, ledige, slowakische Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Sie war von Juli bis November 2012 in der Schweiz mit dem Status als Grenzgängerin als Serviceangestellte mit einem Teilzeitpensum von 55% tätig. Am 29. November 2012 wurde X._______ als Fussgängerin von einem Auto angefahren und erlitt dabei einen dorso-lateralen Anprall des proximalen Unterschenkels rechts. Am 27. November 2013 meldete sich X._______ wegen persistierenden Schmerzen im rechten Fuss und Unterschenkel bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle TG) zur beruflichen Integration/Rente an (IV-act. 1). B.a Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2013 (IV-act. 15 f.) stellte die IV-Stelle TG sowohl die Abweisung des Antrags auf Eingliederungsmassnahmen als auch des Rentengesuchs in Aussicht. X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Virginia Demuro, erhob lediglich gegen den Vorbescheid betreffend Eingliederungsmassnahmen Einwand (IV-act. 18). B.b Mit Verfügung vom 10. März 2014 (IV-act. 23) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Rentenbegehren mit der Begründung ab, die Mindestbeitragszeit sei nicht erfüllt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Mit Verfügung vom 20. November 2014 (IV-act. 43) wies die IVSTA schliesslich auch das Gesuch um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen ab. Zur Begründung führte sie aus, dem vom Unfallversicherer eingeholten polydisziplinären Gutachten sei zu entnehmen, dass lediglich in der Zeit vom 29. November 2012 bis zum 28. Februar 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab 1. März 2013 sei die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte wieder zu 80% und eine angepasste Tätigkeit ohne erhöhten Zeitdruck, ohne emotionale Belastung und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sogar zu 100% zumutbar. Ein Minderverdienst von 20% sei damit nicht ausgewiesen und die Erwerbsfähigkeit lasse sich daher durch berufliche Massahmen nicht verbessern. C.a Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 stellte der Unfallversicherer die gewährten Leistungen gestützt auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten mit Wirkung per 30. Juni 2014 ein. Die begonnene psychotherapeutische Behandlung inklusive antidepressive Medikation gewährte der Unfallversicherer hingegen ohne Präjudiz noch bis längstens am 31. Dezember 2014. Auf eine Rückforderung der über den 28. Februar 2013 (Eintritt des Status quo ante) hinausgehenden und bereits bezahlten Leistungen verzichtete er. C.b Mit Eingabe vom 25. November 2014 (UV-act. 48) erhob X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Virginia Demuro, Einsprache beim Unfallversicherer und beantragte die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter das Einholen eines weiteren Gutachtens in medizinischer und beruflicher Hinsicht. C.c Mit Einspracheentscheid vom 9. April 2015 (UV-act. 266) wies der Unfallversicherer die Einsprache ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Gegen die Verfügung der IVSTA vom 20. November 2014 erhob X._______, vertreten durch Rechtsanwältin Virginia Demuro, mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung von beruflichen Massnahmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Zur Begründung führte sie aus, es sei aufgrund der regelmässigen Untersuchungen und Behandlungen im Kantonsspital B._______ nachgewiesen, dass sie an einem CRPS Typ 1 (Complex regional pain syndrome) leide; dies verkenne das der Beurteilung der Vorinstanz zu Grunde gelegte Gutachten des A._______. Die Arbeitsfähigkeit betrage aktuell lediglich 20%, weshalb sie einen invaliditätsbedingten Minderverdienst von 80% erleide, womit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung erfüllt seien. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die IVSTA gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle TG vom 11. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde auf die angefochtene Verfügung verwiesen. F. Mit Eingabe vom 4. März 2015 (BVGer-act. 5) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inklusive Beilagen und einen Arztbericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. März 2015 ein. G. Mit Eingabe vom 17. April 2015 (BVGer-act.7) reichte die Vorinstanz den Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 9. April 2015 ein, mit welchem dieser die Einsprache der Beschwerdeführerin abwies und seine weitere Leistungspflicht verneinte. H. Mit Replik vom 8. Mai 2015 (BVGer-act. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. I. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 (BVGer-act. 11) verzichtete die Vorinstanz auf das Einreichen einer Duplik. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus­land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legi­timiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und lebt in Deutschland, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu­wenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen An­wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per­sonen aufgrund der Rechts­vor­schriften eines Mitglied­staats grundsätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates. Ebenfalls zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009). 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzungen grundsätzlich nach der in­ner­staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Ent­spre­chend be­stimmt sich vorliegend der Anspruch der Be­schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung aus­schliesslich nach dem in­ner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. November 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin­weis). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene gesetzlichen Be­stimmungen abzustellen, die für die Beur­tei­lung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan­den. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle TG eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug und die durch jene durchgeführten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 3.2 Die Beschwerdegegnerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Arbeitsstelle im Kanton Thurgau; sie wohnt zudem noch im benachbarten Grenzgebiet. Sie hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle TG zum Leistungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) und der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 4.2 Schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, gelten in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer Invalidenrente (ganze Rente oder Bruchteilsrente), bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Somit hat beispielsweise ein Grenzgänger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn er seine Arbeit in der Schweiz wegen Krankheit oder Unfall aufgeben musste. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Grenzgänger bis zum Leistungsanspruch weiterhin Beiträge in der Schweiz entrichtet (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], in der ab 1. Juni 2002 geltenden Fassung, Rz. 1011.2 und 1011.3). 4.3 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b; AHI 2000 S. 62 E. 1). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not­wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbilden­der Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 108 E. 2a; AHI 2000 S. 61 f. E. 1). 4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan­ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­möglich­keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben­bereich zumut­bare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerdever­fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflicht­ge­mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter­lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins­besondere darf es bei einander widersprechenden me­dizinischen Be­richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis­material zu wür­digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 4.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be­rück­sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor­den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis­würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein­gehender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den be­handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis­wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge­gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss­trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­grün­det erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter­werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu­wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver­änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti­gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versi­cherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver­hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be­rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü­gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er­werbstätigkeit der im Sozialversi­cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich­keit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

5. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Grenzgängerin gearbeitet und dabei Beiträge an die AHV/IV geleistet hat. Sie hat ihre Arbeit in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und seither weder in der Schweiz noch in Deutschland Arbeitslosentaggelder oder eine Invalidenrente bezogen, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich anspruchsberechtigt wäre, sofern auch die weiteren Voraussetzungen (vgl. dazu insbesondere E. 4.1 und 4.3 hiervor) erfüllt sind. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei aufgrund der persistierenden Schmerzen nach dem Unfall bis zum 12. Mai 2013 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 13. Mai 2013 betrage die Arbeitsunfähigkeit 80%. Seit Mitte April 2014 arbeite sie in einer Reinigungsfirma mit einem Pensum von 20% (täglich zwei Stunden), was sie bereits an ihre Belastungsgrenze bringe. Es sei ärztlich festgestellt, dass sie an einem CRPS Typ 1 leide und deshalb in ihrer Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt sei. Arbeiten, bei welchen sie den ganzen Tag gehen oder stehen müsse, namentlich auch die frühere Tätigkeit als Servicemitarbeiterin, kämen nicht mehr in Frage. Es seien ihr deshalb Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. 5.2 Die Vorinstanz führte aus, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) komme bei der Gesamtwürdigung der Akten zum Schluss, dass auf das von der Unfallversicherung eingeholte Gutachten des A._______ abzustellen sei. Diesem sei zu entnehmen, dass zwar vom 29. November 2012 bis zum 28. Februar 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten vorlag, dass jedoch seit 1. März 2013 die angestammte Tätigkeit zu 80% und eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar sei. Ein Minderverdienst von 20% sei daher nicht ausgewiesen, weshalb die Erwerbsfähigkeit durch Eingliederungsmassnahmen nicht weiter verbessert werden könne. 5.3.1 Dem ambulanten Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie am Kantonsspital B._______, vom 22. August 2013 (IV-act. 13 S. 14 f.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Schmerzsyndrom des Fusses, ausgeprägter als Knie rechts, bei Status nach Anfahrtrauma (11/2012) mit dorso-lateralem Anprall des proximalen Unterschenkels rechts, HWS-Distorsion, 2-Etagen tiefe Venenthrombose (TVT) ab V. poplitea und Ausschluss einer Lungenembolie bei Dyspnoe. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte der Arzt mit 20%. 5.3.2 Dem Kurzbericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin sowie Chronische und Interventionelle Schmerztherapie am Kantonsspital B._______, vom 23. Oktober 2013 (IV-act. 13 S. 12 f.) ist die Diagnose CRPS Typ 1 m/b zu entnehmen. 5.3.3 Die Gutachter Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie, Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H._______, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierten in ihrem polydisziplinären Gutachten des A._______ vom 5. Juni 2014 (IV-act. 33 S. 11 ff.) eine Schmerzpersistenz bei Kontusion des rechten Unterschenkels (11/2012), Senkfüsse, leichte Facettengelenksarthrosen L3-5 und diskrete Bandscheibenprotrusionen ohne neurale Kompression, leichte Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), eine Gastroösophageale Refluxkrankheit und einen Status nach 2-Etagen-Thrombose am rechten Bein (12/2012) ohne Anhaltspunkte für das Vorliegen eines postthrombotischen Syndroms. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferten sie mit 100% für alle Tätigkeiten während drei Monaten nach dem Unfall (d.h. 12/2012-02/2013). Ab März 2013 bestand aus somatischer Sicht gemäss ihrer Einschätzung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Hingegen attestierten sie der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine geringe Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit und psychischen Belastbarkeit, weshalb sie für die bisherige Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80% ausgingen. Für eine adaptierte Tätigkeit (ohne emotionale Belastung, Zeitdruck und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung) bescheinigten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100% ab März 2013. 5.3.4 Dr. med. I._______ hielt im Bericht des Kantonsspitals B._______, Medizinische Klinik, Psychosomatik, vom 10. Juni 2014 (IV-act. 30) als Diagnosen ein CRPS Typ 1 bei Status nach Anfahrtrauma und eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) seit 10/2013 fest. Er ging davon aus, dass aufgrund des diagnostizierten CRPS eine Arbeitsunfähigkeit von 80% vorliege. Er wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit 04/2014 zu 20% (zwei Stunden/Tag) in einer Reinigungsfirma arbeite. 5.3.5 Dr. med. J._______, Fachärztin für Neurologie am Kantonsspital B._______, untersuchte die Beschwerdeführerin am 6. November 2014 und hielt in ihrem Bericht vom 11. November 2014 fest, dass ein Status nach Anfahrtstrauma durch einen PKW (11/2012), ein Status nach Dorso-lateralem Anprall proximaler Unterschenkel rechts sowie ein Status nach 2-Etagen-TVT ab V. poplitea (12/2012) vorliege. Sie untersuchte die Beschwerdeführerin zudem explizit in Bezug auf das Vorliegen eines CRPS Typ 1 mittels klinisch-neurologischer und elektrophysiologischer Untersuchung. In Bezug auf die einzelnen Merkmale eines CRPS hielt sie fest, dass keine Überempfindlichkeit auf Berührung oder Schmerzreize, keine Allodynie und keine Hyperalgesie auf spitze Reize, keine Asymmetrie der Hauttemperatur oder Hautfarbe, kein asymmetrisches Schwitzen oder Ödeme, keine Veränderung des Haar- oder Nagelwachstums und keine Knie-Dystonie vorlägen. Deshalb kam sie zusammenfassend zum Schluss, dass kein CRPS vorliege. 5.3.6 Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Kurzbericht vom 4. März 2015 einen Status nach Unfall sowie ein CRPS Typ 1 (früher Sudeck). Er hielt fest, dass ihr aufgrund der Beschwerden lediglich eine Arbeitstätigkeit im Rahmen von zwei Stunden pro Tag zuzumuten sei. 5.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht (vgl. das polydisziplinäre Gutachten sowie den Bericht von Dr. med. I._______) eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert wurde, die zu einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Diese ist darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch für Arbeiten ohne emotionale Belastung, Zeitdruck und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung in Frage kommt. Werden diese Einschränkungen des Leistungsprofils berücksichtigt, so ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Kontrovers wird dagegen das Vorliegen eines CRPS Typ 1 beurteilt: Während die Gutachter des A._______ davon ausgingen, es liege kein CRPS vor, attestierten Dr. med. D._______, Dr. med. E._______ und Dr. med. I._______ das Vorliegen eines solchen Beschwerdebilds. Dr. med. F._______ des A._______ beantwortete mit seinem Schreiben vom 2. Oktober 2014 eine diesbezügliche Nachfrage des Unfallversicherers wie folgt: Im Gutachten habe man festgehalten, dass keine livide Verfärbung des Unterschenkels, kein vermehrter Hirsutismus, keine Abkühlung der Haut oder vermehrte Feuchtigkeit derselben und keine Dystrophie bestehe. Daher könne das Vorliegen eines CRPS ausgeschlossen werden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin genügten lediglich Schmerzen an Armen und Beinen als typische Symptome eines CRPS nicht. Wie Dr. med. F._______ festhielt, werden unter der Bezeichnung "komplexe regionale Schmerzsyndrome" Krankheitsbilder zusammengefasst, die die Extremitäten betreffen, sich nach einem schädigenden Ereignis entwickeln und durch anhaltenden Schmerz mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der Sensibilität und der Motorik gekennzeichnet sind. Klinisch äussern sich diese Krankheitsbilder durch schwer lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) zusammen mit autonomen (Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut, Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum), sensiblen und motorischen Störungen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2013, 264. überarbeitete Auflage, Berlin/Boston). Aus medizinischer Sicht ist dabei unbestritten, dass gleichzeitig mehrere dieser Symptome vorliegen müssen, damit ein CRPS diagnostiziert werden kann (vgl. dazu die übersichtliche Tabelle 1: http://www.schmerz-nottwil.ch/files/pdf4/13_CRPS_5.11.pdf, zuletzt eingesehen am 15. April 2016). Dass diese kumulativen Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind, stellten die Gutachter im polydisziplinären Gutachten fest. Dies wurde schliesslich auch von Dr. med. J._______ so bestätigt. Dr. med. D._______ stellte in seinem Bericht vom 22. August 2013 zwar fest, dass zwar das Integument klinisch nicht einem CRPS entspreche, er jedoch aufgrund des Verlaufs sowie die Dysästhesie und der Hyperalgesie davon ausgehe, dass dennoch ein CRPS vorliege. Ein CRPS zu diagnostizieren ist unbestritten schwierig, da keine (genaue, zuverlässige) Methode existiert, um die Erkrankung eindeutig festzustellen. Die Wissenschaft hat indes - wie ausgeführt - Kriterien entwickelt, die bei der Diagnosestellung zu prüfen sind, damit die Erkrankung möglichst zuverlässig festgestellt respektive ausgeschlossen werden kann. Es ist daher zwingend auf die vorgegebenen Prüfkriterien abzustellen. Insgesamt überzeugt die Würdigung der Gutachter des A._______, da diese ihre Einschätzung nach den anerkannten internationalen Kriterien für die Diagnosestellung eines CRPS abgegeben haben. Die übrigen Ärzte haben zwar ein paar der erforderlichen Kriterien genannt, was aber - in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. med. F._______ - aber gerade nicht ausreicht, um die Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu stellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie, sowie auch Dr. med. J._______, Fachärztin für Neurologie, aufgrund ihrer Fachqualifikation kompetent sind, eine Diagnose wie ein CRPS zu stellen respektive auszuschliessen, zumal es sich dabei um eine Erkrankung aus dem neurologisch-orthopädisch-traumatologischen Bereich handelt. Die abweichenden Einschätzungen der übrigen Ärzte, die nicht aus den genannten Fachgebieten stammen, sind somit nicht geeignet, die Einschätzungen von Dr. med. F._______ und Dr. med. J._______ ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal sie keine Gründe nennen, weshalb die Diagnose zutreffen sollte, obwohl nur wenige der notwendigen Kriterien erfüllt sind. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aus obgenannten Gründen vollumfänglich auf das polydisziplinäre Gutachten des A._______ abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin ist demnach seit März 2013 in der bisherigen Tätigkeit zu 80% und in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass diese Einschätzung vom Resultat her den Abklärungen des Unfallversicherers entspricht und somit eine Übereinstimmung der Ergebnisse der Invaliden- und Unfallversicherung besteht. In begründeten Einzelfällen dürfen die beiden Versicherungszweige zwar zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Koordination der Invaliditätsbemessung in der Invaliden- und in der Unfallversicherung verfolgt aber das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades durch verschiedene Sozialversicherungsträger zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt. Um dies zu erreichen, muss das Abweichen von bereits rechtskräftigen Invaliditätsbemessungen anderer Versicherer die Ausnahme bleiben. Die Voraussetzungen dazu sind daher einer strengen Prüfung zu unterziehen und dürfen nur mit der gebotenen Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BGE 131 V 120 E. 3.3.3). Vorliegend drängt es sich auf, auf die Abklärungen des Unfallversicherers abzustellen, da keine Gründe ersichtlich sind, die eine divergierende Beurteilung erlauben würden.

6. Die Vorinstanz ist in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleide, weshalb ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen sei. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 17.55 brutto pro Stunde in der Gastronomie nicht besonders hoch war, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit dieses Einkommen ohne weiteres erzielen könnte. Es drängt sich keine weitere Prüfung auf. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. Einleitend ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die eingereichten Unterlagen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin feststellen lässt, dass bei ihr Bedürftigkeit vorliegt. Da im vorliegenden Verfahren auch die Notwendigkeit der Vertretung und das Fehlen von Aussichtslosigkeit, mithin die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch Rechtsanwältin Virginia Demuro gutzuheissen. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei­ent­schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei­tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerde­führerin ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb der Vertreterin der Beschwerdeführerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse eine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Vertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands ist der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 2'800. (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Es bleibt noch auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse für Honorar und Kosten des Anwalts Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen, und Rechtsanwältin Virginia Demuro wird für das vorliegende Verfahren als unentgeltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bestellt.

3. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'800. (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: