Invalidenversicherung (Übriges)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 A._______, X._______,
E. 2 B._______, X._______,
E. 3 C._______, X._______,
E. 4 D._______, X._______,
E. 5 E._______, X._______,
E. 6 F._______, X._______,
E. 7 G ._______, X._______, alle Erben des H._______ sel., vertreten durch I._______, dieser vertreten durch J._______, Beschwerdeführende, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenauszahlung, Verzinsung, unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit drei Verfügungen vom 13. Januar 2011 dem verstorbenen H._______ (im Folgenden: Versicherter) eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2006 (Verfügung 1), eine Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2007 (Verfügung 2) sowie eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 (Verfügung 3) zugesprochen hat und die jeweiligen Rentenbeträge berechnet hat, dass sie in diesen Verfügungen Abrechnungen vorgenommen hat, in welchen sie von den Rentenansprüchen die bereits bezogenen IV-Renten abgezogen und (in den Verfügungen 2 und 3) den Restbetrag auf ein Wartekonto zwecks allfälliger Verrechnung mit Leistungen anderer Sozialversicherungen verbucht hat, dass die Beschwerdeführenden mit drei weitestgehend identischen Beschwerden vom 16. Februar 2011 die Verfügungen vom 13. Januar 2011 angefochten und beantragt haben, die berechneten Rentenbeträge seien dem Versicherten bzw. den beschwerdeführenden Erben als Rechtsnachfolger vollumfänglich, zuzüglich eines Verzugszinses von 5% auszubezahlen, und es sei dem Versicherten bzw. den beschwerdeführenden Erben eine angemessene Entschädigung von Fr. _______ für die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren auszurichten, dass die Beschwerdeführenden zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Beschwerdeverfahren unter Verbeiständung durch J._______, Rechtsanwältin, nachsuchten, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Februar 2011 die drei eröffneten Beschwerdeverfahren C-1136/2011 (betr. Verfügung 1), C-1166/2011 (betr. Verfügung 2) und C-1167/2011 (betr. Verfügung 3) vereinigt und die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2011, in welcher teilweise auf die Stellungnahme der IV-Stelle X._______ vom 29. März 2011 verwiesen wird, beantragt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie bezüglich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, dass die Beschwerdeführenden, nachdem ihnen antragsgemäss Akteneinsicht gewährt worden war, in einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 27. Mai 2011 erneut die Auszahlung der Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. _______ abzüglich der in der Zwischenzeit erfolgten Zahlung von Fr. _______, zuzüglich Verzugszins von 5% beantragten und die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. _______für die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren forderten, dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2011 an ihren bisherigen Ausführungen festhielt und ergänzend darauf hin wies, dass in der Zwischenzeit eine Verfügung über die Verzugszinsen ergangen sei, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherungsrenten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, so dass das Gericht zur Beurteilung der Beschwerden vom 16. Februar 2011 zuständig ist, dass vorliegend einzig Nebenpunkte der angefochtenen Verfügungen strittig sind, nämlich die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht von den berechneten Rentenbeträgen frühere Auszahlungen an den Versicherten abgezogen, die Auszahlung von Rentenbeträgen aufgeschoben und diese einem Wartekonto gutgeschrieben, keine Verzinsung der Rentenbeträge angeordnet und nicht über die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren entschieden hat, dass als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG behördliche Anordnungen zu gelten haben, die unmittelbar und verbindlich Rechte oder Pflichten des Adressaten begründen, ändern, aufheben oder feststellen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 854 und 862), dass Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nur solche Anordnungen sein können, über die in einer Verfügung verbindlich befunden worden ist, dass in der angefochtenen Verfügung weder über die Verzinsung der nachzuzahlenden Rentenbeträge noch über das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege befunden worden ist, so dass die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerenden ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen und allein schon aus diesem Grunde auf die Beschwerden in dieser Beziehung nicht einzutreten ist, dass zudem im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Verfügung über die Verzinsung der Nachzahlungen ergangen ist und eine Verfügung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch aussteht, dass die Verrechnung von Nachleistungen der IV mit Leistungen anderer Sozialversicherungen - auch aus dem EU-Raum - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG, SR 831.10], Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201], Art. 22 Abs. 2 bzw. Art. 71 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 111 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [SR 0.831.109. 268.11]), so dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren praxisgemäss die Auszahlung von Nachzahlungen bis zum Abschluss des Verrechnungsverfahrens zurückgehalten hat (vgl zum Begriff der Nachzahlung Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 20 zu Art. 22), dass zudem dieses Verrechnungsverfahren im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgeschlossen und den Beschwerdeführenden unbestrittenermassen die zurückgehaltenen, vorübergehend einem Wartekonto gutgeschrieben Rentenbeträge (Nachzahlungen) vollumfänglich ausbezahlt worden sind, so dass die Beschwerden in dieser Beziehung gegenstandslos geworden und abzuschreiben sind, dass im Übrigen die Beschwerden vom 16. Februar 2011 nicht gegenstandslos geworden sind und auf diese einzutreten ist, sind doch die Beschwerdeführenden, die als Parteien am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben sie - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung (Art. 59 ATSG), dass damit materiell zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf die Ausrichtung der gesamten dem Versicherten zugesprochenen Rentenbeträge ohne Abzug von bereits als Vorschuss bezahlten Rentenleistungen haben, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden die Ausrichtung von Vorschusszahlungen auf später verbindlich festzusetzenden Renten keineswegs einer Rechtsgrundlage entbehrt, sondern ausdrücklich in Art. 19 Abs. 4 ATSG vorgesehen ist, so dass die vor rechtskräftiger Rentenfestsetzung an den Versicherten geleisteten Auszahlungen keineswegs ohne Rechtsgrund erfolgten, dass zudem nicht nachvollziehbar ist, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden geltend macht, die Verrechnung der Leistungen an den Versicherten mit den Forderungen der Beschwerdeführenden sei mangels Identität von Schuldner und Gläubiger nicht zulässig, handelte es sich beim Versicherten doch keineswegs um einen "Dritten", sondern um den Erblasser, in dessen Rechtstellung die Beschwerdeführenden kraft Universalsukzession und mangels Ausschlagung der Erbschaft eingetreten sind (vgl. Art. 560 und 566 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), dass Vorschusszahlungen der Tilgung von Rentenansprüchen dienen, so dass deren Anrechnung an die Rentenbeträge zur Ermittlung der Nachzahlungssumme nicht zu beanstanden ist und kein Anspruch auf vollständige Auszahlung der Rentenbeträge ohne Berücksichtigung der Vorschüsse besteht, dass folglich vorliegend nur noch Anspruch auf eine Nachzahlung jener Rentenforderungen besteht, die nicht bereits durch Vorschusszahlungen getilgt worden sind, dass unbestritten ist und sich aus den Akten ergibt, dass der Rentenanspruch für die Zeit von Juni 1999 bis Dezember 2008 insgesamt Fr. _______ betrug, dass in dieser Zeit Vorschusszahlungen von Fr. _______ und im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Nachzahlung von Fr. _______ ausgerichtet worden sind, so dass die dem Versicherten und seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Rentenleistungen heute vollumfänglich beglichen worden sind, dass sich die Beschwerden damit als offensichtlich unbegründet erweisen und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden sind (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass unter den gleichen Voraussetzungen der Partei ein amtlicher Anwalt beigeordnet werden kann, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeführung dann als aussichtslos zu betrachten ist, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können und eine bemittelte Partei bei vernünftiger Überlegung von der Einreichung einer Beschwerde absehen würde (vgl. Marcel Maillard, in: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich 2009, N 24 zu Art. 65), dass es vorliegend allein aufgrund der Lektüre der angefochtenen Verfügungen und allenfalls einer einfachen Nachfrage bei der Vorinstanz ohne Weiteres möglich gewesen wäre zu erkennen, dass mit den angefochtenen Verfügungen kein verbindlicher Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und über die Verzinsung der Nachzahlungen ergangen war, dass die Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvertreterin aufgrund einer einfachen Gesetzeskonsultation hätte feststellen können, dass Rentenvorschusszahlungen sehr wohl eine Rechtsgrundlage haben, und es angesichts der erbrechtlichen Universalsukzession unverständlich wäre, wenn bereits empfangene Rentenzahlungen bei der Bestimmung der Nachzahlungssumme nicht berücksichtigt würden, dass es sich zudem aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergibt und in den angefochtenen Verfügungen auch nachvollziehbar wiedergegeben wird, dass die Verrechnung von Leistungen anderer Sozialversicherungsträger zulässig ist und das entsprechende Verfahren vorliegend noch nicht abgeschlossen war, dass unter diesen Umständen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bei Einreichung der Beschwerden mit grösster Wahrscheinlichkeit damit rechnen mussten, dass die Beschwerden nicht gutgeheissen werden könnten, dass die Beschwerden damit als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin J._______ abzuweisen ist, dass daher die Verfahrenskosten, die unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, der finanziellen Lage der Parteien und insbesondere der Art der Prozessführung auf Fr. 700.- festzulegen und den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der obsiegenden Vorinstanz noch den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerden vom 16. Februar 2011 in den Verfahren C-1136/2011, C-1166/2011 und C-1167/2011 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden sind.
- Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Vertreterin als amtliche Anwältin wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1166/2011, C-1136/2011, C-1167/2011 Urteil vom 14. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Marc Wälti. Parteien
1. A._______, X._______,
2. B._______, X._______,
3. C._______, X._______,
4. D._______, X._______,
5. E._______, X._______,
6. F._______, X._______,
7. G ._______, X._______, alle Erben des H._______ sel., vertreten durch I._______, dieser vertreten durch J._______, Beschwerdeführende, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenauszahlung, Verzinsung, unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit drei Verfügungen vom 13. Januar 2011 dem verstorbenen H._______ (im Folgenden: Versicherter) eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2006 (Verfügung 1), eine Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2007 (Verfügung 2) sowie eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 (Verfügung 3) zugesprochen hat und die jeweiligen Rentenbeträge berechnet hat, dass sie in diesen Verfügungen Abrechnungen vorgenommen hat, in welchen sie von den Rentenansprüchen die bereits bezogenen IV-Renten abgezogen und (in den Verfügungen 2 und 3) den Restbetrag auf ein Wartekonto zwecks allfälliger Verrechnung mit Leistungen anderer Sozialversicherungen verbucht hat, dass die Beschwerdeführenden mit drei weitestgehend identischen Beschwerden vom 16. Februar 2011 die Verfügungen vom 13. Januar 2011 angefochten und beantragt haben, die berechneten Rentenbeträge seien dem Versicherten bzw. den beschwerdeführenden Erben als Rechtsnachfolger vollumfänglich, zuzüglich eines Verzugszinses von 5% auszubezahlen, und es sei dem Versicherten bzw. den beschwerdeführenden Erben eine angemessene Entschädigung von Fr. _______ für die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren auszurichten, dass die Beschwerdeführenden zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Beschwerdeverfahren unter Verbeiständung durch J._______, Rechtsanwältin, nachsuchten, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Februar 2011 die drei eröffneten Beschwerdeverfahren C-1136/2011 (betr. Verfügung 1), C-1166/2011 (betr. Verfügung 2) und C-1167/2011 (betr. Verfügung 3) vereinigt und die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2011, in welcher teilweise auf die Stellungnahme der IV-Stelle X._______ vom 29. März 2011 verwiesen wird, beantragt, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie bezüglich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, dass die Beschwerdeführenden, nachdem ihnen antragsgemäss Akteneinsicht gewährt worden war, in einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 27. Mai 2011 erneut die Auszahlung der Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. _______ abzüglich der in der Zwischenzeit erfolgten Zahlung von Fr. _______, zuzüglich Verzugszins von 5% beantragten und die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. _______für die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren forderten, dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2011 an ihren bisherigen Ausführungen festhielt und ergänzend darauf hin wies, dass in der Zwischenzeit eine Verfügung über die Verzugszinsen ergangen sei, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherungsrenten vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, so dass das Gericht zur Beurteilung der Beschwerden vom 16. Februar 2011 zuständig ist, dass vorliegend einzig Nebenpunkte der angefochtenen Verfügungen strittig sind, nämlich die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht von den berechneten Rentenbeträgen frühere Auszahlungen an den Versicherten abgezogen, die Auszahlung von Rentenbeträgen aufgeschoben und diese einem Wartekonto gutgeschrieben, keine Verzinsung der Rentenbeträge angeordnet und nicht über die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren entschieden hat, dass als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG behördliche Anordnungen zu gelten haben, die unmittelbar und verbindlich Rechte oder Pflichten des Adressaten begründen, ändern, aufheben oder feststellen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 854 und 862), dass Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren nur solche Anordnungen sein können, über die in einer Verfügung verbindlich befunden worden ist, dass in der angefochtenen Verfügung weder über die Verzinsung der nachzuzahlenden Rentenbeträge noch über das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege befunden worden ist, so dass die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerenden ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen und allein schon aus diesem Grunde auf die Beschwerden in dieser Beziehung nicht einzutreten ist, dass zudem im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Verfügung über die Verzinsung der Nachzahlungen ergangen ist und eine Verfügung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch aussteht, dass die Verrechnung von Nachleistungen der IV mit Leistungen anderer Sozialversicherungen - auch aus dem EU-Raum - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG, SR 831.10], Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201], Art. 22 Abs. 2 bzw. Art. 71 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 111 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [SR 0.831.109. 268.11]), so dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren praxisgemäss die Auszahlung von Nachzahlungen bis zum Abschluss des Verrechnungsverfahrens zurückgehalten hat (vgl zum Begriff der Nachzahlung Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 20 zu Art. 22), dass zudem dieses Verrechnungsverfahren im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgeschlossen und den Beschwerdeführenden unbestrittenermassen die zurückgehaltenen, vorübergehend einem Wartekonto gutgeschrieben Rentenbeträge (Nachzahlungen) vollumfänglich ausbezahlt worden sind, so dass die Beschwerden in dieser Beziehung gegenstandslos geworden und abzuschreiben sind, dass im Übrigen die Beschwerden vom 16. Februar 2011 nicht gegenstandslos geworden sind und auf diese einzutreten ist, sind doch die Beschwerdeführenden, die als Parteien am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben sie - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung (Art. 59 ATSG), dass damit materiell zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf die Ausrichtung der gesamten dem Versicherten zugesprochenen Rentenbeträge ohne Abzug von bereits als Vorschuss bezahlten Rentenleistungen haben, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden die Ausrichtung von Vorschusszahlungen auf später verbindlich festzusetzenden Renten keineswegs einer Rechtsgrundlage entbehrt, sondern ausdrücklich in Art. 19 Abs. 4 ATSG vorgesehen ist, so dass die vor rechtskräftiger Rentenfestsetzung an den Versicherten geleisteten Auszahlungen keineswegs ohne Rechtsgrund erfolgten, dass zudem nicht nachvollziehbar ist, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden geltend macht, die Verrechnung der Leistungen an den Versicherten mit den Forderungen der Beschwerdeführenden sei mangels Identität von Schuldner und Gläubiger nicht zulässig, handelte es sich beim Versicherten doch keineswegs um einen "Dritten", sondern um den Erblasser, in dessen Rechtstellung die Beschwerdeführenden kraft Universalsukzession und mangels Ausschlagung der Erbschaft eingetreten sind (vgl. Art. 560 und 566 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), dass Vorschusszahlungen der Tilgung von Rentenansprüchen dienen, so dass deren Anrechnung an die Rentenbeträge zur Ermittlung der Nachzahlungssumme nicht zu beanstanden ist und kein Anspruch auf vollständige Auszahlung der Rentenbeträge ohne Berücksichtigung der Vorschüsse besteht, dass folglich vorliegend nur noch Anspruch auf eine Nachzahlung jener Rentenforderungen besteht, die nicht bereits durch Vorschusszahlungen getilgt worden sind, dass unbestritten ist und sich aus den Akten ergibt, dass der Rentenanspruch für die Zeit von Juni 1999 bis Dezember 2008 insgesamt Fr. _______ betrug, dass in dieser Zeit Vorschusszahlungen von Fr. _______ und im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Nachzahlung von Fr. _______ ausgerichtet worden sind, so dass die dem Versicherten und seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Rentenleistungen heute vollumfänglich beglichen worden sind, dass sich die Beschwerden damit als offensichtlich unbegründet erweisen und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden sind (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass unter den gleichen Voraussetzungen der Partei ein amtlicher Anwalt beigeordnet werden kann, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeführung dann als aussichtslos zu betrachten ist, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können und eine bemittelte Partei bei vernünftiger Überlegung von der Einreichung einer Beschwerde absehen würde (vgl. Marcel Maillard, in: Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich 2009, N 24 zu Art. 65), dass es vorliegend allein aufgrund der Lektüre der angefochtenen Verfügungen und allenfalls einer einfachen Nachfrage bei der Vorinstanz ohne Weiteres möglich gewesen wäre zu erkennen, dass mit den angefochtenen Verfügungen kein verbindlicher Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und über die Verzinsung der Nachzahlungen ergangen war, dass die Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvertreterin aufgrund einer einfachen Gesetzeskonsultation hätte feststellen können, dass Rentenvorschusszahlungen sehr wohl eine Rechtsgrundlage haben, und es angesichts der erbrechtlichen Universalsukzession unverständlich wäre, wenn bereits empfangene Rentenzahlungen bei der Bestimmung der Nachzahlungssumme nicht berücksichtigt würden, dass es sich zudem aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergibt und in den angefochtenen Verfügungen auch nachvollziehbar wiedergegeben wird, dass die Verrechnung von Leistungen anderer Sozialversicherungsträger zulässig ist und das entsprechende Verfahren vorliegend noch nicht abgeschlossen war, dass unter diesen Umständen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bei Einreichung der Beschwerden mit grösster Wahrscheinlichkeit damit rechnen mussten, dass die Beschwerden nicht gutgeheissen werden könnten, dass die Beschwerden damit als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin J._______ abzuweisen ist, dass daher die Verfahrenskosten, die unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, der finanziellen Lage der Parteien und insbesondere der Art der Prozessführung auf Fr. 700.- festzulegen und den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der obsiegenden Vorinstanz noch den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden vom 16. Februar 2011 in den Verfahren C-1136/2011, C-1166/2011 und C-1167/2011 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Vertreterin als amtliche Anwältin wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: