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C-1144/2023

C-1144/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-29 · Deutsch CH

Aufsichtsmittel

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, die OAK BV und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, die OAK BV und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1144/2023 Urteil vom 29. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen B._______, Beschwerdegegnerin, BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Februar 2023 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 28. Februar 2023) «Klagen nach Art. 74 BVG und Art. 61 Abs. 1 BVG» gegen die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend: BVS oder Vorinstanz) sowie die B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erhob mit den Anträgen, die genannte Stiftung und deren Kontrollstelle seien nach Art. 83b ZGB als Personalvorsorgestiftung wieder ins Handelsregister einzutragen und die Information über das Stiftungsvermögen sei gemäss Art. 65a und Art. 86b Abs. 2 BVG zugänglich zu machen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. April 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.- bis zum 30. Mai 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer gegen diese Zwischenverfügung mit Eingabe vom 21. Mai 2023 beim Bundesgericht Beschwerde erhob (BVGer-act. 4), dass die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 2 BGG), wenn - wie vorliegend - keine andere Anordnung getroffen wurde (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG; siehe auch Urteil des BGer 2C_128/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 3), dass der vom Bundesverwaltungsgericht erhobene Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 30. Mai 2023 weder um deren Erstreckung noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass es im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gibt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.36 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. September 2023 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (BVGer-act. 7), dass dieses - nach Ablauf der Zahlungsfrist gestellte - Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege demnach verspätet ist, dass das beim Bundesgericht anhängige Verfahren 9C_349/2023 mit Verfügung vom 11. September 2023 infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben wurde (BVGer-act. 8), dass nach dem Gesagten mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, die OAK BV und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: