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C-1124/2010

C-1124/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-14 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: der Versicherte oder Beschwerdeführer) wurde 1950 als franzö­sischer Staatsangehöriger in der Schweiz geboren. Er hat seit 1970 das Schweizer Bürgerrecht und lebt seit 1985 in Frankreich. Als Grenzgänger arbeitete er ab Mai 2004 in T._______ für die B._______ in der Betreuung und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Seit dem 29. Mai 2008 ist der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig ge­schrieben (act. IV/9, S. 5 f., act. IV 13, S. 2). Wegen einer Herz­insuffizienz und einer zu­vor wochenlang stark auftretenden Dispnoe musste er sich in der Zeit vom 8. bis zum 14. Juni 2008 in Frankreich in stationäre Behandlung be­geben. Diagnostiziert wurde eine vermutungs­weise dysrhythmische Kardio­pathie nach Herzflimmern (Fibrillation auriculaire) im Zusammen­hang mit Bluthochdruck (act. IV/6, S. 7 f.). Am 2. Oktober 2008 wurde eine totale Arthroplastik der linken Hüfte vor­ge­nommen (act. IV/8, S. 7 f.). Zudem könne der Versicherte nicht durch­schlafen, da er seit der Magen-Bypass-OP im November 2007 an Diarrhö leide (act. IV/19, S. 25 und IV/22, S. 2). Des Weiteren wurden Probleme einer vertebralen Skoliose, degenerative Kniegelenksver­änderungen, eine Sprunggelenksarthrose, eine links­seitige Glutaeus­schwäche und er­hebliche Beinleiden am 27. Mai 2009 diagnostiziert (act. IV/8, S. 1 und act. IV/ 19, S. 16). Am 28. Februar 2009 wurde das Arbeits­verhältnis zwischen der B._______ und dem Versicherten aus gesundheit­lichen Gründen aufgelöst (act. IV/13, S. 11). B. B.a Am 11. Februar 2009 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle Z._______ (nachfolgend: IV-Z._______) eine Invalidenrente (act. IV/1 und 3). Die IV-Z._______ holte diverse Akten der behandelnden Ärzte ein und ver­an­lasste eine polydisziplinäre Beurteilung durch die Medizinische Abklärungsstelle X._______ (nachfolgend: MEDAS; act. IV/19, S. 1 ff.). Die polydiszi­plinäre Be­urteilung basiert auf einem kardiologischen Gutachten vom 27. Mai 2009 und vom 13. Juni 2009 von Dr. med. C._______, FMH für Kardiologie (act. IV/19, S. 25 und act. IV/22, S. 2), einem ortho­pädischen Teilgutachten vom 27. Mai 2009 von Dr. med. D._______, Fach­arzt für orthopädische Chirurgie (act. IV/19, S. 16), und einem all­gemein­medizinischen Gutachten vom 11. Mai 2009 von Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin (act. IV/19, S. 2 ff.; vgl. auch act. IV/22, S. 1). Die Gutachter kamen interdisziplinär zum Ergebnis, dass dem Beschwerde­führer ab April 2009 eine leichte adaptierte Tätigkeit im Um­fang von 50%, die der Beschwerdeführer abwechselnd im Stehen, Gehen oder Sitzen verrichten könne, möglich sei (act. IV/19, S. 14). B.b Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte die IV-Z._______ der MEDAS mit, dass - unter Hinweis des Regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) und nach Erhalt des polydisziplinären Gutachtens - folgende, ursprünglich den Gutachtern nicht vorgelegte Unterlagen zwecks er­gänzender Beurteilung zugestellt würden: 1) Austrittsbericht von Dr. F._______ (Kardiologie, V._______) vom 14. Juni 2008 über die stationäre Be­handlung vom 8. bis 14. Juni 2008 (act. IV/6, S. 7 ff.); 2) Stellung­nahme vom 26. Januar 2009 von Dr. G._______ (Allgemeine Medizin, W._______) an die H._______ Versicherung mit dem Vermerk "keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit zu erwarten" (act. 9, S. 2 f.); 3) Operationsbericht vom 2. Oktober 2008 (act. IV/9, S. 4) sowie 4) "Arztbericht für Erwachsene" vom 14. April 2009 von Dr. I._______ (ortho­pädische Chirurgie, Y._______; act. IV/16, S. 2 ff.). B.c Am 6. August 2009 teilte Dr. med. E._______ der IV-Z._______ (sinn­gemäss) mit, dass die Gutachter auch anhand der zusätzlichen medizi­nischen Unterlagen zu keinem anderen Ergebnis gekommen seien, als zu dem im polydisziplinären Gutachten vom 27. Mai 2009 (act., IV/22, S. 1 f.). Im Weiteren folgten vier Stellungnahmen des RAD-Arztes, Dr. med. K._______ vom 25. August 2009 (IV-Protokoll IV-Z._______, S. 4), 2. November 2009 (act. IV/28, S. 2 f.), 16. Dezember 2009 (act. IV/31, S. 2 f.), 15. März 2010 (act. IV/34, S. 3 f.) sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 24. November 2009 zu den (angeblichen) Unstimmig­keiten in der Begutachtung von Dr. med. E._______ (act. IV/30). B.d Mit Vorbescheid vom 8. September 2009 teilte die IV-Z._______ dem Versicherten mit, dass ihm aus spitalärztlicher Sicht noch eine alternative leichte, teils sitzende, teils stehende Tätigkeit im Umfang von 50% zu­zu­muten sei. Da ein Invaliditätsgrad von 67% vorliege, habe der Beschwerde­führer ab 1. August 2009 einen Anspruch auf eine Dreiviertels­rente (act. IV/23, S. 2 f.). B.e Am 12. Oktober 2009 erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat lic. iur. Hans Binggeli, gegen den Vorbescheid Einwendungen. Die poly­disziplinäre Begutachtung sei zu einem falschen Ergebnis gelangt, das nicht mit den vorangegangenen Einzelbeurteilungen diverser anderer Ärzte übereinstimme. Insbesondere bemängelte er, dass die Aus­wirkungen seiner Diarrhöproblematik bei der Beurteilung der Arbeits­fähigkeit nicht mitberücksichtigt worden seien. Auch sei im ortho­pädischen Teilgutachten von Dr. med. D._______ ausdrücklich festge­halten, dass "dem Versicherten keine Tätigkeiten zumutbar sind, welche im Stehen oder im Gehen durchgeführt werden müssen" (act. IV 27, S. 2). Auch längere Sitztätigkeiten würden nicht für den Versicherten in Frage kommen. Dies bedeute (nach Meinung des Versicherten) schlicht­weg das Vorliegen eines Invaliditätsgrades von 100%. B.f Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 bestätigte die IV-Stelle für Ver­sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) den im Vorbescheid vom 8. September 2009 festgestellten Invaliditätsgrad von 67% und hiess zugleich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Inva­lidenrente (Dreiviertelsrente) ab dem 1. August 2009 in der Höhe von Fr. 1'464.- gut (act. 2.2). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Be­schwerdeführer) am 23. Februar 2010 Beschwerde an das Bundes­verwaltungsgericht. Er rügte in erster Linie eine Verletzung seines An­spruchs auf rechtliches Gehör. Die IV-Z._______ habe im Nachgang zu den schrift­lichen Einwendungen des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2009 am 6. November 2009 erneut Rückfragen an die MEDAS gestellt, welches mit Schreiben vom 24. November 2009 dazu Stellung genommen habe. Zudem habe sich der RAD am 16. Dezember 2009 zum Beweisergebnis vernehmen lassen. Der Be­schwerdeführer habe aber weder vor der ab­schliessenden Beurteilung des Invaliditäts­grades die Möglichkeit zur Äusserung zu den nachträglich eingeholten medi­zinischen Stellung­nahmen bekommen, noch sei er noch­mals begut­achtet worden. Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen, dass er bereits in der Eingabe an die IV-Z._______ vom 12. Oktober 2009 auf die Unzu­länglichkeiten im polydisziplinären Gutachten vom 22. Juni 2009 der MEDAS (act. IV/19) sowie auf die unzutreffende Interpretation der Stellung­nahme des RAD durch die IV-Z._______ hingewiesen habe. Das polydiszi­plinäre Gutachten gelange zu einem falschen Ergebnis, welches nicht mit den vorangegangenen Einzelbeurteilungen diverser begutachten­der Ärzte übereinstimme (act. 1, S. 6). Er beantrage daher die Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad mindestens auf 75% festzulegen und dem Beschwerdeführer eine "IV-Vollrente" zuzuer­kennen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IVSTA und/oder die IV-Z._______ zurückzu­weisen (act. 1). Im Falle der Nicht­zuerkennung eines Invaliditätsgrades von 100% be­antrage er auch den maximalen Leidensabzug von 25% (act. 1, S. 10). C.b Mit Vernehmlassung vom 31. März 2010 beantragte die IVSTA unter Verweis auf die zugleich eingereichte Stellungnahme der IV-Z._______ vom 17. März 2010 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 3 und 3.1). C.c Am 30. April 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm vom Bundes­verwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.-. C.d In der Replik vom 10. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rügen fest (act. 13). Er legte zwei Arztberichte der Dres. I._______ (chirurgischer Orthopäde in der Clinique J._______, Y._______) vom 18. Februar 2010 und G._______ (Haus- und Vertrauens­arzt in W._______) vom 30. April 2010 vor (act. 13.1 und 13.2). Gemäss den Ausführungen von Dr. I._______ sei das postoperative Ergebnis der Hüfttotalendoprothese sehr befriedigend. Die Hüfte sei sehr beweglich und es gebe keine Röntgen­abnormität. Dr. G._______ attestierte dem Beschwerdeführer er­neut ein latentes Diarrhöproblem sowie eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 80% (act. 13.1). C.e Mit Duplik vom 19. Juli 2010 beantragte die IVSTA unter Verweis auf die zugleich eingereichte, zweite Stellungnahme der IV-Z._______ vom 12. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 15 und 15.1). C.f Am 26. Juli 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriften­wechsel ab. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge­gangen.

Erwägungen (56 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden­ver­sicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be­urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes­gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial­versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­ge­nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da­her zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt in Frankreich. Daher ist vorliegend das Schweizer Recht anwendbar.

E. 3.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass­gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat­bestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 20. Januar 2010, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des ATSG, des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 5129) und der IVV zitiert. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit­punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis, vgl. BGE 130 V 445 E. 1). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene 1. Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

E. 4.1 Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV ge­regelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundes­rat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnende Versicherte - unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV - die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b). Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeits­gebiet die Grenzgängerin oder der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit aus­übt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.

E. 4.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund­heitsschadens einer Erwerbstätigkeit in Z._______ (Kanton Z._______) nachging und im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug seinen ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone in W._______ (Frank­reich) hatte (act. IV 1, S. 1 und 5), war die IV-Z._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die IV-Z._______ hat in der Folge auch das Verwaltungsverfahren durch­ge­führt. Für den Erlass der abschliessenden Verfügung betreffend Renten­anspruch war gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV die IV-Stelle für Ver­sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) zuständig.

E. 5.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein­schliess­lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un­richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be­herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll­ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines be­stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 5.2.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver­waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr­schein­lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab­nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne eines fehlenden Äusserungsrechts. Die Vorinstanz habe der MEDAS und dem RAD zuge­standen, nachträglich ergänzende, medizi­nische Darlegungen zu ihren Zu­satzfragen einzubringen, ohne dass dem Beschwerdeführer die Möglich­keit zu einem kontradiktorischen Angehen der beiden Institutionen ermöglicht worden wäre oder er hinsichtlich der Be­urteilung des Invaliditäts­grades nochmals begutachtet worden wäre. Die nach der schrift­lichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2009 nach­träglich eingeholten, ergänzenden Stellungnahmen der MEDAS und des RAD seien für die abschliessende Beurteilung des Invaliditätsgrades un­beachtlich und seien nicht zu verwenden, zumal auch der Beschwerde­führer bei der ergänzenden Befragung des Gut­achters nicht mitein­be­zogen worden sei (act. 1, S. 3 f.).

E. 6.2 In der Stellungnahme vom 17. März 2010 hält die IV-Z._______ wie folgt zu den Vorwürfen fest: Es sei zutreffend, dass sie mit Schreiben vom 9. Juli 2009 den Gutachtern im Zusammenhang mit Akten Rückfragen ge­stellt habe, die diese bei der Begutachtung "(vermeintlich?) noch nicht kannten" (act 3.1, S. 2). Zu diesen neuen Unterlagen und zu den ergänzen­den Antworten habe der Beschwerdeführer aber im Rahmen des Vor­bescheids ebenso Stellung nehmen können wie zum Gutachten selbst. Richtig sei auch, dass die auf die Einwendungen des Beschwerde­führers eingeholten Stellungnahmen der MEDAS vom 24. November 2009 (act. IV/30) und des RAD vom 16. Dezember 2009 (act. IV/31, Seite 2 f.) im Vorbescheidverfahren nicht erneut dem Beschwerdeführer vorgelegt worden seien.

E. 6.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Im Bereich der Sozialversicherungen haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 42 ATSG. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Die Ver­waltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungs­erlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5; 125 V 188 E. 1c und SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). Im Ver­waltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der be­troffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungs­verfahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nach­träglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a, 121 V 150 E. 4a; RKUV 1995 U 209 S. 27 E. 1a). Im vorliegenden Fall hat die IV-Z._______ es versäumt, dem Beschwerde­führer die ergänzenden Stellungnahmen zu den medizinischen Gutachten der MEDAS vom 24. November 2009 und des RAD vom 16. Dezember 2009 zur Kenntnis zu bringen oder ihm nachträglich die Gelegenheit zu geben, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Die Verletzung des recht­lichen Gehörs des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich zu bejahen. Dieser nicht schwerwiegende Mangel kann jedoch nach ständiger Praxis des Bundesgerichts aus­nahmsweise geheilt werden, wenn die Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Fragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2, BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). Die vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen zur Heilung sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn das Bundesverwaltungsgericht als Be­schwerdeinstanz hat volle Kognition (vgl. E. 5.1). Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt und im Zuge dessen wurden dem Beschwerdeführer alle von der Vorinstanz eingebrachten Unterlagen zur Kenntnis gebracht. Unter diesen Umständen würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines erneuten Vorbescheid­verfahrens einen prozessualen Leerlauf darstellen, welcher durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerde­verfahren ver­mieden werden kann. Es wird daher vorliegend auf eine Rück­weisung an die Vorinstanz verzichtet und die geringfügige Ver­letzung des An­spruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Ver­fahren als geheilt be­trachtet.

E. 7 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA dem Beschwerdeführer zu Recht eine Dreiviertels­rente bei einem Invaliditätsgrad von 67% zugesprochen hat. Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetz­lichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grund­sätze darzulegen.

E. 7.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) ist in casu erfüllt (act. 2.2, S. 3, act. IV/32, S. 1 f., act. IV/13, S. 7 ff. und act. IV/23). Zu prüfen bleibt nachfolgend, in welchem Grad der Be­schwerde­führer im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem Aus­mass invalid ge­worden ist.

E. 7.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Zeit­punkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Rentenanspruch ent­steht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch­schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).

E. 7.2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge­glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor­liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge­sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun­fähig­keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, eingefügt per 1. Januar 2008). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

E. 7.2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 7.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits­zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu­ge­mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind dem­nach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körper­lichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).

E. 7.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund­satzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am be­handelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausge­glichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungs­tätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).

E. 7.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver­sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter­suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar­legung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund­sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be­zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin­blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten ver­sicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider­spruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be­stehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs­verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel­mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei­lich­keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35). Auf Stellungnahmen des RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab­gestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An­forderun­gen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdi­gung einer Expertise eine erheb­liche Rolle. Bezüglich der medizi­nischen Stichhaltigkeit eines Gut­achtens müssen sich Ver­waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des­halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medi­zinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes voraus­gesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text­passage der E. 3.3.2 des Ent­scheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erfor­derlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizi­nischen Vor­aussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be­darf" selber ärztli­che Untersuchun­gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur­teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab­sehen von eigenen Un­tersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei­nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest­stehenden medizini­schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der ver­sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin­weisen).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügte die unrichtige und zum Teil unvoll­ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zum einen habe Dr. med. D._______ in seinem orthopädischen Teilgut­achten vom 25. Mai 2009 nur eine "rein theoretische" Arbeitsfähigkeit festge­stellt. Tätigkeiten im Stehen und Gehen habe er gänzlich ausge­schlossen, wie auch längere Tätigkeiten im Sitzen. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer selbst sich gegenüber dem allgemein-medizi­nischen Gutachter Dr. med. E._______ darüber geäussert habe, möglichst noch ein Teilpensum von 50% mit leichten Tätigkeiten ausüben zu können. Die Vorinstanz unterschlage aber die vom Beschwerdeführer gegenüber dem erwähnten Gutachter gleichzeitig geäusserte Tatsache, dass der Beschwerdeführer jeweils nach eineinhalb Stunden leichter Haus­arbeit körperlich völlig erschöpft sei (vgl. act. IV/19, S. 6). Würden die jeweils eineinhalb Stunden aktiver Tätigkeit auf einen 8-Stunden-Arbeitstag prozentual hochgerechnet werden, verbleibe allenfalls noch eine restliche Arbeitsfähigkeit von 18,75%. Die rein theoretisch ver­bleibende restliche Arbeitsfähigkeit von 18,75% würde spätestens nach Mit­berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzuges, der im Übrigen von der Vorinstanz zu niedrig angesetzt worden sei, entfallen (act. 1, S. 9). Zum anderen sei im polydisziplinären Gutachten sein permanent vor­handenes Diarrhö-Leiden, welches ihn zwinge, sich immer in nächster Nähe zu einer Toilette aufhalten zu müssen, unverständlicherweise als "un­beachtlich" bezeichnet worden. Entgegen der Meinung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer diese Problematik - und in diesem Zusammen­hang auch, dass er nachts wegen dem Diarrhö-Leiden alle zwei Stunden die Toilette aufsuchen müsse und daher nicht durch­schlafen könne - gegenüber dem sachverständigen Kardiologen Dr. med. C._______ dargelegt (act. 1, S. 6). Den Unterlagen könne auch ent­nommen werden, dass von keinem der Gutachter angezweifelt werde, dass der Beschwerdeführer als Folge der Magen-Darmoperation an einer ständigen Diarrhö und deshalb auch unter ständigen Schlafstörungen leide. Es sei damit völlig unerfindlich, wie das polydisziplinäre Gutachten zur Beurteilung gelangen könne, dass diese Tatsache keine Aus­wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben soll (act. IV/27, S. 3). Auch gebe es die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Verweistätigkeiten (Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager- oder Montagearbeiten) für eine 59-jährige Person am Arbeitsmarkt nicht. Diese kämen schon allein aus dem Grund nicht in Frage, weil der ständige Wechsel in Kurzabständen zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in den er­wähnten Arbeitsbereichen gar nicht möglich sei. Das orthopädische Teil­gutachten von Dr. med. D._______ halte ohne jegliche Einschränkung fest, dass "dem Versicherten keine Tätigkeiten zumutbar sind, welche im Stehen oder im Gehen durchgeführt werden müssen" (vgl. act. IV/19, S. 8). Des Weiteren werde im nachfolgenden Absatz im orthopädischen Teil­gutachten ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer "auch keine längeren Sitztätigkeiten" in Frage kommen könnten. In letztendlicher Konse­quenz liege daher ein Invaliditätsgrad von 100% vor (act. 1, S. 7). Die ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen seitens der beiden Gut­achter der MEDAS, Dr. med. C._______, FMH für Kardiologie, und Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, seien umso unver­ständ­licher, als der Orthopäde Dr. med. D._______ gegenüber dem Beschwerde­führer anlässlich der Begutachtung im persön­lichen Ge­spräch "bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit" diagnosti­ziert habe. Auch seien in der zeitlichen Abfolge Fehler passiert und die Gutachter höchst unsorgfältig bei der Erstellung der Gutachten vor­gegangen, so­dass der Beschwerdeführer ihnen mithin Befangenheit vor­werfe (act. 1, S. 5). Unverständlich sei zudem, dass der allgemeinmedizinische Vertrauensgut­achter der verfügenden Behörde, Dr. med. E._______, und die Vorinstanz die Diagnose des in Frankreich praktizierenden Haus- und Vertrauensarztes des Beschwerdeführers ohne Begründung über­gangen beziehungsweise als "nicht nachvollziehbar" abqualifiziert hätten. Allein der Vermerk der Vorinstanz, dass es sich beim Hausarzt nicht um einen Spezialisten handle, stelle keine Begründung dar, zumal die Vor­instanz selber einen Allgemeinmediziner (Dr. med. E._______) mit der Aus­übung der Gutachtertätigkeit beauftragt habe (act. 1, S. 10).

E. 8.2 Belegt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 29. Mai 2008 bei der H._______ zu 100% arbeitsunfähig gemeldet war (act. IV/9, S. 5). Im Kurzbericht von Dr. G._______ wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Juni 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit gesund­heitsbedingt erheblich beeinträchtigt war und zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestand (act. IV/8, S. 3). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zu­sprache einer Invalidenrente erfüllt (vgl. B.b, B.d, E. 7.1 f.) und er gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG seit dem 1. August 2009 Anspruch auf Auszahlung einer Invaliditätsrente hat (d.h. frühestens nach 6 Monaten nach der An­meldung zum Bezug von IV-Leistungen; vgl. act. 2, S. 1 und act. IV/32). Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben, richtig gewürdigt und den Invaliditätsgrad von 67% korrekt bemessen hat, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.

E. 8.3 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 20. Januar 2010 in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das poly­disziplinäre Gutachten der MEDAS vom 22. Juni 2009 (act. IV/19) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 24. November 2009 (act. IV/30) und die nachträgliche Stellungnahme des RAD vom 16. Dezember 2009 (act. IV/31, Seite 2 f.). Im Aktendossier "A._______" der IV-Stelle finden sich für den beurteilungsrelevanten Zeitraum (bis 20. Januar 2010) folgende ärztliche Unterlagen und Stellung­nahmen zu medizinischen Rückfragen:

- Spitalbericht von Dr. F._______, Kardiologie (V._______, Frankreich), zu­handen Dr. G._______, Allgemeine Medizin (W._______, Frankreich), datiert mit 14. Juni 2008 (act. IV/6, S. 7 f.)

- Kurzbericht von Dr. I._______, orthopädische Chirurgie (Y._______), datiert mit 2. Juli 2008 (act. IV/16, S. 6)

- Operationsbericht von Dr. I._______, orthopädische Chirurgie (Y._______), datiert mit 2. Oktober 2008 (act. IV/16, S. 8)

- Entlassungsbericht von Dr. I._______, orthopädische Chirurgie (Y._______), handschriftlich datiert mit 11. Oktober 2008 (act. IV/8, S. 7 f.)

- Kardiologischer Kurzbericht (Nachuntersuchung aufgrund diagnostizierter Herzinsuffizienz) von Dr. F._______, Kardiologie (V._______, Frankreich), datiert mit 19. Januar 2009 (act. IV/6, S. 9)

- Stellungnahme von Dr. G._______, Allgemeine Medizin (W._______, Frank­reich), zuhanden H._______ Schweizerische Kranken- und Unfall­ver­sicherungs AG, datiert mit 26. Januar 2009 (act. IV 9, S. 2 f.)

- (Unvollständig ausgefüllter) "Arztbericht für Erwachsene" von Dr. F._______, Kardiologie V._______, Posteingang datiert mit 24. Februar 2009 (act. IV/6, S. 2 ff.; zusätzliche Beilage: Spitalbericht von Dr. F._______ vom 14. Juni 2008, act. IV/6, S. 7 f.)

- "Arztbericht für Erwachsene" von Dr. G._______, Allgemeine Medizin (W._______, Frankreich) vom 16. Februar 2009, Posteingang datiert mit 3. März 2009 (act. IV 8, S. 2 ff.; zusätzliche Beilagen: Spitalbericht von Dr. I._______, orthopä­dische Chirurgie (Y._______), handschriftlich datiert mit 11. Oktober 2008, act. IV/8, S. 7 f., IV/16, S. 7; Spitalbericht von Dr. F._______, Kardiologie (V._______, Frankreich), handschriftlich datiert mit 14. Juni 2008 (act. IV/8, S. 9 ff.)

- "Arztbericht für Erwachsene" der Clinique J._______ (Y._______, Frank­reich), Dr. I._______, orthopädische Chirurgie, handschriftlich datiert mit 14. April 2009 (act. IV/16, S. 2 ff.)

- Allgemeinmedizinisches Gutachten vom 11. Mai 2009 von Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o MEDAS, U._______ (polydiszi­plinäres Gutachten, act. IV/19, S. 2 ff.)

- Kardiologisches Gutachten vom 27. Mai 2009 von Dr. med. C._______, FMH für Kardiologie, U._______ (polydisziplinäres Gutachten, act. IV/19, S. 25 ff.)

- Orthopädisches Teilgutachten vom 27. Mai 2009 von Dr. med. D._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, c/o MEDAS, U._______ (polydiszi­pli­näres Gutachten, act. IV/19, S. 16 ff.)

- Medizinische Rückfrage (Zusatzfragen zu den ergänzenden und nachträg­lich vorgelegten Austritts-, OP- und Arztberichten) der IV-Z._______ vom 9. Juli 2009, zuhanden Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o MEDAS (act. IV/21, S. 1)

- Stellungnahme von Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o MEDAS, datiert mit 6. August 2009 (act. IV 22, S. 1); Beilage: "Kardiologische Stellungnahme vom 13.7.09" von Dr. med. C._______, FMH für Kardiologie, datiert mit 13. Juni 2009 (act. IV/22, S. 2)

- Stellungnahme des Medizinischen Dienstes RAD zur Anfrage vom 22. Oktober 2009, Dr. med. K._______, datiert mit 2. November 2009 (act. IV/28, S. 2 f.)

- Medizinische Rückfrage der IV-Z._______ vom 6. November 2009 im Zu­sammenhang mit der Einsprache des Versicherten, zuhanden Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o MEDAS (act. IV/29)

- Stellungnahme von Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o MEDAS, datiert mit 24. November 2009 (act. IV/30)

- Anfrage der IV-Z._______ an den RAD, datiert vom 15. Dezember 2009 (act. IV/31, S. 1 f.)

- Stellungnahme des Medizinischen Dienstes RAD, Dr. med. K._______, datiert mit 16. Dezember 2009 (act. IV/31, S. 2 f.)

E. 8.4 In den medizinischen Unterlagen der Vorinstanz sticht das polydiszipli­näre Gutachten (im Folgenden: Gutachten) der Dres. E._______ (FMH für Allgemeinmedizin), C._______ (FMH für Kardiologie) und D._______ (orthopädische Chirurgie) vom 22. Juni 2009 hervor (act. IV/19, S. 1-29; im Folgenden: Gutachten), das gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Voraussetzungen eines beweis­kräftigen medizinischen Gutachtens zu erfüllen hat (vgl. E. 7.5).

E. 8.5 Die Dres. E._______, C._______ und D._______ stellten interdisziplinär und zusammengefasst folgende Diagno­sen (vgl. IV/19, S. 12 f.):

- Einbringung einer zementlosen Hüfttotalendoprothese (links; 2008) wegen aseptischer Hüftkopfnekrose und sekundärer Arthrose

- Lumbovertebralsyndrom

- Belastungsabhängiges Schmerzsyndrom des linken Knies

- Klinisch, posttraumatische Sprunggelenksarthrose mit Sprunkgelenks­versteifung (links)

- Postthrombotisches Syndrom der Unterschenkel, rechts > links

- Hypertensive Herzkrankheit Mit Ausnahme der morbiden Adipositas und des Nikotinabusus, haben nach Ansicht der Gutachter die zuvor angeführten Diagnosen Aus­wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

E. 8.6 Im Einzelnen beurteilten die Gutachter die gesundheitlichen Ein­schränkungen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt:

E. 8.6.1 In seinem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 11. Mai 2009 führte Dr. med. E._______ in der Patientenanamnese aus, dass der Beschwerdeführer sich im August 2007 auf eigene Kosten in S._______ bei Dr. L._______ einer bariatrischen Operation unterzogen habe. Er habe damals 200 kg gewogen und es seien aufgrund der langjährigen Über­gewichtsproblematik auch Gelenkprobleme aufgetreten. Zudem bestehe eine Rücken­problematik. Er könne nicht länger als maximal eine Stunde sitzen. Im Gutachten hervorgehoben werden die seit Sommer 2008 bestehenden Herz­probleme und dass der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt bei Dr. F._______ (Kardiologe) in Frankreich in Behandlung sei. Letzterer habe ihm - entgegen der Meinung seines Hausarztes - von der eventuell ge­planten operativen Entfernung der Fettschürze abgeraten. Hinsichtlich der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. E._______ nicht. Einzig die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten dokumentiert. Die IV-Z._______ habe die Anfrage des Beschwerdeführers betreffend einer möglichen Umschulungsmassnahme "wahrscheinlich wegen seines Alters" abgelehnt. Er wolle seine PC-Kenntisse vertiefen und könne sich auch eine Tätigkeit im Kurierdienst oder Autohandel vorstellen, dies aber nur mit einem Arbeitsvolumen von 50%. Er sehe seine Limitierung auch zu Hause, "wenn er irgendetwas im Haushalt oder Garten erledige während 1-1½ Stunden sei er fix und fertig." Eine Tätigkeit über 50% sehe er nicht.

E. 8.6.2 Dr. med. C._______ stützte sein spitalärztliches, kardio­logisches Gutachten auf die eingeholten Vorakten und die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Als Diagnose stellte er am 27. Mai 2009 fest, dass der Beschwerdeführer - trotz einer Magenverkleinerungs­operation Ende Jahr 2007 und nachfolgender Gewichtsabnahme - im Juni 2008 eine Herzinsuffizienz bei hypertensiver Herzerkrankung und Vorhof­flimmern entwickelt habe. Unter entsprechender medikamentöser Therapie einschliesslich einer Dauerantikoagulation mit Previscan habe der Beschwerdeführer jedoch rekompensiert und die Risikofaktoren gut ein­gestellt werden können. Dies habe auch Dr. F._______ in St. Louis bei der im Januar 2009 durchgeführten Nachkontrolle festgestellt und in seinem kardiologischen Kurzbericht eine normale Pumpleistung des linken Ventrikels von 60% bei leichter Mitralinsuffizienz vermerkt. Erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer trotz dieser eindrücklichen Herz­insuffizienz nie wesentlich von kardialer Seite symptomatisch gewesen sei, nur über ein leichte Dyspnoe geklagt, nicht jedoch Palpitationen angegeben habe. Der Beschwerdeführer selber habe ausgeführt, dass er sich von kardialer Seite nicht in seinen Aktivitäten eingeschränkt fühle. Allerdings sei sein nächtlicher Schlaf wegen des Diarrhö-Leidens unterbrochen, und er könne nur jeweils 2 Stunden am Stück durchschlafen. Auf die Durch­führung einer Fahrradgometrie habe der Fachgutachter verzichtet, zumal der Beschwerdeführer humple und am Stock gehend kaum ver­nünftig auf einem Fahrradergometer zu belasten sei. Dr. med. C._______ kam daher zum Schluss, dass der Be­schwerdeführer durchaus in seinem zuletzt ausgeübten Beruf aus kardio­logischer Sicht zu 100% arbeitsfähig sei. Hingegen sei der Explorand - auf­grund seiner hypertensiven Herzkrankheit - für schwere körperliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig an­zusehen. Für jegliche weitere, adaptierte Tätigkeit sei der Ver­sicherte aus rein kardiologischer Sicht zu 100% arbeitsfähig.

E. 8.6.3 Aus orthopädischer Sicht beurteilte Dr. med. D._______ die Arbeits­fähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen körper­lichen Beeinträchtigungen, anhand der Vorakten und den umfassend er­stellten Diagnosen in seinem Teilgutachten vom 27. Mai 2009 folgender­massen: Bedingt durch das lumbovertebrale Syndrom, die degenerativen Knie­gelenksveränderungen, die Sprunggelenksarthrose, die Glutaeus­schwäche (links) nach der Hüftoperation und das erhebliche Beinleiden seien dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zumutbar, welche im Stehen oder im Gehen durchgeführt werden müssen. Auch häufiges Bücken und Heben von Lasten, die mehr als 10 kg wiegen, seien ihm nicht mehr zuzumuten. Aus spezialärztlicher, orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer daher in seinem zuletzt ausgeübten Beruf bei der B._______ zu 100% arbeitsunfähig. Eine "allgemeine volle Arbeitsunfähigkeit" habe erst nach der Hüft­operation während vier Monaten bestanden. Aufgrund seines Beinleidens mit der beidseitigen Veneninsuffizienz und den ausgeprägten sekundären dermatologischen Veränderungen komme für den Beschwerdeführer auch keine längere Sitztätigkeit in Frage. "Rein theoretisch" sei dem Beschwerdeführer ab April 2009 eine leichte, teils sitzende, teils stehende Verweistätigkeit - ohne schweres Heben von Lasten und ohne repetitives Bücken - im Umfang von 50% zuzumuten (vgl. act. IV/19, S. 12 und 23, S. 14).

E. 8.6.4 Interdisziplinär schlossen die Gutachter darauf, dass dem Be­schwerdeführer einerseits aus kardiologischer Sicht (hypertensive Herz­krankheit), andererseits auch aufgrund der Problematik von Seiten seines Bewegungsapparates schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zuzu­muten seien. Aufgrund der Gelenksproblematik sei der Beschwerdeführer auch für mittelschwere Arbeiten entsprechend den Überlegungen im spezial­ärztlichen, orthopädischen Gutachten arbeitsunfähig. Sowohl aus kardiologischer, als auch aus orthopädischer und allgemeinmedizinischer Sicht teilten die Gutachter die Einschätzung, dass ab April 2009 jedoch eine leichte adaptierte Tätigkeit im Umfang von 50% möglich sei (act. IV/19, S. 14). Damit der Beschwerdeführer eine leichte und angepasste 50%-ige Tätig­keit leisten könne, wären lediglich berufliche Massnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung zu diskutieren. Als medizinische Massnahmen kämen die Fortsetzung der Physiotherapie und eine entsprechende medika­mentöse Behandlung gemäss den Überlegungen im Fachguten von Dr. med. D._______ in Betracht. Auch dürfte sich eine weitere Gewichts­reduktion positiv auf die Problematik des eingeschränkt funktionierenden Bewegungsapparates wie auch auf die kardiologische Problematik aus­wirken, ohne dass zu erwarten wäre, dass dadurch eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren oder schweren Tätigkeit bestehen werde (act. IV/19, S. 14).

E. 8.7 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 11. Mai 2009 erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfassend, be­ruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be­schwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Be­schwerdeführers im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 20. Januar 2010 schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Beweiswert auch E. 7.5 hiervor). Gestützt auf die Arzt- und Spital­austrittsberichte in den Vorakten und die durchgeführte Patienten­anamnese im Zuge der gesondert durchgeführten kardiologischen, ortho­pädischen und allgemeinmedizinischen Begutachtung des Beschwerde­führers waren die Gutachter der MEDAS aus objektiver Sicht durchaus in der Lage zu beurteilen, ob und wann dem Beschwerdeführer aus medizi­nischer Sicht eine Tätigkeit in seiner bisherigen Beschäftigung oder in einer angepassten Verweistätigkeit zuzumuten sei (vgl. hierzu auch Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009, E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens wurde auch durch folgende, ergänzende Stellungnahmen der MEDAS und des RAD nicht geschmälert:

E. 8.7.1 Gemäss der kardiologischen Stellungnahme vom 13.7.2009 (recte: 13. Juni 2009) von Dr. med. C._______, die dem Antwortschreiben von Dr. med. E._______ vom 6. August 2009 beigelegt wurde, seien von kardialer Seite nach Durch­sicht der von der IV-Z._______ nachträglich zugesandten Unterlagen (act. IV/21, S. 1) keine neuen Gesichtspunkte aufgetreten. Die Beurteilung im kardio­logischen Gutachten vom 27. Mai 2009 habe sich somit nicht verändert (act. IV/22, S. 2). Betreffend der orthopädischen Problematik stelle sich die Situation so dar, dass nach Ansicht der Gutachter 3 Monate (recte: 4 Monate; vgl. E. 8.6.3 und 8.6.4) nach erfolgter Hüfttotalendoprothesen­operation wiederum eine Arbeitsfähigkeit bestand; nach Meinung von Dr. G._______ aus W._______ bestand am 26. Januar 2009 keine Arbeitsfähigkeit (vgl. act. IV/9, Seite 2). Diese Einschätzung sei für die Gutachter der MEDAS nicht nachvollziehbar, da sie - aus medizinischer Sicht - von Dr. G._______ auch nicht begründet worden sei.

E. 8.7.2 In der ersten Stellungnahme des RAD-Arztes vom 25. August 2009 wurde festgestellt, dass das Gutachten gut strukturiert und mit den beiden oben erwähnten Ergänzungsschreiben vom 13. Juni 2009 und 6. August 2009 umfassend sei. Alle wesentlichen Unterlagen seien von den Gutachtern zur Kenntnis genommen und die geklagten Beschwerden be­rücksichtigt worden. Zusammenfassend könne die gutachterliche Ein­schätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der genannten Befunde und medizi­nischen Erläuterungen nachvollzogen und zur Prüfung von IV-An­sprüchen verwendet werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Bezüglich des Beginns der vollen Arbeitsunfähigkeit sei an­zunehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst im angestammten Beruf - in erster Linie wegen seiner Herzerkrankung - ab Juni 2008 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Erst im weiteren Verlauf sei das Hüft­problem hinzugekommen, welches die Arbeitsunfähigkeit zunehmend mit eingeschränkt habe. In Übereinstimmung mit den Gutachtern müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2008 bis zu seiner Hüftoperation im November 2008 zu 100% arbeits­unfähig gewesen sei (IV-Protokoll IV-Z._______, S. 4).

E. 8.7.3 Am 2. November 2009 nahm Dr. med. K._______ vom RAD zu den Vorwürfen des Versicherten vom 12. Oktober 2009 Stellung, ins­besondere zur Begriffswahl von Dr. med. D._______ und zur Diarrhö­problematik (act. IV/28, S. 2 f.). Die Einschätzung von Dr. med. D._______ betreffend dem Zeitpunkt einer möglichen Arbeitsfähigkeit seitens des Versicherten sei eindeutig. Der von Dr. med. D._______ in seinem Teilgutachten gewählte Begriff "rein theoretisch" beziehe sich auf den geschätzten Beginn der von ihm formulierten Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit per se. Um einer Fehl­interpretation vorzubeugen, wäre es nach Ansicht von Dr. med. K._______ noch klarer gewesen, wenn Dr. med. D._______ den Satz auf der Seite 8 seines Gutachtens vom 27. Mai 2009 mit dem Wort "gewesen" ergänzt hätte. Auch sei das spezialärztliche orthopädische Teilgutachten so zu ver­stehen, dass lediglich schwere und länger dauernde Tätigkeiten im Stehen und Gehen dem Versicherten nicht mehr zugemutet werden könnten. Dr. med. D._______ habe aber nicht ausgeschlossen, dass die Be­anspruchung des Bewegungsapparates "im Wechsel mit leicht stehenden und leicht gehenden Beschäftigungen in einem 50%-igen Umfang" dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht sehr wohl zuge­mutet werden könne. Schlussendlich könne der RAD bei der polydis­ziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch alle involvierten Gutachter keine Fehler erkennen, da die medizinisch nachvollziehbare rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich als Gesamt­beurteilung im vorgenannten Sinne angenommen worden sei und auch Dr. med. D._______ dazu seine Zustimmung gegeben habe. Betreffend die Diarrhöproblematik verwies Dr. med. K._______ auf die Ausführungen im Gesamtgutachten auf Seite 8 und das kardio­logische Gutachten vom 27. Mai 2009 auf Seite 2. Die Diarrhö­problematik sei den Gutachtern bekannt gewesen. Dr. med. K._______ forderte eine nochmalige Rücksprache bei den Gutachtern und deren Stellungnahme zur Diarrhöproblematik und rheumatologische Beurteilung/Begutachtung betreffend die Einschätzung "voll invalide".

E. 8.7.4 Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 24. November 2009 deckt sich mit den Aussagen des RAD vom 2. November 2009 (act. IV/30, S. 1 ff.). Dr. med. E._______ be­tonte, dass gemäss dem Teilgutachten von Dr. med. D._______ dem Ver­sicherten "leichtere Tätigkeiten, die zeitweise im Stehen und Gehen durchgeführt werden", sehr wohl zuzumuten seien. Sitzende Tätigkeiten seien im Wechsel mit leichten stehenden und leicht gehenden Beschäfti­gungen zu 50% möglich. Zudem wurde darauf hinge­wiesen, dass diese Ein­schätzung durchaus der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit des Ver­sicherten entspreche, welcher sich gemäss Anamnesenerhebung durch Dr. med. E._______ in einem 50%-igem Arbeitsvolumen beispiels­weise bei Tätigkeiten im Kurierdienst (oder auch im Autohandel; vgl. E. 8.1 und 8.6.1) arbeitsfähig sehe. Die Behauptung des Versicherten, dass keine Arbeitsstellen existieren, bei denen der Angestellte in kürzesten Abständen zwischen Sitzen, Gehen und Stehen wechseln könne und es auch solche Arbeitsstellen nicht für invalide 59-jährige Personen gebe, könne seitens der drei Gutachter nicht nachvollzogen werden. Diese Behauptung stelle keine medizinische Frage dar und sei als IV-fremd zu werten. Die Diarrhöproblematik habe der Versicherte im Zuge der kardiologischen Begutachtung gegenüber Dr. med. C._______ kundgetan. Hingegen habe der Versicherte in der allgemein-medizinischen Anamnese keinerlei Einschränkungen geltend gemacht und das Diarrhöproblem (sowie seine Schlafstörungen) nicht einmal er­wähnt. Die Gutachter seien klar davon ausgegangen, dass die Diarrhöproblematik keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.

E. 8.7.5 Am 16. Dezember 2009 äusserte sich der RAD zur ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 24. November 2009. Die orthopädische Beurteilung sei zutreffend und ent­spreche durchaus der Selbsteinschätzung des Versicherten. Die Diarrhö­problematik beschränke sich auf einen alle 2 Stunden not­wendigen Toillettengang und sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den internistischen und den allgemeinmedizinischen Gutachter selbst­verständlich mitberücksichtigt worden. Eine zusätzliche, additive Ein­schränkung der Arbeitsfähigkeit könne jedoch aus medizinischer Sicht in den von den Gutachtern ausgewiesenen, an die Leiden angepassten Ver­weistätigkeiten nicht nachvollzogen werden (act. IV/31, S. 2).

E. 8.7.6 In seiner vierten Stellungnahme vom 15. März 2010 hielt der RAD-Arzt, Dr. K._______, aufgrund der am gleichen Tag erfolgten, vorgängigen Rückfrage der IV-Z._______ nochmals zusammenfassend fest: In seinem Schreiben vom 13. Juni 2009 habe Dr. med. C._______ er­neut auf den Umstand darauf hingewiesen, dass ihm der (ursprünglich komplette) Befundbericht, die "Koronar­angiographie", anlässlich der Begut­achtung noch nicht vorgelegen habe. Weiter habe er auf den jetzt vor­liegenden Arztbericht von Dr. F._______ (Kardiologie, V._______) vom 14. Juni 2008 über die stationäre Behandlung vom 8. Juni bis 14. Juni 2008 und auf das dort mitgeteilte Befundergebnis ("allgemeine Atheroma­tose ohne signifikante Stenosen") dieser vorgenannten Untersuchung hin­gewiesen. Letztendlich sei entscheidend und nachvollzieh­bar, dass Dr. med. C._______ aus diesem ge­nannten Befundergebnis nach­vollziehbar keine neuen Gesichtspunkte aus kardialer Seite fest­gestellt habe. Eine Vorlage des ursprünglichen kompletten Befund­berichts wäre nicht weiterführend beziehungsweise sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich durch die Vorlage dieses Berichts wesentliche Änderungen am Gutachtenergebnis ergeben hätten. Bezüglich der Diarrhöproblematik habe der Rechtsvertreter einen neuen Arztbericht vom 18. Februar 2010 des behandelnden Hausarztes, Dr. G._______ in W._______, beigelegt (vermutlich gemeint: 30. April 2010, act. 13.1). Auch habe Dr. G._______ die bekannten Diagnosen (Problematik des Bewegungsapparates mit Schmerzen der Beine mit resultierender Ein­schränkung beim Gehen etc.) festgestellt, jedoch keine wesentlichen medizi­nischen Informationen oder Untersuchungsergebnisse vorgelegt. Dr. K._______ legte wiederholt dar, dass den Gutachtern diese Problematik mit einem "gestörten Schlafrhythmus" bekannt gewesen sei. Zudem seien bei der Begutachtung ein Allgemeinmediziner und vor allem auch ein Inter­nist involviert gewesen, die sehr wohl in der Lage gewesen seien, die Diarrhöproblematik ausreichend in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mi­teinzubeziehen. Hierzu werde angemerkt, dass Dr. G._______ und die Gutachter einen etwa gleichen medizinischen Sachverhalt festgestellt hätten, jedoch dieser unterschiedlich in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit be­urteilt worden sei. Die Gutachter hätten zudem den Beschwerdeführer um­fassend untersucht und - im Gegensatz zu Dr. G._______ - seien ihre Schlussfolgerungen medizinisch nachvollziehbar begründet worden.

E. 8.8 Hinsichtlich der attestierten Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. G._______ ist auffällig und nicht nachvollziehbar, dass Letztgenannter einerseits in seinem Arztbericht vom März 2009 eine 50%-ige Arbeitsfähig­keit (trotz der Diarrhöproblematik) in einer sitzenden Tätigkeit vermerkt hatte (act. IV/8, S. 6), andererseits aber in seinem Arztbericht vom 30. April 2010 eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der ange­stammten Arbeit als auch in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit auf­grund der Diarrhöproblematik und einer angeblichen Verschlechterung der Gehfähigkeit für gerecht­fertigt hält, ohne dies näher zu begründen (act. 13.1, Beilage in der Replik). Anzumerken ist, dass Dr. G._______ ur­sprünglich gegenüber der H._______ am 26. Januar 2009 angab, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit be­stehe (act. IV/9, S. 2). Diese nicht differenzierten Aussagen des Haus­arztes lassen in der Tat Zweifel an seiner Beurteilung der Arbeitsunfähig­keit aufkommen, zumal der Beschwerdeführer selbst sich gegen­über dem allgemeinmedizinischen Gutachter darüber äusserte, dass er sich durch­aus in einem 50%-igem Arbeitsvolumen - beispielsweise bei Tätig­keiten im Kurierdienst (oder auch im Autohandel; vgl. E. 8.1 und 8.6.1) - arbeits­fähig sehe. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer bis anhin auch in der Lage, leichte Haus- und Gartenarbeiten in einem Zeitrahmen von ein- bis eineinhalb Stunden zu verrichten. Zudem geht auch aus der Sicht der ortho­pädi­schen Chirurgie respektive aus dem Arztbericht von Dr. I._______ vom 18. Februar 2010 hervor, dass das Resultat der totalen Arthroplastik der linken Hüfte sehr zufriedenstellend und die Hüfte wieder gut beweglich sei. Es gebe keine weiteren Abnormitäten in den Röntgenaufnahmen und der Patient müsse erst wieder in 3 Jahren zur Kontrolle kommen. Gesamthaft betrachtet geht aus allen dem Bundesverwaltungsgericht vorge­legten medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen nicht hervor, dass - entgegen der Darstellung von Dr. G._______ - eine gesundheit­liche Verschlechterung des Beschwerdeführers bis zum Zeit­punkt der ange­fochtenen Verfügung eingetreten ist, sodass von einer 80 bis 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre. Die Ausführungen zur medizi­nisch beurteilten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers der Gut­achter und des RAD-Arztes erscheinen plausibel, nachvollzieh­bar und glaub­würdig. Hingegen haben die nächtlichen Schlafrhythmusstörungen des Beschwerdeführers aufgrund seines Diarröh-Leidens in Berücksichti­gung der Würdigung der Gutachter und des RAD keinen weiteren Ein­fluss auf eine zeitlich abwechselnde, leichte Tätigkeit in einem Arbeits­pensum von 50%. Das Bundesverwaltungsgericht trägt einer­seits der Erfahrungstat­sache Rechnung, dass Hausärzte und be­handelnde Spital­ärzte im Hin­blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens­stellung in Zweifels­fällen eher zu­gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc, 122 V 157 E. 1c; Entscheid I 655/05 des EVG vom 20. März 2006, E. 5.4 mit Hin­weisen). Andererseits kann auch aufgrund der Ver­schiedenheit von Be­handlungs- und Begutachtungsauftrag nicht auf die Sichtweise von Dr. G._______ abge­stellt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen), zumal er keine nachvollziehbare respektive rechtsgenügliche Begründung für die attestierte Arbeits- und Leistungs­unfähigkeit geliefert hatte.

E. 8.9 Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlich­keit festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine gemäss den im polydis­ziplinären Gutachten an­gepasste Ver­weistätigkeit seit 1. April 2009 im Umfang von 50% zuzu­muten ist (vgl. E. 8.6.4). Weil - wie oben dargelegt - der Sachverhalt mit den medizinischen Berichten in genügendem Mass er­hoben worden ist, sind - ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens - weitere medizinische Abklärungen nicht er­forderlich (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Auf die nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung angestellten Arztberichte, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht weiter einzugehen.

E. 9 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund des von ihr vor­genommenen Einkommensvergleiches zu Recht auf einen Invaliditäts­grad von 67% geschlossen hat, der einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt.

E. 9.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein­kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs­massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge­glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden­einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein­kommen; Art. 16 ATSG).

E. 9.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des allfälligen Rentenanspruchs (hier: August 2009 [6 Monate nach der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen; vgl. E. 7]) mass­gebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund­lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver­gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff.).

E. 9.2.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die ver­sicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht­sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeit­punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über­wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein­kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 m.w.H.). Der von der IVSTA er­mittelte Invaliditätsgrad von 67% wurde - wie im Einkommensvergleich noch dargelegt wird - zu tief, auf Basis einer alten Lohntabelle, ermittelt (LSE 2006, TA1) und der Index für das Valideneinkommen nur bis zum Jahr 2008 berücksichtigt. Demzufolge berechnet sich das monatliche Valideneinkommen wie folgt: Gestützt auf das Individuelle Konto (IK) des Beschwerdeführers bei der Aus­gleichskasse Z._______ und basierend auf das letzte, durchgehende Jahreserwerbseinkommen aus dem Jahr 2007 (vgl. IV/7, S. 3) hätte der Be­schwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2007 einen Lohn von Fr. 73'200.- (= 12 x Fr. 6'100.-) erzielt, jeweils ohne Anteil am 13. Monatslohn. Unter Be­rücksichtigung des anteilmässigen 13. Monatslohn hätte der Be­schwerdeführer 2007 somit insgesamt Fr. 79'300.- bzw. monatlich Fr. 6'608.33 verdient. Bei Anpassung an die Lohnentwicklung von 2007 bis 2009 (vgl. Bundesamt für Statistik [nachfolgend: BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011 [Index: Basis 1939]) resultiert für das Jahr 2009 ein monatliches Validenein­kommen von Fr. 6'895.65 (= Fr. 6'608.33 : 2047 [Indexwert 2007] x 2136 [Indexwert 2009]).

E. 9.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein­kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut­bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht­sprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne ge­mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m.w.H, Urteil des Eidgenössischen Versicherungs­gerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1).

E. 9.2.3 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ging die IVSTA davon aus, dass dem Beschwerdeführer als angepasste, leichte Ver­weisungstätigkeit eine teils sitzende, teils stehende Tätigkeit halbtags zu­gemutet werden kann. In Frage käme beispielsweise eine Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeit, einfache Lager- oder Montage­arbeiten etc. Tatsächlich liegt eine solche Tätigkeit im Rahmen der von den Gutachtern umschriebenen Parameter und wird von diesen aus­drück­lich als zumutbare angepasste Verweisungstätigkeit bezeichnet (vgl. oben E. 8.6.4). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Tabelle "Monatlicher Bruttolohn (Zentral­wert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeits­platzes und Geschlecht", Privater Sektor (TA 1) aus dem Jahr 2008, in: "Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008" (LSE 2008), BFS AKTUELL (Neuchâtel, November 2009) heranzuziehen. Angesichts der schweren gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er nur noch leichte, wechselbelastende Tätig­keiten ohne Heben schwerer Gewichte in kurzen Intervallen ausüben kann (E. 8.6.4), können dem Beschwerdeführer für die Realisierung seines restlichen Einkommens nur sehr eingegrenzte Tätigkeitsfelder zuge­mutet werden. Daher ist es auch gerechtfertigt, wenn bei der Be­messung des Invalideneinkommens auf eine differenzierte, branchen­spezifische Auswahl von Verweistätigkeiten abgestellt wird (vgl. Urteil I 765/03 E.4.2 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundes­gericht] vom 3. März 2004 - e contrario). Indexiert auf das Jahr 2009 und unter Festlegung der dem Beschwerde­führer zumutbaren Lohnkategorien wird das Invalideneinkommen für Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) wie folgt berechnet: 51, Grosshandel, Handelsvermittlung Fr. 4'851.- 52, Detail­handel und Reparatur Fr. 4'436.- 72, 74, Informatikdienste; Dienstleistungen für Unternehmen Fr. 4'574.- 90-93, Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen Fr. 4'291.- Diese Tabellenlöhne beziehen sich auf eine 40-Stundenwoche. Somit ergibt sich ein Durchschnittslohn von Fr. 4'538.- bei einer 100%-Beschäftigung. Wird dieser Wert auf die im Jahr 2009 durchschnittliche, betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden bei einer 100%-Beschäftigung umgerechnet (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 2004-2010), ergibt sich ein vorläufiges Invalideneinkommen von Fr. 4'730.87 (= [Fr. 4'538.- : 40] x 41.7).

E. 9.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ver­sicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähig­keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch­schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamt­haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25% des Tabellen­lohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 m.w.H.). Der von der IVSTA gewährte Leidensabzug von 15% (vgl. act. 2, "Zusprache einer Invalidenrente", S. 2, dritter Absatz) ist nicht zu be­mängeln, womit ein massgebendes monatliches Invalideneinkommen für ein 50%-Arbeitspensum in der Höhe von Fr. 2'010.62 resultiert ([50% von Fr. 4'730.87] : 100 = Fr. 23.65 x 85).

E. 9.2.5 Der Beschwerdeführer beantragte im Falle der Nichtzuerkennung eines Invaliditätsgrades von 100% den maximalen Leidensabzug von 25%, da in seinem Fall und wie bereits vorangehend dargelegt, eine "ganze Serie von Kriterien" vorliege (Vielzahl an Gebrechen, Mitberücksichti­gung des Alters), nach denen er "wegen bestimmter ein­kommensbeeinflussender Merkmale seine Restarbeitsfähigkeit auf dem all­gemeinen Arbeitsmarkt nur mit weit unterdurchschnittlichem er­werb­lichen Erfolg verwerten" könne (act. 1, S. 10). Der Beschwerdeführer spricht hier den wirtschaftlichen Aspekt der Einkommensbusse im Zusam­menhang mit einer Verweistätigkeit an. Dazu ist folgendes zu sagen: Die Höhe des leidensbedingten Abzugs steht grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz und das Gericht soll nicht ohne triftigen Grund sein Er­messen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine ab­weichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 E. 2). Vorliegend besteht für das Bundesverwaltungs­gericht kein begründeter Anlass, in die Ermessensausübung der Vor­instanz einzugreifen. Die gesundheitsbedingten funktionellen Ein­schränkungen des Beschwerdeführers sowie sein fortgeschrittenes Alter sind bereits im Rahmen der 50%-igen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden. Dabei ist unerheblich, wie sich die Be­schäftigungslage am Arbeits­markt tatsäch­lich darstellt. Es ist nur darauf ab­zustellen, ob die invalide Person die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt­schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze der Nach­frage entsprächen. Wesent­lich und stets zu prüfen ist, ob die ver­sicherte Person, nachdem sie ihrer Schaden­minderungspflicht nachge­kommen ist, trotz ihrer physischen oder psychischen Einschränkungen noch fähig ist, eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen (vgl. E. 8.6.4 und 8.9). Ob indessen eine Realisierung aufgrund der jeweils herrschenden Konjunkturlage möglich ist, bleibt unerheblich (siehe Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.), Ver­sicherungsmedizinische Gutachten [...], Bern 2012, 2. Aufl., S. 80). Der Beschwerdeführer muss sich eine Erwerbseinbusse aufgrund einer all­fälligen arbeitsmarktlich bedingten Erwerbsunfähigkeit anrechnen lassen. Der von der Vorinstanz festgelegte Leidensabzug in der Höhe von 15% ist gerechtfertigt, zumal dem relativ fortgeschrittenen Alter des Be­schwerdeführers und den invaliditätsrelevanten Beeinträchtigungen Rechnung getragen wurde (E. 9.2.4; vgl. erste Stellungnahme der IV-Z._______, act. 3.1, Seite 10, e) und i). Es besteht daher kein Anlass, in das Er­messen der Vorinstanz einzugreifen und den festgelegten Leidensabzug auf 25% zu erhöhen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit abzu­weisen.

E. 9.2.6 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Valideneinkommen von Fr. 6'895.65 steht ein Invalideneinkommen von Fr. 2'010.62 und damit eine monatliche Erwerbseinbusse von Fr. 4'885.03 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet 71% ([Fr. 6'895.65 - Fr. 2'010.62] x 100 : Fr. 6'895.65 = 70.84%) und begründet einen IV-Voll­rentenanspruch.

E. 9.3 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund des von ihr vorgenommenen Einkommensvergleiches zu Unrecht auf einen Invaliditätsgrad von 67% geschlossen hat und nur einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zuerkennt.

E. 10 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist gemäss den Ausführungen in den erwähnten medizi­nischen Gutachten dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine alternative leichte Tätig­keit im Um­fang von 50% seit dem 1. April 2009 durchaus zuzumuten. Da der im Beschwerdeverfahren ermittelte Invaliditätsgrad bei 71% liegt, ist die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 20. Januar 2010 aufzu­heben. Der Beschwerdeführer hat ge­mäss seinem Antrag einen be­rechtigten Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 1. August 2009. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

E. 11 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei die Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Be­schwerdeführer im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu überbinden. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 11.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei­entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote einge­reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig­keit des vor­liegend zu beurteilenden Ver­fahrens sowie in An­betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Ent­schädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Aus­lagen, ohne Mehr­wertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hin­weis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 23. Februar 2010 wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2009 zugesprochen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten­vorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerde­führer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts­schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-1124/2010

Urteil vom 14. September 2012

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino,

Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien

A._______, (wohnhaft in Frankreich),

vertreten durch Advokat lic. iur. Hans Binggeli, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz .

Gegenstand

Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 20. Januar 2010.

Sachverhalt:

A. A._______ (nachfolgend: der Versicherte oder Beschwerdeführer) wurde 1950 als franzö­sischer Staatsangehöriger in der Schweiz geboren. Er hat seit 1970 das Schweizer Bürgerrecht und lebt seit 1985 in Frankreich. Als Grenzgänger arbeitete er ab Mai 2004 in T._______ für die B._______ in der Betreuung und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).

Seit dem 29. Mai 2008 ist der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig ge­schrieben (act. IV/9, S. 5 f., act. IV 13, S. 2). Wegen einer Herz­insuffizienz und einer zu­vor wochenlang stark auftretenden Dispnoe musste er sich in der Zeit vom 8. bis zum 14. Juni 2008 in Frankreich in stationäre Behandlung be­geben. Diagnostiziert wurde eine vermutungs­weise dysrhythmische Kardio­pathie nach Herzflimmern (Fibrillation auriculaire) im Zusammen­hang mit Bluthochdruck (act. IV/6, S. 7 f.). Am 2. Oktober 2008 wurde eine totale Arthroplastik der linken Hüfte vor­ge­nommen (act. IV/8, S. 7 f.). Zudem könne der Versicherte nicht durch­schlafen, da er seit der Magen-Bypass-OP im November 2007 an Diarrhö leide (act. IV/19, S. 25 und IV/22, S. 2). Des Weiteren wurden Probleme einer vertebralen Skoliose, degenerative Kniegelenksver­änderungen, eine Sprunggelenksarthrose, eine links­seitige Glutaeus­schwäche und er­hebliche Beinleiden am 27. Mai 2009 diagnostiziert (act. IV/8, S. 1 und act. IV/ 19, S. 16). Am 28. Februar 2009 wurde das Arbeits­verhältnis zwischen der B._______ und dem Versicherten aus gesundheit­lichen Gründen aufgelöst (act. IV/13, S. 11).

B.

B.a Am 11. Februar 2009 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle Z._______ (nachfolgend: IV-Z._______) eine Invalidenrente (act. IV/1 und 3). Die IV-Z._______ holte diverse Akten der behandelnden Ärzte ein und ver­an­lasste eine polydisziplinäre Beurteilung durch die Medizinische Abklärungsstelle X._______ (nachfolgend: MEDAS; act. IV/19, S. 1 ff.). Die polydiszi­plinäre Be­urteilung basiert auf einem kardiologischen Gutachten vom 27. Mai 2009 und vom 13. Juni 2009 von Dr. med. C._______, FMH für Kardiologie (act. IV/19, S. 25 und act. IV/22, S. 2), einem ortho­pädischen Teilgutachten vom 27. Mai 2009 von Dr. med. D._______, Fach­arzt für orthopädische Chirurgie (act. IV/19, S. 16), und einem all­gemein­medizinischen Gutachten vom 11. Mai 2009 von Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin (act. IV/19, S. 2 ff.; vgl. auch act. IV/22, S. 1). Die Gutachter kamen interdisziplinär zum Ergebnis, dass dem Beschwerde­führer ab April 2009 eine leichte adaptierte Tätigkeit im Um­fang von 50%, die der Beschwerdeführer abwechselnd im Stehen, Gehen oder Sitzen verrichten könne, möglich sei (act. IV/19, S. 14).

B.b Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 teilte die IV-Z._______ der MEDAS mit, dass - unter Hinweis des Regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) und nach Erhalt des polydisziplinären Gutachtens - folgende, ursprünglich den Gutachtern nicht vorgelegte Unterlagen zwecks er­gänzender Beurteilung zugestellt würden: 1) Austrittsbericht von Dr. F._______ (Kardiologie, V._______) vom 14. Juni 2008 über die stationäre Be­handlung vom 8. bis 14. Juni 2008 (act. IV/6, S. 7 ff.); 2) Stellung­nahme vom 26. Januar 2009 von Dr. G._______ (Allgemeine Medizin, W._______) an die H._______ Versicherung mit dem Vermerk "keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit zu erwarten" (act. 9, S. 2 f.); 3) Operationsbericht vom 2. Oktober 2008 (act. IV/9, S. 4) sowie 4) "Arztbericht für Erwachsene" vom 14. April 2009 von Dr. I._______ (ortho­pädische Chirurgie, Y._______; act. IV/16, S. 2 ff.).

B.c Am 6. August 2009 teilte Dr. med. E._______ der IV-Z._______ (sinn­gemäss) mit, dass die Gutachter auch anhand der zusätzlichen medizi­nischen Unterlagen zu keinem anderen Ergebnis gekommen seien, als zu dem im polydisziplinären Gutachten vom 27. Mai 2009 (act., IV/22, S. 1 f.). Im Weiteren folgten vier Stellungnahmen des RAD-Arztes, Dr. med. K._______ vom 25. August 2009 (IV-Protokoll IV-Z._______, S. 4), 2. November 2009 (act. IV/28, S. 2 f.), 16. Dezember 2009 (act. IV/31, S. 2 f.), 15. März 2010 (act. IV/34, S. 3 f.) sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 24. November 2009 zu den (angeblichen) Unstimmig­keiten in der Begutachtung von Dr. med. E._______ (act. IV/30).

B.d Mit Vorbescheid vom 8. September 2009 teilte die IV-Z._______ dem Versicherten mit, dass ihm aus spitalärztlicher Sicht noch eine alternative leichte, teils sitzende, teils stehende Tätigkeit im Umfang von 50% zu­zu­muten sei. Da ein Invaliditätsgrad von 67% vorliege, habe der Beschwerde­führer ab 1. August 2009 einen Anspruch auf eine Dreiviertels­rente (act. IV/23, S. 2 f.).

B.e Am 12. Oktober 2009 erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat lic. iur. Hans Binggeli, gegen den Vorbescheid Einwendungen. Die poly­disziplinäre Begutachtung sei zu einem falschen Ergebnis gelangt, das nicht mit den vorangegangenen Einzelbeurteilungen diverser anderer Ärzte übereinstimme. Insbesondere bemängelte er, dass die Aus­wirkungen seiner Diarrhöproblematik bei der Beurteilung der Arbeits­fähigkeit nicht mitberücksichtigt worden seien. Auch sei im ortho­pädischen Teilgutachten von Dr. med. D._______ ausdrücklich festge­halten, dass "dem Versicherten keine Tätigkeiten zumutbar sind, welche im Stehen oder im Gehen durchgeführt werden müssen" (act. IV 27, S. 2). Auch längere Sitztätigkeiten würden nicht für den Versicherten in Frage kommen. Dies bedeute (nach Meinung des Versicherten) schlicht­weg das Vorliegen eines Invaliditätsgrades von 100%.

B.f Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 bestätigte die IV-Stelle für Ver­sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) den im Vorbescheid vom 8. September 2009 festgestellten Invaliditätsgrad von 67% und hiess zugleich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Inva­lidenrente (Dreiviertelsrente) ab dem 1. August 2009 in der Höhe von Fr. 1'464.- gut (act. 2.2).

C.

C.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Be­schwerdeführer) am 23. Februar 2010 Beschwerde an das Bundes­verwaltungsgericht. Er rügte in erster Linie eine Verletzung seines An­spruchs auf rechtliches Gehör. Die IV-Z._______ habe im Nachgang zu den schrift­lichen Einwendungen des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2009 am 6. November 2009 erneut Rückfragen an die MEDAS gestellt, welches mit Schreiben vom 24. November 2009 dazu Stellung genommen habe. Zudem habe sich der RAD am 16. Dezember 2009 zum Beweisergebnis vernehmen lassen. Der Be­schwerdeführer habe aber weder vor der ab­schliessenden Beurteilung des Invaliditäts­grades die Möglichkeit zur Äusserung zu den nachträglich eingeholten medi­zinischen Stellung­nahmen bekommen, noch sei er noch­mals begut­achtet worden.

Des Weiteren hielt der Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen, dass er bereits in der Eingabe an die IV-Z._______ vom 12. Oktober 2009 auf die Unzu­länglichkeiten im polydisziplinären Gutachten vom 22. Juni 2009 der MEDAS (act. IV/19) sowie auf die unzutreffende Interpretation der Stellung­nahme des RAD durch die IV-Z._______ hingewiesen habe. Das polydiszi­plinäre Gutachten gelange zu einem falschen Ergebnis, welches nicht mit den vorangegangenen Einzelbeurteilungen diverser begutachten­der Ärzte übereinstimme (act. 1, S. 6). Er beantrage daher die Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad mindestens auf 75% festzulegen und dem Beschwerdeführer eine "IV-Vollrente" zuzuer­kennen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IVSTA und/oder die IV-Z._______ zurückzu­weisen (act. 1). Im Falle der Nicht­zuerkennung eines Invaliditätsgrades von 100% be­antrage er auch den maximalen Leidensabzug von 25% (act. 1, S. 10).

C.b Mit Vernehmlassung vom 31. März 2010 beantragte die IVSTA unter Verweis auf die zugleich eingereichte Stellungnahme der IV-Z._______ vom 17. März 2010 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 3 und 3.1).

C.c Am 30. April 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm vom Bundes­verwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.-.

C.d In der Replik vom 10. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rügen fest (act. 13). Er legte zwei Arztberichte der Dres. I._______ (chirurgischer Orthopäde in der Clinique J._______, Y._______) vom 18. Februar 2010 und G._______ (Haus- und Vertrauens­arzt in W._______) vom 30. April 2010 vor (act. 13.1 und 13.2). Gemäss den Ausführungen von Dr. I._______ sei das postoperative Ergebnis der Hüfttotalendoprothese sehr befriedigend. Die Hüfte sei sehr beweglich und es gebe keine Röntgen­abnormität. Dr. G._______ attestierte dem Beschwerdeführer er­neut ein latentes Diarrhöproblem sowie eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 80% (act. 13.1).

C.e Mit Duplik vom 19. Juli 2010 beantragte die IVSTA unter Verweis auf die zugleich eingereichte, zweite Stellungnahme der IV-Z._______ vom 12. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 15 und 15.1).

C.f Am 26. Juli 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriften­wechsel ab.

D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge­gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden­ver­sicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be­urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.

1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes­gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial­versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­ge­nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da­her zur Beschwerde legitimiert.

2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt in Frankreich. Daher ist vorliegend das Schweizer Recht anwendbar.

3.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass­gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat­bestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 20. Januar 2010, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2008 anwendbaren Bestimmungen des ATSG, des IVG (5. IVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 5129) und der IVV zitiert. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit­punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis, vgl. BGE 130 V 445 E. 1). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene 1. Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

4.

4.1 Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV ge­regelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundes­rat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnende Versicherte - unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV - die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b). Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeits­gebiet die Grenzgängerin oder der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit aus­übt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.

4.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund­heitsschadens einer Erwerbstätigkeit in Z._______ (Kanton Z._______) nachging und im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug seinen ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone in W._______ (Frank­reich) hatte (act. IV 1, S. 1 und 5), war die IV-Z._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die IV-Z._______ hat in der Folge auch das Verwaltungsverfahren durch­ge­führt. Für den Erlass der abschliessenden Verfügung betreffend Renten­anspruch war gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV die IV-Stelle für Ver­sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) zuständig.

5.

5.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein­schliess­lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un­richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be­herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll­ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

5.2.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines be­stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

5.2.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver­waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr­schein­lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab­nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne eines fehlenden Äusserungsrechts. Die Vorinstanz habe der MEDAS und dem RAD zuge­standen, nachträglich ergänzende, medizi­nische Darlegungen zu ihren Zu­satzfragen einzubringen, ohne dass dem Beschwerdeführer die Möglich­keit zu einem kontradiktorischen Angehen der beiden Institutionen ermöglicht worden wäre oder er hinsichtlich der Be­urteilung des Invaliditäts­grades nochmals begutachtet worden wäre. Die nach der schrift­lichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2009 nach­träglich eingeholten, ergänzenden Stellungnahmen der MEDAS und des RAD seien für die abschliessende Beurteilung des Invaliditätsgrades un­beachtlich und seien nicht zu verwenden, zumal auch der Beschwerde­führer bei der ergänzenden Befragung des Gut­achters nicht mitein­be­zogen worden sei (act. 1, S. 3 f.).

6.2 In der Stellungnahme vom 17. März 2010 hält die IV-Z._______ wie folgt zu den Vorwürfen fest: Es sei zutreffend, dass sie mit Schreiben vom 9. Juli 2009 den Gutachtern im Zusammenhang mit Akten Rückfragen ge­stellt habe, die diese bei der Begutachtung "(vermeintlich?) noch nicht kannten" (act 3.1, S. 2). Zu diesen neuen Unterlagen und zu den ergänzen­den Antworten habe der Beschwerdeführer aber im Rahmen des Vor­bescheids ebenso Stellung nehmen können wie zum Gutachten selbst. Richtig sei auch, dass die auf die Einwendungen des Beschwerde­führers eingeholten Stellungnahmen der MEDAS vom 24. November 2009 (act. IV/30) und des RAD vom 16. Dezember 2009 (act. IV/31, Seite 2 f.) im Vorbescheidverfahren nicht erneut dem Beschwerdeführer vorgelegt worden seien.

6.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Im Bereich der Sozialversicherungen haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 42 ATSG. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Die Ver­waltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungs­erlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5; 125 V 188 E. 1c und SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). Im Ver­waltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der be­troffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungs­verfahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nach­träglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a, 121 V 150 E. 4a; RKUV 1995 U 209 S. 27 E. 1a).

Im vorliegenden Fall hat die IV-Z._______ es versäumt, dem Beschwerde­führer die ergänzenden Stellungnahmen zu den medizinischen Gutachten der MEDAS vom 24. November 2009 und des RAD vom 16. Dezember 2009 zur Kenntnis zu bringen oder ihm nachträglich die Gelegenheit zu geben, sich zum Beweisergebnis zu äussern. Die Verletzung des recht­lichen Gehörs des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich zu bejahen. Dieser nicht schwerwiegende Mangel kann jedoch nach ständiger Praxis des Bundesgerichts aus­nahmsweise geheilt werden, wenn die Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Fragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2, BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).

Die vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen zur Heilung sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn das Bundesverwaltungsgericht als Be­schwerdeinstanz hat volle Kognition (vgl. E. 5.1). Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt und im Zuge dessen wurden dem Beschwerdeführer alle von der Vorinstanz eingebrachten Unterlagen zur Kenntnis gebracht. Unter diesen Umständen würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines erneuten Vorbescheid­verfahrens einen prozessualen Leerlauf darstellen, welcher durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerde­verfahren ver­mieden werden kann. Es wird daher vorliegend auf eine Rück­weisung an die Vorinstanz verzichtet und die geringfügige Ver­letzung des An­spruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Ver­fahren als geheilt be­trachtet.

7.

Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA dem Beschwerdeführer zu Recht eine Dreiviertels­rente bei einem Invaliditätsgrad von 67% zugesprochen hat. Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetz­lichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grund­sätze darzulegen.

7.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Die Voraussetzungen der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) ist in casu erfüllt (act. 2.2, S. 3, act. IV/32, S. 1 f., act. IV/13, S. 7 ff. und act. IV/23). Zu prüfen bleibt nachfolgend, in welchem Grad der Be­schwerde­führer im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem Aus­mass invalid ge­worden ist.

7.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Zeit­punkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Rentenanspruch ent­steht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch­schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).

7.2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge­glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor­liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge­sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun­fähig­keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, eingefügt per 1. Januar 2008). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

7.2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).

7.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits­zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu­ge­mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Es sind dem­nach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körper­lichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).

7.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund­satzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am be­handelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausge­glichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungs­tätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).

7.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver­sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter­suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar­legung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund­sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be­zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin­blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten ver­sicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider­spruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be­stehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs­verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel­mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei­lich­keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4 sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).

Auf Stellungnahmen des RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab­gestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An­forderun­gen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdi­gung einer Expertise eine erheb­liche Rolle. Bezüglich der medizi­nischen Stichhaltigkeit eines Gut­achtens müssen sich Ver­waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des­halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medi­zinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes voraus­gesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text­passage der E. 3.3.2 des Ent­scheides BGE 135 V 254]).

Nicht zwingend erfor­derlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizi­nischen Vor­aussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be­darf" selber ärztli­che Untersuchun­gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur­teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab­sehen von eigenen Un­tersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei­nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest­stehenden medizini­schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der ver­sicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin­weisen).

8.

8.1 Der Beschwerdeführer rügte die unrichtige und zum Teil unvoll­ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

Zum einen habe Dr. med. D._______ in seinem orthopädischen Teilgut­achten vom 25. Mai 2009 nur eine "rein theoretische" Arbeitsfähigkeit festge­stellt. Tätigkeiten im Stehen und Gehen habe er gänzlich ausge­schlossen, wie auch längere Tätigkeiten im Sitzen. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer selbst sich gegenüber dem allgemein-medizi­nischen Gutachter Dr. med. E._______ darüber geäussert habe, möglichst noch ein Teilpensum von 50% mit leichten Tätigkeiten ausüben zu können. Die Vorinstanz unterschlage aber die vom Beschwerdeführer gegenüber dem erwähnten Gutachter gleichzeitig geäusserte Tatsache, dass der Beschwerdeführer jeweils nach eineinhalb Stunden leichter Haus­arbeit körperlich völlig erschöpft sei (vgl. act. IV/19, S. 6). Würden die jeweils eineinhalb Stunden aktiver Tätigkeit auf einen 8-Stunden-Arbeitstag prozentual hochgerechnet werden, verbleibe allenfalls noch eine restliche Arbeitsfähigkeit von 18,75%. Die rein theoretisch ver­bleibende restliche Arbeitsfähigkeit von 18,75% würde spätestens nach Mit­berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzuges, der im Übrigen von der Vorinstanz zu niedrig angesetzt worden sei, entfallen (act. 1, S. 9).

Zum anderen sei im polydisziplinären Gutachten sein permanent vor­handenes Diarrhö-Leiden, welches ihn zwinge, sich immer in nächster Nähe zu einer Toilette aufhalten zu müssen, unverständlicherweise als "un­beachtlich" bezeichnet worden. Entgegen der Meinung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer diese Problematik - und in diesem Zusammen­hang auch, dass er nachts wegen dem Diarrhö-Leiden alle zwei Stunden die Toilette aufsuchen müsse und daher nicht durch­schlafen könne - gegenüber dem sachverständigen Kardiologen Dr. med. C._______ dargelegt (act. 1, S. 6). Den Unterlagen könne auch ent­nommen werden, dass von keinem der Gutachter angezweifelt werde, dass der Beschwerdeführer als Folge der Magen-Darmoperation an einer ständigen Diarrhö und deshalb auch unter ständigen Schlafstörungen leide. Es sei damit völlig unerfindlich, wie das polydisziplinäre Gutachten zur Beurteilung gelangen könne, dass diese Tatsache keine Aus­wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben soll (act. IV/27, S. 3).

Auch gebe es die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Verweistätigkeiten (Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager- oder Montagearbeiten) für eine 59-jährige Person am Arbeitsmarkt nicht. Diese kämen schon allein aus dem Grund nicht in Frage, weil der ständige Wechsel in Kurzabständen zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in den er­wähnten Arbeitsbereichen gar nicht möglich sei. Das orthopädische Teil­gutachten von Dr. med. D._______ halte ohne jegliche Einschränkung fest, dass "dem Versicherten keine Tätigkeiten zumutbar sind, welche im Stehen oder im Gehen durchgeführt werden müssen" (vgl. act. IV/19, S. 8). Des Weiteren werde im nachfolgenden Absatz im orthopädischen Teil­gutachten ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer "auch keine längeren Sitztätigkeiten" in Frage kommen könnten. In letztendlicher Konse­quenz liege daher ein Invaliditätsgrad von 100% vor (act. 1, S. 7).

Die ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen seitens der beiden Gut­achter der MEDAS, Dr. med. C._______, FMH für Kardiologie, und Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, seien umso unver­ständ­licher, als der Orthopäde Dr. med. D._______ gegenüber dem Beschwerde­führer anlässlich der Begutachtung im persön­lichen Ge­spräch "bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit" diagnosti­ziert habe. Auch seien in der zeitlichen Abfolge Fehler passiert und die Gutachter höchst unsorgfältig bei der Erstellung der Gutachten vor­gegangen, so­dass der Beschwerdeführer ihnen mithin Befangenheit vor­werfe (act. 1, S. 5).

Unverständlich sei zudem, dass der allgemeinmedizinische Vertrauensgut­achter der verfügenden Behörde, Dr. med. E._______, und die Vorinstanz die Diagnose des in Frankreich praktizierenden Haus- und Vertrauensarztes des Beschwerdeführers ohne Begründung über­gangen beziehungsweise als "nicht nachvollziehbar" abqualifiziert hätten. Allein der Vermerk der Vorinstanz, dass es sich beim Hausarzt nicht um einen Spezialisten handle, stelle keine Begründung dar, zumal die Vor­instanz selber einen Allgemeinmediziner (Dr. med. E._______) mit der Aus­übung der Gutachtertätigkeit beauftragt habe (act. 1, S. 10).

8.2 Belegt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 29. Mai 2008 bei der H._______ zu 100% arbeitsunfähig gemeldet war (act. IV/9, S. 5). Im Kurzbericht von Dr. G._______ wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Juni 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit gesund­heitsbedingt erheblich beeinträchtigt war und zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestand (act. IV/8, S. 3). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zu­sprache einer Invalidenrente erfüllt (vgl. B.b, B.d, E. 7.1 f.) und er gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG seit dem 1. August 2009 Anspruch auf Auszahlung einer Invaliditätsrente hat (d.h. frühestens nach 6 Monaten nach der An­meldung zum Bezug von IV-Leistungen; vgl. act. 2, S. 1 und act. IV/32).

Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben, richtig gewürdigt und den Invaliditätsgrad von 67% korrekt bemessen hat, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.

8.3 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 20. Januar 2010 in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das poly­disziplinäre Gutachten der MEDAS vom 22. Juni 2009 (act. IV/19) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 24. November 2009 (act. IV/30) und die nachträgliche Stellungnahme des RAD vom 16. Dezember 2009 (act. IV/31, Seite 2 f.).

Im Aktendossier "A._______" der IV-Stelle finden sich für den beurteilungsrelevanten Zeitraum (bis 20. Januar 2010) folgende ärztliche Unterlagen und Stellung­nahmen zu medizinischen Rückfragen:

- Spitalbericht von Dr. F._______, Kardiologie (V._______, Frankreich), zu­handen Dr. G._______, Allgemeine Medizin (W._______, Frankreich), datiert mit 14. Juni 2008 (act. IV/6, S. 7 f.)

- Kurzbericht von Dr. I._______, orthopädische Chirurgie (Y._______), datiert mit 2. Juli 2008 (act. IV/16, S. 6)

- Operationsbericht von Dr. I._______, orthopädische Chirurgie (Y._______), datiert mit 2. Oktober 2008 (act. IV/16, S. 8)

- Entlassungsbericht von Dr. I._______, orthopädische Chirurgie (Y._______), handschriftlich datiert mit 11. Oktober 2008 (act. IV/8, S. 7 f.)

- Kardiologischer Kurzbericht (Nachuntersuchung aufgrund diagnostizierter Herzinsuffizienz) von Dr. F._______, Kardiologie (V._______, Frankreich), datiert mit 19. Januar 2009 (act. IV/6, S. 9)

- Stellungnahme von Dr. G._______, Allgemeine Medizin (W._______, Frank­reich), zuhanden H._______ Schweizerische Kranken- und Unfall­ver­sicherungs AG, datiert mit 26. Januar 2009 (act. IV 9, S. 2 f.)

- (Unvollständig ausgefüllter) "Arztbericht für Erwachsene" von Dr. F._______, Kardiologie V._______, Posteingang datiert mit 24. Februar 2009 (act. IV/6, S. 2 ff.; zusätzliche Beilage: Spitalbericht von Dr. F._______ vom 14. Juni 2008, act. IV/6, S. 7 f.)

- "Arztbericht für Erwachsene" von Dr. G._______, Allgemeine Medizin (W._______, Frankreich) vom 16. Februar 2009, Posteingang datiert mit 3. März 2009 (act. IV 8, S. 2 ff.; zusätzliche Beilagen: Spitalbericht von Dr. I._______, orthopä­dische Chirurgie (Y._______), handschriftlich datiert mit 11. Oktober 2008, act. IV/8, S. 7 f., IV/16, S. 7; Spitalbericht von Dr. F._______, Kardiologie (V._______, Frankreich), handschriftlich datiert mit 14. Juni 2008 (act. IV/8, S. 9 ff.)

- "Arztbericht für Erwachsene" der Clinique J._______ (Y._______, Frank­reich), Dr. I._______, orthopädische Chirurgie, handschriftlich datiert mit 14. April 2009 (act. IV/16, S. 2 ff.)

- Allgemeinmedizinisches Gutachten vom 11. Mai 2009 von Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o MEDAS, U._______ (polydiszi­plinäres Gutachten, act. IV/19, S. 2 ff.)

- Kardiologisches Gutachten vom 27. Mai 2009 von Dr. med. C._______, FMH für Kardiologie, U._______ (polydisziplinäres Gutachten, act. IV/19, S. 25 ff.)

- Orthopädisches Teilgutachten vom 27. Mai 2009 von Dr. med. D._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie, c/o MEDAS, U._______ (polydiszi­pli­näres Gutachten, act. IV/19, S. 16 ff.)

- Medizinische Rückfrage (Zusatzfragen zu den ergänzenden und nachträg­lich vorgelegten Austritts-, OP- und Arztberichten) der IV-Z._______ vom 9. Juli 2009, zuhanden Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o MEDAS (act. IV/21, S. 1)

- Stellungnahme von Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o MEDAS, datiert mit 6. August 2009 (act. IV 22, S. 1); Beilage: "Kardiologische Stellungnahme vom 13.7.09" von Dr. med. C._______, FMH für Kardiologie, datiert mit 13. Juni 2009 (act. IV/22, S. 2)

- Stellungnahme des Medizinischen Dienstes RAD zur Anfrage vom 22. Oktober 2009, Dr. med. K._______, datiert mit 2. November 2009 (act. IV/28, S. 2 f.)

- Medizinische Rückfrage der IV-Z._______ vom 6. November 2009 im Zu­sammenhang mit der Einsprache des Versicherten, zuhanden Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o MEDAS (act. IV/29)

- Stellungnahme von Dr. med. E._______, FMH für Allgemeinmedizin, c/o MEDAS, datiert mit 24. November 2009 (act. IV/30)

- Anfrage der IV-Z._______ an den RAD, datiert vom 15. Dezember 2009 (act. IV/31, S. 1 f.)

- Stellungnahme des Medizinischen Dienstes RAD, Dr. med. K._______, datiert mit 16. Dezember 2009 (act. IV/31, S. 2 f.)

8.4 In den medizinischen Unterlagen der Vorinstanz sticht das polydiszipli­näre Gutachten (im Folgenden: Gutachten) der Dres. E._______ (FMH für Allgemeinmedizin), C._______ (FMH für Kardiologie) und D._______ (orthopädische Chirurgie) vom 22. Juni 2009 hervor (act. IV/19, S. 1-29; im Folgenden: Gutachten), das gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Voraussetzungen eines beweis­kräftigen medizinischen Gutachtens zu erfüllen hat (vgl. E. 7.5).

8.5 Die Dres. E._______, C._______ und D._______ stellten interdisziplinär und zusammengefasst folgende Diagno­sen (vgl. IV/19, S. 12 f.):

- Einbringung einer zementlosen Hüfttotalendoprothese (links; 2008) wegen aseptischer Hüftkopfnekrose und sekundärer Arthrose

- Lumbovertebralsyndrom

- Belastungsabhängiges Schmerzsyndrom des linken Knies

- Klinisch, posttraumatische Sprunggelenksarthrose mit Sprunkgelenks­versteifung (links)

- Postthrombotisches Syndrom der Unterschenkel, rechts > links

- Hypertensive Herzkrankheit

Mit Ausnahme der morbiden Adipositas und des Nikotinabusus, haben nach Ansicht der Gutachter die zuvor angeführten Diagnosen Aus­wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

8.6 Im Einzelnen beurteilten die Gutachter die gesundheitlichen Ein­schränkungen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt:

8.6.1 In seinem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 11. Mai 2009 führte Dr. med. E._______ in der Patientenanamnese aus, dass der Beschwerdeführer sich im August 2007 auf eigene Kosten in S._______ bei Dr. L._______ einer bariatrischen Operation unterzogen habe. Er habe damals 200 kg gewogen und es seien aufgrund der langjährigen Über­gewichtsproblematik auch Gelenkprobleme aufgetreten. Zudem bestehe eine Rücken­problematik. Er könne nicht länger als maximal eine Stunde sitzen. Im Gutachten hervorgehoben werden die seit Sommer 2008 bestehenden Herz­probleme und dass der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt bei Dr. F._______ (Kardiologe) in Frankreich in Behandlung sei. Letzterer habe ihm - entgegen der Meinung seines Hausarztes - von der eventuell ge­planten operativen Entfernung der Fettschürze abgeraten.

Hinsichtlich der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. E._______ nicht. Einzig die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten dokumentiert. Die IV-Z._______ habe die Anfrage des Beschwerdeführers betreffend einer möglichen Umschulungsmassnahme "wahrscheinlich wegen seines Alters" abgelehnt. Er wolle seine PC-Kenntisse vertiefen und könne sich auch eine Tätigkeit im Kurierdienst oder Autohandel vorstellen, dies aber nur mit einem Arbeitsvolumen von 50%. Er sehe seine Limitierung auch zu Hause, "wenn er irgendetwas im Haushalt oder Garten erledige während 1-1½ Stunden sei er fix und fertig." Eine Tätigkeit über 50% sehe er nicht.

8.6.2 Dr. med. C._______ stützte sein spitalärztliches, kardio­logisches Gutachten auf die eingeholten Vorakten und die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Als Diagnose stellte er am 27. Mai 2009 fest, dass der Beschwerdeführer - trotz einer Magenverkleinerungs­operation Ende Jahr 2007 und nachfolgender Gewichtsabnahme - im Juni 2008 eine Herzinsuffizienz bei hypertensiver Herzerkrankung und Vorhof­flimmern entwickelt habe. Unter entsprechender medikamentöser Therapie einschliesslich einer Dauerantikoagulation mit Previscan habe der Beschwerdeführer jedoch rekompensiert und die Risikofaktoren gut ein­gestellt werden können. Dies habe auch Dr. F._______ in St. Louis bei der im Januar 2009 durchgeführten Nachkontrolle festgestellt und in seinem kardiologischen Kurzbericht eine normale Pumpleistung des linken Ventrikels von 60% bei leichter Mitralinsuffizienz vermerkt. Erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer trotz dieser eindrücklichen Herz­insuffizienz nie wesentlich von kardialer Seite symptomatisch gewesen sei, nur über ein leichte Dyspnoe geklagt, nicht jedoch Palpitationen angegeben habe. Der Beschwerdeführer selber habe ausgeführt, dass er sich von kardialer Seite nicht in seinen Aktivitäten eingeschränkt fühle. Allerdings sei sein nächtlicher Schlaf wegen des Diarrhö-Leidens unterbrochen, und er könne nur jeweils 2 Stunden am Stück durchschlafen. Auf die Durch­führung einer Fahrradgometrie habe der Fachgutachter verzichtet, zumal der Beschwerdeführer humple und am Stock gehend kaum ver­nünftig auf einem Fahrradergometer zu belasten sei.

Dr. med. C._______ kam daher zum Schluss, dass der Be­schwerdeführer durchaus in seinem zuletzt ausgeübten Beruf aus kardio­logischer Sicht zu 100% arbeitsfähig sei. Hingegen sei der Explorand - auf­grund seiner hypertensiven Herzkrankheit - für schwere körperliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig an­zusehen. Für jegliche weitere, adaptierte Tätigkeit sei der Ver­sicherte aus rein kardiologischer Sicht zu 100% arbeitsfähig.

8.6.3 Aus orthopädischer Sicht beurteilte Dr. med. D._______ die Arbeits­fähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen körper­lichen Beeinträchtigungen, anhand der Vorakten und den umfassend er­stellten Diagnosen in seinem Teilgutachten vom 27. Mai 2009 folgender­massen:

Bedingt durch das lumbovertebrale Syndrom, die degenerativen Knie­gelenksveränderungen, die Sprunggelenksarthrose, die Glutaeus­schwäche (links) nach der Hüftoperation und das erhebliche Beinleiden seien dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zumutbar, welche im Stehen oder im Gehen durchgeführt werden müssen. Auch häufiges Bücken und Heben von Lasten, die mehr als 10 kg wiegen, seien ihm nicht mehr zuzumuten. Aus spezialärztlicher, orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer daher in seinem zuletzt ausgeübten Beruf bei der B._______ zu 100% arbeitsunfähig.

Eine "allgemeine volle Arbeitsunfähigkeit" habe erst nach der Hüft­operation während vier Monaten bestanden. Aufgrund seines Beinleidens mit der beidseitigen Veneninsuffizienz und den ausgeprägten sekundären dermatologischen Veränderungen komme für den Beschwerdeführer auch keine längere Sitztätigkeit in Frage. "Rein theoretisch" sei dem Beschwerdeführer ab April 2009 eine leichte, teils sitzende, teils stehende Verweistätigkeit - ohne schweres Heben von Lasten und ohne repetitives Bücken - im Umfang von 50% zuzumuten (vgl. act. IV/19, S. 12 und 23, S. 14).

8.6.4 Interdisziplinär schlossen die Gutachter darauf, dass dem Be­schwerdeführer einerseits aus kardiologischer Sicht (hypertensive Herz­krankheit), andererseits auch aufgrund der Problematik von Seiten seines Bewegungsapparates schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr zuzu­muten seien. Aufgrund der Gelenksproblematik sei der Beschwerdeführer auch für mittelschwere Arbeiten entsprechend den Überlegungen im spezial­ärztlichen, orthopädischen Gutachten arbeitsunfähig. Sowohl aus kardiologischer, als auch aus orthopädischer und allgemeinmedizinischer Sicht teilten die Gutachter die Einschätzung, dass ab April 2009 jedoch eine leichte adaptierte Tätigkeit im Umfang von 50% möglich sei (act. IV/19, S. 14).

Damit der Beschwerdeführer eine leichte und angepasste 50%-ige Tätig­keit leisten könne, wären lediglich berufliche Massnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung zu diskutieren. Als medizinische Massnahmen kämen die Fortsetzung der Physiotherapie und eine entsprechende medika­mentöse Behandlung gemäss den Überlegungen im Fachguten von Dr. med. D._______ in Betracht. Auch dürfte sich eine weitere Gewichts­reduktion positiv auf die Problematik des eingeschränkt funktionierenden Bewegungsapparates wie auch auf die kardiologische Problematik aus­wirken, ohne dass zu erwarten wäre, dass dadurch eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren oder schweren Tätigkeit bestehen werde (act. IV/19, S. 14).

8.7 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 11. Mai 2009 erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere ist es für die streitigen Belange umfassend, be­ruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be­schwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es ist zudem in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Be­schwerdeführers im massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 20. Januar 2010 schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Beweiswert auch E. 7.5 hiervor). Gestützt auf die Arzt- und Spital­austrittsberichte in den Vorakten und die durchgeführte Patienten­anamnese im Zuge der gesondert durchgeführten kardiologischen, ortho­pädischen und allgemeinmedizinischen Begutachtung des Beschwerde­führers waren die Gutachter der MEDAS aus objektiver Sicht durchaus in der Lage zu beurteilen, ob und wann dem Beschwerdeführer aus medizi­nischer Sicht eine Tätigkeit in seiner bisherigen Beschäftigung oder in einer angepassten Verweistätigkeit zuzumuten sei (vgl. hierzu auch Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009, E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens wurde auch durch folgende, ergänzende Stellungnahmen der MEDAS und des RAD nicht geschmälert:

8.7.1 Gemäss der kardiologischen Stellungnahme vom 13.7.2009 (recte: 13. Juni 2009) von Dr. med. C._______, die dem Antwortschreiben von Dr. med. E._______ vom 6. August 2009 beigelegt wurde, seien von kardialer Seite nach Durch­sicht der von der IV-Z._______ nachträglich zugesandten Unterlagen (act. IV/21, S. 1) keine neuen Gesichtspunkte aufgetreten. Die Beurteilung im kardio­logischen Gutachten vom 27. Mai 2009 habe sich somit nicht verändert (act. IV/22, S. 2). Betreffend der orthopädischen Problematik stelle sich die Situation so dar, dass nach Ansicht der Gutachter 3 Monate (recte: 4 Monate; vgl. E. 8.6.3 und 8.6.4) nach erfolgter Hüfttotalendoprothesen­operation wiederum eine Arbeitsfähigkeit bestand; nach Meinung von Dr. G._______ aus W._______ bestand am 26. Januar 2009 keine Arbeitsfähigkeit (vgl. act. IV/9, Seite 2). Diese Einschätzung sei für die Gutachter der MEDAS nicht nachvollziehbar, da sie - aus medizinischer Sicht - von Dr. G._______ auch nicht begründet worden sei.

8.7.2 In der ersten Stellungnahme des RAD-Arztes vom 25. August 2009 wurde festgestellt, dass das Gutachten gut strukturiert und mit den beiden oben erwähnten Ergänzungsschreiben vom 13. Juni 2009 und 6. August 2009 umfassend sei. Alle wesentlichen Unterlagen seien von den Gutachtern zur Kenntnis genommen und die geklagten Beschwerden be­rücksichtigt worden. Zusammenfassend könne die gutachterliche Ein­schätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der genannten Befunde und medizi­nischen Erläuterungen nachvollzogen und zur Prüfung von IV-An­sprüchen verwendet werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Bezüglich des Beginns der vollen Arbeitsunfähigkeit sei an­zunehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst im angestammten Beruf - in erster Linie wegen seiner Herzerkrankung - ab Juni 2008 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Erst im weiteren Verlauf sei das Hüft­problem hinzugekommen, welches die Arbeitsunfähigkeit zunehmend mit eingeschränkt habe. In Übereinstimmung mit den Gutachtern müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2008 bis zu seiner Hüftoperation im November 2008 zu 100% arbeits­unfähig gewesen sei (IV-Protokoll IV-Z._______, S. 4).

8.7.3 Am 2. November 2009 nahm Dr. med. K._______ vom RAD zu den Vorwürfen des Versicherten vom 12. Oktober 2009 Stellung, ins­besondere zur Begriffswahl von Dr. med. D._______ und zur Diarrhö­problematik (act. IV/28, S. 2 f.). Die Einschätzung von Dr. med. D._______ betreffend dem Zeitpunkt einer möglichen Arbeitsfähigkeit seitens des Versicherten sei eindeutig. Der von Dr. med. D._______ in seinem Teilgutachten gewählte Begriff "rein theoretisch" beziehe sich auf den geschätzten Beginn der von ihm formulierten Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit per se. Um einer Fehl­interpretation vorzubeugen, wäre es nach Ansicht von Dr. med. K._______ noch klarer gewesen, wenn Dr. med. D._______ den Satz auf der Seite 8 seines Gutachtens vom 27. Mai 2009 mit dem Wort "gewesen" ergänzt hätte.

Auch sei das spezialärztliche orthopädische Teilgutachten so zu ver­stehen, dass lediglich schwere und länger dauernde Tätigkeiten im Stehen und Gehen dem Versicherten nicht mehr zugemutet werden könnten. Dr. med. D._______ habe aber nicht ausgeschlossen, dass die Be­anspruchung des Bewegungsapparates "im Wechsel mit leicht stehenden und leicht gehenden Beschäftigungen in einem 50%-igen Umfang" dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht sehr wohl zuge­mutet werden könne. Schlussendlich könne der RAD bei der polydis­ziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch alle involvierten Gutachter keine Fehler erkennen, da die medizinisch nachvollziehbare rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich als Gesamt­beurteilung im vorgenannten Sinne angenommen worden sei und auch Dr. med. D._______ dazu seine Zustimmung gegeben habe.

Betreffend die Diarrhöproblematik verwies Dr. med. K._______ auf die Ausführungen im Gesamtgutachten auf Seite 8 und das kardio­logische Gutachten vom 27. Mai 2009 auf Seite 2. Die Diarrhö­problematik sei den Gutachtern bekannt gewesen. Dr. med. K._______ forderte eine nochmalige Rücksprache bei den Gutachtern und deren Stellungnahme zur Diarrhöproblematik und rheumatologische Beurteilung/Begutachtung betreffend die Einschätzung "voll invalide".

8.7.4 Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 24. November 2009 deckt sich mit den Aussagen des RAD vom 2. November 2009 (act. IV/30, S. 1 ff.). Dr. med. E._______ be­tonte, dass gemäss dem Teilgutachten von Dr. med. D._______ dem Ver­sicherten "leichtere Tätigkeiten, die zeitweise im Stehen und Gehen durchgeführt werden", sehr wohl zuzumuten seien. Sitzende Tätigkeiten seien im Wechsel mit leichten stehenden und leicht gehenden Beschäfti­gungen zu 50% möglich. Zudem wurde darauf hinge­wiesen, dass diese Ein­schätzung durchaus der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit des Ver­sicherten entspreche, welcher sich gemäss Anamnesenerhebung durch Dr. med. E._______ in einem 50%-igem Arbeitsvolumen beispiels­weise bei Tätigkeiten im Kurierdienst (oder auch im Autohandel; vgl. E. 8.1 und 8.6.1) arbeitsfähig sehe.

Die Behauptung des Versicherten, dass keine Arbeitsstellen existieren, bei denen der Angestellte in kürzesten Abständen zwischen Sitzen, Gehen und Stehen wechseln könne und es auch solche Arbeitsstellen nicht für invalide 59-jährige Personen gebe, könne seitens der drei Gutachter nicht nachvollzogen werden. Diese Behauptung stelle keine medizinische Frage dar und sei als IV-fremd zu werten.

Die Diarrhöproblematik habe der Versicherte im Zuge der kardiologischen Begutachtung gegenüber Dr. med. C._______ kundgetan. Hingegen habe der Versicherte in der allgemein-medizinischen Anamnese keinerlei Einschränkungen geltend gemacht und das Diarrhöproblem (sowie seine Schlafstörungen) nicht einmal er­wähnt. Die Gutachter seien klar davon ausgegangen, dass die Diarrhöproblematik keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.

8.7.5 Am 16. Dezember 2009 äusserte sich der RAD zur ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 24. November 2009. Die orthopädische Beurteilung sei zutreffend und ent­spreche durchaus der Selbsteinschätzung des Versicherten. Die Diarrhö­problematik beschränke sich auf einen alle 2 Stunden not­wendigen Toillettengang und sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den internistischen und den allgemeinmedizinischen Gutachter selbst­verständlich mitberücksichtigt worden. Eine zusätzliche, additive Ein­schränkung der Arbeitsfähigkeit könne jedoch aus medizinischer Sicht in den von den Gutachtern ausgewiesenen, an die Leiden angepassten Ver­weistätigkeiten nicht nachvollzogen werden (act. IV/31, S. 2).

8.7.6 In seiner vierten Stellungnahme vom 15. März 2010 hielt der RAD-Arzt, Dr. K._______, aufgrund der am gleichen Tag erfolgten, vorgängigen Rückfrage der IV-Z._______ nochmals zusammenfassend fest: In seinem Schreiben vom 13. Juni 2009 habe Dr. med. C._______ er­neut auf den Umstand darauf hingewiesen, dass ihm der (ursprünglich komplette) Befundbericht, die "Koronar­angiographie", anlässlich der Begut­achtung noch nicht vorgelegen habe. Weiter habe er auf den jetzt vor­liegenden Arztbericht von Dr. F._______ (Kardiologie, V._______) vom 14. Juni 2008 über die stationäre Behandlung vom 8. Juni bis 14. Juni 2008 und auf das dort mitgeteilte Befundergebnis ("allgemeine Atheroma­tose ohne signifikante Stenosen") dieser vorgenannten Untersuchung hin­gewiesen. Letztendlich sei entscheidend und nachvollzieh­bar, dass Dr. med. C._______ aus diesem ge­nannten Befundergebnis nach­vollziehbar keine neuen Gesichtspunkte aus kardialer Seite fest­gestellt habe. Eine Vorlage des ursprünglichen kompletten Befund­berichts wäre nicht weiterführend beziehungsweise sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich durch die Vorlage dieses Berichts wesentliche Änderungen am Gutachtenergebnis ergeben hätten.

Bezüglich der Diarrhöproblematik habe der Rechtsvertreter einen neuen Arztbericht vom 18. Februar 2010 des behandelnden Hausarztes, Dr. G._______ in W._______, beigelegt (vermutlich gemeint: 30. April 2010, act. 13.1). Auch habe Dr. G._______ die bekannten Diagnosen (Problematik des Bewegungsapparates mit Schmerzen der Beine mit resultierender Ein­schränkung beim Gehen etc.) festgestellt, jedoch keine wesentlichen medizi­nischen Informationen oder Untersuchungsergebnisse vorgelegt. Dr. K._______ legte wiederholt dar, dass den Gutachtern diese Problematik mit einem "gestörten Schlafrhythmus" bekannt gewesen sei. Zudem seien bei der Begutachtung ein Allgemeinmediziner und vor allem auch ein Inter­nist involviert gewesen, die sehr wohl in der Lage gewesen seien, die Diarrhöproblematik ausreichend in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mi­teinzubeziehen. Hierzu werde angemerkt, dass Dr. G._______ und die Gutachter einen etwa gleichen medizinischen Sachverhalt festgestellt hätten, jedoch dieser unterschiedlich in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit be­urteilt worden sei. Die Gutachter hätten zudem den Beschwerdeführer um­fassend untersucht und - im Gegensatz zu Dr. G._______ - seien ihre Schlussfolgerungen medizinisch nachvollziehbar begründet worden.

8.8 Hinsichtlich der attestierten Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. G._______ ist auffällig und nicht nachvollziehbar, dass Letztgenannter einerseits in seinem Arztbericht vom März 2009 eine 50%-ige Arbeitsfähig­keit (trotz der Diarrhöproblematik) in einer sitzenden Tätigkeit vermerkt hatte (act. IV/8, S. 6), andererseits aber in seinem Arztbericht vom 30. April 2010 eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der ange­stammten Arbeit als auch in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit auf­grund der Diarrhöproblematik und einer angeblichen Verschlechterung der Gehfähigkeit für gerecht­fertigt hält, ohne dies näher zu begründen (act. 13.1, Beilage in der Replik). Anzumerken ist, dass Dr. G._______ ur­sprünglich gegenüber der H._______ am 26. Januar 2009 angab, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit be­stehe (act. IV/9, S. 2). Diese nicht differenzierten Aussagen des Haus­arztes lassen in der Tat Zweifel an seiner Beurteilung der Arbeitsunfähig­keit aufkommen, zumal der Beschwerdeführer selbst sich gegen­über dem allgemeinmedizinischen Gutachter darüber äusserte, dass er sich durch­aus in einem 50%-igem Arbeitsvolumen - beispielsweise bei Tätig­keiten im Kurierdienst (oder auch im Autohandel; vgl. E. 8.1 und 8.6.1) - arbeits­fähig sehe. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer bis anhin auch in der Lage, leichte Haus- und Gartenarbeiten in einem Zeitrahmen von ein- bis eineinhalb Stunden zu verrichten. Zudem geht auch aus der Sicht der ortho­pädi­schen Chirurgie respektive aus dem Arztbericht von Dr. I._______ vom 18. Februar 2010 hervor, dass das Resultat der totalen Arthroplastik der linken Hüfte sehr zufriedenstellend und die Hüfte wieder gut beweglich sei. Es gebe keine weiteren Abnormitäten in den Röntgenaufnahmen und der Patient müsse erst wieder in 3 Jahren zur Kontrolle kommen.

Gesamthaft betrachtet geht aus allen dem Bundesverwaltungsgericht vorge­legten medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen nicht hervor, dass - entgegen der Darstellung von Dr. G._______ - eine gesundheit­liche Verschlechterung des Beschwerdeführers bis zum Zeit­punkt der ange­fochtenen Verfügung eingetreten ist, sodass von einer 80 bis 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre. Die Ausführungen zur medizi­nisch beurteilten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers der Gut­achter und des RAD-Arztes erscheinen plausibel, nachvollzieh­bar und glaub­würdig. Hingegen haben die nächtlichen Schlafrhythmusstörungen des Beschwerdeführers aufgrund seines Diarröh-Leidens in Berücksichti­gung der Würdigung der Gutachter und des RAD keinen weiteren Ein­fluss auf eine zeitlich abwechselnde, leichte Tätigkeit in einem Arbeits­pensum von 50%. Das Bundesverwaltungsgericht trägt einer­seits der Erfahrungstat­sache Rechnung, dass Hausärzte und be­handelnde Spital­ärzte im Hin­blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens­stellung in Zweifels­fällen eher zu­gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc, 122 V 157 E. 1c; Entscheid I 655/05 des EVG vom 20. März 2006, E. 5.4 mit Hin­weisen). Andererseits kann auch aufgrund der Ver­schiedenheit von Be­handlungs- und Begutachtungsauftrag nicht auf die Sichtweise von Dr. G._______ abge­stellt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen), zumal er keine nachvollziehbare respektive rechtsgenügliche Begründung für die attestierte Arbeits- und Leistungs­unfähigkeit geliefert hatte.

8.9 Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlich­keit festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine gemäss den im polydis­ziplinären Gutachten an­gepasste Ver­weistätigkeit seit 1. April 2009 im Umfang von 50% zuzu­muten ist (vgl. E. 8.6.4). Weil - wie oben dargelegt - der Sachverhalt mit den medizinischen Berichten in genügendem Mass er­hoben worden ist, sind - ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens - weitere medizinische Abklärungen nicht er­forderlich (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Auf die nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung angestellten Arztberichte, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht weiter einzugehen.

9. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund des von ihr vor­genommenen Einkommensvergleiches zu Recht auf einen Invaliditäts­grad von 67% geschlossen hat, der einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt.

9.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein­kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs­massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge­glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden­einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein­kommen; Art. 16 ATSG).

9.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des allfälligen Rentenanspruchs (hier: August 2009 [6 Monate nach der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen; vgl. E. 7]) mass­gebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund­lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver­gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff.).

9.2.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die ver­sicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht­sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeit­punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über­wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein­kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 m.w.H.).

Der von der IVSTA er­mittelte Invaliditätsgrad von 67% wurde - wie im Einkommensvergleich noch dargelegt wird - zu tief, auf Basis einer alten Lohntabelle, ermittelt (LSE 2006, TA1) und der Index für das Valideneinkommen nur bis zum Jahr 2008 berücksichtigt. Demzufolge berechnet sich das monatliche Valideneinkommen wie folgt:

Gestützt auf das Individuelle Konto (IK) des Beschwerdeführers bei der Aus­gleichskasse Z._______ und basierend auf das letzte, durchgehende Jahreserwerbseinkommen aus dem Jahr 2007 (vgl. IV/7, S. 3) hätte der Be­schwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2007 einen Lohn von Fr. 73'200.- (= 12 x Fr. 6'100.-) erzielt, jeweils ohne Anteil am 13. Monatslohn. Unter Be­rücksichtigung des anteilmässigen 13. Monatslohn hätte der Be­schwerdeführer 2007 somit insgesamt Fr. 79'300.- bzw. monatlich Fr. 6'608.33 verdient. Bei Anpassung an die Lohnentwicklung von 2007 bis 2009 (vgl. Bundesamt für Statistik [nachfolgend: BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011 [Index: Basis 1939]) resultiert für das Jahr 2009 ein monatliches Validenein­kommen von Fr. 6'895.65 (= Fr. 6'608.33 : 2047 [Indexwert 2007] x 2136 [Indexwert 2009]).

9.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein­kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut­bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht­sprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne ge­mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m.w.H, Urteil des Eidgenössischen Versicherungs­gerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1).

9.2.3 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ging die IVSTA davon aus, dass dem Beschwerdeführer als angepasste, leichte Ver­weisungstätigkeit eine teils sitzende, teils stehende Tätigkeit halbtags zu­gemutet werden kann. In Frage käme beispielsweise eine Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeit, einfache Lager- oder Montage­arbeiten etc. Tatsächlich liegt eine solche Tätigkeit im Rahmen der von den Gutachtern umschriebenen Parameter und wird von diesen aus­drück­lich als zumutbare angepasste Verweisungstätigkeit bezeichnet (vgl. oben E. 8.6.4).

Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Tabelle "Monatlicher Bruttolohn (Zentral­wert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeits­platzes und Geschlecht", Privater Sektor (TA 1) aus dem Jahr 2008, in: "Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008" (LSE 2008), BFS AKTUELL (Neuchâtel, November 2009) heranzuziehen. Angesichts der schweren gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er nur noch leichte, wechselbelastende Tätig­keiten ohne Heben schwerer Gewichte in kurzen Intervallen ausüben kann (E. 8.6.4), können dem Beschwerdeführer für die Realisierung seines restlichen Einkommens nur sehr eingegrenzte Tätigkeitsfelder zuge­mutet werden. Daher ist es auch gerechtfertigt, wenn bei der Be­messung des Invalideneinkommens auf eine differenzierte, branchen­spezifische Auswahl von Verweistätigkeiten abgestellt wird (vgl. Urteil I 765/03 E.4.2 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundes­gericht] vom 3. März 2004 - e contrario).

Indexiert auf das Jahr 2009 und unter Festlegung der dem Beschwerde­führer zumutbaren Lohnkategorien wird das Invalideneinkommen für Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) wie folgt berechnet:

51, Grosshandel, Handelsvermittlung Fr. 4'851.- 52, Detail­handel und Reparatur Fr. 4'436.- 72, 74, Informatikdienste; Dienstleistungen für Unternehmen Fr. 4'574.- 90-93, Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen Fr. 4'291.-

Diese Tabellenlöhne beziehen sich auf eine 40-Stundenwoche. Somit ergibt sich ein Durchschnittslohn von Fr. 4'538.- bei einer 100%-Beschäftigung. Wird dieser Wert auf die im Jahr 2009 durchschnittliche, betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden bei einer 100%-Beschäftigung umgerechnet (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 2004-2010), ergibt sich ein vorläufiges Invalideneinkommen von Fr. 4'730.87 (= [Fr. 4'538.- : 40] x 41.7).

9.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ver­sicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähig­keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurch­schnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamt­haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25% des Tabellen­lohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 m.w.H.).

Der von der IVSTA gewährte Leidensabzug von 15% (vgl. act. 2, "Zusprache einer Invalidenrente", S. 2, dritter Absatz) ist nicht zu be­mängeln, womit ein massgebendes monatliches Invalideneinkommen für ein 50%-Arbeitspensum in der Höhe von Fr. 2'010.62 resultiert ([50% von Fr. 4'730.87] : 100 = Fr. 23.65 x 85).

9.2.5 Der Beschwerdeführer beantragte im Falle der Nichtzuerkennung eines Invaliditätsgrades von 100% den maximalen Leidensabzug von 25%, da in seinem Fall und wie bereits vorangehend dargelegt, eine "ganze Serie von Kriterien" vorliege (Vielzahl an Gebrechen, Mitberücksichti­gung des Alters), nach denen er "wegen bestimmter ein­kommensbeeinflussender Merkmale seine Restarbeitsfähigkeit auf dem all­gemeinen Arbeitsmarkt nur mit weit unterdurchschnittlichem er­werb­lichen Erfolg verwerten" könne (act. 1, S. 10). Der Beschwerdeführer spricht hier den wirtschaftlichen Aspekt der Einkommensbusse im Zusam­menhang mit einer Verweistätigkeit an. Dazu ist folgendes zu sagen:

Die Höhe des leidensbedingten Abzugs steht grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz und das Gericht soll nicht ohne triftigen Grund sein Er­messen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine ab­weichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 E. 2). Vorliegend besteht für das Bundesverwaltungs­gericht kein begründeter Anlass, in die Ermessensausübung der Vor­instanz einzugreifen. Die gesundheitsbedingten funktionellen Ein­schränkungen des Beschwerdeführers sowie sein fortgeschrittenes Alter sind bereits im Rahmen der 50%-igen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden.

Dabei ist unerheblich, wie sich die Be­schäftigungslage am Arbeits­markt tatsäch­lich darstellt. Es ist nur darauf ab­zustellen, ob die invalide Person die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt­schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze der Nach­frage entsprächen. Wesent­lich und stets zu prüfen ist, ob die ver­sicherte Person, nachdem sie ihrer Schaden­minderungspflicht nachge­kommen ist, trotz ihrer physischen oder psychischen Einschränkungen noch fähig ist, eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen (vgl. E. 8.6.4 und 8.9). Ob indessen eine Realisierung aufgrund der jeweils herrschenden Konjunkturlage möglich ist, bleibt unerheblich (siehe Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.), Ver­sicherungsmedizinische Gutachten [...], Bern 2012, 2. Aufl., S. 80).

Der Beschwerdeführer muss sich eine Erwerbseinbusse aufgrund einer all­fälligen arbeitsmarktlich bedingten Erwerbsunfähigkeit anrechnen lassen. Der von der Vorinstanz festgelegte Leidensabzug in der Höhe von 15% ist gerechtfertigt, zumal dem relativ fortgeschrittenen Alter des Be­schwerdeführers und den invaliditätsrelevanten Beeinträchtigungen Rechnung getragen wurde (E. 9.2.4; vgl. erste Stellungnahme der IV-Z._______, act. 3.1, Seite 10, e) und i). Es besteht daher kein Anlass, in das Er­messen der Vorinstanz einzugreifen und den festgelegten Leidensabzug auf 25% zu erhöhen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit abzu­weisen.

9.2.6 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Valideneinkommen von Fr. 6'895.65 steht ein Invalideneinkommen von Fr. 2'010.62 und damit eine monatliche Erwerbseinbusse von Fr. 4'885.03 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet 71% ([Fr. 6'895.65 - Fr. 2'010.62] x 100 : Fr. 6'895.65 = 70.84%) und begründet einen IV-Voll­rentenanspruch.

9.3 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund des von ihr vorgenommenen Einkommensvergleiches zu Unrecht auf einen Invaliditätsgrad von 67% geschlossen hat und nur einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zuerkennt.

10. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist gemäss den Ausführungen in den erwähnten medizi­nischen Gutachten dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine alternative leichte Tätig­keit im Um­fang von 50% seit dem 1. April 2009 durchaus zuzumuten. Da der im Beschwerdeverfahren ermittelte Invaliditätsgrad bei 71% liegt, ist die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 20. Januar 2010 aufzu­heben. Der Beschwerdeführer hat ge­mäss seinem Antrag einen be­rechtigten Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 1. August 2009. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei die Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Be­schwerdeführer im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu überbinden. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

11.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei­entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote einge­reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig­keit des vor­liegend zu beurteilenden Ver­fahrens sowie in An­betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Ent­schädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Aus­lagen, ohne Mehr­wertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hin­weis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 23. Februar 2010 wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2009 zugesprochen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten­vorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerde­führer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber

Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts­schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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