opencaselaw.ch

C-1088/2006

C-1088/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-23 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, geboren 1953, ist türkischer Staatsangehöriger. Am 7. März 1991 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Am 20. August 2002 verurteilte ihn das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Zuchthausstrafe von fünfeinhalb Jahren. C. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft verfügte daraufhin am 22. September 2003 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Diese Verfügung wurde mit Urteilen des Kantonsgerichts vom 9. März 2005 sowie des Bundesgerichts vom 25. August 2005 bestätigt. D. Mit Verfügung vom 24. November 2005 widerrief das Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer das Asyl in der Schweiz. E. Am 26. Januar 2006 ordnete das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft den Vollzug der Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2006 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2006 beim Kantonsgericht Beschwerde. Dieses entzog dem Rechtsmittel mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2006 die aufschiebende Wirkung. F. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung Deutschland und stellte dort am 25. Juli 2006 ein Asylgesuch. Mit Bescheid vom 22. August 2006 verweigerte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asyl wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat und ordnete die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz an. G. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 7. September 2006 und formellem Gesuch vom 25. September 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reiseausweises für anerkannte Flüchtlinge. Dem Gesuch war ein am 15. Juli 2002 abgelaufener Flüchtlingspass Nr. [...] beigelegt. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass ihm als anerkanntem Flüchtling die Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden könne. Im Rahmen seiner Bemühungen um eine rechtmässige Einreise in einen Drittstaat müsse er sich gehörig ausweisen und seinen international anerkannten Status als Flüchtling belegen können. Ohne gültigen Flüchtlingspass werde ihm ein angemessenes Fortkommen verunmöglicht. H. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 wies das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, und entzog ihm das schweizerische Ersatzreisepapier Nr. [...]. Zur Begründung der Verfügung führte es im Wesentlichen aus, dass die Frage der Rechtmässigkeit des Vollzugs der Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens bilde, weshalb insoweit auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Nachdem für den Beschwerdeführer ein Laissez-Passer habe beschafft werden können, habe er sich am 12. Juli 2006 geweigert, das Flugzeug nach Ankara zu besteigen. Der Aufforderung, das Land nach seiner Haftentlassung am 14. Juli 2006 zu verlassen, sei er in der Folge nicht nachgekommen. Aufgrund dieses Verhaltens biete er keine Gewähr dafür, dass er sich den Behörden für den Ausweisungsvollzug künftig zur Verfügung halten werde, sollte er in den Besitz eines schweizerischen Ersatzreisepapiers gelangen. Dies sei umso mehr anzunehmen, als er mehrmals erklärt habe, auf keinen Fall in die Türkei zurückzukehren. Zwar wolle der Beschwerdeführer nunmehr die Schweiz freiwillig verlassen und in einen Drittstaat einreisen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie er dies ohne Visum rechtmässig tun könnte. Es bestehe somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchführung des Vollzugs der Ausweisung, welche eine Verweigerung der Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers rechtfertige, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Ausweisung offensichtlich unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nicht mehr. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. November 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Darin wird beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ein Flüchtlingspass auszustellen, eventualiter sei ihm ein anderes schweizerisches Ersatzreisepapier zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ausstellung des beantragten Dokuments einer Verfügung widersprechen solle. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich bereit, die Schweiz zu verlassen, was er mit seinem Ausreiseversuch nach Deutschland manifestiert habe. Allfällige Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Erhalt eines Visums seien für die Beurteilung des Passgesuchs irrelevant. Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (nachfolgend: Flüchtlingskonvention bzw. FK, SR 0.142.30) räume anerkannten Flüchtlingen gemäss Art. 27 einen Anspruch auf Ausstellung eines Identitätsausweises ein. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von weiteren Erfordernissen. Die Vorinstanz wäre zumindest gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer ein Dokument, mit welchem er seine Identität belegen könne, auszustellen. Der Anspruch eines anerkannten Flüchtlings auf den Erhalt eines Reiseausweises ergebe sich aus Art. 28 und 31 FK. Selbst für Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten würden, statuiere Art. 31 Abs. 2 FK die Gewährung aller erforderlichen Erleichterungen, damit der Flüchtling eine Einreisebewilligung in ein anderes Land erhalte. Es müsse auch darauf hingewiesen werden, dass Art. 32 Ziff. 3 FK die Behörden verpflichte, dem Flüchtling eine angemessene Frist einzuräumen, um ihm den Versuch einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine gültigen Identitäts- und Reisepapiere mehr. Der beantragte Flüchtlingspass würde es dem Beschwerdeführer ermöglichen, sich bei der Einreise in ein Drittland auszuweisen und insbesondere seine Flüchtlingseigenschaft darzutun. Durch die Verweigerung der beantragten Papiere werde der Beschwerdeführer seines völkerrechtlichen Anspruchs, die rechtmässige Einreise in ein sicheres Drittland zu organisieren bzw. rechtmässig auszureisen, beraubt. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2006 gelangte das EJPD aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen sei, und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. K. Am 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdeverfahren vom neu geschaffenen Bundesverwaltungsgericht übernommen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Urteil vom 7. Februar 2007 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde betreffend den Vollzug der Ausweisung ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2007 ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. N. Nachdem der Beschwerdeführer am 22. Mai 2008 mit einem Sonderflug in die Türkei zurückgeführt worden war, wurde ihm mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2008 Gelegenheit gegeben, zu erklären, inwiefern er sich noch auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung berufe bzw. ob er die Beschwerde zurückziehen wolle. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2008 erklärte daraufhin der Beschwerdeführer, nach wie vor ein durch die Schweiz anerkannter Flüchtling zu sein. Diese Eigenschaft sei ihm weder entzogen worden, noch habe er sich aus eigenem Willen in die Türkei und in die Obhut der türkischen Behörden gegeben. Vielmehr müsse er sich noch immer vor politischer Verfolgung fürchten und inkognito durchschlagen bzw. einen Drittstaat suchen, in dem er Wohnsitz nehmen könne. Er habe daher nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Ausstellung eines Flüchtlingspasses.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 und 34 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu gehören Verfügungen des BFM betreffend Reisedokumente für ausländische Personen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Gemäss der Parteieingabe vom 2. Juli 2008 ist er im heutigen Zeitpunkt sodann nach wie vor auf der Suche nach einem Drittstaat, welcher bereit wäre, ihn als Flüchtling aufzunehmen. Da es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass ein gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge dem Beschwerdeführer diesbezüglich von praktischem Nutzen sein könnte, ist vorliegend vom Bestehen eines aktuellen schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung auszugehen (vgl. BVGE 2007/12 E. 2.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Oktober 2006 sowie die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge beantragt wird (vgl. Art. 48 ff. VwVG).

E. 1.3.2 Soweit auf Rekursebene hingegen im Sinne eines Eventualantrags um Ausstellung eines anderen schweizerischen Ersatzreisepapiers ersucht wird und in den Erwägungen zudem gerügt wird, das BFM hätte dem Beschwerdeführer zumindest einen Identitätsausweis nach Art. 27 FK ausstellen müssen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde lediglich die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge beantragt. Weder die Ausstellung eines anderen schweizerischen Ersatzreisepapiers noch die Ausstellung eines Identitätsausweises für Flüchtlinge war Gegenstand dieses Verfahrens. Diesbezüglich fehlt es somit an einem anfechtbaren Streitgegenstand, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 133 II 35 E. 2 S. 38).

E. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - wie einleitend festgehalten - einzig die Frage, ob das BFM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge verweigert hat.

E. 2.1 Gemäss Art. 28 Ziff. 1 Satz 1 FK stellen die Vertragsstaaten der Flüchtlingskonvention den Flüchtlingen, die sich rechtmässig in ihrem Gebiet aufhalten, - vorbehältlich zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Reiseausweise aus, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebiets gestatten. Gestützt auf diese Bestimmung sieht Art. 3 Bst. a der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) vor, dass eine ausländische Person, welche von der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat. Das BFM verweigert indessen die Ausstellung eines Reisedokuments unter anderem dann, wenn dies einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht ergangen ist (Art. 13 Abs. 1 Bst. b RDV).

E. 2.2 Wie bereits aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer am 7. März 1991 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde ihm zwar am 24. November 2005 gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asyl widerrufen. Die Flüchtlingseigenschaft wurde durch diesen Entscheid indessen ebensowenig tangiert wie durch die gegen ihn gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) am 22. September 2003 verfügte Ausweisung aus der Schweiz und die Anordnung des Vollzugs der Ausweisung vom 26. Januar 2006. Auch sonst ist es bislang offenbar zu keiner formellen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch die schweizerischen Behörden gekommen, obwohl das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2007 betreffend die Vollziehbarkeit der Ausweisung zum Schluss gelangt ist, im heutigen Zeitpunkt weise nichts mehr darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (vgl. Art. 3 AsylG, Art. 1 A Ziff. 2 FK) bzw. Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], Art. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]) drohen würde (vgl. Art. 1 C Ziff. 5 FK, wonach Personen nicht mehr dem Schutzbereich der Flüchtlingskonvention unterstehen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, die zu ihrer Anerkennung als Flüchtling geführt haben, es nicht mehr ablehnen können, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen).

E. 2.3 Ein völkerrechtlicher Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer neben seiner Anerkennung als Flüchtling zusätzlich über einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verfügen würde (vgl. Art. 28 Ziff. 1 FK). Bei Erlass der angefochtenen Verfügung des BFM war der Beschwerdeführer jedoch bereits rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen und seiner Beschwerde vom 29. Mai 2006 im Verfahren betreffend Vollzug der Ausweisung durch das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft am 13. Juni 2006 die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Die Vollziehbarkeit der Ausweisung wurde sodann mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2007 rechtskräftig, woraufhin der Beschwerdeführer am 22. Mai 2008 zwangsweise in sein Heimatland zurückgeführt wurde. Somit fehlt es vorliegend an einem rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, der ihm gestützt auf Art. 28 Ziff. 1 FK einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge hätte vermitteln können.

E. 2.4 Anders als Art. 28 Ziff. 1 Satz 1 FK verlangt Art. 3 Bst. a RDV nicht, dass sich die betroffene Person rechtmässig in der Schweiz aufhält, sondern setzt lediglich die formelle Anerkennung als Flüchtling durch die Schweiz voraus (vgl. Art. 28 Ziff. 1 Satz 2 FK, welcher es den Vertragsstaaten erlaubt, auch jedem anderen Flüchtling, der sich in ihrem Gebiet befindet, einen Reiseausweis auszustellen). Wie bereits erwähnt, ist die Ausstellung eines Reisedokuments gemäss Landesrecht jedoch unter anderem dann zu verweigern, wenn dies der Verfügung einer schweizerischen Behörde widersprechen würde (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. b RDV). Der beantragte Reiseausweis für Flüchtlinge würde es dem Beschwerdeführer erlauben, während der Gültigkeitsdauer jederzeit in die Schweiz zurückzukehren. Die Einräumung eines solchen Rechts würde jedoch dem behördlich angeordneten - und zwischenzeitlich durchgeführten - Vollzug der Ausweisung diametral widersprechen. Daran vermag auch die geltend gemachte Absicht des Beschwerdeführers, in einem Drittland Wohnsitz nehmen zu wollen, nichts zu ändern. Die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge durch das BFM ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.

E. 3 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob allenfalls aus anderen Bestimmungen ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge abgeleitet werden könnte. Diesbezüglich beruft sich der Beschwerdeführer namentlich auf Art. 31 Ziff. 2 und Art. 32 Ziff. 3 FK.

E. 3.1 Gemäss Art. 31 Ziff. 2 FK gewähren die Vertragsstaaten Flüchtlingen, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten, eine angemessene Frist sowie alle notwendigen Erleichterungen, um die Aufnahme in einem Drittland zu ermöglichen (sog. Resettlement). Diese Bestimmung ist auf die Weiterwanderung von Flüchtlingen in ein anderes Land zugeschnitten, deren Rechtsstellung im Aufnahmeland noch nicht geregelt ist. Für Flüchtlinge, die - wie der Beschwerdeführer - von einer Ausweisung betroffen sind, sieht Art. 32 Ziff. 3 FK eine analoge Regelung vor, indem auch solchen Personen eine angemessene Frist einzuräumen ist, um ihnen die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Land um Aufnahme nachzusuchen.

E. 3.2 Aus der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einräumung einer angemessenen Frist zur Vorbereitung eines Resettlement lässt sich ebenfalls kein Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokuments ableiten. Ungeachtet der Frage, ob Art. 31 Ziff. 2 FK auf ausgewiesene Flüchtlinge überhaupt anwendbar ist, ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung der Vertragsstaaten ferner auch nicht aus der Pflicht zur Gewährung "aller notwendigen Erleichterungen" ("all the necessary facilities" bzw. "toutes facilités nécessaires"). Die Vertragsstaaten müssen vielmehr dafür sorgen, dass der Flüchtling im Hinblick auf die Organisation seiner Weiterwanderung Zugang zu ausländischen Konsulaten, Vertretern des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiteren Organisationen hat (vgl. James C. Hathaway, The Rights of Refugees under International Law, Cambridge 2005, S. 965 mit Hinweis). Eine weitergehende Verpflichtung der Vertragsstaaten lässt sich aus dem Wortlaut von Art. 31 Ziff. 2 FK nicht ablesen und würde auch im Widerspruch zu Art. 28 Ziff. 1 FK stehen, der nur denjenigen Flüchtlingen einen Anspruch auf Ausstellung von Reiseausweisen einräumt, die sich rechtmässig im Aufnahmeland aufhalten.

E. 4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die geltend gemachten psychischen und physischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge als erforderlich erscheinen lassen könnten und inwiefern durch die Verweigerung der Ausstellung eines solchen Papiers in dieser Hinsicht völker- oder landesrechtliche Bestimmungen verletzt worden wären.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten retour) - das Amt für Migration Basel-Landschaft (Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1088/2006 {T 0/2} Urteil vom 23. September 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. Parteien A._______, vertreten durch Advokat lic. iur. Dieter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren 1953, ist türkischer Staatsangehöriger. Am 7. März 1991 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Am 20. August 2002 verurteilte ihn das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Zuchthausstrafe von fünfeinhalb Jahren. C. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft verfügte daraufhin am 22. September 2003 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Diese Verfügung wurde mit Urteilen des Kantonsgerichts vom 9. März 2005 sowie des Bundesgerichts vom 25. August 2005 bestätigt. D. Mit Verfügung vom 24. November 2005 widerrief das Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer das Asyl in der Schweiz. E. Am 26. Januar 2006 ordnete das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft den Vollzug der Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2006 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2006 beim Kantonsgericht Beschwerde. Dieses entzog dem Rechtsmittel mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2006 die aufschiebende Wirkung. F. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz in Richtung Deutschland und stellte dort am 25. Juli 2006 ein Asylgesuch. Mit Bescheid vom 22. August 2006 verweigerte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asyl wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat und ordnete die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz an. G. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 7. September 2006 und formellem Gesuch vom 25. September 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reiseausweises für anerkannte Flüchtlinge. Dem Gesuch war ein am 15. Juli 2002 abgelaufener Flüchtlingspass Nr. [...] beigelegt. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass ihm als anerkanntem Flüchtling die Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden könne. Im Rahmen seiner Bemühungen um eine rechtmässige Einreise in einen Drittstaat müsse er sich gehörig ausweisen und seinen international anerkannten Status als Flüchtling belegen können. Ohne gültigen Flüchtlingspass werde ihm ein angemessenes Fortkommen verunmöglicht. H. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 wies das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, und entzog ihm das schweizerische Ersatzreisepapier Nr. [...]. Zur Begründung der Verfügung führte es im Wesentlichen aus, dass die Frage der Rechtmässigkeit des Vollzugs der Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens bilde, weshalb insoweit auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Nachdem für den Beschwerdeführer ein Laissez-Passer habe beschafft werden können, habe er sich am 12. Juli 2006 geweigert, das Flugzeug nach Ankara zu besteigen. Der Aufforderung, das Land nach seiner Haftentlassung am 14. Juli 2006 zu verlassen, sei er in der Folge nicht nachgekommen. Aufgrund dieses Verhaltens biete er keine Gewähr dafür, dass er sich den Behörden für den Ausweisungsvollzug künftig zur Verfügung halten werde, sollte er in den Besitz eines schweizerischen Ersatzreisepapiers gelangen. Dies sei umso mehr anzunehmen, als er mehrmals erklärt habe, auf keinen Fall in die Türkei zurückzukehren. Zwar wolle der Beschwerdeführer nunmehr die Schweiz freiwillig verlassen und in einen Drittstaat einreisen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie er dies ohne Visum rechtmässig tun könnte. Es bestehe somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchführung des Vollzugs der Ausweisung, welche eine Verweigerung der Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers rechtfertige, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Ausweisung offensichtlich unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nicht mehr. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. November 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Darin wird beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ein Flüchtlingspass auszustellen, eventualiter sei ihm ein anderes schweizerisches Ersatzreisepapier zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ausstellung des beantragten Dokuments einer Verfügung widersprechen solle. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich bereit, die Schweiz zu verlassen, was er mit seinem Ausreiseversuch nach Deutschland manifestiert habe. Allfällige Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Erhalt eines Visums seien für die Beurteilung des Passgesuchs irrelevant. Das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (nachfolgend: Flüchtlingskonvention bzw. FK, SR 0.142.30) räume anerkannten Flüchtlingen gemäss Art. 27 einen Anspruch auf Ausstellung eines Identitätsausweises ein. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von weiteren Erfordernissen. Die Vorinstanz wäre zumindest gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer ein Dokument, mit welchem er seine Identität belegen könne, auszustellen. Der Anspruch eines anerkannten Flüchtlings auf den Erhalt eines Reiseausweises ergebe sich aus Art. 28 und 31 FK. Selbst für Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten würden, statuiere Art. 31 Abs. 2 FK die Gewährung aller erforderlichen Erleichterungen, damit der Flüchtling eine Einreisebewilligung in ein anderes Land erhalte. Es müsse auch darauf hingewiesen werden, dass Art. 32 Ziff. 3 FK die Behörden verpflichte, dem Flüchtling eine angemessene Frist einzuräumen, um ihm den Versuch einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine gültigen Identitäts- und Reisepapiere mehr. Der beantragte Flüchtlingspass würde es dem Beschwerdeführer ermöglichen, sich bei der Einreise in ein Drittland auszuweisen und insbesondere seine Flüchtlingseigenschaft darzutun. Durch die Verweigerung der beantragten Papiere werde der Beschwerdeführer seines völkerrechtlichen Anspruchs, die rechtmässige Einreise in ein sicheres Drittland zu organisieren bzw. rechtmässig auszureisen, beraubt. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2006 gelangte das EJPD aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen sei, und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. K. Am 1. Januar 2007 wurde das Beschwerdeverfahren vom neu geschaffenen Bundesverwaltungsgericht übernommen. L. In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Urteil vom 7. Februar 2007 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde betreffend den Vollzug der Ausweisung ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2007 ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. N. Nachdem der Beschwerdeführer am 22. Mai 2008 mit einem Sonderflug in die Türkei zurückgeführt worden war, wurde ihm mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2008 Gelegenheit gegeben, zu erklären, inwiefern er sich noch auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung berufe bzw. ob er die Beschwerde zurückziehen wolle. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2008 erklärte daraufhin der Beschwerdeführer, nach wie vor ein durch die Schweiz anerkannter Flüchtling zu sein. Diese Eigenschaft sei ihm weder entzogen worden, noch habe er sich aus eigenem Willen in die Türkei und in die Obhut der türkischen Behörden gegeben. Vielmehr müsse er sich noch immer vor politischer Verfolgung fürchten und inkognito durchschlagen bzw. einen Drittstaat suchen, in dem er Wohnsitz nehmen könne. Er habe daher nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Ausstellung eines Flüchtlingspasses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 und 34 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dazu gehören Verfügungen des BFM betreffend Reisedokumente für ausländische Personen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Gemäss der Parteieingabe vom 2. Juli 2008 ist er im heutigen Zeitpunkt sodann nach wie vor auf der Suche nach einem Drittstaat, welcher bereit wäre, ihn als Flüchtling aufzunehmen. Da es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass ein gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge dem Beschwerdeführer diesbezüglich von praktischem Nutzen sein könnte, ist vorliegend vom Bestehen eines aktuellen schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung auszugehen (vgl. BVGE 2007/12 E. 2.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Oktober 2006 sowie die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge beantragt wird (vgl. Art. 48 ff. VwVG). 1.3.2 Soweit auf Rekursebene hingegen im Sinne eines Eventualantrags um Ausstellung eines anderen schweizerischen Ersatzreisepapiers ersucht wird und in den Erwägungen zudem gerügt wird, das BFM hätte dem Beschwerdeführer zumindest einen Identitätsausweis nach Art. 27 FK ausstellen müssen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde lediglich die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge beantragt. Weder die Ausstellung eines anderen schweizerischen Ersatzreisepapiers noch die Ausstellung eines Identitätsausweises für Flüchtlinge war Gegenstand dieses Verfahrens. Diesbezüglich fehlt es somit an einem anfechtbaren Streitgegenstand, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 133 II 35 E. 2 S. 38). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - wie einleitend festgehalten - einzig die Frage, ob das BFM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge verweigert hat. 2.1 Gemäss Art. 28 Ziff. 1 Satz 1 FK stellen die Vertragsstaaten der Flüchtlingskonvention den Flüchtlingen, die sich rechtmässig in ihrem Gebiet aufhalten, - vorbehältlich zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Reiseausweise aus, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebiets gestatten. Gestützt auf diese Bestimmung sieht Art. 3 Bst. a der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) vor, dass eine ausländische Person, welche von der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat. Das BFM verweigert indessen die Ausstellung eines Reisedokuments unter anderem dann, wenn dies einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht ergangen ist (Art. 13 Abs. 1 Bst. b RDV). 2.2 Wie bereits aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer am 7. März 1991 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde ihm zwar am 24. November 2005 gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asyl widerrufen. Die Flüchtlingseigenschaft wurde durch diesen Entscheid indessen ebensowenig tangiert wie durch die gegen ihn gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) am 22. September 2003 verfügte Ausweisung aus der Schweiz und die Anordnung des Vollzugs der Ausweisung vom 26. Januar 2006. Auch sonst ist es bislang offenbar zu keiner formellen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch die schweizerischen Behörden gekommen, obwohl das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2007 betreffend die Vollziehbarkeit der Ausweisung zum Schluss gelangt ist, im heutigen Zeitpunkt weise nichts mehr darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (vgl. Art. 3 AsylG, Art. 1 A Ziff. 2 FK) bzw. Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105], Art. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II, SR 0.103.2]) drohen würde (vgl. Art. 1 C Ziff. 5 FK, wonach Personen nicht mehr dem Schutzbereich der Flüchtlingskonvention unterstehen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, die zu ihrer Anerkennung als Flüchtling geführt haben, es nicht mehr ablehnen können, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen). 2.3 Ein völkerrechtlicher Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer neben seiner Anerkennung als Flüchtling zusätzlich über einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verfügen würde (vgl. Art. 28 Ziff. 1 FK). Bei Erlass der angefochtenen Verfügung des BFM war der Beschwerdeführer jedoch bereits rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen und seiner Beschwerde vom 29. Mai 2006 im Verfahren betreffend Vollzug der Ausweisung durch das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft am 13. Juni 2006 die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Die Vollziehbarkeit der Ausweisung wurde sodann mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2007 rechtskräftig, woraufhin der Beschwerdeführer am 22. Mai 2008 zwangsweise in sein Heimatland zurückgeführt wurde. Somit fehlt es vorliegend an einem rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, der ihm gestützt auf Art. 28 Ziff. 1 FK einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge hätte vermitteln können. 2.4 Anders als Art. 28 Ziff. 1 Satz 1 FK verlangt Art. 3 Bst. a RDV nicht, dass sich die betroffene Person rechtmässig in der Schweiz aufhält, sondern setzt lediglich die formelle Anerkennung als Flüchtling durch die Schweiz voraus (vgl. Art. 28 Ziff. 1 Satz 2 FK, welcher es den Vertragsstaaten erlaubt, auch jedem anderen Flüchtling, der sich in ihrem Gebiet befindet, einen Reiseausweis auszustellen). Wie bereits erwähnt, ist die Ausstellung eines Reisedokuments gemäss Landesrecht jedoch unter anderem dann zu verweigern, wenn dies der Verfügung einer schweizerischen Behörde widersprechen würde (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. b RDV). Der beantragte Reiseausweis für Flüchtlinge würde es dem Beschwerdeführer erlauben, während der Gültigkeitsdauer jederzeit in die Schweiz zurückzukehren. Die Einräumung eines solchen Rechts würde jedoch dem behördlich angeordneten - und zwischenzeitlich durchgeführten - Vollzug der Ausweisung diametral widersprechen. Daran vermag auch die geltend gemachte Absicht des Beschwerdeführers, in einem Drittland Wohnsitz nehmen zu wollen, nichts zu ändern. Die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge durch das BFM ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. 3. Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob allenfalls aus anderen Bestimmungen ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge abgeleitet werden könnte. Diesbezüglich beruft sich der Beschwerdeführer namentlich auf Art. 31 Ziff. 2 und Art. 32 Ziff. 3 FK. 3.1 Gemäss Art. 31 Ziff. 2 FK gewähren die Vertragsstaaten Flüchtlingen, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten, eine angemessene Frist sowie alle notwendigen Erleichterungen, um die Aufnahme in einem Drittland zu ermöglichen (sog. Resettlement). Diese Bestimmung ist auf die Weiterwanderung von Flüchtlingen in ein anderes Land zugeschnitten, deren Rechtsstellung im Aufnahmeland noch nicht geregelt ist. Für Flüchtlinge, die - wie der Beschwerdeführer - von einer Ausweisung betroffen sind, sieht Art. 32 Ziff. 3 FK eine analoge Regelung vor, indem auch solchen Personen eine angemessene Frist einzuräumen ist, um ihnen die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Land um Aufnahme nachzusuchen. 3.2 Aus der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einräumung einer angemessenen Frist zur Vorbereitung eines Resettlement lässt sich ebenfalls kein Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokuments ableiten. Ungeachtet der Frage, ob Art. 31 Ziff. 2 FK auf ausgewiesene Flüchtlinge überhaupt anwendbar ist, ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung der Vertragsstaaten ferner auch nicht aus der Pflicht zur Gewährung "aller notwendigen Erleichterungen" ("all the necessary facilities" bzw. "toutes facilités nécessaires"). Die Vertragsstaaten müssen vielmehr dafür sorgen, dass der Flüchtling im Hinblick auf die Organisation seiner Weiterwanderung Zugang zu ausländischen Konsulaten, Vertretern des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiteren Organisationen hat (vgl. James C. Hathaway, The Rights of Refugees under International Law, Cambridge 2005, S. 965 mit Hinweis). Eine weitergehende Verpflichtung der Vertragsstaaten lässt sich aus dem Wortlaut von Art. 31 Ziff. 2 FK nicht ablesen und würde auch im Widerspruch zu Art. 28 Ziff. 1 FK stehen, der nur denjenigen Flüchtlingen einen Anspruch auf Ausstellung von Reiseausweisen einräumt, die sich rechtmässig im Aufnahmeland aufhalten. 4. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die geltend gemachten psychischen und physischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge als erforderlich erscheinen lassen könnten und inwiefern durch die Verweigerung der Ausstellung eines solchen Papiers in dieser Hinsicht völker- oder landesrechtliche Bestimmungen verletzt worden wären. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten retour)

- das Amt für Migration Basel-Landschaft (Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Versand: