Einreise
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist Bürger von Kroatien und Mazedonien. B. Am 10. Februar 2006 wurde er von der Kantonspolizei Thurgau anlässlich einer Verkehrskontrolle wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) festgenommen. Anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in den letzten Jahren wiederholt in der Schweiz gewesen und habe im Jahre 2005 während rund fünf Tagen bzw. im Jahr 2006 während insgesamt 20 bis 30 Tagen in einer Metallbaufirma gearbeitet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des Bezirksamts Münchwilen vom 13. Februar 2006 wegen Widerhandlung gegen das ANAG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt. C. Auf Antrag des Kantons Thurgau verfügte die Vorinstanz am 10. Februar 2006 gegen den Beschwerdeführer eine zweijährige Einreisesperre wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (illegaler Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). D. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 4. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben, damit von der Erhebung einer Beschwerde abgesehen werden könne. Dieses Schreiben wurde von der Vorinstanz am 14. März 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) weitergeleitet zur Überprüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handeln könnte. E. Am 13. März 2006 erhob der Beschwerdeführer beim EJPD Beschwerde. Darin beantragt er, die angefochtene Verfügung und die angeordnete Einreisesperre seien aufzuheben, eventuell sei die Einreisesperre auf maximal ein Jahr zu reduzieren. F. In der Vernehmlassung vom 27. April 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 1. Juni 2006 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen und der Beschwerdebegründung fest.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 2.1 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländerinnen und Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist ausländischen Personen jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 ANAG).
E. 2.2 Der illegale Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern und/oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung stellt praxisgemäss eine grobe Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften dar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38, E. 13).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er besitze die kroatische Staatsbürgerschaft und habe sich gemäss Art. 1 des Abkommens vom 13. Mai 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht (SR 0.142.112.911; nachfolgend: Abkommen über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht) ohne Visum in der Schweiz aufhalten dürfen, da er nicht beabsichtigt habe, länger als drei Monate in der Schweiz zu bleiben oder hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Demzufolge könne von einem illegalen Aufenthalt nicht die Rede sein. Er sei lediglich besuchsweise und ohne Erwerbsabsichten in die Schweiz gekommen. Einige Zeit nach der Einreise habe er rein gefälligkeitshalber, spontan und nur sporadisch an wenigen Tagen dem Kollegen seiner hiesigen Bekannten bei einigen Transporten geholfen. Dies sei im Januar/Februar 2006 an ungefähr zwei bis drei Tagen geschehen. Bei den im polizeilichen Einvernahmeprotokoll angegebenen 20 bis 30 Tagen handle es sich offensichtlich um ein Schreibversehen, da er erst am 24. Januar 2006 eingereist sei und somit bis zum Tage der Verhaftung am 10. Februar 2006 unmöglich während 20 bis 30 Tagen in der Schweiz habe arbeiten können. Der Tatbestand der illegalen Einreise sei somit nicht erfüllt und hinsichtlich der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung liege ein geringfügiger Fall vor. Mithin gebe es keinen Grund für eine Fernhaltemassnahme, zumal Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten wären, falls er sich später wieder einmal besuchsweise in der Schweiz aufhalten sollte.
E. 4.1 Gemäss Art. 1a ANAG sind Ausländerinnen und Ausländer zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen. Keiner Bewilligung bedürfen rechtmässig eingereiste ausländische Personen während der für sie geltenden Anmeldefrist, ebenso nach richtig erfolgter Anmeldung bis zum Entscheid über das mit ihr einzureichende Gesuch um Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (der so genannte bewilligungsfreie Aufenthalt, Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Daraus folgt, dass der Aufenthalt, der sich nicht auf eine individuelle Bewilligung oder das Gesetz stützen kann, ohne weiteres als widerrechtlich gelten muss und der betroffene Ausländer deshalb von Gesetzes wegen zur Ausreise verpflichtet ist (Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel und Frankfurt am Main 1997, S. 100).
E. 4.2 Die Anmeldefrist, die gemäss den oben stehenden Ausführungen die Dauer des bewilligungsfreien Aufenthaltes definiert, beträgt bei einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit grundsätzlich drei Monate. Erfolgt die Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (vgl. zum Begriff der Erwerbstätigkeit: Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]), hat sich die ausländische Person binnen acht Tagen, auf jeden Fall aber vor Antritt der Stelle anzumelden (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Sie darf eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihr der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist (Art. 3 Abs. 3 ANAG). Dagegen benötigt eine ohne Stellenantritt erwerbstätige ausländische Person während der Dauer der für sie geltenden achttägigen Meldefrist keiner Bewilligung (Art. 3 Abs. 8 ANAV).
E. 4.3 Kann oder will eine rechtmässig eingereiste ausländische Person innert der für sie geltenden Anmeldefrist nicht ausreisen, ist sie von Gesetzes wegen gehalten, sich rechtzeitig zwecks Regelung ihrer weiteren Anwesenheit bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes anzumelden (Art. 2 Abs. 1 ANAG, Art. 2 Abs. 1 ANAV). Tut sie dies nicht, hat sie nicht nur die Meldepflicht verletzt. Ihr weiterer Aufenthalt ist widerrechtlich und kann jedenfalls dann zu administrativen Sanktionen führen, wenn seine Dauer die Intensität des "Verweilens" erreicht (vgl. Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Zürich 1991, S. 42 f.).
E. 5.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2006 räumte der Beschwerdeführer ein, im Jahre 2005 während rund fünf Tagen und ihm Jahre 2006 während insgesamt 20 bis 30 Tagen bei einer Metallbaufirma gearbeitet zu haben. Die Richtigkeit dieser Aussage hat er unterschriftlich bestätigt. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach es sich bei dieser Aussage um ein Schreibversehen handeln solle, sind als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal aus dem fraglichen Protokoll ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch die Polizei anfänglich noch versucht hatte, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abzustreiten und deshalb angab, erst am 24. Januar 2006 in die Schweiz eingereist zu sein, im späteren Verlauf jedoch eingestand, während längerer Zeit in der Schweiz gearbeitet zu haben.
E. 5.2 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2006 in der Schweiz eine Stelle angetreten hat, ohne über die dazu erforderliche Bewilligung zu verfügen. Auf Grund dieses Fehlverhaltens wurde er vom Bezirksamt Münchwilen am 13. Februar 2006 wegen Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.3 Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer nicht nur die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz verletzt, sondern zugleich den Tatbestand des illegalen Aufenthalts erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich nicht auf Art. 1 des Abkommens über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht berufen, da dieses Abkommens ausdrücklich vorsieht, dass kroatische Staatsangehörige, die beabsichtigen, in der Schweiz eine Stelle anzutreten, nicht von der Visumpflicht befreit sind (Art. 2 des Abkommens über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht).
E. 5.4 Es besteht sodann kein Anlass, von der Einschätzung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzuweichen, welche das Verhalten des Beschwerdeführers angesichts des verhängten Strafmasses offenbar nicht als blosse Bagatelle qualifiziert haben. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 10. Februar 2006 bereits im Jahr 2005 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ohne über die dazu erforderliche Bewilligung zu verfügen.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften als erfüllt zu betrachten (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG).
E. 6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die verhängte Einreisesperre als solche sowie deren Dauer verhältnismässig und angemessen sind (Art. 49 lit. a und c VwVG).
E. 6.2 Wie bereits erwähnt wurde, hat der Beschwerdeführer fremdenpolizeiliche Bestimmungen grob verletzt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu. Das ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2006 erweckt den Eindruck, dass er sich der Widerrechtlichkeit seines Verhaltens durchaus bewusst war. Trotzdem liess er sich nicht davon abhalten, sowohl während seines Aufenthalts im Jahre 2005 als auch bei demjenigen im Jahre 2006 in der Schweiz illegal zu arbeiten. Demgegenüber wird auf Rekursebene nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer ein besonderes privates Interesse haben sollte, jederzeit ohne besonderen Bewilligungsvorbehalt in die Schweiz einreisen zu können (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG).
E. 6.3 Bei dieser Sachlage ist die Anordnung der Einreisesperre als solche nicht zu beanstanden und erweist sich die Beschränkung der Massnahme auf zwei Jahre unter Berücksichtigung der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 2 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 10. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 213 366 retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-104/2006 {T 0/2} Urteil vom 15. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Trommer; Richter Vuille; Gerichtsschreiber Segessenmann. M._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Einreisesperre. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Bürger von Kroatien und Mazedonien. B. Am 10. Februar 2006 wurde er von der Kantonspolizei Thurgau anlässlich einer Verkehrskontrolle wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) festgenommen. Anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in den letzten Jahren wiederholt in der Schweiz gewesen und habe im Jahre 2005 während rund fünf Tagen bzw. im Jahr 2006 während insgesamt 20 bis 30 Tagen in einer Metallbaufirma gearbeitet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des Bezirksamts Münchwilen vom 13. Februar 2006 wegen Widerhandlung gegen das ANAG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt. C. Auf Antrag des Kantons Thurgau verfügte die Vorinstanz am 10. Februar 2006 gegen den Beschwerdeführer eine zweijährige Einreisesperre wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (illegaler Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung). D. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 4. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben, damit von der Erhebung einer Beschwerde abgesehen werden könne. Dieses Schreiben wurde von der Vorinstanz am 14. März 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) weitergeleitet zur Überprüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handeln könnte. E. Am 13. März 2006 erhob der Beschwerdeführer beim EJPD Beschwerde. Darin beantragt er, die angefochtene Verfügung und die angeordnete Einreisesperre seien aufzuheben, eventuell sei die Einreisesperre auf maximal ein Jahr zu reduzieren. F. In der Vernehmlassung vom 27. April 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 1. Juni 2006 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen und der Beschwerdebegründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 20 Abs. 1 ANAG die Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 13 Abs. 1 ANAG stützen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1. Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländerinnen und Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist ausländischen Personen jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 ANAG). 2.2. Der illegale Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern und/oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung stellt praxisgemäss eine grobe Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften dar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38, E. 13).
3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er besitze die kroatische Staatsbürgerschaft und habe sich gemäss Art. 1 des Abkommens vom 13. Mai 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht (SR 0.142.112.911; nachfolgend: Abkommen über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht) ohne Visum in der Schweiz aufhalten dürfen, da er nicht beabsichtigt habe, länger als drei Monate in der Schweiz zu bleiben oder hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Demzufolge könne von einem illegalen Aufenthalt nicht die Rede sein. Er sei lediglich besuchsweise und ohne Erwerbsabsichten in die Schweiz gekommen. Einige Zeit nach der Einreise habe er rein gefälligkeitshalber, spontan und nur sporadisch an wenigen Tagen dem Kollegen seiner hiesigen Bekannten bei einigen Transporten geholfen. Dies sei im Januar/Februar 2006 an ungefähr zwei bis drei Tagen geschehen. Bei den im polizeilichen Einvernahmeprotokoll angegebenen 20 bis 30 Tagen handle es sich offensichtlich um ein Schreibversehen, da er erst am 24. Januar 2006 eingereist sei und somit bis zum Tage der Verhaftung am 10. Februar 2006 unmöglich während 20 bis 30 Tagen in der Schweiz habe arbeiten können. Der Tatbestand der illegalen Einreise sei somit nicht erfüllt und hinsichtlich der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung liege ein geringfügiger Fall vor. Mithin gebe es keinen Grund für eine Fernhaltemassnahme, zumal Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten wären, falls er sich später wieder einmal besuchsweise in der Schweiz aufhalten sollte. 4. 4.1. Gemäss Art. 1a ANAG sind Ausländerinnen und Ausländer zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen. Keiner Bewilligung bedürfen rechtmässig eingereiste ausländische Personen während der für sie geltenden Anmeldefrist, ebenso nach richtig erfolgter Anmeldung bis zum Entscheid über das mit ihr einzureichende Gesuch um Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (der so genannte bewilligungsfreie Aufenthalt, Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Daraus folgt, dass der Aufenthalt, der sich nicht auf eine individuelle Bewilligung oder das Gesetz stützen kann, ohne weiteres als widerrechtlich gelten muss und der betroffene Ausländer deshalb von Gesetzes wegen zur Ausreise verpflichtet ist (Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel und Frankfurt am Main 1997, S. 100). 4.2. Die Anmeldefrist, die gemäss den oben stehenden Ausführungen die Dauer des bewilligungsfreien Aufenthaltes definiert, beträgt bei einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit grundsätzlich drei Monate. Erfolgt die Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (vgl. zum Begriff der Erwerbstätigkeit: Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]), hat sich die ausländische Person binnen acht Tagen, auf jeden Fall aber vor Antritt der Stelle anzumelden (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Sie darf eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihr der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist (Art. 3 Abs. 3 ANAG). Dagegen benötigt eine ohne Stellenantritt erwerbstätige ausländische Person während der Dauer der für sie geltenden achttägigen Meldefrist keiner Bewilligung (Art. 3 Abs. 8 ANAV). 4.3. Kann oder will eine rechtmässig eingereiste ausländische Person innert der für sie geltenden Anmeldefrist nicht ausreisen, ist sie von Gesetzes wegen gehalten, sich rechtzeitig zwecks Regelung ihrer weiteren Anwesenheit bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes anzumelden (Art. 2 Abs. 1 ANAG, Art. 2 Abs. 1 ANAV). Tut sie dies nicht, hat sie nicht nur die Meldepflicht verletzt. Ihr weiterer Aufenthalt ist widerrechtlich und kann jedenfalls dann zu administrativen Sanktionen führen, wenn seine Dauer die Intensität des "Verweilens" erreicht (vgl. Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Zürich 1991, S. 42 f.). 5. 5.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2006 räumte der Beschwerdeführer ein, im Jahre 2005 während rund fünf Tagen und ihm Jahre 2006 während insgesamt 20 bis 30 Tagen bei einer Metallbaufirma gearbeitet zu haben. Die Richtigkeit dieser Aussage hat er unterschriftlich bestätigt. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach es sich bei dieser Aussage um ein Schreibversehen handeln solle, sind als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal aus dem fraglichen Protokoll ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch die Polizei anfänglich noch versucht hatte, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abzustreiten und deshalb angab, erst am 24. Januar 2006 in die Schweiz eingereist zu sein, im späteren Verlauf jedoch eingestand, während längerer Zeit in der Schweiz gearbeitet zu haben. 5.2. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2006 in der Schweiz eine Stelle angetreten hat, ohne über die dazu erforderliche Bewilligung zu verfügen. Auf Grund dieses Fehlverhaltens wurde er vom Bezirksamt Münchwilen am 13. Februar 2006 wegen Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. 5.3. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer nicht nur die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz verletzt, sondern zugleich den Tatbestand des illegalen Aufenthalts erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich nicht auf Art. 1 des Abkommens über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht berufen, da dieses Abkommens ausdrücklich vorsieht, dass kroatische Staatsangehörige, die beabsichtigen, in der Schweiz eine Stelle anzutreten, nicht von der Visumpflicht befreit sind (Art. 2 des Abkommens über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht). 5.4. Es besteht sodann kein Anlass, von der Einschätzung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzuweichen, welche das Verhalten des Beschwerdeführers angesichts des verhängten Strafmasses offenbar nicht als blosse Bagatelle qualifiziert haben. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 10. Februar 2006 bereits im Jahr 2005 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ohne über die dazu erforderliche Bewilligung zu verfügen. 5.5. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften als erfüllt zu betrachten (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). 6. 6.1. Es bleibt somit zu prüfen, ob die verhängte Einreisesperre als solche sowie deren Dauer verhältnismässig und angemessen sind (Art. 49 lit. a und c VwVG). 6.2. Wie bereits erwähnt wurde, hat der Beschwerdeführer fremdenpolizeiliche Bestimmungen grob verletzt. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu. Das ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2006 erweckt den Eindruck, dass er sich der Widerrechtlichkeit seines Verhaltens durchaus bewusst war. Trotzdem liess er sich nicht davon abhalten, sowohl während seines Aufenthalts im Jahre 2005 als auch bei demjenigen im Jahre 2006 in der Schweiz illegal zu arbeiten. Demgegenüber wird auf Rekursebene nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer ein besonderes privates Interesse haben sollte, jederzeit ohne besonderen Bewilligungsvorbehalt in die Schweiz einreisen zu können (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG). 6.3. Bei dieser Sachlage ist die Anordnung der Einreisesperre als solche nicht zu beanstanden und erweist sich die Beschränkung der Massnahme auf zwei Jahre unter Berücksichtigung der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 2 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 10. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 213 366 retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Thomas Segessenmann Versand am: