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B-9902/2025

B-9902/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-18 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH; nachfolgend: Vergabestelle) schrieb am 9. Dezember 2025 einen Lieferauftrag mit dem Projekttitel "ETH Zürich, Empa, Eawag, Strombeschaffung 2029 - 2030" im offenen Verfahren aus (SIMAP-Meldungsnummer #28203-01; Projekt-ID 28203). Zweck der vorliegend zu beurteilenden Ausschreibung ist die Strombeschaffung für die ETH, die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa) und die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Wasserreinigung und Gewässerschutz (Eawag) für die Jahre 2029 - 2030. Die erwartete Strombeschaffung der in Zürich, Basel, Dübendorf und St. Gallen gelegenen Standorte liegt bei etwa 130 GWh pro Jahr. Die Ausschreibungsunterlagen konnten via Internetseite "www.simap.ch" bezogen werden. Die Vergabestelle setzte den Anbieterinnen eine Frist bis zum 21. Januar 2026 für die Einreichung ihres jeweiligen Angebots und gab ihnen bis längstens 4. Januar 2026 die Möglichkeit, Fragen zur Ausschreibung zu stellen. B. Gegen diese Ausschreibung erhob die A._______, handelnd durch B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Es sei vorliegender Beschwerde superprovisorisch und dann definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Gleichzeitig seien die Beschwerdegegnerinnen anzuweisen, das Vergabeverfahren betreffend «ETH Zürich, Empa, Eawag, Strombeschaffung 2029-2030» (SIMAP ID 28203-01) gemäss der angefochtenen Ausschreibung vom 9.12.2025 zu sistieren. Die Beschwerdegegnerinnen seien anzuweisen, die mit der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Fristen, so insbesondere betreffend Einreichung eines Angebots, abzunehmen und sämtliche auf eine Vergabe der ausgeschriebenen Leistung ausgerichteten Handlung zu unterlassen.

2. Es sei die Ausschreibung vom 9.12.2025 betreffend «ETH Zürich, Empa, Eawag, Strombeschaffung 2029-2030» (SIMAP ID 28203-01) einschliesslich Ausschreibungsunterlagen aufzuheben und das mit der Ausschreibung in Gang gesetzte Verfahren abzubrechen und gleichzeitig seien die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten, für die ausgeschriebene Strombeschaffung ein den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen und dabei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

a) Die Produkteanforderung «Schweizer Zertifikate» sowie das Zuschlagskriterium Z2 «Lohngleichheit zwischen Frau und Mann» gemäss Ausschreibung auf SIMAP mit der Projekt-ID 28203-01 seien aufzuheben bzw. anzupassen, sodass sie den Grundsätzen des öffentlichen Beschaffungsrechts und den Bestimmungen von Art. 29 und Art. 30 Abs. 3 BöB entsprechen;

b) Diskriminierende Bestimmungen in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen seien zu unterlassen;

c) Die Zuschlagskriterien seien sachlich und leistungsbezogen zu formulieren;

d) Die Beschreibung der technischen Anforderungen sei ursprungsneutral vorzunehmen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Vergabestelle. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, die technische Anforderung, dass der Strom zu 100% aus erneuerbaren Energien mit Zertifikaten aus der Schweiz stammen müsse, wie auch das Zuschlagskriterium 2 "Lohngleichheit zwischen Frau und Mann" seien gesetzeswidrig und entsprechend anzupassen. C. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2025 untersagte der Instruktionsrichter der Vergabestelle, allenfalls bereits eingegangene Offerten in dieser Ausschreibung zu öffnen. Weiter wurde sie angewiesen, die Frist zur Einreichung von schriftlichen Fragen vom 4. Januar 2026 sowie die Frist zur Einreichung der Angebote vom 21. Januar 2026 umgehend zu widerrufen, diesen Widerruf umgehend auf SIMAP zu publizieren und den ihr bekannten potenziellen Anbietenden individuell mitzuteilen. Zudem ersuchte das Gericht die Vergabestelle, zu den materiellen Rechtsbegehren sowie den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. In derselben Verfügung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde durch die für A._______ zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnen zu lassen oder eine rechtsgenügliche Vollmacht einzureichen sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 24'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Mit Publikation vom 28. Dezember 2025 hob die Vergabestelle die Fristen für die Einreichung von allfälligen Fragen und für die Einreichung eines Angebots auf (SIMAP Meldungsnummer #28203-02). Bereits bekannte Anbieterinnen wurden per E-Mail individuell über die Aufhebung der Fristen informiert. Innert der gesetzten Frist wurden sowohl der Kostenvorschuss einbezahlt und die geforderte Zeichnungsberechtigung von der Beschwerdeführerin nachgereicht. D. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 reichte die Vergabestelle ihre Vernehmlassung mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

2. Die Beschwerde vom 22. Dezember 2025 sei abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Vorab legt die Vergabestelle dar, gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen sie in den Ausschreibungsunterlagen ein "Schweizer Stromzertifikat" verlangt habe. Alternative Nachweise resp. Drittzertifikate seien nur zugelassen, wenn sie von gleichwertigen Zertifizierungsstellen ausgestellt worden seien. Dabei habe die Anbieterin im Detail nachzuweisen, dass die Zertifizierungsstelle und das Drittzertifikat gleichwertig seien. Entsprechend sei die Ausschreibung diesbezüglich nicht diskriminierend. In Bezug auf das Zuschlagskriterium Z2 "Lohngleichheit" macht die Vergabestelle geltend, in Art. 29 Abs. 1 BöB (vollständig zitiert in E. 1.2) werde unter anderem die "Nachhaltigkeit" explizit aufgeführt. Eine Dimension der Nachhaltigkeit sei die soziale. Entsprechend halte sich die Vergabestelle mit diesem Zuschlagskriterium an die Vorgaben des Gesetzgebers. E. Mit Replik vom 11. Februar 2026 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gemachten Ausführungen und gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Sie führte zum "Schweizer Stromzertifikat" aus, es stehe fest, dass europäische HKN-Zertifikate, welche den AIB/EECS-Standard erfüllen würden, für die submittierte Leistung der Vergabestelle geeignet seien. Entsprechend sei ein HKN-Zertifikat, das von einer europäischen Zertifizierungsstelle für eine Produktionsanlage in Europa ausgestellt worden sei, als gleichwertig zu einem HKN-Zertifikat anzusehen, das von Pronovo, der schweizerischen Zertifizierungsstelle, für eine schweizerische Anlage ausgestellt worden sei. Die Vergabestelle habe erst am 27. Dezember 2025 die entsprechende Frage der Beschwerdeführerin auf Simap beantwortet und ihr Recht gegeben bzw. alternative gleichwertige Nachweise resp. Drittzertifikate zugelassen. Dieses Eingeständnis sei erst nach Einreichung der Beschwerde erfolgt. Entsprechend seien die Kosten des Verfahrens «in dieser Hinsicht» der Vergabestelle aufzuerlegen, da die fehlerhafte Ausschreibung Anlass zur Beschwerde gegeben habe. Beim Kriterium Z2 "Lohngleichheit" handle es sich um ein Zuschlagskriterium, welches die Bessereinhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann honorieren wolle. Dieses sei mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage unzulässig, weil es nicht leistungsbezogen und deshalb vergabefremd sei. F. Mit Duplik vom 12. März 2026 hielt die Vergabestelle an den gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2017/IV/4 E. 1.1 «Publicom»; Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 52 N. 8).

E. 1.2 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt.

E. 1.3 Die Verfügungen (vgl. E. 1.4) dieser Auftraggeberinnen (vgl. E. 1.45) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie Lieferungen und Dienstleistungen betreffen, deren Wert den für das offene Verfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (Anhang 4 Ziffer 1 BöB; vgl. E. 1.7), und es sich nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB handelt (vgl. E. 1.8; Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1 «Gare de Gruyères / travaux de génie civil»).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, unter anderem gegen die Ausschreibung des Auftrags (Art. 53 Abs. 1 Bst. a BöB). Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden (Art. 53 Abs. 2 BöB). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die SIMAP-Ausschreibung vom 9. Dezember 2025 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.

E. 1.5 Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB i. V. m. Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010], Anhang 1 VI Ziff. 2.1.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Sie wird auch in Anhang I Annex 1 Ziff. 3.1 des revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, SR 0.632.231.422]) explizit als Vergabestelle i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB genannt.

E. 1.6 Die Vergabestelle geht in der SIMAP-Ausschreibung vom 9. Dezember 2025 von einem "Lieferauftrag" aus und hat den Gegenstand und Umfang des Auftrags wie folgt umschrieben: Die Ausschreibung umfasst die Stromlieferung für die Jahre 2029 - 2030 für die Standorte der ETHZ, Empa und Eawag in Zürich, Basel, Dübendorf und St. Gallen. Der Energiebezug beträgt rund 130 GWh/Jahr (davon 117 GWh für die ETH, 10 GWh für die Empa und 3 GWh für die Eawag). Die Einstufung als Lieferauftrag ist daher zutreffend. Dieser ist in sachlicher Hinsicht grundsätzlich dem staatsvertraglichen Vergaberecht und damit auch dem BöB unterstellt (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 2 Ziff. 1.1 Bst. b zum BöB). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

E. 1.7 Der Schwellenwert für Beschaffungen von Lieferungen durch eine Auftraggeberin nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB beträgt Fr. 230'000.- (Ziff. 1.1 Anhang 4 zum BöB). In der vorliegenden Ausschreibung beläuft sich das ausgeschriebene Beschaffungsvolumen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin als aktuelle Leistungserbringerin auf über zehn Millionen Schweizerfranken pro Jahr und liegt somit deutlich über dem Schwellenwert für Lieferungen (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 zum BöB).

E. 1.8 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).

E. 1.9 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

E. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

E. 2.2 Das Erfordernis der formellen Beschwerde spielt im Rahmen der Anfechtung einer Ausschreibung keine Rolle (BVGE 2009/17 E.2 mit Hinweisen "Hörgeräte"), da die Ausschreibung das Beschaffungsverfahren erst initiiert. Die Legitimation zur Beschwerde setzt weiter voraus, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ausschreibung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung hat (BVGE 2009/17, E. 3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdelegitimation ist in Verfahren gegen die Ausschreibung regelmässig massgeblich, ob die beschwerdeführende Person als "potentielle Anbieterin" der nachgefragten Dienstleistung in Frage kommt und die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens bzw. die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit beantragt (Urteil des BGer 2C_563/2016 vom 30. Dezember 2016, E. 1.3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-7603/2024 vom 7. Juli 2025 E. 2.2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin als bisherige Lieferantin zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.3 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob auf sämtlich Anträge der Beschwerdeführerin eingetreten werden kann.

E. 2.3.1 In ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2025 beantragt die Beschwerdeführerin mit Rechtsbegehren Ziff. 2, es sei die Ausschreibung vom 9. Dezember 2025 betreffend "ETH Zürich, Empa, Eawag, Strombeschaffung 2029-2030" (SIMAP-ID 28203-01) einschliesslich Ausschreibungsunterlagen aufzuheben und das mit der Ausschreibung in Gang gesetzte Verfahren abzubrechen und gleichzeitig sei die Vergabestelle zu verpflichten, für die ausgeschriebene Strombeschaffung ein den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen und dabei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

a) Die Produkteanforderung «Schweizer Zertifikate» sowie das Zuschlagskriterium Z2 "Lohngleichheit zwischen Frau und Mann" gemäss Ausschreibung auf SIMAP mit der Projekt-ID 28203-01 seien aufzuheben bzw. anzupassen, sodass sie den Grundsätzen des öffentlichen Beschaffungsrechts und den Bestimmungen von Art. 29 und Art. 30 Abs. 3 BöB entsprechen;

b) Diskriminierende Bestimmungen in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen seien zu unterlassen;

c) Die Zuschlagskriterien seien sachlich und leistungsbezogen zu formulieren;

d) Die Beschreibung der technischen Anforderungen sei ursprungsneutral vorzunehmen.

E. 2.3.1.1 Die formellen Anforderungen an die Beschwerde ergeben sich aus Art. 52 Abs. 1 VwVG. Das Rechtsbegehren muss bestimmt abgefasst sein und angeben, welche Entscheidung von der Rechtsmittelinstanz zu fällen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Begehren bei einer erfolgreichen Beschwerde unverändert in das Dispositiv aufgenommen werden kann (Urteil B-7603/2024 E. 2.3.1; Seethaler/Bochsler in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., 2023, hiernach: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, N. 34 zu Art. 52).

E. 2.3.1.2 Genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). Eine Nachfrist soll im Allgemeinen jedoch nur zur Verbesserung von nicht absichtlich eingegangenen Mängeln und somit einzig bei Versehen angesetzt werden (Urteil B-7603/2024 E. 2.3.2; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 109 zu Art. 52; vgl. auch BGE 134 V 162 E. 5, 108 Ia 209 E. 3).

E. 2.3.1.3 Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, diskriminierende Bestimmungen in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen seien zu unterlassen, die Zuschlagskriterien seien sachlich und leistungsbezogen zu formulieren sowie die Beschreibung der technischen Anforderungen sei ursprungsneutral vorzunehmen, genügen den Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbegehren offensichtlich nicht. Wenn eine rechtskundig vertretene Anbieterin gegen die Ausschreibung sowie die Ausschreibungsunterlagen Beschwerde führt, ist von ihr zu verlangen, dass sie konkret aufzeigt, welche Ausschreibungsbedingungen wie und aus welchen Gründen abzuändern sind. Eine pauschale Beanstandung einer angeblichen Rechtswidrigkeit reicht dafür nicht aus. Die Beschwerdeinstanz muss erkennen können, in welche Richtung das Anfechtungsobjekt zu überprüfen ist (Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 46 zu Art. 52). Gegenstand und Ziel müssen in der Beschwerde von vornherein bestimmt sein. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die regelmässig umfangreichen Ausschreibungsunterlagen von Amtes wegen auf mögliche Fehler zu überprüfen. Da die unbestimmte Formulierung der erwähnten Rechtsbegehren nicht versehentlich erfolgt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet (vgl. auch Urteil B-7603/2024 E. 2.3.2). Auf diese Rechtsbegehren (Beschwerdeanträge Ziff. 2 Bst. b-d) ist im Ergebnis nicht einzutreten, da sie den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht genügen.

E. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Produkteanforderung "Ziff. 2.4 Stromqualität" sei unzulässig, da in den Ausschreibungsunterlagen verlangt worden sei, dass die Stromqualität zu 100% aus erneuerbaren Energien mit Zertifikaten aus der Schweiz stammen müsse. Dies widerspreche Art. 30 Abs. 3 BöB.

E. 2.3.2.1 In den Ausschreibungsunterlagen wurde unter Ziff. 2.4 des "Pflichtenhefts Beschrieb" vom 8. Dezember 2025 (nachfolgend: Pflichtenheft) Folgendes verlangt: Die Stromqualität muss zu 100 % aus erneuerbaren Energien mit Zertifikaten aus der Schweiz stammen, davon müssen für die Eawag 3 GWh nach "naturemade star" zertifiziert sein. Der Lieferant muss nach Abschluss eines Lieferjahres die Herkunftsnachweise der vereinbarten Stromqualität löschen und in geeigneter Form der Auftragsgeberin nachweisen. In der Ausschreibung (SIMAP-Meldungsnummer #28203-01) machte die Vergabestelle darauf aufmerksam, dass Fragen zur Ausschreibung bis zum 4. Januar 2026 ausschliesslich direkt auf simap.ch gestellt werden können. Antworten auf die eingegangenen Fragen würden bis spätestens 7. Januar 2026 auf simap.ch publiziert. Am 17. Dezember 2025 unterbreitete die Beschwerdeführerin der Vergabestelle auf dem "Fragen & Antworten Forum" folgende Frage: In Ziffer 2.4 wird verlangt, dass die Stromqualität zu 100 % aus erneuerbaren Energien mit Zertifikaten aus der Schweiz erfolgen muss. Akzeptieren die Ausschreibenden auch Zertifikate aus Europa (d.h. mit Herkunft auch ausserhalb der Schweiz)? Diese Frage wird vor dem Hintergrund gestellt, dass das Erfordernis, dass die Zertifikate aus der Schweiz stammen müssen bzw. einen bestimmten Ursprung haben müssen, Art. 30 Abs. 3 BöB widerspricht. Diese Frage beantwortete die Vergabestelle am 27. Dezember 2025 auf dem erwähnten Forum wie folgt: Alternative Nachweise resp. Drittzertifikate sind nur zugelassen, wenn sie von gleichwertigen Zertifizierungsstellen ausgestellt worden sind. Die Anbieterin hat im Detail nachzuweisen, dass die Zertifizierungsstelle und das Drittzertifikat gleichwertig sind (z.B. unabhängige Stelle).

E. 2.3.2.2 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung - des Anfechtungsgegenstandes - bildet, soweit es im Streit liegt. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bestimmen die Begehren der beschwerdeführenden Partei den Streitgegenstand (Urteil B-7603/2024 E. 2.3.3; Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N. 19; Moser, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 3; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 52 N. 38).

E. 2.3.2.3 Bezüglich der Rüge zur Produkteanforderung "Ziff. 2.4 Stromqualität" bestätigt die Vergabestelle mit ihrer Antwort die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach alternative gleichwertige Nachweise bzw. Drittzertifikate zugelassen sind, wenn sie von gleichwertigen Zertifizierungsstellen ausgestellt worden sind. Diese Frage ist somit nicht mehr strittig, weshalb die entsprechende Rüge bzw. der entsprechende Antrag nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Da das Verfahren bereits eröffnet war, als das aktuelle praktische Interesse der Beschwerdeführerin an der materiellen Beurteilung dieser Frage entfallen ist, ist die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.206).

E. 2.4 Die von der Beschwerdeführerin explizit genannten Beanstandungen zum Zuschlagskriterium Z2 "Lohngleichheit zwischen Mann und Frau" und der entsprechende Antrag (Ziff. 2 Bst. a) sind unter Beizug der Beschwerdebegründung in zureichender Form gestellt und begründet. In diesem Rahmen ist auf die Beschwerde einzutreten, zumal die Beschwerde auch fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 56 Abs. 1 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.5 Da auch der Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die verlangte Zeichnungsberechtigung bzw. Vollmacht nachgereicht wurde (Art. 11 VwVG), ergibt sich zusammenfassend, dass auf die Beschwerde im erwähnten Rahmen einzutreten ist.

E. 3 Bei der Bedarfsermittlung, der Auswahl und der Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien verfügt die Vergabebehörde über einen breiten Ermessensspielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3 BöB). Die Vergabebehörde als öffentliche Auftraggeberin muss frei darüber bestimmen können, welche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie bezüglich Qualität, Ausstattung, Service usw. stellt, was also im einzelnen Gegenstand und Inhalt der Vergabe ist. Dem Gericht fehlen in der Regel die erforderlichen fachspezifischen und technischen Kenntnisse für die Beurteilung, welche Leistungen die Vergabestelle benötigt bzw. welche Anforderungen diese erfüllen müssen, um dem Bedarf der Vergabestelle gerecht zu werden (BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3; Urteile des BVGer B-7603/2024 E. 3, B-6972/2023 vom 23. Juli 2024 E. 5.1 und B-2584/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1 «Spectra Newsletter»; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 2011; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 564 ff.). In der Regel haben die Anbieterinnen keinen Rechtsanspruch darauf, die Beschaffung des «richtigen» Produkts zu erstreiten. Die über die Leistungsdefinition zwangsläufig bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs ist im Grundsatz vergaberechtlich nicht zu beanstanden (Urteil B-7603/2024 E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 4.2 «Neubau LCA Supercomputing Center Lugano;» Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, 2008, S. 35). Die vergaberechtlichen Transparenz-, Wettbewerbs- sowie Wirtschaftlichkeitsgebote (Art. 2 BöB) verpflichten die Vergabestelle bei öffentlichen Aufträgen, ihren Bedarf auf transparente und wettbewerbsorientierte Weise zu definieren und die technischen Spezifikationen objektiv festzulegen. Der Freiheit der Vergabestelle bei der Umschreibung des Auftrags sind allerdings Schranken gesetzt, welche sich aus dem Wettbewerbsprinzip und dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz (Art. 2 BöB) ergeben. Die Grenze liegt dort, wo die Umschreibung des Auftrags nicht sachgerecht (d.h. nicht durch den Zweck der Beschaffung gerechtfertigt) ist, oder wenn sie zum Zweck gezielter Vereitelung der Möglichkeit bestimmter Unternehmen, am Verfahren teilzunehmen, formuliert wird. Vergabebehörden dürfen die Auftragsspezifikationen vorbehältlich genügender sachlicher Gründe insbesondere nicht derart eng umschreiben, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur eine einzelne Anbieterin bzw. nur wenige Anbieterinnen für die Zuschlagserteilung in Frage kommen (Urteile des BVGer B-7603/2024 E. 3, B-6972/2023 E. 5.2, B-1570/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2 m.w.H. «Warnblitzleuchte Eflare;» Beyeler, a.a.O., Rz. 2012, FN 1901).

E. 4.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das Zuschlagskriterium Z2 "Lohngleichheit" sehe vor, je geringer der Gehaltsunterschied zwischen Frau und Mann sei, desto mehr Punkte erhalte ein Angebot. Ab einem Gehaltsunterschied von mehr als 5% würden keine Punkte mehr vergeben. Dieses Kriterium sei nicht zulässig, da es nicht leistungsbezogen sei. Denn ein geringer Gehaltsunterschied in einer Unternehmung gewähre keine erhöhte Sicherheit, dass die nachgefragte Leistung besser erbracht werde. Insbesondere habe diese Tatsache keinen Einfluss auf die physikalische Qualität oder Zuverlässigkeit der Stromlieferung.

E. 4.2 Die Vergabestelle entgegnet, dass mit der Teilnahmebedingung "Lohngleichheit" quantitativ geprüft werde, ob die gesetzlichen Bestimmungen hierzu eingehalten würden. Qualitativ werde im Zuschlagskriterium "Lohngleichheit" zudem bewertet, wie gut die Anbieterin dieses Kriterium erfülle. Das Bundesgericht habe im Urteil BGE 139 II 489 eine sogenannte Mehreignung, bei der bestimmte Kriterien sowohl als Eignungs- als auch als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, ausdrücklich erlaubt. Weshalb dieses Zuschlagskriterium rechtswidrig sein solle, werde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert begründet.

E. 4.3 In den bereits erwähnten breiten Ermessensspielraum bei der Auswahl und der Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien (vgl. E. 3 hiervor) greift das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizierten Voraussetzungen ein. Eine Korrektur des Bewertungssystems durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nur dann in Betracht, wenn sich dieses nicht nur als möglicherweise unangemessen, sondern vielmehr als rechtsfehlerhaft erweist (Urteil des BVGer B-4086/2018 vom 12. August 2019 E. 6.4; GALLI/MOSER/LANG/Steiner, a.a.O., Rz. 1388). Die Respektierung des vorinstanzlichen Ermessens gebietet sich auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht zwar eine Mindestgewichtung des Preises verlangt, nicht aber eine solche in Bezug auf die Qualität. So gesehen muss die Rechtsprechung bei tiefer Gewichtung des Preises wohl genauer auf die Möglichkeiten einer Verzerrung achten als bei der Qualität (Urteil des BGer 2P.136/2006 vom 30. November 2006 E. 3.4 mit Hinweisen "Kantonsblatt und Gesetzessammlung LU"; Urteile des BVGer B-7603/2024 E. 4.3; B-4086/2018 E. 6.7.4; vgl. zum Ganzen Claudia Schneider Heusi, Die Bewertung des Preises, in: Zufferey/Beyeler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2018, Zürich 2018, S. 344 ff. mit Hinweisen).

E. 4.4 Die Vergabebehörde ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Art. 2 Bst. b und c BöB). So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den Anbietenden bekanntgegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern (Zwischenentscheid des BVGer B-4958/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.6.1 "Projektcontrollingsystem AlpTransit"). Wenn sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben hat, handelt sie vergaberechtswidrig (Urteile des BVGer B-4457/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.3 "Präqualifikation Ittigen" und B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2 "Lüftung Belchentunnel").

E. 4.5 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BöB legt die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB). Diese Bestimmung wird durch Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) konkretisiert, wonach die Auftraggeberin für die Überprüfung der Eignung der Anbieter die in Anhang 3 der VöB genannten Unterlagen oder Nachweise erheben und einsehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht leitete unter dem alten Recht in ständiger Rechtsprechung daraus ab, dass die Eignungskriterien auftragsspezifisch beziehungsweise leistungsbezogen sein müssen (vgl. dazu grundlegend das Urteil des BVGer B-1470/2010 vom 29. September 2010 "Privatisierung Alcosuisse I", auszugsweise publiziert als BVGE 2010/58, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Eignungskriterien können insbesondere die Erfahrung der Anbietenden betreffen (vgl. Art. 27 Abs. 2 BöB sowie den Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 5.1 "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik"). Als Nachweise gelten Referenzen, bei welchen die Auftraggeberin in Erfahrung bringen kann, ob die Anbieterin ihre bisherigen Leistungen ordnungsgemäss erbracht hat (vgl. Art. 27 BöB und Anhang 3 Ziff. 12 VöB sowie die Zwischenentscheide des BVGer B-4450/2024 vom 18. Februar 2025 E. 5.2, B-5341/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.4.2.1 und B-4703/2021 E. 5.3 und E. 5.4 "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik").

E. 4.6 Demgegenüber prüft die Vergabestelle die Angebote der geeigneten Anbieter anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien (Art. 29 Abs. 1 BöB). Gemäss Art. 40 Abs. 1 BöB werden die Angebote, sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, nach Mass-gabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Indessen hat die Rechtsprechung bereits unter altem Recht die Berücksichtigung der sogenannten "Mehreignung" insbesondere in Bezug auf Schlüsselpersonen als rechtskonform anerkannt (BGE 139 II 489 E. 2.2.4 "Mehreignung"; BVGE 2011/58 E. 12.2 "Baustellensicherheit Cornavin/Annemasse"; Urteil des BVGer B-5601/2018 vom 24. April 2019, auszugsweise publiziert als BVGE 2019 IV/2, E. 5.8.5 "Mehreignung"; Zwischenentscheide des BVGer B-4450/2024 E. 5.3 und B-5341/2024 E. 5.4.2.2). Das gilt nach neuem Recht umso mehr, als nach Art. 41 BöB das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag erhält, was die Bedeutung der Qualität betont. Wird den Vergabestellen die Möglichkeit eröffnet, die "Mehreignung" zu berücksichtigen, verringert das im Ergebnis die Bedeutung des Preises (Marc Steiner, Die Berücksichtigung der Mehreignung aus beschaffungsrechtlicher Sicht - ein Beitrag aus der Schweiz, in: European Law Reporter 2010, S. 189 ff., insb. S. 192 mit Hinweis in Fn. 49). Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich nicht um eine (unzulässige) Doppelprüfung, sondern um eine Prüfung unter verschiedenen Aspekten (BGE 139 II 489 E. 2.2.4 "Mehreignung" mit Hinweis auf Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Zürich 2004, S. 208 f.; vgl. zur Doppelprüfung auch Locher/Oechslin, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020 [nachfolgend: Handkommentar BöB], Art. 29 BöB Rz. 14 f.; Zwischenentscheide des BVGer B-5341/2024 E. 5.4.2.2 und B-4450/2024 E. 5.3).

E. 4.7 Ferner ist bei der Auslegung von Anforderungen bzw. der Würdigung entsprechender Eignungsnachweise zu beachten, dass das Vergaberecht unter anderem den wirksamen, fairen Wettbewerb unter den Anbieterinnen stärken soll (Art. 2 Bst. d BöB) und daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa bei der Festsetzung von technischen Spezifikationen die Auswirkungen auf den Anbieterwettbewerb zu berücksichtigen sind, sodass ein hinreichender Restwettbewerb verbleibt (BVGE 2017 IV/3 E. 4.7.3 mit Hinweisen "Mobile Warnanlagen"). Dasselbe gilt auch für Eignungskriterien. Es liegt zwar in der Natur der Sache, dass durch restriktiv formulierte Eignungskriterien der Anbietermarkt enger wird. Auch im Rahmen der Festsetzung der Eignungsanforderungen ist indessen darauf zu achten, dass ein hinreichender Restwettbewerb verbleibt (BVGE 2010/58 E. 6.1 "Privatisierung Alcosuisse I"; Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.12.4 "Tunnelreinigung Gotthard Basistunnel"; siehe zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 E. 6.2.3 "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik").

E. 4.8 Die Vergabestelle verwies in der Ausschreibung bezüglich den Eignungs- und den Zuschlagskriterien auf die weiteren Ausschreibungsunterlagen. Im Pflichtenheft werden unter Ziff. 4.2 die Eignungskriterien umschrieben. Für die Teilnahme am Submissionsverfahren müssen die aufgeführten Eignungskriterien (EK1-EK7) vollständig, mittels den geforderten Eignungsnachweisen belegt werden.

E. 4.8.1 Unter EK5 wird die Einhaltung sozialer Mindestvorschriften verlangt. Dies ist mittels Selbstdeklaration durch das Ausfüllen und Unterzeichnen des Formulars zum Nachweis der Teilnahmebedingungen des ETH-Rats und Angabe der Lohndifferenz in % der Lohngleichheitsanalyse im Offertformular zu belegen. Soweit die Vergabestelle das "Einhalten sozialer Mindestvorschriften" als Eignungskriterium bezeichnet, ist festzuhalten, dass das neue Recht zwischen Eignungskriterien und eignungsunabhängigen Teilnahmebedingungen präziser unterscheidet als das alte Recht (Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [nachfolgend "Botschaft", BBl 2017 1051, S. 1939 zu den "Vergabeanforderungen"]).

E. 4.8.2 In Ziff. 5 des Pflichtenhefts werden sodann die Zuschlagskriterien aufgeführt. Die hier interessierenden Zuschlagskriterien sollen wie folgt bewertet werden: Zuschlagskriterium Gewichtung Max. gewichtete Punktzahl ZK 1 Energiepreis 90 %

E. 4.8.3 Die Beschwerdeführerin vergleicht in der Replik die vorliegend zu beurteilende Konstellation mit den Erwägungen im Urteil des BGer 2D_58/2013 vom 24. September 2014 (BGE 140 I 285). In diesem Urteil sei es der Stadt Genf nicht gelungen, den Beweis zu erbringen, dass für die submittierte Reinigungsleistung ein automatischer Zusammenhang zwischen dem Gehaltsniveau und der Qualität der Leistung bestehe. In der Folge habe das Bundesgericht die Rechtmässigkeit des kantonalen Urteils bestätigt und nicht leistungsbezogene Kriterien als vergabefremd angesehen.

E. 4.8.4 Obwohl schon nach dem bisherigen schweizerischen Vergaberecht ökologisch orientierte Zuschlagskriterien bis zu einem gewissen Grad zulässig waren, war trotzdem weitgehend unbestritten, dass Kriterien, die keinen hinreichenden Bezug zum Beschaffungsgegenstand aufwiesen, als vergabefremd angesehen wurden und nur gestützt auf eine besondere gesetzliche Grundlage berücksichtigt werden durften (BGE 140 I 285 E. 5.2 und 7.1, BGE 139 II 489 E. 2.2.1; Urteil des BVGer B-4288/2014 vom 25. März 2015 E. 4.4; Marc Steiner, Die Berücksichtigung sozialer Aspekte im Rahmen der öffentlichen Beschaffung, Bern 2017, S. 59 ff.); Martin Beyeler, Kaffee: Bio und Fair Trade, BR 2012, S. 262). In Bezug auf vergabefremde Zuschlagskriterien musste daher zur Vermeidung von Missbrauch die sachliche Begründetheit des Kriteriums im Hinblick auf das konkrete Beschaffungsgeschäft geprüft werden. Gerade bei der Statuierung und Anwendung vergabefremder Zuschlagskriterien waren die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz zu beachten (Urteil des BVGer B-4288/2014 E. 4.4). Ausserdem waren ihrer Gewichtung mit Blick auf den Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots Grenzen gesetzt (Markus Lanther, Die Bewertung der Lehrlingsausbildung im Vergaberecht, in: ZBl 114 [2013] S. 601 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 4.8.5 Mit der Totalrevision des BöB und der Inkraftsetzung per 1. Januar 2021 wurde im neuen Zweckartikel (Art. 2 BöB) zum Ausdruck gebracht, dass sich der Gesetzgeber eine Änderung in der Beschaffungskultur wünscht: Weg vom reinen Preis- hin zum Qualitätswettbewerb. Entsprechend wird überwiegend von einem "Paradigmenwechsel" in der Beschaffungspolitik gesprochen (vgl. Hauser/Piskóty, Nachhaltige öffentliche Beschaffung, 2023, S. 27 m.w.H.). Die öffentlichen Mittel sollen dabei wirtschaftlich und volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltig eingesetzt werden (Art. 2 Bst. a BöB). Gemäss Art. 41 BöB soll nicht mehr das wie bis anhin "wirtschaftlich günstigste", sondern das "vorteilhafteste" Angebot den Zuschlag erhalten. Auch mit dieser Wortwahl unterstreicht der Gesetzgeber, dass er Qualitätsaspekten mehr Gewicht zumessen will. Obwohl die Zweckbestimmung von Art. 2 Bst. a BöB keine verbindlichen Rechte und Pflichten begründet, wird sie doch bei der Auslegung von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes von Bedeutung sein. Denn mit der Verankerung der Nachhaltigkeit im Zweckartikel stellt der Gesetzgeber klar, dass dieses Kriterium bei der Wahl des besten Anbieters in allen Verfahrensabschnitten der Beschaffung zur Anwendung kommen kann (Federica De Rossa Gisimundo: Nachhaltigkeit und Protektionismus im öffentlichen Beschaffungswesen, in: recht, Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, Nr. 3/19, S. 168 m.w.H.). Auch in einzelnen Kantonen wird die Nachhaltigkeit in den Vergabeerlassen vermehrt umgesetzt. So führt beispielsweise das revidierte Tessiner Vergabegesetz in Art. 32 Abs. 1 della legge del 20 febbraio 2001 sulle comesse pubbliche (CAN 730.100, LCPubb) unter anderem das Zuschlagskriterium "soziale Verantwortung" ("responsabilità sociale") ein. Der kantonale Gesetzgeber wollte damit das Grundprinzip der sozialen Verantwortlichkeit der Unternehmen im Sinne der Corporate Social Responsibility (CSR) gesetzlich verankern. Damit wird ermöglicht, CSR-Anforderungen, wie unter anderem Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Verwirklichung einer effektiven Chancengleichheit von Frau und Mann in Führungspositionen, zu berücksichtigen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen (vgl. De Rossa Gisimundo, a.a.O., S. 171 f.).

E. 4.8.6 Die Rechtsprechung des EuGH und die herrschende Lehre zum EU-Vergaberecht verneinten bisher für das EU-Vergaberecht mehrheitlich die Frage, ob auch ein genügender sachlicher Bezug zum Beschaffungsgegenstand für Aspekte des allgemeinen Verhaltens des Unternehmens bestehen kann. Entsprechend bestand kein genügender sachlicher Zusammenhang bei Zuschlagskriterien und Ausführungsbestimmungen in Bezug auf die allgemeine Unternehmenspolitik und es wurde weitgehend als unzulässig betrachtet, von den Bietern eine bestimmte Politik der sozialen oder ökologischen Verantwortung zu verlangen. Entsprechend wäre es nicht zulässig gewesen, von den Bietern eine vorbildliche Politik der Chancengleichheit im Unternehmen im Allgemeinen als Zuschlagskriterium zu bewerten (vgl. die Ausführungen zu den Urteilen des EuGH "Max Havelaar" vom 10. Mai 2012 [Rs. C. 368/2010], "Wienstrom" vom 4. Dezember 2003 [Rs. C-448/01], "Concordia" vom 17. September 2002 [Rs. C-513/99], "Evropaïki Dynamiki" vom 8. Juli 2010 [Rs. T-331/06], und zu den Lehrmeinungen zum EU-Vergaberecht, in: Hauser/Piskóty, a.a.O., S. 103 ff.). Immerhin ist mit Blick auf Art. 67 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004//EG (ABl. 2014 L 94/65) davon auszugehen, dass der Begriff "Verbindung mit dem Auftragsgegenstand" weit auszulegen ist. Denn danach stehen Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäss dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen (Hauser/Piskóty, a.a.O., S. 107). Hauser/Piskóty bringen in diesem Zusammenhang einen Vorbehalt in Bezug auf die Erfüllung einer bestimmten Corporate Social Responsibility Policy an. Demnach würden Zuschlagskriterien als unzulässig betrachtet, die darauf abstellen, ob die Geschlechter im Management gleich vertreten sind (Hauser/Piskóty, a.a.O., Rz. 303). Das bedeutet aber gerade nicht, dass sie damit auch die Übererfüllung von Teilnahmebedingungen in Frage stellen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sodann mit Urteil vom 5. März 2026 in der Rechtssache C-210/24 "AESTE" entschieden, dass Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 mangels Aufzählung einer abschliessenden Liste von Zuschlagskriterien es dem öffentlichen Auftraggeber erlaubt, Zuschlagskriterien mit sozialen Aspekten festzulegen, sofern die diese Aspekte betreffenden Kriterien mit dem Gegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen (Rz. 38). Der EuGH führte weiter aus, dass die Zusage zu einer übertariflichen Bezahlung ein zulässiges soziales Zuschlagskriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sein kann und insoweit die Verknüpfung von Vergaberecht und Sozialpolitik stärkt. Der EUGH legte in diesem Urteil fest, dass ein solches Vorgehen unter folgenden Voraussetzungen im Einklang mit der Vergaberichtlinie 2014/24/EU steht: Es muss einen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand geben (Rz. 43 u. 48). Ein solches Kriterium ist somit zulässig, wenn es sich direkt auf das für die Vertragserfüllung eingesetzte Personal bezieht. Besonders bei arbeitsintensiven Dienstleistungen (wie Pflegeleistungen oder sozialen Diensten) dürfte eine bessere Bezahlung zu höherer Qualität, Kontinuität und geringerer Personalfluktuation führen. Es darf keine unbegrenzte Wahlfreiheit geben: Der Vergabebehörde darf keine willkürliche Entscheidungsgewalt eingeräumt werden. Neben den sozialen Komponenten muss stets ein Kostenkriterium eine faire Ermittlung des wirtschaftlichen günstigen Angebots sichern (Erwägungsgrund 92 zur Richtlinie 2014/24/EU). Die vergaberechtlichen Grundsätze müssen eingehalten werden. Entsprechend muss das Kriterium transparent, verhältnismässig und diskriminierungsfrei ausgestaltet sein und soll die Gleichbehandlung bei der Auftragsvergabe gewährleisten, um einen objektiven Vergleich des relativen Wertes der Angebote sicherzustellen (Rz. 51).

E. 4.8.7 Als Teilnahmebedingung hält das BöB fest, dass für die im Inland zu erbringenden Leistungen die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen vergibt, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten (Art. 12 Abs. 1 BöB). Diese Norm stellt eine absolute Voraussetzung dar, deren Nichterfüllung zum Ausschluss des Angebots aus dem Vergabeverfahren führt, unabhängig von dessen wirtschaftlicher Attraktivität (vgl. betreffend Kontrolle der Einhaltung der Lohngleichheit im öffentlichen Beschaffungswesen des Bundes: Urteil des BGer 2C_1007/2022 vom 15. Januar 2025 E. 3 ff.).

E. 4.8.8 In der hier zu beurteilenden Ausschreibung wird das Thema "Lohngleichheit" zusätzlich noch als Zuschlagskriterium berücksichtigt. Zuschlagskriterien im Sinne von Art. 29 BöB dienen der Bewertung und Gewichtung der Angebote unter denjenigen Anbietern, welche die Eignungskriterien erfüllt haben, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln (vgl. zu sozialen Zuschlagskriterien etwa das Urteil des BVGer B-1714/2022 vom 19. September 2023 E. 11 «Transportwagen»). Diese Kriterien müssen grundsätzlich einen sachlichen Bezug zum Beschaffungsgegenstand aufweisen (vgl. E. 4.8.10 hiernach). Da die Lohngleichheit eine gesetzliche Mindestvoraussetzung für die Teilnahme ist, könnte hierfür, sofern die Lohngleichheitsfrage mit "erfüllt" oder "nicht erfüllt" zu beantworten wäre, keine zusätzlichen Punkte im Rahmen der Preis-Leistungs-Bewertung verliehen werden. Eine solche Vorgehensweise wäre systemwidrig, zumal sie implizieren würde, dass die Einhaltung der Lohngleichheit optional wäre. In casu wird das Kriterium "Lohngleichheit" über das Erfüllen der Teilnahmebedingung hinaus graduell bewertet. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht unzulässig, wenn eine gewisse Mindestanforderung als Eignungskriterium bzw. gesetzlich als Teilnahmebedingung verlangt und eine darüberhinausgehende Erfüllung als Zuschlagskriterium gewichtet wird. Es handelt sich bei dieser Vorgehensweise auch nicht um eine Doppelprüfung, sondern um eine zulässige Prüfung unter verschiedenen Aspekten (BGE 139 II 489 E. 2.2.4 m.w.H.; vgl. auch E. 4.6 hiervor). Demnach ist nach dem Gesagten der Schluss zu ziehen, dass - wie die Mehreignung - auch das Übererfüllen von Teilnahmebedingungen im Rahmen der Bewertung der Offerten anhand von Zuschlagskriterien berücksichtigt werden kann.

E. 4.8.9 Im Folgenden gilt es aber zu prüfen, ob das Kriterium "Lohngleichheit", wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht zulässig ist, weil es nicht leistungsbezogen und nicht im Gesetz vorgesehen ist.

E. 4.8.10 Mit der neuen Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 BöB wurde das Zuschlagskriterium der Nachhaltigkeit auf Gesetzesstufe festgeschrieben. Gemäss dieser Bestimmung prüft die Auftraggeberin die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik. Zum "Auftragsbezug" lässt sich der Botschaft (BBl 2017 1051, S. 1939) Folgendes entnehmen: Während sich die Eignungskriterien auf die Fähigkeiten und Eigenschaften der Anbieterin beziehen, sind die technischen Spezifikationen und die Zuschlagskriterien stets leistungs- bzw. auftragsbezogen. Erfüllt eine Anbieterin die Teilnahmebedingungen sowie die Eignungskriterien und entspricht ihr Angebot den technischen Spezifikationen (absolute Minimal- bzw. Muss-Anforderungen für die Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags), prüft die Auftraggeberin, ob und inwiefern das Angebot die leistungsbezogenen Zuschlagskriterien erfüllt. In der Botschaft zum BöB (S. 1943) wird sodann bezüglich Zuschlagskriterien festgehalten: Zuschlagskriterien orientieren sich primär an der Leistung (sachlicher Bezug zum Beschaffungsobjekt). Der Angebotspreis ist immer, aber nur ausnahmsweise allein ausschlaggebend (Art. 41). Unzulässig wäre es, Angebote ausschliesslich anhand preisfremder Kriterien zu bewerten und auszuwählen. In Anlehnung an Artikel 21 Absatz 1 BöB werden in einer nicht abschliessenden Aufzählung mögliche Zuschlagskriterien genannt, die teilweise als sogenannte Sekundärziele zu qualifizieren sind. Ihre Berücksichtigung darf nicht zu einer Diskriminierung einzelner Anbieterinnen führen. Zur "Nachhaltigkeit" lässt sich der Botschaft (S. 1943 f.) schliesslich Folgendes entnehmen: Das Kriterium der «Nachhaltigkeit» beinhaltet die drei Dimensionen Wirtschaftlichkeit, Ökologie und Soziales. Die Dimension Umwelt wird durch die Aspekte der Umweltverträglichkeit sowie der Ressourcenschonung und -effizienz definiert. Diese Aspekte können Faktoren wie Schadstoffgehalt, Wasser-, Boden- und Luftbelastungen sowie Energie-, Wasserverbrauch oder Beeinträchtigung der Biodiversität beinhalten. Umwelt- und Ressourcenaspekte können sich auf den Beschaffungsgegenstand selbst, aber auch auf seine Herstellung, Nutzung und Entsorgung beziehen. Die Dimension Soziales ermöglicht es beispielsweise, Fair-Trade-Produkte zu beschaffen, die Beschäftigung von Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung oder die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen mitzuberücksichtigen oder Vorgaben hinsichtlich Arbeitssicherheit aufzustellen. Für die Definition der Umwelt- und Sozialaspekte und ihre Prüfung kann sich die Auftraggeberin auf international anerkannte Zertifizierungssysteme stützen. Damit vereinfachen sich die Überprüfungsmöglichkeiten und die Bewertungsprozesse. Der Nachweis, dass gleichwertige Anforderungen eingehalten werden, ist aber stets zuzulassen.

E. 4.8.11 Zuschlagskriterien nach Art. 29 Abs. 1 BöB müssen leistungsbezogen sein und folglich grundsätzlich einen sachlichen Bezug zum Leistungsgegenstand haben (vgl. E. 4.8.4 hiervor; BGE 143 II 553 E. 6.3.2., Urteil des BGer 2C_802/2021 vom 24. November 2022 E. 2.3; Locher/Oechslin, in: Handkommentar BöB, Art. 29 BöB Rz. 9).

E. 4.8.11.1 Wie bereits erwähnt, wird die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Entlöhnung im Rahmen der sozialen Dimension der Nachhaltigkeit regelmässig als Teilnahmebedingung und somit als Ausschlussgrund behandelt (vgl. E. 4.8.7 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, hat das Bundesgericht vor Inkrafttreten der BöB-Totalrevision festgehalten, dass die Berücksichtigung der Lohnhöhe als Zuschlagskriterium nur durch eine gesetzliche Grundlage möglich ist, da zwischen der Qualität des Beschaffungsgegenstandes und der Lohnhöhe keine allgemeine Erfahrungsregel existiert, wonach ein direkter Bezug zwischen der Lohnhöhe und der Qualität der Leistungen bestünde (BGE 140 I 285 E. 6.2.3 und 7.1).

E. 4.8.11.2 In der Botschaft zum neuen BöB wird nun aber ausdrücklich und nicht abschliessend erwähnt, dass unter dem sozialen Aspekt nach Art. 2 Bst. a BöB i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BöB beispielsweise ermöglicht wird, Fair-Trade-Produkte zu beschaffen, die Beschäftigung von Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung oder die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen mitzuberücksichtigen (Botschaft, a.a.O., S. 1943 f.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Revision des BöB die bis anhin geforderte Verbindung zur beschafften Leistung gelockert hat, so dass bis zu einem gewissen Grad auch Aspekte einbezogen werden dürfen, die sich auf die beteiligten Unternehmen im Allgemeinen und nicht nur auf die Herstellung der konkret beschafften Leistungen beziehen. Entsprechend weiter ist der im schweizerischen Vergaberecht vorausgesetzte Bezug zum Beschaffungsgegenstand - im Vergleich zum bisherigen Recht - zu ziehen. Somit ist nicht mehr auszuschliessen, dass auch Aspekte verlangt und bewertet werden können, die Anforderungen an das allgemeine Unternehmenshandeln enthalten, wenn das erforderlich ist, um eine sozialverträgliche und umweltgerechte Herstellung des Beschaffungsgegenstandes zu erreichen (Hauser/Piskóty, a.a.O., S. 158 f.).

E. 4.8.11.3 Nachdem der Gesetzgeber im Rahmen der Totalrevision mit Art. 2 Bst. a BöB bzw. Art. 29 Abs. 1 BöB (betreffend Zuschlagskriterien) eine formell-gesetzliche Grundlage für eine nachhaltigere Beschaffungspraxis geschaffen hat und gemessen am grossen Ermessensspielraum, welcher der Vergabestelle bei der Auswahl und der Gewichtung der Zuschlagskriterien zusteht (Art. 56 Abs. 3 BöB; vgl. E. 3 hiervor), wäre an sich nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle die "Lohngleichheit" unter dem Aspekt der Mindestanforderung sowie eine darüberhinausgehende Erfüllung als Zuschlagskriterium prüfen will. Welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, dass in casu die ganze Frauenlohnpolitik der A._______ bewertet wird, wogegen im erwähnten EuGH-Urteil "AESTE" (vgl. E. 4.8.6 hiervor) nur abgefragt wurde, ob diejenigen Personen, die den Auftrag ausführen, besser bezahlt werden als nach Tariflohn (vgl. Erwägungsgrund 97 zur Richtlinie 2014/24/EU), kann im vorliegenden Fall offengelassen werden. Immerhin ist festzuhalten, dass sich etwa eine Betreuungs- oder Reinigungsdienstleistung bzw. Eisenlegerarbeiten im Baubereich deutlich besser für soziale Kriterien eignen als eine Strombeschaffung (vgl. Rz. 38 in fine des EuGH-Urteils).

E. 4.8.11.4 Vorliegend entscheidend ist jedoch, dass die methodische Basis fehlt, um - wie von der Vergabestelle vorgesehen - prozentgenaue Unterschiede machen zu können, welche eine Differenzierung anhand eines sozialen Kriteriums zur Lohngleichstellung rechtskonform zu begründen vermögen. Bezeichnenderweise sind sämtliche Merkblätter des Gleichstellungsbüros einzig auf die Teilnahmebedingungen ausgerichtet. Dementsprechend heisst es denn auch unter der EBG-Internetrubrik "Lohngleichheit analysieren mit Logib", "die Analyseergebnisse von Logib Modul 1 und Logib Modul 2 können im öffentlichen Beschaffungswesen als Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit (Selbstdeklaration) verwendet werden" (abrufbar unter: https://www.ebg.admin.ch/de/lohngleichheit-analysieren-mit-logib). Es lassen sich keine Hinweise finden, inwieweit das Lohngleichheitsthema auch im Rahmen der Bewertung der Offerten anhand der Zuschlagskriterien eine Rolle spielen könnte. Dasselbe gilt für die Nachhaltigkeitsempfehlungen der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) und das TRIAS-Faktenblatt betreffend Nachhaltigkeit in der Beschaffung (abrufbar unter: https://www.ebg.admin.ch/de/lohngleichheit-analysieren-mit-logib). Das EBG spricht immerhin von einem fakultativen Zielwert von -2.5 Prozent (Merkblatt betreffend Anpassung der Toleranzschwelle 2024; abrufbar unter: https://www.ebg.admin.ch/de/lohngleichheit-analysieren-mit-logib). Gemäss dem Wortlaut des Gleichstellungsgesetzes wird eine Garantie der absoluten Lohngleichheit verlangt (Art. 3 Abs. 2 GlG [Diskriminierungsverbot]). Nur wegen der methodischen Unklarheit wurde in der Umsetzung für die sogenannt "nicht erklärbaren Unterschiede" ein Grenzwert von 5 Prozent weniger Lohn definiert (Merkblatt betreffend Anpassung der Toleranzschwelle 2024, a.a.O.). Damit ergibt sich im Umkehrschluss, dass mangels hinreichender Genauigkeit die methodische Basis für eine Differenzierung auf Prozente genau bis 0 Prozent nicht gegeben ist. Eine solche wäre aber (auch ausserhalb des Staatsvertragsbereichs) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Differenzierung anhand von Zuschlagskriterien.

E. 4.8.11.5 Im Ergebnis kann mit der gewählten Bewertungsmethode, die prozentgenaue Unterschiede vorsieht, ein objektiver Vergleich des relativen Wertes der Angebote nicht sichergestellt werden (vgl. Rz.51 des EuGH-Urteils "AESTE"). Entsprechend kann die Vergabestelle die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung bei der Auftragsvergabe nicht gewährleisten, weshalb die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen ist. Damit braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die Gewichtung zu beanstanden ist. Das Zuschlagskriterium Energiepreis (Z1) wird mit 90 % und das Nachhaltigkeitskriterium "Lohngleichheit zwischen Frau und Mann" (Z2) wird mit 10 % gewichtet. Nach der Rechtsprechung soll etwa die Lehrlingsausbildung nicht höher als mit 10% gewichtet werden (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 930; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (810 19 185) vom 20. November 2019 E. 4.4, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2012/27 vom 3. Juli 2012 E. 3.2). Es ist unbestritten, dass es sich bei der nachgefragten Stromlieferung um eine eher einfache und standardisierte Leistung handelt. Damit ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob es der Vergabestelle allenfalls gemäss Art. 29 Abs. 4 BöB sogar offenstehen würde, den Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises zu erteilen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2.3.1.3 hiervor) und diese nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 2.3.2.3 hiervor), gutzuheissen und die Ausschreibung im Sinne der Erwägungen zwecks Verbesserung und erneuter Publikation an die Vergabestelle zurückzuweisen ist. Die eingegangenen Offerten sind ungeöffnet an die jeweiligen Anbieter zurückzuschicken. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, noch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Dieser wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]); der Vergabestelle werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat beim Entscheid in der Hauptsache überwiegend obsiegt. Ihr sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 24'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 6.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auch der Vergabestelle ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 9 (mögliche Punkte: 0-10) ZK 2 Lohngleichheit zw. Frau und Mann

E. 10 Um eine soziale Komponente in die Zuschlagskriterien zu integrieren, sieht die Vergabestelle bezüglich des ZK2 vor, die Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann zu überprüfen. Dabei soll ein geringerer Gehaltsunterschied positiv bewertet werden und die Beurteilung wie folgt anhand der prozentualen Abweichung erfolgen: Gehaltsunterschied <=1 %: 10 Punkte Gehaltsunterschied >1 % - 2 %: 8 Punkte Gehaltsunterschied >2 % - 3 %: 6 Punkte Gehaltsunterschied >3 % - 4 %: 4 Punkte Gehaltsunterschied >4 % - 5 %: 2 Punkte Gehaltsunterschied >5 %: 0 Punkte Dabei müssen Anbieterinnen mit 100 oder mehr Arbeitnehmenden (ohne Lernende) gemäss den Ausschreibungsunterlagen (ETH-Selbstdeklaration) nachweisen, wie die Lohnpraxis überprüft wurde. Dies kann mit einer Lohngleichheitsanalyse des Standard-Analyse-Tools des Bundes (Logib), durch eine staatliche Kontrolle (Bund, Kanton, Stadt/Gemeinde) der Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann oder durch eine unabhängige Stelle gemäss dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1) geschehen. Logib ist das offizielle, kostenlose Webtool des Bundes zur Selbstanalyse der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern. Es berechnet den "unerklärten Lohnunterschied" in Prozent zwischen Frauen und Männern, bereinigt um lohnrelevante Faktoren. Als allgemeiner Toleranzwert gelten max. 5 % unerklärte Lohndifferenz.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Vergabestelle wird verpflichtet, die in diesem Verfahren eingegangenen Offerten ungeöffnet an die jeweiligen Anbieter zurückzusenden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 24'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Thomas Reidy Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Juni 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #28203; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-9902/2025

Urteil vom 18. Juni 2026

Besetzung

Richter Christian Winiger (Vorsitz),

Richterin Kathrin Dietrich, Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiber Thomas Reidy.

Parteien

A._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule ETH Zürich,

Engineering und Systeme,

Binzmühlestrasse 130, 8092 Zürich,

Vergabestelle.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen - Ausschreibung -

Lieferauftrag betreffend Projekt "ETH Zürich, Empa, Eawag, Strombeschaffung 2029 - 2030"

(SIMAP-Projektnummer #28203).

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH; nachfolgend: Vergabestelle) schrieb am 9. Dezember 2025 einen Lieferauftrag mit dem Projekttitel "ETH Zürich, Empa, Eawag, Strombeschaffung 2029 - 2030" im offenen Verfahren aus (SIMAP-Meldungsnummer #28203-01; Projekt-ID 28203). Zweck der vorliegend zu beurteilenden Ausschreibung ist die Strombeschaffung für die ETH, die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa) und die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Wasserreinigung und Gewässerschutz (Eawag) für die Jahre 2029 - 2030. Die erwartete Strombeschaffung der in Zürich, Basel, Dübendorf und St. Gallen gelegenen Standorte liegt bei etwa 130 GWh pro Jahr.

Die Ausschreibungsunterlagen konnten via Internetseite "www.simap.ch" bezogen werden. Die Vergabestelle setzte den Anbieterinnen eine Frist bis zum 21. Januar 2026 für die Einreichung ihres jeweiligen Angebots und gab ihnen bis längstens 4. Januar 2026 die Möglichkeit, Fragen zur Ausschreibung zu stellen.

B. Gegen diese Ausschreibung erhob die A._______, handelnd durch B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Es sei vorliegender Beschwerde superprovisorisch und dann definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Gleichzeitig seien die Beschwerdegegnerinnen anzuweisen, das Vergabeverfahren betreffend «ETH Zürich, Empa, Eawag, Strombeschaffung 2029-2030» (SIMAP ID 28203-01) gemäss der angefochtenen Ausschreibung vom 9.12.2025 zu sistieren. Die Beschwerdegegnerinnen seien anzuweisen, die mit der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Fristen, so insbesondere betreffend Einreichung eines Angebots, abzunehmen und sämtliche auf eine Vergabe der ausgeschriebenen Leistung ausgerichteten Handlung zu unterlassen.

2. Es sei die Ausschreibung vom 9.12.2025 betreffend «ETH Zürich, Empa, Eawag, Strombeschaffung 2029-2030» (SIMAP ID 28203-01) einschliesslich Ausschreibungsunterlagen aufzuheben und das mit der Ausschreibung in Gang gesetzte Verfahren abzubrechen und gleichzeitig seien die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten, für die ausgeschriebene Strombeschaffung ein den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen und dabei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

a) Die Produkteanforderung «Schweizer Zertifikate» sowie das Zuschlagskriterium Z2 «Lohngleichheit zwischen Frau und Mann» gemäss Ausschreibung auf SIMAP mit der Projekt-ID 28203-01 seien aufzuheben bzw. anzupassen, sodass sie den Grundsätzen des öffentlichen Beschaffungsrechts und den Bestimmungen von Art. 29 und Art. 30 Abs. 3 BöB entsprechen;

b) Diskriminierende Bestimmungen in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen seien zu unterlassen;

c) Die Zuschlagskriterien seien sachlich und leistungsbezogen zu formulieren;

d) Die Beschreibung der technischen Anforderungen sei ursprungsneutral vorzunehmen.

Unter Kostenfolge zu Lasten der Vergabestelle.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, die technische Anforderung, dass der Strom zu 100% aus erneuerbaren Energien mit Zertifikaten aus der Schweiz stammen müsse, wie auch das Zuschlagskriterium 2 "Lohngleichheit zwischen Frau und Mann" seien gesetzeswidrig und entsprechend anzupassen.

C. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2025 untersagte der Instruktionsrichter der Vergabestelle, allenfalls bereits eingegangene Offerten in dieser Ausschreibung zu öffnen. Weiter wurde sie angewiesen, die Frist zur Einreichung von schriftlichen Fragen vom 4. Januar 2026 sowie die Frist zur Einreichung der Angebote vom 21. Januar 2026 umgehend zu widerrufen, diesen Widerruf umgehend auf SIMAP zu publizieren und den ihr bekannten potenziellen Anbietenden individuell mitzuteilen. Zudem ersuchte das Gericht die Vergabestelle, zu den materiellen Rechtsbegehren sowie den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. In derselben Verfügung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Beschwerde durch die für A._______ zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnen zu lassen oder eine rechtsgenügliche Vollmacht einzureichen sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 24'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.

Mit Publikation vom 28. Dezember 2025 hob die Vergabestelle die Fristen für die Einreichung von allfälligen Fragen und für die Einreichung eines Angebots auf (SIMAP Meldungsnummer #28203-02). Bereits bekannte Anbieterinnen wurden per E-Mail individuell über die Aufhebung der Fristen informiert.

Innert der gesetzten Frist wurden sowohl der Kostenvorschuss einbezahlt und die geforderte Zeichnungsberechtigung von der Beschwerdeführerin nachgereicht.

D. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 reichte die Vergabestelle ihre Vernehmlassung mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

2. Die Beschwerde vom 22. Dezember 2025 sei abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Vorab legt die Vergabestelle dar, gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen sie in den Ausschreibungsunterlagen ein "Schweizer Stromzertifikat" verlangt habe. Alternative Nachweise resp. Drittzertifikate seien nur zugelassen, wenn sie von gleichwertigen Zertifizierungsstellen ausgestellt worden seien. Dabei habe die Anbieterin im Detail nachzuweisen, dass die Zertifizierungsstelle und das Drittzertifikat gleichwertig seien. Entsprechend sei die Ausschreibung diesbezüglich nicht diskriminierend. In Bezug auf das Zuschlagskriterium Z2 "Lohngleichheit" macht die Vergabestelle geltend, in Art. 29 Abs. 1 BöB (vollständig zitiert in E. 1.2) werde unter anderem die "Nachhaltigkeit" explizit aufgeführt. Eine Dimension der Nachhaltigkeit sei die soziale. Entsprechend halte sich die Vergabestelle mit diesem Zuschlagskriterium an die Vorgaben des Gesetzgebers.

E. Mit Replik vom 11. Februar 2026 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gemachten Ausführungen und gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Sie führte zum "Schweizer Stromzertifikat" aus, es stehe fest, dass europäische HKN-Zertifikate, welche den AIB/EECS-Standard erfüllen würden, für die submittierte Leistung der Vergabestelle geeignet seien. Entsprechend sei ein HKN-Zertifikat, das von einer europäischen Zertifizierungsstelle für eine Produktionsanlage in Europa ausgestellt worden sei, als gleichwertig zu einem HKN-Zertifikat anzusehen, das von Pronovo, der schweizerischen Zertifizierungsstelle, für eine schweizerische Anlage ausgestellt worden sei.

Die Vergabestelle habe erst am 27. Dezember 2025 die entsprechende Frage der Beschwerdeführerin auf Simap beantwortet und ihr Recht gegeben bzw. alternative gleichwertige Nachweise resp. Drittzertifikate zugelassen. Dieses Eingeständnis sei erst nach Einreichung der Beschwerde erfolgt. Entsprechend seien die Kosten des Verfahrens «in dieser Hinsicht» der Vergabestelle aufzuerlegen, da die fehlerhafte Ausschreibung Anlass zur Beschwerde gegeben habe.

Beim Kriterium Z2 "Lohngleichheit" handle es sich um ein Zuschlagskriterium, welches die Bessereinhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann honorieren wolle. Dieses sei mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage unzulässig, weil es nicht leistungsbezogen und deshalb vergabefremd sei.

F. Mit Duplik vom 12. März 2026 hielt die Vergabestelle an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2017/IV/4 E. 1.1 «Publicom»; Trüeb/Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch, Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 52 N. 8).

1.2 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt.

1.3 Die Verfügungen (vgl. E. 1.4) dieser Auftraggeberinnen (vgl. E. 1.45) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie Lieferungen und Dienstleistungen betreffen, deren Wert den für das offene Verfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (Anhang 4 Ziffer 1 BöB; vgl. E. 1.7), und es sich nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB handelt (vgl. E. 1.8; Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1 «Gare de Gruyères / travaux de génie civil»).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausschliesslich zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, unter anderem gegen die Ausschreibung des Auftrags (Art. 53 Abs. 1 Bst. a BöB). Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden (Art. 53 Abs. 2 BöB). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die SIMAP-Ausschreibung vom 9. Dezember 2025 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.

1.5 Die Vergabestelle untersteht als Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB i. V. m. Art. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010], Anhang 1 VI Ziff. 2.1.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Sie wird auch in Anhang I Annex 1 Ziff. 3.1 des revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, SR 0.632.231.422]) explizit als Vergabestelle i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB genannt.

1.6 Die Vergabestelle geht in der SIMAP-Ausschreibung vom 9. Dezember 2025 von einem "Lieferauftrag" aus und hat den Gegenstand und Umfang des Auftrags wie folgt umschrieben:

Die Ausschreibung umfasst die Stromlieferung für die Jahre 2029 - 2030 für die Standorte der ETHZ, Empa und Eawag in Zürich, Basel, Dübendorf und St. Gallen. Der Energiebezug beträgt rund 130 GWh/Jahr (davon 117 GWh für die ETH, 10 GWh für die Empa und 3 GWh für die Eawag).

Die Einstufung als Lieferauftrag ist daher zutreffend. Dieser ist in sachlicher Hinsicht grundsätzlich dem staatsvertraglichen Vergaberecht und damit auch dem BöB unterstellt (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 2 Ziff. 1.1 Bst. b zum BöB). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

1.7 Der Schwellenwert für Beschaffungen von Lieferungen durch eine Auftraggeberin nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB beträgt Fr. 230'000.- (Ziff. 1.1 Anhang 4 zum BöB). In der vorliegenden Ausschreibung beläuft sich das ausgeschriebene Beschaffungsvolumen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin als aktuelle Leistungserbringerin auf über zehn Millionen Schweizerfranken pro Jahr und liegt somit deutlich über dem Schwellenwert für Lieferungen (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 zum BöB).

1.8 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).

1.9 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

2.

2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

2.2 Das Erfordernis der formellen Beschwerde spielt im Rahmen der Anfechtung einer Ausschreibung keine Rolle (BVGE 2009/17 E.2 mit Hinweisen "Hörgeräte"), da die Ausschreibung das Beschaffungsverfahren erst initiiert. Die Legitimation zur Beschwerde setzt weiter voraus, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Ausschreibung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung hat (BVGE 2009/17, E. 3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdelegitimation ist in Verfahren gegen die Ausschreibung regelmässig massgeblich, ob die beschwerdeführende Person als "potentielle Anbieterin" der nachgefragten Dienstleistung in Frage kommt und die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens bzw. die Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit beantragt (Urteil des BGer 2C_563/2016 vom 30. Dezember 2016, E. 1.3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-7603/2024 vom 7. Juli 2025 E. 2.2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin als bisherige Lieferantin zur Beschwerde legitimiert.

2.3 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob auf sämtlich Anträge der Beschwerdeführerin eingetreten werden kann.

2.3.1 In ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2025 beantragt die Beschwerdeführerin mit Rechtsbegehren Ziff. 2, es sei die Ausschreibung vom 9. Dezember 2025 betreffend "ETH Zürich, Empa, Eawag, Strombeschaffung 2029-2030" (SIMAP-ID 28203-01) einschliesslich Ausschreibungsunterlagen aufzuheben und das mit der Ausschreibung in Gang gesetzte Verfahren abzubrechen und gleichzeitig sei die Vergabestelle zu verpflichten, für die ausgeschriebene Strombeschaffung ein den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen und dabei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

a) Die Produkteanforderung «Schweizer Zertifikate» sowie das Zuschlagskriterium Z2 "Lohngleichheit zwischen Frau und Mann" gemäss Ausschreibung auf SIMAP mit der Projekt-ID 28203-01 seien aufzuheben bzw. anzupassen, sodass sie den Grundsätzen des öffentlichen Beschaffungsrechts und den Bestimmungen von Art. 29 und Art. 30 Abs. 3 BöB entsprechen;

b) Diskriminierende Bestimmungen in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen seien zu unterlassen;

c) Die Zuschlagskriterien seien sachlich und leistungsbezogen zu formulieren;

d) Die Beschreibung der technischen Anforderungen sei ursprungsneutral vorzunehmen.

2.3.1.1 Die formellen Anforderungen an die Beschwerde ergeben sich aus Art. 52 Abs. 1 VwVG. Das Rechtsbegehren muss bestimmt abgefasst sein und angeben, welche Entscheidung von der Rechtsmittelinstanz zu fällen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Begehren bei einer erfolgreichen Beschwerde unverändert in das Dispositiv aufgenommen werden kann (Urteil B-7603/2024 E. 2.3.1; Seethaler/Bochsler in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., 2023, hiernach: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, N. 34 zu Art. 52).

2.3.1.2 Genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). Eine Nachfrist soll im Allgemeinen jedoch nur zur Verbesserung von nicht absichtlich eingegangenen Mängeln und somit einzig bei Versehen angesetzt werden (Urteil B-7603/2024 E. 2.3.2; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 109 zu Art. 52; vgl. auch BGE 134 V 162 E. 5, 108 Ia 209 E. 3).

2.3.1.3 Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, diskriminierende Bestimmungen in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen seien zu unterlassen, die Zuschlagskriterien seien sachlich und leistungsbezogen zu formulieren sowie die Beschreibung der technischen Anforderungen sei ursprungsneutral vorzunehmen, genügen den Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbegehren offensichtlich nicht. Wenn eine rechtskundig vertretene Anbieterin gegen die Ausschreibung sowie die Ausschreibungsunterlagen Beschwerde führt, ist von ihr zu verlangen, dass sie konkret aufzeigt, welche Ausschreibungsbedingungen wie und aus welchen Gründen abzuändern sind. Eine pauschale Beanstandung einer angeblichen Rechtswidrigkeit reicht dafür nicht aus. Die Beschwerdeinstanz muss erkennen können, in welche Richtung das Anfechtungsobjekt zu überprüfen ist (Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 46 zu Art. 52). Gegenstand und Ziel müssen in der Beschwerde von vornherein bestimmt sein. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die regelmässig umfangreichen Ausschreibungsunterlagen von Amtes wegen auf mögliche Fehler zu überprüfen. Da die unbestimmte Formulierung der erwähnten Rechtsbegehren nicht versehentlich erfolgt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet (vgl. auch Urteil B-7603/2024 E. 2.3.2).

Auf diese Rechtsbegehren (Beschwerdeanträge Ziff. 2 Bst. b-d) ist im Ergebnis nicht einzutreten, da sie den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht genügen.

2.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Produkteanforderung "Ziff. 2.4 Stromqualität" sei unzulässig, da in den Ausschreibungsunterlagen verlangt worden sei, dass die Stromqualität zu 100% aus erneuerbaren Energien mit Zertifikaten aus der Schweiz stammen müsse. Dies widerspreche Art. 30 Abs. 3 BöB.

2.3.2.1 In den Ausschreibungsunterlagen wurde unter Ziff. 2.4 des "Pflichtenhefts Beschrieb" vom 8. Dezember 2025 (nachfolgend: Pflichtenheft) Folgendes verlangt:

Die Stromqualität muss zu 100 % aus erneuerbaren Energien mit Zertifikaten aus der Schweiz stammen, davon müssen für die Eawag 3 GWh nach "naturemade star" zertifiziert sein.

Der Lieferant muss nach Abschluss eines Lieferjahres die Herkunftsnachweise der vereinbarten Stromqualität löschen und in geeigneter Form der Auftragsgeberin nachweisen.

In der Ausschreibung (SIMAP-Meldungsnummer #28203-01) machte die Vergabestelle darauf aufmerksam, dass Fragen zur Ausschreibung bis zum 4. Januar 2026 ausschliesslich direkt auf simap.ch gestellt werden können. Antworten auf die eingegangenen Fragen würden bis spätestens 7. Januar 2026 auf simap.ch publiziert.

Am 17. Dezember 2025 unterbreitete die Beschwerdeführerin der Vergabestelle auf dem "Fragen & Antworten Forum" folgende Frage:

In Ziffer 2.4 wird verlangt, dass die Stromqualität zu 100 % aus erneuerbaren Energien mit Zertifikaten aus der Schweiz erfolgen muss. Akzeptieren die Ausschreibenden auch Zertifikate aus Europa (d.h. mit Herkunft auch ausserhalb der Schweiz)? Diese Frage wird vor dem Hintergrund gestellt, dass das Erfordernis, dass die Zertifikate aus der Schweiz stammen müssen bzw. einen bestimmten Ursprung haben müssen, Art. 30 Abs. 3 BöB widerspricht.

Diese Frage beantwortete die Vergabestelle am 27. Dezember 2025 auf dem erwähnten Forum wie folgt:

Alternative Nachweise resp. Drittzertifikate sind nur zugelassen, wenn sie von gleichwertigen Zertifizierungsstellen ausgestellt worden sind. Die Anbieterin hat im Detail nachzuweisen, dass die Zertifizierungsstelle und das Drittzertifikat gleichwertig sind (z.B. unabhängige Stelle).

2.3.2.2 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung - des Anfechtungsgegenstandes - bildet, soweit es im Streit liegt. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bestimmen die Begehren der beschwerdeführenden Partei den Streitgegenstand (Urteil B-7603/2024 E. 2.3.3; Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N. 19; Moser, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N. 3; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 52 N. 38).

2.3.2.3 Bezüglich der Rüge zur Produkteanforderung "Ziff. 2.4 Stromqualität" bestätigt die Vergabestelle mit ihrer Antwort die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach alternative gleichwertige Nachweise bzw. Drittzertifikate zugelassen sind, wenn sie von gleichwertigen Zertifizierungsstellen ausgestellt worden sind. Diese Frage ist somit nicht mehr strittig, weshalb die entsprechende Rüge bzw. der entsprechende Antrag nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Da das Verfahren bereits eröffnet war, als das aktuelle praktische Interesse der Beschwerdeführerin an der materiellen Beurteilung dieser Frage entfallen ist, ist die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.206).

2.4 Die von der Beschwerdeführerin explizit genannten Beanstandungen zum Zuschlagskriterium Z2 "Lohngleichheit zwischen Mann und Frau" und der entsprechende Antrag (Ziff. 2 Bst. a) sind unter Beizug der Beschwerdebegründung in zureichender Form gestellt und begründet. In diesem Rahmen ist auf die Beschwerde einzutreten, zumal die Beschwerde auch fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 56 Abs. 1 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.5 Da auch der Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die verlangte Zeichnungsberechtigung bzw. Vollmacht nachgereicht wurde (Art. 11 VwVG), ergibt sich zusammenfassend, dass auf die Beschwerde im erwähnten Rahmen einzutreten ist.

3. Bei der Bedarfsermittlung, der Auswahl und der Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien verfügt die Vergabebehörde über einen breiten Ermessensspielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3 BöB). Die Vergabebehörde als öffentliche Auftraggeberin muss frei darüber bestimmen können, welche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie bezüglich Qualität, Ausstattung, Service usw. stellt, was also im einzelnen Gegenstand und Inhalt der Vergabe ist. Dem Gericht fehlen in der Regel die erforderlichen fachspezifischen und technischen Kenntnisse für die Beurteilung, welche Leistungen die Vergabestelle benötigt bzw. welche Anforderungen diese erfüllen müssen, um dem Bedarf der Vergabestelle gerecht zu werden (BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3; Urteile des BVGer B-7603/2024 E. 3, B-6972/2023 vom 23. Juli 2024 E. 5.1 und B-2584/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1 «Spectra Newsletter»; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 2011; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 564 ff.). In der Regel haben die Anbieterinnen keinen Rechtsanspruch darauf, die Beschaffung des «richtigen» Produkts zu erstreiten. Die über die Leistungsdefinition zwangsläufig bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs ist im Grundsatz vergaberechtlich nicht zu beanstanden (Urteil B-7603/2024 E. 3; Zwischenentscheid des BVGer B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 4.2 «Neubau LCA Supercomputing Center Lugano;» Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, 2008, S. 35).

Die vergaberechtlichen Transparenz-, Wettbewerbs- sowie Wirtschaftlichkeitsgebote (Art. 2 BöB) verpflichten die Vergabestelle bei öffentlichen Aufträgen, ihren Bedarf auf transparente und wettbewerbsorientierte Weise zu definieren und die technischen Spezifikationen objektiv festzulegen. Der Freiheit der Vergabestelle bei der Umschreibung des Auftrags sind allerdings Schranken gesetzt, welche sich aus dem Wettbewerbsprinzip und dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz (Art. 2 BöB) ergeben. Die Grenze liegt dort, wo die Umschreibung des Auftrags nicht sachgerecht (d.h. nicht durch den Zweck der Beschaffung gerechtfertigt) ist, oder wenn sie zum Zweck gezielter Vereitelung der Möglichkeit bestimmter Unternehmen, am Verfahren teilzunehmen, formuliert wird. Vergabebehörden dürfen die Auftragsspezifikationen vorbehältlich genügender sachlicher Gründe insbesondere nicht derart eng umschreiben, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur eine einzelne Anbieterin bzw. nur wenige Anbieterinnen für die Zuschlagserteilung in Frage kommen (Urteile des BVGer B-7603/2024 E. 3, B-6972/2023 E. 5.2, B-1570/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2 m.w.H. «Warnblitzleuchte Eflare;» Beyeler, a.a.O., Rz. 2012, FN 1901).

4.

4.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das Zuschlagskriterium Z2 "Lohngleichheit" sehe vor, je geringer der Gehaltsunterschied zwischen Frau und Mann sei, desto mehr Punkte erhalte ein Angebot. Ab einem Gehaltsunterschied von mehr als 5% würden keine Punkte mehr vergeben. Dieses Kriterium sei nicht zulässig, da es nicht leistungsbezogen sei. Denn ein geringer Gehaltsunterschied in einer Unternehmung gewähre keine erhöhte Sicherheit, dass die nachgefragte Leistung besser erbracht werde. Insbesondere habe diese Tatsache keinen Einfluss auf die physikalische Qualität oder Zuverlässigkeit der Stromlieferung.

4.2 Die Vergabestelle entgegnet, dass mit der Teilnahmebedingung "Lohngleichheit" quantitativ geprüft werde, ob die gesetzlichen Bestimmungen hierzu eingehalten würden. Qualitativ werde im Zuschlagskriterium "Lohngleichheit" zudem bewertet, wie gut die Anbieterin dieses Kriterium erfülle. Das Bundesgericht habe im Urteil BGE 139 II 489 eine sogenannte Mehreignung, bei der bestimmte Kriterien sowohl als Eignungs- als auch als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, ausdrücklich erlaubt. Weshalb dieses Zuschlagskriterium rechtswidrig sein solle, werde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert begründet.

4.3 In den bereits erwähnten breiten Ermessensspielraum bei der Auswahl und der Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien (vgl. E. 3 hiervor) greift das Bundesverwaltungsgericht nur unter qualifizierten Voraussetzungen ein. Eine Korrektur des Bewertungssystems durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nur dann in Betracht, wenn sich dieses nicht nur als möglicherweise unangemessen, sondern vielmehr als rechtsfehlerhaft erweist (Urteil des BVGer B-4086/2018 vom 12. August 2019 E. 6.4; GALLI/MOSER/LANG/Steiner, a.a.O., Rz. 1388). Die Respektierung des vorinstanzlichen Ermessens gebietet sich auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht zwar eine Mindestgewichtung des Preises verlangt, nicht aber eine solche in Bezug auf die Qualität. So gesehen muss die Rechtsprechung bei tiefer Gewichtung des Preises wohl genauer auf die Möglichkeiten einer Verzerrung achten als bei der Qualität (Urteil des BGer 2P.136/2006 vom 30. November 2006 E. 3.4 mit Hinweisen "Kantonsblatt und Gesetzessammlung LU"; Urteile des BVGer B-7603/2024 E. 4.3; B-4086/2018 E. 6.7.4; vgl. zum Ganzen Claudia Schneider Heusi, Die Bewertung des Preises, in: Zufferey/Beyeler/Scherler [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2018, Zürich 2018, S. 344 ff. mit Hinweisen).

4.4 Die Vergabebehörde ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Art. 2 Bst. b und c BöB). So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den Anbietenden bekanntgegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern (Zwischenentscheid des BVGer B-4958/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.6.1 "Projektcontrollingsystem AlpTransit"). Wenn sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben hat, handelt sie vergaberechtswidrig (Urteile des BVGer B-4457/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.3 "Präqualifikation Ittigen" und B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2 "Lüftung Belchentunnel").

4.5 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BöB legt die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB). Diese Bestimmung wird durch Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) konkretisiert, wonach die Auftraggeberin für die Überprüfung der Eignung der Anbieter die in Anhang 3 der VöB genannten Unterlagen oder Nachweise erheben und einsehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht leitete unter dem alten Recht in ständiger Rechtsprechung daraus ab, dass die Eignungskriterien auftragsspezifisch beziehungsweise leistungsbezogen sein müssen (vgl. dazu grundlegend das Urteil des BVGer B-1470/2010 vom 29. September 2010 "Privatisierung Alcosuisse I", auszugsweise publiziert als BVGE 2010/58, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Eignungskriterien können insbesondere die Erfahrung der Anbietenden betreffen (vgl. Art. 27 Abs. 2 BöB sowie den Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 E. 5.1 "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik"). Als Nachweise gelten Referenzen, bei welchen die Auftraggeberin in Erfahrung bringen kann, ob die Anbieterin ihre bisherigen Leistungen ordnungsgemäss erbracht hat (vgl. Art. 27 BöB und Anhang 3 Ziff. 12 VöB sowie die Zwischenentscheide des BVGer B-4450/2024 vom 18. Februar 2025 E. 5.2, B-5341/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.4.2.1 und B-4703/2021 E. 5.3 und E. 5.4 "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik").

4.6 Demgegenüber prüft die Vergabestelle die Angebote der geeigneten Anbieter anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien (Art. 29 Abs. 1 BöB). Gemäss Art. 40 Abs. 1 BöB werden die Angebote, sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, nach Mass-gabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Indessen hat die Rechtsprechung bereits unter altem Recht die Berücksichtigung der sogenannten "Mehreignung" insbesondere in Bezug auf Schlüsselpersonen als rechtskonform anerkannt (BGE 139 II 489 E. 2.2.4 "Mehreignung"; BVGE 2011/58 E. 12.2 "Baustellensicherheit Cornavin/Annemasse"; Urteil des BVGer B-5601/2018 vom 24. April 2019, auszugsweise publiziert als BVGE 2019 IV/2, E. 5.8.5 "Mehreignung"; Zwischenentscheide des BVGer B-4450/2024 E. 5.3 und B-5341/2024 E. 5.4.2.2). Das gilt nach neuem Recht umso mehr, als nach Art. 41 BöB das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag erhält, was die Bedeutung der Qualität betont. Wird den Vergabestellen die Möglichkeit eröffnet, die "Mehreignung" zu berücksichtigen, verringert das im Ergebnis die Bedeutung des Preises (Marc Steiner, Die Berücksichtigung der Mehreignung aus beschaffungsrechtlicher Sicht - ein Beitrag aus der Schweiz, in: European Law Reporter 2010, S. 189 ff., insb. S. 192 mit Hinweis in Fn. 49). Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich nicht um eine (unzulässige) Doppelprüfung, sondern um eine Prüfung unter verschiedenen Aspekten (BGE 139 II 489 E. 2.2.4 "Mehreignung" mit Hinweis auf Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Zürich 2004, S. 208 f.; vgl. zur Doppelprüfung auch Locher/Oechslin, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020 [nachfolgend: Handkommentar BöB], Art. 29 BöB Rz. 14 f.; Zwischenentscheide des BVGer B-5341/2024 E. 5.4.2.2 und B-4450/2024 E. 5.3).

4.7 Ferner ist bei der Auslegung von Anforderungen bzw. der Würdigung entsprechender Eignungsnachweise zu beachten, dass das Vergaberecht unter anderem den wirksamen, fairen Wettbewerb unter den Anbieterinnen stärken soll (Art. 2 Bst. d BöB) und daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa bei der Festsetzung von technischen Spezifikationen die Auswirkungen auf den Anbieterwettbewerb zu berücksichtigen sind, sodass ein hinreichender Restwettbewerb verbleibt (BVGE 2017 IV/3 E. 4.7.3 mit Hinweisen "Mobile Warnanlagen"). Dasselbe gilt auch für Eignungskriterien. Es liegt zwar in der Natur der Sache, dass durch restriktiv formulierte Eignungskriterien der Anbietermarkt enger wird. Auch im Rahmen der Festsetzung der Eignungsanforderungen ist indessen darauf zu achten, dass ein hinreichender Restwettbewerb verbleibt (BVGE 2010/58 E. 6.1 "Privatisierung Alcosuisse I"; Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.12.4 "Tunnelreinigung Gotthard Basistunnel"; siehe zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 E. 6.2.3 "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik").

4.8 Die Vergabestelle verwies in der Ausschreibung bezüglich den Eignungs- und den Zuschlagskriterien auf die weiteren Ausschreibungsunterlagen. Im Pflichtenheft werden unter Ziff. 4.2 die Eignungskriterien umschrieben. Für die Teilnahme am Submissionsverfahren müssen die aufgeführten Eignungskriterien (EK1-EK7) vollständig, mittels den geforderten Eignungsnachweisen belegt werden.

4.8.1 Unter EK5 wird die Einhaltung sozialer Mindestvorschriften verlangt. Dies ist mittels Selbstdeklaration durch das Ausfüllen und Unterzeichnen des Formulars zum Nachweis der Teilnahmebedingungen des ETH-Rats und Angabe der Lohndifferenz in % der Lohngleichheitsanalyse im Offertformular zu belegen.

Soweit die Vergabestelle das "Einhalten sozialer Mindestvorschriften" als Eignungskriterium bezeichnet, ist festzuhalten, dass das neue Recht zwischen Eignungskriterien und eignungsunabhängigen Teilnahmebedingungen präziser unterscheidet als das alte Recht (Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [nachfolgend "Botschaft", BBl 2017 1051, S. 1939 zu den "Vergabeanforderungen"]).

4.8.2 In Ziff. 5 des Pflichtenhefts werden sodann die Zuschlagskriterien aufgeführt. Die hier interessierenden Zuschlagskriterien sollen wie folgt bewertet werden:

Zuschlagskriterium

Gewichtung

Max. gewichtete Punktzahl

ZK 1

Energiepreis

90 %

9 (mögliche Punkte: 0-10)

ZK 2

Lohngleichheit zw. Frau und Mann

10 %

1 (mögliche Punkte: 0-10)

Total

100 %

10

Um eine soziale Komponente in die Zuschlagskriterien zu integrieren, sieht die Vergabestelle bezüglich des ZK2 vor, die Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann zu überprüfen. Dabei soll ein geringerer Gehaltsunterschied positiv bewertet werden und die Beurteilung wie folgt anhand der prozentualen Abweichung erfolgen:

Gehaltsunterschied 1 % - 2 %: 8 Punkte

Gehaltsunterschied >2 % - 3 %: 6 Punkte

Gehaltsunterschied >3 % - 4 %: 4 Punkte

Gehaltsunterschied >4 % - 5 %: 2 Punkte

Gehaltsunterschied >5 %: 0 Punkte

Dabei müssen Anbieterinnen mit 100 oder mehr Arbeitnehmenden (ohne Lernende) gemäss den Ausschreibungsunterlagen (ETH-Selbstdeklaration) nachweisen, wie die Lohnpraxis überprüft wurde. Dies kann mit einer Lohngleichheitsanalyse des Standard-Analyse-Tools des Bundes (Logib), durch eine staatliche Kontrolle (Bund, Kanton, Stadt/Gemeinde) der Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann oder durch eine unabhängige Stelle gemäss dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1) geschehen.

Logib ist das offizielle, kostenlose Webtool des Bundes zur Selbstanalyse der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern. Es berechnet den "unerklärten Lohnunterschied" in Prozent zwischen Frauen und Männern, bereinigt um lohnrelevante Faktoren. Als allgemeiner Toleranzwert gelten max. 5 % unerklärte Lohndifferenz.

4.8.3 Die Beschwerdeführerin vergleicht in der Replik die vorliegend zu beurteilende Konstellation mit den Erwägungen im Urteil des BGer 2D_58/2013 vom 24. September 2014 (BGE 140 I 285). In diesem Urteil sei es der Stadt Genf nicht gelungen, den Beweis zu erbringen, dass für die submittierte Reinigungsleistung ein automatischer Zusammenhang zwischen dem Gehaltsniveau und der Qualität der Leistung bestehe. In der Folge habe das Bundesgericht die Rechtmässigkeit des kantonalen Urteils bestätigt und nicht leistungsbezogene Kriterien als vergabefremd angesehen.

4.8.4 Obwohl schon nach dem bisherigen schweizerischen Vergaberecht ökologisch orientierte Zuschlagskriterien bis zu einem gewissen Grad zulässig waren, war trotzdem weitgehend unbestritten, dass Kriterien, die keinen hinreichenden Bezug zum Beschaffungsgegenstand aufwiesen, als vergabefremd angesehen wurden und nur gestützt auf eine besondere gesetzliche Grundlage berücksichtigt werden durften (BGE 140 I 285 E. 5.2 und 7.1, BGE 139 II 489 E. 2.2.1; Urteil des BVGer B-4288/2014 vom 25. März 2015 E. 4.4; Marc Steiner, Die Berücksichtigung sozialer Aspekte im Rahmen der öffentlichen Beschaffung, Bern 2017, S. 59 ff.); Martin Beyeler, Kaffee: Bio und Fair Trade, BR 2012, S. 262). In Bezug auf vergabefremde Zuschlagskriterien musste daher zur Vermeidung von Missbrauch die sachliche Begründetheit des Kriteriums im Hinblick auf das konkrete Beschaffungsgeschäft geprüft werden. Gerade bei der Statuierung und Anwendung vergabefremder Zuschlagskriterien waren die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz zu beachten (Urteil des BVGer B-4288/2014 E. 4.4). Ausserdem waren ihrer Gewichtung mit Blick auf den Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots Grenzen gesetzt (Markus Lanther, Die Bewertung der Lehrlingsausbildung im Vergaberecht, in: ZBl 114 [2013] S. 601 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.8.5 Mit der Totalrevision des BöB und der Inkraftsetzung per 1. Januar 2021 wurde im neuen Zweckartikel (Art. 2 BöB) zum Ausdruck gebracht, dass sich der Gesetzgeber eine Änderung in der Beschaffungskultur wünscht: Weg vom reinen Preis- hin zum Qualitätswettbewerb. Entsprechend wird überwiegend von einem "Paradigmenwechsel" in der Beschaffungspolitik gesprochen (vgl. Hauser/Piskóty, Nachhaltige öffentliche Beschaffung, 2023, S. 27 m.w.H.). Die öffentlichen Mittel sollen dabei wirtschaftlich und volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltig eingesetzt werden (Art. 2 Bst. a BöB). Gemäss Art. 41 BöB soll nicht mehr das wie bis anhin "wirtschaftlich günstigste", sondern das "vorteilhafteste" Angebot den Zuschlag erhalten. Auch mit dieser Wortwahl unterstreicht der Gesetzgeber, dass er Qualitätsaspekten mehr Gewicht zumessen will.

Obwohl die Zweckbestimmung von Art. 2 Bst. a BöB keine verbindlichen Rechte und Pflichten begründet, wird sie doch bei der Auslegung von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes von Bedeutung sein. Denn mit der Verankerung der Nachhaltigkeit im Zweckartikel stellt der Gesetzgeber klar, dass dieses Kriterium bei der Wahl des besten Anbieters in allen Verfahrensabschnitten der Beschaffung zur Anwendung kommen kann (Federica De Rossa Gisimundo: Nachhaltigkeit und Protektionismus im öffentlichen Beschaffungswesen, in: recht, Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis, Nr. 3/19, S. 168 m.w.H.).

Auch in einzelnen Kantonen wird die Nachhaltigkeit in den Vergabeerlassen vermehrt umgesetzt. So führt beispielsweise das revidierte Tessiner Vergabegesetz in Art. 32 Abs. 1 della legge del 20 febbraio 2001 sulle comesse pubbliche (CAN 730.100, LCPubb) unter anderem das Zuschlagskriterium "soziale Verantwortung" ("responsabilità sociale") ein. Der kantonale Gesetzgeber wollte damit das Grundprinzip der sozialen Verantwortlichkeit der Unternehmen im Sinne der Corporate Social Responsibility (CSR) gesetzlich verankern. Damit wird ermöglicht, CSR-Anforderungen, wie unter anderem Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Verwirklichung einer effektiven Chancengleichheit von Frau und Mann in Führungspositionen, zu berücksichtigen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen (vgl. De Rossa Gisimundo, a.a.O., S. 171 f.).

4.8.6 Die Rechtsprechung des EuGH und die herrschende Lehre zum EU-Vergaberecht verneinten bisher für das EU-Vergaberecht mehrheitlich die Frage, ob auch ein genügender sachlicher Bezug zum Beschaffungsgegenstand für Aspekte des allgemeinen Verhaltens des Unternehmens bestehen kann. Entsprechend bestand kein genügender sachlicher Zusammenhang bei Zuschlagskriterien und Ausführungsbestimmungen in Bezug auf die allgemeine Unternehmenspolitik und es wurde weitgehend als unzulässig betrachtet, von den Bietern eine bestimmte Politik der sozialen oder ökologischen Verantwortung zu verlangen. Entsprechend wäre es nicht zulässig gewesen, von den Bietern eine vorbildliche Politik der Chancengleichheit im Unternehmen im Allgemeinen als Zuschlagskriterium zu bewerten (vgl. die Ausführungen zu den Urteilen des EuGH "Max Havelaar" vom 10. Mai 2012 [Rs. C. 368/2010], "Wienstrom" vom 4. Dezember 2003 [Rs. C-448/01], "Concordia" vom 17. September 2002 [Rs. C-513/99], "Evropaïki Dynamiki" vom 8. Juli 2010 [Rs. T-331/06], und zu den Lehrmeinungen zum EU-Vergaberecht, in: Hauser/Piskóty, a.a.O., S. 103 ff.).

Immerhin ist mit Blick auf Art. 67 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004//EG (ABl. 2014 L 94/65) davon auszugehen, dass der Begriff "Verbindung mit dem Auftragsgegenstand" weit auszulegen ist. Denn danach stehen Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäss dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen (Hauser/Piskóty, a.a.O., S. 107).

Hauser/Piskóty bringen in diesem Zusammenhang einen Vorbehalt in Bezug auf die Erfüllung einer bestimmten Corporate Social Responsibility Policy an. Demnach würden Zuschlagskriterien als unzulässig betrachtet, die darauf abstellen, ob die Geschlechter im Management gleich vertreten sind (Hauser/Piskóty, a.a.O., Rz. 303). Das bedeutet aber gerade nicht, dass sie damit auch die Übererfüllung von Teilnahmebedingungen in Frage stellen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sodann mit Urteil vom 5. März 2026 in der Rechtssache C-210/24 "AESTE" entschieden, dass Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 mangels Aufzählung einer abschliessenden Liste von Zuschlagskriterien es dem öffentlichen Auftraggeber erlaubt, Zuschlagskriterien mit sozialen Aspekten festzulegen, sofern die diese Aspekte betreffenden Kriterien mit dem Gegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen (Rz. 38). Der EuGH führte weiter aus, dass die Zusage zu einer übertariflichen Bezahlung ein zulässiges soziales Zuschlagskriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sein kann und insoweit die Verknüpfung von Vergaberecht und Sozialpolitik stärkt. Der EUGH legte in diesem Urteil fest, dass ein solches Vorgehen unter folgenden Voraussetzungen im Einklang mit der Vergaberichtlinie 2014/24/EU steht:

Es muss einen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand geben (Rz. 43 u. 48). Ein solches Kriterium ist somit zulässig, wenn es sich direkt auf das für die Vertragserfüllung eingesetzte Personal bezieht. Besonders bei arbeitsintensiven Dienstleistungen (wie Pflegeleistungen oder sozialen Diensten) dürfte eine bessere Bezahlung zu höherer Qualität, Kontinuität und geringerer Personalfluktuation führen.

Es darf keine unbegrenzte Wahlfreiheit geben: Der Vergabebehörde darf keine willkürliche Entscheidungsgewalt eingeräumt werden. Neben den sozialen Komponenten muss stets ein Kostenkriterium eine faire Ermittlung des wirtschaftlichen günstigen Angebots sichern (Erwägungsgrund 92 zur Richtlinie 2014/24/EU).

Die vergaberechtlichen Grundsätze müssen eingehalten werden. Entsprechend muss das Kriterium transparent, verhältnismässig und diskriminierungsfrei ausgestaltet sein und soll die Gleichbehandlung bei der Auftragsvergabe gewährleisten, um einen objektiven Vergleich des relativen Wertes der Angebote sicherzustellen (Rz. 51).

4.8.7 Als Teilnahmebedingung hält das BöB fest, dass für die im Inland zu erbringenden Leistungen die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen vergibt, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten (Art. 12 Abs. 1 BöB). Diese Norm stellt eine absolute Voraussetzung dar, deren Nichterfüllung zum Ausschluss des Angebots aus dem Vergabeverfahren führt, unabhängig von dessen wirtschaftlicher Attraktivität (vgl. betreffend Kontrolle der Einhaltung der Lohngleichheit im öffentlichen Beschaffungswesen des Bundes: Urteil des BGer 2C_1007/2022 vom 15. Januar 2025 E. 3 ff.).

4.8.8 In der hier zu beurteilenden Ausschreibung wird das Thema "Lohngleichheit" zusätzlich noch als Zuschlagskriterium berücksichtigt. Zuschlagskriterien im Sinne von Art. 29 BöB dienen der Bewertung und Gewichtung der Angebote unter denjenigen Anbietern, welche die Eignungskriterien erfüllt haben, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln (vgl. zu sozialen Zuschlagskriterien etwa das Urteil des BVGer B-1714/2022 vom 19. September 2023 E. 11 «Transportwagen»). Diese Kriterien müssen grundsätzlich einen sachlichen Bezug zum Beschaffungsgegenstand aufweisen (vgl. E. 4.8.10 hiernach). Da die Lohngleichheit eine gesetzliche Mindestvoraussetzung für die Teilnahme ist, könnte hierfür, sofern die Lohngleichheitsfrage mit "erfüllt" oder "nicht erfüllt" zu beantworten wäre, keine zusätzlichen Punkte im Rahmen der Preis-Leistungs-Bewertung verliehen werden. Eine solche Vorgehensweise wäre systemwidrig, zumal sie implizieren würde, dass die Einhaltung der Lohngleichheit optional wäre.

In casu wird das Kriterium "Lohngleichheit" über das Erfüllen der Teilnahmebedingung hinaus graduell bewertet. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht unzulässig, wenn eine gewisse Mindestanforderung als Eignungskriterium bzw. gesetzlich als Teilnahmebedingung verlangt und eine darüberhinausgehende Erfüllung als Zuschlagskriterium gewichtet wird. Es handelt sich bei dieser Vorgehensweise auch nicht um eine Doppelprüfung, sondern um eine zulässige Prüfung unter verschiedenen Aspekten (BGE 139 II 489 E. 2.2.4 m.w.H.; vgl. auch E. 4.6 hiervor).

Demnach ist nach dem Gesagten der Schluss zu ziehen, dass - wie die Mehreignung - auch das Übererfüllen von Teilnahmebedingungen im Rahmen der Bewertung der Offerten anhand von Zuschlagskriterien berücksichtigt werden kann.

4.8.9 Im Folgenden gilt es aber zu prüfen, ob das Kriterium "Lohngleichheit", wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht zulässig ist, weil es nicht leistungsbezogen und nicht im Gesetz vorgesehen ist.

4.8.10 Mit der neuen Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 BöB wurde das Zuschlagskriterium der Nachhaltigkeit auf Gesetzesstufe festgeschrieben. Gemäss dieser Bestimmung prüft die Auftraggeberin die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.

Zum "Auftragsbezug" lässt sich der Botschaft (BBl 2017 1051, S. 1939) Folgendes entnehmen:

Während sich die Eignungskriterien auf die Fähigkeiten und Eigenschaften der Anbieterin beziehen, sind die technischen Spezifikationen und die Zuschlagskriterien stets leistungs- bzw. auftragsbezogen. Erfüllt eine Anbieterin die Teilnahmebedingungen sowie die Eignungskriterien und entspricht ihr Angebot den technischen Spezifikationen (absolute Minimal- bzw. Muss-Anforderungen für die Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags), prüft die Auftraggeberin, ob und inwiefern das Angebot die leistungsbezogenen Zuschlagskriterien erfüllt.

In der Botschaft zum BöB (S. 1943) wird sodann bezüglich Zuschlagskriterien festgehalten:

Zuschlagskriterien orientieren sich primär an der Leistung (sachlicher Bezug zum Beschaffungsobjekt). Der Angebotspreis ist immer, aber nur ausnahmsweise allein ausschlaggebend (Art. 41). Unzulässig wäre es, Angebote ausschliesslich anhand preisfremder Kriterien zu bewerten und auszuwählen.

In Anlehnung an Artikel 21 Absatz 1 BöB werden in einer nicht abschliessenden Aufzählung mögliche Zuschlagskriterien genannt, die teilweise als sogenannte Sekundärziele zu qualifizieren sind. Ihre Berücksichtigung darf nicht zu einer Diskriminierung einzelner Anbieterinnen führen.

Zur "Nachhaltigkeit" lässt sich der Botschaft (S. 1943 f.) schliesslich Folgendes entnehmen:

Das Kriterium der «Nachhaltigkeit» beinhaltet die drei Dimensionen Wirtschaftlichkeit, Ökologie und Soziales. Die Dimension Umwelt wird durch die Aspekte der Umweltverträglichkeit sowie der Ressourcenschonung und -effizienz definiert. Diese Aspekte können Faktoren wie Schadstoffgehalt, Wasser-, Boden- und Luftbelastungen sowie Energie-, Wasserverbrauch oder Beeinträchtigung der Biodiversität beinhalten. Umwelt- und Ressourcenaspekte können sich auf den Beschaffungsgegenstand selbst, aber auch auf seine Herstellung, Nutzung und Entsorgung beziehen. Die Dimension Soziales ermöglicht es beispielsweise, Fair-Trade-Produkte zu beschaffen, die Beschäftigung von Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung oder die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen mitzuberücksichtigen oder Vorgaben hinsichtlich Arbeitssicherheit aufzustellen. Für die Definition der Umwelt- und Sozialaspekte und ihre Prüfung kann sich die Auftraggeberin auf international anerkannte Zertifizierungssysteme stützen. Damit vereinfachen sich die Überprüfungsmöglichkeiten und die Bewertungsprozesse. Der Nachweis, dass gleichwertige Anforderungen eingehalten werden, ist aber stets zuzulassen.

4.8.11 Zuschlagskriterien nach Art. 29 Abs. 1 BöB müssen leistungsbezogen sein und folglich grundsätzlich einen sachlichen Bezug zum Leistungsgegenstand haben (vgl. E. 4.8.4 hiervor; BGE 143 II 553 E. 6.3.2., Urteil des BGer 2C_802/2021 vom 24. November 2022 E. 2.3; Locher/Oechslin, in: Handkommentar BöB, Art. 29 BöB Rz. 9).

4.8.11.1 Wie bereits erwähnt, wird die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Entlöhnung im Rahmen der sozialen Dimension der Nachhaltigkeit regelmässig als Teilnahmebedingung und somit als Ausschlussgrund behandelt (vgl. E. 4.8.7 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, hat das Bundesgericht vor Inkrafttreten der BöB-Totalrevision festgehalten, dass die Berücksichtigung der Lohnhöhe als Zuschlagskriterium nur durch eine gesetzliche Grundlage möglich ist, da zwischen der Qualität des Beschaffungsgegenstandes und der Lohnhöhe keine allgemeine Erfahrungsregel existiert, wonach ein direkter Bezug zwischen der Lohnhöhe und der Qualität der Leistungen bestünde (BGE 140 I 285 E. 6.2.3 und 7.1).

4.8.11.2 In der Botschaft zum neuen BöB wird nun aber ausdrücklich und nicht abschliessend erwähnt, dass unter dem sozialen Aspekt nach Art. 2 Bst. a BöB i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BöB beispielsweise ermöglicht wird, Fair-Trade-Produkte zu beschaffen, die Beschäftigung von Personen mit einer gesundheitlichen Einschränkung oder die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen mitzuberücksichtigen (Botschaft, a.a.O., S. 1943 f.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Revision des BöB die bis anhin geforderte Verbindung zur beschafften Leistung gelockert hat, so dass bis zu einem gewissen Grad auch Aspekte einbezogen werden dürfen, die sich auf die beteiligten Unternehmen im Allgemeinen und nicht nur auf die Herstellung der konkret beschafften Leistungen beziehen. Entsprechend weiter ist der im schweizerischen Vergaberecht vorausgesetzte Bezug zum Beschaffungsgegenstand - im Vergleich zum bisherigen Recht - zu ziehen. Somit ist nicht mehr auszuschliessen, dass auch Aspekte verlangt und bewertet werden können, die Anforderungen an das allgemeine Unternehmenshandeln enthalten, wenn das erforderlich ist, um eine sozialverträgliche und umweltgerechte Herstellung des Beschaffungsgegenstandes zu erreichen (Hauser/Piskóty, a.a.O., S. 158 f.).

4.8.11.3 Nachdem der Gesetzgeber im Rahmen der Totalrevision mit Art. 2 Bst. a BöB bzw. Art. 29 Abs. 1 BöB (betreffend Zuschlagskriterien) eine formell-gesetzliche Grundlage für eine nachhaltigere Beschaffungspraxis geschaffen hat und gemessen am grossen Ermessensspielraum, welcher der Vergabestelle bei der Auswahl und der Gewichtung der Zuschlagskriterien zusteht (Art. 56 Abs. 3 BöB; vgl. E. 3 hiervor), wäre an sich nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle die "Lohngleichheit" unter dem Aspekt der Mindestanforderung sowie eine darüberhinausgehende Erfüllung als Zuschlagskriterium prüfen will. Welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, dass in casu die ganze Frauenlohnpolitik der A._______ bewertet wird, wogegen im erwähnten EuGH-Urteil "AESTE" (vgl. E. 4.8.6 hiervor) nur abgefragt wurde, ob diejenigen Personen, die den Auftrag ausführen, besser bezahlt werden als nach Tariflohn (vgl. Erwägungsgrund 97 zur Richtlinie 2014/24/EU), kann im vorliegenden Fall offengelassen werden. Immerhin ist festzuhalten, dass sich etwa eine Betreuungs- oder Reinigungsdienstleistung bzw. Eisenlegerarbeiten im Baubereich deutlich besser für soziale Kriterien eignen als eine Strombeschaffung (vgl. Rz. 38 in fine des EuGH-Urteils).

4.8.11.4 Vorliegend entscheidend ist jedoch, dass die methodische Basis fehlt, um - wie von der Vergabestelle vorgesehen - prozentgenaue Unterschiede machen zu können, welche eine Differenzierung anhand eines sozialen Kriteriums zur Lohngleichstellung rechtskonform zu begründen vermögen.

Bezeichnenderweise sind sämtliche Merkblätter des Gleichstellungsbüros einzig auf die Teilnahmebedingungen ausgerichtet. Dementsprechend heisst es denn auch unter der EBG-Internetrubrik "Lohngleichheit analysieren mit Logib", "die Analyseergebnisse von Logib Modul 1 und Logib Modul 2 können im öffentlichen Beschaffungswesen als Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit (Selbstdeklaration) verwendet werden" (abrufbar unter: https://www.ebg.admin.ch/de/lohngleichheit-analysieren-mit-logib).

Es lassen sich keine Hinweise finden, inwieweit das Lohngleichheitsthema auch im Rahmen der Bewertung der Offerten anhand der Zuschlagskriterien eine Rolle spielen könnte. Dasselbe gilt für die Nachhaltigkeitsempfehlungen der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) und das TRIAS-Faktenblatt betreffend Nachhaltigkeit in der Beschaffung (abrufbar unter: https://www.ebg.admin.ch/de/lohngleichheit-analysieren-mit-logib). Das EBG spricht immerhin von einem fakultativen Zielwert von -2.5 Prozent (Merkblatt betreffend Anpassung der Toleranzschwelle 2024; abrufbar unter: https://www.ebg.admin.ch/de/lohngleichheit-analysieren-mit-logib).

Gemäss dem Wortlaut des Gleichstellungsgesetzes wird eine Garantie der absoluten Lohngleichheit verlangt (Art. 3 Abs. 2 GlG [Diskriminierungsverbot]). Nur wegen der methodischen Unklarheit wurde in der Umsetzung für die sogenannt "nicht erklärbaren Unterschiede" ein Grenzwert von 5 Prozent weniger Lohn definiert (Merkblatt betreffend Anpassung der Toleranzschwelle 2024, a.a.O.). Damit ergibt sich im Umkehrschluss, dass mangels hinreichender Genauigkeit die methodische Basis für eine Differenzierung auf Prozente genau bis 0 Prozent nicht gegeben ist. Eine solche wäre aber (auch ausserhalb des Staatsvertragsbereichs) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Differenzierung anhand von Zuschlagskriterien.

4.8.11.5 Im Ergebnis kann mit der gewählten Bewertungsmethode, die prozentgenaue Unterschiede vorsieht, ein objektiver Vergleich des relativen Wertes der Angebote nicht sichergestellt werden (vgl. Rz.51 des EuGH-Urteils "AESTE"). Entsprechend kann die Vergabestelle die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung bei der Auftragsvergabe nicht gewährleisten, weshalb die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen ist.

Damit braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die Gewichtung zu beanstanden ist. Das Zuschlagskriterium Energiepreis (Z1) wird mit 90 % und das Nachhaltigkeitskriterium "Lohngleichheit zwischen Frau und Mann" (Z2) wird mit 10 % gewichtet. Nach der Rechtsprechung soll etwa die Lehrlingsausbildung nicht höher als mit 10% gewichtet werden (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 930; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (810 19 185) vom 20. November 2019 E. 4.4, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2012/27 vom 3. Juli 2012 E. 3.2). Es ist unbestritten, dass es sich bei der nachgefragten Stromlieferung um eine eher einfache und standardisierte Leistung handelt. Damit ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob es der Vergabestelle allenfalls gemäss Art. 29 Abs. 4 BöB sogar offenstehen würde, den Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises zu erteilen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 2.3.1.3 hiervor) und diese nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 2.3.2.3 hiervor), gutzuheissen und die Ausschreibung im Sinne der Erwägungen zwecks Verbesserung und erneuter Publikation an die Vergabestelle zurückzuweisen ist. Die eingegangenen Offerten sind ungeöffnet an die jeweiligen Anbieter zurückzuschicken.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, noch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Dieser wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

6.

6.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]); der Vergabestelle werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat beim Entscheid in der Hauptsache überwiegend obsiegt. Ihr sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 24'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

6.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Auch der Vergabestelle ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Vergabestelle wird verpflichtet, die in diesem Verfahren eingegangenen Offerten ungeöffnet an die jeweiligen Anbieter zurückzusenden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 24'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Christian Winiger

Thomas Reidy

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 23. Juni 2026

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;

Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #28203;

Gerichtsurkunde)