Öffentliches Beschaffungswesen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführerin wird im Evaluationsbericht betreffend die Preise von Grundauftrag und Optionen (Ziff. 3.1 auf Seite 5 des Evaluationsberichtes) und in die Benotung des Angebotes der Beschwerdegegnerin in Anhang 2 zum Evaluationsbericht (S. 19 ff.) im Sinne der Erwägungen Einsicht gewährt.
E. 1.2 Die Akten gemäss Ziff. 1.1 hiervor werden der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2024 zugestellt, soweit dem Gericht bis am 14. Oktober 2024 (vorab in elektronischer Form) nicht seitens der Vergabestelle oder der Beschwerdegegnerin angezeigt wird, dass gegen die vorliegende Verfügung eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erwogen wird.
E. 2 Über die Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung wird im Endentschied befunden.
E. 3 Diese Verfügung geht (vorab in elektronischer Form) an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Instruktionsrichter: Marc Steiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. Oktober 2024
Dispositiv
- 1.1. Der Beschwerdeführerin wird im Evaluationsbericht betreffend die Preise von Grundauftrag und Optionen (Ziff. 3.1 auf Seite 5 des Evaluationsberichtes) und in die Benotung des Angebotes der Beschwerdegegnerin in Anhang 2 zum Evaluationsbericht (S. 19 ff.) im Sinne der Erwägungen Einsicht gewährt. 1.2. Die Akten gemäss Ziff. 1.1 hiervor werden der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2024 zugestellt, soweit dem Gericht bis am 14. Oktober 2024 (vorab in elektronischer Form) nicht seitens der Vergabestelle oder der Beschwerdegegnerin angezeigt wird, dass gegen die vorliegende Verfügung eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erwogen wird.
- Über die Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung wird im Endentschied befunden.
- Diese Verfügung geht (vorab in elektronischer Form) an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Instruktionsrichter: Marc Steiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 60 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. B-5341/2024 stm/bub/bni Zwischenverfügungvom 10. Oktober 2024 In der Beschwerdesache Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Galli, Grossenbacher Rechtsanwälte AG, Zentralstrasse 44, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Julia Bhend und/oder Alexandra Williams-Winter,Probst Partner AG Rechtsanwälte, Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur, Vergabestelle, Z._______, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marco Kaeslin, Kaeslin Bänziger David & Partner, Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlag betreffend das Projekt "Kleiderlogistik BAZG" (SIMAP-Meldungsnummer 1432649; Projekt-ID 259874), wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die auf der Internetplattform simap.ch am 6. August 2024 publizierte Verfügung der Vergabestelle betreffend den Zuschlag im Beschaffungsverfahren "Kleiderlogistik BAZG" (SIMAP-Meldungsnummer 1432649; Projekt-ID 259874) Beschwerde erhob, und insbesondere beantragte, (1) es sei die Zuschlagsverfügung der Vergabestelle vom 6. August 2024 vollumfänglich aufzuheben und (2) es sei der Zuschlag direkt der Beschwerdeführerin zu erteilen, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls den prozessualen Antrag stellte, der Beschwerde sei, zunächst superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ausserdem beantragte, es sei ihr umfassende Einsicht in die Akten, welche Grundlage der hier angefochtenen Verfügungen bilden bzw. in deren Zusammenhang stehen, zu gewähren, dass die Vergabestelle mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 ihre Stellungnahme zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin sowie die Verfahrensakten eingereicht und beantragt hat, der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin sei keine Einsicht in die im Aktenverzeichnis speziell gekennzeichneten Unterlagen zu gewähren, dass sich die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 konstituiert und insbesondere den Antrag gestellt hat, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen, dass sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 jeweils die für sie bestimmte Fassung der Stellungnahme der Vergabestelle vom 2. Oktober 2024 (inkl. Beilagen 1 bis 7) und der Vergabeakten (inkl. Aktenverzeichnis) zugestellt worden sind, dass in der Folge der Vergabestelle mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2024 ein gerichtlicher Abdeckungsvorschlag des Evaluationsberichtes zur umgehenden Stellungnahme zugestellt worden ist, dass in diesem gerichtlichen Abdeckungsvorschlag bereits die vorliegend zu beurteilenden Offenlegungen enthalten waren betreffend die angebotenen Preis der Beschwerdeführerin für Grundauftrag und Option einerseits und betreffend die Detailbewertung der Offerte der Beschwerdegegnerin mit jeweils in Prozent angegebenen Beurteilungen mitsamt den Punktezahlen andererseits, dass mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2024 ausserdem der Beschwerdegegnerin der sie betreffende Auszug des gerichtlichen Abdeckungsvorschlages des Evaluationsberichts zur umgehenden Stellungnahme zugestellt worden ist nebst der an sie gerichtete instruktionsrichterlicher Aktennotiz vom 3. Oktober 2024, aus welcher hervorgeht, was das Gericht offenzulegen gedenkt, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 ihre Stellungnahme zu den gerichtlichen Abdeckungsvorschlägen vom 3. und 4. Oktober 2024 eingereicht hat, und mitteilt, sie sei mit den Abdeckungsvorschlägen des Gerichts gemäss Verfügung vom 3. Oktober 2024 im Wesentlichen - mit Ausnahme zweier Aspekte - einverstanden, dass die Vergabestelle entsprechend zuhanden der Beschwerdeführerin einen Evaluationsbericht mit einem im Vergleich zum gerichtlichen Abdeckungsvorschlag vom 3. Oktober 2024 leicht angepassten Abdeckungsvorschlag (datiert vom 4. Oktober 2024) eingereicht und ausgeführt hat, diese Version dürfe der Beschwerdeführerin einzig dann zugestellt werden, wenn die Beschwerdegegnerin der Offenlegung der Preisaufteilung zwischen Grundauftrag und Option (Ziff. 3.1 auf S. 5) zugestimmt habe, dass die Vergabestelle in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 weiter dahingehend Stellung genommen hat, dass die Benotung der Beschwerdegegnerin in Anhang 2 zum Evaluationsbericht (S. 19 ff.; gemäss dem gerichtlichen Abdeckungsvorschlag zwecks Offenlegung der Detailbewertung der Offerte der Zuschlagsempfängerin) gegenüber der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen sei, dass die Vergabestelle mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 eine Stellungnahme zur am selben Tag vorab in elektronischer Form zugestellten Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2024 eingereicht hat und darin ausführt, sie stelle klar, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 - entgegen der Darstellung des Gerichtes auf Seite 2 besagter Verfügung - die Offenlegung der Benotung der Beschwerdegegnerin nicht von deren Zustimmung abhängig gemacht habe, sondern unmissverständlich ausgeführt habe, dass und weshalb die Detailbenotung in Anhang 2 zum Evaluationsbericht nicht offenzulegen sei, und deren Offenlegung nicht von der Zustimmung der Beschwerdegegnerin abhängig zu machen sei, dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 ihre Stellungnahme zu den gerichtlichen Abdeckungsvorschlägen vom 4. und 8. Oktober 2024 eingereicht hat, und mitteilt, sie sei mit den Abdeckungsvorschlägen des Gerichts gemäss Verfügung vom 4. Oktober 2024 grundsätzlich - mit Ausnahme zweier Aspekte - einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin weiter ausführt, sie sei weder mit einer Offenlegung der Preise von Grundauftrag und Optionen (Ziff. 3.1 auf Seite 5 des Evaluationsberichtes) noch mit einer Offenlegung der Benotung ihres Angebotes in Anhang 2 zum Evaluationsbericht (S. 19 ff.) gegenüber der Beschwerdeführerin einverstanden, dass in der Folge der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2024 eine gerichtliche Version des Evaluationsberichts zugestellt wurde, welche die unbestritten gebliebenen Offenlegungen gemäss gerichtlichem Abdeckungsvorschlag enthält, in welcher folgerichtig die Seite 5 betreffend Offertpreise der Zuschlagsempfängerin für Grundauftrag und Option ebenso fehlt wie die Detailbewertung gemäss Anhang 2, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bestimmt, soweit das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG), dass gemäss Art. 57 Abs. 2 BöB der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren ist, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, dass in Submissionsbeschwerdeverfahren ohne Zustimmung der Betroffenen insbesondere kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten besteht, weil das in anderen Bereichen übliche Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Interesse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie des in den Offertunterlagen zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-hows zurückzutreten hat (vgl. Art. 51 Abs. 4 Bst. b und Art. 11 Bst. e BöB; BGE 139 II 489 E. 3.3 "Prozesssteuerungen und Leitsystem"; Urteil des BVGer B-6985/2023 vom 5. März 2024 E. 4.1 "Kasernenmobiliar aus Holz"), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Geschäftsgeheimnisse als (1) alle weder offenkundigen noch allgemein zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), (2) die der Geheimnisherr tatsächlich geheimhalten will (Geheimhaltungswille) und (3) an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes (objektives) Geheimhaltungsinteresse hat, qualifiziert werden, wobei massgebend ist, ob die geschäftlich relevanten Informationen objektiv gesehen als geheimhaltungswürdig gelten (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1 und Urteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3, je mit Hinweisen), dass das Ziel des Rechtsmittelverfahrens in Beschaffungssachen ist, das Vorgehen der Vergabestelle nachvollziehbar zu machen, unter anderem mit Hilfe der Akteneinsicht (Zwischenverfügung des BVGer B-1606/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.4 mit Hinweisen "Mediamonitoring ETH-Bereich"; Zwischenentscheid B-2675/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 6.6 "Ersatzbeschaffung Billettautomaten"), dass in Bezug auf den Evaluationsbericht als Kernstück der Dokumentation (vgl. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 BöB) besonders darauf zu achten ist, dass bei Abdeckungen die Verhältnismässigkeit gewahrt wird (Zwischenverfügung des BVGer B-1606/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 mit Hinweisen "Mediamonitoring ETH-Bereich"), dass die Vergabestelle in Bezug auf die Offenlegung der Preise der Beschwerdegegnerin festhält, dass es dieser anheimstehe, diesbezüglich ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen (Stellungnahme der Vergabestelle vom 7. Oktober 2024, Rz. 7), dass die Beschwerdegegnerin hierzu in ihrer Stellungnahme beantragt, die Preisaufteilung zwischen Grundauftrag und Option (Ziff. 3.1, S. 5 des Evaluationsberichtes) sei der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen, zumal der Beschwerdeführerin mit der Offenlegung des Gesamtpreises bereits alle Informationen vorlägen, welche sie zur Begründung ihrer Beschwerde benötige (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024, Rz. 6), dass die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Antrages vorbringt, der Beschwerdeführerin sei der Gesamtpreis ja bereits offengelegt worden und die Kalkulation desselben stelle ein Geschäftsgeheimnis dar (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024, Rz. 6), dass die Beschwerdegegnerin weiter ausführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin könnten aufgrund der der Beschwerdeführerin bereits bekannten Informationen beurteilt werden, weshalb die Preisaufteilung zwischen Grundauftrag und Optionen keine entscheidrelevanten Akten gemäss Art. 57 Abs. 2 BöB darstellten (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024, Rz. 6), dass nach ständiger Rechtsprechung namentlich Detailkalkulationen Geschäftsgeheimnisqualität zukommt (Zwischenverfügung des BVGer B-1606/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen "Mediamonitoring ETH-Bereich", Zwischenverfügung des BVGer B-2675/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 5.2 und E. 5.4 "Ersatzbeschaffung SBB-Billettautomaten"), dass im Umkehrschluss daraus Gesamtsummen im Zweifel solange keine Geschäftsgeheimnisqualität zuzuerkennen ist, als daraus nicht Rückschlüsse auf eine Detailkalkulation möglich sind, dass in diesem Sinne das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid B-5500/2021 vom 29. Juli 2022 "Tunnelfunkanlagen II" (E. 6.5) die Frage aufgeworfen hat, ob nicht bereits im Rahmen der Begründung der Zuschlagsverfügung der "Angebotspreis" einerseits und die "SBB-Kosten" (während des Lebenszyklus) separat hätten offen gelegt werden müssen, was dann im Rahmen der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren unbestritten war, dass die nachgefragte Leistung vorliegend hinreichend verschiedenartige Teilleistungen umfasst, sodass von den offerierten Gesamtsummen für den Grundauftrag einerseits und für die Option andererseits (Ziff. 3.1 auf Seite 5 des Evaluationsberichtes) auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Akteneinsicht bereits über gewisse Informationen verfügt, keine Rückschlüsse auf die Detailkalkulation möglich sind, dass in Bezug auf die Offenlegung der Detailbenotung des Angebotes der Beschwerdegegnerin in Anhang 2 zum Evaluationsbericht (vgl. S. 19 ff. des gerichtlichen Abdeckungsvorschlages vom 3. Oktober 2024; S. 7-16 des Auszuges für die Beschwerdegegnerin des gerichtlichen Abdeckungsvorschlages vom 3. Oktober 2024) die Vergabestelle beantragt, die Detailbenotung in Anhang 2 zum Evaluationsbericht sei der Beschwerdeführerin nicht offenzulegen, und deren Offenlegung sei auch nicht von der Zustimmung der Beschwerdegegnerin abhängig zu machen (vgl. Stellungnahme der Vergabestelle vom 7. Oktober 2024, Rz. 8 ff.; Stellungnahme der Vergabestelle vom 8. Oktober 2024, S. 2), dass die Vergabestelle zur Begründung zunächst ausführt, der Beschwerdeführerin seien durch die Vergabestelle zum einen bereits im Rahmen des Debriefings und der nachträglichen Korrespondenz sämtliche Angaben gemäss Art. 51 Abs. 3 BöB bekannt gegeben worden (vgl. Stellungnahme der Vergabestelle vom 7. Oktober 2024, Rz. 9 mit Verweis), und zum anderen seien ihr die teilweise geschwärzten Vergabeakten ebenfalls bereits zugestellt worden, so dass das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 57 Abs. 2 BöB gewahrt sei (vgl. Stellungnahme der Vergabestelle vom 7. Oktober 2024, Rz. 10), dass die Vergabestelle weiter ausführt (vgl. Stellungnahme der Vergabestelle vom 7. Oktober 2024, Rz. 11), dass weder die Begründungspflicht nach Art. 51 Abs. 3 BöB noch das Akteneinsichtsrecht nach Art. 57 Abs. 2 BöB das Recht auf Bekanntgabe bzw. Einsicht in die Detailbenotung des Angebots der Zuschlagsempfängerin umfassen würden, und für die Beurteilung der Rügen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 26. August 2024 die Kenntnis der Detailbenotung des Angebots der Beschwerdegegnerin nicht relevant sei, weshalb die Offenlegung der Detailbenotung nicht entscheidrelevant im Sinne von Art. 57 Abs. 2 BöB sei (vgl. Stellungnahme der Vergabestelle vom 7. Oktober 2024, Rz. 13), dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits beantragt, die detaillierte Benotung des Angebotes der Beschwerdegegnerin und dabei insbesondere die Benotung der einzelnen Aspekte der Zuschlagskriterien im Anhang 2 des Evaluationsberichts (S. 7-16 des gerichtlichen Abdeckungsvorschlages vom 3. Oktober 2024 [mit blauem Hintergrund versehenen und jeweils in Prozent angegebenen Beurteilungen und die mit gelbem Hintergrund versehenen Punktezahlen]) seien gegenüber der Beschwerdeführerin vollumfänglich zu schwärzen (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024, Rz. 5), dass die Beschwerdegegnerin zur Begründung vorbringt, dass aus dieser Detailbenotung einerseits Rückschlüsse auf das Knowhow und die Infrastruktur der Beschwerdegegnerin gemacht werden könnten, was den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerin zuwiderlaufe, und andererseits der Beschwerdeführerin nicht nur bereits die Gesamtpunktezahl für das Angebot der Beschwerdegegnerin vorliegen würden, sondern auch die jeweilige Gesamtpunktezahl der Kriterien 'Kleiderlogistik', 'Onlineshop', 'Projektleistungen', Serviceleistungen' und 'Preis' bekannt gegeben worden sei (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024, Rz. 5), dass die Beschwerdegegnerin schliesslich ausführt, dass sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vom 26. August 2024 anhand jener Informationen, welche der Beschwerdeführerin bereits bekannt seien, beurteilt werden können, weshalb die detaillierte Benotung keine entscheidrelevante Akten gemäss Art. 57 Abs. 2 BöB darstellen würden und die Beschwerdeführerin folglich kein berechtigtes Interesse an deren Offenlegung habe, weshalb sie ihr auch nicht offenzulegen seien (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024, Rz. 5), dass unbestritten ist, dass der Detailbenotung durch die Vergabestelle keine Offertqualität zukommt, womit die üblichen Regeln betreffend die Akteneinsicht zur Anwendung kommen, dass die Bekanntgabe der Detailbenotung (solange sie sich nicht auf Details des Preises bezieht, sondern wie vorliegend die qualitativen Zuschlagskriterien betrifft) keine Geschäftsgeheimnisse verletzt, wenn nicht bereits aufgrund derselben oder in Kombination mit weiteren, in casu von der Geheimnisherrin nicht substantiiert geltend gemachten Informationen, über welche die Beschwerdeführerin bereits verfügt, Rückschlüsse beispielsweise auf die technische Lösung eines Problems oder andere geheimhaltungsbedürftige Offertinhalte möglich sind, dass ausserdem festzustellen ist, dass der gerichtliche Abdeckungsvorschlag vom 3. Oktober 2024 so gehalten ist, dass - wo vorhanden - die Detailbegründung dazu abgedeckt ist, sodass es dabei bleibt, dass nur die Stärken und Schwächen des Angebotes beschrieben werden, dass ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass bereits der Wortlaut von Art. 57 Abs. 2 BöB prima facie darauf hinweist, dass die Bewertung des Angebots im Zweifel entscheidrelevant ist und sich demnach in der Regel nur bei weiteren Verfahrensakten die Frage nach der Entscheidrelevanz stellt, dass Vergabestelle und Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht zu hören sind, soweit sie bestreiten, dass es sich bei den Offertpreisen für Grundauftrag und Option (gemäss Evaluationsbericht) einerseits und den Detailbenotungen (gemäss Anhang zum Evaluationsbericht) andererseits um entscheidrelevante Angaben bzw. Akten handelt, da die Beschwerdeführerin eine Bevorzugung der Zuschlagsempfängerin als der bisherigen Anbieterin unter besonderer Berücksichtigung der Frage eines Informationsvorsprungs derselben rügt, dass der Beschwerdeführerin demnach Einsicht in die Preise von Grundauftrag und Optionen (Ziff. 3.1, S. 5 des gerichtlichen Abdeckungsvorschlages des Evaluationsberichtes vom 3. Oktober 2024) und in die Benotung des Angebotes der Beschwerdegegnerin in Anhang 2 zum Evaluationsbericht (S. 19 ff. des gerichtlichen Abdeckungsvorschlages des Evaluationsberichtes vom 3. Oktober 2024; S. 7-16 des Auszuges für die Beschwerdegegnerin des gerichtlichen Abdeckungsvorschlages vom 3. Oktober 2024) zu geben ist, dass diese Akteneinsichtsverfügung nicht unmittelbar zu vollstrecken ist, es sich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot jedoch rechtfertigt, nicht ohne Weiteres die Beschwerdefrist abzuwarten (Zwischenentscheid des BVGer B-5500/2021 vom 18. Juli 2023 S. 13 "Tunnelfunkanlagen II"; B-1606/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 8 "Mediamonitoring ETH-Bereich II"; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1370 f.), weshalb in Aussicht gestellt wird, dass die Zustellung der Akten an die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2024 erfolgt (vgl. auch Zwischenverfügung des BVGer B 1606/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 8 "Mediamonitoring ETH-Bereich II"), sofern die Vergabestelle oder die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwaltungsgericht nicht bis zum 14. Oktober 2024 (vorab in elektronischer Form) anzeigt, dass sie eine Anfechtung der vorliegenden Zwischenverfügung erwägt, wobei diesfalls mit der Zustellung der Akten bis zu allfälligen Anordnungen des Bundesgerichts abgewartet würde, dass über die Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung mit dem Entschied in der Hauptsache zu befinden ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1. Der Beschwerdeführerin wird im Evaluationsbericht betreffend die Preise von Grundauftrag und Optionen (Ziff. 3.1 auf Seite 5 des Evaluationsberichtes) und in die Benotung des Angebotes der Beschwerdegegnerin in Anhang 2 zum Evaluationsbericht (S. 19 ff.) im Sinne der Erwägungen Einsicht gewährt. 1.2. Die Akten gemäss Ziff. 1.1 hiervor werden der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2024 zugestellt, soweit dem Gericht bis am 14. Oktober 2024 (vorab in elektronischer Form) nicht seitens der Vergabestelle oder der Beschwerdegegnerin angezeigt wird, dass gegen die vorliegende Verfügung eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erwogen wird.
2. Über die Kosten der vorliegenden Zwischenverfügung wird im Endentschied befunden.
3. Diese Verfügung geht (vorab in elektronischer Form) an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Instruktionsrichter: Marc Steiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. Oktober 2024