Öffentliches Beschaffungswesen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.00 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet.
E. 3 Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung von Fr. 8'501.60 (inkl. MwSt.) zugesprochen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreterin; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. Projekt-ID 73305 SIMAP; Gerichtsurkunde)
- die Z.__ AG (A-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. März 2012
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.00 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet.
- Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung von Fr. 8'501.60 (inkl. MwSt.) zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreterin; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vergabestelle (Ref-Nr. Projekt-ID 73305 SIMAP; Gerichtsurkunde) - die Z.__ AG (A-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. März 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-978/2012 Abschreibungsverfügungvom 22. März 2012 Besetzung Einzelrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler. Parteien X.__ AG, ______________, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Lutz, Lindtlaw Anwaltskanzlei, Hauptstrasse 39, 8280 Kreuzlingen , Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, Einkauf Infrastruktur Verbrauchsgüter, Mittelstrasse 43, 3000 Bern 65 SBB, Vergabestelle . Gegenstand Submission "Standardkabelschächte aus Beton / Polymerbeton" / Verfahrensabbruch (SIMAP Nr. 722285). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Bundesbahnen SBB AG (im Folgenden: Vergabestelle) am 1. Februar 2012 auf der Internetplattform SIMAP ihre Verfügung betreffend dem Abbruch des Beschaffungsverfahrens "Standardkabelschächte aus Beton/Polymerbeton" publizierte (Meldungsnummer 722285), dass die X.__ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit dem Antrag, die Abbruchverfügung vom 1. Februar 2012 sei aufzuheben und die Vergabestelle sei zu verpflichten, das Vergabeverfahren mit einem Zuschlag an die Beschwerdeführerin abzuschliessen, sowie eventualiter, es sei die Vergabestelle zur verpflichten, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Evaluation der Angebote zu Ende zu führen, all dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vergabestelle, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 21. Februar 2012 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt hat, dass die Vergabestelle am 5. März 2012 auf ihren Entscheid vom 1. Februar 2012 zurückgekommen ist und den betroffenen Anbietern die Wiedererwägung des Abbruches gemäss Art. 58 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mitgeteilt hat, dass die Vergabestelle gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht um die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens aufgrund Gegenstandslosigkeit ersuchte, dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 14. März 2012 mitteilte, das Beschwerdeverfahren könne zwar dem Antrag der Vergabestelle entsprechend als gegenstandslos abgeschrieben werden, doch bedeute die Wiedererwägung der Vergabestelle, dass sie die Beschwerde der Beschwerdeführerin materiell anerkenne, weshalb dieser keine Kosten aufzuerlegen und ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'716.10 (inkl. MwSt. und Kleinspesenpauschale) zu Lasten der Vergabestelle gemäss Kostennote zuzusprechen sei, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. März 2012 feststellte, die Vergabestelle sei damit prima facie als unterliegend gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG anzusehen, indessen sei ihr zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. März 2012 das rechtliche Gehör zu gewähren, dass die Vergabestelle mit Schreiben vom 19. März 2012 mitteilte, sie verzichte auf eine Stellungnahme, dass sich im Übrigen auch die Z.___ AG nicht vernehmen liess, dass der Instruktionsrichter gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Einzelrichter über die Abschreibung gegenstandslos gewordener Verfahren entscheidet, dass gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten jener Partei aufzuerlegen sind, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, dass die Vergabestelle, welche vorliegend die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG von Verfahrenskosten befreit ist, dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.00 der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE eine Parteientschädigung auszurichten ist, dass das Gericht die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen hat, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 22.05 Stunden nicht zu beanstanden ist, jedoch der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 400.00 mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 VGKE dem Maximalansatz entspricht, welcher zwar bei besonders komplexen Vergabefällen in Betracht kommt (Urteil B-6177/2008 vom 13. Februar 2009, E. 11.4), wogegen der auch hier zur Anwendung gelangende Regelsatz für Vergabefälle Fr. 350.00 beträgt, dass der Beschwerdeführerin damit eine Parteientschädigung von Fr. 7'717.50 zuzüglich Fr. 154.35 Kleinspesenpauschale und Fr. 629.75 Mehrwertsteuer, d.h. insgesamt Fr. 8'501.60, zu Lasten der Vergabestelle zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.00 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung von Fr. 8'501.60 (inkl. MwSt.) zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreterin; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. Projekt-ID 73305 SIMAP; Gerichtsurkunde)
- die Z.__ AG (A-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. März 2012