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B-9329/2025

B-9329/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-09-22 · Deutsch CH

Absolute Ausschlussgründe

Sachverhalt

A. Am 31. Mai 2024 ersuchte die Levi Strauss & Co (hiernach: Beschwerdeführerin) beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum IGE (hiernach: Vorinstanz) um Markenschutz für die nachfolgende Bildmarke (Markeneintragungsgesuch Nr. 07692/2024): Die Bildmarke beantragt Schutz für folgende Waren: Klasse 25: Jeans, Hosen, Shorts und Röcke. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für alle beanspruchten Waren zurück. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Markeneintragungsgesuch Nr. 07692/2024 "(fig.)" zur Eintragung zuzulassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. D. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 3. Dezember 2025 sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. E. Mit Replik vom 18. Mai 2026 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrem in der Beschwerdeschrift gestellten Hauptantrag fest, beantragte indessen eventualiter zusätzlich, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 15. Juli 2026 ebenfalls an ihrem Hauptbegehren fest. In Bezug auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin beantragt die Vorinstanz zudem, sofern das Bundesverwaltungsgericht das Hauptbegehren abweise, sei dem Eventualantrag zu entsprechen und die Sache zwecks Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. G. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 44 und Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerdeführerin ist als Markenanmelderin und Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Replik zusätzlich zu ihrem Hauptantrag beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierbei handelt es sich um eine Präzisierung des Hauptantrags, mit welchem bereits die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt wurde (vgl. BVGE 2013/56 E. 1.5 m.w.H.; 2025 IV/9 E. 8; Urteil des BVGer A-5971/2024 vom 13. Februar 2026 E. 1.3.2). Insofern ist auch der in der Replik vorgebrachte Eventualantrag zulässig.

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

E. 2.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [MSchG, SR 232.11]). Sie ermöglicht den Verbraucherinnen und Verbrauchern, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzuerkennen (BGE 148 III 257 E. 6.2.1 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGerB-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 3.1 "skinmed [fig.]", nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9; B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.1 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-2461/2020 vom 12. Mai 2023 E. 2.1 "Schweizerische Ärztezeitung").

E. 2.2 Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die Gemeingut sind, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteile des BVGer B-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 3.2 "skinmed [fig.]", nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9 B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.1 m.w.H. "Oxycare").

E. 2.3 Die Unterscheidungskraft fehlt Zeichen, die aufgrund ihres Erscheinungsbilds oder ihres sachlichen respektive beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al." m.w.H.). Nicht schutzfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare").

E. 2.4 Ob ein Zeichen über die erforderliche minimale Unterscheidungskraft verfügt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressatinnen und Adressaten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-2578/2019 vom 16. März 2020 E. 3.5 "Eurojackpot [fig.]").

E. 2.5 Bei der Prüfung, ob die Schutzvoraussetzung der Unterscheidungskraft erfüllt ist, ist das Zeichen so zu betrachten, wie es von der Hinterlegerin oder vom Hinterleger angemeldet worden ist. Die Auswirkungen des bereits erfolgten oder künftigen Zeichengebrauchs auf die Wahrnehmung durch die massgeblichen Verkehrskreise müssen ausser Betracht bleiben. Das Zeichen muss aus sich selbst heraus und unabhängig von seinem Gebrauch geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen der Markeninhaberin oder des Markeninhabers von denjenigen anderer Anbieterinnen und Anbieter zu unterscheiden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 143 III 127 E. 3.3.2 "[Rote Damenschuhsohle] [Position]"). Entscheidend ist allerdings nicht, ob von einem Zeichen bei abstrakter Betrachtung spontan auf die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, geschlossen wird, sondern ob das Zeichen von den massgeblichen Verkehrskreisen als beschreibend verstanden wird, wenn sie es im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen antreffen (Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 4.2 "100% pure cacao wholefruit [fig.]"; B-1294/2017 vom 21. August 2018 E. 3.5 "One&Only [fig.]").

E. 2.6 Nach Rechtsprechung und Lehre sind banale Ausstattungselemente wie Etiketten, Ornamente, Zierstreifen, Steppnähte oder ähnliches regelmässig freihaltebedürftig, insbesondere wenn sie auch branchenüblich sind. Dekorative Figuren wie beispielsweise Ziernähte werden von Abnehmerinnen und Abnehmern in der Regel nicht markenmässig verstanden, weshalb ihnen die Unterscheidungskraft fehlt (Urteile des BVGerB-2262/2018 vom 14. Oktober 2020 E. 2.3 "QR-Code [fig.]"; B-127/2010 vom 29. März 2010 E. 4.2.3 "V [fig.]"; Eugen Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 325 ff.). Mit Bezug auf Formen gelten insbesondere solche Zeichen als Gemeingut, die weder in ihren Elementen noch in ihrer Kombination vom Erwarteten und Gewohnten abweichen und daher mangels Originalität nicht im Gedächtnis der Abnehmerinnen und Abnehmer haften bleiben. Die Gemeinfreiheit ist insbesondere danach zu beurteilen, ob im beanspruchten Waren- oder Dienstleistungsbereich ähnliche Muster bekannt sind, von denen sich das beanspruchte Muster oder Zeichen nicht durch seine Originalität abhebt. Dabei ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Originalität der Abweichungen im Vergleich zu den bisher im beanspruchten Warensegment üblichen Muster zu bestimmen, wenn zu beurteilen ist, ob ein bestimmtes Gestaltungsmittel als Herkunftshinweis im Sinne des Markenrechts verstanden werde (vgl. BGE 133 III 342 E. 3.1 und 3.3 "Verpackungsbehälter [3D]" m.w.H.; Urteile des BVGer B-447/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 2 "S [Pos]"; B-2262/2018 vom 14. Oktober 2020 E. 2.3 "QR-Code [fig.]"). Auch zweidimensionale Zeichen, die unmittelbar die Ware oder Dienstleistung abbilden (Formbildmarken), unterliegen dieser Prüfung (Urteil des BGer 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.2 "beige-brauner Hund [fig.], Pelzfigur [fig.], Elfe [fig.]"; Urteil des BVGer B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 4.6 "Apfel [fig.]").

E. 2.7 Freihaltebedürftig sind Zeichen, die mangels gleichwertiger Alternativen im Wirtschaftsverkehr wesentlich oder gar unentbehrlich sind (BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.2 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-2554/2021 vom 16. November 2021 E. 6.4.1 "Cannabe/Cannamigo"; B-5422/2019 vom 6. Juli 2021 E. 7.2.1 "Canna [fig.]/Cannatonic"). Bei der Beurteilung, ob am Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, ist auf die Sichtweise von (potenziell) konkurrierenden Unternehmen abzustellen, die gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen anbieten (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.2 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 "Luminous").

E. 3 Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch Nr. 07692/2025 der Beschwerdeführerin für ihre Bildmarke "(fig.)" für die beanspruchten Waren der Klasse 25 "Jeans, Hosen, Shorts und Röcke" zu Recht zurückgewiesen hat. Die Vorinstanz hat dem von der Beschwerdeführerin angemeldeten Markenzeichen die Unterscheidungskraft abgesprochen und dieses dem Gemeingut zugeordnet.

E. 4.1 Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Urteile des BVGer B-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 4.1 "skinmed [fig.]", nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9; B-1493/2023 vom 18. September 2024E. 4 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-1582/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3 "United for your success"; B-343/2022 vom 23. September 2022 E. 5 "Podcast-Icon [fig.]"; B-2262/2018 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1 "QR-Code" [fig.]). Sind sowohl Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten Abnehmerinnen und Abnehmer der betroffenen Dienstleistungen, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht einer der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteil des BVGerB-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor" E. 4.5).

E. 4.2 Bei den vorliegend zu beurteilenden Waren in der Klasse 25 "Jeans, Hosen, Shorts und Röcke" handelt es sich um Kleidungsstücke, genauer um Beinbekleidung. Diese richten sich haupsächlich an Endabnehmerinnen und -abnehmer, werden aber auch von Fachkreisen wie spezialisierten Textil- und Detailhändlerinnen und -händlern in der Textilbranche nachgefragt (vgl. Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3 "Butterfly"; Urteile des BVGer B-4026/2022 vom 30. September 2024 E. 3.5 "[fig.] [Muster]"; B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.3 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"; B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 3 "ECOSHELL [fig.]"). Die spezialisierten Anbieterinnen und Anbieter der Textilindustrie legen aufgrund ihrer Markenkenntnisse eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag. Die Endabnehmerinnen und -abnehmer legen sodann eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag, da Kleidungsstücke vor dem Kauf oftmals anprobiert und mit anderen verglichen werden (BGE 121 III 377 E. 3d "Boss/Boks"; Urteile des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.3 "[fig.]/[fig.]", 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3 "Butterfly").

E. 4.3 Nach der oben zitierten Rechtsprechung kommt es im vorliegenden Fall demnach darauf an, ob in Bezug auf das Markenzeichen aus Sicht einer der relevanten Verkehrskreise ein Schutzausschlussgrund besteht (vgl. E. 4.1 hiervor). Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei auf die Wahrnehmung von Durchschnittskonsumentinnen und -konsumenten und Fachkreisen mit besonderem Interesse an Beinbekleidung abzustellen (vgl. Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2025, Rz. 12), ist ihr nicht zu folgen, da diese nur einen Teil der relevanten Verkehrskreise ausmachen und demnach nicht einzig auf diese abgestellt werden kann.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, das Zeichen werde durch das Abbild einer Gesässtasche, wie sie für die beanspruchten Waren "Jeans, Hosen, Short und Röcke" üblich sei, definiert. Die Abnehmerkreise dieser Waren, Durchschnittskonsumentinnen und -konsumenten sowie Fachleute im Bereich von Textilwaren oder Zwischenhändlerinnen und -händler, würden das Zeichen als Abbild einer Kleidertasche wahrnehmen. Eine Ziernaht diene primär der Zierde und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, weshalb Ziernähte in der Regel nicht originär unterscheidungskräftig seien. Alle beanspruchten Waren könnten aus Jeansstoff sein und Gesässtaschen umfassen. Beinkleider und Röcke aus Jeansstoff würden praktisch ausnahmelos Gesässtaschen mit Ziernähten umfassen, weshalb die in der Abbildung quer verlaufende gebogene Naht nicht ein über den Teil der Ware hinausgehendes charakteristisches Merkmal darstelle. Dafür müsse sie sich viel stärker von üblichen Ziernähten unterscheiden. Doppelte Nähte entlang den Rändern von Gesässtaschen seien zudem äusserst üblich. Im Gesamten werde das Zeichen deshalb als übliche bzw. naheliegende bildliche Darstellung eines Teiles der beanspruchen Waren wahrgenommen. Es mangle dem Zeichen daher an Unterscheidungskraft und es gehöre deshalb zum Gemeingut.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Beschwerdeschrift vor, beim vorliegend zu beurteilenden Zeichen handle es sich um das sogenannte "Arcuate Back Pocket Stitching", welches seit 1873 praktisch auf allen Jeans der Beschwerdeführerin angebracht werde. In der Schweiz sei die Marke erstmals am 11. Januar 1960 hinterlegt und in der Folge für die Waren "Überbekleider der mit Taillenband versehenen Art" unter der Nummer 182'736 eingetragen worden. Diese Marke befinde sich nach wie vor als Erneuerungsmarke unter der Nummer 326'609 im Schweizer Markenregister.

E. 5.2.2 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach im Bereich von Jeans, Hosen, Shorts und Röcken bei Gesässtaschen eine grosse (dekorative) Gestaltungsvielfalt herrsche, sei falsch; sie werde auch durch nichts belegt. Vielmehr würden Gesässtaschen von Jeans, Hosen, Shorts und Röcken in der Regel gar keine Ziernähte aufweisen. Damit würden solche Ziernähte auffallen und sich dazu eigenen, Waren einer Herstellerin oder eines Herstellers von den Waren einer oder eines anderen zu unterscheiden. Unbestritten sei vorliegend jedenfalls, dass solche Ziernähte über abstrakte Unterscheidungskraft verfügen würden.

E. 5.2.3 Vorliegend bilde das hinterlegte Zeichen keine der beanspruchten Waren "Jeans Hosen, Shorts und Rücke" ab. Vielmehr handle es sich um ein komplexes zweidimensionales Zeichen, das aus einer Kombination von Ziernähten in Form von mehreren trapezähnlichen und abgerundeten Linien bestehe und damit nicht mehr eine nicht unterscheidungskräftige einfache geometrische oder gar banale Figur darstelle. Jedenfalls zeige das Zeichen keine zweidimensionale Abbildung der Ware selbst oder deren Verpackung, auf welche gemäss der Praxis die vorliegend von der Vor-instanz herangezogenen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Form anwendbar seien. Diese Kriterien seien nur dann anwendbar, wenn sich das Zeichen in der Abbildung der gekennzeichneten Waren oder deren Verpackung bzw. in einer Ware erschöpfe, ohne dass eine ungewöhnliche Bildperspektive, stilisierte Darstellung oder andere besondere Wiedergabe es unterscheidungskräftig individualisiere.

E. 5.2.4 Soweit die Vorinstanz aber davon ausgehe, dass ein Produktteil und damit eine bestimmte Kennzeichnungsposition (Gesässtasche) gezeigt werde, so müsse sie auch berücksichtigen, dass bei Bestehen einer Kennzeichnungsgewohnheit auf einem bestimmten Warengebiet, die dieser Gewohnheit entsprechenden Positionen leichter als Herkunftshinweise verstanden werden würden. Die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2025 eine solche Kennzeichnungsgewohnheit dargelegt. Viele Jeansmarken hätte eine mit Ziernähten individuell gestaltete Gesässtasche, welche ein zentrales Element der Markenidentität darstelle und der Wiedererkennung der Marke diene. Damit könne bei einer Person bereits bei einer Hinteransicht erkannt werden, welche Jeansmarke sie trage. Die Gesässtaschen seien denn auch eines der wichtigsten Designelemente, wenn es um das Branding von Jeans gehe. Die Form der Nähte würden eine Marke sofort erkennbar machen.

E. 5.3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hält die Vorinstanz in Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, sie nutze das vorliegende Zeichen seit 1960 als Marke, fest, dass eine erfolgte Benutzung des Zeichens im Rahmen der Prüfung der originären Unterscheidungskraft nicht zu berücksichtigen sei. Das Zeichen müsse aus sich selbst heraus und unabhängig von seinem Gebrauch geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen der Markeninhaberin oder des Markeninhabers von denjenigen anderer Anbieterinnen und Anbieter zu unterscheiden. Die von der Beschwerdeführerin genannte Marke, das sog. "Arcuate Back Pocket Stitching" (CH Nr. 326'609), sei überdies als "durchgesetzte Marke" eingetragen worden, weshalb sich weder aus dem Gebrauch noch aus der genannten Voreintragung Rückschlüsse auf die Beurteilung der originären Unterscheidungskraft des vorliegenden Zeichens ziehen lassen würden.

E. 5.3.2 In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin könne das Zeichen als Abbildung einer Kleider- bzw. Gesässtasche qualifiziert werden. Die beanspruchten Waren "Jeans, Hosen, Shorts und Röcke" könnten alle über solche Kleider- bzw. Gesässtaschen verfügen, was denn auch nicht bestritten werde. Erschöpfe sich ein Zeichen in der Abbildung der gekennzeichneten Ware, würden die für die Prüfung von dreidimensionalen Marken geltenden Kriterien zur Anwendung kommen. Dies gelte auch für Bildmarken, welche wie vorliegend lediglich einen Teil der beanspruchten Waren abbilden würden. Folglich erübrige sich eine Auseinandersetzung mit dem Einwand, es handle sich vorliegend nicht um eine einfache geometrische oder gar banale Figur.

E. 5.3.3 Nach Ansicht der Vorinstanz könne dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach Kleider- bzw. Gesässtaschen, abgesehen von sogenannten "Markenjeans", nicht über Ziernähte verfügen würden, nicht gefolgt werden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und könne, wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, als bekannt angenommen werden, dass eine Grosszahl von Beinbekleidungsstücken über "Ziernähte" auf den entsprechenden Kleider- bzw. Gesässtaschen verfügen würden. Dies gelte insbesondere, aber nicht nur für die beanspruchten Jeans bzw. Beinbekleidung aus Jeansstoff, welche unter die weiter beanspruchten "Hosen, Shorts und Rücke" fallen würden. Den beigelegten Recherchetreffern könne entnommen werden, dass die Gestaltungsvielfalt bei entsprechenden Kleider- bzw. Gesässtaschen von doppelten, relativ einfach geschwungenen Linien bis hin zu komplexen Mustern reiche. Gerade auch in diesem Vergleich mit den auf dem Markt üblichen Nähten auf Kleider- bzw. Gesässtaschen zeige sich, dass die vorliegend zu beurteilende Gestaltung entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin alles andere als komplex sei. Es genüge nicht, dass sich die fragliche Form von anderen lediglich nach ihrer gefälligen Gestaltung unterscheide, vielmehr müsse die Abweichung von dem im betreffenden Segment üblichen Formenschatz derart auffällig, unerwartet oder ungewöhnlich sein, dass die Form von den Abnehmerinnen und Abnehmern als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Die in der Mitte verlaufende, leicht geschwungene Doppellinie, welche in Anbetracht der aufgezeigten Gestaltungsvielfalt als einfach gestaltete Ziernaht zu qualifizieren sei, weiche nicht auffällig vom üblichen Formenschatz im Bereich von Ziernähten auf Kleider- bzw. Gesässtaschen ab.

E. 5.3.4 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kennzeichnungsgewohnheit auf Gesässtaschen bringt die Vorinstanz zudem vor, eine Üblichkeit, dass an dieser Position ausschliesslich Marken angebracht werden würden, sei nicht nachgewiesen worden, insbesondere gehe dies nicht aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Beispielen hervor. Aus dem Gesagten erhelle, dass weder die Durchschnittabnehmerinnen und -abnehmer noch die Fachkreise beliebige Ziernähte auf Kleider- bzw. Gesässtaschen wegen einer bestehenden Kennzeichnungsgewohnheit originär als Herkunftshinweis auffassen würden.

E. 5.3.5 Aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten Voreintragungen könnten zuletzt keine Rückschlüsse auf die aktuelle Praxis bzw. die Schutzfähigkeit des vorliegend zu beurteilenden Zeichens gezogen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin begründe die vorliegende Zurückweisung keine Praxisänderung. Folglich erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Beschwerdeführerin zu den Folgen einer solchen Praxisänderung.

E. 5.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, dass sich das Zeichen nicht in der Abbildung der gekennzeichneten Waren erschöpfe, und es auch nicht mit dem Kennzeichnungsgegenstand zusammenfalle. Damit seien - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht die Prüfungskriterien für Formmarken anwendbar, und es spreche auch nichts Grundsätzliches dagegen, dass die relevanten Abnehmerinnen und Abnehmer das Zeichen als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen würden. Entscheidend sei, dass sich das Zeichen nicht in der Abbildung des Umrisses einer Kleider- oder Gesässtasche erschöpfe, sondern weitere Elemente umfasse, die über eine technische oder ästhetische Funktion hinausgehen würden. Ein Zeichen sei gemäss der Praxis nicht bereits deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen, weil es einen gemeinfreien Bestandteil enthalte; vielmehr sei entscheidend, dass es als Ganzes nicht von gemeinfreien Elementen geprägt werde. Damit verletze die Vorinstanz ihre Prüfungspflichten und damit Art. 2 Bst. a MSchG, wenn sie sich mit diesen zusätzlichen Elementen nicht auseinandersetzen wolle.

E. 6.1 Es ist zu prüfen, ob die vorliegend zu beurteilenden Bildmarke unterscheidungskräftig ist.

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend vorbringt, dass für die Beurteilung der originären Unterscheidungskraft eine erfolgte Benutzung des Zeichens nicht relevant ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Insofern ist der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie die Marke in der Schweiz erstmals am 11. Januar 1960 hinterlegt habe, diese in der Folge für die Waren "Überbekleider der mit Taillenband versehenen Art" unter der Nummer 182'736 eingetragen worden und nach wie vor als Erneuerungsmarke unter der Nummer 326'609 im Schweizer Markenregister eingetragen sei, für die Beurteilung der originären Unterscheidungskraft unbeachtlich. Zutreffend hält die Vorinstanz zudem fest, dass es sich bei der genannten Marke um eine "durchgesetzte Marke" handelt, weshalb sich hieraus von vornherein keine Hinweise für eine originäre Unterscheidungskraft gewinnen lassen.

E. 6.3.1 Die vorliegend zu beurteilende Bildmarke besteht aus mehreren Linien. Zu äusserst befindet sich eine ununterbrochene, fünfeckige Linie. Die Form ähnelt einem gleichschenkligen Trapez mit breiterer, waagrechter Linie oben und einer kürzeren Linie unten, die gegen unten einen Knick aufweist, sodass sich ein Fünfeck bildet. Direkt innerhalb der Linie befindet sich eine zweite, gestrichelte Linie in gleicher Form, die dem Rahmen der äusseren Linie folgt. Sodann folgt in einem etwas grösseren Abstand erneut eine gestrichelte Linie in fast gleicher Form, welche jedoch etwas steiler gegen oben verläuft. Die beiden inneren gestrichelten Linien überschneiden sich sodann in der rechten und linken oberen Ecke, indem die inneren Linien bis zur äusseren weiterverlaufen. Mittig im Zeichen befinden sich zudem zwei weitere gestrichelte Linien, die parallel zueinander verlaufend, nach oben geschwungen in der Mitte zusammenlaufen. Die gestrichelt verlaufenden Linien sind im Zusammenhang mit Beinbekleidung als Ziernähte oder Darstellungen von Ziernähten zu qualifizieren. Gleichzeitig erinnert die äussere Form der Marke im Zusammenhang mit Beinbekleidung an eine Gesässtasche, die insbesondere bei Jeans weit verbreitet ist und immer in ungefähr der gleichen Form vorkommt, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Zutreffend führt die Vorinstanz zudem aus, dass die äusseren beiden Linien der Befestigung der Gesässtasche auf dem jeweiligen Beinbekleidungsstück dienen.

E. 6.3.2 Die Ansicht, wonach es sich beim zu beurteilenden Zeichen um eine Gesässtasche handelt, scheint auch die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht zu bestreiten. Sie bringt selbst vor, beim vorliegend zu beurteilenden Markenzeichen handle es sich um ein "Arcuate" bzw. ihre Version des "Arcuate Back Pocket Stitching". "Arcuates" sind die geschwungenen, dekorativen Ziernähte auf Gesässtaschen von Hosen, wobei es sich meistens um Jeans handelt (vgl., zuletzt abgerufen am 17.09.2026). Das vorliegend zu beurteilende Markeneintragungsgesuch wurde indessen nicht als Positionsmarke, sondern als Bildmarke angemeldet. Insofern kann dieses überall auf der Ware oder gar als Logo auf einer Etikette platziert werden, wie die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz zutreffend eingewendet hat. Die vorliegend beanspruchten Waren können indessen allesamt Gesässtaschen umfassen. Das Markenzeichen stellt damit einen Teil der beanspruchten Waren dar, unabhängig davon, ob es im Endeffekt effektiv auf der Gesässtasche oder an einer anderen Stelle platziert wird, da aufgrund der Umrisse die relevanten Verkehrskreise in Verbindung mit den entsprechenden Waren stets das Abbild einer Gesässtasche erkennen werden. Da sich das Zeichen damit in der Abbildung eines Teils der Waren erschöpft, ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die für die Prüfung von Formmarken geltenden Kriterien zur Anwendung kommen (vgl. Urteil des BVGer B-2418/2014 vom 17. Februar 2016 E. 3.3 m.w.H. "[bouton] [fig.]"; E. 2.6 hiervor).

E. 6.3.3 Gerade bei Jeans sind Ziernähte allgemein und insbesondere auf Gesässtaschen weit verbreitet, wie sowohl die angeführten Beispiele der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 3. Dezember 2025, Rz. 20; Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 6. Januar 2024, Rz. 11 [Beilage 3 zur Vernehmlassung]) als auch jene der Vorinstanz (vgl. Beilage 7 der Vernehmlassung vom 10. März 2026) zeigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den von der Vorinstanz angeführten Beispielen denn auch nicht einzig um "Billigsthosen" und solche von "Warenfälscher(n)" (vgl. Replik vom 18. Mai 2026, Rz. 9). Vielmehr bilden sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz eine breite Vielfalt an diversen Jeans ab mit hoher Gestaltungsvielfalt. Von dieser Gestaltungsvielfalt weicht die von der Beschwerdeführerin angemeldete Marke nicht entscheidend ab. Die Gestaltungselemente sind schlicht gehalten. Abgesehen vom doppelten geschwungenen Bogen in der Mitte des Markenzeichens dienen alle weiteren Ziernähte entweder der Befestigung einer Gesässtasche auf einer Hose oder bilden selbst die Form einer Gesässtasche ab. Es ist nicht zu erwarten, dass die relevanten Verkehrskreise in der Gestaltung dieser Gesässtasche originär einen Hinweis auf eine Marke erkennen, vielmehr werden sie in der Kombination der Ziernähte ein rein gestalterisches Element erblicken. Insofern ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass die in der Abbildung quer verlaufende gebogene Naht nicht ein über den Teil der Ware hinausgehendes charakteristisches Merkmal darstellt. Insgesamt heben sich die gewählten Gestaltungselemente damit zu wenig von den branchenüblichen Hosengestaltungen ab. Insofern ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, dass dem angemeldeten Markenzeichen die originäre Unterscheidungskraft fehlt und hat dieses dem Gemeingut zugeordnet.

E. 6.4.1 Sodann ist zu prüfen, ob bei Beinbekleidung allgemein oder allenfalls ausschliesslich bei Jeans eine Kennzeichnungsgewohnheit auf Gesässtaschen besteht.

E. 6.4.2 Die Beschwerdeführer nutzt ihr "Arcuate" bereits seit 1873 auf praktisch allen Jeans und dieses wurde erstmals 1942 im U.S. Markenregister eingetragen (Beschwerde vom 3. Dezember 2025, Rz. 8). Auch weitere Herstellerinnen und Hersteller von Jeans nutzen die Gesässtasche bereits seit längerem zur Kennzeichnung ihrer Marken. Dies dürfte insbesondere daran liegen, dass die Hinteransicht bei Hosen im Alltag besonders gut ersichtlich ist. Lee nutzt beispielsweise ihr eigenes Muster seit 1925 und Wrangler seit 1947 (vgl. "The Jeans Back Pockets Designs By Levi's, Lee and Wrangler, abrufbar unter, zuletzt abgerufen am 17.09.2026). Beide werden auch von der Beschwerdeführerin erwähnt und gehören, mit der Beschwerdeführerin, zu den wohl bekanntesten Jeansherstellerinnen (vgl. Beschwerde vom 3. Dezember 2025, Rz. 20). Dies bedeutet aber nicht, dass alle Jeansherstellerinnen und -hersteller die Gesässtasche zur Kennzeichnung ihrer Marken nutzen. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erwähnte Jeansherstellerin C&A nutzt beispielsweise auf einigen Jeans ein Stickmuster auf Gesässtaschen, verkauft aber auch solche ohne (vgl. bspw., zuletzt abgerufen am 17.09.2026), obwohl ihr gewähltes Muster unter der CH Nr. 416'445 im Schweizer Markenregister für "vêtements" eingetragen ist. Weiter verkauft bspw. Jack&Jones sowohl Jeans mit Ziernähten auf den Gesässtaschen als auch solche ohne (vgl. bspw. und, beide zuletzt abgerufen am 17.09.2026), wobei dieses soweit ersichtlich nicht als Markenzeichen im Schweizer Markenregister eingetragen ist. Daneben legt die Vorinstanz zutreffend dar, dass die Gesässtasche auch allgemein rein zur Zierde mit dekorativen Elementen verwendet wird (vgl. Beilage 7 der Vernehmlassung vom 10. März 2026), ohne dass hier ein konkreter Markenbezug ersichtlich wäre. Insofern besteht zwar bei einigen Jeansherstellerinnen und -herstellern eine gewisse Kennzeichnungsgewohnheit bzw., werden auch rein gestalterische Elemente verwendet. Wie die Ausführungen der Beschwerdeführerin zudem zeigen, bezieht sich diese ausschliesslich auf Jeans. Es ist nicht ersichtlich, dass auch bei sonstiger Beinbekleidung eine Kennzeichnungsgewohnheit auf der Gesässtasche besteht, noch wird solches effektiv geltend gemacht. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass gerade den Fachkreisen und dem besonders interessierten Publikum bekannt sein dürfte, dass Ziernähte neben der gestalterischen Funktion auch ein Hinweis auf eine bestimmte Marke darstellen können, dies gilt jedoch nicht für die Endabnehmerinnen und -abnehmer ohne besonderes Interesse an Beinbekleidung. Eine Marke ist aber bereits dann zurückzuweisen, wenn sie aus Sicht einer der beteiligten Verkehrskreise nicht unterscheidungskräftig ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Insgesamt ist demnach nicht von einer Kennzeichnungsgewohnheit im betreffenden Warensegment auszugehen, da neben den Kennzeichen auch rein gestalterische Elemente vorkommen. Zuletzt bestehen auch zwischen den Jeansherstellerinnen und -herstellern, die versuchen über die Gesässtaschen der Jeans auf die dahinterstehende Inhaberin und den Inhaber hinzuweisen deutliche Unterschiede in der Auffälligkeit der Gestaltung. Während das vorliegend zu beurteilenden Markenzeichen eher banal gestaltet ist und kein unmittelbarer Hinweis ersichtlich ist, weisen andere erkennbar auf die Inhaberin hin (vgl. beispielsweise die Schweizer Marke Nr. 565'046 "W [fig.]" für Wrangler; vgl. auch E. 7.3.2 hiernach). Die fehlende originäre Unterscheidungskraft kann damit auch nicht durch eine Kennzeichnungsgewohnheit überwunden werden. Das Zeichen ist damit originär nicht unterscheidungskräftig und gehört zum Gemeingut.

E. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und bringt vor, die Vorinstanz habe in einer langjährigen und konstanten Praxis solche Ziernähte bzw. Gesässtaschen mit Ziernähten eingetragen. Die Vorinstanz habe jedenfalls keine einzige vergleichbare Markenanmeldung vorgebracht, die von ihr zurückgewiesen worden wäre und eine Praxisänderung andeuten könnte. So habe sie folgende Zeichen zum Schutz in der Schweiz zugelassen: - CH Nr. 569'412 "(fig.)" vom 27. April 2005, in der Klasse 25 unter anderem für "pantalons, jupes", die wie folgt aussieht: - CH Nr. 569'412 "(fig.)" vom 19. März 2008, in der Klasse 25 eingetragen unter anderem für "Bekleidungsstücke, insbesondere Hosen", die wie folgt aussieht: - CH Nr. 591'311 "W (fig.)" vom 24. September 2009, in der Klasse 25 eingetragen unter anderem für "Bekleidungsstücke", die wie folgt aussieht: - IR Nr. 1'026'587 "(fig.)" vom 7. Dezember 2009, in den Klassen 18 und 25 eingetragen unter anderem für "vètements, comprenant pantalons, jeans, jupes", die wie folgt aussieht: - IR Nr. 1'323'912 "(fig.)" vom 26. April 2016, in den Klassen 18 und 25 eingetragen unter anderem für "vètements", die wie folgt aussieht: - IR Nr. 534'827 "(fig.)" vom 16. Februar 1989, in der Klasse 25 eingetragen unter anderem für "articles d'habillement", die wie folgt aussieht: - CH Nr. 416'445 "(fig.)" vom 27. April 1995, in der Klasse 25 eingetragen unter anderem für "vètements", die wie folgt aussieht: - CH Nr. 552'503 "e (fig.)" und CH-552'504 "e (fig.)" je vom 16. November 2006, in den Klassen 18 und 25 eingetragen unter anderem für "Bekleidungsstücke", die wie folgt aussehen: - CH Nr. 565'046 "W (fig.)" vom 26. November 2007, in der Klasse 25 eingetragen unter anderem für "Bekleidungsstücke", die wie folgt aussieht: - CH Nr. 623'958 "(fig.)" vom 20. Dezember 2011, in den Klassen 18, 24 und 25 eingetragen unter anderem für "Bekleidungsstücke, nämlich Hosen, Overalls, Kleider, Arbeitshosen, Jeans, Shorts, Rücke", die wie folgt aussieht:

E. 7.1.2 Die Vorinstanz halte diese Voreintragungen insbesondere aufgrund des Umstands, dass sie vor über acht Jahren erfolgt seien, für nicht relevant bzw. diese mit dem vorliegenden Zeichen deshalb nicht vergleichbar. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt aufgezeigt zu haben, dass diese Marken nach wie vor im Markt benutzt und mithin eine Kennzeichnungsrealität darstellen würden. Für eine Praxisänderung bestehe damit kein Raum. So habe das Bundesgericht festgehalten, dass Praxisänderungen im Markenprüfungsverfahren nur dann zulässig seien, wenn die neue Praxis einer besseren Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspreche. Keine dieser Voraussetzungen liege vorliegend vor bzw. sei von der Vorinstanz dargetan worden. Die oben genannten Voreintragungen seien damit bei der Beurteilung des vorliegenden Zeichens zu berücksichtigen.

E. 7.2.1 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, die Voreintragungen CH Nr. 532'965, 569'412, 591'311 und IR Nr. 1'026'587 und 1'323'912 bestünden lediglich aus querverlaufenden Linien ohne eine äussere Umrandung, welche auf eine Kleider- bzw. Gesässtasche schliessen lassen würden. Die Art der Zeichenbildung weiche somit klar von der vorliegenden ab und die Zeichen seien daher nicht vergleichbar. Darüber hinaus seien alle diese Eintragungen älter als 8 Jahre, weshalb sie für die aktuelle Praxis nicht verbindlich seien.

E. 7.2.2 Die weiter genannten Voreintragungen CH Nr. 552'503, 552'504, 565'046 und 623'958 seien ebenfalls bereits vor mehr als 8 Jahren zum Markenschutz zugelassen worden und folglich für die aktuelle Praxis nicht mehr verbindlich. Sie seien zudem in ihrer Ausgestaltung der inneren Ziernaht komplexer und wären daher bezüglich ihrer Zeichenbildung ohnehin nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Zeichen vergleichbar.

E. 7.2.3 Zuletzt seien nach Ansicht der Vorinstanz die Voreintragungen CH Nr. 416'445 und IR Nr. 534'827 - selbst wenn sie als vergleichbar zu erachten wären - aufgrund ihres Alters für die aktuelle Praxis nicht mehr verbindlich. Darüber hinaus könne aus zwei Voreintragungen keine Praxis abgeleitet werden.

E. 7.2.4 Zusammengefasst kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten Voreintragungen keine Rückschlüsse auf die aktuelle Praxis bzw. die Schutzfähigkeit des vorliegend zu beurteilenden Zeichens gezogen werden könnten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin begründe die vorliegende Zurückweisung keine Praxisänderung. Folglich erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Beschwerdeführerin zu den Folgen einer solchen Praxisänderung.

E. 7.3.1 Wie oben festgestellt, wurde die streitgegenständliche Marke "(fig.)" zu Recht dem Gemeingut zugeordnet, sodass mit der vorliegenden Rüge nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden kann. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 "REVELATION"; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "[Doppelhelix] [fig.]"; Urteile des BVGerB-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 6.2 "skinmed [fig.], nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9; B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 6.2 "Vero"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2 "ID NOW"). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht nur zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. Die Marken müssen hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren bzw. Dienstleistungen vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 m.w.H. "Goldbären"; Urteile des BVGer B-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 6.2 "skinmed [fig.], nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9;B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 6.2 "Vero"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 7.2 "Novafoil"). Was das Alter der herangezogenen Voreintragungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen, damit diese noch als relevant angesehen werden können (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 6.2 "skinmed [fig.], nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9; B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 6.2 "Vero";B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller", nicht publ. in: BVGE 2025 IV/8; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 6.3 und 7.3 "Novafoil"). Schliesslich besteht insbesondere dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BVGE 2016/21 E. 6.2 m.w.H. "Goldbären").

E. 7.3.2 Bei den Marken CH Nr. 569'412 "(fig.)", CH Nr. 569'412 "(fig.)", CH Nr. 591'311 "W (fig.)", IR Nr. 1'026'587 "(fig.)" und IR Nr. 1'323'912 "(fig.)" handelt es sich nicht um Abbildungen von Gesässtaschen, sondern vielmehr um verschiedenste gestaltete Linien, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Auch wenn solche unter Umständen auf Gesässtaschen platziert werden können, sind diese mit dem vorliegenden Markenzeichen nicht vergleichbar, weshalb sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ergeben kann. Die Schweizer Bildmarken Nr. 552'503 "e (fig.)", Nr. 552'504 "e (fig.)", Nr. 565'046 "W (fig.)" und Nr. 623'958 "(fig.)" sind sodann - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - in der Gestaltung der inneren Ziernähte komplexer, weshalb diese nicht mit dem vorliegenden Markenzeichen vergleichbar sind. Zudem sind die Eintragungen alle älter als acht Jahre, weshalb sie für die aktuelle Praxis grundsätzlich nicht mehr relevant sind. Damit verbleiben die beiden Bildmarken IR Nr. 534'827 "(fig.)" und CH Nr. 416'445 "(fig.)". Diese sind sowohl von der Gestaltung als auch von den beanspruchten Waren mit dem vorliegenden Markenzeichen vergleichbar, da beide für Kleider eingetragen sind, was auch Beinbekleidung umfasst und zudem über eine eher einfach gestaltete doppelte innere Ziernaht verfügen. Die beiden Marken wurden indessen bereits am 16. Februar 1989 bzw. am 27. April 1995 im Markenregister und damit weit länger als vor acht Jahren eingetragen, weshalb sie für die aktuelle Praxis nicht mehr relevant sind. Zudem hält die Vorinstanz auch zutreffend fest, dass aus zwei einzelnen Eintragungen keine Praxis abgeleitet werden könne. Es liegt damit keine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vor, von welcher diese in Zukunft nicht abzuweichen gedenkt. Folglich besteht kein Anspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht.

E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Hauptbegehren als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 9.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Aufhebung dervorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Prüfung der Verkehrsdurchsetzung.

E. 9.1.2 Sie hält in Bezug auf ihren Eventualantrag fest, wie in der Beschwerdeschrift dargelegt worden sei, werde das vorliegend zu beurteilende Zeichen seit 1873 praktisch auf allen Jeans der Beschwerdeführerin angebracht. Im Jahr 1943 sei die Marke im U.S. Markenregister und im Jahr 1960 im Schweizer Markenregister erstmals hinterlegt worden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine der grössten und bekanntesten Jeansherstellerinnen. Das von ihr hergestellte Jeansmodell Levi's 501, das seit 1890 bestehe, sei die berühmteste und meistgetragene Jeans der Welt. Diese Jeans weise das vorliegende Zeichen seit jeher auf.

E. 9.1.3 Das Hanseatische Oberlandesgericht habe in seinem Urteil vom 18. September 2014 (3 U 96/12) dem vorliegenden Zeichen in einem markenrechtlichen Verletzungsverfahren aufgrund einer intensiven Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zugestanden. Es habe dabei festgehalten, dass von Haus aus die Kennzeichnungskraft durchschnittlich, sie aber durch langjährige Benutzung gesteigert worden sei. Das Gericht habe es dabei als offenkundig gesehen, dass das Zeichen seit mehreren Jahrzehnten auf dem Bekleidungsmarkt stark vertreten sei.

E. 9.1.4 Damit könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich das vorliegende Zeichen durch langandauernde und umfangreiche Benutzung in der Schweiz als Marke im Verkehr durchgesetzt habe. Falls nach dem Gesagten noch erforderlich, könnten weitere Belege zur Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung bei der Vorinstanz nachgereicht werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Hauptantrag nicht gutheissen könne, sei die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9.2 Die Vorinstanz hält in Bezug auf den Eventualantrag und mit Verweis auf die Rechtsprechung fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Eintrag des vorliegenden Zeichens als durchgesetzte Marke gestellt habe und sie (die Vorinstanz) bis anhin keine Gelegenheit gehabt habe, sich materiell zur Verkehrsdurchsetzung oder zur Frage des absoluten Freihaltebedürfnisses zu äussern. Diese Fragen seien von ihr mit voller Kognition zu prüfen. Eine Ruckweisung an die Vorinstanz sei zudem auch im Sinne der Wahrung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzugs angezeigt, sollte das Hauptbegehren abgewiesen werden. Insofern stimmt die Vorinstanz dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin zu, bringt aber vor, dass ihr selbst bei Rückweisung die Kosten aufzuerlegen seien.

E. 9.3 Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die erstmalige Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung vor Bundesverwaltungsgericht zulässig und führt nicht zu einer Erweiterung des Streitgegenstandes (BVGE 2025 IV/9 "skinmed [fig.]" E. 8.6), weshalb die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf die Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke berufen kann. Ein Entscheid in der Sache geht einem Rückweisungsentscheid zwar grundsätzlich vor (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Rz. 3.193; BVGE 2025 IV/9 "skinmed [fig.]" E. 8.7.2). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren indes in Bezug auf den Eventualantrag keinen reformatorischen Entscheid in der Sache verlangt hat, hat sich die Vorinstanz auch noch nicht materiell zur Frage der Verkehrsdurchsetzung geäussert. Zudem ist eine Rückweisung an die Vorinstanz auch im Sinne der Wahrung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzugs angezeigt. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich vorliegend, das Verfahren zwecks Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9.4 Die Beschwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen und die Sache zur weiteren Behandlung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsdurchsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist sie abzuweisen (vgl. E. 8 hiervor).

E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise können auch einer obsiegenden Partei die Verfahrenskosten vollumfänglich oder teilweise auferlegt werden, nämlich wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht oder in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (Urteil des BVGer B-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 10.1 m.w.H. "skinmed [fig.]" nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9). Die Beschwerde wurde vorliegend im Eventualantrag gutgeheissen, womit sie diesbezüglich als obsiegend gilt. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren indessen lediglich einen kassatorischen Entscheid beantragt und keine Belege zur Verkehrsdurchsetzung eingereicht. Insofern hat sie die Rückweisung verursacht, weshalb ihr die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind. Hätte die Beschwerdeführerin die Verkehrsdurchsetzung bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht, oder vorliegend die notwendigen Belege eingereicht wäre eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung nicht notwendig gewesen (Urteile des BVGer B-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 10.2.1 "skinmed [fig.]", nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9; B-6629/2011 vom 18. März 2013 E. 13.1.2 "ASV"). Die Gerichtskosten sind demnach in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 10.2 Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.- zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

E. 10.3 Eine Parteientschädigung ist aus den obgenannten Gründen (E. 10.1 hiervor) weder der Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Eventualantrag gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung der CH-Marke Nr. 07692/2024 "(fig.)" und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12. Oktober 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. Markeneintragungsgesuch 07692/2024;Gerichtsurkunde) - Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD(Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-9329/2025 Urteil vom 22. September 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Silas Bänziger. Parteien Levi Strauss & Co., Levi's Plaza, 1155 Battery Street, US-CA 94111 San Francisco, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sven Capol, E. Blum & Co. AG, Patent- und Markenanwälte VSP, Hofwiesenstrasse 349, 8050 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Markeneintragungsgesuch Nr. 07692/2024 "(fig.)". Sachverhalt: A. Am 31. Mai 2024 ersuchte die Levi Strauss & Co (hiernach: Beschwerdeführerin) beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum IGE (hiernach: Vorinstanz) um Markenschutz für die nachfolgende Bildmarke (Markeneintragungsgesuch Nr. 07692/2024): Die Bildmarke beantragt Schutz für folgende Waren: Klasse 25: Jeans, Hosen, Shorts und Röcke. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 wies die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch für alle beanspruchten Waren zurück. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Markeneintragungsgesuch Nr. 07692/2024 "(fig.)" zur Eintragung zuzulassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. D. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2026 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 3. Dezember 2025 sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. E. Mit Replik vom 18. Mai 2026 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrem in der Beschwerdeschrift gestellten Hauptantrag fest, beantragte indessen eventualiter zusätzlich, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 15. Juli 2026 ebenfalls an ihrem Hauptbegehren fest. In Bezug auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin beantragt die Vorinstanz zudem, sofern das Bundesverwaltungsgericht das Hauptbegehren abweise, sei dem Eventualantrag zu entsprechen und die Sache zwecks Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. G. In der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 44 und Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerdeführerin ist als Markenanmelderin und Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Replik zusätzlich zu ihrem Hauptantrag beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierbei handelt es sich um eine Präzisierung des Hauptantrags, mit welchem bereits die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt wurde (vgl. BVGE 2013/56 E. 1.5 m.w.H.; 2025 IV/9 E. 8; Urteil des BVGer A-5971/2024 vom 13. Februar 2026 E. 1.3.2). Insofern ist auch der in der Replik vorgebrachte Eventualantrag zulässig. 1.3 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [MSchG, SR 232.11]). Sie ermöglicht den Verbraucherinnen und Verbrauchern, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzuerkennen (BGE 148 III 257 E. 6.2.1 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGerB-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 3.1 "skinmed [fig.]", nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9; B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.1 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-2461/2020 vom 12. Mai 2023 E. 2.1 "Schweizerische Ärztezeitung"). 2.2 Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die Gemeingut sind, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteile des BVGer B-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 3.2 "skinmed [fig.]", nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9 B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.1 m.w.H. "Oxycare"). 2.3 Die Unterscheidungskraft fehlt Zeichen, die aufgrund ihres Erscheinungsbilds oder ihres sachlichen respektive beschreibenden Gehalts die markenspezifische Unterscheidungsfunktion nicht erfüllen können (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al." m.w.H.). Nicht schutzfähig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere Zeichen, die sich in Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sonstige Merkmale der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Unterscheidungskraft nicht aufweisen (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-5637/2023 vom 2. April 2024 E. 3.2 "Oxycare"). 2.4 Ob ein Zeichen über die erforderliche minimale Unterscheidungskraft verfügt, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den es bei den massgebenden Adressatinnen und Adressaten in der Erinnerung hinterlässt (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-2578/2019 vom 16. März 2020 E. 3.5 "Eurojackpot [fig.]"). 2.5 Bei der Prüfung, ob die Schutzvoraussetzung der Unterscheidungskraft erfüllt ist, ist das Zeichen so zu betrachten, wie es von der Hinterlegerin oder vom Hinterleger angemeldet worden ist. Die Auswirkungen des bereits erfolgten oder künftigen Zeichengebrauchs auf die Wahrnehmung durch die massgeblichen Verkehrskreise müssen ausser Betracht bleiben. Das Zeichen muss aus sich selbst heraus und unabhängig von seinem Gebrauch geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen der Markeninhaberin oder des Markeninhabers von denjenigen anderer Anbieterinnen und Anbieter zu unterscheiden (BGE 148 III 257 E. 6.2.2 "Puma World Cup Qatar 2022 et al./Qatar 2022 [fig.] et al."; 145 III 178 E. 2.3.1 "Apple"; 143 III 127 E. 3.3.2 "[Rote Damenschuhsohle] [Position]"). Entscheidend ist allerdings nicht, ob von einem Zeichen bei abstrakter Betrachtung spontan auf die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, geschlossen wird, sondern ob das Zeichen von den massgeblichen Verkehrskreisen als beschreibend verstanden wird, wenn sie es im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen antreffen (Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.1 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 4.2 "100% pure cacao wholefruit [fig.]"; B-1294/2017 vom 21. August 2018 E. 3.5 "One&Only [fig.]"). 2.6 Nach Rechtsprechung und Lehre sind banale Ausstattungselemente wie Etiketten, Ornamente, Zierstreifen, Steppnähte oder ähnliches regelmässig freihaltebedürftig, insbesondere wenn sie auch branchenüblich sind. Dekorative Figuren wie beispielsweise Ziernähte werden von Abnehmerinnen und Abnehmern in der Regel nicht markenmässig verstanden, weshalb ihnen die Unterscheidungskraft fehlt (Urteile des BVGerB-2262/2018 vom 14. Oktober 2020 E. 2.3 "QR-Code [fig.]"; B-127/2010 vom 29. März 2010 E. 4.2.3 "V [fig.]"; Eugen Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 325 ff.). Mit Bezug auf Formen gelten insbesondere solche Zeichen als Gemeingut, die weder in ihren Elementen noch in ihrer Kombination vom Erwarteten und Gewohnten abweichen und daher mangels Originalität nicht im Gedächtnis der Abnehmerinnen und Abnehmer haften bleiben. Die Gemeinfreiheit ist insbesondere danach zu beurteilen, ob im beanspruchten Waren- oder Dienstleistungsbereich ähnliche Muster bekannt sind, von denen sich das beanspruchte Muster oder Zeichen nicht durch seine Originalität abhebt. Dabei ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Originalität der Abweichungen im Vergleich zu den bisher im beanspruchten Warensegment üblichen Muster zu bestimmen, wenn zu beurteilen ist, ob ein bestimmtes Gestaltungsmittel als Herkunftshinweis im Sinne des Markenrechts verstanden werde (vgl. BGE 133 III 342 E. 3.1 und 3.3 "Verpackungsbehälter [3D]" m.w.H.; Urteile des BVGer B-447/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 2 "S [Pos]"; B-2262/2018 vom 14. Oktober 2020 E. 2.3 "QR-Code [fig.]"). Auch zweidimensionale Zeichen, die unmittelbar die Ware oder Dienstleistung abbilden (Formbildmarken), unterliegen dieser Prüfung (Urteil des BGer 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.2 "beige-brauner Hund [fig.], Pelzfigur [fig.], Elfe [fig.]"; Urteil des BVGer B-4493/2022 vom 26. Juli 2023 E. 4.6 "Apfel [fig.]"). 2.7 Freihaltebedürftig sind Zeichen, die mangels gleichwertiger Alternativen im Wirtschaftsverkehr wesentlich oder gar unentbehrlich sind (BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.2 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-2554/2021 vom 16. November 2021 E. 6.4.1 "Cannabe/Cannamigo"; B-5422/2019 vom 6. Juli 2021 E. 7.2.1 "Canna [fig.]/Cannatonic"). Bei der Beurteilung, ob am Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, ist auf die Sichtweise von (potenziell) konkurrierenden Unternehmen abzustellen, die gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen anbieten (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 3.2.2 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 "Luminous").

3. Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch Nr. 07692/2025 der Beschwerdeführerin für ihre Bildmarke "(fig.)" für die beanspruchten Waren der Klasse 25 "Jeans, Hosen, Shorts und Röcke" zu Recht zurückgewiesen hat. Die Vorinstanz hat dem von der Beschwerdeführerin angemeldeten Markenzeichen die Unterscheidungskraft abgesprochen und dieses dem Gemeingut zugeordnet. 4. 4.1 Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Urteile des BVGer B-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 4.1 "skinmed [fig.]", nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9; B-1493/2023 vom 18. September 2024E. 4 "MADE WITH RUBY COCOA BEANS [fig.]"; B-1582/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3 "United for your success"; B-343/2022 vom 23. September 2022 E. 5 "Podcast-Icon [fig.]"; B-2262/2018 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1 "QR-Code" [fig.]). Sind sowohl Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten Abnehmerinnen und Abnehmer der betroffenen Dienstleistungen, ist ein Zeichen bereits dann zurückzuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht einer der betroffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Factfulness"; Urteil des BVGerB-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor" E. 4.5). 4.2 Bei den vorliegend zu beurteilenden Waren in der Klasse 25 "Jeans, Hosen, Shorts und Röcke" handelt es sich um Kleidungsstücke, genauer um Beinbekleidung. Diese richten sich haupsächlich an Endabnehmerinnen und -abnehmer, werden aber auch von Fachkreisen wie spezialisierten Textil- und Detailhändlerinnen und -händlern in der Textilbranche nachgefragt (vgl. Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3 "Butterfly"; Urteile des BVGer B-4026/2022 vom 30. September 2024 E. 3.5 "[fig.] [Muster]"; B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.3 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"; B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 3 "ECOSHELL [fig.]"). Die spezialisierten Anbieterinnen und Anbieter der Textilindustrie legen aufgrund ihrer Markenkenntnisse eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag. Die Endabnehmerinnen und -abnehmer legen sodann eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag, da Kleidungsstücke vor dem Kauf oftmals anprobiert und mit anderen verglichen werden (BGE 121 III 377 E. 3d "Boss/Boks"; Urteile des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.3 "[fig.]/[fig.]", 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3 "Butterfly"). 4.3 Nach der oben zitierten Rechtsprechung kommt es im vorliegenden Fall demnach darauf an, ob in Bezug auf das Markenzeichen aus Sicht einer der relevanten Verkehrskreise ein Schutzausschlussgrund besteht (vgl. E. 4.1 hiervor). Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei auf die Wahrnehmung von Durchschnittskonsumentinnen und -konsumenten und Fachkreisen mit besonderem Interesse an Beinbekleidung abzustellen (vgl. Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2025, Rz. 12), ist ihr nicht zu folgen, da diese nur einen Teil der relevanten Verkehrskreise ausmachen und demnach nicht einzig auf diese abgestellt werden kann. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, das Zeichen werde durch das Abbild einer Gesässtasche, wie sie für die beanspruchten Waren "Jeans, Hosen, Short und Röcke" üblich sei, definiert. Die Abnehmerkreise dieser Waren, Durchschnittskonsumentinnen und -konsumenten sowie Fachleute im Bereich von Textilwaren oder Zwischenhändlerinnen und -händler, würden das Zeichen als Abbild einer Kleidertasche wahrnehmen. Eine Ziernaht diene primär der Zierde und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, weshalb Ziernähte in der Regel nicht originär unterscheidungskräftig seien. Alle beanspruchten Waren könnten aus Jeansstoff sein und Gesässtaschen umfassen. Beinkleider und Röcke aus Jeansstoff würden praktisch ausnahmelos Gesässtaschen mit Ziernähten umfassen, weshalb die in der Abbildung quer verlaufende gebogene Naht nicht ein über den Teil der Ware hinausgehendes charakteristisches Merkmal darstelle. Dafür müsse sie sich viel stärker von üblichen Ziernähten unterscheiden. Doppelte Nähte entlang den Rändern von Gesässtaschen seien zudem äusserst üblich. Im Gesamten werde das Zeichen deshalb als übliche bzw. naheliegende bildliche Darstellung eines Teiles der beanspruchen Waren wahrgenommen. Es mangle dem Zeichen daher an Unterscheidungskraft und es gehöre deshalb zum Gemeingut. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Beschwerdeschrift vor, beim vorliegend zu beurteilenden Zeichen handle es sich um das sogenannte "Arcuate Back Pocket Stitching", welches seit 1873 praktisch auf allen Jeans der Beschwerdeführerin angebracht werde. In der Schweiz sei die Marke erstmals am 11. Januar 1960 hinterlegt und in der Folge für die Waren "Überbekleider der mit Taillenband versehenen Art" unter der Nummer 182'736 eingetragen worden. Diese Marke befinde sich nach wie vor als Erneuerungsmarke unter der Nummer 326'609 im Schweizer Markenregister. 5.2.2 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach im Bereich von Jeans, Hosen, Shorts und Röcken bei Gesässtaschen eine grosse (dekorative) Gestaltungsvielfalt herrsche, sei falsch; sie werde auch durch nichts belegt. Vielmehr würden Gesässtaschen von Jeans, Hosen, Shorts und Röcken in der Regel gar keine Ziernähte aufweisen. Damit würden solche Ziernähte auffallen und sich dazu eigenen, Waren einer Herstellerin oder eines Herstellers von den Waren einer oder eines anderen zu unterscheiden. Unbestritten sei vorliegend jedenfalls, dass solche Ziernähte über abstrakte Unterscheidungskraft verfügen würden. 5.2.3 Vorliegend bilde das hinterlegte Zeichen keine der beanspruchten Waren "Jeans Hosen, Shorts und Rücke" ab. Vielmehr handle es sich um ein komplexes zweidimensionales Zeichen, das aus einer Kombination von Ziernähten in Form von mehreren trapezähnlichen und abgerundeten Linien bestehe und damit nicht mehr eine nicht unterscheidungskräftige einfache geometrische oder gar banale Figur darstelle. Jedenfalls zeige das Zeichen keine zweidimensionale Abbildung der Ware selbst oder deren Verpackung, auf welche gemäss der Praxis die vorliegend von der Vor-instanz herangezogenen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Form anwendbar seien. Diese Kriterien seien nur dann anwendbar, wenn sich das Zeichen in der Abbildung der gekennzeichneten Waren oder deren Verpackung bzw. in einer Ware erschöpfe, ohne dass eine ungewöhnliche Bildperspektive, stilisierte Darstellung oder andere besondere Wiedergabe es unterscheidungskräftig individualisiere. 5.2.4 Soweit die Vorinstanz aber davon ausgehe, dass ein Produktteil und damit eine bestimmte Kennzeichnungsposition (Gesässtasche) gezeigt werde, so müsse sie auch berücksichtigen, dass bei Bestehen einer Kennzeichnungsgewohnheit auf einem bestimmten Warengebiet, die dieser Gewohnheit entsprechenden Positionen leichter als Herkunftshinweise verstanden werden würden. Die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2025 eine solche Kennzeichnungsgewohnheit dargelegt. Viele Jeansmarken hätte eine mit Ziernähten individuell gestaltete Gesässtasche, welche ein zentrales Element der Markenidentität darstelle und der Wiedererkennung der Marke diene. Damit könne bei einer Person bereits bei einer Hinteransicht erkannt werden, welche Jeansmarke sie trage. Die Gesässtaschen seien denn auch eines der wichtigsten Designelemente, wenn es um das Branding von Jeans gehe. Die Form der Nähte würden eine Marke sofort erkennbar machen. 5.3 5.3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hält die Vorinstanz in Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin, sie nutze das vorliegende Zeichen seit 1960 als Marke, fest, dass eine erfolgte Benutzung des Zeichens im Rahmen der Prüfung der originären Unterscheidungskraft nicht zu berücksichtigen sei. Das Zeichen müsse aus sich selbst heraus und unabhängig von seinem Gebrauch geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen der Markeninhaberin oder des Markeninhabers von denjenigen anderer Anbieterinnen und Anbieter zu unterscheiden. Die von der Beschwerdeführerin genannte Marke, das sog. "Arcuate Back Pocket Stitching" (CH Nr. 326'609), sei überdies als "durchgesetzte Marke" eingetragen worden, weshalb sich weder aus dem Gebrauch noch aus der genannten Voreintragung Rückschlüsse auf die Beurteilung der originären Unterscheidungskraft des vorliegenden Zeichens ziehen lassen würden. 5.3.2 In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin könne das Zeichen als Abbildung einer Kleider- bzw. Gesässtasche qualifiziert werden. Die beanspruchten Waren "Jeans, Hosen, Shorts und Röcke" könnten alle über solche Kleider- bzw. Gesässtaschen verfügen, was denn auch nicht bestritten werde. Erschöpfe sich ein Zeichen in der Abbildung der gekennzeichneten Ware, würden die für die Prüfung von dreidimensionalen Marken geltenden Kriterien zur Anwendung kommen. Dies gelte auch für Bildmarken, welche wie vorliegend lediglich einen Teil der beanspruchten Waren abbilden würden. Folglich erübrige sich eine Auseinandersetzung mit dem Einwand, es handle sich vorliegend nicht um eine einfache geometrische oder gar banale Figur. 5.3.3 Nach Ansicht der Vorinstanz könne dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach Kleider- bzw. Gesässtaschen, abgesehen von sogenannten "Markenjeans", nicht über Ziernähte verfügen würden, nicht gefolgt werden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und könne, wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, als bekannt angenommen werden, dass eine Grosszahl von Beinbekleidungsstücken über "Ziernähte" auf den entsprechenden Kleider- bzw. Gesässtaschen verfügen würden. Dies gelte insbesondere, aber nicht nur für die beanspruchten Jeans bzw. Beinbekleidung aus Jeansstoff, welche unter die weiter beanspruchten "Hosen, Shorts und Rücke" fallen würden. Den beigelegten Recherchetreffern könne entnommen werden, dass die Gestaltungsvielfalt bei entsprechenden Kleider- bzw. Gesässtaschen von doppelten, relativ einfach geschwungenen Linien bis hin zu komplexen Mustern reiche. Gerade auch in diesem Vergleich mit den auf dem Markt üblichen Nähten auf Kleider- bzw. Gesässtaschen zeige sich, dass die vorliegend zu beurteilende Gestaltung entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin alles andere als komplex sei. Es genüge nicht, dass sich die fragliche Form von anderen lediglich nach ihrer gefälligen Gestaltung unterscheide, vielmehr müsse die Abweichung von dem im betreffenden Segment üblichen Formenschatz derart auffällig, unerwartet oder ungewöhnlich sein, dass die Form von den Abnehmerinnen und Abnehmern als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Die in der Mitte verlaufende, leicht geschwungene Doppellinie, welche in Anbetracht der aufgezeigten Gestaltungsvielfalt als einfach gestaltete Ziernaht zu qualifizieren sei, weiche nicht auffällig vom üblichen Formenschatz im Bereich von Ziernähten auf Kleider- bzw. Gesässtaschen ab. 5.3.4 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kennzeichnungsgewohnheit auf Gesässtaschen bringt die Vorinstanz zudem vor, eine Üblichkeit, dass an dieser Position ausschliesslich Marken angebracht werden würden, sei nicht nachgewiesen worden, insbesondere gehe dies nicht aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Beispielen hervor. Aus dem Gesagten erhelle, dass weder die Durchschnittabnehmerinnen und -abnehmer noch die Fachkreise beliebige Ziernähte auf Kleider- bzw. Gesässtaschen wegen einer bestehenden Kennzeichnungsgewohnheit originär als Herkunftshinweis auffassen würden. 5.3.5 Aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten Voreintragungen könnten zuletzt keine Rückschlüsse auf die aktuelle Praxis bzw. die Schutzfähigkeit des vorliegend zu beurteilenden Zeichens gezogen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin begründe die vorliegende Zurückweisung keine Praxisänderung. Folglich erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Beschwerdeführerin zu den Folgen einer solchen Praxisänderung. 5.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, dass sich das Zeichen nicht in der Abbildung der gekennzeichneten Waren erschöpfe, und es auch nicht mit dem Kennzeichnungsgegenstand zusammenfalle. Damit seien - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht die Prüfungskriterien für Formmarken anwendbar, und es spreche auch nichts Grundsätzliches dagegen, dass die relevanten Abnehmerinnen und Abnehmer das Zeichen als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen würden. Entscheidend sei, dass sich das Zeichen nicht in der Abbildung des Umrisses einer Kleider- oder Gesässtasche erschöpfe, sondern weitere Elemente umfasse, die über eine technische oder ästhetische Funktion hinausgehen würden. Ein Zeichen sei gemäss der Praxis nicht bereits deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen, weil es einen gemeinfreien Bestandteil enthalte; vielmehr sei entscheidend, dass es als Ganzes nicht von gemeinfreien Elementen geprägt werde. Damit verletze die Vorinstanz ihre Prüfungspflichten und damit Art. 2 Bst. a MSchG, wenn sie sich mit diesen zusätzlichen Elementen nicht auseinandersetzen wolle. 6. 6.1 Es ist zu prüfen, ob die vorliegend zu beurteilenden Bildmarke unterscheidungskräftig ist. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend vorbringt, dass für die Beurteilung der originären Unterscheidungskraft eine erfolgte Benutzung des Zeichens nicht relevant ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Insofern ist der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie die Marke in der Schweiz erstmals am 11. Januar 1960 hinterlegt habe, diese in der Folge für die Waren "Überbekleider der mit Taillenband versehenen Art" unter der Nummer 182'736 eingetragen worden und nach wie vor als Erneuerungsmarke unter der Nummer 326'609 im Schweizer Markenregister eingetragen sei, für die Beurteilung der originären Unterscheidungskraft unbeachtlich. Zutreffend hält die Vorinstanz zudem fest, dass es sich bei der genannten Marke um eine "durchgesetzte Marke" handelt, weshalb sich hieraus von vornherein keine Hinweise für eine originäre Unterscheidungskraft gewinnen lassen. 6.3 6.3.1 Die vorliegend zu beurteilende Bildmarke besteht aus mehreren Linien. Zu äusserst befindet sich eine ununterbrochene, fünfeckige Linie. Die Form ähnelt einem gleichschenkligen Trapez mit breiterer, waagrechter Linie oben und einer kürzeren Linie unten, die gegen unten einen Knick aufweist, sodass sich ein Fünfeck bildet. Direkt innerhalb der Linie befindet sich eine zweite, gestrichelte Linie in gleicher Form, die dem Rahmen der äusseren Linie folgt. Sodann folgt in einem etwas grösseren Abstand erneut eine gestrichelte Linie in fast gleicher Form, welche jedoch etwas steiler gegen oben verläuft. Die beiden inneren gestrichelten Linien überschneiden sich sodann in der rechten und linken oberen Ecke, indem die inneren Linien bis zur äusseren weiterverlaufen. Mittig im Zeichen befinden sich zudem zwei weitere gestrichelte Linien, die parallel zueinander verlaufend, nach oben geschwungen in der Mitte zusammenlaufen. Die gestrichelt verlaufenden Linien sind im Zusammenhang mit Beinbekleidung als Ziernähte oder Darstellungen von Ziernähten zu qualifizieren. Gleichzeitig erinnert die äussere Form der Marke im Zusammenhang mit Beinbekleidung an eine Gesässtasche, die insbesondere bei Jeans weit verbreitet ist und immer in ungefähr der gleichen Form vorkommt, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Zutreffend führt die Vorinstanz zudem aus, dass die äusseren beiden Linien der Befestigung der Gesässtasche auf dem jeweiligen Beinbekleidungsstück dienen. 6.3.2 Die Ansicht, wonach es sich beim zu beurteilenden Zeichen um eine Gesässtasche handelt, scheint auch die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht zu bestreiten. Sie bringt selbst vor, beim vorliegend zu beurteilenden Markenzeichen handle es sich um ein "Arcuate" bzw. ihre Version des "Arcuate Back Pocket Stitching". "Arcuates" sind die geschwungenen, dekorativen Ziernähte auf Gesässtaschen von Hosen, wobei es sich meistens um Jeans handelt (vgl., zuletzt abgerufen am 17.09.2026). Das vorliegend zu beurteilende Markeneintragungsgesuch wurde indessen nicht als Positionsmarke, sondern als Bildmarke angemeldet. Insofern kann dieses überall auf der Ware oder gar als Logo auf einer Etikette platziert werden, wie die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz zutreffend eingewendet hat. Die vorliegend beanspruchten Waren können indessen allesamt Gesässtaschen umfassen. Das Markenzeichen stellt damit einen Teil der beanspruchten Waren dar, unabhängig davon, ob es im Endeffekt effektiv auf der Gesässtasche oder an einer anderen Stelle platziert wird, da aufgrund der Umrisse die relevanten Verkehrskreise in Verbindung mit den entsprechenden Waren stets das Abbild einer Gesässtasche erkennen werden. Da sich das Zeichen damit in der Abbildung eines Teils der Waren erschöpft, ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die für die Prüfung von Formmarken geltenden Kriterien zur Anwendung kommen (vgl. Urteil des BVGer B-2418/2014 vom 17. Februar 2016 E. 3.3 m.w.H. "[bouton] [fig.]"; E. 2.6 hiervor). 6.3.3 Gerade bei Jeans sind Ziernähte allgemein und insbesondere auf Gesässtaschen weit verbreitet, wie sowohl die angeführten Beispiele der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde vom 3. Dezember 2025, Rz. 20; Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 6. Januar 2024, Rz. 11 [Beilage 3 zur Vernehmlassung]) als auch jene der Vorinstanz (vgl. Beilage 7 der Vernehmlassung vom 10. März 2026) zeigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den von der Vorinstanz angeführten Beispielen denn auch nicht einzig um "Billigsthosen" und solche von "Warenfälscher(n)" (vgl. Replik vom 18. Mai 2026, Rz. 9). Vielmehr bilden sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz eine breite Vielfalt an diversen Jeans ab mit hoher Gestaltungsvielfalt. Von dieser Gestaltungsvielfalt weicht die von der Beschwerdeführerin angemeldete Marke nicht entscheidend ab. Die Gestaltungselemente sind schlicht gehalten. Abgesehen vom doppelten geschwungenen Bogen in der Mitte des Markenzeichens dienen alle weiteren Ziernähte entweder der Befestigung einer Gesässtasche auf einer Hose oder bilden selbst die Form einer Gesässtasche ab. Es ist nicht zu erwarten, dass die relevanten Verkehrskreise in der Gestaltung dieser Gesässtasche originär einen Hinweis auf eine Marke erkennen, vielmehr werden sie in der Kombination der Ziernähte ein rein gestalterisches Element erblicken. Insofern ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass die in der Abbildung quer verlaufende gebogene Naht nicht ein über den Teil der Ware hinausgehendes charakteristisches Merkmal darstellt. Insgesamt heben sich die gewählten Gestaltungselemente damit zu wenig von den branchenüblichen Hosengestaltungen ab. Insofern ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen, dass dem angemeldeten Markenzeichen die originäre Unterscheidungskraft fehlt und hat dieses dem Gemeingut zugeordnet. 6.4 6.4.1 Sodann ist zu prüfen, ob bei Beinbekleidung allgemein oder allenfalls ausschliesslich bei Jeans eine Kennzeichnungsgewohnheit auf Gesässtaschen besteht. 6.4.2 Die Beschwerdeführer nutzt ihr "Arcuate" bereits seit 1873 auf praktisch allen Jeans und dieses wurde erstmals 1942 im U.S. Markenregister eingetragen (Beschwerde vom 3. Dezember 2025, Rz. 8). Auch weitere Herstellerinnen und Hersteller von Jeans nutzen die Gesässtasche bereits seit längerem zur Kennzeichnung ihrer Marken. Dies dürfte insbesondere daran liegen, dass die Hinteransicht bei Hosen im Alltag besonders gut ersichtlich ist. Lee nutzt beispielsweise ihr eigenes Muster seit 1925 und Wrangler seit 1947 (vgl. "The Jeans Back Pockets Designs By Levi's, Lee and Wrangler, abrufbar unter, zuletzt abgerufen am 17.09.2026). Beide werden auch von der Beschwerdeführerin erwähnt und gehören, mit der Beschwerdeführerin, zu den wohl bekanntesten Jeansherstellerinnen (vgl. Beschwerde vom 3. Dezember 2025, Rz. 20). Dies bedeutet aber nicht, dass alle Jeansherstellerinnen und -hersteller die Gesässtasche zur Kennzeichnung ihrer Marken nutzen. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erwähnte Jeansherstellerin C&A nutzt beispielsweise auf einigen Jeans ein Stickmuster auf Gesässtaschen, verkauft aber auch solche ohne (vgl. bspw., zuletzt abgerufen am 17.09.2026), obwohl ihr gewähltes Muster unter der CH Nr. 416'445 im Schweizer Markenregister für "vêtements" eingetragen ist. Weiter verkauft bspw. Jack&Jones sowohl Jeans mit Ziernähten auf den Gesässtaschen als auch solche ohne (vgl. bspw. und, beide zuletzt abgerufen am 17.09.2026), wobei dieses soweit ersichtlich nicht als Markenzeichen im Schweizer Markenregister eingetragen ist. Daneben legt die Vorinstanz zutreffend dar, dass die Gesässtasche auch allgemein rein zur Zierde mit dekorativen Elementen verwendet wird (vgl. Beilage 7 der Vernehmlassung vom 10. März 2026), ohne dass hier ein konkreter Markenbezug ersichtlich wäre. Insofern besteht zwar bei einigen Jeansherstellerinnen und -herstellern eine gewisse Kennzeichnungsgewohnheit bzw., werden auch rein gestalterische Elemente verwendet. Wie die Ausführungen der Beschwerdeführerin zudem zeigen, bezieht sich diese ausschliesslich auf Jeans. Es ist nicht ersichtlich, dass auch bei sonstiger Beinbekleidung eine Kennzeichnungsgewohnheit auf der Gesässtasche besteht, noch wird solches effektiv geltend gemacht. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass gerade den Fachkreisen und dem besonders interessierten Publikum bekannt sein dürfte, dass Ziernähte neben der gestalterischen Funktion auch ein Hinweis auf eine bestimmte Marke darstellen können, dies gilt jedoch nicht für die Endabnehmerinnen und -abnehmer ohne besonderes Interesse an Beinbekleidung. Eine Marke ist aber bereits dann zurückzuweisen, wenn sie aus Sicht einer der beteiligten Verkehrskreise nicht unterscheidungskräftig ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Insgesamt ist demnach nicht von einer Kennzeichnungsgewohnheit im betreffenden Warensegment auszugehen, da neben den Kennzeichen auch rein gestalterische Elemente vorkommen. Zuletzt bestehen auch zwischen den Jeansherstellerinnen und -herstellern, die versuchen über die Gesässtaschen der Jeans auf die dahinterstehende Inhaberin und den Inhaber hinzuweisen deutliche Unterschiede in der Auffälligkeit der Gestaltung. Während das vorliegend zu beurteilenden Markenzeichen eher banal gestaltet ist und kein unmittelbarer Hinweis ersichtlich ist, weisen andere erkennbar auf die Inhaberin hin (vgl. beispielsweise die Schweizer Marke Nr. 565'046 "W [fig.]" für Wrangler; vgl. auch E. 7.3.2 hiernach). Die fehlende originäre Unterscheidungskraft kann damit auch nicht durch eine Kennzeichnungsgewohnheit überwunden werden. Das Zeichen ist damit originär nicht unterscheidungskräftig und gehört zum Gemeingut. 7. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und bringt vor, die Vorinstanz habe in einer langjährigen und konstanten Praxis solche Ziernähte bzw. Gesässtaschen mit Ziernähten eingetragen. Die Vorinstanz habe jedenfalls keine einzige vergleichbare Markenanmeldung vorgebracht, die von ihr zurückgewiesen worden wäre und eine Praxisänderung andeuten könnte. So habe sie folgende Zeichen zum Schutz in der Schweiz zugelassen: - CH Nr. 569'412 "(fig.)" vom 27. April 2005, in der Klasse 25 unter anderem für "pantalons, jupes", die wie folgt aussieht: - CH Nr. 569'412 "(fig.)" vom 19. März 2008, in der Klasse 25 eingetragen unter anderem für "Bekleidungsstücke, insbesondere Hosen", die wie folgt aussieht: - CH Nr. 591'311 "W (fig.)" vom 24. September 2009, in der Klasse 25 eingetragen unter anderem für "Bekleidungsstücke", die wie folgt aussieht: - IR Nr. 1'026'587 "(fig.)" vom 7. Dezember 2009, in den Klassen 18 und 25 eingetragen unter anderem für "vètements, comprenant pantalons, jeans, jupes", die wie folgt aussieht: - IR Nr. 1'323'912 "(fig.)" vom 26. April 2016, in den Klassen 18 und 25 eingetragen unter anderem für "vètements", die wie folgt aussieht: - IR Nr. 534'827 "(fig.)" vom 16. Februar 1989, in der Klasse 25 eingetragen unter anderem für "articles d'habillement", die wie folgt aussieht: - CH Nr. 416'445 "(fig.)" vom 27. April 1995, in der Klasse 25 eingetragen unter anderem für "vètements", die wie folgt aussieht: - CH Nr. 552'503 "e (fig.)" und CH-552'504 "e (fig.)" je vom 16. November 2006, in den Klassen 18 und 25 eingetragen unter anderem für "Bekleidungsstücke", die wie folgt aussehen: - CH Nr. 565'046 "W (fig.)" vom 26. November 2007, in der Klasse 25 eingetragen unter anderem für "Bekleidungsstücke", die wie folgt aussieht: - CH Nr. 623'958 "(fig.)" vom 20. Dezember 2011, in den Klassen 18, 24 und 25 eingetragen unter anderem für "Bekleidungsstücke, nämlich Hosen, Overalls, Kleider, Arbeitshosen, Jeans, Shorts, Rücke", die wie folgt aussieht: 7.1.2 Die Vorinstanz halte diese Voreintragungen insbesondere aufgrund des Umstands, dass sie vor über acht Jahren erfolgt seien, für nicht relevant bzw. diese mit dem vorliegenden Zeichen deshalb nicht vergleichbar. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt aufgezeigt zu haben, dass diese Marken nach wie vor im Markt benutzt und mithin eine Kennzeichnungsrealität darstellen würden. Für eine Praxisänderung bestehe damit kein Raum. So habe das Bundesgericht festgehalten, dass Praxisänderungen im Markenprüfungsverfahren nur dann zulässig seien, wenn die neue Praxis einer besseren Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspreche. Keine dieser Voraussetzungen liege vorliegend vor bzw. sei von der Vorinstanz dargetan worden. Die oben genannten Voreintragungen seien damit bei der Beurteilung des vorliegenden Zeichens zu berücksichtigen. 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, die Voreintragungen CH Nr. 532'965, 569'412, 591'311 und IR Nr. 1'026'587 und 1'323'912 bestünden lediglich aus querverlaufenden Linien ohne eine äussere Umrandung, welche auf eine Kleider- bzw. Gesässtasche schliessen lassen würden. Die Art der Zeichenbildung weiche somit klar von der vorliegenden ab und die Zeichen seien daher nicht vergleichbar. Darüber hinaus seien alle diese Eintragungen älter als 8 Jahre, weshalb sie für die aktuelle Praxis nicht verbindlich seien. 7.2.2 Die weiter genannten Voreintragungen CH Nr. 552'503, 552'504, 565'046 und 623'958 seien ebenfalls bereits vor mehr als 8 Jahren zum Markenschutz zugelassen worden und folglich für die aktuelle Praxis nicht mehr verbindlich. Sie seien zudem in ihrer Ausgestaltung der inneren Ziernaht komplexer und wären daher bezüglich ihrer Zeichenbildung ohnehin nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Zeichen vergleichbar. 7.2.3 Zuletzt seien nach Ansicht der Vorinstanz die Voreintragungen CH Nr. 416'445 und IR Nr. 534'827 - selbst wenn sie als vergleichbar zu erachten wären - aufgrund ihres Alters für die aktuelle Praxis nicht mehr verbindlich. Darüber hinaus könne aus zwei Voreintragungen keine Praxis abgeleitet werden. 7.2.4 Zusammengefasst kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten Voreintragungen keine Rückschlüsse auf die aktuelle Praxis bzw. die Schutzfähigkeit des vorliegend zu beurteilenden Zeichens gezogen werden könnten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin begründe die vorliegende Zurückweisung keine Praxisänderung. Folglich erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Beschwerdeführerin zu den Folgen einer solchen Praxisänderung. 7.3 7.3.1 Wie oben festgestellt, wurde die streitgegenständliche Marke "(fig.)" zu Recht dem Gemeingut zugeordnet, sodass mit der vorliegenden Rüge nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden kann. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; 4A_483/2019 vom 6. Januar 2020 E. 4 "[Hund] [fig.], [Pelzfigur] [fig.], [Elfe] [fig.]"; 4A_136/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 "REVELATION"; 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "[Doppelhelix] [fig.]"; Urteile des BVGerB-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 6.2 "skinmed [fig.], nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9; B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 6.2 "Vero"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-1776/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2 "ID NOW"). Das Gleichbehandlungsgebot wird im Markenrecht nur zurückhaltend angewendet, da die Eintragungspraxis naturgemäss kasuistisch ist. Die Marken müssen hinsichtlich Zeichenbildung und beanspruchter Waren bzw. Dienstleistungen vergleichbar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen können (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 "V [fig.]"; BVGE 2016/21 E. 6.2 m.w.H. "Goldbären"; Urteile des BVGer B-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 6.2 "skinmed [fig.], nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9;B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 6.2 "Vero"; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 7.2 "Novafoil"). Was das Alter der herangezogenen Voreintragungen anbelangt, sollte deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz in der Regel nicht länger als acht Jahre zurückliegen, damit diese noch als relevant angesehen werden können (BVGE 2016/21 E. 6.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 6.2 "skinmed [fig.], nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9; B-4003/2024 vom 4. März 2025 E. 6.2 "Vero";B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 "Appenzeller", nicht publ. in: BVGE 2025 IV/8; B-6577/2023 vom 29. Juli 2024 E. 8.2 "Aloe Farmers"; B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 6.3 und 7.3 "Novafoil"). Schliesslich besteht insbesondere dann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BVGE 2016/21 E. 6.2 m.w.H. "Goldbären"). 7.3.2 Bei den Marken CH Nr. 569'412 "(fig.)", CH Nr. 569'412 "(fig.)", CH Nr. 591'311 "W (fig.)", IR Nr. 1'026'587 "(fig.)" und IR Nr. 1'323'912 "(fig.)" handelt es sich nicht um Abbildungen von Gesässtaschen, sondern vielmehr um verschiedenste gestaltete Linien, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Auch wenn solche unter Umständen auf Gesässtaschen platziert werden können, sind diese mit dem vorliegenden Markenzeichen nicht vergleichbar, weshalb sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ergeben kann. Die Schweizer Bildmarken Nr. 552'503 "e (fig.)", Nr. 552'504 "e (fig.)", Nr. 565'046 "W (fig.)" und Nr. 623'958 "(fig.)" sind sodann - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - in der Gestaltung der inneren Ziernähte komplexer, weshalb diese nicht mit dem vorliegenden Markenzeichen vergleichbar sind. Zudem sind die Eintragungen alle älter als acht Jahre, weshalb sie für die aktuelle Praxis grundsätzlich nicht mehr relevant sind. Damit verbleiben die beiden Bildmarken IR Nr. 534'827 "(fig.)" und CH Nr. 416'445 "(fig.)". Diese sind sowohl von der Gestaltung als auch von den beanspruchten Waren mit dem vorliegenden Markenzeichen vergleichbar, da beide für Kleider eingetragen sind, was auch Beinbekleidung umfasst und zudem über eine eher einfach gestaltete doppelte innere Ziernaht verfügen. Die beiden Marken wurden indessen bereits am 16. Februar 1989 bzw. am 27. April 1995 im Markenregister und damit weit länger als vor acht Jahren eingetragen, weshalb sie für die aktuelle Praxis nicht mehr relevant sind. Zudem hält die Vorinstanz auch zutreffend fest, dass aus zwei einzelnen Eintragungen keine Praxis abgeleitet werden könne. Es liegt damit keine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vor, von welcher diese in Zukunft nicht abzuweichen gedenkt. Folglich besteht kein Anspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Hauptbegehren als unbegründet und ist abzuweisen. 9. 9.1 9.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Aufhebung dervorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Prüfung der Verkehrsdurchsetzung. 9.1.2 Sie hält in Bezug auf ihren Eventualantrag fest, wie in der Beschwerdeschrift dargelegt worden sei, werde das vorliegend zu beurteilende Zeichen seit 1873 praktisch auf allen Jeans der Beschwerdeführerin angebracht. Im Jahr 1943 sei die Marke im U.S. Markenregister und im Jahr 1960 im Schweizer Markenregister erstmals hinterlegt worden. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine der grössten und bekanntesten Jeansherstellerinnen. Das von ihr hergestellte Jeansmodell Levi's 501, das seit 1890 bestehe, sei die berühmteste und meistgetragene Jeans der Welt. Diese Jeans weise das vorliegende Zeichen seit jeher auf. 9.1.3 Das Hanseatische Oberlandesgericht habe in seinem Urteil vom 18. September 2014 (3 U 96/12) dem vorliegenden Zeichen in einem markenrechtlichen Verletzungsverfahren aufgrund einer intensiven Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zugestanden. Es habe dabei festgehalten, dass von Haus aus die Kennzeichnungskraft durchschnittlich, sie aber durch langjährige Benutzung gesteigert worden sei. Das Gericht habe es dabei als offenkundig gesehen, dass das Zeichen seit mehreren Jahrzehnten auf dem Bekleidungsmarkt stark vertreten sei. 9.1.4 Damit könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich das vorliegende Zeichen durch langandauernde und umfangreiche Benutzung in der Schweiz als Marke im Verkehr durchgesetzt habe. Falls nach dem Gesagten noch erforderlich, könnten weitere Belege zur Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung bei der Vorinstanz nachgereicht werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Hauptantrag nicht gutheissen könne, sei die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9.2 Die Vorinstanz hält in Bezug auf den Eventualantrag und mit Verweis auf die Rechtsprechung fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Eintrag des vorliegenden Zeichens als durchgesetzte Marke gestellt habe und sie (die Vorinstanz) bis anhin keine Gelegenheit gehabt habe, sich materiell zur Verkehrsdurchsetzung oder zur Frage des absoluten Freihaltebedürfnisses zu äussern. Diese Fragen seien von ihr mit voller Kognition zu prüfen. Eine Ruckweisung an die Vorinstanz sei zudem auch im Sinne der Wahrung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzugs angezeigt, sollte das Hauptbegehren abgewiesen werden. Insofern stimmt die Vorinstanz dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin zu, bringt aber vor, dass ihr selbst bei Rückweisung die Kosten aufzuerlegen seien. 9.3 Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die erstmalige Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung vor Bundesverwaltungsgericht zulässig und führt nicht zu einer Erweiterung des Streitgegenstandes (BVGE 2025 IV/9 "skinmed [fig.]" E. 8.6), weshalb die Beschwerdeführerin sich vorliegend auf die Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke berufen kann. Ein Entscheid in der Sache geht einem Rückweisungsentscheid zwar grundsätzlich vor (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Rz. 3.193; BVGE 2025 IV/9 "skinmed [fig.]" E. 8.7.2). Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren indes in Bezug auf den Eventualantrag keinen reformatorischen Entscheid in der Sache verlangt hat, hat sich die Vorinstanz auch noch nicht materiell zur Frage der Verkehrsdurchsetzung geäussert. Zudem ist eine Rückweisung an die Vorinstanz auch im Sinne der Wahrung des Grundsatzes des doppelten Instanzenzugs angezeigt. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich vorliegend, das Verfahren zwecks Prüfung der Verkehrsdurchsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9.4 Die Beschwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen und die Sache zur weiteren Behandlung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsdurchsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist sie abzuweisen (vgl. E. 8 hiervor). 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise können auch einer obsiegenden Partei die Verfahrenskosten vollumfänglich oder teilweise auferlegt werden, nämlich wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht oder in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (Urteil des BVGer B-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 10.1 m.w.H. "skinmed [fig.]" nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9). Die Beschwerde wurde vorliegend im Eventualantrag gutgeheissen, womit sie diesbezüglich als obsiegend gilt. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren indessen lediglich einen kassatorischen Entscheid beantragt und keine Belege zur Verkehrsdurchsetzung eingereicht. Insofern hat sie die Rückweisung verursacht, weshalb ihr die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind. Hätte die Beschwerdeführerin die Verkehrsdurchsetzung bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht, oder vorliegend die notwendigen Belege eingereicht wäre eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung nicht notwendig gewesen (Urteile des BVGer B-7875/2024 vom 11. November 2025 E. 10.2.1 "skinmed [fig.]", nicht publ. in: BVGE 2025 IV/9; B-6629/2011 vom 18. März 2013 E. 13.1.2 "ASV"). Die Gerichtskosten sind demnach in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 10.2 Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.- zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 10.3 Eine Parteientschädigung ist aus den obgenannten Gründen (E. 10.1 hiervor) weder der Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) noch der Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Eventualantrag gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Verkehrsdurchsetzung der CH-Marke Nr. 07692/2024 "(fig.)" und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12. Oktober 2026 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. Markeneintragungsgesuch 07692/2024;Gerichtsurkunde)

- Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD(Gerichtsurkunde)