Absolute Ausschlussgründe
Sachverhalt
A. A.a Mit Gesuch Nr. 15186/2019 vom 19. November 2019 beantragte die Strellson AG (hiernach: Hinterlegerin) die Eintragung ihrer nachfolgend dargestellten Bildmarke ins Schweizerische Markenregister: Hinterlegt wurde das Markeneintragungsgesuch für diverse Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25. A.b Mit Schreiben vom 9. März 2020 beanstandete das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (hiernach: Institut) nach einer ersten Prüfung das Eintragungsgesuch mit der Begründung, dass für den grössten Teil der beanspruchten Waren absolute Ausschlussgründe gemäss Art. 2 Bst. a MSchG vorliegen würden. Die Bildmarke stelle für diese Waren die Abbildung eines unlimitierten Musters dar, das als Oberflächengestaltung und Verpackung der strittigen Waren wahrgenommen werde und daher nicht genügend von banalen Mustern im Warenbereich abweiche. Das Gesuch könne daher für diese Waren nicht zum Markenschutz zugelassen werden. A.c In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2020 bestritt die Hinterlegerin die Gemeingutzugehörigkeit ihrer Bildmarke und beantragte die vollständige Gutheissung ihres Markeneintragungsgesuches. Die Hinterlegerin brachte insbesondere vor, dass das Zeichen aus mehreren Kornblumen bestünde, welche jede für sich unterscheidungskräftig seien. Die Kombination all dieser Kornblumen stelle kein banales Muster dar, sondern ein unterscheidungskräftiges Ganzes. A.d Nachdem sich die Hinterlegerin mehrfach nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, teilte das Institut mit Schreiben vom 27. Mai 2021 der Hinterlegerin mit, es werde eine beschwerdefähige Verfügung erlassen, da es an der Zurückweisung des Gesuches im Umfang der strittigen Waren festhalte. A.e A.e.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 hiess das Institut das Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) bezüglich eines Teils der beanspruchten Waren der Klassen 14, 16, 18 und 25 gut. Demnach wurde das strittige Markeneintragungsgesuch im Zusammenhang mit den nachfolgenden Waren in der Schweiz zum Markenschutz zugelassen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung): Klasse 14: "Achate, Barren aus Edelmetall, Bernsteinschmuck, Diamanten, Draht aus Edelmetall (Schmuck), Edelsteine, Golddraht (Schmuck), Silberdraht, Halbedelsteine, Perlen (Schmuck), Platin, Perlen aus Pressbernstein, Silbergespinste, Spinelle (Edelsteine), Strass (Edelsteinimitation)"; Klasse 16: "Bleistiftminen; Zeitschriften; Zeitungen"; Klasse 18: "Felldecken (Pelz), Felle (Pelze), Ziegenleder"; Klasse 25: "Pelze (Bekleidung)". A.e.b Soweit weitergehend wies das Institut das Markeneintragungsgesuch aufgrund seines Gemeingutcharakters gemäss Art. 2 Bst. a MSchG ab. Mit der Begründung, die Abnehmer würden im hinterlegten Muster keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern einzig eine dekorative Ausgestaltung der beanspruchten Waren erkennen, weshalb es dem Zeichen im Zusammenhang mit den strittigen Waren an der nötigen Unterscheidungskraft fehle, wurde das Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2022 im Zusammenhang mit den nachfolgenden Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25 abgewiesen: Klasse 9: Brillen, Sonnenbrillen, Brillenetuis, Sanduhren, CDs, CD-ROMs, DVDs, Magnetdatenträger, optische Datenträger, USB-Sticks, Tonträger, Videobänder, Videokassetten; Kopfhörer, Mousepads, Schutzhelme für den Sport, Taucheranzüge. Klasse 14: Abzeichen aus Edelmetall, Amulette (Schmuckwaren), Anstecknadeln (Schmuckwaren), Armbänder (Schmuck), Uhrenarmbänder, Armbanduhren, Uhrkettenanhänger, Broschen (Schmuck), Büsten aus Edelmetall, Chronografen (Uhren), Chronometer (Zeitmesser), Chronoskope, Dosen aus Edelmetall, elektrische Uhren, Elfenbeinschmuck, Uhrenetuis, Figuren (Statuetten) aus Edelmetall, Uhrengehäuse, Uhrgläser, Halsketten (Schmuck), Hutverzierungen aus Edelmetall, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Kästen aus Edelmetall, Ketten (Schmuck), Uhrketten, Manschettenknöpfe, Krawattenhalter, Krawattennadeln, Kunstgegenstände aus Edelmetall, Medaillen, Medaillons (Schmuck), Münzen, Schmucknadeln, Ohrringe, Ringe (Schmuck), Schlüsselanhänger, Schmuckkästen, Schuhverzierung aus Edelmetall, Silberschmuck, Solaruhren, Statuetten aus Edelmetall, Stoppuhren, Taschenuhren, Uhren, Pendeluhren, Uhren- und Schmucketuis, Wecker, Schmuckkästen. Klasse 16: Aktenordner; Alben; Anzeigekarten (Papeteriewaren); Behälter, Kasten für Papier und Schreibwaren; Bilder (Gemälde), gerahmt oder ungerahmt; Papierblätter (Papeteriewaren); Bleistifte; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Bleistiftspitzmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Blöcke (Papier- und Schreibwaren); Briefbeschwerer; Briefkörbe; Briefpapier; Broschüren; Bücher; Buchstützen; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Druckereierzeugnisse; Federhalter; Füllfederhalter; Glückwunschkarten; Hüllen (Papier- und Schreibwaren); Aktenhüllen; Reisepasshüllen; Hutschachteln aus Pappe; Kalender; Karaffenuntersetzer aus Papier; Karten; Karton; lithographische Kunstgegenstände; Lesezeichen; Locher (Büroartikel); Lochzangen (Büroartikel); Magazine (Zeitschriften); Papiermesser (Büroartikel); Radiermesser; Minenschreibgeräte; Notizbücher; Packpapier; Papier- und Schreibwaren; Papiergesichtstücher; Papierhandtücher; Papierservietten; Papiertaschentücher; Papiertüten; Fotografien; Fotogravuren; Plakate; Portraits; Postkarten; Prospekte; Radiergummis; Rosenkränze; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schilder aus Papier und Pappe; Schnittmuster für die Schneiderei; Schreibetuis; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreibmappen (Schreibnecessaires); Schreibmaterialien; Sets (Platzdeckchen aus Papier); Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Untersetzer aus Papier; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungspapier; Zeichenbedarfsartikel; Zeichenblöcke; Zeichenbretter; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeichnungen; Zigarrenbauchbinden. Klasse 18: Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Verpackungsbeutel (-hüllen und -Taschen) aus Leder, Lederbezüge für Möbel, Brieftaschen, Campingtaschen, Pferdedecken, Dokumentenkoffer, Dosen aus Leder oder Lederpappe, Dosen und Kästen aus Vulkanfiber, Einkaufsnetze, Einkaufstaschen; Schlüsseletuis (Lederwaren); Federgamaschen aus Leder, Schirmfutterale, Geldbörsen (Geldbeutel), Kettenmaschen-Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Handkoffer, Handtaschen, Jagdtaschen, Kartentaschen (Brieftaschen), Kästen aus Leder oder aus Lederpappe, Kleidersäcke für die Reise, Koffer, Reisekoffer, Kosmetikkoffer, Regenschirme, Reisetaschen, Rucksäcke, Schachteln aus Leder oder Lederpappe, Schulranzen, Schultaschen, Sonnenschirme, Stöcke (Spazierstöcke), Taschen mit Rollen, Tornister (Ranzen), Werkzeugtaschen aus Leder (leer). Klasse 25: Anzüge, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe, Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke), Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke aus Papier, Schuhbeschläge (aus Metall), Bodysuits (Teddies, Bodies), Büstenhalter, Gürtel (Bekleidung), Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Krawatten, Lätzchen (nicht aus Papier), Lederbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Mieder, Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mützen, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Pantoffeln, Parkas, Pelerinen, Petticoats, Pullover, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Schals, Schärpen, Schlafanzüge, Schleier (Bekleidung), Kopf-, Brustschleier, Schlüpfer, Schnürstiefel, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Stiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen, Strandanzüge, Strandschuhe, Strumpfbänder, Strümpfe, Strumpfhosen, Sweater, T-Shirts, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Überzieher (Bekleidung), Unterbekleidungsstücke, Unterhosen, Unterwäsche, Wasserskianzüge, Westen, Wirkwaren (Bekleidung). B. Gegen diese Verfügung erhob die Hinterlegerin (hiernach: Beschwerdeführerin) am 14. September 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Das Rechtsbegehren lautet: "1. Ziff. 1 der Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 18. Juli 2022 betreffend Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) sei aufzuheben und das Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) sei für die mit Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 18. Juli 2022 zurückgewiesenen Waren zum Markenschutz zuzulassen, so dass das Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) für sämtliche mit dem Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) beanspruchten Waren zum Schutz zugelassen wird.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. " Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich die grafische Ausgestaltung des streitgegenständlichen Bildzeichens in ausreichendem Masse vom im betroffenen Warensegment Üblichen abhebt. Die nicht banale Gestaltung des Musters werde von den Abnehmern als Hinweis auf seine betriebliche Herkunft verstanden. C. Unter Einreichung sämtlicher Vorakten beantragt die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre Verfügung vom 18. Juli 2022 und bringt ergänzend vor, dass die hinterlegte Marke - wenn gleich als Bildmarke hinterlegt - eine sich unlimitiert wiederholende Verzierung und somit einen Ausschnitt aus einem Muster darstelle. Damit müsse das Zeichen gemäss den spezifischen Kriterien für Muster geprüft werden. Gerade im Zusammenhang mit den strittigen Waren der Klassen 14, 18 und 25, welche als Moderartikel bzw. Modeaccessoire betrachtet werden können, zeige sich eine grosse Gestaltungsvielfalt, welche auch florale Muster umfasse. Eine derartige Oberflächengestaltung sei bei Waren der Klassen 9 und 16 ebenso üblich. Entsprechend würden die Abnehmer dieser Waren im hinterlegten Zeichen ein Gestaltungsmotiv, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. An dieser Einschätzung ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich beim Teilelement des hinterlegten Musters, nämlich der Blume, um eine für die strittigen Waren bereits als Bildmarke eingetragene Kornblume handle. Die einzelne Blume werde im hinterlegten Muster nämlich nicht als einzelnes Element wahrgenommen, sondern im Vordergrund stehe das durch die Aneinanderreihung entstandene Muster. D. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik vom 3. April 2023 ein. E. Die Vorinstanz hält an ihrem Rechtsbegehren, die vorliegende Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, mit ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Duplik vom 14. Juni 2023 fest. F. Mit Eingabe vom 7. August 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Duplik der Vorinstanz. Schliesslich reichte sie ihre Kostennote vom 10. August 2023 ein. G. Soweit erforderlich wird auf weitere Vorbringen der Parteien im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (63 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Damit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die Rechtsvertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderen Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG; SR 232.11]). Durch den Markenschutz sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (BGE 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon", BGE 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radomat").
E. 2.2 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400"; Matthias Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz. Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34 ff.; Eugen Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, [zit. Marbach, SIWR III/1], N. 247, 313 f.).
E. 2.3 In der Regel sind triviale Gestaltungselemente wie banale geometrische Figuren oder ganz einfache grafische Gestaltungen für den Verkehr freihaltebedürftig (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 149). Gleiches gilt - soweit sie einzig als ornamentale oder dekorative Mittel für die beanspruchten Waren dienen - für banale Gestaltungselemente wie Etiketten, Zierstreifen, Ornamente und Muster, insbesondere wenn sie auch branchenüblich sind (Urteil des BVGer B-2262/2018 vom 14. Oktober 2020 E. 2.3 "QR-Code [fig.]"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 149; David Aschmann, in: Noth/Bühler/Thouvenin, Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 2 lit. a N. 87; Marbach, SIWR III/1, Rz. 325). Wird dieselbe Grundform als Reihe oder Fläche wiederholt, erhöht dies die Auffälligkeit, nicht aber die Unterscheidungskraft des Zeichens, da die Verkehrskreise an gedruckte Dekors gewöhnt sind (Aschmann, a.a.O., Art. 2 lit. a N. 88). Ist ein Element eines Flächenmusters technisch bedingt oder wird es nur ästhetisch-dekorativ und nicht kennzeichnend verstanden, hat es ähnlich wie ein Element einer Formmarke eine schwächere Wirkung als ein auffälliger Bestandteil, der mit kennzeichnender Wirkung für eine betriebliche Herkunft steht (BGE 129 III 518 E. 2.4 "Lego [3D]"; Urteile des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 mit Hinweisen "QR-Code [fig.]", B-2655/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.6 "[fig.] [Wiener Geflecht]"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 149 f.; Marbach, SIWR III/1, Rz. 325). Sobald die flächige Gestaltung üblich ist, wirken blosse Muster jedoch meistens rein dekorativ und es fehlt ihnen die Unterscheidungskraft (Urteil des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 325 und 328). Dennoch können Flächenmuster, die nicht auf die Ausstattung oder Form der Ware hinweisen oder diese nachzeichnen, als Marke geschützt werden (Urteile des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]", B-2655/2013 E. 3.6 mit Hinweisen "[fig.] [Wiener Geflecht]"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 328). Ob es sich bei der hinterlegten grafischen Gestaltung um ein dekoratives, lediglich schmückendes Element oder aber um einen betrieblichen Herkunftshinweis handelt, ist im Einzelfall und allenfalls auch unter Berücksichtigung der im betroffenen Warensegment vorherrschenden Verkehrsauffassung zu bestimmen (Urteil des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 149 mit Hinweis auf Marbach, SIWR III/1, Rz. 325 ff.). Besonders bei Textilien, Taschen und ähnlichen Accessoires sind flächige Gestaltungen üblich, sodass Muster in der Regel bloss dekorativ und nicht kennzeichnend wirken (Urteile des BVGer B-4066/2022 vom 20. April 2023 E. 5.2 "[fig.] [Socke]", B-2655/2013 E. 3.6 "[fig.] [Wiener Geflecht]"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 328 in fine).
E. 2.4 Das Freihaltebedürfnis an einer Marke ist unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen (Urteil des BGer 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"). Ein relatives Freihaltebedürfnis wird bei Zeichen angenommen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich sind; ist ein Zeichen sogar unentbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis absolut (BGE 134 III 314 E. 2.3.2 "M/M-Joy"; Urteil des BGer 4A_434/2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; BVGE 2013/41 E. 7.2 "Die Post").
E. 3.1 Vorab hat das Gericht die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Raphael Nusser, Die massgeblichen Verkehrskreise im schweizerischen Markenrecht, 2015, S. 145 f.; Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 1/2007, S. 3). Die strittige Bildmarke wurde im Zusammenhang mit diversen Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25 zurückgewiesen.
E. 3.2 In Klasse 9 beansprucht die Beschwerdeführerin Markenschutz für Brillen und diesbezügliche Accessoires, diverse Datenträger (CDs, Magnetdatenträger, optische, USB-Sticks, Tonträger, Videobänder und -kassetten), Kopfhörer, Mousepads sowie Sportschutzhelme und Tauchanzüge. Alle diese Waren richten sich grundsätzlich an Endabnehmer, werden aber auch von den entsprechenden Fachkreisen (Elektro-, Sport- und Optikerfachbranche) nachgefragt (Urteile des BVGer B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.1 "[Raubtierkopf] [fig.]/ [Tigerkopf] [fig.]", B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 E. 5 mit Hinweisen "Truedepth", B-7524/2016 vom 23. November 2017 E. 5 "DIADORA/ Dador Dry Waterwear [fig.]").
E. 3.3 Die Schmuck- und Juwelierwaren sowie Waren der Uhrmacherei, für welche die Marke in Klasse 14 beansprucht wird, richten sich - genauso wie deren ebenfalls beanspruchten Accessoires - an ein breites Publikum, welches sowohl Endabnehmer als auch Fachpersonen der Uhrmacherei-, Schmuck-, und Juwelierbranche umfasst (Urteil des BGer 4A_651/2018 vom 14. Juni 2019 E. 3.3.2 "Armani-Adlermarken [fig.]/ Glycine [fig.]; Urteile des BVGer B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen "Longines [fig.]/Lonseng [fig.]", B-5659/2018 vom 15. April 2020 E. 3.2.2 "Richard Mille/Richard Man [fig.]", B-7524/2016 E. 5 "DIADORA/ Dador Dry Waterwear [fig.]"). Hinsichtlich der Uhren ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, da die bedeutende Mehrzahl aller Uhren nicht achtlos nachgefragt, sondern vor dem Kauf mit einer erheblichen Sorgfalt geprüft und auch anprobiert werden (Urteil des BGer 4A_651/2018 vom 14. Juni 2019 E. 3.3.2 "Armani-Adlermarken [fig.]/ Glycine [fig.]"). Diese Argumentation lässt sich auch auf die im Weiteren strittigen Edelmetalle, Edelsteine, Juwelier- und Schmuckwaren übertragen (Urteile des BVGer B-4408/2022 E. 3.2 mit Hinweisen "Longines [fig.]/ Lonseng [fig.]", B-2387/2023 E. 4.2 "[Raubtierkopf] [fig.]/ Tigerkopf] [fig.]"). Soweit die in Klasse 14 strittigen Waren von Fachkreisen nachgefragt werden - etwa zur weiteren Bearbeitung oder für den Vertrieb - ist ohnehin von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen (Urteile des BVGer B-4408/2022 E. 3.2 mit Hinweisen "Longines [fig.]/ Lonseng [fig.]", B-2387/2023 E. 4.2 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]").
E. 3.4 Die Papeterie- und Büroartikel sowie Papierwaren für welche die Marke in Klasse 16 hinterlegt worden ist, richten sich ebenfalls sowohl an das grosse Publikum, und damit den Endabnehmer, als auch an Fachkreise des Papeterie-, Haushalt- und Bürobedarfhandels (Urteile des BVGer B-1808/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.2 "ELLE/ StrukturELLE [fig.]", B-7524/2016 E. 5 "DIADORA/Dador Dry Waterwear [fig.]"). Sie werden als Alltagsgüter mit gewöhnlicher bis flüchtige Aufmerksamkeit nachgefragt (Urteil des BVGer B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 6.2 mit Hinweisen "Apple/Apple Boutique").
E. 3.5 Die Gepäck-, Leder-, Textil- und Kleidungswaren der Klassen 18 und 25 richten sich vor allem an Endkonsumenten, werden aber auch von Fachkreisen wie Händlern für Haushalts-, Textil- oder Lederwaren bzw. spezialisierten Detailhändlern mit entsprechenden Branchenkenntnissen nachgefragt (Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3 "Butterfly"; Urteil des BVGer B-2387/2023 E. 4.3 mit Hinweisen "[Raubtierkopf] [fig.]/ [Tigerkopf] [fig.]"). Während branchenspezifisch spezialisierte Anbieter aufgrund der Marktkenntnisse eine höhere Aufmerksamkeit an den Tag legen, begegnet der Endkonsument dem Zeichen mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit, ausser beim Kauf von Kleidern oder Schuhwaren gemäss Klasse 25, welche vor dem Kauf meist anprobiert und daher mit (zumindest leicht) erhöhter Aufmerksamkeit geprüft werden (BGE 121 III 377 E. 3d "Boss/Boks"; Urteile des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.3 "[fig.]/[fig.]", 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3 "Butterfly"; Urteile des BVGer B-2387/2023 E. 4.3 mit Hinweisen "[Raubtierkopf] [fig.]/ [Tigerkopf] [fig.]").
E. 4 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob dem strittigen Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zukommt.
E. 4.1.1 Bei der Prüfung der Schutzvoraussetzungen, ist das Zeichen so zu betrachten, wie es von der Hinterlegerin angemeldet worden ist (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"; Urteil des BVGer B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 4.4.6 "Nemiroff [3D]"; vgl. vorinstanzliche Akte [vi-act.] 1). Soweit die Beschwerdeführerin also Ausführungen bezüglich Ansichten des Musters in Gebrauch macht, sind diese nicht zu beachten (vgl. Replik, Rz. 20, 25 und 27 mit Hinweis auf Replikbeilagen 2 und 3).
E. 4.1.2 In der massgebenden Abbildung ist auf den ersten Blick ein ununterbrochenes rautenförmiges Gitternetz zu erkennen, dessen Rauten aus etwas Fächerartigem bestehen (vgl. vi-act. 1; siehe auch Sachverhaltsziffer A.a hiervor). Betrachtet man das Netz genauer, erkennt man, dass es sich beim "Fächerartigen" um die immer gleiche stilisierte Blume handelt und deren wiederholte Anreihung das Netz bildet. Die Blumen sind in diagonal und parallel verlaufenden Linien angereiht, wobei die Blumen auf der einen Linie jeweils nach oben und auf der nächsten Parallele jeweils nach unten ausgerichtet gezeichnet sind. Auf jeder Linie sind die Blumen nahtlos aneinandergereiht und zwar so, dass der Stängel der einen Blume die oberste Blüte der nächsten vor ihr liegenden Blume berührt. Da jede Blume an ihren seitlichsten Blüten links und rechts ihre jeweilige parallele Nachbarin berührt, liegen vier Berührungspunkte vor. Bedingt durch diese vier Berührungspunkte und den gewählten Winkel bilden vier Blumen jeweils eine Raute, deren Innenfläche leer ist. Die wiederholte Anordnung dieser Rauten formt das bereits beschriebene rautenförmige Gitternetz. Weiter führt die Tatsache, dass die sich berührenden Blüten der Blumen jeweils abwechselnd nach oben und nach unten zeigen, dazu, dass die Blütenfächer eine Wellenlinie zeichnen. Schliesslich wird dadurch, dass die am Rand liegenden Blumen jeweils abgeschnitten gezeichnet sind, deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine in sich abgeschlossene Bildmarke, sondern um ein sich aus in alle Richtungen unbegrenzt wiederholenden Sequenzen bestehendes Zeichen handelt. Die Beschwerdeführerin beansprucht damit - wie sie selbst ausführt - Markenschutz für eine Abbildung, welche ein Flächenmuster darstellt (Beschwerde, Rz. 21; angefochtene Verfügung, B/II, Ziff. 8).
E. 4.2 Die Vorinstanz kommt bei der Beurteilung des strittigen Musters zum Schluss, dass die charakteristischen Elemente der Blume nicht erkennbar seien und vielmehr das geometrische Muster im Vordergrund stehe (angefochtene Verfügung, B/II, Ziff. 7 f.; Duplik, Ziff. 6). Wohl werde vorliegend ein einzelnes Motiv in einer linearen Anordnung unlimitiert wiederholt, dadurch entstehe indes eine banale Gitterstruktur (Duplik, Ziff. 6). Inwiefern überhaupt eine Blume und nicht viel eher eine Art Fächer oder ein Fantasiemotiv erkennbar sei, könne offengelassen werden (Duplik, Ziff. 8). In Anbetracht der notorisch grossen Gestaltungsvielfalt - gerade auch mittels floraler Muster - der strittigen Waren reihe sich das hinterlegte Muster als eine von vielen möglichen Oberflächengestaltungen ein (Duplik, Ziff. 6). Notorisch sei auch, dass im strittigen Warensegment eine grosse Gestaltungsvielfalt an dekorativen Oberflächenmustern vorliege (angefochtene Verfügung, B/IV, Ziff. 17 f. und 22; Vernehmlassung, Ziff. 13; Duplik, Ziff. 6 und 9). Entsprechend würden die Abnehmer im hinterlegten Zeichen keinen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft, sondern eine mögliche Oberflächengestaltung der beanspruchten Waren erkennen (angefochtene Verfügung, B/IV, Ziff. 22; Vernehmlassung, Ziff. 13 ff.; Duplik, Ziff. 2 und 8 f.).
E. 4.3.1 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin aus, dass aus der Üblichkeit von Oberflächengestaltungen jedenfalls nicht geschlossen werden könne, dass Muster einzig als dekorative Gestaltungen wahrgenommen würden (Replik, S. 7, Rz. 10). Vielmehr führe der Umstand, dass der Konsument beim Kauf der fraglichen Waren deren Oberflächengestaltung besondere Bedeutung zumesse, dazu, dass dieser ein Muster im Zusammenhang mit den strittigen Waren als Herkunftshinweis wahrnehme (Beschwerde, Rz. 35; Replik, S. 7, Rz. 10). Gerade bei Bekleidungen und Taschen komme einem Muster nämlich häufig eine Kennzeichnungsfunktion zu (Beschwerde, Rz. 52; Replik, Rz. 8; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 8). So sei es sich der Abnehmer gewohnt, im betreffenden Warensegment an einer bestimmten Stelle der Ware einen Herkunftshinweis in Form eines Musters vorzufinden (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 7 und 9 mit Hinweisen). Gerade im Zusammenhang mit Textil- und Lederwaren seien es sich die Abnehmer gewohnt, dass die Markeninhaber Muster aus bereits markenrechtlich geschützten Elementen gestalten und als Herkunftshinweis auf ihren Waren anbringen (Replik, S. 4 ff., Rz. 8 f.). Zur Illustration bringt sie mit Muster versehene Taschen und Hüte anderer Modeunternehmen vor (Replik, S. 5 f., Rz. 8). Entsprechend wüssten die massgeblichen Verkehrskreise um dessen Herkunftskennzeichnungsfunktion, insbesondere wenn das prägende Einzelelement des Musters bereits Markenschutz geniesse (Beanstandungsantwort vom 6. Mai 2020 [hiernach: vi-act. 3], S. 9, Ziff. 17; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 7 und 9 mit Hinweisen). Aus diesem Grund sei, so die Beschwerdeführerin, die auf Positionsmarken fallende Rechtsprechung heranzuziehen (Replik, S. 4, Rz. 7 f.): Sofern im betroffenen Warengebiet eine Kennzeichnungsgewohnheit bestehe, dürften die dieser Gewohnheit entsprechenden Muster leichter als Herkunftshinweise verstanden werden (Replik, S. 4, Rz. 8).
E. 4.3.2 Weiter werde die im strittigen Muster abgebildete stilisierte Kornblume von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit den 1980er Jahren zur Kennzeichnung ihrer Waren verwendet, insbesondere für Modeartikel wie Bekleidung, Schuhe, Lederaccessoires und Schmuck (Beschwerde, Rz. 17 und Rz. 20), was als Beleg für die Kennzeichnungskraft ihres Zeichens zu verstehen sei (Replik, S. 12 ff., Rz. 25 und 31; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 19). Auch sei die stilisierte Kornblume für die strittigen Waren seit 1987 in Deutschland (Beschwerde, Rz. 17 mit Verweis auf die Deutsche Marke Nr. 1112988), seit 1996 bzw. 2005 in der EU (Beschwerde, Rz. 18 mit Hinweis auf die Unionsmarken EM 000134965 und EM 003915949) und seit 2013 in der Schweiz (Beschwerde, Rz. 19 mit Hinweis auf die Schweizerischen Marken Nr. 649705 und 730333) als Bildmarke eingetragen. Insofern sei nicht einzusehen, weshalb der Wiederholung des floralen Elements, welches in Alleinstellung als unterscheidungskräftig und markenfähig qualifiziert wurde, keinen Markenschutz zugesprochen werden sollte (vi-act. 3, S. 7, Ziff. 11). Schliesslich würden die strittigen Waren von Dritten sogar mit dem Hinweis, es handle sich - als Beispiel - beim Muster um das "typische JOOP! Kornblumenmuster" beworben bzw. angeboten (Replik, S. 15, Rz. 27 sowie Rz. 31; Replikbeilagen 2 und 3). Entsprechend werde die musterartige Anordnung der stilisierten Kornblume als Herkunftshinweis und nicht als reine Dekoration wahrgenommen (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 8). Beim strittigen Muster sei die Wiederholung der einzelnen Blumen in unterschiedlicher Positionierung prägend: Indem die Kornblume abwechselnd nach oben bzw. unten ausgerichtet sei, entstehe eine fantasievolle, komplizierte kaleidoskopartige Anordnung eines bereits als Marke eingetragenen Einzelelements (Beschwerde, Rz. 22 f.).
E. 4.4 Bevor die Schutzfähigkeit des hinterlegten Musters beurteilt werden kann, ist kurz auf das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Argument, es sei vorliegend die auf Positionsmarken fallende Rechtsprechung heranzuziehen (vgl. E. 4.3.1 hiervor), einzugehen.
E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz ziehe zu Unrecht zur Beurteilung der Schutzfähigkeit des vorliegenden Markeneintragungsgesuch die Rechtsprechung zu Formmarken heran (Replik, Ziff. 5). Ein Muster stelle keine Verpackungsform dar und mache - anders als eine Form - somit nicht das Wesen der Ware aus (Replik, Ziff. 5). Hypothetisch könne jede zweidimensionale Marke auf Waren derart wiedergegeben werden, dass Marke und Warenform zusammenfallen, doch stelle diese Möglichkeit kein anerkannter Schutzausschlussgrund dar (Replik, Ziff. 7). Vielmehr sei vorliegend die auf Positionsmarken fallende Rechtsprechung heranzuziehen: Entsprechend sei der Prüfungsgrundsatz, wonach die einer Gewohnheit entsprechende Position leichter als Herkunftshinweis verstanden werde, wenn im betroffenen Warensegment eine Kennzeichnungsgewohnheit bestehe, anzuwenden (Replik, Ziff. 7 mit Hinweis auf BGE 143 III 127 E. 3.3.3 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"). Wie die Vorinstanz zutreffend erkenne, sei die Oberflächengestaltung bei Textilien, Kleidern, Möbeln und Modeaccessoires wesentlich (Replik, S. 4, Ziff. 8 mit Hinweis auf die vorinstanzliche Vernehmlassung, Rz. 3). Im betroffenen Warengebiet bestehe die Gewohnheit, auf der Warenoberfläche betriebliche Herkunftshinweise in Form von Mustern anzubringen (Replik, S. 4 f, Ziff. 8), sodass die massgeblichen Verkehrskreise um die Herkunftskennzeichnungsfunktion eines solchen Musters wüssten, insbesondere wenn das prägende Einzelelement des Musters bereits Markenschutz geniesse (vi-act. 3, S. 9, Ziff. 17; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 7 und 9 mit Hinweisen). Entsprechend sei erwiesen, dass Muster für Bekleidung ein üblicher und häufiger Herkunftshinweis darstellten (Replik, S. 4, Ziff. 8 mit Verweis auf diverse Voreintragungen [vgl. hierzu E. 5 hiernach]).
E. 4.4.2 Die Positionsmarke ist ein gleichbleibendes (grafisch bzw. kombiniertes) Zeichenelement, welches in konstanten Grössenverhältnissen stets an derselben Position auf einer Ware oder einem Warenteil erscheint (Urteile des BVGer B-6953/2018 vom 7. Juli 2020 E. 3.5 "[Karomuster] [Position]", B-6219/2013 vom 27. April 2016, E. 3.2.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"; B-86/2012 vom 11. März 2013, E. 2.2 "Fünf Streifen [Positionsmarke]"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 149 f.). Eine Positionsmarke zeichnet sich also dadurch aus, dass der Markeninhaber ein ausschliessliches Recht an der spezifischen Position erlangt, an der sein grafisches oder kombiniertes Zeichen auf der Ware angebracht ist (Philippe Gilliéron, in: de Werra/ Gilliéron [éd.], Propriété intellectuelle, Commentaire romand, 2013, N. 39 zu Art. 1 MSchG). Gegenstand einer Positionsmarke ist damit nicht die Position allein oder das isolierte Zeichen selbst, sondern die Kombination jenes Zeichenelements (Positionselement) mit einer bestimmten Position auf der Ware (Warenposition) und seinem Grössenverhältnis zur Ware (Michael Noth/ Florent Thouvenin, in: Noth/Bühler/Thouvenin, Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 1 MSchG N. 74). Dadurch wird der Schutzumfang einer Positionsmarke dahingehend begrenzt, dass nur die Kombination des grafischen oder kombinierten Zeichenelements in Verbindung mit seiner Position auf der Ware es dem Inhaber ermöglicht, sein Markenrecht auszuüben (Gilliéron, a.a.O., N. 39 zu Art. 1 MSchG).
E. 4.4.3 Vorliegend wird aber gerade nicht Schutz für eine in sich abgeschlossene Grafik (Positionselement in einem bestimmten Grössenverhältnis zur Ware) an einer bestimmten Stelle (Position) beansprucht, sondern - von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. E. 4.1.2 in fine hiervor) - für ein sich endlos wiederholendes Flächenmuster. Dass für die Kombination von "Positionselement, Position auf der Ware und Grössenverhältnis zur Ware" explizit Schutz beansprucht würde, behauptet weder die Beschwerdeführerin, noch ginge dies aus ihrem Eintragungsgesuch hervor. Wenn die Beschwerdeführerin nun aber vorbringt, im strittigen Warensegment bestehe dahingehend eine Kennzeichnungsgewohnheit, dass man ein Einzelelement (welches womöglich bereits Markenschutz geniesse) zigfach wiederholt auf der gesamten Warenoberfläche anbringe, was dazu führe, dass die Abnehmer im damit entstandenen Muster eine Marke und nicht eine Dekoration erkennen würden (Beschwerde, Rz. 52; Replik, Rz. 8; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 8), so verkennt sie zunächst, dass eine gesamte Warenoberfläche nicht mit einer bestimmten Position gleichzusetzen ist. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass eine Anbringung an einer bestimmten Position nicht mit einer Musterung der (gesamten) Oberfläche zu vergleichen sei (Duplik, Ziff. 3). Weiter kann selbst wenn in einem Warensegment eine bestimmte Kennzeichnungsgewohnheit besteht, nicht der Schluss gezogen werden, dass per se alles, was an jener Stelle angebracht wird, als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird (Urteil des BGer 4A_389/2016 vom 28. Februar 2017 E. 4.4 "Taschenlampe mit Löcher [Position]"). Im Übrigen lässt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beispielen von grossflächig bemusterten Taschen anderer Modeunternehmen nicht ableiten (Beschwerde, Rz. 52; Replik, Rz. 8), dass diese Muster von den Abnehmern als betriebliche Herkunftshinweise wahrgenommen werden. Wenn die Beschwerdeführerin angibt (Beschwerde, Rz. 52; Replik, Rz. 8 f.), jeder erkenne sofort von welchen Unternehmen diese Waren stammen würden, so spricht sie eine allfällige Bekanntheit oder Verkehrsdurchsetzung, nicht aber eine originäre Unterscheidungskraft des Musters an.
E. 4.4.4 Damit ist festzustellen, dass vorliegend Schutz für ein Muster beansprucht wird, welches sich aus einer sich fortwährend wiederholenden Sequenz von Bestandteilen zusammensetzt. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist ein solches Zeichen - besonders im Zusammenhang mit Textilien, Taschen und ähnlichen Modeaccessoires - anhand der Annahme zu prüfen, dass das Muster als Oberflächengestaltung der Waren verwendet wird und daher in der Regel nicht kennzeichnend, sondern dekorativ wirkt (Urteile des BVGer B-4066/2022 E. 5.2 "[fig.] [Socke]", B-2655/2013 E. 3.6 "[fig.] [Wiener Geflecht]"; vgl. E. 2.3 hiervor). Der erwähnte Grundsatz mag insofern Ausnahmen kennen, als bestimmte Waren ihrer Natur entsprechend nicht mit dekorativ (oder funktional) gestalteten Oberflächenmusterungen gestaltet sein können (Duplik, Ziff. 2 mit Hinweisen). Etwas anderes sieht im Übrigen auch die europäische Rechtsprechung zu Mustermarken, auf welche die Vorinstanz hinweist, nicht vor (vgl. Duplik, Ziff. 2 mit Hinweis die Urteile EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-26/17 P, Rn. 29 ff., Rn. 41, Rn. 55 f. "[fig.] [Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien]" und EuG, Urteil vom 9. November 2016 - T-579/14, Rn. 37 und Rn. 42-49 und Rn. 64 "[fig.] [Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien]"; vgl. ausserdem zum deutschen Recht: Paul Ströbele, in: Ströbele/ Hacker/ Thiering [Hrsg.], Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 3 Rn. 89 und § 8 Rn. 182 ff. und Rn. 351). Dass die Vorinstanz sich vorliegend auf diese Prüfungsgrundsätze beruft, ist somit nicht zu bemängeln.
E. 4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Frage, ob das vorliegend strittige Zeichen als dekoratives Oberflächenmuster oder als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen wird, anhand der Warenart und allenfalls auch unter Berücksichtigung der im betroffenen Warensegment vorherrschenden Verwendungsform als Oberflächenmuster zu beurteilen ist (vgl. E. 2.3 und E. 4.4.3 hiervor). Zu prüfen ist also, ob die beanspruchten Waren üblicherweise ein Muster aufweisen, wobei blosse Muster meistens rein dekorativ wirken, sobald eine flächige Gestaltung der betroffenen Waren üblich ist (Urteil des BVGer B-2655/2013 E. 3.6 mit Hinweis "[fig.] [Wiener Geflecht]"). Als Gemeingut gelten insbesondere jene Zeichen, die weder in ihren Elementen noch in ihrer Kombination vom Erwarteten und Gewohnten abweichen und daher mangels Originalität nicht im Gedächtnis der Abnehmer haften bleiben (Urteil des BVGer B-2655/2013 E. 3.6 mit Hinweis "[fig.] [Wiener Geflecht]"). Dabei ist die Gemeinfreiheit danach zu beurteilen, ob im beanspruchten Warensegment ähnliche Muster bekannt sind, von denen sich das beanspruchte Muster nicht durch seine Originalität abhebt (Urteile des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]", B-2655/2013 E. 3.6 mit Hinweis "[fig.] [Wiener Geflecht]"). Nach konstanter Rechtsprechung ist die Originalität der Abweichung im Vergleich zu den bisher im beanspruchten Warensegment üblichen Muster zu bestimmen, wenn zu beurteilen ist, ob ein bestimmtes Gestaltungsmittel als Herkunftshinweis im Sinne des Markenrechts verstanden werde (BGE 143 III 127 E. 3.3.4 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]", 137 III 403 E. 3.3.2 f. "[Wellenverpackung] [3D]", 134 III 547 E. 2.3.4 "[Stuhl] [3D]", 133 III 342 E. 3.3 mit Hinweisen "Verpackungsbehälter [3D]"; Urteil des BGer 4A_389/2016 vom 28. Februar 2017 E. 4.2 "Taschenlampe mit Löcher [Position]"; Urteile des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]", B-2655/2013 E. 5.5.1 "[fig.] [Wiener Geflecht]").
E. 4.6.1 In der Folge gilt es zunächst festzuhalten, dass Vorinstanz und Beschwerdeführerin übereinstimmend davon ausgehen, dass in allen strittigen Klassen Waren beansprucht werden, für welche die Oberflächengestaltung wesentlich ist, wobei dies insbesondere bei Textilien, Kleidern, Möbeln und Modeaccessoires der Fall ist (Replik, S. 4, Ziff. 8 mit Hinweis auf die vorinstanzliche Vernehmlassung, Rz. 3). Zum strittigen Muster ist festzustellen, dass dieses ein regelmässiges Muster darstellt: Die Blumen sind jeweils abwechselnd nach oben bzw. unten schauend dargestellt und in regelmässigen Abständen und Winkeln angeordnet. Mit Recht stellt die Vorinstanz fest (angefochtene Verfügung, B/II, Ziff. 8), dass im Gesamteindruck des Zeichens das durch diese Regelmässigkeit geschaffene rautenförmige Gitternetz - und damit ein geometrisches Element - in den Vordergrund rückt. Wohl werden die Rauten durch Blumen gebildet, doch treten Letztere - auch bedingt durch ihre Grösse (vgl. Sachverhaltsziffer A.a hiervor und angefochtene Verfügung, B/II, Ziff. 7) - bei der Betrachtung in den Hintergrund.
E. 4.6.2 Eine Raute bzw. ein Rhombus stellt eine geometrische Grundform dar, welche häufig als heraldisches bzw. modisches Stilelement verwendet wird. So stellen Rautenmuster sowohl in der Heraldik (z.B. die Gemeindewappen von Bonstetten ZH bzw. Lengwil TG [https://www.bonstetten.ch/wappen und https://www.lengwil.ch/portraet/ wappen.html/21] sowie die Rautenflagge des Freistaates Bayern [https://www.bayern.de/der-freistaat/]) als auch auf Modeaccessoires, Gepäck- und Lederwaren sowie generell Textilien und Kleidungsstücken nichts Ungewöhnliches dar. Im Textilbereich stellt beispielsweise das Argyle-Muster ein bekanntes Rautenmuster dar (vgl. Eintrag zu "argyle", in: Cambridge Advanced Learner's Dictionary & Thesaurus, abrufbar unter: https://dictionary.cambridge.org/dictionary/english/argyle; zur Historie des Musters siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Argyle_(Muster) und https://www.designpoolpatterns.com/what-is-an-argyle/), welches von verschiedenen Anbietern aufgegriffen wurde (siehe in diesem Zusammenhang das Urteil des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.3 "[fig.]/[fig.]"; vgl. die Beispiele von Pringle of Scotland [https://pringlescotland.com/pages/iconic-argyle], Burlington [https://www.burlington.de/ch_de/ts/argyle-socken/], Burberry [https://ch.burberry.com/argyle-wool-dress-p80809321], Dior [https://modesens.com/en-gb/product/dior-2000s-pre-owned-argyle-pattern-jumper-grey-29262286/]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Ein ebenfalls bekanntes Rautenmuster ist das Harlekin-Muster (vgl. die unter <https://www.zazzle.ch/harlekin+stoffe?trchd=true> aufrufbaren Textilien mit Harlekin-Muster).
E. 4.6.3 Die Gestaltungsvielfalt geometrischer Blumenmuster im Textilsegment ist entsprechend riesig (vgl. diverse Stoffe mit floralen Rautenmustern [https://basteln-ch.buttinette.com/shop/a/baumwoll-trachtenstoff-ornamente-dunkelblau-color-405946, https://pom-pon.ch/shop/stoff-tana-lawn-little-eustacia-blumen-khakigruenrostrotbeige/, https://www.modes4u.com/de/kawaii/p63140_Stoffrest-36-x-110-cm-Dunkelgruener-Stoff-mit-Blumen-und-Ranken-in-Rautenmuster-von-Liberty-Fabri.html, https://www.galaxus.ch/de/s2/product/stoffrestposten-satin-blumen-rauten-lila-mindestverkaufsmenge-1-meter-stoff-24038326], geometrischen Blumenmuster [https://pom-pon.ch/shop/stoff-baumwollkrepp-fein-faecher blumen -rapport-136cm/, https://pom-pon.ch/shop/stoff-indian-cotton-daisy-indigo-blumen-punkte/, https://pom-pon.ch/shop/stoff-seide-krepp-de-chine-dreiecke-wellen-kreise-hellgruen-braun/, https://pom-pon.ch/ shop/ stoffe-bw- popeline-emilie-garten-blumen-gruen-orange/] oder rein geometrischen Muster [https://pom-pon.ch/shop/stoff-galileo-spice-hexagon-chenille/, https://pom-pon.ch/shop/stoff-wellen-multicolor-graugruenpink/]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Dabei ist insbesondere die Tatsache, dass ein einzelnes Motiv (wie zum Beispiel eine Blume) jeweils abwechselnd kopfüber und kopfunter gezeichnet wird, nichts aussergewöhnliches (vgl. https://pom-pon.ch/shop/stoff-neko-and-tori-canvas/, https://pom-pon.ch/shop/stoff-viskose-blumen-vintage-green-bay/, https://stoffrepublik.ch/baumwolle/baumwolle-gemustert/sweatshirt-stoff-captain.html?___SID=U [alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen]).
E. 4.6.4 Generell sind Muster, seien es florale und/oder rautenförmige, insbesondere im Mode- und Dekorationsbereich also keine Seltenheit. Gerade florale Rautenmuster werden traditionell auf Trachten, Dirndlkleider und Trachtenwesten angebracht (vgl. Walliser Festtagstracht [https://www.heimat-werk.ch/damen-festtagstracht-kanton-wallis#gallery-1], die Guggisberger Vrenelitracht [https://www.trachtenvereinigung-bern.ch/trachten/ trachten-mittelland/guggisberg-vrenelitracht]; Dirndlmode mit floralem Rautenmuster [https://www.frankoniamoda.ch/p/almsach/baumwoll-dirndl-damen/332733?navCategoryId=49691] und Trachtenweste mit floralem Rautenmuster [https://www.krueger-dirndl.ch/ch/trachtenweste- jano-beige- 951462-0-0023]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen).
E. 4.6.5 Wie bereits von der Vorinstanz aufgezeigt sind florale Rautenmuster oder sonstige geometrische Blumenmuster indes auch für Alltags- und Sportkleidung (Kl. 9 und 25) üblich (vgl. Beilagen 1 und 2 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12). Die nachfolgenden beispielhaften Suchergebnisse diverser gemusterter (floral, geometrisch, floral geometrisch) Kleidungsstücke und Schuhwaren bestätigen dies (alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen):
- Sportschutzhelme (Klasse 9): https://www.brack.ch/alpina-helm-rupi-fading-neon-mat-1663666, https://www.transa.ch/de/p/endura-hummvee-jugendhelm-202399-001/;
- Taucheranzüge (Klasse 9): https://www.galaxus.ch/de/s3/product/mystic-jayde-fullsuit-54mm-54-mm-xl-neoprenanzug-19059748#fullscreen=show, https://www.decathlon.ch/de/p/neoprenhose-freediving-3-mm-camouflage/_/R-p-310183?mc=8561466 sowie Vernehmlassungsbeilage 12;
- Wasserskianzüge (Klasse 25): https://attracosports.com/de/products/einteiliger-langes-geometrisches-muster-mit-langem-armeln-verdickt-warm-warm-schutzend-3mm-neoprenanzug, https://www.decathlon.ch/de/p/neoprenanzug-shorty-900-langarm-surfen-neopren-1-5-mm-madchen-schwarz/_/R-p-325404?mc=8586889&c=schwarz_gr%C3%BCn, https://www.galaxus.ch/de/s3/product/dakine-womens-quantum-chest-zip-full-suit-32-8-neoprenanzug-32995008;
- Badekleidung (Kleidung 25): https://www.lascana.ch/p/s-oliver-red-label-beachwear-oversize-tankini-427842277/1627104, https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350290378.aspx#searchkeyword=gemustert&shoppingtool=search, https://www.lascana.ch/p/vivance-badeanzug-mit-goldfarbenen-zierknopfen-1612287107/17364049 sowie Vernehmlassungsbeilage 12;
- gemusterte Bademäntel (Klasse 25): https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350343746.aspx#shoppingtool=unknow, https://www2.hm.com/de_ch/productpage.1225367001.html, https://www.galaxus.ch/de/s14/product/gant-g-pattern-robe-s-bademantel-40853997?utm_campaign=organicshopping&utm_source=google&utm_medium=organic&utm_content=10462190&supplier=10462190, https://www.lascana.ch/p/kimono-s-oliver-bodywear-1112988201/11356646;
- Kleider mit floralen bzw. floralgeometrischen Mustern (Klasse 25): https://www.zalando.ch/damenbekleidung-kleider/?pattern= gebl% C3% BCmt, https://www.pkz.ch/de/kleider?specs=f_Muster:floral!!4!!, https://www.pkz.ch/de/kleider?specs=f_Muster:gemustert!!1!!&pageNumber=2;
- Hosen mit floralen bzw. geometrischen Mustern: Vernehmlassungsbeilage 12 sowie https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350262066.aspx, https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350326699.aspx#shoppingtool=treestructureguidednavigation, https://www.pkz.ch/de/hose-mit-blumen-jacquard-odile, https://www.pkz.ch/de/hose-mit-print-ornella-6;
- Hemden mit geometrischen Blumenmustern (Klasse 25): https://www.pkz.ch/de/hemd-mit-flower-print-11, https://www.pkz.ch/ de/hemd-im-regular-fit-joe-8, https://www.zalando.ch/lindberghhemd-camel-lg522d0a3-b11.html, https://www.zalando.ch/wood-wood-aaron-embroidery-hemd-brown-chocolate-wo422d01j-o11.html) sowie Vernehmlassungsbeilage 12;
- Oberteile mit floralen Mustern (Klasse 25): https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350351096.aspx#shoppingtool=treestructureguidednavigation&shoppingtool=treestructureguidednavigation, https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350352460.aspx#searchkeyword=gemustert%20Bluse&shoppingtool=search;
- Unterwäsche mit floralen Mustern (Klasse 25): Vernehmlassungsbeilage 12 sowie https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350235472.aspx? dim1=1, https://www.laredoute.ch/ de/ ppdp/prod-350313454.aspx#shoppingtool=multipdp;
- Socken mit floralen Mustern (Klasse 25): https://dillysocks.com/collections/socken-blumenmuster, https://dillysocks.com/products/damensocken-blossom-honeycombs, https://www.falke.com/ch_de/p/sensitive-indian-tie-pattern-herren-socken/12572_3248/ sowie Vernehmlassungsbeilage 12;
- Strumpfhose mit Blumenrauten- bzw. Rautenmustern (Klasse 25): https://www.aboutyou.ch/p/buffalo/strumpfhose-4312444, https://www.calzedonia.com/ch/product/netzstrumpfhose_mit_blumenmuster-MODC2062.html?dwvar_MODC2062_Z_COL_COLL=5363, https://www.falke.com/ch_de/p/tessellating-25-den-damen-kniestruempfe/41843_6179/;
- Strumpfbänder mit Blumenmustern (Klasse 25): https://www.calzedonia.com/ch/product/halbtransparente_strumpfhalter-strumpfhose_40_denier_mit_bustier_und_spitzenherz-MODC2045.html?dwvar_MODC2045_Z_COL_COLL=019, https://www.zalando.ch/hunkemoeller-strumpfhose-black-hm181o0oj-q11.html;
- Strumpfhalter mit Blumenmustern (Klasse 25): https://www.zalando.ch/intimissimi-strumpfhalter-black-anthracite-mottled-black-inl81r08a-q11.html;
- Hüte (Klasse 25): Vernehmlassungsbeilage 12 sowie https://www.pkz.ch/de/bucket-hat-teila, https://www.zalando.ch/adidas-originals-hut-white-ad153w005-a11.html;
- Halstücher mit geometrischen Blumenmustern (Klasse 25): https://www.zalando.ch/anna-field-tuch-pinkblackcoral-an651g0b7-j11.html, https://www.zalando.ch/evenandodd-tuch-yellowbluered-ev451g09f-e11.html sowie Vernehmlassungsbeilage 12;
- Schuhe mit floralen/geometrischen Mustern (Klasse 25): https://www.shoepassion.ch/products/taylor-ep-022-taylor-ep-rot, https://www.pkz.ch/de/loafer-aus-samt-mit-tasseln sowie Vernehmlassungsbeilage 12;
- Gemusterte Skischuhe (Klasse 25): https://www.galaxus.ch/de/s3/product/head-edge-lyt-90-w-gw-2023-275-skischuhe-23571610, https://www.galaxus.ch/de/s3/product/scarpa-maestrale-tourenstiefel-275-skischuhe-17257095, https://www.galaxus.ch/de/s3/product/lange-rx-110-w-black-corail-2019-26-skischuhe-23558450.
E. 4.7.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich das strittige Muster deutlich von den üblichen, von der Vorinstanz aufgezeigten banalen Mustern, welche allesamt Ornamente und damit Dekorationen seien, unterscheide (vgl. Stellungnahme zur Duplik, Rz. 13-15). Anders als verspielte oder banale Musterungen seien die Kornblumen im hinterlegten Muster in ungewöhnlicher und kunstvoller Weise angeordnet (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 16). Beim strittigen Muster handle es sich also nicht um ein Ornament (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 13). Inwiefern es sich aber beim strittigen Muster, welches - wie die Beschwerdeführerin selber vorbringt (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 16) - ein aus in kunstvoller Weise angeordneten Blumen geformtes geometrisches Gitternetz darstellt, gerade nicht um ein Ornament handeln soll (vgl. Stellungnahme zur Duplik, Rz. 13), erschliesst sich dem Gericht angesichts dessen, dass unter einem "Ornament" die Verzierung eines Gegenstandes mit meist geometrischen oder pflanzlichen Motiven verstanden wird (vgl. Eintrag zu "Ornament", in: Duden Online, aufrufbar unter: https:///www.duden.de/rechtschreibung/ Ornament), nicht. Anders als von der Beschwerdeführerin offenbar angenommen (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 16), bedarf es nicht zwingend einer "verspielten Anordnung" um einen Gegenstand zu verzieren. Allein die Tatsache, dass das strittige Muster eine unbegrenzte geometrische Anordnung pflanzlicher Motive zeigt, und solche grossflächigen Anordnungen auf Textilwaren und modischen Accessoires üblich sind, spricht dafür, dass es sich hierbei um ein mögliches Ornament handelt. Aus diesem Grund ist in diesem Warensegment ein Zeichen, welches aus einer unendlichen Anreihung von sich regelmässig wiederholenden Bestandteilen besteht, für die Verwendung als Oberflächenmuster besonders geeignet (Urteile des BVGer B-2655/2013 E. 5.6 "[fig.] [Wiener Geflecht]", B-2768/2007 vom 6. Mai 2008 E. 5.2 "[fig.]"). Damit liegt die Vermutung, dass einem solchen Zeichen die inhärente Wahrscheinlichkeit zugrunde liegt, dass es der Oberflächengestaltung der damit gekennzeichneten Waren dient und vom Abnehmer auch als solches erkannt wird, sehr nahe (vgl. E. 2.3 und 4.5 hiervor). Dabei wird ein Flächenmuster nicht erst dann dem Gemeingut zugeordnet, wenn das exakt gleiche Flächenmuster bereits als Gestaltungselement von ähnlichen Produkten verwendet wird (Urteil des BVGer B-2655/2013 E. 5.5.1 "[fig.] [Wiener Geflecht]"). Vielmehr ist die Originalität der Abweichung im Vergleich zu den bisher im beanspruchten Warensegment üblichen Muster zu bestimmen. Wie sowohl die vorherigen Rechercheergebnisse als auch die Vorinstanz und selbst die Beschwerdeführerin aufzeigen, ist die Gestaltung von Modeartikeln und -accessoires (Klassen 9, 16, 18 und 25) mit geometrischen bzw. floralen Mustern oder gar geometrischen Blumenmustern üblich und verbreitet (vgl. E. 4.6.2 ff. hiervor; Sammelbeilagen 1-3 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12; Duplikbeilage 1; Replik, S. 5 f., Rz. 8). Dabei sind nicht nur florale Rautenmuster, sondern auch rein geometrische oder rein florale Muster üblich. Insofern ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich das strittige Zeichen nur gering von den üblichen Mustern, insbesondere den regelmässigen, unterscheidet.
E. 4.7.2 Folglich erkennen die massgebenden Abnehmer der nachfolgenden Waren im hinterlegten Zeichen eine dekorative Gestaltung der beanspruchten Waren:
- Klasse 9: "Schutzhelme für den Sport, Taucheranzüge";
- Klasse 25: Anzüge, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe, Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke), Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke aus Papier, Schuhbeschläge (aus Metall), Bodysuits (Teddies, Bodies), Büstenhalter, Gürtel (Bekleidung), Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Krawatten, Lätzchen (nicht aus Papier), Lederbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Mieder, Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mützen, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Pantoffeln, Parkas, Pelerinen, Petticoats, Pullover, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Schals, Schärpen, Schlafanzüge, Schleier (Bekleidung), Kopf-, Brustschleier, Schlüpfer, Schnürstiefel, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Stiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen, Strandanzüge, Strandschuhe, Strumpfbänder, Strümpfe, Strumpfhosen, Sweater, T-Shirts, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Überzieher (Bekleidung), Unterbekleidungsstücke, Unterhosen, Unterwäsche, Wasserskianzüge, Westen, Wirkwaren (Bekleidung).
E. 4.8.1 Zu den Modeartikeln, welche oftmals mit einem Muster versehen sind, gehören in Klasse 9 die Waren "Brillen, Sonnenbrillen, Brillenetuis" (Sammelbeilagen 2 und 3 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12; vgl. auch Beispiele von an Rahmen und Bügeln gemusterten Seh- und Sonnenbrillen: https://www.misterspex.ch/p/pg/6854048, https://www.misterspex.ch/p/pg/6756150, https://www.visilab.ch/de/ p/508084, https://www.brack.ch/banz-baby-sonnenbrille-adventure-0-2-jahre-1122319, https://www.einstoffen.com/de/products/detail/sonnenbrillen/acetatbrillen/freidenker/6321/; Brillenetui mit diversen Mustern: https://nicolediem.ch/products/brillenetui-boxmithenkel?variant= 43671587127602, https://www.fielmann.ch/p/victoria-collection-etui-murano- 11888/; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Weiter werden sowohl "Kopfhörer, Mousepads" als auch "Schutzhelme für den Sport, Taucheranzüge" mit geometrischen bzw. floralen Mustern versehen angeboten (Sammelbeilagen 2 und 3 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12; vgl. auch: Kopfhörer [https://www.brack.ch/ banz-gehoerschutz-3-plus-blau-mehrfarbig-815237], Mousepads [https://www.spreadshirt.ch/ shop/design/geometrisches+muster+aus+blauen+rosetten+mousepad-D5ffffe5d38ca49081 c7bb262? sellable= VRk4O4M9gdfq4JeXMGeG-993-43, https://www.spreadshirt.ch/ shop/ design/geometrisches+muster+mousepad-D600431490331 ad66180f0df8?sellable=R4ZxvZ0q2Bt95ey25RGm-993-43], Sportsschutzhelme [https://www.brack.ch/alpina-helm-rupi-fading-neon-mat-1663666, https://www.transa.ch/de/p/endura-hummvee-jugendhelm-202399-001/], Taucheranzüge [https://www.galaxus.ch/de/s3/ product/ mystic-jayde-fullsuit-54mm-54-mm-xl-neoprenanzug-19059748#fullscreen=show, https://www.decathlon.ch/de/p/neoprenhose-freediving-3-mm-camouflage/_/R-p-310183?mc=8561466]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Das gleiche gilt für USB-Sticks (Sammelbeilage 2 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12; vgl. auch https://www.zazzle.ch/eleganter_chic_vintag_blue_rose_floral_usb_stick-256383140783775315, https://www.zazzle.ch/portugiesisch_azulejo_tile_ floral_pattern_usb_stick-256249341628075262, https://www.zazzle.ch/ chic_geometric_aquamarin_gold_lattice_muster_usb_stick-2567322338 87221171, https://www.zazzle.ch/vintag_blue_brown_barcelona_petals_ geometric_tile_holz_usb_stick-256364525062797814; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen).
E. 4.8.2 Das vorliegend strittige Markeneintragungsgesuch wurde in Klasse 9 unter anderem im Zusammenhang mit den Waren "CDs, CD-ROMs, DVDs, Magnetdatenträger, optische Datenträger, Tonträger, Videobänder, Videokassetten" zurückgewiesen. Deren Zurückweisung begründet die Vorinstanz dahingehend, dass für diese Waren mit floralen oder geometrischen Mustern versehene Softhüllen bzw. Taschen erhältlich seien (vgl. Sammelbeilage zur Beanstandung vom 9. März 2020 [vi-act. 2], Kl. 9; Sammelbeilage 3 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassung, Ziff. 14; Vernehmlassungsbeilage 12). Inwiefern es sich bei diesen von der Vorinstanz vorgebrachten Hüllen oder Etuis (ob nun Plastik, Softhülle, Papier oder selbstgebastelt) für CD's, DVD's und sonstige Tonträger (obschon in Klasse 9 eingeteilt; vgl. Recherche für "CD-Hülle", in: Klassifikationshilfe der Vorinstanz, abrufbar unter: https://wdl.ige.ch/wdl/index.zul) überhaupt um die hier strittigen Waren bzw. deren Verpackung handelt, kann offen gelassen werden. Vorliegend ist im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Datenträgern aller Arten ("CDs, CD-ROMs, DVDs, Magnetdatenträger, optische Datenträger, Tonträger, Videobänder, Videokassetten") nämlich vielmehr festzustellen, dass gerade bespielte CD's und CD-ROMs, optische Datenträger und Tonträger mit einer dekorativ gestalteten Oberseite bzw. Verpackung angeboten werden. Insbesondere im Musik- und Unterhaltungsbereich sind der grafischen Gestaltung dieser Waren keine Grenzen gesetzt (vgl. einige Beispiele: Gestaltung des Albums "Hackney Diamond" der Rolling Stones [https://www.cede.ch/de/music/?view=detail&branch_sub=1&branch=1&aid=18320240]; Gestaltung des Albums "=1" von Deep Purple [https://www.cede.ch/de/music/?view=detail&branch_sub=1&branch=1&aid=18506605]; Gestaltung des Albums "Tales from a Thousand Lakes" von Amorphis [https://www.cede.ch/de/music/?view=detail&branch_sub=1&branch=1&aid=18563022]; vgl. Angebote auf Verkaufsportalen: https://www.tutti.ch/de/vi/zuerich/musik/cd-vinyl-kassetten/cd-s-sammlerstuecke/67023569). Gleiches gilt für die Verpackung von Videobändern und Videokassetten (vgl. Beispiele von VHS Oberflächengestaltungen: https://www.ricardo.ch/de/a/vhs-videokassette-dumbo-walt-disney-home-video-collection-1250772406/, https://www.amazon.com/Polaroid-Supercolor-T-120-Blank-Movie/dp/ B08D4Z39B1, https://www.ebay.de/itm/404984847736?chn=ps&_ ul=DE& mkevt =1 &mkcid=28 [alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen]).
E. 4.8.3 Bleibt zu prüfen, ob im Zusammenhang mit "Sanduhren" eine dekorative Oberflächengestaltung üblich ist. Ganz generell ist festzustellen, dass Sanduhren sowohl mit Dekorationen als auch ohne angeboten werden. Die Gestaltungen im Bereich dekorierter Sockel bzw. Ständer sind sehr vielfältig (vgl. Vernehmlassungsbeilage 12 sowie https://www.maisons dumonde.com/ CH/de/q/Sanduhr und https://im-zeichen-der-sanduhr.de/ collections/sanduhr). Dabei sind insbesondere blumige Motive üblich (vgl. https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/sanduhr-gross, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/deko-sanduhr-gross-1, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/sanduhr-a-ntik). Daneben werden aber auch Sanduhren mit Motiven der Botanik (Bäume [https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/giga-sanduhr] Früchte [https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/sanduhr-individuell-1]), der Tierwelt (https://www.spiegelburg-shop.de/sanduhr-zum-zaehneputzen-bunte-geschenke/17337, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/chinesische-sanduhr), der Fantasie bzw. Architektur (z.B. ein Drache [https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/drachen-sanduhr-1] bzw. der Eiffelturm [https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/sanduhr-abstrakt]) sowie mit thematischen Motiven (z.B. stilisierte Milchzähne [https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/sanduhr-zahneputzen]) oder mit Texten angeboten (https://www.jumbo.ch/de/bad-sanitaer/badezimmer-zubehoer/badezimmer - accessoires/accessoires-zum-aufstellen/glas/see-mann-garn-deko-sanduhr-kl-wolke-schwarz--16-cm/p/6818775, https://www.eminza.ch/de/ wohndeko/ sanduhr-aus-glas-temps-weiss-152208.html). Was die Gestaltung des Sandbehälters betrifft, liegt ebenfalls eine grosse Vielfalt vor. So sind nebst glatten auch geschliffene und bedruckte Oberflächen üblich (vgl. geschliffene Sanduhren: https://www.maisonsdumonde.com/CH/de/ p/sanduhr-aus-weissem-glas-h36cm-226311.htm, https://www.manor.ch/ de/ p/ mp-3a01b560-tproduct, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/ sanduhr-15-minuten, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/grosse-sanduhr-60-minuten; Sanduhren mit bedruckten Oberflächen: https://www.maisonsdumonde.com/CH/de/p/sanduhr-aus-glas-gruen-und-goldfarben-191854.htm, https://www.maisonsdumonde.com/CH/de/p/xxl-sanduhr-mit-pailletten-243281.htm, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/sanduhr-gold-glitter, https://www.eminza.ch/de/wohndeko/sanduhr-aus-glas-temps-weiss-152208.html). Wohl ist der Beschwerdeführerin insofern zugute zu halten, dass ein rautenförmiges Gitternetz sich nicht als das typischste Muster einer Sanduhrdekoration erweist. Indes ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass zum einen Sanduhren dekoriert angeboten werden, und zum anderen diese Dekorationen sämtliche denkbare Motive und insbesondere auch blumige umfassen. Daher werden die Abnehmer von Sanduhren angesichts ihrer Gewohnheit, diese dekoriert vorzufinden, das strittige Zeichen als deren Oberflächengestaltung nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis wahrnehmen.
E. 4.8.4 Damit ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass das hinterlegte Muster angesichts der vorliegenden Usanz, die Oberfläche dieser Waren dekorativ zu gestalten, auch im Zusammenhang mit den in Klasse 9 strittigen Waren "Brillen, Sonnenbrillen, Brillenetuis, Sanduhren, CDs, CD-ROMs, DVDs, Magnetdatenträger, optische Datenträger, USB-Sticks, Tonträger, Videobänder, Videokassetten; Kopfhörer, Mousepads" nicht als betrieblicher Herkunftshinweis sondern als deren Oberflächengestaltung wahrgenommen wird.
E. 4.9.1 In Klasse 14 beansprucht die Beschwerdeführerin die Marke für diverse Uhren, Uhrenzubehör, Juwelier- bzw. Schmuckwaren und deren Accessoires. Die Gestaltungsvielfalt in diesem Warensegment ist unbestritten sehr gross (angefochtene Verfügung, Ziff. 17; Beilage 1 der angefochtenen Verfügung; Beschwerde, Rz. 31 und 34). Dabei ist diesem Warensegment die dekorative Gestaltung der Waren bzw. deren Oberfläche geradezu inhärent. Inwiefern - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Beschwerde, Rz. 34 ff.) - einem Muster im Zusammenhang mit diesen dekorativen Waren gerade keine dekorative Funktion zukommen soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch angefochtene Verfügung, Ziff. 17). Anders als von der Beschwerdeführerin angenommen (Beschwerde, Rz. 35), führt die grosse Vielfalt der Gestaltungen gerade nicht dazu, dass einem Zeichen wie dem vorliegenden, welches ein regelmässiges florales Rautengitter darstellt, eine originäre Unterscheidungskraft zukäme (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin angibt, die Abnehmer würden ihr Muster als ihre Marke erkennen, so spricht sie eine allfällige Durchsetzung im Verkehr, welche sie indes ausdrücklich nicht geltend machen will (vgl. E. 6.3 hiernach), nicht aber eine originäre Unterscheidungskraft an.
E. 4.9.2 Wie von der Vorinstanz ausführlich belegt ist die Oberflächengestaltung von "Abzeichen aus Edelmetall, Amulette (Schmuckwaren), Anstecknadeln (Schmuckwaren), Armbänder (Schmuck), Uhrenarmbänder, Armbanduhren, Broschen (Schmuck), Büsten aus Edelmetall, Chronografen (Uhren), Chronometer (Zeitmesser), Chronoskope, Dosen aus Edelmetall, elektrische Uhren, Elfenbeinschmuck, Uhrenetuis, Figuren (Statuetten) aus Edelmetall, Uhrengehäuse, Uhrgläser, Halsketten (Schmuck), Hutverzierungen aus Edelmetall, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Kästen aus Edelmetall, Ketten (Schmuck), Manschettenknöpfe, Krawattenhalter, Krawattennadeln, Kunstgegenstände aus Edelmetall, Medaillen, Medaillons (Schmuck), Münzen, Schmucknadeln, Ohrringe, Ringe (Schmuck), Schlüsselanhänger, Schmuckkästen, Schuhverzierung aus Edelmetall, Silberschmuck, Solaruhren, Statuetten aus Edelmetall, Stoppuhren, Taschenuhren, Uhren, Pendeluhren, Uhren- und Schmucketuis, Wecker, Schmuckkästen" mittels einem floralen Muster, einem geometrischen oder blumigen geometrischen Muster sehr weit verbreitet (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12). Das strittige Zeichen weicht dabei wenig von üblichen dekorativen Mustern ab. Gerade in diesem Warensegment, in dem die dekorative Gestaltung mittels floraler oder geometrischer Muster üblich ist (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12), wird das strittige Flächenmuster als dekorative Gestaltung der Warenoberfläche, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen. Im Zusammenhang mit diesen Waren kommt den Zeichen keine originäre Unterscheidungskraft zu.
E. 4.9.3 Schliesslich beansprucht die Beschwerdeführerin die Marke in Klasse 14 für "Uhrketten" und "Uhrkettenanhänger". Bei einer Uhrkette handelt es sich, wie es der Name bereits sagt, um die Kette an welche eine Uhr befestigt werden kann, bzw. mittels welcher eine Uhr an einem Revers oder sonst wo angehängt werden kann. Die Ketten werden zum einen als "reine" Ketten, d.h. schmucklos, angeboten (vgl. https://mdwatch.ch/fr/ boites/ 408-chaine.html, https://www.manufactum.ch/uhrkette-messing-palladiert-a26141/, https://www.helenkirchhofer.ch/de/aerowatch-uhrenkette-ch-225-532-21/; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Indes können und werden an Uhrketten - nebst der Taschenuhr - auch Anhänger gehängt bzw. integriert (vgl. zum Beispiel die Uhrenketten von Julie Jensen mit diversen Motiven, abrufbar unter: https://www.schmid-frick.ch/produkt-kategorie/schmuck/uhrenkette-schmuck/; vgl. diverse Uhrenketten des Atelier Geissbühler mit Bären- bzw. Blumenmotiven: https://ateliergeissbuehler.ch/produkt/uhrenkette-herren-2/, https://ateliergeissbuehler.ch/ produkt/ uhrenkette-damen-2/, https://ateliergeissbuehler.ch/produkt/ uhren kette-herren/; vgl. Uhrenkette von Silberschmied Wenk: http://www.appenzeller-schmuck.ch/ maenner_trachtenschmuck/uhrenketten.htm; Uhrenkette mit Fantasiemotiv: https://www.chronometrie.ch/schmuck/vintage/antik--fantasiemuster-1--5550/; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Insofern werden Uhrenketten grafisch dekoriert angeboten, wobei gerade blumige Motive üblich sind. Der Uhrkettenanhänger kann auch separat erworben werden. Daher kommt dem strittigen Zeichen auch im Zusammenhang mit den Waren "Uhrketten; Uhrkettenanhänger" in Klasse 14 nicht die nötige Unterscheidungskraft zu.
E. 4.10.1 Für die in Klasse 16 strittigen Papeterie- und Bürowaren sowie Druckereierzeugnisse gilt nichts anderes. Gleich wie im Textilbereich ist die Gestaltungsvielfalt dieser Waren unbestritten sehr gross (angefochtene Verfügung, Ziff. 18; Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12; Beschwerde, Rz. 34). Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, hat die Ästhetik dieser Waren einen nicht unbedeutenden Einfluss auf den Kaufentscheid des Abnehmers (Beschwerde, Rz. 34). Insofern ist die Oberflächengestaltung dieser Waren im Fokus des Betrachters.
E. 4.10.2 Im Zusammenhang mit den Waren "Aktenordner; Alben; Anzeigekarten (Papeteriewaren); Behälter, Kasten für Papier und Schreibwaren; Bilder (Gemälde), gerahmt oder ungerahmt; Papierblätter (Papeteriewaren); Bleistifte; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Bleistiftspitzmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Blöcke (Papier- und Schreibwaren); Briefbeschwerer; Briefkörbe; Briefpapier; Broschüren; Bücher; Buchstützen; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Druckereierzeugnisse; Federhalter; Füllfederhalter; Glückwunschkarten; Hüllen (Papier- und Schreibwaren); Aktenhüllen; Reisepasshüllen; Hutschachteln aus Pappe; Kalender; Karaffenuntersetzer aus Papier; Karten; Karton; lithographische Kunstgegenstände; Lesezeichen; Locher (Büroartikel); Lochzangen (Büroartikel); Magazine (Zeitschriften); Papiermesser (Büroartikel); Radiermesser; Minenschreibgeräte; Notizbücher; Packpapier; Papier- und Schreibwaren; Papiergesichtstücher; Papierhandtücher; Papierservietten; Papiertaschentücher; Papiertüten; Fotografien; Fotogravuren; Plakate; Portraits; Postkarten; Prospekte; Radiergummis; Rosenkränze; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schilder aus Papier und Pappe; Schnittmuster für die Schneiderei; Schreibetuis; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreibmappen (Schreibnecessaires); Schreibmaterialien; Sets (Platzdeckchen aus Papier); Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Untersetzer aus Papier; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungspapier; Zeichenbedarfsartikel; Zeichenblöcke; Zeichenbretter; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeichnungen; Zigarrenbauchbinden" ist ein grosser Variantenreichtum zu beobachten, wobei - wie die Vorinstanz belegt (vgl. Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12) - florale wie auch geometrische Gittervarianten durchaus üblich sind. Auch ist festzustellen, dass in diesem Warensegment die abwechselnde Kopfüber-Kopfunter-Anreihung eines einzelnen Elementes nicht aussergewöhnlich ist (vgl. https://www.juniqe.ch/pattern-autunnale-iii-grusskartenset-2006160.html#step=design&productId=2006160, https://www.floristik24.ch/geschenktueten-weihnachten-gross-geschenktasche-praesentbeutel-263210cm-2st, https://www.juniqe.ch/daisy-grusskartenset-1959427.html#step=design&productId=1959427; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Demzufolge wird das strittige Flächenmuster als eine Variante im breiten Gestaltungsschatz wahrgenommen und weicht auch hier nicht vom gewohnten Gestaltungsschatz ab, was die nachfolgenden Recherchen belegen (alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen):
- Notizbücher, Schreibblöcke: https://www.juniqe.ch/art-deco-teal-lotus-pattern-notizblock-1924678.html#step=design&productId=1924678, https://www.juniqe.ch/coral-hibiscus-premium-notizbuch-1898193.html#step=design&productId=1898193, https://www.juniqe.ch/eastern-waves-dark-premium-notizbuch-3303097.html#step=design&productId=3303097, https://www.manufactum.ch/notizbuch-chiyogami-a212075/;
- Lesezeichen: https://www.manufactum.ch/lesezeichen-penrose-a212719/, https://shop.flatterie.ch/collections/lesezeichen/products/lesezeichen-muster, https://shop.flatterie.ch/collections/lesezeichen/products/buch-und-lesezeichen, https://www.orellfuessli.ch/shop/home/artikeldetails/A1063555986;
- Briefpapier, Papierblätter: https://www.prospiel.ch/de/Gestalten/Basteln/basteln-papier-karton/Bastelpapier/Dekorativ-gemustertes-Papier-2225042-181578.html, https://www.prospiel.ch/de/Gestalten/Basteln/basteln-papier-karton/Tonpapier-Fotokarton/Foto-_Tonkarton-Set-2224977-34677.html, https://www.manufactum.ch/korrespondenzbox-pepin-a211054/, https://www.manufactum.ch/korrespondenzbox-pepin-a211056/, https://www.manufactum.ch/geschenkpapier-pepin-a211047/;
- Glückwunschkarten, Karten mit floralen/botanischen und/oder geometrischen Mustern: https://www.juniqe.ch/daisy-grusskartenset-1959427. html#step=design&productId=1959427, https://www.juniqe.ch/lemon-grusskartenset-2045928.html#step=design&productId=2045928, https://www.juniqe.ch/yellow-beehive-grusskartenset-3302019.html #step=design&productId=3302019, https://www.juniqe.ch/ pattern-autunnale-iii-grusskartenset-2006160.html#step=design&productId= 2006160;
- Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Behälter, Kasten: https://www.officeworld.ch/de/leitz-aufbewahrungsbox-home-flach-3-stueck-7-l-grau-177397, https://www.officeworld.ch/de/leitz-aufbewahrungsbox-home-cube-3-stueck-31-l-weiss-177400, https://www.ikea.com/ch/de/p/lysmask-box-4er-set-gemustert-bunt-10523292/, https://www.westwing.ch/handgefertigte-aufbewahrungsboxen-keepsake-3er-set-158616.html?simple=DEQ23HDC43253-203837 sowie Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung;
- Aktenordner: https://www.papeterie-schreibweise.de/de/edler-aktenordner-fini-handgefertigt.html, https://www.herma-fachshop.de/HE-7178-Sortiment-Motivordner-Fashion-Style-A4-5-Stueck-ar3322.aspx sowie Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung;
- Schreibmappen, Alben: https://www.galaxus.ch/de/s14/product/hama-sixties-10-x-15-cm-fotoalbum-36474950?dbq=1&utm_campaign=organicshopping&utm_source= google&utm_medium=organic&utm_content= 406802&supplier=406802, https://www.papeterie-schreibweise.de/de/fotoalbum-blau-rot-resi-klassisches-fotoalbum-zur-geburt-hochzeitsgeschenk-jubilaeum. html sowie Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung;
- Kugelschreiber mit geometrischen Mustern: https://www.orellfuessli.ch/shop/home/artikeldetails/A1058073549; Kugelschreiber mit floralem Muster: https://ch.filofax.com/collections/pens-and-pencils/products/mediterranean-ballpoint-pen, https://www.orellfuessli.ch/shop/ home/ artikeldetails/A1053708695;
- gemusterte Bleistifte: https://www.galaxus.ch/de/s12/product/caran-dache-fluo-zebra-hb-1-x-bleistift-8059426, https://www.manor.ch/de/p/ 10001538991; gemusterte Druckbleistifte: https://www.manor.ch/de /p/p5-33053601;
- gemusterter Radiergummistift: https://www.galaxus.ch/de/s12/product/ legami-space-korrekturmittel-25278581;
- Füllfederhalter mit Fächermuster: https://www.manor.ch/de/p/mp-46f9b3c3-tproduct, https://www.manor.ch/de/p/mp-c387d5fb-tproduct; Füllfederhalter mit Rautenmuster: https://www.manor.ch/de/p/mp-f70d6399-tproduct); Füllfederhalter mit floralen Mustern: https://www.manor.ch/de/p/mp-ee07921e-tproduct;
- Floralgemustertes Karton und Verpackungsmaterial (aus Karton): https://www.rajapack.ch/de_CH/tragetaschen-geschenkverpackung/blumenkarton-recycelt_OFF_CH_01617.html, https://basteln-ch.buttinette.com/shop/a/ursus-kraftkarton-design-mix-10-blatt-601755, https://www.rajapack.ch/de_CH/tragetaschen-geschenkverpackung/blumenstrauss-verpackung-kegel_OFF_CH_01619.html, https://www.vbs-hobby.ch/papierbasteln/bastelpapier-und-karton/kraftpapier-und-karton/;
- Floralgemusterte Papiertüten: https://www.floristik24.ch/geschenktueten-henkeln-papier-natur-schwarz-1215cm-6st, https://www.floristik24.ch/geschenktueten-weihnachten-gross-geschenktasche-praesentbeutel-263210cm-2st, https://www.floristik24.ch/geschenktueten-blueten-25cm-x-20cm-x-11cm-6st;
- Verpackungspapier, Packpapier: https://basteln-ch.buttinette.com /shop/a/ ursus-kraftkarton-design-mix-10-blatt-601755, https://www.manufactum.ch/geschenkpapier-pepin-a211045/, https://www.manufactum.ch/geschenkpapier-pepin-a211046/, https://www.juniqe.ch/art-noveau-holiday-theme-geschenkpapier-3756442.html#step=design&productId=3756442;
- Zeichnungen, Postkarten: https://papierblau.ch/produkt-kategorie/grusskarten/page/2/, https://papierblau.ch/produkt/postkarte-for-you-glaenzend/, https://papierblau.ch/produkt/handgemalte-postkarte-blautoene/;
- Bilder (Gemälde), Plakate, lithographische Kunstgegenstände, Portraits (alle mit floralen Mustern): https://www.juniqe.ch/coral-hibiscus-premium-poster-portrait-1658061.html#step=material&productId=1658061&frameId=false&sizeId=23, https://www.juniqe.ch/japan-1-premium-poster-portrait-2596422.html#step=design&productId=2596422, https://www.juniqe.ch/textured-vintage-daisy-and-fern-premium- poster-portrait-1658279.html#step=design&productId=1658279;
- Bilder (Gemälde), Plakate, lithographische Kunstgegenstände, Portraits (alle mit geometrischen Mustern): https://www.juniqe.ch/kavala-premium-poster-portrait-3558624.html#step=material&productId=3558624&frameId=false&sizeId=23, https://www.juniqe.ch/golden-geo-premium-poster-portrait-2341438.html#step=design&productId=2341438, https://www.juniqe.ch/eastern-waves-light-premium-poster-portrait-3296178.html#step=material&productId=3296178&frameId=false&sizeId=23;
- Servietten, Tischdecken und -tücher, Untersetzer, Sets (jeweils aus Papier): https://shop.flatterie.ch/collections/servietten-25-x-25-cm/products/servietten-24-x-24-cm-moments-ornament-gold, https://shop.flatterie.ch/collections/servietten-33-x-33-cm/products/servietten-33-x-33-cm-portuguese-tiles, https://tischdeko-shop.ch/Tischset-Tischlaeufer-Tete-a-Tete-Papier-Dunkelblau-40-x-480-cm-Mosaic-Dark-Blue, https://tischdeko-shop.ch/Tischdecke-Papier-bunt-138-x-220-cm-Vibrant-Bloom, https://servietten-shop.ch/tassen-und-glasuntersetzer/, https://trendform.com/intde/Papiertischset-SPRINGTIME-4-Sujets-a-12-Blatt/PP5445F.
E. 4.10.3 In Klasse 16 ist die Marke ausserdem für die Waren "Rosenkränze; Zigarrenbauchbinden; Schnittmuster für die Schneiderei" hinterlegt.
E. 4.10.3.1 Im Zusammenhang mit der Ware "Schnittmuster" ist der Beschwerdeführerin insofern zugute zu halten, dass ein solches an sich selten auf dem Papier selber ein Muster enthält. Indes werden Schnittmuster nicht blank, sondern für eine spezifisch gestaltete und mittels dieses Musters zu nähendem Kleidungsstück vertrieben. Auf der Vorderseite der Schnittmusterverpackung sind daher die Kleidungsstücke entsprechend ihrem geblümten, gemusterten oder farbigen Aussehen, abgebildet (vgl. die Auswahl an Schnittmuster für gemusterte Kleidungsstücke: https://basteln-ch.buttinette.com/shop/g/stoffe-naehzubehoer/schnittmuster, https://stoffzentrale.ch/produkte/schnittmuster/schnittmuster-burda/, https://stoffzentrale.ch/produkte/schnittmuster/kibadoo/, https://www.schnittmuster-shop.ch/shop/pi/SALE-SCHNITTMUSTER-UND-MEHR/SCHNITTMUSTER/butterick-6769.html; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Wie in E. 4.6.3 ff. hiervor aufgezeigt, ist die Mustervielfalt von Kleidungsstücken und Accessoires sehr gross. Demzufolge werden die Abnehmer im Zusammenhang mit dieser Ware, die grafische Gestaltung der zu nähenden Waren erkennen.
E. 4.10.3.2 Gleiches gilt für die Abnehmer von "Zigarrenbauchbinden". Diese Waren können nicht nur personalisiert werden, sie enthalten zumeist nebst verbale auch grafische Elemente (vgl. https://www.noblego.de/lexikon/zigarrenring/). Auch stellen sie mitunter Sammlungsstücke dar. Daher erkennen die Abnehmer im strittigen Zeichen die grafische Ausgestaltung der Zigarrenbauchbinde, und nicht einen betrieblichen Herkunftshinweis.
E. 4.10.3.3 Schliesslich ist bezüglich der Ware "Rosenkranz" festzuhalten, dass es sich wohl nicht um die Gebetskette handelt, da diese der Klasse 14 zugeteilt ist (vgl. Klassifikationshilfe der Vorinstanz, abrufbar unter: https://wdl.ige.ch/wdl/index.zul). Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Kranz aus papiernen Rosen(blüten). Dabei ist denkbar, dass die Rosenblüten aus einem mit einem Muster bedruckten Papier geformt werden (vgl. zum Beispiel die Kursangebote bzw. Warenangebote zu Papierrosenkränze aus alten Büchern: https://emmekueche.ch/impressionen-papier-rosen-kranz-kurs/, https://www.werkenundgeniessen.ch/kurse/papierkranz/, https://www.rosagrau.ch/product-page/kranz-mit-rosen-aus-papier; vgl. auch die Bastelanleitungen zu Papierblumenkränze unter: https://zuhausewohnen.de/einrichtungstipps/10-ideen/artikel/tuerkranz-wanddeko-fruehling-kranz-aus-papierblumen-selber-machen, https://www.nottbeck.net/papierblumen-kranz-rb-cms-diy.papierblumen.kranz.basteln; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Insofern ist diese Ware analog der anderen papiernen Waren zu behandeln. In Anbetracht dessen, dass gemustertes Papier in allen erdenklichen Varianten existieren, und papierne Blumenkränze aus gemustertem Papier üblich sind, werden die Abnehmer im hinterlegten Muster die Oberflächengestaltung der Rosenblüten, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.
E. 4.11 Schliesslich ist die Marke in Klasse 18 für Reitartikel sowie diverse Gepäckstücke, Maroquinerie- und Reiseartikel hinterlegt. Die dekorative Gestaltung mittels Muster von Taschen, Mappen, Reisegepäck, Regen- und Sonnenschirme sowie Dosen, Kästen sowie Kosmetikkoffern ist selbst für Lederwaren gebräuchlich (Vernehmlassungsbeilage 12; vgl. auch Kleidertaschen: https://www.tuscanyleather.it/de/kleidersaecke-aus-leder/antigua-reisetaschekleidersack-aus-leder-braun-tl142341, https://sostrenegrene.com/de-ch/produkte/accessoires/kleidertaschen-set-p-e599ca25; Taschen: https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350335284.aspx#shoppingtool=bottomlinkrecohp; gemusterte Dosen, Dokumentenkoffern, Schachteln: https://www.kleinanzeigen.de/s-anzeige/schachtel-aus-echtleder/2703035252-246-6891; gemusterte Koffer und Reisetaschen: https://www.reisenthel.com/de/allrounder-l-MT-V-signature-navy-4073?c=18600000, https://techstudio.ch/products/flight-knight-luggage-set-8-wheel-hard-case-suitcases-tsa-lock-cabin-check-in-large-sizes-easyjet-british-airways-ryanair-jet-2-approved?_pos=67&_sid=8237c0c51&_ss=r; Federgamaschen: https://www.arbeitsschutz-arbeitskleidung.de/tempex-federgamasche-treme-heat.html, https://www.felix-buehler.ch/Pferdebedarf-Pferdezubehoer/Beinschutz-Hufschutz/Gamaschen-Pferd/Dressurgamaschen-Dressur-Derby; Stöcke: https://www.zurrose-shop.ch/de/gehstock-leichtmetall-derby-vines/dp/TV89CVFZ, https://www.strack.ch/gehstock-karo, https://techstudio.ch/products/gehstock-faltstock-mir-derbygriff-giessharz-stock-aus-leichtmetall-hhenverstellbar-faltbar-inklusiv-schlankpuffer-halteklammer-und-tasche; Regenschirme: https://knirps.ch/9540108449-knirps-ts-010-slim-small-manual-renature-pink-ecorepel-with-uv-protection.html, https://knirps.ch/9560108483-knirps-x1-2cross-stone-ecorepel.html; Sonnenschirm: https://www.obi.ch/balkonschirme/sonnenschirm-gemustert-ocker-200-cm/p/5872312; gemusterte Lederaccessoires: Portemonnaie https://www.desigual.com/de_CH/22WAYP16.html/, https://www.globus.ch/secrid-kartenetui-bu1576990003820, https://www.globus.ch/montblanc-kartenhalter-bu1751760052539; Ledermappe: https://www.pkz.ch/ de/dokumenten-mappe-aus-leder; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Wie bereits die Vorinstanz aufgezeigt hat, ist die Gestaltungsvielfalt auch in diesem Warensegment sehr gross (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12). Es zeigt sich, dass selbst Lederartikel mit geprägtem oder aufgedrucktem Muster gebräuchlich sind (vgl. Vernehmlassungsbeilage 12 und Suchresultate hiervor zu Portemonnaie und Ledermappe). Gleiches gilt schliesslich für die beanspruchten Reitsportartikel (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung). So werden Pferdedecken nicht nur uni, sondern auch mit diversesten ganzflächigen Mustern angeboten, wobei die Muster auch da vielfältig sind (vgl. Pferdedecken: Rautenmuster [https://www.felix-buehler.ch/Pferdebedarf-Pferdezubehoer/Pferdedecken/Abschwitzdecken-Pferd/Fleece-Abschwitzdecke-Equestrian-Sports], gestreift [https://www.felix-buehler.ch/Pferdebedarf-Pferdezubehoer/Pferdedecken/Fliegendecke-Economy-Light], kariert [https://www.felix-buehler.ch/Pferdebedarf-Pferdezubehoer/Pferdedecken/Fullneck-Baumwoll-Fliegen-und-Ekzemerdecke-Fynbos], tierisch gemustert [https://www.horze.ch/abschwitzdecken/weatherbeeta-fleece-abschwitzdecke/E61T2.html?color=585]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Damit besteht auch bei diesen Waren die Möglichkeit, dass diese wiederholende Sequenz als Oberflächengestaltung der Waren verwendet wird. Aus diesem Grund werden die Abnehmer im strittigen Muster eine dekorative Gestaltung der Oberfläche der Waren, nicht aber einen Herkunftshinweis erkennen.
E. 4.12 Damit ergibt sich im Zusammenhang mit den strittigen Waren der Klassen 9, 16, 18 und 25, dass das strittige Flächenmuster sich angesichts der in diesen Warensegmenten feststellbaren Gewohnheit, deren Oberflächen mit einem Muster dekorativ zu gestalten, zur dekorativen Gestaltung der strittigen Waren eignet. Angesichts dessen, dass insbesondere grossflächige Blumen- bzw. florale geometrische Muster zur Oberflächengestaltung verwendet werden, werden die massgeblichen Abnehmer das Zeichen unmittelbar und ohne besonderen Gedankenaufwand als dekorative Oberflächengestaltung der fraglichen Ware - d.h. als beschreibende Angabe - und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrnehmen. Dem strittigen Flächenmuster kommt demnach in Bestätigung der Vorinstanz keine originäre Unterscheidungskraft zu (angefochtene Verfügung, Ziff. 22).
E. 4.13 Ob in Bezug auf die strittigen Waren auch ein Freihaltebedürfnis am Zeichen besteht, kann vorliegend offen gelassen werden, da es der strittigen Marke bereits an der konkreten Unterscheidungskraft fehlt (BVGE 2016/21 E. 5.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4066/2022 E. 6 "[fig.] [Socke]", B-649/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 6.5 "[Küchenmaschine] [fig.]", B-2655/2013 E. 5.8 "[fig.] [Wiener Geflecht]").
E. 5.1 Weiter stützt die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf den in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus dieser Verfassungsnorm bzw. dem Umstand, dass zu einem früheren Zeitpunkt für die beanspruchten Waren diverse Flächenmuster als Bildmarken eingetragen wurden, leitet sie einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Markenschutzes ab (Beschwerde, Rz. 48 f.; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 20).
E. 5.2.1 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 BV und besagt, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwendenden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b; Urteile des BVGer B-1777/2023 vom 16. April 2024 E. 5.1 "AgentEco", B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 8.2 "Ecoshell [fig.]"). Voraussetzung für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Zusammenhang mit einer Markeneintragung ist, dass das zu beurteilende Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und in Bezug auf den Zeichenaufbau mit den herangezogenen Voreintragungen vergleichbar ist (Urteil des BVGer B-1777/2023 E. 5.1 mit Hinweisen "AgentEco").
E. 5.2.2 Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, insbesondere dann, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 134 V 34 E. 9, 131 V E. 3.7; Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 mit Hinweisen "World Economic Forum", 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "UNOX [fig.]"; Urteile des BVGer B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 6.2 "NeoGear", B-4051/2018 vom 13. Januar 2020 E. 7.3 mit Hinweis "DIGILINE").
E. 5.2.3 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die strittige Bildmarke bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer B-3392/2023 vom 7. November 2023 E. 8.1 "WORLD ECONOMIC FORUM", B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 8 mit Hinweisen "Hospital Halbprivat" und B-6953/2018 E. 6.8 "[Karomuster] [Position]").
E. 5.3 Zunächst beruft sich die Beschwerdeführerin auf die internationale Registrierung IR 360016 "LV (fig.)". Die Voreintragung, welche im Jahre 1969 in der Schweiz zum Markenschutz zugelassen wurde, ist im Zusammenhang mit diversen Waren der Klassen 3, 6, 8-9, 13-14, 16, 18, 20-21, 24-25, 28 und 34 hinterlegt. Wenn gleich der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen ist, dass es sich hierbei ebenfalls um eine mögliche Darstellung einer Oberflächengestaltung eines grossen Anteils der beanspruchten Waren handelt, ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich um eine sehr alte Marke handelt, welche 1969 in der Schweiz zum Markenschutz zugelassen wurde. Als Grundlage für einen Gleichbehandlungsanspruch taugt die Voreintragung daher nicht (Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.3.1 "NOVAFOIL"; Urteile des BVGer B-3392/2023 E. 8.1 "WORLD ECONOMIC FORUM", B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 7.3 "NOVAFOIL"). Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten internationalen Registrierungen IR 785098 (2002 in der Schweiz zum Schutz zugelassen für Waren der Klassen 9, 14), IR 732879 (2000 in der Schweiz zum Schutz zugelassen für Waren der Klassen 3, 18, 25), IR 987322 (2011 in der Schweiz zum Schutz zugelassen für Waren der Klassen 3, 9), IR 1095708 "LV (fig.)" (2012 in der Schweiz zum Schutz zugelassen für Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 24, 25, 34) und IR 1127688 "LV (fig.)" (2013 in der Schweiz zum Schutz zugelassen für Klassen 3, 4, 8, 12, 20, 26).
E. 5.4.1 Als nächstes beantragt die Beschwerdeführerin eine Gleichbehandlung mit der internationalen Registrierung IR 1138229 "(fig.)", welche - so die Beschwerdeführerin - seit 2015 für identische bzw. gleichartige Waren der Klassen 18 und 25 Markenschutz in der Schweiz geniesse. Die Bildmarke wird wie folgt dargestellt:
E. 5.4.2 Anders als von der Beschwerdeführerin indes vorgebracht, beansprucht diese internationale Registrierung in der Schweiz einzig Markenschutz für "Cuir et imitations de cuir; cuirs d'animaux, pelleteries" in Klasse 18. Damit wurde sie in Klasse 18 für die gleichen Waren zugelassen, für welche auch das vorliegend strittige Markeneintragungsgesuch zum Markenschutz zugelassen wurde (vgl. Sachverhaltsziffer A.e.a hiervor). Insofern liegt hier gerade keine Ungleichbehandlung vor.
E. 5.5.1 Mit dem Hinweis, die nachstehenden internationalen Registrierungen seien in der Schweiz im Jahre 2022 und damit erst vor kurzem zum Markenschutz zugelassen worden, beantragt die Beschwerdeführerin die Gleichbehandlung mit den internationalen Registrierungen IR 1573020 "LOUIS VUITTON Paris (fig.)" und IR 1574339 "LV (fig.)". In beiden Bildmarken sind ebenfalls Muster abgebildet, nämlich: IR 1573020 IR 1574339
E. 5.5.2 Beide Bildmarken geniessen in der Schweiz Markenschutz für Waren der Klassen 9 und 10, nämlich "Écrans de protection faciale; masques de protection; mentonnières de protection; gants de protection" (Kl. 9) und "Masques pour le visage à usage médical; masques chirurgicaux; écrans de protection à usage médical; mentonnières de protection à usage médical; gants à usage médical" (Kl. 10). Damit sind beide Marken jeweils für Waren hinterlegt, welche vom strittigen Markeneintragungsgesuch gar nicht beansprucht werden. Insofern liegt bereits dadurch kein vergleichbarer Sachverhalt vor, weshalb die Beschwerdeführerin aus diesen Voreintragungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Indes ist - sofern sie also überhaupt miteinander vergleichbar sind - festzuhalten, dass beide Voreintragungen, anders als das vorliegend strittige Zeichen, den Gesamteindruck mitprägende Wort- bzw. Schriftelemente enthalten sind, nämlich "LOUIS VUITTON Paris (fig.)" (IR 1573020) bzw. "LV" (IR 1574339), welche sich auf die Unterscheidungskraft der Zeichen auswirken.
E. 5.6 Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die internationale Registrierung IR 1457650 "fig. [Krokodil]", welche in der Schweiz seit 2022 für diverse Waren der Klassen 3, 18, 25 und 26 Markenschutz geniesst. Es handelt sich hierbei um die fotografische Abbildung eines einzelnen gestickten Krokodils. Die Zunge des Krokodils ist mit rotem und der Körper mit grünem Faden gestickt. Zur Begründung, weshalb diese Voreintragung Grundlage für eine Gleichbehandlung sei, bringt die Beschwerdeführerin vor (Beschwerde, Rz. 49), das Krokodil werde von der Hinterlegerin auf ihren Waren bisweilen in verspielter Weise als Muster verwendet. Dem ist im Einklang mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass die Voreintragung eben gerade nicht ein Muster darstellt (Duplik, Ziff. 12), sondern ein einzelnes Krokodil. Natürlich kann dieses Krokodil auf einer Warenoberfläche unendlich reproduziert werden. Doch anders als im vorliegenden Fall wird in dieser Voreintragung nicht Markenschutz für eine spezifische sequenzielle Anordnung eines Einzelelementes beansprucht. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt damit nicht vor. Nur weil der Beschwerdeführerin Waren der Markeninhaberin der IR 1457650 bekannt sind, auf welchen ein solches (oder ähnliches) Krokodil wiederholt aufgedruckt ist, kann noch nicht von einem vergleichbaren Sachverhalt ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin kann daher auch aus dieser Voreintragung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 5.7 Damit steht fest, dass die Vorinstanz Flächenmuster im Zusammenhang mit den hier strittigen Waren in jüngster Zeit gerade nicht als originär unterscheidungskräftig zum Markenschutz in der Schweiz zugelassen hat (vgl. E. 5.4 ff. hiervor). Von einer ständigen gesetzwidrigen Praxis der Vorinstanz kann daher nicht die Rede sein. Vielmehr zeigt gerade die IR 1138229 "(fig.)" (vgl. E. 5.4 hiervor), dass die Vorinstanz spätestens 2015 zu erkennen gab, dass sie bei der Beurteilung von Flächenmustern eine klare Unterscheidung zwischen Waren mit dekorativer Oberflächengestaltung und solchen ohne vornimmt. Dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt, zeigt die analoge Behandlung des vorliegend strittigen Markeneintragungsgesuches. Demnach kann die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, in der strittigen Marke sei ein Zeichenelement enthalten, welches in der Schweiz für die strittigen Waren bereits Markenschutz geniesse. Sie sei nämlich Inhaberin der im strittigen Zeichen enthaltene Schweizerischen Marken Nr. 649705 "(fig.)" und Nr. 730333 "(fig.)", welche beide die dem Muster zugrundeliegende stilisierte Blume zeige (Beschwerde, Rz. 19).
E. 6.2.1 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8 BV einzig gegenüber verschiedenen Personen greift, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber sich selbst von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen kann (BGE 129 I 161 E. 3.1; Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum", 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix"). Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz als Ausfluss von Art. 9 BV (Urteil des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; vgl. zur Unterscheidung von Gleichbehandlung im Unrecht und Vertrauensschutz: Philipp J. Dannacher, Der allgemeine Gleichheitssatz im Markenprüfungsverfahren bei Gemeinschaftsmarken der EU sowie im deutschen und schweizerischen Markenprüfungsverfahren, [Diss.] Basel 2012, S. 178 f.).
E. 6.2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Dabei wird vorausgesetzt, dass die sich auf den Vertrauensschutz berufende Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 4A_62/2012 E. 4 "Doppelhelix").
E. 6.3 Wenngleich beide Voreintragungen jeweils die im strittigen Muster enthaltene einzelne Blume zeigen, ist vorliegend festzustellen, dass die einzelne Blume nicht mit einem spezifischen Muster, geschweige denn einem Flächenmuster, zu vergleichen ist. Die Tatsache, dass das im Muster zigfach wiederholte Einzelelement für sich allein schon Markenschutz geniesst, spricht noch lange nicht für die Schutzfähigkeit eines daraus gebildeten Flächenmusters. Ausschlaggebend ist nämlich nicht die Unterscheidungskraft des wiederholt dargestellten Einzelelementes, sondern der Gesamteindruck der Bildmarke (Vernehmlassung, Ziff. 12). In Anbetracht dessen, dass vorliegend die spezifische sequenzielle Anordnung der Blume und nicht die einzelne Blume allein das an sich ausschlaggebende Kriterium für die Schutzfähigkeit der Bildmarke ist, begründet die Markeneintragung des Einzelelements weder einen Vertrauensschutz, noch verletzt die Zurückweisung der strittigen Marke diesen Grundsatz. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hinweist, das Muster werde seitens ihrer Wiederverkäufer als typisches JOOP!-Kornblumenmuster erkannt oder seit Jahrzehnten verwendet, so ist hervorzuheben, dass es sich dabei in erster Linie um eine reine Werbeaussage des Wiederverkäufers handelt. Auch spricht die Beschwerdeführerin mit diesem Hinweis allenfalls eine mögliche Verkehrsdurchsetzung oder erhöhte Bekanntheit, nicht aber eine originäre Unterscheidungskraft an. Da sie ausdrücklich ausführt, sie mache weder direkt noch indirekt eine Verkehrsdurchsetzung ihres Zeichens geltend (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 19), ist ihre diesbezügliche Argumentation jedenfalls nicht zu hören.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 "(fig.)" zu Recht gemäss Art. 2 Bst. a MSchG für die strittigen Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25 zurückgewiesen hat. Das Zeichen wird von den relevanten Verkehrskreisen im Zusammenhang mit diesen Waren als ein dekoratives Muster und damit als beschreibendes Ausstattungsmerkmal der strittigen Waren wahrgenommen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8.1 Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des Beschwer-deverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). In Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 3'000.- zu beziffern. Dabei ist der von ihr in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 8.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 9. Oktober 2024 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 15186/2019; Gerichtsurkunde) - das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 27.03.2025 (4A_588/2024) Abteilung II B-4026/2022 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Sabine Büttler. Parteien Strellson AG, Sonnenwiesenstrasse 21, 8280 Kreuzlingen, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Barbara K. Müller und/oder Dr. Damian George, Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30, Postfach 1067, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schweizerisches Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 "(fig.) [Muster]". Sachverhalt: A. A.a Mit Gesuch Nr. 15186/2019 vom 19. November 2019 beantragte die Strellson AG (hiernach: Hinterlegerin) die Eintragung ihrer nachfolgend dargestellten Bildmarke ins Schweizerische Markenregister: Hinterlegt wurde das Markeneintragungsgesuch für diverse Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25. A.b Mit Schreiben vom 9. März 2020 beanstandete das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (hiernach: Institut) nach einer ersten Prüfung das Eintragungsgesuch mit der Begründung, dass für den grössten Teil der beanspruchten Waren absolute Ausschlussgründe gemäss Art. 2 Bst. a MSchG vorliegen würden. Die Bildmarke stelle für diese Waren die Abbildung eines unlimitierten Musters dar, das als Oberflächengestaltung und Verpackung der strittigen Waren wahrgenommen werde und daher nicht genügend von banalen Mustern im Warenbereich abweiche. Das Gesuch könne daher für diese Waren nicht zum Markenschutz zugelassen werden. A.c In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2020 bestritt die Hinterlegerin die Gemeingutzugehörigkeit ihrer Bildmarke und beantragte die vollständige Gutheissung ihres Markeneintragungsgesuches. Die Hinterlegerin brachte insbesondere vor, dass das Zeichen aus mehreren Kornblumen bestünde, welche jede für sich unterscheidungskräftig seien. Die Kombination all dieser Kornblumen stelle kein banales Muster dar, sondern ein unterscheidungskräftiges Ganzes. A.d Nachdem sich die Hinterlegerin mehrfach nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, teilte das Institut mit Schreiben vom 27. Mai 2021 der Hinterlegerin mit, es werde eine beschwerdefähige Verfügung erlassen, da es an der Zurückweisung des Gesuches im Umfang der strittigen Waren festhalte. A.e A.e.a Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 hiess das Institut das Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) bezüglich eines Teils der beanspruchten Waren der Klassen 14, 16, 18 und 25 gut. Demnach wurde das strittige Markeneintragungsgesuch im Zusammenhang mit den nachfolgenden Waren in der Schweiz zum Markenschutz zugelassen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung): Klasse 14: "Achate, Barren aus Edelmetall, Bernsteinschmuck, Diamanten, Draht aus Edelmetall (Schmuck), Edelsteine, Golddraht (Schmuck), Silberdraht, Halbedelsteine, Perlen (Schmuck), Platin, Perlen aus Pressbernstein, Silbergespinste, Spinelle (Edelsteine), Strass (Edelsteinimitation)"; Klasse 16: "Bleistiftminen; Zeitschriften; Zeitungen"; Klasse 18: "Felldecken (Pelz), Felle (Pelze), Ziegenleder"; Klasse 25: "Pelze (Bekleidung)". A.e.b Soweit weitergehend wies das Institut das Markeneintragungsgesuch aufgrund seines Gemeingutcharakters gemäss Art. 2 Bst. a MSchG ab. Mit der Begründung, die Abnehmer würden im hinterlegten Muster keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern einzig eine dekorative Ausgestaltung der beanspruchten Waren erkennen, weshalb es dem Zeichen im Zusammenhang mit den strittigen Waren an der nötigen Unterscheidungskraft fehle, wurde das Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2022 im Zusammenhang mit den nachfolgenden Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25 abgewiesen: Klasse 9: Brillen, Sonnenbrillen, Brillenetuis, Sanduhren, CDs, CD-ROMs, DVDs, Magnetdatenträger, optische Datenträger, USB-Sticks, Tonträger, Videobänder, Videokassetten; Kopfhörer, Mousepads, Schutzhelme für den Sport, Taucheranzüge. Klasse 14: Abzeichen aus Edelmetall, Amulette (Schmuckwaren), Anstecknadeln (Schmuckwaren), Armbänder (Schmuck), Uhrenarmbänder, Armbanduhren, Uhrkettenanhänger, Broschen (Schmuck), Büsten aus Edelmetall, Chronografen (Uhren), Chronometer (Zeitmesser), Chronoskope, Dosen aus Edelmetall, elektrische Uhren, Elfenbeinschmuck, Uhrenetuis, Figuren (Statuetten) aus Edelmetall, Uhrengehäuse, Uhrgläser, Halsketten (Schmuck), Hutverzierungen aus Edelmetall, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Kästen aus Edelmetall, Ketten (Schmuck), Uhrketten, Manschettenknöpfe, Krawattenhalter, Krawattennadeln, Kunstgegenstände aus Edelmetall, Medaillen, Medaillons (Schmuck), Münzen, Schmucknadeln, Ohrringe, Ringe (Schmuck), Schlüsselanhänger, Schmuckkästen, Schuhverzierung aus Edelmetall, Silberschmuck, Solaruhren, Statuetten aus Edelmetall, Stoppuhren, Taschenuhren, Uhren, Pendeluhren, Uhren- und Schmucketuis, Wecker, Schmuckkästen. Klasse 16: Aktenordner; Alben; Anzeigekarten (Papeteriewaren); Behälter, Kasten für Papier und Schreibwaren; Bilder (Gemälde), gerahmt oder ungerahmt; Papierblätter (Papeteriewaren); Bleistifte; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Bleistiftspitzmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Blöcke (Papier- und Schreibwaren); Briefbeschwerer; Briefkörbe; Briefpapier; Broschüren; Bücher; Buchstützen; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Druckereierzeugnisse; Federhalter; Füllfederhalter; Glückwunschkarten; Hüllen (Papier- und Schreibwaren); Aktenhüllen; Reisepasshüllen; Hutschachteln aus Pappe; Kalender; Karaffenuntersetzer aus Papier; Karten; Karton; lithographische Kunstgegenstände; Lesezeichen; Locher (Büroartikel); Lochzangen (Büroartikel); Magazine (Zeitschriften); Papiermesser (Büroartikel); Radiermesser; Minenschreibgeräte; Notizbücher; Packpapier; Papier- und Schreibwaren; Papiergesichtstücher; Papierhandtücher; Papierservietten; Papiertaschentücher; Papiertüten; Fotografien; Fotogravuren; Plakate; Portraits; Postkarten; Prospekte; Radiergummis; Rosenkränze; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schilder aus Papier und Pappe; Schnittmuster für die Schneiderei; Schreibetuis; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreibmappen (Schreibnecessaires); Schreibmaterialien; Sets (Platzdeckchen aus Papier); Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Untersetzer aus Papier; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungspapier; Zeichenbedarfsartikel; Zeichenblöcke; Zeichenbretter; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeichnungen; Zigarrenbauchbinden. Klasse 18: Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Verpackungsbeutel (-hüllen und -Taschen) aus Leder, Lederbezüge für Möbel, Brieftaschen, Campingtaschen, Pferdedecken, Dokumentenkoffer, Dosen aus Leder oder Lederpappe, Dosen und Kästen aus Vulkanfiber, Einkaufsnetze, Einkaufstaschen; Schlüsseletuis (Lederwaren); Federgamaschen aus Leder, Schirmfutterale, Geldbörsen (Geldbeutel), Kettenmaschen-Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Handkoffer, Handtaschen, Jagdtaschen, Kartentaschen (Brieftaschen), Kästen aus Leder oder aus Lederpappe, Kleidersäcke für die Reise, Koffer, Reisekoffer, Kosmetikkoffer, Regenschirme, Reisetaschen, Rucksäcke, Schachteln aus Leder oder Lederpappe, Schulranzen, Schultaschen, Sonnenschirme, Stöcke (Spazierstöcke), Taschen mit Rollen, Tornister (Ranzen), Werkzeugtaschen aus Leder (leer). Klasse 25: Anzüge, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe, Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke), Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke aus Papier, Schuhbeschläge (aus Metall), Bodysuits (Teddies, Bodies), Büstenhalter, Gürtel (Bekleidung), Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Krawatten, Lätzchen (nicht aus Papier), Lederbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Mieder, Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mützen, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Pantoffeln, Parkas, Pelerinen, Petticoats, Pullover, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Schals, Schärpen, Schlafanzüge, Schleier (Bekleidung), Kopf-, Brustschleier, Schlüpfer, Schnürstiefel, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Stiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen, Strandanzüge, Strandschuhe, Strumpfbänder, Strümpfe, Strumpfhosen, Sweater, T-Shirts, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Überzieher (Bekleidung), Unterbekleidungsstücke, Unterhosen, Unterwäsche, Wasserskianzüge, Westen, Wirkwaren (Bekleidung). B. Gegen diese Verfügung erhob die Hinterlegerin (hiernach: Beschwerdeführerin) am 14. September 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Das Rechtsbegehren lautet: "1. Ziff. 1 der Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 18. Juli 2022 betreffend Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) sei aufzuheben und das Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) sei für die mit Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 18. Juli 2022 zurückgewiesenen Waren zum Markenschutz zuzulassen, so dass das Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) für sämtliche mit dem Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 (fig.) beanspruchten Waren zum Schutz zugelassen wird.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. " Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich die grafische Ausgestaltung des streitgegenständlichen Bildzeichens in ausreichendem Masse vom im betroffenen Warensegment Üblichen abhebt. Die nicht banale Gestaltung des Musters werde von den Abnehmern als Hinweis auf seine betriebliche Herkunft verstanden. C. Unter Einreichung sämtlicher Vorakten beantragt die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre Verfügung vom 18. Juli 2022 und bringt ergänzend vor, dass die hinterlegte Marke - wenn gleich als Bildmarke hinterlegt - eine sich unlimitiert wiederholende Verzierung und somit einen Ausschnitt aus einem Muster darstelle. Damit müsse das Zeichen gemäss den spezifischen Kriterien für Muster geprüft werden. Gerade im Zusammenhang mit den strittigen Waren der Klassen 14, 18 und 25, welche als Moderartikel bzw. Modeaccessoire betrachtet werden können, zeige sich eine grosse Gestaltungsvielfalt, welche auch florale Muster umfasse. Eine derartige Oberflächengestaltung sei bei Waren der Klassen 9 und 16 ebenso üblich. Entsprechend würden die Abnehmer dieser Waren im hinterlegten Zeichen ein Gestaltungsmotiv, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. An dieser Einschätzung ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich beim Teilelement des hinterlegten Musters, nämlich der Blume, um eine für die strittigen Waren bereits als Bildmarke eingetragene Kornblume handle. Die einzelne Blume werde im hinterlegten Muster nämlich nicht als einzelnes Element wahrgenommen, sondern im Vordergrund stehe das durch die Aneinanderreihung entstandene Muster. D. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik vom 3. April 2023 ein. E. Die Vorinstanz hält an ihrem Rechtsbegehren, die vorliegende Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, mit ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Duplik vom 14. Juni 2023 fest. F. Mit Eingabe vom 7. August 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Duplik der Vorinstanz. Schliesslich reichte sie ihre Kostennote vom 10. August 2023 ein. G. Soweit erforderlich wird auf weitere Vorbringen der Parteien im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Damit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die Rechtsvertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderen Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG; SR 232.11]). Durch den Markenschutz sollen Verbraucher in die Lage versetzt werden, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (BGE 122 III 382 E. 1 "Kamillosan/Kamillan, Kamillon", BGE 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radomat"). 2.2 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a MSchG). Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, denen die für eine Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, und andererseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, wobei die beiden Fallgruppen eine gewisse Schnittmenge aufweisen (BGE 139 III 176 E. 2 "You"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; BVGE 2010/32 E. 7.3 "Pernaton/Pernadol 400"; Matthias Städeli/Simone Brauchbar Birkhäuser, in: David/Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz. Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 N. 34 ff.; Eugen Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, [zit. Marbach, SIWR III/1], N. 247, 313 f.). 2.3 In der Regel sind triviale Gestaltungselemente wie banale geometrische Figuren oder ganz einfache grafische Gestaltungen für den Verkehr freihaltebedürftig (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 149). Gleiches gilt - soweit sie einzig als ornamentale oder dekorative Mittel für die beanspruchten Waren dienen - für banale Gestaltungselemente wie Etiketten, Zierstreifen, Ornamente und Muster, insbesondere wenn sie auch branchenüblich sind (Urteil des BVGer B-2262/2018 vom 14. Oktober 2020 E. 2.3 "QR-Code [fig.]"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 149; David Aschmann, in: Noth/Bühler/Thouvenin, Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 2 lit. a N. 87; Marbach, SIWR III/1, Rz. 325). Wird dieselbe Grundform als Reihe oder Fläche wiederholt, erhöht dies die Auffälligkeit, nicht aber die Unterscheidungskraft des Zeichens, da die Verkehrskreise an gedruckte Dekors gewöhnt sind (Aschmann, a.a.O., Art. 2 lit. a N. 88). Ist ein Element eines Flächenmusters technisch bedingt oder wird es nur ästhetisch-dekorativ und nicht kennzeichnend verstanden, hat es ähnlich wie ein Element einer Formmarke eine schwächere Wirkung als ein auffälliger Bestandteil, der mit kennzeichnender Wirkung für eine betriebliche Herkunft steht (BGE 129 III 518 E. 2.4 "Lego [3D]"; Urteile des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 mit Hinweisen "QR-Code [fig.]", B-2655/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.6 "[fig.] [Wiener Geflecht]"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 149 f.; Marbach, SIWR III/1, Rz. 325). Sobald die flächige Gestaltung üblich ist, wirken blosse Muster jedoch meistens rein dekorativ und es fehlt ihnen die Unterscheidungskraft (Urteil des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 325 und 328). Dennoch können Flächenmuster, die nicht auf die Ausstattung oder Form der Ware hinweisen oder diese nachzeichnen, als Marke geschützt werden (Urteile des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]", B-2655/2013 E. 3.6 mit Hinweisen "[fig.] [Wiener Geflecht]"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 328). Ob es sich bei der hinterlegten grafischen Gestaltung um ein dekoratives, lediglich schmückendes Element oder aber um einen betrieblichen Herkunftshinweis handelt, ist im Einzelfall und allenfalls auch unter Berücksichtigung der im betroffenen Warensegment vorherrschenden Verkehrsauffassung zu bestimmen (Urteil des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]"; Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 N. 149 mit Hinweis auf Marbach, SIWR III/1, Rz. 325 ff.). Besonders bei Textilien, Taschen und ähnlichen Accessoires sind flächige Gestaltungen üblich, sodass Muster in der Regel bloss dekorativ und nicht kennzeichnend wirken (Urteile des BVGer B-4066/2022 vom 20. April 2023 E. 5.2 "[fig.] [Socke]", B-2655/2013 E. 3.6 "[fig.] [Wiener Geflecht]"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 328 in fine). 2.4 Das Freihaltebedürfnis an einer Marke ist unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen (Urteil des BGer 4A_434/2009 vom 30. November 2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"). Ein relatives Freihaltebedürfnis wird bei Zeichen angenommen, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich sind; ist ein Zeichen sogar unentbehrlich, ist das Freihaltebedürfnis absolut (BGE 134 III 314 E. 2.3.2 "M/M-Joy"; Urteil des BGer 4A_434/2009 E. 3.1 "Radio Suisse Romande"; BVGE 2018 IV/3 E. 3.3 "WingTsun"; BVGE 2013/41 E. 7.2 "Die Post"). 3. 3.1 Vorab hat das Gericht die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Raphael Nusser, Die massgeblichen Verkehrskreise im schweizerischen Markenrecht, 2015, S. 145 f.; Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 1/2007, S. 3). Die strittige Bildmarke wurde im Zusammenhang mit diversen Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25 zurückgewiesen. 3.2 In Klasse 9 beansprucht die Beschwerdeführerin Markenschutz für Brillen und diesbezügliche Accessoires, diverse Datenträger (CDs, Magnetdatenträger, optische, USB-Sticks, Tonträger, Videobänder und -kassetten), Kopfhörer, Mousepads sowie Sportschutzhelme und Tauchanzüge. Alle diese Waren richten sich grundsätzlich an Endabnehmer, werden aber auch von den entsprechenden Fachkreisen (Elektro-, Sport- und Optikerfachbranche) nachgefragt (Urteile des BVGer B-2387/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.1 "[Raubtierkopf] [fig.]/ [Tigerkopf] [fig.]", B-4137/2021 vom 1. Februar 2023 E. 5 mit Hinweisen "Truedepth", B-7524/2016 vom 23. November 2017 E. 5 "DIADORA/ Dador Dry Waterwear [fig.]"). 3.3 Die Schmuck- und Juwelierwaren sowie Waren der Uhrmacherei, für welche die Marke in Klasse 14 beansprucht wird, richten sich - genauso wie deren ebenfalls beanspruchten Accessoires - an ein breites Publikum, welches sowohl Endabnehmer als auch Fachpersonen der Uhrmacherei-, Schmuck-, und Juwelierbranche umfasst (Urteil des BGer 4A_651/2018 vom 14. Juni 2019 E. 3.3.2 "Armani-Adlermarken [fig.]/ Glycine [fig.]; Urteile des BVGer B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2 mit Hinweisen "Longines [fig.]/Lonseng [fig.]", B-5659/2018 vom 15. April 2020 E. 3.2.2 "Richard Mille/Richard Man [fig.]", B-7524/2016 E. 5 "DIADORA/ Dador Dry Waterwear [fig.]"). Hinsichtlich der Uhren ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, da die bedeutende Mehrzahl aller Uhren nicht achtlos nachgefragt, sondern vor dem Kauf mit einer erheblichen Sorgfalt geprüft und auch anprobiert werden (Urteil des BGer 4A_651/2018 vom 14. Juni 2019 E. 3.3.2 "Armani-Adlermarken [fig.]/ Glycine [fig.]"). Diese Argumentation lässt sich auch auf die im Weiteren strittigen Edelmetalle, Edelsteine, Juwelier- und Schmuckwaren übertragen (Urteile des BVGer B-4408/2022 E. 3.2 mit Hinweisen "Longines [fig.]/ Lonseng [fig.]", B-2387/2023 E. 4.2 "[Raubtierkopf] [fig.]/ Tigerkopf] [fig.]"). Soweit die in Klasse 14 strittigen Waren von Fachkreisen nachgefragt werden - etwa zur weiteren Bearbeitung oder für den Vertrieb - ist ohnehin von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen (Urteile des BVGer B-4408/2022 E. 3.2 mit Hinweisen "Longines [fig.]/ Lonseng [fig.]", B-2387/2023 E. 4.2 "[Raubtierkopf] [fig.]/[Tigerkopf] [fig.]"). 3.4 Die Papeterie- und Büroartikel sowie Papierwaren für welche die Marke in Klasse 16 hinterlegt worden ist, richten sich ebenfalls sowohl an das grosse Publikum, und damit den Endabnehmer, als auch an Fachkreise des Papeterie-, Haushalt- und Bürobedarfhandels (Urteile des BVGer B-1808/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.2 "ELLE/ StrukturELLE [fig.]", B-7524/2016 E. 5 "DIADORA/Dador Dry Waterwear [fig.]"). Sie werden als Alltagsgüter mit gewöhnlicher bis flüchtige Aufmerksamkeit nachgefragt (Urteil des BVGer B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 6.2 mit Hinweisen "Apple/Apple Boutique"). 3.5 Die Gepäck-, Leder-, Textil- und Kleidungswaren der Klassen 18 und 25 richten sich vor allem an Endkonsumenten, werden aber auch von Fachkreisen wie Händlern für Haushalts-, Textil- oder Lederwaren bzw. spezialisierten Detailhändlern mit entsprechenden Branchenkenntnissen nachgefragt (Urteil des BGer 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3 "Butterfly"; Urteil des BVGer B-2387/2023 E. 4.3 mit Hinweisen "[Raubtierkopf] [fig.]/ [Tigerkopf] [fig.]"). Während branchenspezifisch spezialisierte Anbieter aufgrund der Marktkenntnisse eine höhere Aufmerksamkeit an den Tag legen, begegnet der Endkonsument dem Zeichen mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit, ausser beim Kauf von Kleidern oder Schuhwaren gemäss Klasse 25, welche vor dem Kauf meist anprobiert und daher mit (zumindest leicht) erhöhter Aufmerksamkeit geprüft werden (BGE 121 III 377 E. 3d "Boss/Boks"; Urteile des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.3 "[fig.]/[fig.]", 4A_158/2022 vom 8. September 2022 E. 3 "Butterfly"; Urteile des BVGer B-2387/2023 E. 4.3 mit Hinweisen "[Raubtierkopf] [fig.]/ [Tigerkopf] [fig.]").
4. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob dem strittigen Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zukommt. 4.1 4.1.1 Bei der Prüfung der Schutzvoraussetzungen, ist das Zeichen so zu betrachten, wie es von der Hinterlegerin angemeldet worden ist (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"; Urteil des BVGer B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 4.4.6 "Nemiroff [3D]"; vgl. vorinstanzliche Akte [vi-act.] 1). Soweit die Beschwerdeführerin also Ausführungen bezüglich Ansichten des Musters in Gebrauch macht, sind diese nicht zu beachten (vgl. Replik, Rz. 20, 25 und 27 mit Hinweis auf Replikbeilagen 2 und 3). 4.1.2 In der massgebenden Abbildung ist auf den ersten Blick ein ununterbrochenes rautenförmiges Gitternetz zu erkennen, dessen Rauten aus etwas Fächerartigem bestehen (vgl. vi-act. 1; siehe auch Sachverhaltsziffer A.a hiervor). Betrachtet man das Netz genauer, erkennt man, dass es sich beim "Fächerartigen" um die immer gleiche stilisierte Blume handelt und deren wiederholte Anreihung das Netz bildet. Die Blumen sind in diagonal und parallel verlaufenden Linien angereiht, wobei die Blumen auf der einen Linie jeweils nach oben und auf der nächsten Parallele jeweils nach unten ausgerichtet gezeichnet sind. Auf jeder Linie sind die Blumen nahtlos aneinandergereiht und zwar so, dass der Stängel der einen Blume die oberste Blüte der nächsten vor ihr liegenden Blume berührt. Da jede Blume an ihren seitlichsten Blüten links und rechts ihre jeweilige parallele Nachbarin berührt, liegen vier Berührungspunkte vor. Bedingt durch diese vier Berührungspunkte und den gewählten Winkel bilden vier Blumen jeweils eine Raute, deren Innenfläche leer ist. Die wiederholte Anordnung dieser Rauten formt das bereits beschriebene rautenförmige Gitternetz. Weiter führt die Tatsache, dass die sich berührenden Blüten der Blumen jeweils abwechselnd nach oben und nach unten zeigen, dazu, dass die Blütenfächer eine Wellenlinie zeichnen. Schliesslich wird dadurch, dass die am Rand liegenden Blumen jeweils abgeschnitten gezeichnet sind, deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine in sich abgeschlossene Bildmarke, sondern um ein sich aus in alle Richtungen unbegrenzt wiederholenden Sequenzen bestehendes Zeichen handelt. Die Beschwerdeführerin beansprucht damit - wie sie selbst ausführt - Markenschutz für eine Abbildung, welche ein Flächenmuster darstellt (Beschwerde, Rz. 21; angefochtene Verfügung, B/II, Ziff. 8). 4.2 Die Vorinstanz kommt bei der Beurteilung des strittigen Musters zum Schluss, dass die charakteristischen Elemente der Blume nicht erkennbar seien und vielmehr das geometrische Muster im Vordergrund stehe (angefochtene Verfügung, B/II, Ziff. 7 f.; Duplik, Ziff. 6). Wohl werde vorliegend ein einzelnes Motiv in einer linearen Anordnung unlimitiert wiederholt, dadurch entstehe indes eine banale Gitterstruktur (Duplik, Ziff. 6). Inwiefern überhaupt eine Blume und nicht viel eher eine Art Fächer oder ein Fantasiemotiv erkennbar sei, könne offengelassen werden (Duplik, Ziff. 8). In Anbetracht der notorisch grossen Gestaltungsvielfalt - gerade auch mittels floraler Muster - der strittigen Waren reihe sich das hinterlegte Muster als eine von vielen möglichen Oberflächengestaltungen ein (Duplik, Ziff. 6). Notorisch sei auch, dass im strittigen Warensegment eine grosse Gestaltungsvielfalt an dekorativen Oberflächenmustern vorliege (angefochtene Verfügung, B/IV, Ziff. 17 f. und 22; Vernehmlassung, Ziff. 13; Duplik, Ziff. 6 und 9). Entsprechend würden die Abnehmer im hinterlegten Zeichen keinen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft, sondern eine mögliche Oberflächengestaltung der beanspruchten Waren erkennen (angefochtene Verfügung, B/IV, Ziff. 22; Vernehmlassung, Ziff. 13 ff.; Duplik, Ziff. 2 und 8 f.). 4.3 4.3.1 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin aus, dass aus der Üblichkeit von Oberflächengestaltungen jedenfalls nicht geschlossen werden könne, dass Muster einzig als dekorative Gestaltungen wahrgenommen würden (Replik, S. 7, Rz. 10). Vielmehr führe der Umstand, dass der Konsument beim Kauf der fraglichen Waren deren Oberflächengestaltung besondere Bedeutung zumesse, dazu, dass dieser ein Muster im Zusammenhang mit den strittigen Waren als Herkunftshinweis wahrnehme (Beschwerde, Rz. 35; Replik, S. 7, Rz. 10). Gerade bei Bekleidungen und Taschen komme einem Muster nämlich häufig eine Kennzeichnungsfunktion zu (Beschwerde, Rz. 52; Replik, Rz. 8; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 8). So sei es sich der Abnehmer gewohnt, im betreffenden Warensegment an einer bestimmten Stelle der Ware einen Herkunftshinweis in Form eines Musters vorzufinden (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 7 und 9 mit Hinweisen). Gerade im Zusammenhang mit Textil- und Lederwaren seien es sich die Abnehmer gewohnt, dass die Markeninhaber Muster aus bereits markenrechtlich geschützten Elementen gestalten und als Herkunftshinweis auf ihren Waren anbringen (Replik, S. 4 ff., Rz. 8 f.). Zur Illustration bringt sie mit Muster versehene Taschen und Hüte anderer Modeunternehmen vor (Replik, S. 5 f., Rz. 8). Entsprechend wüssten die massgeblichen Verkehrskreise um dessen Herkunftskennzeichnungsfunktion, insbesondere wenn das prägende Einzelelement des Musters bereits Markenschutz geniesse (Beanstandungsantwort vom 6. Mai 2020 [hiernach: vi-act. 3], S. 9, Ziff. 17; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 7 und 9 mit Hinweisen). Aus diesem Grund sei, so die Beschwerdeführerin, die auf Positionsmarken fallende Rechtsprechung heranzuziehen (Replik, S. 4, Rz. 7 f.): Sofern im betroffenen Warengebiet eine Kennzeichnungsgewohnheit bestehe, dürften die dieser Gewohnheit entsprechenden Muster leichter als Herkunftshinweise verstanden werden (Replik, S. 4, Rz. 8). 4.3.2 Weiter werde die im strittigen Muster abgebildete stilisierte Kornblume von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit den 1980er Jahren zur Kennzeichnung ihrer Waren verwendet, insbesondere für Modeartikel wie Bekleidung, Schuhe, Lederaccessoires und Schmuck (Beschwerde, Rz. 17 und Rz. 20), was als Beleg für die Kennzeichnungskraft ihres Zeichens zu verstehen sei (Replik, S. 12 ff., Rz. 25 und 31; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 19). Auch sei die stilisierte Kornblume für die strittigen Waren seit 1987 in Deutschland (Beschwerde, Rz. 17 mit Verweis auf die Deutsche Marke Nr. 1112988), seit 1996 bzw. 2005 in der EU (Beschwerde, Rz. 18 mit Hinweis auf die Unionsmarken EM 000134965 und EM 003915949) und seit 2013 in der Schweiz (Beschwerde, Rz. 19 mit Hinweis auf die Schweizerischen Marken Nr. 649705 und 730333) als Bildmarke eingetragen. Insofern sei nicht einzusehen, weshalb der Wiederholung des floralen Elements, welches in Alleinstellung als unterscheidungskräftig und markenfähig qualifiziert wurde, keinen Markenschutz zugesprochen werden sollte (vi-act. 3, S. 7, Ziff. 11). Schliesslich würden die strittigen Waren von Dritten sogar mit dem Hinweis, es handle sich - als Beispiel - beim Muster um das "typische JOOP! Kornblumenmuster" beworben bzw. angeboten (Replik, S. 15, Rz. 27 sowie Rz. 31; Replikbeilagen 2 und 3). Entsprechend werde die musterartige Anordnung der stilisierten Kornblume als Herkunftshinweis und nicht als reine Dekoration wahrgenommen (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 8). Beim strittigen Muster sei die Wiederholung der einzelnen Blumen in unterschiedlicher Positionierung prägend: Indem die Kornblume abwechselnd nach oben bzw. unten ausgerichtet sei, entstehe eine fantasievolle, komplizierte kaleidoskopartige Anordnung eines bereits als Marke eingetragenen Einzelelements (Beschwerde, Rz. 22 f.). 4.4 Bevor die Schutzfähigkeit des hinterlegten Musters beurteilt werden kann, ist kurz auf das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Argument, es sei vorliegend die auf Positionsmarken fallende Rechtsprechung heranzuziehen (vgl. E. 4.3.1 hiervor), einzugehen. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz ziehe zu Unrecht zur Beurteilung der Schutzfähigkeit des vorliegenden Markeneintragungsgesuch die Rechtsprechung zu Formmarken heran (Replik, Ziff. 5). Ein Muster stelle keine Verpackungsform dar und mache - anders als eine Form - somit nicht das Wesen der Ware aus (Replik, Ziff. 5). Hypothetisch könne jede zweidimensionale Marke auf Waren derart wiedergegeben werden, dass Marke und Warenform zusammenfallen, doch stelle diese Möglichkeit kein anerkannter Schutzausschlussgrund dar (Replik, Ziff. 7). Vielmehr sei vorliegend die auf Positionsmarken fallende Rechtsprechung heranzuziehen: Entsprechend sei der Prüfungsgrundsatz, wonach die einer Gewohnheit entsprechende Position leichter als Herkunftshinweis verstanden werde, wenn im betroffenen Warensegment eine Kennzeichnungsgewohnheit bestehe, anzuwenden (Replik, Ziff. 7 mit Hinweis auf BGE 143 III 127 E. 3.3.3 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"). Wie die Vorinstanz zutreffend erkenne, sei die Oberflächengestaltung bei Textilien, Kleidern, Möbeln und Modeaccessoires wesentlich (Replik, S. 4, Ziff. 8 mit Hinweis auf die vorinstanzliche Vernehmlassung, Rz. 3). Im betroffenen Warengebiet bestehe die Gewohnheit, auf der Warenoberfläche betriebliche Herkunftshinweise in Form von Mustern anzubringen (Replik, S. 4 f, Ziff. 8), sodass die massgeblichen Verkehrskreise um die Herkunftskennzeichnungsfunktion eines solchen Musters wüssten, insbesondere wenn das prägende Einzelelement des Musters bereits Markenschutz geniesse (vi-act. 3, S. 9, Ziff. 17; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 7 und 9 mit Hinweisen). Entsprechend sei erwiesen, dass Muster für Bekleidung ein üblicher und häufiger Herkunftshinweis darstellten (Replik, S. 4, Ziff. 8 mit Verweis auf diverse Voreintragungen [vgl. hierzu E. 5 hiernach]). 4.4.2 Die Positionsmarke ist ein gleichbleibendes (grafisch bzw. kombiniertes) Zeichenelement, welches in konstanten Grössenverhältnissen stets an derselben Position auf einer Ware oder einem Warenteil erscheint (Urteile des BVGer B-6953/2018 vom 7. Juli 2020 E. 3.5 "[Karomuster] [Position]", B-6219/2013 vom 27. April 2016, E. 3.2.2 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]"; B-86/2012 vom 11. März 2013, E. 2.2 "Fünf Streifen [Positionsmarke]"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 149 f.). Eine Positionsmarke zeichnet sich also dadurch aus, dass der Markeninhaber ein ausschliessliches Recht an der spezifischen Position erlangt, an der sein grafisches oder kombiniertes Zeichen auf der Ware angebracht ist (Philippe Gilliéron, in: de Werra/ Gilliéron [éd.], Propriété intellectuelle, Commentaire romand, 2013, N. 39 zu Art. 1 MSchG). Gegenstand einer Positionsmarke ist damit nicht die Position allein oder das isolierte Zeichen selbst, sondern die Kombination jenes Zeichenelements (Positionselement) mit einer bestimmten Position auf der Ware (Warenposition) und seinem Grössenverhältnis zur Ware (Michael Noth/ Florent Thouvenin, in: Noth/Bühler/Thouvenin, Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 1 MSchG N. 74). Dadurch wird der Schutzumfang einer Positionsmarke dahingehend begrenzt, dass nur die Kombination des grafischen oder kombinierten Zeichenelements in Verbindung mit seiner Position auf der Ware es dem Inhaber ermöglicht, sein Markenrecht auszuüben (Gilliéron, a.a.O., N. 39 zu Art. 1 MSchG). 4.4.3 Vorliegend wird aber gerade nicht Schutz für eine in sich abgeschlossene Grafik (Positionselement in einem bestimmten Grössenverhältnis zur Ware) an einer bestimmten Stelle (Position) beansprucht, sondern - von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. E. 4.1.2 in fine hiervor) - für ein sich endlos wiederholendes Flächenmuster. Dass für die Kombination von "Positionselement, Position auf der Ware und Grössenverhältnis zur Ware" explizit Schutz beansprucht würde, behauptet weder die Beschwerdeführerin, noch ginge dies aus ihrem Eintragungsgesuch hervor. Wenn die Beschwerdeführerin nun aber vorbringt, im strittigen Warensegment bestehe dahingehend eine Kennzeichnungsgewohnheit, dass man ein Einzelelement (welches womöglich bereits Markenschutz geniesse) zigfach wiederholt auf der gesamten Warenoberfläche anbringe, was dazu führe, dass die Abnehmer im damit entstandenen Muster eine Marke und nicht eine Dekoration erkennen würden (Beschwerde, Rz. 52; Replik, Rz. 8; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 8), so verkennt sie zunächst, dass eine gesamte Warenoberfläche nicht mit einer bestimmten Position gleichzusetzen ist. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, dass eine Anbringung an einer bestimmten Position nicht mit einer Musterung der (gesamten) Oberfläche zu vergleichen sei (Duplik, Ziff. 3). Weiter kann selbst wenn in einem Warensegment eine bestimmte Kennzeichnungsgewohnheit besteht, nicht der Schluss gezogen werden, dass per se alles, was an jener Stelle angebracht wird, als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird (Urteil des BGer 4A_389/2016 vom 28. Februar 2017 E. 4.4 "Taschenlampe mit Löcher [Position]"). Im Übrigen lässt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beispielen von grossflächig bemusterten Taschen anderer Modeunternehmen nicht ableiten (Beschwerde, Rz. 52; Replik, Rz. 8), dass diese Muster von den Abnehmern als betriebliche Herkunftshinweise wahrgenommen werden. Wenn die Beschwerdeführerin angibt (Beschwerde, Rz. 52; Replik, Rz. 8 f.), jeder erkenne sofort von welchen Unternehmen diese Waren stammen würden, so spricht sie eine allfällige Bekanntheit oder Verkehrsdurchsetzung, nicht aber eine originäre Unterscheidungskraft des Musters an. 4.4.4 Damit ist festzustellen, dass vorliegend Schutz für ein Muster beansprucht wird, welches sich aus einer sich fortwährend wiederholenden Sequenz von Bestandteilen zusammensetzt. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist ein solches Zeichen - besonders im Zusammenhang mit Textilien, Taschen und ähnlichen Modeaccessoires - anhand der Annahme zu prüfen, dass das Muster als Oberflächengestaltung der Waren verwendet wird und daher in der Regel nicht kennzeichnend, sondern dekorativ wirkt (Urteile des BVGer B-4066/2022 E. 5.2 "[fig.] [Socke]", B-2655/2013 E. 3.6 "[fig.] [Wiener Geflecht]"; vgl. E. 2.3 hiervor). Der erwähnte Grundsatz mag insofern Ausnahmen kennen, als bestimmte Waren ihrer Natur entsprechend nicht mit dekorativ (oder funktional) gestalteten Oberflächenmusterungen gestaltet sein können (Duplik, Ziff. 2 mit Hinweisen). Etwas anderes sieht im Übrigen auch die europäische Rechtsprechung zu Mustermarken, auf welche die Vorinstanz hinweist, nicht vor (vgl. Duplik, Ziff. 2 mit Hinweis die Urteile EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-26/17 P, Rn. 29 ff., Rn. 41, Rn. 55 f. "[fig.] [Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien]" und EuG, Urteil vom 9. November 2016 - T-579/14, Rn. 37 und Rn. 42-49 und Rn. 64 "[fig.] [Darstellung eines Musters aus sich kreuzenden Wellenlinien]"; vgl. ausserdem zum deutschen Recht: Paul Ströbele, in: Ströbele/ Hacker/ Thiering [Hrsg.], Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 3 Rn. 89 und § 8 Rn. 182 ff. und Rn. 351). Dass die Vorinstanz sich vorliegend auf diese Prüfungsgrundsätze beruft, ist somit nicht zu bemängeln. 4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Frage, ob das vorliegend strittige Zeichen als dekoratives Oberflächenmuster oder als betrieblicher Herkunftshinweis angesehen wird, anhand der Warenart und allenfalls auch unter Berücksichtigung der im betroffenen Warensegment vorherrschenden Verwendungsform als Oberflächenmuster zu beurteilen ist (vgl. E. 2.3 und E. 4.4.3 hiervor). Zu prüfen ist also, ob die beanspruchten Waren üblicherweise ein Muster aufweisen, wobei blosse Muster meistens rein dekorativ wirken, sobald eine flächige Gestaltung der betroffenen Waren üblich ist (Urteil des BVGer B-2655/2013 E. 3.6 mit Hinweis "[fig.] [Wiener Geflecht]"). Als Gemeingut gelten insbesondere jene Zeichen, die weder in ihren Elementen noch in ihrer Kombination vom Erwarteten und Gewohnten abweichen und daher mangels Originalität nicht im Gedächtnis der Abnehmer haften bleiben (Urteil des BVGer B-2655/2013 E. 3.6 mit Hinweis "[fig.] [Wiener Geflecht]"). Dabei ist die Gemeinfreiheit danach zu beurteilen, ob im beanspruchten Warensegment ähnliche Muster bekannt sind, von denen sich das beanspruchte Muster nicht durch seine Originalität abhebt (Urteile des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]", B-2655/2013 E. 3.6 mit Hinweis "[fig.] [Wiener Geflecht]"). Nach konstanter Rechtsprechung ist die Originalität der Abweichung im Vergleich zu den bisher im beanspruchten Warensegment üblichen Muster zu bestimmen, wenn zu beurteilen ist, ob ein bestimmtes Gestaltungsmittel als Herkunftshinweis im Sinne des Markenrechts verstanden werde (BGE 143 III 127 E. 3.3.4 "Rote Damenschuhsohle [Positionsmarke]", 137 III 403 E. 3.3.2 f. "[Wellenverpackung] [3D]", 134 III 547 E. 2.3.4 "[Stuhl] [3D]", 133 III 342 E. 3.3 mit Hinweisen "Verpackungsbehälter [3D]"; Urteil des BGer 4A_389/2016 vom 28. Februar 2017 E. 4.2 "Taschenlampe mit Löcher [Position]"; Urteile des BVGer B-2262/2018 E. 2.3 "QR-Code [fig.]", B-2655/2013 E. 5.5.1 "[fig.] [Wiener Geflecht]"). 4.6 4.6.1 In der Folge gilt es zunächst festzuhalten, dass Vorinstanz und Beschwerdeführerin übereinstimmend davon ausgehen, dass in allen strittigen Klassen Waren beansprucht werden, für welche die Oberflächengestaltung wesentlich ist, wobei dies insbesondere bei Textilien, Kleidern, Möbeln und Modeaccessoires der Fall ist (Replik, S. 4, Ziff. 8 mit Hinweis auf die vorinstanzliche Vernehmlassung, Rz. 3). Zum strittigen Muster ist festzustellen, dass dieses ein regelmässiges Muster darstellt: Die Blumen sind jeweils abwechselnd nach oben bzw. unten schauend dargestellt und in regelmässigen Abständen und Winkeln angeordnet. Mit Recht stellt die Vorinstanz fest (angefochtene Verfügung, B/II, Ziff. 8), dass im Gesamteindruck des Zeichens das durch diese Regelmässigkeit geschaffene rautenförmige Gitternetz - und damit ein geometrisches Element - in den Vordergrund rückt. Wohl werden die Rauten durch Blumen gebildet, doch treten Letztere - auch bedingt durch ihre Grösse (vgl. Sachverhaltsziffer A.a hiervor und angefochtene Verfügung, B/II, Ziff. 7) - bei der Betrachtung in den Hintergrund. 4.6.2 Eine Raute bzw. ein Rhombus stellt eine geometrische Grundform dar, welche häufig als heraldisches bzw. modisches Stilelement verwendet wird. So stellen Rautenmuster sowohl in der Heraldik (z.B. die Gemeindewappen von Bonstetten ZH bzw. Lengwil TG [https://www.bonstetten.ch/wappen und https://www.lengwil.ch/portraet/ wappen.html/21] sowie die Rautenflagge des Freistaates Bayern [https://www.bayern.de/der-freistaat/]) als auch auf Modeaccessoires, Gepäck- und Lederwaren sowie generell Textilien und Kleidungsstücken nichts Ungewöhnliches dar. Im Textilbereich stellt beispielsweise das Argyle-Muster ein bekanntes Rautenmuster dar (vgl. Eintrag zu "argyle", in: Cambridge Advanced Learner's Dictionary & Thesaurus, abrufbar unter: https://dictionary.cambridge.org/dictionary/english/argyle; zur Historie des Musters siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Argyle_(Muster) und https://www.designpoolpatterns.com/what-is-an-argyle/), welches von verschiedenen Anbietern aufgegriffen wurde (siehe in diesem Zusammenhang das Urteil des BGer 4A_540/2023 vom 26. März 2024 E. 3.3 "[fig.]/[fig.]"; vgl. die Beispiele von Pringle of Scotland [https://pringlescotland.com/pages/iconic-argyle], Burlington [https://www.burlington.de/ch_de/ts/argyle-socken/], Burberry [https://ch.burberry.com/argyle-wool-dress-p80809321], Dior [https://modesens.com/en-gb/product/dior-2000s-pre-owned-argyle-pattern-jumper-grey-29262286/]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Ein ebenfalls bekanntes Rautenmuster ist das Harlekin-Muster (vgl. die unter aufrufbaren Textilien mit Harlekin-Muster). 4.6.3 Die Gestaltungsvielfalt geometrischer Blumenmuster im Textilsegment ist entsprechend riesig (vgl. diverse Stoffe mit floralen Rautenmustern [https://basteln-ch.buttinette.com/shop/a/baumwoll-trachtenstoff-ornamente-dunkelblau-color-405946, https://pom-pon.ch/shop/stoff-tana-lawn-little-eustacia-blumen-khakigruenrostrotbeige/, https://www.modes4u.com/de/kawaii/p63140_Stoffrest-36-x-110-cm-Dunkelgruener-Stoff-mit-Blumen-und-Ranken-in-Rautenmuster-von-Liberty-Fabri.html, https://www.galaxus.ch/de/s2/product/stoffrestposten-satin-blumen-rauten-lila-mindestverkaufsmenge-1-meter-stoff-24038326], geometrischen Blumenmuster [https://pom-pon.ch/shop/stoff-baumwollkrepp-fein-faecher blumen -rapport-136cm/, https://pom-pon.ch/shop/stoff-indian-cotton-daisy-indigo-blumen-punkte/, https://pom-pon.ch/shop/stoff-seide-krepp-de-chine-dreiecke-wellen-kreise-hellgruen-braun/, https://pom-pon.ch/ shop/ stoffe-bw- popeline-emilie-garten-blumen-gruen-orange/] oder rein geometrischen Muster [https://pom-pon.ch/shop/stoff-galileo-spice-hexagon-chenille/, https://pom-pon.ch/shop/stoff-wellen-multicolor-graugruenpink/]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Dabei ist insbesondere die Tatsache, dass ein einzelnes Motiv (wie zum Beispiel eine Blume) jeweils abwechselnd kopfüber und kopfunter gezeichnet wird, nichts aussergewöhnliches (vgl. https://pom-pon.ch/shop/stoff-neko-and-tori-canvas/, https://pom-pon.ch/shop/stoff-viskose-blumen-vintage-green-bay/, https://stoffrepublik.ch/baumwolle/baumwolle-gemustert/sweatshirt-stoff-captain.html?___SID=U [alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen]). 4.6.4 Generell sind Muster, seien es florale und/oder rautenförmige, insbesondere im Mode- und Dekorationsbereich also keine Seltenheit. Gerade florale Rautenmuster werden traditionell auf Trachten, Dirndlkleider und Trachtenwesten angebracht (vgl. Walliser Festtagstracht [https://www.heimat-werk.ch/damen-festtagstracht-kanton-wallis#gallery-1], die Guggisberger Vrenelitracht [https://www.trachtenvereinigung-bern.ch/trachten/ trachten-mittelland/guggisberg-vrenelitracht]; Dirndlmode mit floralem Rautenmuster [https://www.frankoniamoda.ch/p/almsach/baumwoll-dirndl-damen/332733?navCategoryId=49691] und Trachtenweste mit floralem Rautenmuster [https://www.krueger-dirndl.ch/ch/trachtenweste- jano-beige- 951462-0-0023]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). 4.6.5 Wie bereits von der Vorinstanz aufgezeigt sind florale Rautenmuster oder sonstige geometrische Blumenmuster indes auch für Alltags- und Sportkleidung (Kl. 9 und 25) üblich (vgl. Beilagen 1 und 2 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12). Die nachfolgenden beispielhaften Suchergebnisse diverser gemusterter (floral, geometrisch, floral geometrisch) Kleidungsstücke und Schuhwaren bestätigen dies (alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen):
- Sportschutzhelme (Klasse 9): https://www.brack.ch/alpina-helm-rupi-fading-neon-mat-1663666, https://www.transa.ch/de/p/endura-hummvee-jugendhelm-202399-001/;
- Taucheranzüge (Klasse 9): https://www.galaxus.ch/de/s3/product/mystic-jayde-fullsuit-54mm-54-mm-xl-neoprenanzug-19059748#fullscreen=show, https://www.decathlon.ch/de/p/neoprenhose-freediving-3-mm-camouflage/_/R-p-310183?mc=8561466 sowie Vernehmlassungsbeilage 12;
- Wasserskianzüge (Klasse 25): https://attracosports.com/de/products/einteiliger-langes-geometrisches-muster-mit-langem-armeln-verdickt-warm-warm-schutzend-3mm-neoprenanzug, https://www.decathlon.ch/de/p/neoprenanzug-shorty-900-langarm-surfen-neopren-1-5-mm-madchen-schwarz/_/R-p-325404?mc=8586889&c=schwarz_gr%C3%BCn, https://www.galaxus.ch/de/s3/product/dakine-womens-quantum-chest-zip-full-suit-32-8-neoprenanzug-32995008;
- Badekleidung (Kleidung 25): https://www.lascana.ch/p/s-oliver-red-label-beachwear-oversize-tankini-427842277/1627104, https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350290378.aspx#searchkeyword=gemustert&shoppingtool=search, https://www.lascana.ch/p/vivance-badeanzug-mit-goldfarbenen-zierknopfen-1612287107/17364049 sowie Vernehmlassungsbeilage 12;
- gemusterte Bademäntel (Klasse 25): https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350343746.aspx#shoppingtool=unknow, https://www2.hm.com/de_ch/productpage.1225367001.html, https://www.galaxus.ch/de/s14/product/gant-g-pattern-robe-s-bademantel-40853997?utm_campaign=organicshopping&utm_source=google&utm_medium=organic&utm_content=10462190&supplier=10462190, https://www.lascana.ch/p/kimono-s-oliver-bodywear-1112988201/11356646;
- Kleider mit floralen bzw. floralgeometrischen Mustern (Klasse 25): https://www.zalando.ch/damenbekleidung-kleider/?pattern= gebl% C3% BCmt, https://www.pkz.ch/de/kleider?specs=f_Muster:floral!!4!!, https://www.pkz.ch/de/kleider?specs=f_Muster:gemustert!!1!!&pageNumber=2;
- Hosen mit floralen bzw. geometrischen Mustern: Vernehmlassungsbeilage 12 sowie https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350262066.aspx, https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350326699.aspx#shoppingtool=treestructureguidednavigation, https://www.pkz.ch/de/hose-mit-blumen-jacquard-odile, https://www.pkz.ch/de/hose-mit-print-ornella-6;
- Hemden mit geometrischen Blumenmustern (Klasse 25): https://www.pkz.ch/de/hemd-mit-flower-print-11, https://www.pkz.ch/ de/hemd-im-regular-fit-joe-8, https://www.zalando.ch/lindberghhemd-camel-lg522d0a3-b11.html, https://www.zalando.ch/wood-wood-aaron-embroidery-hemd-brown-chocolate-wo422d01j-o11.html) sowie Vernehmlassungsbeilage 12;
- Oberteile mit floralen Mustern (Klasse 25): https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350351096.aspx#shoppingtool=treestructureguidednavigation&shoppingtool=treestructureguidednavigation, https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350352460.aspx#searchkeyword=gemustert%20Bluse&shoppingtool=search;
- Unterwäsche mit floralen Mustern (Klasse 25): Vernehmlassungsbeilage 12 sowie https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350235472.aspx? dim1=1, https://www.laredoute.ch/ de/ ppdp/prod-350313454.aspx#shoppingtool=multipdp;
- Socken mit floralen Mustern (Klasse 25): https://dillysocks.com/collections/socken-blumenmuster, https://dillysocks.com/products/damensocken-blossom-honeycombs, https://www.falke.com/ch_de/p/sensitive-indian-tie-pattern-herren-socken/12572_3248/ sowie Vernehmlassungsbeilage 12;
- Strumpfhose mit Blumenrauten- bzw. Rautenmustern (Klasse 25): https://www.aboutyou.ch/p/buffalo/strumpfhose-4312444, https://www.calzedonia.com/ch/product/netzstrumpfhose_mit_blumenmuster-MODC2062.html?dwvar_MODC2062_Z_COL_COLL=5363, https://www.falke.com/ch_de/p/tessellating-25-den-damen-kniestruempfe/41843_6179/;
- Strumpfbänder mit Blumenmustern (Klasse 25): https://www.calzedonia.com/ch/product/halbtransparente_strumpfhalter-strumpfhose_40_denier_mit_bustier_und_spitzenherz-MODC2045.html?dwvar_MODC2045_Z_COL_COLL=019, https://www.zalando.ch/hunkemoeller-strumpfhose-black-hm181o0oj-q11.html;
- Strumpfhalter mit Blumenmustern (Klasse 25): https://www.zalando.ch/intimissimi-strumpfhalter-black-anthracite-mottled-black-inl81r08a-q11.html;
- Hüte (Klasse 25): Vernehmlassungsbeilage 12 sowie https://www.pkz.ch/de/bucket-hat-teila, https://www.zalando.ch/adidas-originals-hut-white-ad153w005-a11.html;
- Halstücher mit geometrischen Blumenmustern (Klasse 25): https://www.zalando.ch/anna-field-tuch-pinkblackcoral-an651g0b7-j11.html, https://www.zalando.ch/evenandodd-tuch-yellowbluered-ev451g09f-e11.html sowie Vernehmlassungsbeilage 12;
- Schuhe mit floralen/geometrischen Mustern (Klasse 25): https://www.shoepassion.ch/products/taylor-ep-022-taylor-ep-rot, https://www.pkz.ch/de/loafer-aus-samt-mit-tasseln sowie Vernehmlassungsbeilage 12;
- Gemusterte Skischuhe (Klasse 25): https://www.galaxus.ch/de/s3/product/head-edge-lyt-90-w-gw-2023-275-skischuhe-23571610, https://www.galaxus.ch/de/s3/product/scarpa-maestrale-tourenstiefel-275-skischuhe-17257095, https://www.galaxus.ch/de/s3/product/lange-rx-110-w-black-corail-2019-26-skischuhe-23558450. 4.7 4.7.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich das strittige Muster deutlich von den üblichen, von der Vorinstanz aufgezeigten banalen Mustern, welche allesamt Ornamente und damit Dekorationen seien, unterscheide (vgl. Stellungnahme zur Duplik, Rz. 13-15). Anders als verspielte oder banale Musterungen seien die Kornblumen im hinterlegten Muster in ungewöhnlicher und kunstvoller Weise angeordnet (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 16). Beim strittigen Muster handle es sich also nicht um ein Ornament (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 13). Inwiefern es sich aber beim strittigen Muster, welches - wie die Beschwerdeführerin selber vorbringt (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 16) - ein aus in kunstvoller Weise angeordneten Blumen geformtes geometrisches Gitternetz darstellt, gerade nicht um ein Ornament handeln soll (vgl. Stellungnahme zur Duplik, Rz. 13), erschliesst sich dem Gericht angesichts dessen, dass unter einem "Ornament" die Verzierung eines Gegenstandes mit meist geometrischen oder pflanzlichen Motiven verstanden wird (vgl. Eintrag zu "Ornament", in: Duden Online, aufrufbar unter: https:///www.duden.de/rechtschreibung/ Ornament), nicht. Anders als von der Beschwerdeführerin offenbar angenommen (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 16), bedarf es nicht zwingend einer "verspielten Anordnung" um einen Gegenstand zu verzieren. Allein die Tatsache, dass das strittige Muster eine unbegrenzte geometrische Anordnung pflanzlicher Motive zeigt, und solche grossflächigen Anordnungen auf Textilwaren und modischen Accessoires üblich sind, spricht dafür, dass es sich hierbei um ein mögliches Ornament handelt. Aus diesem Grund ist in diesem Warensegment ein Zeichen, welches aus einer unendlichen Anreihung von sich regelmässig wiederholenden Bestandteilen besteht, für die Verwendung als Oberflächenmuster besonders geeignet (Urteile des BVGer B-2655/2013 E. 5.6 "[fig.] [Wiener Geflecht]", B-2768/2007 vom 6. Mai 2008 E. 5.2 "[fig.]"). Damit liegt die Vermutung, dass einem solchen Zeichen die inhärente Wahrscheinlichkeit zugrunde liegt, dass es der Oberflächengestaltung der damit gekennzeichneten Waren dient und vom Abnehmer auch als solches erkannt wird, sehr nahe (vgl. E. 2.3 und 4.5 hiervor). Dabei wird ein Flächenmuster nicht erst dann dem Gemeingut zugeordnet, wenn das exakt gleiche Flächenmuster bereits als Gestaltungselement von ähnlichen Produkten verwendet wird (Urteil des BVGer B-2655/2013 E. 5.5.1 "[fig.] [Wiener Geflecht]"). Vielmehr ist die Originalität der Abweichung im Vergleich zu den bisher im beanspruchten Warensegment üblichen Muster zu bestimmen. Wie sowohl die vorherigen Rechercheergebnisse als auch die Vorinstanz und selbst die Beschwerdeführerin aufzeigen, ist die Gestaltung von Modeartikeln und -accessoires (Klassen 9, 16, 18 und 25) mit geometrischen bzw. floralen Mustern oder gar geometrischen Blumenmustern üblich und verbreitet (vgl. E. 4.6.2 ff. hiervor; Sammelbeilagen 1-3 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12; Duplikbeilage 1; Replik, S. 5 f., Rz. 8). Dabei sind nicht nur florale Rautenmuster, sondern auch rein geometrische oder rein florale Muster üblich. Insofern ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich das strittige Zeichen nur gering von den üblichen Mustern, insbesondere den regelmässigen, unterscheidet. 4.7.2 Folglich erkennen die massgebenden Abnehmer der nachfolgenden Waren im hinterlegten Zeichen eine dekorative Gestaltung der beanspruchten Waren:
- Klasse 9: "Schutzhelme für den Sport, Taucheranzüge";
- Klasse 25: Anzüge, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bademützen, Badesandalen, Badeschuhe, Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke), Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke aus Papier, Schuhbeschläge (aus Metall), Bodysuits (Teddies, Bodies), Büstenhalter, Gürtel (Bekleidung), Gymnastikbekleidung, Gymnastikschuhe, Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Krawatten, Lätzchen (nicht aus Papier), Lederbekleidung, Leibwäsche, Mäntel, Mieder, Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mützen, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Pantoffeln, Parkas, Pelerinen, Petticoats, Pullover, Radfahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Schals, Schärpen, Schlafanzüge, Schleier (Bekleidung), Kopf-, Brustschleier, Schlüpfer, Schnürstiefel, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Stiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen, Strandanzüge, Strandschuhe, Strumpfbänder, Strümpfe, Strumpfhosen, Sweater, T-Shirts, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Überzieher (Bekleidung), Unterbekleidungsstücke, Unterhosen, Unterwäsche, Wasserskianzüge, Westen, Wirkwaren (Bekleidung). 4.8 4.8.1 Zu den Modeartikeln, welche oftmals mit einem Muster versehen sind, gehören in Klasse 9 die Waren "Brillen, Sonnenbrillen, Brillenetuis" (Sammelbeilagen 2 und 3 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12; vgl. auch Beispiele von an Rahmen und Bügeln gemusterten Seh- und Sonnenbrillen: https://www.misterspex.ch/p/pg/6854048, https://www.misterspex.ch/p/pg/6756150, https://www.visilab.ch/de/ p/508084, https://www.brack.ch/banz-baby-sonnenbrille-adventure-0-2-jahre-1122319, https://www.einstoffen.com/de/products/detail/sonnenbrillen/acetatbrillen/freidenker/6321/; Brillenetui mit diversen Mustern: https://nicolediem.ch/products/brillenetui-boxmithenkel?variant= 43671587127602, https://www.fielmann.ch/p/victoria-collection-etui-murano- 11888/; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Weiter werden sowohl "Kopfhörer, Mousepads" als auch "Schutzhelme für den Sport, Taucheranzüge" mit geometrischen bzw. floralen Mustern versehen angeboten (Sammelbeilagen 2 und 3 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12; vgl. auch: Kopfhörer [https://www.brack.ch/ banz-gehoerschutz-3-plus-blau-mehrfarbig-815237], Mousepads [https://www.spreadshirt.ch/ shop/design/geometrisches+muster+aus+blauen+rosetten+mousepad-D5ffffe5d38ca49081 c7bb262? sellable= VRk4O4M9gdfq4JeXMGeG-993-43, https://www.spreadshirt.ch/ shop/ design/geometrisches+muster+mousepad-D600431490331 ad66180f0df8?sellable=R4ZxvZ0q2Bt95ey25RGm-993-43], Sportsschutzhelme [https://www.brack.ch/alpina-helm-rupi-fading-neon-mat-1663666, https://www.transa.ch/de/p/endura-hummvee-jugendhelm-202399-001/], Taucheranzüge [https://www.galaxus.ch/de/s3/ product/ mystic-jayde-fullsuit-54mm-54-mm-xl-neoprenanzug-19059748#fullscreen=show, https://www.decathlon.ch/de/p/neoprenhose-freediving-3-mm-camouflage/_/R-p-310183?mc=8561466]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Das gleiche gilt für USB-Sticks (Sammelbeilage 2 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12; vgl. auch https://www.zazzle.ch/eleganter_chic_vintag_blue_rose_floral_usb_stick-256383140783775315, https://www.zazzle.ch/portugiesisch_azulejo_tile_ floral_pattern_usb_stick-256249341628075262, https://www.zazzle.ch/ chic_geometric_aquamarin_gold_lattice_muster_usb_stick-2567322338 87221171, https://www.zazzle.ch/vintag_blue_brown_barcelona_petals_ geometric_tile_holz_usb_stick-256364525062797814; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). 4.8.2 Das vorliegend strittige Markeneintragungsgesuch wurde in Klasse 9 unter anderem im Zusammenhang mit den Waren "CDs, CD-ROMs, DVDs, Magnetdatenträger, optische Datenträger, Tonträger, Videobänder, Videokassetten" zurückgewiesen. Deren Zurückweisung begründet die Vorinstanz dahingehend, dass für diese Waren mit floralen oder geometrischen Mustern versehene Softhüllen bzw. Taschen erhältlich seien (vgl. Sammelbeilage zur Beanstandung vom 9. März 2020 [vi-act. 2], Kl. 9; Sammelbeilage 3 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassung, Ziff. 14; Vernehmlassungsbeilage 12). Inwiefern es sich bei diesen von der Vorinstanz vorgebrachten Hüllen oder Etuis (ob nun Plastik, Softhülle, Papier oder selbstgebastelt) für CD's, DVD's und sonstige Tonträger (obschon in Klasse 9 eingeteilt; vgl. Recherche für "CD-Hülle", in: Klassifikationshilfe der Vorinstanz, abrufbar unter: https://wdl.ige.ch/wdl/index.zul) überhaupt um die hier strittigen Waren bzw. deren Verpackung handelt, kann offen gelassen werden. Vorliegend ist im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Datenträgern aller Arten ("CDs, CD-ROMs, DVDs, Magnetdatenträger, optische Datenträger, Tonträger, Videobänder, Videokassetten") nämlich vielmehr festzustellen, dass gerade bespielte CD's und CD-ROMs, optische Datenträger und Tonträger mit einer dekorativ gestalteten Oberseite bzw. Verpackung angeboten werden. Insbesondere im Musik- und Unterhaltungsbereich sind der grafischen Gestaltung dieser Waren keine Grenzen gesetzt (vgl. einige Beispiele: Gestaltung des Albums "Hackney Diamond" der Rolling Stones [https://www.cede.ch/de/music/?view=detail&branch_sub=1&branch=1&aid=18320240]; Gestaltung des Albums "=1" von Deep Purple [https://www.cede.ch/de/music/?view=detail&branch_sub=1&branch=1&aid=18506605]; Gestaltung des Albums "Tales from a Thousand Lakes" von Amorphis [https://www.cede.ch/de/music/?view=detail&branch_sub=1&branch=1&aid=18563022]; vgl. Angebote auf Verkaufsportalen: https://www.tutti.ch/de/vi/zuerich/musik/cd-vinyl-kassetten/cd-s-sammlerstuecke/67023569). Gleiches gilt für die Verpackung von Videobändern und Videokassetten (vgl. Beispiele von VHS Oberflächengestaltungen: https://www.ricardo.ch/de/a/vhs-videokassette-dumbo-walt-disney-home-video-collection-1250772406/, https://www.amazon.com/Polaroid-Supercolor-T-120-Blank-Movie/dp/ B08D4Z39B1, https://www.ebay.de/itm/404984847736?chn=ps&_ ul=DE& mkevt =1 &mkcid=28 [alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen]). 4.8.3 Bleibt zu prüfen, ob im Zusammenhang mit "Sanduhren" eine dekorative Oberflächengestaltung üblich ist. Ganz generell ist festzustellen, dass Sanduhren sowohl mit Dekorationen als auch ohne angeboten werden. Die Gestaltungen im Bereich dekorierter Sockel bzw. Ständer sind sehr vielfältig (vgl. Vernehmlassungsbeilage 12 sowie https://www.maisons dumonde.com/ CH/de/q/Sanduhr und https://im-zeichen-der-sanduhr.de/ collections/sanduhr). Dabei sind insbesondere blumige Motive üblich (vgl. https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/sanduhr-gross, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/deko-sanduhr-gross-1, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/sanduhr-a-ntik). Daneben werden aber auch Sanduhren mit Motiven der Botanik (Bäume [https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/giga-sanduhr] Früchte [https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/sanduhr-individuell-1]), der Tierwelt (https://www.spiegelburg-shop.de/sanduhr-zum-zaehneputzen-bunte-geschenke/17337, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/chinesische-sanduhr), der Fantasie bzw. Architektur (z.B. ein Drache [https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/drachen-sanduhr-1] bzw. der Eiffelturm [https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/sanduhr-abstrakt]) sowie mit thematischen Motiven (z.B. stilisierte Milchzähne [https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/sanduhr-zahneputzen]) oder mit Texten angeboten (https://www.jumbo.ch/de/bad-sanitaer/badezimmer-zubehoer/badezimmer - accessoires/accessoires-zum-aufstellen/glas/see-mann-garn-deko-sanduhr-kl-wolke-schwarz--16-cm/p/6818775, https://www.eminza.ch/de/ wohndeko/ sanduhr-aus-glas-temps-weiss-152208.html). Was die Gestaltung des Sandbehälters betrifft, liegt ebenfalls eine grosse Vielfalt vor. So sind nebst glatten auch geschliffene und bedruckte Oberflächen üblich (vgl. geschliffene Sanduhren: https://www.maisonsdumonde.com/CH/de/ p/sanduhr-aus-weissem-glas-h36cm-226311.htm, https://www.manor.ch/ de/ p/ mp-3a01b560-tproduct, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/ sanduhr-15-minuten, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/grosse-sanduhr-60-minuten; Sanduhren mit bedruckten Oberflächen: https://www.maisonsdumonde.com/CH/de/p/sanduhr-aus-glas-gruen-und-goldfarben-191854.htm, https://www.maisonsdumonde.com/CH/de/p/xxl-sanduhr-mit-pailletten-243281.htm, https://im-zeichen-der-sanduhr.de/products/sanduhr-gold-glitter, https://www.eminza.ch/de/wohndeko/sanduhr-aus-glas-temps-weiss-152208.html). Wohl ist der Beschwerdeführerin insofern zugute zu halten, dass ein rautenförmiges Gitternetz sich nicht als das typischste Muster einer Sanduhrdekoration erweist. Indes ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass zum einen Sanduhren dekoriert angeboten werden, und zum anderen diese Dekorationen sämtliche denkbare Motive und insbesondere auch blumige umfassen. Daher werden die Abnehmer von Sanduhren angesichts ihrer Gewohnheit, diese dekoriert vorzufinden, das strittige Zeichen als deren Oberflächengestaltung nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis wahrnehmen. 4.8.4 Damit ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass das hinterlegte Muster angesichts der vorliegenden Usanz, die Oberfläche dieser Waren dekorativ zu gestalten, auch im Zusammenhang mit den in Klasse 9 strittigen Waren "Brillen, Sonnenbrillen, Brillenetuis, Sanduhren, CDs, CD-ROMs, DVDs, Magnetdatenträger, optische Datenträger, USB-Sticks, Tonträger, Videobänder, Videokassetten; Kopfhörer, Mousepads" nicht als betrieblicher Herkunftshinweis sondern als deren Oberflächengestaltung wahrgenommen wird. 4.9 4.9.1 In Klasse 14 beansprucht die Beschwerdeführerin die Marke für diverse Uhren, Uhrenzubehör, Juwelier- bzw. Schmuckwaren und deren Accessoires. Die Gestaltungsvielfalt in diesem Warensegment ist unbestritten sehr gross (angefochtene Verfügung, Ziff. 17; Beilage 1 der angefochtenen Verfügung; Beschwerde, Rz. 31 und 34). Dabei ist diesem Warensegment die dekorative Gestaltung der Waren bzw. deren Oberfläche geradezu inhärent. Inwiefern - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (Beschwerde, Rz. 34 ff.) - einem Muster im Zusammenhang mit diesen dekorativen Waren gerade keine dekorative Funktion zukommen soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch angefochtene Verfügung, Ziff. 17). Anders als von der Beschwerdeführerin angenommen (Beschwerde, Rz. 35), führt die grosse Vielfalt der Gestaltungen gerade nicht dazu, dass einem Zeichen wie dem vorliegenden, welches ein regelmässiges florales Rautengitter darstellt, eine originäre Unterscheidungskraft zukäme (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin angibt, die Abnehmer würden ihr Muster als ihre Marke erkennen, so spricht sie eine allfällige Durchsetzung im Verkehr, welche sie indes ausdrücklich nicht geltend machen will (vgl. E. 6.3 hiernach), nicht aber eine originäre Unterscheidungskraft an. 4.9.2 Wie von der Vorinstanz ausführlich belegt ist die Oberflächengestaltung von "Abzeichen aus Edelmetall, Amulette (Schmuckwaren), Anstecknadeln (Schmuckwaren), Armbänder (Schmuck), Uhrenarmbänder, Armbanduhren, Broschen (Schmuck), Büsten aus Edelmetall, Chronografen (Uhren), Chronometer (Zeitmesser), Chronoskope, Dosen aus Edelmetall, elektrische Uhren, Elfenbeinschmuck, Uhrenetuis, Figuren (Statuetten) aus Edelmetall, Uhrengehäuse, Uhrgläser, Halsketten (Schmuck), Hutverzierungen aus Edelmetall, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Kästen aus Edelmetall, Ketten (Schmuck), Manschettenknöpfe, Krawattenhalter, Krawattennadeln, Kunstgegenstände aus Edelmetall, Medaillen, Medaillons (Schmuck), Münzen, Schmucknadeln, Ohrringe, Ringe (Schmuck), Schlüsselanhänger, Schmuckkästen, Schuhverzierung aus Edelmetall, Silberschmuck, Solaruhren, Statuetten aus Edelmetall, Stoppuhren, Taschenuhren, Uhren, Pendeluhren, Uhren- und Schmucketuis, Wecker, Schmuckkästen" mittels einem floralen Muster, einem geometrischen oder blumigen geometrischen Muster sehr weit verbreitet (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12). Das strittige Zeichen weicht dabei wenig von üblichen dekorativen Mustern ab. Gerade in diesem Warensegment, in dem die dekorative Gestaltung mittels floraler oder geometrischer Muster üblich ist (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12), wird das strittige Flächenmuster als dekorative Gestaltung der Warenoberfläche, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen. Im Zusammenhang mit diesen Waren kommt den Zeichen keine originäre Unterscheidungskraft zu. 4.9.3 Schliesslich beansprucht die Beschwerdeführerin die Marke in Klasse 14 für "Uhrketten" und "Uhrkettenanhänger". Bei einer Uhrkette handelt es sich, wie es der Name bereits sagt, um die Kette an welche eine Uhr befestigt werden kann, bzw. mittels welcher eine Uhr an einem Revers oder sonst wo angehängt werden kann. Die Ketten werden zum einen als "reine" Ketten, d.h. schmucklos, angeboten (vgl. https://mdwatch.ch/fr/ boites/ 408-chaine.html, https://www.manufactum.ch/uhrkette-messing-palladiert-a26141/, https://www.helenkirchhofer.ch/de/aerowatch-uhrenkette-ch-225-532-21/; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Indes können und werden an Uhrketten - nebst der Taschenuhr - auch Anhänger gehängt bzw. integriert (vgl. zum Beispiel die Uhrenketten von Julie Jensen mit diversen Motiven, abrufbar unter: https://www.schmid-frick.ch/produkt-kategorie/schmuck/uhrenkette-schmuck/; vgl. diverse Uhrenketten des Atelier Geissbühler mit Bären- bzw. Blumenmotiven: https://ateliergeissbuehler.ch/produkt/uhrenkette-herren-2/, https://ateliergeissbuehler.ch/ produkt/ uhrenkette-damen-2/, https://ateliergeissbuehler.ch/produkt/ uhren kette-herren/; vgl. Uhrenkette von Silberschmied Wenk: http://www.appenzeller-schmuck.ch/ maenner_trachtenschmuck/uhrenketten.htm; Uhrenkette mit Fantasiemotiv: https://www.chronometrie.ch/schmuck/vintage/antik--fantasiemuster-1--5550/; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Insofern werden Uhrenketten grafisch dekoriert angeboten, wobei gerade blumige Motive üblich sind. Der Uhrkettenanhänger kann auch separat erworben werden. Daher kommt dem strittigen Zeichen auch im Zusammenhang mit den Waren "Uhrketten; Uhrkettenanhänger" in Klasse 14 nicht die nötige Unterscheidungskraft zu. 4.10 4.10.1 Für die in Klasse 16 strittigen Papeterie- und Bürowaren sowie Druckereierzeugnisse gilt nichts anderes. Gleich wie im Textilbereich ist die Gestaltungsvielfalt dieser Waren unbestritten sehr gross (angefochtene Verfügung, Ziff. 18; Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12; Beschwerde, Rz. 34). Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, hat die Ästhetik dieser Waren einen nicht unbedeutenden Einfluss auf den Kaufentscheid des Abnehmers (Beschwerde, Rz. 34). Insofern ist die Oberflächengestaltung dieser Waren im Fokus des Betrachters. 4.10.2 Im Zusammenhang mit den Waren "Aktenordner; Alben; Anzeigekarten (Papeteriewaren); Behälter, Kasten für Papier und Schreibwaren; Bilder (Gemälde), gerahmt oder ungerahmt; Papierblätter (Papeteriewaren); Bleistifte; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Bleistiftspitzmaschinen (elektrisch oder nicht elektrisch); Blöcke (Papier- und Schreibwaren); Briefbeschwerer; Briefkörbe; Briefpapier; Broschüren; Bücher; Buchstützen; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Druckereierzeugnisse; Federhalter; Füllfederhalter; Glückwunschkarten; Hüllen (Papier- und Schreibwaren); Aktenhüllen; Reisepasshüllen; Hutschachteln aus Pappe; Kalender; Karaffenuntersetzer aus Papier; Karten; Karton; lithographische Kunstgegenstände; Lesezeichen; Locher (Büroartikel); Lochzangen (Büroartikel); Magazine (Zeitschriften); Papiermesser (Büroartikel); Radiermesser; Minenschreibgeräte; Notizbücher; Packpapier; Papier- und Schreibwaren; Papiergesichtstücher; Papierhandtücher; Papierservietten; Papiertaschentücher; Papiertüten; Fotografien; Fotogravuren; Plakate; Portraits; Postkarten; Prospekte; Radiergummis; Rosenkränze; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schilder aus Papier und Pappe; Schnittmuster für die Schneiderei; Schreibetuis; Schreibgarnituren; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreibmappen (Schreibnecessaires); Schreibmaterialien; Sets (Platzdeckchen aus Papier); Tischdecken aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Untersetzer aus Papier; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpackungspapier; Zeichenbedarfsartikel; Zeichenblöcke; Zeichenbretter; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente; Zeichnungen; Zigarrenbauchbinden" ist ein grosser Variantenreichtum zu beobachten, wobei - wie die Vorinstanz belegt (vgl. Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12) - florale wie auch geometrische Gittervarianten durchaus üblich sind. Auch ist festzustellen, dass in diesem Warensegment die abwechselnde Kopfüber-Kopfunter-Anreihung eines einzelnen Elementes nicht aussergewöhnlich ist (vgl. https://www.juniqe.ch/pattern-autunnale-iii-grusskartenset-2006160.html#step=design&productId=2006160, https://www.floristik24.ch/geschenktueten-weihnachten-gross-geschenktasche-praesentbeutel-263210cm-2st, https://www.juniqe.ch/daisy-grusskartenset-1959427.html#step=design&productId=1959427; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Demzufolge wird das strittige Flächenmuster als eine Variante im breiten Gestaltungsschatz wahrgenommen und weicht auch hier nicht vom gewohnten Gestaltungsschatz ab, was die nachfolgenden Recherchen belegen (alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen):
- Notizbücher, Schreibblöcke: https://www.juniqe.ch/art-deco-teal-lotus-pattern-notizblock-1924678.html#step=design&productId=1924678, https://www.juniqe.ch/coral-hibiscus-premium-notizbuch-1898193.html#step=design&productId=1898193, https://www.juniqe.ch/eastern-waves-dark-premium-notizbuch-3303097.html#step=design&productId=3303097, https://www.manufactum.ch/notizbuch-chiyogami-a212075/;
- Lesezeichen: https://www.manufactum.ch/lesezeichen-penrose-a212719/, https://shop.flatterie.ch/collections/lesezeichen/products/lesezeichen-muster, https://shop.flatterie.ch/collections/lesezeichen/products/buch-und-lesezeichen, https://www.orellfuessli.ch/shop/home/artikeldetails/A1063555986;
- Briefpapier, Papierblätter: https://www.prospiel.ch/de/Gestalten/Basteln/basteln-papier-karton/Bastelpapier/Dekorativ-gemustertes-Papier-2225042-181578.html, https://www.prospiel.ch/de/Gestalten/Basteln/basteln-papier-karton/Tonpapier-Fotokarton/Foto-_Tonkarton-Set-2224977-34677.html, https://www.manufactum.ch/korrespondenzbox-pepin-a211054/, https://www.manufactum.ch/korrespondenzbox-pepin-a211056/, https://www.manufactum.ch/geschenkpapier-pepin-a211047/;
- Glückwunschkarten, Karten mit floralen/botanischen und/oder geometrischen Mustern: https://www.juniqe.ch/daisy-grusskartenset-1959427. html#step=design&productId=1959427, https://www.juniqe.ch/lemon-grusskartenset-2045928.html#step=design&productId=2045928, https://www.juniqe.ch/yellow-beehive-grusskartenset-3302019.html #step=design&productId=3302019, https://www.juniqe.ch/ pattern-autunnale-iii-grusskartenset-2006160.html#step=design&productId= 2006160;
- Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Behälter, Kasten: https://www.officeworld.ch/de/leitz-aufbewahrungsbox-home-flach-3-stueck-7-l-grau-177397, https://www.officeworld.ch/de/leitz-aufbewahrungsbox-home-cube-3-stueck-31-l-weiss-177400, https://www.ikea.com/ch/de/p/lysmask-box-4er-set-gemustert-bunt-10523292/, https://www.westwing.ch/handgefertigte-aufbewahrungsboxen-keepsake-3er-set-158616.html?simple=DEQ23HDC43253-203837 sowie Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung;
- Aktenordner: https://www.papeterie-schreibweise.de/de/edler-aktenordner-fini-handgefertigt.html, https://www.herma-fachshop.de/HE-7178-Sortiment-Motivordner-Fashion-Style-A4-5-Stueck-ar3322.aspx sowie Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung;
- Schreibmappen, Alben: https://www.galaxus.ch/de/s14/product/hama-sixties-10-x-15-cm-fotoalbum-36474950?dbq=1&utm_campaign=organicshopping&utm_source= google&utm_medium=organic&utm_content= 406802&supplier=406802, https://www.papeterie-schreibweise.de/de/fotoalbum-blau-rot-resi-klassisches-fotoalbum-zur-geburt-hochzeitsgeschenk-jubilaeum. html sowie Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung;
- Kugelschreiber mit geometrischen Mustern: https://www.orellfuessli.ch/shop/home/artikeldetails/A1058073549; Kugelschreiber mit floralem Muster: https://ch.filofax.com/collections/pens-and-pencils/products/mediterranean-ballpoint-pen, https://www.orellfuessli.ch/shop/ home/ artikeldetails/A1053708695;
- gemusterte Bleistifte: https://www.galaxus.ch/de/s12/product/caran-dache-fluo-zebra-hb-1-x-bleistift-8059426, https://www.manor.ch/de/p/ 10001538991; gemusterte Druckbleistifte: https://www.manor.ch/de /p/p5-33053601;
- gemusterter Radiergummistift: https://www.galaxus.ch/de/s12/product/ legami-space-korrekturmittel-25278581;
- Füllfederhalter mit Fächermuster: https://www.manor.ch/de/p/mp-46f9b3c3-tproduct, https://www.manor.ch/de/p/mp-c387d5fb-tproduct; Füllfederhalter mit Rautenmuster: https://www.manor.ch/de/p/mp-f70d6399-tproduct); Füllfederhalter mit floralen Mustern: https://www.manor.ch/de/p/mp-ee07921e-tproduct;
- Floralgemustertes Karton und Verpackungsmaterial (aus Karton): https://www.rajapack.ch/de_CH/tragetaschen-geschenkverpackung/blumenkarton-recycelt_OFF_CH_01617.html, https://basteln-ch.buttinette.com/shop/a/ursus-kraftkarton-design-mix-10-blatt-601755, https://www.rajapack.ch/de_CH/tragetaschen-geschenkverpackung/blumenstrauss-verpackung-kegel_OFF_CH_01619.html, https://www.vbs-hobby.ch/papierbasteln/bastelpapier-und-karton/kraftpapier-und-karton/;
- Floralgemusterte Papiertüten: https://www.floristik24.ch/geschenktueten-henkeln-papier-natur-schwarz-1215cm-6st, https://www.floristik24.ch/geschenktueten-weihnachten-gross-geschenktasche-praesentbeutel-263210cm-2st, https://www.floristik24.ch/geschenktueten-blueten-25cm-x-20cm-x-11cm-6st;
- Verpackungspapier, Packpapier: https://basteln-ch.buttinette.com /shop/a/ ursus-kraftkarton-design-mix-10-blatt-601755, https://www.manufactum.ch/geschenkpapier-pepin-a211045/, https://www.manufactum.ch/geschenkpapier-pepin-a211046/, https://www.juniqe.ch/art-noveau-holiday-theme-geschenkpapier-3756442.html#step=design&productId=3756442;
- Zeichnungen, Postkarten: https://papierblau.ch/produkt-kategorie/grusskarten/page/2/, https://papierblau.ch/produkt/postkarte-for-you-glaenzend/, https://papierblau.ch/produkt/handgemalte-postkarte-blautoene/;
- Bilder (Gemälde), Plakate, lithographische Kunstgegenstände, Portraits (alle mit floralen Mustern): https://www.juniqe.ch/coral-hibiscus-premium-poster-portrait-1658061.html#step=material&productId=1658061&frameId=false&sizeId=23, https://www.juniqe.ch/japan-1-premium-poster-portrait-2596422.html#step=design&productId=2596422, https://www.juniqe.ch/textured-vintage-daisy-and-fern-premium- poster-portrait-1658279.html#step=design&productId=1658279;
- Bilder (Gemälde), Plakate, lithographische Kunstgegenstände, Portraits (alle mit geometrischen Mustern): https://www.juniqe.ch/kavala-premium-poster-portrait-3558624.html#step=material&productId=3558624&frameId=false&sizeId=23, https://www.juniqe.ch/golden-geo-premium-poster-portrait-2341438.html#step=design&productId=2341438, https://www.juniqe.ch/eastern-waves-light-premium-poster-portrait-3296178.html#step=material&productId=3296178&frameId=false&sizeId=23;
- Servietten, Tischdecken und -tücher, Untersetzer, Sets (jeweils aus Papier): https://shop.flatterie.ch/collections/servietten-25-x-25-cm/products/servietten-24-x-24-cm-moments-ornament-gold, https://shop.flatterie.ch/collections/servietten-33-x-33-cm/products/servietten-33-x-33-cm-portuguese-tiles, https://tischdeko-shop.ch/Tischset-Tischlaeufer-Tete-a-Tete-Papier-Dunkelblau-40-x-480-cm-Mosaic-Dark-Blue, https://tischdeko-shop.ch/Tischdecke-Papier-bunt-138-x-220-cm-Vibrant-Bloom, https://servietten-shop.ch/tassen-und-glasuntersetzer/, https://trendform.com/intde/Papiertischset-SPRINGTIME-4-Sujets-a-12-Blatt/PP5445F. 4.10.3 In Klasse 16 ist die Marke ausserdem für die Waren "Rosenkränze; Zigarrenbauchbinden; Schnittmuster für die Schneiderei" hinterlegt. 4.10.3.1 Im Zusammenhang mit der Ware "Schnittmuster" ist der Beschwerdeführerin insofern zugute zu halten, dass ein solches an sich selten auf dem Papier selber ein Muster enthält. Indes werden Schnittmuster nicht blank, sondern für eine spezifisch gestaltete und mittels dieses Musters zu nähendem Kleidungsstück vertrieben. Auf der Vorderseite der Schnittmusterverpackung sind daher die Kleidungsstücke entsprechend ihrem geblümten, gemusterten oder farbigen Aussehen, abgebildet (vgl. die Auswahl an Schnittmuster für gemusterte Kleidungsstücke: https://basteln-ch.buttinette.com/shop/g/stoffe-naehzubehoer/schnittmuster, https://stoffzentrale.ch/produkte/schnittmuster/schnittmuster-burda/, https://stoffzentrale.ch/produkte/schnittmuster/kibadoo/, https://www.schnittmuster-shop.ch/shop/pi/SALE-SCHNITTMUSTER-UND-MEHR/SCHNITTMUSTER/butterick-6769.html; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Wie in E. 4.6.3 ff. hiervor aufgezeigt, ist die Mustervielfalt von Kleidungsstücken und Accessoires sehr gross. Demzufolge werden die Abnehmer im Zusammenhang mit dieser Ware, die grafische Gestaltung der zu nähenden Waren erkennen. 4.10.3.2 Gleiches gilt für die Abnehmer von "Zigarrenbauchbinden". Diese Waren können nicht nur personalisiert werden, sie enthalten zumeist nebst verbale auch grafische Elemente (vgl. https://www.noblego.de/lexikon/zigarrenring/). Auch stellen sie mitunter Sammlungsstücke dar. Daher erkennen die Abnehmer im strittigen Zeichen die grafische Ausgestaltung der Zigarrenbauchbinde, und nicht einen betrieblichen Herkunftshinweis. 4.10.3.3 Schliesslich ist bezüglich der Ware "Rosenkranz" festzuhalten, dass es sich wohl nicht um die Gebetskette handelt, da diese der Klasse 14 zugeteilt ist (vgl. Klassifikationshilfe der Vorinstanz, abrufbar unter: https://wdl.ige.ch/wdl/index.zul). Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Kranz aus papiernen Rosen(blüten). Dabei ist denkbar, dass die Rosenblüten aus einem mit einem Muster bedruckten Papier geformt werden (vgl. zum Beispiel die Kursangebote bzw. Warenangebote zu Papierrosenkränze aus alten Büchern: https://emmekueche.ch/impressionen-papier-rosen-kranz-kurs/, https://www.werkenundgeniessen.ch/kurse/papierkranz/, https://www.rosagrau.ch/product-page/kranz-mit-rosen-aus-papier; vgl. auch die Bastelanleitungen zu Papierblumenkränze unter: https://zuhausewohnen.de/einrichtungstipps/10-ideen/artikel/tuerkranz-wanddeko-fruehling-kranz-aus-papierblumen-selber-machen, https://www.nottbeck.net/papierblumen-kranz-rb-cms-diy.papierblumen.kranz.basteln; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Insofern ist diese Ware analog der anderen papiernen Waren zu behandeln. In Anbetracht dessen, dass gemustertes Papier in allen erdenklichen Varianten existieren, und papierne Blumenkränze aus gemustertem Papier üblich sind, werden die Abnehmer im hinterlegten Muster die Oberflächengestaltung der Rosenblüten, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. 4.11 Schliesslich ist die Marke in Klasse 18 für Reitartikel sowie diverse Gepäckstücke, Maroquinerie- und Reiseartikel hinterlegt. Die dekorative Gestaltung mittels Muster von Taschen, Mappen, Reisegepäck, Regen- und Sonnenschirme sowie Dosen, Kästen sowie Kosmetikkoffern ist selbst für Lederwaren gebräuchlich (Vernehmlassungsbeilage 12; vgl. auch Kleidertaschen: https://www.tuscanyleather.it/de/kleidersaecke-aus-leder/antigua-reisetaschekleidersack-aus-leder-braun-tl142341, https://sostrenegrene.com/de-ch/produkte/accessoires/kleidertaschen-set-p-e599ca25; Taschen: https://www.laredoute.ch/de/ppdp/prod-350335284.aspx#shoppingtool=bottomlinkrecohp; gemusterte Dosen, Dokumentenkoffern, Schachteln: https://www.kleinanzeigen.de/s-anzeige/schachtel-aus-echtleder/2703035252-246-6891; gemusterte Koffer und Reisetaschen: https://www.reisenthel.com/de/allrounder-l-MT-V-signature-navy-4073?c=18600000, https://techstudio.ch/products/flight-knight-luggage-set-8-wheel-hard-case-suitcases-tsa-lock-cabin-check-in-large-sizes-easyjet-british-airways-ryanair-jet-2-approved?_pos=67&_sid=8237c0c51&_ss=r; Federgamaschen: https://www.arbeitsschutz-arbeitskleidung.de/tempex-federgamasche-treme-heat.html, https://www.felix-buehler.ch/Pferdebedarf-Pferdezubehoer/Beinschutz-Hufschutz/Gamaschen-Pferd/Dressurgamaschen-Dressur-Derby; Stöcke: https://www.zurrose-shop.ch/de/gehstock-leichtmetall-derby-vines/dp/TV89CVFZ, https://www.strack.ch/gehstock-karo, https://techstudio.ch/products/gehstock-faltstock-mir-derbygriff-giessharz-stock-aus-leichtmetall-hhenverstellbar-faltbar-inklusiv-schlankpuffer-halteklammer-und-tasche; Regenschirme: https://knirps.ch/9540108449-knirps-ts-010-slim-small-manual-renature-pink-ecorepel-with-uv-protection.html, https://knirps.ch/9560108483-knirps-x1-2cross-stone-ecorepel.html; Sonnenschirm: https://www.obi.ch/balkonschirme/sonnenschirm-gemustert-ocker-200-cm/p/5872312; gemusterte Lederaccessoires: Portemonnaie https://www.desigual.com/de_CH/22WAYP16.html/, https://www.globus.ch/secrid-kartenetui-bu1576990003820, https://www.globus.ch/montblanc-kartenhalter-bu1751760052539; Ledermappe: https://www.pkz.ch/ de/dokumenten-mappe-aus-leder; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Wie bereits die Vorinstanz aufgezeigt hat, ist die Gestaltungsvielfalt auch in diesem Warensegment sehr gross (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung; Vernehmlassungsbeilage 12). Es zeigt sich, dass selbst Lederartikel mit geprägtem oder aufgedrucktem Muster gebräuchlich sind (vgl. Vernehmlassungsbeilage 12 und Suchresultate hiervor zu Portemonnaie und Ledermappe). Gleiches gilt schliesslich für die beanspruchten Reitsportartikel (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung). So werden Pferdedecken nicht nur uni, sondern auch mit diversesten ganzflächigen Mustern angeboten, wobei die Muster auch da vielfältig sind (vgl. Pferdedecken: Rautenmuster [https://www.felix-buehler.ch/Pferdebedarf-Pferdezubehoer/Pferdedecken/Abschwitzdecken-Pferd/Fleece-Abschwitzdecke-Equestrian-Sports], gestreift [https://www.felix-buehler.ch/Pferdebedarf-Pferdezubehoer/Pferdedecken/Fliegendecke-Economy-Light], kariert [https://www.felix-buehler.ch/Pferdebedarf-Pferdezubehoer/Pferdedecken/Fullneck-Baumwoll-Fliegen-und-Ekzemerdecke-Fynbos], tierisch gemustert [https://www.horze.ch/abschwitzdecken/weatherbeeta-fleece-abschwitzdecke/E61T2.html?color=585]; alle zuletzt am 30. September 2024 aufgerufen). Damit besteht auch bei diesen Waren die Möglichkeit, dass diese wiederholende Sequenz als Oberflächengestaltung der Waren verwendet wird. Aus diesem Grund werden die Abnehmer im strittigen Muster eine dekorative Gestaltung der Oberfläche der Waren, nicht aber einen Herkunftshinweis erkennen. 4.12 Damit ergibt sich im Zusammenhang mit den strittigen Waren der Klassen 9, 16, 18 und 25, dass das strittige Flächenmuster sich angesichts der in diesen Warensegmenten feststellbaren Gewohnheit, deren Oberflächen mit einem Muster dekorativ zu gestalten, zur dekorativen Gestaltung der strittigen Waren eignet. Angesichts dessen, dass insbesondere grossflächige Blumen- bzw. florale geometrische Muster zur Oberflächengestaltung verwendet werden, werden die massgeblichen Abnehmer das Zeichen unmittelbar und ohne besonderen Gedankenaufwand als dekorative Oberflächengestaltung der fraglichen Ware - d.h. als beschreibende Angabe - und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrnehmen. Dem strittigen Flächenmuster kommt demnach in Bestätigung der Vorinstanz keine originäre Unterscheidungskraft zu (angefochtene Verfügung, Ziff. 22). 4.13 Ob in Bezug auf die strittigen Waren auch ein Freihaltebedürfnis am Zeichen besteht, kann vorliegend offen gelassen werden, da es der strittigen Marke bereits an der konkreten Unterscheidungskraft fehlt (BVGE 2016/21 E. 5.6 "Goldbären"; Urteile des BVGer B-4066/2022 E. 6 "[fig.] [Socke]", B-649/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 6.5 "[Küchenmaschine] [fig.]", B-2655/2013 E. 5.8 "[fig.] [Wiener Geflecht]"). 5. 5.1 Weiter stützt die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf den in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus dieser Verfassungsnorm bzw. dem Umstand, dass zu einem früheren Zeitpunkt für die beanspruchten Waren diverse Flächenmuster als Bildmarken eingetragen wurden, leitet sie einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Markenschutzes ab (Beschwerde, Rz. 48 f.; Stellungnahme zur Duplik, Rz. 20). 5.2 5.2.1 Das Gleichbehandlungsgebot fliesst aus Art. 8 Abs. 1 BV und besagt, dass juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln sind. Dieselbe Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsächlichen Elementen identisch sind; es genügt, dass relevante Tatsachen im Hinblick auf die anzuwendenden Normen gleich sind (BGE 112 Ia 193 E. 2b; Urteile des BVGer B-1777/2023 vom 16. April 2024 E. 5.1 "AgentEco", B-103/2020 vom 10. Mai 2021 E. 8.2 "Ecoshell [fig.]"). Voraussetzung für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Zusammenhang mit einer Markeneintragung ist, dass das zu beurteilende Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und in Bezug auf den Zeichenaufbau mit den herangezogenen Voreintragungen vergleichbar ist (Urteil des BVGer B-1777/2023 E. 5.1 mit Hinweisen "AgentEco"). 5.2.2 Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, insbesondere dann, wenn nur in vereinzelten Fällen vom Gesetz abgewichen wurde. Frühere - allenfalls fehlerhafte - Entscheide sollen nicht als Richtschnur für alle Zeiten Geltung haben müssen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVGE 2016/21 E. 6.2 "Goldbären"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 134 V 34 E. 9, 131 V E. 3.7; Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 mit Hinweisen "World Economic Forum", 4A_250/2009 vom 10. September 2009 E. 4 "UNOX [fig.]"; Urteile des BVGer B-1892/2020 vom 22. September 2020 E. 6.2 "NeoGear", B-4051/2018 vom 13. Januar 2020 E. 7.3 mit Hinweis "DIGILINE"). 5.2.3 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz die strittige Bildmarke bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge, das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) sei verletzt worden, nur noch die Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer B-3392/2023 vom 7. November 2023 E. 8.1 "WORLD ECONOMIC FORUM", B-4112/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 8 mit Hinweisen "Hospital Halbprivat" und B-6953/2018 E. 6.8 "[Karomuster] [Position]"). 5.3 Zunächst beruft sich die Beschwerdeführerin auf die internationale Registrierung IR 360016 "LV (fig.)". Die Voreintragung, welche im Jahre 1969 in der Schweiz zum Markenschutz zugelassen wurde, ist im Zusammenhang mit diversen Waren der Klassen 3, 6, 8-9, 13-14, 16, 18, 20-21, 24-25, 28 und 34 hinterlegt. Wenn gleich der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen ist, dass es sich hierbei ebenfalls um eine mögliche Darstellung einer Oberflächengestaltung eines grossen Anteils der beanspruchten Waren handelt, ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich um eine sehr alte Marke handelt, welche 1969 in der Schweiz zum Markenschutz zugelassen wurde. Als Grundlage für einen Gleichbehandlungsanspruch taugt die Voreintragung daher nicht (Urteil des BGer 4A_514/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.3.1 "NOVAFOIL"; Urteile des BVGer B-3392/2023 E. 8.1 "WORLD ECONOMIC FORUM", B-2628/2022 vom 13. September 2023 E. 7.3 "NOVAFOIL"). Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten internationalen Registrierungen IR 785098 (2002 in der Schweiz zum Schutz zugelassen für Waren der Klassen 9, 14), IR 732879 (2000 in der Schweiz zum Schutz zugelassen für Waren der Klassen 3, 18, 25), IR 987322 (2011 in der Schweiz zum Schutz zugelassen für Waren der Klassen 3, 9), IR 1095708 "LV (fig.)" (2012 in der Schweiz zum Schutz zugelassen für Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 24, 25, 34) und IR 1127688 "LV (fig.)" (2013 in der Schweiz zum Schutz zugelassen für Klassen 3, 4, 8, 12, 20, 26). 5.4 5.4.1 Als nächstes beantragt die Beschwerdeführerin eine Gleichbehandlung mit der internationalen Registrierung IR 1138229 "(fig.)", welche - so die Beschwerdeführerin - seit 2015 für identische bzw. gleichartige Waren der Klassen 18 und 25 Markenschutz in der Schweiz geniesse. Die Bildmarke wird wie folgt dargestellt: 5.4.2 Anders als von der Beschwerdeführerin indes vorgebracht, beansprucht diese internationale Registrierung in der Schweiz einzig Markenschutz für "Cuir et imitations de cuir; cuirs d'animaux, pelleteries" in Klasse 18. Damit wurde sie in Klasse 18 für die gleichen Waren zugelassen, für welche auch das vorliegend strittige Markeneintragungsgesuch zum Markenschutz zugelassen wurde (vgl. Sachverhaltsziffer A.e.a hiervor). Insofern liegt hier gerade keine Ungleichbehandlung vor. 5.5 5.5.1 Mit dem Hinweis, die nachstehenden internationalen Registrierungen seien in der Schweiz im Jahre 2022 und damit erst vor kurzem zum Markenschutz zugelassen worden, beantragt die Beschwerdeführerin die Gleichbehandlung mit den internationalen Registrierungen IR 1573020 "LOUIS VUITTON Paris (fig.)" und IR 1574339 "LV (fig.)". In beiden Bildmarken sind ebenfalls Muster abgebildet, nämlich: IR 1573020 IR 1574339 5.5.2 Beide Bildmarken geniessen in der Schweiz Markenschutz für Waren der Klassen 9 und 10, nämlich "Écrans de protection faciale; masques de protection; mentonnières de protection; gants de protection" (Kl. 9) und "Masques pour le visage à usage médical; masques chirurgicaux; écrans de protection à usage médical; mentonnières de protection à usage médical; gants à usage médical" (Kl. 10). Damit sind beide Marken jeweils für Waren hinterlegt, welche vom strittigen Markeneintragungsgesuch gar nicht beansprucht werden. Insofern liegt bereits dadurch kein vergleichbarer Sachverhalt vor, weshalb die Beschwerdeführerin aus diesen Voreintragungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Indes ist - sofern sie also überhaupt miteinander vergleichbar sind - festzuhalten, dass beide Voreintragungen, anders als das vorliegend strittige Zeichen, den Gesamteindruck mitprägende Wort- bzw. Schriftelemente enthalten sind, nämlich "LOUIS VUITTON Paris (fig.)" (IR 1573020) bzw. "LV" (IR 1574339), welche sich auf die Unterscheidungskraft der Zeichen auswirken. 5.6 Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die internationale Registrierung IR 1457650 "fig. [Krokodil]", welche in der Schweiz seit 2022 für diverse Waren der Klassen 3, 18, 25 und 26 Markenschutz geniesst. Es handelt sich hierbei um die fotografische Abbildung eines einzelnen gestickten Krokodils. Die Zunge des Krokodils ist mit rotem und der Körper mit grünem Faden gestickt. Zur Begründung, weshalb diese Voreintragung Grundlage für eine Gleichbehandlung sei, bringt die Beschwerdeführerin vor (Beschwerde, Rz. 49), das Krokodil werde von der Hinterlegerin auf ihren Waren bisweilen in verspielter Weise als Muster verwendet. Dem ist im Einklang mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass die Voreintragung eben gerade nicht ein Muster darstellt (Duplik, Ziff. 12), sondern ein einzelnes Krokodil. Natürlich kann dieses Krokodil auf einer Warenoberfläche unendlich reproduziert werden. Doch anders als im vorliegenden Fall wird in dieser Voreintragung nicht Markenschutz für eine spezifische sequenzielle Anordnung eines Einzelelementes beansprucht. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt damit nicht vor. Nur weil der Beschwerdeführerin Waren der Markeninhaberin der IR 1457650 bekannt sind, auf welchen ein solches (oder ähnliches) Krokodil wiederholt aufgedruckt ist, kann noch nicht von einem vergleichbaren Sachverhalt ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin kann daher auch aus dieser Voreintragung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.7 Damit steht fest, dass die Vorinstanz Flächenmuster im Zusammenhang mit den hier strittigen Waren in jüngster Zeit gerade nicht als originär unterscheidungskräftig zum Markenschutz in der Schweiz zugelassen hat (vgl. E. 5.4 ff. hiervor). Von einer ständigen gesetzwidrigen Praxis der Vorinstanz kann daher nicht die Rede sein. Vielmehr zeigt gerade die IR 1138229 "(fig.)" (vgl. E. 5.4 hiervor), dass die Vorinstanz spätestens 2015 zu erkennen gab, dass sie bei der Beurteilung von Flächenmustern eine klare Unterscheidung zwischen Waren mit dekorativer Oberflächengestaltung und solchen ohne vornimmt. Dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt, zeigt die analoge Behandlung des vorliegend strittigen Markeneintragungsgesuches. Demnach kann die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. 6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, in der strittigen Marke sei ein Zeichenelement enthalten, welches in der Schweiz für die strittigen Waren bereits Markenschutz geniesse. Sie sei nämlich Inhaberin der im strittigen Zeichen enthaltene Schweizerischen Marken Nr. 649705 "(fig.)" und Nr. 730333 "(fig.)", welche beide die dem Muster zugrundeliegende stilisierte Blume zeige (Beschwerde, Rz. 19). 6.2 6.2.1 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8 BV einzig gegenüber verschiedenen Personen greift, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber sich selbst von vornherein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen kann (BGE 129 I 161 E. 3.1; Urteile des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum", 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012 E. 3 "Doppelhelix"). Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz als Ausfluss von Art. 9 BV (Urteil des BGer 4A_607/2023 vom 26. April 2024 E. 3.2 "World Economic Forum"; vgl. zur Unterscheidung von Gleichbehandlung im Unrecht und Vertrauensschutz: Philipp J. Dannacher, Der allgemeine Gleichheitssatz im Markenprüfungsverfahren bei Gemeinschaftsmarken der EU sowie im deutschen und schweizerischen Markenprüfungsverfahren, [Diss.] Basel 2012, S. 178 f.). 6.2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Dabei wird vorausgesetzt, dass die sich auf den Vertrauensschutz berufende Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 4A_62/2012 E. 4 "Doppelhelix"). 6.3 Wenngleich beide Voreintragungen jeweils die im strittigen Muster enthaltene einzelne Blume zeigen, ist vorliegend festzustellen, dass die einzelne Blume nicht mit einem spezifischen Muster, geschweige denn einem Flächenmuster, zu vergleichen ist. Die Tatsache, dass das im Muster zigfach wiederholte Einzelelement für sich allein schon Markenschutz geniesst, spricht noch lange nicht für die Schutzfähigkeit eines daraus gebildeten Flächenmusters. Ausschlaggebend ist nämlich nicht die Unterscheidungskraft des wiederholt dargestellten Einzelelementes, sondern der Gesamteindruck der Bildmarke (Vernehmlassung, Ziff. 12). In Anbetracht dessen, dass vorliegend die spezifische sequenzielle Anordnung der Blume und nicht die einzelne Blume allein das an sich ausschlaggebende Kriterium für die Schutzfähigkeit der Bildmarke ist, begründet die Markeneintragung des Einzelelements weder einen Vertrauensschutz, noch verletzt die Zurückweisung der strittigen Marke diesen Grundsatz. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf hinweist, das Muster werde seitens ihrer Wiederverkäufer als typisches JOOP!-Kornblumenmuster erkannt oder seit Jahrzehnten verwendet, so ist hervorzuheben, dass es sich dabei in erster Linie um eine reine Werbeaussage des Wiederverkäufers handelt. Auch spricht die Beschwerdeführerin mit diesem Hinweis allenfalls eine mögliche Verkehrsdurchsetzung oder erhöhte Bekanntheit, nicht aber eine originäre Unterscheidungskraft an. Da sie ausdrücklich ausführt, sie mache weder direkt noch indirekt eine Verkehrsdurchsetzung ihres Zeichens geltend (Stellungnahme zur Duplik, Rz. 19), ist ihre diesbezügliche Argumentation jedenfalls nicht zu hören.
7. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Vorinstanz das Markeneintragungsgesuch Nr. 15186/2019 "(fig.)" zu Recht gemäss Art. 2 Bst. a MSchG für die strittigen Waren der Klassen 9, 14, 16, 18 und 25 zurückgewiesen hat. Das Zeichen wird von den relevanten Verkehrskreisen im Zusammenhang mit diesen Waren als ein dekoratives Muster und damit als beschreibendes Ausstattungsmerkmal der strittigen Waren wahrgenommen. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten des Beschwer-deverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). In Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 3'000.- zu beziffern. Dabei ist der von ihr in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 9. Oktober 2024 Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 15186/2019; Gerichtsurkunde)
- das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)