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B-9185/2025

B-9185/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung) · 2026-09-24 · Deutsch CH

Urheberrecht

Sachverhalt

A. A.a Am 22. Juli 2025 erreichte eine Anzeige von A._______ (nachfolgend: Anzeiger) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorinstanz). Dieser beanstandete die Rechnung vom 31. Januar 2025 betreffend die obligatorischen Kopiervergütungen für das Jahr 2024 der ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst (nachfolgend: Beschwerdeführerin), da diese im Einschätzungsverfahren sein Unternehmen mit 15 Stellen eingeschätzt habe. Er arbeite jedoch allein, habe keine Angestellten und dies im - vor Zustellung der Rechnung von ihm eingereichten - Meldeformular auch so angegeben. A.b Im darauffolgenden E-Mailverkehr holte die Vorinstanz eine Stellungnahme zum Einschätzungsverfahren der Beschwerdeführerin im Rahmen der obligatorischen Kopiervergütungen ein. B. Mit Verfügung vom 4. November 2025 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, ihre Einschätzungspraxis per sofort einzustellen und eine rechtskonforme Einschätzung vorzunehmen, indem sie bei ausbleibender oder unzureichender Meldung erst die Anzahl Stellen schätze und dann aus den geschätzten Daten die entsprechenden Vergütungen berechne (Dispositivziffer 1). Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Rechnung an den Anzeiger vom 31. Januar 2025 zu stornieren und so den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Dispositivziffer 2), innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verfügung Bericht über die Massnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Pflichtverletzungen zu erstatten (Dispositivziffer 3) und ihr eine Gebühr in der Höhe von Fr. 660.- auferlegt (Dispositivziffer 4). C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. D. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2026 wurde der Anzeiger als Beigeladener in das Verfahren aufgenommen. F. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme zur Aufnahme des Anzeigeerstatters in das Verfahren als Beigeladener. Mit Eingabe vom 16. April 2026 nahm die Vorinstanz zur von ihr verfügten Stornierung der Rechnung vom 31. Januar 2025 Stellung. G. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), einschliesslich Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften wie die vorliegende (Art. 31, 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 74 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 [URG, SR 231.1]; Urteile des BVGer B-5220/2014 vom 7. Mai 2018 E. 1.1 "Pensionskassenbeiträge"; B-6104/2012 vom 4. September 2013 E. 1 "Geschäftsbericht 2010").

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist privatrechtlich organisiert, nimmt aber hoheitliche Aufgaben wahr und ist der Bundesaufsicht, unter anderem der Aufsicht der Vorinstanz über ihre Geschäftsführung, unterstellt (Art. 52 f. URG). Durch eine Bewilligung der Vorinstanz ist sie zur Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten ermächtigt (Art. 41 URG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin wies sich ferner mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 und Vollmacht vom 15. Dezember 2025 gehörig aus (vgl. Eingabe vom 18. Dezember 2025, Beilage 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Einschätzungspraxis der Beschwerdeführerin im Rahmen der obligatorischen Kopiervergütungen moniert und sie angehalten hat, diese per sofort einzustellen sowie ihre Einschätzungspraxis dahingehend zu ändern, dass sie bei ausbleibender oder unzureichender Meldung erst die Anzahl Stellen schätze und dann aus den geschätzten Daten die entsprechenden Vergütungen berechne. Ausserdem ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz befugt war, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Rechnung an den Anzeiger vom 31. Januar 2025 zu stornieren und ihr innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der angefochtenen Verfügung Bericht über die Massnahmen zur künftigen Vermeidung von Pflichtverletzungen zu erstatten.

E. 2.2 Die im URG geregelte Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften soll einem Monopolmissbrauch sowie Interessenkonflikten vorbeugen und sicherstellen, dass die Verwertungsgesellschaften ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Da die Verwertungsgesellschaften keine Organisationen innerhalb der Bundesverwaltung bilden, handelt es sich um eine staatliche Aufsicht über Private. Die Aufsicht über die Geschäftsführung und die übrigen in Art. 45 URG aufgeführten Grundsätze sowie weitere allgemeine Pflichten betreffend Verteilung und Verwertung (Art. 44 ff. URG) obliegt der Vorinstanz (Art. 52 f. URG; Urteile des BVGer B-687/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4.2 "GT 12"; B-677/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.1 "GT 3a" mit Hinweisen; B-5220/2014 vom 7. Mai 2018 E 4.2.4 "Pensionskassenbeiträge" mit Hinweisen; Manfred Rehbinder/Lorenz Haas/Kai-Peter Uhling, in: OFK URG, 4. Aufl., 2022, Art. 53 N. 2 ff.).

E. 2.3 Die Regulierung und Beaufsichtigung der kollektiven Verwertung von Urheberrechten soll die Effizienz der Verwertungsgesellschaften gewährleisten und Missbräuche verhindern helfen. Das Verwertungsrecht soll einerseits durch eine funktionierende Aufsicht und effiziente Rechtswahrnehmung den Schutz von Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern sowie Nutzerinnen und Nutzern angesichts einer fortschreitenden Kollektivierung sicherstellen, andererseits den Verwertungsgesellschaften aber so weit als möglich ihre Privatautonomie belassen. Daher legt das URG Rahmenbe-dingungen und Grundsätze fest, ohne jedoch alle Einzelheiten im Detail zu regeln (Urteile des BVGer B-687/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4.2 "GT 12"; B-677/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.1 f. "GT 3a" mit Hinweisen).

E. 2.4 Der Umfang der Aufsicht über die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften ergibt sich aus Art. 53 URG. Die Überwachungskompetenz der Vorinstanz ist im Rahmen der Geschäftsführungsaufsicht insoweit begrenzt, als dass sie lediglich eine Rechtskontrolle vornimmt und die den Verwertungsgesellschaften als Subjekte des Privatrechts zustehende Privatautonomie zu berücksichtigen hat. Sie prüft, ob das Verteilungsreglement gegen Verwertungsvorschriften, namentlich das Gleichbehandlungsgebot, das Verbot der Gewinnerzielung und die gesetzlichen Verteilungsgrundsätze nach Art. 45 und 49 URG verstösst (Urteil des BVGer B-5220/2014 vom 8. Mai 2018 E. 4.2.6 "Pensionskassenbeiträge" mit Hinweisen).

E. 2.5 Stellt die Vorinstanz bei der Ausübung ihrer Kontrollfunktion oder im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde eine Pflichtverletzung fest, hat sie der Verwertungsgesellschaft eine Frist anzusetzen, damit diese ihr pflichtwidriges Verhalten korrigieren kann. Bleibt diese Erfüllungsfrist ungenutzt, so muss sie weitere Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ergreifen (Art. 54 Abs. 1 URG; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer B-3896/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.1 "GT 3a"). Die Pflicht zur Ansetzung einer Erledigungsfrist nach dieser Regelung beschränkt sich - im Rahmen der allgemeinen Überwachung der Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften durch die Vorinstanz gemäss Art. 53 Abs. 1 URG - auf Sachverhalte, in welchen eine Verwertungsgesellschaft ihre gebotene Handlungen unterlässt, nämlich einen rechtmässigen Zustand pflichtwidrig nicht herstellt; auf die zeitkritische Einstellung rechtswidriger Handlungen durch eine Verwertungsgesellschaft ist eine Fristansetzung nach Art. 54 Abs. 1 URG allerdings nicht anwendbar (Urteil des BVGer B-3896/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.2 "GT 3a"). Dabei ist dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz insbesondere dadurch Rechnung zu tragen, dass die Aufsichtsbehörde, bevor sie eine förmliche Herstellung des rechtmässigen Zustands unter Fristansetzung anordnet, die Verwertungsgesellschaft zunächst formlos auf eine Pflichtwidrigkeit beziehungsweise Unregelmässigkeit hinweist, um ihr auf diese Weise die freiwillige Korrektur zu ermöglichen (Urteile des BVGer B-677/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.4 "GT 3a"; B-6104/2012 vom 4. September 2013 E. 3.1 "Geschäftsbericht 2010"; Ernst Brem/Vincent Salvadé/Gregor Wild, in: Müller/Oertli [Hrsg], Urheberrechtsgesetz, N 2 zu Art. 54).

E. 3.1 Der vorliegende - unbestrittene - Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Für das Tarifjahr 2024 stellte die Beschwerdeführerin dem Anzeiger eine Rechnung in der Höhe von Fr. 182.65 für Kopiervergütungen (Gemeinsamer Tarif [GT] 8) zu. Diese basierte gemäss angebrachtem Vermerk auf einer Einschätzung vom 3. Januar 2025, wonach das Unternehmen des Anzeigers 15 Stellen beschäftige. Die Rechnung umfasste neben der Grundvergütung einen separat ausgewiesenen Verwaltungsaufwand in der Höhe von Fr. 100.-.

E. 3.2 Der Anzeiger hat demgegenüber vorgetragen, als Einzelunternehmen ohne Mitarbeitende mit Gewürzen zu handeln, was er via Meldeformular der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt habe.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin führte im E-Mailverkehr vor der Vorinstanz aus, dass sie mangels jeglicher Angaben und publizierter Informationen für die Schätzung der Daten von der notwendigen Stellenzahl in der gemäss Handelsregister bekannten Branche ausgegangen sei. Mit ihrer Schätzung von 15 Stellen habe sie basierend auf der Branchenzuweisung in der UID (Unternehmens-Identifikationsnummer) die geringstmögliche Stellenzahl gewählt, aus welcher eine Vergütung resultiere. Der Grundsatz der Vergütungspflicht müsse auch in einer Branche Vorrang haben, in welcher eine Freigrenze bis 14 Vollzeitäquivalente anwendbar sei.

E. 3.4 Die Vorinstanz rügte das Vorgehen der Beschwerdeführerin, für die Schätzung der Rechnung die für eine Vergütung notwendige Mindeststellenanzahl in der gemäss Handelsregister bekannten Branche zu nehmen. Massgeblich für die Einschätzung sei der einschlägige Tarif. Gemäss Ziffer 7.6 des Gemeinsamen Tarifs (GT) 8 (vollständig zit. in E. 4.2.1 hiernach) habe die Verwertungsgesellschaft die Daten zu schätzen, wenn nach Ablauf der Nachfrist eine Meldung oder notwendige Daten fehlten. Anschliessend berechne sie auf Basis der Schätzung die entsprechenden Vergütungen. Bei Unternehmen könne die Verwertungsgesellschaft diese unter "Übrige Dienstleistungsunternehmen" einstufen. Vorliegend gehe die Beschwerdeführerin den umgekehrten Weg, indem sie erst prüfe, wie viele Stellen für die Mindestvergütung erforderlich seien und anschliessend gestützt darauf die Anzahl Stellen festsetze. Sie wende den Tarif nicht regelkonform an und verletze damit die Pflicht zur Verwertung nach festen Regeln (Art. 45 Abs. 2 URG). Diese Pflichtverletzung sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Anzeiger zuvor seiner Meldepflicht sehr wahrscheinlich nicht nachgekommen sei.

E. 3.5.1 In der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe sich in der E-Mailkorrespondenz nicht nach der Praxis, den Abläufen und den Regeln der Beschwerdeführerin erkundigt, sondern nur nach dem konkreten Fall des Anzeigers. Es handle sich hierbei um die erste Feststellung einer Pflichtverletzung im Inkasso der Beschwerdeführerin. Sie erklärt weiter, dass der Anzeiger sich durch Widerspruch gegen die Einschätzung hätte wehren müssen. Ansonsten trete zivilrechtlich eine Verwirkung ein. Die Anzeige hätte bereits deshalb zurückgewiesen werden müssen. Die aufsichtsrechtliche Verfügung missachte die geordnete und wirtschaftliche Verwaltung und die Gleichbehandlung (Beschwerde vom 27. November 2025 [nachfolgend: Beschwerde], S. 3).

E. 3.5.2 Zu ihrer Einschätzungspraxis bringt sie vor, dass sie die nutzungsberechtigten Organisationen mit Datenmängeln regelmässig durchsehe, die Branchen betrachte, Rechtsformen und Hinweise in der Firma oder im Namen prüfe, als weitere Abklärung eine Internetsuche unternehme und Vergleichswerte zur Anwendung bringe. Für die definitive Vergütung berücksichtige sie danach die Widersprüche, soweit sie eingingen. Die Anordnung der Vorinstanz (erst schätzen, dann berechnen) werde von der Beschwerdeführerin also bereits befolgt, dieses Verhalten könne daher nicht mehr verfügt werden und es bestehe kein Anlass, die Einschätzungen oder ihre "Praxis" einzustellen (Beschwerde, S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, es seien ihr weder eine Rechtsverletzung noch ein Ermessensfehler unterlaufen, wenn sie feststelle, dass mangels jeglicher Angaben und publizierten Informationen die Schätzung auf 15 Stellen die für eine Verfügungspflicht nach Tarif notwendige Stellenzahl einer Branche erreiche, und dass dies dazu beitrage, dem Vergütungsanspruch Geltung zu verschaffen und die Nutzungsberechtigten zu einer Äusserung zu verleiten. Eine Schätzung auf 1 bis 14 Stellen für Betriebe mit tariflicher Freigrenze würde den Zweck der gesetzlichen Vergütung und einer wirtschaftlichen, gleichbehandelnden Verwaltung verfehlen, weil sich Nichtanmeldende mit mehr Stellen so der Vergütung entziehen könnten, obwohl die Mitwirkungspflicht gerade auch in einer Branche gelten müsse, in welcher eine Freigrenze bis 14 Vollzeitäquivalente gelte. Aus diesem Grund kenne der Tarif 8 die Sonderregel in Ziffer 7.6, wonach informationslose Nutzungsberechtigte unter "Übrige Dienstleistungsunternehmer" eingestuft werden dürften (Beschwerde, S. 5). Sie beruft sich ausserdem darauf, dass die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Durchschnittswerte höchstens ein Indiz seien. Auch bei Informationsmangel sei der statistische Durchschnittswert zu ungenau.

E. 3.6 Die Vorinstanz bringt vor, die Beschwerdeführerin halte sich nicht an den einschlägigen Tarif, indem sie erst prüfe, wie viele Stellen für die Mindestvergütung erforderlich seien und anschliessend gestützt darauf die Anzahl Stellen festsetze, und verletze damit die Pflicht zur Verwertung nach festen Regeln (angefochtene Verfügung vom 4. November 2025 [nachfolgend: angefochtene Verfügung], 2; Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 [nachfolgend: Vernehmlassung], 3). Der Beschwerdeführerin lägen nach Abschluss des Meldeverfahrens keinerlei Informationen zum Unternehmen des Anzeigers vor, dennoch habe sie es als mögliches Massen- oder Vertriebsgeschäft eingestuft. Eine solche Einstufung entbehre jeder Grundlage. Mangels vorhandener Informationen willkürlich auf die für eine Zahlungspflicht mindestens notwendige Stellenzahl abzustellen, stelle keine Schätzung dar und entspreche nicht der notwendigen geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung gemäss Art. 45 Abs. 1 URG (Vernehmlassung, S. 3).

E. 4.1 Art. 45 Abs. 1 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften, ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung zu führen. Nach Abs. 2 der Bestimmung müssen sie die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Handeln der Verwertungsgesellschaft, der das Gesetz ein faktisches Monopol einräumt, für die Betroffenen voraussehbar und transparent ist. Im Bereich der Rechtswahrnehmung wird das Gebot der Verwertung nach festen Regeln durch die Tarifpflicht gemäss Art. 46 ff. URG konkretisiert (BGE 133 III 568 E. 5.2 "GT 1"; Ulrike I. Heinrich, in: Meer [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] II/1, 4. Aufl. 2025, Rz. 1445; Denis Barrelet/Dieter Meier, in: Barrelet/Egloff [Hrsg.], Das neue Urheberrecht, 4. Aufl. 2020, Art. 45 URG N. 1).

E. 4.2 Vorliegend wird der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Schätzungen eine rechtswidrige Praxis vorgeworfen, indem sie bei mangelnden Angaben oder Meldungen eine Schätzung von 1 bis 14 Stellen für Betriebe mit tariflicher Freigrenze kategorisch ausschliesse und dadurch in diesen Konstellationen den vergütungsfreien Raum aushöhle (vgl. E. 4.3 f. hiernach). Dabei handelt es sich um eine potenziell rechtswidrige Handlung im Sinne einer rechtswidrig ausgeübten Praxis. Unter diesen Umständen fällt die Anordnung an die Beschwerdeführerin, die rechtswidrige Einschätzungspraxis sofort einzustellen, nicht unter die Abmahnungs- und Fristansetzungspflicht von Art. 54 Abs. 1 URG; die Vorinstanz hat daher zu Recht auf eine Fristansetzung verzichtet.

E. 4.3.1 Der vorliegend relevante "Gemeinsamer Tarif 8" 2023-2027 wurde mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) genehmigt. Die Beschwerdeführerin vertrat die beteiligten Verwertungsgesellschaften bei den Tarifverhandlungen und führte diese mit den massgebenden Nutzerverbänden durch.

E. 4.3.2 In den Tarifen der Verwertungsgesellschaften werden neben dem Entgelt für die Nutzung der Rechte, die der Verwertungsgesetzgebung unterstehen, regelmässig auch die Auskunftspflichten der Nutzerinnen und Nutzer beziehungsweise die Modalitäten der Rechnungsstellung festgelegt (Urteile des BGer 4A_41/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2.2 "GT 8 und 9"; 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.2 "GT 9 VI" je mit Hinweisen). In diesem Sinne statuiert auch der zur Diskussion stehende GT 8 verschiedene Regeln zur Meldung und Abrechnung: Nach Ziffer 7.1 des GT 8 teilen die Nutzerinnen und die Nutzer der Verwertungsgesellschaft nach der ersten Aufforderung die notwendigen Daten wahrheitsgemäss, vollständig, frist- und formgerecht mit. Fehlt nach Ablauf der Meldefrist eine Meldung oder fehlen notwendige Daten, so setzt die Verwertungsgesellschaft dem Nutzer eine Frist zur Behebung der Mängel (Ziffer 7.5). Fehlt nach Ablauf der Nachfrist eine Meldung oder fehlen notwendige Daten, so schätzt die Verwertungsgesellschaft die Daten und berechnet die entsprechenden Vergütungen. Sind die Nutzerinnen oder die Nutzer ein Unternehmen, so kann die Verwertungsgesellschaft sie unter "Übrige Dienstleistungsunternehmen" einstufen (Ziffer 7.6). Für die Einschätzung durch die Verwertungsgesellschaft schulden die Nutzerinnen und die Nutzer einen Zuschlag von 10% der Vergütungen, mindestens jedoch Fr. 100.- je Vergütung (Ziffer 7.8). Die Verwertungsgesellschaft kann die Verwendung von Daten des Bundesamtes für Statistik für verbindlich erklären, insbesondere die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und das UID-Register (Ziffer 7.9).

E. 4.3.3 Die Auslegung des Tarifs muss sich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Darüber hinaus hat die Interpretation der einzelnen Bestimmungen danach zu erfolgen, wie die Adressatinnen und Adressaten sie aufgrund ihres Wortlauts, ihrer Ratio und ihrer Systematik verstehen dürfen und müssen. Art. 19 und 20 URG statuieren die Schranken des Urheberrechts zur Ermöglichung des Eigengebrauchs und die Vergütungspflicht für den Eigengebrauch (Ivan Cherpillod, in: Meer [Hrsg.], a.a.O., Rz. 767 ff. und 771; Barrelet/Meier, a.a.O., Art. 19 URG N. 1 und Art. 20 Abs. 1 URG). Im Bereich der vergütungspflichtigen Werkwiedergaben zum internen Gebrauch sieht das Urheberrechtsgesetz - im Gegensatz zur ausdrücklichen Nennung in der Botschaft aus dem Jahr 1984 (Botschaft vom 29. August 1984 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht [Urheberrechtsgesetz {URG}], Bundesblatt [BBl] 1984 III 173. 223 ff.) - keine Anknüpfung an den Besitz von Vervielfältigungsgeräten, mithin keine Gerätevergütung, mehr vor. Die Vergütung wird gemäss Art. 20 URG nur von denjenigen Personen geschuldet, die die entsprechende Vervielfältigung für ihren Eigengebrauch tatsächlich herstellen oder von Dritten herstellen lassen (Botschaft vom 19. Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz, URG], BBl 1989 III 477, 542), wobei Pauschalvergütungen zulässig bleiben (BGE 125 III 141 E. 4b "GT 8/VI"). Der Gerätebesitz als Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt. Man befürchtete, dass dadurch ganze Gewerbekreise vergütungspflichtig würden (BBl 1989 III 477, 542).

E. 4.3.4 Es entspricht daher gerade nicht dem gesetzlichen Zweck, bei mangelnden Angaben und publizierten Informationen eine Schätzung von 1 bis 14 Stellen für Betriebe mit tariflicher Freigrenze kategorisch auszuschliessen (vgl. Ziff. 3.3 Bst. a GT 8); vielmehr ist vom Gesetzgeber gewollt, dass ein vergütungsfreier Raum besteht, der im entsprechenden Tarif - vorliegend mittels tariflicher Freigrenzen - im Detail geregelt wird. Nach dem Gesagten ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus einem Grundsatz der Vergütungspflicht etwas zu ihren Gunsten ableiten möchte. Der Rechtsanspruch auf die Vergütung besteht zwar von Gesetzes wegen (Urteil des BGer 2C_598/2012 vom 21. November 2012 E. 2.2 "GT 4e"); allerdings schreiben weder das Gesetz noch die Botschaft eine generelle Zahlungspflicht der Nutzerinnen und Nutzer vor. Im Gegenteil hat die Botschaft geradezu explizit darauf verzichtet, eine pauschale Vergütungspflicht gestützt auf einen Gerätebesitz einzuführen. Dem Rechtsanspruch auf die Vergütung wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen, darüber mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandeln und die Tarife der Schiedskommission zur Genehmigung vorlegen (Art. 46 URG und Art. 20 Abs. 4 URG). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind nach Art. 59 Abs. 3 URG für die Gerichte verbindlich. Vorliegend haben die Verwertungsgesellschaften den GT 8 mit den massgebenden Nutzerverbänden ausgehandelt und die konkreten Regeln für die Verwertung aufgestellt. Diese Regeln sind verbindlich. Will die Verwertungsgesellschaft eine Vergütungspflicht unabhängig von den Sektoren, Branchen und Freigrenzen vorsehen, hat sie dies im Tarif entsprechend zu regeln. Sie darf allerdings nicht die im Tarif ausgehandelten Freigrenzen als Zielgrössen beziehungsweise Vermutungen beiziehen, daraus einen Grundsatz der Vergütungspflicht ableiten und ihre Schätzungen mangels Informationen jeweils über diese Freigrenze ansetzen, um von den entsprechenden Unternehmen eine Vergütung zu erhalten, zumal die Botschaft eine solche pauschale Vergütungspflicht gerade ablehnt.

E. 4.4.1 Aus dem Tarif ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin bei Fehlen einer Meldung nach Ablauf der Nachfrist die Daten zu schätzen hat. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, wie die Beschwerdeführerin die nach Ziffer 7.6 des GT 8 vorgesehene Schätzung vornimmt: Sie erklärt mehrfach, dass sie für die Schätzung der Daten von der notwendigen Stellenzahl ausgehe (Beschwerde, 5; Beschwerde, Beilage 11 [E-Mail vom 29. Juli 2025]) beziehungsweise "basierend auf der Branchenzuweisung in der UID die geringstmögliche Stellenzahl, aus welcher eine Vergütung resultiert", gewählt habe (Beschwerde, Beilage 11 [E-Mail vom 6. August 2025]). Aus Ziffer 7.6 des GT 8 geht allerdings nicht hervor, dass die Einschätzung der Beschwerdeführerin zweckgebunden zur Erreichung einer Mindestanzahl an Vollzeitstellen zu erfolgen hat, um die Freigrenze nach Ziffer 3.3 des GT 8 zu übersteigen. Diese Einschätzungspraxis entspricht deshalb nicht den Regeln des GT 8.

E. 4.4.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Weigerung, Auskünfte zu erteilen, mit einer Befreiung von der Vergütung "belohnt" werden würde, schlägt ebenfalls fehl. Gemäss Art. 51 Abs. 1 URG müssen die Werknutzerinnen und Werknutzer den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie für die Verteilung des Erlöses benötigen, in einer Form erteilen, die dem Stand der Technik entspricht und eine automatische Datenverarbeitung zulässt, soweit es ihnen zuzumuten ist. Im Gegensatz zum Tarifgenehmigungsverfahren, in dem die ESchK den massgeblichen Sachverhalt über die von den Parteien vorgelegten Berechnungsgrundlagen hinaus nur abzuklären hat, wenn konkrete Anhaltspunkte vermuten lassen, dass sie nicht zutreffen und in dem sie einseitig auf Berechnungen einer Verhandlungspartei abstellen darf, falls die andere Partei ihre erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt und keine Zahlen vorgelegt hat (BGE 133 II 263 E. 5.4 und 9.1 "GT 4d"; Urteil des BVGer B-5328/2024 vom 15. Juli 2025 E. 5.3.2 "GT K" mit Hinweisen), gelten bei der Auskunftspflicht der Werknutzerinnen und Werknutzer im Rahmen der Anwendung der Tarife andere Grundlagen.

E. 4.4.3 Die Verwertungsgesellschaften wenden die Tarife aufgrund der Angaben der Nutzerinnen und Nutzern an. Diese haben ihnen die Berechnungsgrundlagen bekannt zu geben; im Bereich der Pauschalvergütung betrifft dies insbesondere Branche und Anzahl Angestellte (Urteil des BGer 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4 "GT 8/VI und 9/VI"). Die Auskunftspflicht nach Art. 51 URG ist privatrechtlicher Natur und verleiht den Verwertungsgesellschaften einen klagbaren privatrechtlichen Anspruch auf die geforderte Mitwirkung. Hingegen kann sie nicht mit aufsichtsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden, da die Nutzerinnen und Nutzer nicht der Bundesaufsicht unterstehen. Jedoch können die Verwertungsgesellschaften die mangelhafte oder fehlende Mitwirkung in der Tarifgestaltung berücksichtigen (BBl 1989 III 561; Urteile des BGer 4A_39/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2.3 "GT 8 VI und 9 VI sowie GT 8 VII und 9 VII"; 4A_41/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2.3 "GT 8 und 9"; 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4 "GT 8/VI und 9/VI" je mit Hinweisen). Letzteres hat die Beschwerdeführerin vorliegend getan. In Ziffer 7.8 des GT 8 wurde vereinbart, dass die Nutzerinnen und Nutzer für die Einschätzung - die erfolgt, falls nach Ablauf der Nachfrist weiterhin keine Meldung eingegangen ist beziehungsweise die entsprechenden Daten weiterhin fehlen - einen Zuschlag von 10% der Vergütung, mindestens jedoch Fr. 100.-, je Vergütung schulden. Eine über diese im Tarif festgehaltene "Sanktion" im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht ist weder im Tarif vorgesehen noch leitet sich eine solche aus dem Gesetz oder aus der Rechtsprechung ab. Daher darf die Beschwerdeführerin mangels jeglicher Angaben und publizierten Informationen ihre Schätzung nicht mit dem Ziel vornehmen, eine die Freigrenze übersteigende Anzahl Vollzeitbeschäftigungsstellen zu erreichen, um so von einem Unternehmen gerade noch eine Vergütung erhalten zu können; hätte sie dies vorsehen wollen, wäre eine entsprechende Regelung im GT 8 erforderlich gewesen.

E. 4.4.4 Auch aus dem Verweis auf das Urteil des BGer 4A_41/2020 vom 17. April 2020 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Bundesgericht hält dort einerseits ebenfalls fest, dass eine fehlende oder mangelhafte Mitwirkung in der Tarifgestaltung berücksichtigt werden kann (Urteil des BGer 4A_41/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2.3 "GT 8 und 9"); dies ist vorliegend mit der Aufnahme der Ziffer 7.8 GT 8 geschehen. Andererseits bezieht sich das Urteil nicht auf die Methode der Schätzung, sondern auf einen Einzelfall, in dem nach erfolgter Einschätzung keine form- und fristgerechte Erklärung erfolgt war. Die Einschätzungspraxis der Beschwerdeführerin wird in diesem Urteil nicht thematisiert.

E. 4.5 An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen nichts zu ändern, wonach die Vorgaben für die Durchführung der Einschätzung im GT 8 in den jeweils geltenden Arbeitsanweisungen im Manual "Team Collect" der Beschwerdeführerin festgehalten seien. Dieses Manual bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einschätzung "bei Branchen mit Freigrenze und wahrscheinlich einigen Personen (zweistellige Zahl ohne weitere Hinweise)" automatisch 15 Stellen annimmt (Beschwerde, Beilage 12, S. 41). Hierbei handelt es sich um die Anzahl Vollzeitäquivalente, die gerade noch über der tariflichen Freigrenze liegt und eine Vergütungspflicht entstehen lässt. Diese in den eigenen Arbeitsanweisungen festgehaltene und auch mit den eingereichten Unterlagen (insbesondere E-Mailverkehr mit der Vorinstanz) belegte Vorgehensweise beziehungsweise Einschätzungspraxis entspricht nicht den im Tarif ausgehandelten Regeln. Eine solche Sanktionierung der Mitwirkungspflicht ist im GT 8 nicht vorgesehen und somit rechtswidrig.

E. 4.6 Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Verweis auf mangelnde Alternativen von ihrer Schätzungspflicht befreien. Zwar definiert der Tarif den Begriff der Schätzung nicht weiter und stellt keine genauen Regeln zum Schätzungsvorgang auf. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass "Werte immer innerhalb der Freigrenze (1 bis 14 Stellen in den betreffenden Branchen)" beiziehen zu müssen, keine Alternative für Unternehmen darstelle, deren Tätigkeit eine zweistellige Stellenzahl vermuten lasse. Diese Argumentation lässt darauf schliessen, dass sie von einem unzutreffenden Verständnis des Schätzungsbegriffs ausgeht. Mit Blick auf das Gesetzgebungsverfahren und die Botschaft ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Urhebergesetz gelegentlich Bezug auf den Begriff der Schätzung genommen hat. Im Rahmen der Verteilung des Verwertungserlöses soll die Verteilung aufgrund von Schätzungen zugelassen werden. Die dort geforderte Überprüfbarkeit der Schätzungen erheischt in aller Regel statistische Erhebungen (BBl 1989 III 560). Sie müssen auf überprüfbaren und sachgerechten Gesichtspunkten beruhen. Die Praxis der Beschwerdeführerin, mangels Angaben und publizierter Informationen die Vollzeitäquivalente auf 15 Stellen und somit gerade über die tariflich festgesetzte Freigrenze zu "schätzen", um dadurch diese Unternehmen gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht sanktionieren und von ihnen eine Vergütung erhalten zu können, erweist sich weder als sachgerechten Gesichtspunkt noch als Beizug statistischer Erhebungen. Eine vorbehaltlose Schätzung, beispielsweise unter Berücksichtigung von statistischen (Durchschnitts-)Werten, wie dies die Vorinstanz vorträgt, trüge der Regelung im GT 8 besser Rechnung und läge auch im wirtschaftlich Möglichen. Auch der wirtschaftliche Aufwand einer Schätzung darf nicht als Vorwand beigezogen werden, um statistische Werte nicht beizuziehen.

E. 4.7 Im Ergebnis ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin den GT 8 nicht regelkonform anwende und damit die Pflicht zur Verwertung nach festen Regeln verletze nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkte folglich abzuweisen.

E. 5.1 Der Anzeiger hat mit Telefonat vom 22. Juli 2025 bei der Vorinstanz Anzeige gegen die von der Beschwerdeführerin zugestellte Rechnung vom 31. Januar 2025 erstattet. In der Folge erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 4. November 2025 und verpflichtete die Beschwerdeführerin in deren Dispositivziffer 2, die dem Anzeiger ausgestellte Rechnung vom 31. Januar 2025 zu stornieren. Der Disput betreffend die einzelne Rechnung stellt eine Streitigkeit zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Mitglied dar. Hierbei ist fraglich, ob die Vorinstanz überhaupt eine Anordnung zur Einzelrechnung hätte treffen dürfen. Die Beschwerdeführerin rügt dies nicht. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 5.2.1 Mit der Aufsichtsbeschwerde kann jedermann jederzeit Tatsachen anzeigen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, ohne dass dem Anzeiger Parteirechte zukommen (Art. 71 VwVG). Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde kann eine Verfügung, oder jegliches anderes Handeln oder Unterlassen einer Behörde sein (BVGE 2016/20 E. 4.1; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, in: OFK VwVG, 2022, Art. 71 N. 4). Die Aufsichtsbeschwerde kann sinngemäss auch auf private Organisationen angewendet werden, die einer Bundesaufsicht unterstellt sind (BGE 98 Ib 60). Es entspricht auch der gängigen Praxis, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach Art. 52 f. URG über die Anzeigen gegen Verwertungsgesellschaften befindet und dass die Bestimmung von Art. 71 VwVG analog zur Anwendung gelangt (siehe Verfügung IGE vom 27. März 2008 i.S. X c. Suisa E. II Ziff. 1; Verfügung IGE vom 3. Juli 2007 i.S. X c. ProLitteris E. 3).

E. 5.2.2 Die Aufsicht der Vorinstanz zielt vor allem auf die Beziehung zwischen den Verwertungsgesellschaften und ihren Mitgliedern, jedoch ist sie nicht zuständig für die Entscheidung über konkrete, einzelne Streitigkeiten zwischen ihnen, wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2026 selbst einräumt (vgl. Stellungnahme von 16. April 2016 [nachfolgend: Stellungnahme Vorinstanz] Rz. 2). In diesen Fällen liegt die Zuständigkeit vielmehr bei den Zivilgerichten (Ernst Brem/Vincent Salvadé/Gregor Wild, in: SHK URG, 2. Aufl., 2012, Art. 53 N. 1 mit Hinweisen). So schreibt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. März 2008 selbst sinngemäss, dass sich die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften auf die Geschäftsführung insgesamt beziehe und keine einzelnen Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und einzelnen Mitgliedern miterfasst seien (vgl. Verfügung IGE vom 27. März 2008 i.S. X c. Suisa E. II Ziff. 2). Der Zivilrechtsweg verdrängt allerdings das Aufsichtsrecht nicht. Gemäss Bundesgericht ist die Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde dann von geringerer Tragweite, wenn der hauptsächliche Rechtsmittelweg - wie vorliegend - an eine gänzlich andere Behörde geht und womöglich anderer Rechtsnatur ist (BGE 136 II 457 E. 3.1). Klagen nach Art. 61 ff. URG sind vor dem Zivilgericht zu erheben, das für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]), wohingegen das IGE die Aufsicht über die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften ausübt (Art. 52 ff. URG).

E. 5.2.3 Ist die Kopiervergütung privatrechtlicher Natur, über den im Streitfall auf dem Weg der Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so stellt seine Erhebung keine öffentlich-rechtliche Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar wäre (vgl. Art. 5 und 44 VwVG). Da einzig die Zivilrichterin beziehungsweise der Zivilrichter zuständig ist, im Streitfall darüber zu befinden, kann eine von der Verwertungsgesellschaft eingeforderte Vergütung wegen der Subsidiarität des Aufsichtsverfahrens auch nicht auf dem Weg der öffentlich-rechtlichen Aufsicht unmittelbar aufgehoben werden. Ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, an der es hier fehlt, ist der Aufsichtsbehörde ein unmittelbarer Eingriff in ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis verwehrt (vgl. zum Verhältnis von Aufsichts- und Zivilrecht das Urteil des BGer 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 9, in: AJP 2000 S. 749). Das schliesst freilich aufsichtsrechtliche Anordnungen, die sich auf den konkreten Einzelfall erstrecken, nicht völlig aus. Inhaltlich kann die Aufsichtsinstanz indessen auf der Grundlage des öffentlichen Rechts lediglich die beaufsichtigte Verwertungsgesellschaft anweisen, wie sie sich in ihrer Vertragsbeziehung zu verhalten hat. Die Anweisung kann insbesondere dahin lauten, bei ausbleibender oder unzureichender Meldung über die Anzahl Stellen eine rechtskonforme Einschätzung vorzunehmen. Damit verpflichtet die Aufsichtsbehörde die Beaufsichtigte aus öffentlichem Recht, die obligatorischen Kopiervergütungen aus dem GT 8 gestützt auf den Tarif rechtmässig zu erheben. Mit Blick auf die Privatautonomie der beteiligten Vertragsparteien sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist jedoch im Einzelfall nicht weiter zu gehen als dies zur Durchsetzung des öffentlichen Rechts erforderlich ist (vgl. BGE 136 II 457 E. 6.3).

E. 5.2.4 Ist es in diesem Sinne der Aufsichtsbehörde nicht verwehrt, die Verwertungsgesellschaften aufsichtsrechtlich anzuhalten, auf eine bundesrechtswidrige Einforderung tarifarisch geregelter Kopiervergütungen zurückzukommen, durfte das IGE im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin anweisen, die Rechnung an den Anzeiger förmlich zurückzunehmen, diese in einer dem Bundesrecht entsprechenden Weise zu fakturieren und so den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der aufsichtsrechtliche Entscheid der Vorinstanz ist in dem Sinne zu verstehen, dass er die Anweisung enthält, keine Rechnung gestützt auf die rechtswidrige Einschätzungspraxis auszustellen beziehungsweise die Rechnung nur modifiziert gestützt auf die Grundlagen des GT 8 geltend zu machen (vgl. BGE 136 II 457 E. 6.4). Insofern sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es geboten gewesen sei, sich in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung "auch zu diesem (liquiden) Sachverhalt zu äussern, statt den weiteren Beteiligten auf den Zivilweg zu verweisen" (Stellungnahme Vorinstanz Rz. 2), nicht zu beanstanden.

E. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz grundsätzlich zwar nicht für einzelne Streitigkeiten zwischen der Verwertungsgesellschaft und einem Mitglied zuständig ist; solche bilden - unbestrittenermassen - nicht Gegenstand der Aufsicht. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin, die gegenüber dem Anzeiger erlassene Rechnung vom 31. Januar 2025 zu stornieren, als rechtmässig.

E. 5.2.6 Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 6 In Bezug auf die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen, die Beschwerdeführerin habe innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verfügung Bericht über die Massnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Pflichtverletzungen zu erstatten (Dispositivziffer 3), bringt die Beschwerdeführerin nichts Substantielles vor. Nach den oberwähnten Schlussfolgerungen (vgl. E. 4 hiervor) sind diese auch nicht zu beanstanden.

E. 7 In Bezug auf die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bringt die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts Substantielles vor. Nach dem Gesagten sind auch keine Gründe ersichtlich, wonach die Gebühr in der Höhe von Fr. 660.- nicht rechtens sein sollte, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt (Dispositivziffer 4) abzuweisen ist.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.

E. 9.1 Die Spruchgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff. VGKE auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufgelegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 9.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Okan Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Oktober 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-9185/2025 Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Okan Yildiz. Parteien ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, vertreten durch Philip Kübler, Direktor, Universitätsstrasse 100, Postfach 205, 8024 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 4. November 2025 des IGE zum Einschätzungsverfahren nach dem Gemeinsamen Tarif 8. Sachverhalt: A. A.a Am 22. Juli 2025 erreichte eine Anzeige von A._______ (nachfolgend: Anzeiger) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorinstanz). Dieser beanstandete die Rechnung vom 31. Januar 2025 betreffend die obligatorischen Kopiervergütungen für das Jahr 2024 der ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst (nachfolgend: Beschwerdeführerin), da diese im Einschätzungsverfahren sein Unternehmen mit 15 Stellen eingeschätzt habe. Er arbeite jedoch allein, habe keine Angestellten und dies im - vor Zustellung der Rechnung von ihm eingereichten - Meldeformular auch so angegeben. A.b Im darauffolgenden E-Mailverkehr holte die Vorinstanz eine Stellungnahme zum Einschätzungsverfahren der Beschwerdeführerin im Rahmen der obligatorischen Kopiervergütungen ein. B. Mit Verfügung vom 4. November 2025 verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, ihre Einschätzungspraxis per sofort einzustellen und eine rechtskonforme Einschätzung vorzunehmen, indem sie bei ausbleibender oder unzureichender Meldung erst die Anzahl Stellen schätze und dann aus den geschätzten Daten die entsprechenden Vergütungen berechne (Dispositivziffer 1). Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Rechnung an den Anzeiger vom 31. Januar 2025 zu stornieren und so den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Dispositivziffer 2), innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verfügung Bericht über die Massnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Pflichtverletzungen zu erstatten (Dispositivziffer 3) und ihr eine Gebühr in der Höhe von Fr. 660.- auferlegt (Dispositivziffer 4). C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. D. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2026 wurde der Anzeiger als Beigeladener in das Verfahren aufgenommen. F. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme zur Aufnahme des Anzeigeerstatters in das Verfahren als Beigeladener. Mit Eingabe vom 16. April 2026 nahm die Vorinstanz zur von ihr verfügten Stornierung der Rechnung vom 31. Januar 2025 Stellung. G. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), einschliesslich Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften wie die vorliegende (Art. 31, 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 74 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 [URG, SR 231.1]; Urteile des BVGer B-5220/2014 vom 7. Mai 2018 E. 1.1 "Pensionskassenbeiträge"; B-6104/2012 vom 4. September 2013 E. 1 "Geschäftsbericht 2010"). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist privatrechtlich organisiert, nimmt aber hoheitliche Aufgaben wahr und ist der Bundesaufsicht, unter anderem der Aufsicht der Vorinstanz über ihre Geschäftsführung, unterstellt (Art. 52 f. URG). Durch eine Bewilligung der Vorinstanz ist sie zur Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten ermächtigt (Art. 41 URG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin wies sich ferner mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 und Vollmacht vom 15. Dezember 2025 gehörig aus (vgl. Eingabe vom 18. Dezember 2025, Beilage 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Einschätzungspraxis der Beschwerdeführerin im Rahmen der obligatorischen Kopiervergütungen moniert und sie angehalten hat, diese per sofort einzustellen sowie ihre Einschätzungspraxis dahingehend zu ändern, dass sie bei ausbleibender oder unzureichender Meldung erst die Anzahl Stellen schätze und dann aus den geschätzten Daten die entsprechenden Vergütungen berechne. Ausserdem ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz befugt war, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Rechnung an den Anzeiger vom 31. Januar 2025 zu stornieren und ihr innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der angefochtenen Verfügung Bericht über die Massnahmen zur künftigen Vermeidung von Pflichtverletzungen zu erstatten. 2.2 Die im URG geregelte Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften soll einem Monopolmissbrauch sowie Interessenkonflikten vorbeugen und sicherstellen, dass die Verwertungsgesellschaften ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Da die Verwertungsgesellschaften keine Organisationen innerhalb der Bundesverwaltung bilden, handelt es sich um eine staatliche Aufsicht über Private. Die Aufsicht über die Geschäftsführung und die übrigen in Art. 45 URG aufgeführten Grundsätze sowie weitere allgemeine Pflichten betreffend Verteilung und Verwertung (Art. 44 ff. URG) obliegt der Vorinstanz (Art. 52 f. URG; Urteile des BVGer B-687/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4.2 "GT 12"; B-677/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.1 "GT 3a" mit Hinweisen; B-5220/2014 vom 7. Mai 2018 E 4.2.4 "Pensionskassenbeiträge" mit Hinweisen; Manfred Rehbinder/Lorenz Haas/Kai-Peter Uhling, in: OFK URG, 4. Aufl., 2022, Art. 53 N. 2 ff.). 2.3 Die Regulierung und Beaufsichtigung der kollektiven Verwertung von Urheberrechten soll die Effizienz der Verwertungsgesellschaften gewährleisten und Missbräuche verhindern helfen. Das Verwertungsrecht soll einerseits durch eine funktionierende Aufsicht und effiziente Rechtswahrnehmung den Schutz von Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern sowie Nutzerinnen und Nutzern angesichts einer fortschreitenden Kollektivierung sicherstellen, andererseits den Verwertungsgesellschaften aber so weit als möglich ihre Privatautonomie belassen. Daher legt das URG Rahmenbe-dingungen und Grundsätze fest, ohne jedoch alle Einzelheiten im Detail zu regeln (Urteile des BVGer B-687/2024 vom 7. Januar 2025 E. 4.2 "GT 12"; B-677/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.1 f. "GT 3a" mit Hinweisen). 2.4 Der Umfang der Aufsicht über die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften ergibt sich aus Art. 53 URG. Die Überwachungskompetenz der Vorinstanz ist im Rahmen der Geschäftsführungsaufsicht insoweit begrenzt, als dass sie lediglich eine Rechtskontrolle vornimmt und die den Verwertungsgesellschaften als Subjekte des Privatrechts zustehende Privatautonomie zu berücksichtigen hat. Sie prüft, ob das Verteilungsreglement gegen Verwertungsvorschriften, namentlich das Gleichbehandlungsgebot, das Verbot der Gewinnerzielung und die gesetzlichen Verteilungsgrundsätze nach Art. 45 und 49 URG verstösst (Urteil des BVGer B-5220/2014 vom 8. Mai 2018 E. 4.2.6 "Pensionskassenbeiträge" mit Hinweisen). 2.5 Stellt die Vorinstanz bei der Ausübung ihrer Kontrollfunktion oder im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde eine Pflichtverletzung fest, hat sie der Verwertungsgesellschaft eine Frist anzusetzen, damit diese ihr pflichtwidriges Verhalten korrigieren kann. Bleibt diese Erfüllungsfrist ungenutzt, so muss sie weitere Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ergreifen (Art. 54 Abs. 1 URG; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer B-3896/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.1 "GT 3a"). Die Pflicht zur Ansetzung einer Erledigungsfrist nach dieser Regelung beschränkt sich - im Rahmen der allgemeinen Überwachung der Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften durch die Vorinstanz gemäss Art. 53 Abs. 1 URG - auf Sachverhalte, in welchen eine Verwertungsgesellschaft ihre gebotene Handlungen unterlässt, nämlich einen rechtmässigen Zustand pflichtwidrig nicht herstellt; auf die zeitkritische Einstellung rechtswidriger Handlungen durch eine Verwertungsgesellschaft ist eine Fristansetzung nach Art. 54 Abs. 1 URG allerdings nicht anwendbar (Urteil des BVGer B-3896/2011 vom 14. Mai 2012 E. 4.2 "GT 3a"). Dabei ist dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz insbesondere dadurch Rechnung zu tragen, dass die Aufsichtsbehörde, bevor sie eine förmliche Herstellung des rechtmässigen Zustands unter Fristansetzung anordnet, die Verwertungsgesellschaft zunächst formlos auf eine Pflichtwidrigkeit beziehungsweise Unregelmässigkeit hinweist, um ihr auf diese Weise die freiwillige Korrektur zu ermöglichen (Urteile des BVGer B-677/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.4 "GT 3a"; B-6104/2012 vom 4. September 2013 E. 3.1 "Geschäftsbericht 2010"; Ernst Brem/Vincent Salvadé/Gregor Wild, in: Müller/Oertli [Hrsg], Urheberrechtsgesetz, N 2 zu Art. 54). 3. 3.1 Der vorliegende - unbestrittene - Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Für das Tarifjahr 2024 stellte die Beschwerdeführerin dem Anzeiger eine Rechnung in der Höhe von Fr. 182.65 für Kopiervergütungen (Gemeinsamer Tarif [GT] 8) zu. Diese basierte gemäss angebrachtem Vermerk auf einer Einschätzung vom 3. Januar 2025, wonach das Unternehmen des Anzeigers 15 Stellen beschäftige. Die Rechnung umfasste neben der Grundvergütung einen separat ausgewiesenen Verwaltungsaufwand in der Höhe von Fr. 100.-. 3.2 Der Anzeiger hat demgegenüber vorgetragen, als Einzelunternehmen ohne Mitarbeitende mit Gewürzen zu handeln, was er via Meldeformular der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt habe. 3.3 Die Beschwerdeführerin führte im E-Mailverkehr vor der Vorinstanz aus, dass sie mangels jeglicher Angaben und publizierter Informationen für die Schätzung der Daten von der notwendigen Stellenzahl in der gemäss Handelsregister bekannten Branche ausgegangen sei. Mit ihrer Schätzung von 15 Stellen habe sie basierend auf der Branchenzuweisung in der UID (Unternehmens-Identifikationsnummer) die geringstmögliche Stellenzahl gewählt, aus welcher eine Vergütung resultiere. Der Grundsatz der Vergütungspflicht müsse auch in einer Branche Vorrang haben, in welcher eine Freigrenze bis 14 Vollzeitäquivalente anwendbar sei. 3.4 Die Vorinstanz rügte das Vorgehen der Beschwerdeführerin, für die Schätzung der Rechnung die für eine Vergütung notwendige Mindeststellenanzahl in der gemäss Handelsregister bekannten Branche zu nehmen. Massgeblich für die Einschätzung sei der einschlägige Tarif. Gemäss Ziffer 7.6 des Gemeinsamen Tarifs (GT) 8 (vollständig zit. in E. 4.2.1 hiernach) habe die Verwertungsgesellschaft die Daten zu schätzen, wenn nach Ablauf der Nachfrist eine Meldung oder notwendige Daten fehlten. Anschliessend berechne sie auf Basis der Schätzung die entsprechenden Vergütungen. Bei Unternehmen könne die Verwertungsgesellschaft diese unter "Übrige Dienstleistungsunternehmen" einstufen. Vorliegend gehe die Beschwerdeführerin den umgekehrten Weg, indem sie erst prüfe, wie viele Stellen für die Mindestvergütung erforderlich seien und anschliessend gestützt darauf die Anzahl Stellen festsetze. Sie wende den Tarif nicht regelkonform an und verletze damit die Pflicht zur Verwertung nach festen Regeln (Art. 45 Abs. 2 URG). Diese Pflichtverletzung sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Anzeiger zuvor seiner Meldepflicht sehr wahrscheinlich nicht nachgekommen sei. 3.5 3.5.1 In der Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe sich in der E-Mailkorrespondenz nicht nach der Praxis, den Abläufen und den Regeln der Beschwerdeführerin erkundigt, sondern nur nach dem konkreten Fall des Anzeigers. Es handle sich hierbei um die erste Feststellung einer Pflichtverletzung im Inkasso der Beschwerdeführerin. Sie erklärt weiter, dass der Anzeiger sich durch Widerspruch gegen die Einschätzung hätte wehren müssen. Ansonsten trete zivilrechtlich eine Verwirkung ein. Die Anzeige hätte bereits deshalb zurückgewiesen werden müssen. Die aufsichtsrechtliche Verfügung missachte die geordnete und wirtschaftliche Verwaltung und die Gleichbehandlung (Beschwerde vom 27. November 2025 [nachfolgend: Beschwerde], S. 3). 3.5.2 Zu ihrer Einschätzungspraxis bringt sie vor, dass sie die nutzungsberechtigten Organisationen mit Datenmängeln regelmässig durchsehe, die Branchen betrachte, Rechtsformen und Hinweise in der Firma oder im Namen prüfe, als weitere Abklärung eine Internetsuche unternehme und Vergleichswerte zur Anwendung bringe. Für die definitive Vergütung berücksichtige sie danach die Widersprüche, soweit sie eingingen. Die Anordnung der Vorinstanz (erst schätzen, dann berechnen) werde von der Beschwerdeführerin also bereits befolgt, dieses Verhalten könne daher nicht mehr verfügt werden und es bestehe kein Anlass, die Einschätzungen oder ihre "Praxis" einzustellen (Beschwerde, S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, es seien ihr weder eine Rechtsverletzung noch ein Ermessensfehler unterlaufen, wenn sie feststelle, dass mangels jeglicher Angaben und publizierten Informationen die Schätzung auf 15 Stellen die für eine Verfügungspflicht nach Tarif notwendige Stellenzahl einer Branche erreiche, und dass dies dazu beitrage, dem Vergütungsanspruch Geltung zu verschaffen und die Nutzungsberechtigten zu einer Äusserung zu verleiten. Eine Schätzung auf 1 bis 14 Stellen für Betriebe mit tariflicher Freigrenze würde den Zweck der gesetzlichen Vergütung und einer wirtschaftlichen, gleichbehandelnden Verwaltung verfehlen, weil sich Nichtanmeldende mit mehr Stellen so der Vergütung entziehen könnten, obwohl die Mitwirkungspflicht gerade auch in einer Branche gelten müsse, in welcher eine Freigrenze bis 14 Vollzeitäquivalente gelte. Aus diesem Grund kenne der Tarif 8 die Sonderregel in Ziffer 7.6, wonach informationslose Nutzungsberechtigte unter "Übrige Dienstleistungsunternehmer" eingestuft werden dürften (Beschwerde, S. 5). Sie beruft sich ausserdem darauf, dass die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Durchschnittswerte höchstens ein Indiz seien. Auch bei Informationsmangel sei der statistische Durchschnittswert zu ungenau. 3.6 Die Vorinstanz bringt vor, die Beschwerdeführerin halte sich nicht an den einschlägigen Tarif, indem sie erst prüfe, wie viele Stellen für die Mindestvergütung erforderlich seien und anschliessend gestützt darauf die Anzahl Stellen festsetze, und verletze damit die Pflicht zur Verwertung nach festen Regeln (angefochtene Verfügung vom 4. November 2025 [nachfolgend: angefochtene Verfügung], 2; Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 [nachfolgend: Vernehmlassung], 3). Der Beschwerdeführerin lägen nach Abschluss des Meldeverfahrens keinerlei Informationen zum Unternehmen des Anzeigers vor, dennoch habe sie es als mögliches Massen- oder Vertriebsgeschäft eingestuft. Eine solche Einstufung entbehre jeder Grundlage. Mangels vorhandener Informationen willkürlich auf die für eine Zahlungspflicht mindestens notwendige Stellenzahl abzustellen, stelle keine Schätzung dar und entspreche nicht der notwendigen geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung gemäss Art. 45 Abs. 1 URG (Vernehmlassung, S. 3). 4. 4.1 Art. 45 Abs. 1 URG verpflichtet die Verwertungsgesellschaften, ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung zu führen. Nach Abs. 2 der Bestimmung müssen sie die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Handeln der Verwertungsgesellschaft, der das Gesetz ein faktisches Monopol einräumt, für die Betroffenen voraussehbar und transparent ist. Im Bereich der Rechtswahrnehmung wird das Gebot der Verwertung nach festen Regeln durch die Tarifpflicht gemäss Art. 46 ff. URG konkretisiert (BGE 133 III 568 E. 5.2 "GT 1"; Ulrike I. Heinrich, in: Meer [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] II/1, 4. Aufl. 2025, Rz. 1445; Denis Barrelet/Dieter Meier, in: Barrelet/Egloff [Hrsg.], Das neue Urheberrecht, 4. Aufl. 2020, Art. 45 URG N. 1). 4.2 Vorliegend wird der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Schätzungen eine rechtswidrige Praxis vorgeworfen, indem sie bei mangelnden Angaben oder Meldungen eine Schätzung von 1 bis 14 Stellen für Betriebe mit tariflicher Freigrenze kategorisch ausschliesse und dadurch in diesen Konstellationen den vergütungsfreien Raum aushöhle (vgl. E. 4.3 f. hiernach). Dabei handelt es sich um eine potenziell rechtswidrige Handlung im Sinne einer rechtswidrig ausgeübten Praxis. Unter diesen Umständen fällt die Anordnung an die Beschwerdeführerin, die rechtswidrige Einschätzungspraxis sofort einzustellen, nicht unter die Abmahnungs- und Fristansetzungspflicht von Art. 54 Abs. 1 URG; die Vorinstanz hat daher zu Recht auf eine Fristansetzung verzichtet. 4.3 4.3.1 Der vorliegend relevante "Gemeinsamer Tarif 8" 2023-2027 wurde mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) genehmigt. Die Beschwerdeführerin vertrat die beteiligten Verwertungsgesellschaften bei den Tarifverhandlungen und führte diese mit den massgebenden Nutzerverbänden durch. 4.3.2 In den Tarifen der Verwertungsgesellschaften werden neben dem Entgelt für die Nutzung der Rechte, die der Verwertungsgesetzgebung unterstehen, regelmässig auch die Auskunftspflichten der Nutzerinnen und Nutzer beziehungsweise die Modalitäten der Rechnungsstellung festgelegt (Urteile des BGer 4A_41/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2.2 "GT 8 und 9"; 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.2 "GT 9 VI" je mit Hinweisen). In diesem Sinne statuiert auch der zur Diskussion stehende GT 8 verschiedene Regeln zur Meldung und Abrechnung: Nach Ziffer 7.1 des GT 8 teilen die Nutzerinnen und die Nutzer der Verwertungsgesellschaft nach der ersten Aufforderung die notwendigen Daten wahrheitsgemäss, vollständig, frist- und formgerecht mit. Fehlt nach Ablauf der Meldefrist eine Meldung oder fehlen notwendige Daten, so setzt die Verwertungsgesellschaft dem Nutzer eine Frist zur Behebung der Mängel (Ziffer 7.5). Fehlt nach Ablauf der Nachfrist eine Meldung oder fehlen notwendige Daten, so schätzt die Verwertungsgesellschaft die Daten und berechnet die entsprechenden Vergütungen. Sind die Nutzerinnen oder die Nutzer ein Unternehmen, so kann die Verwertungsgesellschaft sie unter "Übrige Dienstleistungsunternehmen" einstufen (Ziffer 7.6). Für die Einschätzung durch die Verwertungsgesellschaft schulden die Nutzerinnen und die Nutzer einen Zuschlag von 10% der Vergütungen, mindestens jedoch Fr. 100.- je Vergütung (Ziffer 7.8). Die Verwertungsgesellschaft kann die Verwendung von Daten des Bundesamtes für Statistik für verbindlich erklären, insbesondere die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und das UID-Register (Ziffer 7.9). 4.3.3 Die Auslegung des Tarifs muss sich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Darüber hinaus hat die Interpretation der einzelnen Bestimmungen danach zu erfolgen, wie die Adressatinnen und Adressaten sie aufgrund ihres Wortlauts, ihrer Ratio und ihrer Systematik verstehen dürfen und müssen. Art. 19 und 20 URG statuieren die Schranken des Urheberrechts zur Ermöglichung des Eigengebrauchs und die Vergütungspflicht für den Eigengebrauch (Ivan Cherpillod, in: Meer [Hrsg.], a.a.O., Rz. 767 ff. und 771; Barrelet/Meier, a.a.O., Art. 19 URG N. 1 und Art. 20 Abs. 1 URG). Im Bereich der vergütungspflichtigen Werkwiedergaben zum internen Gebrauch sieht das Urheberrechtsgesetz - im Gegensatz zur ausdrücklichen Nennung in der Botschaft aus dem Jahr 1984 (Botschaft vom 29. August 1984 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht [Urheberrechtsgesetz {URG}], Bundesblatt [BBl] 1984 III 173. 223 ff.) - keine Anknüpfung an den Besitz von Vervielfältigungsgeräten, mithin keine Gerätevergütung, mehr vor. Die Vergütung wird gemäss Art. 20 URG nur von denjenigen Personen geschuldet, die die entsprechende Vervielfältigung für ihren Eigengebrauch tatsächlich herstellen oder von Dritten herstellen lassen (Botschaft vom 19. Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz, URG], BBl 1989 III 477, 542), wobei Pauschalvergütungen zulässig bleiben (BGE 125 III 141 E. 4b "GT 8/VI"). Der Gerätebesitz als Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt. Man befürchtete, dass dadurch ganze Gewerbekreise vergütungspflichtig würden (BBl 1989 III 477, 542). 4.3.4 Es entspricht daher gerade nicht dem gesetzlichen Zweck, bei mangelnden Angaben und publizierten Informationen eine Schätzung von 1 bis 14 Stellen für Betriebe mit tariflicher Freigrenze kategorisch auszuschliessen (vgl. Ziff. 3.3 Bst. a GT 8); vielmehr ist vom Gesetzgeber gewollt, dass ein vergütungsfreier Raum besteht, der im entsprechenden Tarif - vorliegend mittels tariflicher Freigrenzen - im Detail geregelt wird. Nach dem Gesagten ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus einem Grundsatz der Vergütungspflicht etwas zu ihren Gunsten ableiten möchte. Der Rechtsanspruch auf die Vergütung besteht zwar von Gesetzes wegen (Urteil des BGer 2C_598/2012 vom 21. November 2012 E. 2.2 "GT 4e"); allerdings schreiben weder das Gesetz noch die Botschaft eine generelle Zahlungspflicht der Nutzerinnen und Nutzer vor. Im Gegenteil hat die Botschaft geradezu explizit darauf verzichtet, eine pauschale Vergütungspflicht gestützt auf einen Gerätebesitz einzuführen. Dem Rechtsanspruch auf die Vergütung wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen, darüber mit den massgebenden Nutzerverbänden verhandeln und die Tarife der Schiedskommission zur Genehmigung vorlegen (Art. 46 URG und Art. 20 Abs. 4 URG). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind nach Art. 59 Abs. 3 URG für die Gerichte verbindlich. Vorliegend haben die Verwertungsgesellschaften den GT 8 mit den massgebenden Nutzerverbänden ausgehandelt und die konkreten Regeln für die Verwertung aufgestellt. Diese Regeln sind verbindlich. Will die Verwertungsgesellschaft eine Vergütungspflicht unabhängig von den Sektoren, Branchen und Freigrenzen vorsehen, hat sie dies im Tarif entsprechend zu regeln. Sie darf allerdings nicht die im Tarif ausgehandelten Freigrenzen als Zielgrössen beziehungsweise Vermutungen beiziehen, daraus einen Grundsatz der Vergütungspflicht ableiten und ihre Schätzungen mangels Informationen jeweils über diese Freigrenze ansetzen, um von den entsprechenden Unternehmen eine Vergütung zu erhalten, zumal die Botschaft eine solche pauschale Vergütungspflicht gerade ablehnt. 4.4 4.4.1 Aus dem Tarif ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin bei Fehlen einer Meldung nach Ablauf der Nachfrist die Daten zu schätzen hat. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, wie die Beschwerdeführerin die nach Ziffer 7.6 des GT 8 vorgesehene Schätzung vornimmt: Sie erklärt mehrfach, dass sie für die Schätzung der Daten von der notwendigen Stellenzahl ausgehe (Beschwerde, 5; Beschwerde, Beilage 11 [E-Mail vom 29. Juli 2025]) beziehungsweise "basierend auf der Branchenzuweisung in der UID die geringstmögliche Stellenzahl, aus welcher eine Vergütung resultiert", gewählt habe (Beschwerde, Beilage 11 [E-Mail vom 6. August 2025]). Aus Ziffer 7.6 des GT 8 geht allerdings nicht hervor, dass die Einschätzung der Beschwerdeführerin zweckgebunden zur Erreichung einer Mindestanzahl an Vollzeitstellen zu erfolgen hat, um die Freigrenze nach Ziffer 3.3 des GT 8 zu übersteigen. Diese Einschätzungspraxis entspricht deshalb nicht den Regeln des GT 8. 4.4.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Weigerung, Auskünfte zu erteilen, mit einer Befreiung von der Vergütung "belohnt" werden würde, schlägt ebenfalls fehl. Gemäss Art. 51 Abs. 1 URG müssen die Werknutzerinnen und Werknutzer den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie für die Verteilung des Erlöses benötigen, in einer Form erteilen, die dem Stand der Technik entspricht und eine automatische Datenverarbeitung zulässt, soweit es ihnen zuzumuten ist. Im Gegensatz zum Tarifgenehmigungsverfahren, in dem die ESchK den massgeblichen Sachverhalt über die von den Parteien vorgelegten Berechnungsgrundlagen hinaus nur abzuklären hat, wenn konkrete Anhaltspunkte vermuten lassen, dass sie nicht zutreffen und in dem sie einseitig auf Berechnungen einer Verhandlungspartei abstellen darf, falls die andere Partei ihre erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt und keine Zahlen vorgelegt hat (BGE 133 II 263 E. 5.4 und 9.1 "GT 4d"; Urteil des BVGer B-5328/2024 vom 15. Juli 2025 E. 5.3.2 "GT K" mit Hinweisen), gelten bei der Auskunftspflicht der Werknutzerinnen und Werknutzer im Rahmen der Anwendung der Tarife andere Grundlagen. 4.4.3 Die Verwertungsgesellschaften wenden die Tarife aufgrund der Angaben der Nutzerinnen und Nutzern an. Diese haben ihnen die Berechnungsgrundlagen bekannt zu geben; im Bereich der Pauschalvergütung betrifft dies insbesondere Branche und Anzahl Angestellte (Urteil des BGer 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4 "GT 8/VI und 9/VI"). Die Auskunftspflicht nach Art. 51 URG ist privatrechtlicher Natur und verleiht den Verwertungsgesellschaften einen klagbaren privatrechtlichen Anspruch auf die geforderte Mitwirkung. Hingegen kann sie nicht mit aufsichtsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden, da die Nutzerinnen und Nutzer nicht der Bundesaufsicht unterstehen. Jedoch können die Verwertungsgesellschaften die mangelhafte oder fehlende Mitwirkung in der Tarifgestaltung berücksichtigen (BBl 1989 III 561; Urteile des BGer 4A_39/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2.3 "GT 8 VI und 9 VI sowie GT 8 VII und 9 VII"; 4A_41/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2.3 "GT 8 und 9"; 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4 "GT 8/VI und 9/VI" je mit Hinweisen). Letzteres hat die Beschwerdeführerin vorliegend getan. In Ziffer 7.8 des GT 8 wurde vereinbart, dass die Nutzerinnen und Nutzer für die Einschätzung - die erfolgt, falls nach Ablauf der Nachfrist weiterhin keine Meldung eingegangen ist beziehungsweise die entsprechenden Daten weiterhin fehlen - einen Zuschlag von 10% der Vergütung, mindestens jedoch Fr. 100.-, je Vergütung schulden. Eine über diese im Tarif festgehaltene "Sanktion" im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht ist weder im Tarif vorgesehen noch leitet sich eine solche aus dem Gesetz oder aus der Rechtsprechung ab. Daher darf die Beschwerdeführerin mangels jeglicher Angaben und publizierten Informationen ihre Schätzung nicht mit dem Ziel vornehmen, eine die Freigrenze übersteigende Anzahl Vollzeitbeschäftigungsstellen zu erreichen, um so von einem Unternehmen gerade noch eine Vergütung erhalten zu können; hätte sie dies vorsehen wollen, wäre eine entsprechende Regelung im GT 8 erforderlich gewesen. 4.4.4 Auch aus dem Verweis auf das Urteil des BGer 4A_41/2020 vom 17. April 2020 vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Bundesgericht hält dort einerseits ebenfalls fest, dass eine fehlende oder mangelhafte Mitwirkung in der Tarifgestaltung berücksichtigt werden kann (Urteil des BGer 4A_41/2020 vom 17. April 2020 E. 2.2.3 "GT 8 und 9"); dies ist vorliegend mit der Aufnahme der Ziffer 7.8 GT 8 geschehen. Andererseits bezieht sich das Urteil nicht auf die Methode der Schätzung, sondern auf einen Einzelfall, in dem nach erfolgter Einschätzung keine form- und fristgerechte Erklärung erfolgt war. Die Einschätzungspraxis der Beschwerdeführerin wird in diesem Urteil nicht thematisiert. 4.5 An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen nichts zu ändern, wonach die Vorgaben für die Durchführung der Einschätzung im GT 8 in den jeweils geltenden Arbeitsanweisungen im Manual "Team Collect" der Beschwerdeführerin festgehalten seien. Dieses Manual bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einschätzung "bei Branchen mit Freigrenze und wahrscheinlich einigen Personen (zweistellige Zahl ohne weitere Hinweise)" automatisch 15 Stellen annimmt (Beschwerde, Beilage 12, S. 41). Hierbei handelt es sich um die Anzahl Vollzeitäquivalente, die gerade noch über der tariflichen Freigrenze liegt und eine Vergütungspflicht entstehen lässt. Diese in den eigenen Arbeitsanweisungen festgehaltene und auch mit den eingereichten Unterlagen (insbesondere E-Mailverkehr mit der Vorinstanz) belegte Vorgehensweise beziehungsweise Einschätzungspraxis entspricht nicht den im Tarif ausgehandelten Regeln. Eine solche Sanktionierung der Mitwirkungspflicht ist im GT 8 nicht vorgesehen und somit rechtswidrig. 4.6 Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem Verweis auf mangelnde Alternativen von ihrer Schätzungspflicht befreien. Zwar definiert der Tarif den Begriff der Schätzung nicht weiter und stellt keine genauen Regeln zum Schätzungsvorgang auf. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass "Werte immer innerhalb der Freigrenze (1 bis 14 Stellen in den betreffenden Branchen)" beiziehen zu müssen, keine Alternative für Unternehmen darstelle, deren Tätigkeit eine zweistellige Stellenzahl vermuten lasse. Diese Argumentation lässt darauf schliessen, dass sie von einem unzutreffenden Verständnis des Schätzungsbegriffs ausgeht. Mit Blick auf das Gesetzgebungsverfahren und die Botschaft ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Urhebergesetz gelegentlich Bezug auf den Begriff der Schätzung genommen hat. Im Rahmen der Verteilung des Verwertungserlöses soll die Verteilung aufgrund von Schätzungen zugelassen werden. Die dort geforderte Überprüfbarkeit der Schätzungen erheischt in aller Regel statistische Erhebungen (BBl 1989 III 560). Sie müssen auf überprüfbaren und sachgerechten Gesichtspunkten beruhen. Die Praxis der Beschwerdeführerin, mangels Angaben und publizierter Informationen die Vollzeitäquivalente auf 15 Stellen und somit gerade über die tariflich festgesetzte Freigrenze zu "schätzen", um dadurch diese Unternehmen gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht sanktionieren und von ihnen eine Vergütung erhalten zu können, erweist sich weder als sachgerechten Gesichtspunkt noch als Beizug statistischer Erhebungen. Eine vorbehaltlose Schätzung, beispielsweise unter Berücksichtigung von statistischen (Durchschnitts-)Werten, wie dies die Vorinstanz vorträgt, trüge der Regelung im GT 8 besser Rechnung und läge auch im wirtschaftlich Möglichen. Auch der wirtschaftliche Aufwand einer Schätzung darf nicht als Vorwand beigezogen werden, um statistische Werte nicht beizuziehen. 4.7 Im Ergebnis ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin den GT 8 nicht regelkonform anwende und damit die Pflicht zur Verwertung nach festen Regeln verletze nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkte folglich abzuweisen. 5. 5.1 Der Anzeiger hat mit Telefonat vom 22. Juli 2025 bei der Vorinstanz Anzeige gegen die von der Beschwerdeführerin zugestellte Rechnung vom 31. Januar 2025 erstattet. In der Folge erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 4. November 2025 und verpflichtete die Beschwerdeführerin in deren Dispositivziffer 2, die dem Anzeiger ausgestellte Rechnung vom 31. Januar 2025 zu stornieren. Der Disput betreffend die einzelne Rechnung stellt eine Streitigkeit zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Mitglied dar. Hierbei ist fraglich, ob die Vorinstanz überhaupt eine Anordnung zur Einzelrechnung hätte treffen dürfen. Die Beschwerdeführerin rügt dies nicht. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 5.2 5.2.1 Mit der Aufsichtsbeschwerde kann jedermann jederzeit Tatsachen anzeigen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, ohne dass dem Anzeiger Parteirechte zukommen (Art. 71 VwVG). Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde kann eine Verfügung, oder jegliches anderes Handeln oder Unterlassen einer Behörde sein (BVGE 2016/20 E. 4.1; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, in: OFK VwVG, 2022, Art. 71 N. 4). Die Aufsichtsbeschwerde kann sinngemäss auch auf private Organisationen angewendet werden, die einer Bundesaufsicht unterstellt sind (BGE 98 Ib 60). Es entspricht auch der gängigen Praxis, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach Art. 52 f. URG über die Anzeigen gegen Verwertungsgesellschaften befindet und dass die Bestimmung von Art. 71 VwVG analog zur Anwendung gelangt (siehe Verfügung IGE vom 27. März 2008 i.S. X c. Suisa E. II Ziff. 1; Verfügung IGE vom 3. Juli 2007 i.S. X c. ProLitteris E. 3). 5.2.2 Die Aufsicht der Vorinstanz zielt vor allem auf die Beziehung zwischen den Verwertungsgesellschaften und ihren Mitgliedern, jedoch ist sie nicht zuständig für die Entscheidung über konkrete, einzelne Streitigkeiten zwischen ihnen, wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2026 selbst einräumt (vgl. Stellungnahme von 16. April 2016 [nachfolgend: Stellungnahme Vorinstanz] Rz. 2). In diesen Fällen liegt die Zuständigkeit vielmehr bei den Zivilgerichten (Ernst Brem/Vincent Salvadé/Gregor Wild, in: SHK URG, 2. Aufl., 2012, Art. 53 N. 1 mit Hinweisen). So schreibt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. März 2008 selbst sinngemäss, dass sich die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften auf die Geschäftsführung insgesamt beziehe und keine einzelnen Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und einzelnen Mitgliedern miterfasst seien (vgl. Verfügung IGE vom 27. März 2008 i.S. X c. Suisa E. II Ziff. 2). Der Zivilrechtsweg verdrängt allerdings das Aufsichtsrecht nicht. Gemäss Bundesgericht ist die Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde dann von geringerer Tragweite, wenn der hauptsächliche Rechtsmittelweg - wie vorliegend - an eine gänzlich andere Behörde geht und womöglich anderer Rechtsnatur ist (BGE 136 II 457 E. 3.1). Klagen nach Art. 61 ff. URG sind vor dem Zivilgericht zu erheben, das für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]), wohingegen das IGE die Aufsicht über die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften ausübt (Art. 52 ff. URG). 5.2.3 Ist die Kopiervergütung privatrechtlicher Natur, über den im Streitfall auf dem Weg der Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so stellt seine Erhebung keine öffentlich-rechtliche Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar wäre (vgl. Art. 5 und 44 VwVG). Da einzig die Zivilrichterin beziehungsweise der Zivilrichter zuständig ist, im Streitfall darüber zu befinden, kann eine von der Verwertungsgesellschaft eingeforderte Vergütung wegen der Subsidiarität des Aufsichtsverfahrens auch nicht auf dem Weg der öffentlich-rechtlichen Aufsicht unmittelbar aufgehoben werden. Ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, an der es hier fehlt, ist der Aufsichtsbehörde ein unmittelbarer Eingriff in ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis verwehrt (vgl. zum Verhältnis von Aufsichts- und Zivilrecht das Urteil des BGer 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 9, in: AJP 2000 S. 749). Das schliesst freilich aufsichtsrechtliche Anordnungen, die sich auf den konkreten Einzelfall erstrecken, nicht völlig aus. Inhaltlich kann die Aufsichtsinstanz indessen auf der Grundlage des öffentlichen Rechts lediglich die beaufsichtigte Verwertungsgesellschaft anweisen, wie sie sich in ihrer Vertragsbeziehung zu verhalten hat. Die Anweisung kann insbesondere dahin lauten, bei ausbleibender oder unzureichender Meldung über die Anzahl Stellen eine rechtskonforme Einschätzung vorzunehmen. Damit verpflichtet die Aufsichtsbehörde die Beaufsichtigte aus öffentlichem Recht, die obligatorischen Kopiervergütungen aus dem GT 8 gestützt auf den Tarif rechtmässig zu erheben. Mit Blick auf die Privatautonomie der beteiligten Vertragsparteien sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist jedoch im Einzelfall nicht weiter zu gehen als dies zur Durchsetzung des öffentlichen Rechts erforderlich ist (vgl. BGE 136 II 457 E. 6.3). 5.2.4 Ist es in diesem Sinne der Aufsichtsbehörde nicht verwehrt, die Verwertungsgesellschaften aufsichtsrechtlich anzuhalten, auf eine bundesrechtswidrige Einforderung tarifarisch geregelter Kopiervergütungen zurückzukommen, durfte das IGE im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin anweisen, die Rechnung an den Anzeiger förmlich zurückzunehmen, diese in einer dem Bundesrecht entsprechenden Weise zu fakturieren und so den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der aufsichtsrechtliche Entscheid der Vorinstanz ist in dem Sinne zu verstehen, dass er die Anweisung enthält, keine Rechnung gestützt auf die rechtswidrige Einschätzungspraxis auszustellen beziehungsweise die Rechnung nur modifiziert gestützt auf die Grundlagen des GT 8 geltend zu machen (vgl. BGE 136 II 457 E. 6.4). Insofern sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es geboten gewesen sei, sich in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung "auch zu diesem (liquiden) Sachverhalt zu äussern, statt den weiteren Beteiligten auf den Zivilweg zu verweisen" (Stellungnahme Vorinstanz Rz. 2), nicht zu beanstanden. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz grundsätzlich zwar nicht für einzelne Streitigkeiten zwischen der Verwertungsgesellschaft und einem Mitglied zuständig ist; solche bilden - unbestrittenermassen - nicht Gegenstand der Aufsicht. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin, die gegenüber dem Anzeiger erlassene Rechnung vom 31. Januar 2025 zu stornieren, als rechtmässig. 5.2.6 Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

6. In Bezug auf die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen, die Beschwerdeführerin habe innert sechs Monaten ab Inkrafttreten der Verfügung Bericht über die Massnahmen zur künftigen Vermeidung solcher Pflichtverletzungen zu erstatten (Dispositivziffer 3), bringt die Beschwerdeführerin nichts Substantielles vor. Nach den oberwähnten Schlussfolgerungen (vgl. E. 4 hiervor) sind diese auch nicht zu beanstanden.

7. In Bezug auf die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bringt die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts Substantielles vor. Nach dem Gesagten sind auch keine Gründe ersichtlich, wonach die Gebühr in der Höhe von Fr. 660.- nicht rechtens sein sollte, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt (Dispositivziffer 4) abzuweisen ist.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. 9. 9.1 Die Spruchgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff. VGKE auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufgelegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Okan Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Oktober 2026 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)