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B-9053/2025

B-9053/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-13 · Deutsch CH

Finanzmarktaufsicht (Übriges)

Sachverhalt

A. Die R.______ AG ist die vormalige Revisionsstelle der L.______ AG. Die R.______ AG reichte am 17. September 2024 eine zivilrechtliche Klage gegen die L.______ AG wegen offenstehenden Honorarforderungen beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein. Der Klageeinreichung ging eine E-Mail-Auskunft der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB an die R.______ AG voraus. B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 beantragte die L.______ AG bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB, dass ein Disziplinarverfahren gegen die R.______ AG zu eröffnen und ihr Parteirechte einzuräumen seien. Eventualiter sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Ausserdem beantragte die L.______ AG ein superprovisorisches Offenlegungsverbot gegenüber der R.______ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die R.______ AG habe anlässlich der Klageeinreichung vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich geschützte Geschäftsgeheimnisse offenbart. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 nahm die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB den Antrag der L.______ AG um Eröffnung eines Disziplinarverfahrens als Aufsichtsanzeige entgegen und trat auf das Gesuch um Erlass eines einstweiligen Offenlegungsverbots aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht ein. D. Mit Beschwerde vom 24. November 2025 ans Bundesverwaltungsgericht stellte die L.______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) folgende Rechtsbegehren: «1.Die Verfügung der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben und das Disziplinarverfahren sei unter vollständiger Wahrung der Parteirecht[e] der beschwerdeführenden Partei formell zu eröffnen. Eventualiter sei die Verfügung der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB vom 23. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung [an] die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für sämtliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» E. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2026 schloss die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. F. Mit Eingabe vom 20. März 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG, SR 221.302]). Als Adressatin der Verfügung vom 23. Oktober 2025 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt, und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 f., Art. 52 Abs. 1, Art. 63 Abs. 4 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.1.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin die Parteistellung in einem (revisions-)aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen die R.______ AG einzuräumen ist. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren widerspiegelt zwar nicht im Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Allerdings sind Verfügungen nach ihrem wirklichen Gehalt zu verstehen (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Parteistellung der Beschwerdeführerin nach Art. 6 VwVG denn auch - zumindest sinngemäss - geprüft, und sie ihr mit Verweis auf Art. 71 VwVG verwehrt. Dies entspricht in formeller Hinsicht einem Nichteintreten (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5). Der Vernehmlassung der Vorinstanz ist sodann zu entnehmen, dass sie in der Tat weitere Abklärungen treffen und in einem separaten Verfahren beurteilen wird, inwiefern eine mögliche Offenbarung von berufsgeheimnisgeschützten Informationen Auswirkungen auf die Zulassung der R.______ AG hat.

E. 2.1.2 Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid an, prüft das Gericht nur, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen, entscheidet es reformatorisch und bestätigt den Nichteintretensentscheid. Andernfalls urteilt es kassatorisch, weist die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht von einer Beurteilung in der Sache selbst ab (vgl. Urteile des BGer 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 2.3 und des BVGer B-1710/2024 vom 11. November 2024 E. 1.2).

E. 2.2.1 Die Parteistellung beurteilt sich nach Art. 6 VwVG. Nach ständiger Rechtsprechung erwirbt derjenige, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten verlangt, dadurch noch keine Parteistellung. Dass er besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) bzw. - infolge seiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache - stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, genügt für sich allein nicht; zusätzlich ist ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft (Art. 71 Abs. 2 VwVG); wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem - z.B. zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (zum Ganzen BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 139 II 279 E. 2.3, je mit Verw.). Unbehilflich ist hingegen, wenn die Vorinstanz und ihr folgend die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang den Begriff der Aktivlegitimation bemühen, welcher die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung im streitigen Zivilverfahren betrifft.

E. 2.2.2 Soweit ersichtlich ist eine gerichtliche Beurteilung im Rahmen der Revisionsaufsicht und für die vorliegende Konstellation bislang ausstehend. Allerdings besteht eine reiche Praxis hinsichtlich der Parteistellung in ähnlichen Konstellationen wie bei Banken, Ärzten, Anwälten und Notaren (vgl. Wiederkehr/Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2. Aufl. 2025, Rz. 208 ff.; E. 2.5.2 hiernach).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen ausführen, sie habe ein Interesse, dass die widerrechtliche Geheimnisverletzung festgestellt und sanktioniert werde. Die Vorinstanz habe mit ihrer E-Mail-Auskunft an die R.______ AG einen «verfügungsgleichen Realakt mit Aussenwirkung» gesetzt, welcher zwingend die Parteirechte der hiervon betroffenen Geheimnisherrin auslöse.

E. 2.4.1 Gemäss Art. 730b Abs. 2 Satz 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) wahrt die Revisionsstelle das Geheimnis über ihre Feststellungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist. Die Offenbarung eines Revisionsgeheimnisses ist Tathandlung einer Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). Eine damit im Raum stehende strafrechtliche Widerrechtlichkeit kann einzig durch die Strafbehörden festgestellt und sanktioniert werden (Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 ff. der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Grundsätzlich ist jede Person berechtigt, Straftaten anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Bei Antragsdelikten wie dem vorliegenden Tatbestand ist allerdings der Antrag einer verletzten Person erforderlich (Art. 30 Abs. 1 StGB), d.h. der Geheimnisherrin (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 321 Rz. 34). Zudem gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Geheimnisherrin gilt als geschädigte Person (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 115 Rz. 86). Sie kann sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Auch die kumulative Teilnahme ist möglich: Die geschädigte Person kann sowohl die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage) als auch adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage; Art. 119 Abs. 2 StPO).

E. 2.4.2 Privatrechtliche (Sekundär-)Ansprüche haben insbesondere Schadenersatz zum Gegenstand. Schadenersatz kann unabhängig von einem Strafverfahren selbstredend auch vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingefordert werden, also den Zivilgerichten (Art. 1 Bst. a und Art. 5 ff. der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272] i.V.m. dem anwendbaren kantonalen Zivilprozessrecht). Haftungsvoraussetzung ist u.a. die zivilrechtliche Widerrechtlichkeit, d.h. die Verletzung einer Rechtsnorm, welche demzufolge im Zivilprozess autoritativ beurteilt wird. Neben der Verletzung (revisions-)vertraglicher Pflichten (vgl. Art. 398 Abs. 2 OR; Vertragshaftung) ist vorliegend die Revisionshaftung nach Art. 755 OR einschlägig (Deliktshaftung). Gemäss dessen Abs. 1 sind alle mit der Revision befassten Personen insbesondere der revidierten Gesellschaft für den Schaden verantwortlich, welche sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Eine Verletzung des Revisionsgeheimnisses (E. 2.4.1 hiervor) begründet eine Pflichtverletzung nach Art. 755 Abs. 1 OR. Dies gilt auch, wenn eine ehemalige Revisionsstelle gegen ihre (nachwirkende) Pflicht verstösst und vertrauliche Tatsachen aus ihrer damaligen Tätigkeit offenbart (vgl. Thomas U. Reutter, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, Art. 755 N 20).

E. 2.4.3 Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin Strafantrag gestellt, sich als Klägerin konstituiert oder zivilrechtliche Schritte unternommen hätte, um ihr angerufenes Interesse zu verfolgen, nämlich die Widerrechtlichkeit der Geheimnisverletzung feststellen und sanktionieren zu lassen. Weshalb sie dies offenbar (bislang) unterlässt, ist nicht erstellt. Dazu schweigt die Beschwerdeführerin. Ungeachtet dessen bestehen wie gesehen grundsätzlich gangbare, sowohl straf- als auch zivilrechtliche Wege, um den von der Beschwerdeführerin angestrebten Erfolg zu erreichen. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin überdies auf eine standesrechtliche Sanktionierung durch die EXPERTsuisse hinwirken könnte (vgl. Hänni/Ljubicic, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, Art. 730b OR Rz. 16).

E. 2.5.1 Das aufsichtsrechtliche Verfahren vor der Vorinstanz wiederum betrifft die ordnungsgemässe Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art.1 Abs. 2 RAG). Es schützt nicht, oder jedenfalls nicht primär, private Partikularinteressen, sondern ist dem öffentlichen Interesse verpflichtet, indem es das Polizeigut Treu und Glauben im Geschäftsverkehr schützt (vgl. Daniel C. Pfiffner, in: Bertschinger/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Revisionsrecht, Basel 2011, Art. 15 N 9 mit Verw.), wie dies das BGer bereits in ähnlichen Fällen so entschieden hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.3; Urteile des BGer 2C_79/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4 und 2C_1156/2016 vom 2C_1156/2016 E. 2.4.3 mit Verw.). Verwaltungsrechtliches (Revisions-)Aufsichtsrecht und Zivilrecht verfolgen also unterschiedliche Ziele und bestehen nebeneinander (vgl. Urteil des BGer 2C_121/2016 vom 14. November 2016 E. 2.4.2). Entsprechendes gilt für das Verhältnis zum Strafrecht: Charakteristika des Verwaltungsrechts sind die staatliche Steuerung und Aufgabenerfüllung unter primärer Vollzugsverantwortung der öffentlichen Verwaltung. Dementgegen stehen bei Privat- und Strafrecht die Inhaltsgestaltung durch Private bzw. die Strafe als Sanktion im Vordergrund (vgl. Benjamin Schindler, Abgrenzung von Privatrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht in der Rechtsetzung, LeGes 35 [2024] 1, Rz. 12 ff.). Gemäss ihren gesetzlichen Vorgaben hat die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob die R.______ AG die Zulassungsvoraussetzungen als Revisionsexpertin prospektiv noch erfüllt. Gegebenenfalls wird die Massnahmenkaskade nach Art. 17 RAG (Verweis, Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, [befristeter] Zulassungsentzug) zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des BGer 2C_131/2018 vom 18. Juni 2018 E. 3.3 mit Verw.).

E. 2.5.2 Das schutzwürdige Interesse ist durch die beschwerdeführende Partei darzulegen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.67). Auch im Rahmen der (thematisch-nahen) Banken- und Finanzmarktaufsicht reicht gar eine bestehende Anleger- oder Kundenbeziehung zur betreffenden Bank allein nicht für die Parteistellung im FINMA-Verfahren, sondern es wird eine nachweisliche konkrete Gefährdung oder Verletzung vor-ausgesetzt (vgl. BGE 139 II 279 mit Verw.). Die Beschwerdeführerin wird vorliegend hingegen nicht mehr durch die R.______ AG revidiert. Sie vermag nicht darzulegen, und es ist auch nicht ersichtlich, wie der Ausgang der aufsichtsrechtlichen Untersuchung die Beschwerdeführerin deshalb (noch) unmittelbar in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Situation (vgl. BGE 145 II 259 E. 2.3; 141 II 307 E. 6.2) betreffen könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, welches Interesse die Beschwerdeführerin an einer «nachträglichen Entbindung» der R.______ AG vom Revisionsgeheimnis für bereits erfolgte Offenbarungen haben sollte.

E. 2.5.3 Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführen lässt, die E-Mail-Auskunft der Vorinstanz löse vorliegend zwingend ihre Parteirechte in der aufsichtsrechtlichen Untersuchung aus. Die besagte Auskunft war nach übereinstimmender Parteieinschätzung informeller Natur. Sie beinhaltete im Wesentlichen, dass die Klageerhebung gegen eine vormals geprüfte Gesellschaft und das Offerieren von Beweisen vor Zivilgericht keiner Entbindung nach Art. 321 Abs. 2 StGB bedürfe. Hiergegen besteht - mangels Verfügung im materiellen Sinn - der Beschwerdeweg ohnehin nicht offen (Art. 31 und 37 VGG i.V.m. Art. 44 VwVG e contrario). Wohl begründet Art. 25a VwVG einen grundsätzlichen Anspruch, verfügungsfreies Verwaltungshandeln auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen. Dies vermöchte jedoch keine Parteistellung im gegenständlichen Untersuchungsverfahren zu begründen, sondern lediglich (aber immerhin) in einem (Beschwerde-)Verfahren betreffend den Realakt. Einen entsprechenden Antrag lässt sich der Eingabe vom 1. Juli 2025 der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz allerdings nicht entnehmen (Sachverhalts [nachfolgend: SV]-Bst. B vorne). Der Eventualantrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezog sich auf die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens, nicht auf den Realakt. Im Übrigen kann sich die Beschwerdeführerin, sollte sie sich am Auskunftsverhalten der Vorinstanz stören, an deren Aufsichtsbehörde wenden.

E. 2.6 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin den angestrebten Erfolg auf dem zivil- und strafrechtlichen Weg verfolgen. Das (revisions-)aufsichtsrechtliche Verfahren betrifft nicht ihre schutzwürdigen Interessen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin mangels Parteieigenschaft nicht eingetreten ist und es als Aufsichtsanzeige entgegengenommen hat. Mangels Parteistellung standen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Gehörsrechte zu (Art. 29 VwVG e contrario), weshalb ihre Verletzungsrügen nicht zu hören sind. Sodann ist ihre appellatorische Kritik, wonach «verfassungsrechtlich garantierte[...] Verfahrensrechte» missachtet worden seien, weder substantiiert noch überzeugt sie in der Sache.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde weiter dagegen, dass die Vorinstanz nicht auf den Antrag um Erlass eines einstweiligen Offenlegungsverbots eingetreten ist.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte ausdrücklich, dass die Unterlassungsanordnung «[b]is zum [rechtskräftigen] Abschluss des Disziplinarverfahrens» gelten solle (SV-Bst. B vorne). Damit begehrte die Beschwerdeführerin eine akzessorische Massnahme zum Hauptverfahren (vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 56 Rz. 13 mit Verw.). Mangels Parteistellung im Hauptverfahren (E. 2 hiervor) konnte die Beschwerdeführerin aber keine (Zwischen-)Verfügung und damit auch keine vorsorglichen Schutzmassnahmen beantragen (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.1 mit Verw.). Es ist also nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch auf den Verfahrensantrag nicht eingetreten ist. Vorliegend kann offenbleiben, ob die vorinstanzliche Begründung (sachliche Unzuständigkeit) verfangen hätte.

E. 3.3 Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im handelsgerichtlichen Verfahren bereits im Rahmen der Klageantwort oder jedenfalls vor oder anlässlich einer grundsätzlich öffentlichen Verhandlung (Art. 54 Abs. 1, 226 und 228 ff. ZPO; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RA 190002-O/U vom 6. März 2019 E. 4c) beantragen konnte, dass ihre schutzwürdigen Interessen zu wahren seien. Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO). Die Öffentlichkeit kann auch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert (Art. 54 Abs. 3 ZPO), was auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zulässig ist (vgl. BGE 144 III 442 E. 2.6 mit Verw.; 119 Ia 99 E. 4). Die Parteien können zudem gemeinsam auf die Abhaltung der Hauptverhandlung verzichten (Art. 233 ZPO). Es trifft also nicht zu, dass in einem Zivilverfahren private Geheimnisse unter Ausschluss eines rechtsstaatlichen Verfahrens unterschiedslos der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Der Umgang mit schutzwürdigen Interessen, insbesondere Geschäftsgeheimnissen, ist vor Handelsgerichten gang und gäbe. Die Klageeinreichung und Weiterleitung begründeten zunächst einmal Gerichts- und Parteiöffentlichkeit. Gegenüber der Beschwerdeführerin als Geheimnisherrin konnte keine Offenbarung ihrer persönlichen Geheimnisse erfolgen. Demzufolge wurden die fraglichen Informationen lediglich gegenüber dem Gericht offenbart. Gerichtspersonen sind indes zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet (Art. 320 StGB). Ausserdem steht das Gericht in keinem (aktuellen oder potenziellen) Wettbewerbsverhältnis zur Beschwerdeführerin, weshalb diese Offenbarung von Vornherein keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben konnte.

E. 4 Mit dem vorliegenden Urteil wird der - im Übrigen unsubstantiierte - Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin betreffend «aufschiebende Wirkung» gegenstandslos. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führen die vorinstanzlichen Untersuchungshandlungen nicht zu ihrem (teilweisen) Obsiegen im Beschwerdeverfahren: Mangels Parteistellung war die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht antragsberechtigt. Die Untersuchungshandlungen erfolgen von Amtes wegen. Die Beschwerde war denn auch unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen (E. 2.1.2 hiervor).

E. 5 Die Beschwerdeführerin ist als unterliegende Partei kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2] auf Fr. 2'500.- festzulegen, für welche der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verwenden ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, wofür nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe verwendet wird.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Errass David Roth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. April 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-9053/2025 Urteil vom 13. April 2026 Besetzung Richter Christoph Errass (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber David Roth. Parteien L.______ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Patrik Odermatt und Bojan Petkovic, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Vorinstanz. Gegenstand Parteistellung, Offenlegungsverbot (Verfügung vom 23. Oktober 2025). Sachverhalt: A. Die R.______ AG ist die vormalige Revisionsstelle der L.______ AG. Die R.______ AG reichte am 17. September 2024 eine zivilrechtliche Klage gegen die L.______ AG wegen offenstehenden Honorarforderungen beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein. Der Klageeinreichung ging eine E-Mail-Auskunft der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB an die R.______ AG voraus. B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 beantragte die L.______ AG bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB, dass ein Disziplinarverfahren gegen die R.______ AG zu eröffnen und ihr Parteirechte einzuräumen seien. Eventualiter sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Ausserdem beantragte die L.______ AG ein superprovisorisches Offenlegungsverbot gegenüber der R.______ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die R.______ AG habe anlässlich der Klageeinreichung vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich geschützte Geschäftsgeheimnisse offenbart. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 nahm die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB den Antrag der L.______ AG um Eröffnung eines Disziplinarverfahrens als Aufsichtsanzeige entgegen und trat auf das Gesuch um Erlass eines einstweiligen Offenlegungsverbots aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht ein. D. Mit Beschwerde vom 24. November 2025 ans Bundesverwaltungsgericht stellte die L.______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) folgende Rechtsbegehren: «1.Die Verfügung der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben und das Disziplinarverfahren sei unter vollständiger Wahrung der Parteirecht[e] der beschwerdeführenden Partei formell zu eröffnen. Eventualiter sei die Verfügung der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB vom 23. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung [an] die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. für sämtliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» E. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2026 schloss die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. F. Mit Eingabe vom 20. März 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG, SR 221.302]). Als Adressatin der Verfügung vom 23. Oktober 2025 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt, und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 f., Art. 52 Abs. 1, Art. 63 Abs. 4 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 2.1.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin die Parteistellung in einem (revisions-)aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen die R.______ AG einzuräumen ist. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren widerspiegelt zwar nicht im Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Allerdings sind Verfügungen nach ihrem wirklichen Gehalt zu verstehen (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Parteistellung der Beschwerdeführerin nach Art. 6 VwVG denn auch - zumindest sinngemäss - geprüft, und sie ihr mit Verweis auf Art. 71 VwVG verwehrt. Dies entspricht in formeller Hinsicht einem Nichteintreten (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5). Der Vernehmlassung der Vorinstanz ist sodann zu entnehmen, dass sie in der Tat weitere Abklärungen treffen und in einem separaten Verfahren beurteilen wird, inwiefern eine mögliche Offenbarung von berufsgeheimnisgeschützten Informationen Auswirkungen auf die Zulassung der R.______ AG hat. 2.1.2 Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid an, prüft das Gericht nur, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen, entscheidet es reformatorisch und bestätigt den Nichteintretensentscheid. Andernfalls urteilt es kassatorisch, weist die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht von einer Beurteilung in der Sache selbst ab (vgl. Urteile des BGer 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 2.3 und des BVGer B-1710/2024 vom 11. November 2024 E. 1.2). 2.2 2.2.1 Die Parteistellung beurteilt sich nach Art. 6 VwVG. Nach ständiger Rechtsprechung erwirbt derjenige, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten verlangt, dadurch noch keine Parteistellung. Dass er besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) bzw. - infolge seiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache - stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, genügt für sich allein nicht; zusätzlich ist ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft (Art. 71 Abs. 2 VwVG); wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem - z.B. zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (zum Ganzen BGE 146 I 172 E. 7.1.2; 139 II 279 E. 2.3, je mit Verw.). Unbehilflich ist hingegen, wenn die Vorinstanz und ihr folgend die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang den Begriff der Aktivlegitimation bemühen, welcher die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung im streitigen Zivilverfahren betrifft. 2.2.2 Soweit ersichtlich ist eine gerichtliche Beurteilung im Rahmen der Revisionsaufsicht und für die vorliegende Konstellation bislang ausstehend. Allerdings besteht eine reiche Praxis hinsichtlich der Parteistellung in ähnlichen Konstellationen wie bei Banken, Ärzten, Anwälten und Notaren (vgl. Wiederkehr/Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2. Aufl. 2025, Rz. 208 ff.; E. 2.5.2 hiernach). 2.3 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen ausführen, sie habe ein Interesse, dass die widerrechtliche Geheimnisverletzung festgestellt und sanktioniert werde. Die Vorinstanz habe mit ihrer E-Mail-Auskunft an die R.______ AG einen «verfügungsgleichen Realakt mit Aussenwirkung» gesetzt, welcher zwingend die Parteirechte der hiervon betroffenen Geheimnisherrin auslöse. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 730b Abs. 2 Satz 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) wahrt die Revisionsstelle das Geheimnis über ihre Feststellungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist. Die Offenbarung eines Revisionsgeheimnisses ist Tathandlung einer Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). Eine damit im Raum stehende strafrechtliche Widerrechtlichkeit kann einzig durch die Strafbehörden festgestellt und sanktioniert werden (Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 ff. der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Grundsätzlich ist jede Person berechtigt, Straftaten anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Bei Antragsdelikten wie dem vorliegenden Tatbestand ist allerdings der Antrag einer verletzten Person erforderlich (Art. 30 Abs. 1 StGB), d.h. der Geheimnisherrin (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 321 Rz. 34). Zudem gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Geheimnisherrin gilt als geschädigte Person (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 115 Rz. 86). Sie kann sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Auch die kumulative Teilnahme ist möglich: Die geschädigte Person kann sowohl die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage) als auch adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage; Art. 119 Abs. 2 StPO). 2.4.2 Privatrechtliche (Sekundär-)Ansprüche haben insbesondere Schadenersatz zum Gegenstand. Schadenersatz kann unabhängig von einem Strafverfahren selbstredend auch vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingefordert werden, also den Zivilgerichten (Art. 1 Bst. a und Art. 5 ff. der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272] i.V.m. dem anwendbaren kantonalen Zivilprozessrecht). Haftungsvoraussetzung ist u.a. die zivilrechtliche Widerrechtlichkeit, d.h. die Verletzung einer Rechtsnorm, welche demzufolge im Zivilprozess autoritativ beurteilt wird. Neben der Verletzung (revisions-)vertraglicher Pflichten (vgl. Art. 398 Abs. 2 OR; Vertragshaftung) ist vorliegend die Revisionshaftung nach Art. 755 OR einschlägig (Deliktshaftung). Gemäss dessen Abs. 1 sind alle mit der Revision befassten Personen insbesondere der revidierten Gesellschaft für den Schaden verantwortlich, welche sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Eine Verletzung des Revisionsgeheimnisses (E. 2.4.1 hiervor) begründet eine Pflichtverletzung nach Art. 755 Abs. 1 OR. Dies gilt auch, wenn eine ehemalige Revisionsstelle gegen ihre (nachwirkende) Pflicht verstösst und vertrauliche Tatsachen aus ihrer damaligen Tätigkeit offenbart (vgl. Thomas U. Reutter, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, Art. 755 N 20). 2.4.3 Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin Strafantrag gestellt, sich als Klägerin konstituiert oder zivilrechtliche Schritte unternommen hätte, um ihr angerufenes Interesse zu verfolgen, nämlich die Widerrechtlichkeit der Geheimnisverletzung feststellen und sanktionieren zu lassen. Weshalb sie dies offenbar (bislang) unterlässt, ist nicht erstellt. Dazu schweigt die Beschwerdeführerin. Ungeachtet dessen bestehen wie gesehen grundsätzlich gangbare, sowohl straf- als auch zivilrechtliche Wege, um den von der Beschwerdeführerin angestrebten Erfolg zu erreichen. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin überdies auf eine standesrechtliche Sanktionierung durch die EXPERTsuisse hinwirken könnte (vgl. Hänni/Ljubicic, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2024, Art. 730b OR Rz. 16). 2.5 2.5.1 Das aufsichtsrechtliche Verfahren vor der Vorinstanz wiederum betrifft die ordnungsgemässe Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art.1 Abs. 2 RAG). Es schützt nicht, oder jedenfalls nicht primär, private Partikularinteressen, sondern ist dem öffentlichen Interesse verpflichtet, indem es das Polizeigut Treu und Glauben im Geschäftsverkehr schützt (vgl. Daniel C. Pfiffner, in: Bertschinger/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Revisionsrecht, Basel 2011, Art. 15 N 9 mit Verw.), wie dies das BGer bereits in ähnlichen Fällen so entschieden hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.3; Urteile des BGer 2C_79/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4 und 2C_1156/2016 vom 2C_1156/2016 E. 2.4.3 mit Verw.). Verwaltungsrechtliches (Revisions-)Aufsichtsrecht und Zivilrecht verfolgen also unterschiedliche Ziele und bestehen nebeneinander (vgl. Urteil des BGer 2C_121/2016 vom 14. November 2016 E. 2.4.2). Entsprechendes gilt für das Verhältnis zum Strafrecht: Charakteristika des Verwaltungsrechts sind die staatliche Steuerung und Aufgabenerfüllung unter primärer Vollzugsverantwortung der öffentlichen Verwaltung. Dementgegen stehen bei Privat- und Strafrecht die Inhaltsgestaltung durch Private bzw. die Strafe als Sanktion im Vordergrund (vgl. Benjamin Schindler, Abgrenzung von Privatrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht in der Rechtsetzung, LeGes 35 [2024] 1, Rz. 12 ff.). Gemäss ihren gesetzlichen Vorgaben hat die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob die R.______ AG die Zulassungsvoraussetzungen als Revisionsexpertin prospektiv noch erfüllt. Gegebenenfalls wird die Massnahmenkaskade nach Art. 17 RAG (Verweis, Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, [befristeter] Zulassungsentzug) zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des BGer 2C_131/2018 vom 18. Juni 2018 E. 3.3 mit Verw.). 2.5.2 Das schutzwürdige Interesse ist durch die beschwerdeführende Partei darzulegen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.67). Auch im Rahmen der (thematisch-nahen) Banken- und Finanzmarktaufsicht reicht gar eine bestehende Anleger- oder Kundenbeziehung zur betreffenden Bank allein nicht für die Parteistellung im FINMA-Verfahren, sondern es wird eine nachweisliche konkrete Gefährdung oder Verletzung vor-ausgesetzt (vgl. BGE 139 II 279 mit Verw.). Die Beschwerdeführerin wird vorliegend hingegen nicht mehr durch die R.______ AG revidiert. Sie vermag nicht darzulegen, und es ist auch nicht ersichtlich, wie der Ausgang der aufsichtsrechtlichen Untersuchung die Beschwerdeführerin deshalb (noch) unmittelbar in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Situation (vgl. BGE 145 II 259 E. 2.3; 141 II 307 E. 6.2) betreffen könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, welches Interesse die Beschwerdeführerin an einer «nachträglichen Entbindung» der R.______ AG vom Revisionsgeheimnis für bereits erfolgte Offenbarungen haben sollte. 2.5.3 Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführen lässt, die E-Mail-Auskunft der Vorinstanz löse vorliegend zwingend ihre Parteirechte in der aufsichtsrechtlichen Untersuchung aus. Die besagte Auskunft war nach übereinstimmender Parteieinschätzung informeller Natur. Sie beinhaltete im Wesentlichen, dass die Klageerhebung gegen eine vormals geprüfte Gesellschaft und das Offerieren von Beweisen vor Zivilgericht keiner Entbindung nach Art. 321 Abs. 2 StGB bedürfe. Hiergegen besteht - mangels Verfügung im materiellen Sinn - der Beschwerdeweg ohnehin nicht offen (Art. 31 und 37 VGG i.V.m. Art. 44 VwVG e contrario). Wohl begründet Art. 25a VwVG einen grundsätzlichen Anspruch, verfügungsfreies Verwaltungshandeln auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen. Dies vermöchte jedoch keine Parteistellung im gegenständlichen Untersuchungsverfahren zu begründen, sondern lediglich (aber immerhin) in einem (Beschwerde-)Verfahren betreffend den Realakt. Einen entsprechenden Antrag lässt sich der Eingabe vom 1. Juli 2025 der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz allerdings nicht entnehmen (Sachverhalts [nachfolgend: SV]-Bst. B vorne). Der Eventualantrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezog sich auf die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens, nicht auf den Realakt. Im Übrigen kann sich die Beschwerdeführerin, sollte sie sich am Auskunftsverhalten der Vorinstanz stören, an deren Aufsichtsbehörde wenden. 2.6 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin den angestrebten Erfolg auf dem zivil- und strafrechtlichen Weg verfolgen. Das (revisions-)aufsichtsrechtliche Verfahren betrifft nicht ihre schutzwürdigen Interessen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin mangels Parteieigenschaft nicht eingetreten ist und es als Aufsichtsanzeige entgegengenommen hat. Mangels Parteistellung standen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Gehörsrechte zu (Art. 29 VwVG e contrario), weshalb ihre Verletzungsrügen nicht zu hören sind. Sodann ist ihre appellatorische Kritik, wonach «verfassungsrechtlich garantierte[...] Verfahrensrechte» missachtet worden seien, weder substantiiert noch überzeugt sie in der Sache. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde weiter dagegen, dass die Vorinstanz nicht auf den Antrag um Erlass eines einstweiligen Offenlegungsverbots eingetreten ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte ausdrücklich, dass die Unterlassungsanordnung «[b]is zum [rechtskräftigen] Abschluss des Disziplinarverfahrens» gelten solle (SV-Bst. B vorne). Damit begehrte die Beschwerdeführerin eine akzessorische Massnahme zum Hauptverfahren (vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 56 Rz. 13 mit Verw.). Mangels Parteistellung im Hauptverfahren (E. 2 hiervor) konnte die Beschwerdeführerin aber keine (Zwischen-)Verfügung und damit auch keine vorsorglichen Schutzmassnahmen beantragen (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.1 mit Verw.). Es ist also nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch auf den Verfahrensantrag nicht eingetreten ist. Vorliegend kann offenbleiben, ob die vorinstanzliche Begründung (sachliche Unzuständigkeit) verfangen hätte. 3.3 Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im handelsgerichtlichen Verfahren bereits im Rahmen der Klageantwort oder jedenfalls vor oder anlässlich einer grundsätzlich öffentlichen Verhandlung (Art. 54 Abs. 1, 226 und 228 ff. ZPO; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RA 190002-O/U vom 6. März 2019 E. 4c) beantragen konnte, dass ihre schutzwürdigen Interessen zu wahren seien. Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO). Die Öffentlichkeit kann auch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert (Art. 54 Abs. 3 ZPO), was auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zulässig ist (vgl. BGE 144 III 442 E. 2.6 mit Verw.; 119 Ia 99 E. 4). Die Parteien können zudem gemeinsam auf die Abhaltung der Hauptverhandlung verzichten (Art. 233 ZPO). Es trifft also nicht zu, dass in einem Zivilverfahren private Geheimnisse unter Ausschluss eines rechtsstaatlichen Verfahrens unterschiedslos der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Der Umgang mit schutzwürdigen Interessen, insbesondere Geschäftsgeheimnissen, ist vor Handelsgerichten gang und gäbe. Die Klageeinreichung und Weiterleitung begründeten zunächst einmal Gerichts- und Parteiöffentlichkeit. Gegenüber der Beschwerdeführerin als Geheimnisherrin konnte keine Offenbarung ihrer persönlichen Geheimnisse erfolgen. Demzufolge wurden die fraglichen Informationen lediglich gegenüber dem Gericht offenbart. Gerichtspersonen sind indes zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet (Art. 320 StGB). Ausserdem steht das Gericht in keinem (aktuellen oder potenziellen) Wettbewerbsverhältnis zur Beschwerdeführerin, weshalb diese Offenbarung von Vornherein keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben konnte.

4. Mit dem vorliegenden Urteil wird der - im Übrigen unsubstantiierte - Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin betreffend «aufschiebende Wirkung» gegenstandslos. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führen die vorinstanzlichen Untersuchungshandlungen nicht zu ihrem (teilweisen) Obsiegen im Beschwerdeverfahren: Mangels Parteistellung war die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht antragsberechtigt. Die Untersuchungshandlungen erfolgen von Amtes wegen. Die Beschwerde war denn auch unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen (E. 2.1.2 hiervor).

5. Die Beschwerdeführerin ist als unterliegende Partei kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2] auf Fr. 2'500.- festzulegen, für welche der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verwenden ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, wofür nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe verwendet wird.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Errass David Roth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. April 2026 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)