opencaselaw.ch

B-1710/2024

B-1710/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-11 · Deutsch CH

Höhere Fachprüfung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer absolvierte im Herbst 2023 zum dritten Mal die eidgenössische höhere Fachprüfung "diplomierter Elektroinstallateur". Mit Prüfungsverfügung vom 24. November 2024 stellte die zuständige Prüfungsbehörde EIT.swiss fest, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. A.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Beschwerde bei der Vorinstanz. A.c Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Beschwerde und forderte den rechtlich vertretenen Beschwerdeführer auf, bis zum 29. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 860.- einzubezahlen. A.d Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Beschwerdeergänzung ein. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 trat die Vorinstanz mangels fristgemässer Zahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Screenshot eines undatierten Banküberweisungsauftrags ein und beantragte sinngemäss, dass auf seine Beschwerde eingetreten werde. D. Mit Verfügung vom 12. März 2024 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2024 sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt habe und verfügte dessen Abweisung. Darüber hinaus ordnete sie die Rückerstattung des inzwischen überwiesenen Kostenvorschusses an. E. Mit Eingabe vom 18. März 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom 15. Februar 2024 und 12. März 2024. Darüber hinaus ersuchte er darum, dass die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses wiederhergestellt und auf seine Beschwerde vom 22. Dezember 2023 eingetreten werde. F. Am 30. April 2024 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

E. 1.2 Der Beschwerdeverführer beantragt vor Bundesverwaltungsgericht, die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses sei wiederherzustellen (Rechtsbegehren 2) und auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2023 sei einzutreten (Rechtsbegehren 3). Ein Rechtsbegehren muss so abgefasst sein, dass es ohne Weiteres zum Urteil erhoben werden kann. Wenn es sich gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, so beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist (Urteil des BGer 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 3.1). Entsprechendes gilt, wenn es gegen die Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs, um einen Nichteintretensentscheid zu beseitigen, gerichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann weder ein Eintreten noch die Wiederherstellung einer vorinstanzlich angesetzten Frist zum Urteil erheben. Da in solchen Fällen ein "reformatorischer" Entscheid nicht möglich ist, sind die Rechtsbegehren 2 und 3 unzulässig. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17).

E. 2.2 Vorliegend ist die Vorinstanz am 15. Februar 2024 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten und am 12. März 2024 hat sie sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist abgewiesen und den inzwischen einbezahlten Kostenvorschuss zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat diese zwei separat erlassenen Verfügungen in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift angefochten. Da den streitigen Verfügungen im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und die sich stellenden Rechtsfragen miteinander verknüpft sind, ist ein gemeinsames Beschwerdeverfahren durchzuführen.

E. 3 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2024 damit, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ungenutzt habe verstreichen lassen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 860.- erst am 28. Februar 2024 einbezahlt hat, mithin fast einen Monat nach Ablauf der Frist vom 29. Januar 2024. Dies wird von ihm nicht bestritten. Vielmehr bringt er in der Beschwerdeschrift vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht am Nichteintreten festgehalten, obwohl er den Kostenvorschuss nachträglich überwiesen und ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt habe. Auf die entsprechenden Rügen ist im Rahmen der Überprüfung der Verfügung vom 12. März 2024 einzugehen (vgl. E. 4 ff.). In Bezug auf die Verfügung vom 15. Februar 2024 ist festzuhalten, dass diese Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist.

E. 4.1 In der Verfügung vom 12. März 2024 führt die Vorinstanz aus, der mit Schreiben vom 27. Februar 2024 eingereichte Screenshot betreffend nachträgliche Zahlung des Kostenvorschusses sei absolut nichtssagend, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fristwiederherstellungsgesuch der Begründungspflicht in keiner Weise nachgekommen sei. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2024 ergänzt sie sodann, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in unverschuldeter Weise davon abgehalten worden sei, innert Frist den Kostenvorschuss zu leisten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, infolge eines Versehens einer Sekretariatsmitarbeiterin seines Rechtsvertreters sei die Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses nicht an den Beschwerdeführer persönlich weitergeleitet worden, weshalb der Kostenvorschuss zunächst nicht bezahlt worden sei. Die Gutschrift des Kostenvorschusses sei am 28. Februar 2024 erfolgt, weshalb es unverhältnismässig sei, dass die Vorinstanz auf sein formell ordnungsgemäss eingelegtes Rechtsmittel nicht eingetreten sei. Beim Vorschuss für die voraussichtlichen Prozesskosten handle es sich um keine Voraussetzung für die Zulässigkeit oder die Begründetheit einer Beschwerde. Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 4 VwVG sei es sicherzustellen, dass die Prozesskosten im Regelfall vor der Durchführung des Beschwerdeverfahrens eingetrieben würden. Zudem könne aus besonderen, nicht näher bezeichneten Gründen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden. Der Zweck der Absicherung der mutmasslichen Verfahrenskosten sei in seinem Fall nicht vereitelt, denn er habe den Vorschuss kurz nach Fristende bezahlt. Gemäss Art. 105 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (BSG 155.21) sei zudem etwa eine kurze Nachfrist anzusetzen, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt werde. Das Nichteintreten ohne Ansetzung einer Nachfrist stelle eine unverhältnismässige Beschränkung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz dar und verletze Art. 6 und Art. 13 EMRK. Darüber hinaus habe sein Rechtsvertreter nach Eingang der Verfügung vom 15. Februar 2024 zeitnah reagiert, die Überweisung angeordnet und durch die Übermittlung des Screenshots konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Einzahlung des Vorschusses infolge eines Versehens unterblieben sei. Das Versehen der Sekretariatsmitarbeiterin sei weder dem Beschwerdeführer noch dessen rechtlichen Vertreter zuzurechnen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist und insbesondere das fehlende Verschulden zu bejahen, da der Rechtsvertreter ein sehr zuverlässiges System zur Fristenkontrolle habe und es sich nur um eine Frist zur Einzahlung eines noch nicht fälligen Kostenvorschusses handle, weshalb die Voraussetzungen weniger streng zu handhaben seien.

E. 5.1 Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG) respektive unangemessen gehandelt (Art. 49 Bst. c VwVG) hat, indem sie trotz der nachträglichen Leistung des Kostenvorschusses die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und den Kostenvorschuss zurückerstattet hat.

E. 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 2 BBG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten, wobei eine angemessene Frist zur Leistung unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen ist. Die Beschwerdeinstanzen sind grundsätzlich gehalten, einen Kostenvorschuss zu erheben (Müller, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 63 N. 36). Die Einholung eines Vorschusses nach Eingang einer Beschwerde bildet folglich die Regel, sofern das Verfahren wie vorliegend kostenpflichtig ist. Der Kostenvorschuss dient nicht nur der Vermeidung des Risikos uneinbringlicher Verfahrenskosten, sondern stellt darüber hinaus eine Sachurteilsvoraussetzung dar (Urteil des BGer 1C_330/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1; Urteil des BVGer B-2198/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.1). Bei Nichtleisten des Kostenvorschusses wird im Anwendungsbereich des VwVG keine Nachfrist zur Verbesserung gewährt (etwa im Gegensatz zu Formfehlern der Beschwerdeschrift; vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Dies ist vom Bundesgesetzgeber so gewollt und liegt innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens (Urteil des BGer 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.1).

E. 5.3 Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 29. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 860.- zu leisten und ihn ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, im Falle des Nichtleistens des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss erst nach Ablauf der angesetzten Frist bezahlt hat. Bei der Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG handelt es sich um eine behördlich angesetzte respektive richterliche Frist. Deren Festsetzung liegt grundsätzlich im Ermessen der verfügenden Behörde. Die Vorinstanz war berechtigt, einen Vorschuss einzuverlangen. Auch betragsmässig liegt der verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 860.- unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen zur Festsetzung der Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0]) im zulässigen Bereich. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit innerhalb des rechtlich vorgesehenen Rahmens ausgeübt. Da sie ausserdem nicht verpflichtet war, eine Nachfrist anzusetzen, zielen die Rügen betreffend Verhältnismässigkeit ins Leere (Urteil des BVGerB-2198/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.1).

E. 6.1 Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu Recht abgewiesen hat.

E. 6.2 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die Wiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn der Prozess bereits abgeschlossen ist (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.3). Vorliegend sei dem Rechtsvertreter erst durch die Zustellung der Nichteintretensverfügung vom 15. Februar 2024 bewusst geworden, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei. Der Kostenvorschuss wurde mit Valuta vom 28. Februar 2024 geleistet. Die versäumte Rechtshandlung wurde somit innert Frist nachgeholt.

E. 6.3 Die Fristwiederherstellung wird im Interesse der Rechtssicherheit nur zurückhaltend und in besonderen Fällen gewährt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird ein Fall von klarer Schuldlosigkeit vorausgesetzt (Urteil des BGer 5A_467/2019 vom 10. März 2020 E. 2.1). In Frage kommen objektive Unmöglichkeit zum zeitgerechten Handeln, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist, wobei insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen (Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1). Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen und es ist ein strenger Massstab anzuwenden, weshalb namentlich Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Ferienabwesenheit nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zählen (Urteil 2C_177/2019 E. 4.2.1; Stefan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 9 f.). Vorliegend sind die Umstände, welche den Beschwerdeführer von der Fristwahrung abhielten, von ihm selbst zu verantworten. Die Nichtweiterleitung der Zahlungsaufforderung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seinem Rechtsvertreter und dessen betrieblichen Organisationsdefiziten zuzurechnen. Damit liegt offensichtlich kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vor und die Voraussetzungen für das Fristwiederherstellungsgesuch sind nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses demnach zu Recht abgewiesen.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 500.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz und wird der zuständigen Prüfungsbehörde mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. November 2024 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - EIT.swiss (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 30.04.2025 (2C_645/2024) Abteilung II B-1710/2024 Urteil vom 11. November 2024 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, vertreten durchDr. Arne-Patrik Heinze, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung,Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure 2023 (Frist-wiederherstellungsgesuch Kostenvorschuss Vorinstanz). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer absolvierte im Herbst 2023 zum dritten Mal die eidgenössische höhere Fachprüfung "diplomierter Elektroinstallateur". Mit Prüfungsverfügung vom 24. November 2024 stellte die zuständige Prüfungsbehörde EIT.swiss fest, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. A.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Beschwerde bei der Vorinstanz. A.c Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Beschwerde und forderte den rechtlich vertretenen Beschwerdeführer auf, bis zum 29. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 860.- einzubezahlen. A.d Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Beschwerdeergänzung ein. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 trat die Vorinstanz mangels fristgemässer Zahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Screenshot eines undatierten Banküberweisungsauftrags ein und beantragte sinngemäss, dass auf seine Beschwerde eingetreten werde. D. Mit Verfügung vom 12. März 2024 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2024 sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt habe und verfügte dessen Abweisung. Darüber hinaus ordnete sie die Rückerstattung des inzwischen überwiesenen Kostenvorschusses an. E. Mit Eingabe vom 18. März 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom 15. Februar 2024 und 12. März 2024. Darüber hinaus ersuchte er darum, dass die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses wiederhergestellt und auf seine Beschwerde vom 22. Dezember 2023 eingetreten werde. F. Am 30. April 2024 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeverführer beantragt vor Bundesverwaltungsgericht, die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses sei wiederherzustellen (Rechtsbegehren 2) und auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2023 sei einzutreten (Rechtsbegehren 3). Ein Rechtsbegehren muss so abgefasst sein, dass es ohne Weiteres zum Urteil erhoben werden kann. Wenn es sich gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, so beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist (Urteil des BGer 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 3.1). Entsprechendes gilt, wenn es gegen die Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs, um einen Nichteintretensentscheid zu beseitigen, gerichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann weder ein Eintreten noch die Wiederherstellung einer vorinstanzlich angesetzten Frist zum Urteil erheben. Da in solchen Fällen ein "reformatorischer" Entscheid nicht möglich ist, sind die Rechtsbegehren 2 und 3 unzulässig. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). 2.2 Vorliegend ist die Vorinstanz am 15. Februar 2024 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten und am 12. März 2024 hat sie sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist abgewiesen und den inzwischen einbezahlten Kostenvorschuss zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat diese zwei separat erlassenen Verfügungen in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift angefochten. Da den streitigen Verfügungen im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und die sich stellenden Rechtsfragen miteinander verknüpft sind, ist ein gemeinsames Beschwerdeverfahren durchzuführen.

3. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2024 damit, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ungenutzt habe verstreichen lassen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 860.- erst am 28. Februar 2024 einbezahlt hat, mithin fast einen Monat nach Ablauf der Frist vom 29. Januar 2024. Dies wird von ihm nicht bestritten. Vielmehr bringt er in der Beschwerdeschrift vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht am Nichteintreten festgehalten, obwohl er den Kostenvorschuss nachträglich überwiesen und ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt habe. Auf die entsprechenden Rügen ist im Rahmen der Überprüfung der Verfügung vom 12. März 2024 einzugehen (vgl. E. 4 ff.). In Bezug auf die Verfügung vom 15. Februar 2024 ist festzuhalten, dass diese Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. 4. 4.1 In der Verfügung vom 12. März 2024 führt die Vorinstanz aus, der mit Schreiben vom 27. Februar 2024 eingereichte Screenshot betreffend nachträgliche Zahlung des Kostenvorschusses sei absolut nichtssagend, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fristwiederherstellungsgesuch der Begründungspflicht in keiner Weise nachgekommen sei. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2024 ergänzt sie sodann, es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in unverschuldeter Weise davon abgehalten worden sei, innert Frist den Kostenvorschuss zu leisten. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, infolge eines Versehens einer Sekretariatsmitarbeiterin seines Rechtsvertreters sei die Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses nicht an den Beschwerdeführer persönlich weitergeleitet worden, weshalb der Kostenvorschuss zunächst nicht bezahlt worden sei. Die Gutschrift des Kostenvorschusses sei am 28. Februar 2024 erfolgt, weshalb es unverhältnismässig sei, dass die Vorinstanz auf sein formell ordnungsgemäss eingelegtes Rechtsmittel nicht eingetreten sei. Beim Vorschuss für die voraussichtlichen Prozesskosten handle es sich um keine Voraussetzung für die Zulässigkeit oder die Begründetheit einer Beschwerde. Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 4 VwVG sei es sicherzustellen, dass die Prozesskosten im Regelfall vor der Durchführung des Beschwerdeverfahrens eingetrieben würden. Zudem könne aus besonderen, nicht näher bezeichneten Gründen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden. Der Zweck der Absicherung der mutmasslichen Verfahrenskosten sei in seinem Fall nicht vereitelt, denn er habe den Vorschuss kurz nach Fristende bezahlt. Gemäss Art. 105 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (BSG 155.21) sei zudem etwa eine kurze Nachfrist anzusetzen, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt werde. Das Nichteintreten ohne Ansetzung einer Nachfrist stelle eine unverhältnismässige Beschränkung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz dar und verletze Art. 6 und Art. 13 EMRK. Darüber hinaus habe sein Rechtsvertreter nach Eingang der Verfügung vom 15. Februar 2024 zeitnah reagiert, die Überweisung angeordnet und durch die Übermittlung des Screenshots konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Einzahlung des Vorschusses infolge eines Versehens unterblieben sei. Das Versehen der Sekretariatsmitarbeiterin sei weder dem Beschwerdeführer noch dessen rechtlichen Vertreter zuzurechnen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist und insbesondere das fehlende Verschulden zu bejahen, da der Rechtsvertreter ein sehr zuverlässiges System zur Fristenkontrolle habe und es sich nur um eine Frist zur Einzahlung eines noch nicht fälligen Kostenvorschusses handle, weshalb die Voraussetzungen weniger streng zu handhaben seien. 5. 5.1 Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG) respektive unangemessen gehandelt (Art. 49 Bst. c VwVG) hat, indem sie trotz der nachträglichen Leistung des Kostenvorschusses die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und den Kostenvorschuss zurückerstattet hat. 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 2 BBG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten, wobei eine angemessene Frist zur Leistung unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen ist. Die Beschwerdeinstanzen sind grundsätzlich gehalten, einen Kostenvorschuss zu erheben (Müller, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 63 N. 36). Die Einholung eines Vorschusses nach Eingang einer Beschwerde bildet folglich die Regel, sofern das Verfahren wie vorliegend kostenpflichtig ist. Der Kostenvorschuss dient nicht nur der Vermeidung des Risikos uneinbringlicher Verfahrenskosten, sondern stellt darüber hinaus eine Sachurteilsvoraussetzung dar (Urteil des BGer 1C_330/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.1; Urteil des BVGer B-2198/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.1). Bei Nichtleisten des Kostenvorschusses wird im Anwendungsbereich des VwVG keine Nachfrist zur Verbesserung gewährt (etwa im Gegensatz zu Formfehlern der Beschwerdeschrift; vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Dies ist vom Bundesgesetzgeber so gewollt und liegt innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens (Urteil des BGer 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.1). 5.3 Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 29. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 860.- zu leisten und ihn ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, im Falle des Nichtleistens des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss erst nach Ablauf der angesetzten Frist bezahlt hat. Bei der Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG handelt es sich um eine behördlich angesetzte respektive richterliche Frist. Deren Festsetzung liegt grundsätzlich im Ermessen der verfügenden Behörde. Die Vorinstanz war berechtigt, einen Vorschuss einzuverlangen. Auch betragsmässig liegt der verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 860.- unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen zur Festsetzung der Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0]) im zulässigen Bereich. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit innerhalb des rechtlich vorgesehenen Rahmens ausgeübt. Da sie ausserdem nicht verpflichtet war, eine Nachfrist anzusetzen, zielen die Rügen betreffend Verhältnismässigkeit ins Leere (Urteil des BVGerB-2198/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.1). 6. 6.1 Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu Recht abgewiesen hat. 6.2 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die Wiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn der Prozess bereits abgeschlossen ist (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.3). Vorliegend sei dem Rechtsvertreter erst durch die Zustellung der Nichteintretensverfügung vom 15. Februar 2024 bewusst geworden, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei. Der Kostenvorschuss wurde mit Valuta vom 28. Februar 2024 geleistet. Die versäumte Rechtshandlung wurde somit innert Frist nachgeholt. 6.3 Die Fristwiederherstellung wird im Interesse der Rechtssicherheit nur zurückhaltend und in besonderen Fällen gewährt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird ein Fall von klarer Schuldlosigkeit vorausgesetzt (Urteil des BGer 5A_467/2019 vom 10. März 2020 E. 2.1). In Frage kommen objektive Unmöglichkeit zum zeitgerechten Handeln, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist, wobei insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen (Urteil des BGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1). Bereits ein leichtes Verschulden steht einer Wiederherstellung entgegen und es ist ein strenger Massstab anzuwenden, weshalb namentlich Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Ferienabwesenheit nicht zu den objektiven Hinderungsgründen zählen (Urteil 2C_177/2019 E. 4.2.1; Stefan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 9 f.). Vorliegend sind die Umstände, welche den Beschwerdeführer von der Fristwahrung abhielten, von ihm selbst zu verantworten. Die Nichtweiterleitung der Zahlungsaufforderung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seinem Rechtsvertreter und dessen betrieblichen Organisationsdefiziten zuzurechnen. Damit liegt offensichtlich kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vor und die Voraussetzungen für das Fristwiederherstellungsgesuch sind nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses demnach zu Recht abgewiesen.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 500.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz und wird der zuständigen Prüfungsbehörde mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. November 2024 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- EIT.swiss (in Kopie)