Direktzahlungen und Ökobeiträge
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Eine Kopie der Widerrufsverfügung vom 2. Mai 2019 geht an die Beschwerdeführerin.
E. 2 Das Beschwerdeverfahren B-903/2019 wird als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 1);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde);
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
- das Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Julia Haas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Mai 2019
Dispositiv
- Eine Kopie der Widerrufsverfügung vom 2. Mai 2019 geht an die Beschwerdeführerin.
- Das Beschwerdeverfahren B-903/2019 wird als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 1); - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde); - die Erstinstanz (Gerichtsurkunde); - das Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Julia Haas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-903/2019 Abschreibungsentscheid vom 16. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Julia Haas. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz, Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich, Abteilung Landwirtschaft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, Erstinstanz. Gegenstand Direktzahlungen 2017. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung bzw. Rekursentscheid vom 18. Januar 2019 den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 21. Februar 2018 betreffend Direktzahlungen abgewiesen hat, soweit sie darauf eintrat; dass die Vorinstanz mit separatem Zwischenentscheid, ebenfalls datiert vom 18. Januar 2019, das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren gutgeheissen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft hingegen abgewiesen hat; dass die Beschwerdeführerin - der Rechtmittelbelehrung folgend - am 19. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 18. Januar 2019 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft erhoben hat, und dass das Verwaltungsgericht Zürich diese Beschwerde zur weiteren Behandlung an das in der Sache zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (Verfahren B-1519/2019); dass die Beschwerdeführerin sodann am 22. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2019 in der Sache erhoben hat (Verfahren B-903/2019); dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-1519/2019 vom 16. April 2019 den angefochtenen Zwischenentscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen hat, der Beschwerdeführerin für das am 23. März 2018 bei ihr anhängig gemachte kantonale Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu erteilen; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Mai 2019 ihren Rekursentscheid vom 18. Januar 2019 wiedererwägungsweise aufgehoben, das Rekursverfahren unter der bestehenden Geschäftsnummer (...) wieder aufgenommen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft gewährt hat; dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend beantragt, das Beschwerdeverfahren B-903/2019 sei infolge Wiedererwägung des angefochtenen Rekursentscheids als gegenstandslos geworden abzuschreiben; dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Direktzahlungen und Ökobeiträge vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind; dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann; dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG); dass die Vorinstanz vorliegend die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2019 mit Verfügung vom 2. Mai 2019 widerrufen hat; dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG); dass in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben bzw. der Vorinstanz aufzuerlegen sind; dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann und dass diese Entschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE); dass der Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Eine Kopie der Widerrufsverfügung vom 2. Mai 2019 geht an die Beschwerdeführerin.
2. Das Beschwerdeverfahren B-903/2019 wird als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 1);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde);
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
- das Verwaltungsgericht des Kantons Zürichs, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Julia Haas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Mai 2019