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B-8897/2025

B-8897/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-01 · Deutsch CH

Anerkennung Abschluss/Ausbildung

Sachverhalt

A. X._______ (Beschwerdeführerin), italienische Staatsangehörige, erwarb am [...] 1991 in Italien das «Diploma di Maturità Magistrale». Seit dem [...] 2017 arbeitet sie in der [Kindertagesstätte] in [...], wo sie zunächst in der Babygruppe eingesetzt wurde und seit dem [...] 2018 als Erzieherin und Gruppenleiterin in der Tagesstruktur tätig ist. B. Am 28. Mai 2021 ersuchte sie die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) um Anerkennung ihrer italienischen Lehrbefähigung. In ihrem Entscheid vom 30. November 2021 bestimmte die EDK unter Dispositiv-Ziff. 1 Folgendes: II riconoscimento a livello svizzero del Suo diploma italiano d'insegnamento per il livello elementare (dal 1° al 7° anno della scuola obbligatoria), sarà possibile soltanto a condizione che la constatata lacuna nella formazione venga colmata mediante una misura di compensazione del volume di 60 crediti ECTS. C. Am 13. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI, Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung ihres italienischen Abschlusses «Diploma di Maturità Magistrale» ein. Dabei erklärte sie, sie beabsichtige, in der Schweiz als Fachfrau Betreuung EFZ mit Fachrichtung Kind (Tagesstruktur) tätig zu sein. Ihrem Gesuch fügte sie eine Bestätigung des italienischen Bildungsministeriums (Ministero dell'lstruzione) vom [...] 2021 bei, aus der hervorgeht, dass sie in Italien befähigt ist, als Lehrperson im Kindergarten (Altersstufe drei bis fünf Jahre) sowie in der Primarschule (Altersstufe sechs bis zehn Jahre) zu unterrichten. D. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 trat das SBFI auf das Gesuch nicht ein, weil die Anerkennung ausländischer Abschlüsse von Lehrpersonen auf Kindergarten- und Primarschulstufe in die Kompetenz der EDK falle. E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte (Zitat):

1. Der Entscheid des SEFRI vom 24.10.2025 (Aktenzeichen [...]) sei aufzuheben.

2. SEFRI sei anzuweisen, das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin materiell als Gesuch um Anerkennung als Fachfrau Betreuung EFZ (Tagesstruktur, Altersgruppe 5-10 Jahre) zu prüfen und nicht als Lehrerin und auf dieser Grundlage neu zu entscheiden; subsidiär sei die Sache an SEFRI zur materiellen Prüfung zurückzuweisen.

3. Es sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden ist. Als Begründung brachte sie vor, der Entscheid der EDK vom 30. November 2021 verlange Kompensationsmassnahmen (60 ECTS) für eine Vollanerkennung als Lehrperson. Dies schliesse nicht aus, dass alternative Anerkennungswege (Herabstufung, Teilanerkennung) zu prüfen seien. Die behördliche Prüfung habe die gesetzlichen Zielsetzungen der Anerkennungspraxis (insbesondere Praxisanrechnung und Verhältnismässigkeit) zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei Jahrgang [...]. Die von der EDK geforderte Kompensation von 60 ECTS entspreche einem Arbeitsaufwand von rund 1'500 bis 1'800 Stunden und einem Richtwertkostenvolumen von ca. Fr. 27'000. Unter den konkreten Umständen - Arbeitspensum von 80 % seit 2017 sowie damit verbundenen finanziellen Zwängen - sei die vollständige Erfüllung dieser Anforderung innerhalb der üblichen Fristen nicht realisierbar, ohne dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung erheblich reduzieren würde. Eine solche Reduktion würde die Finanzierung der Massnahme verunmöglichen und unverhältnismässige Nachteile herbeiführen. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2025 beantragte das SBFI, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Zur Begründung legte es dar, mit dem schweizerischen Abschluss als Fachfrau Betreuung EFZ könne es einen ausländischen Abschluss nur dann vergleichen, wenn dieser im Herkunftsstaat zur Ausübung desselben Berufs berechtige, wie er in der Schweiz definiert sei. Voraussetzung sei, dass die beruflichen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten im Herkunftsstaat dem schweizerischen Berufsbild entsprächen. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, bestehe kein Anlass, die Inhalte der ausländischen Ausbildung näher zu prüfen, da bereits keine vergleichbare berufliche Qualifikation im Sinne der massgebenden Bestimmungen vorliege. Eine Anerkennung des Abschlusses der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass einer Person Zugang zu einem reglementierten Beruf gewährt würde, obwohl sie mit diesem Abschluss im Herkunftsstaat selbst nicht zur Ausübung des Berufs berechtigt sei. Damit würde der Berufszugang allein durch die Anerkennung im Aufnahmestaat eröffnet, ohne dass der Nachweis zusätzlicher einschlägiger Qualifikationen erforderlich wäre. Ein solches Ergebnis widerspreche dem in der Richtlinie 2005/36/EG verankerten Grundsatz, wonach jeder Mitgliedstaat befugt bleiben müsse, das erforderliche Mindestniveau der Berufsqualifikation festzulegen, um die Qualität der auf seinem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen sicherzustellen. Aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zeitlichen und finanziellen Aufwendungen liessen sich keine eigenen Rechte ableiten. Wer in der Schweiz als Lehrperson für den Kindergarten (Altersstufe drei bis fünf Jahre) oder die Primarschule ausgebildet sei, könne gestützt auf kantonales Recht auch im Bereich der Kindertagesstätten (Kita) arbeiten. Der Beschwerdeführerin sei der Zugang zum Arbeitsmarkt somit nicht verwehrt, auch nicht zu einer Tätigkeit in einer Kita. Allein der Umstand, dass sie nicht gewillt sei, der Verfügung der EDK nachzukommen, vermöge keine subsidiäre Anerkennung als Fachperson Betreuung EFZ zu begründen. G. Mit Replik vom 12. Januar 2026 formulierte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren wie folgt (Zitat):

1. Der Entscheid der Vorinstanz (SEFRI) vom 24.10.2025, Ref.-Nr. [...], sei aufzuheben.

2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Gesuch der Beschwerdeführerin materiell unter dem Gesichtspunkt der Anerkennung als Fachfrau Betreuung EFZ (Einsatzbereich Tagesstruktur, ca. 4-12 Jahre) zu prüfen und darüber neu zu verfügen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es seien geeignete vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, um irreparable Nachteile für die Beschwerdeführerin und den Betrieb bis zum Endentscheid zu verhindern.

4. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe des Entscheids zu regeln. Zur Vernehmlassung erklärte die Beschwerdeführerin, die vom SBFI herangezogenen Quellen seien nicht neutral, sondern spezifisch auf die reglementierte Tätigkeit im frühkindlichen Bereich ausgerichtet. Sie übe in der Schweiz jedoch keine solche Tätigkeit aus, sondern arbeite nachweislich seit Jahren in einer Tagesstruktur im schulnahen Bereich mit Kindern von ca. vier bis zwölf Jahren. Gerade weil das schweizerische EFZ-Berufsbild Fachfrau Betreuung (Kinder) nicht in getrennte Diplome «frühkindliche Betreuung» und «schulergänzende Betreuung» aufgeteilt sei und somit das Kindesalter von 0 bis 16 Jahren abdecke, seien bei der Anerkennungsprüfung zwingend der konkrete Einsatzbereich der Tagestruktur (Kindergarten und Schule) einzubeziehen und das funktionale Tätigkeitsprofil zu berücksichtigen. Die Bestätigung des italienischen Bildungsministeriums vom [...] 2024, auf die sich das SBFI beziehe, belege, dass die Beschwerdeführerin in Italien als Lehrperson für den Kindergarten- und Primarschulbereich qualifiziert sei (Altersstufen drei bis fünf bzw. sechs bis zehn Jahre). Damit liege eine staatlich bestätigte pädagogische Qualifikation gerade für jene Altersstufen vor, die ihrem tatsächlichen Einsatzbereich in der Schweiz in wesentlichen Teilen entsprächen bzw. nahekämen. Zusammen mit der seit 2017 durchgehend nachgewiesenen Praxis sei dies ein starkes Indiz dafür, dass das Gesuch nicht allein aufgrund einer auf Frühkindererziehung fokussierten Referenzierung abgewiesen werden dürfe, sondern materiell zu prüfen sei. H. Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 orientierte das SBFI das Bundesverwaltungsgericht, es verzichte auf eine Duplik und verweise vollumfänglich auf seine Stellungnahme vom 18. Dezember 2025. I. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gegen die Verfügung des SBFI vom 24. Oktober 2025 ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31 f. und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32; Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Frist sowie Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Als zulässige Rügen nennt Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c).

E. 2.2 Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin zulässigerweise die Verletzung von Bundesrecht und eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

E. 3 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur das Nichteintreten beanstandet, jedoch keine materielle Beurteilung der Streitsache durch die Beschwerdeinstanz verlangt werden (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2 und Urteil des BVGer B-2826/2025 vom 19. Juni 2025 E. 2.1).

E. 4.1 Gemäss ihrer interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (abrufbar via www.edk.ch, <Dokumentation>, <Rechtstexte und Beschlüsse>, <Rechtssammlung>, <Diplomanerkennungen>) regelt die EDK die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse in Anwendung nationalen und internationalen Rechts (Art. 1 Abs. 2). Diese Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt (Art. 2). Das Reglement der EDK über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse vom 27. Oktober 2006 (nachfolgend: Anerkennungsreglement; vgl. vorstehende Internetadresse) regelt namentlich die Anerkennung ausländischer Lehrdiplome der Vorschulstufe und der Primarstufe (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Überprüfung der Ausbildungsabschlüsse aus EU-Staaten erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen dieses Reglements und in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union L 255/22 vom 30. September 2005; nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG) sowie der in den Anerkennungsreglementen der EDK für entsprechende schweizerische Ausbildungsabschlüsse statuierten Mindestgrundsätze (Art. 2 Abs. 1 des Anerkennungsreglements; vgl. Urteil des BVGer B-7059/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.3).

E. 4.2 Nach Art. 68 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) regelt der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (vgl. Urteil des BVGer B-7059/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.3). Letzterer erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen (Art. 2 Abs. 1 BBG). Das von der Beschwerdeführerin anvisierte eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) beruht auf einer drei- bis vierjährigen Grundbildung mit Lehrabschlussprüfung (Art. 17 Abs. 3 BBG); es wird von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellt (Art. 38 Abs. 2 BBG). Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) vergleichen das SBFI oder Dritte (gemäss Art. 67 BBG) auf Gesuch hin einen ausländischen mit einem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung, wenn:

a. der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und

b. die Inhaberin des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind. Das SBFI anerkennt einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Art. 68 BBG, wenn er im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung die folgenden Voraussetzungen erfüllt (Art. 69a Abs. 1 BBV):

a. Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.

b. Die Bildungsdauer ist gleich.

c. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.

d. Der ausländische Bildungsgang umfasst neben theoretischen auch praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.

E. 4.3 Für die Anerkennung eines ausländischen Lehrdiploms in der Schweiz ist demnach die EDK, für diejenige eines mit einem EFZ vergleichbaren ausländischen Abschlusses das SBFI zuständig.

E. 5.1 Laut ihrem Erwägungsgrund 3 gibt die Richtlinie 2005/36/EG Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern; sie schließt jedoch nicht aus, dass Migranten nichtdiskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen müssen, soweit sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig sind.

E. 5.2 Die Richtlinie 2005/36/EG ist auf alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates anwendbar, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie). Als reglementierter Beruf gilt dabei eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie). Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt eine Berufsqualifikation im Sinne ihres Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen Ausbildungsnachweise in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie; vgl. Urteil des BVGer B-3445/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.3).

E. 5.3 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG).

E. 5.4 Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht es der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG).

E. 6 Beim SBFI hat die italienische Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre seit 2017 in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit als Kinderbetreuerin (seit 2018 in der Funktion einer Erzieherin und Gruppenleiterin) um Anerkennung ihres italienischen Lehrdiploms als eidgenössisches Fähigkeitszeugnis «Fachfrau Betreuung, Fachrichtung Kinder» ersucht.

E. 6.1 Soweit sie aufgrund dessen einen reglementierten Beruf in der Schweiz ausüben möchte, ist die Richtlinie 2005/36/EG auf sie anwendbar (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie).

E. 6.2 Ausgangspunkt der Anerkennungsprüfung gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG ist die Frage, welcher Beruf im Herkunftsmitgliedstaat derselbe im Sinne von Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie ist. Identifikation und Gegenüberstellung der Berufe in Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat sind unabdingbare Voraussetzung für die weiteren Prüfschritte. Erst wenn der relevante Beruf im Herkunftsmitgliedstaat identifiziert wurde, lässt sich prüfen, ob er dort reglementiert ist. Bejahendenfalls muss eruiert werden, ob die Antragstellerin mit den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen im Herkunftsmitgliedstaat überhaupt Zugang zu diesem Beruf hat. Anschliessend sind die weiteren Voraussetzungen, die das jeweilige Prüfschema von Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorsieht, sowie allfällige Ausgleichsmassnahmen zu prüfen. Ist der im Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennende Beruf allerdings nicht derselbe wie derjenige im Herkunftsmitgliedstaat oder hat die Antragstellerin im Herkunftsmitgliedstaat keinen Zugang zum dort reglementierten Beruf, fällt eine Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG bereits vor einer vertieften materiellen Prüfung des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ausser Betracht, da es nicht Zweck dieser Richtlinie ist, eine Berufsqualifikation anzuerkennen, welche die Antragstellerin gar nicht hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.5; Urteil des BVGer B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.3).

E. 6.3 In der Schweiz reglementiert die Verordnung des SBFI vom 21. August 2020 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung / Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ; SR 412.101.220.14) den Beruf, für den die Beschwerdeführerin hierzulande eine formelle Diplomanerkennung anstrebt. Dieser findet sich auch auf der «Liste der reglementierten Berufe und Tätigkeiten in der Schweiz» des SBFI (abrufbar via www.migesplus.ch, <Publikationen>; vgl. Urteile des BVGer B-5292/2024 vom 19. Juni 2025 E. 2.1.3 und B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 3.2). Der Kanton Aargau seinerseits verlangt für fachlich qualifizierte Betreuungspersonen in Kindertagesstätten beispielsweise ein entsprechendes EFZ (Leitfaden zu Bewilligungen, Aufsicht und Qualität in der schul- und familienergänzenden Kinderbetreuung vom 4. März 2026, S. 18 Ziff. 6.2.1, mit einer Darstellung der Rechtsgrundlagen auf S. 4 Ziff. 1; www.ag.ch/media/kanton-aargau/dgs/dokumente/gesellschaft/familie-gleichstellung/leitfaden/20260113qualitaetsleitfadenkantonaargaukitafinal.pdf). Geprüft werden muss daher zunächst, welcher Beruf in Italien derselbe im Sinne von Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ist.

E. 6.3.1 Die angefochtene Nichteintretensverfügung enthält folgende Begründung: Dalla Sua richiesta di riconoscimento risulta che desidera esercitare in Svizzera la professione di «Operatrice socioassistenziale». Tuttavia, la documentazione da Lei caricata suI nostro portale online indica che Lei in Italia è abilitata all'insegnamento nella scuola dell'infanzia e nella scuola primaria (cfr. attestazione deI [...] 2021 deI Ministero dell'istruzione italiano). In Svizzera, iI riconoscimento dei titoli esteri di docente di scuola dell'infanzia e di scuola elementare rientra nella competenza della Conferenza delle direttrici e dei direttori cantonali della pubblica educazione CDPE. In seiner Vernehmlassung zog das SBFI die italienische Regelung im Bereich der Frühkindererziehung heran, nicht aber eine allfällige Normierung der berufsmässigen Betreuung älterer Kinder, namentlich solcher im Primarschulalter. Die Beschwerdeführerin gibt jedoch zu bedenken, sie arbeite in der Schweiz seit Jahren in einer Tagesstruktur im schulnahen Bereich mit Kindern von ca. vier bis zwölf Jahren.

E. 6.3.2 Weder der angefochtenen Verfügung noch der vorinstanzlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren lässt sich entnehmen, dass das SBFI unter Berücksichtigung aller vom beantragten EFZ abgedeckten Altersstufen abgeklärt hätte, welcher Beruf in Italien derselbe im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG ist. Entsprechend wurde auch nicht untersucht, ob die Beschwerdeführerin dort Zugang zu diesem Beruf hat (vgl. Urteil des BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.5). Vielmehr beschränkt sich die angefochtene Verfügung darauf, die Zuständigkeit des SBFI unter Verweis auf das italienische Lehrdiplom der Beschwerdeführerin zu verneinen.

E. 6.4 Folglich ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SBFI anzuweisen, die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu prüfen. Je nach Ausgang dieser Prüfung kann sodann eine Beurteilung im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 2C_84/2025 vom 26. Februar 2026 E. 6, 2C_77/2025 vom 26. Februar 2026 E. 7 und 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6) angezeigt sein.

E. 7 Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Erstere beinhalten das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE) sowie die Auslagen, namentlich Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE).

E. 8.2 Eine berufsmässige Vertretung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, und es ist davon auszugehen, dass ihr verhältnismässig geringe Kosten erwachsen sind. Mit Blick auf die hiervor genannten Rechtsnormen ist daher von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Urs Küpfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 10. Juni 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-8897/2025

Urteil vom 1. Juni 2026

Besetzung

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),

Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiber Urs Küpfer.

Parteien

X._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses (Fachfrau Betreuung EFZ; Italien).

Sachverhalt:

A. X._______ (Beschwerdeführerin), italienische Staatsangehörige, erwarb am [...] 1991 in Italien das «Diploma di Maturità Magistrale». Seit dem [...] 2017 arbeitet sie in der [Kindertagesstätte] in [...], wo sie zunächst in der Babygruppe eingesetzt wurde und seit dem [...] 2018 als Erzieherin und Gruppenleiterin in der Tagesstruktur tätig ist.

B. Am 28. Mai 2021 ersuchte sie die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) um Anerkennung ihrer italienischen Lehrbefähigung. In ihrem Entscheid vom 30. November 2021 bestimmte die EDK unter Dispositiv-Ziff. 1 Folgendes:

II riconoscimento a livello svizzero del Suo diploma italiano d'insegnamento per il livello elementare (dal 1° al 7° anno della scuola obbligatoria), sarà possibile soltanto a condizione che la constatata lacuna nella formazione venga colmata mediante una misura di compensazione del volume di 60 crediti ECTS.

C. Am 13. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI, Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung ihres italienischen Abschlusses «Diploma di Maturità Magistrale» ein. Dabei erklärte sie, sie beabsichtige, in der Schweiz als Fachfrau Betreuung EFZ mit Fachrichtung Kind (Tagesstruktur) tätig zu sein. Ihrem Gesuch fügte sie eine Bestätigung des italienischen Bildungsministeriums (Ministero dell'lstruzione) vom [...] 2021 bei, aus der hervorgeht, dass sie in Italien befähigt ist, als Lehrperson im Kindergarten (Altersstufe drei bis fünf Jahre) sowie in der Primarschule (Altersstufe sechs bis zehn Jahre) zu unterrichten.

D. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 trat das SBFI auf das Gesuch nicht ein, weil die Anerkennung ausländischer Abschlüsse von Lehrpersonen auf Kindergarten- und Primarschulstufe in die Kompetenz der EDK falle.

E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte (Zitat):

1. Der Entscheid des SEFRI vom 24.10.2025 (Aktenzeichen [...]) sei aufzuheben.

2. SEFRI sei anzuweisen, das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin materiell als Gesuch um Anerkennung als Fachfrau Betreuung EFZ (Tagesstruktur, Altersgruppe 5-10 Jahre) zu prüfen und nicht als Lehrerin und auf dieser Grundlage neu zu entscheiden; subsidiär sei die Sache an SEFRI zur materiellen Prüfung zurückzuweisen.

3. Es sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden ist.

Als Begründung brachte sie vor, der Entscheid der EDK vom 30. November 2021 verlange Kompensationsmassnahmen (60 ECTS) für eine Vollanerkennung als Lehrperson. Dies schliesse nicht aus, dass alternative Anerkennungswege (Herabstufung, Teilanerkennung) zu prüfen seien. Die behördliche Prüfung habe die gesetzlichen Zielsetzungen der Anerkennungspraxis (insbesondere Praxisanrechnung und Verhältnismässigkeit) zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin sei Jahrgang [...]. Die von der EDK geforderte Kompensation von 60 ECTS entspreche einem Arbeitsaufwand von rund 1'500 bis 1'800 Stunden und einem Richtwertkostenvolumen von ca. Fr. 27'000. Unter den konkreten Umständen - Arbeitspensum von 80 % seit 2017 sowie damit verbundenen finanziellen Zwängen - sei die vollständige Erfüllung dieser Anforderung innerhalb der üblichen Fristen nicht realisierbar, ohne dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung erheblich reduzieren würde. Eine solche Reduktion würde die Finanzierung der Massnahme verunmöglichen und unverhältnismässige Nachteile herbeiführen.

F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2025 beantragte das SBFI, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Zur Begründung legte es dar, mit dem schweizerischen Abschluss als Fachfrau Betreuung EFZ könne es einen ausländischen Abschluss nur dann vergleichen, wenn dieser im Herkunftsstaat zur Ausübung desselben Berufs berechtige, wie er in der Schweiz definiert sei. Voraussetzung sei, dass die beruflichen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten im Herkunftsstaat dem schweizerischen Berufsbild entsprächen. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, bestehe kein Anlass, die Inhalte der ausländischen Ausbildung näher zu prüfen, da bereits keine vergleichbare berufliche Qualifikation im Sinne der massgebenden Bestimmungen vorliege.

Eine Anerkennung des Abschlusses der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass einer Person Zugang zu einem reglementierten Beruf gewährt würde, obwohl sie mit diesem Abschluss im Herkunftsstaat selbst nicht zur Ausübung des Berufs berechtigt sei. Damit würde der Berufszugang allein durch die Anerkennung im Aufnahmestaat eröffnet, ohne dass der Nachweis zusätzlicher einschlägiger Qualifikationen erforderlich wäre. Ein solches Ergebnis widerspreche dem in der Richtlinie 2005/36/EG verankerten Grundsatz, wonach jeder Mitgliedstaat befugt bleiben müsse, das erforderliche Mindestniveau der Berufsqualifikation festzulegen, um die Qualität der auf seinem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen sicherzustellen.

Aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zeitlichen und finanziellen Aufwendungen liessen sich keine eigenen Rechte ableiten. Wer in der Schweiz als Lehrperson für den Kindergarten (Altersstufe drei bis fünf Jahre) oder die Primarschule ausgebildet sei, könne gestützt auf kantonales Recht auch im Bereich der Kindertagesstätten (Kita) arbeiten. Der Beschwerdeführerin sei der Zugang zum Arbeitsmarkt somit nicht verwehrt, auch nicht zu einer Tätigkeit in einer Kita. Allein der Umstand, dass sie nicht gewillt sei, der Verfügung der EDK nachzukommen, vermöge keine subsidiäre Anerkennung als Fachperson Betreuung EFZ zu begründen.

G. Mit Replik vom 12. Januar 2026 formulierte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren wie folgt (Zitat):

1. Der Entscheid der Vorinstanz (SEFRI) vom 24.10.2025, Ref.-Nr. [...], sei aufzuheben.

2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Gesuch der Beschwerdeführerin materiell unter dem Gesichtspunkt der Anerkennung als Fachfrau Betreuung EFZ (Einsatzbereich Tagesstruktur, ca. 4-12 Jahre) zu prüfen und darüber neu zu verfügen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es seien geeignete vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, um irreparable Nachteile für die Beschwerdeführerin und den Betrieb bis zum Endentscheid zu verhindern.

4. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe des Entscheids zu regeln.

Zur Vernehmlassung erklärte die Beschwerdeführerin, die vom SBFI herangezogenen Quellen seien nicht neutral, sondern spezifisch auf die reglementierte Tätigkeit im frühkindlichen Bereich ausgerichtet. Sie übe in der Schweiz jedoch keine solche Tätigkeit aus, sondern arbeite nachweislich seit Jahren in einer Tagesstruktur im schulnahen Bereich mit Kindern von ca. vier bis zwölf Jahren. Gerade weil das schweizerische EFZ-Berufsbild Fachfrau Betreuung (Kinder) nicht in getrennte Diplome «frühkindliche Betreuung» und «schulergänzende Betreuung» aufgeteilt sei und somit das Kindesalter von 0 bis 16 Jahren abdecke, seien bei der Anerkennungsprüfung zwingend der konkrete Einsatzbereich der Tagestruktur (Kindergarten und Schule) einzubeziehen und das funktionale Tätigkeitsprofil zu berücksichtigen.

Die Bestätigung des italienischen Bildungsministeriums vom [...] 2024, auf die sich das SBFI beziehe, belege, dass die Beschwerdeführerin in Italien als Lehrperson für den Kindergarten- und Primarschulbereich qualifiziert sei (Altersstufen drei bis fünf bzw. sechs bis zehn Jahre). Damit liege eine staatlich bestätigte pädagogische Qualifikation gerade für jene Altersstufen vor, die ihrem tatsächlichen Einsatzbereich in der Schweiz in wesentlichen Teilen entsprächen bzw. nahekämen. Zusammen mit der seit 2017 durchgehend nachgewiesenen Praxis sei dies ein starkes Indiz dafür, dass das Gesuch nicht allein aufgrund einer auf Frühkindererziehung fokussierten Referenzierung abgewiesen werden dürfe, sondern materiell zu prüfen sei.

H. Mit Schreiben vom 17. Februar 2026 orientierte das SBFI das Bundesverwaltungsgericht, es verzichte auf eine Duplik und verweise vollumfänglich auf seine Stellungnahme vom 18. Dezember 2025.

I. Auf die entscheidwesentlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gegen die Verfügung des SBFI vom 24. Oktober 2025 ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31 f. und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32; Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Frist sowie Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Als zulässige Rügen nennt Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c).

2.2 Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin zulässigerweise die Verletzung von Bundesrecht und eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

3. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur das Nichteintreten beanstandet, jedoch keine materielle Beurteilung der Streitsache durch die Beschwerdeinstanz verlangt werden (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2 und Urteil des BVGer B-2826/2025 vom 19. Juni 2025 E. 2.1).

4.

4.1 Gemäss ihrer interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (abrufbar via www.edk.ch,,,,) regelt die EDK die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse in Anwendung nationalen und internationalen Rechts (Art. 1 Abs. 2). Diese Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt (Art. 2).

Das Reglement der EDK über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse vom 27. Oktober 2006 (nachfolgend: Anerkennungsreglement; vgl. vorstehende Internetadresse) regelt namentlich die Anerkennung ausländischer Lehrdiplome der Vorschulstufe und der Primarstufe (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Überprüfung der Ausbildungsabschlüsse aus EU-Staaten erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen dieses Reglements und in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union L 255/22 vom 30. September 2005; nachfolgend: Richtlinie 2005/36/EG) sowie der in den Anerkennungsreglementen der EDK für entsprechende schweizerische Ausbildungsabschlüsse statuierten Mindestgrundsätze (Art. 2 Abs. 1 des Anerkennungsreglements; vgl. Urteil des BVGer B-7059/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.3).

4.2 Nach Art. 68 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) regelt der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (vgl. Urteil des BVGer B-7059/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.3). Letzterer erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen (Art. 2 Abs. 1 BBG). Das von der Beschwerdeführerin anvisierte eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) beruht auf einer drei- bis vierjährigen Grundbildung mit Lehrabschlussprüfung (Art. 17 Abs. 3 BBG); es wird von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellt (Art. 38 Abs. 2 BBG).

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) vergleichen das SBFI oder Dritte (gemäss Art. 67 BBG) auf Gesuch hin einen ausländischen mit einem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung, wenn:

a. der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und

b. die Inhaberin des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.

Das SBFI anerkennt einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Art. 68 BBG, wenn er im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung die folgenden Voraussetzungen erfüllt (Art. 69a Abs. 1 BBV):

a. Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.

b. Die Bildungsdauer ist gleich.

c. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.

d. Der ausländische Bildungsgang umfasst neben theoretischen auch praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.

4.3 Für die Anerkennung eines ausländischen Lehrdiploms in der Schweiz ist demnach die EDK, für diejenige eines mit einem EFZ vergleichbaren ausländischen Abschlusses das SBFI zuständig.

5.

5.1 Laut ihrem Erwägungsgrund 3 gibt die Richtlinie 2005/36/EG Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern; sie schließt jedoch nicht aus, dass Migranten nichtdiskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen müssen, soweit sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig sind.

5.2 Die Richtlinie 2005/36/EG ist auf alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates anwendbar, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie). Als reglementierter Beruf gilt dabei eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie). Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt eine Berufsqualifikation im Sinne ihres Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen Ausbildungsnachweise in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie; vgl. Urteil des BVGer B-3445/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.3).

5.3 Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG).

5.4 Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht es der begünstigten Person, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG).

6. Beim SBFI hat die italienische Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre seit 2017 in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit als Kinderbetreuerin (seit 2018 in der Funktion einer Erzieherin und Gruppenleiterin) um Anerkennung ihres italienischen Lehrdiploms als eidgenössisches Fähigkeitszeugnis «Fachfrau Betreuung, Fachrichtung Kinder» ersucht.

6.1 Soweit sie aufgrund dessen einen reglementierten Beruf in der Schweiz ausüben möchte, ist die Richtlinie 2005/36/EG auf sie anwendbar (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie).

6.2 Ausgangspunkt der Anerkennungsprüfung gemäss Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG ist die Frage, welcher Beruf im Herkunftsmitgliedstaat derselbe im Sinne von Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie ist. Identifikation und Gegenüberstellung der Berufe in Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat sind unabdingbare Voraussetzung für die weiteren Prüfschritte. Erst wenn der relevante Beruf im Herkunftsmitgliedstaat identifiziert wurde, lässt sich prüfen, ob er dort reglementiert ist. Bejahendenfalls muss eruiert werden, ob die Antragstellerin mit den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen im Herkunftsmitgliedstaat überhaupt Zugang zu diesem Beruf hat. Anschliessend sind die weiteren Voraussetzungen, die das jeweilige Prüfschema von Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorsieht, sowie allfällige Ausgleichsmassnahmen zu prüfen. Ist der im Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennende Beruf allerdings nicht derselbe wie derjenige im Herkunftsmitgliedstaat oder hat die Antragstellerin im Herkunftsmitgliedstaat keinen Zugang zum dort reglementierten Beruf, fällt eine Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG bereits vor einer vertieften materiellen Prüfung des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ausser Betracht, da es nicht Zweck dieser Richtlinie ist, eine Berufsqualifikation anzuerkennen, welche die Antragstellerin gar nicht hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.5; Urteil des BVGer B-550/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.3).

6.3 In der Schweiz reglementiert die Verordnung des SBFI vom 21. August 2020 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung / Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ; SR 412.101.220.14) den Beruf, für den die Beschwerdeführerin hierzulande eine formelle Diplomanerkennung anstrebt. Dieser findet sich auch auf der «Liste der reglementierten Berufe und Tätigkeiten in der Schweiz» des SBFI (abrufbar via www.migesplus.ch,; vgl. Urteile des BVGer B-5292/2024 vom 19. Juni 2025 E. 2.1.3 und B-2923/2020 vom 17. März 2022 E. 3.2). Der Kanton Aargau seinerseits verlangt für fachlich qualifizierte Betreuungspersonen in Kindertagesstätten beispielsweise ein entsprechendes EFZ (Leitfaden zu Bewilligungen, Aufsicht und Qualität in der schul- und familienergänzenden Kinderbetreuung vom 4. März 2026, S. 18 Ziff. 6.2.1, mit einer Darstellung der Rechtsgrundlagen auf S. 4 Ziff. 1; www.ag.ch/media/kanton-aargau/dgs/dokumente/gesellschaft/familie-gleichstellung/leitfaden/20260113qualitaetsleitfadenkantonaargaukitafinal.pdf). Geprüft werden muss daher zunächst, welcher Beruf in Italien derselbe im Sinne von Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ist.

6.3.1 Die angefochtene Nichteintretensverfügung enthält folgende Begründung:

Dalla Sua richiesta di riconoscimento risulta che desidera esercitare in Svizzera la professione di «Operatrice socioassistenziale». Tuttavia, la documentazione da Lei caricata suI nostro portale online indica che Lei in Italia è abilitata all'insegnamento nella scuola dell'infanzia e nella scuola primaria (cfr. attestazione deI [...] 2021 deI Ministero dell'istruzione italiano).

In Svizzera, iI riconoscimento dei titoli esteri di docente di scuola dell'infanzia e di scuola elementare rientra nella competenza della Conferenza delle direttrici e dei direttori cantonali della pubblica educazione CDPE.

In seiner Vernehmlassung zog das SBFI die italienische Regelung im Bereich der Frühkindererziehung heran, nicht aber eine allfällige Normierung der berufsmässigen Betreuung älterer Kinder, namentlich solcher im Primarschulalter. Die Beschwerdeführerin gibt jedoch zu bedenken, sie arbeite in der Schweiz seit Jahren in einer Tagesstruktur im schulnahen Bereich mit Kindern von ca. vier bis zwölf Jahren.

6.3.2 Weder der angefochtenen Verfügung noch der vorinstanzlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren lässt sich entnehmen, dass das SBFI unter Berücksichtigung aller vom beantragten EFZ abgedeckten Altersstufen abgeklärt hätte, welcher Beruf in Italien derselbe im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG ist. Entsprechend wurde auch nicht untersucht, ob die Beschwerdeführerin dort Zugang zu diesem Beruf hat (vgl. Urteil des BGer 2C_399/2018 vom 26. März 2021 E. 5.5). Vielmehr beschränkt sich die angefochtene Verfügung darauf, die Zuständigkeit des SBFI unter Verweis auf das italienische Lehrdiplom der Beschwerdeführerin zu verneinen.

6.4 Folglich ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SBFI anzuweisen, die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu prüfen. Je nach Ausgang dieser Prüfung kann sodann eine Beurteilung im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 2C_84/2025 vom 26. Februar 2026 E. 6, 2C_77/2025 vom 26. Februar 2026 E. 7 und 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 6) angezeigt sein.

7. Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8.

8.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Erstere beinhalten das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE) sowie die Auslagen, namentlich Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE).

8.2 Eine berufsmässige Vertretung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, und es ist davon auszugehen, dass ihr verhältnismässig geringe Kosten erwachsen sind. Mit Blick auf die hiervor genannten Rechtsnormen ist daher von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs

Urs Küpfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 10. Juni 2026

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)