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B-2826/2025

B-2826/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-19 · Deutsch CH

Anerkennung Abschluss/Ausbildung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) richtete am 23. September 2024 über das Online-Portal ein Gesuch um Anerkennung seines türkischen Diploms "Lisans Diplomasi/Bachelor's degree diploma" in "Guidance and Psychological Counselling" der Fakultät für Erziehungswissenschaften an der X._______ Universität vom 5. Juli 2017 als Sozialpädagoge FH an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). B. Mit Verfügung vom 4. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. C. Mit Eingabe vom 21. April 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt eine vollständige und inhaltlich fundierte Neubewertung seines Diploms unter Berücksichtigung aller eingereichten Unterlagen, die Ausstellung eines Bescheids, aus dem hervorgehe, welcher schweizerischen Qualifikation sein Studium entspreche und die vollständige oder zumindest teilweise Anerkennung seines Abschlusses, gegebenenfalls mit Auflagen oder Passerellen. D. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zu-ständig (Art. 65 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [HFKG, SR 414.20] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Angefochten ist ein Entscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, mit welchem dieses auf ein Gesuch wegen Unzuständigkeit nicht eintritt (unten E. 2.2). Unabhängig von der Qualifikation des angefochtenen Nichteintretensentscheids als Endverfügung nach Art. 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) oder selbständig eröffnete Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG, steht der ordentliche Rechtsweg ans Bundesverwaltungsgericht offen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Ausführungen in E. 2, einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid. Bei einem Nichteintretensentscheid besteht der Streitgegenstand in der Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch beziehungsweise die Anträge des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2, BGE 132 V 74 E. 1.1). Trifft dies zu, so hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Erweist er sich hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zu weiterer Beurteilung des Falls. Das Bundesverwaltungsgericht könnte den Fall nicht direkt inhaltlich entscheiden, da das einerseits zu einer Verfahrensverkürzung führen würde und andererseits die Streitsache auch nicht liquid wäre. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über eine Rückweisung hinausgehen, ist auf die Beschwerde mithin nicht einzutreten (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2).

E. 2.2 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten und hat dieses damit als unzulässig erachtet. Sie führt im angefochtenen Entscheid aber auch aus, dass in der Türkei zwar eine spezifische Ausbildung zum Sozialarbeiter existiere, der Beschwerdeführer diese aber nicht absolviert habe. Sein ausländisches Diplom entspreche nicht der Qualifikation eines Sozialpädagogen oder Sozialarbeiters in der Schweiz, weshalb es nicht anerkannt werden könne. Es sei nicht möglich, durch ein Anerkennungsverfahren eine Umschulung oder Konvertierung durchzuführen. Zudem empfahl die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen kantonalen Behörde sowie bei der Arbeitgeberin zu informieren. Es sei möglich, dass in einigen Kantonen ein Universitätsabschluss ausreiche, um Zugang zu bestimmten Stellen zu erhalten. Weiter empfahl sie dem Beschwerdeführer, sich direkt an einen Fachverband, eine höhere Fachschule, eine Universität oder andere Institutionen zu wenden, um den Titel "Sozialpädagoge FH" zu erlangen, wobei seine Vorkenntnisse eventuell berücksichtigt werden könnten und ihm eine verkürzte oder erleichterte Ausbildung beziehungsweise Passerelle angeboten werden könne. Trotz dieser beiläufigen Ausführungen über die Anerkennungsfähigkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz im Ergebnis davon aus, dass sie für das Gesuch nicht zuständig ist. Der Streitgegenstand beschränkt sich somit auf deren Zuständigkeit. Verfügungen sind - vorbehältlich des Vertrauensschutzes - nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.2; Urteil des BGer 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 3.2). Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auch nicht mit materiellen Argumenten begründet, wodurch sich der Streitgegenstand gegebenenfalls entsprechend erweiterte (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2).

E. 2.3 Gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz hätte eintreten müssen (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). Die Beschwerdebegründung (Art. 52 Abs. 1 VwVG) hat sich mit der Eintretensfrage zu befassen und nicht nur mit der materiellen Seite des Falls (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 1009; vgl. BGE 123 V 335 E. 1b).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen mit materiellen Argumenten und macht geltend, dass die im Rahmen seiner Ausbildung in der Türkei absolvierten Module inhaltlich weitgehend mit einem schweizerischen Fachhochschulstudiengang in Sozialpädagogik vergleichbar seien und seine universitäre Ausbildung sowie seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz die für den sozialpädagogischen Bereich erforderlichen Kompetenzen umfassten. Seine Arbeitgeberin verlange eine Anerkennung. Er führt nicht aus, dass die Vorinstanz auf sein Gesuch hätte eintreten müssen. Jedoch erklärt er in seiner Beschwerdeschrift, "kantonale Stellen" hätten ihm mitgeteilt, dass eine inhaltliche Prüfung seines Diploms auf Bundesebene erfolgen müsse, weshalb er das Anerkennungsverfahren bei der Vorinstanz eingeleitet habe. Damit bringt er zumindest sinngemäss vor, dass die Vorinstanz auf sein Gesuch hätte eintreten müssen.

E. 3.1 Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, die in den Zuständigkeitsbereich des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI fallen, finden sich im Anhang III des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU (FZA, SR 0.142.112.681), im Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31), in der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, 412.101) und in der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 23. November 2016 [V-HFKG, SR 414.201] sowie in mehreren bilateralen Abkommen mit anderen Ländern. Die akademische Diplomanerkennung, das heisst die gegenseitige Anerkennung von (Fach-) Hochschuldiplomen hinsichtlich weiterführender Studien, ist im Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Lissabonner Abkommen, SR 0.414.8) und in den weiteren zwischenstaatlichen Abkommen mit Deutschland, Italien, Österreich und Frankreich geregelt. Das FZA und die EFTA-Konvention regeln die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Staatsangehörige der Schweiz sowie der EU/EFTA-Staaten, die einen reglementierten Beruf ausüben möchten. Ausländische Abschlüsse aus Drittstaaten (und aus den EU/EFTA-Staaten im Bereich der nicht reglementierten Berufe) anerkennt das SBFI gestützt auf Art. 69 ff. BBV und Art. 55 f. V-HFKG, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (gleiche Bildungsstufe und -dauer, vergleichbare Bildungsinhalte sowie praktische Qualifikationen oder einschlägige Berufserfahrung) erfüllt sind. Beide Verordnungen sehen ausserdem Ausgleichsmassnahmen bei wesentlichen Unterschieden der Ausbildungen vor.

E. 3.2 Die Vorinstanz erklärt, dass sich ihre Zuständigkeit für die Beurteilung ausländischer Diplome aus dem Berufsbildungsgesetz und dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz sowie den zugehörigen Verordnungen ergebe. Demnach könnten nur ausländische Abschlüsse anerkannt werden, die im Herkunftsland ausdrücklich auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet seien. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte universitäre Bachelorabschluss in Psychologie sei kein ausländischer Abschluss, der einem schweizerischen Hochschuldiplom zur Ausübung des Berufs des Sozialpädagogen entspreche. Der betreffende türkische Studiengang bereite nicht gezielt auf die Ausübung des Berufs als Sozialpädagoge vor. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Vorinstanz sei nicht für die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen für die psychologische Beratung und Unterstützung von gesunden Menschen (Lebenshilfe, Berufsberatung, Coaching, Expertise im Bereich Strassenverkehr etc.) zuständig. Psychologieberufe, die keinen direkten Bezug zur Gesundheit hätten, seien nicht reglementiert und dürften mit einem ausländischen Abschluss ausgeübt werden. Als Berufe der Psychologie mit direktem Bezug zur Gesundheit gälten die Kinder- und Jugendpsychologie, die klinische Psychologie, die Neuropsychologie und die Gesundheitspsychologie. Bei Berufen im Sozialbereich basiere die Reglementierung auf kantonalem Recht. Die Kantone regelten den Zugang zu diesen Berufen. Auf das Gesuch habe nicht eingetreten werden können, weil der Beschwerdeführer nicht über einen Abschluss als Sozialpädagoge verfüge. Selbst wenn er als Sozialpädagoge ausgebildet worden wäre, wäre auf das Gesuch nicht einzutreten gewesen, denn der angestrebte Beruf sei nicht reglementiert: Bei seiner Arbeitgeberin handle es sich um eine Einrichtung der externen Sonderschulung, in der das eingesetzte Fachpersonal keine Qualifikation aufweisen müsse, die in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz falle. Auch wenn es sich, was fraglich sei, um eine Institution gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung invalider Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG, SR 831.26) handelte, liege keine Reglementierung vor (vgl. Liste "Anforderungen an das Fachpersonal in Institutionen gemäss IFEG" von Januar 2024, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/selbstbestimmung/sebe-anbietende/sebe-ifeg/ifeg-wegleitung/wegleitung-institutionen/anhang/anhang0.html, besucht am 27. Mai 2025). Art. 70 HFKG sei nur bei reglementierten Berufen anwendbar. Es sei unklar, worauf sich die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers stütze, um eine Anerkennung zu verlangen.

E. 3.3 Vorliegend handelt es sich um einen universitären Bachelorabschluss in Psychologie, der als Fachhochschulabschluss anerkannt werden soll, weshalb die Anerkennung grundsätzlich nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz zu beurteilen wäre. Nach Art. 70 Abs. 1 HFKG anerkennt das zuständige Bundesamt auf Gesuch hin mit Verfügung ausländische Abschlüsse im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs. Es kann Dritte mit der Anerkennung beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben (Art. 70 Abs. 2 HFKG). Die Zuständigkeit der Kantone für die Anerkennung von Abschlüssen interkantonal geregelter Berufe bleibt vorbehalten (Art. 70 Abs. 3 HFKG). Das SBFI oder Dritte vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der ausländische Abschluss beruht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden. b. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses weist Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nach, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind. c. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses ist berechtigt, den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat auszuüben (Art. 55 V-HFKG).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer will die Anerkennung als Sozialpädagoge FH in der Schweiz mit einem Diplom erreichen, das nicht ein Bildungsabschluss als Sozialpädagoge im Herkunftsstaat darstellt, sondern ein universitäres Bachelordiplom in Psychologie ist. Das fragliche Diplom entspricht nicht einem anerkennungsfähigen Bildungsabschluss auf Bundesebene. Ferner ist der Beruf des Sozialpädagogen eidgenössisch nicht reglementiert (vgl. die Liste "Reglementierte Berufe und Tätigkeiten in der Schweiz", Version Mai 2025, S. 15, abrufbar unter https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma/auslaendische_berufsqualifikationen_in_der_Schweiz/rechtliche-grundlagen-der-diplomanerkennung/reglementierte-berufe.html, besucht am 27. Mai 2025; Urteil des BVGer B-721/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.2 f.). Es scheitert daher bereits an den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 70 Abs. 1 HFKG in Verbindung mit Art. 55 V-HFKG (vgl. Marginalie von Art. 55 V-HFKG "Eintreten"). Darüber hinaus sind Psychologieberufe, die keinen direkten Bezug zur Gesundheit haben, in der Schweiz nicht reglementiert und dürfen mit einem ausländischen Abschluss ausgeübt werden. Ausländische Bachelorabschlüsse in Psychologie - wie der vorliegende - fallen im Übrigen auch nicht unter die Bestimmungen des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG, SR 935.81), wonach eine Anerkennung durch die Psychologieberufekommission erfolgen könnte, um die geschützte Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" verwenden zu dürfen. Das Führen der Berufsbezeichnung Psychologin oder Psychologe ist ausschliesslich Inhaberinnen und Inhabern eines Masterabschlusses (oder eines gleichwertigen Abschlusses) in Psychologie erlaubt, die Tätigkeit an sich ist nicht reglementiert. Mit anderen Worten ist es nach Bundesrecht möglich, selbständig als Psychologe zu arbeiten, ohne dabei jedoch die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen (vgl. das Merkblatt des SBFI "Reglementierung der Berufe im Bereich Psychologie und Psychotherapie" von September 2017, S. 2).

E. 3.5 Die Voraussetzungen für eine materielle Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz und damit der Durchführung eines Vergleichs der beiden Bildungsabschlüsse (vgl. Art. 56 V-HFKG) sind somit nicht erfüllt (Sachentscheidvoraussetzungen): Es handelt sich beim türkischen Ausgangsdiplom nicht um eines, das zur Ausübung eines reglementierten Berufs in der Schweiz führen könnte, und der vom Beschwerdeführer anbegehrte Beruf ist kantonal reglementiert (gemäss Liste der reglementierten Berufe, S. 15, "kantonal uneinheitlich"). Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit daher zu Recht verneint.

E. 4 Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE zu verzichten, weil die angefochtene Verfügung leicht irreführend abgefasst und begründet ist (oben E. 2.2). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. Juni 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-2826/2025 Urteil vom 19. Juni 2025 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Anerkennungsgesuch betreffend ausländischer Bildungsabschluss (Lisans Diplomasi/Bachelor's degree diploma in guidance and psychological counselling; Türkei). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) richtete am 23. September 2024 über das Online-Portal ein Gesuch um Anerkennung seines türkischen Diploms "Lisans Diplomasi/Bachelor's degree diploma" in "Guidance and Psychological Counselling" der Fakultät für Erziehungswissenschaften an der X._______ Universität vom 5. Juli 2017 als Sozialpädagoge FH an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). B. Mit Verfügung vom 4. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. C. Mit Eingabe vom 21. April 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt eine vollständige und inhaltlich fundierte Neubewertung seines Diploms unter Berücksichtigung aller eingereichten Unterlagen, die Ausstellung eines Bescheids, aus dem hervorgehe, welcher schweizerischen Qualifikation sein Studium entspreche und die vollständige oder zumindest teilweise Anerkennung seines Abschlusses, gegebenenfalls mit Auflagen oder Passerellen. D. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zu-ständig (Art. 65 Abs. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [HFKG, SR 414.20] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Angefochten ist ein Entscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, mit welchem dieses auf ein Gesuch wegen Unzuständigkeit nicht eintritt (unten E. 2.2). Unabhängig von der Qualifikation des angefochtenen Nichteintretensentscheids als Endverfügung nach Art. 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) oder selbständig eröffnete Zwischenverfügung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG, steht der ordentliche Rechtsweg ans Bundesverwaltungsgericht offen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Ausführungen in E. 2, einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid. Bei einem Nichteintretensentscheid besteht der Streitgegenstand in der Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch beziehungsweise die Anträge des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2, BGE 132 V 74 E. 1.1). Trifft dies zu, so hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Erweist er sich hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zu weiterer Beurteilung des Falls. Das Bundesverwaltungsgericht könnte den Fall nicht direkt inhaltlich entscheiden, da das einerseits zu einer Verfahrensverkürzung führen würde und andererseits die Streitsache auch nicht liquid wäre. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über eine Rückweisung hinausgehen, ist auf die Beschwerde mithin nicht einzutreten (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2). 2.2 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten und hat dieses damit als unzulässig erachtet. Sie führt im angefochtenen Entscheid aber auch aus, dass in der Türkei zwar eine spezifische Ausbildung zum Sozialarbeiter existiere, der Beschwerdeführer diese aber nicht absolviert habe. Sein ausländisches Diplom entspreche nicht der Qualifikation eines Sozialpädagogen oder Sozialarbeiters in der Schweiz, weshalb es nicht anerkannt werden könne. Es sei nicht möglich, durch ein Anerkennungsverfahren eine Umschulung oder Konvertierung durchzuführen. Zudem empfahl die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen kantonalen Behörde sowie bei der Arbeitgeberin zu informieren. Es sei möglich, dass in einigen Kantonen ein Universitätsabschluss ausreiche, um Zugang zu bestimmten Stellen zu erhalten. Weiter empfahl sie dem Beschwerdeführer, sich direkt an einen Fachverband, eine höhere Fachschule, eine Universität oder andere Institutionen zu wenden, um den Titel "Sozialpädagoge FH" zu erlangen, wobei seine Vorkenntnisse eventuell berücksichtigt werden könnten und ihm eine verkürzte oder erleichterte Ausbildung beziehungsweise Passerelle angeboten werden könne. Trotz dieser beiläufigen Ausführungen über die Anerkennungsfähigkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz im Ergebnis davon aus, dass sie für das Gesuch nicht zuständig ist. Der Streitgegenstand beschränkt sich somit auf deren Zuständigkeit. Verfügungen sind - vorbehältlich des Vertrauensschutzes - nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.2; Urteil des BGer 2C_119/2021 vom 1. Juni 2021 E. 3.2). Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auch nicht mit materiellen Argumenten begründet, wodurch sich der Streitgegenstand gegebenenfalls entsprechend erweiterte (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). 2.3 Gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz hätte eintreten müssen (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 2). Die Beschwerdebegründung (Art. 52 Abs. 1 VwVG) hat sich mit der Eintretensfrage zu befassen und nicht nur mit der materiellen Seite des Falls (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 1009; vgl. BGE 123 V 335 E. 1b). 2.4 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen mit materiellen Argumenten und macht geltend, dass die im Rahmen seiner Ausbildung in der Türkei absolvierten Module inhaltlich weitgehend mit einem schweizerischen Fachhochschulstudiengang in Sozialpädagogik vergleichbar seien und seine universitäre Ausbildung sowie seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz die für den sozialpädagogischen Bereich erforderlichen Kompetenzen umfassten. Seine Arbeitgeberin verlange eine Anerkennung. Er führt nicht aus, dass die Vorinstanz auf sein Gesuch hätte eintreten müssen. Jedoch erklärt er in seiner Beschwerdeschrift, "kantonale Stellen" hätten ihm mitgeteilt, dass eine inhaltliche Prüfung seines Diploms auf Bundesebene erfolgen müsse, weshalb er das Anerkennungsverfahren bei der Vorinstanz eingeleitet habe. Damit bringt er zumindest sinngemäss vor, dass die Vorinstanz auf sein Gesuch hätte eintreten müssen. 3. 3.1 Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, die in den Zuständigkeitsbereich des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI fallen, finden sich im Anhang III des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU (FZA, SR 0.142.112.681), im Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31), in der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, 412.101) und in der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 23. November 2016 [V-HFKG, SR 414.201] sowie in mehreren bilateralen Abkommen mit anderen Ländern. Die akademische Diplomanerkennung, das heisst die gegenseitige Anerkennung von (Fach-) Hochschuldiplomen hinsichtlich weiterführender Studien, ist im Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Lissabonner Abkommen, SR 0.414.8) und in den weiteren zwischenstaatlichen Abkommen mit Deutschland, Italien, Österreich und Frankreich geregelt. Das FZA und die EFTA-Konvention regeln die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Staatsangehörige der Schweiz sowie der EU/EFTA-Staaten, die einen reglementierten Beruf ausüben möchten. Ausländische Abschlüsse aus Drittstaaten (und aus den EU/EFTA-Staaten im Bereich der nicht reglementierten Berufe) anerkennt das SBFI gestützt auf Art. 69 ff. BBV und Art. 55 f. V-HFKG, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (gleiche Bildungsstufe und -dauer, vergleichbare Bildungsinhalte sowie praktische Qualifikationen oder einschlägige Berufserfahrung) erfüllt sind. Beide Verordnungen sehen ausserdem Ausgleichsmassnahmen bei wesentlichen Unterschieden der Ausbildungen vor. 3.2 Die Vorinstanz erklärt, dass sich ihre Zuständigkeit für die Beurteilung ausländischer Diplome aus dem Berufsbildungsgesetz und dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz sowie den zugehörigen Verordnungen ergebe. Demnach könnten nur ausländische Abschlüsse anerkannt werden, die im Herkunftsland ausdrücklich auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet seien. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte universitäre Bachelorabschluss in Psychologie sei kein ausländischer Abschluss, der einem schweizerischen Hochschuldiplom zur Ausübung des Berufs des Sozialpädagogen entspreche. Der betreffende türkische Studiengang bereite nicht gezielt auf die Ausübung des Berufs als Sozialpädagoge vor. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Vorinstanz sei nicht für die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen für die psychologische Beratung und Unterstützung von gesunden Menschen (Lebenshilfe, Berufsberatung, Coaching, Expertise im Bereich Strassenverkehr etc.) zuständig. Psychologieberufe, die keinen direkten Bezug zur Gesundheit hätten, seien nicht reglementiert und dürften mit einem ausländischen Abschluss ausgeübt werden. Als Berufe der Psychologie mit direktem Bezug zur Gesundheit gälten die Kinder- und Jugendpsychologie, die klinische Psychologie, die Neuropsychologie und die Gesundheitspsychologie. Bei Berufen im Sozialbereich basiere die Reglementierung auf kantonalem Recht. Die Kantone regelten den Zugang zu diesen Berufen. Auf das Gesuch habe nicht eingetreten werden können, weil der Beschwerdeführer nicht über einen Abschluss als Sozialpädagoge verfüge. Selbst wenn er als Sozialpädagoge ausgebildet worden wäre, wäre auf das Gesuch nicht einzutreten gewesen, denn der angestrebte Beruf sei nicht reglementiert: Bei seiner Arbeitgeberin handle es sich um eine Einrichtung der externen Sonderschulung, in der das eingesetzte Fachpersonal keine Qualifikation aufweisen müsse, die in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz falle. Auch wenn es sich, was fraglich sei, um eine Institution gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung invalider Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG, SR 831.26) handelte, liege keine Reglementierung vor (vgl. Liste "Anforderungen an das Fachpersonal in Institutionen gemäss IFEG" von Januar 2024, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/selbstbestimmung/sebe-anbietende/sebe-ifeg/ifeg-wegleitung/wegleitung-institutionen/anhang/anhang0.html, besucht am 27. Mai 2025). Art. 70 HFKG sei nur bei reglementierten Berufen anwendbar. Es sei unklar, worauf sich die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers stütze, um eine Anerkennung zu verlangen. 3.3 Vorliegend handelt es sich um einen universitären Bachelorabschluss in Psychologie, der als Fachhochschulabschluss anerkannt werden soll, weshalb die Anerkennung grundsätzlich nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz zu beurteilen wäre. Nach Art. 70 Abs. 1 HFKG anerkennt das zuständige Bundesamt auf Gesuch hin mit Verfügung ausländische Abschlüsse im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs. Es kann Dritte mit der Anerkennung beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben (Art. 70 Abs. 2 HFKG). Die Zuständigkeit der Kantone für die Anerkennung von Abschlüssen interkantonal geregelter Berufe bleibt vorbehalten (Art. 70 Abs. 3 HFKG). Das SBFI oder Dritte vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Hochschuldiplom, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der ausländische Abschluss beruht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden. b. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses weist Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nach, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind. c. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses ist berechtigt, den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat auszuüben (Art. 55 V-HFKG). 3.4 Der Beschwerdeführer will die Anerkennung als Sozialpädagoge FH in der Schweiz mit einem Diplom erreichen, das nicht ein Bildungsabschluss als Sozialpädagoge im Herkunftsstaat darstellt, sondern ein universitäres Bachelordiplom in Psychologie ist. Das fragliche Diplom entspricht nicht einem anerkennungsfähigen Bildungsabschluss auf Bundesebene. Ferner ist der Beruf des Sozialpädagogen eidgenössisch nicht reglementiert (vgl. die Liste "Reglementierte Berufe und Tätigkeiten in der Schweiz", Version Mai 2025, S. 15, abrufbar unter https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma/auslaendische_berufsqualifikationen_in_der_Schweiz/rechtliche-grundlagen-der-diplomanerkennung/reglementierte-berufe.html, besucht am 27. Mai 2025; Urteil des BVGer B-721/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.2 f.). Es scheitert daher bereits an den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 70 Abs. 1 HFKG in Verbindung mit Art. 55 V-HFKG (vgl. Marginalie von Art. 55 V-HFKG "Eintreten"). Darüber hinaus sind Psychologieberufe, die keinen direkten Bezug zur Gesundheit haben, in der Schweiz nicht reglementiert und dürfen mit einem ausländischen Abschluss ausgeübt werden. Ausländische Bachelorabschlüsse in Psychologie - wie der vorliegende - fallen im Übrigen auch nicht unter die Bestimmungen des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG, SR 935.81), wonach eine Anerkennung durch die Psychologieberufekommission erfolgen könnte, um die geschützte Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" verwenden zu dürfen. Das Führen der Berufsbezeichnung Psychologin oder Psychologe ist ausschliesslich Inhaberinnen und Inhabern eines Masterabschlusses (oder eines gleichwertigen Abschlusses) in Psychologie erlaubt, die Tätigkeit an sich ist nicht reglementiert. Mit anderen Worten ist es nach Bundesrecht möglich, selbständig als Psychologe zu arbeiten, ohne dabei jedoch die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen (vgl. das Merkblatt des SBFI "Reglementierung der Berufe im Bereich Psychologie und Psychotherapie" von September 2017, S. 2). 3.5 Die Voraussetzungen für eine materielle Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz und damit der Durchführung eines Vergleichs der beiden Bildungsabschlüsse (vgl. Art. 56 V-HFKG) sind somit nicht erfüllt (Sachentscheidvoraussetzungen): Es handelt sich beim türkischen Ausgangsdiplom nicht um eines, das zur Ausübung eines reglementierten Berufs in der Schweiz führen könnte, und der vom Beschwerdeführer anbegehrte Beruf ist kantonal reglementiert (gemäss Liste der reglementierten Berufe, S. 15, "kantonal uneinheitlich"). Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit daher zu Recht verneint.

4. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE zu verzichten, weil die angefochtene Verfügung leicht irreführend abgefasst und begründet ist (oben E. 2.2). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. Juni 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)