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B-8795/2025

B-8795/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-25 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Sachverhalt

A.

A.a Am 23. Mai 2025 schrieb das Bundesamt für Kommunikation BAKOM (im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel "(25162) 808 Medienmonitor Schweiz 2026-2030" einen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer: #17215-01). Gegenstand der Ausschreibung ist die Untersuchung der Wichtigkeit verschiedener Medienangebote, Medienunternehmen, Mediengattungen sowie von sozialen Medien für die Meinungsbildung in der Schweiz. Der Auftrag soll vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2031 ausgeführt werden, wobei die Grundleistung vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 durchzuführen ist. Im Anschluss bestehen fünf Verlängerungsoptionen.

A.b In der Folge gingen fristgerecht vier Angebote ein. Nach dem Rückzug einer Anbieterin wurden die drei verbleibenden Angebote evaluiert. Darunter befanden sich dasjenige der Bietergemeinschaft A._______/ B._______ und jenes des Z._______ [Einzelfirma].

A.c Der Zuschlag vom 22. Oktober 2025 an Z._______ (im Folgenden: Zuschlagsempfänger) wurde am 27. Oktober 2025 auf der Internetplattform SIMAP publiziert (Meldungsnummer: #17215-02). Der Dienstleistungsauftrag wurde zu einem Preis von Fr. 864'583.80.- (mit 8.1 % MWST; Grundauftrag: Fr. 299'004.60; Optionen: Fr. 565'579.20) vergeben. Zur Begründung hielt die Vergabestelle in der publizierten Zuschlagsverfügung fest, dass der Zuschlagsempfänger die höchste Gesamtpunktzahl unter den eingereichten Angeboten erhalten habe, wobei die sehr hohe Punktzahl bei den Zuschlagskriterien "Konzept" und "Präsentationen" ausschlaggebend gewesen sei.

A.d Anlässlich des telefonischen Debriefings vom 30. Oktober 2025 erteilte die Vergabestelle der Bietergemeinschaft A._______/ B._______ ergänzende Auskünfte zur Begründung des Zuschlags. Gleichentags übermittelte die Vergabestelle der Bietergemeinschaft sowohl das Offertöffnungsprotokoll als auch ihre Evaluation betreffend das Zuschlagskriterium 2. Mit Nachricht vom 6. November 2025 teilte die Vergabestelle der Bietergemeinschaft sodann mit, sie halte an der Vergabe an den Zuschlagsempfänger fest, und führte ihre diesbezügliche Begründung auf.

B. Mit Eingabe vom 14. November 2025 gelangte die Bietergemeinschaft A._______/ B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) mit Beschwerde gegen die am 27. Oktober 2025 publizierte Zuschlagsverfügung vom 22. Oktober 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerinnen beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei die Zuschlagsverfügung vom 27. Oktober 2025 aufzuheben, der Zuschlagsempfänger von der Beschaffung mangels Erfüllung der Eignungskriterien auszuschliessen und der Zuschlag direkt den Beschwerdeführerinnen zu erteilen. Eventualiter sei der Zuschlagsentscheid aufzuheben und die Sache mit Weisungen entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführerinnen zur neuen Beurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Zuschlagsverfügung aufzuheben und die Ausschreibung zu wiederholen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen namentlich, der Beschwerde sei, zunächst superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Zur Begründung bringen sie vor, die Vergabestelle habe die Eignungskriterien in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig geprüft, denn der Zuschlagsempfänger erfülle die Eignungskriterien grösstenteils nicht. Weiter verfüge er als Einzelunternehmer nicht über die notwendigen personellen und organisatorischen Ressourcen, um die charakteristische Leistung zu erbringen, und werde diese vollumfänglich an Subunternehmen delegieren müssen. Der Zuschlag sei folglich aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen als zweitplatzierten Anbieterinnen zu erteilen.

C. Mit superprovisorischer Anordnung vom 17. November 2025 untersagte der Instruktionsrichter bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Vertragsschluss mit dem Zuschlagsempfänger. Die Vergabestelle wurde ersucht, bis zum 1. Dezember 2025 zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerinnen, namentlich zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Stellung zu nehmen. Zudem wurde sie ersucht, innert derselben Frist die vollständigen Akten einzureichen und von der Akteneinsicht auszunehmende Aktenstücke zu bezeichnen bzw. Abdeckungsvorschläge einzureichen. Dem Zuschlagsempfänger wurde unter Hinweis auf die Kostenfolgen freigestellt, innert dieser Frist ebenfalls eine Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen wurden aufgefordert, bis zum 1. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.

D. Der von den Beschwerdeführerinnen einverlangte Kostenvorschuss ging am 20. November 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.

E.

E.a Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 reichte die Vergabestelle einerseits ihre Vernehmlassung zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerinnen ein und teilte mit, sie stehe der beantragten Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Materiell äusserte sie sich demgegenüber nicht. Andererseits reichte die Vergabestelle die Vorakten betreffend die ins Beschwerdeverfahren involvierten Parteien ein. Dabei bezeichnete sie die aus ihrer Sicht gegenüber den Beschwerdeführerinnen abzudeckenden Aktenstücke und reichte hiervon entsprechend geschwärzte und den Beschwerdeführerinnen zustellbare Fassungen ein.

E.b Am 1. Dezember 2025 zeigte der Zuschlagsempfänger die Mandatierung seiner Rechtsvertretung an und erklärte, er verzichte einstweilen auf Erstattung einer Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdeführerinnen und stelle keine über seine Geheimhaltungsinteressen hinausgehende Rechtsbegehren. In diesem Sinne beantragte er zum einen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuches der Beschwerdeführerinnen mangels Substantiierung und zum anderen Einsicht in die ihn betreffenden vorinstanzlichen Akten.

E.c Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2025 hiess der Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut. Zu Begründung führte er insbesondere aus, dass wenngleich kein übereinstimmender Antrag der Parteien hinsichtlich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung vorliege, sich keine der Verfahrens-parteien aktiv dem Antrag widersetzt habe. Daher könne dem Antrag ohne Weiteres und ohne richterliche Prüfung der Prozessprognose einzelrichterlich entsprochen werden.

F.

F.a Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 hielt der Instruktionsrichter fest, es erscheine nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht, zunächst das Zwischenverfahren zur Akteneinsicht durchzuführen und den eigentlichen Schriftenwechsel im Hauptverfahren erst nach dessen Abschluss zu eröffnen. Entsprechend erhielten die Beschwerdeführerinnen unter Zustellung der für sie bestimmten Fassungen der Vergabeakten die Gelegenheit, im Rahmen des Hauptverfahrens substantiierte Akteneinsichtsanträge zu stellen und Stellung zum Akteneinsichtsbegehren des Zuschlagempfängers zu nehmen. Die Vergabestelle wurde ersucht, dem Gericht die noch ausstehenden Vergabeakten nachzureichen und ihrerseits Stellung zum Akteneinsichtsbegehren des Zuschlagsempfängers zu nehmen.

F.b Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 zeigte der Zuschlagsempfänger seine Konstituierung als Beschwerdegegner an und erklärte sich mit der Offenlegung der Bewertung seiner Präsentation gegenüber den Beschwerdeführerinnen einverstanden. Weiter ersuchte er um Zustellung aller Verfügungen und Parteieingaben (inkl. deren Beilagen), welche ihm bis anhin nicht zugestellt wurden.

F.c Am 16. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre substantiierten Akteneinsichtsanträge ein. Sie beantragten insbesondere Einsicht in die Referenzobjekte des Beschwerdegegners, in die Nachweise der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners, in die Angaben zur Arbeitsorganisation und zur Ersatzperson des Beschwerdegegners, in die Angaben zum Qualitätsmanagementsystem sowie in allfällige dem Evaluationsbericht zugrunde liegenden Unterlagen der Vergabestelle betreffend den Eignungskriterien.

F.d Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2025 nahm die Vergabestelle zu den Akteneinsichtsanträgen des Beschwerdegegners dahingehend Stellung, dass sie einer uneingeschränkten Einsichtnahme des Beschwerdegegners in die Auswertung seines eigenen Angebotes zustimme. Die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden ergänzenden Verfahrensakten reichte sie am 30. Dezember 2025 nach.

F.e Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 gewährte der Instruktionsrichter der Vergabestelle und dem Beschwerdegegner das rechtliche Gehör zum substantiierten Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerinnen. Weiter wurden der Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdegegner - teilweise unter Vornahme zusätzlicher Schwärzungen durch das Gericht - die ihnen jeweils zustellbaren Fassungen der Verfahrensakten zugestellt.

F.f Zu den aktualisierten Akteneinsichtsanträgen der Beschwerdeführerinnen vom 16. Dezember 2025 nahm der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 16. Januar 2026 Stellung. Von den aus seiner Sicht eignungsrelevanten Akten reichte er entsprechende, teilweise geschwärzte und den Beschwerdeführerinnen zustellbare Fassungen als Beilagen 1 bis 7 ein. Ausserdem beantragte er Einsicht in den Evaluationsbericht sowie in die Vergabeakten betreffend die Eignung der Beschwerdeführerinnen (EK03, EK04, EK05 und EK06).

F.g Die den Beschwerdeführerinnen zustellbaren Fassungen der Angebotsauszüge des Beschwerdegegners wurden ihnen mit Verfügung vom 21. Januar 2026 zugestellt. Ebenso wurde ihnen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 27. Januar 2026 die sie betreffenden Vergabeakten bezüglich ihrer Bewertung zugestellt.

F.h Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Replik zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2026 bezüglich ihrer substantiierten Akteneinsichtsanträge ein. Ausserdem beantragten sie die vollständige Abweisung der beschwerdegegnerischen Akteneinsichtsanträge und begründeten dies in erster Linie damit, dass vorliegend einzig die Eignung des Beschwerdegegners im Streit stehe, weshalb ihre eigene Offerte von einer Einsicht des Beschwerdegegners, welcher selbst gar nicht Beschwerde führe, auszunehmen sei.

F.i In ihrer Eingabe vom 5. Februar 2026 nahm die Vergabestelle Stellung zu den Akteneinsichtsanträgen des Beschwerdegegners und erklärte sich mit der Zustellung der gerichtlichen Fassung vom 8. Dezember 2025 des Evaluationsberichts an den Beschwerdegegner sowie - vorbehalten allfälliger Geschäftsgeheimnisse - mit der Offenlegung der Vergabeakten betreffend die Eignung der Beschwerdeführerinnen (EK03, EK04, EK05 und EK06) gegenüber dem Beschwerdegegner einverstanden.

F.j Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 hielt der Instruktionsrichter fest, dass das Resultat der von der Vergabestelle vorgenommenen Eignungsprüfung vorliegend einzig aus dem Evaluationsbericht hervorgehe, und die eigentliche Prüfung und Beurteilung der Eignungskriterien weder im Evaluationsbericht noch in anderen Unterlagen dokumentiert sei. Dieser Umstand erhöhe in Bezug auf die Frage der Akteneinsicht und deren Umfang die Wichtigkeit der Einsicht in die Konkurrenzofferten. Folglich wurden sowohl den Beschwerdeführerinnen als auch dem Beschwerdegegner gerichtliche Abdeckungsvorschläge vom 12. Februar 2026 ihrer Offertauszüge zur Stellungnahme zugestellt.

F.k In der Folge erklärten sich beide Seiten mit den gerichtlichen Abdeckungsvorschlägen im Wesentlichen einverstanden. Angesichts dieser Ausgangslage wurden den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 24. Februar 2026 und dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 2. März 2026 jeweils die für sie bestimmten Fassungen gemäss den gerichtlichen Abdeckungsvorschlägen vom 12. Februar 2026 zugestellt. Schliesslich verzichteten die Verfahrensbeteiligten auf einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid zur Akteneinsicht.

G.

G.a Mit Verfügung vom 5. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels im Hauptverfahren die Möglichkeit zur Ergänzung ihrer Beschwerde eingeräumt.

G.b In ihrer Beschwerdeergänzung vom 26. März 2026 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest. So ergebe sich aus den Akten, dass die Vergabestelle ihre Pflicht zur Prüfung der Eignung des Beschwerdegegners verletzt habe. Der Beschwerdegegner müsse als Einzelunternehmen die im Pflichtenheft geforderte charakteristische Leistung, insbesondere die Datenerhebung und Datenauswertung, vollständig an ein Subunternehmen auslagern und trete damit lediglich als formeller Auftragnehmer auf. Weiter erfülle der Beschwerdegegner mehrere zwingende Eignungskriterien nicht, insbesondere die Eignungskriterien EK02 "Erfahrung", EK03 "Personelle Ressourcen", EK04 "Ansprechperson", EK06 "Ersatz von Mitarbeitenden" und EK09 "Qualitätsmanagementsystem". Da die Nichterfüllung eines Eignungskriteriums zu einem schweren Mangel führe, der zwingend den Ausschluss des Anbieters erfordere, sei die Zuschlagsverfügung rechtswidrig und aufzuheben. Schliesslich stelle die Tatsache, dass eine eigentliche Prüfung und Bewertung der Kriterien weder im Evaluationsbericht noch in anderen Unterlagen dokumentiert sei, eine Verletzung des Transparenzgebotes und der damit verbundenen Dokumentationspflicht dar.

H.

H.a Mit Eingabe vom 20. April 2026 reichte die Vergabestelle ihre Vernehmlassung im Hauptverfahren ein.

H.b Den Rügen der Beschwerdeführerinnen entgegnet die Auftraggeberin, dass aus der Tatsache, dass das Subunternehmen des Beschwerdegegners die operative Leistung für die Datenerhebung und -auswertung erbringe, weder geschlossen werden könne, diese Arbeitsschritte würden vollständig an das Subunternehmen delegiert, noch dass die im Pflichtenheft geforderte Leistung unzulässigerweise ausgelagert werde.

H.c Die Vergabestelle führt weiter aus, dass der Beschwerdegegner sämtliche Eignungskriterien erfülle. Insbesondere betreffend die Nichterfüllung des Eignungskriteriums EK09 "Qualitätsmanagement" hält die Vergabestelle fest, der Beschwerdegegner erfülle dieses Kriterium sehr wohl. Er habe (statt eines Zertifikats) den erlaubten Nachweis einer nachvollziehbaren Dokumentation eingereicht.

H.d Hinsichtlich der Dokumentation der Auswertung der Eignungskriterien verweist die Vergabestelle auf ihre langjährige Praxis, erfüllte Eignungskriterien nicht näher zu begründen. Vorliegend hätten alle evaluierten Anbieterinnen die Eignungskriterien erfüllt.

I.

I.a Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 20. April 2026, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerinnen auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

I.b Seinen Nichteintretensantrag begründet der Beschwerdegegner damit, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde seiner Ansicht nach nicht hinreichend substantiieren.

I.c Zur Rüge, der Beschwerdegegner könne als Einzelunternehmen die charakteristische Leistung nicht selbst erbringen bzw. erbringe diese nicht, entgegnet er, dass die Beschwerdeführerinnen die charakteristische Leistung falsch bestimmen würden. So würden diese die Datenarbeiten, konkret die Durchführung der Datenerhebung, als Teil der charakteristischen Leistung verstehen. Der Kern - und damit die charakteristische Leistung - einer wissenschaftlichen Studie bilde jedoch nicht die Durchführung der Datenerhebung. Diese generiere einzig das «Rohmaterial», welches anschliessend wissenschaftlich in einem Bericht aufgearbeitet werden müsse. Demgegenüber liege die primäre intellektuelle Leistung einer wissenschaftlichen Studie - und somit die charakteristische Leistung der vorliegenden Vergabe - in der Konzeption der Datenerhebung sowie die wissenschaftliche Aufarbeitung der gewonnenen Daten. Im Übrigen sei die charakteristische Leistung in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich definiert worden. Dementsprechend könne nicht die Rede davon sein, dass er die charakteristische Leistung nicht selbst erbringe.

I.d Schliesslich führt der Beschwerdegegner zu EK09 "Qualitätsmanagement" aus, dass dieses in den Ausschreibungsunterlagen offen umschrieben worden sei. Die vom Beschwerdegegner eingereichte Dokumentation erfülle das EK09 ohne Weiteres. So umschreibe er, welche konkreten Mechanismen und Aspekte eines Qualitätsmanagementsystems bei ihm und bei seiner Subunternehmerin implementiert seien. Weiter verfüge der Beschwerdegegner über ein Expertenpanel. Durch den Rückgriff auf dieses Fachwissen sei die wissenschaftliche Qualitätssicherung gewährleistet.

J. Die Beschwerdeführerinnen erstatteten mit Eingabe vom 12. Mai 2026 ihre Replik und halten an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

J.a Zur Vernehmlassung der Vergabestelle halten die Beschwerdeführerinnen fest, die Argumentation der Vergabestelle zur Frage nach der Definition der chrarakteristischen Leistung stehe im Widerspruch zu ihren eigenen, im Pflichtenheft festgehaltenen Anforderungen, wonach eigenständige empirische Ermittlungen erwartet werden. Ausserdem könne nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner über ein eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem verfüge. Ein Qualitätsmanagementsystem, das strukturell auf der Selbstkontrolle einer einzelnen Person beruhe und durch ein informelles Gremium ergänzt werde, widerspreche dem Sinn und Zweck von EK09, welches eine systematische, prozessbasierte und überprüfbare Qualitätssicherung verlange.

J.b Zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners halten die Beschwerdeführerinnen fest, dass dieser - gleich wie die Vergabestelle - die Datenerhebung aus strategischen Gründen als Generierung von Rohmaterial abwerte. Dadurch ignoriere er die entscheidende Bedeutung der Datenerhebung für die wissenschaftliche Validität und Integrität. Auch sei die vom Beschwerdegegner vorgenommene Aufspaltung in eine intellektuelle Konzeption und eine rein operative Erhebung sachfremd. De facto behandle der Beschwerdegegner die Subunternehmerin nämlich wie ein Konsortialmitglied, ohne die dafür vorgesehenen rechtlichen Formen (Bietergemeinschaft) und Pflichten (z.B. Solidarhaftung) zu wahren.

K. Jeweils mit Eingabe vom 5. Juni 2026 reichten der Beschwerdegegner und die Vergabestelle ihre Duplik ein.

K.a In ihrer Duplik führt die Vergabestelle in Bestätigung ihrer Anträge ergänzend insbesondere in Bezug auf das EK09 "Qualitätsmanagement" aus, dass (statt eines Zertifikats auch) eine Dokumentation als Nachweisform zugelassen gewesen sei.

K.b Auch der Beschwerdegegner hält in seiner Duplik vom 5. Juni 2026 vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Ergänzend zum bisher Gesagten führt er zum einen aus, dass die Vergabestelle die Eignungskriterien der vorliegenden Vergabe bewusst niederschwellig ausgestaltet habe. Auch habe die Vergabestelle mit dieser Vergabe den Markt öffnen wollen. Entsprechend seien diverse Organisationsformen zugelassen worden. Der Beschwerdegegner erfülle sämtliche Eignungskriterien und sein Angebot sei zu Recht nicht ausgeschlossen worden. Zum anderen genüge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen die blosse Qualitätsrelevanz einer Teilleistung nicht, um diese als charakteristische Leistung zu qualifizieren.

L. Nachdem sich die Beschwerdeführerinnen innert der ihnen bis zum 30. Juni 2026 gesetzten Frist zur freigestellten Stellungnahme nicht hatten vernehmen lassen, schloss der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. Juli 2026 den Schriftenwechsel.

M. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidwesentlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (68 Absätze)

E. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2017/IV/4 E. 1.1 "Publicom"; Hans Rudolf Trüeb/Nathalie Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 52 N. 8).

E. 1.2 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt.

E. 1.3 Die Verfügungen (vgl. E. 1.4) dieser Auftraggeberinnen (vgl. E. 1.5) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie Dienstleistungen (vgl. E. 1.6) betreffen, deren Wert den für das offene Verfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (Anhang 4 Ziffer 2 BöB; vgl. E. 1.7), und es sich nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB handelt (vgl. E. 1.9; Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1 "Gare de Gruyères / travaux de génie civil").

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere gegen den Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). Vorliegend haben die Beschwerdeführerinnen die am 27. Oktober 2025 publizierte Zuschlagsverfügung vom 22. Oktober 2025 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.

E. 1.5 Die angefochtene Verfügung muss sodann von einer dem Gesetz unterstellten Vergabebehörde stammen (Art. 4 BöB). Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht damit dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB).

E. 1.6 Die Vergabestelle geht in der Ausschreibung von einem Dienstleistungsauftrag aus, was unbestritten geblieben ist. Die zu beschaffende Leistung umfasst, wie erwähnt (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.a hiervor), die Untersuchung der Wichtigkeit verschiedener Medienangebote, Medienunternehmen, Mediengattungen sowie von sozialen Medien für die Meinungsbildung in der Schweiz. Die Einstufung als Dienstleistungsauftrag erweist sich daher als zutreffend.

E. 1.7 Der mutmassliche Wert der gesamten Dienstleistung beträgt Fr. 864'583.80, wobei dabei Fr. 299'004.60 auf den Grundauftrag fallen. Damit übersteigt nicht nur der Wert für die gesamte Dienstleistung, sondern bereits jener für den Grundauftrag den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert von Fr. 150'000.- (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 BöB). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig (vgl. E. 1.3 hiervor).

E. 1.8 Im Folgenden ist zusätzlich zu prüfen, ob diese Dienstleistung in den Staatsvertragsbereich fällt, was nur dann zutrifft, wenn sie in Anhang 3 Ziff. 1 BöB aufgelistet ist und der Schwellenwert nach Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreicht wird (Art. 8 Abs. 4 BöB). Für die Liste in Anhang 3 BöB ist die Referenznummer der Zentralen Produkteklassifikation der Vereinten Nationen massgebend (Classification centrale des produits/Central Product Classification, CPC [prov]; Urteile des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2 "Projektcontrollingsystem AlpTransit", B-4157/2021 E. 1.1.3 "Gare de Gruyères / travaux de génie civil"). Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorie "79300000 Markt- und Wirtschaftsforschung; Umfragen und Statistiken" ausgeschrieben, welche der CPC-Gruppe 864 "Markt- und Meinungsforschung" entspricht (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017 IV/4, E. 1.6 "Publicom"). Die ausgeschriebene Leistung untersteht folglich dem Staatsvertragsbereich (Anhang 3 Ziff. 1.17 BöB), zumal auch der für Dienstleistungen geltende Schwellenwert von Fr. 230'000.- ohne Weiteres überschritten ist (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 BöB).

E. 1.9 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchem kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).

E. 1.10 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt, greift der Primärrechtsschutz.

E. 1.11 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG).

E. 2.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Urteil des BVGer B-5266/2020 vom 25. August 2021 E. 4.1 "2TG Bauabwasserbehandlungsanlage Nord"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri"). Die Frage, ob der unterlegene, Beschwerde führende Anbieter eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, ist aufgrund der von ihm gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"; 137 II 313 E. 3.3.3 "Microsoft"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht", "rende vraisemblable"), dass seine Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht einer der vor ihm platzierten Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (BGE 141 II 14 E. 5.1 mit Hinweisen "Monte Ceneri").

E. 2.3 Vorliegend rügen die Beschwerdeführerinnen, der Beschwerdegegner erfülle den Grossteil der Eignungskriterien nicht, weshalb sein Angebot auszuschliessen sei. Es ist unbestritten und aktenkundig, dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen im zweiten Rang platziert wurde. Würde das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerinnen folgen, hätten diese eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Daher haben die Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sie sind zur Beschwerde legitimiert (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 "Monte Ceneri" mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel").

E. 2.4 Die Vertreter der Beschwerdeführerinnen haben sich ausserdem rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 30 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).

E. 2.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen mangels einer detaillierten Beurteilung der Eignungskriterien eine Verletzung des Transparenzgebotes und der damit verbundenen Dokumentationspflicht durch die Vergabestelle geltend (Beschwerdeergänzung, Rz. 6). Es stellt sich daher vorliegend die Frage, ob die Vergabestelle ihrer Dokumentationspflicht bezüglich der Evaluation der Eignungskriterien sämtlicher Anbieterinnen in genügender Weise nachgekommen ist.

E. 3.2 Die Transparenz des Vergabeverfahrens ist ein Gesetzesziel im Sinne von Art. 2 Bst. b BöB. Der Grundsatz, wonach Vergabeverfahren transparent zu gestalten sind, wird in Art. 11 Bst. a BöB ausdrücklich festgehalten (Urteil des BVGer B-6744/2023 vom 20. August 2024 "N21/ secteur des Toules"). Das Transparenzgebot wirkt sich in allen Phasen des Vergabeverfahrens aus, wobei zwischen der Transparenz ex ante - Klarheit im Voraus - und der Transparenz ex post - Verständlichkeit im Nachhinein - unterschieden wird (Urteil des BVGer B-307/2016 vom 23. März 2016 E. 4.5.1 "Gebäudeautomation ETH"; Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 23 ff.). Die Ex-post-Transparenz soll namentlich den Rechtsschutz garantieren. Ob ein Vergabeverfahren rechtmässig ist, lässt sich nur beurteilen, wenn ersichtlich ist, unter Berücksichtigung welcher Grundlagen, Kriterien und Überlegungen die Vergabestelle entschieden hat (Zwischenverfügung des BVGer B-562/2015 vom 23. Juni 2015 E. 3.3 "Support Software ORMA"; Beyeler, a.a.O., Rz. 28 ff.). Das gilt namentlich in Bezug auf die Gleichbehandlung der Anbietenden (Zwischenverfügung des BVGer B-1606/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.4 mit Hinweisen "Mediamonitoring ETH-Bereich II"). Entsprechend sieht Art. 40 Abs. 1 BöB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VöB vor, dass die Vergabestelle ihre Evaluation so zu dokumentieren hat, dass diese nachvollziehbar ist. Dabei bezieht sich die Dokumentationspflicht der Vergabestelle sowohl auf die Bewerberselektion im Rahmen der Eignungsprüfung als auch auf Bewertung der Zuschlagskriterien (Urteil des BVGer B-307/2016 E. 4.5.1 f. "Gebäudeautomation ETH"; vgl. auch Galli/ Moser/ Lang/ Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 865 f.).

E. 3.3 Zur Dokumentation der Evaluation der Eignungskriterien legt die Vergabestelle einzig den Evaluationsbericht vom 22. Oktober 2025 (vi-act. 10/07) vor. Darin wird im Kapitel 6 "Ergebnisse der Evaluation" unter Ziff. 6.2 "Eignungskriterien" ausgeführt, dass "zur Vereinheitlichung und besseren Lesbarkeit des Berichtes die nachstehend aufgeführte einheitliche Form der Bewertung gewählt" wurde (vi-act. 10/07, Ziff. 6.2, S. 11), nämlich: Weiter ist unter Ziff. 6.2.1 "Erfüllung der Eignungskriterien" festgehalten, dass sämtliche Anbieterinnen die Eignungskriterien vollständig erfüllt haben, wobei dies zusätzlich in einer Grafik mit einem "erfüllt"-Häkchen dargestellt wurde (vgl. vi-act. 10/07, Ziff. 6.2.1, S. 12). Ebenso wird ausgeführt, dass für die Evaluation ausschliesslich die Ausschreibungsunterlagen massgeblich waren (vgl. vi-act. 10/07, Ziff. 6.2.1, S. 12). Hierzu ist festzuhalten, dass weitere, die Evaluation der Eignungskriterien betreffende Unterlagen dem Gericht nicht vorliegen und die Vergabestelle auch bestätigt, dass diese Zeilen und Aufstellung unter Ziff. 6.2.1 die einzige Dokumentation ihrer Eignungsprüfung ist (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.3, S. 4). Zur Begründung dieses Umstands bringt sie vor, es entspreche ihrer langjährigen Praxis, erfüllte Eignungskriterien nicht näher zu begründen (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.3, S. 4). Eine schriftliche Begründung bzw. Dokumentation halte sie erst fest, wenn sie ein Eignungskriterium als nicht erfüllt erachte bzw. eine Bereinigung durchgeführt werden müsse (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.3, S. 4). Da vorliegend alle Anbieterinnen die Eignungskriterien erfüllt hätten, könne im Übrigen aus einer fehlenden Dokumentation nicht abgeleitet werden, die Prüfung sei nicht oder nur oberflächlich erfolgt (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.3, S. 4).

E. 3.4 Anders als Zuschlagskriterien werden die Anforderungen an Eignungskriterien nicht abgestuft, sondern grundsätzlich als "erfüllt" oder "nicht erfüllt" beurteilt. Dabei geht die Vergabestelle selbst davon aus, dass eine - im vorliegenden Fall nicht erfolgte - Bereinigung dokumentationspflichtig wäre. Entsprechend sind beispielsweise eingeholte Referenzauskünfte schriftlich festzuhalten (Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 "2TG Materialbewirtschaftung und Logistik"; vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00195 vom 27. Oktober 2021 E. 6.2.1 und E. 6.2.3; Galli/ Moser/ Lang/ Steiner, a.a.O., Rz. 981) und es bestehen bezüglich Angebotsbereinigungen Mindestanforderungen an deren Protokollierung (Art. 10 Abs. 2 VöB). Etwas anderes lässt sich - entgegen den Ausführungen der Vergabestelle (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.3) - im Übrigen auch dem Merkblatt "Eignungskriterien und technische Spezifikationen" des Bundesamtes für Bauten und Logistik nicht entnehmen (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung im Hauptverfahren).

E. 3.5 Vorliegend ergibt sich aus dem Evaluationsbericht einzig, dass die Vergabestelle die Eignungskriterien bei allen Anbieterinnen als erfüllt ansah. Die differenzierte und damit nachvollziehbare Begründung für ihre Beurteilung der bestrittenen Eignung des Beschwerdegegners - zum Beispiel bezogen auf das Eignungskriterium EK09 "Qualitätsmanagement" (vgl. E. 4 hiernach) - geht indes erst aus ihren Stellungnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hervor. Gerade wenn alternativ ein Zertifikat oder eine nachvollziehbare Dokumentation als Nachweis zugelassen sind, kann sich - ganz unabhängig von der vorliegend zu beurteilenden Sachlage - die Frage stellen, ob die Unterlagen der Anbieterin den Anforderungen der Vergabestelle genügen. Namentlich wenn Risiken in Bezug auf die Erfüllung der Eignungskriterien deutlich erkennbar sind, ist hierzu ein Vermerk anzubringen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbarer Weise erkannt, dass in einer Konstellation, in der ein früherer Mitarbeiter der Zuschlagsempfängerin als Mitglied des Evaluationsteams der Vergabestelle fungiert, der einfache Compliancevermerk im Evaluationsbericht, wonach die Unparteilichkeit der Mitglieder geprüft und festgestellt worden sei, nicht genügt (Urteil des BVGer B-6744/2023 vom 20. August 2024 E. 3.4 "N21/ secteur des Toules"). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann indessen letztlich offenbleiben, ob im vorliegenden Fall die Dokumentationspflicht verletzt worden ist.

E. 4.1 Materiell bestreiten die Beschwerdeführerinnen insbesondere die Eignung des Beschwerdegegners. So seien die vom Beschwerdegegner eingereichten Referenzprojekte aus Sicht der Beschwerdeführerinnen in Grösse und Art mit dem ausgeschriebenen Projekt nicht vergleichbar, weshalb er ihrer Ansicht nach das EK02 nicht erfülle (Beschwerdeergänzung, Rz. 7). Bezüglich des EK 04 "Ansprechperson" rügen die Beschwerdeführerinnen, dass eine organisationsinterne Stellvertretung verlangt worden sei und die Benennung einer unternehmensfremden Person als Single Point of Contact SPOC dem klaren Wortlaut und Zweck des Eignungskriteriums widerspreche (Beschwerdeergänzung, Rz. 9). Auch sind die Beschwerdeführerinnen der Ansicht, dass der Beschwerdegegner als Einzelunternehmer nicht die nötigen personellen Ressourcen aufweise, um den Auftrag bzw. die charakteristische Leistung des Auftrages gemäss Pflichtenheft zu erbringen (Beschwerdeergänzung, Rz. 8; Replik, Rz. 45 ff.). Vielmehr müsse er hierzu gänzlich auf das Subunternehmen zurückgreifen (Replik, Rz. 47), weshalb er dadurch nicht nur die Eignungskriterien EK03 "Personelle Ressourcen" und EK06 "Ersatz von Mitarbeitenden" nicht erfülle, sondern generell in Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BöB die charakteristische Leistung nicht selbst erbringe (Beschwerde, Rz. 22 f.; Beschwerdeergänzung, Rz. 3ff.; Replik, Rz. 47 und 57 ff.). Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der Beschwerdegegner und sein Subunternehmen würden jeweils kein eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem aufweisen und damit das EK09 nicht erfüllen (vgl. E. 4.3.2 ff. hiernach).

E. 4.2.1 Im Rahmen eines Vergabeverfahrens ist die Befähigung jedes einzelnen Anbieters zur Ausführung des Auftrags mit Eignungskriterien zu prüfen. Dazu legt die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest (Art. 27 Abs. 1 BöB; vgl. auch Art. 35 Bst. n BöB). Diese Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB). Ebenso gibt die Vergabestelle in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen den Zeitpunkt bekannt, in welchem die Eignungsnachweise einzureichen sind (Art. 27 Abs. 3 BöB; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-5341/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.4.2.1 "Kleiderlogistik"). Diese Bestimmung wird durch Art. 4 Abs. 4 VöB konkretisiert, wonach die Auftraggeberin für die Überprüfung der Eignung der Anbieter die in Anhang 3 der VöB genannten Unterlagen oder Nachweise erheben und einsehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus diesen Bestimmungen in ständiger Rechtsprechung ab, dass die Eignungskriterien auftragsspezifisch beziehungsweise leistungsbezogen sein müssen (vgl. dazu grundlegend das Urteil des BVGer B-1470/2010 vom 29. September 2010, auszugsweise publiziert als BVGE 2010/58, E. 2.1 mit Hinweisen "Privatisierung Alcosuisse I").

E. 4.2.2 Nach Art. 34 Abs. 1 BöB müssen Angebote schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden. Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 "Bioggio"; BVGE 2007/13 E. 3.1 "Vermessung Durchmesserlinie" und Urteil des BVGer B-8115/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.8.1 "Gewölbearbeiten im Furkatunnel"). Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (Urteil des BVGer B-4199/2021 vom 29. März 2022 E. 2.1 "Elementwandsystem ETH").

E. 4.2.3 Gemäss Art. 40 Abs. 1 BöB wird das Angebot einer Anbieterin nur geprüft und bewertet, sofern die Eignungskriterien erfüllt sind. Die Vergabestelle kann ein Angebot vom Vergabeverfahren namentlich ausschliessen, wenn die Anbieterin die "Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren" nicht erfüllt (Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB). Dieser Ausschlussgrund knüpft an die Person der Anbieterin und ihre Eigenschaften an (Laura Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020 [nachfolgend: Handkommentar BöB], Rz. 11 zu Art. 44 BöB). Dabei bezieht sich Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB sowohl auf die Nichterfüllung von Teilnahmebedingungen als auch auf die Nichterfüllung von Eignungskriterien.

E. 4.2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Eignungskriterien grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 "Transportlizenz"; Urteil des BGer 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.2 "Güterstrasse Churwalden"). Bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums muss deshalb ein Ausschluss vom Vergabeverfahren erfolgen, es sei denn, die Mängel sind geringfügig und der Ausschluss wäre unverhältnismässig (BGE 145 II 249 E. 3.3 "système de levage"; Urteil des BGer 2D_24/2023 E. 3.2 "Güterstrasse Churwalden"; Urteil des BVGer B-2877/2026 vom 10. Juli 2026 E. 3.2.3 "Signaturvalidator"; Locher, in: Handkommentar BöB, Art. 44 N. 12).

E. 4.2.5 Die Vergabebehörde ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 1 Abs. 2 BöB). So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den Anbietenden bekanntgegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern (Urteil des BVGer B-4958/2013 E. 2.5.2 mit Hinweisen "Projektcontrollingsystem AlpTransit"). Wenn sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben hat, handelt sie vergaberechtswidrig (BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.5 "Mobile Warnanlagen"; Urteil des BVGer B-5017/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.3 "Datennetzwerkkomponenten ETHZ").

E. 4.2.6 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1 "Leitsystem und Netzwerk A9"; Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.5.3.2 "Mediamonitoring ETH-Bereich II"; Galli/ Moser/ Lang/ Steiner, a.a.O., Rz. 566 ff.). Doch verfügt die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien (wie auch der Zuschlagskriterien) über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum (Zwischenentscheid des BVGer B-6327/2016 vom 21. November 2016 E. 4.3 "Erneuerung Videoanlage I"; Urteil des BVGer B-1470/2010 E. 2.2 "Privatisierung Alcosuisse I"), den die Beschwerdeinstanzen - im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle - nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (Art. 56 Abs. 3 BöB; vgl. in Bezug auf Art. 16 IVöB (2001) das Urteil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen "piscine publique" und zum Ganzen Galli/ Moser/ Lang/ Steiner, a.a.O., Rz. 557, Rz. 564 f. mit Hinweisen). Bei technisch geprägten Begriffen ist zudem dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist (BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 E. 6.2.1 f. "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik" und Urteil des BVGer B-6506/2020 vom 6. April 2021 E. 3.5.2 "A1 / Weiningen"; siehe zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-5341/2024 E. 5.4.2.3 "Kleiderlogistik").

E. 4.3.1 Für das vorliegende Vergabeverfahren formulierte die Vergabestelle 9 Eignungskriterien (vgl. Ausschreibung [vi-act. 02], Eignungskriterien; Anhang 1 des Pflichtenheftes [vi-act. 01, Anhang 1], Katalog Eignungskriterien, S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Evaluation des Angebots des Beschwerdegegners hinsichtlich der Eignungskriterien EK02 "Erfahrung", EK03 "Personelle Ressourcen", EK04 "Ansprechperson", EK06 "Ersatz von Mitarbeitenden" und EK09 "Qualitätsmanagementsystem" (vgl. E. 4.1 hiervor sowie Beschwerde, Rz. 24 ff.; Beschwerdeergänzung, Rz. 7 ff.).

E. 4.3.2 Im Folgenden ist auf die Bewertung des Eignungskriterium EK09 "Qualitätsmanagementsystem" einzugehen.

E. 4.3.3 Das Eignungskriterium EK09 "Qualitätsmanagementsystem" wurde in der Ausschreibung (vi-act. 02) und im Anhang 1 des Pflichtenheftes (vi-act. 01, Anhang 1, S. 6) wie folgt formuliert: «Nachweis, dass die Anbieterin und allfällige Subunternehmer über ein eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem verfügen.» Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen: «Nachvollziehbare Dokumentation oder entsprechendes Zertifikat. Hinweise für Anbieterinnen als Bietergemeinschaft: Die gesamte Leistungserbringung muss einem QMS unterliegen. Dies unabhängig davon, welches Mitglied welchen Leistungsanteil erbringt.»

E. 4.3.4 Weitere Ausführungen oder Vorgaben zum Eignungskriterium EK09 lassen sich weder in der Ausschreibung noch in den Ausschreibungsunterlagen finden (vgl. vi-act. 02; vi-act. 01 sowie Anhang 1 zu vi-act. 01).

E. 4.3.5 Der Beschwerdegegner hat zum Nachweis seiner Eignung bezüglich EK09 folgende Angaben und Dokumentationen eingereicht:

E. 4.3.5.1 Im von den Anbietenden auszufüllenden Anhang 1 des Pflichtenheftes (vi-act. 01, Anhang 1) bestätigt der Beschwerdegegner unter EK09, dass seinem Angebot die nachvollziehbare Dokumentation des Qualitätsmanagements beiliegt (vgl. gerichtliche Fassung vom 12. Februar 2026 der Beilage 1 des Beschwerdegegners, S. 6/23). Weiter verweist er auf "Anhang 12" seines Angebotes "sowie die projektspezifisch konkretisierten Massnahmen unter 3.2.8 Qualitätssicherung und Risikomanagement bei Erhebung und Auswertung" (vgl. gerichtliche Fassung vom 12. Februar 2026 der Beilage 1 des Beschwerdegegners, S. 6/23).

E. 4.3.5.2 Unter Ziff. 3.2.8 seines Angebotes dokumentiert der Beschwerdegegner die "Qualitätssicherung und das Risikomanagement bei Erhebung und Auswertung" (vgl. vi-act. 07/01, S. 57 ff.; gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026; Beilage 6 der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2026 [hiernach: Beilage 6]). Dabei ist einleitend die Gliederung dieser Dokumentation wie folgt dargestellt (vgl. vi-act. 07/01, S. 57; gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, S. 57; Beilage 6, S. 1; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5): «Gliederung:

- Forschungsplan

- Expertenpanel

- Pretest

- Weitere Qualitätsmassnahmen in der Phase der Konzeptionierung und der Instrumentenerstellung

- Weitere Qualitätsmassnahmen in der Phase der Datenerhebung

- Weitere Qualitätsmassnahmen in der Phase der Datenauswertung und des Reportings

- Abstimmung und Kommunikation mit dem BAKOM

- Sicherung der Panelqualität

- Transparenz aller Projektschritte

- Risikomanagement

- Qualitätsmanagementsystem analog zur ISO 9001 Zertifizierung»

E. 4.3.5.3 Aus dieser Darstellung der Gliederung wird zunächst deutlich, dass das Qualitätsmanagementsystem an sich als letztes Kapitel der Ziff. 3.2.8 beschrieben wird. Dieses letzte Kapitel der Ziff. 3.2.8 des Angebotes entspricht vollständig dem Anhang 12 der Offerte des Beschwerdegegners (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8, S. 64; gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, S. 64), weshalb diesbezüglich auf die nachfolgende E. 4.3.5.6 verwiesen wird.

E. 4.3.5.4 In den weiteren Kapiteln erläutert der Beschwerdegegner anhand des gesamten wissenschaftlichen Prozesses seine Qualitätssicherung und sein Risikomanagement (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 57 ff.; Beilage 6, S. 1 ff.; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4 f.). Zur Qualitätssicherung der Auftragserbringung hebt der Beschwerdegegner zum einen das eigens für das ausgeschriebene Projekt zusammengestellte Expertenpanel hervor, auf welches er in den Phasen der Konzeption und Auswertung zurückgreifen werde (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 57 Expertenpanel; Beilage 6, S. 1; Beschwerdeantwort, Rz. 68; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Zum anderen bildet ein Pretest bei der Datenerhebung ein Teil der Qualitätsmassnahmen (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 58, Pretest; Beilage 6, S. 2; Beschwerdeantwort, Rz. 68; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Weiter beschreibt der Beschwerdegegner die Qualitätsmassnahmen in den Phasen der Konzeptionierung und der Instrumentenerstellung, der Datenerhebung sowie der Datenauswertung und des Reportings (vgl. Beilage 6, S. 2; vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 59 f.). Ausserdem beschreibt der Beschwerdegegner sein Kommunikationskonzept mit der Vergabestelle (vgl. Beilage 6, S. 2; vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 61), listet unter dem Kapitel "Transparenz aller Projektschritte" die geplanten 13 Kerndokumente auf, welche das Projekt dokumentieren und den Projektfortschritt hinsichtlich der Einhaltung der Ziele und Termine transparent protokollieren sollen (vgl. Beilage 6, S 2; jeweils S. 62 der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 und der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026) und stellt schliesslich sein auf die Projekterbringung bezogenes Risikomanagement tabellarisch dar (vgl. Beilage 6, S.3; jeweils S. 62 f. der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 und der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026).

E. 4.3.5.5 In Bezug auf das Subunternehmen werden im Kapitel "Sicherung der Panelqualität" unter Ziff. 3.2.8 - wie der Beschwerdegegner selbst ausführt (vgl. Beilage 6, S. 2) - die Massnahmen zur Qualitätssicherung seitens des Subunternehmens beschrieben. Dabei wird - ohne Vorlage des erwähnten Zertifikats - ausgeführt, das Subunternehmen sei ISO-zertifiziert und betreibe das eigene Panel entsprechend der ISO-Norm 26362:2009 "Acces Pannels in der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung" (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 61 "Sicherung der Panelqualität"). Weiter gibt der Beschwerdegegner an, er und das Subunternehmen seien als Mitglieder der SWISS INSIGHTS Swiss Data Insights Association den Reglementen von SWISS INSIGHTS und ESOMAR, insbesondere dem "ICC/ESOMAR International Code on Market, Opinion & Social Research & Data Analytics", verpflichtet (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 61 "Sicherung der Panelqualität"). Diesen Hinweis wiederholt der Beschwerdegegner in seinem Angebot ausserdem unter Ziff. 4.2.9 (vgl. E. 4.3.5.7 hiernach).

E. 4.3.5.6 Als Anhang 12 seiner Offerte (vi-act. 07/01, Anhang 12) reicht der Beschwerdegegner unter dem Titel "Qualitätsmanagementsystem analog zur ISO 9001 Zertifizierung" den Beschrieb seines Qualitätsmanagementsystems ein. Dieser Anhang ist - wie unter E. 4.3.5.3 hiervor bereits erwähnt - deckungsgleich mit Seite 64 seiner Offerte und damit dem letzten Kapitel unter Ziff. 3.2.8 der Offerte (vgl. vi-act. 07/01, Anhang 12; gerichtliche Fassung des Anhangs 12 vom 12. Februar 2026; jeweils S. 64 der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026). Einleitend wird darin ausgeführt, dass die unter Ziff. 3.2.8 der Offerte "genannten und projektspezifisch spezifizierten Punkte" dem von ihm implementierten Qualitätsmanagementsystem (QMS) analog zur ISO 9001 Zertifizierung entsprechen (vgl. vi-act. 07/01, Anhang 12; gerichtliche Fassung des Anhangs 12 vom 12. Februar 2026; siehe auch jeweils S. 64 der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026). Danach sind "17 konkret durch den Beschwerdegegner und die Subunternehmerin implementierte Massnahmen zur Qualitätssicherung" aufgeführt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2026, Rz. 28; vi-act. 07/01, Anhang 12, auch gemäss gerichtlicher Fassung des Anhangs 12 vom 12. Februar 2026; siehe auch jeweils S. 64 der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026). Wie aus der Einleitung des Anhangs 12 klar hervorgeht, orientieren sich diese Massnahmen an den unter Ziff. 3.2.8 "genannten und projektspezifisch spezifizierten Punkten", d.h. der unter Ziff. 3.2.8 genannten Gliederung (vgl. vi-act. 07/01, Anhang 12 i.V.m. vi-act. 01, Ziff. 3.2.8, S. 57 und 64; gerichtliche Fassung des Anhangs 12 vom 12. Februar 2026; gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, S. 57 und 64; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Es handelt sich damit insbesondere um die unter E. 4.3.5.4 und E. 4.3.5.5 hiervor beschriebenen Punkten. Ebenso verweist der Beschwerdegegner in Anhang 12 - ohne Vorlage der entsprechenden Zertifikate - auf zwei ISO-Zertifizierungen (vgl. vi-act. 07/01, Anhang 12; gerichtliche Fassung des Anhangs 12 vom 12. Februar 2026; siehe auch jeweils S. 64 der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026). So hält er zunächst im Titel fest, dargestellt sei ein "Qualitätsmanagementsystem analog zur ISO 9001 Zertifizierung". Zum anderen werden die Panelbefragungen durch sein Subunternehmen gemäss der ISO-Norm 26362:2009 durchgeführt.

E. 4.3.5.7 Schliesslich hält der Beschwerdegegner auf S. 87 seiner Offerte unter Ziff. 4.2.9 "EK09 Qualitätsmanagement" zusammenfassend fest, dass er und sein Subunternehmen über ein eingeführtes und regelmässig überprüftest internes QMS und ein Risikomanagement verfügten, was aus Anhang 12 seiner Offerte sowie den projektspezifisch konkretisierten Massnahmen unter Ziff. 3.2.8 seiner Offerte hervorgehe (vgl. vi-act. 07/01, S. 87; gerichtliche Fassung vom 12. Februar 2026 der Beilage 7 des Beschwerdegegners, S. 87). Darüber hinaus seien sie beide den Reglementen von SWISS INSIGHTS und ESOMAR verpflichtet, wobei der "ICC/ESOMAR International Code on Market, Opinion & Social Research & Data Analytics" Grundlage ihrer Tätigkeit bilde (vgl. gerichtliche Fassung vom 12. Februar 2026 der Beilage 6 des Beschwerdegegners, S. 3; vi-act. 07/01, S. 87 mit Verweis auf Anhang 10 der Offerte des Beschwerdegegners).

E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Ausschreibung verlange mit der Formulierung eines "eingeführten und regelmässig überprüften" QMS unmissverständlich den Nachweis eines bereits im Zeitpunkt der Angebotseinreichung bestehenden, etablierten und in der Vergangenheit auditierten Systems (Stichtagsprinzip; vgl. Replik, Rz. 60). In seiner Dokumentation beschreibe der Beschwerdegegner demgegenüber primär, wie er für den konkreten Auftrag Qualitätssicherungsmassnahmen aufbauen würde; ein derartiges projektspezifisches Konzept könne begrifflich kein bereits "eingeführtes und regelmässig überprüftes" System darstellen (Replik, Rz. 60). Der Verweis auf die ISO-Norm 9001 sei pauschal (Beschwerdeergänzung, Rz. 11). Die gegenteilige Auslegung der Vergabestelle höhle den klaren Wortlaut des Kriteriums aus und stelle eine unzulässige nachträgliche Änderung der Ausschreibungsbedingungen dar, was das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot krass verletze (Replik, Rz. 60). Sodann rügen die Beschwerdeführerinnen eine unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. Das vom Beschwerdegegner angeführte "Expertenpanel" sowie der "Pretest bei der Datenerhebung" seien keine Nachweise für die generelle organisatorische Leistungsfähigkeit des Unternehmens, sondern projektspezifische Massnahmen zur Qualitätssicherung der konkreten Leistung, welche allenfalls anhand der Zuschlagskriterien (z.B. unter "Methodik") hätten bewertet werden müssen. Auch sei es gemäss konstanter Rechtsprechung unzulässig, Mängel bei der Eignung durch eine hohe Qualität des Angebots zu kompensieren (Replik, Rz. 61). Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Ausschreibung verlange auch von Subunternehmern den Nachweis eines eingeführten QMS. Diesbezüglich werde in der Dokumentation auf die ISO-Norm 26362:2009 verwiesen (Beschwerdeergänzung, Rz. 11). Abgesehen davon, dass sich Letztere nur auf Qualitätsstandards für Online-Panels beziehe, sei diese Norm seit längerem abgelaufen. Ein veraltetes und ungültiges Zertifikat belege gerade nicht das Bestehen, sondern lediglich das Fehlen eines aktuell funktionierenden Qualitätsmanagementsystems (Beschwerdeergänzung, Rz. 11). Der blosse Verweis auf Branchenkodizes wie "ESOMAR" vermöge ein institutionalisiertes QMS nicht zu ersetzen, da es sich dabei um Verhaltensregeln und nicht um ein prozessorientiertes Managementsystem mit dokumentierten Abläufen und Kontrollmechanismen handle (Beschwerdeergänzung, Rz. 11). Damit liege auch für den Subunternehmer kein entsprechender Nachweis vor (Beschwerdeergänzung, Rz. 11). Bezüglich des Expertenpanels bringen die Beschwerdeführerinnen zudem vor, dieses erbringe mit der "wissenschaftlichen Qualitätssicherung" einen wesentlichen, charakteristischen Teil der Leistung, weshalb dessen Mitglieder als Subunternehmer zu qualifizieren seien. Zwar könne ein lediglich ad hoc für das Projekt formiertes Panel den Nachweis eines eingeführten und überprüften Qualitätsmanagementsystems naturgemäss nicht erbringen, doch liege ein solches jedenfalls nicht vor (Replik, Rz. 62). Der Eignungsnachweis zu EK09 scheitere damit bereits mangels entsprechender QMS der Subunternehmer (Beschwerdeergänzung, Rz. 11; Replik, Rz. 62).

E. 4.4.2 Der Beschwerdegegner wiederum bringt vor, er erfülle das Eignungskriterium EK09 ohne Weiteres (Beschwerdeantwort, Rz. 68; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4). Dieses Eignungskriterium sei von der Vergabestelle offen umschrieben worden, da an das Managementsystem als Anforderung keine besonderen Qualitätsstandards gestellt wurden, ausser dass diese beim Anbieter und seinem Subunternehmer eingeführt und regelmässig überprüft worden seien (Beschwerdeantwort, Rz. 67). Weiter ergebe sich aus den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Qualitätsstandards hinsichtlich der wissenschaftlichen Konzeption, dass die Vergabestelle dieses QMS ganzheitlich verstehe und besonders Augenmerk auf die Konzeption der Datenerhebung lege (Beschwerdeantwort, Rz. 67 i.V.m. Rz. 21). Anhand der Tatsache, dass der Beschwerdegegner in seiner Dokumentation umschreibe, welche konkreten Mechanismen und Aspekte eines QMS bei ihm und seinem Subunternehmen implementiert bzw. dass diese analog zur ISO 9001-Zertifizierung ausgestaltet seien, erfülle er das EK09 ohne Weiteres (Beschwerdeantwort, Rz. 67; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4). Auch sei sowohl auf das unter Ziff. 3.2.8 sowie in Anhang 12 erwähnte Expertenpanel (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8, S. 57), auf dessen Fachwissen zwecks wissenschaftlicher Qualitätssicherung in der Phase der Konzeption und Auswertungen zurückgegriffen werde, als auch auf den Pretest als Qualitätsmassnahme bei der Datenerhebung (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8, S. 58) zu verweisen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 68). Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, sein Qualitätsmanagementsystem erfülle als projektbezogenes QMS die Anforderungen nicht, weshalb sein Angebot ausgeschlossen werden müsse, stütze sich auf ein eng gefasstes Qualitätsverständnis, welches sich auf die Phase der Datenerhebung und die Einhaltung formaler Normen beschränke (Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4). In Wahrheit dokumentiere sein Nachweis ein umfassendes, über den gesamten wissenschaftlichen Prozess hinweg verstandenes Qualitätsmanagementsystem, welches sämtliche Phasen systematisch umfasse (Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Seine Projektbezogenheit sei gerade als Vorteil zu werten, da das Qualitätsmanagement nicht abstrakt bleibe, sondern auf den konkreten Fall angewendet werde (Replik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Im Übrigen bedeute der Projektbezug nicht, dass das dargestellte QMS nicht eingeführt sei (Replik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5).

E. 4.4.3 Im gleichen Sinne verweist die Vergabestelle zunächst darauf, dass der Eignungsnachweis von EK09 gemäss Ausschreibung entweder mittels einer nachvollziehbaren Dokumentation oder über ein entsprechendes Zertifikat erfolgen könne (vgl. Vernehmlassung der Vergabestelle, Ziff. 2.8; Duplik der Vergabestelle, Ziff. 7). Die vom Beschwerdegegner gewählte Nachweisform sei daher zulässig und es sei ihm und seinem Subunternehmen nicht anzulasten, dass sie über kein gültiges Zertifikat verfügten (Vernehmlassung der Vergabestelle, Ziff. 2.8; Duplik der Vergabestelle, Ziff. 7). Die vom Beschwerdegegner angeführte Dokumentation (Anhang 12) sowie der Beschrieb in der Offerte unter Ziff. 3.2.8 (u.a. mit Verweis auf das Expertenpanel) erläutere die wichtigsten Punkte seines Qualitätsmanagementsystems nachvollziehbar. Dabei sei zur Sicherung einer hohen wissenschaftlichen Qualität auf das Expertenpanel zu verweisen (vgl. Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.8). Weiter dokumentiere der Beschwerdegegner nachvollziehbar, dass auch das für die Feldarbeit beigezogene Subunternehmen über ein eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem verfüge (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.8). Damit erfülle der Beschwerdegegner das EK09 (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.8; Duplik der Vergabestelle, Ziff. 7).

E. 4.5.1 Zunächst ist mit Blick auf die Dokumentationspflicht festzuhalten, dass die Tatsache, dass sich die Offerte des Anbieters in Bezug auf das EK09 auf einen alternativen Nachweis statt auf ein Zertifikat stützt, für einen Dokumentationsvermerk im Rahmen der Eignungsprüfung spricht (vgl. dazu sachverhaltlich das Urteil des BVGer B-3803/2010 vom 2. Februar 2011 E. 5.6.1 "Privatisierung Alcosuisse II" sowie E. 3.5 hiervor). Auch die im Beschwerdeverfahren angegebene Begründung beschränkt sich auf die Aussage, dass der Vergabestelle das vom Beschwerdegegner beschriebene Qualitätsmanagementsystem (inkl. jenes des Subunternehmens) qualitativ und logisch erscheine und die gewählte Form der Dokumentation ausserdem dem Nachweiserfordernis entspreche (vgl. Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.8; Duplik der Vergabestelle, Ziff. 7). Wieso das logisch und nachvollziehbar Beschriebene ihrer Ansicht nach einem eingeführten und regelmässig überprüften Qualitätsmanagementsystem entspricht, wird auch im Rahmen der Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren nicht erörtert, obwohl die Vergabestelle durchaus darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerinnen geltend machen, dass das Qualitätsmanagementsystem des Beschwerdegegners nicht dem entspreche, was unter dem in Frage stehenden Eignungskriterium gefordert worden sei (Duplik der Vergabestelle, Ziff. 7).

E. 4.5.2 Wie die Vergabestelle zu Recht betont, kann der Nachweis der Eignung gemäss EK09 in Form einer nachvollziehbaren Dokumentation oder eines entsprechenden Zertifikats erfolgen (vgl. vi-act. 02, Eignungskriterien, EK09; vi-act. 01, Anhang 1, S. 6). Insofern ist dem Beschwerdegegner nicht anzulasten, dass er und sein Subunternehmen unbestrittenermassen kein Zertifikat, sondern eine Dokumentation vorlegen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das Eignungskriterium EK09 automatisch erfüllt wird. Vielmehr bedarf es zur Erfüllung des Eignungskriteriums EK09, dass das Beschriebene den Anforderungen des Eignungskriteriums entspricht.

E. 4.5.3.1 Gemäss den Ausschreibungsunterlagen wird unter EK09 verlangt, dass die Anbieterin und allfällige Subunternehmen über ein "eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem" verfügen (vgl. Beschrieb des Eignungskriteriums unter E. 4.3.3 hiervor). Dabei ist insbesondere strittig, ob damit ein unternehmens- oder ein projektbezogenes Qualitätsmanagementsystem (QMS) gefordert wird (vgl. Beschwerde, Rz. 31; Beschwerdeergänzung, Rz. 11; Replik, Rz. 14 und 69; Beschwerdeantwort, Rz. 67 f.; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4).

E. 4.5.3.2 Entsprechend ist zunächst zu definieren, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist. 4.5.3.2.1 Ein Qualitätsmanagementsystem des Unternehmens bezweckt, in einem Unternehmen die wertschöpfenden Prozesse zu optimieren und die nicht-wertschöpfenden Prozesse effizienter zu gestalten (Zwischenentscheide des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.3.3.1 mit Hinweis "Gittermasten", B-3311/2009 vom 16. Juli 2009 E. 9.2.3 "Baumeisterarbeiten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung N3"; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2024.231 vom 11. Februar 2025 E. 8.3). Dazu werden die bestehenden Prozesse in einem ersten Schritt analysiert und abgebildet. Notwendige Massnahmen zur Verbesserung der Prozesse sind in einem zweiten Schritt zu planen und umzusetzen (Zwischenentscheide des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 "Gittermasten", B-3311/2009 E. 9.2.3 "Baumeisterarbeiten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung N3"). Ein klassisches Beispiel einer Zertifizierung unternehmensbezogener QMS, stellt die - vom Beschwerdegegner erwähnte - ISO-Norm 9001 dar. Darin werden branchenübergreifend die Mindestanforderungen an ein prozessorientiertes, also unternehmensinternes Qualitätsmanagementsystem definiert (Zwischenentscheide des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 mit Hinweis "Gittermasten", B-3311/2009 E. 9.2.3 "Baumeisterarbeiten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung N3"; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2024.231 vom 11. Februar 2025 E. 8.3). Ein solches QMS gibt damit allgemein Auskunft darüber, ob in einer Unternehmung die Prozessabläufe optimiert wurden (Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 "Gittermasten"). 4.5.3.2.2 Demgegenüber stellt ein projektbezogenes Qualitätsmanagement (PQM) eine projektbezogene Ausgestaltung des Qualitätsmanagements dar. Es bezieht sich jeweils auf ein spezifisches Projekt, und soll sicherstellen, dass die projektrelevanten Anforderungen ganzheitlich und in ihrer Vernetztheit erkannt, festgelegt und optimal erfüllt werden (vgl. Definition "Projektbezogenes Qualitätsmanagement", in: Vernehmlassungsentwurf prSIA 131:2025-12, Projektbezogenes Qualitätsmanagement im Bauwesen, Verständigungsnorm, S. 7, abrufbar unter: https://cms.sia.ch/de/api/getMedia/1365; vgl. auch Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 mit Hinweis "Gittermasten"). Ein projektbezogenes Qualitätsmanagement versteht sich damit als Führungsinstrument in der Hand des Auftraggebers und des Gesamtleiters auf dem Weg zum Projekterfolg (Zwischenentscheide des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 mit Hinweis "Gittermasten", B-3311/2009 E. 9.2.3 "Baumeisterarbeiten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung N3"). Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass eine Zertifizierung nach ISO 9001 dem jedenfalls nicht entspricht (Zwischenentscheide des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 mit Hinweis "Gittermasten", B-3311/2009 E. 9.2.4 "Baumeisterarbeiten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung N3").

E. 4.5.4.1 Setzt man das Gesagte nun in Verbindung zum Erfordernis gemäss EK09, es sei ein "eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem" vorzulegen (vgl. Beschrieb des Eignungskriteriums unter E. 4.3.3 hiervor), spricht die von der Vergabestelle gewählte Formulierung dafür, dass die Vergabestelle ein unternehmensbezogenes QMS- und kein projektbezogenes PQM verlangt hat. Namentlich die Anforderung "eingeführt" erscheint in Bezug auf ein projektbezogenes Qualitätsmanagement nicht naheliegend, wohl aber in Bezug auf ein unternehmensbezogenes Qualitätsmanagementsystem. Dasselbe gilt auch für den Begriff "intern", der eher die Organisation eines Unternehmens als diejenige eines Projekts beschreibt. Damit kann offen bleiben, ob die Verwendung des Begriffs "System" als solcher bereits für eine unternehmensbezogene Anforderung spricht.

E. 4.5.4.2 Dies zeigt sich auch an den vorgesehenen Nachweisformen, nämlich Dokumentation oder Zertifikat. Letzteres - wie etwa die vom Beschwerdegegner erwähnten ISO 9001 und ISO 2662:2009 - ist per Definition unternehmensbezogen, da damit nicht ein einzelnes Projekt, sondern das gesamte Managementsystem eines Unternehmens zertifiziert wird. Die alternative Zulässigkeit einer "nachvollziehbaren Dokumentation" ändert an dieser Einordnung nichts, denn die Vergabestelle zeigt auch damit, dass die Anbieterinnen ohne Zertifizierung einen mit einem unternehmensbezogenen Zertifikat vergleichbaren Ersatz vorlegen müssen.

E. 4.5.4.3 Die Vergabestelle verlangt ausserdem im Sinne eines Hinweises für Anbieterinnen als Bietergemeinschaft, dass die gesamte Leistungserbringung einem QMS unterliegt (vgl. Beschrieb des Eignungskriteriums unter E. 4.3.3 hiervor). Dies gilt unabhängig davon, welches Mitglied welchen Leistungsanteil erbringt. Wenn allein diese Anforderung als Eignungskriterium EK09 formuliert worden wäre, könnte allenfalls fraglich sein, ob damit eine anbieter- oder eine projektbezogene Anforderung gemeint ist. Indessen darf diese Formulierung nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sind Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen in ihrer Gesamtheit systematisch zu interpretieren (Zwischenentscheid des BVGer B-4959/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.8.6 "Weichenschleifmaschinen"). Vor allem ist im Zweifel davon auszugehen, dass für Bietergemeinschaften insoweit nichts anderes gilt als für Unternehmen, die durch Subunternehmen unterstützt allein als Anbieterin auftreten. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorgaben gemäss dem Pflichtenheft in guten Treuen so zu verstehen sind, dass die Vergabestelle mit dem Eignungskriterium EK09 ein Qualitätsmanagementsystem der involvierten Unternehmen und nicht (und insbesondere nicht nur) ein projektbezogenes Qualitätsmanagement verlangt hat. Aus dem Umstand, dass die Vergabestelle im Rahmen der Bewertung von einem anderen Verständnis ausgegangen ist, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. E. 4.2.6 hiervor).

E. 4.5.4.4 Schliesslich geht aus dem Ausschreibungstext (vgl. E. 4.3.3 hiervor) auch unmissverständlich hervor, dass jedes beteiligte Unternehmen, d.h. sowohl die Anbieterin (wenn Bietergemeinschaft: jedes einzelne Mitglied) als auch jedes allfällige Subunternehmen jeweils über ein unternehmensbezogenes QMS verfügen muss, welches zudem eingeführt und regelmässig überprüft sein soll.

E. 4.5.5.1 Das QMS des Subunternehmens wird in der Offerte unter Ziff. 3.2.8 (S. 61) mit dem Hinweis "ISO-zertifiziert" dahingehend beschrieben, dass das von Subunternehmen geführte Panel den strengen Anforderungen der ISO-Norm 26362:2009 "Access Panels in der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung" entspreche (vgl. jeweils S. 61 "Sicherung der Panelqualität" der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 und der gerichtlichen Fassung vom 12. Februar 2026 der Ziff. 3.2.8). Dieser Hinweis findet sich in Anhang 12 der Offerte wieder (vgl. Anhang 12 zu vi-act. 07/01; gerichtliche Fassung vom 12. Februar 2026 des Anhangs 12). Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner bzw. sein Subunternehmen die behauptete ISO-Zertifizierung des Subunternehmens mit keinem Zertifikat belegen, ist dem Beschwerdegegner zu entgegnen, dass die ISO-Norm 26362:2009 im Jahr 2019 zurückgezogen und mit der ISO-Norm 20252:2019 ersetzt worden ist (vgl. Angaben zur ISO 26362:2009 der ISO, abrufbar unter https://www.iso.org/standard/43521.html sowie https://www.iso.org/standard/73671.html). Damit stützt sich der Subunternehmer für sein QMS auf eine seit 2019 nicht mehr gültige ISO-Norm. Wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht rügen, erfüllt ein sich auf eine ungültige ISO-Norm stützendes QMS die Anforderungen an ein, wie von den Ausschreibungsunterlagen verlangtes (vgl. E. 4.3.3 hiervor), "regelmässig überprüftes" QMS, nicht.

E. 4.5.5.2 Auch aus dem unter Ziff. 3.2.8, Sicherung der Panelqualität, aufgeführten Hinweis, wonach sowohl der Beschwerdegegner als auch sein Subunternehmen in Berücksichtigung der SWISS INSIGHTS- bzw. ESOMAR-Reglemente handeln (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8, Sicherung der Panelqualität, S. 61 und Anhang 12 zu vi-act. 07/01), kann der Beschwerdegegner bzw. sein Subunternehmen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenngleich der Beschwerdegegner nicht behauptet, diesen Reglementen kämen per se QMS-Qualität zu, können sie jedenfalls nicht als Beleg für ein QMS herangezogen werden, denn es handelt sich hierbei primär um Berufs- und Ethikkodexe für die Markt- und Sozialforschung. Entsprechend enthalten sie Verhaltens- und Sorgfaltspflichten, aber anders als ein QMS keine systemischen Vorgaben zu Organisation, Dokumentation, Überprüfung und Verbesserung betrieblicher Prozesse.

E. 4.5.5.3 Damit liegt seitens des Subunternehmens keines den Anforderungen von EK09 genügendes QMS vor.

E. 4.5.6.1 In Bezug auf ihn selbst gibt der Beschwerdegegner in seiner Offerte an, das von ihm vorgelegte QMS, d.h. Anhang 12 (sowie Ziff. 3.2.8, Seite 64 seiner Offerte), sei "analog zur ISO 9001-Zertifizierung" aufgebaut (vgl. Anhang 12 zu vi-act. 07/01; vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8, S. 64). Diese pauschale Behauptung hält indes weder mit Blick auf den vorgelegten Inhalt noch mit Blick auf den blossen Verweis auf die ISO-Norm einer näheren Prüfung stand. Zum einen sind im vorgelegten Anhang 12 bzw. Seite 64 der Offerte die "17 konkret durch den Beschwerdegegner und die Subunternehmerin implementierte Massnahmen zur Qualitätssicherung" lediglich stichwortartig aufgeführt (vgl. E. 4.3.5.6 hiervor). Um zu verstehen, was unter diesen Massnahmen konkret zu verstehen ist, muss auf die Ausführungen unter Ziff. 3.2.8 der Offerte zurückgegriffen werden. Dabei zeigt sich, dass sowohl der Inhalt als auch der Aufbau der Dokumentation projektbezogen sind (vgl. E. 4.3.5.2 und E. 4.3.5.4 ff. hiervor). Der Beschwerdegegner legt darin dar, wie er den konkreten Auftrag lösen will. Dies ist Ausdruck eines projektbezogenen und gerade nicht eines unternehmensweiten, dauerhaft institutionalisierten Qualitätsmanagements, wie es einer ISO 9001-Zertifizierung entspricht. Zum anderen genügt der blosse Verweis auf die ISO-9001 Norm - ohne jede Ausführung, wie diese Norm im Unternehmen konkret implementiert und gelebt wird - den Substantiierungsanforderungen an den Eignungsnachweis nicht (vgl. dazu das Urteil des BVGer B-3803/2010 E. 5.6.4 "Privatisierung Alcosuisse II").

E. 4.5.6.2 Dass sein QMS projektbezogen sei, gibt der Beschwerdegegner im Übrigen selbst an (Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4 f.). Auch bestreitet er nicht, dass seine Dokumentation projektbezogen aufgebaut ist. Er sei aber der Ansicht, dass dies der Vergabestelle einen greifbaren Mehrwert bringe (Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Auf die Interpretation des Eignungskriteriums EK09 durch den Beschwerdegegner kann es indessen ebenso wenig ankommen wie auf das Verständnis der Vergabestelle (vgl. E. 4.2.6 i.V.m. E. 4.5.4.3 hiervor). Namentlich kann der Beschwerdegegner nicht mit einem projektbezogenen Qualitätsmanagement das den Anforderungen gemäss Pflichtenheft nicht genügende unternehmensbezogene Qualitätsmanagementsystem kompensieren. Auch das vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Expertenpanel ist rein projektbezogen.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdegegner vorgelegte Dokumentation nicht als Nachweis für ein "eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem" beurteilt werden kann. Weder der Beschwerdegegner selbst noch das Subunternehmen erfüllen demnach die Anforderungen gemäss EK09 (vgl. E. 4.5.6.2 und 4.5.5.3 hiervor). Damit erweist sich die Beurteilung der Eignung des Beschwerdegegners und seines Subunternehmens durch die Vergabestelle als rechtswidrig. Dies insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass diese den Anbieterinnen explizit ankündigte, dass nur jene Angebote berücksichtigt werden, welche die Eignungskriterien und Teilnahmebedingungen erfüllen (vgl. die Ziff. 4.1 f. sowie Ziff. 6.1 des Pflichtenheftes, vi-act. 01, S. 13 und 16). Dementsprechend hätte der Beschwerdegegner bzw. sein Angebot vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis kann zudem offenbleiben, ob das Angebot des Beschwerdegegners auch aufgrund der Nichterfüllung der Eignungskriterien EK02 "Erfahrung", EK03 "personelle Ressourcen", EK04 "Ansprechperson" und EK06 "Ersatz von Mitarbeitenden" hätte ausgeschlossen werden müssen. Dasselbe gilt für die Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach die charakteristische Leistung gemäss dem Angebot des Beschwerdegegners nicht von ihm, sondern von seinem Subunternehmen erbracht wird (Beschwerde, Rz. 22 f.; Beschwerdeergänzung, Rz. 4 f.; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer B-7575/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.2 f. mit Hinweisen "Fördertechnik Post").

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück (Art. 58 Abs. 1 BöB). Insbesondere dort, wo noch Fragen zu entscheiden sind, bezüglich derer der Vergabestelle Ermessen zukommt, fällt eine direkte Erteilung des Zuschlags durch das Gericht ausser Betracht (vgl. hierzu die Urteile des BVGer B-6414/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 3 "Leitebene Gebäudeautomation", B-5601/2018 vom 24. April 2019 E. 8 "Betankungsanlagen" mit Hinweisen und B-3885/2016 vom 14. Juli 2017 E. 6.1 "Militärflugplatz Payerne"; Galli/ Moser/ Lang/ Steiner, a.a.O., Rz. 1395 f.). Ein Entscheid in der Sache kann angezeigt sein, wenn die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Zuschlags als offenkundig spruchreif erscheint (Urteil des BVGer B-5601/2018 vom 24. April 2019 E. 8 "Betankungsanlagen"). Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen. In Anbetracht dessen, dass die festgestellte Rechtswidrigkeit massgeblich die Evaluation der Eignungskriterien und in der Folge der Zuschlagskriterien beschlägt, ist ein reformatorischer Entscheid nicht möglich, ohne ins Ermessen der Vergabestelle einzugreifen (Urteil des BVGer B-5601/2018 E. 8 "Betankungsanlagen"; Galli/ Moser/ Lang/ Steiner, a.a.O., Rz. 1396). Damit ist die Sache zur Überprüfung und erneuter Evaluation aller Offerten an die Vergabestelle zurückzuweisen und die Beschwerde in der Folge teilweise gutzuheissen. Dabei hat die Vergabestelle zu beachten, dass die Wirkung der Aufhebung des Zuschlags nicht auf die Beschwerdeführerinnen beschränkt werden kann, sondern alle Anbieterinnen, die offeriert haben, miteinzubeziehen sind (BGE 141 II 14 "Monte Ceneri"; Urteile des BVGer B-5601/2018 E. 8 "Betankungsanlagen" und B-364/2014 E 9 mit Hinweisen "Suchsystem Bund").

E. 6.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2).

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Vergabestelle und der Beschwerdegegner in Bezug auf die Hauptsache als vollständig unterliegend anzusehen (Urteil des BVGer B-4991/2020 vom 20. April 2021 E. 5 "Erneuerung Weissensteintunnel"). Der Umstand, dass dem Begehren der Beschwerdeführerinnen im Sinne einer Rückweisung und entgegen ihrem Antrag nicht im Sinne einer direkten Neuerteilung des Zuschlags durch das Bundesverwaltungsgericht entsprochen wird, ändert daran nichts.

E. 6.3 Für das mangels anders lautender Anträge von Vergabestelle und Beschwerdegegner ohne Aufwand einzelrichterlich erledigte Zwischenverfahren betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urteil des BVGer B-4991/2020 vom 20. April 2021 E. 5 "Erneuerung Weissensteintunnel").

E. 6.4 Als Bundesbehörde werden der Vergabestelle keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 6.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- somit vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdegegner hat diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 6.6 Den Beschwerdeführerinnen ist der von ihnen in der Höhe von Fr. 5'000.- geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollständig zurückzuerstatten.

E. 7.1 Bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

E. 7.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, die Auslagen sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Nach Art. 9 Abs. 2 VGKE ist keine Entschädigung geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerinnen sind nicht anwaltlich, sondern durch den Rechtsdienst eines Mitglieds der Bietergemeinschaft vertreten. Gleichwohl verlangen sie die Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Nach Art. 9 Abs. 2 VGKE ist grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. Nur bei Vorliegen spezieller Verhältnisse kann auch bei Übernahme der Vertretung durch interne Mitarbeiter eine nicht anwaltlich vertretene Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden (Urteile des BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 4.1 und 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4; Urteile des BVGer B-4991/2020 E. 6 "Erneuerung Weissensteintunnel", B-5601/2018 E. 8 "Betankungsanlagen" und A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3; Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 14 ff. zu Art. 64 mit Hinweis auf BGE 129 II 297 E. 5). So setzt der Anspruch auf eine Entschädigung voraus, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; zusätzlich muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung bestehen (BGE 129 V 113 E. 4.1; 125 II 518 E. 5b mit weiteren Hinweisen; 110 V 132 E. 4d; Urteile des BVGer A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3 und B-4991/2021 E. 6 "Erneuerung Weissensteintunnel"). Dabei ist darzulegen, in welchem Umfang ein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist (Urteil des BGer 2C_350/2011 E. 3.4; Urteil des BVGer A-2153/2022 E. 3).

E. 7.4 Vorliegend machen die Beschwerdeführerinnen keinen ausserordentlich hohen Aufwand geltend, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was ein interner Rechtsdienst üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Folglich haben die Beschwerdeführerinnen trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Entrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 22. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückgewiesen.
  2. 2.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 2.2 Der Vergabestelle werden als Bundesbehörde keine Kosten auferlegt. 2.3 Der von den Beschwerdeführerinnen in Höhe von Fr. 5'000.- geleistete Kostenvorschuss wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und den Beschwerdegegner. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Sabine Büttler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 31. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-8795/2025

Urteil vom 25. August 2026

Besetzung

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

Parteien

Bietergemeinschaft,bestehend aus:

1. A._______,

2. B._______,

vertreten durch den Rechtsdienst der A._______,Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,

Vergabestelle,

Z._______, vertreten durch die Rechtsanwältinnen Rahel Breitschmid und/oder Anamarija Primorac, Burri Breitschmid AG, Seefeldstrasse 60, Postfach, 8008 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlag betreffend das Projekt "(25162) 808 Medienmonitor Schweiz 2026-2030" - SIMAP-Meldungsnummer #17215-02.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 23. Mai 2025 schrieb das Bundesamt für Kommunikation BAKOM (im Folgenden: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel "(25162) 808 Medienmonitor Schweiz 2026-2030" einen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer: #17215-01). Gegenstand der Ausschreibung ist die Untersuchung der Wichtigkeit verschiedener Medienangebote, Medienunternehmen, Mediengattungen sowie von sozialen Medien für die Meinungsbildung in der Schweiz. Der Auftrag soll vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2031 ausgeführt werden, wobei die Grundleistung vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 durchzuführen ist. Im Anschluss bestehen fünf Verlängerungsoptionen.

A.b In der Folge gingen fristgerecht vier Angebote ein. Nach dem Rückzug einer Anbieterin wurden die drei verbleibenden Angebote evaluiert. Darunter befanden sich dasjenige der Bietergemeinschaft A._______/ B._______ und jenes des Z._______ [Einzelfirma].

A.c Der Zuschlag vom 22. Oktober 2025 an Z._______ (im Folgenden: Zuschlagsempfänger) wurde am 27. Oktober 2025 auf der Internetplattform SIMAP publiziert (Meldungsnummer: #17215-02). Der Dienstleistungsauftrag wurde zu einem Preis von Fr. 864'583.80.- (mit 8.1 % MWST; Grundauftrag: Fr. 299'004.60; Optionen: Fr. 565'579.20) vergeben. Zur Begründung hielt die Vergabestelle in der publizierten Zuschlagsverfügung fest, dass der Zuschlagsempfänger die höchste Gesamtpunktzahl unter den eingereichten Angeboten erhalten habe, wobei die sehr hohe Punktzahl bei den Zuschlagskriterien "Konzept" und "Präsentationen" ausschlaggebend gewesen sei.

A.d Anlässlich des telefonischen Debriefings vom 30. Oktober 2025 erteilte die Vergabestelle der Bietergemeinschaft A._______/ B._______ ergänzende Auskünfte zur Begründung des Zuschlags. Gleichentags übermittelte die Vergabestelle der Bietergemeinschaft sowohl das Offertöffnungsprotokoll als auch ihre Evaluation betreffend das Zuschlagskriterium 2. Mit Nachricht vom 6. November 2025 teilte die Vergabestelle der Bietergemeinschaft sodann mit, sie halte an der Vergabe an den Zuschlagsempfänger fest, und führte ihre diesbezügliche Begründung auf.

B. Mit Eingabe vom 14. November 2025 gelangte die Bietergemeinschaft A._______/ B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) mit Beschwerde gegen die am 27. Oktober 2025 publizierte Zuschlagsverfügung vom 22. Oktober 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerinnen beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei die Zuschlagsverfügung vom 27. Oktober 2025 aufzuheben, der Zuschlagsempfänger von der Beschaffung mangels Erfüllung der Eignungskriterien auszuschliessen und der Zuschlag direkt den Beschwerdeführerinnen zu erteilen. Eventualiter sei der Zuschlagsentscheid aufzuheben und die Sache mit Weisungen entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführerinnen zur neuen Beurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Zuschlagsverfügung aufzuheben und die Ausschreibung zu wiederholen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen namentlich, der Beschwerde sei, zunächst superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Zur Begründung bringen sie vor, die Vergabestelle habe die Eignungskriterien in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig geprüft, denn der Zuschlagsempfänger erfülle die Eignungskriterien grösstenteils nicht. Weiter verfüge er als Einzelunternehmer nicht über die notwendigen personellen und organisatorischen Ressourcen, um die charakteristische Leistung zu erbringen, und werde diese vollumfänglich an Subunternehmen delegieren müssen. Der Zuschlag sei folglich aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen als zweitplatzierten Anbieterinnen zu erteilen.

C. Mit superprovisorischer Anordnung vom 17. November 2025 untersagte der Instruktionsrichter bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, namentlich den Vertragsschluss mit dem Zuschlagsempfänger. Die Vergabestelle wurde ersucht, bis zum 1. Dezember 2025 zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerinnen, namentlich zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Stellung zu nehmen. Zudem wurde sie ersucht, innert derselben Frist die vollständigen Akten einzureichen und von der Akteneinsicht auszunehmende Aktenstücke zu bezeichnen bzw. Abdeckungsvorschläge einzureichen. Dem Zuschlagsempfänger wurde unter Hinweis auf die Kostenfolgen freigestellt, innert dieser Frist ebenfalls eine Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen wurden aufgefordert, bis zum 1. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.

D. Der von den Beschwerdeführerinnen einverlangte Kostenvorschuss ging am 20. November 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein.

E.

E.a Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 reichte die Vergabestelle einerseits ihre Vernehmlassung zu den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerinnen ein und teilte mit, sie stehe der beantragten Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Materiell äusserte sie sich demgegenüber nicht. Andererseits reichte die Vergabestelle die Vorakten betreffend die ins Beschwerdeverfahren involvierten Parteien ein. Dabei bezeichnete sie die aus ihrer Sicht gegenüber den Beschwerdeführerinnen abzudeckenden Aktenstücke und reichte hiervon entsprechend geschwärzte und den Beschwerdeführerinnen zustellbare Fassungen ein.

E.b Am 1. Dezember 2025 zeigte der Zuschlagsempfänger die Mandatierung seiner Rechtsvertretung an und erklärte, er verzichte einstweilen auf Erstattung einer Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdeführerinnen und stelle keine über seine Geheimhaltungsinteressen hinausgehende Rechtsbegehren. In diesem Sinne beantragte er zum einen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuches der Beschwerdeführerinnen mangels Substantiierung und zum anderen Einsicht in die ihn betreffenden vorinstanzlichen Akten.

E.c Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2025 hiess der Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut. Zu Begründung führte er insbesondere aus, dass wenngleich kein übereinstimmender Antrag der Parteien hinsichtlich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung vorliege, sich keine der Verfahrens-parteien aktiv dem Antrag widersetzt habe. Daher könne dem Antrag ohne Weiteres und ohne richterliche Prüfung der Prozessprognose einzelrichterlich entsprochen werden.

F.

F.a Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 hielt der Instruktionsrichter fest, es erscheine nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht, zunächst das Zwischenverfahren zur Akteneinsicht durchzuführen und den eigentlichen Schriftenwechsel im Hauptverfahren erst nach dessen Abschluss zu eröffnen. Entsprechend erhielten die Beschwerdeführerinnen unter Zustellung der für sie bestimmten Fassungen der Vergabeakten die Gelegenheit, im Rahmen des Hauptverfahrens substantiierte Akteneinsichtsanträge zu stellen und Stellung zum Akteneinsichtsbegehren des Zuschlagempfängers zu nehmen. Die Vergabestelle wurde ersucht, dem Gericht die noch ausstehenden Vergabeakten nachzureichen und ihrerseits Stellung zum Akteneinsichtsbegehren des Zuschlagsempfängers zu nehmen.

F.b Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 zeigte der Zuschlagsempfänger seine Konstituierung als Beschwerdegegner an und erklärte sich mit der Offenlegung der Bewertung seiner Präsentation gegenüber den Beschwerdeführerinnen einverstanden. Weiter ersuchte er um Zustellung aller Verfügungen und Parteieingaben (inkl. deren Beilagen), welche ihm bis anhin nicht zugestellt wurden.

F.c Am 16. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre substantiierten Akteneinsichtsanträge ein. Sie beantragten insbesondere Einsicht in die Referenzobjekte des Beschwerdegegners, in die Nachweise der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners, in die Angaben zur Arbeitsorganisation und zur Ersatzperson des Beschwerdegegners, in die Angaben zum Qualitätsmanagementsystem sowie in allfällige dem Evaluationsbericht zugrunde liegenden Unterlagen der Vergabestelle betreffend den Eignungskriterien.

F.d Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2025 nahm die Vergabestelle zu den Akteneinsichtsanträgen des Beschwerdegegners dahingehend Stellung, dass sie einer uneingeschränkten Einsichtnahme des Beschwerdegegners in die Auswertung seines eigenen Angebotes zustimme. Die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden ergänzenden Verfahrensakten reichte sie am 30. Dezember 2025 nach.

F.e Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 gewährte der Instruktionsrichter der Vergabestelle und dem Beschwerdegegner das rechtliche Gehör zum substantiierten Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerinnen. Weiter wurden der Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdegegner - teilweise unter Vornahme zusätzlicher Schwärzungen durch das Gericht - die ihnen jeweils zustellbaren Fassungen der Verfahrensakten zugestellt.

F.f Zu den aktualisierten Akteneinsichtsanträgen der Beschwerdeführerinnen vom 16. Dezember 2025 nahm der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 16. Januar 2026 Stellung. Von den aus seiner Sicht eignungsrelevanten Akten reichte er entsprechende, teilweise geschwärzte und den Beschwerdeführerinnen zustellbare Fassungen als Beilagen 1 bis 7 ein. Ausserdem beantragte er Einsicht in den Evaluationsbericht sowie in die Vergabeakten betreffend die Eignung der Beschwerdeführerinnen (EK03, EK04, EK05 und EK06).

F.g Die den Beschwerdeführerinnen zustellbaren Fassungen der Angebotsauszüge des Beschwerdegegners wurden ihnen mit Verfügung vom 21. Januar 2026 zugestellt. Ebenso wurde ihnen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 27. Januar 2026 die sie betreffenden Vergabeakten bezüglich ihrer Bewertung zugestellt.

F.h Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Replik zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2026 bezüglich ihrer substantiierten Akteneinsichtsanträge ein. Ausserdem beantragten sie die vollständige Abweisung der beschwerdegegnerischen Akteneinsichtsanträge und begründeten dies in erster Linie damit, dass vorliegend einzig die Eignung des Beschwerdegegners im Streit stehe, weshalb ihre eigene Offerte von einer Einsicht des Beschwerdegegners, welcher selbst gar nicht Beschwerde führe, auszunehmen sei.

F.i In ihrer Eingabe vom 5. Februar 2026 nahm die Vergabestelle Stellung zu den Akteneinsichtsanträgen des Beschwerdegegners und erklärte sich mit der Zustellung der gerichtlichen Fassung vom 8. Dezember 2025 des Evaluationsberichts an den Beschwerdegegner sowie - vorbehalten allfälliger Geschäftsgeheimnisse - mit der Offenlegung der Vergabeakten betreffend die Eignung der Beschwerdeführerinnen (EK03, EK04, EK05 und EK06) gegenüber dem Beschwerdegegner einverstanden.

F.j Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 hielt der Instruktionsrichter fest, dass das Resultat der von der Vergabestelle vorgenommenen Eignungsprüfung vorliegend einzig aus dem Evaluationsbericht hervorgehe, und die eigentliche Prüfung und Beurteilung der Eignungskriterien weder im Evaluationsbericht noch in anderen Unterlagen dokumentiert sei. Dieser Umstand erhöhe in Bezug auf die Frage der Akteneinsicht und deren Umfang die Wichtigkeit der Einsicht in die Konkurrenzofferten. Folglich wurden sowohl den Beschwerdeführerinnen als auch dem Beschwerdegegner gerichtliche Abdeckungsvorschläge vom 12. Februar 2026 ihrer Offertauszüge zur Stellungnahme zugestellt.

F.k In der Folge erklärten sich beide Seiten mit den gerichtlichen Abdeckungsvorschlägen im Wesentlichen einverstanden. Angesichts dieser Ausgangslage wurden den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 24. Februar 2026 und dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 2. März 2026 jeweils die für sie bestimmten Fassungen gemäss den gerichtlichen Abdeckungsvorschlägen vom 12. Februar 2026 zugestellt. Schliesslich verzichteten die Verfahrensbeteiligten auf einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid zur Akteneinsicht.

G.

G.a Mit Verfügung vom 5. März 2026 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels im Hauptverfahren die Möglichkeit zur Ergänzung ihrer Beschwerde eingeräumt.

G.b In ihrer Beschwerdeergänzung vom 26. März 2026 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest. So ergebe sich aus den Akten, dass die Vergabestelle ihre Pflicht zur Prüfung der Eignung des Beschwerdegegners verletzt habe. Der Beschwerdegegner müsse als Einzelunternehmen die im Pflichtenheft geforderte charakteristische Leistung, insbesondere die Datenerhebung und Datenauswertung, vollständig an ein Subunternehmen auslagern und trete damit lediglich als formeller Auftragnehmer auf. Weiter erfülle der Beschwerdegegner mehrere zwingende Eignungskriterien nicht, insbesondere die Eignungskriterien EK02 "Erfahrung", EK03 "Personelle Ressourcen", EK04 "Ansprechperson", EK06 "Ersatz von Mitarbeitenden" und EK09 "Qualitätsmanagementsystem". Da die Nichterfüllung eines Eignungskriteriums zu einem schweren Mangel führe, der zwingend den Ausschluss des Anbieters erfordere, sei die Zuschlagsverfügung rechtswidrig und aufzuheben. Schliesslich stelle die Tatsache, dass eine eigentliche Prüfung und Bewertung der Kriterien weder im Evaluationsbericht noch in anderen Unterlagen dokumentiert sei, eine Verletzung des Transparenzgebotes und der damit verbundenen Dokumentationspflicht dar.

H.

H.a Mit Eingabe vom 20. April 2026 reichte die Vergabestelle ihre Vernehmlassung im Hauptverfahren ein.

H.b Den Rügen der Beschwerdeführerinnen entgegnet die Auftraggeberin, dass aus der Tatsache, dass das Subunternehmen des Beschwerdegegners die operative Leistung für die Datenerhebung und -auswertung erbringe, weder geschlossen werden könne, diese Arbeitsschritte würden vollständig an das Subunternehmen delegiert, noch dass die im Pflichtenheft geforderte Leistung unzulässigerweise ausgelagert werde.

H.c Die Vergabestelle führt weiter aus, dass der Beschwerdegegner sämtliche Eignungskriterien erfülle. Insbesondere betreffend die Nichterfüllung des Eignungskriteriums EK09 "Qualitätsmanagement" hält die Vergabestelle fest, der Beschwerdegegner erfülle dieses Kriterium sehr wohl. Er habe (statt eines Zertifikats) den erlaubten Nachweis einer nachvollziehbaren Dokumentation eingereicht.

H.d Hinsichtlich der Dokumentation der Auswertung der Eignungskriterien verweist die Vergabestelle auf ihre langjährige Praxis, erfüllte Eignungskriterien nicht näher zu begründen. Vorliegend hätten alle evaluierten Anbieterinnen die Eignungskriterien erfüllt.

I.

I.a Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 20. April 2026, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerinnen auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

I.b Seinen Nichteintretensantrag begründet der Beschwerdegegner damit, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde seiner Ansicht nach nicht hinreichend substantiieren.

I.c Zur Rüge, der Beschwerdegegner könne als Einzelunternehmen die charakteristische Leistung nicht selbst erbringen bzw. erbringe diese nicht, entgegnet er, dass die Beschwerdeführerinnen die charakteristische Leistung falsch bestimmen würden. So würden diese die Datenarbeiten, konkret die Durchführung der Datenerhebung, als Teil der charakteristischen Leistung verstehen. Der Kern - und damit die charakteristische Leistung - einer wissenschaftlichen Studie bilde jedoch nicht die Durchführung der Datenerhebung. Diese generiere einzig das «Rohmaterial», welches anschliessend wissenschaftlich in einem Bericht aufgearbeitet werden müsse. Demgegenüber liege die primäre intellektuelle Leistung einer wissenschaftlichen Studie - und somit die charakteristische Leistung der vorliegenden Vergabe - in der Konzeption der Datenerhebung sowie die wissenschaftliche Aufarbeitung der gewonnenen Daten. Im Übrigen sei die charakteristische Leistung in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich definiert worden. Dementsprechend könne nicht die Rede davon sein, dass er die charakteristische Leistung nicht selbst erbringe.

I.d Schliesslich führt der Beschwerdegegner zu EK09 "Qualitätsmanagement" aus, dass dieses in den Ausschreibungsunterlagen offen umschrieben worden sei. Die vom Beschwerdegegner eingereichte Dokumentation erfülle das EK09 ohne Weiteres. So umschreibe er, welche konkreten Mechanismen und Aspekte eines Qualitätsmanagementsystems bei ihm und bei seiner Subunternehmerin implementiert seien. Weiter verfüge der Beschwerdegegner über ein Expertenpanel. Durch den Rückgriff auf dieses Fachwissen sei die wissenschaftliche Qualitätssicherung gewährleistet.

J. Die Beschwerdeführerinnen erstatteten mit Eingabe vom 12. Mai 2026 ihre Replik und halten an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

J.a Zur Vernehmlassung der Vergabestelle halten die Beschwerdeführerinnen fest, die Argumentation der Vergabestelle zur Frage nach der Definition der chrarakteristischen Leistung stehe im Widerspruch zu ihren eigenen, im Pflichtenheft festgehaltenen Anforderungen, wonach eigenständige empirische Ermittlungen erwartet werden. Ausserdem könne nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner über ein eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem verfüge. Ein Qualitätsmanagementsystem, das strukturell auf der Selbstkontrolle einer einzelnen Person beruhe und durch ein informelles Gremium ergänzt werde, widerspreche dem Sinn und Zweck von EK09, welches eine systematische, prozessbasierte und überprüfbare Qualitätssicherung verlange.

J.b Zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners halten die Beschwerdeführerinnen fest, dass dieser - gleich wie die Vergabestelle - die Datenerhebung aus strategischen Gründen als Generierung von Rohmaterial abwerte. Dadurch ignoriere er die entscheidende Bedeutung der Datenerhebung für die wissenschaftliche Validität und Integrität. Auch sei die vom Beschwerdegegner vorgenommene Aufspaltung in eine intellektuelle Konzeption und eine rein operative Erhebung sachfremd. De facto behandle der Beschwerdegegner die Subunternehmerin nämlich wie ein Konsortialmitglied, ohne die dafür vorgesehenen rechtlichen Formen (Bietergemeinschaft) und Pflichten (z.B. Solidarhaftung) zu wahren.

K. Jeweils mit Eingabe vom 5. Juni 2026 reichten der Beschwerdegegner und die Vergabestelle ihre Duplik ein.

K.a In ihrer Duplik führt die Vergabestelle in Bestätigung ihrer Anträge ergänzend insbesondere in Bezug auf das EK09 "Qualitätsmanagement" aus, dass (statt eines Zertifikats auch) eine Dokumentation als Nachweisform zugelassen gewesen sei.

K.b Auch der Beschwerdegegner hält in seiner Duplik vom 5. Juni 2026 vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Ergänzend zum bisher Gesagten führt er zum einen aus, dass die Vergabestelle die Eignungskriterien der vorliegenden Vergabe bewusst niederschwellig ausgestaltet habe. Auch habe die Vergabestelle mit dieser Vergabe den Markt öffnen wollen. Entsprechend seien diverse Organisationsformen zugelassen worden. Der Beschwerdegegner erfülle sämtliche Eignungskriterien und sein Angebot sei zu Recht nicht ausgeschlossen worden. Zum anderen genüge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen die blosse Qualitätsrelevanz einer Teilleistung nicht, um diese als charakteristische Leistung zu qualifizieren.

L. Nachdem sich die Beschwerdeführerinnen innert der ihnen bis zum 30. Juni 2026 gesetzten Frist zur freigestellten Stellungnahme nicht hatten vernehmen lassen, schloss der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. Juli 2026 den Schriftenwechsel.

M. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidwesentlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2017/IV/4 E. 1.1 "Publicom"; Hans Rudolf Trüeb/Nathalie Clausen, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 52 N. 8).

1.2 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) findet dieses Gesetz Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt.

1.3 Die Verfügungen (vgl. E. 1.4) dieser Auftraggeberinnen (vgl. E. 1.5) können gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, wenn sie Dienstleistungen (vgl. E. 1.6) betreffen, deren Wert den für das offene Verfahren massgebenden Schwellenwert erreicht (Anhang 4 Ziffer 2 BöB; vgl. E. 1.7), und es sich nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB handelt (vgl. E. 1.9; Urteil des BVGer B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1 "Gare de Gruyères / travaux de génie civil").

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere gegen den Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). Vorliegend haben die Beschwerdeführerinnen die am 27. Oktober 2025 publizierte Zuschlagsverfügung vom 22. Oktober 2025 angefochten, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist.

1.5 Die angefochtene Verfügung muss sodann von einer dem Gesetz unterstellten Vergabebehörde stammen (Art. 4 BöB). Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht damit dem BöB (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BöB).

1.6 Die Vergabestelle geht in der Ausschreibung von einem Dienstleistungsauftrag aus, was unbestritten geblieben ist. Die zu beschaffende Leistung umfasst, wie erwähnt (vgl. Sachverhaltsbuchstabe A.a hiervor), die Untersuchung der Wichtigkeit verschiedener Medienangebote, Medienunternehmen, Mediengattungen sowie von sozialen Medien für die Meinungsbildung in der Schweiz. Die Einstufung als Dienstleistungsauftrag erweist sich daher als zutreffend.

1.7 Der mutmassliche Wert der gesamten Dienstleistung beträgt Fr. 864'583.80, wobei dabei Fr. 299'004.60 auf den Grundauftrag fallen. Damit übersteigt nicht nur der Wert für die gesamte Dienstleistung, sondern bereits jener für den Grundauftrag den für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert von Fr. 150'000.- (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 BöB). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig (vgl. E. 1.3 hiervor).

1.8 Im Folgenden ist zusätzlich zu prüfen, ob diese Dienstleistung in den Staatsvertragsbereich fällt, was nur dann zutrifft, wenn sie in Anhang 3 Ziff. 1 BöB aufgelistet ist und der Schwellenwert nach Anhang 4 Ziff. 1 BöB erreicht wird (Art. 8 Abs. 4 BöB).

Für die Liste in Anhang 3 BöB ist die Referenznummer der Zentralen Produkteklassifikation der Vereinten Nationen massgebend (Classification centrale des produits/Central Product Classification, CPC [prov]; Urteile des BVGer B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2 "Projektcontrollingsystem AlpTransit", B-4157/2021 E. 1.1.3 "Gare de Gruyères / travaux de génie civil"). Die Vergabestelle hat die vorliegende Beschaffung unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorie "79300000 Markt- und Wirtschaftsforschung; Umfragen und Statistiken" ausgeschrieben, welche der CPC-Gruppe 864 "Markt- und Meinungsforschung" entspricht (Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017 IV/4, E. 1.6 "Publicom"). Die ausgeschriebene Leistung untersteht folglich dem Staatsvertragsbereich (Anhang 3 Ziff. 1.17 BöB), zumal auch der für Dienstleistungen geltende Schwellenwert von Fr. 230'000.- ohne Weiteres überschritten ist (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 BöB).

1.9 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine öffentliche Beschaffung gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchem kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).

1.10 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt, greift der Primärrechtsschutz.

1.11 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG).

2.

2.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (Urteil des BVGer B-5266/2020 vom 25. August 2021 E. 4.1 "2TG Bauabwasserbehandlungsanlage Nord"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Der unterlegene Anbieter ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn er eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten (BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri").

Die Frage, ob der unterlegene, Beschwerde führende Anbieter eine reelle Chance besitzt, selbst den Zuschlag zu erhalten, ist aufgrund der von ihm gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"; 137 II 313 E. 3.3.3 "Microsoft"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht", "rende vraisemblable"), dass seine Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht einer der vor ihm platzierten Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (BGE 141 II 14 E. 5.1 mit Hinweisen "Monte Ceneri").

2.3 Vorliegend rügen die Beschwerdeführerinnen, der Beschwerdegegner erfülle den Grossteil der Eignungskriterien nicht, weshalb sein Angebot auszuschliessen sei. Es ist unbestritten und aktenkundig, dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen im zweiten Rang platziert wurde. Würde das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Beschwerdeführerinnen folgen, hätten diese eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Daher haben die Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und sie sind zur Beschwerde legitimiert (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 "Monte Ceneri" mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel").

2.4 Die Vertreter der Beschwerdeführerinnen haben sich ausserdem rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 30 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).

2.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen mangels einer detaillierten Beurteilung der Eignungskriterien eine Verletzung des Transparenzgebotes und der damit verbundenen Dokumentationspflicht durch die Vergabestelle geltend (Beschwerdeergänzung, Rz. 6). Es stellt sich daher vorliegend die Frage, ob die Vergabestelle ihrer Dokumentationspflicht bezüglich der Evaluation der Eignungskriterien sämtlicher Anbieterinnen in genügender Weise nachgekommen ist.

3.2 Die Transparenz des Vergabeverfahrens ist ein Gesetzesziel im Sinne von Art. 2 Bst. b BöB. Der Grundsatz, wonach Vergabeverfahren transparent zu gestalten sind, wird in Art. 11 Bst. a BöB ausdrücklich festgehalten (Urteil des BVGer B-6744/2023 vom 20. August 2024 "N21/ secteur des Toules"). Das Transparenzgebot wirkt sich in allen Phasen des Vergabeverfahrens aus, wobei zwischen der Transparenz ex ante - Klarheit im Voraus - und der Transparenz ex post - Verständlichkeit im Nachhinein - unterschieden wird (Urteil des BVGer B-307/2016 vom 23. März 2016 E. 4.5.1 "Gebäudeautomation ETH"; Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 23 ff.). Die Ex-post-Transparenz soll namentlich den Rechtsschutz garantieren. Ob ein Vergabeverfahren rechtmässig ist, lässt sich nur beurteilen, wenn ersichtlich ist, unter Berücksichtigung welcher Grundlagen, Kriterien und Überlegungen die Vergabestelle entschieden hat (Zwischenverfügung des BVGer B-562/2015 vom 23. Juni 2015 E. 3.3 "Support Software ORMA"; Beyeler, a.a.O., Rz. 28 ff.). Das gilt namentlich in Bezug auf die Gleichbehandlung der Anbietenden (Zwischenverfügung des BVGer B-1606/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.4 mit Hinweisen "Mediamonitoring ETH-Bereich II"). Entsprechend sieht Art. 40 Abs. 1 BöB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VöB vor, dass die Vergabestelle ihre Evaluation so zu dokumentieren hat, dass diese nachvollziehbar ist. Dabei bezieht sich die Dokumentationspflicht der Vergabestelle sowohl auf die Bewerberselektion im Rahmen der Eignungsprüfung als auch auf Bewertung der Zuschlagskriterien (Urteil des BVGer B-307/2016 E. 4.5.1 f. "Gebäudeautomation ETH"; vgl. auch Galli/ Moser/ Lang/ Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 865 f.).

3.3 Zur Dokumentation der Evaluation der Eignungskriterien legt die Vergabestelle einzig den Evaluationsbericht vom 22. Oktober 2025 (vi-act. 10/07) vor. Darin wird im Kapitel 6 "Ergebnisse der Evaluation" unter Ziff. 6.2 "Eignungskriterien" ausgeführt, dass "zur Vereinheitlichung und besseren Lesbarkeit des Berichtes die nachstehend aufgeführte einheitliche Form der Bewertung gewählt" wurde (vi-act. 10/07, Ziff. 6.2, S. 11), nämlich:

Weiter ist unter Ziff. 6.2.1 "Erfüllung der Eignungskriterien" festgehalten, dass sämtliche Anbieterinnen die Eignungskriterien vollständig erfüllt haben, wobei dies zusätzlich in einer Grafik mit einem "erfüllt"-Häkchen dargestellt wurde (vgl. vi-act. 10/07, Ziff. 6.2.1, S. 12). Ebenso wird ausgeführt, dass für die Evaluation ausschliesslich die Ausschreibungsunterlagen massgeblich waren (vgl. vi-act. 10/07, Ziff. 6.2.1, S. 12). Hierzu ist festzuhalten, dass weitere, die Evaluation der Eignungskriterien betreffende Unterlagen dem Gericht nicht vorliegen und die Vergabestelle auch bestätigt, dass diese Zeilen und Aufstellung unter Ziff. 6.2.1 die einzige Dokumentation ihrer Eignungsprüfung ist (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.3, S. 4). Zur Begründung dieses Umstands bringt sie vor, es entspreche ihrer langjährigen Praxis, erfüllte Eignungskriterien nicht näher zu begründen (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.3, S. 4). Eine schriftliche Begründung bzw. Dokumentation halte sie erst fest, wenn sie ein Eignungskriterium als nicht erfüllt erachte bzw. eine Bereinigung durchgeführt werden müsse (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.3, S. 4). Da vorliegend alle Anbieterinnen die Eignungskriterien erfüllt hätten, könne im Übrigen aus einer fehlenden Dokumentation nicht abgeleitet werden, die Prüfung sei nicht oder nur oberflächlich erfolgt (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.3, S. 4).

3.4 Anders als Zuschlagskriterien werden die Anforderungen an Eignungskriterien nicht abgestuft, sondern grundsätzlich als "erfüllt" oder "nicht erfüllt" beurteilt. Dabei geht die Vergabestelle selbst davon aus, dass eine - im vorliegenden Fall nicht erfolgte - Bereinigung dokumentationspflichtig wäre. Entsprechend sind beispielsweise eingeholte Referenzauskünfte schriftlich festzuhalten (Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 vom 19. April 2022 "2TG Materialbewirtschaftung und Logistik"; vgl. dazu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00195 vom 27. Oktober 2021 E. 6.2.1 und E. 6.2.3; Galli/ Moser/ Lang/ Steiner, a.a.O., Rz. 981) und es bestehen bezüglich Angebotsbereinigungen Mindestanforderungen an deren Protokollierung (Art. 10 Abs. 2 VöB). Etwas anderes lässt sich - entgegen den Ausführungen der Vergabestelle (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.3) - im Übrigen auch dem Merkblatt "Eignungskriterien und technische Spezifikationen" des Bundesamtes für Bauten und Logistik nicht entnehmen (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung im Hauptverfahren).

3.5 Vorliegend ergibt sich aus dem Evaluationsbericht einzig, dass die Vergabestelle die Eignungskriterien bei allen Anbieterinnen als erfüllt ansah. Die differenzierte und damit nachvollziehbare Begründung für ihre Beurteilung der bestrittenen Eignung des Beschwerdegegners - zum Beispiel bezogen auf das Eignungskriterium EK09 "Qualitätsmanagement" (vgl. E. 4 hiernach) - geht indes erst aus ihren Stellungnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hervor. Gerade wenn alternativ ein Zertifikat oder eine nachvollziehbare Dokumentation als Nachweis zugelassen sind, kann sich - ganz unabhängig von der vorliegend zu beurteilenden Sachlage - die Frage stellen, ob die Unterlagen der Anbieterin den Anforderungen der Vergabestelle genügen. Namentlich wenn Risiken in Bezug auf die Erfüllung der Eignungskriterien deutlich erkennbar sind, ist hierzu ein Vermerk anzubringen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbarer Weise erkannt, dass in einer Konstellation, in der ein früherer Mitarbeiter der Zuschlagsempfängerin als Mitglied des Evaluationsteams der Vergabestelle fungiert, der einfache Compliancevermerk im Evaluationsbericht, wonach die Unparteilichkeit der Mitglieder geprüft und festgestellt worden sei, nicht genügt (Urteil des BVGer B-6744/2023 vom 20. August 2024 E. 3.4 "N21/ secteur des Toules"). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann indessen letztlich offenbleiben, ob im vorliegenden Fall die Dokumentationspflicht verletzt worden ist.

4.

4.1 Materiell bestreiten die Beschwerdeführerinnen insbesondere die Eignung des Beschwerdegegners. So seien die vom Beschwerdegegner eingereichten Referenzprojekte aus Sicht der Beschwerdeführerinnen in Grösse und Art mit dem ausgeschriebenen Projekt nicht vergleichbar, weshalb er ihrer Ansicht nach das EK02 nicht erfülle (Beschwerdeergänzung, Rz. 7). Bezüglich des EK 04 "Ansprechperson" rügen die Beschwerdeführerinnen, dass eine organisationsinterne Stellvertretung verlangt worden sei und die Benennung einer unternehmensfremden Person als Single Point of Contact SPOC dem klaren Wortlaut und Zweck des Eignungskriteriums widerspreche (Beschwerdeergänzung, Rz. 9). Auch sind die Beschwerdeführerinnen der Ansicht, dass der Beschwerdegegner als Einzelunternehmer nicht die nötigen personellen Ressourcen aufweise, um den Auftrag bzw. die charakteristische Leistung des Auftrages gemäss Pflichtenheft zu erbringen (Beschwerdeergänzung, Rz. 8; Replik, Rz. 45 ff.). Vielmehr müsse er hierzu gänzlich auf das Subunternehmen zurückgreifen (Replik, Rz. 47), weshalb er dadurch nicht nur die Eignungskriterien EK03 "Personelle Ressourcen" und EK06 "Ersatz von Mitarbeitenden" nicht erfülle, sondern generell in Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BöB die charakteristische Leistung nicht selbst erbringe (Beschwerde, Rz. 22 f.; Beschwerdeergänzung, Rz. 3ff.; Replik, Rz. 47 und 57 ff.). Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der Beschwerdegegner und sein Subunternehmen würden jeweils kein eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem aufweisen und damit das EK09 nicht erfüllen (vgl. E. 4.3.2 ff. hiernach).

4.2

4.2.1 Im Rahmen eines Vergabeverfahrens ist die Befähigung jedes einzelnen Anbieters zur Ausführung des Auftrags mit Eignungskriterien zu prüfen. Dazu legt die Vergabestelle in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest (Art. 27 Abs. 1 BöB; vgl. auch Art. 35 Bst. n BöB). Diese Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen (Art. 27 Abs. 2 BöB). Ebenso gibt die Vergabestelle in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen den Zeitpunkt bekannt, in welchem die Eignungsnachweise einzureichen sind (Art. 27 Abs. 3 BöB; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-5341/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.4.2.1 "Kleiderlogistik"). Diese Bestimmung wird durch Art. 4 Abs. 4 VöB konkretisiert, wonach die Auftraggeberin für die Überprüfung der Eignung der Anbieter die in Anhang 3 der VöB genannten Unterlagen oder Nachweise erheben und einsehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus diesen Bestimmungen in ständiger Rechtsprechung ab, dass die Eignungskriterien auftragsspezifisch beziehungsweise leistungsbezogen sein müssen (vgl. dazu grundlegend das Urteil des BVGer B-1470/2010 vom 29. September 2010, auszugsweise publiziert als BVGE 2010/58, E. 2.1 mit Hinweisen "Privatisierung Alcosuisse I").

4.2.2 Nach Art. 34 Abs. 1 BöB müssen Angebote schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden. Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 "Bioggio"; BVGE 2007/13 E. 3.1 "Vermessung Durchmesserlinie" und Urteil des BVGer B-8115/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 3.8.1 "Gewölbearbeiten im Furkatunnel"). Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (Urteil des BVGer B-4199/2021 vom 29. März 2022 E. 2.1 "Elementwandsystem ETH").

4.2.3 Gemäss Art. 40 Abs. 1 BöB wird das Angebot einer Anbieterin nur geprüft und bewertet, sofern die Eignungskriterien erfüllt sind. Die Vergabestelle kann ein Angebot vom Vergabeverfahren namentlich ausschliessen, wenn die Anbieterin die "Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren" nicht erfüllt (Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB). Dieser Ausschlussgrund knüpft an die Person der Anbieterin und ihre Eigenschaften an (Laura Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020 [nachfolgend: Handkommentar BöB], Rz. 11 zu Art. 44 BöB). Dabei bezieht sich Art. 44 Abs. 1 Bst. a BöB sowohl auf die Nichterfüllung von Teilnahmebedingungen als auch auf die Nichterfüllung von Eignungskriterien.

4.2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Eignungskriterien grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 "Transportlizenz"; Urteil des BGer 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 3.2 "Güterstrasse Churwalden"). Bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums muss deshalb ein Ausschluss vom Vergabeverfahren erfolgen, es sei denn, die Mängel sind geringfügig und der Ausschluss wäre unverhältnismässig (BGE 145 II 249 E. 3.3 "système de levage"; Urteil des BGer 2D_24/2023 E. 3.2 "Güterstrasse Churwalden"; Urteil des BVGer B-2877/2026 vom 10. Juli 2026 E. 3.2.3 "Signaturvalidator"; Locher, in: Handkommentar BöB, Art. 44 N. 12).

4.2.5 Die Vergabebehörde ist grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 1 Abs. 2 BöB). So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den Anbietenden bekanntgegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern (Urteil des BVGer B-4958/2013 E. 2.5.2 mit Hinweisen "Projektcontrollingsystem AlpTransit"). Wenn sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben hat, handelt sie vergaberechtswidrig (BVGE 2017 IV/3 E. 4.3.5 "Mobile Warnanlagen"; Urteil des BVGer B-5017/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.3 "Datennetzwerkkomponenten ETHZ").

4.2.6 Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietern in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort tätigen Personen kommt es nicht an (BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Urteil des BGer 2C_1101/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1 "Leitsystem und Netzwerk A9"; Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.5.3.2 "Mediamonitoring ETH-Bereich II"; Galli/ Moser/ Lang/ Steiner, a.a.O., Rz. 566 ff.). Doch verfügt die Vergabestelle bei der Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien (wie auch der Zuschlagskriterien) über einen grossen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum (Zwischenentscheid des BVGer B-6327/2016 vom 21. November 2016 E. 4.3 "Erneuerung Videoanlage I"; Urteil des BVGer B-1470/2010 E. 2.2 "Privatisierung Alcosuisse I"), den die Beschwerdeinstanzen - im Rahmen der Sachverhalts- und Rechtskontrolle - nicht unter dem Titel der Auslegung überspielen dürfen (Art. 56 Abs. 3 BöB; vgl. in Bezug auf Art. 16 IVöB (2001) das Urteil des BGer 2D_52/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen "piscine publique" und zum Ganzen Galli/ Moser/ Lang/ Steiner, a.a.O., Rz. 557, Rz. 564 f. mit Hinweisen). Bei technisch geprägten Begriffen ist zudem dem Verständnis Rechnung zu tragen, wie es in der Fachwelt verbreitet ist oder im Zusammenhang mit dem konkreten Projekt von den Beteiligten verstanden worden ist (BGE 141 II 14 E. 7.1 "Monte Ceneri"; Zwischenentscheid des BVGer B-4703/2021 E. 6.2.1 f. "2TG Materialbewirtschaftung und -logistik" und Urteil des BVGer B-6506/2020 vom 6. April 2021 E. 3.5.2 "A1 / Weiningen"; siehe zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-5341/2024 E. 5.4.2.3 "Kleiderlogistik").

4.3

4.3.1 Für das vorliegende Vergabeverfahren formulierte die Vergabestelle 9 Eignungskriterien (vgl. Ausschreibung [vi-act. 02], Eignungskriterien; Anhang 1 des Pflichtenheftes [vi-act. 01, Anhang 1], Katalog Eignungskriterien, S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Evaluation des Angebots des Beschwerdegegners hinsichtlich der Eignungskriterien EK02 "Erfahrung", EK03 "Personelle Ressourcen", EK04 "Ansprechperson", EK06 "Ersatz von Mitarbeitenden" und EK09 "Qualitätsmanagementsystem" (vgl. E. 4.1 hiervor sowie Beschwerde, Rz. 24 ff.; Beschwerdeergänzung, Rz. 7 ff.).

4.3.2 Im Folgenden ist auf die Bewertung des Eignungskriterium EK09 "Qualitätsmanagementsystem" einzugehen.

4.3.3 Das Eignungskriterium EK09 "Qualitätsmanagementsystem" wurde in der Ausschreibung (vi-act. 02) und im Anhang 1 des Pflichtenheftes (vi-act. 01, Anhang 1, S. 6) wie folgt formuliert:

«Nachweis, dass die Anbieterin und allfällige Subunternehmer über ein eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem verfügen.»

Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

«Nachvollziehbare Dokumentation oder entsprechendes Zertifikat.

Hinweise für Anbieterinnen als Bietergemeinschaft: Die gesamte Leistungserbringung muss einem QMS unterliegen. Dies unabhängig davon, welches Mitglied welchen Leistungsanteil erbringt.»

4.3.4 Weitere Ausführungen oder Vorgaben zum Eignungskriterium EK09 lassen sich weder in der Ausschreibung noch in den Ausschreibungsunterlagen finden (vgl. vi-act. 02; vi-act. 01 sowie Anhang 1 zu vi-act. 01).

4.3.5 Der Beschwerdegegner hat zum Nachweis seiner Eignung bezüglich EK09 folgende Angaben und Dokumentationen eingereicht:

4.3.5.1 Im von den Anbietenden auszufüllenden Anhang 1 des Pflichtenheftes (vi-act. 01, Anhang 1) bestätigt der Beschwerdegegner unter EK09, dass seinem Angebot die nachvollziehbare Dokumentation des Qualitätsmanagements beiliegt (vgl. gerichtliche Fassung vom 12. Februar 2026 der Beilage 1 des Beschwerdegegners, S. 6/23). Weiter verweist er auf "Anhang 12" seines Angebotes "sowie die projektspezifisch konkretisierten Massnahmen unter 3.2.8 Qualitätssicherung und Risikomanagement bei Erhebung und Auswertung" (vgl. gerichtliche Fassung vom 12. Februar 2026 der Beilage 1 des Beschwerdegegners, S. 6/23).

4.3.5.2 Unter Ziff. 3.2.8 seines Angebotes dokumentiert der Beschwerdegegner die "Qualitätssicherung und das Risikomanagement bei Erhebung und Auswertung" (vgl. vi-act. 07/01, S. 57 ff.; gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026; Beilage 6 der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2026 [hiernach: Beilage 6]). Dabei ist einleitend die Gliederung dieser Dokumentation wie folgt dargestellt (vgl. vi-act. 07/01, S. 57; gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, S. 57; Beilage 6, S. 1; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5):

«Gliederung:

- Forschungsplan

- Expertenpanel

- Pretest

- Weitere Qualitätsmassnahmen in der Phase der Konzeptionierung und der Instrumentenerstellung

- Weitere Qualitätsmassnahmen in der Phase der Datenerhebung

- Weitere Qualitätsmassnahmen in der Phase der Datenauswertung und des Reportings

- Abstimmung und Kommunikation mit dem BAKOM

- Sicherung der Panelqualität

- Transparenz aller Projektschritte

- Risikomanagement

- Qualitätsmanagementsystem analog zur ISO 9001 Zertifizierung»

4.3.5.3 Aus dieser Darstellung der Gliederung wird zunächst deutlich, dass das Qualitätsmanagementsystem an sich als letztes Kapitel der Ziff. 3.2.8 beschrieben wird. Dieses letzte Kapitel der Ziff. 3.2.8 des Angebotes entspricht vollständig dem Anhang 12 der Offerte des Beschwerdegegners (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8, S. 64; gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, S. 64), weshalb diesbezüglich auf die nachfolgende E. 4.3.5.6 verwiesen wird.

4.3.5.4 In den weiteren Kapiteln erläutert der Beschwerdegegner anhand des gesamten wissenschaftlichen Prozesses seine Qualitätssicherung und sein Risikomanagement (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 57 ff.; Beilage 6, S. 1 ff.; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4 f.). Zur Qualitätssicherung der Auftragserbringung hebt der Beschwerdegegner zum einen das eigens für das ausgeschriebene Projekt zusammengestellte Expertenpanel hervor, auf welches er in den Phasen der Konzeption und Auswertung zurückgreifen werde (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 57 Expertenpanel; Beilage 6, S. 1; Beschwerdeantwort, Rz. 68; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Zum anderen bildet ein Pretest bei der Datenerhebung ein Teil der Qualitätsmassnahmen (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 58, Pretest; Beilage 6, S. 2; Beschwerdeantwort, Rz. 68; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Weiter beschreibt der Beschwerdegegner die Qualitätsmassnahmen in den Phasen der Konzeptionierung und der Instrumentenerstellung, der Datenerhebung sowie der Datenauswertung und des Reportings (vgl. Beilage 6, S. 2; vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 59 f.). Ausserdem beschreibt der Beschwerdegegner sein Kommunikationskonzept mit der Vergabestelle (vgl. Beilage 6, S. 2; vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 61), listet unter dem Kapitel "Transparenz aller Projektschritte" die geplanten 13 Kerndokumente auf, welche das Projekt dokumentieren und den Projektfortschritt hinsichtlich der Einhaltung der Ziele und Termine transparent protokollieren sollen (vgl. Beilage 6, S 2; jeweils S. 62 der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 und der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026) und stellt schliesslich sein auf die Projekterbringung bezogenes Risikomanagement tabellarisch dar (vgl. Beilage 6, S.3; jeweils S. 62 f. der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 und der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026).

4.3.5.5 In Bezug auf das Subunternehmen werden im Kapitel "Sicherung der Panelqualität" unter Ziff. 3.2.8 - wie der Beschwerdegegner selbst ausführt (vgl. Beilage 6, S. 2) - die Massnahmen zur Qualitätssicherung seitens des Subunternehmens beschrieben. Dabei wird - ohne Vorlage des erwähnten Zertifikats - ausgeführt, das Subunternehmen sei ISO-zertifiziert und betreibe das eigene Panel entsprechend der ISO-Norm 26362:2009 "Acces Pannels in der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung" (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 61 "Sicherung der Panelqualität"). Weiter gibt der Beschwerdegegner an, er und das Subunternehmen seien als Mitglieder der SWISS INSIGHTS Swiss Data Insights Association den Reglementen von SWISS INSIGHTS und ESOMAR, insbesondere dem "ICC/ESOMAR International Code on Market, Opinion & Social Research & Data Analytics", verpflichtet (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, jeweils S. 61 "Sicherung der Panelqualität"). Diesen Hinweis wiederholt der Beschwerdegegner in seinem Angebot ausserdem unter Ziff. 4.2.9 (vgl. E. 4.3.5.7 hiernach).

4.3.5.6 Als Anhang 12 seiner Offerte (vi-act. 07/01, Anhang 12) reicht der Beschwerdegegner unter dem Titel "Qualitätsmanagementsystem analog zur ISO 9001 Zertifizierung" den Beschrieb seines Qualitätsmanagementsystems ein. Dieser Anhang ist - wie unter E. 4.3.5.3 hiervor bereits erwähnt - deckungsgleich mit Seite 64 seiner Offerte und damit dem letzten Kapitel unter Ziff. 3.2.8 der Offerte (vgl. vi-act. 07/01, Anhang 12; gerichtliche Fassung des Anhangs 12 vom 12. Februar 2026; jeweils S. 64 der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026).

Einleitend wird darin ausgeführt, dass die unter Ziff. 3.2.8 der Offerte "genannten und projektspezifisch spezifizierten Punkte" dem von ihm implementierten Qualitätsmanagementsystem (QMS) analog zur ISO 9001 Zertifizierung entsprechen (vgl. vi-act. 07/01, Anhang 12; gerichtliche Fassung des Anhangs 12 vom 12. Februar 2026; siehe auch jeweils S. 64 der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026). Danach sind "17 konkret durch den Beschwerdegegner und die Subunternehmerin implementierte Massnahmen zur Qualitätssicherung" aufgeführt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2026, Rz. 28; vi-act. 07/01, Anhang 12, auch gemäss gerichtlicher Fassung des Anhangs 12 vom 12. Februar 2026; siehe auch jeweils S. 64 der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026). Wie aus der Einleitung des Anhangs 12 klar hervorgeht, orientieren sich diese Massnahmen an den unter Ziff. 3.2.8 "genannten und projektspezifisch spezifizierten Punkten", d.h. der unter Ziff. 3.2.8 genannten Gliederung (vgl. vi-act. 07/01, Anhang 12 i.V.m. vi-act. 01, Ziff. 3.2.8, S. 57 und 64; gerichtliche Fassung des Anhangs 12 vom 12. Februar 2026; gerichtliche Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026, S. 57 und 64; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Es handelt sich damit insbesondere um die unter E. 4.3.5.4 und E. 4.3.5.5 hiervor beschriebenen Punkten.

Ebenso verweist der Beschwerdegegner in Anhang 12 - ohne Vorlage der entsprechenden Zertifikate - auf zwei ISO-Zertifizierungen (vgl. vi-act. 07/01, Anhang 12; gerichtliche Fassung des Anhangs 12 vom 12. Februar 2026; siehe auch jeweils S. 64 der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 sowie der gerichtlichen Fassung der Ziff. 3.2.8 vom 12. Februar 2026). So hält er zunächst im Titel fest, dargestellt sei ein "Qualitätsmanagementsystem analog zur ISO 9001 Zertifizierung". Zum anderen werden die Panelbefragungen durch sein Subunternehmen gemäss der ISO-Norm 26362:2009 durchgeführt.

4.3.5.7 Schliesslich hält der Beschwerdegegner auf S. 87 seiner Offerte unter Ziff. 4.2.9 "EK09 Qualitätsmanagement" zusammenfassend fest, dass er und sein Subunternehmen über ein eingeführtes und regelmässig überprüftest internes QMS und ein Risikomanagement verfügten, was aus Anhang 12 seiner Offerte sowie den projektspezifisch konkretisierten Massnahmen unter Ziff. 3.2.8 seiner Offerte hervorgehe (vgl. vi-act. 07/01, S. 87; gerichtliche Fassung vom 12. Februar 2026 der Beilage 7 des Beschwerdegegners, S. 87). Darüber hinaus seien sie beide den Reglementen von SWISS INSIGHTS und ESOMAR verpflichtet, wobei der "ICC/ESOMAR International Code on Market, Opinion & Social Research & Data Analytics" Grundlage ihrer Tätigkeit bilde (vgl. gerichtliche Fassung vom 12. Februar 2026 der Beilage 6 des Beschwerdegegners, S. 3; vi-act. 07/01, S. 87 mit Verweis auf Anhang 10 der Offerte des Beschwerdegegners).

4.4

4.4.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Ausschreibung verlange mit der Formulierung eines "eingeführten und regelmässig überprüften" QMS unmissverständlich den Nachweis eines bereits im Zeitpunkt der Angebotseinreichung bestehenden, etablierten und in der Vergangenheit auditierten Systems (Stichtagsprinzip; vgl. Replik, Rz. 60). In seiner Dokumentation beschreibe der Beschwerdegegner demgegenüber primär, wie er für den konkreten Auftrag Qualitätssicherungsmassnahmen aufbauen würde; ein derartiges projektspezifisches Konzept könne begrifflich kein bereits "eingeführtes und regelmässig überprüftes" System darstellen (Replik, Rz. 60). Der Verweis auf die ISO-Norm 9001 sei pauschal (Beschwerdeergänzung, Rz. 11). Die gegenteilige Auslegung der Vergabestelle höhle den klaren Wortlaut des Kriteriums aus und stelle eine unzulässige nachträgliche Änderung der Ausschreibungsbedingungen dar, was das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot krass verletze (Replik, Rz. 60). Sodann rügen die Beschwerdeführerinnen eine unzulässige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien. Das vom Beschwerdegegner angeführte "Expertenpanel" sowie der "Pretest bei der Datenerhebung" seien keine Nachweise für die generelle organisatorische Leistungsfähigkeit des Unternehmens, sondern projektspezifische Massnahmen zur Qualitätssicherung der konkreten Leistung, welche allenfalls anhand der Zuschlagskriterien (z.B. unter "Methodik") hätten bewertet werden müssen. Auch sei es gemäss konstanter Rechtsprechung unzulässig, Mängel bei der Eignung durch eine hohe Qualität des Angebots zu kompensieren (Replik, Rz. 61).

Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Ausschreibung verlange auch von Subunternehmern den Nachweis eines eingeführten QMS. Diesbezüglich werde in der Dokumentation auf die ISO-Norm 26362:2009 verwiesen (Beschwerdeergänzung, Rz. 11). Abgesehen davon, dass sich Letztere nur auf Qualitätsstandards für Online-Panels beziehe, sei diese Norm seit längerem abgelaufen. Ein veraltetes und ungültiges Zertifikat belege gerade nicht das Bestehen, sondern lediglich das Fehlen eines aktuell funktionierenden Qualitätsmanagementsystems (Beschwerdeergänzung, Rz. 11). Der blosse Verweis auf Branchenkodizes wie "ESOMAR" vermöge ein institutionalisiertes QMS nicht zu ersetzen, da es sich dabei um Verhaltensregeln und nicht um ein prozessorientiertes Managementsystem mit dokumentierten Abläufen und Kontrollmechanismen handle (Beschwerdeergänzung, Rz. 11). Damit liege auch für den Subunternehmer kein entsprechender Nachweis vor (Beschwerdeergänzung, Rz. 11). Bezüglich des Expertenpanels bringen die Beschwerdeführerinnen zudem vor, dieses erbringe mit der "wissenschaftlichen Qualitätssicherung" einen wesentlichen, charakteristischen Teil der Leistung, weshalb dessen Mitglieder als Subunternehmer zu qualifizieren seien. Zwar könne ein lediglich ad hoc für das Projekt formiertes Panel den Nachweis eines eingeführten und überprüften Qualitätsmanagementsystems naturgemäss nicht erbringen, doch liege ein solches jedenfalls nicht vor (Replik, Rz. 62). Der Eignungsnachweis zu EK09 scheitere damit bereits mangels entsprechender QMS der Subunternehmer (Beschwerdeergänzung, Rz. 11; Replik, Rz. 62).

4.4.2 Der Beschwerdegegner wiederum bringt vor, er erfülle das Eignungskriterium EK09 ohne Weiteres (Beschwerdeantwort, Rz. 68; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4). Dieses Eignungskriterium sei von der Vergabestelle offen umschrieben worden, da an das Managementsystem als Anforderung keine besonderen Qualitätsstandards gestellt wurden, ausser dass diese beim Anbieter und seinem Subunternehmer eingeführt und regelmässig überprüft worden seien (Beschwerdeantwort, Rz. 67). Weiter ergebe sich aus den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Qualitätsstandards hinsichtlich der wissenschaftlichen Konzeption, dass die Vergabestelle dieses QMS ganzheitlich verstehe und besonders Augenmerk auf die Konzeption der Datenerhebung lege (Beschwerdeantwort, Rz. 67 i.V.m. Rz. 21). Anhand der Tatsache, dass der Beschwerdegegner in seiner Dokumentation umschreibe, welche konkreten Mechanismen und Aspekte eines QMS bei ihm und seinem Subunternehmen implementiert bzw. dass diese analog zur ISO 9001-Zertifizierung ausgestaltet seien, erfülle er das EK09 ohne Weiteres (Beschwerdeantwort, Rz. 67; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4). Auch sei sowohl auf das unter Ziff. 3.2.8 sowie in Anhang 12 erwähnte Expertenpanel (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8, S. 57), auf dessen Fachwissen zwecks wissenschaftlicher Qualitätssicherung in der Phase der Konzeption und Auswertungen zurückgegriffen werde, als auch auf den Pretest als Qualitätsmassnahme bei der Datenerhebung (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8, S. 58) zu verweisen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 68). Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, sein Qualitätsmanagementsystem erfülle als projektbezogenes QMS die Anforderungen nicht, weshalb sein Angebot ausgeschlossen werden müsse, stütze sich auf ein eng gefasstes Qualitätsverständnis, welches sich auf die Phase der Datenerhebung und die Einhaltung formaler Normen beschränke (Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4). In Wahrheit dokumentiere sein Nachweis ein umfassendes, über den gesamten wissenschaftlichen Prozess hinweg verstandenes Qualitätsmanagementsystem, welches sämtliche Phasen systematisch umfasse (Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Seine Projektbezogenheit sei gerade als Vorteil zu werten, da das Qualitätsmanagement nicht abstrakt bleibe, sondern auf den konkreten Fall angewendet werde (Replik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Im Übrigen bedeute der Projektbezug nicht, dass das dargestellte QMS nicht eingeführt sei (Replik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5).

4.4.3 Im gleichen Sinne verweist die Vergabestelle zunächst darauf, dass der Eignungsnachweis von EK09 gemäss Ausschreibung entweder mittels einer nachvollziehbaren Dokumentation oder über ein entsprechendes Zertifikat erfolgen könne (vgl. Vernehmlassung der Vergabestelle, Ziff. 2.8; Duplik der Vergabestelle, Ziff. 7). Die vom Beschwerdegegner gewählte Nachweisform sei daher zulässig und es sei ihm und seinem Subunternehmen nicht anzulasten, dass sie über kein gültiges Zertifikat verfügten (Vernehmlassung der Vergabestelle, Ziff. 2.8; Duplik der Vergabestelle, Ziff. 7). Die vom Beschwerdegegner angeführte Dokumentation (Anhang 12) sowie der Beschrieb in der Offerte unter Ziff. 3.2.8 (u.a. mit Verweis auf das Expertenpanel) erläutere die wichtigsten Punkte seines Qualitätsmanagementsystems nachvollziehbar. Dabei sei zur Sicherung einer hohen wissenschaftlichen Qualität auf das Expertenpanel zu verweisen (vgl. Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.8). Weiter dokumentiere der Beschwerdegegner nachvollziehbar, dass auch das für die Feldarbeit beigezogene Subunternehmen über ein eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem verfüge (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.8). Damit erfülle der Beschwerdegegner das EK09 (Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.8; Duplik der Vergabestelle, Ziff. 7).

4.5

4.5.1 Zunächst ist mit Blick auf die Dokumentationspflicht festzuhalten, dass die Tatsache, dass sich die Offerte des Anbieters in Bezug auf das EK09 auf einen alternativen Nachweis statt auf ein Zertifikat stützt, für einen Dokumentationsvermerk im Rahmen der Eignungsprüfung spricht (vgl. dazu sachverhaltlich das Urteil des BVGer B-3803/2010 vom 2. Februar 2011 E. 5.6.1 "Privatisierung Alcosuisse II" sowie E. 3.5 hiervor). Auch die im Beschwerdeverfahren angegebene Begründung beschränkt sich auf die Aussage, dass der Vergabestelle das vom Beschwerdegegner beschriebene Qualitätsmanagementsystem (inkl. jenes des Subunternehmens) qualitativ und logisch erscheine und die gewählte Form der Dokumentation ausserdem dem Nachweiserfordernis entspreche (vgl. Vernehmlassung im Hauptverfahren, Ziff. 2.8; Duplik der Vergabestelle, Ziff. 7). Wieso das logisch und nachvollziehbar Beschriebene ihrer Ansicht nach einem eingeführten und regelmässig überprüften Qualitätsmanagementsystem entspricht, wird auch im Rahmen der Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren nicht erörtert, obwohl die Vergabestelle durchaus darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerinnen geltend machen, dass das Qualitätsmanagementsystem des Beschwerdegegners nicht dem entspreche, was unter dem in Frage stehenden Eignungskriterium gefordert worden sei (Duplik der Vergabestelle, Ziff. 7).

4.5.2 Wie die Vergabestelle zu Recht betont, kann der Nachweis der Eignung gemäss EK09 in Form einer nachvollziehbaren Dokumentation oder eines entsprechenden Zertifikats erfolgen (vgl. vi-act. 02, Eignungskriterien, EK09; vi-act. 01, Anhang 1, S. 6). Insofern ist dem Beschwerdegegner nicht anzulasten, dass er und sein Subunternehmen unbestrittenermassen kein Zertifikat, sondern eine Dokumentation vorlegen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das Eignungskriterium EK09 automatisch erfüllt wird. Vielmehr bedarf es zur Erfüllung des Eignungskriteriums EK09, dass das Beschriebene den Anforderungen des Eignungskriteriums entspricht.

4.5.3

4.5.3.1 Gemäss den Ausschreibungsunterlagen wird unter EK09 verlangt, dass die Anbieterin und allfällige Subunternehmen über ein "eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem" verfügen (vgl. Beschrieb des Eignungskriteriums unter E. 4.3.3 hiervor). Dabei ist insbesondere strittig, ob damit ein unternehmens- oder ein projektbezogenes Qualitätsmanagementsystem (QMS) gefordert wird (vgl. Beschwerde, Rz. 31; Beschwerdeergänzung, Rz. 11; Replik, Rz. 14 und 69; Beschwerdeantwort, Rz. 67 f.; Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4).

4.5.3.2 Entsprechend ist zunächst zu definieren, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist.

4.5.3.2.1 Ein Qualitätsmanagementsystem des Unternehmens bezweckt, in einem Unternehmen die wertschöpfenden Prozesse zu optimieren und die nicht-wertschöpfenden Prozesse effizienter zu gestalten (Zwischenentscheide des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.3.3.1 mit Hinweis "Gittermasten", B-3311/2009 vom 16. Juli 2009 E. 9.2.3 "Baumeisterarbeiten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung N3"; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2024.231 vom 11. Februar 2025 E. 8.3). Dazu werden die bestehenden Prozesse in einem ersten Schritt analysiert und abgebildet. Notwendige Massnahmen zur Verbesserung der Prozesse sind in einem zweiten Schritt zu planen und umzusetzen (Zwischenentscheide des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 "Gittermasten", B-3311/2009 E. 9.2.3 "Baumeisterarbeiten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung N3"). Ein klassisches Beispiel einer Zertifizierung unternehmensbezogener QMS, stellt die - vom Beschwerdegegner erwähnte - ISO-Norm 9001 dar. Darin werden branchenübergreifend die Mindestanforderungen an ein prozessorientiertes, also unternehmensinternes Qualitätsmanagementsystem definiert (Zwischenentscheide des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 mit Hinweis "Gittermasten", B-3311/2009 E. 9.2.3 "Baumeisterarbeiten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung N3"; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2024.231 vom 11. Februar 2025 E. 8.3). Ein solches QMS gibt damit allgemein Auskunft darüber, ob in einer Unternehmung die Prozessabläufe optimiert wurden (Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 "Gittermasten").

4.5.3.2.2 Demgegenüber stellt ein projektbezogenes Qualitätsmanagement (PQM) eine projektbezogene Ausgestaltung des Qualitätsmanagements dar. Es bezieht sich jeweils auf ein spezifisches Projekt, und soll sicherstellen, dass die projektrelevanten Anforderungen ganzheitlich und in ihrer Vernetztheit erkannt, festgelegt und optimal erfüllt werden (vgl. Definition "Projektbezogenes Qualitätsmanagement", in: Vernehmlassungsentwurf prSIA 131:2025-12, Projektbezogenes Qualitätsmanagement im Bauwesen, Verständigungsnorm, S. 7, abrufbar unter: https://cms.sia.ch/de/api/getMedia/1365; vgl. auch Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 mit Hinweis "Gittermasten"). Ein projektbezogenes Qualitätsmanagement versteht sich damit als Führungsinstrument in der Hand des Auftraggebers und des Gesamtleiters auf dem Weg zum Projekterfolg (Zwischenentscheide des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 mit Hinweis "Gittermasten", B-3311/2009 E. 9.2.3 "Baumeisterarbeiten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung N3"). Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass eine Zertifizierung nach ISO 9001 dem jedenfalls nicht entspricht (Zwischenentscheide des BVGer B-7479/2016 E. 6.3.3.1 mit Hinweis "Gittermasten", B-3311/2009 E. 9.2.4 "Baumeisterarbeiten Vorausmassnahmen Unterhaltsplanung N3").

4.5.4

4.5.4.1 Setzt man das Gesagte nun in Verbindung zum Erfordernis gemäss EK09, es sei ein "eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem" vorzulegen (vgl. Beschrieb des Eignungskriteriums unter E. 4.3.3 hiervor), spricht die von der Vergabestelle gewählte Formulierung dafür, dass die Vergabestelle ein unternehmensbezogenes QMS- und kein projektbezogenes PQM verlangt hat. Namentlich die Anforderung "eingeführt" erscheint in Bezug auf ein projektbezogenes Qualitätsmanagement nicht naheliegend, wohl aber in Bezug auf ein unternehmensbezogenes Qualitätsmanagementsystem. Dasselbe gilt auch für den Begriff "intern", der eher die Organisation eines Unternehmens als diejenige eines Projekts beschreibt. Damit kann offen bleiben, ob die Verwendung des Begriffs "System" als solcher bereits für eine unternehmensbezogene Anforderung spricht.

4.5.4.2 Dies zeigt sich auch an den vorgesehenen Nachweisformen, nämlich Dokumentation oder Zertifikat. Letzteres - wie etwa die vom Beschwerdegegner erwähnten ISO 9001 und ISO 2662:2009 - ist per Definition unternehmensbezogen, da damit nicht ein einzelnes Projekt, sondern das gesamte Managementsystem eines Unternehmens zertifiziert wird. Die alternative Zulässigkeit einer "nachvollziehbaren Dokumentation" ändert an dieser Einordnung nichts, denn die Vergabestelle zeigt auch damit, dass die Anbieterinnen ohne Zertifizierung einen mit einem unternehmensbezogenen Zertifikat vergleichbaren Ersatz vorlegen müssen.

4.5.4.3 Die Vergabestelle verlangt ausserdem im Sinne eines Hinweises für Anbieterinnen als Bietergemeinschaft, dass die gesamte Leistungserbringung einem QMS unterliegt (vgl. Beschrieb des Eignungskriteriums unter E. 4.3.3 hiervor). Dies gilt unabhängig davon, welches Mitglied welchen Leistungsanteil erbringt. Wenn allein diese Anforderung als Eignungskriterium EK09 formuliert worden wäre, könnte allenfalls fraglich sein, ob damit eine anbieter- oder eine projektbezogene Anforderung gemeint ist. Indessen darf diese Formulierung nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sind Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen in ihrer Gesamtheit systematisch zu interpretieren (Zwischenentscheid des BVGer B-4959/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.8.6 "Weichenschleifmaschinen"). Vor allem ist im Zweifel davon auszugehen, dass für Bietergemeinschaften insoweit nichts anderes gilt als für Unternehmen, die durch Subunternehmen unterstützt allein als Anbieterin auftreten. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorgaben gemäss dem Pflichtenheft in guten Treuen so zu verstehen sind, dass die Vergabestelle mit dem Eignungskriterium EK09 ein Qualitätsmanagementsystem der involvierten Unternehmen und nicht (und insbesondere nicht nur) ein projektbezogenes Qualitätsmanagement verlangt hat. Aus dem Umstand, dass die Vergabestelle im Rahmen der Bewertung von einem anderen Verständnis ausgegangen ist, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. E. 4.2.6 hiervor).

4.5.4.4 Schliesslich geht aus dem Ausschreibungstext (vgl. E. 4.3.3 hiervor) auch unmissverständlich hervor, dass jedes beteiligte Unternehmen, d.h. sowohl die Anbieterin (wenn Bietergemeinschaft: jedes einzelne Mitglied) als auch jedes allfällige Subunternehmen jeweils über ein unternehmensbezogenes QMS verfügen muss, welches zudem eingeführt und regelmässig überprüft sein soll.

4.5.5

4.5.5.1 Das QMS des Subunternehmens wird in der Offerte unter Ziff. 3.2.8 (S. 61) mit dem Hinweis "ISO-zertifiziert" dahingehend beschrieben, dass das von Subunternehmen geführte Panel den strengen Anforderungen der ISO-Norm 26362:2009 "Access Panels in der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung" entspreche (vgl. jeweils S. 61 "Sicherung der Panelqualität" der vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8 und der gerichtlichen Fassung vom 12. Februar 2026 der Ziff. 3.2.8). Dieser Hinweis findet sich in Anhang 12 der Offerte wieder (vgl. Anhang 12 zu vi-act. 07/01; gerichtliche Fassung vom 12. Februar 2026 des Anhangs 12). Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner bzw. sein Subunternehmen die behauptete ISO-Zertifizierung des Subunternehmens mit keinem Zertifikat belegen, ist dem Beschwerdegegner zu entgegnen, dass die ISO-Norm 26362:2009 im Jahr 2019 zurückgezogen und mit der ISO-Norm 20252:2019 ersetzt worden ist (vgl. Angaben zur ISO 26362:2009 der ISO, abrufbar unter https://www.iso.org/standard/43521.html sowie https://www.iso.org/standard/73671.html). Damit stützt sich der Subunternehmer für sein QMS auf eine seit 2019 nicht mehr gültige ISO-Norm. Wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht rügen, erfüllt ein sich auf eine ungültige ISO-Norm stützendes QMS die Anforderungen an ein, wie von den Ausschreibungsunterlagen verlangtes (vgl. E. 4.3.3 hiervor), "regelmässig überprüftes" QMS, nicht.

4.5.5.2 Auch aus dem unter Ziff. 3.2.8, Sicherung der Panelqualität, aufgeführten Hinweis, wonach sowohl der Beschwerdegegner als auch sein Subunternehmen in Berücksichtigung der SWISS INSIGHTS- bzw. ESOMAR-Reglemente handeln (vgl. vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8, Sicherung der Panelqualität, S. 61 und Anhang 12 zu vi-act. 07/01), kann der Beschwerdegegner bzw. sein Subunternehmen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenngleich der Beschwerdegegner nicht behauptet, diesen Reglementen kämen per se QMS-Qualität zu, können sie jedenfalls nicht als Beleg für ein QMS herangezogen werden, denn es handelt sich hierbei primär um Berufs- und Ethikkodexe für die Markt- und Sozialforschung. Entsprechend enthalten sie Verhaltens- und Sorgfaltspflichten, aber anders als ein QMS keine systemischen Vorgaben zu Organisation, Dokumentation, Überprüfung und Verbesserung betrieblicher Prozesse.

4.5.5.3 Damit liegt seitens des Subunternehmens keines den Anforderungen von EK09 genügendes QMS vor.

4.5.6

4.5.6.1 In Bezug auf ihn selbst gibt der Beschwerdegegner in seiner Offerte an, das von ihm vorgelegte QMS, d.h. Anhang 12 (sowie Ziff. 3.2.8, Seite 64 seiner Offerte), sei "analog zur ISO 9001-Zertifizierung" aufgebaut (vgl. Anhang 12 zu vi-act. 07/01; vi-act. 07/01, Ziff. 3.2.8, S. 64). Diese pauschale Behauptung hält indes weder mit Blick auf den vorgelegten Inhalt noch mit Blick auf den blossen Verweis auf die ISO-Norm einer näheren Prüfung stand. Zum einen sind im vorgelegten Anhang 12 bzw. Seite 64 der Offerte die "17 konkret durch den Beschwerdegegner und die Subunternehmerin implementierte Massnahmen zur Qualitätssicherung" lediglich stichwortartig aufgeführt (vgl. E. 4.3.5.6 hiervor). Um zu verstehen, was unter diesen Massnahmen konkret zu verstehen ist, muss auf die Ausführungen unter Ziff. 3.2.8 der Offerte zurückgegriffen werden. Dabei zeigt sich, dass sowohl der Inhalt als auch der Aufbau der Dokumentation projektbezogen sind (vgl. E. 4.3.5.2 und E. 4.3.5.4 ff. hiervor). Der Beschwerdegegner legt darin dar, wie er den konkreten Auftrag lösen will. Dies ist Ausdruck eines projektbezogenen und gerade nicht eines unternehmensweiten, dauerhaft institutionalisierten Qualitätsmanagements, wie es einer ISO 9001-Zertifizierung entspricht. Zum anderen genügt der blosse Verweis auf die ISO-9001 Norm - ohne jede Ausführung, wie diese Norm im Unternehmen konkret implementiert und gelebt wird - den Substantiierungsanforderungen an den Eignungsnachweis nicht (vgl. dazu das Urteil des BVGer B-3803/2010 E. 5.6.4 "Privatisierung Alcosuisse II").

4.5.6.2 Dass sein QMS projektbezogen sei, gibt der Beschwerdegegner im Übrigen selbst an (Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 4 f.). Auch bestreitet er nicht, dass seine Dokumentation projektbezogen aufgebaut ist. Er sei aber der Ansicht, dass dies der Vergabestelle einen greifbaren Mehrwert bringe (Duplik des Beschwerdegegners, Ziff. 3, S. 5). Auf die Interpretation des Eignungskriteriums EK09 durch den Beschwerdegegner kann es indessen ebenso wenig ankommen wie auf das Verständnis der Vergabestelle (vgl. E. 4.2.6 i.V.m. E. 4.5.4.3 hiervor). Namentlich kann der Beschwerdegegner nicht mit einem projektbezogenen Qualitätsmanagement das den Anforderungen gemäss Pflichtenheft nicht genügende unternehmensbezogene Qualitätsmanagementsystem kompensieren. Auch das vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Expertenpanel ist rein projektbezogen.

4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdegegner vorgelegte Dokumentation nicht als Nachweis für ein "eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem" beurteilt werden kann. Weder der Beschwerdegegner selbst noch das Subunternehmen erfüllen demnach die Anforderungen gemäss EK09 (vgl. E. 4.5.6.2 und 4.5.5.3 hiervor). Damit erweist sich die Beurteilung der Eignung des Beschwerdegegners und seines Subunternehmens durch die Vergabestelle als rechtswidrig. Dies insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass diese den Anbieterinnen explizit ankündigte, dass nur jene Angebote berücksichtigt werden, welche die Eignungskriterien und Teilnahmebedingungen erfüllen (vgl. die Ziff. 4.1 f. sowie Ziff. 6.1 des Pflichtenheftes, vi-act. 01, S. 13 und 16). Dementsprechend hätte der Beschwerdegegner bzw. sein Angebot vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis kann zudem offenbleiben, ob das Angebot des Beschwerdegegners auch aufgrund der Nichterfüllung der Eignungskriterien EK02 "Erfahrung", EK03 "personelle Ressourcen", EK04 "Ansprechperson" und EK06 "Ersatz von Mitarbeitenden" hätte ausgeschlossen werden müssen. Dasselbe gilt für die Rüge der Beschwerdeführerinnen, wonach die charakteristische Leistung gemäss dem Angebot des Beschwerdegegners nicht von ihm, sondern von seinem Subunternehmen erbracht wird (Beschwerde, Rz. 22 f.; Beschwerdeergänzung, Rz. 4 f.; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer B-7575/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.2 f. mit Hinweisen "Fördertechnik Post").

5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück (Art. 58 Abs. 1 BöB). Insbesondere dort, wo noch Fragen zu entscheiden sind, bezüglich derer der Vergabestelle Ermessen zukommt, fällt eine direkte Erteilung des Zuschlags durch das Gericht ausser Betracht (vgl. hierzu die Urteile des BVGer B-6414/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 3 "Leitebene Gebäudeautomation", B-5601/2018 vom 24. April 2019 E. 8 "Betankungsanlagen" mit Hinweisen und B-3885/2016 vom 14. Juli 2017 E. 6.1 "Militärflugplatz Payerne"; Galli/ Moser/ Lang/ Steiner, a.a.O., Rz. 1395 f.). Ein Entscheid in der Sache kann angezeigt sein, wenn die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Zuschlags als offenkundig spruchreif erscheint (Urteil des BVGer B-5601/2018 vom 24. April 2019 E. 8 "Betankungsanlagen"). Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen. In Anbetracht dessen, dass die festgestellte Rechtswidrigkeit massgeblich die Evaluation der Eignungskriterien und in der Folge der Zuschlagskriterien beschlägt, ist ein reformatorischer Entscheid nicht möglich, ohne ins Ermessen der Vergabestelle einzugreifen (Urteil des BVGer B-5601/2018 E. 8 "Betankungsanlagen"; Galli/ Moser/ Lang/ Steiner, a.a.O., Rz. 1396). Damit ist die Sache zur Überprüfung und erneuter Evaluation aller Offerten an die Vergabestelle zurückzuweisen und die Beschwerde in der Folge teilweise gutzuheissen. Dabei hat die Vergabestelle zu beachten, dass die Wirkung der Aufhebung des Zuschlags nicht auf die Beschwerdeführerinnen beschränkt werden kann, sondern alle Anbieterinnen, die offeriert haben, miteinzubeziehen sind (BGE 141 II 14 "Monte Ceneri"; Urteile des BVGer B-5601/2018 E. 8 "Betankungsanlagen" und B-364/2014 E 9 mit Hinweisen "Suchsystem Bund").

6.

6.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2).

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Vergabestelle und der Beschwerdegegner in Bezug auf die Hauptsache als vollständig unterliegend anzusehen (Urteil des BVGer B-4991/2020 vom 20. April 2021 E. 5 "Erneuerung Weissensteintunnel"). Der Umstand, dass dem Begehren der Beschwerdeführerinnen im Sinne einer Rückweisung und entgegen ihrem Antrag nicht im Sinne einer direkten Neuerteilung des Zuschlags durch das Bundesverwaltungsgericht entsprochen wird, ändert daran nichts.

6.3 Für das mangels anders lautender Anträge von Vergabestelle und Beschwerdegegner ohne Aufwand einzelrichterlich erledigte Zwischenverfahren betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Urteil des BVGer B-4991/2020 vom 20. April 2021 E. 5 "Erneuerung Weissensteintunnel").

6.4 Als Bundesbehörde werden der Vergabestelle keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

6.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- somit vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdegegner hat diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6.6 Den Beschwerdeführerinnen ist der von ihnen in der Höhe von Fr. 5'000.- geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollständig zurückzuerstatten.

7.

7.1 Bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

7.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, die Auslagen sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Nach Art. 9 Abs. 2 VGKE ist keine Entschädigung geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.

7.3 Die Beschwerdeführerinnen sind nicht anwaltlich, sondern durch den Rechtsdienst eines Mitglieds der Bietergemeinschaft vertreten. Gleichwohl verlangen sie die Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Nach Art. 9 Abs. 2 VGKE ist grundsätzlich keine Entschädigung geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. Nur bei Vorliegen spezieller Verhältnisse kann auch bei Übernahme der Vertretung durch interne Mitarbeiter eine nicht anwaltlich vertretene Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden (Urteile des BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 4.1 und 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4; Urteile des BVGer B-4991/2020 E. 6 "Erneuerung Weissensteintunnel", B-5601/2018 E. 8 "Betankungsanlagen" und A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3; Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 14 ff. zu Art. 64 mit Hinweis auf BGE 129 II 297 E. 5). So setzt der Anspruch auf eine Entschädigung voraus, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; zusätzlich muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung bestehen (BGE 129 V 113 E. 4.1; 125 II 518 E. 5b mit weiteren Hinweisen; 110 V 132 E. 4d; Urteile des BVGer A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3 und B-4991/2021 E. 6 "Erneuerung Weissensteintunnel"). Dabei ist darzulegen, in welchem Umfang ein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist (Urteil des BGer 2C_350/2011 E. 3.4; Urteil des BVGer A-2153/2022 E. 3).

7.4 Vorliegend machen die Beschwerdeführerinnen keinen ausserordentlich hohen Aufwand geltend, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was ein interner Rechtsdienst üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Folglich haben die Beschwerdeführerinnen trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Entrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 22. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückgewiesen.

2.

2.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

2.2 Der Vergabestelle werden als Bundesbehörde keine Kosten auferlegt.

2.3 Der von den Beschwerdeführerinnen in Höhe von Fr. 5'000.- geleistete Kostenvorschuss wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und den Beschwerdegegner.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner

Sabine Büttler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 31. August 2026