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B-7575/2025

B-7575/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-10 · Deutsch CH

Öffentliches Beschaffungswesen

Sachverhalt

A. Am 7. Mai 2025 schrieb die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Vergabestelle) einen Dienstleistungsauftrag mit dem Projekttitel "Dienstleistungen Fördertechnik" im offenen Verfahren aus (SIMAP-Meldungsnummer #3684-02, Projekt-ID #3684). Die Ausschreibung betrifft Wartungsarbeiten der Sortieranlagen in den Verteilzentren der Post. Die Wartungsarbeiten finden mehrheitlich in den betriebsfreien Stunden an den Wochenenden statt. Not-Reparaturen und Revisionen an den erwähnten Anlagen sind ebenfalls sicherzustellen. B. Innert Frist reichten drei Anbieterinnen je ein Angebot ein. Am 12. September 2025 erteilte die Vergabestelle den Zuschlag an die B._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). C. Gegen diese Zuschlagsverfügung erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: Prozessuale Rechtsbegehren:

1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.

2. Es sei der Beschwerdegegnerin bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in dieser Beschwerdesache zu verbieten, den Vertrag zur Ausführung der Auftragsarbeiten zum Projekt "Diföt (Dienstleister Fördertechnik)" abzuschliessen beziehungsweise zu vollziehen.

3. Die Verfügung gemäss Ziffer 2 hiervor sei superprovisorisch zu erlassen.

4. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und sämtliche Verfahrensakten zu gewähren sowie anschliessend die Gelegenheit zur ergänzenden Begründung der Beschwerde zu geben.

5. Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Materielle Rechtsbegehren:

6. Die angefochtene Verfügung vom 12. September 2025 sei aufzuheben und der Auftrag "Diföt (Dienstleister Fördertechnik)" sei der Beschwerdeführerin gemäss der eingereichten Offerte zu erteilen. Eventualbegehren:

7. Für den Fall, dass der auftragsausführende Vertrag mit dem Unternehmen B._______ GmbH bereits abgeschlossen worden ist, sei eventualiter zum Antrag 2 festzustellen, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist und der Vertrag sei aufzuheben.

8. Es sei in diesem Fall der Auftrag an die Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten Angebot zu erteilen. Subeventualbegehren:

9. Subeventualiter zu Antrag 7 und 8 sei die Sache an die Vergabestelle zurückzuweisen und es sei die Vergabestelle anzuweisen, die ausgeschriebenen Leistungen aufgrund einer erneuten, korrekten Beurteilung der Angebote gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien zu vergeben. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin habe das Eignungskriterium Ziff. 1.17 (Pikettdienst) zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht erfüllt und sei deshalb auszuschliessen. Der Beschwerdegegnerin fehle insbesondere die entsprechende Bewilligung des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO (nachfolgend: SECO) für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Eine solche Bewilligung sei jedoch eine zwingende Voraussetzung, um einen Pikettdienst an 365 Tagen rund um die Uhr (24/7) rechtmässig anbieten und betreiben zu können. Auch ein Rückgriff auf eine Subunternehmerin könnte diesen Mangel nicht heilen, da es sich um eine charakteristische Leistung handle, die von der Anbieterin selbst erbracht werden müsse. Aufgrund der Tatsache, dass das Angebot der zweitplatzierten Anbieterin preislich unter jenem der Beschwerdegegnerin liege, sei zudem davon auszugehen, dass auch die zweitplatzierte Anbieterin die Eignungskriterien nicht erfülle oder ihr Angebot in anderer Weise nicht den Vorgaben der Vergabestelle entspreche. Damit bleibe für den Zuschlag nur noch die Beschwerdeführerin übrig. Folglich hätte sie diesen zwingend erhalten müssen. Sie selbst erfülle denn auch die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen. Wenn dem anders gewesen sein sollte, hätte sie ausgeschlossen werden müssen. Darauf habe die Vergabestelle aber verzichtet. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. E. Die Beschwerdegegnerin erhielt mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2025 Gelegenheit, mitzuteilen, ob sie im vorliegenden Verfahren aktiv Parteirechte ausüben und eine Beschwerdeantwort einreichen wolle. Dem Bundesverwaltungsgericht ging innert Frist keine Stellungnahme zu. F. Am 27. Oktober 2025 reichte die Vergabestelle ihre Vernehmlassung mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: Materiell:

1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Prozessual:

3. Die mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei zu widerrufen.

4. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

5. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, sei der Beschwerdeführerin nur eine beschränkte Akteneinsicht entsprechend dem Beilagenverzeichnis A der Vergabestelle zu gewähren.

6. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, seien in allfälligen weiteren Schriftenwechseln kurze, nicht erstreckbare Fristen anzusetzen und das Verfahren sei, wenn immer möglich, zeitlich beförderlich zu behandeln und möglichst rasch zum Abschluss zu bringen. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vergabestelle begründete ihre Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, das Angebot der Beschwerdegegnerin sei vollständig gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe in der Selbstdeklaration insbesondere die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen bestätigt. Eine formelle Bewilligung für künftige Nacht- und Sonntagsarbeit sei nicht ausdrücklich verlangt gewesen. Gemäss ständiger Rechtsprechung seien bei Submissionen nicht berücksichtigte Anbieterinnen sodann nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie eine realistische Chance hätten, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Die Bewertung des Angebotes der drittplatzierten Beschwerdeführerin sei allerdings derart tief, dass sie keine Chance auf den Zuschlag habe, weshalb sie zur Beschwerde gar nicht legitimiert sei. Im Übrigen erfülle die Beschwerdeführerin weder die Eignungskriterien noch die technischen Spezifikationen, weshalb sie für den Zuschlag ausser Betracht falle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vergabestelle auf einen formellen Ausschluss der Beschwerdeführerin verzichtet habe. G. Mit Replik vom 14. November 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. In Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen stellte sie sich zusätzlich auf den Standpunkt, die Vergabestelle habe ihr Ermessen bei der Festsetzung der Eignungskriterien überschritten, weil sie zwingend eine Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit als Nachweis hätte verlangen müssen. H. Am 8. Dezember 2025 reichte die Vergabestelle ihre Duplik ein. Bezüglich Pikettdienst wies sie erneut darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die in der Ausschreibung verlangte Zusicherung erbracht habe, weshalb ihr Ausschluss weiterhin nicht in Frage komme. I. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlags, der in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) fällt (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB).

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann die Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.

E. 2.1 Das BöB erfasst die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 zum BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist oder eine öffentliche Beschaffung ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB vorliegt (Art. 52 Abs. 5 BöB; vgl. Urteile des BVGer B-6023/2023 E. 1.2 "Weiterentwicklung und Sanierung EAZ Schwarzenburg",B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1 "Gare de Gruyères / travaux de génie civil").

E. 2.2.1 Die Schweizerische Post AG ist gemäss Art. 2 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (POG, SR 783.1) eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft, deren Unternehmenszweck in Art. 3 POG definiert wird. Nach dieser Bestimmung bezweckt das Unternehmen unter anderem die Beförderung von Postsendungen, das Erbringen gewisser Finanzdienstleistungen sowie Dienste im regionalen Personenverkehr. Sie erscheint nicht mehr als "Bundesbehörde" im GPA 2012 Anhang 1 Annex 1. Stattdessen ist sie neu als Sektorenauftraggeberin dem Beschaffungsrecht für diejenigen Tätigkeiten unterstellt, für welche sie über ein ausschliessliches Recht verfügt (GPA 2012 Anhang 1 Annex 3/VI; vgl. Urteile des BVGer B-3970/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.2 "Briefkästen", B-4288/2014 vom 25. März 2015 E. 2.1.3 mit Hinweisen [noch unter aBöB]; Daniel Zimmerli, Handkommentar BöB, Art. 4 N. 52).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SG 783) hat die Post das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern. Soweit sie dieses Monopol ausübt, erbringt sie "reservierte Dienste", auf welche das Vergaberecht anwendbar ist (Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 538). Indessen umfassen die Tätigkeiten der Schweizerischen Post AG insgesamt überwiegend nicht reservierte Dienste, welche auch Dritte anbieten können (Art. 3 POG; vgl. Martin Beyeler, a.a.O., Rz. 539). Insoweit unterstehen sie bzw. ihre Konzerngesellschaften nicht dem BöB (Urteil des BVGerB-3970/2021 E. 2.2.2 "Briefkästen").

E. 2.2.3 Im vorliegenden Verfahren geht es gemäss Ausschreibungsunterlagen um die Wartung von Sortieranlagen der Briefbeförderung, bei der es sich zum überwiegenden Teil um Briefe unter 50 Gramm handelt (vgl. Urteil des BVGer B-3970/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.2.2 "Briefkästen"). Damit betrifft die Beschaffung den Monopolbereich der Post, weshalb sie unter das BöB fällt, was unter den Verfahrensbeteiligten im Übrigen auch unumstritten blieb (Art. 4 Abs. 2 Bst. e BöB; Daniel Zimmerli, a.a.O., Art. 4 N. 52).

E. 2.3 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dem BöB Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziff. 1 erreichen (Art. 8 Abs. 2 und 4 BöB).

E. 2.4 Die Vergabestelle geht in ihrer SIMAP-Ausschreibung vom 7. Mai 2025 von einem "Dienstleistungsauftrag" aus. Art. 8 Abs. 4 BöB sieht vor, dass im Staatsvertragsbereich die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie den Schwellenwert nach Anhang 4 Ziff. 1 erreichen. Anders als für Bauleistungen und Lieferungen, die in sachlicher Hinsicht grundsätzlich allesamt dem staatsvertraglichen Vergaberecht und damit auch dem BöB unterstellt sind, gilt für Dienstleistungen sowohl nach GPA (vgl. Anhang 1, Annex 4) als auch nach BöB eine sogenannte Positivliste (Anhang 3 zum BöB). Die für die Geltung der Staatsverträge in sachlicher Hinsicht massgebliche Dienstleistungs-Positivliste verweist auf einzelne Ziffern der prov. CPC-Klassifikation (Provisional Central Product Classification; vgl. zum Ganzen BVGE 2011/17 E. 5.2.1 ff. "Personalverleih"; Urteile des BVGer B-3580/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.2.4 "Identity and Access Management"; B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2 "Projektcontrollingsystem AlpTransit"). Die Vergabestelle wies der vorliegenden Beschaffung die CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorie "50530000 - Reparatur und Wartung von Maschinen" zu. Die Einstufung in die erwähnten Kategorien erscheint unter Berücksichtigung des Beschaffungsgegenstands des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Zuschlags als zutreffend und wird im Übrigen von den Verfahrensbeteiligten auch nicht in Frage gestellt. Bei der vorliegenden Beschaffung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 BöB i.V.m. Ziff. 1 von Anhang 3 zum BöB.

E. 2.5 Angesichts des Zuschlages in der Höhe von insgesamt Fr. 1'635'233.02 (mit 8.1 % MWST) übersteigt der Auftragswert den für Dienstleistungen geltenden Schwellenwert von Fr. 700'000.- (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 zum BöB).

E. 2.6 Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine Vergabe öffentlicher Aufträge gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB).

E. 2.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

E. 3.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer B-5266/2020 vom 25. August 2021 E. 4.1 "2TG Bauabwasserbehandlungsanlage Nord"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat als Anbieterin am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen. Ihr Angebot wurde im dritten Platz rangiert. Die Beschwerdeführerin ist damit besonders berührt und formell beschwert.

E. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Die unterlegene Anbieterin ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selbst zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri"). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri" m.w.H.; Zwischenentscheide des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 4.6 "Produkte zur Innenreinigung III" und B-3196/2016 vom 31. August 2016 E. 5.5 "Unterhaltsreinigung Zollverwaltung").

E. 3.4 Im vorliegenden Fall bestreitet die Vergabestelle, dass die Beschwerdeführerin ein derartiges schutzwürdiges Interesse aufweist. Sie führt hierzu aus, das Angebot der Beschwerdeführerin sei qualitativ und preislich im Vergleich zu den übrigen Angeboten deutlich abgefallen. Die beiden anderen Angebote seien mit 9'014.36 bzw. 5'516.67 Punkten bewertet worden. Das Angebot der drittplatzierten Beschwerdeführerin habe jedoch nur 2'483.33 Punkte erhalten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, darzulegen, weshalb sie selbst für den Zuschlag trotz dieser grossen Punktedifferenz für den Zuschlag in Frage käme (Vernehmlassung Rz. 14, Duplik Rz. 19.).

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, die erstplatzierte Beschwerdegegnerin und die zweitplatzierte Anbieterin seien beide mangels Eignung auszuschliessen. Sie selbst sei jedoch - anders als dies im Evaluationsbericht und in der Vernehmlassung behauptet werde - sehr wohl geeignet (Beschwerde Rz. 25 ff., Replik Rz. 59). Würde das Gericht dieser Argumentation folgen, so hätte die Beschwerdeführerin, als drittplatzierte und einzig verbliebene Anbieterin eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Die Beschwerdeführerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 "Monte Ceneri" m.w.H.; Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel").

E. 3.6 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um die Erteilung des Zuschlages und damit grundsätzlich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB.

E. 3.7 Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben sich ausserdem rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 30 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).

E. 3.8 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zuschlagsempfängerin müsse ausgeschlossen werden, weil sie mangels einer Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit das Eignungskriterium der Pikettorganisation gemäss Ziff. 1.17 nicht erfülle. Eine einfache Zusicherung, solche Arbeiten leisten zu können, wie das in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen sei, reiche aufgrund der Bewilligungspflicht solcher Arbeiten nicht aus.

E. 4.2 Bei der Bedarfsermittlung, der Auswahl und der Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien verfügt die Vergabestelle über einen breiten Ermessensspielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3 BöB). Die Vergabebehörde als öffentliche Auftraggeberin muss frei darüber bestimmen können, welche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie bezüglich Qualität, Ausstattung, Service usw. stellt, was also im Einzelnen Gegenstand und Inhalt der Vergabe ist. Dem Gericht fehlen in der Regel die erforderlichen fachspezifischen und technischen Kenntnisse für die Beurteilung, welche Leistungen die Vergabestelle benötigt bzw. welche Anforderungen diese erfüllen müssen, um dem Bedarf der Vergabestelle gerecht zu werden (BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3 "Monte Ceneri"; 137 II 313 E. 3.3.1 "Microsoft"; Urteile des BVGer B-7603/2024 vom 7. Juli 2025 E. 3, B-6972/2023 vom 23. Juli 2024 E. 5.1 "Basisbetrieb der PSI SAP Landschaft", B-2584/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1 "Spectra Newsletter" B-1570/2015 E.2.2 "Warnblitzleuchte Eflare"; Zwischenentscheid des BVGer B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 4.2 "Neubau LCA Supercomputing Center Lugano"; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 2011; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 564 ff.). In der Regel haben die Anbieterinnen keinen Rechtsanspruch darauf, die Beschaffung des "richtigen" Produkts zu erstreiten. Die über die Leistungsdefinition zwangsläufig bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs ist im Grundsatz vergaberechtlich nicht zu beanstanden (Zwischenentscheid B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 4.2 "Neubau LCA Supercomputing Center Lugano"; Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, 2008, Rz. 96).

E. 4.3 In der Schweiz besteht grundsätzlich ein Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot (Art. 16 und 18 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz] [ArG, SR 822.11]). Ausnahmen können dann bewilligt werden, wenn ein Betrieb ein dringendes Bedürfnis oder eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit nachweisen kann. Während bei vorübergehenden bzw. kurzfristigen Arbeiten das dringende Bedürfnis überprüft wird, muss, wenn es sich um ständige oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit oder ununterbrochenen Betrieb handelt, die Unentbehrlichkeit nachgewiesen werden (Art. 17, 19, 24 ArG, Art. 27 und 28 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 1, SR 822.111]). Arbeitszeitbewilligungen werden von den kantonalen Behörden (für dringende Bedürfnisse nach Art. 27 ArGV 1) und vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (für Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit nach Art. 28 ArGV 1) ausgestellt (Art. 40 ff. ArGV 1). Die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2, SR 822.112) regelt sodann die möglichen Abweichungen zu Art. 27 ArG, sofern besondere Verhältnisse vorliegen (Art. 1 ArGV 2). Nach Art. 51a i.V.m. Art. 4 ArGV 2 sind Ausnahmen für die Bewilligungspflicht für die Nacht- und Sonntagsarbeit auch für das mit der Instandhaltung beschäftigte Personal denkbar.

E. 4.4 Gegenstand der vorliegenden Beschaffung ist die Wartung und Instandsetzung von Sortieranlagen, wie Hubbalkenlagergeräte, Querverschiebewagen, Crossbelt-Sorter, Senkrechtförderer und Portalheber sowie die Gurtförderrevisionen inkl. Bandschweissungen. Die geplanten Wartungsarbeiten im Umfang von ca. 3'500 Stunden pro Jahr finden mehrheitlich an den Wochenenden in den betriebsfreien Stunden statt. Zusätzlich sind ca. 250 Stunden pro Jahr ungeplante Instandsetzungsarbeiten als Pikettdienst zu leisten (vgl. Pflichtenheft Ziff. 2, 4 und 6).

E. 4.5 Die Anbieterinnen hatten in ihrem Angebot im Rahmen einer Selbstdeklaration unter anderem zu bestätigen, dass sie in der Lage seien, die mehrheitlich am Wochenende stattfindenden Wartungsarbeiten auszuführen (Ziff. 1.15 EK) und einen Pikettdienst rund um die Uhr (Ziff. 1.17 EK) mit drei Mitarbeitern (Ziff. 1.18 EK) sicherzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus ausführliche Angaben zu ihrer Organisation der Wartungsarbeiten gemacht, sowohl in Form von Fliesstext wie auch in Form von Excel-Tabellen. Darin beschreibt sie detailliert die Jahresplanung für sämtliche Standorte, das Verfahren zur wöchentlichen Detailplanung samt Namen der vorgesehenen Mitarbeiter sowie weitere Details zum Ablauf der Wartung einzelner Anlagen (Angebot Beschwerdegegnerin, S. 69 bis 75). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sie jedoch mit der Angebotsabgabe keine bereits vorliegende Bewilligung des SECO eingereicht. Allerdings war das in den Ausschreibungsunterlagen auch nicht verlangt. In Ziff. 12.4 des Pflichtenheftes wird zusätzlich, und in Übereinstimmung mit Art. 36 Bst. c BöB darauf hingewiesen, dass Nachweise und Beilagen nur dann beigebracht werden müssen, wenn sie in den Ausschreibungsunterlagen explizit verlangt werden. Ein Ausschluss für einen fehlenden Nachweis, der in den Ausschreibungsunterlagen nicht eingefordert wurde, fällt somit ausser Betracht. Dem sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegengerin sei auszuschliessen, weil sie die Arbeitsbewilligung des SECO für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst nicht bereits mit dem Angebot eingereicht habe, kann deshalb nicht gefolgt werden (vgl. Ziff. 6, 7 und 8 des Rechtsbegehrens).

E. 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Zuschlages und die Rückweisung des Verfahrens beantragt (vgl. Ziff. 9 des Rechtsbegehrens) und sinngemäss damit begründet, die Vergabestelle habe ihr Ermessen bei der Ausgestaltung von Ziff. 1.17 EK insofern überschritten, als sie zwingend eine Bewilligung des SECO als Nachweis für die Eignung zum Pikettdienst hätte verlangen müssen (Replik Rz. 10, 37), sind dem nachfolgende Überlegungen entgegenzuhalten: Das Vergaberecht verlangt, dass nur diejenigen Anbieterinnen für einen Zuschlag in Frage kommen, welche sämtliche Arbeitsschutzbestimmungen einhalten, also auch diejenigen zum Pikettdienst sowie zur Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 3 Bst. e i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BöB). Im vorliegenden Verfahren mussten sich die Anbieterinnen hierzu zusätzlich mit der Übernahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten (vgl. Art. 7 der AGB). Weiter läge auch ein gesetzlicher Widerrufsgrund vor, wenn die Beschwerdegegnerin doch nicht in der Lage sein sollte, den Pikettdienst rechtskonform umzusetzen (Art. 44 Abs. 2 Bst. f BöB; Laura Locher, Handkommentar BöB, Art. 44 N 6). Damit ist grundsätzlich ausreichend sichergestellt, dass Beschaffungsleistungen unter Wahrung der Arbeitsschutzbestimmungen ausgeführt werden (vgl. auch E. 5.3 hiernach). Hinzu kommt, dass die Vergabestelle im vorliegenden Fall mit der Zuschlagserteilung am 9. September 2025 und dem geplanten Arbeitsbeginn am 1. Januar 2026 das Verfahren so gestaffelt hat, dass, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des SECO, welches für die Bearbeitung eines Gesuches mindestens acht Wochen vorsieht (vgl. <file:///C:/Users/U80842757/Downloads/checkliste_arbeitszeitbewilligungen%20(2).pdf>, letztmals abgerufen am 3. Februar 2026) grundsätzlich genügend Zeit blieb, nach der Zuschlagserteilung die entsprechenden Bewilligungen einzuholen. Bei der Ausgestaltung von Ziff. 1.17 EK ist somit keine Ermessensüberschreitung zu erkennen, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob diese Rüge nicht bereits gegen die Ausschreibung hätte vorgebracht werden müssen und somit verspätet erfolgt ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin und auch ihre Subunternehmerin zwischenzeitlich Gesuche für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für Pikettdienst gestellt haben und diese auch noch vor dem 1. Januar 2026 vom SECO bewilligt wurden, so dass die Anforderungen von Ziff. 1.17 und 1.18 EK nun ohnehin erfüllt sind (<www.https://www.shab.ch/ [...]>, letztmals abgerufen am 3. Februar 2026).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es liege ein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Transparenzgebot und das Willkürverbot vor (Beschwerde Rz. 22 ff.), wenn die Beschwerdegegnerin die arbeitsrechtliche Bewilligung nicht ebenfalls bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einreiche.

E. 5.2 Bei der Prüfung der Eignung eines Bieters sind, vorbehaltlich des Verbots des übermässigen Formalismus, grundsätzlich keine (für ihn positiven) Tatsachen zu berücksichtigen, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingetreten sind, da dies zu einer Diskriminierung der konkurrierenden Bieter führen würde. Änderungen des Angebots nach Ablauf der Abgabefrist können nur in geringfügigen Punkten berücksichtigt werden (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 und 2.5.1; BVGE 2019 IV/1 E. 3.6.1.2, Urteil des BVGerB-351/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.3.2).

E. 5.3 Bei der arbeitsrechtlichen Bewilligung durch das SECO handelt es sich jedoch nicht um ein Eignungskriterium, welches in Ziff. 1.17 EK verlangt worden wäre, wie bereits in E. 4.5 hiervor ausgeführt. Bei der Bewilligung des SECO handelt es sich vielmehr um eine gesetzliche Voraussetzung, welche spätestens zum Zeitpunkt der Ausführung erfüllt sein muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-351/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.3.3). Ein solcher Verfahrensablauf erscheint im Übrigen auch im Hinblick auf die Vermeidung von unnötigem Aufwand für die Verfahrensbeteiligten und das SECO sachgerecht, ansonsten von jeder einzelnen Anbieterin - unabhängig von der Zuschlagserteilung - ein Gesuch für das vorliegende Projekt hätte gestellt und geprüft werden müssen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes oder des Willkürverbots ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Auch diese Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.

E. 6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Angebot der Beschwerdegegnerin verstosse auch gegen Art. 31 Abs. 3 BöB, wonach die charakteristische Leistung "Pikettdienst" von der Anbieterin selbst zu erbringen sei und nicht an Dritte delegiert werden könne. Ein allfälliger Rückgriff auf eine Subunternehmerin würde diesen Mangel nicht heilen (Beschwerde Rz. 20 ff., Replik Rz. 33).

E. 6.2 Art. 31 Abs. 3 BöB schreibt vor, dass die charakteristische Leistung grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen ist. Gemäss Art. 31 Abs. 1 BöB sind Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen zugelassen, soweit dies die Auftraggeberin in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt. Dabei geht es darum, Offerten von Anbieterinnen zu verhindern, die selbst keine oder nur untergeordnete Aufgaben übernehmen, weil diese Angebote regelmässig zu zusätzlichen Kosten führen (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017, BBl 2016 1851, 1948). Im konkreten Fall bestimmt sich die charakteristische Leistung nach Massgabe des tatsächlich ausgeschriebenen Beschaffungsgegenstandes. Dabei bleibt zu beachten, dass Beschaffungsrecht und Privatrecht unterschiedliche Begriffe der charakteristischen Leistung verwenden (Urteil des BVGer B-6985/2023 vom 26. Juni 2024 E. 4.1 "Kasernenmobiliar aus Holz"; Joss, a.a.O., Art. 31 N. 41).

E. 6.3 Die charakteristische Leistung besteht im vorliegenden Fall in der Wartung und Reparatur der Sortieranlagen in den Verteilzentren der Post. Die geplanten Instandsetzungsarbeiten betragen 3'690 Stunden/Jahr, die ungeplanten 240 Stunden/Jahr (Ziff. 6 des Pflichtenheftes). Die Beschwerdegegnerin lässt sich für den mengenmässig deutlich geringeren Anteil für ungeplante Pikettarbeiten und Gurtenschweissungen bei Terminkollisionen und krankheitsbedingten Ausfällen von einer Subunternehmerin unterstützen und hat das auch ordnungsgemäss deklariert (Angebot Beschwerdegegnerin, S. 58, Vernehmlassung Rz. 43). Damit erbringt sie den überwiegenden Anteil der ausgeschriebenen Dienstleistung selbst und lässt sich bei der anteilsmässig sehr viel geringeren Pikettarbeit partiell unterstützen. Die Rüge, wonach sie die charakteristische Leistung nicht selbst erbringe, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.

E. 7.1 Unter dem Titel Akteneinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihr umfassende Akteneinsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten zu gewähren sei. Diesem Akteneinsichtsbegehren wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens teilweise entsprochen. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2025 stellte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin die Vorakten zur Verfügung, welche unter anderem den teilweise geschwärzten Evaluationsbericht samt Bewertungen der Angebote der Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin enthielten.

E. 7.2 Für das Vergabeverfahren gilt hinsichtlich der Angaben der Anbieterinnen der Grundsatz der Vertraulichkeit (Art. 11 Bst. e BöB; Zwischenentscheid B-2675/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3, Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1182). Der Beschwerdeführerin ist auf Gesuch hin jedoch Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 57 Abs. 2 BöB).

E. 7.3 Aufgrund der offengelegten Akten liess sich erstellen, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zugesichert und Nachweise, soweit sie gefordert waren, eingereicht hatte. Weiter ist aus der Bewertung der Angebote deutlich geworden, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin die meisten Punkte erhalten hat. Inwiefern es darüber hinaus besonders stossend gewesen sein soll, dass die Vergabestelle der Beschwerdeführerin die von ihr selbst eingereichten Angebotsakten nicht erneut zugestellt hat, blieb unklar (vgl. Replik Rz. 71).

E. 7.4 Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin ist deshalb, soweit es durch die bis anhin gewährte Akteneinsicht nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, abzuweisen.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist (Ziff. 6 und 9 der Rechtsbegehren). Aufgrund der mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2025 superprovisorisch erteilten aufschiebenden Wirkung wurde der Vertrag mit der Beschwerdegegnerin bisher nicht unterzeichnet. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 7 und 8 ist deshalb nicht einzutreten. Mit Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 5'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 9.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vergabestelle ist als verfügende Bundesbehörde im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VGKE nicht entschädigungsberechtigt und die Beschwerdegegnerin hat keine Parteirechte ausgeübt. Entsprechend ist auch der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Reto Finger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 11. Februar 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #3684; Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7575/2025 Urteil vom 10. Februar 2026 Besetzung Richter Christian Winiger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber Reto Finger. Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Lorella Callea, Fürsprecherin, SwissLegal (Aarau) AG, Jurastrasse 4, Postfach 3623, 5001 Aarau 1, Beschwerdeführerin, gegen Die Schweizerische Post AG, Wankdorfallee 4, Postfach, 3030 Bern, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Stefan Scherler und Manuela Leuzinger, Scherler Siegenthaler Schweizer Rechtsanwälte AG, Marktgasse 1, Postfach 2276, 8401 Winterthur, Vergabestelle, B._______ GmbH, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Öffentliches Beschaffungswesen; Zuschlag betr. Projekt "Dienstleistungen Fördertechnik", SIMAP-Projekt-ID: #3684, SIMAP-Meldungsnummer: #3684-03. Sachverhalt: A. Am 7. Mai 2025 schrieb die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Vergabestelle) einen Dienstleistungsauftrag mit dem Projekttitel "Dienstleistungen Fördertechnik" im offenen Verfahren aus (SIMAP-Meldungsnummer #3684-02, Projekt-ID #3684). Die Ausschreibung betrifft Wartungsarbeiten der Sortieranlagen in den Verteilzentren der Post. Die Wartungsarbeiten finden mehrheitlich in den betriebsfreien Stunden an den Wochenenden statt. Not-Reparaturen und Revisionen an den erwähnten Anlagen sind ebenfalls sicherzustellen. B. Innert Frist reichten drei Anbieterinnen je ein Angebot ein. Am 12. September 2025 erteilte die Vergabestelle den Zuschlag an die B._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). C. Gegen diese Zuschlagsverfügung erhob die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: Prozessuale Rechtsbegehren:

1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.

2. Es sei der Beschwerdegegnerin bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in dieser Beschwerdesache zu verbieten, den Vertrag zur Ausführung der Auftragsarbeiten zum Projekt "Diföt (Dienstleister Fördertechnik)" abzuschliessen beziehungsweise zu vollziehen.

3. Die Verfügung gemäss Ziffer 2 hiervor sei superprovisorisch zu erlassen.

4. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und sämtliche Verfahrensakten zu gewähren sowie anschliessend die Gelegenheit zur ergänzenden Begründung der Beschwerde zu geben.

5. Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Materielle Rechtsbegehren:

6. Die angefochtene Verfügung vom 12. September 2025 sei aufzuheben und der Auftrag "Diföt (Dienstleister Fördertechnik)" sei der Beschwerdeführerin gemäss der eingereichten Offerte zu erteilen. Eventualbegehren:

7. Für den Fall, dass der auftragsausführende Vertrag mit dem Unternehmen B._______ GmbH bereits abgeschlossen worden ist, sei eventualiter zum Antrag 2 festzustellen, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist und der Vertrag sei aufzuheben.

8. Es sei in diesem Fall der Auftrag an die Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten Angebot zu erteilen. Subeventualbegehren:

9. Subeventualiter zu Antrag 7 und 8 sei die Sache an die Vergabestelle zurückzuweisen und es sei die Vergabestelle anzuweisen, die ausgeschriebenen Leistungen aufgrund einer erneuten, korrekten Beurteilung der Angebote gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien zu vergeben. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin habe das Eignungskriterium Ziff. 1.17 (Pikettdienst) zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht erfüllt und sei deshalb auszuschliessen. Der Beschwerdegegnerin fehle insbesondere die entsprechende Bewilligung des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO (nachfolgend: SECO) für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Eine solche Bewilligung sei jedoch eine zwingende Voraussetzung, um einen Pikettdienst an 365 Tagen rund um die Uhr (24/7) rechtmässig anbieten und betreiben zu können. Auch ein Rückgriff auf eine Subunternehmerin könnte diesen Mangel nicht heilen, da es sich um eine charakteristische Leistung handle, die von der Anbieterin selbst erbracht werden müsse. Aufgrund der Tatsache, dass das Angebot der zweitplatzierten Anbieterin preislich unter jenem der Beschwerdegegnerin liege, sei zudem davon auszugehen, dass auch die zweitplatzierte Anbieterin die Eignungskriterien nicht erfülle oder ihr Angebot in anderer Weise nicht den Vorgaben der Vergabestelle entspreche. Damit bleibe für den Zuschlag nur noch die Beschwerdeführerin übrig. Folglich hätte sie diesen zwingend erhalten müssen. Sie selbst erfülle denn auch die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen. Wenn dem anders gewesen sein sollte, hätte sie ausgeschlossen werden müssen. Darauf habe die Vergabestelle aber verzichtet. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. E. Die Beschwerdegegnerin erhielt mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2025 Gelegenheit, mitzuteilen, ob sie im vorliegenden Verfahren aktiv Parteirechte ausüben und eine Beschwerdeantwort einreichen wolle. Dem Bundesverwaltungsgericht ging innert Frist keine Stellungnahme zu. F. Am 27. Oktober 2025 reichte die Vergabestelle ihre Vernehmlassung mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: Materiell:

1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Prozessual:

3. Die mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei zu widerrufen.

4. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

5. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, sei der Beschwerdeführerin nur eine beschränkte Akteneinsicht entsprechend dem Beilagenverzeichnis A der Vergabestelle zu gewähren.

6. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, seien in allfälligen weiteren Schriftenwechseln kurze, nicht erstreckbare Fristen anzusetzen und das Verfahren sei, wenn immer möglich, zeitlich beförderlich zu behandeln und möglichst rasch zum Abschluss zu bringen. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vergabestelle begründete ihre Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, das Angebot der Beschwerdegegnerin sei vollständig gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe in der Selbstdeklaration insbesondere die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen bestätigt. Eine formelle Bewilligung für künftige Nacht- und Sonntagsarbeit sei nicht ausdrücklich verlangt gewesen. Gemäss ständiger Rechtsprechung seien bei Submissionen nicht berücksichtigte Anbieterinnen sodann nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie eine realistische Chance hätten, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Die Bewertung des Angebotes der drittplatzierten Beschwerdeführerin sei allerdings derart tief, dass sie keine Chance auf den Zuschlag habe, weshalb sie zur Beschwerde gar nicht legitimiert sei. Im Übrigen erfülle die Beschwerdeführerin weder die Eignungskriterien noch die technischen Spezifikationen, weshalb sie für den Zuschlag ausser Betracht falle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vergabestelle auf einen formellen Ausschluss der Beschwerdeführerin verzichtet habe. G. Mit Replik vom 14. November 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. In Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen stellte sie sich zusätzlich auf den Standpunkt, die Vergabestelle habe ihr Ermessen bei der Festsetzung der Eignungskriterien überschritten, weil sie zwingend eine Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit als Nachweis hätte verlangen müssen. H. Am 8. Dezember 2025 reichte die Vergabestelle ihre Duplik ein. Bezüglich Pikettdienst wies sie erneut darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die in der Ausschreibung verlangte Zusicherung erbracht habe, weshalb ihr Ausschluss weiterhin nicht in Frage komme. I. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlags, der in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) fällt (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 55 BöB und Art. 37 VGG). Gemäss Art. 56 Abs. 3 BöB kann die Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden. 2. 2.1 Das BöB erfasst die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 1 BöB). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 4 BöB), der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst ist (Art. 8 BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Art. 16 BöB i.V.m. Anhang 4 zum BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 10 BöB gegeben ist oder eine öffentliche Beschaffung ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB vorliegt (Art. 52 Abs. 5 BöB; vgl. Urteile des BVGer B-6023/2023 E. 1.2 "Weiterentwicklung und Sanierung EAZ Schwarzenburg",B-4157/2021 vom 24. Januar 2022 E. 1.1 "Gare de Gruyères / travaux de génie civil"). 2.2 2.2.1 Die Schweizerische Post AG ist gemäss Art. 2 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (POG, SR 783.1) eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft, deren Unternehmenszweck in Art. 3 POG definiert wird. Nach dieser Bestimmung bezweckt das Unternehmen unter anderem die Beförderung von Postsendungen, das Erbringen gewisser Finanzdienstleistungen sowie Dienste im regionalen Personenverkehr. Sie erscheint nicht mehr als "Bundesbehörde" im GPA 2012 Anhang 1 Annex 1. Stattdessen ist sie neu als Sektorenauftraggeberin dem Beschaffungsrecht für diejenigen Tätigkeiten unterstellt, für welche sie über ein ausschliessliches Recht verfügt (GPA 2012 Anhang 1 Annex 3/VI; vgl. Urteile des BVGer B-3970/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.2 "Briefkästen", B-4288/2014 vom 25. März 2015 E. 2.1.3 mit Hinweisen [noch unter aBöB]; Daniel Zimmerli, Handkommentar BöB, Art. 4 N. 52). 2.2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SG 783) hat die Post das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern. Soweit sie dieses Monopol ausübt, erbringt sie "reservierte Dienste", auf welche das Vergaberecht anwendbar ist (Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 538). Indessen umfassen die Tätigkeiten der Schweizerischen Post AG insgesamt überwiegend nicht reservierte Dienste, welche auch Dritte anbieten können (Art. 3 POG; vgl. Martin Beyeler, a.a.O., Rz. 539). Insoweit unterstehen sie bzw. ihre Konzerngesellschaften nicht dem BöB (Urteil des BVGerB-3970/2021 E. 2.2.2 "Briefkästen"). 2.2.3 Im vorliegenden Verfahren geht es gemäss Ausschreibungsunterlagen um die Wartung von Sortieranlagen der Briefbeförderung, bei der es sich zum überwiegenden Teil um Briefe unter 50 Gramm handelt (vgl. Urteil des BVGer B-3970/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.2.2 "Briefkästen"). Damit betrifft die Beschaffung den Monopolbereich der Post, weshalb sie unter das BöB fällt, was unter den Verfahrensbeteiligten im Übrigen auch unumstritten blieb (Art. 4 Abs. 2 Bst. e BöB; Daniel Zimmerli, a.a.O., Art. 4 N. 52). 2.3 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dem BöB Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziff. 1 erreichen (Art. 8 Abs. 2 und 4 BöB). 2.4 Die Vergabestelle geht in ihrer SIMAP-Ausschreibung vom 7. Mai 2025 von einem "Dienstleistungsauftrag" aus. Art. 8 Abs. 4 BöB sieht vor, dass im Staatsvertragsbereich die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3 dem BöB unterstehen, soweit sie den Schwellenwert nach Anhang 4 Ziff. 1 erreichen. Anders als für Bauleistungen und Lieferungen, die in sachlicher Hinsicht grundsätzlich allesamt dem staatsvertraglichen Vergaberecht und damit auch dem BöB unterstellt sind, gilt für Dienstleistungen sowohl nach GPA (vgl. Anhang 1, Annex 4) als auch nach BöB eine sogenannte Positivliste (Anhang 3 zum BöB). Die für die Geltung der Staatsverträge in sachlicher Hinsicht massgebliche Dienstleistungs-Positivliste verweist auf einzelne Ziffern der prov. CPC-Klassifikation (Provisional Central Product Classification; vgl. zum Ganzen BVGE 2011/17 E. 5.2.1 ff. "Personalverleih"; Urteile des BVGer B-3580/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.2.4 "Identity and Access Management"; B-4958/2013 vom 30. April 2014 E. 1.5.2 "Projektcontrollingsystem AlpTransit"). Die Vergabestelle wies der vorliegenden Beschaffung die CPV (Common Procurement Vocabulary)-Kategorie "50530000 - Reparatur und Wartung von Maschinen" zu. Die Einstufung in die erwähnten Kategorien erscheint unter Berücksichtigung des Beschaffungsgegenstands des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Zuschlags als zutreffend und wird im Übrigen von den Verfahrensbeteiligten auch nicht in Frage gestellt. Bei der vorliegenden Beschaffung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 BöB i.V.m. Ziff. 1 von Anhang 3 zum BöB. 2.5 Angesichts des Zuschlages in der Höhe von insgesamt Fr. 1'635'233.02 (mit 8.1 % MWST) übersteigt der Auftragswert den für Dienstleistungen geltenden Schwellenwert von Fr. 700'000.- (Art. 8 Abs. 4 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziff. 1.1 zum BöB). 2.6 Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich beim vorliegenden Auftrag nicht um eine Vergabe öffentlicher Aufträge gemäss Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c und d BöB, bei welchen kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB). 2.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. 3. 3.1 Das BöB enthält keine spezielle submissionsrechtliche Regelung zur Beschwerdelegitimation, weshalb diese grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer B-5266/2020 vom 25. August 2021 E. 4.1 "2TG Bauabwasserbehandlungsanlage Nord"). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat als Anbieterin am Verfahren vor der Vergabestelle teilgenommen. Ihr Angebot wurde im dritten Platz rangiert. Die Beschwerdeführerin ist damit besonders berührt und formell beschwert. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Legitimation zu bejahen. Die unterlegene Anbieterin ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur legitimiert, wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selbst zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. "Monte Ceneri"). Diese Frage ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beantworten. Ob die entsprechenden Rügen begründet sind, ist insofern sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri"). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind (vgl. BGE 141 II 14 E. 5.1 "Monte Ceneri" m.w.H.; Zwischenentscheide des BVGer B-3374/2019 vom 2. September 2019 E. 4.6 "Produkte zur Innenreinigung III" und B-3196/2016 vom 31. August 2016 E. 5.5 "Unterhaltsreinigung Zollverwaltung"). 3.4 Im vorliegenden Fall bestreitet die Vergabestelle, dass die Beschwerdeführerin ein derartiges schutzwürdiges Interesse aufweist. Sie führt hierzu aus, das Angebot der Beschwerdeführerin sei qualitativ und preislich im Vergleich zu den übrigen Angeboten deutlich abgefallen. Die beiden anderen Angebote seien mit 9'014.36 bzw. 5'516.67 Punkten bewertet worden. Das Angebot der drittplatzierten Beschwerdeführerin habe jedoch nur 2'483.33 Punkte erhalten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, darzulegen, weshalb sie selbst für den Zuschlag trotz dieser grossen Punktedifferenz für den Zuschlag in Frage käme (Vernehmlassung Rz. 14, Duplik Rz. 19.). 3.5 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, die erstplatzierte Beschwerdegegnerin und die zweitplatzierte Anbieterin seien beide mangels Eignung auszuschliessen. Sie selbst sei jedoch - anders als dies im Evaluationsbericht und in der Vernehmlassung behauptet werde - sehr wohl geeignet (Beschwerde Rz. 25 ff., Replik Rz. 59). Würde das Gericht dieser Argumentation folgen, so hätte die Beschwerdeführerin, als drittplatzierte und einzig verbliebene Anbieterin eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Die Beschwerdeführerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 und 4.6 "Monte Ceneri" m.w.H.; Urteil des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel"). 3.6 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um die Erteilung des Zuschlages und damit grundsätzlich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB. 3.7 Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben sich ausserdem rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 30 BöB und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). 3.8 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zuschlagsempfängerin müsse ausgeschlossen werden, weil sie mangels einer Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit das Eignungskriterium der Pikettorganisation gemäss Ziff. 1.17 nicht erfülle. Eine einfache Zusicherung, solche Arbeiten leisten zu können, wie das in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen sei, reiche aufgrund der Bewilligungspflicht solcher Arbeiten nicht aus. 4.2 Bei der Bedarfsermittlung, der Auswahl und der Gewichtung der einzelnen Vergabekriterien verfügt die Vergabestelle über einen breiten Ermessensspielraum, in welchen das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht eingreift (vgl. Art. 56 Abs. 3 BöB). Die Vergabebehörde als öffentliche Auftraggeberin muss frei darüber bestimmen können, welche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie bezüglich Qualität, Ausstattung, Service usw. stellt, was also im Einzelnen Gegenstand und Inhalt der Vergabe ist. Dem Gericht fehlen in der Regel die erforderlichen fachspezifischen und technischen Kenntnisse für die Beurteilung, welche Leistungen die Vergabestelle benötigt bzw. welche Anforderungen diese erfüllen müssen, um dem Bedarf der Vergabestelle gerecht zu werden (BGE 141 II 14 E. 7.1 und 8.3 "Monte Ceneri"; 137 II 313 E. 3.3.1 "Microsoft"; Urteile des BVGer B-7603/2024 vom 7. Juli 2025 E. 3, B-6972/2023 vom 23. Juli 2024 E. 5.1 "Basisbetrieb der PSI SAP Landschaft", B-2584/2016 vom 30. Juni 2017 E. 3.1 "Spectra Newsletter" B-1570/2015 E.2.2 "Warnblitzleuchte Eflare"; Zwischenentscheid des BVGer B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 4.2 "Neubau LCA Supercomputing Center Lugano"; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 2011; Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 564 ff.). In der Regel haben die Anbieterinnen keinen Rechtsanspruch darauf, die Beschaffung des "richtigen" Produkts zu erstreiten. Die über die Leistungsdefinition zwangsläufig bewirkte Einschränkung des Wettbewerbs ist im Grundsatz vergaberechtlich nicht zu beanstanden (Zwischenentscheid B-822/2010 vom 10. März 2010 E. 4.2 "Neubau LCA Supercomputing Center Lugano"; Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, 2008, Rz. 96). 4.3 In der Schweiz besteht grundsätzlich ein Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot (Art. 16 und 18 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz] [ArG, SR 822.11]). Ausnahmen können dann bewilligt werden, wenn ein Betrieb ein dringendes Bedürfnis oder eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit nachweisen kann. Während bei vorübergehenden bzw. kurzfristigen Arbeiten das dringende Bedürfnis überprüft wird, muss, wenn es sich um ständige oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit oder ununterbrochenen Betrieb handelt, die Unentbehrlichkeit nachgewiesen werden (Art. 17, 19, 24 ArG, Art. 27 und 28 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 1, SR 822.111]). Arbeitszeitbewilligungen werden von den kantonalen Behörden (für dringende Bedürfnisse nach Art. 27 ArGV 1) und vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (für Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit nach Art. 28 ArGV 1) ausgestellt (Art. 40 ff. ArGV 1). Die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2, SR 822.112) regelt sodann die möglichen Abweichungen zu Art. 27 ArG, sofern besondere Verhältnisse vorliegen (Art. 1 ArGV 2). Nach Art. 51a i.V.m. Art. 4 ArGV 2 sind Ausnahmen für die Bewilligungspflicht für die Nacht- und Sonntagsarbeit auch für das mit der Instandhaltung beschäftigte Personal denkbar. 4.4 Gegenstand der vorliegenden Beschaffung ist die Wartung und Instandsetzung von Sortieranlagen, wie Hubbalkenlagergeräte, Querverschiebewagen, Crossbelt-Sorter, Senkrechtförderer und Portalheber sowie die Gurtförderrevisionen inkl. Bandschweissungen. Die geplanten Wartungsarbeiten im Umfang von ca. 3'500 Stunden pro Jahr finden mehrheitlich an den Wochenenden in den betriebsfreien Stunden statt. Zusätzlich sind ca. 250 Stunden pro Jahr ungeplante Instandsetzungsarbeiten als Pikettdienst zu leisten (vgl. Pflichtenheft Ziff. 2, 4 und 6). 4.5 Die Anbieterinnen hatten in ihrem Angebot im Rahmen einer Selbstdeklaration unter anderem zu bestätigen, dass sie in der Lage seien, die mehrheitlich am Wochenende stattfindenden Wartungsarbeiten auszuführen (Ziff. 1.15 EK) und einen Pikettdienst rund um die Uhr (Ziff. 1.17 EK) mit drei Mitarbeitern (Ziff. 1.18 EK) sicherzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat darüber hinaus ausführliche Angaben zu ihrer Organisation der Wartungsarbeiten gemacht, sowohl in Form von Fliesstext wie auch in Form von Excel-Tabellen. Darin beschreibt sie detailliert die Jahresplanung für sämtliche Standorte, das Verfahren zur wöchentlichen Detailplanung samt Namen der vorgesehenen Mitarbeiter sowie weitere Details zum Ablauf der Wartung einzelner Anlagen (Angebot Beschwerdegegnerin, S. 69 bis 75). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sie jedoch mit der Angebotsabgabe keine bereits vorliegende Bewilligung des SECO eingereicht. Allerdings war das in den Ausschreibungsunterlagen auch nicht verlangt. In Ziff. 12.4 des Pflichtenheftes wird zusätzlich, und in Übereinstimmung mit Art. 36 Bst. c BöB darauf hingewiesen, dass Nachweise und Beilagen nur dann beigebracht werden müssen, wenn sie in den Ausschreibungsunterlagen explizit verlangt werden. Ein Ausschluss für einen fehlenden Nachweis, der in den Ausschreibungsunterlagen nicht eingefordert wurde, fällt somit ausser Betracht. Dem sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegengerin sei auszuschliessen, weil sie die Arbeitsbewilligung des SECO für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst nicht bereits mit dem Angebot eingereicht habe, kann deshalb nicht gefolgt werden (vgl. Ziff. 6, 7 und 8 des Rechtsbegehrens). 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Zuschlages und die Rückweisung des Verfahrens beantragt (vgl. Ziff. 9 des Rechtsbegehrens) und sinngemäss damit begründet, die Vergabestelle habe ihr Ermessen bei der Ausgestaltung von Ziff. 1.17 EK insofern überschritten, als sie zwingend eine Bewilligung des SECO als Nachweis für die Eignung zum Pikettdienst hätte verlangen müssen (Replik Rz. 10, 37), sind dem nachfolgende Überlegungen entgegenzuhalten: Das Vergaberecht verlangt, dass nur diejenigen Anbieterinnen für einen Zuschlag in Frage kommen, welche sämtliche Arbeitsschutzbestimmungen einhalten, also auch diejenigen zum Pikettdienst sowie zur Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 3 Bst. e i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BöB). Im vorliegenden Verfahren mussten sich die Anbieterinnen hierzu zusätzlich mit der Übernahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten (vgl. Art. 7 der AGB). Weiter läge auch ein gesetzlicher Widerrufsgrund vor, wenn die Beschwerdegegnerin doch nicht in der Lage sein sollte, den Pikettdienst rechtskonform umzusetzen (Art. 44 Abs. 2 Bst. f BöB; Laura Locher, Handkommentar BöB, Art. 44 N 6). Damit ist grundsätzlich ausreichend sichergestellt, dass Beschaffungsleistungen unter Wahrung der Arbeitsschutzbestimmungen ausgeführt werden (vgl. auch E. 5.3 hiernach). Hinzu kommt, dass die Vergabestelle im vorliegenden Fall mit der Zuschlagserteilung am 9. September 2025 und dem geplanten Arbeitsbeginn am 1. Januar 2026 das Verfahren so gestaffelt hat, dass, in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des SECO, welches für die Bearbeitung eines Gesuches mindestens acht Wochen vorsieht (vgl. , letztmals abgerufen am 3. Februar 2026) grundsätzlich genügend Zeit blieb, nach der Zuschlagserteilung die entsprechenden Bewilligungen einzuholen. Bei der Ausgestaltung von Ziff. 1.17 EK ist somit keine Ermessensüberschreitung zu erkennen, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob diese Rüge nicht bereits gegen die Ausschreibung hätte vorgebracht werden müssen und somit verspätet erfolgt ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin und auch ihre Subunternehmerin zwischenzeitlich Gesuche für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für Pikettdienst gestellt haben und diese auch noch vor dem 1. Januar 2026 vom SECO bewilligt wurden, so dass die Anforderungen von Ziff. 1.17 und 1.18 EK nun ohnehin erfüllt sind ( , letztmals abgerufen am 3. Februar 2026). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es liege ein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Transparenzgebot und das Willkürverbot vor (Beschwerde Rz. 22 ff.), wenn die Beschwerdegegnerin die arbeitsrechtliche Bewilligung nicht ebenfalls bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einreiche. 5.2 Bei der Prüfung der Eignung eines Bieters sind, vorbehaltlich des Verbots des übermässigen Formalismus, grundsätzlich keine (für ihn positiven) Tatsachen zu berücksichtigen, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingetreten sind, da dies zu einer Diskriminierung der konkurrierenden Bieter führen würde. Änderungen des Angebots nach Ablauf der Abgabefrist können nur in geringfügigen Punkten berücksichtigt werden (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 und 2.5.1; BVGE 2019 IV/1 E. 3.6.1.2, Urteil des BVGerB-351/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.3.2). 5.3 Bei der arbeitsrechtlichen Bewilligung durch das SECO handelt es sich jedoch nicht um ein Eignungskriterium, welches in Ziff. 1.17 EK verlangt worden wäre, wie bereits in E. 4.5 hiervor ausgeführt. Bei der Bewilligung des SECO handelt es sich vielmehr um eine gesetzliche Voraussetzung, welche spätestens zum Zeitpunkt der Ausführung erfüllt sein muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-351/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.3.3). Ein solcher Verfahrensablauf erscheint im Übrigen auch im Hinblick auf die Vermeidung von unnötigem Aufwand für die Verfahrensbeteiligten und das SECO sachgerecht, ansonsten von jeder einzelnen Anbieterin - unabhängig von der Zuschlagserteilung - ein Gesuch für das vorliegende Projekt hätte gestellt und geprüft werden müssen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes oder des Willkürverbots ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Auch diese Rüge erweist sich deshalb als unbegründet. 6. 6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Angebot der Beschwerdegegnerin verstosse auch gegen Art. 31 Abs. 3 BöB, wonach die charakteristische Leistung "Pikettdienst" von der Anbieterin selbst zu erbringen sei und nicht an Dritte delegiert werden könne. Ein allfälliger Rückgriff auf eine Subunternehmerin würde diesen Mangel nicht heilen (Beschwerde Rz. 20 ff., Replik Rz. 33). 6.2 Art. 31 Abs. 3 BöB schreibt vor, dass die charakteristische Leistung grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen ist. Gemäss Art. 31 Abs. 1 BöB sind Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen zugelassen, soweit dies die Auftraggeberin in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt. Dabei geht es darum, Offerten von Anbieterinnen zu verhindern, die selbst keine oder nur untergeordnete Aufgaben übernehmen, weil diese Angebote regelmässig zu zusätzlichen Kosten führen (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017, BBl 2016 1851, 1948). Im konkreten Fall bestimmt sich die charakteristische Leistung nach Massgabe des tatsächlich ausgeschriebenen Beschaffungsgegenstandes. Dabei bleibt zu beachten, dass Beschaffungsrecht und Privatrecht unterschiedliche Begriffe der charakteristischen Leistung verwenden (Urteil des BVGer B-6985/2023 vom 26. Juni 2024 E. 4.1 "Kasernenmobiliar aus Holz"; Joss, a.a.O., Art. 31 N. 41). 6.3 Die charakteristische Leistung besteht im vorliegenden Fall in der Wartung und Reparatur der Sortieranlagen in den Verteilzentren der Post. Die geplanten Instandsetzungsarbeiten betragen 3'690 Stunden/Jahr, die ungeplanten 240 Stunden/Jahr (Ziff. 6 des Pflichtenheftes). Die Beschwerdegegnerin lässt sich für den mengenmässig deutlich geringeren Anteil für ungeplante Pikettarbeiten und Gurtenschweissungen bei Terminkollisionen und krankheitsbedingten Ausfällen von einer Subunternehmerin unterstützen und hat das auch ordnungsgemäss deklariert (Angebot Beschwerdegegnerin, S. 58, Vernehmlassung Rz. 43). Damit erbringt sie den überwiegenden Anteil der ausgeschriebenen Dienstleistung selbst und lässt sich bei der anteilsmässig sehr viel geringeren Pikettarbeit partiell unterstützen. Die Rüge, wonach sie die charakteristische Leistung nicht selbst erbringe, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. 7. 7.1 Unter dem Titel Akteneinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihr umfassende Akteneinsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten zu gewähren sei. Diesem Akteneinsichtsbegehren wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens teilweise entsprochen. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2025 stellte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin die Vorakten zur Verfügung, welche unter anderem den teilweise geschwärzten Evaluationsbericht samt Bewertungen der Angebote der Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin enthielten. 7.2 Für das Vergabeverfahren gilt hinsichtlich der Angaben der Anbieterinnen der Grundsatz der Vertraulichkeit (Art. 11 Bst. e BöB; Zwischenentscheid B-2675/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3, Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1182). Der Beschwerdeführerin ist auf Gesuch hin jedoch Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 57 Abs. 2 BöB). 7.3 Aufgrund der offengelegten Akten liess sich erstellen, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen zugesichert und Nachweise, soweit sie gefordert waren, eingereicht hatte. Weiter ist aus der Bewertung der Angebote deutlich geworden, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin die meisten Punkte erhalten hat. Inwiefern es darüber hinaus besonders stossend gewesen sein soll, dass die Vergabestelle der Beschwerdeführerin die von ihr selbst eingereichten Angebotsakten nicht erneut zugestellt hat, blieb unklar (vgl. Replik Rz. 71). 7.4 Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin ist deshalb, soweit es durch die bis anhin gewährte Akteneinsicht nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist, abzuweisen.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist (Ziff. 6 und 9 der Rechtsbegehren). Aufgrund der mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2025 superprovisorisch erteilten aufschiebenden Wirkung wurde der Vertrag mit der Beschwerdegegnerin bisher nicht unterzeichnet. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 7 und 8 ist deshalb nicht einzutreten. Mit Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 5'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 9.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vergabestelle ist als verfügende Bundesbehörde im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VGKE nicht entschädigungsberechtigt und die Beschwerdegegnerin hat keine Parteirechte ausgeübt. Entsprechend ist auch der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Reto Finger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 11. Februar 2026 Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID #3684; Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)