Stiftungsaufsicht
Sachverhalt
A.
A.a G._______ verstarb im Februar 2012. Durch Verfügung von Todes wegen errichtete sie die Stiftung B._______ (nachfolgend: Stiftung) und ernannte unter anderem A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Stiftungsratsmitglied. Die Stiftung wurde am 3. Mai 2013 mit dem Beschwerdeführer und weiteren Personen als Stiftungsratsmitglieder im Handelsregister eingetragen. Der Zweck der Stiftung lautet:
[...]
A.b Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 wurde der Beschwerdeführer für die Amtsperiode 2025 bis 2028 nicht wiedergewählt.
B.
B.a Daraufhin reichte der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) eine als Anzeige und Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 10. April 2024 ein und stellte folgende Anträge:
1. "Es sei für die Stiftung gestützt auf Art. 83 und 84 Abs. 2 ZGB sofort und mit sofortiger Wirkung ein Sachwalter einzusetzen, der die Stiftung überwacht, begleitet und dafür sorgt, dass das Stiftungsvermögen ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke gemäss Art. 2 der Stiftungsurkunde verwendet wird.
Der Sachwalter sei anzuweisen und mit der Vollmacht auszustatten, alle Handlungen, Unterlassungen und Beschlüsse des Stiftungsrates zu überwachen, mit beratender Stimme an den Stiftungsratssitzungen teilzunehmen und dem Stiftungsrat verbindliche Weisungen zur erteilen, die sicherstellen, dass Art. 84 Abs. 2 ZGB und Art. 2 der Stiftungsurkunde eingehalten und die nachstehend beantragten Massnahmen vollzogen werden.
2. Der an der 42. Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 (Beilage 8) getroffene Beschluss Ziff. 1 betreffend Erneuerungswahl des Stiftungsrates für eine weitere vierjährige Amtsperiode vom 1. Jan. 2025 - 31. Dez. 2028 sei als nichtig, rechtswidrig und ungültig zu erklären und / oder mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Insbesondere sei der als Erneuerungswahlbeschluss getarnte Beschluss betreffend Nicht-Wiederwahl des Anzeigers, der faktisch ein Abwahlbeschluss, Rausschmiss und Racheakt ist, als nichtig, rechtswidrig und ungültig zu erklären und / oder aufzuheben.
Falls über diesen Beschwerdeantrag nicht bis spätestens 2024 rechtskräftig entschieden ist, sei im Sinne von Art. 83d ZGB anzuordnen, dass der Anzeiger bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides auch ab 1. Jan. 2025 als Stiftungsratspräsident im Amt bleibt.
3. Anträge betreffend Stiftungsratsmitglied C._______
3.1. Es sei das Stiftungsratsmitglied C._______ gestützt auf Art. 83d ZGB wegen schwerwiegender Interessenkollision, wegen ihres Doppelmandats, wegen gravierender und fortgesetzter Verletzung ihrer lnteressenwahrungs-, Sorgfalts-, Schweige- und Treuepflicht als Stiftungsrätin, und wegen ihrer finanziellen Eigeninteressen sofort und mit sofortiger Wirkung ihres Amtes zu entheben und als Stiftungsrätin abzuberufen.
3.2. Eventualantrag, falls dem Antrag 3.2 nicht sofort entsprochen wird: Es sei C._______ ab sofort zu verbieten, ihre Kosten und Auslagen für Anreisen von [...] in die Schweiz, Aufenthalte und Übernachtungen in Zürich (Flugspesen, Hotel- und Verpflegungskosten, Taxikosten) etc. im Hinblick auf die Teilnahme an Stiftungsratssitzungen im Büro von H._______ AG ([...]) der Stiftung zu belasten. Es sei der Stiftung zu verbieten, solche Kosten zu übernehmen, wenn C._______ nicht bereit ist, nur noch per Video-Konferenz an Sitzungen teilzunehmen, wie das während der Corona-Pandemie reibungslos funktioniert hat.
3.3. Es sei C._______ zu verbieten, die Stiftung mit Kosten zu belasten für Dienstleistungen, die sie von Rechtsanwältin I._______ in Anspruch nimmt. Es sei der Stiftung zu verbieten, solche Honorarrechnungen von Rechtsanwältin I._______ zu übernehmen.
4. Anträge betreffend Liquidation des vom Stiftungsratsmitglied C._______ seit 2013 geleiteten privaten Tieraltersheims auf der Finca J._______ in [...], Spanien
4.1. Es sei der an der 42. Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 gefasste Beschluss betreffend Abweisung des vom Anzeiger gestellten Antrags auf sofortige Liquidation des von C._______ geleiteten privaten Tieraltersheims J._______ in [...], Spanien, aufzuheben.
4.2. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort die Liquidation des privaten Tierheims auf der Finca J._______ durchzuführen.
4.3. Es sei der Stiftung zu befehlen, die derzeit auf der Finca J._______ noch befindlichen Hunde (3) und Pferde (5) zu marktüblichen Kosten bei geeigneten Betrieben (gemeinnützige oder private Tierschutzheime, Pferdehalter, Landwirtschaftsbetriebe oder andere Betriebe mit Pferdehaltung etc.) unterzubringen bzw. fremd zu platzieren.
4.4. Es sei der Stiftung zu befehlen, die auf Finca J._______ noch befindlichen Ziegen (16) entweder fremd zu platzieren oder in einem öffentlichen Natur- oder Freizeitpark auf der Insel [...] in die freie Wildbahn zu entlassen, in Absprache mit dem offiziellen bzw. amtlich bestellten Wildhüter, der für die Region in und um [...] zuständig ist.
4.5. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort alle Verträge der Stiftung mit dem Stiftungsratsmitglied C._______, welche die Leitung des privaten Tieraltersheims auf der Finca J._______ zum Gegenstand haben, auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen.
4.6. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort die Anstellungsverträge mit den beiden spanischen Angestellten (K._______ und L._______) für den Betrieb des privaten Tieraltersheims auf der Finca J._______ auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen.
4.7. Es sei der Stiftung zu befehlen, die beiden Autos, welche von der Stiftung den beiden spanischen Angestellten zur Verfügung gestellt werden, sofort und bestmöglich zu verkaufen.
4.8. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort alle weiteren Dienstleistungs-, Versicherungs- und sonstigen Verträge mit Dritten, welche den Betrieb des privaten Tieraltersheims auf der Finca J._______ betreffen, auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen.
4.9. Eventualantrag: Es sei der Stiftung in jedem Fall und mit sofortiger Wirkung zu verbieten, für den Unterhalt und die Alterspflege der Tiere auf der Finca J._______ in [...], Spanien, mehr Geld und Kosten auszugeben, als unbedingt nötig und marktüblich ist und eine Fremdplatzierung kosten würde.
4.10. Es sei der Stiftung und insbesondere dem Stiftungsratsmitglied C._______ zu verbieten, das Leben der (alten) Tiere auf der Finca J._______ künstlich und durch teure tiermedizinische Massnahmen zu verlängern und der Natur ihren Lauf zu lassen, um damit das private Tieraltersheim mit den beiden spanischen Vollzeitangestellten noch möglichst lange betreiben zu können.
4.11. Eventualantrag und Antrag für Sofortmassnahmen während des Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen von Sach- und Endverfügungen:
Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort alle Kosten für das private Tierheim auf der Finca J._______ und sofort auf das Nötigste und Unvermeidbare herunterzufahren.
Im Sinne von Art. 83d ZGB seien von Amtes wegen nach pflichtgemässem amtlichem Ermessen sofort alle Massnahmen anzuordnen, welche für den sofortigen Vollzug aller vorgenannten Massnahmen nötig oder angezeigt sind.
5. Antrag betreffend aufsichtsrechtliche Anordnung von Massnahmen zur Verbesserung der Good Governance und Compliance, zur Verhinderung von Interessenkollisionen und Ämterkumulation bei Stiftungsratsmitgliedern und diesen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen, zur Schaffung von Transparenz, zur Vermeidung unnötiger Kosten und von Geldverschwendung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz, der Wirksamkeit und der Organisation der Stiftung, alles zur (besseren) Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über Stiftungen und der allgemein anerkannten Richtlinien zur Good Governance und Compliance von gemeinnützigen Stiftungen:
5.1. Es sei der Stiftung zu befehlen, das Herrschaftsregime, die Ämterkumulation und die Machtkonzentration bei der Anwaltskanzlei H._______ AG und deren Mitarbeitern zu beenden, unter Anordnung der dafür angemessenen und erforderlichen Massnahmen.
5.2. Es sei F._______ sofort zu verbieten, weiterhin gleichzeitig als Vizepräsident, Stiftungssekretär und Mitglied des Anlageausschusses zu amtieren und sich in die Kompetenzen, Zuständigkeiten und Aufgaben der gewählten Geschäftsführerin M._______ einzumischen und dieser (als deren Vorgesetzter bei H._______ AG) irgendwelche Weisungen zu erteilen. Es sei ihm zu verbieten, ab 1. Jan. 2025 das Stiftungsratspräsidium zu übernehmen.
5.3. Es sei der Stiftung und dem Stiftungsrat zu befehlen, bis spätestens 31. Dez. 2024 die Mehrheit der derzeitigen Stiftungsratsmitglieder durch völlig unabhängige und geeignete neue Stiftungsratsmitglieder zu ersetzen.
5.4. Es sei der Stiftung und dem Stiftungsrat zu befehlen, dafür zu sorgen, dass bis spätestens 31. Dez. 2025 alle derzeitigen Stiftungsratsmitglieder durch völlig unabhängige, geeignete neue Stiftungsratsmitglieder ersetzt sind.
5.5. Es sei der Stiftung zu befehlen, Amtszeitbeschränkungen für alle Mitglieder des Stiftungsrats einzuführen, das Organisationsreglement entsprechend zu revidieren und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
5.6. Es sei der Stiftung zu befehlen, reglementarisch Amtszeitbeschränkungen für vom Stiftungsrat gewählte, eingesetzte oder beauftragte Geschäftsführer, Sekretäre und sonstige Personen mit Führungsfunktionen bei der Stiftung einzuführen. Das Organisationsreglement sei entsprechend zu revidieren und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
5.7. Es sei der Stiftung zu befehlen, dass bei der ganzen oder teilweisen Erneuerung des Stiftungsrates keine Personen nominiert oder gewählt werden, welche mit bisherigen oder früheren Stiftungsräten verheiratet, verwandt oder verschwägert sind oder waren, oder in die für kommerzielle Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen (Anwaltskanzleien, Treuhandbüros etc.) arbeiten, welche für die Stiftung tätig sind oder jemals waren. Das Organisationsreglement, insbesondere die Kooptions-, Wahl-, Ausstands- und Amtszeitbeschränkungsvorschriften, seien entsprechend zur revidieren. Das Organisationsreglement sei entsprechend zu revidieren und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
5.8. Es sei der Stiftung zu befehlen, durch geeignete organisatorische Regeln dafür zu sorgen, dass es ab sofort keinerlei Interessenkollisionen und Interessenkollisionsrisiken mehr gibt und dass wichtige Ämter, Organfunktionen und Dienstleistungen wie z.B. Steuer- und Rechtsberatung nicht bei bestimmten Dienstleistungsbetrieben wie Anwaltskanzleien, Treuhandbüros udgl. konzentriert werden und bleiben. Das Organisationsreglement sei entsprechend zu revidieren und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
5.9. Dem Stiftungsrat sei zu befehlen, in Zukunft bei allen Beschlüssen, Tathandlungen, Rechtshandlungen und Unterlassungen die Regeln und Vorschriften betreffend Ausschluss von Interessenkollisionen und die Ausstandspflicht zu befolgen, wenn Gefahr der Kollision oder Vermischung von Eigeninteressen von Stiftungsräten oder sonstigen Organen der Stiftungen und den Interessen der Stiftung besteht.
5.10. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort alle nötigen Massnahmen einzuleiten, die eine gesetzeskonforme, den gesetzlichen, stiftungsrechtlichen und gewohnheitsrechtlichen Vorschriften, Regeln, Richtlinien und Usanzen für eine Good Governance von grossen, rein gemeinnützigen Stiftungen wie die Stiftung B._______ gelten.
6. Anträge zum und für das Beschwerdeverfahren
6.1. Es sei den Stiftungsmitgliedern C._______, D._______, E._______ und F._______ das rechtliche Gehör zu gewähren. Es sei ihnen zu verbieten, sich untereinander abzusprechen und / oder wegen der Höchstpersönlichkeit, Vertretungsfeindlichkeit und Nicht-Delegierbarkeit des Stiftungsrates Rat und Unterstützung von Juristen, Anwälten oder sonstigen Beratern beizuziehen.
6.2. Es sei der Geschäftsführerin M._______ rechtliches Gehör und Gelegenheit zu einer freiwilligen Stellungnahme in diesem Verfahren zu gewähren.
6.3. Die Stiftungsräte C._______, D._______, E._______ und F._______ seien je einzeln vorzuladen und einer Befragung zu dieser Anzeige und Aufsichtsbeschwerde zu unterziehen. Es sei ihnen zu verbieten, sich vor der Befragung im Hinblick auf die Befragung untereinander abzusprechen und/oder wegen der Höchstpersönlichkeit, Vertretungsfeindlichkeit und Nicht-Delegierbarkeit des Stiftungsrates Rat und Unterstützung von Juristen, Anwälten oder sonstigen Beratern beizuziehen. Es sei der gesamte Stiftungsrat gemeinsam, unter Anwesenheitspflicht aller Mitglieder, einer Befragung zu unterziehen.
6.4. Wegen der Höchstpersönlichkeit, Vertretungsfeindlichkeit und Nichtdelegierbarkeit des Stiftungsratsmandats sei allen übrigen Stiftungsräten zu verbieten, für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit dem mit dieser Anzeige in Gang gebrachten Beschwerde- und Aufsichtsverfahren der Stiftung direkt oder indirekt irgendwelche Kosten und Spesen und/oder irgendwelchen Zeitaufwand zu belasten.
6.5. Es sei der Stiftung zu verbieten, der H._______ AG im Zusammenhang mit diesem Aufsichts- und Beschwerdeverfahren irgendwelche Aufträge zu erteilen und/oder diesbezügliche Honorarrechnungen zu übernehmen.
7. Antrag gestützt auf Art. 83d ZGB
Die Aufsichtsbehörde habe gestützt auf Art. 83d ZGB alle nötigen und angezeigten Massnahmen durchzuführen und anzuordnen, die nötig und angezeigt sind, damit die Organisation und Führung der Stiftung den gesetzlichen Vorschriften über die Compliance, Führung und Good Governance von gemeinnützigen Stiftungen entspricht.
8. Antrag gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB
Die Stiftungsbehörde habe gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB 'dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen ausschliesslich seinen Zwecken gemäss verwendet wird', und dass keine finanziellen Mittel der Stiftung für nicht-gemeinnützige und/oder für in der Stiftungsurkunde (Testament vom [...]) gar nicht vorgesehene Zwecke verwendet bzw. zweckentfremdet werden, wie z.B. den Betrieb des privaten, nichtgemeinnützigen, nicht-öffentlichen Tieraltersheim auf der Finca J._______ in [...] Spanien.
9. Antrag betreffend stiftungseigene Reglemente und Regulierungen
Weil die Stiftung schon lange Mitglied des Vereins Swiss Foundations ist und weil Swiss Foundations schweizweit und europaweit anerkannte Grundsätze, Richtlinien und Empfehlung für die rechtmässige Führung von gemeinnützigen Stiftungen erlassen hat, welche in der Schweiz teilweise Gewohnheitsrecht sind bzw. abbilden, sei der Stiftung der Befehl zu erteilen, den Swiss Foundations Code 20217 zur subsidiär und nachrangig geltenden Rechtsgrundlage der Stiftung zu erheben, die subsidiär nachrangig nach den folgenden Stiftungsregularien zur Anwendung gelangt:
[Aufzählung der Stiftungsurkunde und der diversen Reglemente]
10. Antrag betreffend Anwendung und Einführung Swiss Foundations Code 2021
Der Stiftung sei zu befehlen, die in Ziff. 9 genannten Reglemente der Stiftung nach den Good Governance Richtlinien, Empfehlungen und Grundsätzen des Swiss Fondation Codes 2021 so zu revidieren, dass in der Stiftung (endlich) folgende Grundsätze verwirklicht werden:
[Aufzählung verschiedener Grundsätze]
AIle revidierten Reglemente seien der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
11. Beweisantrag
Es sei Beweis darüber zu erheben:
a) wer aus dem Stiftungsrat die Traktandierung von vorgezogenen, organisationsreglementswidrigen und rechtswidrigen Erneuerungswahlen für eine Amtsperiode von 2025 bis 2028 für die 42. Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 beantragt hat.
b) wer spiritus rector, opinion leader und (heimlicher) Drahtzieher der konzertierten Aktion ist, welche am 14. März 2024 im Rahmen einer Stiftungsratssitzung stattgefunden hat.
c) ob, wann, wie und über welche behandelten Traktanden und am 14. März 2024 getroffenen Beschlüsse sich die vier Stiftungsräte C._______, D._______, E._______ und F._______ vor der 42. Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 heimlich abgesprochen haben.
12. Antrag Fachgutachten Themenbereich Einhaltung Stiftungsrecht, Compliance und Good Governance bei der Stiftung B._______ in der Vergangenheit bis dato
[Ausführungen zur Person und Gegenstand des Gutachtens]
13. Antrag Steuergutachten zur Frage des Steuerfreiheitsprivilegs
[Ausführungen zur Person und Gegenstand des Gutachtens]
14. Aufgrund der Tatsachen,
a) dass seit 1. Jan. 2024 auch ehemalige Stiftungsräte gegen rechtswidrige Handlungen, Beschlüsse oder Unterlassungen Beschwerde führen und sich für die Stiftung zur Wehr setzen dürfen (Art. 84 Abs. 3 ZGB);
b) dass die Stifterin und Testatorin den Anzeiger als testamentarisch zum (Co-)Willensvollstrecker eingesetzt hat und der Anzeiger vom Co-Willensvollstrecker N._______ am 14. März 2012 zum alleinigen Handeln erhalten hat;
c) dass der Willensvollstrecker dafür zu sorgen hat, dass das Testament vollzogen und die testamentarischen Bedingungen und Auflagen (Art. 518 und Art. 482 ZGB) von den Erben erfüllt und eingehalten werden;
d) dass zu den testamentarischen Auflagen der Stifterin und dem im Testament enthaltenen Stiftungsstatut die ausschliessliche Gemeinnützigkeit der Stiftung gehört;
e) dass der Anzeiger die Einhaltung der vorgenannten testamentarischen Auflage und stiftungsstatutarischen Zweckbestimmung gefährdet sieht;
f) dass der Anzeiger mit dieser Beschwerde das Beschwerdeverfahren initiiert hat;
g) dass der Anzeiger als Willensvollstrecker und von der Erblasserin und Stifterin eingesetzter Stiftungsrat das Recht hat und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, zu erfahren, wie dieses Beschwerdeverfahren abgewickelt und abgeschlossen wird,
sei der Anzeiger auch nach seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat zu welchem Zeitpunkt, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Beschwerde am Verfahren zu beteiligen. Es seien ihm alle verfahrensleitenden Entscheide, alle Zwischenentscheide, alle Teilentscheide und alle Schlussverfügungen zukommen zu lassen, wo gesetzlich vorgeschrieben, mit Rechtsmittelbelehrung versehen. Es sei dem Anzeiger bis zum Schluss des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zu Stellungnahmen und Vernehmlassungen zu geben."
B.b Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 beschloss der Stiftungsrat die sofortige Abberufung des Beschwerdeführers aus dem Stiftungsrat.
B.c Der Beschwerdeführer übermittelte der Vorinstanz zwischen April 2024 und Oktober 2024 weitere Eingaben und E-Mails. Vorliegend interessierend sind vor allem die Eingaben vom 2. Mai 2024, 13. Mai 2024 und 31. Mai 2024, in denen er weitere Dokumente einreichte und die Aufhebung der sofortigen Abwahl forderte.
B.d Mit Schreiben vom 2. September 2024 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem beantragte sie die Feststellung, dass die Stiftung und der Stiftungsrat gesetzes- und reglementskonform, gemäss den aufsichtsrechtlichen Vorgaben organisiert seien und der Stiftungsrat handlungsfähig sei. Weiter sei festzustellen, dass die Erneuerungswahl des Stiftungsrates vom 14. März 2024 sowie die Abwahl des Beschwerdeführers rechtsgültig erfolgt sei, soweit dies Verfahrensgegenstand sei. Alles jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
B.e Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde insoweit ein, als sie die Einsetzung eines Sachwalters (Rechtsbegehren Ziff. 1) und die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren Ziff. 2) bzw. Abwahl betraf, verneinte jedoch die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die übrigen Anträge (Rechtsbegehren Ziffer 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13) und trat in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht ein. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass entweder ein Anfechtungsobjekt fehle oder kein hinreichendes persönliches Interesse des Beschwerdeführers an den Anträgen ersichtlich sei. Die Rechtsbegehren, auf die nicht eingetreten worden sei, werde sie jedoch im Rahmen eines Anzeigeverfahrens entgegennehmen und prüfen. Ein Sachwalter sei nicht einzusetzen und die Nichtwiederwahl und Abwahl des Beschwerdeführers seien nicht zu beanstanden. Die Verfahrens- und Beweisanträge (Rechtsbegehren Ziff. 6, 11 und 14) wurden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 14'500.- auferlegte sie dem Beschwerdeführer.
C. Der Beschwerdeführer reichte am 13. November 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen beim Bundesverwaltungsgericht ein:
1. Der Sachentscheid Dispositiv Ziff. 1 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen gemäss Weisungen des Gerichts.
2. Der Verfahrenskostenentscheid Dispositiv Ziff. 2 betreffend Auferlegung von Verfahrenskosten von Fr. 14'500.- an den Beschwerdeführer sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer seien in jedem Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
3. Die Verfahrenskosten seien entweder dem Eidgenössischen Departement des Innern oder der Staatskasse der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Béatrice Ederer-Weber Stiftung aufzuerlegen.
D. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde und der verfahrensrechtliche Antrag betreffend den Verfahrenskostenentscheid seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2026 beantragen die Beschwerdegegner die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
F. Die Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegner wurden den übrigen Parteien zugestellt, wobei die Beilagen der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer teilweise geschwärzt wurden.
G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen.
E. 1.2 Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Gleichwohl bilden die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Eingreifen ermächtigen, materiell öffentliches Bundesrecht. Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit vorwiegend öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteil des BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.1). Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG), somit auch gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche die Aufsicht über dem Bund unterstehende gemeinnützige Stiftungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 [OV-EDI, SR 172.212.1]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt: Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vor-instanz eingreifen würde. Insoweit, als eine Beschwerde in Bezug auf solche Gegenstände erhoben wird, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe 10. April 2024 diverse Rechtsbegehren und wehrte sich dabei insbesondere gegen seine Nicht-Wiederwahl. In den weiteren Eingaben, insbesondere derjenigen vom 13. Mai 2024, rügte der Beschwerdeführer zudem seine sofortige Abberufung vom 3. Mai 2024 (Sachverhalt Bst. B.c.). Die Vorinstanz prüfte die Rechtmässigkeit der sofortigen Abwahl (Rz. 33 der angefochtenen Verfügung), womit sie zumindest implizit das Beschwerdeverfahren gemäss Beschwerde vom 10. April 2024 mit der Beschwerde gegen die sofortige Abwahl vereinigte, weshalb vorliegend beide Fragen Streitgegenstand bilden können. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf einen Grossteil der Rechtsbegehren (Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13) nicht eingetreten und hat die übrigen Rechtsbegehren (Ziff. 1, 2, 6 und 11) abgewiesen. In der Beschwerde fordert der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Anzeigeverfahren bezieht, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 1.4 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann einzig geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-3126/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 1.3). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintretensfrage (BGE 132 V 74 E. 1.1). Hinsichtlich der ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 ist darum ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich materielle Ausführungen macht, ist darauf nicht einzugehen. In Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 6, 11 sowie die sofortige Abberufung ist hingegen materiell zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen hat.
E. 1.5 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat von der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Er hat jedoch lediglich ein Interesse an ihrer Änderung, soweit auf seine Rechtsbegehren nicht eingetreten (Rechtsbegehren Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13) oder diese abgewiesen wurden (vgl. Ziff. 1, 2, 6, 11 sowie das sinngemässe Begehren in den E-Mails vom 2. und 13. Mai 2024 an die Vorinstanz gegen seine sofortige Abberufung). Dem Rechtsbegehren Ziff. 14, ihn weiterhin am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu beteiligen, wurde allerdings entsprochen, da er die Möglichkeit zur Stellungnahme behielt und ihm die von der Gegenseite eingereichten Unterlagen zugestellt wurden. In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 14 ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.6 Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde (mit vorgenannter Einschränkung, E. 1.5) einzutreten ist.
E. 2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die Stiftungsaufsichtsbeschwerde gemäss Art. 84 Abs. 3 ZGB ein persönliches Interesse und einen unternehmensinternen Meinungsaustausch inkl. Beschluss voraussetze. An letzterem fehle es in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 3, 5, 7, 8, 9, 10, und 13. In Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 12 fehle dem Beschwerdeführer ein persönliches Interesse. Auf diese Rechtsbegehren habe nicht eingetreten werden können, weshalb sie von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion als Aufsichtsanzeige entgegengenommen worden seien und in einem separaten Aufsichtsverfahren geprüft würden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischen 2013 und 2024 im Stiftungsrat war und diesen ab dem 18. Mai 2017 sogar präsidierte. Dabei seien die Beschlüsse zur Abnahme der jeweiligen Jahresrechnungen und Tätigkeitsberichte der Stiftung wie auch derjenigen von C._______ über das Tierheim jeweils einstimmig gefasst, im Protokoll festgehalten und das Protokoll an der nächsten Sitzung genehmigt worden, weshalb das Vorgehen des Beschwerdeführers gegen diese Beschlüsse rechtsmissbräuchlich sei. Die Beschwerdegegner schliessen sich im Wesentlichen der Vorinstanz an.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich dar, es gebe bei der Stiftung seit langem gravierende strukturelle, personelle und organisatorische Defizite, welche zu gravierenden Interessenskollisionen führten. Er nennt dabei die Anwaltskanzlei H._______ AG, welche seit 2013 einen Stiftungsrat stelle, das Geschäftsführungsmandat innehabe, im Anlageausschuss vertreten sei und für die Stiftung Rechts- und Steuerberatung mache. Zudem liege auch bei C._______ eine Interessenskollision vor, da sie Stiftungsrätin und als Leiterin des Tierheimes in Spanien Vollzeitangestellte der Stiftung sei. Die Kosten des Betriebs dieses Tierheimes von über EUR 150'000.- stelle eine nicht gemeinnützige, stiftungszweckwidrige Ausgabe der Stiftung dar, wodurch das Stiftungsbefreiungsprivileg gefährdet werde. Es gehe dem Beschwerdeführer einzig darum, dass das Stiftungsvermögen gemäss dem Stiftungszweck verwendet werde. Ein persönliches Interesse verneint der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Ziff. 14) selbst, sieht sich aber aufgrund von Art. 84 Abs. 3 ZGB zur Beschwerde und Aufsichtsanzeige berechtigt.
E. 2.3 Lehre und Rechtsprechung leiten schon seit langem die Stiftungsaufsichtsbeschwerde aus Art. 84 Abs. 2 ZGB ab, wonach Personen gegen Handlungen oder Unterlassungen von Stiftungsorganen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erheben können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 144 III 433 E. 6.1). Wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde nicht eintritt, muss sie sie als Anzeige behandeln (Urteile des BVGer B-1932/2017 vom 6. November 2018 E. 5.3; B-5449/2016 vom 21. November 2017 E. 4.4; vgl. zur Unterscheidung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde und der Aufsichtsanzeige Renata Trajkova, Das klassische Stiftungsaufsichtsrecht, 2023, S. 358 ff.). Gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB ist jedermann jederzeit - ohne näher umschriebenes persönliches Interesse - berechtigt, gegen Handlungen oder Unterlassungen des Stiftungsrats eine Aufsichtsanzeige bei der Aufsichtsbehörde zu deponieren (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2; Urteil des BVGer B-5442/2016 vom 21. November 2017 E. 4.1). Auf eine Aufsichtsanzeige wird wiederum nur eingetreten, wenn Begehren vorgebracht werden, die der Anzeigesteller mit keinem anderen ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel rügen kann (sogenannte Subsidiarität der Aufsichtsanzeige). Bleibt die Aufsichtsbehörde trotz Eingang einer Aufsichtsanzeige untätig, kann der Anzeigesteller bei der übergeordneten Behörde wiederum Aufsichtsanzeige gegen das Untätigbleiben der Aufsichtsbehörde erstatten (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2).
E. 2.4 Die Vorinstanz hat zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde erfüllt sind oder ob die Eingabe des Beschwerdeführers subsidiär als Aufsichtsanzeige zu bearbeiten ist. Sie hat dabei korrekt ausgeführt, dass es sich bei Art. 84 Abs. 3 ZGB um die kodifizierte Stiftungsaufsichtsbeschwerde handelt und nicht um die Aufsichtsanzeige. Es ist dabei primär die Pflicht des Beschwerdeführers, den Nachweis für die einzelnen Legitimationsvoraussetzungen zu erbringen (BGE 134 II 120 E. 1; Urteil des BGer 9C_823/2011 E. 2.3). In zeitlicher Hinsicht wurde die das Verfahren vor der Vorinstanz auslösende Eingabe vom 10. April 2024 nach Inkrafttreten von Art. 84 Abs. 3 ZGB eingereicht, weshalb die Beschwerdeberechtigung (vor der Vorinstanz) nach Art. 84 Abs. 3 ZGB zu prüfen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im EntscheidB-594/2024 vom 12. Mai 2026 ausführlich mit der Beschwerdeberechtigung unter dem neuen Art. 84 Abs. 3 ZGB beschäftigt und ist nach dessen Auslegung zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeberechtigung kumulativ sowohl die Eigenschaft als einer der genannten Personenkategorien als auch ein darüber hinausgehendes Kontrollinteresse an der Stiftung voraussetzt (E. 3.6; a.M. Renata Trajkova, a.a.O., S. 415, wonach die genannten Personenkategorien bereits aufgrund ihrer Stellung ein Interesse an der Verwaltung der Stiftung haben, weshalb sie nicht zusätzlich ein Interesse darlegen müssen). Dieses Kontrollinteresse darf sich nicht allein daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer einer oder mehrerer der genannten Personenkategorien zuzuordnen ist, weil ansonsten Art. 84 Abs. 3 ZGB verletzt ist, das zwischen der Personeneigenschaft und dem erforderlichen Interesse unterscheidet und beides kumulativ verlangt (E. 3.6 und 3.7.3). Entsprechend genügt die Stellung als Stifter und im Übrigen auch als ehemaliger Stiftungsrat allein nicht, um die Beschwerdeberechtigung zu begründen (E. 3.7.3 und 3.7.6).
E. 2.5 Obwohl die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid verneint wurde, legt er in der Beschwerde nicht dar, inwiefern er ein Interesse an den Rechtsbegehren habe. Er führt im Gegenteil sogar aus, er persönlich habe überhaupt kein Interesse und führe das Verfahren ausschliesslich im Interesse der Stiftung (Rz. 14 der Beschwerde). Mithin verneint der Beschwerdeführer selbst ein spezifisches Interesse, das über seine Stellung als ehemaliger Stiftungsrat hinausgeht, und ein derartiges Interesse ergibt sich auch nicht aus den Akten. Aus seiner ehemaligen Stellung als Co-Willensvollstrecker kann der Beschwerdeführer jedenfalls kein Interesse ableiten, da das Mandat mit Abschlussbericht vom 9. Mai 2014 beendet wurde. Auch wenn die Vorinstanz in Bezug auf einige Rechtsbegehren das Nichteintreten mit der fehlenden Handlung oder Unterlassung begründet hat, hat der Beschwerdeführer kein beschwerdeberechtigendes Interesse an den Rechtsbegehren Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13. Im Ergebnis ist die Vorinstanz auf diese Rechtsbegehren zu Recht nicht eingetreten und hat diese als Aufsichtsanzeige aufgenommen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit unbegründet.
E. 2.6 Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen ist somit nicht weiter einzugehen, weshalb auch die in diesem Zusammenhang beantragten Beweisabnahmen abzuweisen sind (Amtsauskunft beim Kantonalen Steueramt Zürich).
E. 3.1 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verfahrensanträge Ziff. 6 und 11 zu Recht abgewiesen hat.
E. 3.2 In Rechtsbegehren Ziff. 6 beantragt der Beschwerdeführer die Einschränkung des rechtlichen Gehörs der übrigen Stiftungsräte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend kein Anlass dazu bestand, das rechtliche Gehör der übrigen Stiftungsräte gemäss Art. 29 VwVG einzuschränken. Der Beschwerdeführer unterlässt es zudem, in der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und aufzuzeigen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Vorinstanz hat korrekt gehandelt, als sie das rechtliche Gehör der übrigen Stiftungsräte nicht eingeschränkt hat.
E. 3.3 Gleiches gilt für die Beweisanträge, welche der Beschwerdeführer in Rechtsbegehren Ziff. 11 vor der Vorinstanz gestellt hat und die von dieser abgewiesen wurden. Auch hier geht der Beschwerdeführer nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein und legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorarbeiten zu den Traktanden der Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 für die Rechtsgültigkeit der Traktandierung und der Beschlüsse relevant sein sollen, soweit diese Abstimmung überhaupt zu prüfen ist (vgl. nachfolgend E. 4.8). Die Vorinstanz hat die Beweisanträge somit zu Recht abgewiesen.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe in Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt, der Beschluss zu seiner Nicht-Wiederwahl sei als nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. Als Begründung führe er lediglich aus, er sei von den übrigen Stiftungsratsmitgliedern aufgrund persönlicher Differenzen und als Störenfried aus dem Stiftungsrat entfernt worden, weshalb sich die Vorinstanz darauf beschränkt habe, das Verfahren auf seine Statuten- und Gesetzeskonformität zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe in einem Memorandum vom 16. November 2023 diverse Themen aufgebracht, weshalb der Stiftungsrat vereinbart habe, diese an einer ausserordentlichen Sitzung zu besprechen. Nach einer informellen Aussprache des Gesamtstiftungsrats am 26. Januar 2024, an der vereinbart wurde, dass F._______ interimsmässig die Aufgaben des Präsidenten übernehmen werde, wurde die ausserordentliche Sitzung mit Mail vom 28. Januar 2024 auf den 14. März 2024 festgesetzt. Allfällige weitere Traktanden konnten bis zum 18. Februar 2024 eingereicht werden. Die Einladung erfolgte mit Mail vom 23. Februar 2024, wobei neben den vom Beschwerdeführer gewünschten Themen auch die Erneuerungswahl für 2025 und 2028 traktandiert wurden. Die Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 sei in der Folge ordnungsgemäss und in Anwesenheit aller Stiftungsräte abgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe sich wie die übrigen Stiftungsratsmitglieder erneut zur Wahl gestellt und ausser dem Beschwerdeführer hätten alle Stiftungsratsmitglieder die erforderliche Zweidrittelsmehrheit für die Wiederwahl für die Periode 2025 bis 2028 erreicht. Er sei somit nicht wiedergewählt worden. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die Erneuerungswahl sei ordnungsgemäss traktandiert und durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe gegen die Traktandierung im Vorfeld keine Einwände erhoben und die Stimmen seien ohne Missbrauch des Wahlrechts abgegeben worden, weshalb die Nicht-Wiederwahl nicht zu beanstanden sei. Am 23. April 2024 lud F._______, Vizepräsident der Stiftung, zur Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 ein, wobei die sofortige Abwahl des Beschwerdeführers traktandiert war. Mit E-Mail vom 2. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er werde nicht an der Sitzung teilnehmen und den Abwahlbeschluss anfechten. An der Sitzung stellte F._______ fest, es seien keine Einwände gegen die Traktandierung erhoben worden. Daraufhin hätten die vier anwesenden Stiftungsratsmitglieder dem Antrag auf sofortige Abberufung des Beschwerdeführers als Mitglied des Stiftungsrates und des Anlageausschusses der Stiftung zugestimmt. Der Beschwerdeführer habe gegen die Durchführung der Abwahl keine Einwände erhoben, die Einladung (inkl. Traktanden) sei rechtzeitig versendet worden, der Stiftungsrat sei beschlussfähig gewesen und das erforderliche Mehr sei erreicht worden. In formeller Hinsicht sei die Abwahl somit nicht zu beanstanden gewesen. Auch in materieller Hinsicht sei unter Berücksichtigung des Ermessensspielraumes ein wichtiger Grund vorgelegen, der eine sofortige Abwahl gerechtfertigt habe. So habe der Beschwerdeführer seit November 2023 diverse Handlungen im Namen des Stiftungsrates vorgenommen, welche diesem nicht zur Kenntnis gebracht wurden, gegen den Mehrheitsbeschluss des Stiftungsrates erfolgten oder gegen die Kompetenzordnung verstiessen.
E. 4.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mittlerweile über 71 Jahre alt und habe dem Stiftungsrat sein altersbedingtes Ausscheiden vorangekündigt. Er akzeptiere jedoch die Abwahl nicht, da sie gegen das Stiftungsrecht und das Organisationsreglement der Stiftung verstosse. Er sei als Reaktion auf seine Hartnäckigkeit bei seinen Bemühungen im Interesse der Stiftung abgewählt worden. Man habe den Störenfried loswerden wollen, ohne dessen Rücktritt abzuwarten. Sein Memorandum sei kein Rundumschlag, sondern eine sachliche und wohlbelegte Auflistung von Problemen und Geschehnissen.
E. 4.3 Gemäss Art. 83 ZGB werden die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung durch die Stiftungsurkunde festgestellt. Mangels gesetzlicher Grundlage und infolge der Stifter- und Organisationsfreiheit ist es Aufgabe des Stifters, Beginn und Ende des Stiftungsratsmandats in der Stiftungsurkunde festzulegen, den Stiftungsrat zu bestellen und dessen Fortbestand zu sichern (Urteile des BGer 5A_856/2016 vom 13. Juni 2018 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 144 III 264]). Das Stiftungsratsmandat endet durch Nicht-Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit, Abberufung, Ausschluss, Rücktritt oder Tod des Mandatsträgers. Nach Ablauf der Amtszeit ohne Abberufung dauert das Mandat als Stiftungsrat bis zur nächsten Wahlsitzung fort, ansonsten die Aufsichtsbehörde eingreifen müsste (Urteil des BVGerB-565/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 9.2). Soweit die Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt, ist das Vereinsrecht analog auf die Stiftung, namentlich den Stiftungsrat, dessen Bestellung, Organisation und Willensbildung, anwendbar (129 III 641 E. 3.4; Urteile des BGer 5A_70/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 4.1.1; 5A_856/2016 vom 13. Juni 2018 E. 7.4.1 [nicht publiziert in BGE 144 III 264]). In analoger Anwendung von Art. 72 Abs. 3 ZGB kann ein Stiftungsrat oder ein sonstiges Wahlorgan Mandatsträger aus wichtigen oder sachlichen Gründen abberufen (BGE 112 II 471 E. 2; Urteile des BGer 5A.16/2004 vom 23. Juli 2004 E. 2.2.3; 5A.23/1999 vom 27. März 2000 E. 2b und c; Urteil des BVGer B-565/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 9.2). Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines oder mehrerer Mitglieder des Stiftungsrats ist unter anderem gegeben, wenn deren Tätigkeit die Funktionsfähigkeit der Stiftung in Frage stellt (BGE 112 II 471 E. 2; Urteile des BGer 5A_613/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 7.1.1; 5A_70/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 6.1.1). Die Aufsichtsbehörde hat sich Zurückhaltung aufzuerlegen und darf nur eingreifen, wenn die Stiftungsorgane ihr Ermessen missbraucht haben; zudem verstösst eine Aufsichtsbehörde, die ohne gesetzliche Grundlage in den den Stiftungsorganen vorbehaltenen Autonomiebereich eingreift, gegen Bundesrecht (Urteil des BGer 5A_70/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 6.1.2). So wurde entschieden, dass der Entscheid einer Aufsichtsbehörde, ein Mitglied im Stiftungsrat zu belassen - nachdem dieses Mitglied abberufen worden war -, einen unzulässigen Eingriff in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane darstellte, da das Funktionieren der Stiftung nicht infrage stand (Urteil des BGer 5A_70/2025 E. 6.1.2 mit Verweis auf BGE 112 II 471 E. 3).
E. 4.4 Gemäss Art. 8 Bst. g der Gründungsurkunde vom 20. Juni 2006 ist der Stiftungsrat zum Erlass, zur Änderung und Aufhebung eines Stiftungsreglements ermächtigt. Gestützt darauf wurde am 14. Juni 2013 das Geschäfts- und Organisationsreglement der Stiftung B._______ (nachfolgend: Stiftungsreglement) erlassen. Der Stiftungsrat wählt seine Mitglieder mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller amtierenden Stiftungsratsmitglieder (Ziff. 3.3 Abs. 3 Stiftungsreglement). Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre (Ziff. 3.4 Abs. 1 Stiftungsreglement). Eine Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei das abzuwählende Mitglied stimmberechtigt ist und ein wichtiger Grund insbesondere besteht, wenn es die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt hat oder nicht mehr zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes in der Lage ist (Ziff. 3.3 Abs. 4 Stiftungsreglement). Der Stiftungsrat beschliesst mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller amtierenden Stiftungsratsmitglieder über die Abberufung (Ziff. 3.3 Abs. 4 Stiftungsreglement). Der Stiftungsrat tritt mindestens drei Mal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen (Ziff. 3.5 Abs. 1 Stiftungsreglement). Der Präsident, zwei Drittel der Stiftungsratsmitglieder oder die Revisionsstelle können eine ausserordentliche Sitzung verlangen. Einladung sowie Traktanden sind in der Regel 10 Tage vor der Sitzung zuzustellen, wobei jedes Mitglied das Recht hat, bis 20 Tage vor der Sitzung die Traktandierung eines Geschäfts zu verlangen (Ziff. 3.5 Abs. 2 Stiftungsreglement). Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, und fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid (Ziff. 3.5 Abs. 4 Stiftungsreglement).
E. 4.5 Vorliegend ist unbestritten, dass die vierjährige Amtszeit aller Stiftungsräte Ende 2024 endete und die nächste Amtszeit die Jahre 2025-2028 umfasste. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Nicht-Wiederwahl rechtswidrig erfolgt wäre, hätte sein Stiftungsratsmandat mangels ordentlicher Wiederwahl Ende 2024 bzw. bei der nächsten Wahlsitzung geendet. Da an der Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 die sofortige Abberufung des Beschwerdeführers beschlossen wurde und für diese höhere Hürden gelten als für die Nicht-Wiederwahl, ist vorab die Rechtmässigkeit der sofortigen Abberufung zu prüfen. Sollte dieser Beschluss zur sofortigen Abberufung rechtmässig erfolgt sein, wäre die Rechtmässigkeit des Nicht-Wiederwahlbeschlusses des Beschwerdeführers nicht mehr zu prüfen.
E. 4.6 Aus den Akten ergibt sich, dass F._______ als Vizepräsident gemäss E-Mail vom 28. Januar 2024 interimsmässig anstelle des Beschwerdeführers als Präsident amtete. In dieser Funktion hat er die Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 geleitet. Zudem hat er mit E-Mail vom 23. April 2024 zur Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 eingeladen und mit der Einladung die Traktandenliste mitgeschickt, wobei er unter anderem seinen Antrag zur sofortigen Abberufung des Beschwerdeführers aus dem Stiftungsrat traktandiert hatte. Dies begründete er insbesondere mit der gestörten Funktionsfähigkeit der Stiftung. Gemäss dem Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 nahmen mit Ausnahme des Beschwerdeführers alle vier Stiftungsratsmitglieder an der Sitzung teil und stimmten einstimmig für die sofortige Abberufung des Beschwerdeführers. Das Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 wurde an der Stiftungsratssitzung vom 15. August 2024 sodann einstimmig genehmigt. In formeller Hinsicht lässt sich somit festhalten, dass die Einladung und Traktandierung ordnungsgemäss erfolgt ist, an der Sitzung trotz Abwesenheit des Beschwerdeführers Beschlussfähigkeit bestand und das erforderliche Quorum für die sofortige Abwahl erreicht wurde. In formeller Hinsicht ist die sofortige Abwahl somit rechtmässig erfolgt, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet.
E. 4.7 Vorliegend ist unbestritten, dass es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer auf der einen und den übrigen Stiftungsratsmitgliedern auf der anderen Seite gekommen ist. Ausgangspunkt war die verweigerte Übertragung des Geschäftsführungsmandats auf den Arbeitgeber des Beschwerdeführers an der Stiftungsratssitzung vom 9. Mai 2023 bzw. das vom Beschwerdeführer verfasste "Memorandum zu Grundsatzfragen betreffend Good Governance, Bürokratie, Kostensituation" vom 16. November 2023, in dem er auf 72 Seiten die seiner Meinung nach bestehenden Probleme in der Stiftung auflistet. Um die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Punkte zu besprechen, wurde mit E-Mail vom 27. November 2023 eine ausserordentliche Stiftungsratssitzung auf den 14. März 2024 angesetzt. Aufgrund des rauer gewordenen Tons und einiger Vorfälle (vom Beschwerdeführer angeordnete Inspektion des Tierheims sowie Anfragen bezüglich Übernahme der verbleibenden Tiere) wurde am 26. Januar 2024 eine Aussprache im Stiftungsrat durchgeführt, deren Ziel es war, zu einem respektvollen und konstruktiven Dialog zurückzukehren. Gemäss E-Mail vom 28. Januar 2024 wurde an dieser Aussprache unter anderem bekräftigt, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Memorandum aufgeführten Punkte an der Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 besprochen werden. Weiter wurde vereinbart, dass das Amt des Präsidenten im internen Verhältnis interimsmässig vom Vizepräsidenten übernommen werde und dass Entscheidungen betreffend die Finca ausschliesslich vom Gesamtstiftungsrat getroffen würden. In der Folge wurde die Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 unter der Leitung von F._______ abgehalten. Neben diversen Anträgen aus dem Memorandum wurde unter anderem die Erneuerungswahl abgehalten, bei welcher der Beschwerdeführer zwei der fünf Stimmen erhielt und damit im Gegensatz zu allen anderen Stiftungsräten das erforderliche Quorum nicht erreichte. Mit E-Mail vom 23. April 2024 lud F._______ zur Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 ein, bei welcher die sofortige Abwahl des Beschwerdeführers traktandiert war. In seiner Mail vom 2. Mai 2024 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus: "Ich werde daher morgen und bis auf Weiteres nicht mehr [an] Stiftungsratssitzungen teilnehmen, solange die Ungültigkeit und Nichtigkeit meiner Abwahl bzw. Nicht-Wiederwahl [nicht] amtlich bzw. behördlich festgestellt ist". In Bezug auf die Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an dieser nicht teilgenommen hat, die übrigen vier Stiftungsratsmitglieder für seine sofortige Abberufung gestimmt haben und mehrere ausgeführt hatten, dass für sie eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei.
E. 4.8 Infolge Meinungsverschiedenheiten blieb der Beschwerdeführer der Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 somit fern, obwohl er immer noch Stiftungsrat und Stiftungsratspräsident war. Er verweigerte die Teilnahme damit ohne sachlichen Grund, denn die Nicht-Wiederwahl für die nächste Amtsperiode berechtigte ihn jedenfalls nicht, den Sitzungen der laufenden Amtsperiode fernzubleiben. Mit seiner Aussage und dem Fernbleiben brachte der Beschwerdeführer vielmehr zum Ausdruck, dass er die ihm gegenüber der Stiftung obliegenden Pflichten ab jetzt nicht mehr erfüllen werde. Entsprechend lag ein wichtiger Grund für die sofortige Abberufung des Beschwerdeführers vor (Ziff. 3.3 Abs. 4 Stiftungsreglement) und braucht die Rechtmässigkeit der Nicht-Wiederwahl per 2025 vom 14. März 2024 nicht mehr geprüft zu werden (vgl. E. 4.5 hiervor).
E. 4.9 Die Vorinstanz hat somit das Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Abberufung zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4.10 Zusammenfassend ist die Vorinstanz auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht entweder nicht eingetreten (Rechtsbegehren Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13; vorstehend E. 2.5) oder hat sie abgewiesen (Rechtsbegehren Ziff. 2, 6, und 11; vorstehend E. 3.1-3.3 und 4.9). Entsprechend bestand kein Grund, einen Sachwalter im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzusetzen, weshalb auch der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren Ziff. 1) zu Recht abgewiesen wurde.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Verordnung vom 1. November 2023 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA, SR 172.041.18) Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 14'500.- auferlegt. Sie erläuterte, es handle sich um einen ausserordentlichen Fall, weshalb auf den effektiven Aufwand abgestellt worden sei. Die Gebühr für die Aufsichtsmassnahme sei nach Zeitaufwand festgesetzt worden. Für die Bearbeitung der äusserst umfangreichen und teilweise ausschweifenden Eingabe seien 215 Juristenstunden à Fr. 250.- angefallen (Fr. 53'750.-). Darin seien die Sekretariatsaufwendungen sowie die Infrastrukturkosten nicht enthalten. Dem Beschwerdeführer seien jedoch nur rund 30 % dieser Kosten auferlegt worden, da ein Grossteil der Eingaben des Beschwerdeführers als Anzeige entgegengenommen worden sei. Dem schliesst sich im Wesentlichen auch die Beschwerdegegnerin an.
E. 5.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Beschwerde, sondern eine Informationsschrift an die Behörde eingereicht und die Gebühr sei unverhältnismässig hoch, insbesondere im Vergleich zu den Fr. 1'000.-, welche der Stiftung jeweils für die jährlichen Prüfungsarbeiten verrechnet wurden. Die Gebühr sei auch unverhältnismässig hoch, weil die meisten seiner Rügen nicht geprüft worden seien. Die Gebührenauflage wirke prohibitiv und bestrafe ihn für die Prozessführung. Aus diesem Grund beantrage er, die Vorinstanz solle offenlegen, wie viele Aufsichtsbeschwerden in den letzten fünf Jahren eingereicht worden seien, bei welchem Prozentsatz dem Beschwerdeführer Gebühren auferlegt worden sei und wie hoch die auferlegten Gebühren durchschnittlich waren. Zudem habe die Vorinstanz alle Gebührenrechnungen für die jährliche Prüfung zu edieren, welche sie seit 2013 an die Stiftung gestellt habe.
E. 5.3.1 Bei der zu beurteilenden Gebühr handelt es sich um eine sog. Verwaltungsgebühr (Urteil des BVGer B-4164/2024 vom 15. September 2025 E. 2.3.1). Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (BGE 128 II 247 E. 3.1; Urteil des BGer 9C_410/2023 vom 10. April 2025 E. 5.2.1). Bei der Bemessung von Gebühren ist vom Wert der staatlichen Leistung auszugehen.
E. 5.3.2 Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung bedürfen Verwaltungsgebühren grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur (rechtssatzmässigen) Festsetzung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe selber festlegen (BGE 134 I 179 E. 6.1; 132 II 371 E. 2.1). Auf die Festsetzung von Bemessungsregeln und insbesondere der Abgabehöhe im formellen Gesetz kann allerdings dann verzichtet werden, wenn der betroffenen Person die Überprüfung der Abgabe anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien (insb. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) offensteht (BGE 132 II 371 E. 2.1). Das Kostendeckungsprinzip gebietet, dass der Gesamtertrag der Gebühreneinnahmen eines Verwaltungszweiges dessen Kosten nicht oder nur geringfügig übersteigt. Dieses Prinzip muss insbesondere dann eingehalten werden, wenn die Kostenabhängigkeit der Verwaltungsgebühr im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 126 I 180 E. 3a/aa ff.; Urteil des BVGer C-5720/2019 vom 24. September 2021 E. 6.2.3). Das Äquivalenzprinzip verlangt als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass eine Gebühr nicht in offensichtlichem Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht; sie soll indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 141 I 105 E. 3.3.2). Zulässig ist insbesondere eine schematisierte, auf Pauschalabgaben beruhende Gebührenordnung, die bestimmte Gruppen von Verwaltungstätigkeiten - aufgrund von Erfahrungswerten - den gleichen Abgaben unterwirft (BGE 143 I 147 E. 6.3.1, 141 I 105 E. 3.3.2) - was im Einzelfall dazu führen kann, dass die zu erhebende Gebühr den in concreto geleisteten Aufwand nicht zu decken vermag oder aber geringfügig übersteigt (Urteil des BVGerC-5515/2011 vom 26. August 2014 E. 3.1.4).
E. 5.3.3 Die GebV-ESA, die gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) ergangen ist, sieht für Verfügungen und Dienstleistungen der Stiftungsaufsicht Gebühren vor (Art. 1 GebV-ESA). Die Gebührenverordnung ESA wurde per 1. Januar 2024 totalrevidiert und die Revision wurde zum Anlass genommen, die Gebührenrahmen anzuheben, damit dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand Rechnung getragen und die gebührenrelevanten Kosten besser abgebildet werden können (Eidgenössisches Departement des Innern EDI: Totalrevision der Verordnung vom 19. November 2014 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht [GebV-ESA], Erläuternder Bericht,, abgerufen am 27. Juli 2026). Im Zusammenhang mit Aufsichtsmassnahmen sieht die GebV-ESA einen Gebührenrahmen zwischen Fr. 500.- und Fr. 50'000.- vor (Art. 3 Abs. 1 Bst. g GebV-ESA), wobei der Maximalbetrag in der Revision von Fr. 25'000.- auf 50'000.- angehoben wurde. Die Gebühren werden innerhalb der angegebenen Gebührenrahmen anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt (Art. 3 Abs. 1 GebV-ESA). Zur Berechnung des Zeitaufwands gilt je nach erforderlicher Sachkenntnis und ausgeübter Funktion des ausführenden Personals ein Stundenansatz von Fr. 110-250 (Art. 4 GebV-ESA).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer wollte seine Eingabe offensichtlich als Beschwerde und nicht als Anzeige behandelt haben. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren das Nichteintreten der Vorinstanz und deren Behandlung im Anzeigeverfahren mit Beschwerde angefochten hat. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz unterlegen ist, hat er die diesbezüglichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. April 2024 Aufsichtsmassnahmen der Stiftungsaufsicht, weshalb die GebV-ESA anwendbar ist. Die 36-seitige Eingabe umfasste rund 40 Rechtsbegehren und Anträge zu diversen Punkten und mit ihr wurden zwei Bundesordner mit Beilagen eingereicht. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Beilagen als umfangreich und hat der Vorinstanz eine Anleitung gegeben, wie sie in einer ersten Sichtung zu bearbeiten seien, bevor sie um ein "zeitaufwendiges Aktenstudium aller übrigen Beilagen in den beiden Bundesordnern nicht herumkommen" werde. Er verzichte dabei auf die ausführliche Beschreibung und Wiederholung aller Probleme, Missstände, die in den umfangreichen Beilagen beschrieben und belegt seien. Weiter regte der Beschwerdeführer selbst an, die Vorinstanz könnte einen auf Stiftungsrecht spezialisierten Fachgutachter beiziehen, da der Aufwand und die Komplexität des Falles hoch seien. Am 26. April 2024, 2. Mai 2024 und 13. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer zudem weitere Eingaben ein. Es erscheint nachvollziehbar, dass es sich daher um einen aussergewöhnlich aufwändigen Fall handelt. Auch wenn die Vorinstanz auf viele der Rechtsbegehren nicht eingetreten ist, erscheint anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen unter den gegebenen Umständen ein Aufwand von Fr. 14'500.- (58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-) nicht als unangemessen.
E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer die Offenlegung der Anzahl der in den letzten fünf Jahren eingereichten Beschwerden, des Prozentsatzes, bei welchen Gebühren erhoben wurden, und der durchschnittlich auferlegten Gebühren verlangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Informationen für den vorliegenden Fall etwas ändern würden. Sie lassen gerade keinen Hinweis auf den durchschnittlichen Zeitaufwand zu, anhand dessen die Gebühren festgelegt werden (Art. 3 Abs. 1 GebV-ESA). Wie bereits vorstehend dargelegt, erweist sich die Gebühr anhand des Aufwands nicht als unangemessen. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass der Gebührenrahmen per 1. Januar 2024 von Fr. 25'000.- auf Fr. 50'000.- erhöht wurde. Gleiches gilt auch für die zur Edition beantragten Gebührenrechnungen der Stiftung. Diese Prüfung ist hinsichtlich des Aufwands und des Sachverhalts nicht mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vergleichbar. Zudem wird die Prüfung der jährlichen Berichterstattung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. e GebV-ESA (maximal Fr. 2'000.-) verrechnet und nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. g GebV-ESA (maximal Fr. 50'000.-). Die Beweisanträge und Editionsbegehren sind somit in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3) abzuweisen, soweit sie überhaupt geeignet sind, einen relevanten Aspekt zum vorliegenden Fall zu beweisen.
E. 6 Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien auf Fr. 2'000.- festzusetzen und aus dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, falls keine solche eingereicht wurde, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegner haben gemeinsam eine siebenseitige Stellungnahme ohne Kostennote eingereicht. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Bei dieser Aktenlage erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren angemessen. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern somit gemeinsam eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu entrichten. Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Den Beschwerdegegnern wird für das Beschwerdeverfahren gemeinsam eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zulasten des Beschwerdeführers zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Gabriel Schaub Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 3. September 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-8733/2025
Urteil vom 26. August 2026
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Christian Winiger,
Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stiftung B._______,
2. C._______, Stiftungsrätin d. Beschwerdegegnerin 1
3. D._______, Stiftungsrätin d. Beschwerdegegnerin 1
4. E._______, Stiftungsrat d. Beschwerdegegnerin 1
5. F._______, Stiftungsrat d. Beschwerdegegnerin 1
alle vertreten durch Dr. iur. Eric Buis, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA,
Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Stiftungsaufsicht; Anzeige und Aufsichtsbeschwerde.
Sachverhalt:
A.
A.a G._______ verstarb im Februar 2012. Durch Verfügung von Todes wegen errichtete sie die Stiftung B._______ (nachfolgend: Stiftung) und ernannte unter anderem A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Stiftungsratsmitglied. Die Stiftung wurde am 3. Mai 2013 mit dem Beschwerdeführer und weiteren Personen als Stiftungsratsmitglieder im Handelsregister eingetragen. Der Zweck der Stiftung lautet:
[...]
A.b Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 wurde der Beschwerdeführer für die Amtsperiode 2025 bis 2028 nicht wiedergewählt.
B.
B.a Daraufhin reichte der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) eine als Anzeige und Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 10. April 2024 ein und stellte folgende Anträge:
1. "Es sei für die Stiftung gestützt auf Art. 83 und 84 Abs. 2 ZGB sofort und mit sofortiger Wirkung ein Sachwalter einzusetzen, der die Stiftung überwacht, begleitet und dafür sorgt, dass das Stiftungsvermögen ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke gemäss Art. 2 der Stiftungsurkunde verwendet wird.
Der Sachwalter sei anzuweisen und mit der Vollmacht auszustatten, alle Handlungen, Unterlassungen und Beschlüsse des Stiftungsrates zu überwachen, mit beratender Stimme an den Stiftungsratssitzungen teilzunehmen und dem Stiftungsrat verbindliche Weisungen zur erteilen, die sicherstellen, dass Art. 84 Abs. 2 ZGB und Art. 2 der Stiftungsurkunde eingehalten und die nachstehend beantragten Massnahmen vollzogen werden.
2. Der an der 42. Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 (Beilage 8) getroffene Beschluss Ziff. 1 betreffend Erneuerungswahl des Stiftungsrates für eine weitere vierjährige Amtsperiode vom 1. Jan. 2025 - 31. Dez. 2028 sei als nichtig, rechtswidrig und ungültig zu erklären und / oder mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Insbesondere sei der als Erneuerungswahlbeschluss getarnte Beschluss betreffend Nicht-Wiederwahl des Anzeigers, der faktisch ein Abwahlbeschluss, Rausschmiss und Racheakt ist, als nichtig, rechtswidrig und ungültig zu erklären und / oder aufzuheben.
Falls über diesen Beschwerdeantrag nicht bis spätestens 2024 rechtskräftig entschieden ist, sei im Sinne von Art. 83d ZGB anzuordnen, dass der Anzeiger bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides auch ab 1. Jan. 2025 als Stiftungsratspräsident im Amt bleibt.
3. Anträge betreffend Stiftungsratsmitglied C._______
3.1. Es sei das Stiftungsratsmitglied C._______ gestützt auf Art. 83d ZGB wegen schwerwiegender Interessenkollision, wegen ihres Doppelmandats, wegen gravierender und fortgesetzter Verletzung ihrer lnteressenwahrungs-, Sorgfalts-, Schweige- und Treuepflicht als Stiftungsrätin, und wegen ihrer finanziellen Eigeninteressen sofort und mit sofortiger Wirkung ihres Amtes zu entheben und als Stiftungsrätin abzuberufen.
3.2. Eventualantrag, falls dem Antrag 3.2 nicht sofort entsprochen wird: Es sei C._______ ab sofort zu verbieten, ihre Kosten und Auslagen für Anreisen von [...] in die Schweiz, Aufenthalte und Übernachtungen in Zürich (Flugspesen, Hotel- und Verpflegungskosten, Taxikosten) etc. im Hinblick auf die Teilnahme an Stiftungsratssitzungen im Büro von H._______ AG ([...]) der Stiftung zu belasten. Es sei der Stiftung zu verbieten, solche Kosten zu übernehmen, wenn C._______ nicht bereit ist, nur noch per Video-Konferenz an Sitzungen teilzunehmen, wie das während der Corona-Pandemie reibungslos funktioniert hat.
3.3. Es sei C._______ zu verbieten, die Stiftung mit Kosten zu belasten für Dienstleistungen, die sie von Rechtsanwältin I._______ in Anspruch nimmt. Es sei der Stiftung zu verbieten, solche Honorarrechnungen von Rechtsanwältin I._______ zu übernehmen.
4. Anträge betreffend Liquidation des vom Stiftungsratsmitglied C._______ seit 2013 geleiteten privaten Tieraltersheims auf der Finca J._______ in [...], Spanien
4.1. Es sei der an der 42. Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 gefasste Beschluss betreffend Abweisung des vom Anzeiger gestellten Antrags auf sofortige Liquidation des von C._______ geleiteten privaten Tieraltersheims J._______ in [...], Spanien, aufzuheben.
4.2. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort die Liquidation des privaten Tierheims auf der Finca J._______ durchzuführen.
4.3. Es sei der Stiftung zu befehlen, die derzeit auf der Finca J._______ noch befindlichen Hunde (3) und Pferde (5) zu marktüblichen Kosten bei geeigneten Betrieben (gemeinnützige oder private Tierschutzheime, Pferdehalter, Landwirtschaftsbetriebe oder andere Betriebe mit Pferdehaltung etc.) unterzubringen bzw. fremd zu platzieren.
4.4. Es sei der Stiftung zu befehlen, die auf Finca J._______ noch befindlichen Ziegen (16) entweder fremd zu platzieren oder in einem öffentlichen Natur- oder Freizeitpark auf der Insel [...] in die freie Wildbahn zu entlassen, in Absprache mit dem offiziellen bzw. amtlich bestellten Wildhüter, der für die Region in und um [...] zuständig ist.
4.5. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort alle Verträge der Stiftung mit dem Stiftungsratsmitglied C._______, welche die Leitung des privaten Tieraltersheims auf der Finca J._______ zum Gegenstand haben, auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen.
4.6. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort die Anstellungsverträge mit den beiden spanischen Angestellten (K._______ und L._______) für den Betrieb des privaten Tieraltersheims auf der Finca J._______ auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen.
4.7. Es sei der Stiftung zu befehlen, die beiden Autos, welche von der Stiftung den beiden spanischen Angestellten zur Verfügung gestellt werden, sofort und bestmöglich zu verkaufen.
4.8. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort alle weiteren Dienstleistungs-, Versicherungs- und sonstigen Verträge mit Dritten, welche den Betrieb des privaten Tieraltersheims auf der Finca J._______ betreffen, auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen.
4.9. Eventualantrag: Es sei der Stiftung in jedem Fall und mit sofortiger Wirkung zu verbieten, für den Unterhalt und die Alterspflege der Tiere auf der Finca J._______ in [...], Spanien, mehr Geld und Kosten auszugeben, als unbedingt nötig und marktüblich ist und eine Fremdplatzierung kosten würde.
4.10. Es sei der Stiftung und insbesondere dem Stiftungsratsmitglied C._______ zu verbieten, das Leben der (alten) Tiere auf der Finca J._______ künstlich und durch teure tiermedizinische Massnahmen zu verlängern und der Natur ihren Lauf zu lassen, um damit das private Tieraltersheim mit den beiden spanischen Vollzeitangestellten noch möglichst lange betreiben zu können.
4.11. Eventualantrag und Antrag für Sofortmassnahmen während des Beschwerdeverfahrens bzw. bis zum Vorliegen von Sach- und Endverfügungen:
Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort alle Kosten für das private Tierheim auf der Finca J._______ und sofort auf das Nötigste und Unvermeidbare herunterzufahren.
Im Sinne von Art. 83d ZGB seien von Amtes wegen nach pflichtgemässem amtlichem Ermessen sofort alle Massnahmen anzuordnen, welche für den sofortigen Vollzug aller vorgenannten Massnahmen nötig oder angezeigt sind.
5. Antrag betreffend aufsichtsrechtliche Anordnung von Massnahmen zur Verbesserung der Good Governance und Compliance, zur Verhinderung von Interessenkollisionen und Ämterkumulation bei Stiftungsratsmitgliedern und diesen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen, zur Schaffung von Transparenz, zur Vermeidung unnötiger Kosten und von Geldverschwendung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz, der Wirksamkeit und der Organisation der Stiftung, alles zur (besseren) Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über Stiftungen und der allgemein anerkannten Richtlinien zur Good Governance und Compliance von gemeinnützigen Stiftungen:
5.1. Es sei der Stiftung zu befehlen, das Herrschaftsregime, die Ämterkumulation und die Machtkonzentration bei der Anwaltskanzlei H._______ AG und deren Mitarbeitern zu beenden, unter Anordnung der dafür angemessenen und erforderlichen Massnahmen.
5.2. Es sei F._______ sofort zu verbieten, weiterhin gleichzeitig als Vizepräsident, Stiftungssekretär und Mitglied des Anlageausschusses zu amtieren und sich in die Kompetenzen, Zuständigkeiten und Aufgaben der gewählten Geschäftsführerin M._______ einzumischen und dieser (als deren Vorgesetzter bei H._______ AG) irgendwelche Weisungen zu erteilen. Es sei ihm zu verbieten, ab 1. Jan. 2025 das Stiftungsratspräsidium zu übernehmen.
5.3. Es sei der Stiftung und dem Stiftungsrat zu befehlen, bis spätestens 31. Dez. 2024 die Mehrheit der derzeitigen Stiftungsratsmitglieder durch völlig unabhängige und geeignete neue Stiftungsratsmitglieder zu ersetzen.
5.4. Es sei der Stiftung und dem Stiftungsrat zu befehlen, dafür zu sorgen, dass bis spätestens 31. Dez. 2025 alle derzeitigen Stiftungsratsmitglieder durch völlig unabhängige, geeignete neue Stiftungsratsmitglieder ersetzt sind.
5.5. Es sei der Stiftung zu befehlen, Amtszeitbeschränkungen für alle Mitglieder des Stiftungsrats einzuführen, das Organisationsreglement entsprechend zu revidieren und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
5.6. Es sei der Stiftung zu befehlen, reglementarisch Amtszeitbeschränkungen für vom Stiftungsrat gewählte, eingesetzte oder beauftragte Geschäftsführer, Sekretäre und sonstige Personen mit Führungsfunktionen bei der Stiftung einzuführen. Das Organisationsreglement sei entsprechend zu revidieren und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
5.7. Es sei der Stiftung zu befehlen, dass bei der ganzen oder teilweisen Erneuerung des Stiftungsrates keine Personen nominiert oder gewählt werden, welche mit bisherigen oder früheren Stiftungsräten verheiratet, verwandt oder verschwägert sind oder waren, oder in die für kommerzielle Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen (Anwaltskanzleien, Treuhandbüros etc.) arbeiten, welche für die Stiftung tätig sind oder jemals waren. Das Organisationsreglement, insbesondere die Kooptions-, Wahl-, Ausstands- und Amtszeitbeschränkungsvorschriften, seien entsprechend zur revidieren. Das Organisationsreglement sei entsprechend zu revidieren und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
5.8. Es sei der Stiftung zu befehlen, durch geeignete organisatorische Regeln dafür zu sorgen, dass es ab sofort keinerlei Interessenkollisionen und Interessenkollisionsrisiken mehr gibt und dass wichtige Ämter, Organfunktionen und Dienstleistungen wie z.B. Steuer- und Rechtsberatung nicht bei bestimmten Dienstleistungsbetrieben wie Anwaltskanzleien, Treuhandbüros udgl. konzentriert werden und bleiben. Das Organisationsreglement sei entsprechend zu revidieren und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
5.9. Dem Stiftungsrat sei zu befehlen, in Zukunft bei allen Beschlüssen, Tathandlungen, Rechtshandlungen und Unterlassungen die Regeln und Vorschriften betreffend Ausschluss von Interessenkollisionen und die Ausstandspflicht zu befolgen, wenn Gefahr der Kollision oder Vermischung von Eigeninteressen von Stiftungsräten oder sonstigen Organen der Stiftungen und den Interessen der Stiftung besteht.
5.10. Es sei der Stiftung zu befehlen, sofort alle nötigen Massnahmen einzuleiten, die eine gesetzeskonforme, den gesetzlichen, stiftungsrechtlichen und gewohnheitsrechtlichen Vorschriften, Regeln, Richtlinien und Usanzen für eine Good Governance von grossen, rein gemeinnützigen Stiftungen wie die Stiftung B._______ gelten.
6. Anträge zum und für das Beschwerdeverfahren
6.1. Es sei den Stiftungsmitgliedern C._______, D._______, E._______ und F._______ das rechtliche Gehör zu gewähren. Es sei ihnen zu verbieten, sich untereinander abzusprechen und / oder wegen der Höchstpersönlichkeit, Vertretungsfeindlichkeit und Nicht-Delegierbarkeit des Stiftungsrates Rat und Unterstützung von Juristen, Anwälten oder sonstigen Beratern beizuziehen.
6.2. Es sei der Geschäftsführerin M._______ rechtliches Gehör und Gelegenheit zu einer freiwilligen Stellungnahme in diesem Verfahren zu gewähren.
6.3. Die Stiftungsräte C._______, D._______, E._______ und F._______ seien je einzeln vorzuladen und einer Befragung zu dieser Anzeige und Aufsichtsbeschwerde zu unterziehen. Es sei ihnen zu verbieten, sich vor der Befragung im Hinblick auf die Befragung untereinander abzusprechen und/oder wegen der Höchstpersönlichkeit, Vertretungsfeindlichkeit und Nicht-Delegierbarkeit des Stiftungsrates Rat und Unterstützung von Juristen, Anwälten oder sonstigen Beratern beizuziehen. Es sei der gesamte Stiftungsrat gemeinsam, unter Anwesenheitspflicht aller Mitglieder, einer Befragung zu unterziehen.
6.4. Wegen der Höchstpersönlichkeit, Vertretungsfeindlichkeit und Nichtdelegierbarkeit des Stiftungsratsmandats sei allen übrigen Stiftungsräten zu verbieten, für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit dem mit dieser Anzeige in Gang gebrachten Beschwerde- und Aufsichtsverfahren der Stiftung direkt oder indirekt irgendwelche Kosten und Spesen und/oder irgendwelchen Zeitaufwand zu belasten.
6.5. Es sei der Stiftung zu verbieten, der H._______ AG im Zusammenhang mit diesem Aufsichts- und Beschwerdeverfahren irgendwelche Aufträge zu erteilen und/oder diesbezügliche Honorarrechnungen zu übernehmen.
7. Antrag gestützt auf Art. 83d ZGB
Die Aufsichtsbehörde habe gestützt auf Art. 83d ZGB alle nötigen und angezeigten Massnahmen durchzuführen und anzuordnen, die nötig und angezeigt sind, damit die Organisation und Führung der Stiftung den gesetzlichen Vorschriften über die Compliance, Führung und Good Governance von gemeinnützigen Stiftungen entspricht.
8. Antrag gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB
Die Stiftungsbehörde habe gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB 'dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen ausschliesslich seinen Zwecken gemäss verwendet wird', und dass keine finanziellen Mittel der Stiftung für nicht-gemeinnützige und/oder für in der Stiftungsurkunde (Testament vom [...]) gar nicht vorgesehene Zwecke verwendet bzw. zweckentfremdet werden, wie z.B. den Betrieb des privaten, nichtgemeinnützigen, nicht-öffentlichen Tieraltersheim auf der Finca J._______ in [...] Spanien.
9. Antrag betreffend stiftungseigene Reglemente und Regulierungen
Weil die Stiftung schon lange Mitglied des Vereins Swiss Foundations ist und weil Swiss Foundations schweizweit und europaweit anerkannte Grundsätze, Richtlinien und Empfehlung für die rechtmässige Führung von gemeinnützigen Stiftungen erlassen hat, welche in der Schweiz teilweise Gewohnheitsrecht sind bzw. abbilden, sei der Stiftung der Befehl zu erteilen, den Swiss Foundations Code 20217 zur subsidiär und nachrangig geltenden Rechtsgrundlage der Stiftung zu erheben, die subsidiär nachrangig nach den folgenden Stiftungsregularien zur Anwendung gelangt:
[Aufzählung der Stiftungsurkunde und der diversen Reglemente]
10. Antrag betreffend Anwendung und Einführung Swiss Foundations Code 2021
Der Stiftung sei zu befehlen, die in Ziff. 9 genannten Reglemente der Stiftung nach den Good Governance Richtlinien, Empfehlungen und Grundsätzen des Swiss Fondation Codes 2021 so zu revidieren, dass in der Stiftung (endlich) folgende Grundsätze verwirklicht werden:
[Aufzählung verschiedener Grundsätze]
AIle revidierten Reglemente seien der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
11. Beweisantrag
Es sei Beweis darüber zu erheben:
a) wer aus dem Stiftungsrat die Traktandierung von vorgezogenen, organisationsreglementswidrigen und rechtswidrigen Erneuerungswahlen für eine Amtsperiode von 2025 bis 2028 für die 42. Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 beantragt hat.
b) wer spiritus rector, opinion leader und (heimlicher) Drahtzieher der konzertierten Aktion ist, welche am 14. März 2024 im Rahmen einer Stiftungsratssitzung stattgefunden hat.
c) ob, wann, wie und über welche behandelten Traktanden und am 14. März 2024 getroffenen Beschlüsse sich die vier Stiftungsräte C._______, D._______, E._______ und F._______ vor der 42. Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 heimlich abgesprochen haben.
12. Antrag Fachgutachten Themenbereich Einhaltung Stiftungsrecht, Compliance und Good Governance bei der Stiftung B._______ in der Vergangenheit bis dato
[Ausführungen zur Person und Gegenstand des Gutachtens]
13. Antrag Steuergutachten zur Frage des Steuerfreiheitsprivilegs
[Ausführungen zur Person und Gegenstand des Gutachtens]
14. Aufgrund der Tatsachen,
a) dass seit 1. Jan. 2024 auch ehemalige Stiftungsräte gegen rechtswidrige Handlungen, Beschlüsse oder Unterlassungen Beschwerde führen und sich für die Stiftung zur Wehr setzen dürfen (Art. 84 Abs. 3 ZGB);
b) dass die Stifterin und Testatorin den Anzeiger als testamentarisch zum (Co-)Willensvollstrecker eingesetzt hat und der Anzeiger vom Co-Willensvollstrecker N._______ am 14. März 2012 zum alleinigen Handeln erhalten hat;
c) dass der Willensvollstrecker dafür zu sorgen hat, dass das Testament vollzogen und die testamentarischen Bedingungen und Auflagen (Art. 518 und Art. 482 ZGB) von den Erben erfüllt und eingehalten werden;
d) dass zu den testamentarischen Auflagen der Stifterin und dem im Testament enthaltenen Stiftungsstatut die ausschliessliche Gemeinnützigkeit der Stiftung gehört;
e) dass der Anzeiger die Einhaltung der vorgenannten testamentarischen Auflage und stiftungsstatutarischen Zweckbestimmung gefährdet sieht;
f) dass der Anzeiger mit dieser Beschwerde das Beschwerdeverfahren initiiert hat;
g) dass der Anzeiger als Willensvollstrecker und von der Erblasserin und Stifterin eingesetzter Stiftungsrat das Recht hat und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, zu erfahren, wie dieses Beschwerdeverfahren abgewickelt und abgeschlossen wird,
sei der Anzeiger auch nach seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat zu welchem Zeitpunkt, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Beschwerde am Verfahren zu beteiligen. Es seien ihm alle verfahrensleitenden Entscheide, alle Zwischenentscheide, alle Teilentscheide und alle Schlussverfügungen zukommen zu lassen, wo gesetzlich vorgeschrieben, mit Rechtsmittelbelehrung versehen. Es sei dem Anzeiger bis zum Schluss des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zu Stellungnahmen und Vernehmlassungen zu geben."
B.b Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 beschloss der Stiftungsrat die sofortige Abberufung des Beschwerdeführers aus dem Stiftungsrat.
B.c Der Beschwerdeführer übermittelte der Vorinstanz zwischen April 2024 und Oktober 2024 weitere Eingaben und E-Mails. Vorliegend interessierend sind vor allem die Eingaben vom 2. Mai 2024, 13. Mai 2024 und 31. Mai 2024, in denen er weitere Dokumente einreichte und die Aufhebung der sofortigen Abwahl forderte.
B.d Mit Schreiben vom 2. September 2024 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem beantragte sie die Feststellung, dass die Stiftung und der Stiftungsrat gesetzes- und reglementskonform, gemäss den aufsichtsrechtlichen Vorgaben organisiert seien und der Stiftungsrat handlungsfähig sei. Weiter sei festzustellen, dass die Erneuerungswahl des Stiftungsrates vom 14. März 2024 sowie die Abwahl des Beschwerdeführers rechtsgültig erfolgt sei, soweit dies Verfahrensgegenstand sei. Alles jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
B.e Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde insoweit ein, als sie die Einsetzung eines Sachwalters (Rechtsbegehren Ziff. 1) und die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren Ziff. 2) bzw. Abwahl betraf, verneinte jedoch die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die übrigen Anträge (Rechtsbegehren Ziffer 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13) und trat in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht ein. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass entweder ein Anfechtungsobjekt fehle oder kein hinreichendes persönliches Interesse des Beschwerdeführers an den Anträgen ersichtlich sei. Die Rechtsbegehren, auf die nicht eingetreten worden sei, werde sie jedoch im Rahmen eines Anzeigeverfahrens entgegennehmen und prüfen. Ein Sachwalter sei nicht einzusetzen und die Nichtwiederwahl und Abwahl des Beschwerdeführers seien nicht zu beanstanden. Die Verfahrens- und Beweisanträge (Rechtsbegehren Ziff. 6, 11 und 14) wurden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 14'500.- auferlegte sie dem Beschwerdeführer.
C. Der Beschwerdeführer reichte am 13. November 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen beim Bundesverwaltungsgericht ein:
1. Der Sachentscheid Dispositiv Ziff. 1 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen gemäss Weisungen des Gerichts.
2. Der Verfahrenskostenentscheid Dispositiv Ziff. 2 betreffend Auferlegung von Verfahrenskosten von Fr. 14'500.- an den Beschwerdeführer sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer seien in jedem Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
3. Die Verfahrenskosten seien entweder dem Eidgenössischen Departement des Innern oder der Staatskasse der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Béatrice Ederer-Weber Stiftung aufzuerlegen.
D. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde und der verfahrensrechtliche Antrag betreffend den Verfahrenskostenentscheid seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2026 beantragen die Beschwerdegegner die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
F. Die Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegner wurden den übrigen Parteien zugestellt, wobei die Beilagen der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer teilweise geschwärzt wurden.
G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen.
1.2 Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Gleichwohl bilden die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Eingreifen ermächtigen, materiell öffentliches Bundesrecht. Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit vorwiegend öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteil des BVGer B-2948/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.1). Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG), somit auch gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche die Aufsicht über dem Bund unterstehende gemeinnützige Stiftungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 [OV-EDI, SR 172.212.1]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt: Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vor-instanz eingreifen würde. Insoweit, als eine Beschwerde in Bezug auf solche Gegenstände erhoben wird, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/12 E. 1.2.1).
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe 10. April 2024 diverse Rechtsbegehren und wehrte sich dabei insbesondere gegen seine Nicht-Wiederwahl. In den weiteren Eingaben, insbesondere derjenigen vom 13. Mai 2024, rügte der Beschwerdeführer zudem seine sofortige Abberufung vom 3. Mai 2024 (Sachverhalt Bst. B.c.). Die Vorinstanz prüfte die Rechtmässigkeit der sofortigen Abwahl (Rz. 33 der angefochtenen Verfügung), womit sie zumindest implizit das Beschwerdeverfahren gemäss Beschwerde vom 10. April 2024 mit der Beschwerde gegen die sofortige Abwahl vereinigte, weshalb vorliegend beide Fragen Streitgegenstand bilden können. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf einen Grossteil der Rechtsbegehren (Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13) nicht eingetreten und hat die übrigen Rechtsbegehren (Ziff. 1, 2, 6 und 11) abgewiesen. In der Beschwerde fordert der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Anzeigeverfahren bezieht, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
1.4 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann einzig geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-3126/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 1.3). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintretensfrage (BGE 132 V 74 E. 1.1). Hinsichtlich der ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 ist darum ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich materielle Ausführungen macht, ist darauf nicht einzugehen. In Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 6, 11 sowie die sofortige Abberufung ist hingegen materiell zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen hat.
1.5 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat von der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Er hat jedoch lediglich ein Interesse an ihrer Änderung, soweit auf seine Rechtsbegehren nicht eingetreten (Rechtsbegehren Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13) oder diese abgewiesen wurden (vgl. Ziff. 1, 2, 6, 11 sowie das sinngemässe Begehren in den E-Mails vom 2. und 13. Mai 2024 an die Vorinstanz gegen seine sofortige Abberufung). Dem Rechtsbegehren Ziff. 14, ihn weiterhin am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu beteiligen, wurde allerdings entsprochen, da er die Möglichkeit zur Stellungnahme behielt und ihm die von der Gegenseite eingereichten Unterlagen zugestellt wurden. In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziff. 14 ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.6 Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde (mit vorgenannter Einschränkung, E. 1.5) einzutreten ist.
2. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1 Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die Stiftungsaufsichtsbeschwerde gemäss Art. 84 Abs. 3 ZGB ein persönliches Interesse und einen unternehmensinternen Meinungsaustausch inkl. Beschluss voraussetze. An letzterem fehle es in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 3, 5, 7, 8, 9, 10, und 13. In Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 12 fehle dem Beschwerdeführer ein persönliches Interesse. Auf diese Rechtsbegehren habe nicht eingetreten werden können, weshalb sie von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion als Aufsichtsanzeige entgegengenommen worden seien und in einem separaten Aufsichtsverfahren geprüft würden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischen 2013 und 2024 im Stiftungsrat war und diesen ab dem 18. Mai 2017 sogar präsidierte. Dabei seien die Beschlüsse zur Abnahme der jeweiligen Jahresrechnungen und Tätigkeitsberichte der Stiftung wie auch derjenigen von C._______ über das Tierheim jeweils einstimmig gefasst, im Protokoll festgehalten und das Protokoll an der nächsten Sitzung genehmigt worden, weshalb das Vorgehen des Beschwerdeführers gegen diese Beschlüsse rechtsmissbräuchlich sei. Die Beschwerdegegner schliessen sich im Wesentlichen der Vorinstanz an.
2.2 Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich dar, es gebe bei der Stiftung seit langem gravierende strukturelle, personelle und organisatorische Defizite, welche zu gravierenden Interessenskollisionen führten. Er nennt dabei die Anwaltskanzlei H._______ AG, welche seit 2013 einen Stiftungsrat stelle, das Geschäftsführungsmandat innehabe, im Anlageausschuss vertreten sei und für die Stiftung Rechts- und Steuerberatung mache. Zudem liege auch bei C._______ eine Interessenskollision vor, da sie Stiftungsrätin und als Leiterin des Tierheimes in Spanien Vollzeitangestellte der Stiftung sei. Die Kosten des Betriebs dieses Tierheimes von über EUR 150'000.- stelle eine nicht gemeinnützige, stiftungszweckwidrige Ausgabe der Stiftung dar, wodurch das Stiftungsbefreiungsprivileg gefährdet werde. Es gehe dem Beschwerdeführer einzig darum, dass das Stiftungsvermögen gemäss dem Stiftungszweck verwendet werde. Ein persönliches Interesse verneint der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Ziff. 14) selbst, sieht sich aber aufgrund von Art. 84 Abs. 3 ZGB zur Beschwerde und Aufsichtsanzeige berechtigt.
2.3 Lehre und Rechtsprechung leiten schon seit langem die Stiftungsaufsichtsbeschwerde aus Art. 84 Abs. 2 ZGB ab, wonach Personen gegen Handlungen oder Unterlassungen von Stiftungsorganen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde erheben können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 144 III 433 E. 6.1). Wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde nicht eintritt, muss sie sie als Anzeige behandeln (Urteile des BVGer B-1932/2017 vom 6. November 2018 E. 5.3; B-5449/2016 vom 21. November 2017 E. 4.4; vgl. zur Unterscheidung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde und der Aufsichtsanzeige Renata Trajkova, Das klassische Stiftungsaufsichtsrecht, 2023, S. 358 ff.). Gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB ist jedermann jederzeit - ohne näher umschriebenes persönliches Interesse - berechtigt, gegen Handlungen oder Unterlassungen des Stiftungsrats eine Aufsichtsanzeige bei der Aufsichtsbehörde zu deponieren (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2; Urteil des BVGer B-5442/2016 vom 21. November 2017 E. 4.1). Auf eine Aufsichtsanzeige wird wiederum nur eingetreten, wenn Begehren vorgebracht werden, die der Anzeigesteller mit keinem anderen ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel rügen kann (sogenannte Subsidiarität der Aufsichtsanzeige). Bleibt die Aufsichtsbehörde trotz Eingang einer Aufsichtsanzeige untätig, kann der Anzeigesteller bei der übergeordneten Behörde wiederum Aufsichtsanzeige gegen das Untätigbleiben der Aufsichtsbehörde erstatten (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2).
2.4 Die Vorinstanz hat zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde erfüllt sind oder ob die Eingabe des Beschwerdeführers subsidiär als Aufsichtsanzeige zu bearbeiten ist. Sie hat dabei korrekt ausgeführt, dass es sich bei Art. 84 Abs. 3 ZGB um die kodifizierte Stiftungsaufsichtsbeschwerde handelt und nicht um die Aufsichtsanzeige. Es ist dabei primär die Pflicht des Beschwerdeführers, den Nachweis für die einzelnen Legitimationsvoraussetzungen zu erbringen (BGE 134 II 120 E. 1; Urteil des BGer 9C_823/2011 E. 2.3). In zeitlicher Hinsicht wurde die das Verfahren vor der Vorinstanz auslösende Eingabe vom 10. April 2024 nach Inkrafttreten von Art. 84 Abs. 3 ZGB eingereicht, weshalb die Beschwerdeberechtigung (vor der Vorinstanz) nach Art. 84 Abs. 3 ZGB zu prüfen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im EntscheidB-594/2024 vom 12. Mai 2026 ausführlich mit der Beschwerdeberechtigung unter dem neuen Art. 84 Abs. 3 ZGB beschäftigt und ist nach dessen Auslegung zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeberechtigung kumulativ sowohl die Eigenschaft als einer der genannten Personenkategorien als auch ein darüber hinausgehendes Kontrollinteresse an der Stiftung voraussetzt (E. 3.6; a.M. Renata Trajkova, a.a.O., S. 415, wonach die genannten Personenkategorien bereits aufgrund ihrer Stellung ein Interesse an der Verwaltung der Stiftung haben, weshalb sie nicht zusätzlich ein Interesse darlegen müssen). Dieses Kontrollinteresse darf sich nicht allein daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer einer oder mehrerer der genannten Personenkategorien zuzuordnen ist, weil ansonsten Art. 84 Abs. 3 ZGB verletzt ist, das zwischen der Personeneigenschaft und dem erforderlichen Interesse unterscheidet und beides kumulativ verlangt (E. 3.6 und 3.7.3). Entsprechend genügt die Stellung als Stifter und im Übrigen auch als ehemaliger Stiftungsrat allein nicht, um die Beschwerdeberechtigung zu begründen (E. 3.7.3 und 3.7.6).
2.5 Obwohl die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid verneint wurde, legt er in der Beschwerde nicht dar, inwiefern er ein Interesse an den Rechtsbegehren habe. Er führt im Gegenteil sogar aus, er persönlich habe überhaupt kein Interesse und führe das Verfahren ausschliesslich im Interesse der Stiftung (Rz. 14 der Beschwerde). Mithin verneint der Beschwerdeführer selbst ein spezifisches Interesse, das über seine Stellung als ehemaliger Stiftungsrat hinausgeht, und ein derartiges Interesse ergibt sich auch nicht aus den Akten. Aus seiner ehemaligen Stellung als Co-Willensvollstrecker kann der Beschwerdeführer jedenfalls kein Interesse ableiten, da das Mandat mit Abschlussbericht vom 9. Mai 2014 beendet wurde. Auch wenn die Vorinstanz in Bezug auf einige Rechtsbegehren das Nichteintreten mit der fehlenden Handlung oder Unterlassung begründet hat, hat der Beschwerdeführer kein beschwerdeberechtigendes Interesse an den Rechtsbegehren Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13. Im Ergebnis ist die Vorinstanz auf diese Rechtsbegehren zu Recht nicht eingetreten und hat diese als Aufsichtsanzeige aufgenommen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit unbegründet.
2.6 Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen ist somit nicht weiter einzugehen, weshalb auch die in diesem Zusammenhang beantragten Beweisabnahmen abzuweisen sind (Amtsauskunft beim Kantonalen Steueramt Zürich).
3.
3.1 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verfahrensanträge Ziff. 6 und 11 zu Recht abgewiesen hat.
3.2 In Rechtsbegehren Ziff. 6 beantragt der Beschwerdeführer die Einschränkung des rechtlichen Gehörs der übrigen Stiftungsräte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend kein Anlass dazu bestand, das rechtliche Gehör der übrigen Stiftungsräte gemäss Art. 29 VwVG einzuschränken. Der Beschwerdeführer unterlässt es zudem, in der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und aufzuzeigen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Vorinstanz hat korrekt gehandelt, als sie das rechtliche Gehör der übrigen Stiftungsräte nicht eingeschränkt hat.
3.3 Gleiches gilt für die Beweisanträge, welche der Beschwerdeführer in Rechtsbegehren Ziff. 11 vor der Vorinstanz gestellt hat und die von dieser abgewiesen wurden. Auch hier geht der Beschwerdeführer nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein und legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorarbeiten zu den Traktanden der Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 für die Rechtsgültigkeit der Traktandierung und der Beschlüsse relevant sein sollen, soweit diese Abstimmung überhaupt zu prüfen ist (vgl. nachfolgend E. 4.8). Die Vorinstanz hat die Beweisanträge somit zu Recht abgewiesen.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe in Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt, der Beschluss zu seiner Nicht-Wiederwahl sei als nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. Als Begründung führe er lediglich aus, er sei von den übrigen Stiftungsratsmitgliedern aufgrund persönlicher Differenzen und als Störenfried aus dem Stiftungsrat entfernt worden, weshalb sich die Vorinstanz darauf beschränkt habe, das Verfahren auf seine Statuten- und Gesetzeskonformität zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe in einem Memorandum vom 16. November 2023 diverse Themen aufgebracht, weshalb der Stiftungsrat vereinbart habe, diese an einer ausserordentlichen Sitzung zu besprechen. Nach einer informellen Aussprache des Gesamtstiftungsrats am 26. Januar 2024, an der vereinbart wurde, dass F._______ interimsmässig die Aufgaben des Präsidenten übernehmen werde, wurde die ausserordentliche Sitzung mit Mail vom 28. Januar 2024 auf den 14. März 2024 festgesetzt. Allfällige weitere Traktanden konnten bis zum 18. Februar 2024 eingereicht werden. Die Einladung erfolgte mit Mail vom 23. Februar 2024, wobei neben den vom Beschwerdeführer gewünschten Themen auch die Erneuerungswahl für 2025 und 2028 traktandiert wurden. Die Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 sei in der Folge ordnungsgemäss und in Anwesenheit aller Stiftungsräte abgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe sich wie die übrigen Stiftungsratsmitglieder erneut zur Wahl gestellt und ausser dem Beschwerdeführer hätten alle Stiftungsratsmitglieder die erforderliche Zweidrittelsmehrheit für die Wiederwahl für die Periode 2025 bis 2028 erreicht. Er sei somit nicht wiedergewählt worden. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die Erneuerungswahl sei ordnungsgemäss traktandiert und durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe gegen die Traktandierung im Vorfeld keine Einwände erhoben und die Stimmen seien ohne Missbrauch des Wahlrechts abgegeben worden, weshalb die Nicht-Wiederwahl nicht zu beanstanden sei.
Am 23. April 2024 lud F._______, Vizepräsident der Stiftung, zur Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 ein, wobei die sofortige Abwahl des Beschwerdeführers traktandiert war. Mit E-Mail vom 2. Mai 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er werde nicht an der Sitzung teilnehmen und den Abwahlbeschluss anfechten. An der Sitzung stellte F._______ fest, es seien keine Einwände gegen die Traktandierung erhoben worden. Daraufhin hätten die vier anwesenden Stiftungsratsmitglieder dem Antrag auf sofortige Abberufung des Beschwerdeführers als Mitglied des Stiftungsrates und des Anlageausschusses der Stiftung zugestimmt. Der Beschwerdeführer habe gegen die Durchführung der Abwahl keine Einwände erhoben, die Einladung (inkl. Traktanden) sei rechtzeitig versendet worden, der Stiftungsrat sei beschlussfähig gewesen und das erforderliche Mehr sei erreicht worden. In formeller Hinsicht sei die Abwahl somit nicht zu beanstanden gewesen. Auch in materieller Hinsicht sei unter Berücksichtigung des Ermessensspielraumes ein wichtiger Grund vorgelegen, der eine sofortige Abwahl gerechtfertigt habe. So habe der Beschwerdeführer seit November 2023 diverse Handlungen im Namen des Stiftungsrates vorgenommen, welche diesem nicht zur Kenntnis gebracht wurden, gegen den Mehrheitsbeschluss des Stiftungsrates erfolgten oder gegen die Kompetenzordnung verstiessen.
4.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mittlerweile über 71 Jahre alt und habe dem Stiftungsrat sein altersbedingtes Ausscheiden vorangekündigt. Er akzeptiere jedoch die Abwahl nicht, da sie gegen das Stiftungsrecht und das Organisationsreglement der Stiftung verstosse. Er sei als Reaktion auf seine Hartnäckigkeit bei seinen Bemühungen im Interesse der Stiftung abgewählt worden. Man habe den Störenfried loswerden wollen, ohne dessen Rücktritt abzuwarten. Sein Memorandum sei kein Rundumschlag, sondern eine sachliche und wohlbelegte Auflistung von Problemen und Geschehnissen.
4.3 Gemäss Art. 83 ZGB werden die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung durch die Stiftungsurkunde festgestellt. Mangels gesetzlicher Grundlage und infolge der Stifter- und Organisationsfreiheit ist es Aufgabe des Stifters, Beginn und Ende des Stiftungsratsmandats in der Stiftungsurkunde festzulegen, den Stiftungsrat zu bestellen und dessen Fortbestand zu sichern (Urteile des BGer 5A_856/2016 vom 13. Juni 2018 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 144 III 264]). Das Stiftungsratsmandat endet durch Nicht-Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit, Abberufung, Ausschluss, Rücktritt oder Tod des Mandatsträgers. Nach Ablauf der Amtszeit ohne Abberufung dauert das Mandat als Stiftungsrat bis zur nächsten Wahlsitzung fort, ansonsten die Aufsichtsbehörde eingreifen müsste (Urteil des BVGerB-565/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 9.2). Soweit die Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt, ist das Vereinsrecht analog auf die Stiftung, namentlich den Stiftungsrat, dessen Bestellung, Organisation und Willensbildung, anwendbar (129 III 641 E. 3.4; Urteile des BGer 5A_70/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 4.1.1; 5A_856/2016 vom 13. Juni 2018 E. 7.4.1 [nicht publiziert in BGE 144 III 264]). In analoger Anwendung von Art. 72 Abs. 3 ZGB kann ein Stiftungsrat oder ein sonstiges Wahlorgan Mandatsträger aus wichtigen oder sachlichen Gründen abberufen (BGE 112 II 471 E. 2; Urteile des BGer 5A.16/2004 vom 23. Juli 2004 E. 2.2.3; 5A.23/1999 vom 27. März 2000 E. 2b und c; Urteil des BVGer B-565/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 9.2). Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines oder mehrerer Mitglieder des Stiftungsrats ist unter anderem gegeben, wenn deren Tätigkeit die Funktionsfähigkeit der Stiftung in Frage stellt (BGE 112 II 471 E. 2; Urteile des BGer 5A_613/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 7.1.1; 5A_70/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 6.1.1). Die Aufsichtsbehörde hat sich Zurückhaltung aufzuerlegen und darf nur eingreifen, wenn die Stiftungsorgane ihr Ermessen missbraucht haben; zudem verstösst eine Aufsichtsbehörde, die ohne gesetzliche Grundlage in den den Stiftungsorganen vorbehaltenen Autonomiebereich eingreift, gegen Bundesrecht (Urteil des BGer 5A_70/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 6.1.2). So wurde entschieden, dass der Entscheid einer Aufsichtsbehörde, ein Mitglied im Stiftungsrat zu belassen - nachdem dieses Mitglied abberufen worden war -, einen unzulässigen Eingriff in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane darstellte, da das Funktionieren der Stiftung nicht infrage stand (Urteil des BGer 5A_70/2025 E. 6.1.2 mit Verweis auf BGE 112 II 471 E. 3).
4.4 Gemäss Art. 8 Bst. g der Gründungsurkunde vom 20. Juni 2006 ist der Stiftungsrat zum Erlass, zur Änderung und Aufhebung eines Stiftungsreglements ermächtigt. Gestützt darauf wurde am 14. Juni 2013 das Geschäfts- und Organisationsreglement der Stiftung B._______ (nachfolgend: Stiftungsreglement) erlassen. Der Stiftungsrat wählt seine Mitglieder mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller amtierenden Stiftungsratsmitglieder (Ziff. 3.3 Abs. 3 Stiftungsreglement). Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre (Ziff. 3.4 Abs. 1 Stiftungsreglement). Eine Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei das abzuwählende Mitglied stimmberechtigt ist und ein wichtiger Grund insbesondere besteht, wenn es die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt hat oder nicht mehr zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes in der Lage ist (Ziff. 3.3 Abs. 4 Stiftungsreglement). Der Stiftungsrat beschliesst mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller amtierenden Stiftungsratsmitglieder über die Abberufung (Ziff. 3.3 Abs. 4 Stiftungsreglement).
Der Stiftungsrat tritt mindestens drei Mal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen (Ziff. 3.5 Abs. 1 Stiftungsreglement). Der Präsident, zwei Drittel der Stiftungsratsmitglieder oder die Revisionsstelle können eine ausserordentliche Sitzung verlangen. Einladung sowie Traktanden sind in der Regel 10 Tage vor der Sitzung zuzustellen, wobei jedes Mitglied das Recht hat, bis 20 Tage vor der Sitzung die Traktandierung eines Geschäfts zu verlangen (Ziff. 3.5 Abs. 2 Stiftungsreglement). Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, und fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid (Ziff. 3.5 Abs. 4 Stiftungsreglement).
4.5 Vorliegend ist unbestritten, dass die vierjährige Amtszeit aller Stiftungsräte Ende 2024 endete und die nächste Amtszeit die Jahre 2025-2028 umfasste. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Nicht-Wiederwahl rechtswidrig erfolgt wäre, hätte sein Stiftungsratsmandat mangels ordentlicher Wiederwahl Ende 2024 bzw. bei der nächsten Wahlsitzung geendet. Da an der Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 die sofortige Abberufung des Beschwerdeführers beschlossen wurde und für diese höhere Hürden gelten als für die Nicht-Wiederwahl, ist vorab die Rechtmässigkeit der sofortigen Abberufung zu prüfen. Sollte dieser Beschluss zur sofortigen Abberufung rechtmässig erfolgt sein, wäre die Rechtmässigkeit des Nicht-Wiederwahlbeschlusses des Beschwerdeführers nicht mehr zu prüfen.
4.6 Aus den Akten ergibt sich, dass F._______ als Vizepräsident gemäss E-Mail vom 28. Januar 2024 interimsmässig anstelle des Beschwerdeführers als Präsident amtete. In dieser Funktion hat er die Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 geleitet. Zudem hat er mit E-Mail vom 23. April 2024 zur Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 eingeladen und mit der Einladung die Traktandenliste mitgeschickt, wobei er unter anderem seinen Antrag zur sofortigen Abberufung des Beschwerdeführers aus dem Stiftungsrat traktandiert hatte. Dies begründete er insbesondere mit der gestörten Funktionsfähigkeit der Stiftung. Gemäss dem Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 nahmen mit Ausnahme des Beschwerdeführers alle vier Stiftungsratsmitglieder an der Sitzung teil und stimmten einstimmig für die sofortige Abberufung des Beschwerdeführers. Das Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 wurde an der Stiftungsratssitzung vom 15. August 2024 sodann einstimmig genehmigt. In formeller Hinsicht lässt sich somit festhalten, dass die Einladung und Traktandierung ordnungsgemäss erfolgt ist, an der Sitzung trotz Abwesenheit des Beschwerdeführers Beschlussfähigkeit bestand und das erforderliche Quorum für die sofortige Abwahl erreicht wurde. In formeller Hinsicht ist die sofortige Abwahl somit rechtmässig erfolgt, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet.
4.7 Vorliegend ist unbestritten, dass es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer auf der einen und den übrigen Stiftungsratsmitgliedern auf der anderen Seite gekommen ist. Ausgangspunkt war die verweigerte Übertragung des Geschäftsführungsmandats auf den Arbeitgeber des Beschwerdeführers an der Stiftungsratssitzung vom 9. Mai 2023 bzw. das vom Beschwerdeführer verfasste "Memorandum zu Grundsatzfragen betreffend Good Governance, Bürokratie, Kostensituation" vom 16. November 2023, in dem er auf 72 Seiten die seiner Meinung nach bestehenden Probleme in der Stiftung auflistet. Um die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Punkte zu besprechen, wurde mit E-Mail vom 27. November 2023 eine ausserordentliche Stiftungsratssitzung auf den 14. März 2024 angesetzt. Aufgrund des rauer gewordenen Tons und einiger Vorfälle (vom Beschwerdeführer angeordnete Inspektion des Tierheims sowie Anfragen bezüglich Übernahme der verbleibenden Tiere) wurde am 26. Januar 2024 eine Aussprache im Stiftungsrat durchgeführt, deren Ziel es war, zu einem respektvollen und konstruktiven Dialog zurückzukehren. Gemäss E-Mail vom 28. Januar 2024 wurde an dieser Aussprache unter anderem bekräftigt, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Memorandum aufgeführten Punkte an der Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 besprochen werden. Weiter wurde vereinbart, dass das Amt des Präsidenten im internen Verhältnis interimsmässig vom Vizepräsidenten übernommen werde und dass Entscheidungen betreffend die Finca ausschliesslich vom Gesamtstiftungsrat getroffen würden. In der Folge wurde die Stiftungsratssitzung vom 14. März 2024 unter der Leitung von F._______ abgehalten. Neben diversen Anträgen aus dem Memorandum wurde unter anderem die Erneuerungswahl abgehalten, bei welcher der Beschwerdeführer zwei der fünf Stimmen erhielt und damit im Gegensatz zu allen anderen Stiftungsräten das erforderliche Quorum nicht erreichte. Mit E-Mail vom 23. April 2024 lud F._______ zur Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 ein, bei welcher die sofortige Abwahl des Beschwerdeführers traktandiert war. In seiner Mail vom 2. Mai 2024 führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus: "Ich werde daher morgen und bis auf Weiteres nicht mehr [an] Stiftungsratssitzungen teilnehmen, solange die Ungültigkeit und Nichtigkeit meiner Abwahl bzw. Nicht-Wiederwahl [nicht] amtlich bzw. behördlich festgestellt ist". In Bezug auf die Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an dieser nicht teilgenommen hat, die übrigen vier Stiftungsratsmitglieder für seine sofortige Abberufung gestimmt haben und mehrere ausgeführt hatten, dass für sie eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei.
4.8 Infolge Meinungsverschiedenheiten blieb der Beschwerdeführer der Stiftungsratssitzung vom 3. Mai 2024 somit fern, obwohl er immer noch Stiftungsrat und Stiftungsratspräsident war. Er verweigerte die Teilnahme damit ohne sachlichen Grund, denn die Nicht-Wiederwahl für die nächste Amtsperiode berechtigte ihn jedenfalls nicht, den Sitzungen der laufenden Amtsperiode fernzubleiben. Mit seiner Aussage und dem Fernbleiben brachte der Beschwerdeführer vielmehr zum Ausdruck, dass er die ihm gegenüber der Stiftung obliegenden Pflichten ab jetzt nicht mehr erfüllen werde. Entsprechend lag ein wichtiger Grund für die sofortige Abberufung des Beschwerdeführers vor (Ziff. 3.3 Abs. 4 Stiftungsreglement) und braucht die Rechtmässigkeit der Nicht-Wiederwahl per 2025 vom 14. März 2024 nicht mehr geprüft zu werden (vgl. E. 4.5 hiervor).
4.9 Die Vorinstanz hat somit das Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Abberufung zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.10 Zusammenfassend ist die Vorinstanz auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht entweder nicht eingetreten (Rechtsbegehren Ziff. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 12 und 13; vorstehend E. 2.5) oder hat sie abgewiesen (Rechtsbegehren Ziff. 2, 6, und 11; vorstehend E. 3.1-3.3 und 4.9). Entsprechend bestand kein Grund, einen Sachwalter im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzusetzen, weshalb auch der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren Ziff. 1) zu Recht abgewiesen wurde.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Verordnung vom 1. November 2023 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA, SR 172.041.18) Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 14'500.- auferlegt. Sie erläuterte, es handle sich um einen ausserordentlichen Fall, weshalb auf den effektiven Aufwand abgestellt worden sei. Die Gebühr für die Aufsichtsmassnahme sei nach Zeitaufwand festgesetzt worden. Für die Bearbeitung der äusserst umfangreichen und teilweise ausschweifenden Eingabe seien 215 Juristenstunden à Fr. 250.- angefallen (Fr. 53'750.-). Darin seien die Sekretariatsaufwendungen sowie die Infrastrukturkosten nicht enthalten. Dem Beschwerdeführer seien jedoch nur rund 30 % dieser Kosten auferlegt worden, da ein Grossteil der Eingaben des Beschwerdeführers als Anzeige entgegengenommen worden sei. Dem schliesst sich im Wesentlichen auch die Beschwerdegegnerin an.
5.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Beschwerde, sondern eine Informationsschrift an die Behörde eingereicht und die Gebühr sei unverhältnismässig hoch, insbesondere im Vergleich zu den Fr. 1'000.-, welche der Stiftung jeweils für die jährlichen Prüfungsarbeiten verrechnet wurden. Die Gebühr sei auch unverhältnismässig hoch, weil die meisten seiner Rügen nicht geprüft worden seien. Die Gebührenauflage wirke prohibitiv und bestrafe ihn für die Prozessführung. Aus diesem Grund beantrage er, die Vorinstanz solle offenlegen, wie viele Aufsichtsbeschwerden in den letzten fünf Jahren eingereicht worden seien, bei welchem Prozentsatz dem Beschwerdeführer Gebühren auferlegt worden sei und wie hoch die auferlegten Gebühren durchschnittlich waren. Zudem habe die Vorinstanz alle Gebührenrechnungen für die jährliche Prüfung zu edieren, welche sie seit 2013 an die Stiftung gestellt habe.
5.3
5.3.1 Bei der zu beurteilenden Gebühr handelt es sich um eine sog. Verwaltungsgebühr (Urteil des BVGer B-4164/2024 vom 15. September 2025 E. 2.3.1). Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (BGE 128 II 247 E. 3.1; Urteil des BGer 9C_410/2023 vom 10. April 2025 E. 5.2.1). Bei der Bemessung von Gebühren ist vom Wert der staatlichen Leistung auszugehen.
5.3.2 Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung bedürfen Verwaltungsgebühren grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur (rechtssatzmässigen) Festsetzung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe selber festlegen (BGE 134 I 179 E. 6.1; 132 II 371 E. 2.1). Auf die Festsetzung von Bemessungsregeln und insbesondere der Abgabehöhe im formellen Gesetz kann allerdings dann verzichtet werden, wenn der betroffenen Person die Überprüfung der Abgabe anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien (insb. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) offensteht (BGE 132 II 371 E. 2.1). Das Kostendeckungsprinzip gebietet, dass der Gesamtertrag der Gebühreneinnahmen eines Verwaltungszweiges dessen Kosten nicht oder nur geringfügig übersteigt. Dieses Prinzip muss insbesondere dann eingehalten werden, wenn die Kostenabhängigkeit der Verwaltungsgebühr im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 126 I 180 E. 3a/aa ff.; Urteil des BVGer C-5720/2019 vom 24. September 2021 E. 6.2.3). Das Äquivalenzprinzip verlangt als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass eine Gebühr nicht in offensichtlichem Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht; sie soll indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 141 I 105 E. 3.3.2). Zulässig ist insbesondere eine schematisierte, auf Pauschalabgaben beruhende Gebührenordnung, die bestimmte Gruppen von Verwaltungstätigkeiten - aufgrund von Erfahrungswerten - den gleichen Abgaben unterwirft (BGE 143 I 147 E. 6.3.1, 141 I 105 E. 3.3.2) - was im Einzelfall dazu führen kann, dass die zu erhebende Gebühr den in concreto geleisteten Aufwand nicht zu decken vermag oder aber geringfügig übersteigt (Urteil des BVGerC-5515/2011 vom 26. August 2014 E. 3.1.4).
5.3.3 Die GebV-ESA, die gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) ergangen ist, sieht für Verfügungen und Dienstleistungen der Stiftungsaufsicht Gebühren vor (Art. 1 GebV-ESA). Die Gebührenverordnung ESA wurde per 1. Januar 2024 totalrevidiert und die Revision wurde zum Anlass genommen, die Gebührenrahmen anzuheben, damit dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand Rechnung getragen und die gebührenrelevanten Kosten besser abgebildet werden können (Eidgenössisches Departement des Innern EDI: Totalrevision der Verordnung vom 19. November 2014 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht [GebV-ESA], Erläuternder Bericht,, abgerufen am 27. Juli 2026). Im Zusammenhang mit Aufsichtsmassnahmen sieht die GebV-ESA einen Gebührenrahmen zwischen Fr. 500.- und Fr. 50'000.- vor (Art. 3 Abs. 1 Bst. g GebV-ESA), wobei der Maximalbetrag in der Revision von Fr. 25'000.- auf 50'000.- angehoben wurde. Die Gebühren werden innerhalb der angegebenen Gebührenrahmen anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt (Art. 3 Abs. 1 GebV-ESA). Zur Berechnung des Zeitaufwands gilt je nach erforderlicher Sachkenntnis und ausgeübter Funktion des ausführenden Personals ein Stundenansatz von Fr. 110-250 (Art. 4 GebV-ESA).
5.4 Der Beschwerdeführer wollte seine Eingabe offensichtlich als Beschwerde und nicht als Anzeige behandelt haben. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren das Nichteintreten der Vorinstanz und deren Behandlung im Anzeigeverfahren mit Beschwerde angefochten hat. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz unterlegen ist, hat er die diesbezüglichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. April 2024 Aufsichtsmassnahmen der Stiftungsaufsicht, weshalb die GebV-ESA anwendbar ist. Die 36-seitige Eingabe umfasste rund 40 Rechtsbegehren und Anträge zu diversen Punkten und mit ihr wurden zwei Bundesordner mit Beilagen eingereicht. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Beilagen als umfangreich und hat der Vorinstanz eine Anleitung gegeben, wie sie in einer ersten Sichtung zu bearbeiten seien, bevor sie um ein "zeitaufwendiges Aktenstudium aller übrigen Beilagen in den beiden Bundesordnern nicht herumkommen" werde. Er verzichte dabei auf die ausführliche Beschreibung und Wiederholung aller Probleme, Missstände, die in den umfangreichen Beilagen beschrieben und belegt seien. Weiter regte der Beschwerdeführer selbst an, die Vorinstanz könnte einen auf Stiftungsrecht spezialisierten Fachgutachter beiziehen, da der Aufwand und die Komplexität des Falles hoch seien. Am 26. April 2024, 2. Mai 2024 und 13. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer zudem weitere Eingaben ein. Es erscheint nachvollziehbar, dass es sich daher um einen aussergewöhnlich aufwändigen Fall handelt. Auch wenn die Vorinstanz auf viele der Rechtsbegehren nicht eingetreten ist, erscheint anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen unter den gegebenen Umständen ein Aufwand von Fr. 14'500.- (58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-) nicht als unangemessen.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer die Offenlegung der Anzahl der in den letzten fünf Jahren eingereichten Beschwerden, des Prozentsatzes, bei welchen Gebühren erhoben wurden, und der durchschnittlich auferlegten Gebühren verlangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Informationen für den vorliegenden Fall etwas ändern würden. Sie lassen gerade keinen Hinweis auf den durchschnittlichen Zeitaufwand zu, anhand dessen die Gebühren festgelegt werden (Art. 3 Abs. 1 GebV-ESA). Wie bereits vorstehend dargelegt, erweist sich die Gebühr anhand des Aufwands nicht als unangemessen. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass der Gebührenrahmen per 1. Januar 2024 von Fr. 25'000.- auf Fr. 50'000.- erhöht wurde. Gleiches gilt auch für die zur Edition beantragten Gebührenrechnungen der Stiftung. Diese Prüfung ist hinsichtlich des Aufwands und des Sachverhalts nicht mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vergleichbar. Zudem wird die Prüfung der jährlichen Berichterstattung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. e GebV-ESA (maximal Fr. 2'000.-) verrechnet und nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. g GebV-ESA (maximal Fr. 50'000.-). Die Beweisanträge und Editionsbegehren sind somit in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3) abzuweisen, soweit sie überhaupt geeignet sind, einen relevanten Aspekt zum vorliegenden Fall zu beweisen.
6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien auf Fr. 2'000.- festzusetzen und aus dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, falls keine solche eingereicht wurde, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegner haben gemeinsam eine siebenseitige Stellungnahme ohne Kostennote eingereicht. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Bei dieser Aktenlage erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren angemessen. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern somit gemeinsam eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu entrichten. Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Den Beschwerdegegnern wird für das Beschwerdeverfahren gemeinsam eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zulasten des Beschwerdeführers zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann
Gabriel Schaub
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. September 2026
Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)