Höhere Fachprüfung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abge-schrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 14. Januar 2008 eingegangene Kostenvorschuss von Fr. 1'600.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 4 Dieser Entscheid geht an: die Beschwerdeführerin (Eingeschrieben; Akten zurück) die Erstinstanz (Eingeschrieben; Akten zurück) die Vorinstanz (Eingeschrieben; Akten zurück) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Versand: 18. November 2008
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abge-schrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 14. Januar 2008 eingegangene Kostenvorschuss von Fr. 1'600.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieser Entscheid geht an: die Beschwerdeführerin (Eingeschrieben; Akten zurück) die Erstinstanz (Eingeschrieben; Akten zurück) die Vorinstanz (Eingeschrieben; Akten zurück) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Versand: 18. November 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-8669/2007 {T 0/2} Abschreibungsentscheid vom 18. November 2008 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Einzelrichter), Gerichtsschreiberin Anita Kummer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten, Erstinstanz, und Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz, Gegenstand Höhere Fachprüfung für Steuerexperten 2006. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 die höhere Fachprüfung für Steuerexperten ablegte und ihm die Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Erstinstanz) mit Verfügung vom 3. November 2006 mitteilte, dass er die Steuerexpertenprüfung gemäss Prüfungsreglement nicht bestanden habe, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 2. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Vorinstanz) erhob, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 20. November 2007 diese Beschwerde abwies, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 20. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2008 mitgeteilt hat, er werde die Steuerexpertenprüfung im August 2008 wiederholen, dass die zuständige Kammerpräsidentin aus Gründen der internen Geschäftslast am 3. September 2008 einen neuen Instruktionsrichter eingesetzt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Zwischenentscheid vom 26. September 2008 bis zum Vorliegen eines Prüfungsergebnisses der Steuerexpertenprüfung 2008 sistiert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erstinstanz mit Verfügung vom 12. September 2008 eingeladen hat, sich zur Frage der allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bei erfolgreich absolvierter Prüfung zu äussern, dass die Erstinstanz mit Schreiben vom 26. September 2008 mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer habe die Fachprüfung Steuerexperten 2008 bestanden, dass grundsätzlich mit Bestehen der Prüfung das Rechtsschutzinteresse während des laufenden Verfahrens dahingefallen ist und das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit praxisgemäss abzuschreiben ist, dass der Beschwerdeführer zur Frage der Gegenstandslosigkeit nicht Stellung genommen hat und auch nicht geltend macht, er habe weiterhin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (vgl. BVGE 2007/12 E. 2 ff. S. 123), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch das Bestehen der Steuerexpertenprüfung 2008 des Beschwerdeführers herbeigeführt worden ist, dass aber die insgesamt lange Verfahrensdauer auch dazu beigetragen hat, dass es deshalb und aufgrund des verhältnismässig geringen Aufwands für das Bundesverwaltungsgericht unverhältnismässig erscheinen würde, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass deshalb das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit kostenlos abzuschreiben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung ausgerichtet wird (Art. 7 ff. VGKE), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), weshalb er endgültig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abge-schrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 14. Januar 2008 eingegangene Kostenvorschuss von Fr. 1'600.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Entscheid geht an: die Beschwerdeführerin (Eingeschrieben; Akten zurück) die Erstinstanz (Eingeschrieben; Akten zurück) die Vorinstanz (Eingeschrieben; Akten zurück) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Versand: 18. November 2008