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B-8343/2008

B-8343/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-10 · Deutsch CH

Berufsprüfung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Die Verfügung der Erstinstanz vom 6. Dezember 2007 und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 27. November 2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Berufsprüfung für Informatiker des Jahres 2007 bestanden hat. Die Erstinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ein entsprechendes neues Prüfungszeugnis auszustellen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer anschliessend den eidgenössischen Fachausweis als Informatiker zu erteilen.

E. 2 Auf die Beschwerde der Erstinstanz wird nicht eingetreten.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück) die Erstinstanz (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Michael Barnikol Versand: 12. März 2009

Dispositiv
  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Die Verfügung der Erstinstanz vom 6. Dezember 2007 und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 27. November 2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Berufsprüfung für Informatiker des Jahres 2007 bestanden hat. Die Erstinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ein entsprechendes neues Prüfungszeugnis auszustellen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer anschliessend den eidgenössischen Fachausweis als Informatiker zu erteilen.
  2. Auf die Beschwerde der Erstinstanz wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück) die Erstinstanz (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Michael Barnikol Versand: 12. März 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-8343/2008 B-8406/2008 {T 0/2} Urteil vom 10. März 2009 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Bernard Maitre, Richter Claude Morvant, Gerichtsschreiber Michael Barnikol. Parteien A._______, Beschwerdeführer, und Informatik Berufsbildung Schweiz AG, Prüfungskommission für die Berufsprüfung für Informatiker, Vulkanstrasse 120, 8048 Zürich, Erstinstanz gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Informatiker 2007. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2007 die Berufsprüfung für Informatiker abgelegt hat, dass ihm die Prüfungskommission für die Berufsprüfung für Informatiker (Erstinstanz) mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 mitgeteilt hat, er habe die Prüfung nicht bestanden, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 7. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz) erhoben hat, dass die Vorinstanz diese Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2008 abgewiesen hat, dass die Erstinstanz mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, dass auch der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2008 gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde erhoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer und von der Erstinstanz anhängig gemachten Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2009 vereinigt hat, dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen, ihn berührenden Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, weshalb auf die Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten ist, dass Prüfungskommissionen dagegen gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur legitimiert sind, gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG Beschwerde gegen Entscheide des BBT zu erheben, wenn sie wie ein Privater in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4494/2008 vom 15. Oktober 2008, E. 1.3.3 mit Hinweisen), dass die Erstinstanz nicht geltend macht, sie sei in ihren eigenen finanziellen Interessen betroffen, dass beschwerdeführenden Prüfungskommissionen auch kein Behördenbeschwerderecht im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG zusteht, weil weder das Berufsbildungsgesetz noch die Berufsbildungsverordnung eine solche ausdrückliche Ermächtigung vorsehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4494/2008 vom 15. Oktober 2008, E. 1.4), dass somit auf die Beschwerde der Erstinstanz mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises für Informatikerinnen und Informatiker beantragt, dass aus Gründen der Prozessökonomie auf die Einholung einer formellen Vernehmlassung der Erstinstanz zur Beschwerde des Beschwerdeführers verzichtet werden kann, da diese sich bereits in ihrer eigenen Beschwerde vom 22. Dezember 2008 ausführlich zur Sache geäussert hat, dass die Erstinstanz in dieser Eingabe vom 22. Dezember 2008 die Auffassung vertritt, sie bzw. ihre Examinatoren hätten die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers einer erneuten Überprüfung unterzogen, welche bei einer Aufgabe zu einer wesentlich höheren Punktzahl und in der Folge zu dem Ergebnis geführt habe, dass er die Prüfung mit der Note 4.5 bestanden habe, dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 30. Januar 2009 vorbringt, sie habe hiergegen nichts einzuwenden und verzichte daher auf die Einreichung einer Stellungnahme, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche das Ergebnis dieser erneuten Überprüfung durch die Erstinstanz als nicht nachvollziehbar erscheinen liessen, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers demzufolge gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2), dass dieses Urteil nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110) und somit endgültig ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Die Verfügung der Erstinstanz vom 6. Dezember 2007 und der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 27. November 2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Berufsprüfung für Informatiker des Jahres 2007 bestanden hat. Die Erstinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ein entsprechendes neues Prüfungszeugnis auszustellen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer anschliessend den eidgenössischen Fachausweis als Informatiker zu erteilen. 2. Auf die Beschwerde der Erstinstanz wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück) die Erstinstanz (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Michael Barnikol Versand: 12. März 2009