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B-8249/2025

B-8249/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-04 · Deutsch CH

Anerkennung Abschluss/Ausbildung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin erhielt am (...) 2003 in Indien ein "Diploma in General Nursing and Midwifery". A.b Am 9. Juli 2007 wurde der indische Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin in Deutschland anerkannt und sie erhielt eine Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin". A.c Am 10. April 2024 (vervollständigt am 7. Mai 2025) stellte sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Berufsabschluss Pflegefachfrau. A.d Mit Teilentscheid vom 3. Oktober 2025 verfügte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin eine Ausgleichsmassnahme in Form eines6-monatigen Anpassungslehrgangs mit Zusatzausbildung oder einer Eignungsprüfung absolvieren müsse, damit die Anerkennung als Pflegefachfrau vorgenommen werden könne. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr indisches Diplom sei als inländischer Bildungsabschluss Pflegefachfrau anzuerkennen. C. Am 4. November 2025, 13. Dezember 2025 und 13. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin beim Gericht weitere Schreiben ein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h VGG; vgl. hierzu Zwischenentscheid des BVGer im Verfahren B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E 2.2). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses für den Beruf der Pflegefachfrau. Hierbei handelt es sich um einen Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21; Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG). Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG ist in Art. 10 GesBG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss unter anderem anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG). Beim Titel Pflegefachfrau/Pflegefachmann handelt es sich um einen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG). Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft undihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Dieses hat unter anderem zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständige einzuräumen (Art. 1 Bst. a FZA). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewährleistet den Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staats, der das Abkommen handhabt (Art. 2 FZA; BGE 140 II 364 E. 6.1-6.3). Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 L 255 vom 30. September 2005, S. 22 ff.), welche mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.).

E. 2.2 Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementierter Beruf gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG).

E. 2.3 Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt eine Berufsqualifikation im Sinne von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen in erster Linie "Ausbildungsnachweise" in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG). Einem Ausbildungsnachweis in diesem Sinne gleichgestellt ist nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

E. 2.4 Für den Beruf der Pflegefachperson («Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind»), hinsichtlich dessen die Mindestanforderungen an die Ausbildung koordiniert worden sind, sieht die Richtlinie 2005/36/EG das sogenannte sektorale Anerkennungssystem vor (vgl. Kapitel III [Art. 21 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG ["Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung"]). Sofern Pflegefachpersonen im Besitz eines in Anhang V Ziff. 5.2.2 aufgelisteten Ausbildungsnachweises sind, erfolgt die Gleichwertigkeitsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich automatisch (vgl. insb. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG). In Anhang V Ziff. 5.2.2 ist für jeden Mitgliedstaat aufgeführt, welche Ausbildungsnachweise für Pflegefachpersonen dem sektoralen Anerkennungssystem unterstellt sind, welche Stelle diese ausstellt und wie die offizielle Berufsbezeichnung im jeweiligen Mitgliedstaat lautet (Urteile des BVGer B-8698/2025 vom 27. April 2026 E. 2.5 und B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.1 m.w.H.).

E. 2.5 Sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt, gelangen subsidiär die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (sog. allgemeines Anerkennungssystem gemäss Kapitel I [Art. 10 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Astrid Epiney, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz -EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Das allgemeine Anerkennungs-system ist auch anwendbar, wenn es sich um einen Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat handelt, den ein Mitgliedstaat anerkannt hat. Bei einer solchen indirekten Anerkennung («reconnaissance de la reconnaissance») muss der zweite Mitgliedstaat, der um Anerkennung ersucht wird, nach den allgemeinen Regeln gestützt auf Art. 10 Bst. g der Richtlinie 2005/36/EG verfahren (Urteil des BGer 2C_401/2024 vom 2. September 2025 E. 4.5). Im Rahmen der allgemeinen Anerkennungsregeln kann der Aufnahmemitgliedstaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell überprüfen. Die Behörde hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Hierzu hat der Antragsteller der Behörde die nötigen Unterlagen zu liefern (vgl. Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteile des BVGerB-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2 und B-4060/2019 vom11. November 2019 E. 3.3). Die Anerkennungsbedingungen sind in Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt.

E. 2.6 Unterscheidet sich eine nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG grundsätzlich anzuerkennende Ausbildung wesentlich von den Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Wesentliche Unterschiede können eine kürzere Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder ein divergierender Tätigkeitsbereich sein (Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.7; B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.3 m.w.H.; B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 5.1 und B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und hat ihre Ausbildung im Jahr 2003 in Indien abgeschlossen. Indien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und war auch nie Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Der indische Abschluss "Diploma in General Nursing and Midwifery" wurde 2007 in Deutschland anerkannt, womit die Beschwerdeführerin die Erlaubnis erhielt, in Deutschland die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" zu führen. Sie verfügt unbestrittenermassen über mehr als drei Jahre Berufserfahrung in Deutschland. Die Richtlinie 2005/36/EG ist demnach anwendbar.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis nach Anhang V Ziff. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgelegt (für Deutschland müsste ein Ausbildungsnachweis "Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege" des staatlichen Prüfungsausschusses vorliegen). Damit sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt (vgl. E. 2.4). Folglich gelangen vorliegend die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (vgl. E. 2.5).

E. 4.1 Vorliegend ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass die indische Ausbildung der Beschwerdeführerin zu den Anforderungen an den schweizerischen Bildungsabschluss Pflegefachfrau wesentliche Unterscheidungen aufweist hinsichtlich der Bildungsdauer, der Bildungsinhalte und der praktischen Qualifikationen. Es ist zu prüfen, ob dies zutrifft.

E. 4.2 Für die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau ist der Abschluss "Bachelor of Science in Pflege FH/UH" oder "dipl. Pflegefachfrau HF" erforderlich (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG). Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten und eine Amtssprache des Kantons beherrschen, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c GesBG). Beim Beruf der Pflegefachfrau beziehungsweise des Pflegefachmanns handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit (vgl. <www.anerkennung.swiss>).

E. 4.3 Die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann, Niveau Höhere Fachschule (HF) wird durch das Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10), die Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101), die Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo HF, SR 412.101.61) und den Rahmenlehrplan für den Bildungsgang Pflege HF vom 24. September 2021 (im Folgenden: Rahmenlehrplan) geregelt.

E. 5.1 Gemäss Ziff. 5.2 Rahmenlehrplan beinhaltet die Ausbildung zur Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) mindestens 5'400 Lernstunden und dauert im Falle eines ununterbrochenen Vollzeitstudiums drei Jahre. Die Lernstunden sind in die beiden Lernbereiche Schule (2'700 Lernstunden) und Praxis (2'700 Lernstunden) aufgeteilt (Ziff. 5.4 Rahmenlehrplan).

E. 5.2 Gemäss Transkript vom 5. März 2004 der (... [Schule]) hat die Beschwerdeführerin im Laufe ihrer Ausbildung insgesamt 1'250 Stunden theoretisch-praktische Ausbildung sowie 3'456 Stunden klinische Praktika (2'556 Stunden "clinical experience" und 900 Stunden "midwifery") absolviert. In Bezug auf die theoretisch-praktische Ausbildungsdauer kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Ausbildung im Vergleich zur schweizerischen Ausbildung zur Pflegefachfrau eine Differenz von -1'450 Stunden aufweise. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Demnach ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Bezug auf die Bildungsdauer nicht erfüllt sind.

E. 5.3 Auch in Bezug auf den Ausbildungsinhalt sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht erfüllt. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die folgenden Inhalte und Kompetenzen seien nicht oder ungenügend vermittelt worden: Pflegetheorie; Datensammlung und Pflegeanamnese; Pflegeintervention; Pflegediagnose und Pflegeplanung; Pflegeergebnisse und Pflegedokumentation; Kommunikation und Beziehungsgestaltung; Berufsethik, -politik, -recht; Gesundheitsförderung und Vorsorge, Gesundheitssysteme; Palliation, Behinderung und Sterbebegleitung; Intra- und interprofessionelle Kommunikation; Organisation und Führung; Logistik und Administration. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Akten nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin rügt einzig, die Vor-instanz habe die Weiterbildung zur Vorbereitung auf die Anerkennungsprüfung sowie die Unterrichtseinheiten im "Lernbereich 111" nicht berücksichtigt.

E. 5.4 Zusammenfassend weist die Ausbildung der Beschwerdeführerin im Vergleich zur schweizerischen Referenzausbildung wesentliche Lücken auf.

E. 6.1 Werden wesentliche Unterschiede in der Ausbildung festgestellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Gesuchsteller Ausgleichsmassnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung verlangen (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Diese Ausgleichsmassnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). Wenn der Aufnahmemitgliedstaat beabsichtigt, Ausgleichsmassnahmen aufzuerlegen, muss er zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). Der in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen eines im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als verhältnismässig im engeren Sinn erweist (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bestimmte von ihr absolvierte Weiterbildungsstunden seien nicht berücksichtigt worden. Sie habe im Zeitraum vom (...) 2006 bis zum (...) 2007 im Hinblick auf die Vorbereitung zur Anerkennungsprüfung in Deutschland an einer berufspraktischen Weiterbildung teilgenommen. Im Laufe dieses Kurses habe sie sowohl mündliche, schriftliche als auch praktische Prüfungen abgelegt. Die Weiterbildung habe insgesamt mehr als 1'000 Stunden umfasst. Konkret habe sie sechs Monate theoretischen Unterricht sowie drei Monate Praktikum absolviert. Zudem habe sie an verschiedenen Kursen im "Lernbereich 111" (Gesundheitswissenschaft, Kommunikation. Pflegeprozess, Rehabilitation, Ethik, Kinästhetik, Palliativ Care, Basale Stimulation) teilgenommen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat vom (...) 2006 bis zum (...) 2007 im Hinblick auf die Vorbereitung zur Anerkennungsprüfung in Deutschland den Kurs "Berufspraktische Weiterbildung in der Krankenpflege 20" absolviert. Die Kursinhalte sind wie folgt gegliedert: Lernbereich I: Pflegerische Kernaufgaben

- Aktivierend und/oder kompensierend pflegen

- Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie assistieren und in Notfällen handeln

- Gespräche führen, beraten und anleiten

- Pflege organisieren, planen und dokumentieren

- Menschen in besonderen Lebenssituationen oder mit spezifischen Belastungen betreuen Lernbereich II: Lern- und Berufssituation von Pflegenden

- Situation als Lernende

- Die Teilnehmer als Angehörige der Pflegeberufe

- Situation als Arbeitnehmerinnen

- Die Pflegenden als Betroffene schwieriger sozialer Situationen Lernbereich III: Zielgruppen, Institutionen und Rahmenbedingungen pflegerischer Arbeit

- Verschiedene Zielgruppen pflegerischer Arbeit

- Institutionen und Rahmenbedingungen pflegerischer Arbeit Lernbereich IV: Gesundheits- und Krankenpflege bei bestimmten Personengruppen

- Pflege von Patienten mit inneren Erkrankungen

- Prä- und postoperative Pflege

- Patienten mit Erkrankungen der Atemorgane

- Hormon-, Immun- und Stoffwechselerkrankungen

- Pflege von Patienten mit Hauterkrankungen etc. Fachsprache im Krankenhaus Bewerbungstraining

E. 6.4 Aus der obigen Aufstellung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Weiterbildung essenzielle pflegerische Kenntnisse erworben hat. Nichtsdestotrotz vermögen die absolvierten Kurse die von derVorinstanz festgestellten Defizite bei den Bildungsinhalten (E. 6.2) nicht auszugleichen. Insbesondere die Themenschwerpunkte Pflegeprozess, Datensammlung und Pflegeanamnese, Berufsethik, -politik, -recht, Gesundheitsförderung und Vorsorge, Gesundheitssysteme, Palliation, Behinderung und Sterbebegleitung, Führung, Logistik und Administration wurden nicht oder nur marginal behandelt. Aus dem in den Akten liegenden Zertifikat inklusive Teilnahmebestätigung und mangels konkreter gegenteiliger Hinweise der Beschwerdeführerin erscheint die Einschätzung der Vor-instanz nachvollziehbar, wonach der absolvierte Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung in Deutschland inhaltlich geeignet sei, die festgestellten Lücken in Bezug auf den theoretisch-praktischen Unterricht teilweise zu schliessen, allerdings nicht so weit, als dass dadurch die angeordneten Ausgleichsmassnahmen als unverhältnismässig erscheinen würden. Die Beschwerdeführerin macht keine substantiierten Angaben dazu, inwiefern die von ihr absolvierte Weiterbildung die fehlenden Kenntnisse in den von der Vorinstanz erwähnten Bereichen inhaltlich kompensieren könnte.

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie im "Lernbereich 111" Unterrichtseinheiten zu den Themen Gesundheitswissenschaft, Kommunikation, Pflegeprozess, Rehabilitation, Ethik, Kinästhetik, palliativ care sowie basale Stimulation besucht habe. In den Unterlagen befinden sich allerdings keine entsprechenden Dokumente. Eine Auseinandersetzung mit dieser Weiterbildung ist somit weder angezeigt noch möglich.

E. 6.6 In Bezug auf die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin von insgesamt 17 Jahren mit Stationen in diversen Ländern stellt die Vorinstanz im angefochtenen Teilentscheid fest, diese könne die in der Ausbildung festgestellten Lücken nicht vollständig schliessen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin weder konkret geltend, noch ist ersichtlich, inwiefern sie durch ihr berufliches Erfahrungsprofil Kompetenzen in den von der Vorinstanz als lückenhaft monierten Bereichen hätte erlangen können respektive wie die praktischen Qualifikationen das festgestellte Defizit von -1'450 Stunden in der theoretisch-praktischen Ausbildung auszugleichen vermöchten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Berufserfahrung nicht per se die Vermittlung theoretischer Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung zu ersetzen vermag (Urteile des BVGer B-6135/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.2.3 und B-4821/2023 vom 8. März 2024 E. 5.2.3). Die Vorinstanz hat die Berufspraxis der Beschwerdeführerin zudem insofern berücksichtigt, als sie davon ausging, diese sei aufgrund ihrer Erfahrung grundsätzlich in der Lage, an einem Anpassungslehrgang gewinnbringend teilzunehmen oder alternativ eine Eignungsprüfung abzulegen. Inwiefern die Würdigung der Berufserfahrung darüber hinaus zum Schluss führen müsste, die angeordneten Ausgleichsmassnahmen seien unverhältnismässig, ist nicht ersichtlich.

E. 6.7 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteile des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025; 2C_401/2024 vom 2. September 2025 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen]). Im Gegensatz zu diesen Fällen kommt vorliegend die Richtlinie 2005/36/EG unbestrittenermassen zur Anwendung. Die Vorinstanz hat entsprechend bereits eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt und festgelegt, dass die Anerkennung des Ausbildungsnachweises der Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung des erfolgreichen Absolvierens der Ausgleichsmassnahmen grundsätzlich möglich ist. Eine erneute subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen erübrigt sich in dieser Konstellation (Urteil des BVGer B-8005/2024 vom 23. März 2026 E. 10).

E. 7 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anerkennung der Gleichwertigkeit des von der Beschwerdeführerin erworbenen Drittstaatsdiploms mit der schweizerischen Ausbildung zur Pflegefachfrau verweigert und diese davon abhängig macht, dass die Beschwerdeführerin einen 6-monatigen Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung oder eine Eignungsprüfung erfolgreich absolviert. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Juni 2026 Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung undForschung WBF (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-8249/2025

Urteil vom 4. Juni 2026

Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Richterin Eva Schneeberger, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler.

Parteien

A._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),

Anerkennung Ausbildungsabschlüsse,

Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses, Ausgleichsmassnahmen (Diploma in General Nursing and Midwifery, Anerkennung als Gesundheits- undKrankenpflegerin/Pflegefachfrau; Indien, Deutschland).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin erhielt am (...) 2003 in Indien ein "Diploma in General Nursing and Midwifery".

A.b Am 9. Juli 2007 wurde der indische Ausbildungsabschluss der Beschwerdeführerin in Deutschland anerkannt und sie erhielt eine Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin".

A.c Am 10. April 2024 (vervollständigt am 7. Mai 2025) stellte sie bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Berufsabschluss Pflegefachfrau.

A.d Mit Teilentscheid vom 3. Oktober 2025 verfügte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin eine Ausgleichsmassnahme in Form eines6-monatigen Anpassungslehrgangs mit Zusatzausbildung oder einer Eignungsprüfung absolvieren müsse, damit die Anerkennung als Pflegefachfrau vorgenommen werden könne.

B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr indisches Diplom sei als inländischer Bildungsabschluss Pflegefachfrau anzuerkennen.

C. Am 4. November 2025, 13. Dezember 2025 und 13. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin beim Gericht weitere Schreiben ein.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h VGG; vgl. hierzu Zwischenentscheid des BVGer im Verfahren B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E 2.2). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anerkennung eines ausländischen Bildungsabschlusses für den Beruf der Pflegefachfrau. Hierbei handelt es sich um einen Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21; Art. 2 Abs. 1 Bst. a GesBG). Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG ist in Art. 10 GesBG geregelt. Gemäss dieser Bestimmung wird ein ausländischer Bildungsabschluss unter anderem anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG). Beim Titel Pflegefachfrau/Pflegefachmann handelt es sich um einen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG). Als Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a GesBG gilt namentlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft undihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Dieses hat unter anderem zum Ziel, den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständige einzuräumen (Art. 1 Bst. a FZA). Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewährleistet den Staatsangehörigen der Vertragsparteien das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die Angehörigen des Staats, der das Abkommen handhabt (Art. 2 FZA; BGE 140 II 364 E. 6.1-6.3).

Die Schweiz hat sich in Anhang III verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den darin für anwendbar erklärten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 L 255 vom 30. September 2005, S. 22 ff.), welche mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.1 f.).

2.2 Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, welche einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Als reglementierter Beruf gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG).

2.3 Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG setzt eine Berufsqualifikation im Sinne von deren Art. 3 Abs. 1 Bst. b voraus. Dazu zählen in erster Linie "Ausbildungsnachweise" in der Form von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend im Gebiet der Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt worden sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2005/36/EG). Einem Ausbildungsnachweis in diesem Sinne gleichgestellt ist nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

2.4 Für den Beruf der Pflegefachperson («Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind»), hinsichtlich dessen die Mindestanforderungen an die Ausbildung koordiniert worden sind, sieht die Richtlinie 2005/36/EG das sogenannte sektorale Anerkennungssystem vor (vgl. Kapitel III [Art. 21 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG ["Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung"]). Sofern Pflegefachpersonen im Besitz eines in Anhang V Ziff. 5.2.2 aufgelisteten Ausbildungsnachweises sind, erfolgt die Gleichwertigkeitsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich automatisch (vgl. insb. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG). In Anhang V Ziff. 5.2.2 ist für jeden Mitgliedstaat aufgeführt, welche Ausbildungsnachweise für Pflegefachpersonen dem sektoralen Anerkennungssystem unterstellt sind, welche Stelle diese ausstellt und wie die offizielle Berufsbezeichnung im jeweiligen Mitgliedstaat lautet (Urteile des BVGer B-8698/2025 vom 27. April 2026 E. 2.5 und B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.1 m.w.H.).

2.5 Sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt, gelangen subsidiär die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (sog. allgemeines Anerkennungssystem gemäss Kapitel I [Art. 10 ff.] der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Astrid Epiney, Zur Diplomanerkennung im Freizügigkeitsabkommen Schweiz -EU, Jusletter vom 15. März 2021, Rz. 37). Das allgemeine Anerkennungs-system ist auch anwendbar, wenn es sich um einen Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat handelt, den ein Mitgliedstaat anerkannt hat. Bei einer solchen indirekten Anerkennung («reconnaissance de la reconnaissance») muss der zweite Mitgliedstaat, der um Anerkennung ersucht wird, nach den allgemeinen Regeln gestützt auf Art. 10 Bst. g der Richtlinie 2005/36/EG verfahren (Urteil des BGer 2C_401/2024 vom 2. September 2025 E. 4.5). Im Rahmen der allgemeinen Anerkennungsregeln kann der Aufnahmemitgliedstaat die Qualifikation des Antragstellers sowohl formell als auch materiell überprüfen. Die Behörde hat dabei die Inhalte der vorgelegten Nachweise auf deren Gleichwertigkeit mit den eigenen Anforderungen an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises zu überprüfen. Hierzu hat der Antragsteller der Behörde die nötigen Unterlagen zu liefern (vgl. Art. 50 der Richtlinie 2005/36/EG; Urteile des BVGerB-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.2 und B-4060/2019 vom11. November 2019 E. 3.3). Die Anerkennungsbedingungen sind in Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt.

2.6 Unterscheidet sich eine nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG grundsätzlich anzuerkennende Ausbildung wesentlich von den Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats an den Erhalt des entsprechenden innerstaatlichen Ausbildungsnachweises, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller Ausgleichsmassnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Wesentliche Unterschiede können eine kürzere Ausbildungsdauer, ein divergierender Ausbildungsinhalt oder ein divergierender Tätigkeitsbereich sein (Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteile des BVGer B-2338/2024 vom 21. Januar 2025 E. 2.7; B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 2.3.2.3 m.w.H.; B-5988/2020 vom 28. April 2021 E. 5.1 und B-4060/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und hat ihre Ausbildung im Jahr 2003 in Indien abgeschlossen. Indien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und war auch nie Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Der indische Abschluss "Diploma in General Nursing and Midwifery" wurde 2007 in Deutschland anerkannt, womit die Beschwerdeführerin die Erlaubnis erhielt, in Deutschland die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" zu führen. Sie verfügt unbestrittenermassen über mehr als drei Jahre Berufserfahrung in Deutschland. Die Richtlinie 2005/36/EG ist demnach anwendbar.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis nach Anhang V Ziff. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgelegt (für Deutschland müsste ein Ausbildungsnachweis "Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege" des staatlichen Prüfungsausschusses vorliegen). Damit sind die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung nicht erfüllt (vgl. E. 2.4). Folglich gelangen vorliegend die Regeln über die allgemeine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zur Anwendung (vgl. E. 2.5).

4.

4.1 Vorliegend ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass die indische Ausbildung der Beschwerdeführerin zu den Anforderungen an den schweizerischen Bildungsabschluss Pflegefachfrau wesentliche Unterscheidungen aufweist hinsichtlich der Bildungsdauer, der Bildungsinhalte und der praktischen Qualifikationen. Es ist zu prüfen, ob dies zutrifft.

4.2 Für die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau ist der Abschluss "Bachelor of Science in Pflege FH/UH" oder "dipl. Pflegefachfrau HF" erforderlich (Art. 12 Abs. 2 Bst. a GesBG). Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten und eine Amtssprache des Kantons beherrschen, für den die Bewilligung beantragt wird (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c GesBG). Beim Beruf der Pflegefachfrau beziehungsweise des Pflegefachmanns handelt es sich um eine in der Schweiz reglementierte Tätigkeit (vgl.).

4.3 Die Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann, Niveau Höhere Fachschule (HF) wird durch das Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10), die Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101), die Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo HF, SR 412.101.61) und den Rahmenlehrplan für den Bildungsgang Pflege HF vom 24. September 2021 (im Folgenden: Rahmenlehrplan) geregelt.

5.

5.1 Gemäss Ziff. 5.2 Rahmenlehrplan beinhaltet die Ausbildung zur Pflegefachfrau (Niveau Höhere Fachschule) mindestens 5'400 Lernstunden und dauert im Falle eines ununterbrochenen Vollzeitstudiums drei Jahre. Die Lernstunden sind in die beiden Lernbereiche Schule (2'700 Lernstunden) und Praxis (2'700 Lernstunden) aufgeteilt (Ziff. 5.4 Rahmenlehrplan).

5.2 Gemäss Transkript vom 5. März 2004 der (... [Schule]) hat die Beschwerdeführerin im Laufe ihrer Ausbildung insgesamt 1'250 Stunden theoretisch-praktische Ausbildung sowie 3'456 Stunden klinische Praktika (2'556 Stunden "clinical experience" und 900 Stunden "midwifery") absolviert. In Bezug auf die theoretisch-praktische Ausbildungsdauer kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Ausbildung im Vergleich zur schweizerischen Ausbildung zur Pflegefachfrau eine Differenz von -1'450 Stunden aufweise. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Demnach ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Bezug auf die Bildungsdauer nicht erfüllt sind.

5.3 Auch in Bezug auf den Ausbildungsinhalt sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht erfüllt. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die folgenden Inhalte und Kompetenzen seien nicht oder ungenügend vermittelt worden: Pflegetheorie; Datensammlung und Pflegeanamnese; Pflegeintervention; Pflegediagnose und Pflegeplanung; Pflegeergebnisse und Pflegedokumentation; Kommunikation und Beziehungsgestaltung; Berufsethik, -politik, -recht; Gesundheitsförderung und Vorsorge, Gesundheitssysteme; Palliation, Behinderung und Sterbebegleitung; Intra- und interprofessionelle Kommunikation; Organisation und Führung; Logistik und Administration. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Akten nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin rügt einzig, die Vor-instanz habe die Weiterbildung zur Vorbereitung auf die Anerkennungsprüfung sowie die Unterrichtseinheiten im "Lernbereich 111" nicht berücksichtigt.

5.4 Zusammenfassend weist die Ausbildung der Beschwerdeführerin im Vergleich zur schweizerischen Referenzausbildung wesentliche Lücken auf.

6.

6.1 Werden wesentliche Unterschiede in der Ausbildung festgestellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Gesuchsteller Ausgleichsmassnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung verlangen (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). Diese Ausgleichsmassnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG). Wenn der Aufnahmemitgliedstaat beabsichtigt, Ausgleichsmassnahmen aufzuerlegen, muss er zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG; vgl. Urteil des BGer 2C_1010/2019 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). Der in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen eines im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als verhältnismässig im engeren Sinn erweist (vgl. BGE 140 I 2 E. 9.2.2).

6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bestimmte von ihr absolvierte Weiterbildungsstunden seien nicht berücksichtigt worden. Sie habe im Zeitraum vom (...) 2006 bis zum (...) 2007 im Hinblick auf die Vorbereitung zur Anerkennungsprüfung in Deutschland an einer berufspraktischen Weiterbildung teilgenommen. Im Laufe dieses Kurses habe sie sowohl mündliche, schriftliche als auch praktische Prüfungen abgelegt. Die Weiterbildung habe insgesamt mehr als 1'000 Stunden umfasst. Konkret habe sie sechs Monate theoretischen Unterricht sowie drei Monate Praktikum absolviert. Zudem habe sie an verschiedenen Kursen im "Lernbereich 111" (Gesundheitswissenschaft, Kommunikation. Pflegeprozess, Rehabilitation, Ethik, Kinästhetik, Palliativ Care, Basale Stimulation) teilgenommen.

6.3 Die Beschwerdeführerin hat vom (...) 2006 bis zum (...) 2007 im Hinblick auf die Vorbereitung zur Anerkennungsprüfung in Deutschland den Kurs "Berufspraktische Weiterbildung in der Krankenpflege 20" absolviert. Die Kursinhalte sind wie folgt gegliedert:

Lernbereich I: Pflegerische Kernaufgaben

- Aktivierend und/oder kompensierend pflegen

- Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie assistieren und in Notfällen handeln

- Gespräche führen, beraten und anleiten

- Pflege organisieren, planen und dokumentieren

- Menschen in besonderen Lebenssituationen oder mit spezifischen Belastungen betreuen

Lernbereich II: Lern- und Berufssituation von Pflegenden

- Situation als Lernende

- Die Teilnehmer als Angehörige der Pflegeberufe

- Situation als Arbeitnehmerinnen

- Die Pflegenden als Betroffene schwieriger sozialer Situationen

Lernbereich III: Zielgruppen, Institutionen und Rahmenbedingungen pflegerischer Arbeit

- Verschiedene Zielgruppen pflegerischer Arbeit

- Institutionen und Rahmenbedingungen pflegerischer Arbeit

Lernbereich IV: Gesundheits- und Krankenpflege bei bestimmten Personengruppen

- Pflege von Patienten mit inneren Erkrankungen

- Prä- und postoperative Pflege

- Patienten mit Erkrankungen der Atemorgane

- Hormon-, Immun- und Stoffwechselerkrankungen

- Pflege von Patienten mit Hauterkrankungen etc.

Fachsprache im Krankenhaus

Bewerbungstraining

6.4 Aus der obigen Aufstellung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Weiterbildung essenzielle pflegerische Kenntnisse erworben hat. Nichtsdestotrotz vermögen die absolvierten Kurse die von derVorinstanz festgestellten Defizite bei den Bildungsinhalten (E. 6.2) nicht auszugleichen. Insbesondere die Themenschwerpunkte Pflegeprozess, Datensammlung und Pflegeanamnese, Berufsethik, -politik, -recht, Gesundheitsförderung und Vorsorge, Gesundheitssysteme, Palliation, Behinderung und Sterbebegleitung, Führung, Logistik und Administration wurden nicht oder nur marginal behandelt. Aus dem in den Akten liegenden Zertifikat inklusive Teilnahmebestätigung und mangels konkreter gegenteiliger Hinweise der Beschwerdeführerin erscheint die Einschätzung der Vor-instanz nachvollziehbar, wonach der absolvierte Vorbereitungskurs auf die Kenntnisprüfung in Deutschland inhaltlich geeignet sei, die festgestellten Lücken in Bezug auf den theoretisch-praktischen Unterricht teilweise zu schliessen, allerdings nicht so weit, als dass dadurch die angeordneten Ausgleichsmassnahmen als unverhältnismässig erscheinen würden. Die Beschwerdeführerin macht keine substantiierten Angaben dazu, inwiefern die von ihr absolvierte Weiterbildung die fehlenden Kenntnisse in den von der Vorinstanz erwähnten Bereichen inhaltlich kompensieren könnte.

6.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie im "Lernbereich 111" Unterrichtseinheiten zu den Themen Gesundheitswissenschaft, Kommunikation, Pflegeprozess, Rehabilitation, Ethik, Kinästhetik, palliativ care sowie basale Stimulation besucht habe. In den Unterlagen befinden sich allerdings keine entsprechenden Dokumente. Eine Auseinandersetzung mit dieser Weiterbildung ist somit weder angezeigt noch möglich.

6.6 In Bezug auf die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin von insgesamt 17 Jahren mit Stationen in diversen Ländern stellt die Vorinstanz im angefochtenen Teilentscheid fest, diese könne die in der Ausbildung festgestellten Lücken nicht vollständig schliessen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin weder konkret geltend, noch ist ersichtlich, inwiefern sie durch ihr berufliches Erfahrungsprofil Kompetenzen in den von der Vorinstanz als lückenhaft monierten Bereichen hätte erlangen können respektive wie die praktischen Qualifikationen das festgestellte Defizit von -1'450 Stunden in der theoretisch-praktischen Ausbildung auszugleichen vermöchten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Berufserfahrung nicht per se die Vermittlung theoretischer Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung zu ersetzen vermag (Urteile des BVGer B-6135/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.2.3 und B-4821/2023 vom 8. März 2024 E. 5.2.3). Die Vorinstanz hat die Berufspraxis der Beschwerdeführerin zudem insofern berücksichtigt, als sie davon ausging, diese sei aufgrund ihrer Erfahrung grundsätzlich in der Lage, an einem Anpassungslehrgang gewinnbringend teilzunehmen oder alternativ eine Eignungsprüfung abzulegen. Inwiefern die Würdigung der Berufserfahrung darüber hinaus zum Schluss führen müsste, die angeordneten Ausgleichsmassnahmen seien unverhältnismässig, ist nicht ersichtlich.

6.7 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteile des BGer 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025; 2C_401/2024 vom 2. September 2025 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_49/2024 vom 6. August 2025 [zur Publikation vorgesehen]). Im Gegensatz zu diesen Fällen kommt vorliegend die Richtlinie 2005/36/EG unbestrittenermassen zur Anwendung. Die Vorinstanz hat entsprechend bereits eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt und festgelegt, dass die Anerkennung des Ausbildungsnachweises der Beschwerdeführerin unter der Voraussetzung des erfolgreichen Absolvierens der Ausgleichsmassnahmen grundsätzlich möglich ist. Eine erneute subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen erübrigt sich in dieser Konstellation (Urteil des BVGer B-8005/2024 vom 23. März 2026 E. 10).

7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anerkennung der Gleichwertigkeit des von der Beschwerdeführerin erworbenen Drittstaatsdiploms mit der schweizerischen Ausbildung zur Pflegefachfrau verweigert und diese davon abhängig macht, dass die Beschwerdeführerin einen 6-monatigen Anpassungslehrgang mit Zusatzausbildung oder eine Eignungsprüfung erfolgreich absolviert. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger

Fabienne Thoma-Hasler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. Juni 2026

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung undForschung WBF (Gerichtsurkunde)