Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)
Sachverhalt
A. A.a Mit superprovisorischer Verfügung vom 17. September 2024 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) in Sachen X._______ AG (Firmennummer [...]) wegen Verdachts unter anderem der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen, der Bildung, des Betriebs beziehungsweise der Aufbewahrung einer kollektiven Kapitalanlage ohne die notwendige Bewilligung sowie der Verletzung ihrer Auskunftspflichten gemäss Art. 29 FINMAG (vollst. zitiert in E. 1.1 hiernach) nebst anderen Massnahmen einen Untersuchungsbeauftragten mit Organstellung ein. A.b Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Oktober 2024 wurde das Verfahren betreffend die X._______ AG auf weitere Gesellschaften sowie auf A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und eine weitere natürliche Person ausgedehnt. Insbesondere wurde das Mandat des mit superprovisorischer Verfügung vom 17. September 2024 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten zusätzlich betreffend die Aufklärung des aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts und die Umsetzung der von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen in Bezug auf diese Gesellschaften und natürlichen Personen erweitert. A.c Mit provisorischer Verfügung vom 11. Februar 2025 bestätigte die Vor-instanz die vorsorglichen Massnahmen gemäss superprovisorischen Verfügungen vom 17. September 2024 sowie vom 23. Oktober 2024. A.d Der Untersuchungsbeauftragte reichte mit Eingabe vom 1. Mai 2025 beim Kantonsgericht Zug eine Überschuldungsanzeige zulasten der X._______ AG ein. A.e Mit Entscheid vom 2. Mai 2025 eröffnete das Kantonsgericht Zug den Konkurs über die X._______ AG (nachfolgend: X._______ AG in Liquidation). Gegen diesen Entscheid reichte die X._______ AG in Liquidation beziehungsweise der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein, welche zurzeit noch hängig ist. A.f Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 25a VwVG (vollst. zitiert in E. 1.1 hiernach). Er beantragte, die Überschuldungsanzeige vom 1. Mai 2025 des Untersuchungsbeauftragten sei zurückzuziehen, eventualiter sei festzustellen, dass diese rechtswidrig erfolgt sei und es seien die Akten des FINMA-Verfahrens GS-Nr. (...) beizuziehen. A.g Mit Verfügung vom 23. September 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (Eingang beim Gericht: 27. Oktober 2025) Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 23. September 2025 aufzuheben.
2. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens mit GS-Nr. (...) beizuziehen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer." C. Am 24. November 2025 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung sowie die im aktuellen Stadium vorhandenen Verfahrensakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. D. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. E. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Anstalten und Betriebe des Bundes zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Darunter fällt auch die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]).
E. 1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht genügend in seinen Rechten und Pflichten betroffen sei sowie es an einem aktuellen und praktischen Interesse am Erlass einer Verfügung fehle (angefochtene Verfügung vom 23. September 2025 [nachfolgend: angefochtene Verfügung], Rz. 19 und 23). Angefochten ist somit ein Nichteintretensentscheid. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
E. 1.2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; in dieser Konstellation ist der Beschwerdeführer berechtigt, den Nichteintretensentscheid mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer materiellen Prüfung der im Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (im Verfahren der Vorinstanz) gestellten Rechtsbegehren (vgl. BGE 124 II 499 E. 1b mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-776/2024 vom 28. November 2024 E. 1.2; B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.3; Moser / Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: BGE 135 II 38 E. 1.2; BVGE 2011/9 E. 5; Urteile des BVGer B-8043/2025 vom 11. Februar 2026 E. 1.2; B-3126/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 1.3; B-4003/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.5). Der Streitgegenstand beschränkt sich somit auf die Eintretensfrage (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 132 V 74 E. 1.1; Moser/ Beusch/ Kneubühler/ Kayser, a.a.O., Rz. 2.164).
E. 1.4.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Rüge der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Unangemessenheit erhoben werden (Art. 49 Bst. a-c VwVG).
E. 1.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft den angefochtenen Entscheid mit uneingeschränkter (voller) Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 2.1 Mit am 17. September 2024 durch die Vorinstanz verfügten Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten, gegen welche kein Rechtmittel ergriffen wurde, wurde diesem unter anderem die Befugnis erteilt, allein anstelle der Organe der X._______ AG in Liquidation zu handeln. Diese Ermächtigung erstreckte sich auf sämtliche Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft und wurde auch im Handelsregister eingetragen (vgl. Verfügung vom 17. September 2024, Rz. 152 ff., Dispositiv-Ziffer 2; bestätigt mit Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 11. Februar 2025). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Untersuchungsbeauftragte Aufgaben der Vorinstanz übernimmt, Untersuchungen "als verlängerter Arm der Aufsichtsbehörde" führt und seinen Auftrag als unmittelbarer Vertreter der Vorinstanz erfüllt. Es liegt eine Delegation von hoheitlichen Aufgaben an einen Privaten vor (Urteil des BGer 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1). Da der Untersuchungsbeauftragte als verlängerter Arm der Aufsichtsbehörde zur Abklärung des aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts bemüht war, bleibt kein Raum für die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel über die Anwendung des öffentlichen Rechts des Bundes (vgl. E. 4.2.1 hiernach). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Einreichung einer Überschuldungsanzeige eine zivilrechtliche Pflicht des Verwaltungsrates darstellt. Die Einreichung der Überschuldungsanzeige zielte auf eine unmittelbare Gestaltung der Faktenlage, wobei es sich um eine zur Bewirkung eines blossen Taterfolgs bestimmte Handlung handelte (BGE 144 II 233 E. 4.1).
E. 2.2 Nach dem soeben Gesagten handelt es sich bei der Einreichung der Überschuldungsanzeige - unbestrittenermassen - um die einer Behörde zugerechnete und wahrnehmbare Handlung, welche widerrechtlich sein kann und mit Art. 25a VwVG einer Überprüfung auf Rechtskonformität zugeführt werden soll.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, ihm sei als Geschäftsführer/CEO und Alleinaktionär der Gesellschaft in Bezug auf die Handlungen des Untersuchungsbeauftragten vor Einreichung der Überschuldungsanzeige das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (Beschwerde, Rz. 13).
E. 3.2 Die Vorinstanz hingegen bringt bereits in der angefochtenen Verfügung hierzu vor, der Beschwerdeführer sei nicht legitimiert, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen (angefochtene Verfügung, Rz. 11).
E. 3.3 Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zudem insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1; 145 I 167 E. 4.1).
E. 3.4.1 Das Enforcementverfahren stellt ein eingreifendes Verwaltungsverfahren dar. Die Besonderheit besteht darin, dass die Verwaltung einen Untersuchungsbeauftragten beziehungsweise eine Untersuchungsbeauftragte einsetzen kann (Art. 36 FINMAG). Das Verwaltungsverfahrensgesetz findet im Verfahren vor der Vorinstanz Anwendung; es gilt indessen nicht für die informell ausgestalteten, die Geschäftstätigkeit begleitenden Abklärungen des (beziehungsweise der) Untersuchungsbeauftragten, der nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VwVG gestützt auf Bundesrecht verfügt. Das Verfahren hat jedoch als Ganzes den gesetzlichen und verfassungsmässigen Garantien zu genügen (vgl. BGE 130 II 351 E. 3.3.2; vgl. Urteil des BGer 2C_790/2019 vom 14. September 2020 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-642/2016 vom 11. Juni 2018 E. 4.3).
E. 3.4.2 Vorliegend erstreckte sich die Ermächtigung des Untersuchungsbeauftragten auf sämtliche Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft. In Bezug auf die Handlungen des Untersuchungsbeauftragten bis zur Einreichung der Überschuldungsanzeige macht der Beschwerdeführer bloss pauschal eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, ohne dies zu substantiieren beziehungsweise darzulegen, worin er eine Verletzung dieses Anspruchs sieht. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Untersuchungsbeauftragte bereits am 8. Oktober 2024 per Mail den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hat, dass er seinen Mitwirkungspflichten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 der superprovisorischen Verfügung vom 17. September 2024 nicht vollumfänglich nachkomme. Er erhielt damals die Möglichkeit, sich zur finanziellen Lage der untersuchten Gesellschaften zu äussern (vgl. vorinstanzliches actorum [vi-act.] 000541).
E. 3.5 Unabhängig von der Parteistellung des Beschwerdeführers (vgl. E. 6 hiernach) lässt sich in der vorliegenden Konstellation gestützt auf die gerügten Umstände keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausmachen.
E. 4.1 Mit Gesuch vom 11. Juli 2025 wandte sich der Beschwerdeführer, persönlich vertreten durch die obgenannten Rechtsanwälte, als Gesuchsteller in Sachen X._______ AG in Liquidation handelnd durch ihn als Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO) sowie Einzelaktionär an die Vorinstanz. Er beantragte, es sei die Überschuldungsanzeige vom 1. Mai 2025 des Untersuchungsbeauftragten zurückzuziehen; eventualiter sei festzuhalten, dass die Überschuldungsanzeige vom 1. Mai 2025 rechtswidrig erfolgt sei und es seien die Akten des FINMA-Verfahrens (GS-Nr. [...]) beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Inhaltlich machte er geltend, er sei durch die Überschuldungsanzeige unmittelbar betroffen und besonders in seinen Rechten und Pflichten berührt, da sie seine Rechte als Eigentümer und Organ empfindlich einschränke beziehungsweise infolge Konkursdekret tatsächlich eingeschränkt habe. Durch die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten mit dem Auftrag, anstelle der Organe zu handeln und mit Einzelunterschrift zu zeichnen und der daraufhin erfolgten Überschuldungsanzeige sei der Gesuchsteller in seinen Rechten und Pflichten berührt. Der Gesuchsteller habe somit ein schutzwürdiges Interesse. Ausserdem verlangte er eine anfechtbare Verfügung über Realakte nach Art. 25a VwVG. Die Kompetenz des Untersuchungsbeauftragten zur Einreichung der Überschuldungsanzeige beanstandete der Beschwerdeführer nicht. Er machte jedoch geltend, dass der Untersuchungsbeauftragte unter Missachtung seiner Amtspflichten eine Überschuldungsanzeige eingereicht habe; die Voraussetzungen für eine Überschuldungsanzeige seien nicht gegeben gewesen. Konkret habe er sein sachgemässes Ermessen in der Beurteilung der finanziellen Lage der X._______ AG in Liquidation überschritten und darüber hinaus die wesentlichen Gesetzesbestimmungen des Obligationenrechts ausser Acht gelassen. Sein Vorgehen genüge ferner den Anforderungen an das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht (vgl. Beschwerde, Beilage 12 [Gesuch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 11. Juli 2025]).
E. 4.2.1 Die Vorinstanz trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 25a VwVG nicht ein und stellte zunächst in Frage, ob eine Handlung gestützt auf öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG vorliege. Da der Untersuchungsbeauftragte mit der superprovisorischen Verfügung vom 17. September 2024 mit Organkompetenz ausgestattet worden sei, habe es ihm obliegen, eine Überschuldungsanzeige einzureichen und er habe dabei seine Handlungen auf das Obligationenrecht und das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) gestützt. Bei der Einreichung der Überschuldungsanzeige handle es sich um eine zivilrechtliche Pflicht (angefochtene Verfügung, Rz. 15; Vernehmlassung vom 24. November 2025 [nachfolgend: Vernehmlassung], S. 4).
E. 4.2.2 Darüber hinaus führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer als Alleinaktionär der betroffenen Gesellschaft durch die Konkurseröffnung nur mittelbare vermögensrechtliche Konsequenzen gewärtige; aufgrund der Aktionärseigenschaft als solcher bestehe kein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Damit sei der Beschwerdeführer nicht genügend in seinen Rechten und Pflichten betroffen und nicht legitimiert im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG (angefochtene Verfügung, Rz. 18). Bei der vom Beschwerdeführer ferner angerufenen Rechtsfigur des faktischen Organs handle es sich um eine haftungsrechtliche Zeichnungsnorm. Er könne im vorliegend interessierenden Zusammenhang daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (Vernehmlassung, S. 3). Aus dem Handelsregister des Kantons Zug ergebe sich überdies, dass sämtliche Verwaltungsräte der betroffenen Gesellschaft (B._______ [Mitglied des Verwaltungsrats] und C._______ [Präsidentin des Verwaltungsrats]) per 24. Februar 2025 beziehungsweise 28. Februar 2025 (Tagesregister-Datum) - und damit nach Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten, aber vor Einreichung der Überschuldungsanzeige durch ihn am 1. Mai 2025 - zurückgetreten seien. Eine Neuwahl des Verwaltungsrats sei bis anhin nicht erfolgt. Es habe am Beschwerdeführer als Alleinaktionär oblegen, einen neuen Verwaltungsrat zu wählen und diesen in der vorliegenden Konstellation - in Nachachtung eines kontradiktorischen Verfahrens - mit der Interessenwahrung zu betrauen (Vernehmlassung, S. 2).
E. 4.3.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, im Zeitpunkt der durch den Untersuchungsbeauftragten erstatteten Überschuldungsanzeige seien keine mit Vertretungsbefugnissen ausgestatteten Organe der Aktiengesellschaft mehr vorhanden gewesen, da die beiden Verwaltungsräte bereits vor Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten von ihrem Amt zurückgetreten seien (Beschwerde, Rz. 29). Es habe zu diesem Zeitpunkt an einem Interessensvertreter der Gesellschaft gefehlt. Es liege auf der Hand, dass der einzige verbliebene Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer als faktisches Organ in Frage komme, um die Interessen der Gesellschaft im Konkursverfahren zu wahren und den Anspruch auf rechtliches Gehör im Namen der Gesellschaft geltend zu machen. Ein faktisches Organ könne die Gesellschaft nach aussen vertreten, sofern es in gleicher Weise wie ein gewähltes Organ an der Meinungsbildung beteiligt sei und nach aussen auftrete (Beschwerde, Rz. 30 f.). Weil ein faktisches Organ, genauso wie ein formelles Organ nach Art. 754 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) für die Geschäftsführung verantwortlich gemacht werden könne, müsse in der Konsequenz auch ein (bloss) faktisches Organ - zumindest ausnahmsweise - als Vertreter der Gesellschaft auftreten und deren Verfahrensrechte wahrnehmen dürfen, sofern keine anderen Organe mehr vorhanden seien und das Gericht keine andere Person als Vertreter einsetze (Beschwerde, Rz. 33).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe über ein aktuelles und praktisches Interesse verfügt (Beschwerde, Rz. 17 und 48 ff.) und es sei ihm vorliegend nicht möglich, über die Gesellschaft ein Gesuch um Erlass einer Verfügung einzureichen, da aufgrund der superprovisorischen Verfügung der Vorinstanz der Untersuchungsbeauftragte als eingesetzter Organvertreter fungiere. Es sei ihm daher in seiner Stellung als Alleinaktionär aufgrund der Nähe und grösserer Betroffenheit die Beschwerdelegitimation zu erteilen. Alternativ sei ihm eine Beschwerdelegitimation zuzusprechen, da er als Alleinaktionär von Anfang an Alleinaktionär gewesen sei, die Aktien mit eigenen Mitteln liberiert habe und mit eigenen Mitteln für eine ordentliche Geschäftsführung der Gesellschaft gesorgt habe (Beschwerde, Rz. 50 f.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer war Alleinaktionär (vgl. vi-act. 000104, Beilage 4) und - ab 23. März 2023 - Vorsitzender der Geschäftsführung (CEO) der X._______ AG in Liquidation. Er reichte das Gesuch am 11. Juli 2025 ein und ersuchte dabei die Vorinstanz um Beurteilung der Rechtmässigkeit der Überschuldungsanzeige.
E. 5.2 Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG muss der Realakt "Rechte oder Pflichten berühren"; insofern muss potenziell ein Verwaltungsrechtsverhältnis bestehen (vgl. E. 5.4 hiernach). Daneben hat die gesuchstellende Person ein "schutzwürdiges Interesse" an einer Verfügung über einen Realakt aufzuweisen (vgl. E. 5.3 hiernach). Art. 25a VwVG definiert das streitlagenspezifische Rechtsschutzinteresse somit getrennt über ein akt- und ein subjektbezogenes Kriterium (BGE 146 I 145 E. 4.4; 146 V 38 E. 4.3.2; 144 II 233 E. 7.1; 140 II 315 E. 4.1, je m.H.; statt vieler: Urteil des BVGer B-3340/2020 vom 20. März 2024 E. 4).
E. 5.3.1 Mit dem schutzwürdigen Interesse wird an Art. 6, Art. 25 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG angeknüpft. Demnach muss eine besondere Nähe der gesuchstellenden Person zum Realakt vorliegen (BGE 144 II 233 E. 7.2; 140 II 315 E. 4.1, je m.H.). Das schutzwürdige Interesse kann dabei rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, soweit die gesuchstellende Person an der Rechtsklärung mittels Verfügung über den Realakt einen praktischen Nutzen hat (BGE 146 V 38 E. 4.3.2; 144 II 233 E. 7.2; 140 II 315 E. 4.2 i.f.).
E. 5.3.2 Das schutzwürdige Interesse im erwähnten Sinne entfällt, wo genügender Rechtsschutz auf andere Weise möglich ist, der betroffenen Person also beispielsweise der Rechtsschutz gegenüber dem Realakt zu einem späteren Zeitpunkt offensteht (BGE 146 V 38 E. 4.3.2; 140 II 315 E. 3.1; 136 V 156 E. 4.3, je m.H.; vgl. zur "Subsidiarität" von Art. 25a VwVG auch Weber-Dürler/Kunz-Notter, in VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. zu Art. 25a VwVG; Isabelle Häner, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 9 i.f., 32 zu Art. 25a VwVG).
E. 5.4.1 Art. 25a VwVG will Konstellationen einer rechtlichen Überprüfung zuführen, bei welchen behördliches Verhalten zwar nicht auf die Regelung von Rechten und Pflichten gerichtet ist, aber dennoch Rechte und Pflichten berührt. Dies setzt nach herrschender Auffassung einen Eingriff in die persönliche Rechtssphäre der betroffenen Person voraus (vgl. BGE 146 I 145 E. 4.4; 144 II 233 E. 7.3.1; 140 II 315 E. 4.3 und 4.5, je m.H.). Schützenswerte Rechtspositionen ergeben sich im Kontext von Art. 25a VwVG vor allem aus Grundrechten. Einzubeziehen sind aber auch rechtlich geschützte Interessen aus anderen Rechtstiteln (BGE 146 I 145 E. 4.4; 144 II 233 E. 7.3.1; 140 II 315 E. 4.3).
E. 5.4.2 Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG genügt, dass Rechte und Pflichten berührt werden. Art. 25a Abs. 1 VwVG verlangt nicht einen Eingriff beispielsweise in den Schutzbereich eines Grundrechts; es ist ausreichend, wenn der Gesuchsteller darzulegen vermag, dass ein vom Realakt ausgehender Reflex grundrechtsrelevant ist, mithin den Grad eines Eingriffs annehmen könnte (vgl. BGE 146 I 145 E. 4.4; 144 II 233 E. 7.3.2; 140 II 315 E. 4.8, je m.H.). Von einem genügenden Berührtsein in Rechte und Pflichten ist dann auszugehen, wenn der in Frage stehende Realakt in den individualschützenden Bereich der angerufenen Schutznorm fällt (BGE 144 II 233 E. 7.3.2 i.V.m. E. 8.2 - 8.5). Geht es um einen potenziellen Eingriff in Grundrechtspositionen, ist es eine Frage des Schutzbereichs des Grundrechts, ob die Eingriffswirkung ausreicht, eine Grundrechtsbetroffenheit anzunehmen (BGE 144 II 233 E. 7.3.2 i.V.m. E. 8.2. - 8.5; s.a. Häner, a.a.O., N. 28 zu Art. 25a VwVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Handlungen auch geeignet sein müssen, um in Rechte und Pflichten einzugreifen. Es bedarf mit anderen Worten eines Zurechnungszusammenhangs, einer adäquaten Kausalität, zwischen Handlung und Berührung in Rechte und Pflichten (BGE 144 II 233 E. 7.3.2; Pierre Tschannen, Amtliche Warnungen und Empfehlungen [nachfolgend: Warnungen], ZSR 1999 II S. 353 ff., Rz. 96 i.V.m. Rz. 99 ff.; Müller/Müller-Graf, Staatliche Empfehlungen, Gedanken zu Rechtscharakter und Grundrechtsrelevanz, ZSR 1995 I S. 357 ff., 391 f.). Dabei wird der Zurechnungszusammenhang unterbrochen oder ist von vorneherein nicht gegeben, wenn eigenständige Drittursachen dazwischentreten oder die Ereigniskette durchwegs dominieren (BGE 144 II 233 E. 7.3.2; Tschannen, Warnungen, a.a.O., Rz. 102).
E. 6.1 Zunächst ist zu beurteilen, ob vorliegend das Kriterium "Berührtsein in Rechte oder Pflichten" erfüllt ist. Damit das Kriterium gegeben ist, bedarf es eines Zurechnungszusammenhangs, einer adäquaten Kausalität, zwischen Handlung und Berührung in Rechte und Pflichten oder anders gesagt zwischen dem Realakt und der reflexweisen Auswirkung auf die eigene Rechtsposition (BGE 144 II 233 E. 7.3.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht primär geltend, er sei als faktisches Organ der Gesellschaft sowie als Alleinaktionär legitimiert gewesen, ein Gesuch um Erlass einer Verfügung nach Art. 25a VwVG zu stellen. Weder in seinem Gesuch vom 11. Juli 2025 noch in der Beschwerde vom 23. Oktober 2025 substantiiert der Beschwerdeführer, inwiefern die strittige Handlung (Einreichung einer Überschuldungsanzeige) seine Rechte und Pflichten tangieren würde, obwohl er aufgrund seiner - gerade auch im Zusammenhang mit Art. 25a VwVG relevanten - Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet gewesen wäre, die Tatsachen zu benennen, die er besser kennt als die Behörden und die diese ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; BGE 137 II 313 E. 3.5.2, je mit zahlreichen Hinweisen). Auch im Rahmen von Art. 25a VwVG genügt blosses Behaupten nicht. Die alleinige Geltendmachung einer Rechtsposition (Alleinaktionär beziehungsweise faktische Organstellung) genügt nicht, um das Kriterium des Berührtseins in Rechte oder Pflichten zu erfüllen. Die Rechtsverletzung ist mindestens glaubhaft zu machen. Ohnehin sind Alleinaktionäre durch Verfügungen, die gegen eine Aktiengesellschaft ergehen, nur mittelbar beziehungsweise indirekt betroffen; ihr wirtschaftliches Interesse leitet sich aus dem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse der Aktiengesellschaft ab (BGE 116 Ib 331 E. 1c; Urteile des BVGer B-6250/2016, B-1592/2017 vom 17. Dezember 2019 E. 1.2.2 und B-3987/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 1.5.2).
E. 6.3 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer dann Interessen der Gesellschaft geltend: In Wesentlichen habe es zum Zeitpunkt der Überschuldungsanzeige an einem Interessenvertreter gefehlt. Es liege deshalb auf der Hand, dass der einzige verbliebene Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer als faktisches Organ in Frage komme, um die Interessen der Gesellschaft im Konkursverfahren zu wahren und den Anspruch auf rechtliches Gehör im Namen der Gesellschaft geltend zu machen (Beschwerde, Rz. 25 ff.). Zwar können ehemals zeichnungsberechtigte Organe im Namen der Gesellschaft grundsätzlich zur Beschwerde nach Art. 48 VwVG legitimiert sein (vgl. statt vieler: BGE 131 II 306 E. 1.2.1; Urteil des BGer 5A_988/2025 vom 3. März 2026 E. 3.3.4; Urteile des BVGer B-1113/2021 vom 10. August 2021 E. 1.2; B-4106/2021 vom 25. November 2021 E. 1.2). Allerdings macht der Beschwerdeführer wiederum nicht substantiiert geltend, inwiefern durch die Einreichung der Überschuldungsanzeige "Rechte oder Pflichten" der Gesellschaft berührt sein sollen noch hat er ein "schutzwürdiges Interesse" der Gesellschaft an einer Verfügung über einen Realakt aufgezeigt. Damit kann offengelassen werden, ob er überhaupt im Namen der Gesellschaft hätte handeln dürfen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Berührung seiner Rechte und Pflichten geltend macht noch sich eine solche aus den Verfahrensakten ergibt, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verfügung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG nicht weiter zu prüfen ist.
E. 7 Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 11. Juli 2025 vor der Vorinstanz, es sei festzuhalten, dass die Überschuldungsanzeige vom 1. Mai 2025 rechtswidrig erfolgt sei. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, kann auf die Rechtsfolge, nämlich auf das Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25a Abs. 1 lit. c VwVG, nicht eingegangen werden. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ohnehin nicht dazu, worin er ein schutzwürdiges Interesse an der eventualiter beantragten Feststellung erblickt. Auch diesbezüglich ist die Vorinstanz damit zu Recht nicht auf sein Gesuch eingetreten.
E. 8 Die Beurteilung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 25a VwVG eingetreten. Nachdem die Vorinstanz die Voraussetzung für das Eintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, besteht kein Raum für die eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
E. 9 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 10.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b VGKE) und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss entnommen.
E. 10.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz ist nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb insgesamt keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Okan Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Juni 2026 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-8179/2025 Urteil vom 3. Juni 2026 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Christoph Errass, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Okan Yildiz. Parteien A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Patrik Odermatt und/oder Patrick Schönenberger, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf ein Gesuch um Erlass einer Verfügung nach Art. 25a VwVG. Sachverhalt: A. A.a Mit superprovisorischer Verfügung vom 17. September 2024 setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) in Sachen X._______ AG (Firmennummer [...]) wegen Verdachts unter anderem der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen, der Bildung, des Betriebs beziehungsweise der Aufbewahrung einer kollektiven Kapitalanlage ohne die notwendige Bewilligung sowie der Verletzung ihrer Auskunftspflichten gemäss Art. 29 FINMAG (vollst. zitiert in E. 1.1 hiernach) nebst anderen Massnahmen einen Untersuchungsbeauftragten mit Organstellung ein. A.b Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Oktober 2024 wurde das Verfahren betreffend die X._______ AG auf weitere Gesellschaften sowie auf A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und eine weitere natürliche Person ausgedehnt. Insbesondere wurde das Mandat des mit superprovisorischer Verfügung vom 17. September 2024 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten zusätzlich betreffend die Aufklärung des aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts und die Umsetzung der von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen in Bezug auf diese Gesellschaften und natürlichen Personen erweitert. A.c Mit provisorischer Verfügung vom 11. Februar 2025 bestätigte die Vor-instanz die vorsorglichen Massnahmen gemäss superprovisorischen Verfügungen vom 17. September 2024 sowie vom 23. Oktober 2024. A.d Der Untersuchungsbeauftragte reichte mit Eingabe vom 1. Mai 2025 beim Kantonsgericht Zug eine Überschuldungsanzeige zulasten der X._______ AG ein. A.e Mit Entscheid vom 2. Mai 2025 eröffnete das Kantonsgericht Zug den Konkurs über die X._______ AG (nachfolgend: X._______ AG in Liquidation). Gegen diesen Entscheid reichte die X._______ AG in Liquidation beziehungsweise der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein, welche zurzeit noch hängig ist. A.f Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 25a VwVG (vollst. zitiert in E. 1.1 hiernach). Er beantragte, die Überschuldungsanzeige vom 1. Mai 2025 des Untersuchungsbeauftragten sei zurückzuziehen, eventualiter sei festzustellen, dass diese rechtswidrig erfolgt sei und es seien die Akten des FINMA-Verfahrens GS-Nr. (...) beizuziehen. A.g Mit Verfügung vom 23. September 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (Eingang beim Gericht: 27. Oktober 2025) Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 23. September 2025 aufzuheben.
2. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens mit GS-Nr. (...) beizuziehen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer." C. Am 24. November 2025 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung sowie die im aktuellen Stadium vorhandenen Verfahrensakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. D. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. E. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Anstalten und Betriebe des Bundes zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Darunter fällt auch die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1]). 1.2 1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht genügend in seinen Rechten und Pflichten betroffen sei sowie es an einem aktuellen und praktischen Interesse am Erlass einer Verfügung fehle (angefochtene Verfügung vom 23. September 2025 [nachfolgend: angefochtene Verfügung], Rz. 19 und 23). Angefochten ist somit ein Nichteintretensentscheid. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 1.2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; in dieser Konstellation ist der Beschwerdeführer berechtigt, den Nichteintretensentscheid mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer materiellen Prüfung der im Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (im Verfahren der Vorinstanz) gestellten Rechtsbegehren (vgl. BGE 124 II 499 E. 1b mit Hinweisen; Urteile des BVGer B-776/2024 vom 28. November 2024 E. 1.2; B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.3; Moser / Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: BGE 135 II 38 E. 1.2; BVGE 2011/9 E. 5; Urteile des BVGer B-8043/2025 vom 11. Februar 2026 E. 1.2; B-3126/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 1.3; B-4003/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.5). Der Streitgegenstand beschränkt sich somit auf die Eintretensfrage (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 132 V 74 E. 1.1; Moser/ Beusch/ Kneubühler/ Kayser, a.a.O., Rz. 2.164). 1.4 1.4.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Rüge der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Unangemessenheit erhoben werden (Art. 49 Bst. a-c VwVG). 1.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft den angefochtenen Entscheid mit uneingeschränkter (voller) Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Mit am 17. September 2024 durch die Vorinstanz verfügten Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten, gegen welche kein Rechtmittel ergriffen wurde, wurde diesem unter anderem die Befugnis erteilt, allein anstelle der Organe der X._______ AG in Liquidation zu handeln. Diese Ermächtigung erstreckte sich auf sämtliche Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft und wurde auch im Handelsregister eingetragen (vgl. Verfügung vom 17. September 2024, Rz. 152 ff., Dispositiv-Ziffer 2; bestätigt mit Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 11. Februar 2025). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Untersuchungsbeauftragte Aufgaben der Vorinstanz übernimmt, Untersuchungen "als verlängerter Arm der Aufsichtsbehörde" führt und seinen Auftrag als unmittelbarer Vertreter der Vorinstanz erfüllt. Es liegt eine Delegation von hoheitlichen Aufgaben an einen Privaten vor (Urteil des BGer 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1). Da der Untersuchungsbeauftragte als verlängerter Arm der Aufsichtsbehörde zur Abklärung des aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts bemüht war, bleibt kein Raum für die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel über die Anwendung des öffentlichen Rechts des Bundes (vgl. E. 4.2.1 hiernach). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Einreichung einer Überschuldungsanzeige eine zivilrechtliche Pflicht des Verwaltungsrates darstellt. Die Einreichung der Überschuldungsanzeige zielte auf eine unmittelbare Gestaltung der Faktenlage, wobei es sich um eine zur Bewirkung eines blossen Taterfolgs bestimmte Handlung handelte (BGE 144 II 233 E. 4.1). 2.2 Nach dem soeben Gesagten handelt es sich bei der Einreichung der Überschuldungsanzeige - unbestrittenermassen - um die einer Behörde zugerechnete und wahrnehmbare Handlung, welche widerrechtlich sein kann und mit Art. 25a VwVG einer Überprüfung auf Rechtskonformität zugeführt werden soll. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, ihm sei als Geschäftsführer/CEO und Alleinaktionär der Gesellschaft in Bezug auf die Handlungen des Untersuchungsbeauftragten vor Einreichung der Überschuldungsanzeige das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (Beschwerde, Rz. 13). 3.2 Die Vorinstanz hingegen bringt bereits in der angefochtenen Verfügung hierzu vor, der Beschwerdeführer sei nicht legitimiert, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen (angefochtene Verfügung, Rz. 11). 3.3 Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zudem insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1; 145 I 167 E. 4.1). 3.4 3.4.1 Das Enforcementverfahren stellt ein eingreifendes Verwaltungsverfahren dar. Die Besonderheit besteht darin, dass die Verwaltung einen Untersuchungsbeauftragten beziehungsweise eine Untersuchungsbeauftragte einsetzen kann (Art. 36 FINMAG). Das Verwaltungsverfahrensgesetz findet im Verfahren vor der Vorinstanz Anwendung; es gilt indessen nicht für die informell ausgestalteten, die Geschäftstätigkeit begleitenden Abklärungen des (beziehungsweise der) Untersuchungsbeauftragten, der nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 VwVG gestützt auf Bundesrecht verfügt. Das Verfahren hat jedoch als Ganzes den gesetzlichen und verfassungsmässigen Garantien zu genügen (vgl. BGE 130 II 351 E. 3.3.2; vgl. Urteil des BGer 2C_790/2019 vom 14. September 2020 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-642/2016 vom 11. Juni 2018 E. 4.3). 3.4.2 Vorliegend erstreckte sich die Ermächtigung des Untersuchungsbeauftragten auf sämtliche Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft. In Bezug auf die Handlungen des Untersuchungsbeauftragten bis zur Einreichung der Überschuldungsanzeige macht der Beschwerdeführer bloss pauschal eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, ohne dies zu substantiieren beziehungsweise darzulegen, worin er eine Verletzung dieses Anspruchs sieht. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Untersuchungsbeauftragte bereits am 8. Oktober 2024 per Mail den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hat, dass er seinen Mitwirkungspflichten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 der superprovisorischen Verfügung vom 17. September 2024 nicht vollumfänglich nachkomme. Er erhielt damals die Möglichkeit, sich zur finanziellen Lage der untersuchten Gesellschaften zu äussern (vgl. vorinstanzliches actorum [vi-act.] 000541). 3.5 Unabhängig von der Parteistellung des Beschwerdeführers (vgl. E. 6 hiernach) lässt sich in der vorliegenden Konstellation gestützt auf die gerügten Umstände keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausmachen. 4. 4.1 Mit Gesuch vom 11. Juli 2025 wandte sich der Beschwerdeführer, persönlich vertreten durch die obgenannten Rechtsanwälte, als Gesuchsteller in Sachen X._______ AG in Liquidation handelnd durch ihn als Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO) sowie Einzelaktionär an die Vorinstanz. Er beantragte, es sei die Überschuldungsanzeige vom 1. Mai 2025 des Untersuchungsbeauftragten zurückzuziehen; eventualiter sei festzuhalten, dass die Überschuldungsanzeige vom 1. Mai 2025 rechtswidrig erfolgt sei und es seien die Akten des FINMA-Verfahrens (GS-Nr. [...]) beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Inhaltlich machte er geltend, er sei durch die Überschuldungsanzeige unmittelbar betroffen und besonders in seinen Rechten und Pflichten berührt, da sie seine Rechte als Eigentümer und Organ empfindlich einschränke beziehungsweise infolge Konkursdekret tatsächlich eingeschränkt habe. Durch die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten mit dem Auftrag, anstelle der Organe zu handeln und mit Einzelunterschrift zu zeichnen und der daraufhin erfolgten Überschuldungsanzeige sei der Gesuchsteller in seinen Rechten und Pflichten berührt. Der Gesuchsteller habe somit ein schutzwürdiges Interesse. Ausserdem verlangte er eine anfechtbare Verfügung über Realakte nach Art. 25a VwVG. Die Kompetenz des Untersuchungsbeauftragten zur Einreichung der Überschuldungsanzeige beanstandete der Beschwerdeführer nicht. Er machte jedoch geltend, dass der Untersuchungsbeauftragte unter Missachtung seiner Amtspflichten eine Überschuldungsanzeige eingereicht habe; die Voraussetzungen für eine Überschuldungsanzeige seien nicht gegeben gewesen. Konkret habe er sein sachgemässes Ermessen in der Beurteilung der finanziellen Lage der X._______ AG in Liquidation überschritten und darüber hinaus die wesentlichen Gesetzesbestimmungen des Obligationenrechts ausser Acht gelassen. Sein Vorgehen genüge ferner den Anforderungen an das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht (vgl. Beschwerde, Beilage 12 [Gesuch des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 11. Juli 2025]). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz trat auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 25a VwVG nicht ein und stellte zunächst in Frage, ob eine Handlung gestützt auf öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG vorliege. Da der Untersuchungsbeauftragte mit der superprovisorischen Verfügung vom 17. September 2024 mit Organkompetenz ausgestattet worden sei, habe es ihm obliegen, eine Überschuldungsanzeige einzureichen und er habe dabei seine Handlungen auf das Obligationenrecht und das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) gestützt. Bei der Einreichung der Überschuldungsanzeige handle es sich um eine zivilrechtliche Pflicht (angefochtene Verfügung, Rz. 15; Vernehmlassung vom 24. November 2025 [nachfolgend: Vernehmlassung], S. 4). 4.2.2 Darüber hinaus führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer als Alleinaktionär der betroffenen Gesellschaft durch die Konkurseröffnung nur mittelbare vermögensrechtliche Konsequenzen gewärtige; aufgrund der Aktionärseigenschaft als solcher bestehe kein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Damit sei der Beschwerdeführer nicht genügend in seinen Rechten und Pflichten betroffen und nicht legitimiert im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG (angefochtene Verfügung, Rz. 18). Bei der vom Beschwerdeführer ferner angerufenen Rechtsfigur des faktischen Organs handle es sich um eine haftungsrechtliche Zeichnungsnorm. Er könne im vorliegend interessierenden Zusammenhang daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (Vernehmlassung, S. 3). Aus dem Handelsregister des Kantons Zug ergebe sich überdies, dass sämtliche Verwaltungsräte der betroffenen Gesellschaft (B._______ [Mitglied des Verwaltungsrats] und C._______ [Präsidentin des Verwaltungsrats]) per 24. Februar 2025 beziehungsweise 28. Februar 2025 (Tagesregister-Datum) - und damit nach Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten, aber vor Einreichung der Überschuldungsanzeige durch ihn am 1. Mai 2025 - zurückgetreten seien. Eine Neuwahl des Verwaltungsrats sei bis anhin nicht erfolgt. Es habe am Beschwerdeführer als Alleinaktionär oblegen, einen neuen Verwaltungsrat zu wählen und diesen in der vorliegenden Konstellation - in Nachachtung eines kontradiktorischen Verfahrens - mit der Interessenwahrung zu betrauen (Vernehmlassung, S. 2). 4.3 4.3.1 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, im Zeitpunkt der durch den Untersuchungsbeauftragten erstatteten Überschuldungsanzeige seien keine mit Vertretungsbefugnissen ausgestatteten Organe der Aktiengesellschaft mehr vorhanden gewesen, da die beiden Verwaltungsräte bereits vor Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten von ihrem Amt zurückgetreten seien (Beschwerde, Rz. 29). Es habe zu diesem Zeitpunkt an einem Interessensvertreter der Gesellschaft gefehlt. Es liege auf der Hand, dass der einzige verbliebene Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer als faktisches Organ in Frage komme, um die Interessen der Gesellschaft im Konkursverfahren zu wahren und den Anspruch auf rechtliches Gehör im Namen der Gesellschaft geltend zu machen. Ein faktisches Organ könne die Gesellschaft nach aussen vertreten, sofern es in gleicher Weise wie ein gewähltes Organ an der Meinungsbildung beteiligt sei und nach aussen auftrete (Beschwerde, Rz. 30 f.). Weil ein faktisches Organ, genauso wie ein formelles Organ nach Art. 754 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) für die Geschäftsführung verantwortlich gemacht werden könne, müsse in der Konsequenz auch ein (bloss) faktisches Organ - zumindest ausnahmsweise - als Vertreter der Gesellschaft auftreten und deren Verfahrensrechte wahrnehmen dürfen, sofern keine anderen Organe mehr vorhanden seien und das Gericht keine andere Person als Vertreter einsetze (Beschwerde, Rz. 33). 4.3.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe über ein aktuelles und praktisches Interesse verfügt (Beschwerde, Rz. 17 und 48 ff.) und es sei ihm vorliegend nicht möglich, über die Gesellschaft ein Gesuch um Erlass einer Verfügung einzureichen, da aufgrund der superprovisorischen Verfügung der Vorinstanz der Untersuchungsbeauftragte als eingesetzter Organvertreter fungiere. Es sei ihm daher in seiner Stellung als Alleinaktionär aufgrund der Nähe und grösserer Betroffenheit die Beschwerdelegitimation zu erteilen. Alternativ sei ihm eine Beschwerdelegitimation zuzusprechen, da er als Alleinaktionär von Anfang an Alleinaktionär gewesen sei, die Aktien mit eigenen Mitteln liberiert habe und mit eigenen Mitteln für eine ordentliche Geschäftsführung der Gesellschaft gesorgt habe (Beschwerde, Rz. 50 f.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer war Alleinaktionär (vgl. vi-act. 000104, Beilage 4) und - ab 23. März 2023 - Vorsitzender der Geschäftsführung (CEO) der X._______ AG in Liquidation. Er reichte das Gesuch am 11. Juli 2025 ein und ersuchte dabei die Vorinstanz um Beurteilung der Rechtmässigkeit der Überschuldungsanzeige. 5.2 Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG muss der Realakt "Rechte oder Pflichten berühren"; insofern muss potenziell ein Verwaltungsrechtsverhältnis bestehen (vgl. E. 5.4 hiernach). Daneben hat die gesuchstellende Person ein "schutzwürdiges Interesse" an einer Verfügung über einen Realakt aufzuweisen (vgl. E. 5.3 hiernach). Art. 25a VwVG definiert das streitlagenspezifische Rechtsschutzinteresse somit getrennt über ein akt- und ein subjektbezogenes Kriterium (BGE 146 I 145 E. 4.4; 146 V 38 E. 4.3.2; 144 II 233 E. 7.1; 140 II 315 E. 4.1, je m.H.; statt vieler: Urteil des BVGer B-3340/2020 vom 20. März 2024 E. 4). 5.3 5.3.1 Mit dem schutzwürdigen Interesse wird an Art. 6, Art. 25 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG angeknüpft. Demnach muss eine besondere Nähe der gesuchstellenden Person zum Realakt vorliegen (BGE 144 II 233 E. 7.2; 140 II 315 E. 4.1, je m.H.). Das schutzwürdige Interesse kann dabei rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, soweit die gesuchstellende Person an der Rechtsklärung mittels Verfügung über den Realakt einen praktischen Nutzen hat (BGE 146 V 38 E. 4.3.2; 144 II 233 E. 7.2; 140 II 315 E. 4.2 i.f.). 5.3.2 Das schutzwürdige Interesse im erwähnten Sinne entfällt, wo genügender Rechtsschutz auf andere Weise möglich ist, der betroffenen Person also beispielsweise der Rechtsschutz gegenüber dem Realakt zu einem späteren Zeitpunkt offensteht (BGE 146 V 38 E. 4.3.2; 140 II 315 E. 3.1; 136 V 156 E. 4.3, je m.H.; vgl. zur "Subsidiarität" von Art. 25a VwVG auch Weber-Dürler/Kunz-Notter, in VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. zu Art. 25a VwVG; Isabelle Häner, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 9 i.f., 32 zu Art. 25a VwVG). 5.4 5.4.1 Art. 25a VwVG will Konstellationen einer rechtlichen Überprüfung zuführen, bei welchen behördliches Verhalten zwar nicht auf die Regelung von Rechten und Pflichten gerichtet ist, aber dennoch Rechte und Pflichten berührt. Dies setzt nach herrschender Auffassung einen Eingriff in die persönliche Rechtssphäre der betroffenen Person voraus (vgl. BGE 146 I 145 E. 4.4; 144 II 233 E. 7.3.1; 140 II 315 E. 4.3 und 4.5, je m.H.). Schützenswerte Rechtspositionen ergeben sich im Kontext von Art. 25a VwVG vor allem aus Grundrechten. Einzubeziehen sind aber auch rechtlich geschützte Interessen aus anderen Rechtstiteln (BGE 146 I 145 E. 4.4; 144 II 233 E. 7.3.1; 140 II 315 E. 4.3). 5.4.2 Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG genügt, dass Rechte und Pflichten berührt werden. Art. 25a Abs. 1 VwVG verlangt nicht einen Eingriff beispielsweise in den Schutzbereich eines Grundrechts; es ist ausreichend, wenn der Gesuchsteller darzulegen vermag, dass ein vom Realakt ausgehender Reflex grundrechtsrelevant ist, mithin den Grad eines Eingriffs annehmen könnte (vgl. BGE 146 I 145 E. 4.4; 144 II 233 E. 7.3.2; 140 II 315 E. 4.8, je m.H.). Von einem genügenden Berührtsein in Rechte und Pflichten ist dann auszugehen, wenn der in Frage stehende Realakt in den individualschützenden Bereich der angerufenen Schutznorm fällt (BGE 144 II 233 E. 7.3.2 i.V.m. E. 8.2 - 8.5). Geht es um einen potenziellen Eingriff in Grundrechtspositionen, ist es eine Frage des Schutzbereichs des Grundrechts, ob die Eingriffswirkung ausreicht, eine Grundrechtsbetroffenheit anzunehmen (BGE 144 II 233 E. 7.3.2 i.V.m. E. 8.2. - 8.5; s.a. Häner, a.a.O., N. 28 zu Art. 25a VwVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Handlungen auch geeignet sein müssen, um in Rechte und Pflichten einzugreifen. Es bedarf mit anderen Worten eines Zurechnungszusammenhangs, einer adäquaten Kausalität, zwischen Handlung und Berührung in Rechte und Pflichten (BGE 144 II 233 E. 7.3.2; Pierre Tschannen, Amtliche Warnungen und Empfehlungen [nachfolgend: Warnungen], ZSR 1999 II S. 353 ff., Rz. 96 i.V.m. Rz. 99 ff.; Müller/Müller-Graf, Staatliche Empfehlungen, Gedanken zu Rechtscharakter und Grundrechtsrelevanz, ZSR 1995 I S. 357 ff., 391 f.). Dabei wird der Zurechnungszusammenhang unterbrochen oder ist von vorneherein nicht gegeben, wenn eigenständige Drittursachen dazwischentreten oder die Ereigniskette durchwegs dominieren (BGE 144 II 233 E. 7.3.2; Tschannen, Warnungen, a.a.O., Rz. 102). 6. 6.1 Zunächst ist zu beurteilen, ob vorliegend das Kriterium "Berührtsein in Rechte oder Pflichten" erfüllt ist. Damit das Kriterium gegeben ist, bedarf es eines Zurechnungszusammenhangs, einer adäquaten Kausalität, zwischen Handlung und Berührung in Rechte und Pflichten oder anders gesagt zwischen dem Realakt und der reflexweisen Auswirkung auf die eigene Rechtsposition (BGE 144 II 233 E. 7.3.2 m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer macht primär geltend, er sei als faktisches Organ der Gesellschaft sowie als Alleinaktionär legitimiert gewesen, ein Gesuch um Erlass einer Verfügung nach Art. 25a VwVG zu stellen. Weder in seinem Gesuch vom 11. Juli 2025 noch in der Beschwerde vom 23. Oktober 2025 substantiiert der Beschwerdeführer, inwiefern die strittige Handlung (Einreichung einer Überschuldungsanzeige) seine Rechte und Pflichten tangieren würde, obwohl er aufgrund seiner - gerade auch im Zusammenhang mit Art. 25a VwVG relevanten - Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet gewesen wäre, die Tatsachen zu benennen, die er besser kennt als die Behörden und die diese ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; BGE 137 II 313 E. 3.5.2, je mit zahlreichen Hinweisen). Auch im Rahmen von Art. 25a VwVG genügt blosses Behaupten nicht. Die alleinige Geltendmachung einer Rechtsposition (Alleinaktionär beziehungsweise faktische Organstellung) genügt nicht, um das Kriterium des Berührtseins in Rechte oder Pflichten zu erfüllen. Die Rechtsverletzung ist mindestens glaubhaft zu machen. Ohnehin sind Alleinaktionäre durch Verfügungen, die gegen eine Aktiengesellschaft ergehen, nur mittelbar beziehungsweise indirekt betroffen; ihr wirtschaftliches Interesse leitet sich aus dem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse der Aktiengesellschaft ab (BGE 116 Ib 331 E. 1c; Urteile des BVGer B-6250/2016, B-1592/2017 vom 17. Dezember 2019 E. 1.2.2 und B-3987/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 1.5.2). 6.3 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer dann Interessen der Gesellschaft geltend: In Wesentlichen habe es zum Zeitpunkt der Überschuldungsanzeige an einem Interessenvertreter gefehlt. Es liege deshalb auf der Hand, dass der einzige verbliebene Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer als faktisches Organ in Frage komme, um die Interessen der Gesellschaft im Konkursverfahren zu wahren und den Anspruch auf rechtliches Gehör im Namen der Gesellschaft geltend zu machen (Beschwerde, Rz. 25 ff.). Zwar können ehemals zeichnungsberechtigte Organe im Namen der Gesellschaft grundsätzlich zur Beschwerde nach Art. 48 VwVG legitimiert sein (vgl. statt vieler: BGE 131 II 306 E. 1.2.1; Urteil des BGer 5A_988/2025 vom 3. März 2026 E. 3.3.4; Urteile des BVGer B-1113/2021 vom 10. August 2021 E. 1.2; B-4106/2021 vom 25. November 2021 E. 1.2). Allerdings macht der Beschwerdeführer wiederum nicht substantiiert geltend, inwiefern durch die Einreichung der Überschuldungsanzeige "Rechte oder Pflichten" der Gesellschaft berührt sein sollen noch hat er ein "schutzwürdiges Interesse" der Gesellschaft an einer Verfügung über einen Realakt aufgezeigt. Damit kann offengelassen werden, ob er überhaupt im Namen der Gesellschaft hätte handeln dürfen. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Berührung seiner Rechte und Pflichten geltend macht noch sich eine solche aus den Verfahrensakten ergibt, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verfügung im Sinne von Art. 25a Abs. 1 VwVG nicht weiter zu prüfen ist.
7. Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 11. Juli 2025 vor der Vorinstanz, es sei festzuhalten, dass die Überschuldungsanzeige vom 1. Mai 2025 rechtswidrig erfolgt sei. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, kann auf die Rechtsfolge, nämlich auf das Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 25a Abs. 1 lit. c VwVG, nicht eingegangen werden. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ohnehin nicht dazu, worin er ein schutzwürdiges Interesse an der eventualiter beantragten Feststellung erblickt. Auch diesbezüglich ist die Vorinstanz damit zu Recht nicht auf sein Gesuch eingetreten.
8. Die Beurteilung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 25a VwVG eingetreten. Nachdem die Vorinstanz die Voraussetzung für das Eintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, besteht kein Raum für die eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 10. 10.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b VGKE) und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss entnommen. 10.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz ist nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb insgesamt keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Okan Yildiz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. Juni 2026 Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; [...]; Gerichtsurkunde)