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B-7909/2016

B-7909/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-14 · Deutsch CH

Beherbergungswirtschaft und Tourismus

Sachverhalt

A. Am 14. September 2016 ersuchte der Verband X._______(X._______; nachfolgend: Beschwerdeführer) das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) um Finanzhilfen, welche Projekte zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen unterstützen, für das Projekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle - Zuverlässige Informationen über die Barrierefreiheit in Ihrem Feriendomizil» (nachfolgend: Projekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle»). Dieses Projekt hat zum Ziel, die "Kriterien Barrierefreiheit" des Vereins A._______ zur Bezeichnung der Rollstuhlgängigkeit und Barrierefreiheit auf die über 26'500 Ferienwohnungen und Gästezimmer anzuwenden, welche in einer vom Beschwerdeführer geführten und veröffentlichten Datenbank gespeichert sind. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 teilte das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern EDI (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs mit. Dabei hielt die Vorinstanz zur Begründung fest, der Zugang zu Informationen über barrierefreie Tourismusangebote sei ohne Zweifel ein wichtiges Bedürfnis. Deshalb seien im Rahmen der Finanzhilfen bereits mehrfach Projekte unterstützt worden, welche eine Verbesserung der Informationen zur Zugänglichkeit zum Ziel gehabt hätten. Mit dem Projekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle» würden zusätzlich zur Hotellerie Zugänglichkeitsinformationen zur Parahotellerie aufbereitet. Damit greife das Gesuch dem durch das Projekt «Barrierefreie Schweiz» initiierten Koordinationsprozess vor. Um die Einheitlichkeit zu gewährleisten und Doppelspurigkeiten zu vermeiden, sei es unumgänglich, die Zugänglichkeitskriterien für die Parahotellerie mit der Hotellerie abzugleichen. Zur Parahotellerie gehören namentlich kommerziell bewirtschaftete Ferienwohnungen, Kollektivunterkünfte und Campingplätze (vgl. < www.bfs.admin.ch> > Bundesamt für Statistik > Statistiken finden > Tourismus > Beherbergung > Parahotellerie, abgerufen am 23. August 2017). C. Am 21. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, weder aus touristischer Sicht noch aus Sicht der Barrierefreiheit gebe es einen Grund, die Hotellerie der Parahotellerie vorzuziehen. Das Timing des Projekts «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle» sei ideal mit dem Projekt «Barrierefreie Schweiz» verknüpft. Durch das Projekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle» werde kein Parallelsystem aufgebaut. Die Koordination der verschiedenen Projekte sei durchaus gegeben. Sämtliche Förderkriterien der Wegleitung «Finanzhilfen zur Förderung der Gleichstellung und Integration von Menschen mit Behinderung» seien beim Projekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle» erfüllt. D. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie führt aus, eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers in Bezug auf das Projekt «Informationen zur Barrierefreiheit der Schweizer Hotellerie sichtbar und vermarktbar machen» könne bereits deswegen nicht vorliegen, weil die Gesuchsbeurteilung aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen und durch andere Behörden erfolgt sei. Tragendes Argument der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers sei das Bestreben des EDI, einen kohärenten und zielführenden Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten. Die Ansicht des Beschwerdeführers, das 'Timing' des abgewiesenen Gesuchs sei ideal mit dem Projekt «Barrierefreie Schweiz» verknüpft, sei nicht nachvollziehbar. Die zur Verfügung stehenden Kredite machten es regelmässig erforderlich, auch unter den Projekten, welche die Voraussetzungen für eine Unterstützung erfüllten, eine Auswahl zu treffen. E. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und das Generalsekretariat EDI ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen richtet sich aufgrund von Art. 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) nach ebendiesem Gesetz und der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 35 Abs. 1 SuG). Damit ist für das Beschwerdeverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit in vollem Umfang überprüfen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Die beschwerdeführende Person kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.

E. 3.1 Nach Art. 112c Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) unterstützt der Bund gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Dabei ist nach dem Willen des Verfassungsgebers das Subsidiaritätsprinzip zu beachten: Der Bund wird nur ergänzend tätig (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen vom 14. November 2001 [im Folgenden: Botschaft zur NFA], BBl 2002 2471). Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 5a BV verankert und gilt für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben. Ihm liegt die Idee zugrunde, dass der Bund im Bundesstaat nicht Aufgaben an sich ziehen soll, welche die Gliedstaaten ebenso gut erfüllen können, für die es also keinen zwingenden Grund zur bundesweiten Vereinheitlichung gibt. Die in der BV vorgenommene Aufgabenteilung ist Ausdruck dieses Gedankens (Botschaft des Bundesrats über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [nachfolgend: Botschaft zur BV], BBl 1997 I 209). Das Prinzip bezieht sich nur auf die verschiedenen Staatsebenen und ist bundesstaatlich bzw. föderalistisch begründet. Es soll keine unmittelbare Geltung im Verhältnis Staat-Private entfalten (Schweizer/Müller, in: Ehrenzeller/Schindler/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5a Rz. 7), wirkt sich aber mittelbar auch auf die Privaten aus. Der Grundsatz ist nicht unmittelbar justiziabel (einklagbar; Schweizer/Müller, a.a.O., Art. 5a Rz. 16; zum Ganzen BVGE 2015/33 E. 3.1).

E. 3.2 Die Kompetenz zur öffentlichrechtlichen Förderung von Menschen mit Behinderungen wird von der BV nicht ausschliesslich dem Bund zugewiesen. Solange die Kantone und Gemeinden objektiv in der Lage sind, aus eigener Kraft die Integration von Menschen mit Behinderungen zu fördern, ist diese Förderung folglich keine Bundesaufgabe. So erfüllt beispielsweise auch eine in Not geratene Person die Voraussetzungen von Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) nicht und ist nicht anspruchsberechtigt, solange sie objektiv fähig ist, sich selbst die notwendigen Mittel zu verschaffen (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 916). Auch kommt - als weiteres Beispiel - eine Bundesintervention (Art. 52 Abs. 2 BV) nur in Betracht, wenn sich der betroffene Kanton nicht selbst oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann (dieselben, a.a.O., Rz. 1040; zum Ganzen vgl. BVGE 2015/33 E. 3.2).

E. 3.3 Dass Bestrebungen zu Gunsten Behinderter gemäss Art. 112c Abs. 2 Satz 1 BV nur subsidiär, nach der kantonalen Kompetenz nach Art. 112c Abs. 1 BV, durch den Bund unterstützt werden, entspricht auch der Regel von Art. 41 Abs. 1 BV. Danach erfolgt die Unterstützung von Privatpersonen durch Bund und Kantone im Rahmen der Sozialziele nur in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative und nicht an deren oder an erster Stelle. Zudem können Bund und Kantone bloss im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel Unterstützung gewähren (Art. 41 Abs. 3 BV). Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Art. 43a Abs. 1 BV). Dieser Vorrang der Kantone gegenüber dem Bund gründet ebenfalls im Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 3.1 hiervor; BVGE 2015/33 E. 3.3; Häfelin/Haller/ Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1051, und Schweizer/Müller, a.a.O., Art. 5a Rz. 7). Die finanzielle Unterstützung der Integration von Menschen mit Behinderungen ist damit in erster Linie Aufgabe der Privaten; in zweiter Linie, wenn die Privaten kräftemässig überfordert sind, Aufgabe der Kantone (und ihrer Gemeinden) und erst in dritter Linie, wenn nämlich auch deren Kräfte versagen, Aufgabe des Bundes (vgl. Botschaft zur BV, BBl 1997 I 204; Botschaft zur NFA, BBl 2002 2471; Botschaft des Bundesrats vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1785).

E. 3.4 Die finanzielle Unterstützung von Programmen und Projekten zur Integration von Menschen mit Behinderungen dient in erster Linie dazu, mit der Unterstützung der Bundesbehörden neue Massnahmen und Formen der Integration Behinderter zu testen (Botschaft zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1785). Der Gesetzgeber hat hiermit seinen politischen Willen zur Selektion zum Ausdruck gebracht. Nach diesem Willen soll der Bund vornehmlich Tests neuer Massnahmen und Formen der Behindertenintegration finanzieren. Bei den Subventionen des Bundes zugunsten von Programmen und Projekten zur Integration von Menschen mit Behinderungen handelt es sich demnach gleichsam um impulsgebende Anschubfinanzierungen.

E. 4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) kann sich der Bund an Programmen, die der besseren Integration Behinderter in die Gesellschaft dienen und von gesamtschweizerischen oder sprachregionalen Organisationen durchgeführt werden, insbesondere mit Finanzhilfen beteiligen. Art. 16 Abs. 3 BehiG schafft so unter anderem eine Unterstützungsmöglichkeit zur Umsetzung von Ideen, die der Integration von behinderten Menschen als eigentlichem Ziel der Behindertengleichstellungsgesetzgebung dienen (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz vom November 2003 zur BehiV [unter: <https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/gesetzgebung/archiv/behinderte/erlaeut-behiv-d.pdf>, zuletzt besucht am 16. August 2017], Art. 17). Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BehiG können laut Art. 17 Abs. 1 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV; SR 151.31) insbesondere für befristete Programme geleistet werden, die einen starken Praxisbezug aufweisen, über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken, die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fördern, eine Verbindung mit anderen Programmen ermöglichen oder experimentellen Charakter aufweisen. Art. 16 Abs. 3 BehiG gibt jedoch keinen Anspruch auf finanzielle Beiträge des Bundes (vgl. Botschaft zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1785). Vielmehr wird den vollziehenden Bundesbehörden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz vom November 2003 zur BehiV, Art. 17). Es handelt sich bei Bundesbeiträgen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BehiG somit um sogenannte Ermessenssubventionen.

E. 4.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es unter Vorbehalt unsachlicher Willkür im sogenannten Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 1. Aufl. 2012, Rz. 1476; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 408; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44-45; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen, sind die zuständigen Behörden nämlich verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Die einheitliche Handhabung dieser Beurteilungskriterien dient einer möglichst rechtsgleichen und willkürfreien Behandlung der Beitragsgesuche (vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3; zum Ganzen BVGE 2015/33 E. 4.2).

E. 4.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht deshalb Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich um keinen Ermessensentscheid der Behörde und wird die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft (zum Ganzen BVGE 2015/33 E. 4.3).

E. 5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die formellen Voraussetzungen für Bundesbeiträge nach Art. 16 Abs. 3 BehiG erfüllt. Streitig und zu prüfen ist nur, ob die Vorinstanz das am 14. September 2016 gestellte Gesuch wegen eines bereits gutgeheissenen Gesuchs abweisen darf.

E. 5.2 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst, weder aus touristischer Sicht noch aus Sicht der Barrierefreiheit gebe es einen Grund, die Hotellerie der Parahotellerie vorzuziehen bzw. prioritär zu behandeln (S. 2). Wenn die Hotellerie auf ein Softwaretool setze, das aus dem noch nicht abgeschlossenen Projekt «Digitale Zugänglichkeitspläne» stamme, sollte die Parahotellerie die gleiche Möglichkeit haben (S. 3). Dieses Vorbringen der Ungleichbehandlung ist unbegründet. Denn die hier angefochtene Verfügung und der Entscheid des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über das Gesuch der Stiftung «B._______» für das Projekt «Informationen zur Barrierefreiheit der Schweizer Hotellerie sichtbar und vermarktbar machen» (vgl. hierzu <https://www.seco.admin.ch> > SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft > Standortförderung > Tourismuspolitik > Innotour > Geförderte Projekte > 2016 bis 2019 > Informationen zur Barrierefreiheit der Schweizer Hotellerie sichtbar und vermarktbar machen, abgerufen am 21. August 2017) sind aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen und durch andere Behörden erfolgt, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht feststellt (S. 3). Das SECO hat gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus (SR 935.22) entschieden, die Vorinstanz gestützt auf das BehiG.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde ferner dar, das Projekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle» sei ein typisches (Teil-)Projekt des Projektes «Barrierefreie Schweiz», auf welches letzteres zur Verwirklichung des Zwecks angewiesen sei. Das Timing des Projekts «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle» sei somit ideal mit dem Projekt «Barrierefreie Schweiz» verknüpft. Es werde kein Parallelsystem aufgebaut, sondern Vorhandenes auf der identischen Grundlage ergänzt (S. 2). Die Koordination der Projekte sei durchaus gegeben. Sie werde über das Präsidium des X._______ beim Projekt «Barrierefreie Schweiz» und über die Zusammenarbeit mit «A._______», welche bei allen erwähnten Projekten mitwirke, garantiert (S. 3). Der Beschwerdeführer äussert mithin nebst dem obgenannten Vorbringen der rechtsungleichen Behandlung lediglich die eigene subjektive Überzeugung, dass der Zeitpunkt für eine Gutheissung seines Gesuchs jetzt schon ideal wäre.

E. 5.3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen in ihrer Vernehmlassung ein, tragendes Argument der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers sei ihr Bestreben, einen kohärenten und zielführenden Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten (S. 3). Sie habe von den 2016 eingereichten Gesuchen im Tourismusbereich einzig das überarbeitete Projekt «Barrierefreie Schweiz. Koordinationsforum für barrierefreie Ferien und Reiseangebote in der Schweiz» der Stiftung «C._______» mit Verfügung vom 28. November 2016 genehmigt. Andere Gesuche aus dem Tourismusbereich, welche neue Aspekte der Zugänglichkeit zum Gegenstand gehabt hätten, seien mit dem Hinweis abgewiesen worden, sie wolle jenem Prozess zur Koordination von Massnahmen zur Förderung von barrierefreien Ferien und Reisen nicht vorgreifen. Die Vorinstanz erachte diesen Entscheid als im Interesse einer zweckmässigen Verwendung der Mittel für die Unterstützung von Projekten zur Förderung der Gleichstellung unabdingbar. Insbesondere sei sie der Ansicht, dass vor einer weiteren Unterstützung von Projekten zunächst der Prozess zur Erarbeitung von konsolidierten Zugänglichkeitskriterien abgeschlossen werden müsse. Sie könne daher die Ansicht des Beschwerdeführers eines gelungenen 'Timings' nicht nachvollziehen (S. 4). Die Vorinstanz beruft sich folglich vornehmlich darauf, dass ihr Entscheid für die zweckmässige Mittelverwendung unabdingbar sei.

E. 5.3.3 Somit ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers allein deshalb abweisen kann, weil sie aus Zweckmässigkeitsgründen einstweilen nur das Projekt «Barrierefreie Schweiz» fördern und alle anderen Projekte zwischenzeitlich zurückstellen will.

E. 5.3.4 Art. 16 Abs. 3 BehiG ist eine sogenannte Kann-Vorschrift. Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung sind zu beachten. Der durch die Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (Urteile des BVGer B-4145/2016 vom 3. März 2017 E. 3.3 und B-8232/2015 vom 19. August 2016 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 409). Ermessensmissbrauch liegt bloss dann vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens handelt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt und insbesondere allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.184 mit Hinweisen).

E. 5.3.5 Das Rechtsgleichheitsgebot ist vorliegend nicht verletzt (E. 5.2 vorstehend). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, der öffentlichen Interessen, des Sinns und Zwecks der gesetzlichen Ordnung oder des Gebots von Treu und Glauben macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Willkürliches Handeln der Vorinstanz rügt er ebenfalls nicht. Die Begründung der Vorinstanz, ihr Entscheid sei für die zweckmässige Mittelverwendung unabdingbar, fällt in ihren weiten Ermessensspielraum, den sie im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 BehiG anwenden kann (hierzu in E. 4.1 hiervor). Ihr Ermessen ist für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung besonders gross (vgl. E. 4.3 hiervor). Die für eine einheitliche Beurteilung der Gesuche erforderlichen relativen Kriterien (vgl. E. 4.2 vorstehend) hat die Vorinstanz angegeben, wenn sie darlegt, dass sie dem durch die Stiftung «C._______» initiierten Prozess zur Koordination von Massnahmen zur Förderung von barrierefreien Ferien und Reisen nicht vorgreifen wolle, und deshalb vorläufig keine andere Projekte subventioniert (E. 5.3.2 hiervor). Die Vorinstanz hat bereits mehrfach Projekte unterstützt, welche eine Verbesserung der Informationen zur Zugänglichkeit zu barrierefreien Tourismusangeboten bezweckten (Sachverhalt Bst. B). Dass die Vorinstanz die Massnahmen nun zunächst koordinieren will, ist durchaus ein sachlicher Grund dafür, vorab keine weiteren Projekte mehr finanziell zu unterstützen. Der vorinstanzliche Entscheid, nach der Zusammenführung der verschiedenen bisherigen Projekte vorläufig kein weiteres Einzelprojekt mehr zu unterstützen, ist verständlich. Es ist nicht sinnvoll, mehrere Projekte gleichzeitig finanziell zu fördern, welche einen vergleichbaren oder möglicherweise sogar denselben Inhalt haben. Überdies ist es eher unüblich, eine ältere Datenbanksoftware mit bislang nicht vorhandenen Datensätzen und diesbezüglich neuen Funktionen zu erweitern (vgl. Andreas Meier, Relationale und postrelationale Datenbanken, 7. Aufl. 2010, S. 131-132; derselbe, Relationale Datenbanken, 5. Aufl. 2004, S. 125-126), zumal grössere Änderungen die Neukonzeption und Neuentwicklung einer Datenbank geradezu notwendig machen können (Hubert Kempter, Betriebliche Informationssysteme, 1. Aufl. 2017, S. 71). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen Mittel der Vorinstanz nicht ausschliesslich für Software bestimmt sind, weshalb sie nicht umhin kommt, einzelne Projekte vorzuziehen. Die Vorinstanz darf wie im vorliegenden Fall eine Prioritätenordnung für die Zusprechung der Subventionen aufstellen (vgl. E. 4.2 vorstehend). Der vorinstanzliche Entscheid, dem Gesuch des Beschwerdeführers vorderhand keine Folge zu leisten, ist demnach nachvollziehbar sachlich begründet. Die Vorinstanz hat in casu im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehandelt und es ohne Überschreitung oder Missbrauch ausgeübt. Bundesrecht ist durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht verletzt.

E. 6 Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'000.- festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 8 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Andrea Giorgia Röllin Versand: 18. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7909/2016 Urteil vom 14. September 2017 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Generalsekretariat EDI, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfe für barrierefreie Ferienwohnungen und Gästezimmer; Verfügung vom 28. November 2016. Sachverhalt: A. Am 14. September 2016 ersuchte der Verband X._______(X._______; nachfolgend: Beschwerdeführer) das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) um Finanzhilfen, welche Projekte zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen unterstützen, für das Projekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle - Zuverlässige Informationen über die Barrierefreiheit in Ihrem Feriendomizil» (nachfolgend: Projekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle»). Dieses Projekt hat zum Ziel, die "Kriterien Barrierefreiheit" des Vereins A._______ zur Bezeichnung der Rollstuhlgängigkeit und Barrierefreiheit auf die über 26'500 Ferienwohnungen und Gästezimmer anzuwenden, welche in einer vom Beschwerdeführer geführten und veröffentlichten Datenbank gespeichert sind. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 teilte das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern EDI (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs mit. Dabei hielt die Vorinstanz zur Begründung fest, der Zugang zu Informationen über barrierefreie Tourismusangebote sei ohne Zweifel ein wichtiges Bedürfnis. Deshalb seien im Rahmen der Finanzhilfen bereits mehrfach Projekte unterstützt worden, welche eine Verbesserung der Informationen zur Zugänglichkeit zum Ziel gehabt hätten. Mit dem Projekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle» würden zusätzlich zur Hotellerie Zugänglichkeitsinformationen zur Parahotellerie aufbereitet. Damit greife das Gesuch dem durch das Projekt «Barrierefreie Schweiz» initiierten Koordinationsprozess vor. Um die Einheitlichkeit zu gewährleisten und Doppelspurigkeiten zu vermeiden, sei es unumgänglich, die Zugänglichkeitskriterien für die Parahotellerie mit der Hotellerie abzugleichen. Zur Parahotellerie gehören namentlich kommerziell bewirtschaftete Ferienwohnungen, Kollektivunterkünfte und Campingplätze (vgl. > Bundesamt für Statistik > Statistiken finden > Tourismus > Beherbergung > Parahotellerie, abgerufen am 23. August 2017). C. Am 21. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, weder aus touristischer Sicht noch aus Sicht der Barrierefreiheit gebe es einen Grund, die Hotellerie der Parahotellerie vorzuziehen. Das Timing des Projekts «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle» sei ideal mit dem Projekt «Barrierefreie Schweiz» verknüpft. Durch das Projekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle» werde kein Parallelsystem aufgebaut. Die Koordination der verschiedenen Projekte sei durchaus gegeben. Sämtliche Förderkriterien der Wegleitung «Finanzhilfen zur Förderung der Gleichstellung und Integration von Menschen mit Behinderung» seien beim Projekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle» erfüllt. D. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie führt aus, eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers in Bezug auf das Projekt «Informationen zur Barrierefreiheit der Schweizer Hotellerie sichtbar und vermarktbar machen» könne bereits deswegen nicht vorliegen, weil die Gesuchsbeurteilung aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen und durch andere Behörden erfolgt sei. Tragendes Argument der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers sei das Bestreben des EDI, einen kohärenten und zielführenden Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten. Die Ansicht des Beschwerdeführers, das 'Timing' des abgewiesenen Gesuchs sei ideal mit dem Projekt «Barrierefreie Schweiz» verknüpft, sei nicht nachvollziehbar. Die zur Verfügung stehenden Kredite machten es regelmässig erforderlich, auch unter den Projekten, welche die Voraussetzungen für eine Unterstützung erfüllten, eine Auswahl zu treffen. E. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und das Generalsekretariat EDI ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen richtet sich aufgrund von Art. 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) nach ebendiesem Gesetz und der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 35 Abs. 1 SuG). Damit ist für das Beschwerdeverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid somit in vollem Umfang überprüfen (Art. 49 VwVG). 2.2 Die beschwerdeführende Person kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen. 3. 3.1 Nach Art. 112c Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) unterstützt der Bund gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Dabei ist nach dem Willen des Verfassungsgebers das Subsidiaritätsprinzip zu beachten: Der Bund wird nur ergänzend tätig (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen vom 14. November 2001 [im Folgenden: Botschaft zur NFA], BBl 2002 2471). Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 5a BV verankert und gilt für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben. Ihm liegt die Idee zugrunde, dass der Bund im Bundesstaat nicht Aufgaben an sich ziehen soll, welche die Gliedstaaten ebenso gut erfüllen können, für die es also keinen zwingenden Grund zur bundesweiten Vereinheitlichung gibt. Die in der BV vorgenommene Aufgabenteilung ist Ausdruck dieses Gedankens (Botschaft des Bundesrats über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 [nachfolgend: Botschaft zur BV], BBl 1997 I 209). Das Prinzip bezieht sich nur auf die verschiedenen Staatsebenen und ist bundesstaatlich bzw. föderalistisch begründet. Es soll keine unmittelbare Geltung im Verhältnis Staat-Private entfalten (Schweizer/Müller, in: Ehrenzeller/Schindler/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5a Rz. 7), wirkt sich aber mittelbar auch auf die Privaten aus. Der Grundsatz ist nicht unmittelbar justiziabel (einklagbar; Schweizer/Müller, a.a.O., Art. 5a Rz. 16; zum Ganzen BVGE 2015/33 E. 3.1). 3.2 Die Kompetenz zur öffentlichrechtlichen Förderung von Menschen mit Behinderungen wird von der BV nicht ausschliesslich dem Bund zugewiesen. Solange die Kantone und Gemeinden objektiv in der Lage sind, aus eigener Kraft die Integration von Menschen mit Behinderungen zu fördern, ist diese Förderung folglich keine Bundesaufgabe. So erfüllt beispielsweise auch eine in Not geratene Person die Voraussetzungen von Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) nicht und ist nicht anspruchsberechtigt, solange sie objektiv fähig ist, sich selbst die notwendigen Mittel zu verschaffen (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 916). Auch kommt - als weiteres Beispiel - eine Bundesintervention (Art. 52 Abs. 2 BV) nur in Betracht, wenn sich der betroffene Kanton nicht selbst oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann (dieselben, a.a.O., Rz. 1040; zum Ganzen vgl. BVGE 2015/33 E. 3.2). 3.3 Dass Bestrebungen zu Gunsten Behinderter gemäss Art. 112c Abs. 2 Satz 1 BV nur subsidiär, nach der kantonalen Kompetenz nach Art. 112c Abs. 1 BV, durch den Bund unterstützt werden, entspricht auch der Regel von Art. 41 Abs. 1 BV. Danach erfolgt die Unterstützung von Privatpersonen durch Bund und Kantone im Rahmen der Sozialziele nur in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative und nicht an deren oder an erster Stelle. Zudem können Bund und Kantone bloss im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel Unterstützung gewähren (Art. 41 Abs. 3 BV). Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Art. 43a Abs. 1 BV). Dieser Vorrang der Kantone gegenüber dem Bund gründet ebenfalls im Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 3.1 hiervor; BVGE 2015/33 E. 3.3; Häfelin/Haller/ Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1051, und Schweizer/Müller, a.a.O., Art. 5a Rz. 7). Die finanzielle Unterstützung der Integration von Menschen mit Behinderungen ist damit in erster Linie Aufgabe der Privaten; in zweiter Linie, wenn die Privaten kräftemässig überfordert sind, Aufgabe der Kantone (und ihrer Gemeinden) und erst in dritter Linie, wenn nämlich auch deren Kräfte versagen, Aufgabe des Bundes (vgl. Botschaft zur BV, BBl 1997 I 204; Botschaft zur NFA, BBl 2002 2471; Botschaft des Bundesrats vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1785). 3.4 Die finanzielle Unterstützung von Programmen und Projekten zur Integration von Menschen mit Behinderungen dient in erster Linie dazu, mit der Unterstützung der Bundesbehörden neue Massnahmen und Formen der Integration Behinderter zu testen (Botschaft zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1785). Der Gesetzgeber hat hiermit seinen politischen Willen zur Selektion zum Ausdruck gebracht. Nach diesem Willen soll der Bund vornehmlich Tests neuer Massnahmen und Formen der Behindertenintegration finanzieren. Bei den Subventionen des Bundes zugunsten von Programmen und Projekten zur Integration von Menschen mit Behinderungen handelt es sich demnach gleichsam um impulsgebende Anschubfinanzierungen. 4. 4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) kann sich der Bund an Programmen, die der besseren Integration Behinderter in die Gesellschaft dienen und von gesamtschweizerischen oder sprachregionalen Organisationen durchgeführt werden, insbesondere mit Finanzhilfen beteiligen. Art. 16 Abs. 3 BehiG schafft so unter anderem eine Unterstützungsmöglichkeit zur Umsetzung von Ideen, die der Integration von behinderten Menschen als eigentlichem Ziel der Behindertengleichstellungsgesetzgebung dienen (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz vom November 2003 zur BehiV [unter: , zuletzt besucht am 16. August 2017], Art. 17). Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BehiG können laut Art. 17 Abs. 1 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV; SR 151.31) insbesondere für befristete Programme geleistet werden, die einen starken Praxisbezug aufweisen, über die Dauer der Beitragszahlung hinaus wirken, die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fördern, eine Verbindung mit anderen Programmen ermöglichen oder experimentellen Charakter aufweisen. Art. 16 Abs. 3 BehiG gibt jedoch keinen Anspruch auf finanzielle Beiträge des Bundes (vgl. Botschaft zur Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1785). Vielmehr wird den vollziehenden Bundesbehörden ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz vom November 2003 zur BehiV, Art. 17). Es handelt sich bei Bundesbeiträgen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BehiG somit um sogenannte Ermessenssubventionen. 4.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es unter Vorbehalt unsachlicher Willkür im sogenannten Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 1. Aufl. 2012, Rz. 1476; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 408; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel 2006, S. 44-45; Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können wegen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt werden, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer Ermessenssubvention erfüllen, sind die zuständigen Behörden nämlich verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzulegen, die es erlauben, die an sich subventionierbaren Gesuche nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren. Die einheitliche Handhabung dieser Beurteilungskriterien dient einer möglichst rechtsgleichen und willkürfreien Behandlung der Beitragsgesuche (vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3; zum Ganzen BVGE 2015/33 E. 4.2). 4.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanzhilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht deshalb Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich um keinen Ermessensentscheid der Behörde und wird die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwaltungsgericht frei geprüft (zum Ganzen BVGE 2015/33 E. 4.3). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die formellen Voraussetzungen für Bundesbeiträge nach Art. 16 Abs. 3 BehiG erfüllt. Streitig und zu prüfen ist nur, ob die Vorinstanz das am 14. September 2016 gestellte Gesuch wegen eines bereits gutgeheissenen Gesuchs abweisen darf. 5.2 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst, weder aus touristischer Sicht noch aus Sicht der Barrierefreiheit gebe es einen Grund, die Hotellerie der Parahotellerie vorzuziehen bzw. prioritär zu behandeln (S. 2). Wenn die Hotellerie auf ein Softwaretool setze, das aus dem noch nicht abgeschlossenen Projekt «Digitale Zugänglichkeitspläne» stamme, sollte die Parahotellerie die gleiche Möglichkeit haben (S. 3). Dieses Vorbringen der Ungleichbehandlung ist unbegründet. Denn die hier angefochtene Verfügung und der Entscheid des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über das Gesuch der Stiftung «B._______» für das Projekt «Informationen zur Barrierefreiheit der Schweizer Hotellerie sichtbar und vermarktbar machen» (vgl. hierzu > SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft > Standortförderung > Tourismuspolitik > Innotour > Geförderte Projekte > 2016 bis 2019 > Informationen zur Barrierefreiheit der Schweizer Hotellerie sichtbar und vermarktbar machen, abgerufen am 21. August 2017) sind aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen und durch andere Behörden erfolgt, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht feststellt (S. 3). Das SECO hat gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus (SR 935.22) entschieden, die Vorinstanz gestützt auf das BehiG. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde ferner dar, das Projekt «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle» sei ein typisches (Teil-)Projekt des Projektes «Barrierefreie Schweiz», auf welches letzteres zur Verwirklichung des Zwecks angewiesen sei. Das Timing des Projekts «Ferienwohnungen und Gästezimmer für Alle» sei somit ideal mit dem Projekt «Barrierefreie Schweiz» verknüpft. Es werde kein Parallelsystem aufgebaut, sondern Vorhandenes auf der identischen Grundlage ergänzt (S. 2). Die Koordination der Projekte sei durchaus gegeben. Sie werde über das Präsidium des X._______ beim Projekt «Barrierefreie Schweiz» und über die Zusammenarbeit mit «A._______», welche bei allen erwähnten Projekten mitwirke, garantiert (S. 3). Der Beschwerdeführer äussert mithin nebst dem obgenannten Vorbringen der rechtsungleichen Behandlung lediglich die eigene subjektive Überzeugung, dass der Zeitpunkt für eine Gutheissung seines Gesuchs jetzt schon ideal wäre. 5.3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen in ihrer Vernehmlassung ein, tragendes Argument der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers sei ihr Bestreben, einen kohärenten und zielführenden Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten (S. 3). Sie habe von den 2016 eingereichten Gesuchen im Tourismusbereich einzig das überarbeitete Projekt «Barrierefreie Schweiz. Koordinationsforum für barrierefreie Ferien und Reiseangebote in der Schweiz» der Stiftung «C._______» mit Verfügung vom 28. November 2016 genehmigt. Andere Gesuche aus dem Tourismusbereich, welche neue Aspekte der Zugänglichkeit zum Gegenstand gehabt hätten, seien mit dem Hinweis abgewiesen worden, sie wolle jenem Prozess zur Koordination von Massnahmen zur Förderung von barrierefreien Ferien und Reisen nicht vorgreifen. Die Vorinstanz erachte diesen Entscheid als im Interesse einer zweckmässigen Verwendung der Mittel für die Unterstützung von Projekten zur Förderung der Gleichstellung unabdingbar. Insbesondere sei sie der Ansicht, dass vor einer weiteren Unterstützung von Projekten zunächst der Prozess zur Erarbeitung von konsolidierten Zugänglichkeitskriterien abgeschlossen werden müsse. Sie könne daher die Ansicht des Beschwerdeführers eines gelungenen 'Timings' nicht nachvollziehen (S. 4). Die Vorinstanz beruft sich folglich vornehmlich darauf, dass ihr Entscheid für die zweckmässige Mittelverwendung unabdingbar sei. 5.3.3 Somit ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers allein deshalb abweisen kann, weil sie aus Zweckmässigkeitsgründen einstweilen nur das Projekt «Barrierefreie Schweiz» fördern und alle anderen Projekte zwischenzeitlich zurückstellen will. 5.3.4 Art. 16 Abs. 3 BehiG ist eine sogenannte Kann-Vorschrift. Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung sind zu beachten. Der durch die Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (Urteile des BVGer B-4145/2016 vom 3. März 2017 E. 3.3 und B-8232/2015 vom 19. August 2016 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 409). Ermessensmissbrauch liegt bloss dann vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens handelt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt und insbesondere allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.184 mit Hinweisen). 5.3.5 Das Rechtsgleichheitsgebot ist vorliegend nicht verletzt (E. 5.2 vorstehend). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, der öffentlichen Interessen, des Sinns und Zwecks der gesetzlichen Ordnung oder des Gebots von Treu und Glauben macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Willkürliches Handeln der Vorinstanz rügt er ebenfalls nicht. Die Begründung der Vorinstanz, ihr Entscheid sei für die zweckmässige Mittelverwendung unabdingbar, fällt in ihren weiten Ermessensspielraum, den sie im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 BehiG anwenden kann (hierzu in E. 4.1 hiervor). Ihr Ermessen ist für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung besonders gross (vgl. E. 4.3 hiervor). Die für eine einheitliche Beurteilung der Gesuche erforderlichen relativen Kriterien (vgl. E. 4.2 vorstehend) hat die Vorinstanz angegeben, wenn sie darlegt, dass sie dem durch die Stiftung «C._______» initiierten Prozess zur Koordination von Massnahmen zur Förderung von barrierefreien Ferien und Reisen nicht vorgreifen wolle, und deshalb vorläufig keine andere Projekte subventioniert (E. 5.3.2 hiervor). Die Vorinstanz hat bereits mehrfach Projekte unterstützt, welche eine Verbesserung der Informationen zur Zugänglichkeit zu barrierefreien Tourismusangeboten bezweckten (Sachverhalt Bst. B). Dass die Vorinstanz die Massnahmen nun zunächst koordinieren will, ist durchaus ein sachlicher Grund dafür, vorab keine weiteren Projekte mehr finanziell zu unterstützen. Der vorinstanzliche Entscheid, nach der Zusammenführung der verschiedenen bisherigen Projekte vorläufig kein weiteres Einzelprojekt mehr zu unterstützen, ist verständlich. Es ist nicht sinnvoll, mehrere Projekte gleichzeitig finanziell zu fördern, welche einen vergleichbaren oder möglicherweise sogar denselben Inhalt haben. Überdies ist es eher unüblich, eine ältere Datenbanksoftware mit bislang nicht vorhandenen Datensätzen und diesbezüglich neuen Funktionen zu erweitern (vgl. Andreas Meier, Relationale und postrelationale Datenbanken, 7. Aufl. 2010, S. 131-132; derselbe, Relationale Datenbanken, 5. Aufl. 2004, S. 125-126), zumal grössere Änderungen die Neukonzeption und Neuentwicklung einer Datenbank geradezu notwendig machen können (Hubert Kempter, Betriebliche Informationssysteme, 1. Aufl. 2017, S. 71). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen Mittel der Vorinstanz nicht ausschliesslich für Software bestimmt sind, weshalb sie nicht umhin kommt, einzelne Projekte vorzuziehen. Die Vorinstanz darf wie im vorliegenden Fall eine Prioritätenordnung für die Zusprechung der Subventionen aufstellen (vgl. E. 4.2 vorstehend). Der vorinstanzliche Entscheid, dem Gesuch des Beschwerdeführers vorderhand keine Folge zu leisten, ist demnach nachvollziehbar sachlich begründet. Die Vorinstanz hat in casu im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehandelt und es ohne Überschreitung oder Missbrauch ausgeübt. Bundesrecht ist durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht verletzt.

6. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 7. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 3'000.- festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Andrea Giorgia Röllin Versand: 18. September 2017