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B-7348/2024

B-7348/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-05 · Deutsch CH

Subventionen

Sachverhalt

A. Am 13. September 2024 ersuchte der Verein (im Sinne von Art. 60 ff. ZGB) A._______ (Beschwerdeführer) das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) um Finanzhilfe für sein Projekt "(...)". Das Kompetenzzentrum soll (...). B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 trat das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern EDI (Vorinstanz) auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Die beantragte Finanzhilfe könne nur an national oder sprachregional tätige Organisationen, Kantone oder Gemeinden vergeben werden. Als nur kantonal tätige Organisation erfülle der Beschwerdeführer diese formelle Voraussetzung nicht. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2024 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, auf sein Gesuch sei einzutreten und das Projekt "(...)" mit Finanzhilfe zu unterstützen. Das Kompetenzzentrum biete gemäss seiner Zielsetzung Ressourcen und Programme für Personen in der ganzen Schweiz an und sei momentan auch faktisch zumindest sprachregional tätig. Es wolle auch die Zusammenarbeit zwischen den Organisationen fördern und Verbindungen zu anderen Projekten ermöglichen. Damit handle es sich beim Kompetenzzentrum um eine Organisation, die nicht nur kantonal oder regional tätig sei. Selbst er als Beschwerdeführer sei mindestens als sprachregional tätig zu qualifizieren, betreue er doch Klientinnen und Klienten aus verschiedenen Kantonen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 (in französischer Sprache) bzw. vom 12. Februar 2025 (in deutscher Sprache) beantragt die Vorinstanz implizit die Abweisung der Beschwerde. Entscheidend sei nicht der Aktionsradius des Projekts, sondern der antragstellenden Organisation. Der Beschwerdeführer sei nur in der Region B._______ tätig. Auch finanzielle Beiträge anderer Kantone oder ausserkantonale Beiträge liessen nicht auf eine konkrete Tätigkeit ausserhalb von B._______ schliessen. Selbst wenn der Aktionsradius des Projekts massgeblich wäre, sei festzustellen, dass sich das Projekt hauptsächlich auf die Stadt B._______ konzentriere. Die Möglichkeit, dass sich das Projekt durch andere Verbände und Fachleute auf die ganze Schweiz ausdehne, sei hypothetischer Natur und liege nicht im Ermessen des Beschwerdeführers. F. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 28. Oktober 2024 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Verfügungen der Vorinstanz über die Gewährung von Finanzhilfen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).

E. 1.2 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich auf die Eintretensfrage (BGE 132 V 74 E. 1.1; 125 V 503 E. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.2;B-5464/2021 vom 1. März 2022 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8, 2.164). Im vorliegenden Verfahren ist somit lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2024 eingetreten ist. Soweit die Gutheissung des Unterstützungsgesuchs beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Die Bundesverfassung (SR 101) hat den Gesetzgeber beauftragt, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Massnahmen besser in ihre Umwelt integriert werden (vgl. Art. 8 Abs. 4 BV). Zudem hat sie den Bund verpflichtet, gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden (Art. 112c Abs. 2 BV). Diese Aufgaben erfüllt das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG, SR 151.3). So kann der Bund etwa Programme durchführen, die der besseren Integration Behinderter in die Gesellschaft dienen (Art. 16 Abs. 1 BehiG). Der Bund kann sich auch an solchen Programmen gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Organisationen beteiligen, insbesondere mit Finanzhilfen (Art. 16 Abs. 3 BehiG). Beiträge können insbesondere für befristete Programme geleistet werden, die einen starken Praxisbezug aufweisen, über die Dauer der Beitragszahlung hinauswirken, die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fördern, eine Verbindung mit anderen Programmen ermöglichen oder experimentellen Charakter aufweisen (Art. 17 Abs. 1 Bst. a - e der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 [BehiV, SR 151.31]).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob der Beschwerdeführer auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig ist und damit die entsprechenden formellen Voraussetzungen für Bundesbeiträge (Art. 16 Abs. 3 BehiG) erfüllt. Die Vorinstanz qualifiziert den Beschwerdeführer nicht als sprachregional, sondern nur als in der Region B._______ aktive Organisation. Dagegen erachtet sich der Beschwerdeführer als zumindest sprachregional tätig, da er Klientinnen und Klienten aus verschiedenen Kantonen betreue. Das von ihm initiierte "Kompetenzzentrum (...)" spreche sogar Personen in der ganzen Schweiz an.

E. 3.2 Nach dem Verfassungsauftrag (Art. 112c Abs. 2 BV) werden lediglich gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter unterstützt. Dies hat den Bundesgesetzgeber indessen nicht davon abgehalten, sowohl in Art. 16 Abs. 3 BehiG als auch in Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die Subventionierung von sprachregional tätigen Dachorganisationen vorzusehen (vgl. Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 112c, Rz. 5). Die Finanzierung von Programmen bloss schweizweit oder sprachregional tätiger Organisationen durch den Bund geht auf den Neuen Finanzausgleich (NFA) zurück, der bei der Betagten- und Behindertenhilfe eine Teilentflechtung zwischen Bund und Kantonen bezweckt: Während der Bund die Programme gesamtschweizerischer oder sprachregional tätiger Organisationen unterstützt, sind die Kantone finanziell für die Programme kantonal tätiger Organisationen zuständig (vgl. Botschaft vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen [BBl 2001 1715] S. 1785, 1796; Botschaft vom 14. November 2001 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen [BBl 2002 2291] S. 2336, 2471; Urteil des BVGer B-7909/2016 vom 14. September 2017 E. 3.1 ff.). Die auf Programme schweizweit oder sprachregional tätiger Organisationen fokussierte Unterstützung des Bundes stellt sicher, dass die unterstützten Programme - etwa durch regionale und lokale Ableger dieser Organisatio-nen - in der ganzen Schweiz oder zumindest in einer Sprachregion, und nicht nur in einem Kanton oder einzelnen Kantonen, Verbreitung finden.

E. 3.3 Weder das BehiG noch die BehiV definieren den Begriff der Sprachregion. Finanzhilfen an Organisationen, die auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind, sind indessen auch im Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 2011 (KJFG, SR 446.1) vorgesehen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. a KJFG; vgl. hierzu ausführlich: Urteil des BVGer B-5602/2016 vom 6. Juni 2017). Dazu schrieb der Bundesrat in seiner Botschaft (Botschaft vom 17. September 2010 zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [BBl 2010 6803, 6825]): "Hauptakteure der Kinder- und Jugendförderung sind die Kantone und Gemeinden sowie die privaten Trägerschaften. Diesem Grundsatz entsprechend und in Übereinstimmung mit Artikel 67 Absatz 2 BV und dem in Artikel 5a BV verankerten Subsidiaritätsprinzip kommt dem Bund wie unter dem geltenden JFG auch unter dem neuen KJFG nur eine ergänzende Rolle zu. Neu sollen nur jene Trägerschaften in den Genuss von Strukturhilfen kommen können, deren Tätigkeit sich auf die gesamtschweizerische Ebene oder zumindest eine ganze Sprachregion erstreckt. Dazu gehören insbesondere die klassischen Jugendverbände wie die Pfadi, Jungwacht Blauring oder Cevi, aber auch andere Organisationen, welche eine gesamtschweizerische bzw. sprachregionale Reichweite haben. Nicht mehr möglich wird es zukünftig sein, Jugendorganisationen zu subventionieren, deren Tätigkeit sich beispielsweise auf einige Deutschschweizer Kantone beschränkt."

E. 3.4 Fest steht, dass sich der Begriff der "Sprachregion" auf ein geografisch definiertes Gebiet bezieht (vgl. Felix Schiller, Die Volkswahl des Bundesrates seit 1848, Zürich 2021, S. 32 [zur Verwendung des Begriffs in Art. 175 Abs. 4 BV]; Sean Mueller, Regionalisierung der interkantonalen Zusammenarbeit: Chance oder Gefahr?, in: Intergouvernementale Beziehungen in föderalen Systemen, Freiburg 2024, Rz. 5). Eine Region ist in der Regel kleiner als ein Staatsgebiet und deckt in der Schweiz mehr als einen einzigen Kanton ab (Mueller, a.a.O., Rz. 2 f.). Die Schweiz hat vier Sprachregionen: die Deutschschweiz (deutschsprachig), die Romandie (französischsprachig), die italienische Schweiz und die rätoromanische Schweiz. ( www.swissinfo.ch/ger/demografie/sprachen-in-der-schweiz/28998918 ; www.aboutswitzerland.eda.admin.ch/ de/sprachen ). Zur Sprachregion Deutschschweiz gehören 21 der 26 Schweizer Kantone, nämlich Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Wallis, Zug und Zürich. Drei Kantone (Bern, Freiburg und Wallis) sind zwei-, der Kanton Graubünden sogar dreisprachig (vgl. Bundesamt für Statistik, Sprachenlandschaft in der Schweiz, Neuchâtel 2022, S. 7 [Grafik 2.2]). Eine Organisation muss demnach in allen oder einem Grossteil der Deutschschweizer Kantone tätig sein, um als sprachregional aktiv zu gelten (vgl. auch Art. 2 Bst. a der Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 3. Dezember 2021 [KJFV, SR 446.11]). So verfügt die vom Bundesrat in der Botschaft zum KJFG genannte Jugendorganisation Pfadi (E. 3.3) nicht nur über die Deutschschweiz, sondern über die ganze Schweiz verteilte Pfadigruppen ( www.pfadi.swiss/de/go/mitmachen/#Pfadi-Finder ). Gleiches gilt für die JUBLA (Jungwacht Blauring) mit ca. 400 lokalen "Scharen" ( www.jubla.ch/aktivitaeten/gruppen-in-deiner-naehe ) sowie Cevi Schweiz mit 7 Regionalverbänden und lokalen Abteilungen ( www.cevi.ch/ mitglieder-organisationen ).

E. 3.5 Der Beschwerdeführer hat seinen Sitz in B._______ und bezweckt gemäss Handelsregisterauszug namentlich das Erbringen von Integrationsleistungen im Arbeits-, Wohn- und Freizeitbereich für Menschen mit Unterstützungsbedarf sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Arbeits-, Ausbildungs- und Wohnplätzen für Menschen mit Unterstützungsbedarf (Vernehmlassungsbeilage 6). Wie sich zudem der Website des Beschwerdeführers entnehmen lässt, verfügt er über mehrere Standorte mit Arbeits- und Wohnangeboten, die sich alle in der Stadt B._______ befinden (...). Für seine Leistungen wird der Beschwerdeführer aus verschiedenen Quellen entschädigt. In seiner Erfolgsrechnung 2023 (Beschwerdebeilage 1) unterscheidet er zwischen Beiträgen des Kantons C._______ und Beiträgen "anderer Kantone". Die Beiträge des Kantons C._______ belaufen sich auf knapp das Doppelte bis auf ein Mehrfaches der Beiträge der anderen Kantone (Beschwerdebeilage 1, Kontonummern 6200 f., 6100 f., 6130 f., 6132 f., 6900, 6920). Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über ein Netzwerk, welches nicht über die (...)schweiz hinausgeht (vgl. ..., abgerufen am 30. Juli 2025). Angesichts dieser Tatsachen ist festzustellen, dass sich das Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers hauptsächlich auf die Region B._______ beschränkt.

E. 3.6 Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Kompetenzzentrum selbst, welches er mit den beantragten Finanzhilfen errichten möchte, sei eine zumindest sprachregional tätige Organisation. Es erfülle die Voraussetzungen gemäss Art. 17 BehiV für Gleichstellungsprojekte: Es zeige neue Wege der Integration auf, habe einen hohen Praxisbezug und wirke über die Dauer der Beitragszahlung hinaus. Es wolle auch die Zusammenarbeit zwischen den Organisationen fördern und Verbindung zu anderen Projekten ermöglichen. Damit nimmt der Beschwerdeführer fälschlicherweise an, alternativ könne auf den Aktionsradius des zu unterstützenden Vorhabens abgestellt werden. Das BehiG unterscheidet in Art. 16 Abs. 3 BehiG indessen klar zwischen dem zu unterstützenden "Programm" und der "Organisation", welcher das Programm zuzuordnen ist. Das Programm des Beschwerdeführers ist ein Projekt in der Form eines Kompetenzzentrums, d.h. einer Einrichtung, in der Fachleute in einem bestimmten Aufgabenbereich gemeinsam arbeiten ( www.duden.de ). Für das Kompetenzzentrum ist zwar eine eigene Struktur und ein eigenes Budget vorgesehen. Dabei handelt es sich aber ausdrücklich um eine Projektstruktur (Gesuchsformular vom September 2024 [Vernehmlassungsbeilage 1], Ziff. 5.1) und um ein Projektbudget (Vernehmlassungsbeilage 2). Als Träger des Projekts fungiert der Beschwerdeführer (Businessplan "..." vom 13. September 2024 [Vernehmlassungsbeilage 3], Kapitel 1.6 "Rechtsform"; Projektkonzept, Ziff. 1 [Vernehmlassungsbeilage 9]).

E. 3.7 Selbst wenn auf den Aktionsradius des Projekts abzustellen wäre, ist festzustellen, dass dieser nicht die ganze Deutschschweiz (oder einen Grossteil davon) abdeckt: Gemäss seinem Businessplan soll das Kompetenzzentrum in B._______ angesiedelt werden und Personen aus deutschsprachigen Regionen ansprechen. Diese geografische Abdeckung wird indessen vom Businessplan selbst relativiert: Da die angesprochenen Personen Menschen seien, welche einen niederschwelligen Zugang benötigten, würden primär die "umliegenden Regionen" von den Angeboten profitieren (Vernehmlassungsbeilage 3, Kapitel 3.3 "Geografische Märkte"). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Aktionsradius aufgrund von Fachleuten, die an Weiterbildungen des Kompetenzzentrums teilnehmen (vgl. etwa Beschwerdebeilage 3), auf die ganze Deutschschweiz erweitern kann. Da Menschen mit Behinderungen als Hauptzielgruppe gelten (Vernehmlassungsbeilage 1, Ziff. 3.4; Vernehmlassungsbeilage 9, Ziff. 3), ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Hauptteil des Projekts auf die Region B._______ konzentriert. Die im Businessplan weiter erwähnten online-Angebote, durch welche weiter weg liegende Regionen profitieren könnten, werden erst "bei grösserem Ausbau" in Aussicht gestellt. Schliesslich ist mit der Vorinstanz dafür zu halten, dass die Verbreitungsmöglichkeit des Projekts aufgrund von Kooperationen hypothetischer Natur ist und daher auch nicht berücksichtigt werden könnte, soweit überhaupt auf den Aktionsradius des Projekts respektive des Kompetenzzentrums abzustellen wäre.

E. 3.8 Damit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine sprachregional tätige Organisation handelt. Ihr Nichteintreten auf dessen Gesuch ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 4.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'500.- festgelegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

E. 5 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Kathrin Bigler Schoch Versand: 7. August 2025 Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 24.I.053; Einschreiben; Vorakten zurück)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7348/2024 Urteil vom 5. August 2025 Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Christian Winiger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Generalsekretariat EDI, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Finanzhilfen zur Förderung der Gleichstellung und Integration von Menschen mit Behinderungen. Sachverhalt: A. Am 13. September 2024 ersuchte der Verein (im Sinne von Art. 60 ff. ZGB) A._______ (Beschwerdeführer) das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) um Finanzhilfe für sein Projekt "(...)". Das Kompetenzzentrum soll (...). B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 trat das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern EDI (Vorinstanz) auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Die beantragte Finanzhilfe könne nur an national oder sprachregional tätige Organisationen, Kantone oder Gemeinden vergeben werden. Als nur kantonal tätige Organisation erfülle der Beschwerdeführer diese formelle Voraussetzung nicht. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2024 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, auf sein Gesuch sei einzutreten und das Projekt "(...)" mit Finanzhilfe zu unterstützen. Das Kompetenzzentrum biete gemäss seiner Zielsetzung Ressourcen und Programme für Personen in der ganzen Schweiz an und sei momentan auch faktisch zumindest sprachregional tätig. Es wolle auch die Zusammenarbeit zwischen den Organisationen fördern und Verbindungen zu anderen Projekten ermöglichen. Damit handle es sich beim Kompetenzzentrum um eine Organisation, die nicht nur kantonal oder regional tätig sei. Selbst er als Beschwerdeführer sei mindestens als sprachregional tätig zu qualifizieren, betreue er doch Klientinnen und Klienten aus verschiedenen Kantonen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 (in französischer Sprache) bzw. vom 12. Februar 2025 (in deutscher Sprache) beantragt die Vorinstanz implizit die Abweisung der Beschwerde. Entscheidend sei nicht der Aktionsradius des Projekts, sondern der antragstellenden Organisation. Der Beschwerdeführer sei nur in der Region B._______ tätig. Auch finanzielle Beiträge anderer Kantone oder ausserkantonale Beiträge liessen nicht auf eine konkrete Tätigkeit ausserhalb von B._______ schliessen. Selbst wenn der Aktionsradius des Projekts massgeblich wäre, sei festzustellen, dass sich das Projekt hauptsächlich auf die Stadt B._______ konzentriere. Die Möglichkeit, dass sich das Projekt durch andere Verbände und Fachleute auf die ganze Schweiz ausdehne, sei hypothetischer Natur und liege nicht im Ermessen des Beschwerdeführers. F. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 28. Oktober 2024 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Verfügungen der Vorinstanz über die Gewährung von Finanzhilfen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.2 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich auf die Eintretensfrage (BGE 132 V 74 E. 1.1; 125 V 503 E. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.2;B-5464/2021 vom 1. März 2022 E. 1.5; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8, 2.164). Im vorliegenden Verfahren ist somit lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2024 eingetreten ist. Soweit die Gutheissung des Unterstützungsgesuchs beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Bundesverfassung (SR 101) hat den Gesetzgeber beauftragt, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Massnahmen besser in ihre Umwelt integriert werden (vgl. Art. 8 Abs. 4 BV). Zudem hat sie den Bund verpflichtet, gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter zu unterstützen. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden (Art. 112c Abs. 2 BV). Diese Aufgaben erfüllt das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG, SR 151.3). So kann der Bund etwa Programme durchführen, die der besseren Integration Behinderter in die Gesellschaft dienen (Art. 16 Abs. 1 BehiG). Der Bund kann sich auch an solchen Programmen gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Organisationen beteiligen, insbesondere mit Finanzhilfen (Art. 16 Abs. 3 BehiG). Beiträge können insbesondere für befristete Programme geleistet werden, die einen starken Praxisbezug aufweisen, über die Dauer der Beitragszahlung hinauswirken, die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fördern, eine Verbindung mit anderen Programmen ermöglichen oder experimentellen Charakter aufweisen (Art. 17 Abs. 1 Bst. a - e der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 [BehiV, SR 151.31]). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob der Beschwerdeführer auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig ist und damit die entsprechenden formellen Voraussetzungen für Bundesbeiträge (Art. 16 Abs. 3 BehiG) erfüllt. Die Vorinstanz qualifiziert den Beschwerdeführer nicht als sprachregional, sondern nur als in der Region B._______ aktive Organisation. Dagegen erachtet sich der Beschwerdeführer als zumindest sprachregional tätig, da er Klientinnen und Klienten aus verschiedenen Kantonen betreue. Das von ihm initiierte "Kompetenzzentrum (...)" spreche sogar Personen in der ganzen Schweiz an. 3.2 Nach dem Verfassungsauftrag (Art. 112c Abs. 2 BV) werden lediglich gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter unterstützt. Dies hat den Bundesgesetzgeber indessen nicht davon abgehalten, sowohl in Art. 16 Abs. 3 BehiG als auch in Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die Subventionierung von sprachregional tätigen Dachorganisationen vorzusehen (vgl. Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 112c, Rz. 5). Die Finanzierung von Programmen bloss schweizweit oder sprachregional tätiger Organisationen durch den Bund geht auf den Neuen Finanzausgleich (NFA) zurück, der bei der Betagten- und Behindertenhilfe eine Teilentflechtung zwischen Bund und Kantonen bezweckt: Während der Bund die Programme gesamtschweizerischer oder sprachregional tätiger Organisationen unterstützt, sind die Kantone finanziell für die Programme kantonal tätiger Organisationen zuständig (vgl. Botschaft vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen [BBl 2001 1715] S. 1785, 1796; Botschaft vom 14. November 2001 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen [BBl 2002 2291] S. 2336, 2471; Urteil des BVGer B-7909/2016 vom 14. September 2017 E. 3.1 ff.). Die auf Programme schweizweit oder sprachregional tätiger Organisationen fokussierte Unterstützung des Bundes stellt sicher, dass die unterstützten Programme - etwa durch regionale und lokale Ableger dieser Organisatio-nen - in der ganzen Schweiz oder zumindest in einer Sprachregion, und nicht nur in einem Kanton oder einzelnen Kantonen, Verbreitung finden. 3.3 Weder das BehiG noch die BehiV definieren den Begriff der Sprachregion. Finanzhilfen an Organisationen, die auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind, sind indessen auch im Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 2011 (KJFG, SR 446.1) vorgesehen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. a KJFG; vgl. hierzu ausführlich: Urteil des BVGer B-5602/2016 vom 6. Juni 2017). Dazu schrieb der Bundesrat in seiner Botschaft (Botschaft vom 17. September 2010 zum Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen [BBl 2010 6803, 6825]): "Hauptakteure der Kinder- und Jugendförderung sind die Kantone und Gemeinden sowie die privaten Trägerschaften. Diesem Grundsatz entsprechend und in Übereinstimmung mit Artikel 67 Absatz 2 BV und dem in Artikel 5a BV verankerten Subsidiaritätsprinzip kommt dem Bund wie unter dem geltenden JFG auch unter dem neuen KJFG nur eine ergänzende Rolle zu. Neu sollen nur jene Trägerschaften in den Genuss von Strukturhilfen kommen können, deren Tätigkeit sich auf die gesamtschweizerische Ebene oder zumindest eine ganze Sprachregion erstreckt. Dazu gehören insbesondere die klassischen Jugendverbände wie die Pfadi, Jungwacht Blauring oder Cevi, aber auch andere Organisationen, welche eine gesamtschweizerische bzw. sprachregionale Reichweite haben. Nicht mehr möglich wird es zukünftig sein, Jugendorganisationen zu subventionieren, deren Tätigkeit sich beispielsweise auf einige Deutschschweizer Kantone beschränkt." 3.4 Fest steht, dass sich der Begriff der "Sprachregion" auf ein geografisch definiertes Gebiet bezieht (vgl. Felix Schiller, Die Volkswahl des Bundesrates seit 1848, Zürich 2021, S. 32 [zur Verwendung des Begriffs in Art. 175 Abs. 4 BV]; Sean Mueller, Regionalisierung der interkantonalen Zusammenarbeit: Chance oder Gefahr?, in: Intergouvernementale Beziehungen in föderalen Systemen, Freiburg 2024, Rz. 5). Eine Region ist in der Regel kleiner als ein Staatsgebiet und deckt in der Schweiz mehr als einen einzigen Kanton ab (Mueller, a.a.O., Rz. 2 f.). Die Schweiz hat vier Sprachregionen: die Deutschschweiz (deutschsprachig), die Romandie (französischsprachig), die italienische Schweiz und die rätoromanische Schweiz. ( www.swissinfo.ch/ger/demografie/sprachen-in-der-schweiz/28998918 ; www.aboutswitzerland.eda.admin.ch/ de/sprachen ). Zur Sprachregion Deutschschweiz gehören 21 der 26 Schweizer Kantone, nämlich Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Wallis, Zug und Zürich. Drei Kantone (Bern, Freiburg und Wallis) sind zwei-, der Kanton Graubünden sogar dreisprachig (vgl. Bundesamt für Statistik, Sprachenlandschaft in der Schweiz, Neuchâtel 2022, S. 7 [Grafik 2.2]). Eine Organisation muss demnach in allen oder einem Grossteil der Deutschschweizer Kantone tätig sein, um als sprachregional aktiv zu gelten (vgl. auch Art. 2 Bst. a der Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 3. Dezember 2021 [KJFV, SR 446.11]). So verfügt die vom Bundesrat in der Botschaft zum KJFG genannte Jugendorganisation Pfadi (E. 3.3) nicht nur über die Deutschschweiz, sondern über die ganze Schweiz verteilte Pfadigruppen ( www.pfadi.swiss/de/go/mitmachen/#Pfadi-Finder ). Gleiches gilt für die JUBLA (Jungwacht Blauring) mit ca. 400 lokalen "Scharen" ( www.jubla.ch/aktivitaeten/gruppen-in-deiner-naehe ) sowie Cevi Schweiz mit 7 Regionalverbänden und lokalen Abteilungen ( www.cevi.ch/ mitglieder-organisationen ). 3.5 Der Beschwerdeführer hat seinen Sitz in B._______ und bezweckt gemäss Handelsregisterauszug namentlich das Erbringen von Integrationsleistungen im Arbeits-, Wohn- und Freizeitbereich für Menschen mit Unterstützungsbedarf sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Arbeits-, Ausbildungs- und Wohnplätzen für Menschen mit Unterstützungsbedarf (Vernehmlassungsbeilage 6). Wie sich zudem der Website des Beschwerdeführers entnehmen lässt, verfügt er über mehrere Standorte mit Arbeits- und Wohnangeboten, die sich alle in der Stadt B._______ befinden (...). Für seine Leistungen wird der Beschwerdeführer aus verschiedenen Quellen entschädigt. In seiner Erfolgsrechnung 2023 (Beschwerdebeilage 1) unterscheidet er zwischen Beiträgen des Kantons C._______ und Beiträgen "anderer Kantone". Die Beiträge des Kantons C._______ belaufen sich auf knapp das Doppelte bis auf ein Mehrfaches der Beiträge der anderen Kantone (Beschwerdebeilage 1, Kontonummern 6200 f., 6100 f., 6130 f., 6132 f., 6900, 6920). Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über ein Netzwerk, welches nicht über die (...)schweiz hinausgeht (vgl. ..., abgerufen am 30. Juli 2025). Angesichts dieser Tatsachen ist festzustellen, dass sich das Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers hauptsächlich auf die Region B._______ beschränkt. 3.6 Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Kompetenzzentrum selbst, welches er mit den beantragten Finanzhilfen errichten möchte, sei eine zumindest sprachregional tätige Organisation. Es erfülle die Voraussetzungen gemäss Art. 17 BehiV für Gleichstellungsprojekte: Es zeige neue Wege der Integration auf, habe einen hohen Praxisbezug und wirke über die Dauer der Beitragszahlung hinaus. Es wolle auch die Zusammenarbeit zwischen den Organisationen fördern und Verbindung zu anderen Projekten ermöglichen. Damit nimmt der Beschwerdeführer fälschlicherweise an, alternativ könne auf den Aktionsradius des zu unterstützenden Vorhabens abgestellt werden. Das BehiG unterscheidet in Art. 16 Abs. 3 BehiG indessen klar zwischen dem zu unterstützenden "Programm" und der "Organisation", welcher das Programm zuzuordnen ist. Das Programm des Beschwerdeführers ist ein Projekt in der Form eines Kompetenzzentrums, d.h. einer Einrichtung, in der Fachleute in einem bestimmten Aufgabenbereich gemeinsam arbeiten ( www.duden.de ). Für das Kompetenzzentrum ist zwar eine eigene Struktur und ein eigenes Budget vorgesehen. Dabei handelt es sich aber ausdrücklich um eine Projektstruktur (Gesuchsformular vom September 2024 [Vernehmlassungsbeilage 1], Ziff. 5.1) und um ein Projektbudget (Vernehmlassungsbeilage 2). Als Träger des Projekts fungiert der Beschwerdeführer (Businessplan "..." vom 13. September 2024 [Vernehmlassungsbeilage 3], Kapitel 1.6 "Rechtsform"; Projektkonzept, Ziff. 1 [Vernehmlassungsbeilage 9]). 3.7 Selbst wenn auf den Aktionsradius des Projekts abzustellen wäre, ist festzustellen, dass dieser nicht die ganze Deutschschweiz (oder einen Grossteil davon) abdeckt: Gemäss seinem Businessplan soll das Kompetenzzentrum in B._______ angesiedelt werden und Personen aus deutschsprachigen Regionen ansprechen. Diese geografische Abdeckung wird indessen vom Businessplan selbst relativiert: Da die angesprochenen Personen Menschen seien, welche einen niederschwelligen Zugang benötigten, würden primär die "umliegenden Regionen" von den Angeboten profitieren (Vernehmlassungsbeilage 3, Kapitel 3.3 "Geografische Märkte"). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Aktionsradius aufgrund von Fachleuten, die an Weiterbildungen des Kompetenzzentrums teilnehmen (vgl. etwa Beschwerdebeilage 3), auf die ganze Deutschschweiz erweitern kann. Da Menschen mit Behinderungen als Hauptzielgruppe gelten (Vernehmlassungsbeilage 1, Ziff. 3.4; Vernehmlassungsbeilage 9, Ziff. 3), ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Hauptteil des Projekts auf die Region B._______ konzentriert. Die im Businessplan weiter erwähnten online-Angebote, durch welche weiter weg liegende Regionen profitieren könnten, werden erst "bei grösserem Ausbau" in Aussicht gestellt. Schliesslich ist mit der Vorinstanz dafür zu halten, dass die Verbreitungsmöglichkeit des Projekts aufgrund von Kooperationen hypothetischer Natur ist und daher auch nicht berücksichtigt werden könnte, soweit überhaupt auf den Aktionsradius des Projekts respektive des Kompetenzzentrums abzustellen wäre. 3.8 Damit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine sprachregional tätige Organisation handelt. Ihr Nichteintreten auf dessen Gesuch ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4. 4.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'500.- festgelegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Kathrin Bigler Schoch Versand: 7. August 2025 Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 24.I.053; Einschreiben; Vorakten zurück)