opencaselaw.ch

B-7909/2007

B-7909/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-21 · Deutsch CH

Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

A. X._______ arbeitete als Projektleiter im Bereich E-Solution/Marketing bei der Y._______. Nachdem mit ihm ein entsprechendes Gespräch geführt worden war, erklärte die Y._______ mit Schreiben vom 30. Juni 2005 die Kündigung des Arbeitsvertrages per 30. September 2005. Per 1. Oktober 2005 meldete sich X._______ zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse C._______ (Kasse). Im Antragsformular gab er an, der Arbeitgeber habe ihm eine Verlängerung der Kündigungsfrist um drei Monate angeboten, er habe das Angebot aber abgelehnt, weil es unzumutbar gewesen sei und weil der Arbeitgeber einen neuen Vertrag aufgesetzt hätte. Die Kasse verzichtete in der Folge auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. B. Im Revisionsbericht vom 19. März 2007 stellte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit (Vorinstanz), fest, dass wegen Missachtung der Abklärungs- und Sanktionspflicht 20 Tagegelder à Fr. 287.10 abzuerkennen seien. Zur Begründung führte es an, X._______ habe die Pflicht zur Annahme einer nicht zugewiesenen zumutbaren Arbeit verletzt, indem er das Angebot seines Arbeitgebers ausgeschlagen habe. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen wäre. C. In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2007 zum Revisionsbericht der Vorinstanz brachte die Kasse vor, angesichts der Gründe, aus denen die Kündigung des X._______ erfolgt sei, sei weder nachvollziehbar, weshalb die Y._______ ihm die Verlängerung des Arbeitsvertrages angeboten habe, noch wäre die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unter diesen Umständen zumutbar gewesen. Verfehlungen des Arbeitnehmers seien nicht ersichtlich. Sie sei der Auffassung, dass der Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt worden sei. D. Am 8. Mai 2007 verfügte die Vorinstanz, die Arbeitslosenkasse C._______ (Beschwerdeführerin) habe als Trägerin der Kasse eine Trägerhaftung im Umfang von Fr. 5'724.-- zu übernehmen. Sie führte an, dass die zwischenmenschlichen, kommunikativen Probleme mit dem Vorgesetzten keine Unzumutbarkeit für einen Verbleib während der vom Arbeitgeber angebotenen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses begründen könnten. E. Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zur Begründung macht sie geltend, es treffe nicht zu, dass das Arbeitsverhältnis des X._______ ausschliesslich wegen zwischenmenschlichen und kommunikativen Problemen aufgelöst worden sei. Kündigungsgrund sei insbesondere auch dessen Überforderung gewesen. Ferner sei es keineswegs belegt, dass X._______ die Verlängerung des Arbeitsvertrages angeboten worden sei. Deshalb habe die Kasse davon ausgehen können, dass die Arbeitslosigkeit vorliegend nicht selbstverschuldet und ebenfalls auch keine Meldung an die kantonale Amtsstelle zu erstatten gewesen sei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, weder der Versicherte noch die Kasse hätten die Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit Hilfe von zweckdienlichen Beweismitteln nachweisen können. Jedenfalls hätte die Kasse derartige Beweise einverlangen müssen. Sofern die Vorinstanz davon ausgehe, dass dem Versicherten ein Vertrag mit neuen Vertragsbedingungen angeboten worden sei, hätte sie diesen im Hinblick auf die Zumutbarkeit überprüfen müssen. Im Zweifel hätte sie die Angelegenheit der kantonalen Amtsstelle unterbreiten müssen. G. In ihrer Replik vom 12. November 2007 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe alle Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären ausgeschöpft. Die Y._______ sei zudem ausserstande, zu weiteren Fragen Stellung zu nehmen bzw. weitere Beweismittel vorzulegen. H. Mit Duplik vom 10. Dezember 2007 antwortet die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne aus dem Umstand, dass die Y._______ heute nicht mehr in der Lage sei, Angaben zum streitrelevanten Sachverhalt zu machen, nichts ableiten. Die Kasse hätte zum damaligen Zeitpunkt weitere Abklärungen treffen müssen, habe dies aber versäumt. I. Im Rahmen von Entlastungsmassnahmen zugunsten der Abteilung III wurde die Streitsache per 18. Dezember 2007 von der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts übernommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung (Art. 48 Bst. a VwVG). Sie ist also zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) in der seit dem 1. Januar 2001 gültigen, hier anwendbaren Fassung (AS 2000 3096) haftet der Träger einer - nach Art. 78 AVIG eingerichteten und anerkannten - privaten Arbeitslosenkasse dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Die Schadenersatzansprüche werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche durch die Vorinstanz geführt wird (vgl. Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (vgl. Art. 82 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob erstens die seitens der Kasse X._______ gegenüber ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung teilweise zu Unrecht und somit in mangelhafter Erfüllung der Aufgaben der Kasse ausbezahlt worden und ob zweitens dem Bund dadurch ein absichtlich oder fahrlässig verursachter Schaden entstanden ist, für welchen die Beschwerdeführerin einzustehen hat.

E. 4 Die Arbeitslosenentschädigung ist zu Unrecht ausgerichtet worden, wenn der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen war. Die Einstellung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02). Dieser Tatbestand liegt auch dann vor, wenn der Versicherte auf die Weiterführung seines Arbeitsverhältnisses verzichtet, obwohl ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle zugemutet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003, E. 2 f.).

E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe der Kasse zu Unrecht vorgeworfen, sie hätte X._______ in der Anspruchsberechtigung einstellen müssen. Es sei nicht erwiesen, dass dem Versicherten die Weiterführung des Arbeitsvertrages zu gleichen Bedingungen bis zum 31. Dezember 2005 angeboten worden sei. X._______ wäre auch gar nicht zuzumuten gewesen, auf ein derartiges Angebot einzugehen. Ihm sei gekündigt worden, weil er mit seiner Arbeit überfordert gewesen sei und weil es am Arbeitsplatz zu erheblichen kommunikativen und zwischenmenschlichen Differenzen gekommen sei. Unter diesen Umständen könne von einem Arbeitnehmer nicht erwartet werden, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen.

E. 5.1 Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung heisst dies, dass der Versicherte, der Anspruch auf Leistungen erhebt, die Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind. Hat der Versicherte seine Arbeitslosigkeit durch die Ablehnung einer angebotenen Stelle verursacht, so gehört dazu auch die Beweislast dafür, dass das weitere Verbleiben am Arbeitsplatz für ihn unzumutbar war oder dass er entschuldbare Gründe für seine Ablehnung hatte (vgl. BGE 124 V 234, E. 4.bb). In Bezug auf das Trägerhaftungsverfahren hat diese Beweislastverteilung zur Folge, dass der Kasse eine mangelhafte Aufgabenerfüllung vorzuwerfen ist, wenn sie Taggelder ausgerichtet hat, obwohl der Versicherte diesen Nachweis nicht erbracht hat. Massgeblich ist der Sachverhalt, wie er sich im Trägerhaftungsverfahren - d.h. insbesondere aufgrund der Kassenakten - darstellt. Der Versicherte ist im Trägerhaftungsverfahren nicht Partei, und angesichts der Interessenlage wird in antizipierter Beweiswürdigung im Regelfall auch davon abgesehen, ihn als Zeugen einzuvernehmen.

E. 5.2 Dass dem Versicherten mündlich angeboten wurde, die Kündigungsfrist um drei Monate zu verlängern, ergibt sich sowohl aus den Darstellungen des Versicherten selbst in seinem Gesuch wie auch aus den Angaben der Y._______. Die Angaben unterscheiden sich insofern, als der Versicherte in seinem Antrag ausführte, die Y._______ hätte dafür einen neuen, unzumutbaren Vertrag aufgesetzt, während die Y._______ auf Anfrage der Kasse zu diesem Punkt ausdrücklich antwortete, X._______ sei die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu den gleichen Vertragsbedingungen angeboten worden. Auf die Aufforderung der Kasse zur Stellungnahme zu diesen Ausführungen der Arbeitgeberin bestritt er diese Aussage nur insofern, als er geltend macht, der neue Vertrag hätte neue Zielvereinbarungen enthalten. Dass die Y._______ ihm einen niedrigeren Lohn oder andere für ihn nachteilige Vertragsänderungen vorgeschlagen habe, behauptete er jedoch nicht.

E. 5.3 Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle ist nach Art. 16 AVIG zu beurteilen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, ausser es ist einer der in Abs. 2 abschlies-send aufgelisteten Ausnahmetatbestände erfüllt (BGE 124 V 62 E. 3b). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist nach Art. 16 Abs. 2 AVIG eine Arbeit, die

a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;

b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;

c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;

d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;

e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;

f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;

g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;

h. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder

i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 AVIG.

E. 5.4 Nach der Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit jedoch beim Verbleiben am Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als bei der Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 63 E. 4bb; Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003, E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen allein nicht, eine Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen. Erst dann, wenn die Differenzen so intensiv werden, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu befürchten ist, kann das Verbleiben am Arbeitsplatz als unzumutbar angesehen werden. Dies muss allerdings durch geeignete Beweismittel, in der Regel ein ärztliches Zeugnis, nachgewiesen werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 309/02 vom 16. April 2003, E. 3.3). Dass der Kündigung des X._______ kommunikative und zwischenmenschliche Probleme vorausgingen, führt somit nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses.

E. 5.5 Aus dem Kündigungsschreiben geht hervor, dass X._______ wegen "organisatorischer Überforderung" gekündigt wurde. Eine Arbeit kann unzumutbar sein, wenn der Versicherte durch die Tätigkeit gesundheitlich überfordert wäre. Im vorliegenden Fall ist jedoch klar, dass mit der angeführten "Überforderung" keine derartige mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten gemeint war. Vielmehr wollte die Arbeitgeberin mit diesem Wort offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass der Versicherte in organisatorischer Hinsicht die Anforderungen an seine (Kader-)Stelle nicht erfüllte, weshalb sie ihm mit der Kündigungsverlängerung auch weniger anspruchsvolle Zielvereinbarungen vorschlug. Der Versicherte selbst teilte diese Auffassung offenbar nicht, wie aus seinem E-mail an die Arbeitgeberin hervorgeht, erachtete er doch die Kündigung als völlig überraschend. Ob die Auffassung der Arbeitgeberin zutrifft oder nicht, kann hier offen gelassen werden, denn eine Arbeit ist nicht unzumutbar, wenn sie das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau des Versicherten unterschreitet, sondern nur, wenn sie es überschreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003, E. 3.3).

E. 5.6 Aus den Akten ergeben sich somit keine Umstände, welche die von der Arbeitgeberin angebotene Verlängerung der Kündigungsfrist um drei Monate als unzumutbar im Sinn der massgeblichen Gesetzesbestimmungen erscheinen liessen oder ihre Ablehnung entschuldbar gemacht hätte.

E. 6 Die Vorinstanz macht daher zu Recht geltend, dass die Kasse entweder weitere Belege hätte einfordern oder aber den Versicherten in der Anspruchsberechtigung hätte einstellen müssen. Der Umstand, dass die abgelehnte Verlängerung nur drei Monate gedauert hätte, hätte dabei zu einer Einstelldauer im Bereich des mittleren Verschuldens führen müssen (vgl. Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Stand 2005, D68). Aufgrund der auf sechs Monate beschränkten Vollzugsfrist für Einstellungen in der Anspruchsberechtigung (vgl. Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG) stellt sich die Frage einer rückwirkenden Einstellung als Folge einer Revisionsverfügung nicht (vgl. BGE 114 V 350, E. 2.b). Indem die Kasse auf die gebotene Einstellung verzichtet und X._______ in der fraglichen Zeit mindestens 20 Taggelder ausbezahlt hat, ist dem Bund in kausaler Weise ein Schaden entstanden.

E. 7 Ferner ist zu prüfen, ob die dem Bund verursachte Schadenszufügung fahrlässig erfolgte oder nicht.

E. 7.1 Fahrlässig verhält sich, wer Sorgfaltspflichten nicht oder nicht genügend beachtet. Bei der Fahrlässigkeit werden üblicherweise grobe und leichte unterschieden, je nach Schwere des Verschuldens, welches den Verursacher trifft. Dazwischen besteht eine breite Zone der sog. mittleren Fahrlässigkeit. Je grösser die voraussehbare Möglichkeit der Schädigung ist, umso grösser ist dabei die Sorgfaltspflicht und damit auch die Unsorgfalt derjenigen, die ihr nicht Rechnung tragen. Welcher Grad von Fahrlässigkeit vorliegt, ist einzelfallweise festzulegen. Die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil. Das Verschulden ist dabei an einem generellen, objektiven Massstab zu messen: Es wird nicht gefragt, ob der Schädiger im konkreten Fall anders hätte handeln können, sondern danach, ob der durchschnittlich Sorgfältige in derselben konkreten Situation anders gehandelt, d.h. die schädigende Handlung vermieden hätte (vgl. dazu Anton K. Schnyder in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 48 zu Art. 41 OR).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist Fahrlässigkeit zu bejahen. Die vorliegend dargelegten Sachverhaltsumstände waren der Kasse bekannt, ergeben sie sich doch alle aus den Kassenakten. Die ständige Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Stelle unzumutbar bzw. ihre Ablehnung durch einen Versicherten entschuldbar ist, ist klar und muss einer Arbeitslosenkasse bekannt sein. Wenn die Kasse unter diesen Umständen auf eine Einstellung verzichtete, wirft ihr die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vor. Ob der Kasse, für deren Verhalten die Beschwerdeführerin haftet, grobe, mittlere oder leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offen gelassen werden. Die Haftung des Trägers greift nach der per 1. Januar 2001 erfolgten Revision des AVIG bereits bei leichter Fahrlässigkeit (Art. 82 Abs. 1 AVIG).

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Trägerhaftung der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die von der Vorinstanz erlassene Revisionsverfügung vom 8. Mai 2007 ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

E. 9 Als im Prozess unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse, beim gegebenen Streitwert von Fr. 5'742.-- liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 5'000.-- (vgl. Art. 4 Zeile 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 700.-- als angebracht. Als im Prozess unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem am 7. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 10 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein derartiger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 888.66.188.119; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Michael Barnikol Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 26. August 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung II B-7909/2007 {T 0/2} Urteil vom 21. August 2008 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Hans-Jacob Heitz, Gerichtsschreiber Michael Barnikol. Parteien Arbeitslosenkasse C._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit, Vorinstanz. Gegenstand Trägerhaftung. Sachverhalt: A. X._______ arbeitete als Projektleiter im Bereich E-Solution/Marketing bei der Y._______. Nachdem mit ihm ein entsprechendes Gespräch geführt worden war, erklärte die Y._______ mit Schreiben vom 30. Juni 2005 die Kündigung des Arbeitsvertrages per 30. September 2005. Per 1. Oktober 2005 meldete sich X._______ zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse C._______ (Kasse). Im Antragsformular gab er an, der Arbeitgeber habe ihm eine Verlängerung der Kündigungsfrist um drei Monate angeboten, er habe das Angebot aber abgelehnt, weil es unzumutbar gewesen sei und weil der Arbeitgeber einen neuen Vertrag aufgesetzt hätte. Die Kasse verzichtete in der Folge auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. B. Im Revisionsbericht vom 19. März 2007 stellte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit (Vorinstanz), fest, dass wegen Missachtung der Abklärungs- und Sanktionspflicht 20 Tagegelder à Fr. 287.10 abzuerkennen seien. Zur Begründung führte es an, X._______ habe die Pflicht zur Annahme einer nicht zugewiesenen zumutbaren Arbeit verletzt, indem er das Angebot seines Arbeitgebers ausgeschlagen habe. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen wäre. C. In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2007 zum Revisionsbericht der Vorinstanz brachte die Kasse vor, angesichts der Gründe, aus denen die Kündigung des X._______ erfolgt sei, sei weder nachvollziehbar, weshalb die Y._______ ihm die Verlängerung des Arbeitsvertrages angeboten habe, noch wäre die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unter diesen Umständen zumutbar gewesen. Verfehlungen des Arbeitnehmers seien nicht ersichtlich. Sie sei der Auffassung, dass der Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt worden sei. D. Am 8. Mai 2007 verfügte die Vorinstanz, die Arbeitslosenkasse C._______ (Beschwerdeführerin) habe als Trägerin der Kasse eine Trägerhaftung im Umfang von Fr. 5'724.-- zu übernehmen. Sie führte an, dass die zwischenmenschlichen, kommunikativen Probleme mit dem Vorgesetzten keine Unzumutbarkeit für einen Verbleib während der vom Arbeitgeber angebotenen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses begründen könnten. E. Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zur Begründung macht sie geltend, es treffe nicht zu, dass das Arbeitsverhältnis des X._______ ausschliesslich wegen zwischenmenschlichen und kommunikativen Problemen aufgelöst worden sei. Kündigungsgrund sei insbesondere auch dessen Überforderung gewesen. Ferner sei es keineswegs belegt, dass X._______ die Verlängerung des Arbeitsvertrages angeboten worden sei. Deshalb habe die Kasse davon ausgehen können, dass die Arbeitslosigkeit vorliegend nicht selbstverschuldet und ebenfalls auch keine Meldung an die kantonale Amtsstelle zu erstatten gewesen sei. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, weder der Versicherte noch die Kasse hätten die Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses mit Hilfe von zweckdienlichen Beweismitteln nachweisen können. Jedenfalls hätte die Kasse derartige Beweise einverlangen müssen. Sofern die Vorinstanz davon ausgehe, dass dem Versicherten ein Vertrag mit neuen Vertragsbedingungen angeboten worden sei, hätte sie diesen im Hinblick auf die Zumutbarkeit überprüfen müssen. Im Zweifel hätte sie die Angelegenheit der kantonalen Amtsstelle unterbreiten müssen. G. In ihrer Replik vom 12. November 2007 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe alle Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären ausgeschöpft. Die Y._______ sei zudem ausserstande, zu weiteren Fragen Stellung zu nehmen bzw. weitere Beweismittel vorzulegen. H. Mit Duplik vom 10. Dezember 2007 antwortet die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne aus dem Umstand, dass die Y._______ heute nicht mehr in der Lage sei, Angaben zum streitrelevanten Sachverhalt zu machen, nichts ableiten. Die Kasse hätte zum damaligen Zeitpunkt weitere Abklärungen treffen müssen, habe dies aber versäumt. I. Im Rahmen von Entlastungsmassnahmen zugunsten der Abteilung III wurde die Streitsache per 18. Dezember 2007 von der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Verfügungen der Vorinstanz unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung (Art. 48 Bst. a VwVG). Sie ist also zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) in der seit dem 1. Januar 2001 gültigen, hier anwendbaren Fassung (AS 2000 3096) haftet der Träger einer - nach Art. 78 AVIG eingerichteten und anerkannten - privaten Arbeitslosenkasse dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht hat. Die Schadenersatzansprüche werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche durch die Vorinstanz geführt wird (vgl. Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (vgl. Art. 82 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob erstens die seitens der Kasse X._______ gegenüber ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung teilweise zu Unrecht und somit in mangelhafter Erfüllung der Aufgaben der Kasse ausbezahlt worden und ob zweitens dem Bund dadurch ein absichtlich oder fahrlässig verursachter Schaden entstanden ist, für welchen die Beschwerdeführerin einzustehen hat. 4. Die Arbeitslosenentschädigung ist zu Unrecht ausgerichtet worden, wenn der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen war. Die Einstellung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02). Dieser Tatbestand liegt auch dann vor, wenn der Versicherte auf die Weiterführung seines Arbeitsverhältnisses verzichtet, obwohl ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle zugemutet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003, E. 2 f.). 5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe der Kasse zu Unrecht vorgeworfen, sie hätte X._______ in der Anspruchsberechtigung einstellen müssen. Es sei nicht erwiesen, dass dem Versicherten die Weiterführung des Arbeitsvertrages zu gleichen Bedingungen bis zum 31. Dezember 2005 angeboten worden sei. X._______ wäre auch gar nicht zuzumuten gewesen, auf ein derartiges Angebot einzugehen. Ihm sei gekündigt worden, weil er mit seiner Arbeit überfordert gewesen sei und weil es am Arbeitsplatz zu erheblichen kommunikativen und zwischenmenschlichen Differenzen gekommen sei. Unter diesen Umständen könne von einem Arbeitnehmer nicht erwartet werden, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. 5.1 Die Beweislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung heisst dies, dass der Versicherte, der Anspruch auf Leistungen erhebt, die Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt sind. Hat der Versicherte seine Arbeitslosigkeit durch die Ablehnung einer angebotenen Stelle verursacht, so gehört dazu auch die Beweislast dafür, dass das weitere Verbleiben am Arbeitsplatz für ihn unzumutbar war oder dass er entschuldbare Gründe für seine Ablehnung hatte (vgl. BGE 124 V 234, E. 4.bb). In Bezug auf das Trägerhaftungsverfahren hat diese Beweislastverteilung zur Folge, dass der Kasse eine mangelhafte Aufgabenerfüllung vorzuwerfen ist, wenn sie Taggelder ausgerichtet hat, obwohl der Versicherte diesen Nachweis nicht erbracht hat. Massgeblich ist der Sachverhalt, wie er sich im Trägerhaftungsverfahren - d.h. insbesondere aufgrund der Kassenakten - darstellt. Der Versicherte ist im Trägerhaftungsverfahren nicht Partei, und angesichts der Interessenlage wird in antizipierter Beweiswürdigung im Regelfall auch davon abgesehen, ihn als Zeugen einzuvernehmen. 5.2 Dass dem Versicherten mündlich angeboten wurde, die Kündigungsfrist um drei Monate zu verlängern, ergibt sich sowohl aus den Darstellungen des Versicherten selbst in seinem Gesuch wie auch aus den Angaben der Y._______. Die Angaben unterscheiden sich insofern, als der Versicherte in seinem Antrag ausführte, die Y._______ hätte dafür einen neuen, unzumutbaren Vertrag aufgesetzt, während die Y._______ auf Anfrage der Kasse zu diesem Punkt ausdrücklich antwortete, X._______ sei die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu den gleichen Vertragsbedingungen angeboten worden. Auf die Aufforderung der Kasse zur Stellungnahme zu diesen Ausführungen der Arbeitgeberin bestritt er diese Aussage nur insofern, als er geltend macht, der neue Vertrag hätte neue Zielvereinbarungen enthalten. Dass die Y._______ ihm einen niedrigeren Lohn oder andere für ihn nachteilige Vertragsänderungen vorgeschlagen habe, behauptete er jedoch nicht. 5.3 Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle ist nach Art. 16 AVIG zu beurteilen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, ausser es ist einer der in Abs. 2 abschlies-send aufgelisteten Ausnahmetatbestände erfüllt (BGE 124 V 62 E. 3b). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist nach Art. 16 Abs. 2 AVIG eine Arbeit, die

a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;

b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;

c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;

d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;

e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;

f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;

g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;

h. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder

i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 AVIG. 5.4 Nach der Rechtsprechung ist die Zumutbarkeit jedoch beim Verbleiben am Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als bei der Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 63 E. 4bb; Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003, E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen allein nicht, eine Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen. Erst dann, wenn die Differenzen so intensiv werden, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu befürchten ist, kann das Verbleiben am Arbeitsplatz als unzumutbar angesehen werden. Dies muss allerdings durch geeignete Beweismittel, in der Regel ein ärztliches Zeugnis, nachgewiesen werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 309/02 vom 16. April 2003, E. 3.3). Dass der Kündigung des X._______ kommunikative und zwischenmenschliche Probleme vorausgingen, führt somit nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. 5.5 Aus dem Kündigungsschreiben geht hervor, dass X._______ wegen "organisatorischer Überforderung" gekündigt wurde. Eine Arbeit kann unzumutbar sein, wenn der Versicherte durch die Tätigkeit gesundheitlich überfordert wäre. Im vorliegenden Fall ist jedoch klar, dass mit der angeführten "Überforderung" keine derartige mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten gemeint war. Vielmehr wollte die Arbeitgeberin mit diesem Wort offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass der Versicherte in organisatorischer Hinsicht die Anforderungen an seine (Kader-)Stelle nicht erfüllte, weshalb sie ihm mit der Kündigungsverlängerung auch weniger anspruchsvolle Zielvereinbarungen vorschlug. Der Versicherte selbst teilte diese Auffassung offenbar nicht, wie aus seinem E-mail an die Arbeitgeberin hervorgeht, erachtete er doch die Kündigung als völlig überraschend. Ob die Auffassung der Arbeitgeberin zutrifft oder nicht, kann hier offen gelassen werden, denn eine Arbeit ist nicht unzumutbar, wenn sie das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau des Versicherten unterschreitet, sondern nur, wenn sie es überschreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003, E. 3.3). 5.6 Aus den Akten ergeben sich somit keine Umstände, welche die von der Arbeitgeberin angebotene Verlängerung der Kündigungsfrist um drei Monate als unzumutbar im Sinn der massgeblichen Gesetzesbestimmungen erscheinen liessen oder ihre Ablehnung entschuldbar gemacht hätte. 6. Die Vorinstanz macht daher zu Recht geltend, dass die Kasse entweder weitere Belege hätte einfordern oder aber den Versicherten in der Anspruchsberechtigung hätte einstellen müssen. Der Umstand, dass die abgelehnte Verlängerung nur drei Monate gedauert hätte, hätte dabei zu einer Einstelldauer im Bereich des mittleren Verschuldens führen müssen (vgl. Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung, Stand 2005, D68). Aufgrund der auf sechs Monate beschränkten Vollzugsfrist für Einstellungen in der Anspruchsberechtigung (vgl. Art. 30 Abs. 3 letzter Satz AVIG) stellt sich die Frage einer rückwirkenden Einstellung als Folge einer Revisionsverfügung nicht (vgl. BGE 114 V 350, E. 2.b). Indem die Kasse auf die gebotene Einstellung verzichtet und X._______ in der fraglichen Zeit mindestens 20 Taggelder ausbezahlt hat, ist dem Bund in kausaler Weise ein Schaden entstanden. 7. Ferner ist zu prüfen, ob die dem Bund verursachte Schadenszufügung fahrlässig erfolgte oder nicht. 7.1 Fahrlässig verhält sich, wer Sorgfaltspflichten nicht oder nicht genügend beachtet. Bei der Fahrlässigkeit werden üblicherweise grobe und leichte unterschieden, je nach Schwere des Verschuldens, welches den Verursacher trifft. Dazwischen besteht eine breite Zone der sog. mittleren Fahrlässigkeit. Je grösser die voraussehbare Möglichkeit der Schädigung ist, umso grösser ist dabei die Sorgfaltspflicht und damit auch die Unsorgfalt derjenigen, die ihr nicht Rechnung tragen. Welcher Grad von Fahrlässigkeit vorliegt, ist einzelfallweise festzulegen. Die Beantwortung der Frage beruht auf einem Werturteil. Das Verschulden ist dabei an einem generellen, objektiven Massstab zu messen: Es wird nicht gefragt, ob der Schädiger im konkreten Fall anders hätte handeln können, sondern danach, ob der durchschnittlich Sorgfältige in derselben konkreten Situation anders gehandelt, d.h. die schädigende Handlung vermieden hätte (vgl. dazu Anton K. Schnyder in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 48 zu Art. 41 OR). 7.2 Im vorliegenden Fall ist Fahrlässigkeit zu bejahen. Die vorliegend dargelegten Sachverhaltsumstände waren der Kasse bekannt, ergeben sie sich doch alle aus den Kassenakten. Die ständige Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Stelle unzumutbar bzw. ihre Ablehnung durch einen Versicherten entschuldbar ist, ist klar und muss einer Arbeitslosenkasse bekannt sein. Wenn die Kasse unter diesen Umständen auf eine Einstellung verzichtete, wirft ihr die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vor. Ob der Kasse, für deren Verhalten die Beschwerdeführerin haftet, grobe, mittlere oder leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offen gelassen werden. Die Haftung des Trägers greift nach der per 1. Januar 2001 erfolgten Revision des AVIG bereits bei leichter Fahrlässigkeit (Art. 82 Abs. 1 AVIG). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Trägerhaftung der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die von der Vorinstanz erlassene Revisionsverfügung vom 8. Mai 2007 ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 9. Als im Prozess unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse, beim gegebenen Streitwert von Fr. 5'742.-- liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 200.-- und Fr. 5'000.-- (vgl. Art. 4 Zeile 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 700.-- als angebracht. Als im Prozess unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem am 7. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 10. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein derartiger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 888.66.188.119; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Eva Schneeberger Michael Barnikol Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 26. August 2008