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B-7817/2006

B-7817/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-09-15 · Deutsch CH

Anerkennung von Perioden u.a.

Sachverhalt

A. Dem Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 1997 der Facharzttitel FMH für Innere Medizin von der Titelkommission der Verbindung der Schweizer Ärzte (im Folgenden: Titelkommission) erteilt, da er die Voraussetzungen gemäss Art. 12 der damals geltenden Weiterbildungsordnung (WBO) der Verbindung der Schweizer Ärzte vom 10. Dezember 1992 (im Folgenden WBO 1992) zur Erlangung dieses Titels erfüllt hatte. B. In der Folge lag der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zunehmend im Bereich Endokrinologie/Diabetologie. Aus diesem Grund absolvierte er im November 2004 die Facharztprüfung für diese Disziplin und beantragte bei der Titelkommission der FMH den Facharzttitel Endokrinologie/Diabetologie. Diese erteilte ihm den Titel mit Entscheid vom 28. April 2005, und zwar gestützt auf Art. 15 der Weiterbildungsordnung der Verbindung der Schweizer Ärzte vom 21. Juni 2000 (letzte Revision vom 11. Februar 2004 [im Folgenden: WBO 2000]). Die Titelerteilung basierte auf Art. 11 der Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe vom 17. Oktober 2001 und setzte voraus, dass der Beschwerdeführer auf den bereits erworbenen Facharzttitel für Innere Medizin verzichtete. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das alte Diplom für den Facharzttitel für Innere Medizin zurückzusenden, was er am 28. Juni 2005 tat. C. Am 7. Februar 2006 wandte sich der Beschwerdeführer an die Titelkommission der FMH, um sich nach den Voraussetzungen für die Wiedererlangung seines früheren Facharzttitels für Innere Medizin zu erkundigen. Mit Entscheid vom 6. April 2006 stellte die Titelkommission fest, dass nach der WBO 2000 und dem Weiterbildungsprogramm für Innere Medizin vom 1. Januar 2002 sechs Monate ambulante Tätigkeit gemäss Punkt 2.1.1 Abs. 1, welche an einer medizinischen Poliklinik, in einer Arztpraxis oder in Spezialsprechstunden zu absolvieren sind, noch nicht ausgewiesen seien. Ausserdem müsse der Beschwerdeführer einen dritten von der Schweizerischen Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) anerkannten Weiterbildungskurs und einen Notfallkurs ausweisen können. Schliesslich fehle der Nachweis der bestandenen Facharztprüfung. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 Einsprache bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel der Verbindung der Schweizer Ärzte (im Folgenden: EK WBT) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Sodann verlangte er, die Titelkommission sei anzuweisen, ihm den Facharzttitel für Innere Medizin ohne Nachweis der im angefochtenen Entscheid zusätzlich verlangten Anforderungen (wieder) zu erteilen und die Führung dieses Titels neben dem Facharzttitel für Endokrinologie/Diabetologie zu gewähren. E. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 wies die EK WBT die Einsprache unter Kostenfolge ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Übergangsbestimmungen des aktuellen Programms grundsätzlich Anspruch auf Erteilung des Facharzttitels für Innere Medizin hätte. Allerdings habe der Beschwerdeführer den Facharzttitel für Endokrinologie/Diabetologie unter der Bedingung erhalten, dass er auf den Facharzttitel für Innere Medizin verzichte. Damit habe der Beschwerdeführer von einer übergangsrechtlichen Regelung profitiert. Er verhalte sich nun widersprüchlich, wenn er gestützt auf dieselben Übergangsbestimmungen den Facharzttitel für Innere Medizin wieder verlange. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. November 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid der Titelkommission FMH vom 6. April 2006 sei aufzuheben.

2. Die Titelkommission der Beschwerdegegnerin habe die Beurteilung der Titelerteilung und die Anrechnung der Weiterbildung für den Facharzttitel "Innere Medizin" beim Beschwerdeführer nach den Bedingungen des 1996 geltenden Weiterbildungsprogramms vorzunehmen.

3. Eventuell habe die Titelkommission FMH dem Beschwerdeführer das Diplom für den Facharzttitel "Innere Medizin" wieder auszuhändigen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, den mit Entscheid vom 21. Januar 1997 erteilten Facharzttitel "Innere Medizin" weiterhin und neben dem Facharzttitel für Endokrinologie/Diabetologie zu führen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." G. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm der Facharzttitel für Innere Medizin wieder zu erteilen sei, und dies ohne Nachweis der im angefochtenen Entscheid zusätzlich verlangten Anforderungen. Er beantragt, dass die Titelkommission der FMH die Beurteilung und die Anrechnung der Weiterbildung für den Facharzttitel für Innere Medizin nach den Bedingungen des 1996 geltenden Weiterbildungsprogramms vornehme. Dessen Voraussetzungen erfülle er heute und verfüge zusätzlich über zehn Jahre mehr klinische Erfahrung auf diesem Gebiet. Daher habe er gestützt auf das Übergangsrecht Anspruch auf Erteilung dieses Facharzttitels. Ausserdem gelte der Grundsatz, dass wer einmal einen Facharzttitel erworben habe, grundsätzlich auf Lebenszeit Anspruch darauf habe, diesen Titel zu führen. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage, jemandem einen Facharzttitel zu entziehen, ebensowenig bestehe die Möglichkeit, auf einen Facharzttitel zu verzichten. Ausserdem sei ihm die Führung dieses Titels neben dem Facharzttitel für Endokrinologie/Diabetologie zu gewähren. H. Die an die REKO MAW gerichtete Beschwerde wurde in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen hat. I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2007 verweist die EK WBT im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und verlangte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 2. März 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss Beschwerde vom 9. November 2006 fest. Genauso bestätigte auch die EK WBT in ihrer Duplik vom 3. April 2007 ihre Anträge. K. Im Rahmen der internen Entlastungsmassnahmen am Bundesverwaltungsgericht wurde die bisher unter der Geschäftsnummer C-2271/2006 bei der Abteilung III hängige Beschwerde per 30. November 2007 von der Abteilung II übernommen (Art. 24 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 17 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGR, SR 173.320.1]).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45).

E. 1.1 Angefochten ist die Verfügung der EK WBT vom 6. Oktober 2006, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers zur Wiedererlangung des Facharzttitels für Innere Medizin abgewiesen worden ist. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die Verfügungen der EK WBT, so dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig ist, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.

E. 1.1.1 Art. 35 VwVG verlangt, dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Das Fehlen wie auch die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellen eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus der den Parteien gemäss Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen darf. So ist es zu vermeiden, dass eine Partei aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung davon abgehalten wird, rechtzeitig ein Gericht anzurufen.

E. 1.1.2 In vorliegendem Zusammenhang führte die Titelkommission der FMH in ihrer Verfügung vom 28. April 2005 die Rechtsgrundlagen des Entscheids für die Erteilung des Facharzttitels für Endokrinologie/Diabetologie auf der ersten Seite auf. Auf der zweiten Seite wird ferner darauf hingewiesen, dass der Entscheid "unter Vorbehalt einer Einsprache an die Einsprachekommission (EK WBT) gemäss Art. 45 WBO*" erfolge. Als Bemerkung wird angefügt: "* Das Einspracherecht steht der beteiligten Fachgesellschaft zu. Einsprachen sind schriftlich im Doppel einzureichen. Die Einspracheschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Einspracheführers oder seines Vertreters zu enthalten (vgl. Art. 59-68 WBO)."

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund der missverständlichen und unklaren Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 28. April 2005 (Erteilung des Facharzttitels für Endokrinologie/Diabetologie) keine Möglichkeit gesehen habe, sich gegen den Entscheid der Titelkommission der FMH zu wehren. Die EK WBT führt demgegenüber aus, dass die Rechtsmittelbelehrung zwar unklar gewesen sei, dass der Grund hierfür jedoch darin gelegen habe, dass mit dem Entscheid der Titelkommission dem Gesuch des Einsprechers entsprochen worden sei, weshalb nicht mit einer Einsprache von seiner Seite habe gerechnet werden müssen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2005 ausdrücklich über die Bedingungen des Verzichts auf den bereits erworbenen Facharzttitel aufmerksam gemacht worden. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Verfügung vom 28. April 2005 dem Beschwerdeführer zufolge fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung mangelhaft eröffnet worden ist oder nicht.

E. 2 Nicht explizit erwähnt wird in dieser Rechtsmittelbelehrung, dass das Einspracherecht neben der beteiligten Fachgesellschaft auch dem Gesuchsteller zusteht. Die Rechtsmittelbelehrung erweist sich für den Gesuchsteller insofern als missverständlich und unklar formuliert. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich diesbezüglich eine Partei jedoch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn sie die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können. Rechtssuchende geniessen deshalb "keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können" (BGE 124 I 255 E. 1aa; siehe auch BGE 117 Ia 421 E. 2). Mit einem Blick in die WBO 2000 hätte der Beschwerdeführer leicht feststellen können, dass das Einspracherecht nicht nur der beteiligten Fachgesellschaft, sondern auch ihm selbst als Gesuchsteller eingeräumt wird. Art. 46 WBO 2000 (letzte Revision 6. Dezember 2007) hält fest, dass das Einspracherecht dem Gesuchsteller und der beteiligten Fachgesellschaft zusteht. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf Art. 45 WBO 2000 kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung wie auch die verkürzte Darstellung derselben bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können bzw. erkennen müssen. So hätte er nur die entsprechend aufgeführte WBO 2000 zu konsultieren brauchen, um festzustellen, dass ihm das Einspracherecht ebenfalls zusteht. Der Beschwerdeführer hätte sich überdies bei der Titelkommission nach seinen Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten erkundigen können. Stattdessen schickte er sein Diplom am 28. Juni 2005 kommentarlos zurück und bestätigte dadurch sein Einverständnis mit dem Verzicht auf seinen Facharzttitel für Innere Medizin. Erst im Januar 2006 bzw. am 7. Februar 2006, d.h. rund sieben bzw. acht Monate später, wandte sich der Beschwerdeführer zunächst mündlich und anschliessend schriftlich an die FMH, um sich nach den Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung seines Facharzttitels für Innere Medizin zu erkundigen. Dass Entscheidungen, die nicht innert einer gewissen Frist angefochten werden, rechtskräftig und damit definitiv werden, ist notorisch und hätte der Beschwerdeführer wissen müssen (BGE 119 IV 334 E. 1a). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Titelkommission der FMH aus dem Jahre 2005 akzeptieren muss. Es besteht kein Anlass, auf die verpasste Rechtsmittelfrist zurückzukommen. Der Entscheid vom 28. April 2005 ist demnach in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Diese Übergangsbestimmung sollte einerseits sicherstellen, dass die bereits erteilten Facharzttitel FMH weiterhin vorbehaltlos als eidgenössische Weiterbildungstitel gelten; andererseits wurde eine grosszügige Lösung für sämtliche praktizierenden Ärztinnen und Ärzte ohne Facharzttitel statuiert, damit diese von den Möglichkeiten der Freizügigkeit möglichst weitgehend profitieren konnten. Sämtliche Ärzte, welche bis zum 1. Juni 2002 noch über keinen Facharzttitel verfügten, konnten einen eidgenössischen Weiterbildungstitel zu erleichterten Bedingungen erwerben, welcher jeweils der praktischen und theoretischen Weiterbildung des gesuchstellenden Arztes entsprach (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6128 ff. [Botschaft FMPG], 6390).

E. 3.1 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

E. 3.1.1 Bei der Auslegung von Gesetzesbestimmungen sind sämtliche Methoden zu kombinieren, welche für den konkreten Fall mit unklarem Wortlaut im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts steht dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die teleologische Auslegung im Vordergrund (vgl. BGE 128 I 34 E. 3; weitere Hinweise bei Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 217 f.).

E. 3.1.2 Der Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung zur Erteilung von Weiterbildungstiteln bestand darin, dass diejenigen praktizierenden Ärzte, welche bislang noch keinen Facharzt- oder Weiterbildungstitel erlangt hatten, weil sie darauf entweder nicht angewiesen waren oder ihre bisherige Tätigkeit nicht darauf ausgerichtet hatten, diesen aber gleichwohl für die Weiterführung ihrer praktischen Tätigkeit benötigen, einen solchen zu erleichterten Bedingungen erlangen konnten. Dies wurde damit gerechtfertigt, dass praktizierende Ärztinnen und Ärzte ohne Facharzt- oder Weiterbildungstitel sich existentiell und in ihrer beruflichen Qualität bedroht fühlen könnten, da inskünftig eidgenössische Weiterbildungstitel als Anknüpfungspunkt für Fragen mit Bezug auf die Tarife, die Fortbildung und die Abrechnungsberechtigung gegenüber den Sozialversicherern dienen werden (Botschaft FMPG, 6391). Diese Übergangsbestimmung erlaubte den entsprechenden Ärztinnen und Ärzten weitestgehend von der Freizügigkeit zu profitieren (Botschaft FMPG, 6390). Der Gesetzgeber wollte die erleichterte Erteilung der eidgenössischen Weiterbildungstitel jedoch nur denjenigen Ärzten ermöglichen, welche bis zum 1. Juni 2002 noch über keinen Facharzttitel verfügten. Die EK WBT stellte diese Ärzte, nach eigenen Angaben, aus "analogie" und "pure largesse d'esprit" darüber hinaus jenen gleich, welche zwar bereits einmal einen Facharzttitel erworben hatten, diesen jedoch nicht mehr benötigten, da sie seit längerer Zeit in einem anderen Fachgebiet tätig waren. Ebenfalls auf diese Weise wurden diejenigen Ärzte behandelt, welche sich auf dem Gebiet ihres ursprünglich erworbenen Titels weiter spezialisiert hatten. Um Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung zu wahren, musste ein Antragsteller, wie sämtliche Ärzte in vergleichbarer Lage, auf seinen bisherigen Facharzttitel verzichten, ansonsten jede Ärztin und jeder Arzt gestützt auf die Übergangsbestimmung erleichtert einen zusätzlichen eidgenössischen Weiterbildungstitel hätte erwerben können, was es wegen des Gebots der Gleichbehandlung zu vermeiden galt.

E. 3.1.3 In vorliegendem Zusammenhang wurden somit diejenigen Ärztinnen und Ärzte, welche bereits einmal einen Facharzttitel erworben hatten, diesen aber nicht mehr benötigten, da sie in einem anderen Fachgebiet tätig geworden sind, von der Vorinstanz mit Bezug auf den erleichterten Erwerb eines (weiteren) eidgenössischen Weiterbildungstitels gleich behandelt wie jene Ärzte, die vor dem 1. Juni 2002 noch über gar keinen Weiterbildungstitel verfügten. Die Vorinstanz ermöglichte damit einem Arzt, gestützt auf die Übergangsbestimmung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel zu erleichterten Bedingungen zu erwerben, obwohl dieser die gesetzlich verlangten regulären Voraussetzungen hierfür nicht erfüllte. Im Gegenzug verlangte sie, dass auf bereits erworbene Facharzttitel verzichtet werde. Diese Ärzte wurden deshalb aufgefordert, ihr ursprünglich erworbenes Facharztdiplom FMH zurückzusenden. Weil es der Titelkommission mit anderen Worten darum ging, Ärztinnen und Ärzte in ihrem beruflichen Weiterkommen zu unterstützen, bot sie denjenigen Ärzten, welche den für ihre berufliche Zukunft nicht geeigneten Facharzttitel besassen, im Rahmen der genannten Übergangsbestimmungen die Möglichkeit an, diesen gegen einen anderen Weiterbildungstitel einzutauschen. Wenngleich die Vorgehensweise der Vorinstanz Züge eines eigentlichen Tauschs aufweist und insofern seltsam anmutet, so ist in vorliegendem Zusammenhang dennoch entscheidend, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen "Tausch" seines Facharzttitels eingelassen hat. Er wurde mit Verfügung vom 28. April 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem erleichterten Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels Endokrinologie/Diabetologie ein Verzicht auf den Facharzttitel FMH für Innere Medizin einhergehe. Die mit dem Tausch verbundene Rückgabepflicht des ersterlangten Diploms diente der Rechtsgleichheit. Die Übergangsbestimmung durfte nicht dazu genutzt werden, dass sowohl ein ursprünglich erworbener Facharzttitel FMH als auch ein für die weitere Zukunft als geeigneter betrachteter eidgenössischer Weiterbildungstitel zu erleichterten Bedingungen erworben werden konnte und auf diese Weise Weiterbildungstitel kumuliert werden konnten. Der Beschwerdeführer hat den Verzicht auf den ursprünglichen Weiterbildungstitel akzeptiert. Er hat seine Diplomurkunde zurückgeschickt und kein Rechtsmittel gegen den Entscheid erhoben, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Titelkommission vom 28. April 2005 akzeptiert hat (vgl. dazu bereits vorne E. 1.3.2). Geht man von diesem Sachverhalt aus - und insofern ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen -, verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er zum jetzigen Zeitpunkt, obwohl er auf seinen Facharzttitel verzichtet hatte, nun die Erteilung dieses Titels zurückverlangt. Denn auch Privatpersonen sind im Rechtsverkehr mit Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gebunden (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Widersprüchlich verhält sich nun aber derjenige, der zunächst seine Einwilligung zur Erlangung einer ihn begünstigenden Verfügung erteilt, diese später aber ausdrücklich oder stillschweigend in Frage oder Abrede stellt (vgl. Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerischer Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Basel 1986, 477). Der Beschwerdeführer kann aus diesen Gründen nicht zunächst seine Zustimmung zugunsten des erleichterten Erwerbs des eidgenössischen Facharzttitels für Endokrinologie/Diabetologie erteilen und damit einhergehend auf den Facharzttitel FMH für Innere Medizin verzichten, später dann aber den Standpunkt einnehmen, der Verzicht auf den Titel sei nicht gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten von der Vorinstanz nicht verlangen, dass sie ihm den Facharzttitel FMH für Innere Medizin gestützt auf dieselben Übergangsbestimmungen wieder erteilt, wenn er im Rahmen der erleichterten Erteilung eines anderen eidgenössischen Facharzttitels auf denselben ausdrücklich verzichtet hatte. Genauso wenig kann er verlangen, dass ihm sein ursprüngliches Diplom wieder auszuhändigen und festzustellen sei, dass er berechtigt sei, den Facharzttitel für Innere Medizin weiterhin und neben dem Weiterbildungstitel für Endokrinologie/Diabetologie zu führen.

E. 3.2 Es sei immerhin beigefügt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Facharzttitel eine Bestätigung für eine abgeschlossene, strukturierte und kontrollierte Weiterbildung in einem Fachgebiet der klinischen oder nicht klinischen Medizin und somit erworbene Fachkompetenzen auf einem Teilgebiet darstellt. Insofern mutet es in der Tat seltsam an, dass Ärzte, die über diese Fachkompetenz und -titel verfügen, aufgefordert werden können, auf ihre erworbenen Kompetenzen zu verzichten. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, weshalb ein Arzt seine ursprünglich erworbene Fachkompetenz in einem bestimmten Gebiet nicht mehr aufweisen sollte. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen ursprünglich erworbenen Facharzttitel FMH für Innere Medizin - auf entsprechenden Antrag hin - allenfalls wieder erhalten könnte, wenn er die Rückabwicklung des Geschäfts ex nunc anbieten würde, braucht jedoch in vorliegendem Zusammenhang nicht beantwortet zu werden.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis und Art. 1, 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 23. Februar 2007 geleisteteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

E. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref-Nr. weiterbildung/einsprachen/li; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Andrea Pfleiderer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. September 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7817/2006 {T 0/2} Urteil vom 15. September 2008 Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Eva Schneeberger und Francesco Brentani; Gerichtsschreiberin Andrea Pfleiderer. X._______, Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum, 6000 Luzern 5, Beschwerdeführer, gegen FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission Weiterbildungstitel, Elfenstrasse 18, Postfach 170, 3000 Bern 15, Vorinstanz. Gegenstand Weiterbildungsplan zum Facharzttitel für Innere Medizin, Wiedererlangung eines Facharzttitels nach Verzicht. Sachverhalt: A. Dem Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 1997 der Facharzttitel FMH für Innere Medizin von der Titelkommission der Verbindung der Schweizer Ärzte (im Folgenden: Titelkommission) erteilt, da er die Voraussetzungen gemäss Art. 12 der damals geltenden Weiterbildungsordnung (WBO) der Verbindung der Schweizer Ärzte vom 10. Dezember 1992 (im Folgenden WBO 1992) zur Erlangung dieses Titels erfüllt hatte. B. In der Folge lag der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zunehmend im Bereich Endokrinologie/Diabetologie. Aus diesem Grund absolvierte er im November 2004 die Facharztprüfung für diese Disziplin und beantragte bei der Titelkommission der FMH den Facharzttitel Endokrinologie/Diabetologie. Diese erteilte ihm den Titel mit Entscheid vom 28. April 2005, und zwar gestützt auf Art. 15 der Weiterbildungsordnung der Verbindung der Schweizer Ärzte vom 21. Juni 2000 (letzte Revision vom 11. Februar 2004 [im Folgenden: WBO 2000]). Die Titelerteilung basierte auf Art. 11 der Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe vom 17. Oktober 2001 und setzte voraus, dass der Beschwerdeführer auf den bereits erworbenen Facharzttitel für Innere Medizin verzichtete. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das alte Diplom für den Facharzttitel für Innere Medizin zurückzusenden, was er am 28. Juni 2005 tat. C. Am 7. Februar 2006 wandte sich der Beschwerdeführer an die Titelkommission der FMH, um sich nach den Voraussetzungen für die Wiedererlangung seines früheren Facharzttitels für Innere Medizin zu erkundigen. Mit Entscheid vom 6. April 2006 stellte die Titelkommission fest, dass nach der WBO 2000 und dem Weiterbildungsprogramm für Innere Medizin vom 1. Januar 2002 sechs Monate ambulante Tätigkeit gemäss Punkt 2.1.1 Abs. 1, welche an einer medizinischen Poliklinik, in einer Arztpraxis oder in Spezialsprechstunden zu absolvieren sind, noch nicht ausgewiesen seien. Ausserdem müsse der Beschwerdeführer einen dritten von der Schweizerischen Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) anerkannten Weiterbildungskurs und einen Notfallkurs ausweisen können. Schliesslich fehle der Nachweis der bestandenen Facharztprüfung. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 Einsprache bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel der Verbindung der Schweizer Ärzte (im Folgenden: EK WBT) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Sodann verlangte er, die Titelkommission sei anzuweisen, ihm den Facharzttitel für Innere Medizin ohne Nachweis der im angefochtenen Entscheid zusätzlich verlangten Anforderungen (wieder) zu erteilen und die Führung dieses Titels neben dem Facharzttitel für Endokrinologie/Diabetologie zu gewähren. E. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 wies die EK WBT die Einsprache unter Kostenfolge ab. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Übergangsbestimmungen des aktuellen Programms grundsätzlich Anspruch auf Erteilung des Facharzttitels für Innere Medizin hätte. Allerdings habe der Beschwerdeführer den Facharzttitel für Endokrinologie/Diabetologie unter der Bedingung erhalten, dass er auf den Facharzttitel für Innere Medizin verzichte. Damit habe der Beschwerdeführer von einer übergangsrechtlichen Regelung profitiert. Er verhalte sich nun widersprüchlich, wenn er gestützt auf dieselben Übergangsbestimmungen den Facharzttitel für Innere Medizin wieder verlange. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. November 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid der Titelkommission FMH vom 6. April 2006 sei aufzuheben.

2. Die Titelkommission der Beschwerdegegnerin habe die Beurteilung der Titelerteilung und die Anrechnung der Weiterbildung für den Facharzttitel "Innere Medizin" beim Beschwerdeführer nach den Bedingungen des 1996 geltenden Weiterbildungsprogramms vorzunehmen.

3. Eventuell habe die Titelkommission FMH dem Beschwerdeführer das Diplom für den Facharzttitel "Innere Medizin" wieder auszuhändigen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, den mit Entscheid vom 21. Januar 1997 erteilten Facharzttitel "Innere Medizin" weiterhin und neben dem Facharzttitel für Endokrinologie/Diabetologie zu führen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." G. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm der Facharzttitel für Innere Medizin wieder zu erteilen sei, und dies ohne Nachweis der im angefochtenen Entscheid zusätzlich verlangten Anforderungen. Er beantragt, dass die Titelkommission der FMH die Beurteilung und die Anrechnung der Weiterbildung für den Facharzttitel für Innere Medizin nach den Bedingungen des 1996 geltenden Weiterbildungsprogramms vornehme. Dessen Voraussetzungen erfülle er heute und verfüge zusätzlich über zehn Jahre mehr klinische Erfahrung auf diesem Gebiet. Daher habe er gestützt auf das Übergangsrecht Anspruch auf Erteilung dieses Facharzttitels. Ausserdem gelte der Grundsatz, dass wer einmal einen Facharzttitel erworben habe, grundsätzlich auf Lebenszeit Anspruch darauf habe, diesen Titel zu führen. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage, jemandem einen Facharzttitel zu entziehen, ebensowenig bestehe die Möglichkeit, auf einen Facharzttitel zu verzichten. Ausserdem sei ihm die Führung dieses Titels neben dem Facharzttitel für Endokrinologie/Diabetologie zu gewähren. H. Die an die REKO MAW gerichtete Beschwerde wurde in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen hat. I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2007 verweist die EK WBT im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und verlangte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 2. März 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss Beschwerde vom 9. November 2006 fest. Genauso bestätigte auch die EK WBT in ihrer Duplik vom 3. April 2007 ihre Anträge. K. Im Rahmen der internen Entlastungsmassnahmen am Bundesverwaltungsgericht wurde die bisher unter der Geschäftsnummer C-2271/2006 bei der Abteilung III hängige Beschwerde per 30. November 2007 von der Abteilung II übernommen (Art. 24 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 17 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGR, SR 173.320.1]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45). 1.1 Angefochten ist die Verfügung der EK WBT vom 6. Oktober 2006, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers zur Wiedererlangung des Facharzttitels für Innere Medizin abgewiesen worden ist. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von den als Vorinstanzen in Art. 33 VGG genannten Behörden erlassen wurden. Dazu gehören die Verfügungen der EK WBT, so dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig ist, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund der missverständlichen und unklaren Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 28. April 2005 (Erteilung des Facharzttitels für Endokrinologie/Diabetologie) keine Möglichkeit gesehen habe, sich gegen den Entscheid der Titelkommission der FMH zu wehren. Die EK WBT führt demgegenüber aus, dass die Rechtsmittelbelehrung zwar unklar gewesen sei, dass der Grund hierfür jedoch darin gelegen habe, dass mit dem Entscheid der Titelkommission dem Gesuch des Einsprechers entsprochen worden sei, weshalb nicht mit einer Einsprache von seiner Seite habe gerechnet werden müssen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2005 ausdrücklich über die Bedingungen des Verzichts auf den bereits erworbenen Facharzttitel aufmerksam gemacht worden. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Verfügung vom 28. April 2005 dem Beschwerdeführer zufolge fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung mangelhaft eröffnet worden ist oder nicht. 1.1.1 Art. 35 VwVG verlangt, dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Das Fehlen wie auch die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellen eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus der den Parteien gemäss Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen darf. So ist es zu vermeiden, dass eine Partei aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung davon abgehalten wird, rechtzeitig ein Gericht anzurufen. 1.1.2 In vorliegendem Zusammenhang führte die Titelkommission der FMH in ihrer Verfügung vom 28. April 2005 die Rechtsgrundlagen des Entscheids für die Erteilung des Facharzttitels für Endokrinologie/Diabetologie auf der ersten Seite auf. Auf der zweiten Seite wird ferner darauf hingewiesen, dass der Entscheid "unter Vorbehalt einer Einsprache an die Einsprachekommission (EK WBT) gemäss Art. 45 WBO*" erfolge. Als Bemerkung wird angefügt: Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Verfügung vom 28. April 2005 dem Beschwerdeführer zufolge fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung mangelhaft eröffnet worden ist oder nicht. 1.1.1 Art. 35 VwVG verlangt, dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Das Fehlen wie auch die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung stellen eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus der den Parteien gemäss Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen darf. So ist es zu vermeiden, dass eine Partei aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung davon abgehalten wird, rechtzeitig ein Gericht anzurufen. 1.1.2 In vorliegendem Zusammenhang führte die Titelkommission der FMH in ihrer Verfügung vom 28. April 2005 die Rechtsgrundlagen des Entscheids für die Erteilung des Facharzttitels für Endokrinologie/Diabetologie auf der ersten Seite auf. Auf der zweiten Seite wird ferner darauf hingewiesen, dass der Entscheid "unter Vorbehalt einer Einsprache an die Einsprachekommission (EK WBT) gemäss Art. 45 WBO*" erfolge. Als Bemerkung wird angefügt: "* Das Einspracherecht steht der beteiligten Fachgesellschaft zu. Einsprachen sind schriftlich im Doppel einzureichen. Die Einspracheschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Einspracheführers oder seines Vertreters zu enthalten (vgl. Art. 59-68 WBO)."

2. Nicht explizit erwähnt wird in dieser Rechtsmittelbelehrung, dass das Einspracherecht neben der beteiligten Fachgesellschaft auch dem Gesuchsteller zusteht. Die Rechtsmittelbelehrung erweist sich für den Gesuchsteller insofern als missverständlich und unklar formuliert. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich diesbezüglich eine Partei jedoch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn sie die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können. Rechtssuchende geniessen deshalb "keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können" (BGE 124 I 255 E. 1aa; siehe auch BGE 117 Ia 421 E. 2). Mit einem Blick in die WBO 2000 hätte der Beschwerdeführer leicht feststellen können, dass das Einspracherecht nicht nur der beteiligten Fachgesellschaft, sondern auch ihm selbst als Gesuchsteller eingeräumt wird. Art. 46 WBO 2000 (letzte Revision 6. Dezember 2007) hält fest, dass das Einspracherecht dem Gesuchsteller und der beteiligten Fachgesellschaft zusteht. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf Art. 45 WBO 2000 kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung wie auch die verkürzte Darstellung derselben bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können bzw. erkennen müssen. So hätte er nur die entsprechend aufgeführte WBO 2000 zu konsultieren brauchen, um festzustellen, dass ihm das Einspracherecht ebenfalls zusteht. Der Beschwerdeführer hätte sich überdies bei der Titelkommission nach seinen Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten erkundigen können. Stattdessen schickte er sein Diplom am 28. Juni 2005 kommentarlos zurück und bestätigte dadurch sein Einverständnis mit dem Verzicht auf seinen Facharzttitel für Innere Medizin. Erst im Januar 2006 bzw. am 7. Februar 2006, d.h. rund sieben bzw. acht Monate später, wandte sich der Beschwerdeführer zunächst mündlich und anschliessend schriftlich an die FMH, um sich nach den Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung seines Facharzttitels für Innere Medizin zu erkundigen. Dass Entscheidungen, die nicht innert einer gewissen Frist angefochten werden, rechtskräftig und damit definitiv werden, ist notorisch und hätte der Beschwerdeführer wissen müssen (BGE 119 IV 334 E. 1a). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Titelkommission der FMH aus dem Jahre 2005 akzeptieren muss. Es besteht kein Anlass, auf die verpasste Rechtsmittelfrist zurückzukommen. Der Entscheid vom 28. April 2005 ist demnach in Rechtskraft erwachsen. 3. Zu prüfen gilt es, ob der Beschwerdeführer, neben dem Facharzttitel für Endokrinologie/Diabetologie, den Facharzttitel für Innere Medizin" wieder erlangen kann oder nicht. 3.1 Seit dem Inkrafttreten der Revision des Bundesgesetzes betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877 per 1. Juni 2001 (SR 811.11, nachfolgend: FMPG; mittlerweile abgelöst durch das am 1. September 2007 in Kraft gesetzte Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]) sowie der dazugehörigen Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe vom 17. Oktober 2001 (SR 811.113, nachfolgend: VO FMPG; inzwischen ebenfalls aufgehoben gemäss Art. 61 MedBG) hat sich die Rechtslage für Ärztinnen und Ärzte grundlegend verändert. Seit diesem Zeitpunkt bedarf die selbstständige ärztliche Tätigkeit eines eidgenössischen bzw. anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels (Art. 11 Abs. 1 und 2 FMPG). Ab dem 1. Juni 2002 werden somit nur noch eidgenössische Weiterbildungs- oder Facharzttitel, jedoch keine privatrechtlichen FMH-Facharzttitel mehr erteilt. Um diese einschneidende Rechtsänderung abzufedern, wurde mit Art. 24 FMPG eine Übergangsbestimmung eingeführt, welche wie folgt lautet: "1 Die bis zum Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Titel, die einem eidgenössischen Weiterbildungstitel entsprechen, gelten ab Inkrafttreten dieser Änderung als eidgenössische Weiterbildungstitel; der Bundesrat erstellt eine Liste. ... 3 Wer das eidgenössische Diplom als Ärztin oder Arzt erworben hat und bei Inkrafttreten dieser Änderung über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Arztberufs verfügt, ist weiterhin berechtigt, ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in der ganzen Schweiz diesen Beruf selbstständig auszuüben. Wem bis zum Inkrafttreten kein Titel erteilt wurde, erhält einen eidgenössischen Weiterbildungstitel, der seiner praktischen und theoretischen Weiterbildung entspricht. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten."

3. Der Bundesrat hat in Art. 11 Abs. 1 VO FMPG folgende Bestimmung über die übergangsrechtliche, erleichterte Erteilung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln erlassen: "Wer vor dem 1. Juni 2002 den Arztberuf selbstständig ausgeübt hat, kann, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt keinen Weiterbildungstitel nach Artikel 9 erworben hat, die Erteilung eines eidgenössischen Titels beantragen."

3. Diese Übergangsbestimmung sollte einerseits sicherstellen, dass die bereits erteilten Facharzttitel FMH weiterhin vorbehaltlos als eidgenössische Weiterbildungstitel gelten; andererseits wurde eine grosszügige Lösung für sämtliche praktizierenden Ärztinnen und Ärzte ohne Facharzttitel statuiert, damit diese von den Möglichkeiten der Freizügigkeit möglichst weitgehend profitieren konnten. Sämtliche Ärzte, welche bis zum 1. Juni 2002 noch über keinen Facharzttitel verfügten, konnten einen eidgenössischen Weiterbildungstitel zu erleichterten Bedingungen erwerben, welcher jeweils der praktischen und theoretischen Weiterbildung des gesuchstellenden Arztes entsprach (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999 6128 ff. [Botschaft FMPG], 6390). 3.1 In vorliegendem Zusammenhang verfügte der Beschwerdeführer vor dem 1. Juni 2002 bereits über einen Facharzttitel FMH, nämlich über denjenigen für Innere Medizin, den er von der Titelkommission der FMH am 21. Januar 1997 ordentlich zugesprochen erhalten hatte. Wie mit denjenigen Fällen umzugehen ist, in welchen ein Arzt mit Facharzttitel FMH gestützt auf die Übergangsbestimmungen einen anderen eidgenössischen Weiterbildungstitel erwerben wollte, lässt sich der Übergangsbestimmung jedoch nicht entnehmen, weshalb die Rechtsnorm nach den üblichen Methoden ausgelegt werden muss. 3.1.1 Bei der Auslegung von Gesetzesbestimmungen sind sämtliche Methoden zu kombinieren, welche für den konkreten Fall mit unklarem Wortlaut im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts steht dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die teleologische Auslegung im Vordergrund (vgl. BGE 128 I 34 E. 3; weitere Hinweise bei Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 217 f.). 3.1.2 Der Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung zur Erteilung von Weiterbildungstiteln bestand darin, dass diejenigen praktizierenden Ärzte, welche bislang noch keinen Facharzt- oder Weiterbildungstitel erlangt hatten, weil sie darauf entweder nicht angewiesen waren oder ihre bisherige Tätigkeit nicht darauf ausgerichtet hatten, diesen aber gleichwohl für die Weiterführung ihrer praktischen Tätigkeit benötigen, einen solchen zu erleichterten Bedingungen erlangen konnten. Dies wurde damit gerechtfertigt, dass praktizierende Ärztinnen und Ärzte ohne Facharzt- oder Weiterbildungstitel sich existentiell und in ihrer beruflichen Qualität bedroht fühlen könnten, da inskünftig eidgenössische Weiterbildungstitel als Anknüpfungspunkt für Fragen mit Bezug auf die Tarife, die Fortbildung und die Abrechnungsberechtigung gegenüber den Sozialversicherern dienen werden (Botschaft FMPG, 6391). Diese Übergangsbestimmung erlaubte den entsprechenden Ärztinnen und Ärzten weitestgehend von der Freizügigkeit zu profitieren (Botschaft FMPG, 6390). Der Gesetzgeber wollte die erleichterte Erteilung der eidgenössischen Weiterbildungstitel jedoch nur denjenigen Ärzten ermöglichen, welche bis zum 1. Juni 2002 noch über keinen Facharzttitel verfügten. Die EK WBT stellte diese Ärzte, nach eigenen Angaben, aus "analogie" und "pure largesse d'esprit" darüber hinaus jenen gleich, welche zwar bereits einmal einen Facharzttitel erworben hatten, diesen jedoch nicht mehr benötigten, da sie seit längerer Zeit in einem anderen Fachgebiet tätig waren. Ebenfalls auf diese Weise wurden diejenigen Ärzte behandelt, welche sich auf dem Gebiet ihres ursprünglich erworbenen Titels weiter spezialisiert hatten. Um Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung zu wahren, musste ein Antragsteller, wie sämtliche Ärzte in vergleichbarer Lage, auf seinen bisherigen Facharzttitel verzichten, ansonsten jede Ärztin und jeder Arzt gestützt auf die Übergangsbestimmung erleichtert einen zusätzlichen eidgenössischen Weiterbildungstitel hätte erwerben können, was es wegen des Gebots der Gleichbehandlung zu vermeiden galt. 3.1.3 In vorliegendem Zusammenhang wurden somit diejenigen Ärztinnen und Ärzte, welche bereits einmal einen Facharzttitel erworben hatten, diesen aber nicht mehr benötigten, da sie in einem anderen Fachgebiet tätig geworden sind, von der Vorinstanz mit Bezug auf den erleichterten Erwerb eines (weiteren) eidgenössischen Weiterbildungstitels gleich behandelt wie jene Ärzte, die vor dem 1. Juni 2002 noch über gar keinen Weiterbildungstitel verfügten. Die Vorinstanz ermöglichte damit einem Arzt, gestützt auf die Übergangsbestimmung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel zu erleichterten Bedingungen zu erwerben, obwohl dieser die gesetzlich verlangten regulären Voraussetzungen hierfür nicht erfüllte. Im Gegenzug verlangte sie, dass auf bereits erworbene Facharzttitel verzichtet werde. Diese Ärzte wurden deshalb aufgefordert, ihr ursprünglich erworbenes Facharztdiplom FMH zurückzusenden. Weil es der Titelkommission mit anderen Worten darum ging, Ärztinnen und Ärzte in ihrem beruflichen Weiterkommen zu unterstützen, bot sie denjenigen Ärzten, welche den für ihre berufliche Zukunft nicht geeigneten Facharzttitel besassen, im Rahmen der genannten Übergangsbestimmungen die Möglichkeit an, diesen gegen einen anderen Weiterbildungstitel einzutauschen. Wenngleich die Vorgehensweise der Vorinstanz Züge eines eigentlichen Tauschs aufweist und insofern seltsam anmutet, so ist in vorliegendem Zusammenhang dennoch entscheidend, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen "Tausch" seines Facharzttitels eingelassen hat. Er wurde mit Verfügung vom 28. April 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem erleichterten Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels Endokrinologie/Diabetologie ein Verzicht auf den Facharzttitel FMH für Innere Medizin einhergehe. Die mit dem Tausch verbundene Rückgabepflicht des ersterlangten Diploms diente der Rechtsgleichheit. Die Übergangsbestimmung durfte nicht dazu genutzt werden, dass sowohl ein ursprünglich erworbener Facharzttitel FMH als auch ein für die weitere Zukunft als geeigneter betrachteter eidgenössischer Weiterbildungstitel zu erleichterten Bedingungen erworben werden konnte und auf diese Weise Weiterbildungstitel kumuliert werden konnten. Der Beschwerdeführer hat den Verzicht auf den ursprünglichen Weiterbildungstitel akzeptiert. Er hat seine Diplomurkunde zurückgeschickt und kein Rechtsmittel gegen den Entscheid erhoben, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Titelkommission vom 28. April 2005 akzeptiert hat (vgl. dazu bereits vorne E. 1.3.2). Geht man von diesem Sachverhalt aus - und insofern ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen -, verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er zum jetzigen Zeitpunkt, obwohl er auf seinen Facharzttitel verzichtet hatte, nun die Erteilung dieses Titels zurückverlangt. Denn auch Privatpersonen sind im Rechtsverkehr mit Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gebunden (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Widersprüchlich verhält sich nun aber derjenige, der zunächst seine Einwilligung zur Erlangung einer ihn begünstigenden Verfügung erteilt, diese später aber ausdrücklich oder stillschweigend in Frage oder Abrede stellt (vgl. Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerischer Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Basel 1986, 477). Der Beschwerdeführer kann aus diesen Gründen nicht zunächst seine Zustimmung zugunsten des erleichterten Erwerbs des eidgenössischen Facharzttitels für Endokrinologie/Diabetologie erteilen und damit einhergehend auf den Facharzttitel FMH für Innere Medizin verzichten, später dann aber den Standpunkt einnehmen, der Verzicht auf den Titel sei nicht gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten von der Vorinstanz nicht verlangen, dass sie ihm den Facharzttitel FMH für Innere Medizin gestützt auf dieselben Übergangsbestimmungen wieder erteilt, wenn er im Rahmen der erleichterten Erteilung eines anderen eidgenössischen Facharzttitels auf denselben ausdrücklich verzichtet hatte. Genauso wenig kann er verlangen, dass ihm sein ursprüngliches Diplom wieder auszuhändigen und festzustellen sei, dass er berechtigt sei, den Facharzttitel für Innere Medizin weiterhin und neben dem Weiterbildungstitel für Endokrinologie/Diabetologie zu führen. 3.1 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 3.2 Es sei immerhin beigefügt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Facharzttitel eine Bestätigung für eine abgeschlossene, strukturierte und kontrollierte Weiterbildung in einem Fachgebiet der klinischen oder nicht klinischen Medizin und somit erworbene Fachkompetenzen auf einem Teilgebiet darstellt. Insofern mutet es in der Tat seltsam an, dass Ärzte, die über diese Fachkompetenz und -titel verfügen, aufgefordert werden können, auf ihre erworbenen Kompetenzen zu verzichten. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, weshalb ein Arzt seine ursprünglich erworbene Fachkompetenz in einem bestimmten Gebiet nicht mehr aufweisen sollte. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen ursprünglich erworbenen Facharzttitel FMH für Innere Medizin - auf entsprechenden Antrag hin - allenfalls wieder erhalten könnte, wenn er die Rückabwicklung des Geschäfts ex nunc anbieten würde, braucht jedoch in vorliegendem Zusammenhang nicht beantwortet zu werden. Wenngleich die Vorgehensweise der Vorinstanz Züge eines eigentlichen Tauschs aufweist und insofern seltsam anmutet, so ist in vorliegendem Zusammenhang dennoch entscheidend, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen "Tausch" seines Facharzttitels eingelassen hat. Er wurde mit Verfügung vom 28. April 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem erleichterten Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels Endokrinologie/Diabetologie ein Verzicht auf den Facharzttitel FMH für Innere Medizin einhergehe. Die mit dem Tausch verbundene Rückgabepflicht des ersterlangten Diploms diente der Rechtsgleichheit. Die Übergangsbestimmung durfte nicht dazu genutzt werden, dass sowohl ein ursprünglich erworbener Facharzttitel FMH als auch ein für die weitere Zukunft als geeigneter betrachteter eidgenössischer Weiterbildungstitel zu erleichterten Bedingungen erworben werden konnte und auf diese Weise Weiterbildungstitel kumuliert werden konnten. Der Beschwerdeführer hat den Verzicht auf den ursprünglichen Weiterbildungstitel akzeptiert. Er hat seine Diplomurkunde zurückgeschickt und kein Rechtsmittel gegen den Entscheid erhoben, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Titelkommission vom 28. April 2005 akzeptiert hat (vgl. dazu bereits vorne E. 1.3.2). Geht man von diesem Sachverhalt aus - und insofern ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen -, verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er zum jetzigen Zeitpunkt, obwohl er auf seinen Facharzttitel verzichtet hatte, nun die Erteilung dieses Titels zurückverlangt. Denn auch Privatpersonen sind im Rechtsverkehr mit Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gebunden (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Widersprüchlich verhält sich nun aber derjenige, der zunächst seine Einwilligung zur Erlangung einer ihn begünstigenden Verfügung erteilt, diese später aber ausdrücklich oder stillschweigend in Frage oder Abrede stellt (vgl. Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerischer Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Basel 1986, 477). Der Beschwerdeführer kann aus diesen Gründen nicht zunächst seine Zustimmung zugunsten des erleichterten Erwerbs des eidgenössischen Facharzttitels für Endokrinologie/Diabetologie erteilen und damit einhergehend auf den Facharzttitel FMH für Innere Medizin verzichten, später dann aber den Standpunkt einnehmen, der Verzicht auf den Titel sei nicht gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten von der Vorinstanz nicht verlangen, dass sie ihm den Facharzttitel FMH für Innere Medizin gestützt auf dieselben Übergangsbestimmungen wieder erteilt, wenn er im Rahmen der erleichterten Erteilung eines anderen eidgenössischen Facharzttitels auf denselben ausdrücklich verzichtet hatte. Genauso wenig kann er verlangen, dass ihm sein ursprüngliches Diplom wieder auszuhändigen und festzustellen sei, dass er berechtigt sei, den Facharzttitel für Innere Medizin weiterhin und neben dem Weiterbildungstitel für Endokrinologie/Diabetologie zu führen. 3.1 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 3.2 Es sei immerhin beigefügt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Facharzttitel eine Bestätigung für eine abgeschlossene, strukturierte und kontrollierte Weiterbildung in einem Fachgebiet der klinischen oder nicht klinischen Medizin und somit erworbene Fachkompetenzen auf einem Teilgebiet darstellt. Insofern mutet es in der Tat seltsam an, dass Ärzte, die über diese Fachkompetenz und -titel verfügen, aufgefordert werden können, auf ihre erworbenen Kompetenzen zu verzichten. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, weshalb ein Arzt seine ursprünglich erworbene Fachkompetenz in einem bestimmten Gebiet nicht mehr aufweisen sollte. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen ursprünglich erworbenen Facharzttitel FMH für Innere Medizin - auf entsprechenden Antrag hin - allenfalls wieder erhalten könnte, wenn er die Rückabwicklung des Geschäfts ex nunc anbieten würde, braucht jedoch in vorliegendem Zusammenhang nicht beantwortet zu werden. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis und Art. 1, 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 23. Februar 2007 geleisteteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. weiterbildung/einsprachen/li; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Andrea Pfleiderer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. September 2008