Finanzmarktaufsicht
Sachverhalt
A. Mit superprovisorischen Verfügungen vom 18. August 2008 bzw. 3. September 2008 setzte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) A._______ und B._______, als Untersuchungsbeauftragte in Bezug auf die K._______AG, die L._______AG in Liquidation, die M._______Ltd. und die N._______AG (nachfolgend: beschwerdeführende Gesellschaften) ein mit dem Auftrag, die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Gesellschaften und deren Geschäftsbeziehungen zueinander sowie zu anderen Personen und Gesellschaften abzuklären. Anlass dazu gab der begründete Verdacht, dass die Gesellschaften bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Banken- sowie im Kollektivanlagenbereich ausübten, ohne über die erforderlichen Bewilligungen zu verfügen. Die EBK lud die beschwerdeführenden Gesellschaften ein, zu den superprovisorisch verfügten Massnahmen und zum Bericht der Untersuchungsbeauftragten vom 1. Oktober 2008 Stellung zu nehmen. Am 9. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter aller Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zum Untersuchungsbericht und am 23. Oktober 2008 eine Ergänzung dazu ein. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 eröffnete die EBK über die beschwerdeführenden Gesellschaften den bankenrechtlichen Konkurs. Sie stellte u. a. fest, dass die beschwerdeführenden Gesellschaften gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen bzw. ohne Bewilligung eine Vertriebstätigkeit ausgeübt und damit gegen das Bankengesetz bzw. das Kollektivanlagengesetz verstossen hätten. Gegen X._______ (Beschwerdeführerin) und Y._______ (Beschwerdeführer) verfügte sie ein Verbot, Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen bzw. zu solchen Zwecken zu werben und drohte Massnahmen im Zuwiderhandlungsfall an. Die Ziffern 12-14, 16 und 17 des Dispositivs der Verfügung lauten folgendermassen: "12. Y._______ [...] sowie X._______ [...] wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder eine Tätigkeit, die nach Kollektivanlagengesetz bewilligungspflichtig ist, auszuüben sowie hierfür in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen Medien Werbung zu betreiben.
13. Für den Fall, dass Y._______ oder X._______ , dem Verbot in Ziffer 12 des Dispositivs zuwiderhandeln sollten, werden sie auf Artikel 50 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG, SR 952.0), auf Artikel 149 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG, SR 951.31) und Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0) sowie die darin enthaltenen Strafandrohungen (Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000, Busse bis zu CHF 100'000, Busse) hingewiesen. Darüber hinaus werden Y._______ und X._______ auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f des Bankengesetzes, welcher eine Geldstrafe vorsieht, sowie auf Artikel 148 Absatz 1 Buchstaben a und b des Kollektivanlagengesetzes, welcher eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vorsieht, hingewiesen.
14. Das Sekretariat der EBK wird ermächtigt, die Ziffern 12 und 13 des Dispositivs nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten von Y.-_______ und X._______ im Schweizerischen Handelsblatt und in anderen geeigneten Zeitschriften sowie in elektronischen Medien (insbesondere auf der Internetseite der EBK) zu veröffentlichen, soweit Y._______ und X._______ dem Verbot in Ziffer 12 des Dispositivs bis dahin oder später zuwiderhandeln sollten.
16. Die Kosten der mit superprovisorischen Verfügungen vom 18. August 2008 und 3. September 2008 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten A._______ und B._______ im Umfang von CHF 62'669.60 (inkl. MWST) werden solidarisch der K._______AG, der L._______AG in Liquidation, der M._______Ltd. und der N._______AG, Y._______ und X._______ auferlegt. [...].
17. Die Verfahrenskosten von CHF 30'000.00 werden solidarisch der K._______AG, der L._______AG in Liquidation, der M._______Ltd. und der N._______AG, Y._______ und X._______ auferlegt. [...]." C. Alle sechs Beschwerdeführenden haben am 1. Dezember 2008 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und deren Gutheissung beantragt, mit folgenden Rechtsbegehren: "Es seien die entstandenen Kosten der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten gemäss Ziffer 16 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und sie seien angemessen zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache zur Überprüfung der Angemessenheit der durch die Untersuchungsbeauftragte entstandenen Kosten an die Eidg. Bankenkommission zurückzuweisen. Es sei die solidarische Kostenauferlegung zulasten Y._______ und X._______ gemäss Ziffer 16 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 aufzuheben. Es seien die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 17 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission vom 29. Oktober 2008 auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen und auf ein angemessenes Mass zu reduzieren, höchstens aber auf CHF 15'000.00 festzusetzen. Es sei die solidarische Kostenauferlegung zulasten X._______ gemäss Ziffer 17 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 aufzuheben. Es seien die Ziffern 12 und 14 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 (Werbeverbot) zulasten von X._______ aufzuheben. [...]." D. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 beantragt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), es sei auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften vom 1. Dezember 2008 nicht einzutreten, da diese die Kostenvorschüsse nicht geleistet hätten. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers seien vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Am 1. Januar 2009 trat das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.1) vollständig in Kraft (AS 2008 5205). Damit einher gingen Änderungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0), des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) sowie verschiedener weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse (u.a. Verordnungen des Bundesrats; Verordnungen der EBK). Insbesondere trat die FINMA an die Stelle der EBK (Art. 58 Abs. 1 FINMAG). Die FINMA übernahm am 1. Januar 2009 alle Verfahren der EBK, die bei Inkrafttreten des FINMAG hängig waren (Art. 58 Abs. 1 FINMAG). Die FINMA ist damit in die Rechtsstellung der EBK als ursprüngliche Vorinstanz getreten. Nachfolgend wird für die EBK und die FINMA unterschiedslos der Ausdruck "Vorinstanz" verwendet.
E. 1.1 Ändert das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerdeverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen die von der Rechtsprechung entwickelten diesbezüglichen Prinzipien heranzuziehen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendbarkeit findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Neue verfahrensrechtliche Regeln gelangen aber grundsätzlich sofort zur Anwendung (BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 29 Rz. 79). Etwas anderes gilt, wenn eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung besteht (BGE 107 Ib 133 E. 2b), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.
E. 1.2 Bezüglich der Prozessvoraussetzungen ist somit jenes Recht massgebend, welches im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Dezember 2008 in Kraft war. Auch für die Beurteilung der materiellrechtlichen Fragen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht eine Verletzung finanzmarktaufsichtsrechtlicher Normen vorgeworfen hat und ob sie diesfalls die richtigen Konsequenzen daraus gezogen hat, sind das BankG und das KAG bzw. die entsprechenden Verordnungen in der bis Ende 2008 gültigen Fassung anwendbar (in der Folge wird die zugehörige Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts [AS] zitiert, sofern die Bestimmungen per 1. Januar 2009 geändert wurden, ansonsten die [unveränderte] Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts [SR]).
E. 1.3 Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2008 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u. a. von den eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. f VGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 [AS 1997 82] und Art. 23bis Abs. 1 BankG [AS 1971 815] sowie Art. 132 Abs. 1, Art. 135 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 1 KAG [AS 2006 5416 ff.]). Darunter fällt die vorliegende, von der Vorinstanz, erlassene Verfügung (Art. 24 Abs. 1 BankG [AS 2006 2287] sowie Art. 141 Abs. 2 KAG [AS 2006 5418]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt.
E. 1.4 Die sechs Beschwerdeführenden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 aufgefordert, bis zum 12. Januar 2009 je einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Das wurde mit der Androhung verbunden, widrigenfalls werde auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haben ihre Kostenvorschüsse fristgerecht am 6. Januar 2009 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. Demgegenüber haben die vier beschwerdeführenden Gesellschaften innert der gesetzten Frist die Kostenvorschüsse nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf deren Beschwerden nicht einzutreten ist.
E. 1.5 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz am Verwaltungsverfahren teilgenommen und sind Adressaten der angefochtenen Verfügung. Sie sind nur durch die jeweils sie selbst betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung besonders berührt und haben daher auch nur in diesem Umfang ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Durch die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten sowie die solidarische Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten an alle Beschwerdeführenden (Ziff. 16 und 17 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Von den unmittelbaren Adressaten ficht nur die Beschwerdeführerin die Ziff. 12 bis 14 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung an. Deshalb ist nachfolgend nur zu prüfen, ob sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Bei den die Beschwerdeführerin betreffenden Anordnungen in den Ziff. 12 bis 14 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung handelt es sich weitgehend um Reflexwirkungen der unangefochten gebliebenen Massnahmen gegenüber den in Konkurs gesetzten beschwerdeführenden Gesellschaften selber bzw. um Wiederholungen des generell geltenden Verbots, ohne Bewilligung der Vorinstanz gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen und anderen Medien dafür zu werben (Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.1.2). Ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Verbote ein schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung hat, erscheint fraglich, kann aber offen gelassen werden. Gemäss Ziff. 13 und 14 des Dispositivs wird der Beschwerdeführerin im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dessen Ziff. 12 eine Busse (Art. 50 BankG [AS 1974 1928], Art. 149 Abs. 4 KAG), eine Strafe (Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) sowie die sofortige Veröffentlichung der Ziff. 12 und 13 des Dispositivs angedroht. Darüberhinaus wird sie auf Art. 46 Abs. 1 Bst. f BankG (AS 1995 251) und auf Art. 148 Abs. 1 Bst. a und b KAG (Geld- bzw. Freiheitsstrafe) hingewiesen. Die angefochtene Androhung hat somit den Charakter einer Verwarnung, die der Beschwerdeführerin nahelegt, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Sie ist zudem mit zwingenden Folgen bei einer erneuten Zuwiderhandlung verknüpft und belastet die Beschwerdeführerin insoweit stärker als das für sie von Gesetzes wegen geltende Verbot. Obwohl die angedrohten Massnahmen noch keiner eigentlichen Sanktion gleichkommen, bewirken sie aufgrund des vorstehend Ausgeführten gleichwohl einen Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 103 Ia 426 E. 1b zur Verwarnung oder Ermahnung eines Rechtsanwalts; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2281/2008 vom 10. Juli 2008 E. 1 und B-6837/2007 vom 17. September 2008 E. 1.2). Damit sind die Beschwerdevoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 VwVG erfüllt.
E. 1.6 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Es liegen rechtsgültige Vollmachten des Rechtsvertreters für die Vertretung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers vor (Vollmachten vom 3. September 2008 und 12. September 2008). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (vgl. Art. 47 ff. VwVG).
E. 1.7 Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2008 ist demnach einzutreten. Infolge Nichtbezahlung der Kostenvorschüsse ist demgegenüber auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften nicht einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Angefochten und damit Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich die Höhe und die solidarische Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten sowie das Werbeverbot und die angedrohten Massnahmen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Unterstellungspflicht der Gruppe und die Konkurseröffnung über die betreffenden Gesellschaften werden nicht angefochten bzw. beanstandet.
E. 3 Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Bankenwesen und die kollektiven Kapitalanlagen erlässt die zum Vollzug des Banken- und Kollektivanlagengesetzes bzw. von deren Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und gemäss Kollektivanlagengesetz auch die vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften (vgl. Art. 23bis Abs. 1 BankG [AS 1971 815] sowie Art. 132 Abs. 1 und 2 KAG). Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungsge- mässen resp. rechtmässigen Zustands (vgl. Art. 23ter Abs. 1 BankG [AS 1997 82], Art. 133 Abs. 1 KAG). Im Rahmen ihrer Verfügungskompetenz wählt die Vorinstanz jene Massnahme, die sie für angemessen erachtet, um den Zweck der Gesetze zu erreichen. Der Schutz der Ein- und Anleger sowie das Vertrauen, welches das Publikum in das Finanzsystem setzt, bilden dabei die Hauptkriterien. In der Wahl der geeigneten Massnahmen muss die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten und jene Massnahmen wählen, die am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreifen, ihren Zweck jedoch trotzdem erreichen (BGE 116 Ib 193 E. 2d). Da die Aufsichtsbehörde allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe (insbesondere Banken und diesen gleichgestellte Unternehmen bzw. kollektiven Kapitalanlagen) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden banken- bzw. finanzmarktrechtlichen Bewilligungs- und Genehmigungspflichten einer Gesellschaft oder Person (vgl. Art. 1 und Art. 3 ff. BankG sowie Art. 13 und Art. 15 KAG). Praxisgemäss kann sie daher die in den Gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einsetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist (BGE 132 II 382 E. 4.1). Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende natürliche oder juristische Person unbewilligt als Bank, Börse, Effektenhändler oder Verwalter einer kollektiven Kapitalanlage unterstellungspflichtige Aktivitäten ausgeübt hat und ihre Tätigkeit nicht bewilligungsfähig ist, so können diese Anordnungen bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Liquidation und - bei Überschuldung - zur Konkurseröffnung reichen (BGE 132 II 382 E. 4.2).
E. 4 Die Beschwerdeführerin stellt das Rechtsbegehren, das von der Vorinstanz gegen sie ausgesprochene Verbot, Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen bzw. zu solchen Zwecken zu werben, sei aufzuheben. Sie macht geltend, im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe sei ihre Rolle untergeordnet gewesen. Sie habe keine Aktien der Gesellschaften besessen und von diesen auch keine geldwerten Zuwendungen erhalten. In einer der vier Gesellschaften habe sie zwar in der Geschäftsleitung mitgewirkt, aber keine selbständige Entscheidungen getroffen. Die Vorinstanz habe sie aufgrund der falschen Darstellung der Verhältnisse durch die Untersuchungsbeauftragten mit einem unverhältnismässigen und unzumutbaren Werbeverbot belastet. Die Vorinstanz führt aus, dass die Auferlegung eines Werbeverbots angesichts der gewichtigen Interessen des Anleger- und Gläubigerschutzes angemessen und gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin sei Geschäftsführerin der N._______AG und bezüglich der Konten der L._______AG in Liquidation einzelzeichnungsberechtigt und wirtschaftlich Berechtigte gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin in einer von der Gruppe bezahlten Wohnung gewohnt. Der monatliche Mietzins für diese Wohnung habe rund Fr. 8'100.- betragen.
E. 4.1 Das Verbot für Personen, welche nicht der Bankengesetzgebung unterstehen, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 BankG. Gestützt darauf besteht mit Art. 3 Abs. 1 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (BankV, SR 952.02) eine Norm, welche das Werben für unerlaubte Publikumseinlagen verbietet.
E. 4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.1).
E. 4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2008 sowie in der Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 hält die Vorinstanz bezüglich der Beschwerdeführerin u. a. fest, dass sie am Sitz der beschwerdeführenden Gesellschaften wohnhaft und Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei. Gemäss Tagesregisterauszug vom 17. September 2008 sei die Beschwerdeführerin als alleinige Geschäftsführerin der N._______AG mit Kollektivunterschrift zu zweien ausgeschieden und am 23. September 2008 im Handelsregister gelöscht worden. Umstritten sei, ob die Beschwerdeführerin Alleinaktionärin der K._______AG sei. In der schriftlichen Befragung führe der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Funktion bei der L._______AG gehabt habe. In den Akten befände sich aber ein (zwar nicht unterzeichneter) Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der L._______AG und ein Einreisebewilligungsgesuch an das Migrationsamt des Kantons Zürich, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2006 bei der L._______AG als kaufmännische Angestellte arbeite. Aktenkundig sei zudem, dass sie bei den Konten lautend auf die L._______AG einzelzeichnungsberechtigt resp. wirtschaftlich Berechtigte sei. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer stünden als treibende Kräfte hinter allen vier beschwerdeführenden Gesellschaften und zwischen den involvierten Gesellschaften und den Beschwerdeführenden bestünden vielfältige Verbindungen. Aus diesen Erwägungen der Vorinstanz geht überzeugend hervor und ist aktenmässig belegt, dass die Rolle der Beschwerdeführerin in der Gruppe nicht untergeordnet war. Sie war Geschäftsführerin der N._______AG, erhielt von der Gruppe geldwerte Vorteile in der Höhe des Mietzins von Fr. 8100.- pro Monat und war nachgewiesener- massen wirtschaftlich Berechtigte von Konten lautend auf die L._______AG. Ob die Beschwerdeführerin Alleinaktionärin der K._______AG war, kann offen gelassen werden, da die Vorinstanz bereits aus den erwähnten, zweifelsfrei erstellten Tatsachen ohne Bundesrecht zu verletzen auf ihre tragende Rolle im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gruppe schliessen durfte.
E. 4.4 Das Verbot, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, sowie das Werbeverbot sind ohne weiteres verhältnismässig, weil sie sich auch ohne entsprechende Individualverfügung bereits aus dem Gesetz bzw. aus der darauf basierenden Verordnung ergeben. Die Anforderungen an den Anlass, der die verfügungsmässige Feststellung solcher Verbote rechtfertigen kann, sind deshalb gering. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die Verknüpfung des Werbeverbots mit den Androhungen von Art. 50 BankG (AS 1974 1928), Art. 149 Abs. 4 KAG, Art. 292 StGB, Art. 46 Abs. 1 Bst. f BankG (AS 1995 251) und Art. 148 Abs. 1 Bst. a und b KAG sowie die Androhung der Veröffentlichung der Ziff. 12 und 13 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung verhältnismässig sind. Dass die Gruppe unerlaubterweise Publikumseinlagen entgegen genommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hat, wurde mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 festgestellt und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Als Geschäftsführerin der N._______AG war die Beschwerdeführerin für deren Handeln und für die Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die Gruppe mitverantwortlich. Auch wenn sie nicht persönlich Publikumseinlagen entgegengenommen bzw. angeworben hat, so hat sie doch als verantwortliches Organ über die Gesellschaft daran mitgewirkt. Die Verfügung der Vorinstanz dient dazu, die Beschwerdeführerin von neuen, ähnlichen Zuwiderhandlungen abzuhalten. Erst die erneute Zuwiderhandlung hätte die angedrohten Massnahmen zur Folge. Angesichts der gewichtigen Interessen am Anleger- und Gläubigerschutz erscheinen die angedrohten Massnahmen insgesamt als angemessen.
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass das gegen sie verfügte Werbeverbot gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Verbot der willkürlichen Rechtsanwendung verstosse. Dies weil Björn Saul innerhalb der Gruppe eine tragende Rolle gespielt habe, gegen ihn aber kein Werbeverbot ausgesprochen worden sei. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu Björn Saul in einer von der Gruppe bezahlten Wohnung gewohnt habe. Ausserdem bestünde kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Vorinstanz hat gegen die Beschwerdeführerin zu Recht ein Werbeverbot ausgesprochen und ihr bei Widersetzlichkeit angemessene Massnahmen angedroht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorinstanz gegen Björn Saul oder gegen eine andere beteiligte Person ebenfalls ein Werbeverbot hätte aussprechen und Massnahmen für den Fall der Zuwiderhandlung hätte androhen müssen, vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es liegt kein Sachverhalt vor, der einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vermitteln würde (BGE 123 II 248 E. 3c). Eine rechtswidrige Praxis der Vorinstanz ist zur Zeit nicht ersichtlich, gleichwohl wird die Vorinstanz künftig verstärkt ihr Augenmerk auf den Aspekt gleichmässiger Massnahmen zu richten haben.
E. 5 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer beantragen übereinstimmend, es seien die Kosten der Untersuchungsbeauftragten angemessen zu reduzieren. Zur Begründung bringen sie vor, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu den Untersuchungs- kosten nicht Stellung nehme, und sie die Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten nicht geprüft habe. Damit werde den betroffenen Personen der Anspruch auf Überprüfung der Kostenrechnung der Untersuchungsbeauftragten durch eine staatliche Instanz sowie darüber informiert zu werden, verwehrt. Das Begehren um Reduktion der Untersuchungskosten begründen sie damit, dass die Untersuchungsbeauftragten gemäss Art. 398 Abs. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zur persönlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet gewesen seien. Eine Substitutionsermächtigung sei weder dem Gesetz noch den superprovisorischen Verfügungen zu entnehmen, weshalb eine persönliche Leistungserbringung des über besondere Spezialkenntnisse verfügenden Untersuchungsbeauftragten hätte erfolgen müssen. Durch die Einsetzung von C._______, welcher nicht direkt als Untersuchungsbeauftragter beauftragt gewesen sei, seien Kosten von Fr. 13'276.60 entstanden. Diese zum Teil ungerechtfertigten Zusatzkosten (Einarbeitung von C._______ in das Dossier, Teilnahme an Besprechungen, an welchen auch die offiziellen Untersuchungsbeauftragten vertreten waren) seien um 75% zu reduzieren. Festzuhalten sei zudem, dass C._______ denselben Stundenansatz beansprucht habe wie der offiziell eingesetzte Untersuchungsbeauftragte B._______. Die Vorinstanz macht geltend, dass die Kosten der Untersuchungsbeauftragten insgesamt Fr. 62'669.60 betragen würden. Detaillierte Angaben zur Tätigkeit der Untersuchungsbeauftragten, insbesondere eine genaue Beschreibung der ausgeführten Arbeiten, der dafür benötigten Zeit und des Stundenansatzes könnten den Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten vom 3. Oktober 2008 und 20. Oktober 2008 entnommen werden. Sie habe die Rechnungen geprüft und genehmigt. Die Analyse der beiden Rechnungen habe ergeben, dass die angefallenen Kosten im Verhältnis zum getätigten Aufwand stünden und sich in einem angemessenen Rahmen bewegten, u. a. auch hinsichtlich der Anzahl involvierter Mitarbeiter. Die mit superprovisorischer Verfügung vom 18. August 2008 bzw. 3. September 2008 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten seien gestützt auf die Mandatsbestätigung der EBK vom 18. August 2008 befugt gewesen, im Rahmen ihrer Tätigkeit auch weitere in ihrer Kanzlei tätige Personen einzusetzen, namentlich Rechtsanwälte mit einem niedrigeren Stundenansatz von Fr. 280.-. Dementsprechend seien die Aufwendungen von C._______ zu entschädigen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Mandatsleiter B._______ im Sinne eines Entgegenkommens nur den Stundenansatz eines Rechtsanwalts verrechnet habe. Die beantragte Reduktion der Kosten für die Tätigkeit von C._______ um 75% sei abzuweisen.
E. 5.1 Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer weder die Einsetzung und Wahl der Untersuchungsbeauftragten noch die verrechneten Honoraransätze an sich (vgl. BGE 132 II 382 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Sie beanstanden aber den Gesamtaufwand, den die Untersuchungsbeaufragten in Rechnung gestellt haben. Da die angefochtene Verfügung bezüglich der verrechneten Untersuchungskosten im Rahmen der Beschwerden gegen den Endentscheid nachträglich in Frage gestellt werden kann, ist auf dieses Begehren einzutreten (vgl. Urteil 2A.65/2002 vom 22. Mai 2002 E. 1 und E. 2.2.2).
E. 5.2 Nach Art. 23quater BankG (AS 1971 816) bzw. Art. 137 KAG kann die Vorinstanz eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, den aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Die Bericht- erstattung des Untersuchungsbeauftragten hat keinen zwingenden Charakter; hoheitlich entscheidende Behörde ist und bleibt die Vorinstanz. Die abschliessende Würdigung bzw. Bewertung des von den Untersuchungsbeauftragten zusammengetragenen Materials obliegt der Aufsichtsbehörde (BGE 130 II 351 E. 3.3.2). Die Beauftragten werden im Einzelfall aus einer Kandidaten-Liste ausgewählt. Massgebend für die Erteilung eines Mandats sind die für den konkreten Auftrag erforderlichen Spezialkenntnisse, die Verfügbarkeit, allfällige Interessenkonflikte, die Kostenstruktur und das Fachwissen. Die Vorinstanz umschreibt in der Einzelverfügung die individuell-konkreten Aufgaben, welche die Untersuchungsbeauftragten im Rahmen ihres Mandats zu erfüllen haben. Sie legt fest, in welchem Umfang sie an Stelle der Organe des betroffenen Institutes resp. der betroffenen kollektiven Kapitalanlage handeln dürfen. Diese haben den Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Unterlagen offen zu legen und Auskünfte zu erteilen, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Kosten für die Dienstleistungen des Untersuchungsbeauftragten gehen zu Lasten des betroffenen Institutes resp. der betroffenen kollektiven Kapitalanlage, welche auf Anordnung der Vorinstanz einen Kostenvorschuss zu leisten hat. Die Honorarstruktur der Untersuchungsbeauftragten richtet sich grundsätzlich nach deren Fachkompetenz und wird für den jeweiligen Auftrag individuell ausgehandelt und festgelegt. Die Untersuchungsbeauftragten haben gegenüber der Vorinstanz in Bezug auf die Kosten eine Informationspflicht sowie eine regelmässige Berichterstattungspflicht. Während des Mandats werden periodische Abrechnungen verlangt. Die effektiven Kosten sind von der Vor- instanz zu genehmigen. Sie prüft, ob der betreffende Aufwand im Lichte der Komplexität des Falls, des Umfangs der zu sichtenden Akten und der praktischen Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung vertretbar ist (Thomas Poledna/Lorenzo Marazzotta, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt/Thomas Bauer/Christoph Winzeler, Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel/Genf/München 2005, zu Art. 23quater; Dieter Zobl, in: Daniel Bodmer/Beat Kleiner/Benno Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 2006 [17. Lieferung], zu Art. 23quater; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November 2002, BBl 2002 8074 f.).
E. 5.3 Die Kosten für die Untersuchungsbeauftragten belaufen sich auf Fr. 62'669.60 und wurden von der Vorinstanz in Ziff. 16 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sinngemäss genehmigt und den Verfahrensbeteiligten auferlegt. Ob die Vorinstanz, indem sie zu den Kosten der Untersuchungsbeauftragten in der angefochtenen Verfügung nicht Stellung genommen hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers verletzt hat, kann hier offengelassen werden, da das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ausnahmsweise die gleiche Kognition wie die Vorinstanz hat (Art. 49 VwVG) und daher eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Vorinstanz mit den nachfolgenden Erwägungen als geheilt zu gelten hätte (BGE 129 I 129 E. 2.2.3).
E. 5.4 Die Untersuchungskosten fallen im Rahmen von direkten Aufsichtshandlungen an und werden somit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-GebV, AS 2003 3703) erhoben. Gemäss Art. 13 Abs. 4 EBK-GebV (AS 2003 3703) richten sich diese Gebühren nach Art. 14 Abs. 1 EBK-GebV (AS 2003 3703). Danach beträgt der Stundenansatz je nach Qualifika-tion des ausführenden Personals zwischen Fr. 100.- und Fr. 400.-.
E. 5.5 Die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten ist ein öffentlich-rechtlicher Auftrag zwischen der Vorinstanz und dem Untersuchungsbeauftragten (Dieter Zobl, a.a.O., N. 10 zu Art. 23quater). Die Bestimmungen des im OR geregelten Auftragsrechts kommen analog zur Anwendung (Franz Hasenböhler [Hrsg.] et al., Recht der kollektiven Kapitalanlagen, Zürich/Basel/Genf 2007, § 20 Rz. 906). Gemäss Art. 394 Abs. 1 OR ist der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet, die ihm übertragenen Geschäfte im Interesse des Auftraggebers vertragsgemäss zu besorgen. Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird (Art. 398 Abs. 3 OR). Die Substitution ist zu unterscheiden von der Zuziehung von Hilfspersonen. Bei der Substitution überträgt der Beauftragte das Geschäft ganz oder teilweise einem Dritten und wird selbst insoweit nicht mehr tätig. Dagegen zieht er die Hilfsperson in der Regel nur für einzelne Tätigkeiten heran. Diese wirkt unter Leitung und Aufsicht, als verlängerter Arm des Beauftragten, der nach Art. 101 OR für sie einzustehen hat (Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2005, § 49 Rz. 15 ff.).
E. 5.6 In der Mandatsbestätigung sind die zu verrechnenden Stunden- ansätze im Einzelnen festgelegt. Demnach sind für Mandatsleiter Fr. 320.-/Stunde und für Rechtsanwälte Fr. 280.-/Stunde zu verrechnen. Den Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten vom 3. Oktober 2008 bzw. 20. Oktober 2008 und den dazugehörigen Faktura-Detailkopien können die detaillierten Angaben zur Tätigkeit der Untersuchungsbeauftragten und deren Mitarbeitern entnommen werden. Es ist im Einzelnen aufgeführt, welche Arbeiten ausgeführt, welche Zeit dafür aufgewendet und welche Person die jeweiligen Arbeiten erledigt haben. Aus den Faktura-Detailkopien geht ausserdem hervor, dass C._______ an einigen Befragungen teilgenommen hat, an welchen auch der Untersuchungsbeauftragte B._______ anwesend war (z. B. Befragung von D._______ vom 5. September 2008). Zudem haben Besprechungen zwischen B._______ und C._______ über das weitere Vorgehen stattgefunden (z. B. Besprechung vom 4. September 2008). Der zeitliche Aufwand für diese Befragungen und gemeinsamen Besprechungen sind teilweise sowohl von B._______ als auch von C._______ verrechnet worden. Bei den Untersuchungsmassnahmen vor Ort am 21. August 2008 sind die Untersuchungsbeauftragten A._______ und B._______ sowie die Hilfsperson C._______ dabei gewesen. Alle drei Beteiligten haben ihren Aufwand verrechnet. Der Untersuchungsbeauftragte A._______ hat ein Stundenansatz von Fr. 320.-, der Untersuchungsbeauftragte B._______ und der Rechtsanwalt C._______ je ein Stundenansatz von Fr. 280.- ver- rechnet. Gemäss der Mandatsbestätigung vom 18. August 2008 sind die Untersuchungsbeauftragten befugt, im Rahmen ihrer Tätigkeit weitere Personen einzusetzen. Die Untersuchungsbeauftragten haben die von ihnen eingesetzte Hilfsperson zu begleiten, zu instruieren und die ihr übertragenen Arbeiten zu kontrollieren. C._______ hat entsprechend dieser Befugnis als Hilfsperson der Auftragnehmer im Rahmen des Mandats einzelne Arbeiten ausführen dürfen, ohne selber als Untersuchungsbeauftragter eingesetzt worden zu sein. Die Befugnis zur Einsetzung einer Hilfsperson beinhaltet auch, dass die von ihr verursachten Kosten verrechnet werden dürfen, sofern es sich um Arbeiten handelt, welche sonst die Untersuchungsbeauftragten selber hätten ausführen müssen. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin und vom Beschwerdeführer beanstandeten Kosten von C._______ (Einarbeitung ins Dossier, Teilnahme an Besprechungen, Befragungen und Untersuchungen, an welchen auch die offiziellen Untersuchungsbeauftragten teilgenommen haben) zu Recht als Untersuchungskosten verrechnet worden sind. An einigen wenigen Befragungen haben sowohl B._______ als auch C._______ teilgenommen. Sie haben ihren Aufwand je mit einem Stundenansatz von Fr. 280.-/Stunde verrechnet. Bei diesen Befragungen ist A._______ als zweiter Untersuchungsbeauftragter nicht anwesend gewesen. Dementsprechend ist nie der maximale Aufwand von zwei Untersuchungsbeauftragten von je Fr. Fr. 320.-/Stunde verrechnet worden, was im Rahmen des Mandats und des Erforderlichen grundsätzlich zulässig gewesen wäre. Dabei liegt es im Ermessen der Untersuchungsbeauftragten, das Mandat möglichst sinnvoll und kostengünstig auszugestalten. Indem B._______ einzelne Befragungen zusammen mit C._______ durchführte, ist er seinen Pflichten aus dem Auftrag nachgekommen und hat sichergestellt, selber über die Arbeiten seiner Hilfsperson C._______ im Bild zu sein. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass B._______ damit einen unnötigen, übermässigen Aufwand verursacht hätte. Entsprechendes gilt auch für die verrechneten Kosten für die Besprechungen zwischen B._______ und C._______ über das weitere Vorgehen, die Untersuchung vor Ort und die Einarbeitung ins Dossier. Die Untersuchungsbeauftragten haben die wesentlichen Massnahmen zwar selber zu treffen. Sie können aber eine Hilfsperson für die Erledigung ihrer Aufgaben und die selbständige Durchführung von Besprechungen und Befragungen beiziehen. Die Hilfsperson hat, wie die Untersuchungsbeauftragten, auf dem laufenden Stand der Untersuchungen zu sein. Das setzt einen entsprechenden Informationsaustausch und ein Minimum an gemeinsam erledigter Aufgaben voraus. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchungskosten tiefer ausgefallen wären, wenn die direkt eingesetzten Untersuchungsbeauftragten alle Arbeiten, Besprechungen, Befragungen und Untersuchungen selber ausgeführt und der Koordinationsaufwand mit der Hilfsperson dahingefallen wäre. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten, die im Rahmen der Untersuchung von mehreren Personen erledigt wurden, nicht erforderlich gewesen wären bzw. einen übermässigen Aufwand ergeben hätten. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht überschritten, als sie die Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten genehmigt hat. Die Beschwerden erweisen sich somit insoweit als unbegründet.
E. 6 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer machen bezüglich der Verfahrenskosten übereinstimmend geltend, dass bei einer Gruppe nicht jeder einzelnen Partei der zulässige Höchstbetrag von Fr. 30'000.- Verfahrenskosten auferlegt werden dürfe, sondern die Gruppe als eine Partei zu betrachten sei. Zudem handle es sich vorliegend vermutungsweise nicht um ein ausserordentlich aufwändiges und komplexes Verfahren, weshalb auch der für eine Partei zulässige Höchstbetrag von Fr. 30'000.- nicht angemessen sei. Im Weiteren hätte die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Bst. h EBK-GebV (AS 2006 5346) das Kostendeckungs- und insbesondere das Äquivalenzprinzip berücksichtigen und die Höhe der Verfahrenskosten im Einzelfall festlegen müssen. Sie habe somit von ihrem Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht und dadurch Unterscheidungen unterlassen. Die Vorinstanz habe damit willkürlich Bundesrecht verletzt, mindestens aber eine unangemessene Entscheidung getroffen. Die Vorinstanz macht geltend, dass bei Vorliegen einer Gruppentätigkeit als Maximalbetrag für die ganze Gruppe Verfahrenskosten in der Höhe des zulässigen Höchstbetrags von Fr. 30'000.- multipliziert mit der Anzahl Parteien auferlegt werden können. Zudem handle es sich beim vorliegenden Verfahren um ein komplexes und aufwändiges Verfahren, was insbesondere auf die dürftige Aktenlage, die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers beim Auffinden sachdienlicher Unterlagen und bei der Gewährung des Zugangs zu Daten auf die EDV und zu den Online-Brokerverbindungen sowie vagen und widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befragungen zurückzuführen sei. Aufgrund dessen seien Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 30'000.- für sämtliche involvierten Gesellschaften und Personen angemessen und nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 47 E. 4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2637 ff.).
E. 6.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. h EBK-GebV (AS 2006 5346) kann die Vorinstanz für ihre Verfügungen bis zu Fr. 30'000.- pro Partei erheben, wenn sie Entscheide über die Zwangsunterstellung unter das Bankengesetz bzw. das Kollektivanlagegesetz fällt. Die in Ziff. 17 des Dispositivs von der Vorinstanz verfügten Verfahrenskosten von Fr. 30'000.- beruhen somit auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Bestimmung der Höhe der Verfahrenskosten im Einzelfall liegt im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Die von der Vorinstanz erhobenen Verfah- renskosten haben in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand zu stehen. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz zwei superprovisorische Verfügungen erlassen, die Untersuchungsbeauftragten begleitet, den eingereichten Untersuchungsbericht und die dazugehörigen Akten überprüft und gewürdigt und eine Endverfügung erlassen. Aufgrund der Anzahl der Verfahrensbeteiligten (vier Gesellschaften und zwei Einzelpersonen) ist automatisch eine Sachverhaltskomplexität entstanden. Die Vorinstanz hatte die unterschiedlichen Rollen der einzelnen Gesellschaften und Einzelpersonen abzuklären, die zahlreichen Akten zu studieren und diese zu würdigen. Entsprechend ist auch die angefochtene Verfügung detailliert und eher umfangreich ausgefallen. Die Einsetzung und Begleitung der Untersuchungsbeauftragten in einem grösseren Verfahren, das Studium der Akten und der Erlass einer mittelschweren Verfügung, rechtfertigen es, Fr. 30'000.- Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Angesichts des getätigten Aufwands und der Komplexität des Verfahrens sowie im Verhältnis zur Höhe der Untersuchungskosten erscheinen die erhobenen Verfahrenskosten als angemessen. Die Vorinstanz hat weder das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeschöpft noch Bundesrecht verletzt.
E. 7 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer machen übereinstimmend geltend, dass die Vorinstanz durch die Anwendung von Art. 7 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwV, SR 172.041.0) und die solidarische Mitauferlegung der Untersuchungskosten an natürliche Personen Bundesrecht verletzt habe. Die Auferlegung der Untersuchungskosten richte sich nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 i.V.m Art. 14 EBK-GebV (AS 2003 3703), weshalb für die Untersuchungs-kosten Art. 11 EBK-GebV (AS 1997 41) nicht anwendbar sei. Sodann sei in Art. 14 EBK-GebV (AS 2003 3703) klar geregelt, an welchen Richtlinien sich die Untersuchungskosten zu bemessen hätten. Demnach bestehe für die Anwendung von Art. 7 VwV kein Raum. Ausserdem müsse die Anwendung von Art. 7 VwV i.V.m Art. 11 Abs. 1 EBK-GebV (AS 1997 41) untersagt werden, weil das formelle Gesetz den Regierungsverordnungen vorgehe. Art. 23quater Abs. 4 BankG (AS 2004 2767) bzw. Art. 137 Abs. 4 KAG besage, dass die Untersuchungs- kosten die Bank bzw. der Bewilligungsträger trage. Deswegen seien die Untersuchungskosten von den vier beschwerdeführenden Gesellschaften und nicht auch von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu tragen. Ausserdem wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die solidarische Auferlegung der Verfahrens- und Untersuchungskosten, da ihre Rolle im Rahmen der Tätigkeiten der Gruppe untergeordnet gewesen sei. Eine solidarische Auferlegung der Kosten sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz führt betreffend die solidarische Kostenauferlegung der Untersuchungs- und der Verfahrenskosten aus, dass die Kosten grundsätzlich nach Art. 7 VwV von mehreren Parteien zu gleichen Teilen zu tragen seien und sie dafür solidarisch hafteten. Aufgrund der ausgesprochenen Werbeverbote gegen die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer und der Mitverursachung der Untersuchungskosten sei die solidarische Mithaftung sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Beschwerdeführer gerechtfertigt.
E. 7.1 Verfahrenskosten werden bei Erlass einer Verfügung durch die Vorinstanz gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. h EBK-GebV (AS 1997 41 und AS 2006 5346) jenen Parteien auferlegt, gegen die aufgrund eines Verfahrens nach der Bankengesetzgebung eine Verfügung erlassen wurde. Die Untersuchungskosten fallen im Rahmen von direkten Aufsichtshandlungen an und werden somit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a EBK-GebV i.V.m. Art. 14 EBK-GebV (AS 2003 3703) erhoben. Praxisgemäss werden die Verfahrenskosten, zu denen auch die Untersuchungskosten zählen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 8.3 und 8.4; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-7765/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3.1), nach Art. 7 VwV, welcher laut Art. 11 EBK-GebV (AS 1997 41) auch auf Verfahren nach der Bankengesetzgebung anwendbar ist, den verschiedenen Parteien in der Regel solidarisch auferlegt. Zu den erwähnten Parteien gehören praxisgemäss die beteiligten Gesellschaften bzw. die für diese verantwortlichen natürlichen Personen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.721/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2).
E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, dass und inwiefern die Auferlegung der Untersuchungskosten gegen die einschlägigen Gesetzesbestimmungen verstossen sollte. Art. 23quater Abs. 4 BankG (AS 2004 2767) bzw. 137 Abs. 4 KAG besagen zwar, dass die Untersuchungskosten die Bank bzw. der Bewilligungsträger trage. Dies schliesst praxisgemäss aber nicht aus, dass auch natürlichen Personen in erster Linie aufgrund ihrer formellen oder faktischen Organstellung bzw. Verantwortlichkeit Untersuchungskosten auferlegt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.721/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6608/2007 vom 3. September 2008 E. 8.5). Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz die Untersuchungs- und Verfahrenskosten allen Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt hat und die Beschwerdeführerin für diese solidarisch mitzuhaften hat. Eine Abweichung vom Prinzip der Solidarhaftung unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens kommt nur dann in Frage, wenn gewisse Parteien massgeblich mehr zum Verfahrens- und Parteiaufwand beigetragen haben als andere (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 2 zu Art. 106). Im vorliegenden Verfahren wird festgestellt, dass die Rolle der Beschwerdeführerin in der Gruppe tragend war, gegen sie zu Recht ein Werbeverbot ausgesprochen wurde und die angedrohten Massnahmen im Zuwiderhandlungsfall verhältnismässig sind (vgl. oben E. 4.3 und 4.4). Die Untersuchungsbeauftragten hatten die Rolle der Beschwerdeführerin innerhalb der Gruppe und ihre Beziehung zu den einzelnen Gesellschaften abzuklären; die Vorinstanz den Untersuchungsbericht bezüglich der Beschwerdeführerin zu würdigen. Die Beschwerdeführerin hat demnach durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Gruppe die entstandenen Kosten mitverursacht. Der von ihr verursachte Untersuchungs- und Verfahrensaufwand war nicht erheblich geringer, als derjenige der beschwerdeführenden Gesellschaften bzw. des Beschwerdeführers. Inwiefern im vorliegenden Fall eine Ausnahme vorliegen könnte, die es erlauben würde, von der Regel der solidarischen Kostenverteilung (BGE 130 II 351 E. 4.1.4) abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Demnach hat die Beschwerdeführerin die Untersuchungs- und Verfahrenskosten solidarisch mitzutragen.
E. 8 Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers als unbegründet und sind vollumfänglich abzuweisen. Auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften ist infolge Nichtbezahlung der Kostenvorschüsse nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Verfahrens-kosten werden auf insgesamt Fr. 2'000.- festgelegt, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen auferlegt und mit den am 6. Januar 2009 einbezahlten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.- verrechnet.
Dispositiv
- Die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers werden abgewiesen. Auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde); die Vorinstanz (Ref-Nr. 2008-10-22/160; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 31. März 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7734/2008 {T 0/2} Urteil vom 30. März 2009 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Anita Kummer. Parteien K._______AG, L._______AG, M._______Ltd., N._______AG, beschwerdeführende Gesellschaften, X._______, Beschwerdeführerin, Z._______, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Titus J. Pachmann (Zürich) gegen Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Schwanengasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Entgegenahme von Publikumseinlagen/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen/Konkurseröffnung/ Werbeverbot. Sachverhalt: A. Mit superprovisorischen Verfügungen vom 18. August 2008 bzw. 3. September 2008 setzte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) A._______ und B._______, als Untersuchungsbeauftragte in Bezug auf die K._______AG, die L._______AG in Liquidation, die M._______Ltd. und die N._______AG (nachfolgend: beschwerdeführende Gesellschaften) ein mit dem Auftrag, die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Gesellschaften und deren Geschäftsbeziehungen zueinander sowie zu anderen Personen und Gesellschaften abzuklären. Anlass dazu gab der begründete Verdacht, dass die Gesellschaften bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Banken- sowie im Kollektivanlagenbereich ausübten, ohne über die erforderlichen Bewilligungen zu verfügen. Die EBK lud die beschwerdeführenden Gesellschaften ein, zu den superprovisorisch verfügten Massnahmen und zum Bericht der Untersuchungsbeauftragten vom 1. Oktober 2008 Stellung zu nehmen. Am 9. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter aller Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zum Untersuchungsbericht und am 23. Oktober 2008 eine Ergänzung dazu ein. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 eröffnete die EBK über die beschwerdeführenden Gesellschaften den bankenrechtlichen Konkurs. Sie stellte u. a. fest, dass die beschwerdeführenden Gesellschaften gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen bzw. ohne Bewilligung eine Vertriebstätigkeit ausgeübt und damit gegen das Bankengesetz bzw. das Kollektivanlagengesetz verstossen hätten. Gegen X._______ (Beschwerdeführerin) und Y._______ (Beschwerdeführer) verfügte sie ein Verbot, Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen bzw. zu solchen Zwecken zu werben und drohte Massnahmen im Zuwiderhandlungsfall an. Die Ziffern 12-14, 16 und 17 des Dispositivs der Verfügung lauten folgendermassen: "12. Y._______ [...] sowie X._______ [...] wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder eine Tätigkeit, die nach Kollektivanlagengesetz bewilligungspflichtig ist, auszuüben sowie hierfür in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen Medien Werbung zu betreiben.
13. Für den Fall, dass Y._______ oder X._______ , dem Verbot in Ziffer 12 des Dispositivs zuwiderhandeln sollten, werden sie auf Artikel 50 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG, SR 952.0), auf Artikel 149 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG, SR 951.31) und Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0) sowie die darin enthaltenen Strafandrohungen (Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000, Busse bis zu CHF 100'000, Busse) hingewiesen. Darüber hinaus werden Y._______ und X._______ auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f des Bankengesetzes, welcher eine Geldstrafe vorsieht, sowie auf Artikel 148 Absatz 1 Buchstaben a und b des Kollektivanlagengesetzes, welcher eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vorsieht, hingewiesen.
14. Das Sekretariat der EBK wird ermächtigt, die Ziffern 12 und 13 des Dispositivs nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten von Y.-_______ und X._______ im Schweizerischen Handelsblatt und in anderen geeigneten Zeitschriften sowie in elektronischen Medien (insbesondere auf der Internetseite der EBK) zu veröffentlichen, soweit Y._______ und X._______ dem Verbot in Ziffer 12 des Dispositivs bis dahin oder später zuwiderhandeln sollten.
16. Die Kosten der mit superprovisorischen Verfügungen vom 18. August 2008 und 3. September 2008 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten A._______ und B._______ im Umfang von CHF 62'669.60 (inkl. MWST) werden solidarisch der K._______AG, der L._______AG in Liquidation, der M._______Ltd. und der N._______AG, Y._______ und X._______ auferlegt. [...].
17. Die Verfahrenskosten von CHF 30'000.00 werden solidarisch der K._______AG, der L._______AG in Liquidation, der M._______Ltd. und der N._______AG, Y._______ und X._______ auferlegt. [...]." C. Alle sechs Beschwerdeführenden haben am 1. Dezember 2008 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und deren Gutheissung beantragt, mit folgenden Rechtsbegehren: "Es seien die entstandenen Kosten der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten gemäss Ziffer 16 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und sie seien angemessen zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache zur Überprüfung der Angemessenheit der durch die Untersuchungsbeauftragte entstandenen Kosten an die Eidg. Bankenkommission zurückzuweisen. Es sei die solidarische Kostenauferlegung zulasten Y._______ und X._______ gemäss Ziffer 16 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 aufzuheben. Es seien die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 17 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission vom 29. Oktober 2008 auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen und auf ein angemessenes Mass zu reduzieren, höchstens aber auf CHF 15'000.00 festzusetzen. Es sei die solidarische Kostenauferlegung zulasten X._______ gemäss Ziffer 17 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 aufzuheben. Es seien die Ziffern 12 und 14 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 (Werbeverbot) zulasten von X._______ aufzuheben. [...]." D. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 beantragt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), es sei auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften vom 1. Dezember 2008 nicht einzutreten, da diese die Kostenvorschüsse nicht geleistet hätten. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers seien vollumfänglich abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2009 trat das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.1) vollständig in Kraft (AS 2008 5205). Damit einher gingen Änderungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0), des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) sowie verschiedener weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse (u.a. Verordnungen des Bundesrats; Verordnungen der EBK). Insbesondere trat die FINMA an die Stelle der EBK (Art. 58 Abs. 1 FINMAG). Die FINMA übernahm am 1. Januar 2009 alle Verfahren der EBK, die bei Inkrafttreten des FINMAG hängig waren (Art. 58 Abs. 1 FINMAG). Die FINMA ist damit in die Rechtsstellung der EBK als ursprüngliche Vorinstanz getreten. Nachfolgend wird für die EBK und die FINMA unterschiedslos der Ausdruck "Vorinstanz" verwendet. 1.1 Ändert das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerdeverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen die von der Rechtsprechung entwickelten diesbezüglichen Prinzipien heranzuziehen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendbarkeit findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Neue verfahrensrechtliche Regeln gelangen aber grundsätzlich sofort zur Anwendung (BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 29 Rz. 79). Etwas anderes gilt, wenn eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung besteht (BGE 107 Ib 133 E. 2b), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. 1.2 Bezüglich der Prozessvoraussetzungen ist somit jenes Recht massgebend, welches im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Dezember 2008 in Kraft war. Auch für die Beurteilung der materiellrechtlichen Fragen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht eine Verletzung finanzmarktaufsichtsrechtlicher Normen vorgeworfen hat und ob sie diesfalls die richtigen Konsequenzen daraus gezogen hat, sind das BankG und das KAG bzw. die entsprechenden Verordnungen in der bis Ende 2008 gültigen Fassung anwendbar (in der Folge wird die zugehörige Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts [AS] zitiert, sofern die Bestimmungen per 1. Januar 2009 geändert wurden, ansonsten die [unveränderte] Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts [SR]). 1.3 Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2008 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u. a. von den eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. f VGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 [AS 1997 82] und Art. 23bis Abs. 1 BankG [AS 1971 815] sowie Art. 132 Abs. 1, Art. 135 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 1 KAG [AS 2006 5416 ff.]). Darunter fällt die vorliegende, von der Vorinstanz, erlassene Verfügung (Art. 24 Abs. 1 BankG [AS 2006 2287] sowie Art. 141 Abs. 2 KAG [AS 2006 5418]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt. 1.4 Die sechs Beschwerdeführenden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 aufgefordert, bis zum 12. Januar 2009 je einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Das wurde mit der Androhung verbunden, widrigenfalls werde auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haben ihre Kostenvorschüsse fristgerecht am 6. Januar 2009 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. Demgegenüber haben die vier beschwerdeführenden Gesellschaften innert der gesetzten Frist die Kostenvorschüsse nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf deren Beschwerden nicht einzutreten ist. 1.5 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz am Verwaltungsverfahren teilgenommen und sind Adressaten der angefochtenen Verfügung. Sie sind nur durch die jeweils sie selbst betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung besonders berührt und haben daher auch nur in diesem Umfang ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Durch die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten sowie die solidarische Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten an alle Beschwerdeführenden (Ziff. 16 und 17 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Von den unmittelbaren Adressaten ficht nur die Beschwerdeführerin die Ziff. 12 bis 14 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung an. Deshalb ist nachfolgend nur zu prüfen, ob sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Bei den die Beschwerdeführerin betreffenden Anordnungen in den Ziff. 12 bis 14 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung handelt es sich weitgehend um Reflexwirkungen der unangefochten gebliebenen Massnahmen gegenüber den in Konkurs gesetzten beschwerdeführenden Gesellschaften selber bzw. um Wiederholungen des generell geltenden Verbots, ohne Bewilligung der Vorinstanz gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen und anderen Medien dafür zu werben (Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.1.2). Ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Verbote ein schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung hat, erscheint fraglich, kann aber offen gelassen werden. Gemäss Ziff. 13 und 14 des Dispositivs wird der Beschwerdeführerin im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dessen Ziff. 12 eine Busse (Art. 50 BankG [AS 1974 1928], Art. 149 Abs. 4 KAG), eine Strafe (Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) sowie die sofortige Veröffentlichung der Ziff. 12 und 13 des Dispositivs angedroht. Darüberhinaus wird sie auf Art. 46 Abs. 1 Bst. f BankG (AS 1995 251) und auf Art. 148 Abs. 1 Bst. a und b KAG (Geld- bzw. Freiheitsstrafe) hingewiesen. Die angefochtene Androhung hat somit den Charakter einer Verwarnung, die der Beschwerdeführerin nahelegt, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Sie ist zudem mit zwingenden Folgen bei einer erneuten Zuwiderhandlung verknüpft und belastet die Beschwerdeführerin insoweit stärker als das für sie von Gesetzes wegen geltende Verbot. Obwohl die angedrohten Massnahmen noch keiner eigentlichen Sanktion gleichkommen, bewirken sie aufgrund des vorstehend Ausgeführten gleichwohl einen Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 103 Ia 426 E. 1b zur Verwarnung oder Ermahnung eines Rechtsanwalts; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2281/2008 vom 10. Juli 2008 E. 1 und B-6837/2007 vom 17. September 2008 E. 1.2). Damit sind die Beschwerdevoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 VwVG erfüllt. 1.6 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Es liegen rechtsgültige Vollmachten des Rechtsvertreters für die Vertretung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers vor (Vollmachten vom 3. September 2008 und 12. September 2008). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (vgl. Art. 47 ff. VwVG). 1.7 Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2008 ist demnach einzutreten. Infolge Nichtbezahlung der Kostenvorschüsse ist demgegenüber auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften nicht einzutreten. 2. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Angefochten und damit Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich die Höhe und die solidarische Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten sowie das Werbeverbot und die angedrohten Massnahmen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Unterstellungspflicht der Gruppe und die Konkurseröffnung über die betreffenden Gesellschaften werden nicht angefochten bzw. beanstandet. 3. Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Bankenwesen und die kollektiven Kapitalanlagen erlässt die zum Vollzug des Banken- und Kollektivanlagengesetzes bzw. von deren Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und gemäss Kollektivanlagengesetz auch die vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften (vgl. Art. 23bis Abs. 1 BankG [AS 1971 815] sowie Art. 132 Abs. 1 und 2 KAG). Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungsge- mässen resp. rechtmässigen Zustands (vgl. Art. 23ter Abs. 1 BankG [AS 1997 82], Art. 133 Abs. 1 KAG). Im Rahmen ihrer Verfügungskompetenz wählt die Vorinstanz jene Massnahme, die sie für angemessen erachtet, um den Zweck der Gesetze zu erreichen. Der Schutz der Ein- und Anleger sowie das Vertrauen, welches das Publikum in das Finanzsystem setzt, bilden dabei die Hauptkriterien. In der Wahl der geeigneten Massnahmen muss die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten und jene Massnahmen wählen, die am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreifen, ihren Zweck jedoch trotzdem erreichen (BGE 116 Ib 193 E. 2d). Da die Aufsichtsbehörde allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe (insbesondere Banken und diesen gleichgestellte Unternehmen bzw. kollektiven Kapitalanlagen) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden banken- bzw. finanzmarktrechtlichen Bewilligungs- und Genehmigungspflichten einer Gesellschaft oder Person (vgl. Art. 1 und Art. 3 ff. BankG sowie Art. 13 und Art. 15 KAG). Praxisgemäss kann sie daher die in den Gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einsetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist (BGE 132 II 382 E. 4.1). Liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende natürliche oder juristische Person unbewilligt als Bank, Börse, Effektenhändler oder Verwalter einer kollektiven Kapitalanlage unterstellungspflichtige Aktivitäten ausgeübt hat und ihre Tätigkeit nicht bewilligungsfähig ist, so können diese Anordnungen bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Liquidation und - bei Überschuldung - zur Konkurseröffnung reichen (BGE 132 II 382 E. 4.2). 4. Die Beschwerdeführerin stellt das Rechtsbegehren, das von der Vorinstanz gegen sie ausgesprochene Verbot, Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen bzw. zu solchen Zwecken zu werben, sei aufzuheben. Sie macht geltend, im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe sei ihre Rolle untergeordnet gewesen. Sie habe keine Aktien der Gesellschaften besessen und von diesen auch keine geldwerten Zuwendungen erhalten. In einer der vier Gesellschaften habe sie zwar in der Geschäftsleitung mitgewirkt, aber keine selbständige Entscheidungen getroffen. Die Vorinstanz habe sie aufgrund der falschen Darstellung der Verhältnisse durch die Untersuchungsbeauftragten mit einem unverhältnismässigen und unzumutbaren Werbeverbot belastet. Die Vorinstanz führt aus, dass die Auferlegung eines Werbeverbots angesichts der gewichtigen Interessen des Anleger- und Gläubigerschutzes angemessen und gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin sei Geschäftsführerin der N._______AG und bezüglich der Konten der L._______AG in Liquidation einzelzeichnungsberechtigt und wirtschaftlich Berechtigte gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin in einer von der Gruppe bezahlten Wohnung gewohnt. Der monatliche Mietzins für diese Wohnung habe rund Fr. 8'100.- betragen. 4.1 Das Verbot für Personen, welche nicht der Bankengesetzgebung unterstehen, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 BankG. Gestützt darauf besteht mit Art. 3 Abs. 1 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (BankV, SR 952.02) eine Norm, welche das Werben für unerlaubte Publikumseinlagen verbietet. 4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bundesgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.1). 4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2008 sowie in der Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 hält die Vorinstanz bezüglich der Beschwerdeführerin u. a. fest, dass sie am Sitz der beschwerdeführenden Gesellschaften wohnhaft und Lebenspartnerin des Beschwerdeführers sei. Gemäss Tagesregisterauszug vom 17. September 2008 sei die Beschwerdeführerin als alleinige Geschäftsführerin der N._______AG mit Kollektivunterschrift zu zweien ausgeschieden und am 23. September 2008 im Handelsregister gelöscht worden. Umstritten sei, ob die Beschwerdeführerin Alleinaktionärin der K._______AG sei. In der schriftlichen Befragung führe der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Funktion bei der L._______AG gehabt habe. In den Akten befände sich aber ein (zwar nicht unterzeichneter) Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der L._______AG und ein Einreisebewilligungsgesuch an das Migrationsamt des Kantons Zürich, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2006 bei der L._______AG als kaufmännische Angestellte arbeite. Aktenkundig sei zudem, dass sie bei den Konten lautend auf die L._______AG einzelzeichnungsberechtigt resp. wirtschaftlich Berechtigte sei. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer stünden als treibende Kräfte hinter allen vier beschwerdeführenden Gesellschaften und zwischen den involvierten Gesellschaften und den Beschwerdeführenden bestünden vielfältige Verbindungen. Aus diesen Erwägungen der Vorinstanz geht überzeugend hervor und ist aktenmässig belegt, dass die Rolle der Beschwerdeführerin in der Gruppe nicht untergeordnet war. Sie war Geschäftsführerin der N._______AG, erhielt von der Gruppe geldwerte Vorteile in der Höhe des Mietzins von Fr. 8100.- pro Monat und war nachgewiesener- massen wirtschaftlich Berechtigte von Konten lautend auf die L._______AG. Ob die Beschwerdeführerin Alleinaktionärin der K._______AG war, kann offen gelassen werden, da die Vorinstanz bereits aus den erwähnten, zweifelsfrei erstellten Tatsachen ohne Bundesrecht zu verletzen auf ihre tragende Rolle im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gruppe schliessen durfte. 4.4 Das Verbot, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, sowie das Werbeverbot sind ohne weiteres verhältnismässig, weil sie sich auch ohne entsprechende Individualverfügung bereits aus dem Gesetz bzw. aus der darauf basierenden Verordnung ergeben. Die Anforderungen an den Anlass, der die verfügungsmässige Feststellung solcher Verbote rechtfertigen kann, sind deshalb gering. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die Verknüpfung des Werbeverbots mit den Androhungen von Art. 50 BankG (AS 1974 1928), Art. 149 Abs. 4 KAG, Art. 292 StGB, Art. 46 Abs. 1 Bst. f BankG (AS 1995 251) und Art. 148 Abs. 1 Bst. a und b KAG sowie die Androhung der Veröffentlichung der Ziff. 12 und 13 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung verhältnismässig sind. Dass die Gruppe unerlaubterweise Publikumseinlagen entgegen genommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hat, wurde mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 festgestellt und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Als Geschäftsführerin der N._______AG war die Beschwerdeführerin für deren Handeln und für die Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die Gruppe mitverantwortlich. Auch wenn sie nicht persönlich Publikumseinlagen entgegengenommen bzw. angeworben hat, so hat sie doch als verantwortliches Organ über die Gesellschaft daran mitgewirkt. Die Verfügung der Vorinstanz dient dazu, die Beschwerdeführerin von neuen, ähnlichen Zuwiderhandlungen abzuhalten. Erst die erneute Zuwiderhandlung hätte die angedrohten Massnahmen zur Folge. Angesichts der gewichtigen Interessen am Anleger- und Gläubigerschutz erscheinen die angedrohten Massnahmen insgesamt als angemessen. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass das gegen sie verfügte Werbeverbot gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Verbot der willkürlichen Rechtsanwendung verstosse. Dies weil Björn Saul innerhalb der Gruppe eine tragende Rolle gespielt habe, gegen ihn aber kein Werbeverbot ausgesprochen worden sei. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu Björn Saul in einer von der Gruppe bezahlten Wohnung gewohnt habe. Ausserdem bestünde kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Vorinstanz hat gegen die Beschwerdeführerin zu Recht ein Werbeverbot ausgesprochen und ihr bei Widersetzlichkeit angemessene Massnahmen angedroht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorinstanz gegen Björn Saul oder gegen eine andere beteiligte Person ebenfalls ein Werbeverbot hätte aussprechen und Massnahmen für den Fall der Zuwiderhandlung hätte androhen müssen, vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es liegt kein Sachverhalt vor, der einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vermitteln würde (BGE 123 II 248 E. 3c). Eine rechtswidrige Praxis der Vorinstanz ist zur Zeit nicht ersichtlich, gleichwohl wird die Vorinstanz künftig verstärkt ihr Augenmerk auf den Aspekt gleichmässiger Massnahmen zu richten haben. 5. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer beantragen übereinstimmend, es seien die Kosten der Untersuchungsbeauftragten angemessen zu reduzieren. Zur Begründung bringen sie vor, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu den Untersuchungs- kosten nicht Stellung nehme, und sie die Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten nicht geprüft habe. Damit werde den betroffenen Personen der Anspruch auf Überprüfung der Kostenrechnung der Untersuchungsbeauftragten durch eine staatliche Instanz sowie darüber informiert zu werden, verwehrt. Das Begehren um Reduktion der Untersuchungskosten begründen sie damit, dass die Untersuchungsbeauftragten gemäss Art. 398 Abs. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zur persönlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet gewesen seien. Eine Substitutionsermächtigung sei weder dem Gesetz noch den superprovisorischen Verfügungen zu entnehmen, weshalb eine persönliche Leistungserbringung des über besondere Spezialkenntnisse verfügenden Untersuchungsbeauftragten hätte erfolgen müssen. Durch die Einsetzung von C._______, welcher nicht direkt als Untersuchungsbeauftragter beauftragt gewesen sei, seien Kosten von Fr. 13'276.60 entstanden. Diese zum Teil ungerechtfertigten Zusatzkosten (Einarbeitung von C._______ in das Dossier, Teilnahme an Besprechungen, an welchen auch die offiziellen Untersuchungsbeauftragten vertreten waren) seien um 75% zu reduzieren. Festzuhalten sei zudem, dass C._______ denselben Stundenansatz beansprucht habe wie der offiziell eingesetzte Untersuchungsbeauftragte B._______. Die Vorinstanz macht geltend, dass die Kosten der Untersuchungsbeauftragten insgesamt Fr. 62'669.60 betragen würden. Detaillierte Angaben zur Tätigkeit der Untersuchungsbeauftragten, insbesondere eine genaue Beschreibung der ausgeführten Arbeiten, der dafür benötigten Zeit und des Stundenansatzes könnten den Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten vom 3. Oktober 2008 und 20. Oktober 2008 entnommen werden. Sie habe die Rechnungen geprüft und genehmigt. Die Analyse der beiden Rechnungen habe ergeben, dass die angefallenen Kosten im Verhältnis zum getätigten Aufwand stünden und sich in einem angemessenen Rahmen bewegten, u. a. auch hinsichtlich der Anzahl involvierter Mitarbeiter. Die mit superprovisorischer Verfügung vom 18. August 2008 bzw. 3. September 2008 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten seien gestützt auf die Mandatsbestätigung der EBK vom 18. August 2008 befugt gewesen, im Rahmen ihrer Tätigkeit auch weitere in ihrer Kanzlei tätige Personen einzusetzen, namentlich Rechtsanwälte mit einem niedrigeren Stundenansatz von Fr. 280.-. Dementsprechend seien die Aufwendungen von C._______ zu entschädigen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Mandatsleiter B._______ im Sinne eines Entgegenkommens nur den Stundenansatz eines Rechtsanwalts verrechnet habe. Die beantragte Reduktion der Kosten für die Tätigkeit von C._______ um 75% sei abzuweisen. 5.1 Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer weder die Einsetzung und Wahl der Untersuchungsbeauftragten noch die verrechneten Honoraransätze an sich (vgl. BGE 132 II 382 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Sie beanstanden aber den Gesamtaufwand, den die Untersuchungsbeaufragten in Rechnung gestellt haben. Da die angefochtene Verfügung bezüglich der verrechneten Untersuchungskosten im Rahmen der Beschwerden gegen den Endentscheid nachträglich in Frage gestellt werden kann, ist auf dieses Begehren einzutreten (vgl. Urteil 2A.65/2002 vom 22. Mai 2002 E. 1 und E. 2.2.2). 5.2 Nach Art. 23quater BankG (AS 1971 816) bzw. Art. 137 KAG kann die Vorinstanz eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, den aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Die Bericht- erstattung des Untersuchungsbeauftragten hat keinen zwingenden Charakter; hoheitlich entscheidende Behörde ist und bleibt die Vorinstanz. Die abschliessende Würdigung bzw. Bewertung des von den Untersuchungsbeauftragten zusammengetragenen Materials obliegt der Aufsichtsbehörde (BGE 130 II 351 E. 3.3.2). Die Beauftragten werden im Einzelfall aus einer Kandidaten-Liste ausgewählt. Massgebend für die Erteilung eines Mandats sind die für den konkreten Auftrag erforderlichen Spezialkenntnisse, die Verfügbarkeit, allfällige Interessenkonflikte, die Kostenstruktur und das Fachwissen. Die Vorinstanz umschreibt in der Einzelverfügung die individuell-konkreten Aufgaben, welche die Untersuchungsbeauftragten im Rahmen ihres Mandats zu erfüllen haben. Sie legt fest, in welchem Umfang sie an Stelle der Organe des betroffenen Institutes resp. der betroffenen kollektiven Kapitalanlage handeln dürfen. Diese haben den Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Unterlagen offen zu legen und Auskünfte zu erteilen, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Kosten für die Dienstleistungen des Untersuchungsbeauftragten gehen zu Lasten des betroffenen Institutes resp. der betroffenen kollektiven Kapitalanlage, welche auf Anordnung der Vorinstanz einen Kostenvorschuss zu leisten hat. Die Honorarstruktur der Untersuchungsbeauftragten richtet sich grundsätzlich nach deren Fachkompetenz und wird für den jeweiligen Auftrag individuell ausgehandelt und festgelegt. Die Untersuchungsbeauftragten haben gegenüber der Vorinstanz in Bezug auf die Kosten eine Informationspflicht sowie eine regelmässige Berichterstattungspflicht. Während des Mandats werden periodische Abrechnungen verlangt. Die effektiven Kosten sind von der Vor- instanz zu genehmigen. Sie prüft, ob der betreffende Aufwand im Lichte der Komplexität des Falls, des Umfangs der zu sichtenden Akten und der praktischen Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung vertretbar ist (Thomas Poledna/Lorenzo Marazzotta, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt/Thomas Bauer/Christoph Winzeler, Basler Kommentar zum Bankengesetz, Basel/Genf/München 2005, zu Art. 23quater; Dieter Zobl, in: Daniel Bodmer/Beat Kleiner/Benno Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 2006 [17. Lieferung], zu Art. 23quater; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 20. November 2002, BBl 2002 8074 f.). 5.3 Die Kosten für die Untersuchungsbeauftragten belaufen sich auf Fr. 62'669.60 und wurden von der Vorinstanz in Ziff. 16 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sinngemäss genehmigt und den Verfahrensbeteiligten auferlegt. Ob die Vorinstanz, indem sie zu den Kosten der Untersuchungsbeauftragten in der angefochtenen Verfügung nicht Stellung genommen hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers verletzt hat, kann hier offengelassen werden, da das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ausnahmsweise die gleiche Kognition wie die Vorinstanz hat (Art. 49 VwVG) und daher eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Vorinstanz mit den nachfolgenden Erwägungen als geheilt zu gelten hätte (BGE 129 I 129 E. 2.2.3). 5.4 Die Untersuchungskosten fallen im Rahmen von direkten Aufsichtshandlungen an und werden somit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-GebV, AS 2003 3703) erhoben. Gemäss Art. 13 Abs. 4 EBK-GebV (AS 2003 3703) richten sich diese Gebühren nach Art. 14 Abs. 1 EBK-GebV (AS 2003 3703). Danach beträgt der Stundenansatz je nach Qualifika-tion des ausführenden Personals zwischen Fr. 100.- und Fr. 400.-. 5.5 Die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten ist ein öffentlich-rechtlicher Auftrag zwischen der Vorinstanz und dem Untersuchungsbeauftragten (Dieter Zobl, a.a.O., N. 10 zu Art. 23quater). Die Bestimmungen des im OR geregelten Auftragsrechts kommen analog zur Anwendung (Franz Hasenböhler [Hrsg.] et al., Recht der kollektiven Kapitalanlagen, Zürich/Basel/Genf 2007, § 20 Rz. 906). Gemäss Art. 394 Abs. 1 OR ist der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet, die ihm übertragenen Geschäfte im Interesse des Auftraggebers vertragsgemäss zu besorgen. Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird (Art. 398 Abs. 3 OR). Die Substitution ist zu unterscheiden von der Zuziehung von Hilfspersonen. Bei der Substitution überträgt der Beauftragte das Geschäft ganz oder teilweise einem Dritten und wird selbst insoweit nicht mehr tätig. Dagegen zieht er die Hilfsperson in der Regel nur für einzelne Tätigkeiten heran. Diese wirkt unter Leitung und Aufsicht, als verlängerter Arm des Beauftragten, der nach Art. 101 OR für sie einzustehen hat (Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2005, § 49 Rz. 15 ff.). 5.6 In der Mandatsbestätigung sind die zu verrechnenden Stunden- ansätze im Einzelnen festgelegt. Demnach sind für Mandatsleiter Fr. 320.-/Stunde und für Rechtsanwälte Fr. 280.-/Stunde zu verrechnen. Den Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten vom 3. Oktober 2008 bzw. 20. Oktober 2008 und den dazugehörigen Faktura-Detailkopien können die detaillierten Angaben zur Tätigkeit der Untersuchungsbeauftragten und deren Mitarbeitern entnommen werden. Es ist im Einzelnen aufgeführt, welche Arbeiten ausgeführt, welche Zeit dafür aufgewendet und welche Person die jeweiligen Arbeiten erledigt haben. Aus den Faktura-Detailkopien geht ausserdem hervor, dass C._______ an einigen Befragungen teilgenommen hat, an welchen auch der Untersuchungsbeauftragte B._______ anwesend war (z. B. Befragung von D._______ vom 5. September 2008). Zudem haben Besprechungen zwischen B._______ und C._______ über das weitere Vorgehen stattgefunden (z. B. Besprechung vom 4. September 2008). Der zeitliche Aufwand für diese Befragungen und gemeinsamen Besprechungen sind teilweise sowohl von B._______ als auch von C._______ verrechnet worden. Bei den Untersuchungsmassnahmen vor Ort am 21. August 2008 sind die Untersuchungsbeauftragten A._______ und B._______ sowie die Hilfsperson C._______ dabei gewesen. Alle drei Beteiligten haben ihren Aufwand verrechnet. Der Untersuchungsbeauftragte A._______ hat ein Stundenansatz von Fr. 320.-, der Untersuchungsbeauftragte B._______ und der Rechtsanwalt C._______ je ein Stundenansatz von Fr. 280.- ver- rechnet. Gemäss der Mandatsbestätigung vom 18. August 2008 sind die Untersuchungsbeauftragten befugt, im Rahmen ihrer Tätigkeit weitere Personen einzusetzen. Die Untersuchungsbeauftragten haben die von ihnen eingesetzte Hilfsperson zu begleiten, zu instruieren und die ihr übertragenen Arbeiten zu kontrollieren. C._______ hat entsprechend dieser Befugnis als Hilfsperson der Auftragnehmer im Rahmen des Mandats einzelne Arbeiten ausführen dürfen, ohne selber als Untersuchungsbeauftragter eingesetzt worden zu sein. Die Befugnis zur Einsetzung einer Hilfsperson beinhaltet auch, dass die von ihr verursachten Kosten verrechnet werden dürfen, sofern es sich um Arbeiten handelt, welche sonst die Untersuchungsbeauftragten selber hätten ausführen müssen. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin und vom Beschwerdeführer beanstandeten Kosten von C._______ (Einarbeitung ins Dossier, Teilnahme an Besprechungen, Befragungen und Untersuchungen, an welchen auch die offiziellen Untersuchungsbeauftragten teilgenommen haben) zu Recht als Untersuchungskosten verrechnet worden sind. An einigen wenigen Befragungen haben sowohl B._______ als auch C._______ teilgenommen. Sie haben ihren Aufwand je mit einem Stundenansatz von Fr. 280.-/Stunde verrechnet. Bei diesen Befragungen ist A._______ als zweiter Untersuchungsbeauftragter nicht anwesend gewesen. Dementsprechend ist nie der maximale Aufwand von zwei Untersuchungsbeauftragten von je Fr. Fr. 320.-/Stunde verrechnet worden, was im Rahmen des Mandats und des Erforderlichen grundsätzlich zulässig gewesen wäre. Dabei liegt es im Ermessen der Untersuchungsbeauftragten, das Mandat möglichst sinnvoll und kostengünstig auszugestalten. Indem B._______ einzelne Befragungen zusammen mit C._______ durchführte, ist er seinen Pflichten aus dem Auftrag nachgekommen und hat sichergestellt, selber über die Arbeiten seiner Hilfsperson C._______ im Bild zu sein. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass B._______ damit einen unnötigen, übermässigen Aufwand verursacht hätte. Entsprechendes gilt auch für die verrechneten Kosten für die Besprechungen zwischen B._______ und C._______ über das weitere Vorgehen, die Untersuchung vor Ort und die Einarbeitung ins Dossier. Die Untersuchungsbeauftragten haben die wesentlichen Massnahmen zwar selber zu treffen. Sie können aber eine Hilfsperson für die Erledigung ihrer Aufgaben und die selbständige Durchführung von Besprechungen und Befragungen beiziehen. Die Hilfsperson hat, wie die Untersuchungsbeauftragten, auf dem laufenden Stand der Untersuchungen zu sein. Das setzt einen entsprechenden Informationsaustausch und ein Minimum an gemeinsam erledigter Aufgaben voraus. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchungskosten tiefer ausgefallen wären, wenn die direkt eingesetzten Untersuchungsbeauftragten alle Arbeiten, Besprechungen, Befragungen und Untersuchungen selber ausgeführt und der Koordinationsaufwand mit der Hilfsperson dahingefallen wäre. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten, die im Rahmen der Untersuchung von mehreren Personen erledigt wurden, nicht erforderlich gewesen wären bzw. einen übermässigen Aufwand ergeben hätten. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht überschritten, als sie die Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten genehmigt hat. Die Beschwerden erweisen sich somit insoweit als unbegründet. 6. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer machen bezüglich der Verfahrenskosten übereinstimmend geltend, dass bei einer Gruppe nicht jeder einzelnen Partei der zulässige Höchstbetrag von Fr. 30'000.- Verfahrenskosten auferlegt werden dürfe, sondern die Gruppe als eine Partei zu betrachten sei. Zudem handle es sich vorliegend vermutungsweise nicht um ein ausserordentlich aufwändiges und komplexes Verfahren, weshalb auch der für eine Partei zulässige Höchstbetrag von Fr. 30'000.- nicht angemessen sei. Im Weiteren hätte die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Bst. h EBK-GebV (AS 2006 5346) das Kostendeckungs- und insbesondere das Äquivalenzprinzip berücksichtigen und die Höhe der Verfahrenskosten im Einzelfall festlegen müssen. Sie habe somit von ihrem Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht und dadurch Unterscheidungen unterlassen. Die Vorinstanz habe damit willkürlich Bundesrecht verletzt, mindestens aber eine unangemessene Entscheidung getroffen. Die Vorinstanz macht geltend, dass bei Vorliegen einer Gruppentätigkeit als Maximalbetrag für die ganze Gruppe Verfahrenskosten in der Höhe des zulässigen Höchstbetrags von Fr. 30'000.- multipliziert mit der Anzahl Parteien auferlegt werden können. Zudem handle es sich beim vorliegenden Verfahren um ein komplexes und aufwändiges Verfahren, was insbesondere auf die dürftige Aktenlage, die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers beim Auffinden sachdienlicher Unterlagen und bei der Gewährung des Zugangs zu Daten auf die EDV und zu den Online-Brokerverbindungen sowie vagen und widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befragungen zurückzuführen sei. Aufgrund dessen seien Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 30'000.- für sämtliche involvierten Gesellschaften und Personen angemessen und nicht zu beanstanden. 6.1 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 47 E. 4; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2637 ff.). 6.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. h EBK-GebV (AS 2006 5346) kann die Vorinstanz für ihre Verfügungen bis zu Fr. 30'000.- pro Partei erheben, wenn sie Entscheide über die Zwangsunterstellung unter das Bankengesetz bzw. das Kollektivanlagegesetz fällt. Die in Ziff. 17 des Dispositivs von der Vorinstanz verfügten Verfahrenskosten von Fr. 30'000.- beruhen somit auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Bestimmung der Höhe der Verfahrenskosten im Einzelfall liegt im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz. Die von der Vorinstanz erhobenen Verfah- renskosten haben in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand zu stehen. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz zwei superprovisorische Verfügungen erlassen, die Untersuchungsbeauftragten begleitet, den eingereichten Untersuchungsbericht und die dazugehörigen Akten überprüft und gewürdigt und eine Endverfügung erlassen. Aufgrund der Anzahl der Verfahrensbeteiligten (vier Gesellschaften und zwei Einzelpersonen) ist automatisch eine Sachverhaltskomplexität entstanden. Die Vorinstanz hatte die unterschiedlichen Rollen der einzelnen Gesellschaften und Einzelpersonen abzuklären, die zahlreichen Akten zu studieren und diese zu würdigen. Entsprechend ist auch die angefochtene Verfügung detailliert und eher umfangreich ausgefallen. Die Einsetzung und Begleitung der Untersuchungsbeauftragten in einem grösseren Verfahren, das Studium der Akten und der Erlass einer mittelschweren Verfügung, rechtfertigen es, Fr. 30'000.- Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Angesichts des getätigten Aufwands und der Komplexität des Verfahrens sowie im Verhältnis zur Höhe der Untersuchungskosten erscheinen die erhobenen Verfahrenskosten als angemessen. Die Vorinstanz hat weder das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeschöpft noch Bundesrecht verletzt. 7. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer machen übereinstimmend geltend, dass die Vorinstanz durch die Anwendung von Art. 7 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwV, SR 172.041.0) und die solidarische Mitauferlegung der Untersuchungskosten an natürliche Personen Bundesrecht verletzt habe. Die Auferlegung der Untersuchungskosten richte sich nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 i.V.m Art. 14 EBK-GebV (AS 2003 3703), weshalb für die Untersuchungs-kosten Art. 11 EBK-GebV (AS 1997 41) nicht anwendbar sei. Sodann sei in Art. 14 EBK-GebV (AS 2003 3703) klar geregelt, an welchen Richtlinien sich die Untersuchungskosten zu bemessen hätten. Demnach bestehe für die Anwendung von Art. 7 VwV kein Raum. Ausserdem müsse die Anwendung von Art. 7 VwV i.V.m Art. 11 Abs. 1 EBK-GebV (AS 1997 41) untersagt werden, weil das formelle Gesetz den Regierungsverordnungen vorgehe. Art. 23quater Abs. 4 BankG (AS 2004 2767) bzw. Art. 137 Abs. 4 KAG besage, dass die Untersuchungs- kosten die Bank bzw. der Bewilligungsträger trage. Deswegen seien die Untersuchungskosten von den vier beschwerdeführenden Gesellschaften und nicht auch von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu tragen. Ausserdem wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die solidarische Auferlegung der Verfahrens- und Untersuchungskosten, da ihre Rolle im Rahmen der Tätigkeiten der Gruppe untergeordnet gewesen sei. Eine solidarische Auferlegung der Kosten sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz führt betreffend die solidarische Kostenauferlegung der Untersuchungs- und der Verfahrenskosten aus, dass die Kosten grundsätzlich nach Art. 7 VwV von mehreren Parteien zu gleichen Teilen zu tragen seien und sie dafür solidarisch hafteten. Aufgrund der ausgesprochenen Werbeverbote gegen die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer und der Mitverursachung der Untersuchungskosten sei die solidarische Mithaftung sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Beschwerdeführer gerechtfertigt. 7.1 Verfahrenskosten werden bei Erlass einer Verfügung durch die Vorinstanz gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. h EBK-GebV (AS 1997 41 und AS 2006 5346) jenen Parteien auferlegt, gegen die aufgrund eines Verfahrens nach der Bankengesetzgebung eine Verfügung erlassen wurde. Die Untersuchungskosten fallen im Rahmen von direkten Aufsichtshandlungen an und werden somit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a EBK-GebV i.V.m. Art. 14 EBK-GebV (AS 2003 3703) erhoben. Praxisgemäss werden die Verfahrenskosten, zu denen auch die Untersuchungskosten zählen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 8.3 und 8.4; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts B-7765/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3.1), nach Art. 7 VwV, welcher laut Art. 11 EBK-GebV (AS 1997 41) auch auf Verfahren nach der Bankengesetzgebung anwendbar ist, den verschiedenen Parteien in der Regel solidarisch auferlegt. Zu den erwähnten Parteien gehören praxisgemäss die beteiligten Gesellschaften bzw. die für diese verantwortlichen natürlichen Personen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.721/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2). 7.2 Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, dass und inwiefern die Auferlegung der Untersuchungskosten gegen die einschlägigen Gesetzesbestimmungen verstossen sollte. Art. 23quater Abs. 4 BankG (AS 2004 2767) bzw. 137 Abs. 4 KAG besagen zwar, dass die Untersuchungskosten die Bank bzw. der Bewilligungsträger trage. Dies schliesst praxisgemäss aber nicht aus, dass auch natürlichen Personen in erster Linie aufgrund ihrer formellen oder faktischen Organstellung bzw. Verantwortlichkeit Untersuchungskosten auferlegt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.721/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6608/2007 vom 3. September 2008 E. 8.5). Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz die Untersuchungs- und Verfahrenskosten allen Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt hat und die Beschwerdeführerin für diese solidarisch mitzuhaften hat. Eine Abweichung vom Prinzip der Solidarhaftung unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens kommt nur dann in Frage, wenn gewisse Parteien massgeblich mehr zum Verfahrens- und Parteiaufwand beigetragen haben als andere (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 2 zu Art. 106). Im vorliegenden Verfahren wird festgestellt, dass die Rolle der Beschwerdeführerin in der Gruppe tragend war, gegen sie zu Recht ein Werbeverbot ausgesprochen wurde und die angedrohten Massnahmen im Zuwiderhandlungsfall verhältnismässig sind (vgl. oben E. 4.3 und 4.4). Die Untersuchungsbeauftragten hatten die Rolle der Beschwerdeführerin innerhalb der Gruppe und ihre Beziehung zu den einzelnen Gesellschaften abzuklären; die Vorinstanz den Untersuchungsbericht bezüglich der Beschwerdeführerin zu würdigen. Die Beschwerdeführerin hat demnach durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Gruppe die entstandenen Kosten mitverursacht. Der von ihr verursachte Untersuchungs- und Verfahrensaufwand war nicht erheblich geringer, als derjenige der beschwerdeführenden Gesellschaften bzw. des Beschwerdeführers. Inwiefern im vorliegenden Fall eine Ausnahme vorliegen könnte, die es erlauben würde, von der Regel der solidarischen Kostenverteilung (BGE 130 II 351 E. 4.1.4) abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Demnach hat die Beschwerdeführerin die Untersuchungs- und Verfahrenskosten solidarisch mitzutragen. 8. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers als unbegründet und sind vollumfänglich abzuweisen. Auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften ist infolge Nichtbezahlung der Kostenvorschüsse nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Verfahrens-kosten werden auf insgesamt Fr. 2'000.- festgelegt, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen auferlegt und mit den am 6. Januar 2009 einbezahlten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.- verrechnet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers werden abgewiesen. Auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde); die Vorinstanz (Ref-Nr. 2008-10-22/160; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 31. März 2009