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A-5896/2023

A-5896/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-05 · Deutsch CH

Telekommunikation (Übriges)

Sachverhalt

A. Anlässlich einer Zollmeldung eröffnete das Bundesamt für Kommunikation BAKOM ein Verwaltungsverfahren über die Überprüfung der Konformität eines Funkgeräts der Marke QUANSHENG (Typ UV-K6), das A._______ aus der Volksrepublik China in die Schweiz eingeführt hatte. B. Das BAKOM eröffnete A._______ am 14. September 2023, dass die technische Überprüfung eines baugleichen Funkgeräts im Rahmen eines vorgängigen Verfahrens ergeben habe, dass die Anlage dieses Typs nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Das BAKOM ersuchte ihn um sein Einverständnis, den Prüfbericht aus diesem Verfahren zu verwenden, um die Kosten der laufenden Konformitätsprüfung zu reduzieren. A._______ erklärte sich am 16. September 2023 damit einverstanden. C. Am 28. September 2023 erliess das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) eine Verfügung mit dem folgenden Dispositiv:

1. Es wird festgestellt, dass die kontrollierte Fernmeldeanlage (...), die von A._______ (...) auf dem Markt bereitgestellt (importiert) worden ist, den geltenden Vorschriften nicht entspricht.

2. A._______ wird verwarnt und ausdrücklich auf die Bussenandrohung bei weiteren Verstössen gegen die anwendbaren Vorschriften hingewiesen (Art. 52 und 53 FMG).

3. Folgende Massnahmen werden gegenüber A._______ ausgesprochen:

- Die Fernmeldeanlagen (...) dürfen weder auf dem Markt bereitgestellt (importiert) noch betrieben werden.

- Das direkt vom Zoll zugestellte Muster wird eingezogen und anschliessend vernichtet. Das Nichtbefolgen der Massnahmen der vorliegenden Verfügung stellt eine Widerhandlung gegen Art. 53 FMG dar. (...)

5. A._______ werden die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 545.00, reduziert auf CHF 210.00 auferlegt. (...) D. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 2 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Schlussbemerkungen vom 3. Februar 2024 vollumfänglich an seinen Begehren fest. Am 28. Februar 2024 nimmt die Vorinstanz unaufgefordert Stellung zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

E. 1.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, dass es sich bei der Dispositivziffer 2 nicht um eine disziplinarische Massnahme, sondern lediglich um eine Androhung handle, dass bei einer weiteren Verfügung betreffend Nichtkonformität von Anlagen gegen den Verfügungsadressaten zusätzlich zum Verwaltungsverfahren die Eröffnung eines Strafverfahrens geprüft wird. Es stellt sich damit die Frage, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Dispositivziffer 2 hat.

E. 1.2.2 Gemäss Art. 52 und Art. 53 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) kann mit Busse bestraft werden, wer gegen Bestimmungen des Fernmelderechts oder gegen eine aufgrund einer solchen Bestimmung getroffene Verfügung verstösst. Es handelt sich hierbei um Normen mit Strafcharakter (vgl. E. 3.2 unten). Die angefochtene Dispositivziffer 2 hat somit den Charakter einer Verwarnung, die dem Beschwerdeführer unter Strafandrohung nahelegt, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. In der Vernehmlassung weist die Vorinstanz auf ihre Praxis hin, zugunsten zu verwarnender Verfügungsadressaten zunächst anzunehmen, dass sich diese der Rechtsverletzung nicht bewusst seien. Nach einer ausgesprochenen Verwarnung könne sie dies aber nicht mehr annehmen. Die Verwarnung belastet den Beschwerdeführer insoweit stärker als die von Gesetzes wegen geltenden Vorschriften (Urteile des BVGer B-8248/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.2 und B-7734/2008 vom 30. März 2009 E. 1.5). Der Beschwerdeführer ist zudem Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses für den Amateurfunk (vgl. E. 5.4.1 unten). Die Vorinstanz kann ihm dieses Zeugnis entziehen oder ihm Auflagen dazu machen, wenn sie Rechtsverletzungen feststellt (Art. 58 Abs. 2 Bst. e FMG). Zwar prüft die Vorinstanz derzeit keine solche Massnahmen. Die Verwarnung kann aber in einem allfälligen späteren Administrativverfahren berücksichtigt werden und bildet damit einen Bezugspunkt für mögliche künftige Rechtsnachteile.

E. 1.2.3 Obwohl die Verwarnung noch keiner eigentlichen Sanktion gleichkommt, bewirkt sie nach dem Gesagten gleichwohl einen Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers (Urteil des BVGer A-4658/2022 vom 11. April 2024 E. 1.3.2 f.; vgl. BGE 119 Ib 412 E. 1a; 103 Ia 426 E. 1b). Der Beschwerdeführer ist damit als Adressat der angefochtenen Verfügung durch die Verwarnung und Bussenandrohung beschwert und zur Beschwerde dagegen legitimiert.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demzufolge einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz wacht als Aufsichtsbehörde darüber, dass das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz sowie die damit zusammenhängenden Ausführungsvorschriften und Konzessionen eingehalten werden (Art. 58 Abs. 1 FMG). Dabei kontrolliert sie, ob sog. «Fernmeldeanlagen» - das heisst, Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden (Art. 3 Bst. d FMG) - den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen entsprechen (Art. 33 Abs. 1 FMG und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen [FAV, SR 784.101.2]). Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft die Vorinstanz die nötigen Massnahmen (Art. 33 Abs. 3 FMG und Art. 39 Abs. 1 FAV; vgl. auch Art. 58 Abs. 2 FMG). Ferner verfolgt und beurteilt sie Widerhandlungen gegen die Art. 52-54 FMG nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0; Art. 55 FMG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des UVEK über die Delegation der Strafbefugnisse bei Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz vom 18. November 2020 [SR 784.105.11]).

E. 3.2 Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verwarnung und Bussenandrohung stützen sich auf Art. 52 und Art. 53 FMG. Diese Normen sind Teil der Strafbestimmungen des 9. Kapitels des FMG, die nach den Vorschriften des VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 55 Abs. 1 FMG). Art. 52 FMG enthält einen Katalog von Übertretungstatbeständen, die bei Vorsätzlichkeit mit Busse bis zu 100'000 Franken (Abs. 1) und bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu 50'000 Franken (Abs. 2) geahndet werden. Gemäss Art. 53 FMG werden andere vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen nationale oder internationale Bestimmungen des Fernmelderechts oder gegen eine aufgrund einer solchen Bestimmung getroffene und mit einem Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels versehene Verfügung mit Ordnungsbusse bis zu 5'000 Franken bestraft.

E. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine nicht den Vorschriften entsprechende Fernmeldeanlage aus der Volksrepublik China in die Schweiz eingeführt hat. Er legt glaubhaft dar, dass er das fragliche Funkgerät zum ausschliesslichen Zweck der Zerlegung und der Untersuchung in die Schweiz eingeführt habe. Insbesondere habe er nicht beabsichtigt, das Gerät in Betrieb zu nehmen.

E. 4.2 Die Vorinstanz bestreitet die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Sie stützt die Verwarnung und Kostenauferlegung auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe das Funkgerät auf dem Markt bereitgestellt bzw. importiert (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Weiter führt sie aus, der Beschwerdeführer sei als Importeur für die Konformität des Funkgeräts verantwortlich, weil die Herstellerin des Funkgeräts im Ausland ansässig sei und daher aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht belangt werden könne. Dabei geht die Vorinstanz ausdrücklich davon aus, dass der Beschwerdeführer das Funkgerät bloss zum persönlichen Eigengebrauch und nicht zum Weiterverkauf eingeführt habe.

E. 4.3 Art. 52 Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 FMG stellt insbesondere auch das vorsätzliche oder fahrlässige Importieren nicht konformer Fernmeldeanlagen ausdrücklich unter Strafe. Weder das FMG noch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) definieren aber, was unter dem Begriff «importieren» zu verstehen ist (zur Anwendbarkeit des THG vgl. Art. 2 THG; Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 III 1405, 1437; Urteile des BVGer A-6758/2011 vom 16. Mai 2013 E. 4 und A-5761/2011 vom 22. Mai 2013 E. 4 m.w.H.). Es stellt sich daher vorab die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, dass der Beschwerdeführer eine Fernmeldeanlage importiert hat, indem er das fragliche Funkgerät zum persönlichen Eigengebrauch einführte.

E. 4.4 Der Ausdruck «importieren» wurde mit der Teilrevision 1+ des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0) per 1. Januar 2018 in das FMG aufgenommen (Anhang Ziffer 4 der Änderung des LFG vom 16. Juni 2017 [AS 2017 5607]). Mit der Änderung des FMG vom 22. März 2019 wurde der Geltungsbereich des Begriffs auf den 1. Januar 2021 ausgedehnt (AS 2020 6159). Aus den Materialien geht hervor, dass mit der Einführung des Begriffs «importieren» eine Lücke im FMG geschlossen werden sollte. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Vorinstanz erst tätig werden kann, wenn eine Sendung in die Hände des Erwerbers gelangt ist. Mit der Erfassung des Importierens sollte auch die Einfuhr als solche von den einschlägigen Bestimmungen erfasst werden (Botschaft vom 31. August 2016 zur Teilrevision 1+ des LFG, BBl 2016 7133, 7139 und 7170 f.; AB 2016 N 2227). Aus den Materialien geht weiter hervor, dass der Gesetzgeber dabei auch die Einfuhr zum persönlichen Eigengebrauch erfassen wollte (AB 2018 S 835; AB 2019 N 42 f.).

E. 4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das Funkgerät mit der Einfuhr aus der Volksrepublik China in die Schweiz zum persönlichen Eigengebrauch im Sinne des FMG importiert hat. Nachfolgend sind die Rügen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang zu prüfen.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht zunächst das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung in der FAV geltend.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 31 FMG hat der Bundesrat mit Erlass der FAV technische Vorschriften über Fernmeldeanlagen festgelegt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 FAV dürfen Funkanlagen - das heisst, Fernmeldeanlagen auf Funkwellenbasis (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a FAV) - grundsätzlich nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung der FAV entsprechen. Art. 7-11 FAV legen die grundlegenden Anforderungen an Funkanalagen und damit zusammenhängende Vorschriften fest. Das Verfahren zur Prüfung der grundlegenden Anforderungen (sog. «Konformitätsbewertung») wird in Art. 12-17 FAV geregelt (vgl. Urteil des BVGer A-4313/2016 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.1 m.w.H.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die vorinstanzliche Verwarnung und Kostenauferlegung sei zu verzichten, weil die Einfuhr des fraglichen Funkgeräts unter die Ausnahmeregelung von Art. 25 Abs. 1 FAV falle. Art. 25 Abs. 1 FAV enthält einen Ausnahmekatalog für bestimmte Kategorien von Funkanlagen. Im Bereich des Amateurfunks umfasst der Ausnahmekatalog Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (Bst. d), Bausätze für die Teilnahme am Amateurfunk, und zwar unabhängig davon, ob sie auf dem Markt bereitgestellt sind oder nicht (Bst. e) sowie auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die von einer Funkamateurin oder einem Funkamateur für den Eigengebrauch geändert wurden (Bst. f). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, beim eingeführten Funkgerät handle es sich um eine Sendeanlage zum Messen oder Testen, die von im Fernmeldebereich spezialisierten Personen erstellt und betrieben wird (Bst. j), oder um eine Funkempfangsanlage zum Messen oder Testen (Bst. k).

E. 5.3 Die in Art. 25 Abs. 1 Bst. d, e, f, j und k FAV aufgeführten Ausnahmen sind vorab nicht einschlägig. Das Funkgerät stellt zwar unstreitig eine Funkanlage dar. Es handelt sich dabei aber weder um einen «Bausatz» im Sinne von Bst. e noch um eine «Funkempfangsanlage» nach Bst. k, sondern um eine betriebsfertige Funkanlage, mit der Funksendungen durchgeführt werden können. Die Berufung auf Bst. f fällt ebenfalls ausser Betracht. Aus den Materialien geht hervor, dass die Ausnahmebestimmung nur dann Anwendung finden kann, wenn ein Funkgerät zuvor von einem Funkamateur modifiziert wurde (Erläuternder Bericht des Eidgenössisches Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK vom 4. November 2009 zur Änderung der Verordnungen zum Fernmeldegesetz, S. 18), was vorliegend nicht der Fall ist. Das Argument des Beschwerdeführers, der Umbau eines Funkgerätes bedinge dessen vorherige Einfuhr, geht im Übrigen fehl. Schliesslich ist der Beschwerdeführer nicht schon alleine aufgrund seines Fähigkeitszeugnisses für den Amateurfunk eine «im Fernmeldebereich spezialisierten Person» im Sinne von Bst. j, wie er geltend macht. Die blosse Berechtigung, bestimmte Tätigkeiten im Amateurfunkbereich auszuüben (dazu E. 5.4.1 unten), begründet nicht den dafür nötigen Grad an Fachkenntnis.

E. 5.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer eingeführte Funkgerät eine Funkanlage für die Teilnahme am Amateurfunk darstellt, die nicht auf dem Markt bereitgestellt wurde (Art. 25 Abs. 1 Bst. d FAV).

E. 5.4.1 Der Amateurfunk ist ein Funkdienst zum Zweck des Selbsttrainings, der Kommunikation und technischer Untersuchungen, der von Amateuren, das heisst von ordnungsgemäss autorisierten Personen, die sich ausschliesslich für Funktechnik interessieren, zu persönlichen Zwecken und ohne finanzielle Interessen durchgeführt wird (Art. 1.56 des Radioreglements vom 17. November 1995 [SR 0.784.403.1]). Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF, SR 784.102.1) setzt die Teilnahme am Amateurfunk ein Fähigkeitszeugnis (Bst. a) und ein vom BAKOM zugeteiltes Rufzeichen voraus (Bst. b). Art. 44 Abs. 1 Bst. a VNF unterscheidet Funkamateure mit Vollberechtigung (Ziff. 1-3) und jene mit Einsteigerausweis (Ziff. 4). Der Amateurfunkstatus berechtigt eine Person in erster Linie zur Nutzung aller bzw. bestimmter Frequenzbereiche des Amateurfunks (Art. 45 VNF; vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. c FMG). Vollberechtigte Amateurfunker dürfen ihre Funkanlage darüber hinaus ohne Zustimmung des BAKOM selber herstellen und ändern (Art. 47 Abs. 3 VNF). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses für den Amateurfunk mit Vollberechtigung, der das fragliche Funkgerät zum ausschliesslichen Zweck der Zerlegung und der Untersuchung in die Schweiz eingeführt hat. Er begründet ausführlich sein technisches Interesse an dem Gerät und den Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Funkamateur. Damit ist ein ausreichender Bezug zum Amateurfunk gegeben, um das Funkgerät als «Funkanlage zur Teilnahme am Amateurfunk» im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Bst. d FAV zu qualifizieren.

E. 5.4.2 Indessen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer das Funkgerät nicht auf dem Markt bereitgestellt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. f FAV gilt als «Bereitstellung auf dem Markt» jede entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung von Fernmeldeanlagen zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt. Der Import von Fernmeldeanlagen für den Schweizer Markt ist der erstmaligen Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichzusetzen (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. g FAV). Aus den Materialien ergibt sich, dass die Bereitstellung auf dem Schweizer Markt auch jede Lieferung einer neuen Fernmeldeanlage ausserhalb einer gewerblichen Tätigkeit umfasst (Erläuternder Bericht des BAKOM vom 28. Oktober 2015 zur Totalrevision der FAV, S. 5). Der Beschwerdeführer hat das von der Vorinstanz beanstandete Funkgerät aus der Volksrepublik China in die Schweiz zum ausschliesslichen Zweck der Zerlegung und der Untersuchung eingeführt und damit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Bst. d FAV «auf dem Markt bereitgestellt». Er kann sich demnach nicht auf die besagte Ausnahmebestimmung berufen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, auf die vorinstanzliche Verwarnung und Kostenauferlegung sei zu verzichten, weil die Einfuhr des Funkgeräts unter die Ausnahmeregelung von Art. 25 Abs. 1 FAV falle, als unbegründet und ist somit abzuweisen.

E. 6 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots.

E. 6.1 Dazu führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe zum Zeitpunkt der Einfuhr des beanstandeten Funkgeräts nicht erkennen können, dass dieses den geltenden Vorschriften widerspreche. Insbesondere weist er darauf hin, dass das Funkgerät nicht auf der von der Vorinstanz geführten Liste der «nicht konformen Geräte» publiziert gewesen sei. Bei einem vorgängigen Anruf bei der Vorinstanz sei er von einer Auskunftsperson auf diese Liste hingewiesen worden. Nachdem das Funkgerät am Zoll abgefangen worden sei, sei ihm aber erklärt worden, dass das Merkblatt fehlerhaft sei. Dies lasse darauf schliessen, dass bei der Vorinstanz Unklarheit über die anwendbaren Vorschriften bestanden habe, so dass ihm kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Da es sich beim Merkblatt gemäss Überschrift um eine «Präzisierung» - und keine Zusammenfassung - handle, sei es rechtserheblich.

E. 6.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer gibt an, dass seine erste telefonische Rückfrage bei der Vorinstanz erst nach der Bestellung des Funkgeräts erfolgt sei. Damit können die Auskünfte der beteiligten Personen unabhängig von ihrem Inhalt keine taugliche Vertrauensgrundlage für die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz darstellen. Auch das Merkblatt ist keine taugliche Vertrauensgrundlage. Bei der Vorinstanz handelt es sich nicht um eine Zertifizierungsstelle, die Genehmigungen für die Marktbereitstellung oder die Verwendung von Fernmeldeanlagen erteilt. Vielmehr hat sie als Überwachungsbehörde die Aufgabe, zu kontrollieren, ob Fernmeldeanlagen den technischen Vorschriften entsprechen und im Falle einer festgestellten Nichtkonformität die erforderlichen Massnahmen zu verfügen (Urteile des BVGer A-4658/2022 E. 5.5 und A-5761/2011 vom 22. Mai 2013 E. 4.3). Die von der Vorinstanz veröffentlichte Liste der «nicht konformen Geräte» ist nicht abschliessend und enthält ausdrücklich folgenden Hinweis: «Ist eine Anlage oder ein Gerät nicht auf der Liste aufgeführt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass dessen Konformität gewährleistet ist.». Der Beschwerdeführer durfte daher nicht darauf vertrauen, dass das von ihm eingeführte Funkgerät den geltenden Vorschriften entsprach, nur weil es nicht in der Liste aufgeführt war.

E. 6.4 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid willkürlich sein soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt und ist nicht ersichtlich.

E. 6.5 Die Rüge des Beschwerdeführers, es liege eine Verletzung des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots vor, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist damit abzuweisen. Die Vorinstanz durfte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 52 und Art. 53 FMG verwarnen und ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 8.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vor-instanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Ivan Gunjic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz ([...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5896/2023 Urteil vom 5. November 2024 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic. Parteien A._______, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Radio Monitoring und Anlagen, Marktaufsicht und Recht, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Telekommunikation; Nichtkonformität von Fernmelde-anlagen. Sachverhalt: A. Anlässlich einer Zollmeldung eröffnete das Bundesamt für Kommunikation BAKOM ein Verwaltungsverfahren über die Überprüfung der Konformität eines Funkgeräts der Marke QUANSHENG (Typ UV-K6), das A._______ aus der Volksrepublik China in die Schweiz eingeführt hatte. B. Das BAKOM eröffnete A._______ am 14. September 2023, dass die technische Überprüfung eines baugleichen Funkgeräts im Rahmen eines vorgängigen Verfahrens ergeben habe, dass die Anlage dieses Typs nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Das BAKOM ersuchte ihn um sein Einverständnis, den Prüfbericht aus diesem Verfahren zu verwenden, um die Kosten der laufenden Konformitätsprüfung zu reduzieren. A._______ erklärte sich am 16. September 2023 damit einverstanden. C. Am 28. September 2023 erliess das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) eine Verfügung mit dem folgenden Dispositiv:

1. Es wird festgestellt, dass die kontrollierte Fernmeldeanlage (...), die von A._______ (...) auf dem Markt bereitgestellt (importiert) worden ist, den geltenden Vorschriften nicht entspricht.

2. A._______ wird verwarnt und ausdrücklich auf die Bussenandrohung bei weiteren Verstössen gegen die anwendbaren Vorschriften hingewiesen (Art. 52 und 53 FMG).

3. Folgende Massnahmen werden gegenüber A._______ ausgesprochen:

- Die Fernmeldeanlagen (...) dürfen weder auf dem Markt bereitgestellt (importiert) noch betrieben werden.

- Das direkt vom Zoll zugestellte Muster wird eingezogen und anschliessend vernichtet. Das Nichtbefolgen der Massnahmen der vorliegenden Verfügung stellt eine Widerhandlung gegen Art. 53 FMG dar. (...)

5. A._______ werden die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 545.00, reduziert auf CHF 210.00 auferlegt. (...) D. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 2 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Schlussbemerkungen vom 3. Februar 2024 vollumfänglich an seinen Begehren fest. Am 28. Februar 2024 nimmt die Vorinstanz unaufgefordert Stellung zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 1.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, dass es sich bei der Dispositivziffer 2 nicht um eine disziplinarische Massnahme, sondern lediglich um eine Androhung handle, dass bei einer weiteren Verfügung betreffend Nichtkonformität von Anlagen gegen den Verfügungsadressaten zusätzlich zum Verwaltungsverfahren die Eröffnung eines Strafverfahrens geprüft wird. Es stellt sich damit die Frage, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Dispositivziffer 2 hat. 1.2.2 Gemäss Art. 52 und Art. 53 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) kann mit Busse bestraft werden, wer gegen Bestimmungen des Fernmelderechts oder gegen eine aufgrund einer solchen Bestimmung getroffene Verfügung verstösst. Es handelt sich hierbei um Normen mit Strafcharakter (vgl. E. 3.2 unten). Die angefochtene Dispositivziffer 2 hat somit den Charakter einer Verwarnung, die dem Beschwerdeführer unter Strafandrohung nahelegt, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. In der Vernehmlassung weist die Vorinstanz auf ihre Praxis hin, zugunsten zu verwarnender Verfügungsadressaten zunächst anzunehmen, dass sich diese der Rechtsverletzung nicht bewusst seien. Nach einer ausgesprochenen Verwarnung könne sie dies aber nicht mehr annehmen. Die Verwarnung belastet den Beschwerdeführer insoweit stärker als die von Gesetzes wegen geltenden Vorschriften (Urteile des BVGer B-8248/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.2 und B-7734/2008 vom 30. März 2009 E. 1.5). Der Beschwerdeführer ist zudem Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses für den Amateurfunk (vgl. E. 5.4.1 unten). Die Vorinstanz kann ihm dieses Zeugnis entziehen oder ihm Auflagen dazu machen, wenn sie Rechtsverletzungen feststellt (Art. 58 Abs. 2 Bst. e FMG). Zwar prüft die Vorinstanz derzeit keine solche Massnahmen. Die Verwarnung kann aber in einem allfälligen späteren Administrativverfahren berücksichtigt werden und bildet damit einen Bezugspunkt für mögliche künftige Rechtsnachteile. 1.2.3 Obwohl die Verwarnung noch keiner eigentlichen Sanktion gleichkommt, bewirkt sie nach dem Gesagten gleichwohl einen Eingriff in die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers (Urteil des BVGer A-4658/2022 vom 11. April 2024 E. 1.3.2 f.; vgl. BGE 119 Ib 412 E. 1a; 103 Ia 426 E. 1b). Der Beschwerdeführer ist damit als Adressat der angefochtenen Verfügung durch die Verwarnung und Bussenandrohung beschwert und zur Beschwerde dagegen legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demzufolge einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz wacht als Aufsichtsbehörde darüber, dass das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz sowie die damit zusammenhängenden Ausführungsvorschriften und Konzessionen eingehalten werden (Art. 58 Abs. 1 FMG). Dabei kontrolliert sie, ob sog. «Fernmeldeanlagen» - das heisst, Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden (Art. 3 Bst. d FMG) - den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen entsprechen (Art. 33 Abs. 1 FMG und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen [FAV, SR 784.101.2]). Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft die Vorinstanz die nötigen Massnahmen (Art. 33 Abs. 3 FMG und Art. 39 Abs. 1 FAV; vgl. auch Art. 58 Abs. 2 FMG). Ferner verfolgt und beurteilt sie Widerhandlungen gegen die Art. 52-54 FMG nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0; Art. 55 FMG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des UVEK über die Delegation der Strafbefugnisse bei Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz vom 18. November 2020 [SR 784.105.11]). 3.2 Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verwarnung und Bussenandrohung stützen sich auf Art. 52 und Art. 53 FMG. Diese Normen sind Teil der Strafbestimmungen des 9. Kapitels des FMG, die nach den Vorschriften des VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 55 Abs. 1 FMG). Art. 52 FMG enthält einen Katalog von Übertretungstatbeständen, die bei Vorsätzlichkeit mit Busse bis zu 100'000 Franken (Abs. 1) und bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu 50'000 Franken (Abs. 2) geahndet werden. Gemäss Art. 53 FMG werden andere vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen nationale oder internationale Bestimmungen des Fernmelderechts oder gegen eine aufgrund einer solchen Bestimmung getroffene und mit einem Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels versehene Verfügung mit Ordnungsbusse bis zu 5'000 Franken bestraft. 4. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine nicht den Vorschriften entsprechende Fernmeldeanlage aus der Volksrepublik China in die Schweiz eingeführt hat. Er legt glaubhaft dar, dass er das fragliche Funkgerät zum ausschliesslichen Zweck der Zerlegung und der Untersuchung in die Schweiz eingeführt habe. Insbesondere habe er nicht beabsichtigt, das Gerät in Betrieb zu nehmen. 4.2 Die Vorinstanz bestreitet die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Sie stützt die Verwarnung und Kostenauferlegung auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe das Funkgerät auf dem Markt bereitgestellt bzw. importiert (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Weiter führt sie aus, der Beschwerdeführer sei als Importeur für die Konformität des Funkgeräts verantwortlich, weil die Herstellerin des Funkgeräts im Ausland ansässig sei und daher aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht belangt werden könne. Dabei geht die Vorinstanz ausdrücklich davon aus, dass der Beschwerdeführer das Funkgerät bloss zum persönlichen Eigengebrauch und nicht zum Weiterverkauf eingeführt habe. 4.3 Art. 52 Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 FMG stellt insbesondere auch das vorsätzliche oder fahrlässige Importieren nicht konformer Fernmeldeanlagen ausdrücklich unter Strafe. Weder das FMG noch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) definieren aber, was unter dem Begriff «importieren» zu verstehen ist (zur Anwendbarkeit des THG vgl. Art. 2 THG; Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 III 1405, 1437; Urteile des BVGer A-6758/2011 vom 16. Mai 2013 E. 4 und A-5761/2011 vom 22. Mai 2013 E. 4 m.w.H.). Es stellt sich daher vorab die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, dass der Beschwerdeführer eine Fernmeldeanlage importiert hat, indem er das fragliche Funkgerät zum persönlichen Eigengebrauch einführte. 4.4 Der Ausdruck «importieren» wurde mit der Teilrevision 1+ des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0) per 1. Januar 2018 in das FMG aufgenommen (Anhang Ziffer 4 der Änderung des LFG vom 16. Juni 2017 [AS 2017 5607]). Mit der Änderung des FMG vom 22. März 2019 wurde der Geltungsbereich des Begriffs auf den 1. Januar 2021 ausgedehnt (AS 2020 6159). Aus den Materialien geht hervor, dass mit der Einführung des Begriffs «importieren» eine Lücke im FMG geschlossen werden sollte. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Vorinstanz erst tätig werden kann, wenn eine Sendung in die Hände des Erwerbers gelangt ist. Mit der Erfassung des Importierens sollte auch die Einfuhr als solche von den einschlägigen Bestimmungen erfasst werden (Botschaft vom 31. August 2016 zur Teilrevision 1+ des LFG, BBl 2016 7133, 7139 und 7170 f.; AB 2016 N 2227). Aus den Materialien geht weiter hervor, dass der Gesetzgeber dabei auch die Einfuhr zum persönlichen Eigengebrauch erfassen wollte (AB 2018 S 835; AB 2019 N 42 f.). 4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das Funkgerät mit der Einfuhr aus der Volksrepublik China in die Schweiz zum persönlichen Eigengebrauch im Sinne des FMG importiert hat. Nachfolgend sind die Rügen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang zu prüfen.

5. Der Beschwerdeführer macht zunächst das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung in der FAV geltend. 5.1 Gestützt auf Art. 31 FMG hat der Bundesrat mit Erlass der FAV technische Vorschriften über Fernmeldeanlagen festgelegt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 FAV dürfen Funkanlagen - das heisst, Fernmeldeanlagen auf Funkwellenbasis (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a FAV) - grundsätzlich nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemässer Verwendung der FAV entsprechen. Art. 7-11 FAV legen die grundlegenden Anforderungen an Funkanalagen und damit zusammenhängende Vorschriften fest. Das Verfahren zur Prüfung der grundlegenden Anforderungen (sog. «Konformitätsbewertung») wird in Art. 12-17 FAV geregelt (vgl. Urteil des BVGer A-4313/2016 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.1 m.w.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die vorinstanzliche Verwarnung und Kostenauferlegung sei zu verzichten, weil die Einfuhr des fraglichen Funkgeräts unter die Ausnahmeregelung von Art. 25 Abs. 1 FAV falle. Art. 25 Abs. 1 FAV enthält einen Ausnahmekatalog für bestimmte Kategorien von Funkanlagen. Im Bereich des Amateurfunks umfasst der Ausnahmekatalog Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (Bst. d), Bausätze für die Teilnahme am Amateurfunk, und zwar unabhängig davon, ob sie auf dem Markt bereitgestellt sind oder nicht (Bst. e) sowie auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die von einer Funkamateurin oder einem Funkamateur für den Eigengebrauch geändert wurden (Bst. f). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, beim eingeführten Funkgerät handle es sich um eine Sendeanlage zum Messen oder Testen, die von im Fernmeldebereich spezialisierten Personen erstellt und betrieben wird (Bst. j), oder um eine Funkempfangsanlage zum Messen oder Testen (Bst. k). 5.3 Die in Art. 25 Abs. 1 Bst. d, e, f, j und k FAV aufgeführten Ausnahmen sind vorab nicht einschlägig. Das Funkgerät stellt zwar unstreitig eine Funkanlage dar. Es handelt sich dabei aber weder um einen «Bausatz» im Sinne von Bst. e noch um eine «Funkempfangsanlage» nach Bst. k, sondern um eine betriebsfertige Funkanlage, mit der Funksendungen durchgeführt werden können. Die Berufung auf Bst. f fällt ebenfalls ausser Betracht. Aus den Materialien geht hervor, dass die Ausnahmebestimmung nur dann Anwendung finden kann, wenn ein Funkgerät zuvor von einem Funkamateur modifiziert wurde (Erläuternder Bericht des Eidgenössisches Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK vom 4. November 2009 zur Änderung der Verordnungen zum Fernmeldegesetz, S. 18), was vorliegend nicht der Fall ist. Das Argument des Beschwerdeführers, der Umbau eines Funkgerätes bedinge dessen vorherige Einfuhr, geht im Übrigen fehl. Schliesslich ist der Beschwerdeführer nicht schon alleine aufgrund seines Fähigkeitszeugnisses für den Amateurfunk eine «im Fernmeldebereich spezialisierten Person» im Sinne von Bst. j, wie er geltend macht. Die blosse Berechtigung, bestimmte Tätigkeiten im Amateurfunkbereich auszuüben (dazu E. 5.4.1 unten), begründet nicht den dafür nötigen Grad an Fachkenntnis. 5.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer eingeführte Funkgerät eine Funkanlage für die Teilnahme am Amateurfunk darstellt, die nicht auf dem Markt bereitgestellt wurde (Art. 25 Abs. 1 Bst. d FAV). 5.4.1 Der Amateurfunk ist ein Funkdienst zum Zweck des Selbsttrainings, der Kommunikation und technischer Untersuchungen, der von Amateuren, das heisst von ordnungsgemäss autorisierten Personen, die sich ausschliesslich für Funktechnik interessieren, zu persönlichen Zwecken und ohne finanzielle Interessen durchgeführt wird (Art. 1.56 des Radioreglements vom 17. November 1995 [SR 0.784.403.1]). Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF, SR 784.102.1) setzt die Teilnahme am Amateurfunk ein Fähigkeitszeugnis (Bst. a) und ein vom BAKOM zugeteiltes Rufzeichen voraus (Bst. b). Art. 44 Abs. 1 Bst. a VNF unterscheidet Funkamateure mit Vollberechtigung (Ziff. 1-3) und jene mit Einsteigerausweis (Ziff. 4). Der Amateurfunkstatus berechtigt eine Person in erster Linie zur Nutzung aller bzw. bestimmter Frequenzbereiche des Amateurfunks (Art. 45 VNF; vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. c FMG). Vollberechtigte Amateurfunker dürfen ihre Funkanlage darüber hinaus ohne Zustimmung des BAKOM selber herstellen und ändern (Art. 47 Abs. 3 VNF). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses für den Amateurfunk mit Vollberechtigung, der das fragliche Funkgerät zum ausschliesslichen Zweck der Zerlegung und der Untersuchung in die Schweiz eingeführt hat. Er begründet ausführlich sein technisches Interesse an dem Gerät und den Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Funkamateur. Damit ist ein ausreichender Bezug zum Amateurfunk gegeben, um das Funkgerät als «Funkanlage zur Teilnahme am Amateurfunk» im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Bst. d FAV zu qualifizieren. 5.4.2 Indessen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer das Funkgerät nicht auf dem Markt bereitgestellt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. f FAV gilt als «Bereitstellung auf dem Markt» jede entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung von Fernmeldeanlagen zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt. Der Import von Fernmeldeanlagen für den Schweizer Markt ist der erstmaligen Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichzusetzen (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. g FAV). Aus den Materialien ergibt sich, dass die Bereitstellung auf dem Schweizer Markt auch jede Lieferung einer neuen Fernmeldeanlage ausserhalb einer gewerblichen Tätigkeit umfasst (Erläuternder Bericht des BAKOM vom 28. Oktober 2015 zur Totalrevision der FAV, S. 5). Der Beschwerdeführer hat das von der Vorinstanz beanstandete Funkgerät aus der Volksrepublik China in die Schweiz zum ausschliesslichen Zweck der Zerlegung und der Untersuchung eingeführt und damit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Bst. d FAV «auf dem Markt bereitgestellt». Er kann sich demnach nicht auf die besagte Ausnahmebestimmung berufen. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, auf die vorinstanzliche Verwarnung und Kostenauferlegung sei zu verzichten, weil die Einfuhr des Funkgeräts unter die Ausnahmeregelung von Art. 25 Abs. 1 FAV falle, als unbegründet und ist somit abzuweisen.

6. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots. 6.1 Dazu führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe zum Zeitpunkt der Einfuhr des beanstandeten Funkgeräts nicht erkennen können, dass dieses den geltenden Vorschriften widerspreche. Insbesondere weist er darauf hin, dass das Funkgerät nicht auf der von der Vorinstanz geführten Liste der «nicht konformen Geräte» publiziert gewesen sei. Bei einem vorgängigen Anruf bei der Vorinstanz sei er von einer Auskunftsperson auf diese Liste hingewiesen worden. Nachdem das Funkgerät am Zoll abgefangen worden sei, sei ihm aber erklärt worden, dass das Merkblatt fehlerhaft sei. Dies lasse darauf schliessen, dass bei der Vorinstanz Unklarheit über die anwendbaren Vorschriften bestanden habe, so dass ihm kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Da es sich beim Merkblatt gemäss Überschrift um eine «Präzisierung» - und keine Zusammenfassung - handle, sei es rechtserheblich. 6.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1). 6.3 Der Beschwerdeführer gibt an, dass seine erste telefonische Rückfrage bei der Vorinstanz erst nach der Bestellung des Funkgeräts erfolgt sei. Damit können die Auskünfte der beteiligten Personen unabhängig von ihrem Inhalt keine taugliche Vertrauensgrundlage für die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz darstellen. Auch das Merkblatt ist keine taugliche Vertrauensgrundlage. Bei der Vorinstanz handelt es sich nicht um eine Zertifizierungsstelle, die Genehmigungen für die Marktbereitstellung oder die Verwendung von Fernmeldeanlagen erteilt. Vielmehr hat sie als Überwachungsbehörde die Aufgabe, zu kontrollieren, ob Fernmeldeanlagen den technischen Vorschriften entsprechen und im Falle einer festgestellten Nichtkonformität die erforderlichen Massnahmen zu verfügen (Urteile des BVGer A-4658/2022 E. 5.5 und A-5761/2011 vom 22. Mai 2013 E. 4.3). Die von der Vorinstanz veröffentlichte Liste der «nicht konformen Geräte» ist nicht abschliessend und enthält ausdrücklich folgenden Hinweis: «Ist eine Anlage oder ein Gerät nicht auf der Liste aufgeführt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass dessen Konformität gewährleistet ist.». Der Beschwerdeführer durfte daher nicht darauf vertrauen, dass das von ihm eingeführte Funkgerät den geltenden Vorschriften entsprach, nur weil es nicht in der Liste aufgeführt war. 6.4 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid willkürlich sein soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt und ist nicht ersichtlich. 6.5 Die Rüge des Beschwerdeführers, es liege eine Verletzung des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots vor, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist damit abzuweisen. Die Vorinstanz durfte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 52 und Art. 53 FMG verwarnen und ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 8.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vor-instanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Ivan Gunjic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)