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B-7688/2009

B-7688/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-11 · Deutsch CH

Finanzmarktaufsicht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.

E. 4 Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) und auszugsweise an:

- B._______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 24. Dezember 2009

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
  4. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) und auszugsweise an: - B._______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 24. Dezember 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-7688/2009 Abschreibungsentscheid vom23. Dezember 2009 Besetzung Einzelrichterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Myriam Senn. Parteien A._______ vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Winkler und Dr. Dimitri Santoro, Rüd Winkler Partner AG, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische. Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz, Gegenstand Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2009 beantragt hat, es sei die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (Vorinstanz) umgehend anzuweisen, über die von ihr mit superprovisorischer Verfügung vom 11. November 2009 angeordneten vorsorglichen Massnahmen unverzüglich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Rechtsmittelinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre zur Beurteilung einer Beschwerde gegen die anbegehrte Verfügung der Vorinstanz über die Bestätigung oder Aufhebung der von ihr superprovisorisch verfügten Massnahmen (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 darlegt, dass sie am 15. Dezember 2009 eine Verfügung erlassen hat, und beantragt, auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei daher nicht einzutreten, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos wird und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn während ihrer Rechtshängigkeit die verlangte Verfügung erlassen wird (BGE 125 V 373 E. 1), dass die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren entscheidet (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im Verfahren einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der Erlass der verlangten Verfügung durch die Vorinstanz indessen nicht als Unterziehen in diesem Sinn zu werten ist, dass über die Kosten daher mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor dem Erlass der Verfügung zu entscheiden ist, wobei besonders auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist (BGE 125 V 373 E. 2), dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dass jeweils am konkreten Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, wobei namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten massgeblich sind (BGE 119 Ib 325 Erw. 5b, 107 Ib 165, 103 V 195 Erw. 3c in fine), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2009 entschieden hat, dass die superprovisorische Verfügung der Vorinstanz vom 11. November 2009 nicht selbständig anfechtbar sei, und die Beschwerdeschrift an die Vorinstanz überwiesen hat, damit diese unverzüglich eine anfechtbare Verfügung erlasse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2009 B-7038/2009), dass das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil vom 20. November 2009 ausgeführt hat, über die Bestätigung von superprovisorisch verfügten Massnahmen sei "unmittelbar" nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. nach Eingang der Einwände der Betroffenen zu verfügen (a.a.O., E. 1.7), dass es dabei weiter ausgeführt hat, je nach Schwere des Eingriffes und Relevanz des Zeitablaufs könne sich die Behörde "einige Tage oder auch mehr" Zeit für den Entscheid nehmen, je nachdem, wie viel Zeit objektiv erforderlich sei, um in einer summarischen Würdigung und aufgrund der bereits vorhandenen oder rasch greifbaren Beweismittel zu entscheiden, ob die objektiven Anhaltspunkte auch angesichts der von den Betroffenen dagegen vorgebrachten Einwände die superprovisorisch verfügten Massnahmen als angemessen erscheinen liessen (a.a.O., E. 1.7), dass die Vorinstanz daher zügig eine Verfügung hätte erlassen sollen, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Eingabe vom 24. November 2009 nochmals aufforderte, "nunmehr unverzüglich zu entscheiden", dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vorinstanz offenbar am 2. Dezember 2009 nochmals telefonisch mahnte und die Versicherung erhielt, diese werde "innert nützlicher Frist" verfügen, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde am 10. Dezember 2009, somit 20 Tage nach Eingang seiner Einwände bei der Vorinstanz und 8 Tage nach seiner letzten telefonischen Mahnung erhoben hat, dass die Vorinstanz damit mehr Zeit hat verstreichen lassen, als nach der Natur der Sache und den gebotenen Umständen gerechtfertigt gewesen wäre, dass sie in ihrer Vernehmlassung keine Gründe vorbringt, die diese Verzögerung rechtfertigen würden, dass die Vorinstanz selbst nicht behauptet, die von ihr anlässlich des Telefongespräches vom 2. Dezember 2009 vorgebrachten Argumente hätten den Beschwerdeführer dazu bewegt, sein Ersuchen um unverzüglichen Erlass einer Verfügung zurückzuziehen oder zu modifizieren, dass auch das sinngemässe Argument, der Beschwerdeführer habe die Überlastung der Vorinstanz durch seine Beschwerden und Eingaben selbst verschuldet, nicht nachvollziehbar ist, da die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren B-7038/2009 zu keiner Vernehmlassung aufgefordert wurde und das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht gegen die Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2009 gegenstandslos geworden war, weshalb sich eine Vernehmlassung auch in diesem Verfahren erübrigte, dass sich aufgrund einer summarischen Würdigung daher ergibt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen worden wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, dass der Beschwerdeführer daher im Kosten- und Entschädigungspunkt als obsiegende Partei zu behandeln ist, dass unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen auf Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.

4. Dieser Entscheid geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) und auszugsweise an:

- B._______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 24. Dezember 2009